Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2015 - 6 B 648/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die zur kommissarischen Besetzung ausgeschriebene Stelle des Leiters der Verkehrsinspektion 2 in der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium L. vorerst nicht mit dem Beigeladenen besetzt, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsgegner war auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus Rechtsgründen gehalten, dem Beigeladenen bei der Besetzung der der Besoldungsgruppe A 13 zugeordneten Funktionsstelle den Vorzug zu geben. Denn das auch bei der in Rede stehenden Dienstpostenvergabe zu beachtende Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) gebietet es, Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Die aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen ist im Gesamturteil um einen Punkt besser ausgefallen als die des Antragstellers und vermittelt dem Beigeladenen daher einen Qualifikationsvorsprung.
6Soweit der Antragsteller meint, er sei in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt, weil seine Regelbeurteilung vom 30. August 2014 zu seinem Nachteil fehlerhaft erstellt worden sei, und insoweit Mängel im Beurteilungsverfahren und Plausibilitätsdefizite geltend macht, stützt sein Beschwerdevortrag diese Auffassung nicht.
7Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, es sei ein Widerspruch darin zu sehen, dass der Endbeurteiler, PP G. , zu den Beurteilungsbeiträgen vom 28. Januar 2013 und 25. April 2014 kein abweichendes Votum abgegeben habe, jedoch bei der Endbeurteilung davon ausgegangen sei, die Erstbeurteilung sei im Quervergleich deutlich zu hoch ausgefallen, verfängt nicht. Gemäß Nr. 3.5 Absatz 7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2 -26.00.05 – vom 9. Juli 2010) ist der Beurteilungsbeitrag der Behördenleitung auf dem Dienstweg vorzulegen, die hierzu ein Votum abgeben muss, wenn eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab schon zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ist.
8Dafür, dass eine Abweichung von diesem Maßstab schon in dem Zeitpunkt offensichtlich war, als der Beurteilungsbeitrag vom 28. Januar 2013 bzw. der Beurteilungsbeitrag vom 25. April 2014 PP G. vorgelegt wurde, gibt das Beschwerdevorbringen indes nichts Durchgreifendes her. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die die Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen betreffende Bestimmung in Nr. 9.1 BRL Pol - dort Absatz 2 letzter Satz – hinweist, übersieht er, dass diese nicht den Endbeurteiler, sondern den Erstbeurteiler betrifft.
9Der Antragsgegner hat in Anbetracht der in der Regelbeurteilung enthaltenen Abweichungsbegründung, dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung sowie seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren auch hinreichend plausibilisiert, warum sich die "Regelvermutung" in Nr. 6 Absatz 1, zweiter Halbsatz BRL Pol im Fall des Antragstellers nicht in einem besseren Beurteilungsergebnis niedergeschlagen hat und sein Leistungsbild ein Gesamturteil von nur 3 Punkten rechtfertigt, obwohl seine vorhergehenden Regelbeurteilungen im Gesamturteil 4 Punkte ausweisen. Der Endbeurteiler hat die tatsächlich gezeigten individuellen Leistungen des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge, dem Beurteilungsvorschlag und den in der Endbeurteilerbe-sprechung gewonnenen Erkenntnissen in den Blick genommen und sie im Zusammenhang mit der aus 30 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 12 bestehenden Vergleichsgruppe bewertet, die sich aus Sicht des Antragsgegners durch eine hohe Leistungsdichte auszeichnete (vgl. Nr. 8.2 BRL Pol). Er hat sich trotz der weiter gewachsenen Diensterfahrung des Antragstellers veranlasst gesehen, eine Absenkung der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Bewertungen der acht Merkmale sowie des Gesamturteils vorzunehmen. Soweit der Antragsteller einwendet, der Erstbeurteiler PD L1. und KDín D. , die in der Erstbeurteilung beziehungsweise dem Beurteilungsbeitrag jeweils zu besseren Beurteilungsergebnissen gelangt sind, hätten dem Endbeurteiler bei der Beratung in der Endbeurteilerbesprechung gerade nicht die für die erfolgte Absenkung erforderlichen Erkenntnisse vermitteln können, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausgangspunkt der abweichenden Endbeurteilung des Antragstellers war sein Leistungs- und Befähigungsbild. Diesbezügliche Kenntnisse konnten PD L1. und KDín D. dem Endbeurteiler ohne Weiteres vermitteln. Im Übrigen ignoriert der Antragsteller (auch) in diesem Zusammenhang den für die Absenkung allein maßgeblichen und in der Regelbeurteilung angeführten Grund, nämlich der die gesamte Vergleichsgruppe erfassende Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze. Dass im Rahmen des vorgenommenen Quervergleichs auch eine Berücksichtigung der für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (A 12) errechneten Quote für Prädikatsbeurteilungen stattgefunden hat, entspricht der Regelung in Nr. 8.2 BRL Pol und ist – wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden.
10Der weitere Vortrag, die Bemerkung unter III.5 und das Bewertungsergebnis widersprächen einander, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Antragsteller lässt schon die unterschiedliche Zielrichtung der Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und der maßgeblich die weitere Verwendung und berufliche Entwicklung betreffenden Angaben unter III. (vgl. die Regelungen in Nr. 7 BRL Pol) unberücksichtigt. Aber auch inhaltlich ergibt sich hier nicht zwingend ein Wertungswiderspruch, zumal sich die Bemerkung unter III.5 lediglich auf die letzten neun Monate des insgesamt 35 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums bezieht.
11Entsprechendes gilt hinsichtlich der Herabsetzung des Merkmals „Veränderungskompetenz“. Die Plausibilität der im Vergleich zur Erstbeurteilung um zwei Punkte niedriger ausgefallenen Endbeurteilung dieses Merkmals wird mit der Rüge, auch insoweit seien die in der Regelbeurteilung unter III. 5 bescheinigten Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn ungeachtet der Frage, ob zu der diesem Merkmal zugeordneten Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol), der Aspekt der Freiwilligkeit gehört, werden von der Bewertung des Merkmals „Veränderungskompetenz“ auch weitere Kriterien - die Fähigkeit zur Selbstreflexion, die aktive und passive Kritikfähigkeit, die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen sowie die Bereitschaft, Wissen an andere zu vermitteln - erfasst. Dies lässt der Beschwerdevortrag außer Betracht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und2 GKG. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wäre nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG gewesen. Die Besetzung der fraglichen Stelle mit dem nach A 12 BBesO besoldeten Antragsteller müsste im Wege einer Umsetzung oder ggf. Versetzung erfolgen. Der danach maßgebliche Auffangstreitwert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck auf die Hälfte zu reduzieren (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.