Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Jan. 2015 - 2 L 24/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 6. Januar 2015 bei Gericht eingegangene, nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO ausgelegte Eilantrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren 2015 um Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zu befürworten und die Bewerbung der Antragstellerin dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen auf dem Dienstweg vorzulegen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierzu sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
6Die Antragstellerin begehrt vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihr – wenn auch nur vorläufig – im Wesentlichen gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die sie auch im Klageverfahren (2 K 8359/14) anstrebt. Eine solche Anordnung würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
7Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 ‑, DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris.
8Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht vollständig erfüllt.
9Zwar wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen, dass sie im Erfolgsfalle an dem bereits in der 5. und 6. Kalenderwoche 2015 (ab 28. Januar 2015) stattfindenden Abschnitt I des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst noch teilnehmen könnte. Auch mag unterstellt werden, dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen, wenn sie zu diesem Auswahlverfahren nicht zugelassen wird. Für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache fehlt es aber an der zudem erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren.
10Die Zurückweisung der Bewerbung für die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst (Laufbahnabschnitt III) sowie die zwangsläufig damit verbundene Weigerung, die Bewerbung der Antragstellerin vom 23. Oktober 2014 auf dem Dienstweg vorzulegen, durch Bescheid des LKA NRW vom 13. November 2014 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Antragsgegners ist § 20 Abs. 2 Satz 2 LVOPol. Danach weist der Dienstvorgesetzte Bewerbungen von Beamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, schriftlich zurück.
12Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen gilt folgendes:
13Dienstvorgesetzter ist für Beamte des Landes nach § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums der Leiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).
14Zwar ist die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 13. November 2014 nach Aktenlage nicht ausdrücklich angehört worden. Bereits in dem teilstrukturierten Interview am 7. November 2014 dürften jedoch der Antragstellerin die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nicht verborgen geblieben sein. Das Interview war als Vieraugengespräch zwischen dem Behördenleiter und der Antragstellerin ausgestaltet worden. Zudem nahm die Antragstellerin offenbar vor Erlass des Bescheides vom negativen Votum gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol Kenntnis. Dies wird durch ihre Unterschrift auf dem Personalbogen zum Antrag vom 23. Oktober 2014 bestätigt. Spätestens aber mit ihrer Kenntnisnahme von der Antragserwiderung ist ein etwaiger Verfahrensfehler im Lichte von § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Die Antragstellerin hat nunmehr Gelegenheit gehabt, sich mit den Beweggründen des Antragsgegners für die von ihm getroffene Entscheidung auseinanderzusetzen und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.
15Eine Beteiligung des Personalrates ist mangels einschlägigen Mitwirkungstatbestandes nicht erforderlich gewesen.
16Die nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW bei dieser Entscheidung erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten,
17vgl. zum weiten Verständnis des Begriffs „personelle Maßnahme“ OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 -, DVBl 2010, 981,
18ist hier aller Voraussicht nach nicht ordnungsgemäß erfolgt. § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW verlangt eine frühzeitige Unterrichtung und Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten über beabsichtigte Maßnahmen. Nach Satz 2 ist ihr innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit der konkreten Sache ist die Gleichstellungsbeauftragte nach der ergänzenden Antragserwiderung des Antragsgegners erst nach Erlass des Bescheids vom 13. November 2014 betraut worden. Ihre Äußerung zum Bewerbungsverfahren LA III-2014/2015 nach Vorlage der Unterlagen datiert vom 20. Januar 2015. Ob dadurch die Heilung eines Verfahrensfehlers eingetreten ist, kann dahinstehen. Denn selbst ein angenommener Verfahrensfehler würde es nicht rechtfertigen, die hier von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache vorzunehmen. Es liegen Gründe in der Person der Antragstellerin vor, die es naheliegend erscheinen lassen, eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Lichte von § 46 VwVfG NRW zu vernachlässigen.
19Die durch Bescheid vom 13. November 2014 getroffene Entscheidung ist aller Voraussicht nach in materieller Hinsicht rechtmäßig ergangen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III zugelassen zu werden, weil offenbar nicht alle erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
20Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LVOPol können Beamte, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben, zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen werden, wenn sie sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren bewährt haben und der Behördenleiter eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie nach ihrer Persönlichkeit für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen (Nr. 1), sie am maßgeblichen Stichtag des 1. Oktober (vgl. § 21 Abs. 2 LVOPol) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 2) und sie am Auswahlverfahren nach § 20 LVOPol erfolgreich teilgenommen haben (Nr. 3).
21Zwar erfüllt die Antragstellerin zum Stichtag 1. Oktober 2015 die sechsjährige Dienstzeit, weil sie bereits zum 1. Oktober 2001 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eines anderen Bundeslandes eingetreten ist (vgl. Verwendungsnachweis unter Ziffer 17 des Personalbogens). Eine Unterbrechung der Dienstzeit durch ihre zwischenzeitliche, nach einem gerichtlichen Vergleich wieder aufgehobene Entlassung ist offenbar nicht eingetreten, weil ihr der Zeitraum vom 15. Mai 2008 bis 12. Dezember 2012 rückwirkend als Dienstzeit anerkannt worden ist.
22Ob die Höchstaltersgrenze bei der am 27. August 1974 geborenen, ledigen und kinderlosen Antragstellerin nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol hinausgeschoben werden kann (maximal um drei Jahre), vermag die Kammer im Eilverfahren nicht abschließend zu beurteilen. Voraussetzung für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III jenseits des 40. Lebensjahres ist danach, dass die Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Die Antragstellerin ist nach ihrem insoweit nachvollziehbaren Vortrag durch ihre Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst des Landes Thüringen gehindert gewesen, dort einen erfolgversprechenden Antrag für einen Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zu stellen. Unmittelbar nach Aufhebung ihrer Entlassung ist die Antragstellerin mit Wirkung vom 20. Dezember 2012 vom Bundesland Thüringen zum Antragsgegner versetzt worden. Sie hätte sich hier zum Stichtag 1. Oktober 2013 aller Voraussicht nach nicht mehr fristgerecht bewerben können, weil Bewerbungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren schon im Vorjahr auf dem Dienstweg vorzulegen sind.
23Vgl. den aktuellen Erlass des MIK NRW vom 23. September 2014 – Gz.: 403 – 27.13.02 -. „Bewerbungsschluss“ für die Teilnahme am Auswahlverfahren 2015 war danach der 21. November 2014.
24Ab dem Stichtag 1. Oktober 2014 überschritt sie die regelmäßige Höchstaltersgrenze von 40 Jahren.
25Die schriftliche Zurückweisung der Bewerbung und die damit verbundende Ablehnung der Weiterleitung der Bewerbung der Antragstellerin durch den Direktor des LKA NRW wegen fehlender Eignung ist rechtlich wohl nicht zu beanstanden. Mit dem Kriterium der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis verbunden, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
26Vgl. zu Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 BeamtStG: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 - m.w.N., DÖD 1981, 257; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, juris.
27Insoweit hat sich der Behördenleiter aufgrund eines von ihm geführten Interviews selbst ein Bild von der Antragstellerin machen können. Inwieweit das vom Behördenleiter daraus abgeleitete Ergebnis plausibel ist, kann wegen der unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zum Inhalt des Interviews im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Unter Anlegung eines summarischen Prüfungsmaßstabs kann die Kammer den genauen Inhalt des Interviews nicht verifizieren.
28Ungeachtet des teilstrukturierten Interviews erscheint die Antragstellerin aber aus weiteren, objektivierbaren Gründen nicht für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet zu sein. In der Antragserwiderung, die den Entscheidungsprozess des Behördenleiters nachzeichnet, sind eine Reihe von internen Vorgängen aufgelistet, und zwar seit der Zugehörigkeit der Antragstellerin zum LKA NRW seit Mitte Juni 2014, zunächst im Wege der Abordnung von der Kreispolizeibehörde T. , ab Anfang Oktober 2014 im Wege der Versetzung. Neben Verhaltensauffälligkeiten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen fällt der Entzug der persönlich zugeordneten Dienstwaffe aus Fürsorgegründen und die damit einhergehende Einleitung einer polizeiärztlichen Begutachtung nicht nur unter dem Blickwinkel des Umgangs mit Schusswaffen, sondern auch hinsichtlich der weitergehenden Einsatz- und Verwendungsfähigkeit auf. Wenn aber die Frage der generellen Einsatz- und Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin im Polizeivollzugsdienst aufgrund des noch ausstehenden schriftlichen Gutachtens des PÄD zur Zeit nicht eindeutig zu ihren Gunsten beantwortet werden kann – dieser Umstand betrifft nicht nur den angestrebten Laufbahnabschnitt III -, so scheidet ein befürwortendes Votum unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit zur Zeit jedenfalls zwingend aus.
29Gegen ein befürwortendes Votum zugunsten der Antragstellerin steht auch die dienstliche Stellungnahme ihres Vorgesetzten, EKHK S. . Dieser sieht Defizite in den Bereichen Konflikt-, Team- und Kooperationsfähigkeit, weil die Antragstellerin Konflikte herbeigeführt habe, an deren Lösung sie nicht mitgewirkt habe. Der Behördenleiter ist befugt gewesen, diese Einschätzung vom Persönlichkeitsbild der Antragstellerin ebenfalls in den Entscheidungsprozess zur Frage ihrer Eignung für den höheren Polizeidienst einfließen zu lassen.
30Im Übrigen stellt die Antragstellerin ihre eigene subjektive Bewertung der Bewertung des Behördenleiters entgegen. Dies reicht per se nicht aus, um letztere unplausibel erscheinen zu lassen.
31Schließlich geht die Antragstellerin mit ihrer in den letzten beiden Absätzen ihrer Antragsschrift angedeuteten Ansicht fehl, aufgrund ihrer Vorbildung könne sie für den von ihr angestrebten laufbahnrechtlichen Aufstieg einen Sonderweg beanspruchen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Zugang eines Bewerbers zu jedem öffentlichen Amt nicht beschnitten ist, wenn ihm ein Anspruch auf Teilnahme an einer der drei, nach der LVOPol in Betracht kommenden Qualifizierungsmaßnahme, nämlich polizeiliche Fortbildung gemäß § 18 Abs. 4 LVOPol, Förderphase gemäß § 22 Abs. 1 LVOPol sowie Unterweisung gemäß § 23 Abs. 2 LVOPol NRW versagt wird.
32OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2014 – 6 B 1236/14 -, juris.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
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Annotations
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.