Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Nov. 2015 - 19 L 2634/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – weiterhin als Beamten auf Widerruf an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im dritten Ausbildungsjahr teilhaben zu lassen, bis über die Beendigung der Ausbildung des Antragstellers durch die Prüfung vom 28. 09. 2015 rechtskräftig entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
6Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihn der Antragsgegner in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf weiter beschäftigt. Das Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers hat gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 13 Abs. 1 c) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II BA) Ende September 2015 mit dem Nichtbestehen der Prüfung „Berufspraktisches Training (BPT), Teilmodul 7 - Körperliche Leistungsfähigkeit“ kraft Gesetzes geendet.
7Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung liegt vor, denn das Modul „Berufspraktisches Training (BPT), Teilmodul 7 - Körperliche Leistungsfähigkeit“ wurde endgültig nicht bestanden. Der laut maßgeblicher Studienordnung insoweit erforderliche Nachweis eines zwölfminütigen Laufes, bei dem 2600 m zurückzulegen sind, hat der Antragsteller auch im achten Versuch am 28. 09. 2015 nicht erbringen können. Da die Leistung gemäߠ § 13 Abs. 1 c) VAPPol II BA innerhalb einer Frist von zwei Jahren und vier Wochen nach Beginn der Ausbildung - im Fall des Antragstellers damit nach dem 02. 09. 2013 - zu erbringen ist und diese Frist nunmehr verstrichen ist, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Rechtmäßigkeitsbedenken hinsichtlich der Fristenregelung in § 13 Abs. 1 c) VAPPol II BA bestehen nicht. Der zeitliche Rahmen für die Ablegung der Prüfung ist großzügig bemessen und es ist - auch aus Fürsorgegründen - sachgerecht, einen Anwärter für den Polizeivollzugsdienst von der weiteren Ausbildung auszuschließen, wenn er die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht nachweisen kann.
8Die Rechtsfolge der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses tritt bereits mit dem Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 c) VAPPol II BA nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein. Sie hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung oder der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Wiederholungsprüfung ab. Erweist sich die negative Prüfungsentscheidung oder die Ablehnung einer Wiederholungsprüfung in einem gegen sie beschrittenen Rechtsmittelverfahren als fehlerhaft, so muss die erneut durchzuführende Prüfung nicht notwendig in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Das Widerrufsbeamtenverhältnis ist als „Bewährungsdienstverhältnis“ auf die Prüfung ausgerichtet, die dem Widerrufsbeamten den Zugang zu dem Beruf eröffnet, für den er ausgebildet wurde. Hat der Widerrufsbeamte – wie hier – die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, ist der Zweck des Widerrufsbeamtenverhältnisses erreicht. Das Widerrufsbeamtenverhältnis soll es einem Widerrufsbeamten dagegen nicht ermöglichen, auf Kosten der Allgemeinheit und zum Nachteil nachrückender Bewerber im Vorbereitungsdienst zu verweilen, bis über die Rechtmäßigkeit der negativen Prüfungsentscheidung endgültig entschieden ist,
9vgl. OVG NRW Beschluss vom 04.08.2009 – 6 B 948/09 -, juris.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Ziffer 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrenes um die Hälfte und damit auf ein Viertel der für das Jahr zu zahlenden Anwärterbezüge zu reduzieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder - 2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.