Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Jan. 2019 - 2 L 2661/18


Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Wiederholungsprüfung im Teilmodul „Berufspraktisches Training (BPT 5), 12-Minuten-Lauf“ einzuräumen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 6. September 2018 bei Gericht sinngemäß eingegangene Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Wiederholungsprüfung im Teilmodul „Berufspraktisches Training (BPT 5), 12-Minuten-Lauf“ einzuräumen,
4hat Erfolg.
5Der zulässige Antrag ist begründet.
6Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit welcher der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller eine Wiederholungsprüfung im Teilmodul „Berufspraktisches Training (BPT 5), 12-Minuten-Lauf“ einzuräumen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
8Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2 f. m.w.N.
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
10I. Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen.
11Ein Anspruch auf Einräumung eines Wiederholungsversuchs ergibt sich aufgrund eines wirksamen Prüfungsrücktritts mit Blick auf die Wiederholungsprüfung vom 30. August 2018 aus § 19 Abs. 2 Satz 2 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden StudO-BA Teil A) i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A und § 4 Abs. 2 der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. Ergänzende Regelungen ab EJ 2016 (im Folgenden StudO-BA Teil B).
121. Der unter dem 29. August 2018 erklärte Rücktritt von der auf den 30. August 2018 anberaumten Wiederholungsprüfung ist wirksam.
13Ein wirksamer Prüfungsrücktritt setzt nach § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A voraus, dass ein triftiger Grund dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wird, wobei § 19 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 StudO-BA Teil A die nähere Regelung dem Prüfungsausschuss vorbehält, der dementsprechend sog. Hinweise zum Rücktritt aus triftigem Grund veröffentlicht hat. Dort wird unter Gliederungspunkt b. die Prüfungsunfähigkeit als Sonderfall des Rücktritts aus triftigem Grund bezeichnet und insoweit konkretisiert, als dass die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich beeinträchtigt sein muss.
14Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller einen triftigen Grund für den Rücktritt geltend gemacht. Er hat angegeben, an einer akuten spastischen Bronchitis gelitten zu haben, die ihm im Wege der Einengung seiner Atemwege die erfolgreiche Absolvierung der Laufprüfung unmöglich gemacht habe.
15Diesen triftigen Grund hat der Antragsteller dem Prüfungsamt auch unverzüglich schriftlich angezeigt. Er hat am 29. August 2018, also am Tag vor der anberaumten Prüfung, eineE-Mail an das Prüfungsamt gerichtet und jedenfalls mit der postalischen Nachsendung der Originaldokumente auch dem Schriftformerfordernis entsprochen.
16Durch die Einreichung eines ausgefüllten von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW zur Verfügung gestellten Vordrucks („Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit“) und eines ärztlichen Attests hat der Antragsteller den triftigen Grund auch glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung enthält Gliederungspunkt b. der Hinweise zum Rücktritt aus triftigem Grund folgende Passage: „Hinweis: Da die Entscheidung über die Prüfungsfähigkeit eine Rechtsfrage ist, die der Prüfungsausschuss zu beurteilen hat, bedarf es im Attest genauerer Angaben zu den Krankheitssymptomen sowie deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Hilfreich kann die genaue Bezeichnung der Erkrankung sein. Der nicht näher ausgeführte Hinweis, die/der Studierende sei prüfungsunfähig, genügt den Anforderungen an einer [sic, Anmerkung der Kammer] Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht.“ [Hervorhebungen im Original, Anmerkung der Kammer]. Die eingereichten Unterlagen stellen sowohl die konkrete Diagnose (akute spastische Bronchitis) als auch die mit Blick auf eine Laufprüfung beeinträchtigenden Symptome schlüssig dar (Einengung der Atemwege).
172. Dem Anordnungsanspruch steht das zwischenzeitliche Ende des zweiten Studienjahrs mit Ablauf des 31. August 2018 nicht entgegen. Zwar regelt § 12 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden VAPPol II), dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit gemäß Studienordnung nicht bis zum Ende des zweiten Studienjahres erbracht worden ist. Auch normiert § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B, dass die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist (Satz 2) und eine weitere Nachholung oder Wiederholung ausscheidet, wenn die Leistungsnachweise „12-Minuten-Lauf“, „Hindernisparcours“ und „Rettungsschwimmübungen 1 und 2“ (Leistungsschein Körperliche Leistungsfähigkeit Sport/Rettungsschwimmen) nicht bis zum Ende des zweiten Studienjahres erbracht sind (Satz 1). Allerdings ergibt die Auslegung des aus der VAPPol II, der StudO-BA Teil A und der StudO-BA Teil B bestehenden normativen Gesamtgefüges, dass die soeben zitierten Regelungen und ihre Rechtsfolgen denjenigen eines wirksamen Rücktritts nachgehen.
18Ausgangspunkt ist dabei § 19 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA Teil A, der vorgibt, dass die versäumte Prüfung bei Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachzuholenist. Insofern sieht er als zwingende Rechtsfolge eines wirksamen Rücktritts die Nachholung der versäumten Prüfung vor.
19Damit setzt er sich bei genauer Betrachtung auch nicht in Widerspruch zur höherrangigen VAPPol II. Der oben zitierte § 12 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 VAPPol II erwähnt die Studienordnung ausdrücklich und ordnet die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens nur für den Fall an, dass der Nachweis gemäß Studienordnung nicht bis zum Ende des zweiten Studienjahres erbracht worden ist. Damit nimmt er nicht nur § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B, sondern die gesamte Studienordnung, mithin auch § 19 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA Teil A in Bezug. Dafür, dass die VAPPol II das Verhältnis zwischen der Zweijahresfrist von § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B und § 19 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA Teil A gar nicht regeln will, spricht weiterhin, dass sie die Regelungen zu den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung in ihrem § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 explizit der Studienordnung vorbehält. Selbst wollte man dies anders sehen und dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 VAPPol II auch für den Fall des krankheitsbedingten Rücktritts die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens entnehmen, so würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Norm wäre dann aus den noch unten auseinandergesetzten Gründen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls verfassungskonform auszulegen.
20§ 19 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA Teil A und § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B hingegen stehen sich als Bestandteile einer einheitlichen Prüfungsordnung im Ansatz gleichrangig gegenüber. Letztere Vorschrift geht ersterer auch nicht nach dem lex-specialis-Grundsatz vor. Eine spezielle Regelung für den 12-Minuten-Lauf will sie zwar gegenüber § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StudO-BA Teil A insofern treffen, als dass neben den Nichtbestehensgrund der erfolglosen Wiederholungsprüfung der Nichtbestehensgrund des nachweislosen Ablaufs des zweiten Studienjahrs treten soll. Dass demgegenüber durch ihren Inhalt auch das Verhältnis zum Prüfungsrücktritt spezifisch und in Abweichung von der StudO-BA Teil A geregelt werden soll, ist nicht ersichtlich.
21Für dieses Ergebnis streiten zum einen systematische Erwägungen. Die StudO-BA Teil A enthält an mehreren Stellen Vorbehalte zu Gunsten studiengangspezifischer Regelungen – solche enthält die StudO-BA Teil B – (siehe nur § 12 Abs. 1 lit. f, Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StudO-BA Teil A). Gerade eine solche „Öffnungsklausel“ fehlt aber bei § 19 StudO-BA Teil A. Umgekehrt beinhaltet § 4 StudO-BA Teil B zahlreiche Hinweise auf durch ihn unberührte, aber auch verdrängte Normen der StudO-BA Teil A, wobei § 19 StudO-BA Teil A gerade keine Erwähnung findet. Nach Auffassung der Kammer folgt hieraus, dass § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B einem Prüfungsrücktritt nach § 19 StudO-BA Teil A – auch nach Ablauf der Zweijahresfrist – nicht entgegensteht.
22Zum anderen stützen teleologische Erwägungen dieses Ergebnis. Wäre die Studienordnung des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs in dem Sinne auszulegen, dass § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B einem wirksamen Prüfungsrücktritt vorginge, so würde dies Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.
23Beim streitgegenständlichen Bachelorstudiengang handelt es sich um eine berufsqualifizierende Prüfung, weshalb den Prüfungsanspruch beschränkende Regelungen wie die streitbefangene Zweijahresfrist des § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B als Eingriffe in die Berufswahlfreiheit im Sinne von subjektiven Zulassungsschranken an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen sind. Weil es sich bei entsprechenden Prüfungsvorschriften um subjektive Zulassungsschranken handelt,
24BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 6 B 43/14 –, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris, Rn. 25,
25müssen sie – um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein – dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts dienen. Angesichts der Tatsache, dass Prüflinge des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besoldete Beamte auf Widerruf sind (§ 5 VAPPol II) kommt als wichtiges Gemeinschaftsgut ohne weiteres der Schutz der Staatsfinanzen in Betracht. Letzteren drohen finanzielle Belastungen, wenn Prüflinge länger als zur Feststellung ihrer definitiven Nichteignung erforderlich im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang beziehungsweise im damit einhergehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf belassen werden. Daraus folgt, dass die Zweijahresfrist des § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B grundsätzlich wegen des durch sie eingeräumten großzügigen Zeitraums zur Ablegung der Prüfung unbedenklich sein mag:
26So VG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 – 19 L 2634/15 –, juris, Rn. 6 und VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 2 L 1221/17 –, juris, Rn. 18. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2017 – 6 B 918/17 –, juris, lässt die Frage hingegen unbeantwortet.
27Demgegenüber rechtfertigen die bezeichneten Erwägungen nicht eine derart starre Handhabung der Zweijahresfrist, wie sie der Antragsgegner durchführt, wenn er sie sogar einem wirksamen Prüfungsrücktritt vorgehen lassen will.
28Zunächst sind in Ansehung eines krankheitsbedingten Prüfungsrücktritts die den Staatsfinanzen drohenden finanziellen Nachteile von der Intensität her geringfügig. Es ist nicht erkennbar, dass die ernsthafte Möglichkeit bestünde, dass ein in Wahrheit ungeeigneter Prüfling sein Studium und die damit einhergehende Stellung als Widerrufsbeamter durch Prüfungsrücktritte in relevantem Umfang in ungerechtfertigter Weise verlängern könnte.
29Dafür sorgt zum einen § 19 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA Teil A selbst, indem er den zurückgetretenen Prüfling zur Nachholung bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit verpflichtet. Damit legt er den Umfang der Zeitspanne zwischen Rücktritt und Nachholung in den Einflussbereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, welche es jederzeit in der Hand hat, das Wiederholungsangebot – etwa wenige Tage nach Gesundung des Prüflings – zu schaffen. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch im konkreten Fall eine Nachholung sehr zeitnah hätte erfolgen können. Die Gruppe B des Einstellungsjahrgangs 2016 hat gemäß „Übergangs-Studienverlaufsplan Fachbereich Polizei EJ 2016“ im direkten Anschluss an den Ablauf der Zweijahresfrist mit Ende des 31. August 2018 das Training des Moduls HS 2.6 absolviert, sodass sich ohnehin Studierende beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten Nordrhein-Westfalen befunden haben, bei dem die sachlichen Mittel zur Durchführung einer Laufbahnprüfung auch vorhanden sind. Der sonstige Aufwand der Durchführung einer Laufprüfung ist ohnehin sehr gering.
30Zum anderen verfügt die Prüfungsbehörde mit den Hinweisen zum Rücktritt aus triftigem Grund über eine ausreichende Handhabe, um Missbrauch in Form etwaiger „Kettenrücktritte“ zu begegnen. So behält sich der Prüfungsausschuss unter Gliederungspunkt b. vor, für die Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu verlangen. Zudem können längerfristige oder chronische Erkrankungen nicht zu einer nicht hinnehmbaren Verlängerung des Studiums respektive des Widerrufsbeamtenverhältnisses führen. Die Hinweise zum Rücktritt aus triftigem Grund bezeichnen sog. Dauerleiden unter Gliederungspunkt b. zurecht nicht als triftigen Grund im Sinne einer Prüfungsunfähigkeit.
31Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Zweijahresfrist letztlich nicht auf zwingenden fachlichen Erwägungen basiert. Mit anderen Worten ist die erfolgreiche Absolvierung des streitgegenständlichen Leistungsnachweises bis zum Ende des zweiten Studienjahres für die weitere Absolvierung des insgesamt dreijährigen Studiums irrelevant. Das weitere Studium baut nicht etwa auf den für die Erbringung des Leistungsnachweises notwendigen Fähigkeiten auf. Vielmehr fußt die Einziehung der Zweijahresgrenze auf der generalisierten Erfahrung, dass ein Prüfling, dem es über zwei Jahre hinweg nicht gelungen ist, seine körperliche Eignung nachzuweisen, in aller Regel auch zukünftig eine hinreichende physische Leistungsfähigkeit nicht wird erlangen können. Eine solche Einschätzungsprärogative mag dem Normgeber grundsätzlich zuzubilligen sein, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Prüfling nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StudO-BA Teil B über die beiden (offiziellen) Prüfungsversuche hinaus an weiteren Leistungsabnahmen teilnehmen kann. Der Charakter der Zweijahresfrist als bloß abstrakte Prognoseentscheidung gebietet aber mit Blick auf einen Prüfungsrücktritt eine Relativierung der Zweijahresfrist. Dies deshalb, weil der in der Zweijahresfrist verkörperte Erfahrungswert nur zum Tragen kommen kann, wenn dem Prüfling auch wirklich der entsprechende Zeitraum zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Verfügung gestanden hat. Wenn man aber dem Prüfling das Risiko einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aufbürden würde, zwänge ihn dies faktisch zu einer deutlichen Vorverlagerung seiner Prüfung und würde ihm mithin die vollumfängliche Ausnutzung der Zweijahresspanne gerade verwehren. Es führt auch nicht weiter, darauf abzustellen, dass eine Erkrankung in der Sphäre des Studierenden anzusiedeln ist. Dies trifft zwar im Ausgangspunkt zu. Nach allgemeinen Grundsätzen des Prüfungs- und Beamtenrechts kommt es darauf aber nicht an, weil es nicht etwa – wie im Zivilrecht – um die billige Abgrenzung von Risiko- oder Haftungsbereichen, sondern um die Verwirklichung des bei entsprechender Befähigung und Eignung bestehenden grundrechtlichen Anspruchs auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) respektive auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) geht. Auch mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge und die vom Kläger mit Recht angeführte Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist in diesen Rechtsgebieten vielmehr maßgeblich, ob den Prüfling beziehungsweise den Beamten ein Verschulden trifft. Dies ist bei einer Erkrankung aber in aller Regel und auch in Ansehung des streitgegenständlichen Sachverhalts nicht der Fall.
32II. Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile.
33Bei Verweisung des Antragstellers auf die Hauptsacheentscheidung droht diesem mit Blick auf seine berufsqualifizierende Ausbildung ein erheblicher und unwiederbringlicher Zeitverlust. Darüber hinaus läuft er Gefahr, die bislang im Rahmen des streitgegenständlichen Bachelorstudiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vergessen beziehungsweise zu verlernen, obgleich die weitere Bachelorprüfung teilweise auf diesen Inhalten aufbaut. Damit ist letztlich sein grundrechtlich abgesichertes Recht auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG von einer erheblichen Verletzung bedroht.
34Der hiesige Fall unterscheidet sich dabei – wie der Antragsteller zurecht anführt – in entscheidender Weise von der bereits vielfach entschiedenen Konstellation, die den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 6 B 53/18 –, juris, Rnrn. 2 ff. und Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 – 2 L 5140/17 –, juris, Rnrn. 7 ff., 14.
36zugrunde liegt.
37Dort ergaben sich das endgültige Nichtbestehen und in der Konsequenz das Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf aus einer für den Antragsteller negativen Prüfungsentscheidung hinsichtlich des letztmöglichen Prüfungsversuchs (§ 22 Abs. 4 Hs. 1 BeamtStG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 lit. b Var. 1 VAPPol II). Insoweit kann gegen die Beachtlichkeit des durch eine rechtswidrige Prüfungsentscheidung entstehenden Zeitverlustes mit Recht ins Feld geführt werden, dass es sich um eine regelmäßige und von den zitierten Regelungen in Kauf genommene Folge handelt. Denn nach diesen Regelungen endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf – unabhängig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand der Prüfungsentscheidung – kraft Gesetzes an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schaffen die zitierten Normen entsprechend ihrem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar Rechtsklarheit. Der tragende Grund dafür, das antragstellerseitige Interesse an möglichst nahtloser Fortführung seines Studiums zurücktreten zu lassen, ist mithin, die mitunter schwierige Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit einer Prüfungsentscheidung außerhalb des mit voller Alimentation verbundenen Widerrufsbeamtenverhältnisses zu klären.
38Anders liegt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Antragsgegner unter Verweigerung einer Entscheidung über die Wirksamkeit des krankheitsbedingten Prüfungsrücktritts das endgültige Nichtbestehen nicht auf ein Scheitern im letztmöglichen Prüfungsversuch, sondern auf das bloße Verstreichen der Zweijahresfrist aus § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B stützt. Unter Beachtung dieser Umstände kann der für den bereits entschiedenen Lebenssachverhalt tragende Grund – die Verhinderung einer langwierigen inhaltlichen Überprüfung im mit Besoldung einhergehenden Widerrufsbeamtenverhältnis – für den vorliegenden Fall nicht zum Zuge kommen. Eine aufwändige inhaltliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung droht in Ermangelung einer solchen überhaupt nicht. Vielmehr hätte sich der Antragsgegner lediglich mit der Frage der Wirksamkeit eines krankheitsbedingten Rücktritts auseinanderzusetzen gehabt. Davon abgesehen, fehlt es in der hiesigen Konstellation an einem klaren Anknüpfungspunkt für den Eintritt des endgültigen Nichtbestehens und die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Zum einen kommt das Ende des zweiten Studienjahres nach dem zum Anordnungsanspruch Ausgeführten insoweit nicht in Betracht, weil der wirksame krankheitsbedingte Rücktritt dem Fristablauf vorgeht, respektive die Zweijahresfrist im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nur so ausgelegt werden darf, dass sie vor Absolvierung eines rücktrittsbedingten Wiederholungsversuchs nicht auslaufen kann. Zum anderen kann nicht auf die gegenüber dem Antragsteller ergangene Mitteilung vom 31. August 2018 abgestellt werden, weil diese – mag sie auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein – allenfalls einen formellen Verwaltungsakt darstellt. Ihr Regelungsgehalt kann demgegenüber richtigerweise allenfalls kraft Gesetzes nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Var. 2, Abs. 3 Satz 1 lit. b Var. 2 VAPPol II eintreten.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache im Klageverfahren gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
40Rechtsmittelbelehrung:
41(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
42Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
43Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
44Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
45Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
46Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
47(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
48Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
49Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
50Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
51Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
52War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.