Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Jan. 2015 - 2 L 2191/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 19. September 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4040/14 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 21. Mai 2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet.
6Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird.
7Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 21. Mai 2014 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angenommen hat. Er hat u.a. darauf verwiesen, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen polizeilichen Aufgabenerledigung sowie im Interesse der Öffentlichkeit an einer uneingeschränkt effektiv arbeitenden Polizei nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens Dienst versehe. Es liege im öffentlichen Interesse, nur geeignete Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu beschäftigen und zu alimentieren. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie in seiner Klageerwiderung vertieft der Antragsgegner seine Begründung zum besonderen Vollzugsinteresse, indem er auf potentielle Gefahrensituationen für den Antragsteller selbst, seine Kollegen im Dienst und die Allgemeinheit hinweist, die mit einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers verbunden wären. Mit Blick auf den Antragsteller verbiete bereits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Weiterbeschäftigung. Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
8Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
9Unabhängig davon, ob die angegriffene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sie einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in dem Klageverfahren nicht standhalten wird. Es spricht im Gegenteil Vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig erweisen dürfte.
10Rechtsgrundlage der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 7 Satz 2 LVOPol.
11Formelle Mängel des Bescheides vom 21. Mai 2014 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wurde vorliegend Genüge getan. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 hat der Antragsteller umfassend zu der beabsichtigten Entlassung Stellung genommen.
12Der Antragsgegner hat ferner den örtlichen Personalrat mit Schreiben vom 4. April 2014 zutreffend von Amts wegen davon unterrichtet, dass er beabsichtige, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, und um Zustimmung gebeten. Der Personalrat hat der Vorlage unter dem 29. April 2014 zugestimmt.
13Der Antragsgegner hat ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, vgl. § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW. Sie teilte bereits unter dem 31. März 2014 mit, dass sie gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Einwände erhebe.
14Der angegriffene Bescheid erweist sich aus derzeitiger Sicht auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
15Maßgeblich für die Anwendung des § 23 BeamtStG ist allein, ob der Antragsteller Probebeamter im statusrechtlichen Sinne ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 - 2 C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. = § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG n.F.
17Das ist hier der Fall. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung noch im Probebeamtenverhältnis.
18Auch dürften die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vorliegen. Für das Urteil über die Bewährung eines Probebeamten kann sich der Dienstherr auf eine ihm zustehende Beurteilungsermächtigung berufen. Entscheidend ist, ob die für die Urteilsbildung herangezogenen Tatsachen zutreffen, nicht ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen entspricht
19- BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1988 – 2 B 64.87 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 42 -
20oder gar aus formellen Gründen aufgehoben wird
21- BVerwG, Beschluss vom 2. April 1986 – 2 B 84.85 -, Buchholz 238.37 § 66 NWPersVG Nr. 1 -.
22Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
23BVerwG, Beschluss vom 4. April 1984 – 2 B 19.83 -, Buchholz 237.2 § 67 LBG BE Nr. 4.
24Der Antragsgegner hat die Nichtbewährung des Antragstellers im vorliegenden Fall auf eine Reihe von Ereignissen gestützt, die in einem Beurteilungsbeitrag vom 20. Juni 2013, einer dienstlichen Beurteilung vom 20. Februar 2014 und zahlreichen „Monats“-Berichten sowie Vermerken verschiedener Vorgesetzter jeweils ihren Niederschlag gefunden haben.
25Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, hat der Antragsgegner den Antragsteller unter Zugrundelegung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Innenministeriums vom 9.7.2010 – 45.2-26.00.05 -, MBl. S. 678; im Folgenden: BRL Pol) dienstlich beurteilt und bei summarischer Prüfung die einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten.
26Nach Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 1 BRL Pol sind Beamte auf Probe ein Jahr nach Beginn der Probezeit erstmals zu beurteilen. Der am 1. September 2012 nach Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung zum Polizeikommissar ernannte Antragsteller wurde zum Stichtag 1. September 2013 dienstlich beurteilt. Das nach Nr. 9.6 Abs. 5 BRL Pol vorgesehene Beurteilungsgespräch fand am 23. August 2013 statt. Das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung während der Probezeit orientiert sich an den Vorgaben in Nr. 9.6 Abs. 2 BRL Pol. Danach ist eine Aussage über die Bewährung des zu beurteilenden Beamten zu treffen. Das Ergebnis „nicht bewährt“ im Falle des Antragstellers liegt im Kanon der nach den BRL Pol aufgezählten Möglichkeiten zur Bewährungsfeststellung. Entsprechendes gilt für den im Beurteilungsverfahren berücksichtigten Beurteilungsbeitrag, der ebenfalls mit dem Ergebnis „nicht bewährt“ endet (vgl. insoweit Nr. 9.6 Abs. 6 Satz 2 BRL Pol).
27Soweit der Berichterstatter im Spannungsverhältnis der BRL Pol und § 5 Abs. 2 Satz 3 LVOPol für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit das Erfordernis von mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten problematisiert und den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Dezember 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, ist insoweit etwaigen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der hier getroffenen Personalmaßnahme im Lichte der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grundlage entzogen worden. Entscheidend für das Urteil des Dienstherrn, der Antragsteller habe sich während der Probezeit nicht bewährt, sind die festgestellten und seinem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen, nicht deren Aufgreifen oder zusammenfassende Bewertung in Form einer dienstlichen Beurteilung. Entscheidend kommt es darauf an, ob es dem Dienstherrn gelungen ist, sein Urteil über die von ihm festgestellte Nichtbewährung des Beamten plausibel zu machen.
28BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1988 – 2 B 64/87 -, a.a.O.
29Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall sein Urteil über die Nichtbewährung des Antragstellers während der Probezeit hinreichend plausibilisiert.
30Bereits die Aufgabenerfüllung des Antragstellers auf dem Dienstposten der Polizeiwache X. vom 1. September 2012 bis zum 1. April 2013 als Wachdienstbeamter ist nach den Ausführungen des damaligen Vorgesetzten, PHK Q. , in seinem Bericht vom 21. April 2013 insbesondere von regelmäßig fehlerhaften Arbeitsergebnissen, wiederkehrenden Mängeln beim polizeitaktischen Handeln, zahlreichen Defiziten bei der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten, einem hohen Zeitbedarf bei der Abarbeitung von Standardsachverhalten, mangelnder Selbstreflektion und Absonderung von der Dienstgruppe geprägt gewesen. Die bereits festgestellten Mängel fanden im nachfolgenden Einsatz des Antragstellers im Bereich des Objektschutzes bis zum 4. Juli 2013 ihren Fortgang. Der Leiter der Polizeiwache X. , EPHK X1. , berichtete unter dem 22. April 2013 vom Nichteinhalten taktischer Absprachen, indem der Antragsteller ein Objekt betreten habe, obwohl er in der Umstellung eingesetzt gewesen sei, von Subsumtionsschwächen bei der Anzeigenaufnahme und einem hohen Maß an Selbstüberschätzung, weil der Antragsteller in zwei persönlichen Gesprächen aufgezeigte Fehler eher verharmlost als kritisch reflektiert habe. Darüber hinaus nahm der Leiter der Polizeiwache, EPHK X1. , auch das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers in den Blick und führte aus, dass der Antragsteller seinen privaten Pkw wiederholt verkehrswidrig abgestellt und seinen Dienstausweis hinter der Windschutzscheibe ausgelegt, bei einer darauf gerichteten persönlichen Ansprache aber kein Unrechtsbewusstsein gezeigt habe.
31Den vorstehenden Feststellungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Kammer stehen keine greifbaren Anhaltpunkte zur Verfügung, die diese Feststellungen erschüttern könnten.
32Mit Wirkung vom 5. Juli 2013 erfolgte die Umsetzung des Antragstellers zur Polizeiwache C. . Dort nahm er die Funktion eines Wachdienstbeamten wahr. Der Antragsteller versah auf diesem Posten bis zum 31. Oktober 2013 seinen Dienst. In diese Zeit fielen die bereits erwähnte dienstliche Beurteilung während der Probezeit, darüber hinaus zwei Personalgespräche, sechs Berichte über das Arbeitsverhalten des Antragstellers, eine vom Antragsteller verfasste Gegendarstellung sowie vier Vermerke im Zusammenhang mit der erstellten dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller.
33Soweit der Antragsteller rügt,
34- es sei ein falscher Maßstab zur Anwendung gelangt, weil die Bemerkung des EPHK X2. im Personalgespräch am 11. Juli 2013, nach vorangegangener negativer Leistungsbewährung reiche eine nachfolgende nur schwach durchschnittliche Leistung zur Bewährung nicht aus, eine nicht gerechtfertigte Ausgleichspflicht manifestiere,
35- die angefertigten Berichte und Vermerke der Vorgesetzten seien entgegen § 86 LBG NRW vor deren Aufnahme in die Personalakte nicht zu seiner Kenntnis gelangt, was nunmehr zu Erinnerungslücken führe,
36- der Zeitraum 5. Juli bis 1. November 2013 könne nicht entscheidungserheblich herangezogen werden, weil der Vorgesetzte, EPHK X3. , ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei (Stichwort: Befangenheit) ,
37kann er mit seinem Vortrag nicht durchdringen.
38Im Mittelpunkt des Personalgesprächs am 11. Juli 2013 stand der Hinweis des Leiters der Polizeiwache C. an den Antragsteller, dass dessen Entlassung drohe. Die in diesem Zusammenhang gefallene und vom Antragsteller gerügte Äußerung ist nicht im Sinne eines Beurteilungsmaßstabs zu verstehen, sondern sollte für den Antragsteller den Ernst der Lage verdeutlichen. Maßstab im vom Antragsteller verstandenen Sinne ist vielmehr die im selben Personalgespräch erfolgte Benennung der Orientierungs- und Vergleichsgruppe, bestehend aus Polizeikommissaren, die überwiegend demselben Ausbildungsjahrgang entstammen. Richtiger Ort für die Benennung von Beurteilungsmaßstäben wäre zudem das förmliche Beurteilungsgespräch gewesen. Nicht zuletzt sind die Bedenken des Antragstellers nicht kausal geworden. Denn nach der dienstlichen Beurteilung hat der Antragsteller unter Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags in allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen nur unterdurchschnittliche Bewertungen erzielt.
39Ob der Antragsgegner durch die Aufnahme personenbezogener Berichte und Vermerke in einer von der Personalakte getrennt geführten Sachakte bewusst oder unbewusst die Regelung des § 86 LBG NRW umgangen hat bzw. umgehen wollte, kann dahinstehen. Entscheidend sind auch insoweit lediglich die darin verschriftlichten Tatsachen und deren Plausibilität als Entscheidungsgrundlage für die getroffene Personalmaßnahme der Entlassung. Tatsächlich beruft sich der Antragsteller nur in einem konkreten Fall auf eine Erinnerungslücke. Bei wertender Betrachtung erscheint die Berufung auf diese Erinnerungslücke nicht überzeugend. Dem liegt ein Vorfall am 2. August 2013 zugrunde. Während der Antragsteller im Funkstreifenwagen eine Unfallmitteilung fertigte, wurde mehrfach versucht, die Besatzung des Einsatzfahrzeugs über Funk, Digitalfunk und Mobiltelefon zu erreichen. Der Antragsteller zeigte keine Reaktion und verhinderte zunächst die dringende Informationsübermittlung. Erst der zum Einsatzfahrzeug zurückkehrende Kollege stellte die erforderliche Verbindung her. Obwohl der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten im Wege der vorprozessual gewährten Akteneinsicht bereits im Februar 2014 von dem konkreten Vorfall Kenntnis erlangte, machte er die erwähnte Erinnerungslücke nicht etwa schon im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung geltend, sondern erstmals etwa acht Monate später im Rahmen der Klagebegründung.
40Für eine Befangenheit von EPHK X3. , der zugleich als Erstbeurteiler fungierte, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der Voreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Dabei hat das Gericht die tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97-, BVerwGE 106, 318; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 6 A 1429/13 – , Juris.
42Entsprechendes muss auch für die hier außerhalb des förmlichen Beurteilungsverfahrens von EPHK X3. gefertigten Berichte und Vermerke gelten. Der Antragsteller führt insoweit an, EPHK X3. habe
43- von Anfang an eine negative Gesprächssituation und ein feindliches Klima geschaffen, verbunden mit dem Aufbau einer Drucksituation,
44- den Antragsteller regelmäßig angeschrien,
45- versucht, aus seiner Vorgesetztenfunktion heraus die Wertschätzung der Kollegen gegenüber ihm, dem Antragsteller, zu verändern,
46- zu verhindern versucht, dass nachgeordnete Beamte etwas Positives über ihn, den Antragsteller, verfassten, indem er, EPHK X3. , begleitend zu einer auf dem Dienstweg abgegebenen Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens gebeten habe, von ergänzenden Stellungnahmen ihm untergebener Beamter zu verzichten, weil er einen Vorfall persönlich miterlebt habe und eine zweite Begebenheit bereits in einem gesonderten Vermerk niedergelegt worden und nichts Neues zu erwarten sei. Hilfsweise habe er für seine Kollegen „Papierform und Mails“ vorbereitet, mit denen sie arbeiten könnten, falls ergänzende Stellungnahmen von ihnen erwartet würden.
47Der Antragsteller verkennt, dass die von EPHK X3. in seinen Berichten und Vermerken wiedergegebene Leistungseinschätzung des Antragstellers nicht nur auf dessen eigenen Wahrnehmungen beruht, sondern zu einem großen Teil auf Informationen von Kollegen. Diese haben mit dem Antragsteller den dienstlichen Alltag bestritten und ihre Beobachtungen mitgeteilt. Angesichts der dokumentierten Fehlleistungen des Antragstellers, auf die noch einzugehen sein wird, kann es nicht verwundern, wenn sich die Atmosphäre auf der Dienststelle zunehmend verschlechtert hat. In einem Personalgespräch am 9. August 2013 hat EPHK X3. die Änderung der Wertschätzung des Antragstellers durch seine Kollegen in den Blick genommen und auf diesbezügliche Änderungen hingewiesen, falls diese seine Arbeiten (weiterhin; Anm. der Kammer) dauernd korrigieren müssten. Etwa zwei Monate später erwähnte der Vorgesetzte in einem weiteren Vermerk den wachsenden Unmut in der Kollegenschaft.
48Feststellungen zu einem regelmäßig unangemessenen Umgangston lassen sich nicht treffen. EPHK X3. berichtet nur von einer lautstarken Auseinandersetzung mit dem Antragsteller, ausgelöst durch mehrfache Korrekturversuche bei einer Anzeigenaufnahme und einer vom Antragsteller zunächst artikulierten Arbeitsverweigerung. Dem ist der Antragsteller nicht weiter entgegengetreten.
49Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass EPHK X3. seine Mitarbeiter beeinflusst oder gar manipuliert haben könnte, gegenüber dem Antragsteller eine negative Haltung oder Wertschätzung einzunehmen. In seiner für das Klageverfahren angefertigten Stellungnahme aus September 2014 erläutert er die Gründe für seinen Vorschlag, von ergänzenden Äußerungen seiner Mitarbeiter abzusehen. Danach habe sein Urlaub unmittelbar bevorgestanden, so dass er etwaige Stellungnahmen seiner Mitarbeiter nicht persönlich auf dem Dienstweg zur Kenntnis habe nehmen können. Im Sinne eines ökonomischen Kräfteeinsatzes auf der Dienststelle habe er den Beamten Passagen zur Verfügung gestellt, die den jeweiligen Lebenssachverhalten betroffen hätten. Aus dieser Schilderung ergibt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Inhalt möglicher dienstlicher Äußerungen vorgegeben werden sollte. Angesicht der Vielzahl von Vorgängen, die tagtäglich auf einer Polizeiwache zu bewältigen sind, und des zurückliegenden Zeitraums ist die Hilfestellung des Vorgesetzten gegenüber seinen Mitarbeitern nachvollziehbar.
50Die aktenkundigen Fehlleistungen des Antragstellers lassen die vom Antragsgegner ausgesprochene Entlassung als gerechtfertigt erscheinen.
51Hervorzuheben sind zunächst inhaltliche Mängel beim Ausfüllen von Formularen und Büchern (Asservate, Festnahme von Personen), die in der Routinearbeit im Wachdienst verwendet werden. Auch wenn sich im Laufe der Verwendungszeit auf der Polizeiwache C. insoweit Verbesserungen eingestellt haben, ist durchgängig eine deutlich längere Bearbeitungszeit zu anderen Beamten mit gleicher Diensterfahrung festgestellt worden.
52Betrachtet man des Weiteren
53- das eigenmächtige und gegen eine Weisung seines Vorgesetzten verstoßende Handeln des Antragstellers in einer Vermisstensache außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der deutschen Polizei,
54- das Nichterkennen der Eilbedürftigkeit einer beweiserheblichen Atemalkoholanalyse bei einem Verdächtigen,
55- das Verlassen des Dienstpostens trotz Publikumsverkehrs unter Außerachtlassung von Aspekten der Eigensicherung (Liegenlassen von Gegenständen, die als Wurfgeschosse hätten Verwendung finden können),
56- das absprachewidrige Verhalten bei der Bewachung eines alkoholisierten und verletzten Tatverdächtigten nach Einweisung in ein Krankenhaus (Auflegen eines angefeuchteten Lappens auf den Mund des Tatverdächtigen, wodurch noch zu erhebende Untersuchungsbefunde hätten beeinflusst werden können),
57- die Missachtung eines ärztlichen Haltsignals bei der Umbettung einer in ein Krankenhaus eingelieferten Patientin,
58- die eigenmächtig erteilte Erlaubnis an einen Fahrzeugführer zum Umsetzen seines Fahrzeugs, obwohl dieser einräumte, Cannabis konsumiert zu haben, in Verbindung mit der mehrfach kritisierten nachfolgenden Anzeigenbearbeitung,
59so ist der Schluss des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, nachvollziehbar. Die aufgezeigten Defizite betreffen das polizeitaktische Verhalten in typischen Situationen des Wachdienstes einschließlich der Nachbearbeitung polizeilicher Einsätze. Der Antragsteller vermag sich auch nicht dadurch zu entlasten, dass er im Hinblick auf den Aspekt der Eigensicherung seinem eigenen Verhalten lediglich das Handeln eines anderen Kollegen gegenüberstellt, der seine Dienstwaffe auf der Toilette vergessen haben soll. Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Einsatz als Helfer beim Umbetten einer Patientin im Krankenhaus sei rechtlich zweifelhaft gewesen, verkennt er die Eilbedürftigkeit bei Polizeieinsätzen in Gefahrsituationen. Offenbar hat der Antragsteller vor Ort keine Bedenken gegen die eingeforderte Mithilfe erhoben. Im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Hilfestellung als solche in Frage zu stellen, hat keinen Einfluss auf die leistungsmäßige Bewertung seiner Tätigkeit.
60In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Antragsteller lediglich den gegen ihn erhobenen Vorwurf, bei einer Verkehrsunfallaufnahme die Adressen von Halterin und Fahrerin eines Fahrzeugs falsch aufgenommen zu haben (Vertauschen). Dieser Vorwurf kann zwar im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht vollständig aufgeklärt werden. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ohne diesen Vorfall wird die Prognose des Dienstherrn, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, jedoch nicht unplausibel.
61In der Zeit von Anfang November 2013 bis zur Entlassung versah der Antragsteller wieder Dienst im Bereich des Objektschutzes. Auch wenn der neue Vorgesetzte in seinen „Monatsberichten“ mit der Abarbeitung der übertragenen Objektschutzaufträge durch den Antragstellers wohl überwiegend bzw. stets zufrieden gewesen ist, bestand für den Antragsgegner keine zwingende Veranlassung, seine Prognoseentscheidung anders ausfallen zu lassen. Denn als Polizeivollzugsbeamter des gehobenen Dienstes bezieht sich die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers auf alle typischen Bereiche, die mit den Ämtern seiner Laufbahn verbunden sind. Selbst wenn ihm im Bereich des Objektschutzes kein konkretes Fehlverhalten vorgeworfen worden ist, ist damit nur ein kleiner Ausschnitt der Verwendungsbreite abgedeckt. Wenn der Antragsgegner ferner die leistungsmäßigen Anforderungen des Wachdienstes im Vergleich zu denen des Objektschutzes höher einschätzt, ist dies nicht zu beanstanden. Beamte im Wachdienst sind bei ihrer Dienstausübung einer Vielzahl nicht vorhersehbarer Situationen ausgesetzt, die jederzeit ein hohes Maß an polizeitaktischen Überlegungen erfordern können. Unabdingbar ist dann insbesondere die Fähigkeit, die jeweilige Einsatzsituation ständig neu bewerten und auf festgestellte Änderungen adäquat reagieren zu können. Auf diesem Gebiet liegen die beim Antragsteller festgestellten Defizite. Demgegenüber sind Aufgaben des Objektschutzes planbarer. Ihre Erfüllung kann im Vorhinein durch konkrete Vorgaben weitestgehend strukturiert werden.
62Den sonstigen vom Antragsteller angeführten Umständen fehlt die erforderliche Relevanz. Das gilt namentlich für die von einer Kollegin auf der Polizeiwache C. getätigte Äußerung, die den Antragsteller unmittelbar nach dessen Umsetzung als „Praktikant“ bezeichnet hat. Wenn der Vorgesetzte, EPHK X3. , damit die Tätigkeit des Antragstellers in der Einarbeitungsphase als 3. Mann unter Begleitung eines Tutors beschreibt, ist dem nichts weiter hinzuzufügen.
63Entgegen der Auffassung des Antragstellers war EPHK X3. sowohl im Personalgespräch am 9. August 2013 als auch im Beurteilungsgespräch am 23. August 2013 berechtigt, den Antragsteller nach Krankheiten, insbesondere nach solchen im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, zu befragen. Angesichts des vom Antragsteller gewonnenen Leistungsbildes bestand dazu aus Sicht des Vorgesetzten Veranlassung. Als Ausfluss der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht war die vom Antragsteller beanstandete Frage nach den Ursachen für die gezeigten Leistungsmängel sogar geboten.
64Wenn der Antragsteller zudem die Bewertung der Einarbeitungszeit als zu lange rügt, so vernachlässigt er den Umstand, dass er bereits vor seiner Umsetzung zur Polizeiwache C. mehrere Monate Dienst als Polizeivollzugsbeamter, u.a. auch im Wachdienst, versehen hatte. Wenn EPHK X3. bei dieser Ausgangslage und in Kenntnis der besonderen Umstände der Umsetzung des Antragstellers im Abgleich mit den Leistungen anderer Beamter der benannten Vergleichs- und Orientierungsgruppe offenbar eine bestimmte Erwartungshaltung hatte, so ist daran von Rechts wegen nichts zu beanstanden.
65Gelangt der Dienstherr – wie hier - zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LVOPol). Mit der Formulierung „können entlassen werden“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung nach Ablauf der regulären laufbahnrechtlichen Probezeit noch nicht endgültig festgestellt worden ist.
66Vgl. § 110 Abs. 1 und § 14 Abs. 5 LBG NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 7 LVOPol sowie Urteil des BVerwG vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, DVBl 1998, 1073, und Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 -, DÖD 2012, 248, jeweils zu vergleichbaren Vorschriften anderer Beamtengesetze.
67Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner indessen die angesichts der während der bisher absolvierten Probezeit zu Tage getretenen gravierenden fachlichen Mängel rechts- und fehlerfreie Entscheidung getroffen, dass die Nichtbewährung des Antragstellers bereits vor Ablauf der regelmäßigen Probezeit feststehe. In dieser Konstellation braucht das Ende der regelmäßigen Probezeit nicht abgewartet zu werden.
68BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 – II C 79.59 -, BVerwGE 11, 139, 141; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013 § 6 Rn. 23.
69Der Eintritt der Entlassung mit Ablauf des Monats Juni 2014 entspricht der Regelung des § 28 Abs. 2 3. Alt. LBG NRW. Die angefochtene Verfügung wurde am 5. Juni 2014 zugestellt.
70Ein vom Antragsteller ins Spiel gebrachter Laufbahnwechsel (allgemeiner nichttechnischer Verwaltungsdienst) als milderes Mittel im Vergleich zur ausgesprochenen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe kam schon wegen der Art und Schwere der gezeigten Leistungsmängel nicht in Betracht.
71Über die bloße Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung hinaus ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse festzustellen. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers trotz festgestellter Nichtbewährung gefährdet das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr sowie Strafverfolgung durch die Polizei. Hinzu kommen Aspekte der Eigensicherung, die sowohl den Antragsteller selbst als auch seine Kollegen betreffen.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
73Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG, wobei in weiterer Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 LBesO anzusetzen ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung, - 2.
Verlust der Beamtenrechte, - 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder - 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, - 2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder - 3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder - 2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
- 1.
ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, - 3.
Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder - 4.
Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
- 1.
bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und - 2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, - 2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder - 3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder - 2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2009 und Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für diesen Zeitraum, weil die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2009 rechtmäßig sei. Hinreichende Anhaltspunkte für die Befangenheit des Erstbeurteilers, Herrn I. , lägen nicht vor. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nicht willens oder in der Lage gewesen sei, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen. Der Kläger habe weiter nicht substantiiert dargelegt, dass die angefochtene Regelbeurteilung in der Sache fehlerhaft sei. Er habe weder konkrete Plausibilisierungsdefizite aufgezeigt noch sonst durchgreifende Einwände in der Sache erhoben.
6Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
7Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht eine Befangenheit des Erstbeurteilers zu Unrecht verneint hätte. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der Voreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Dabei hat das Gericht die tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, BVerwGE 106, 318; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2013 – 6 A 1289/12 –, vom 24. Juli 2012 – 6 A 2803/11 –, und vom 7. Mai 2007 – 6 B 227/07 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
9Soweit der Kläger darauf verweist, er habe Kritik an der Dienstverrichtung des Erstbeurteilers, Herrn I. , geäußert, so dass selbstverständlich davon auszugehen sei, dass diese Kritik auch in die dienstliche Beurteilung eingeflossen sei, gibt dies für sich betrachtet für eine Voreingenommenheit nichts her. Denn es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Vorgesetzter bzw. Beurteiler in der Lage ist, Kritik zutreffend einzuordnen und angemessen darauf zu reagieren, und er solche Umstände nicht in sachwidriger Weise in die Beurteilung einfließen lässt. Dies gilt umso mehr, als Meinungsverschiedenheiten und sachliche Auseinandersetzungen auch einem ansonsten reibungslosen Dienstbetrieb immanent sind. Konkrete Umstände, die hier ausnahmsweise darauf schließen lassen könnten, der Erstbeurteiler habe sich durch in der Vergangenheit geübte Kritik zu einer unsachlichen Bewertung verleiten lassen, legt der Kläger nicht dar.
10Unabhängig davon ist es – insbesondere bei (wiederholt) in unangemessener Art und Weise geübter Kritik – auch nicht von vornherein sachwidrig oder lässt ohne weitere Anhaltspunkte auf die Voreingenommenheit des Beurteilers schließen, wenn der Beurteiler diesen Umstand dann auch – selbst wenn die Kritik in der Sache berechtigt gewesen sein mag – in die Beurteilung einfließen lässt.
11Vgl. bereits die Senatsbeschlüsse gleichen Rubrums vom 6. Januar 2012 – 6 B 1312 und 1313/11 –.
12Keinesfalls folgt aus der Äußerung von Kritik, wie der Kläger meint, dass der betroffene Vorgesetzte von vornherein befangen wäre und in der Folge nicht mehr als Erstbeurteiler eingesetzt werden dürfte.
13Das Vorbringen des Klägers zu der ihm erteilten Missbilligung vom 5. Oktober 2009 bietet ebenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Befangenheit des Erstbeurteilers zu Unrecht verneint haben könnte. Soweit der Kläger einwendet, die Missbilligung datiere ebenso wie die darin aufgegriffenen Vorgänge erheblich nach dem Beurteilungszeitraum und gebe schon deswegen nichts für die Beurteilung bzw. die Unvoreingenommenheit der Beurteiler her, geht dies am Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses greift die Missbilligung und deren unterbliebene Anfechtung lediglich im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen des Klägers gegen Herrn I1. auf, die der Kläger ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten E-Mail-Verkehrs (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. April 2013) spätestens im Januar 2009 und damit innerhalb des fraglichen Beurteilungszeitraumes vom 1. April 2006 bis zum 30. März 2009 erhoben hatte.
14In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits die fehlende Anfechtung der Missbilligung zeige, dass die Kritik des Klägers nicht als Anlass für eine „Abstrafung“ gedient habe, und daher dem Vorwurf der Befangenheit entgegenstehe. Denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon in nicht zu beanstandender Weise angenommen und näher erläutert, dass im Umgang der Behördenleitung mit den Korruptionsvorwürfen des Klägers gegen Herrn I1. keine Säumnisse festzustellen seien, und sich deswegen daraus auch keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergäben. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Korruptionsvorwürfe überhaupt Gegenstand der Missbilligung waren (mit dem Schriftsatz vom 12. April 2013, Seite 2, zieht das beklagte Land dies in Zweifel), zumal der Kläger diesen Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung nicht angreift.
15Das Vorbringen des Klägers, die mangelnde Konkretisierung der von ihm erhobenen Korruptionsvorwürfe hätte ihm nicht als Diskreditierung von Mitarbeitern vorgeworfen werden dürfen, weil es in der Natur der Dinge liege, dass der Hinweisgeber keine Beweise vorlegen könne, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dem Kläger ist nicht angelastet worden, keine Beweise vorgelegt zu haben, sondern lediglich seine ausweichenden und widersprüchlichen Reaktionen auf die Aufklärungsversuche der Behördenleitung hin. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein könnte, zumindest eine genauere Schilderung dessen vorzunehmen, was er wahrgenommen oder sonst „gehört“ und seinen Korruptionsverdacht begründet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bedenken gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Vorwurf der Diskreditierung von Mitarbeitern sei nicht zu beanstanden und biete daher auch keinen tauglichen Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Beurteiler, bestehen demnach nicht. Mit Blick auf das Verhalten des Klägers im Rahmen der Aufklärungsversuche ist es auch unerheblich, dass sich die von ihm gegen Herrn I1. erhobenen Korruptionsvorwürfe letztlich als zutreffend erwiesen haben und eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist.
16Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass der Erstbeurteiler offenbar „durchblicken lassen habe, dass gegen den Kläger wegen übler Nachrede ein Disziplinarverfahren im Raum stehen könnte“. Erhebt ein Behördenmitarbeiter wie mit dem Korruptionsverdacht schwerwiegende Vorwürfe gegen einen anderen Behördenmitarbeiter, ist dann aber auf Nachfrage nicht (mehr) bereit, die von ihm konkret wahrgenommenen Umstände oder Äußerungen zu schildern (vgl. auch die Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. April 2013), liegt es nicht fern, wenn der Vorgesetzte den Hinweisgeber auf den bei einer Falschverdächtigung im Raum stehenden Tatbestand der üblen Nachrede einschließlich der daraus folgenden dienstrechtlichen Konsequenzen hinweist. Rechtlich zu beanstanden ist ein solcher Hinweis schon deshalb nicht, weil er weiterer Sachaufklärung dienen, zumindest aber die Wohlverhaltungspflicht des Beamten in Erinnerung bringen kann. Die dem Erstbeurteiler vorgeworfene Äußerung bietet unter den geschilderten Umständen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für dessen Befangenheit.
17Soweit der Kläger sich darauf beruft, die in der Missbilligung aufgegriffenen (sonstigen) Vorwürfe in Form von gegenüber mehreren Mitarbeitern erhobenen Falschbehauptungen hätten sämtlich außerhalb des Beurteilungszeitraums stattgefunden, wird schon nicht dargelegt, inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstbeurteilers ergeben könnten. Es ist insbesondere weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass aus sachwidrigen Gründen nach dem Beurteilungszeitraum liegende Vorkommnisse in die Beurteilung eingeflossen sein oder diese den Beurteiler zu einer nicht mehr unbefangenen Einschätzung von Leistung und Eignung des Klägers verleitet haben könnten.
18Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens zu Inhalt und Ablauf des Personalgesprächs am 22. September 2009. Anhaltspunkte für eine voreingenommene Leistungs- und Eignungseinschätzung lassen sich darin nicht ausmachen.
19Schließlich wird mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, es seien keine sachlichen Fehler der Regelbeurteilung dargelegt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben sollte, der Kläger selbst habe seine Kritik an der Durchführung von Bußgeldverfahren relativiert, lässt sich daraus nichts für einen Beurteilungsfehler herleiten. Das Verwaltungsgericht hat dargestellt, dass die Behördenleitung die vom Kläger geäußerte Kritik für unberechtigt gehalten und dies auch detailliert begründet habe. Es ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, dass der (End-)Beurteiler mit dieser Einschätzung – sofern sie überhaupt in die Beurteilung eingeflossen ist – den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, selbst wenn der Kläger seine Kritik nach wie vor für berechtigt halten mag. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Bearbeitung von Bußgeldverfahren in sachwidriger Weise in die Beurteilung eingeflossen sein könnte. Dass ggf. die Art und Weise des Vorbringens von – auch sachlich berechtigter – Kritik durchaus Anknüpfungspunkt für sowohl positive als auch negative Leistungs- und Eignungseinschätzungen in der Beurteilung sein kann, wurde bereits oben ausgeführt. Aus der unterdurchschnittlichen Bewertung der Beurteilungsmerkmale „soziale Kompetenz“ und „Führungsverhalten“ lässt sich demnach nichts für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung herleiten, zumal diese Beurteilungsmerkmale auch bereits in den vorangegangenen Beurteilungen vom 13. Januar 2004 und vom 12. Juli 2006 unterdurchschnittlich bewertet worden waren.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. März 2012 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 28.929,10 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner am 2. März 2012 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung seines Bescheides vom 14. Februar 2012, durch den sie mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden soll, stattgeben müssen. Denn diese Anordnung erweist sich sowohl aus formellen (I.) als auch aus materiellen (II.) Gründen als rechtsfehlerhaft.
I.
- 3
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen des Ausnahmecharakters dieser Maßnahme (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das besondere Interesse an dem Sofortvollzug schriftlich zu begründen, falls es sich nicht um eine sog. Notstandsmaßnahme im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO handelt. Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine vollständige und eingehende Überprüfung der Gründe für die Anordnung grundsätzlich nicht erfolgt, so ist hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Anordnungsgründe doch der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht Rechnung zu tragen, die Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist.
- 4
Danach soll die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels beimisst. Deshalb bedarf es – vor allem bei grundrechtsrelevanten Eingriffen – einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 -, juris). Dies gilt in besonderem Maße bei statusverändernden und grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) bedeutsamen Maßnahmen im Beamtenrecht, wozu Entlassungen von Probebeamten gehören. Der Gesetzgeber zählt nämlich in § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz die Personalmaßnahmen abschließend auf, bei denen bereits kraft Gesetzes der Suspensiveffekt von Rechtsmitteln ausgeschlossen werden soll. In allen anderen Fällen (und damit auch im Fall der beabsichtigten Entlassung eines Probebeamten) soll es dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers beim Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbleiben.
- 5
Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung in der Vollziehungsanordnung vom 2. März 2012 nicht gerecht. Sie enthält lediglich allgemeine Erwägungen und benennt keine konkreten Umstände des Einzelfalles, auf die sich die angeführten Gründe für den angeordneten Sofortvollzug beziehen könnten. Nur allgemeine Erwägungen ohne nachvollziehbaren Bezug zu bestimmten Gefahren für die Allgemeinheit reichen jedoch nicht aus, um dem grundsätzlich bestehenden Anspruch der Antragstellerin auf eine vorläufig weitere Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegengehalten zu werden.
- 6
Begründet wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Antragsgegner lediglich mit zwei Erwägungen: Erstens mit einer Gefahr für die Allgemeinheit bei einem weiteren Tätigwerden der für ihren Beruf nach Auffassung des Antragsgegners nicht qualifizierten Antragstellerin als Veterinärin und – zweitens – mit fiskalischen Gründen, die sich aus der Gefahr ergäben, zu Unrecht ausgezahlte Bezüge nach Bestandskraft der Entlassungsverfügung von der Antragstellerin nicht mehr erfolgreich zurückfordern zu können.
- 7
In Bezug auf den erstgenannten Grund wird schon nicht mit konkreten Anhaltspunkten belegt, warum die seit dem Jahre 2002 und damit seit fast zehn Jahren (mit Unterbrechungen wegen ihrer Elternzeit) beim Antragsgegner als approbierte Tierärztin und Veterinärin tätige Antragstellerin nunmehr eine Gefahr für die Allgemeinheit geworden sein sollte. Weder in der vorgelegten Personalakte noch im Vortrag des Antragsgegners finden sich greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für in der Vergangenheit zu beobachtende schadensträchtige Schlechtleistungen der Antragstellerin.
- 8
Nicht nachvollziehbar ist die weitere Begründung in der Anordnung, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der haushaltsrechtlichen Erwägung, rechtsgrundlose Besoldungsleistungen zu vermeiden, und der Verwaltung sei das Risiko, einen eventuellen Rückforderungsanspruch gegen die Antragstellerin nicht durchsetzen zu können, nicht zuzumuten. Insofern fehlt schon eine auf den Einzelfall bezogene schlüssige und substantiierte Darlegung der Gründe, warum gerade im Fall der Antragstellerin die Gefahr bestehe, möglicherweise zu Unrecht erhaltene Dienstbezüge würden von ihr zu einem späteren Zeitpunkt nicht erstattet. Zwar würde es dem öffentlichen Interesse grundsätzlich widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Fall der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingefordert werden könnten. In einem solchen Fall können fiskalische Gründe einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich rechtfertigen. Dem formellen Begründungserfordernis wird hingegen nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn in der aufgezeigten Weise auch dargelegt wird, warum im konkreten Einzelfall die Realisierung eines Rückzahlungsanspruchs zumindest gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001, a.a.O.). Daran fehlt es hier, weil in der Anordnung dargelegt wird, die Antragstellerin verfüge über genügend finanzielle Mittel, um ein vorläufiges Absehen von weiteren Besoldungszahlungen rechtfertigen zu können. Warum dann ein Rückzahlungsanspruch bei einem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht realisierbar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
II.
- 9
Unabhängig von diesen Erwägungen führt auch die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zum Erfolg des Eilantrags. Hierbei kann dahinstehen, ob bei einer Folgenbetrachtung die Nachteile für die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache wegen des vorübergehenden Statusverlustes als schwerwiegender zu bewerten wären als die Folgen für den Antragsgegner, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt (mit der Konsequenz, erst nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache die Stelle der Antragstellerin neu besetzen zu können). Denn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten fällt schon deshalb zugunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 bei einer summarischen Überprüfung im Rahmen des Eilverfahrens offensichtlich als rechtswidrig erweist und an der vorläufigen Inkraftsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach allgemeiner Ansicht kein öffentliches Interesse bestehen kann.
- 10
Als Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin kommen allein § 21 Nr. 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - in Betracht. Nach diesen Vorschriften können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Eine Bewährung setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befähigung (die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften) sowie den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. Zängl, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2005, § 9 BBG Rn. 8). Die Probezeit soll nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung - LbVO - insbesondere erweisen, dass der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt.
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Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach diesen Kriterien bewährt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Beurteilung zuständigen Amtswalters. Seine Bewertungen sind gerichtlich deshalb nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, BVerwGE 85, 177 [180] und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 [266]). Daneben ist – wie stets bei dienstlichen Leistungsbewertungen – zu gewährleisten, dass der Probebeamte nicht von einem voreingenommenen (befangenen) Sachwalter beurteilt wird.
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Aus der Formulierung „in der Probezeit“ ergibt sich, dass für die Frage der Bewährung oder Nichtbewährung ausschließlich das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit maßgebend ist. Innerhalb dieser Zeit ist dem Beamten die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Sind in der Probezeit Mängel zu erkennen, ist der Dienstherr somit von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt, so darf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht ausgesprochen werden.
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Liegen Mängel vor, so ist zu unterscheiden: Sind es behebbare Mängel, so ist dies dem Beamten mitzuteilen und ihm aus Gründen der Fürsorge Gelegenheit zu geben, die bestehenden Leistungsdefizite abzustellen. Hierzu kann die Probezeit verlängert werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 LbVO). Gelangt der Dienstherr dagegen – wie hier – zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O.).
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Da die Feststellung „nicht mehr behebbarer“ Mängel den Probebeamten in seiner Berufswahl erheblich einschränkt, bedarf es für eine derartige Entlassung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG besonders sorgfältiger und belastbarer Feststellungen. Dies gilt erst recht, wenn der Probebeamte, wie die Antragstellerin, mit sofortiger Wirkung entlassen werden soll. Derart belastbare Feststellungen enthält die angefochtene Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 jedoch nicht, weil sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht (1.) und darüber hinaus die allein zu diesem Zweck erstellte dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird (2.).
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1. Nach der – hierfür allein maßgeblichen – Begründung in der Entlassungsverfügung weist die Leistung der Antragstellerin nicht mehr behebbare Mängel auf, weil ihr Leistungsverhalten von allen Beurteilern als „nicht den Anforderungen entsprechend“ bewertet worden sei. Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen. Vielmehr haben die Beurteiler in der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2011 sämtliche Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung mit „D“ bewertet. Nach den textlichen Erläuterungen im verwendeten Beurteilungsformular handelt es sich bei Bewertungen mit dem Merkmal „D“ um eine teilweise den Anforderungen entsprechende Leistung. Wären bei der Antragstellerin tatsächlich nicht den Anforderungen entsprechende Leistungen zu verzeichnen gewesen, so hätte im Beurteilungsformular jeweils das für eine derartige Bewertung vorgesehene Merkmal „E“ (= nicht den Anforderungen entsprechende Leistung) angekreuzt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Entlassungsverfügung bei der Antragstellerin nicht nur Mängel, sondern sogar „nicht mehr behebbare“ Mängel vorliegen sollen, die zudem so schwerwiegend seien, dass auch eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht mehr angezeigt sei. Da in der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2011 jedoch keines der Leistungsmerkmale mit „E“ bewertet worden ist, kann diese für die Plausibilisierung von „nicht mehr behebbaren“ Mängeln von vornherein nicht herangezogen werden.
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Weitere Leistungseinschätzungen während der Probezeit sind in der vom Antragsgegner vorgelegten Personalakte nicht, jedenfalls nicht bis zum Beginn der Elternzeit der Antragstellerin am 6. April 2008, enthalten. Eine während der Elternzeit im Jahre 2010 gefertigte und der Antragstellerin eröffnete Beurteilung, die grundsätzlich eine Plausibilisierung von in der bisher zurückgelegten Probezeit „nicht den Anforderungen entsprechenden Leistungen“ – insbesondere für die Zeit vom 18. Mai 2007 bis zum Beginn der Elternzeit am 6. April 2008 – ermöglicht hätte, ist vom Antragsgegner aus nicht nachvollziehbaren Gründen vernichtet worden.
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Ein weiterer Begründungsmangel ist darin zu sehen, dass die in der Entlassungsverfügung angeführten „wiederholten Interventionen seitens der Beurteiler“ mit Ausnahme des Gesprächs am 8. Juli 2011 in den Akten nicht dokumentiert sind. Nach den glaubhaften und bislang auch nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen der Antragstellerin sind ihr erstmals Mitte des Jahres 2010 – während der seinerzeit noch laufenden Elternzeit – nicht ausreichende Leistungen vorgehalten worden. Es versteht sich von selbst, dass sie zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bestehende Leistungsdefizite nicht abstellen konnte, war sie doch zu diesem Zeitpunkt von jeder Dienstverrichtung befreit. Hiervon abgesehen sind weder zuvor noch nach der Wiederaufnahme ihres Dienstes am 8. Februar 2011 Kritikgespräche der Beurteiler mit der Antragstellerin in der (ansonsten vollständigen) Personalakte dokumentiert. Ob der Antragsgegner bei einem Vorliegen derart schwerwiegender Mängel der Antragstellerin aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen wäre, noch zu Beginn ihrer Elternzeit Anfang des Jahres 2008 Hinweise auf ihr angebliches Eignungsdefizit zu erteilen (in diese Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 [151]), kann im Rahmen dieses Eilverfahrens offenbleiben. Denn jedenfalls kann nach der vorliegenden Aktenlage von „wiederholten“ Interventionen ihrer Fachvorgesetzten nicht ausgegangen werden.
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2. Unabhängig von diesen Erwägungen ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung auch deshalb erforderlich, weil die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011, die von ihr mit der erstinstanzlich anhängigen Klage 1 K 219/12.NW derzeit angefochten wird, nach der im Eilverfahren allein möglichen – aber auch gebotenen – summarischen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Denn sie ist sowohl in formeller (a) als auch in materieller (b) Hinsicht mit erheblichen – und bereits im Eilverfahren erkennbaren – Fehlern behaftet. Wegen dieser Mängel ist aufgrund der oben dargestellten gesetzlichen Wertung die Antragstellerin bis zu einer Neubeurteilung im Status einer Probebeamtin zu belassen (c).
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a) In formeller Hinsicht ist die dienstliche Beurteilung fehlerhaft, weil der Beurteilungszeitraum in nicht rechtlich zulässiger Weise verkürzt worden ist. Da dienstliche Beurteilungen nach gefestigter Rechtsprechung ein vollständiges Bild des Beamten von seinen in der Vergangenheit gezeigten Leistungen und seiner beruflichen Entwicklung abgeben sollen, muss bei aufeinanderfolgenden Beurteilungen der Beurteilungszeitraum lückenlos an den vorherigen Zeitraum anknüpfen. Eine derartige Beurteilungslücke ist grundsätzlich auch bei Anlassbeurteilungen zu vermeiden (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 1995 - 10 A 11040/95.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Diesen Beurteilungsgrundsatz haben die Beurteiler nicht beachtet, nachdem sie ausweislich der vorliegenden Angaben in dem Beurteilungsformular ihren Leistungsbewertungen den nur rund acht Monate umfassenden Zeitraum vom 10. Februar bis 25. November 2011 zugrunde gelegt haben. Der gesamte übrige Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung über die Antragstellerin vom 27. Februar 2007, insbesondere auch die nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 18. Mai 2007 zurückgelegte Probezeit, auf die es wegen der Statusamtsbezogenheit von dienstlichen Beurteilungen besonders ankommt, wurde dagegen nicht erfasst. Bereits dieser Fehler erfordert eine Neubeurteilung, zumal er nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 (der für die Bewertung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung) auch nicht mehr geheilt werden kann.
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Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine Beurteilung aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt. Dabei haben die Beurteiler zu Unrecht den Zeitraum ab der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Probe bis zum Beginn ihrer Elternzeit ausgeblendet. Denn die Feststellung einer Nichtbewährung setzt unabdingbar voraus, dass die zu erstellende Bewährungsbeurteilung den gesamten Zeitraum seit Beginn der Probezeit erfasst (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattsammlung, Stand Februar 2012 Rn. 352). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn für den vorangegangenen Zeitraum seit der Ernennung zur Beamtin auf Probe bereits eine Beurteilung vorliegen würde. Das ist jedoch nicht der Fall, da die aus Anlass des Ausscheidens des früheren unmittelbaren Vorgesetzten der Antragstellerin im Jahre 2010 gefertigte Beurteilung vom Antragsgegner ohne erkennbare Gründe vernichtet worden ist.
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Zwar ist es bei der Eignungsbewertung eines Probebeamten grundsätzlich zulässig, den zum Ende der Probezeit festgestellten Leistungen ein stärkeres Gewicht als den zu Beginn gezeigten zu geben. Die für die Feststellung einer endgültigen Nichtbewährung erforderliche Prognose darf sich dagegen nicht allein – wie hier – auf einen Zeitraum von wenigen Monaten beschränken, sondern muss die gesamte laufbahnrechtliche Probezeit in den Blick nehmen. Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Beurteilung vom 12. Dezember 2011 bereits aus den bisher dargelegten Gründen neu zu fertigen ist. Hierbei ist der gesamte Zeitraum vom 28. Februar 2007 bis zum 8. August 2011 (dem Tag des Ablaufs der vom Antragsgegner verlängerten Probezeit) einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die vom Antragsgegner nach der Ernennung der Antragstellerin auf ein Jahr festgesetzte Probezeit zu Beginn ihrer Elternzeit am 8. April 2008 fast abgelaufen war, da – anders als es der Antragsgegner meint – sowohl krankheitsbedingte Fehlzeiten als auch die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes nicht zu einer Unterbrechung der Probezeit führen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 11 Abs. 3 Satz 2 LbVO).
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b) Zu diesen formellen Mängeln kommt eine bereits bei summarischer Überprüfung erkennbare inhaltliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung, die auch im Rahmen der oben dargestellten eingeschränkten Überprüfbarkeit dienstlicher Leistungs- und Eignungseinschätzungen vom Senat festgestellt werden kann. Die Beurteilung vom 12. Dezember 2011 geht – so wie sie vorliegt – zum Teil von einem unrichtigen Sachverhalt aus (aa). Darüber hinaus verstößt sie gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze (bb) und enthält sachfremde Erwägungen (cc). Schließlich sind bislang nicht sämtliche der Bewertungen hinreichend plausibel gemacht worden (dd). Diese Gesichtspunkte sind in ihrer Gesamtheit, zusammen mit den bereits dargestellten formellen Mängeln, derart schwerwiegend, dass sie – falls nicht bereits zuvor eine Neubeurteilung erfolgt – jedenfalls einer Abklärung im Hauptsacheverfahren bedürfen.
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aa) Einen nicht zutreffenden Sachverhalt enthält die dienstliche Beurteilung zunächst insofern, als der Antragstellerin nach den Vermerken des Zweitbeurteilers vorgeworfen wird, ihre fachlichen Entscheidungen im Rahmen der sog. Cross Compliance-Kontrollen hätten Mängel offenbart. Dieser Vorhalt ist unzutreffend, weil sie, wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich auch eingeräumt hat, im Beurteilungszeitraum derartige Kontrollen nicht durchführte. Weitere angebliche fachliche Fehlentscheidungen der Antragstellerin sind in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert.
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Die als Begründung für das Gesamturteil von den Beurteilern auf Seite 5 der Beurteilung angeführten häufigen Erkrankungen der Antragstellerin, die ihre dienstliche Einsetzbarkeit einschränkten und sich „nachhaltig negativ“ auf den Dienstbetrieb auswirkten, sind nach Aktenlage gleichfalls unzutreffend, was wiederum zwischenzeitlich auch vom Antragsgegner eingeräumt wird. Die Antragstellerin war in dem – von Beurteilern (allerdings fehlerhaft) als allein maßgeblich angesehenen Beurteilungszeitraum vom 10. Februar bis zum 25. November 2011 – ausweislich der Personalakte lediglich an sieben Tagen dienstunfähig erkrankt. Selbst wenn man zusätzlich den weiteren – aus den oben dargestellten Gründen zu berücksichtigenden – Zeitraum seit der letzten Beurteilung vom 27. Februar 2007 heranzieht, ergibt sich kein anderes Bild, da die Erkrankungen der Antragstellerin Ende des Jahres 2007 offenbar im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft standen und nach der Geburt ihres Sohnes jedenfalls nicht mehr für eine Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit herangezogen werden können. Die der Antragstellerin vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorgehaltenen „psychischen Probleme“ (S. 5 des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2012) sind weder in der Personalakte noch sonst dokumentiert.
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bb) Unabhängig hiervon bedürfen weder die Ursache der während der Schwangerschaft bei der Antragstellerin aufgetretenen Erkrankungen noch die Fehltage im Jahre 2011 oder ihre psychische Verfassung einer weiteren Abklärung im Klageverfahren gegen die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011. Denn diese Vorhalte verstoßen zusätzlich gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze. Die Heranziehung von Krankheiten, die ein Beamter schuldlos erleidet, kann nur dann eine tragfähige Begründung für seine endgültige Nichtbewährung sein, wenn eine Einschränkung der dienstliche Einsetzbarkeit von dem – hierzu allein berufenen – Amtsarzt festgestellt worden ist. Dies gilt allerdings nicht bei Erkrankungen während einer Schwangerschaft. Diese sind bereits aus Gründen des gesetzlichen Schutzes werdender Mütter von vornherein auszublenden. Sollten also mit den in der dienstlichen Beurteilung angeführten „häufigen Erkrankungen“ (wofür nach Aktenlage alles spricht) die schwangerschaftsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin gemeint sein, ist die Beurteilung aus einem weiteren Grund rechtlich fehlerhaft. Darüber hinaus setzt auch die in der Beurteilung weiter enthaltene Einschätzung, durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten werde die dienstliche Verwendbarkeit der Antragstellerin „erheblich eingeschränkt“, eine entsprechende (amts)ärztliche Sachkunde voraus, welche die Beurteiler ersichtlich nicht haben.
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Ein weiterer Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze liegt vor, weil die Beurteilung zu einem Zeitpunkt gefertigt wurde, als die Entlassung der Antragstellerin bereits feststand. Dies ergibt sich aus der schon am 8. Dezember 2011 erfolgten Beteiligung des Personalrats zur – für den Antragsgegner damit offensichtlich bereits feststehenden – Entlassung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beurteilung jedoch weder erstellt noch der Antragstellerin eröffnet. Letzteres erfolgte erst am 15. Dezember 2011, zu einem Zeitpunkt, als der Personalrat der beabsichtigten Entlassung sogar schon zugestimmt hatte (vgl. Bl. 258 PA). Eine dienstliche Beurteilung die, wie hier, nur noch zu dem Zweck erstellt wird, eine bereits zuvor feststehende Personalmaßnahme zu begründen, widerspricht dem allgemeinen Beurteilungsgrundsatz der unvoreingenommenen Bewertung von Leistungen und der Befähigung eines Beamten. Mit diesen, nach der Aktenlage offensichtlichen, Ablauf der Dinge wird ein Beurteilungsverfahren gleichsam „auf den Kopf“ gestellt.
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cc) Die als Begründung für das Gesamturteil der Antragstellerin vorgehaltenen „häufigen Erkrankungen“ stellen zudem, ebenso wie das „schlechte Ergebnis der Laufbahnprüfung“ und die als Beleg für eine mangelhafte Dienstauffassung zitierte Äußerung im Personalgespräch vom 8. Juli 2011, erkennbar sachfremde Erwägungen dar.
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Dabei ist ein Abstellen auf die „bemerkenswert schlechte“ Prüfungsnote der Antragstellerin schon deshalb nicht zulässig, weil diese Note dem Antragsgegner bereits bei ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe bekannt war und er die Antragstellerin, wie der Vermerk vom 7. März 2005 (Bl. 129 PA) belegt, in voller Kenntnis dieser Note in das Probebeamtenverhältnis übernommen hat. Das Ergebnis der (im Übrigen zum Beurteilungszeitpunkt fast sieben Jahre zurückliegenden) Laufbahnprüfung als Beleg für eine Nichteignung heranzuziehen, widerspricht somit bereits dem vorangegangenen Verhalten des Antragsgegners. Dies gilt umso mehr, als die Probezeit am 14. Mai 2007 – in Kenntnis dieser Note – vom Antragsgegner sogar noch auf die (nicht mehr unterschreitbare) Mindestprobezeit abgekürzt wurde.
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Sachfremd ist des Weiteren das Abstellen auf die in der dienstlichen Beurteilung wiedergegebene Äußerung, welche die Antragstellerin anlässlich eines Gesprächs mit den Beurteilern am 8. Juli 2011 gemacht habe. Zwar können Aussagen, die ein Beamter während eines Gesprächs mit Vorgesetzten macht, grundsätzlich auch in eine Beurteilung einfließen. Dabei ist vorliegend jedoch der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen: In diesem Gespräch wurde die Antragstellerin erstmals mit ihrer – für die Beurteiler seinerzeit bereits feststehenden – Entlassung konfrontiert. In welchem Zusammenhang dabei die zitierte Äußerung gemacht worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Um diese dann als Beleg für eine mangelhafte Dienstauffassung heranziehen zu können, müssten zumindest weitere oder ergänzende Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Derartige Anhaltspunkte bestehen jedoch nach Aktenlage nicht und sind auch nicht vorgetragen.
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dd) Weiterhin sind die schlechten Bewertungen der Beurteiler bislang nicht ausreichend plausibel gemacht worden. Dabei fällt schon auf, dass weder der Erstbeurteiler ….. noch sein Vorgänger im Amt …. eigene Stellungnahmen zu den inhaltlichen Einwänden der Antragstellerin abgegeben haben. Die erstmals im Eilverfahren vom Antragsgegner in der Art einer „Nebenakte“ vorgelegten Kopien von Vermerken stammen fast ausschließlich vom Zweitbeurteiler. Auch diese betreffen aber lediglich die im Jahre 2011 angeblich festzustellenden fachlichen Defizite. Plausibel wird der von den Beurteilern beschriebene Leistungsabfall damit nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Zwar gibt es im Beamtenrecht keinen Anspruch auf „Fortschreibung“ einer einmal erhaltenen Beurteilungsnote. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Antragstellerin zu Beginn ihrer Probezeit bereits knapp fünf Jahre als amtlich bestellte Veterinärin offensichtlich beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Dies belegt die erkennbar lückenlos geführte Personalakte, in der sich keinerlei Feststellungen finden wie die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 angeführten Schlechtleistungen. Ob diese Mängel bei der zu diesem Zeitpunkt mehr als neun Jahre als Veterinärin beschäftigten Antragstellerin, bei der zuvor noch die abzuleistende Probezeit auf ein Jahr abgekürzt werden konnte, tatsächlich vorhanden sind, bedarf einer plausiblen Begründung im Hauptsacheverfahren. Dabei sollte auch nachvollziehbar werden, warum ihre Fachkompetenz, die noch in der vorletzten dienstlichen Beurteilung als „stark ausgeprägt“ bewertet worden ist, nunmehr nur noch schwach vorhanden sei.
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Zudem wurde die Antragstellerin – wie bereits oben dargestellt – erstmals während ihrer Elternzeit auf ihre angeblichen Leistungs- und Eignungsmängel hingewiesen. Zwar ist es grundsätzlich vorstellbar, dass sich die Leistungen eines Beamten während der Probezeit erheblich verschlechtern. Ein derartiger Leistungs- und Befähigungsabfall ist jedoch im Bestreitensfall nachvollziehbar zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn sich – wie hier – in der Personalakte keinerlei Belege für Schlechtleistungen finden und auch sonst keine Vorfälle dokumentiert sind, die derart gravierende Leistungs- und Eignungsdefizite plausibel machen könnten. Darüber hinaus haben Personalführungsgespräche in der Probezeit auch den Zweck, derartige Mängel frühzeitig anzusprechen, damit der Probebeamte in die Lage versetzt wird, sein dienstliches Leistungsverhalten zu verändern. Insofern hat die Antragstellerin indessen glaubhaft vorgetragen, sie sei von Beginn ihrer Tätigkeit im Jahre 2002 bis Mitte des Jahres 2010 zu keinem Zeitpunkt auf etwaige Leistungsmängel hingewiesen worden. Diese Aussage entspricht der Aktenlage, da ihre Bewährung als Veterinärin im Dienste des Antragsgegners bis zu ihrer Schwangerschaft – auch von ihrem damaligen Vorgesetzten – wiederholt festgestellt bzw. inhaltlich bestätigt worden ist (vgl. Bl. 79, 128, 149 und 172 PA).
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Dem lässt sich nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht von zuvor stattgefundenen Kritikgesprächen abhängt. Befindet sich der Beamte – wie hier die Antragstellerin zu Beginn ihrer Elternzeit am 6. April 2008 – kurz vor Ablauf der festgesetzten Probezeit (da nach § 11 Abs. 3 Satz 2 LbVO weder ihre Erkrankung noch der gesetzliche Mutterschutz zu einer Verlängerung führen), so ist nicht plausibel, warum ihr eine fehlende Bewährung nicht schon zu einem früherem Zeitpunkt oder wenigstens zu Beginn der Elternzeit mitgeteilt worden ist. Dies gilt umso mehr, als ihre Personalakte so vollständig vorliegt, dass eine nur versehentlich nicht aufgenommene Dokumentation eines Kritikgespräches kaum vorstellbar ist.
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Einer Erläuterung im Hauptsacheverfahren bedarf letztlich die von den Beurteilern für die „nicht behebbaren“ Mängel unter anderem herangezogene mangelhafte Dienstauffassung der Antragstellerin, die sich aus einer Äußerung ergeben soll, die sie im Rahmen eines Gesprächs mit den Beurteilern am 8. Juli 2011 gemacht habe. Auch für eine mangelhafte Dienstauffassung finden sich in der vorgelegten Personalakte keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat die Antragstellerin, nachdem sie sich in einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter ihrer Fachabteilung Gedanken um eine sinnvolle Regelung ihrer Schwangerschaftsvertretung gemacht hat, sogar ausdrücklich darum gebeten, ihr während ihrer Elternzeit wichtige E-Mails des Landesuntersuchungsamtes nach Hause zu übermitteln, damit sie nicht ganz den Anschluss verliere. Diese Bitte wurde sowohl von dem Mitarbeiter ihrer Abteilung als auch von ihrem Zweitbeurteiler abgelehnt, unter anderem, weil es nach Auffassung dieser Beamten zu zeitaufwändig sei, eingehende E-Mails auf interessante Informationen hin zu sichten und an die Antragstellerin weiterzuleiten (vgl. den Vermerk vom 13. September 2007, Bl. 186 f. PA). Wie ein derartiger Sachverhalt mit „nicht behebbaren“ Mängeln in der Dienstauffassung der Antragstellerin vereinbar sein kann, erschließt sich dem neutralen Leser dieses Vermerks (und der dort vorhandenen weiteren handschriftlichen Bemerkungen des Zweitbeurteilers) nicht.
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c) Wegen all dieser aufgezeigten – bereits nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Beteiligten erkennbaren – Fehler in der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 und der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2011 ist die Antragstellerin aufgrund der gesetzlich als vorrangig angesehenen Wirkung ihres Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Status einer Probebeamtin zu belassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung ist hierfür die Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 (monatlich 4.450,63 €) maßgebend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.