Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Okt. 2014 - 6 B 1236/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte entsprechen müssen.
4Mit der begehrten einstweiligen Anordnung sollte dem Antragsgegner aufgegeben werden, den Antragsteller vorläufig an Qualifizierungsmaßnahmen zum Zwecke der Vermittlung von Kenntnissen aus den Kernbereichen Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und Vorbereitung auf die Übernahme von Führungsfunktionen teilhaben zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er habe keinen Anspruch auf eine Teilnahme an einer der drei in Betracht kommenden Qualifizierungsmaßnahmen nach der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) NRW: polizeiliche Fortbildung gemäß § 18 Abs. 4 LVOPol, Förderphase gemäß § 22 Abs. 1 LVOPol, Unterweisung gemäß § 23 Abs. 2 LVOPol.
5Diesen näher ausgeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält die Beschwerde entgegen, der Antragsteller erstrebe die Teilnahme an keiner der drei Arten der Fortbildung, da es sich hierbei um „unselbständige Fortbildungsmaßnahmen“ handele. Vielmehr liege eine Regelungslücke der LVOPol vor. Die im Falle des Antragstellers vorliegende Konstellation, der zum einen seit mehreren Jahren als Beamter auf Lebenszeit im Laufbahnabschnitt II tätig sei, zum anderen aber auf eigene Kosten die Befähigung für den Laufbahnabschnitt III erworben habe, stelle einen Sonderfall dar. Gemäß „den Grundsätzen des Art. 3 Abs. 1 GG“ dürfe dieser keine Nachteile für den Antragsteller mit sich bringen. Die „Gewährleistung chancengleicher Eignungsauslese“ gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht auf Eingangsämter beschränkt; der Dienstherr dürfe daher bereits im Dienst befindliche Beamte nicht von ihr ausschließen. Er dürfe sich nicht durch den Verweis auf die ausdrücklich normierten Ausbildungsmöglichkeiten die Möglichkeit nehmen, „von der Laufbahnbefähigung des Beschwerdeführers aufgrund dessen bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung Kenntnis zu nehmen“.
6Mit diesem Vorbringen und den zugehörigen näheren Ausführungen ist ein Anordnungsanspruch nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Recht des Antragstellers auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) beschnitten wäre. Er hat wie jeder andere Deutsche die Möglichkeit, sich für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt III des Polizeidienstes NRW zu bewerben. Dass er bei einer solchen Bewerbung in Kauf nehmen müsste, im Erfolgsfall wieder in den Status eines Beamten auf Probe „zurückzufallen“, ändert nichts daran, dass ihm der Laufbahnabschnitt III ebenso zugänglich ist wie jedem anderen Bewerber mit den gleichen Voraussetzungen. Ein solcher anderer Bewerber würde ebenfalls zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt, so dass der Antragsteller ihm gegenüber nicht benachteiligt ist. Ein Anspruch darauf, in dem angestrebten Amt - hier eines Polizeirats oder Kriminalrats (BesGr A13) - unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen zu werden, ergibt sich aus Verfassungsrecht nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber bereits den Status eines Lebenszeitbeamten in einem anderen Amt innehat.
7Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III sei ihm deshalb verwehrt, weil er bereits im Beamtenverhältnis stehe und eine „Einstellung“ im Sinne des § 18 Abs. 1 LVOPol die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses meine. Die von dem Beschwerdevorbringen dafür angeführten Entscheidungen
8OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 1 D 45/89 -, NVwZ-RR 1990, 425 = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 2 A 10563/94 -, NVwZ-RR 1995, 341
9beziehen sich schon nicht auf die LVOPol. Vor allem aber behandeln sie jeweils die Frage, ob im Wege der Einstellung ein Laufbahnaufstieg möglich ist. Davon zu unterscheiden ist die dem Antragsteller offenstehende Möglichkeit, unter Aufgabe seines bisherigen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein neues Beamtenverhältnis - auf Probe und im Laufbahnabschnitt III - zu begründen.
10Nichts anderes ergibt sich aus den weiter von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
11Urteile vom 14. September 2010 - 12 K 1157/10 - und vom 23. August 2012 - 12 K 3435/11 -, jeweils juris.
12Diese Entscheidungen, die sich allerdings ebenfalls nicht auf die LVOPol, sondern auf die frühere Fassung der (allgemeinen) Laufbahnverordnung (LVO) NRW beziehen, stellen gerade fest, dass als „anderer Bewerber“ für eine Einstellung auch ein Beamter zu berücksichtigen ist, der bereits im Dienst desselben Dienstherrn steht.
13Der Hinweis der Beschwerde auf ein „Doppelbeamtenverhältnis“, das nur ausnahmsweise und in der von dem Antragsteller ins Auge gefassten Konstellation überhaupt nicht zulässig sei, führt vor diesem Hintergrund nicht weiter. Nach der Aufgabe des Lebenszeitverhältnisses im Laufbahnabschnitt II und Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe im Laufbahnabschnitt III stellt sich die Frage der Zulässigkeit eines „Doppelbeamtenverhältnisses“ nicht mehr.
14Im Einklang mit der vorstehend dargestellten Rechtslage hat der Polizeipräsident E. dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2013 mitgeteilt, dass er auf eine Aufnahme in den höheren Polizeivollzugsdienst ohne Probezeit keinen Anspruch habe. Zugleich hat er ihn darauf hingewiesen, dass für ihn die Möglichkeit einer Einstellung in den Laufbahnabschnitt III „selbstverständlich“ bestehe und er ihm die Teilnahme an einem Auswahlverfahren im Antragsfalle ermöglichen werde. Dass der Antragsteller bisher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine freie Entscheidung, deren Folgen er selbst tragen muss.
15Vor diesem Hintergrund ist auch ein Anspruch auf Teilnahme - oder in der Diktion des Antragstellers „Teilhabe“ - an Qualifikationsmaßnahmen nicht ersichtlich. Die Teilnahme an einer dieser Maßnahmen - in Betracht käme nach Lage der Dinge nur diejenige nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LVOPol - bleibt dem Antragsteller derzeit nur deshalb verschlossen, weil er sich auf die ausdrücklich in der LVOPol genannten und von dem Verwaltungsgericht erwähnten Arten der Qualifizierung nicht einlassen möchte und er insbesondere auf den Vorschlag des Polizeipräsidenten E. nicht eingeht, sich in einem Auswahlverfahren um die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III zu bewerben. Seine Meinung, ihm stehe von Verfassungs wegen ein Ausbildungsangebot jenseits der im einfachen Recht geregelten Wege zu, vermag der Senat aus den angeführten Gründen nicht zu teilen.
16Abgesehen von dem fehlenden Anordnungsanspruch besteht auch kein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller kann seine Aussichten auf die erstrebte Tätigkeit im Laufbahnabschnitt III durch die von ihm begehrte Teilnahme („Teilhabe“) an Qualifikationsmaßnahmen nicht in einer rechtlich relevanten Weise verbessern. Solche Qualifikationsmaßnahmen kommen in Betracht, nachdem der Antragsteller einen zum Laufbahnabschnitt III führenden Weg eingeschlagen hat, vermögen seine Aussichten dafür, einen solchen Weg zu beschreiten, aber nicht vorab zu verbessern. Das wird insbesondere deutlich, wenn man sich eine Konkurrenzsituation mit außerhalb des Polizeidienstes stehenden Bewerbern für eine Direkteinstellung in den Laufbahnabschnitt III verdeutlicht. Solche Bewerber kommen ebenfalls nicht in den Genuss vorangehender Qualifikationsmaßnahmen, so dass der Antragsteller ihnen gegenüber keinen Nachteil hat, der vorab ausgeglichen werden müsste.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1und 2 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.