Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2018 - 2 K 2479/18
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war Studierende im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden FHöV) im Einstellungsjahrgang 2012 und als solche Kommissaranwärterin sowie Beamtin auf Widerruf. In diesem Rahmen nahm sie im Jahr 2015 erstmals am Praxismodul HS [Hauptstudium] 3.4. teil. Der Leistungsnachweis innerhalb des besagten Praxismoduls, das dem Wesen nach ein etwa sechswöchiges Praktikum darstellt, erfolgt zum einen in Form einer dienstlichen Bewertung, zum anderen in Gestalt einer „Einsatzbewertung“. Beide Prüfungen müssen kumulativ bestanden werden, um das Modul insgesamt zu bestehen. Die Klägerin scheiterte sowohl im Erst- als auch im Wiederholungsversuch an der „Einsatzbewertung“ und damit am gesamten Modul und der gesamten Bachelorprüfung. Das Polizeipräsidium E. stellte die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf fest. Allerdings schlossen die Klägerin und die FHöV vor dem Hintergrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 K 4443/16 einen Vergleich. Der Vergleich vom 21. November 2016 enthielt folgende Vereinbarungen:
3- „Einmalige Wiederholung des Praxismoduls HS 3.4 mit einmaliger Wiederholungsmöglichkeit der entsprechenden Prüfung [Hervorhebung im Original].
4- Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis mit anschließendem Beginn des HS 3.4 bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen
5- bei erfolgreicher Ablegung des ausstehenden Praxismoduls Anerkennung aller bisher erbrachten Leistungen (bis einschließlich Training HS 3.4 liegen alle Leistungsnachweise vor)
6- […]
7- Verzicht auf sämtliche Schadensersatzansprüche und Kosten des Rechtsstreits seitens der Klägerin“
8In der Konsequenz nahm das Polizeipräsidium E. die Klägerin im April 2017 wieder in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf. Letztere absolvierte das Praktikum des Praxismoduls HS 3.4 erneut vom 10. April 2017 bis zum 21. Mai 2017. Zum Prüfer war mit Schreiben vom 17. August 2016 für den Zeitraum vom selben Tag bis zum 29. Februar 2020 der Zeuge EPHK K. bestellt worden. Das Schreiben trägt die Unterschrift von Frau O. U. T. . Diese ist Leiterin des Teildezernats 12.2 „Prüfungswesen“ und mit den Aufgaben „Grundsatzangelegenheiten des Prüfungswesens, Betreuung Prüfungsausschuss Bachelor, Prüfungsrechtliche Verfahren A-D (nur Klageverfahren)“ betraut. Das das Prüfungsamt bildende Teildezernat 12.2 ist Bestandteil des Dezernats 12 „Studien- und Gremienwesen, Prüfungswesen“ und als solches der Zentralabteilung 1 „Hochschulsteuerung und akademische Angelegenheiten“ angegliedert, welche wiederum dem Präsidium untersteht. Die Zeichnung erfolgt laut des Schriftstücks „im Auftrag“ und „Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW“. Der links neben dem Text befindliche Briefkopf stammt vom Dezernat 23.1 („Organisation, IT-Sicherheit, Datenschutz“). Der Prüfungsausschuss hatte die Kompetenz zur Bestellung der Prüfer mit Beschluss vom 5. September 2008 auf seinen Vorsitzenden übertragen.
9Den Erstversuch der „Einsatzbewertung“ sah der Zeuge EPHK K. am 28. April 2017 in Absprache mit der Klägerin für die 19. Kalenderwoche vor. Durch Gespräch vom 12. Mai 2017 setzte er ihn auf den 13. Mai 2017 fest. Am 13. Mai 2017 fand der Erstversuch der „Einsatzbewertung“ auch tatsächlich statt. An diesem Tag erschien die Klägerin erst nach dem vorgesehenen Dienstbeginn bei der Dienststelle, wobei die weiteren diesbezüglichen Umstände zwischen den Beteiligten umstritten sind. Die Überprüfung der Führungs- und Einsatzmittel durch die Klägerin erfolgte aus dem Gedächtnis und nicht unter Verwendung des korrespondierenden Übernahme-Protokolls. Sodann traten die Klägerin, der Zeuge EPHK K. und der Tutor, der Zeuge PK X. , gemeinsam eine Streifenfahrt an. In dessen Verlauf wurde ein Einsatz in Form einer Personenkontrolle an einem Kiosk auf der G. -F. -Straße in E. durchgeführt, den die Klägerin prüfungsbedingt zu leiten hatte. Sie meldete diesen Einsatz jedenfalls nicht über Funk an. Einen Status in Cebius, dem Datenverarbeitungsprogramm der Leitstellen der deutschen Polizei, setzte sie jedenfalls nicht rechtzeitig. Das taktische Vorgehen am Einsatzort sowie die Aufgabenverteilung besprach sie weder vor Einsatzbeginn noch im laufenden Einsatz.
10Am 14. Mai 2017 bewertete der Zeuge EPHK K. den Erstversuch der „Einsatzbewertung“ wiederum mit „nicht bestanden“ (5,0). Die Klägerin erhielt 18 von maximal 60 möglichen Punkten, wobei für ein Bestehen mindestens 30 Punkte erforderlich gewesen wären. Bei den drei dem Gliederungspunkt „Vorbereitungskompetenzen“ unterfallenden Merkmalen des von der FHöV zur Verfügung gestellten und vom Zeugen EPHK K. verwendeten Bewertungsbogens bekam sie insgesamt vier von zwölf möglichen Punkten zugesprochen. Es handelt sich um das Bewertungsmerkmal „1. Führungs- und Einsatzmittel überprüft einsatzrelevante Führungs- und Einsatzmittel, Unterlagen sowie die persönlichen Ausrüstungsgegenstände auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit.“, bei dem der Klägerin einer von maximal zwei möglichen Punkten zugesprochen wurden, das Bewertungsmerkmal „2. Initiative und Selbständigkeit gewinnt selbständig umfassende Einsatzinformationen“ und das Bewertungsmerkmal „3. Planung und Disposition bewertet die gewonnenen Informationen und zieht die erforderlichen Schlussfolgerungen (z.B. Infosteuerung, Absprache, takt. Vorgehen, techn.-organisatorische Maßnahmen). Plant Handlungsalternativen mit ein, denkt szenarisch vor. Berücksichtigt die Aspekte der Eigensicherung sowie die Kräftelage. Setzt Persönliche Selbstinstruktion (PSI) und Kollektive Instruktion (KI) lageangepasst ein.“ [Hervorhebungen jeweils im Original].
11Die vom 14. Mai 2017 datierende Anlage zur „Einsatzbewertung“ vom 13. Mai 2017 enthält folgende Ausführungen des Zeugen EPHK K. :
12„So wurde neben sonstigen Einsatzsituationen der von mir komplett begleiteten Streifenfahrt eine Personenkontrolle in/an einem Kiosk, welcher einschlägig als Drogenumschlagplatz bekannt ist und stets zu einem hohen Beschwerdeverhalten seitens der Bürgerschaft führt, als Prüfung angenommen. Hierbei wurden insbesondere nachfolgende Gegebenheiten als für die Bewertung negativ festgestellt:
13- KAin G1. erschien unentschuldigt verspätet zum Dienst.
14- Sodann erfolgte ihre Übernahme des Einsatzmittels nicht vorschriftengemäß. Die Überprüfung der Ausrüstung mit FEM [Führungs- und Einsatzmittel; Anmerkung der Kammer] wurde aus dem Gedächtnis vorgenommen. Das korrespondierende Übernahme-Protokoll wurde nicht ausgefüllt.
15- Der Prüfungseinsatz wurde nicht über Funk (oder sonst) angemeldet, ein entsprechender Status im Cebius wurde nicht gegeben.
16- Das taktische Vorgehen am Einsatzort wurde mit der Streifenwagenbesatzung nicht besprochen. Hierdurch wurden die Belange der Eigensicherung in keinster Weise vorbesprochen und so vor Ort auch nicht zielführend wahrgenommen.
17- Eine Absprache zur Aufgabenverteilung erfolgte weder vor Einsatzbeginn noch im laufenden Einsatz. Auch hierdurch wurden die Belange der Eigensicherung als auch eines sinnvollen Vorgehens nicht erfüllt.“
18Der Zeuge EPHK K. bewertete auch den Wiederholungsversuch der „Einsatzbewertung“ vom 20. Mai 2017 mit „nicht bestanden“ (5,0). Ebenfalls teilte er der Klägerin am 20. Mai 2017 als Note der „dienstlichen Bewertung“ „nicht bestanden“ (5,0) mit. Beide Bewertungen greift die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht an. Die entsprechenden jeweils mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheide enthalten „Ab-Vermerke“ vom 1. Februar 2018 bzw. vom 2. Februar 2018.
19Mit Widerspruch vom 1. Juni 2017 wandte sich die Klägerin gegen die Beurteilung ihrer „Einsatzbewertung“ vom 13. Mai 2017. Zur Begründung führte sie aus, zuerst sei nicht nur – wie von den prüfungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen – ein einzelner Einsatz, sondern in rechtswidriger Weise die gesamte Dienstschicht bewertet worden. Dies folge aus dem Wortlaut der Anlage zur „Einsatzbewertung“ vom 13. Mai 2017 und der dortigen Formulierung: „So wurde neben sonstigen Einsatzsituationen der von mir komplett begleiteten Streifenfahrt eine Personenkontrolle in/an einem Kiosk […] als Prüfung angenommen.“ Für eine Bewertung der gesamten Nachtschicht spreche auch, dass der Zeuge EPHK K. ihre Verspätung als Defizit gewürdigt habe. Schließlich passe zu dieser Deutung, dass letzterer ihr gegenüber erläutert habe, die gesamte Nachtschicht bewertet zu haben. Weiter sei ihr nicht vorzuwerfen, die Überprüfung der Führungs- und Einsatzmittel ohne das Übernahme-Protokoll aus dem Gedächtnis durchgeführt zu haben. Sie habe den Zeugen PK X. gefragt, ob sie die üblicherweise notwendigen Dokumente, insbesondere das Übernahmeprotokollformular ausdrucken solle, was dieser verneint habe. Weiterhin sei der Zeuge EPHK K. beim Einsatz am Kiosk in diesen „verschwunden“ und habe so einen Großteil der Prüfungsleistungen nicht persönlich miterlebt. Auch gehe die Kritik fehl, der Einsatz sei nicht rechtzeitig angemeldet und das taktische Vorgehen sowie die Aufgabenverteilung seien nicht besprochen worden. Die Klägerin habe keine Vorstellung von dem Kiosk und der gesamten Örtlichkeit gehabt, weshalb sie das taktische Vorgehen nicht während der Anfahrt, sondern erst vor Ort habe besprechen wollen. Dieses Vorhaben sei durch das unmittelbare „Verschwinden“ des Zeugen EPHK K. in den Kiosk unterminiert worden. Außerdem habe die Klägerin vom Zeugen PK X. gelernt, einen Einsatz im Streifenwagen zu eröffnen. Dies habe sie auch getan, als ihr die gesammelten Ausweisdokumente vorgelegen hätten.
20Die FHöV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2018 als unbegründet zurück. Sie führte aus, es sei nicht die ganze Nachtschicht, sondern nur der Einsatz am Kiosk bewertet worden. Die Nacht des ausreichend früh abgesprochenen Prüfungstags sei zunächst ausgesprochen ruhig und ohne prüfungsrelevante Einsatzanlässe verlaufen. Die Fahrt sei gegen 1:30 Uhr unterbrochen worden. Der Zeuge EPHK K. habe der Klägerin die Personenkontrolle am Kiosk auf der G. -F. -Straße als konkreten Prüfungseinsatz vorgeschlagen. Nachdem der Zeuge EPHK K. die dortige Situation skizziert habe, hätten der Zeuge PK X. und die Klägerin erklärt, die letztere sei mit diesem Prüfungseinsatz nicht überfordert. Sie habe befunden, dass es sich um einen guten Prüfungssachverhalt handele. Sowohl im Vorgespräch als auch bei der Streifenfahrt selber sei auf einen einzelnen Prüfungssachverhalt abgezielt worden. Weiterhin sei unzutreffend, dass der Zeuge PK X. die Notwendigkeit des Ausdrucks der Dokumente für die Überprüfung der Führungs- und Einsatzmittel verneint habe. Die Übernahme des Einsatzmittels sei vielmehr wegen der unentschuldigten Verspätung der Klägerin nicht vorschriftsgemäß, nämlich aus dem Gedächtnis und ohne das Übernahmeprotokoll erfolgt. Ferner habe sich der Zeuge EPHK K. auf die Prüfung konzentriert und sei zu jeder Zeit in der Lage gewesen, sich ein umfassendes Bild der Klägerin und ihrer Tätigkeiten zu machen. Es sei zudem unzutreffend, dass die Klägerin keine Vorstellung von der Örtlichkeit des Prüfungseinsatzes gehabt und das taktische Vorgehen deshalb erst vor Ort habe besprechen wollen. Sie habe auf den Vorschlag des Zeugen EPHK K. ausgeführt, die Örtlichkeit durch die bisherige Streifentätigkeit im Ausbildungsabschnitt zu kennen und daher „gut im Bilde“ zu sein. Falsch sei außerdem, dass ihr zu Unrecht vorgeworfen worden sei, den Einsatz nicht rechtzeitig angemeldet und das taktische Vorgehen sowie die Aufgabenverteilung nicht besprochen zu haben. Der Zeuge PK X. habe insoweit niemals eine vom Standard abweichende Verfahrensweise gelehrt.
21Die Klägerin hat am 13. März 2018 Klage erhoben.
22Zur Begründung führt sie ergänzend und vertiefend mit Blick auf die von ihr gerügte Bewertung der gesamten Nachtschicht aus, der Zeuge EPHK K. habe ihr vor und nach der Prüfung mündlich mitgeteilt, die gesamte Nachtschicht bewerten zu wollen bzw. bewertet zu haben. Er habe gesagt, dass sich die Bewertung hauptsächlich auf drei kleine Sachverhalte beziehe. Auch die Feststellung der nicht vorschriftsgemäßen Einsatzmittelübernahme als Defizit streite für eine Bewertung der gesamten Nachtschicht. Der konkrete Prüfungseinsatz habe schließlich erst viel später in der Nacht begonnen. Auch die Übernahme des Einsatzmittels müsse im Rahmen des konkreten Prüfungseinsatzes erfolgen und bewertet werden. Die inkorrekte Übernahme des Einsatzmittels sowie das angebliche Zuspätkommen dürften nur im Rahmen der „dienstlichen Bewertung“, nicht aber im Rahmen der „Einsatzbewertung“ als Defizite herangezogen werden. Zudem habe die Klägerin den Dienst gar nicht unentschuldigt zu spät angetreten. Sie habe versucht, den Wachtdienstführer zu erreichen. Als dies fehlschlug, habe sie dem Zeugen PK X. eine WhatsApp geschrieben und die Verspätung angekündigt. Dieser habe ihr geantwortet, eine zusätzliche Mitteilung gegenüber dem Wachtdienstführer sei nicht notwendig. Eine Konkretisierung des Prüfungssachverhalts während der Nachtschicht sei nicht erfolgt. Eine Unterbrechung der Streifenfahrt habe nicht stattgefunden. Zutreffend sei lediglich, dass der Zeuge EPHK K. die Kontrolle am Kiosk vorgeschlagen habe. Eine Bewertung dieses Einsatzes als Prüfung habe er hingegen nicht in Aussicht gestellt, zumal er ja bereits angekündigt gehabt hätte, die gesamte Nachtschicht als Prüfung zu bewerten. Die Klägerin habe nicht erklärt, es handele sich um einen guten Prüfungssachverhalt. Sie habe ebenso wenig mitgeteilt, die Örtlichkeit durch ihre bisherige Streifentätigkeit zu kennen und daher gut im Bilde zu sein. Ihr sei nur die Straße bekannt gewesen, weil sie diese im Rahmen der Streifentätigkeit einmal zuvor befahren habe. Den Kiosk habe sie jedoch nicht gekannt. Über die Widerspruchsbegründung hinaus macht sie geltend, die Bestellung des Prüfers sei in nicht ordnungsgemäßer Weise durch das insoweit unzuständige Prüfungsamt erfolgt. Zudem sei die Prüfungsbewertung auch deshalb rechtswidrig, weil sie lediglich durch einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer erfolgt sei. Die Studienordnung des streitgegenständlichen Studiengangs sehe in ihrem Teil A im Grundsatz eine Prüfung im Wiederholungsversuch durch zwei Prüfer vor. Von dieser Regelung könne Teil B der besagten Studienordnung nicht abweichen. Ferner handele es sich um eine berufseröffnende Prüfung, deren Nichtbestehen dazu führe, dass der Beruf nicht ergriffen werden könne. Daher sei ohnehin zwingend das Zwei-Prüfer-Prinzip anzuwenden. Dies folge zum einen aus grundgesetzlichen Vorschriften. Zum anderen erlaube auch das insoweit maßgebliche einfache Recht lediglich bei Vorliegen eines atypischen Falls ein Abweichen. Ein solcher atypischer Fall liege hinsichtlich der streitgegenständlichen Prüfung nicht vor. Es handele sich bei der gemeinsamen Abarbeitung der realen Einsatzsituation vielmehr um eine Prüfungsform, die aufgrund der Vielschichtigkeit des Geschehens am Prüfungsort die Anwesenheit von zwei Prüfern erforderlich mache. Die reale Einsatzsituation zeichne sich dadurch aus, dass gleichzeitige Maßnahmen mit verschiedenem Schwerpunkt – teilweise auch an verschiedenen Orten – erforderlich seien. So müsse mitunter mit vielen Personen, teils auch gleichzeitig gesprochen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass es für den Prüfer gegenüber einer durchschnittlichen Prüfung wesentlich schwerer beziehungsweise fast unmöglich sei, sämtliche Handlungen des Prüflings eins zu eins mitzuerleben. Er müsse zum Beispiel auch dann auf eine mit ihm Kontakt aufnehmende Person reagieren, wenn der Prüfling gerade mit einer anderen Person kommuniziert. Die Anwesenheit des Tutors anstelle eines zweiten Prüfers sei kein Vorteil für den Prüfling.
23Die Klägerin beantragt,
24das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2017 und des Widerspruchsbescheids der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 15. Februar 2018 zu verpflichten, ihr einen erneuten Prüfungsversuch „Einsatzbewertung im Rahmen eines Polizeieinsatzes“ zu gewähren,
25hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung der oben genannten Bescheide zu verpflichten, ihre Prüfung vom 13. Mai 2017 „Einsatzbewertung im Rahmen eines Polizeieinsatzes“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,
26ferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
27Das beklagte Land beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die FHöV trägt ergänzend zum Inhalt des Widerspruchsbescheids vor, der Zeuge EPHK K. habe nicht den unentschuldigt verspäteten Dienstbeginn der Klägerin beurteilt, sondern lediglich die daraus resultierende nicht ordnungsgemäße Überprüfung der Führungs-/Einsatzmittel. Durch das Zuspätkommen sei die Übernahme des Einsatzmittels insgesamt verspätet gewesen, was sich in der Beurteilung des Vorbereitungskompetenzmerkmals „1. Führungs- und Einsatzmittel überprüft‘“ niedergeschlagen habe. Bei pünktlichem Erscheinen hätte die Überprüfung des Führungs-/Einsatzmittels sowie dessen Übernahme ordnungsgemäß und pünktlich erfolgen können, was dann positiv bei dem genannten Kompetenzmerkmal Berücksichtigung gefunden haben würde. Die Klägerin verkenne, dass die Überprüfung nicht erst bei Anliegen eines konkreten Einsatzes, einer Anfahrt zum Einsatzort oder gar im Einsatzgeschehen vorgenommen werde, sondern jeweils zu Dienstbeginn. Die Mitteilung vom Vortag, die Prüfung werde am nächsten Tag stattfinden, sei nicht zu beanstanden. Es sei selbstverständlich, dass der konkrete Prüfungssachverhalt nicht im Vorfeld, sondern erst während des Einsatzes benannt werden könne. Die Praxisprüfung könne nicht früher geplant werden. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass die Prüfung durch (nur) einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer durchgeführt worden ist. Eine Normenkollision zwischen Teil A und Teil B der einschlägigen Studienordnung bestehe nicht. Zwischen den Normen herrsche Gleichrangigkeit. Die entsprechende Vorschrift aus Teil B, welche die Prüfung durch einen Prüfer erlaubt, gehe als speziellere Norm der allgemeineren aus Teil A vor. Der berufseröffnende Charakter der Prüfung führe nicht dazu, dass das Zwei-Prüfer-Prinzip zwingend zu beachten sei. Die Nichtbeachtung dürfe lediglich nicht aus nachrangigem Recht folgen, das gegen höherrangiges Recht verstößt. Den Maßstab bilde § 95 Abs. 3 des Hochschulgesetzes NRW in der für die FHöV geltenden Fassung vom 14. März 2000. Dessen Satz 1 ordne das Zwei-Prüfer-Prinzip aber nur im Sinne einer Soll-Vorschrift an, von der im atypischen Fall der streitgegenständlichen Prüfung abgewichen werden dürfe. Die streitgegenständliche Prüfung sei am ehesten mit einer mündlichen Prüfungssituation vergleichbar. Für eine solche sehe § 95 Abs. 3 des Hochschulgesetzes NRW in der Fassung vom 14. März 2000 sogar explizit die Möglichkeit der Prüfung durch einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer vor. Die FHöV beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des VG Kölns vom 5. Februar 2015 (6 K 6578/13).
30Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Ferner hat sie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen EPHK K. und PK X. . Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 Bezug genommen.
31Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, der beigezogenen Gerichtsakte 2 K 4443/16 und der beigezogenen Personalakte verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
34A. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
35I. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig. Insbesondere ist dabei auch das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Die Rechtsverfolgung ist nicht deshalb von vorneherein sinnlos, weil das tatsächliche Begehren, die Fortsetzung der Prüfung im Modul HS 3.4 bzw. der Bachelorprüfung insgesamt, ohnehin nicht mehr erreicht werden könnte. Nichts anderes folgt daraus, dass die Widerspruchsbescheide hinsichtlich des Wiederholungsversuchs der „Einsatzbewertung“ vom 20. Mai 2017 und bezüglich der „dienstlichen Bewertung“ vom selben Tage bestandskräftig geworden sind, während klageweise lediglich ein Wiederholungsversuch mit Blick auf den Erstversuch der „Einsatzbewertung“ vom 13. Mai 2017 geltend gemacht wird.
36Die Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs vom 21. November 2016 ergibt, dass der Klägerin durch den Vergleich ein Erst- und Wiederholungsversuch sowohl bezüglich der „Einsatzbewertung“ als auch hinsichtlich der „dienstlichen Bewertung“ eingeräumt wurde. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch zielt daher darauf ab, dass der Erstversuch der „Einsatzbewertung“ wegen erheblicher Prüfungsmängel ohne Anrechnung auf die regulären zwei Prüfungsversuche wiederholt wird. Der dann noch offenstehende Prüfungsversuch der „Einsatzbewertung“ soll im Rahmen des Praktikums erfolgen, das wegen des außerdem noch zustehenden Wiederholungsversuchs hinsichtlich der „dienstlichen Bewertung“ stattzufinden hätte.
37Zur Frage der gerichtlichen Aufhebung eines Erstversuchs nach gescheitertem Zweitversuch: BVerwG, Beschluss vom 23. März 1981 – 7 B 39/81, 7 B 41/7 B 41/81 –, juris, Rn. 3; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rnrn. 500, 779.
38Die derartige Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs folgt letztlich bereits aus dem Wortlaut: „Einmalige Wiederholung Praxismodul HS 3.4 mit einmaliger Wiederholungsmöglichkeit der entsprechenden Prüfung“ [Hervorhebung im Original].
39Der Klägerin sind zwei Versuche bezüglich der „Einsatzbewertung“ eingeräumt worden. Möchte man dies wegen des Fettdrucks nicht bereits aus dem ersten Satzteil („einmalige Wiederholung Praxismodul HS 3.4“) folgern, der durch die pauschale Inbezugnahme des Praxismoduls HS 3.4 suggeriert, es dürften alle innerhalb des Moduls grundsätzlich zur Verfügung stehenden Versuche ausgeschöpft werden, so ergibt es sich jedenfalls aus der Kumulierung mit dem zweiten Satzteil („mit einmaliger Wiederholungsmöglichkeit der entsprechenden Prüfung“). Bei Abstellen auf den objektiven Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB) kann der gesamte Satz trotz der fettgedruckten Wörter nur so verstanden werden, dass der Klägerin bezüglich der „Einsatzbewertung“ ein Erst- sowie ein Wiederholungsversuch eingeräumt worden ist. Andernfalls wäre der zweite Satzteil gänzlich überflüssig. Auch wäre die Verknüpfung der beiden Satzteile durch das eine Kumulierung bzw. ein Nebeneinanderstehen anzeigende Wort „mit“ irreführend. Es hätte dann nahegelegen, den zweiten Satzteil ersatzlos fortfallen zu lassen oder in folgender Weise erheblich eindeutiger zu formulieren: „also einmaliger Versuch der Prüfung ٫Einsatzbewertung‘“.
40Für die so gekennzeichnete Auslegung streitet auch, dass die Klägerin in dem im Zusammenhang mit dem Vergleich geführten Gerichtsverfahren sowohl Mängel des Erst- als auch des Wiederholungsversuchs hinsichtlich der „Einsatzbewertung“ geltend gemacht hat. Dementsprechend hätten bei Durchgreifen der entsprechenden Rügen sowohl ein Erst- als auch ein Wiederholungsversuch zur Verfügung gestanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Klägerin auf die Einräumung lediglich eines weiteren Versuchs und zusätzlich auf die für sie ungünstige Kostenaufhebung eingelassen haben würde.
41Schließlich entspricht selbst das Verhalten der FHöV der hier vertretenen Auslegung, denn sie hat einen Erst- und einen Wiederholungsversuch bezüglich der „Einsatzbewertung“ durchgeführt. Wenn sie nunmehr im Rahmen der Klageerwiderung andeutet, der Wiederholungsversuch sei aus Kulanz eingeräumt worden, so verhält sie sich widersprüchlich und muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an dem gewährten Wiederholungsversuch festhalten lassen.
42Entsprechendes gilt für den Prüfungsteil „dienstliche Bewertung“. Auch insoweit standen der Klägerin im Anschluss an den Vergleich zwei Prüfungsversuche zu, von denen sie erst einen verbraucht hat. Das zum Wortlaut hinsichtlich der „Einsatzbewertung“ Ausgeführte gilt entsprechend. Außerdem ist zu betrachten, dass der Prüfungsteil „dienstliche Bewertung“ gar nicht Inhalt des aufgrund des Vergleichs erledigten Rechtsstreits war, weshalb es fernliegt, dass die Klägerin insoweit auf einen Versuch verzichtet haben würde. Außerdem spricht die FHöV in der Klageerwiderung im Zusammenhang mit der „dienstlichen Bewertung“ selbst vom „Erstversuch“.
43II. Der Hauptantrag ist unbegründet.
44Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Praxismodul HS 3.4 „Einsatzbewertung“ zu. Der Bescheid bzw. die Bewertung des Erstversuchs vom 13. Mai 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
451. Nach den prüfungsrechtlichen Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen weiteren regulären Prüfungsversuch. Einschlägig sind zunächst die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor in der hier wegen ihres § 19 und der Wiedereinstellung der Klägerin im April 2017 maßgeblichen aktuellen Fassung seit dem 22. Juni 2018 (im Folgenden VAPPol II). Weiterhin findet Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV (im Folgenden StudO-BA Teil A) Anwendung. Schließlich sind die Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. Ergänzende Regelungen in der hier wegen ihres § 15 maßgeblichen aktuellen Fassung vom 5. Juni 2018 (im Folgenden StudO-BA Teil B) einschlägig. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II und § 13 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A sowie mangels abweichender Vorschriften in der StudO-BA Teil B kann eine „Einsatzbewertung“, die mit „nicht bestanden“ bewertet wurde (nur) einmal wiederholt werden.
462. Ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs erwächst der Klägerin auch nicht daraus, dass der Wiederholungsversuch an einem erheblichen Prüfungsmangel gelitten hätte.
47Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen, wie hier, ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
48Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14–, juris, Rn. 7.
49Hiervon ausgehend vermag die Kammer keine Prüfungsmängel festzustellen.
50a) An der ordnungsgemäßen Bestellung des Zeugen EPHK K. zum Prüfer bestehen entgegen der Rüge der Klägerin keine Bedenken. Vielmehr ergibt sich die ordnungsgemäße Bestellung aus dem von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vorgelegten Schreiben vom 17. August 2016. Danach wird der Zeuge EPHK K. für den Zeitraum vom 17. August 2016 bis zum 29. Februar 2020 zum Prüfer bestellt.
51Insoweit hat auch die zuständige Behörde gehandelt.
52Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA Teil A i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA Teil A und § 9 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A für die Prüferbestellung zuständig, weil eine entsprechende widerrufliche Übertragung der Befugnis mit Blick auf den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 5. September 2008 stattgefunden hat. Dieser in der StudO-BA Teil A normierten Delegationsbefugnis des Prüfungsausschusses auf seinen Vorsitzenden steht § 17b Abs. 3 VAPPol II („Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.“) nicht entgegen. Aus dem Fehlen des zusätzlichen Wortes „selbst“ und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 17b Abs. 4 VAPPol II („Zur Unterstützung der Aufgaben des Prüfungsausschusses wird bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Fachhochschule ein Prüfungsamt eingerichtet.“) folgt, dass nur eine pauschale Aufgabenzuweisung, aber keinesfalls der Ausschluss der seit jeher in der StudO-BA Teil A vorgesehenen Delegationsmöglichkeit gemeint sein kann.
53Der dementsprechend zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat vorliegend auch gehandelt. Dies folgt aus der Art und Weise der Zeichnung: „Im Auftrag“; „Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW“. Bei maßgeblichem Abstellen auf den objektiven Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB) hat Frau T. nicht für sich selbst oder das Teildezernat 12.2 bzw. das Prüfungsamt, sondern für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gehandelt. Angesichts der eindeutigen Art der Unterzeichnung steht dem nicht entgegen, dass der links neben dem Text befindliche Briefkopf vom Dezernat 23.1 („Organisation, IT-Sicherheit, Datenschutz“) stammt.
54Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2015 – 3 K 1058/13 –, juris, Rn. 20.
55Einer Übertragung der Prüferbestellung durch Einräumung einer Zeichnungsbefugnis „im Auftrag“ an Frau T. als Mitarbeiterin des Teildezernats 12.2 bzw. des Prüfungsamts stehen weder Vorschriften der StudO-BA Teil A noch allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts entgegen.
56Es handelt sich hier um eine „vertikale Aufgabenzuweisung“ innerhalb eines Organs oder eines Behördenteils im Wege des innerbehördlichen Mandats und nicht um eine horizontale Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Behörden, selbständigen Organen oder Behördenteilen. Das Teildezernat 12.2 bzw. das Prüfungsamt wird nach § 8 Satz 1 StudO-BA Teil A bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten der FHöV gebildet und ist auch dergestalt gebildet worden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 StudO-BA Teil A ist die Präsidentin oder der Präsident der FHöV aber stets zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Damit untersteht die Mitarbeiterin des Teildezernats 12.2 bzw. des Prüfungsamts also dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
57Nur die hier demnach nicht in Rede stehende horizontale Delegation bedürfte einer hinreichend bestimmten normativen Ermächtigung.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rnrn. 31 ff. und Beschluss vom 20. Mai 2010 – 15 A 164/10 – Rn. 19 sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 362.
59Demgegenüber ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Wahrnehmung des innerbehördlichen Mandats nicht erforderlich. Wird einer Behörde gesetzlich eine Kompetenz zugewiesen, so schließt dies regelmäßig die Befugnis des Behördenleiters ein, durch organisatorische Maßnahmen im Einzelfall oder allgemein nachgeordnete Behördenbedienstete zu ermächtigen, Rechtsakte in seinem Namen und Auftrag nach außen hin vorzunehmen. Die gesetzliche Zuweisung einer Kompetenz an die Behörde oder an den Behördenleiter impliziert damit grundsätzlich die stillschweigende (gesetzliche) Zulassung eines innerbehördlichen Mandats. Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats ist allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung (über die Kompetenzzuweisung) oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergibt.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rnrn. 20 ff. m.w.N. sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 360.
61Ein solcher Ausnahmefall ist mit Blick auf § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA Teil A aber nicht gegeben. Dieser begründet nämlich keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Prüferbestellung höchstpersönlich im Sinne einer nicht an nachgeordnete Bedienstete übertragbaren Aufgabe wahrzunehmen.
62Der Wortlaut spricht nicht für ein gegenteiliges Ergebnis. Zwar ist in § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA Teil A ausdrücklich von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden die Rede. Jedoch ist damit nicht die konkrete Person, sondern die Behörde bzw. das Organ oder der Organteil gemeint. Dafür spricht zuvorderst die Üblichkeit dieser Gesetzgebungstechnik, bei der die Nennung des Behörden-/Organ-/Organteilleiters erfolgt, wenn die Organisationseinheit insgesamt gemeint ist.
63Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rn. 41.
64Weiterhin ergibt sich dies aber auch aus der Tatsache, dass § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA Teil A nur von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, nicht auch von deren Vertreterin oder Vertreter spricht. Dies läge nah, wenn die Person und nicht die gesamte Organisationseinheit gemeint wäre, da jedenfalls dem Stellvertreter eine entsprechende Aufgabenwahrnehmung zuzubilligen sein muss, weil ansonsten bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vollumfänglicher Stillstand einträte.
65Gegen eine höchstpersönliche Wahrnehmungspflicht kann aber vor allen Dingen auch die Systematik der StudO-BA Teil A ins Feld geführt werden. Wollte man alle Aufgaben, die dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StudO-BA Teil A nach bei unbefangener Betrachtung dem Prüfungsausschuss oder bei Delegation seinem Vorsitzenden zugewiesen sind, als höchstpersönlich auffassen, so verbliebe als Betätigungsfeld für das Prüfungsamt und seine Mitarbeiter lediglich noch die Organisation und Durchführung des Kolloquiums im Benehmen mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A), die Entgegennahme schriftlicher Rücktrittsanzeigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A) sowie die Entgegennahme von Anträgen auf Einsicht in die Prüfungsakte (§ 27 Abs. 1 StudO-BA Teil A). Warum bei einem derart schmalen Betätigungsfeld überhaupt Bedarf für ein Prüfungsamt bestünde und inwieweit dann in § 8 Satz 1 StudO-BA Teil A noch von einer Unterstützung des Prüfungsausschusses die Rede sein würde, ist nicht ersichtlich. Gar nicht erklären ließen sich dann das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamts zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme aus § 8 Satz 2 StudO-BA Teil A sowie die Möglichkeit der Protokollweitergabe an die Abteilungsleitung „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ nach § 7 Abs. 5 Satz 3 StudO-BA Teil A. Dieses Recht und diese Möglichkeit wären vielmehr gänzlich überflüssig, was von der StudO-BA Teil A nicht beabsichtigt sein kann. Umgekehrt verbliebe eine ganze Fülle von Aufgaben beim als Kollegialorgan nur schwerfällig handlungsfähigen Prüfungsausschuss bzw. bei seinem als Einzelperson damit unter Beachtung seiner sonstigen Aufgaben als Präsident der FHöV überlasteten Vorsitzenden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich StudO-BA Teil A auch die Aufgabe der „Organisation und Sicherstellung der Prüfungsverfahren“ vom Prüfungsausschuss auf den/die Vorsitzende/n übertragen werden kann. Die nahezu unbegrenzte Weite dieser in derselben Enumeration wie die Prüferbestellung aufgezählten Aufgabe lässt es als kaum vorstellbar erscheinen, dass sämtliche Aufgaben des § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA Teil A nur höchstpersönlich wahrgenommen werden dürfen. Ein solches Verständnis entspräche unter keinem Gesichtspunkt mehr einer sachgerechten Verwendung personeller Ressourcen.
66Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rnrn. 41 ff.
67Ferner gebietet die Art der zu treffenden Entscheidung kein anderes Ergebnis. Bei der Bestellung der Prüfer handelt es sich nicht um eine schwierige Aufgabe. Wer aufgrund seiner persönlichen Qualifikation als Prüfer bestellt werden kann, ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A eindeutig geregelt. Die grundsätzlich lediglich notwendige Überprüfung, ob eine Person die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes besitzt bzw. mindestens einen dem Bachelor vergleichbaren Abschluss erworben hat, stellt keine komplizierte Rechtsfrage dar. Auch hat die Prüferbestellung nicht den Charakter einer Prüfungstätigkeit im engeren Sinne. Sie ist nur eine organisatorische Vorfrage und tangiert als solche die Chancengleichheit der Prüflinge nicht unmittelbar. Ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum ist nicht eröffnet. Insofern erscheint eine Zentrierung der Aufgabe in einer Hand zur Vereinheitlichung und Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht erforderlich.
68Vgl. das Kammerurteil vom 25. Oktober 2018 – 2 K 2129/18 –, derzeit noch n.v. Mit demselben Auslegungsergebnis für die Zuteilung konkreter als tauglich erachteter Prüfungsaufgaben und für die Prüferbestimmung im Rahmen des Zweiten Juristischen Staatsexamens: OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rnrn. 20 ff. Ebenfalls so für die Auswahl einer häuslichen Arbeit im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung: OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rnrn. 41 ff. Mit anderem Ergebnis für die Prüferbestimmung im Rahmen eines Bachelorstudiengangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Berlin, aber bei Handeln durch ein Prüfungsamt anstelle des (gesamten) Prüfungsausschusses: VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – 12 K 233.15 –, juris, Rnrn. 27 f. Ferner mit abweichendem Ergebnis für die Aufgabenauswahl im Rahmen des Ersten Juristischen Staatsexamens: HessVGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – 6 UE 2275/89 –, juris, Rnrn. 35 ff. Schließlich mit anderem Ergebnis für die Widerspruchsentscheidung durch das Justizprüfungsamt anstelle seines Vorsitzenden im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung: OVG Bremen, Urteil vom 24. November 1999 – 1 A 254/99 –, juris, Rn. 37 ff.
69b) Die Bewertung der Prüfung durch lediglich einen Prüfer und einen Tutor als sachkundigen Beisitzer bedeutet keinen Prüfungsmangel.
70Daran ändert nichts, dass der klägerische Ausgangspunkt richtig ist, nach dem ein sachkundiger Beisitzer kein Prüfer ist.
71Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 548.
72aa) Zum einen greift der Einwand der Klägerin nicht durch, es sei schon wegen § 13 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 StudO-BA Teil A die Bewertung durch zwei Prüfer zu fordern. Diese Vorschrift gilt nur für den Wiederholungsversuch. Streitgegenständlich ist aber ausschließlich der Erstversuch der Prüfung „Einsatzbewertung“. Das Verhältnis zwischen § 13 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 StudO-BA Teil A und § 6 Abs. 7 StudO-BA Teil B kann somit dahinstehen.
73bb) Zum anderen ist die Regelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 Hs.1 StudO-BA Teil A nicht unwirksam, weil die Anordnung der Geltung des Zwei-Prüfer-Prinzips nur bei Wiederholungsprüfungen mit höherrangigem Recht unvereinbar wäre.
74Ein Verstoß gegen einfaches Gesetz liegt nicht vor.
75§ 65 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz NRW (im Folgenden HG), der vorsieht, dass […] Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, […] von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer […] zu bewerten sind, ist unanwendbar. Die Vorschriften des HG sind wegen seines § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht ohne ausdrückliche Verweisung auf die Studiengänge der FHöV anwendbar. Vielmehr gilt insoweit das Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgenden FHGöD). Zudem handelt es sich beim Erstversuch der „Einsatzbewertung“ weder um eine Abschluss- noch um eine Wiederholungsprüfung im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 1 HG.
76Zum Verhältnis von HG und FHGöD vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 6 B 743/10 –, juris, Rn. 16.
77Der Anwendung des Ein-Prüfer-Prinzips entgegenstehende anwendbare Vorschriften des FHGöD sind nicht ersichtlich. Unmittelbar enthält das Gesetz keine dem § 65 Abs. 2 Satz 1 HG vergleichbare Norm. § 27a Satz 1 FHGöD nimmt nur die Vorgängervorschrift des § 65 HG, den § 95 Hochschulgesetz NRW in der Fassung vom 20. November 2004 (im Folgenden HG 2004), in Bezug. Dieser Verweis des § 27a Satz 1 FHGöD auf § 95 Abs. 3 HG 2004 gilt jedoch nur für den Sonderfall des § 3 Abs. 4 Nr. 3Satz 3 FHGöD, mithin für von der FHöV im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und dem Innenministerium geschaffene neue Studiengänge, insbesondere solche für nichtbeamtete Studierende. Um einen solchen Studiengang handelt es sich beim streitgegenständlichen Studiengang nicht. Vielmehr wird der Studiengang Bachelor Polizeivollzugsdienst von § 111 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW in der Fassung vom 1. April 2009 und damit auch von § 3 Abs. 4 Nr. 3Satz 1 FHGöD erfasst. Aber selbst von der Unanwendbarkeit des § 95 Abs. 3 Satz 1 HG NRW 2004 abgesehen, gebietet auch der Inhalt dieser Vorschrift hinsichtlich des Erstversuchs der „Einsatzbewertung“ keine Anwendung des Zwei-Prüfer-Prinzips. Die Vorschrift regelt in ihrem Abs. 3 Satz 1, dass […] Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern […] bewertet werden sollen (Hs. 1) und überlässt die nähere Regelung den Prüfungsordnungen, die für Studiengänge mit einem Leistungspunktsystem abweichende Regelungen treffen können (Hs. 2). Der streitgegenständliche Erstversuch stellt keine Prüfung dar, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, weil bei erfolglosem Erstversuch noch der Zweitversuch zur Verfügung steht. Überdies handelt es sich beim streitgegenständlichen Studiengang um einen solchen mit Leistungspunktsystem (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StudO-BA Teil A), bei dem nach der zitierten Norm durch die Prüfungsordnung abweichende Regelungen getroffen werden können. Dafür ist gerade nicht das Vorliegen eines atypischen Falls notwendig. Die Sollvorschrift bezieht sich wegen der Systematik, präziser gesagt der Abtrennung der beiden Halbsätze durch ein Semikolon, nur auf Studiengänge ohne Leistungspunktsystem. Dafür sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Bei modularisierten Bachelorstudiengängen mit Leistungspunktsystem griffe es zu weit, jede einzelne Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, durch zwei Prüfer durchzuführen, weil solche Studiengänge typischerweise die Fortsetzung des Studiums an das Bestehen nahezu oder sogar jeden vorangehenden Moduls knüpfen.
78Schließlich steht § 13 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 StudO-BA Teil A mit Verfassungsrecht und insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Die Berufswahlfreiheit gebietet allenfalls dann die Anwendung des Zwei-Prüfer-Prinzips, wenn es sich um nicht mehr wiederholbare berufsrelevante Prüfungen handelt. Vorliegend steht aber der Erstversuch in Rede.
79Zur umstrittener Weise von Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Anwendung des Zwei-Prüfer-Prinzips bei nicht mehr wiederholbaren berufsrelevanten Prüfungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 6 B 743/10 –, juris, Rnrn. 17 ff. m.w.N. sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rnrn. 547, 551 ff.
80c) Bei der streitgegenständlichen Prüfung liegt kein Mangel vor, weil der Zeuge EPHK K. die gesamte Nachtschicht des 13. Mai 2017 als Prüfungsaufgabe betrachtet und bewertet hätte. Vielmehr hat der Zeuge EPHK K. nur den einen polizeilichen Einsatzanlass am Kiosk zur Bewertungsgrundlage gemacht.
81Hiervon ist die Kammer nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen EPHK K. und PK X. überzeugt. Es kann daher dahinstehen, ob eine Bewertung der gesamten Nachtschicht einen Prüfungsmangel bedeuten würde.
82Die Klägerin hat diesbezüglich ausgeführt, es habe in der Nachtschicht vor der hier in Rede stehenden Nachtschicht keinen geeigneten Prüfungssachverhalt gegeben. Der Zeuge EPHK K. habe ihr in einem anschließend geführten Gespräch gesagt, dass dies nicht normal sei. Er habe ihr weiterhin angeboten, die kommende Nachtschicht in ihrer Gesamtheit, also vom Betreten der Wache bis zum Ende der Nachtschicht, als Prüfung heranzuziehen. Auf Nachfrage hat sie angegeben, ihr sei das zunächst egal gewesen. Sie habe die Prüfung unbedingt bestehen wollen, weshalb sie das Angebot so hingenommen habe. Auch habe sie ihrem Vorgesetzten nicht widersprechen wollen, obwohl dieser mitgeteilt habe, dass er die gesamte Nachtschicht eigentlich nicht bewerten dürfe. Als der Zeuge EPHK K. den Einsatz am Kiosk vorgeschlagen habe, sei es nicht zu einer Unterbrechung der Streifenfahrt gekommen (Seite 2 des Sitzungsprotokolls).
83Der Zeuge EPHK K. hat bekundet, die Fahrt sei unterbrochen worden, um einen geeigneten Prüfungssachverhalt zu besprechen. Dies schon mit Blick darauf, dass er im Fahrzeug hinten nicht ohne weiteres akustisch zu verstehen gewesen sei und weil sich der Zeuge PK X. während der Fahrt habe auf den Verkehr konzentrieren müssen. Er habe die Personenkontrolle am Kiosk als Prüfungssachverhalt vorgeschlagen. Über den Vorschlag sei zwischen ihm, dem Zeugen PK X. und der Klägerin Einvernehmen erzielt worden. Auf explizite Nachfrage hat er geschildert, es sei nur ein Einzelsachverhalt geprüft worden. Es sei besprochen worden, dass eine gemeinsame Streifenfahrt stattfinden werde, um einen sich als Prüfungssachverhalt anbietenden Einsatz als solchen wahrnehmen zu können. Er habe nicht gesagt, die gesamte Nachtschicht zur Bewertung heranziehen zu wollen. Es habe bereits vorher zwei Streifenfahrten gegeben, bei denen Prüfungssachverhalte in Rede gestanden hätten. Es habe sich um einen Einsatz in der F1.----straße und einen Einsatz auf der linksrheinischen Seite von E. gehandelt. Weil ihm die Prüfungsabläufe jeweils nicht gefallen hätten, seien die Einsätze im Nachhinein als Übung deklariert worden. Wenn sich in der streitgegenständlichen Nacht kein Prüfungssachverhalt ereignet haben würde, würde man zur Not auf den Folgetag ausgewichen sein. Beim Wiederholungsversuch habe man im Übrigen den Dienstbeginn der Frühschicht der Klägerin nach vorne verlagert, um gegebenenfalls beim „Ausschwappen der Altstadt“ noch einen geeigneten Prüfungssachverhalt zu finden (Seiten 5 ff. des Sitzungsprotokolls).
84Der Zeuge PK X. hat zur Frage des Prüfungsgegenstands lediglich ausgesagt, er glaube in Erinnerung zu haben, dass sein Chef vorgeschlagen habe, den Kiosk zu kontrollieren (Seite 7 des Sitzungsprotokolls).
85Die Aussage des Zeugen PK X. ist zur hiesigen Frage unergiebig.
86Die Ausführungen der Klägerin sind unglaubhaft. Nicht nachvollziehbar ist bereits der von der Klägerin geschilderte Anlass für das vorgebliche Angebot des Zeugen EPHK K. , die gesamte Nachtschicht zu bewerten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem ruhigen Verlauf der dem Prüfungstag vorangehenden Nachtschicht und dem Verlauf der Nachtschicht am Prüfungstag selbst ist nicht ersichtlich. Daher ist nicht erkennbar, warum der Zeuge EPHK K. auch für die Nachtschicht am Prüfungstag selbst einen ruhigen Verlauf prognostiziert und eine Art Notlösung in Form der Bewertung der gesamten Schicht vorgeschlagen haben sollte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst angibt, der Zeuge EPHK K. habe den Verlauf der dem Prüfungstag vorangehenden Nachtschicht als nicht normal bezeichnet. Ferner ist es unglaubhaft, wenn die Klägerin ausführt, sie habe den Vorschlag eines selbst vom Zeugen EPHK K. als unzulässig bezeichneten Prüfungsgegenstands ohne Weiteres hingenommen, weil sie die Prüfung unbedingt habe bestehen wollen und sich nicht getraut habe, ihrem Vorgesetzten zu widersprechen. Angesichts der Vorgeschichte, der Anfechtung ihrer Prüfungen aus dem Jahr 2015 muss sich der Klägerin eine Beanstandung geradezu aufgedrängt haben. Dass sie sich, zumal als Kommissaranwärterin, sehenden Auges und ohne Einwände in eine rechtswidrige Prüfung begeben haben will, ist nicht wahrscheinlich. Von einem übergroßen Respekt vor dem Vorgesetzten ist die Kammer ebenfalls nicht überzeugt, da die Klägerin durch die vorangegangene Prüfungsanfechtung und das hiesige Verfahren anschaulich dokumentiert hat, auch das Verhalten höherrangiger Bediensteter kritisch zu hinterfragen. Schließlich wirkt es nicht lebensnah, wenn die Klägerin schildert, es sei vom Zeugen EPHK K. im Gespräch vom Vortag der Prüfung ausdrücklich auf den Zeitraum vom Betreten der Wache bis zum Ende der Nachtschicht abgestellt worden. Eine derartig genaue Konkretisierung des prüfungsrelevanten Zeitraums unter Bezugnahme auf das Betreten der Wache erscheint lebensfremd und ist nach Überzeugung der Kammer von der Klägerin mit Blick auf ihre Rügen hinsichtlich ihres Zuspätkommens und der Überprüfung der Führungs- und Einsatzmittel konstruiert worden.
87Demgegenüber folgt die Kammer den Bekundungen des Zeugen EPHK K. , die glaubhaft sind. Der Zeuge EPHK K. ist den Ausführungen der Klägerin zu seinen angeblichen mündlichen Aussagen am Vortag der Prüfung entschieden entgegengetreten, obwohl er im Übrigen – etwa was die exakte Anzahl und Verortung der kontrollierten Personen angeht (Seite 5 des Sitzungsprotokolls) – auch bereit war, freimütig Erinnerungslücken einzuräumen. Seine Schilderung der zwecks Auswahl des Prüfungssachverhalts erfolgten Fahrtunterbrechung ist angesichts der von ihm prompt und von sich aus gegebenen Erklärungen – der akustischen Situation im Einsatzfahrzeug und der beim Zeugen PK X. notwendigen Konzentration auf den Verkehr – nachvollziehbar. Schlüssig ist auch seine Aussage, man wäre notfalls auf den Folgetag ausgewichen. Seine unwidersprochen gebliebenen, detaillierten und mithin glaubhaften Angaben zu den beiden bereits zuvor als Prüfungen durchgeführten Einsätzen in der F1.----straße und auf der linksrheinischen Seite E. s sowie zur Vorverlagerung des Frühschichtbeginns bei der Wiederholungsprüfung zeigen auf, dass er durchaus bereit war, Mühen und Unannehmlichkeiten auf sich zu nehmen, um der Klägerin einen fairen und studienordnungskonformen Prüfungsverlauf zu ermöglichen.
88Die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen EPHK K. steht nicht in Frage. Der Wortlaut des von ihm ausgefüllten Prüfungsbogens ist unergiebig. Im Feld „Einsatzanlass“ heißt es in mehrdeutiger Weise „Streifendienst in der Nachtschicht, Personenkontrolle Kiosk“. Nicht maßgeblich ist weiterhin der Wortlaut der vom 14. Mai 2017 datierenden Anlage zur Bewertung. Formal betrachtet beinhaltet die Aussage „So wurde neben sonstigen Einsatzsituationen der von mir komplett begleiteten Streifenfahrt eine Personenkontrolle in/an einem Kiosk, welcher einschlägig als Drogenumschlagplatz bekannt ist und stets zu einem hohen Beschwerdeverhalten seitens der Bürgerschaft führt, […] als Prüfung angenommen.“ zwar sehr wohl, dass der Zeuge EPHK K. nicht lediglich die Personenkontrolle am Kiosk als Prüfungssachverhalt angenommen hat, denn „als Prüfung angenommen“ bezieht sich vom Satzbau her eben auch auf die „sonstigen Einsatzsituationen“. Nach seiner auf Vorhalt ohne Zögern gegebenen Antwort, der Satz sei in der Ex-Post-Betrachtung unglücklich formuliert (Seite 11 des Sitzungsprotokolls), ist die Kammer jedoch von einem sprachlichen Missgeschick überzeugt, dass durch den umfänglichen Relativsatz verursacht worden ist. Unergiebig ist auch der klägerische Ansatz, nach dem aus der Heranziehung vor dem konkreten Prüfungssachverhalt liegender Umstände im Rahmen der Bewertung folgen soll, dass die gesamte Nachtschicht bewertet worden ist. Dass der Zeuge EPHK K. die nicht vorschriftsgemäße Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel aus dem Gedächtnis und ohne Nutzung des zugehörigen Protokolls als Defizit gewürdigt hat, lässt nicht den Rückschluss zu, dass er die gesamte Nachtschicht zur Bewertungsgrundlage gemacht hat. Unabhängig davon, ob das Merkmal „Führungs- und Einsatzmittel“ auf dem Bewertungsbogen der FHöV als solches zulässig ist, führt seine Eigenschaft als Bestandteil des Prüfungsbogens jedenfalls dazu, dass der Zeuge EPHK K. schon deshalb das diesbezügliche Verhalten der Klägerin als Prüfungsleistung gewürdigt hat. Anders verhält es sich auch nicht beim etwaigen unentschuldigt verspäteten Erscheinen zum Dienst. Aus der Einbeziehung in die Wertung folgt nicht zwingend, dass die gesamte Nachtschicht bewertet worden ist. Nur weil der Zeuge EPHK K. einen Vorgang gewürdigt hat, der zeitlich vorgelagert und wohlmöglich als Prüfungsaufgabe unzulässig ist, heißt das nicht, dass er auch alle weiteren Ereignisse der Nachtschicht zur Bewertung herangezogen hat. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass er nur punktuell das Zuspätkommen als aus seiner Sicht besonders ärgerlichen Umstand keineswegs bei der Bewertung unberücksichtigt lassen wollte.
89d) Ein Prüfungsmangel ergibt sich nicht daraus, dass der Zeuge EPHK K. nicht alle Leistungen der Klägerin bei der Personenkontrolle am Kiosk im erforderlichen Maße höchstpersönlich wahrgenommen hätte.
90Nach Auffassung der Kammer sind bei der streitgegenständlichen praktischen Prüfung partiell und graduell geringere Anforderungen an das Maß der höchstpersönlichen Wahrnehmung zu stellen, als es bei mündlichen Prüfungen der Fall ist. Ausreichend ist es nach Auffassung der Kammer, wenn der Prüfer alle wesentlichen Leistungen des Prüflings, abgesehen von sehr kurzen Ablenkungen, optisch und akustisch wahrnimmt.
91Zwar trifft es zu, dass das Verfahren, das für die Bewertung der Prüfungsleistung bei berufsrelevanten Prüfungen wie der vorliegenden Einsatzbewertung vorgesehen ist, aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 12 Abs. 1 GG) eine hinreichend aussagekräftige Entscheidung über die Befähigung der Bewerber gewährleisten muss. Die Bewertungstätigkeit kann dementsprechend bei mündlichen Prüfungen nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden. Nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen. Aufgrund dieser Maßgabe ist es für mündliche Prüfungen unumgänglich, dass zumindest alle für die Bewertung verantwortlichen Personen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum anwesend sind und das Prüfungsgeschehen verfolgen. Diese persönliche Anwesenheit kann nicht durch mündliche oder schriftliche Informationen von Dritten über den Prüfungshergang ersetzt werden. Der Zweck von mündlichen Prüfungen liegt gerade darin, das Leistungsvermögen der Bewerber unter dem Zwang zur spontanen Darstellung, zur unverzüglichen Reaktion auf unvorhergesehene Fragen oder Entwicklungen sowie im Meinungsaustausch festzustellen. Dies macht es für die Bewertung unverzichtbar, dass sich alle dafür verantwortlichen Personen einen unmittelbaren Eindruck vom gesamten Prüfungsgeschehen verschaffen.
92Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94 –, juris, Rnrn. 15 und 17.
93Daraus folgt indes nicht, dass diese für mündliche Prüfungsleistungen aufgestellten Anforderungen in gleicher Weise auch für jede andere Prüfungsform gelten. Vielmehr sind für die Feststellung, ob eine eigenständige, hinreichend aussagekräftige Entscheidung des Prüfers über die berufliche Qualifikation gewährleistet ist, Eigenart und Zweck der jeweiligen Prüfung mit zu berücksichtigen.
94Vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. August 2017 – 12 K 223.16 –, juris, Rnrn. 24 f. und Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 529.
95Die Eigenart der streitgegenständlichen Prüfung im Rahmen eines realen Einsatzgeschehens des Polizeivollzugsdienstes gebietet den oben dargestellten, leicht abgesenkten Maßstab. Dies folgt zunächst daraus, dass die Gefahr einer kurzzeitigen Ablenkung durch das polizeiliche Gegenüber oder durch die sonstigen an den sich formell im Dienst befindlichen Prüfer gestellten Anforderungen des konkreten Einsatzes besonders naheliegt. Zudem ist dem realen Einsatzgeschehen immanent, dass es sukzessive oder gleichzeitig an verschiedenen Örtlichkeiten stattfinden kann. Den mithin spontan notwendigen und nicht bis ins Letzte koordinierbaren Ortswechseln wohnt es aber inne, dass eine Wahrnehmung des Prüflings kurzzeitig unmöglich sein kann.
96Von einer dem so gekennzeichneten Maßstab nicht gerecht werdenden Wahrnehmung der Leistungen der Klägerin durch den Zeugen EPHK K. ist die Kammer nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen EPHK K. und PK X. nicht hinreichend überzeugt, wobei dies wegen der materiellen Beweislast der Klägerin – beim Vorliegen von Prüfungsmängeln handelt es sich um Anspruchsvoraussetzungen – zu ihren Lasten geht.
97Zur Beweislast vgl. nur Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 869.
98Die Klägerin hat wiederholt angegeben, der Zeuge PHK K. sei in den Kiosk gegangen. Sie sei vor dem Kiosk verblieben. Dort hätten sich zwei oder drei Personen aufgehalten, deren Ausweispapiere sie kontrolliert habe. Im Ergebnis habe sie später über sechs Ausweispapiere verfügt, die ihr über den Zeugen EPHK K. und den Zeugen PK X. ausgehändigt worden seien. Sie und der Zeuge PK X. hätten die Personen vor dem Kiosk kontrolliert. Der Zeuge EPHK K. sei erst nach der durch sie vorgenommenen Datenabfrage bezüglich der Ausweispapiere im Einsatzfahrzeug aus dem Kiosk heraus gekommen, in dem er fast die gesamte Prüfungszeit gewesen sei. Sie hätte den Zeugen EPHK K. in der Folge nicht sehen können (Seiten 3 f., des Sitzungsprotokolls).
99Der Zeuge EPHK K. hat ausgesagt, er habe dem Einsatzgeschehen passiv beigestanden und die Klägerin sowie den Zeugen PK X. beobachtet. Er habe sich im Wesentlichen im Eingangsbereich des Kiosks aufgehalten und habe diesen zwischenzeitlich auch betreten, um sich mehrere im hinteren Bereich des Kiosks befindliche Personen anzusehen. Diese seien im Ergebnis vom Zeugen PK X. kontrolliert worden. Er habe die Klägerin, auch weil die Außenwand zur Straße hin komplett verglast sei, während der gesamten Zeit sehen und hören können. Die Datenabfrage hinsichtlich der Ausweispapiere habe letztlich durch die Klägerin im Einsatzfahrzeug stattgefunden (Seiten 5 f. des Sitzungsprotokolls).
100Der Zeuge PK X. hat bekundet, er sei im Kiosk gewesen. Ob er die Ausweispapiere der im Kiosk befindlichen Personen kontrolliert habe, wisse er nicht mehr. Er könne sich auch nicht erinnern, ob die Klägerin und der Zeuge EPHK K. im Kiosk gewesen seien, wohl aber daran, dass die Klägerin die Ausweispapiere im Einsatzfahrzeug kontrolliert habe (Seiten 8 f. des Sitzungsprotokolls).
101Wiederum stellt sich die Aussage des Zeugen PK X. als für die hier relevante Frage unergiebig dar. Dazu, ob der Zeuge EPHK K. alle wesentlichen Leistungen der Klägerin – von sehr kurzen Ablenkungen abgesehen – optisch und akustisch wahrgenommen hat, beinhalten die Aussagen des Zeugen PK X. nichts.
102Gleiches gilt im Ergebnis aber insoweit auch für die Angaben der Klägerin und des Zeugen EPHK K. . Wenn die Klägerin schildert, der Zeuge EPHK K. sei in den Kiosk gegangen, während sie mit dem Zeugen PK X. vor dem Kiosk verblieben sei, so sagt dies nichts über die maßstabsentsprechende Wahrnehmungsmöglichkeit des Zeugen EPHK K. aus, nach dessen unwidersprochen gebliebenen Bekundungen der Kiosk zur Straße hin über eine komplett verglaste Außenwand verfügt. So verhält es sich auch mit der Ausführung der Klägerin, der Zeuge EPHK K. sei fast die gesamte Prüfungszeit im Kiosk verblieben. Wenn die Klägerin schildert, sie habe den Zeugen EPHK K. nicht sehen können, so bedeutet dies nicht automatisch im Umkehrschluss, dass selbiger sie nicht hat sehen können. Schließlich ist der Vortrag der Klägerin auch insoweit nicht positiv ergiebig, als dass sie – in Übereinstimmung mit den Zeugen EPHK K. und PK X. – angibt, den Datenabgleich hinsichtlich der Ausweispapiere im Einsatzfahrzeug vorgenommen zu haben, während sich der Zeuge EPHK K. außerhalb des Fahrzeugs aufgehalten habe. Zwar ist die Kammer angesichts der Einigkeit aller Befragten überzeugt, dass dies der Fall gewesen ist. Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer genau so fest, dass der Zeuge EPHK K. diesen Vorgang optisch wahrgenommen hat. Soweit bei lebensnaher Betrachtung zu vermuten steht, dass eine akustische Wahrnehmung nicht möglich gewesen ist, bleibt dies angesichts des oben präzisierten Maßstabs irrelevant, weil es sich insoweit nicht um eine wesentliche Prüfungsleistung handelt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die sprachliche Fassung der Abfrage irgendeinen Einfluss auf die Bewertung haben kann. Schließlich schadet es nicht, wenn sich der Zeuge EPKH K. – entsprechend seiner eigenen Bekundung – mehrere im hinteren Bereich des Kiosks befindliche Personen angesehen haben sollte. Ein derartiges vorübergehendes Abwenden des Blicks von den Leistungen der Klägerin erreicht angesichts des dargelegten Maßstabs in zeitlicher Hinsicht nicht die Relevanzgrenze.
103e) Aus der Würdigung der nicht vorschriftsgemäßen Übernahme und Überprüfung der Führungs- und Einsatzmittel als Leistungsdefizit der Klägerin erwächst kein Prüfungsmangel.
104aa) Zum einen begegnet es keinen Bedenken, dass der Zeuge EPHK K. die ordnungsgemäße Überprüfung der Führungs- und Einsatzmittel zum Gegenstand der Prüfungsaufgabe und Bewertung gemacht hat. Der entsprechende Bewertungsbogen, welcher das Merkmal aufführt und vom Zeugen EPHK K. verwendet worden ist, stellt eine Verwaltungsvorschrift dar. Diese darf als solche nicht von der höherrangigen StudO-BA Teil B abweichen. Nach § 6 Abs. 3 StudO-BA Teil B gibt die Einsatzbewertung den Leistungsstand der oder des Studierenden durch eine punktuelle Überprüfung wieder (Satz 1). Durch die Einsatzbewertung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende in der Lage ist, gemessen am bisherigen Ausbildungsstand, einen polizeilichen Einsatzanlass, der aktuell in der dienstlichen Tätigkeiten [sic!; Anmerkung der Kammer] anfällt, im Rahmen des Einsatzmodells zu bewältigen (Satz 2). In dem hiermit gesetzten Rahmen hält sich der Bewertungsbogen. Zwar erfolgt die Überprüfung der einsatzrelevanten Führungs- und Einsatzmittel, Unterlagen sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu Beginn der gesamten Streifenfahrt, die eine Summe mehrerer Einsatzanlässe darstellt. Deshalb liegt zwischen dieser Tätigkeit und der Abarbeitung des konkret prüfungsrelevanten Einsatzanlasses in der Regel eine gewisse zeitliche Zäsur. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Heranziehung von sich unmittelbar auf den konkret prüfungsrelevanten Einsatzanlass auswirkender Vorbereitungskompetenzen dem Modell einer punktuellen Überprüfung widersprechen sollte. Vielmehr ist die Einsatzvorbereitung als Annex aller nachfolgenden Einsatzanlässe zu betrachten und darf deshalb auch bei der Bewertung des prüfungsrelevanten Einsatzanlasses Berücksichtigung finden. Dies gilt umso mehr, als dass mangelnde Vorbereitung unter Umständen dazu führen kann, dass der konkrete Einsatzanlass gar nicht oder nicht zielführend abgearbeitet werden kann. So kann zum Beispiel eine Gewahrsamnahme allein daran scheitern, dass die Fesselung des polizeilichen Gegenübers erforderlich wird, Fesselmittel aber fehlen. Schon deshalb ist eine bewertungstechnische Aufspaltung von Vorbereitung und Einsatzanlass nicht geboten.
105bb) Zum anderen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Klägerin zu Recht die fehlerhafte Überprüfung der Führungs- und Einsatzmittel vorgeworfen worden ist und dass der Zeuge PK X. ihr nicht fälschlicherweise gesagt hat, sie müsse die entsprechenden Dokumente nicht ausdrucken und ausfüllen.
106Die Klägerin hat bezüglich der Überprüfung der Führungs- und Einsatzmittel ausgeführt, vor Antritt der Streifenfahrt würden in der Regel zwei Dokumente ausgedruckt und ausgefüllt, in denen unter anderem niedergeschrieben werde, was sich im Einsatzfahrzeug befindet. Es gebe aber beim Fahrzeug des Dienstgruppenleiters eine Besonderheit. Es sei ihr gesagt worden, dass bei diesem Fahrzeug nichts fehle und man für dieses keine Dokumente ausdrucken und ausfüllen müsse. Dies habe sie noch aus ihrer vorherigen Dienstgruppe in N. in Erinnerung gehabt. Gerade deswegen habe sie Rücksprache mit dem Zeugen PK X. darüber gehalten, ob sie die Dokumente ausdrucken und ausfüllen müsse. Diese Frage habe der Zeuge PK X. verneint (Seite 4 des Sitzungsprotokolls).
107Der Zeuge PK X. hat bekundet, dass die Dokumente über die Führungs- und Einsatzmittel für das Fahrzeug des Dienstgruppenleiters tatsächlich nicht ausgedruckt und ausgefüllt werden müssten. Am Prüfungstag sei man aber mit einem „VW-Bully“ gefahren, der niemals das Fahrzeug des Dienstgruppenleiters darstelle. Beim Fahrzeug des Dienstgruppenleiters handele es sich unabhängig von der Besetzung immer um dasselbe Fahrzeug, nämlich einen „3er BMW“. Er habe der Klägerin nicht gesagt, dass eine Dokumentation der Führungs- und Einsatzmittel bei dem „VW-Bully“ unterbleiben könne. Vielmehr habe er die Klägerin gefragt, ob auf dem „VW-Bully“ „alles drauf“ sei. Die Klägerin habe geantwortet, sie glaube, dies sei der Fall. Daraufhin habe er gefragt, ob die Dokumente über die Führungs- und Einsatzmittel ausgedruckt und ausgefüllt worden seien. Dies habe die Klägerin verneint. Er habe sich gefragt, warum ausgerechnet am Prüfungstag der Ausdruck und die Ausfüllung der Dokumente unterblieben seien und die Klägerin dazu befragt. Eine Antwort habe er von der Klägerin nicht erhalten. Er schätze, dass ungefähr 90% der Streifenfahrten mit der Klägerin mittels des „VW-Bullys“ stattgefunden hätten und könne sich nicht erklären, warum die Dokumente am Prüfungstag entgegen der ständigen Praxis nicht ausgedruckt und ausgefüllt worden seien. Er habe es dann auf sich beruhen lassen, um auf die von ihm als sehr unsicher wahrgenommene Klägerin keinen zusätzlichen Druck auszuüben (Seiten 7 und 9 des Sitzungsprotokolls).
108Die Kammer folgt den glaubhaften Schilderungen des Zeugen PK X. . Das von ihm rekonstruierte Gespräch ist plausibel und nachvollziehbar. Gegenüber den pauschalen und vagen Angaben der Klägerin, der Zeuge PK X. habe die Frage nach der Notwendigkeit des Ausdrucks und Ausfüllens verneint, zeichnet sich die Gesprächsdarstellung des Zeugen PK X. durch größere Präzision und Detaildichte aus. Die Bekundungen sind nicht deshalb unglaubhaft und der Zeuge PK X. ist nicht deshalb unglaubwürdig, weil er sich im Übrigen an wenig erinnern kann und breite Wissenslücken, insbesondere bezüglich des Einsatzgeschehens am Kiosk einräumt. Während der Einsatz am Kiosk für ihn ein nahezu alltägliches Geschehen darstellt, dass er wegen der Anwesenheit des Zeugen EPHK K. als Prüfer im Grunde nur wie jeden anderen Einsatzanlass begleitet hat, betrifft ihn die Kommunikation zwischen ihm und der Klägerin bezüglich der Führungs- und Einsatzmitteldokumentation viel unmittelbarer persönlich. Er konnte lebhaft seine Verwunderung über das aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Verhalten der Klägerin darlegen und hat die jeweiligen Umstände an zwei verschiedenen Stellen der mündlichen Verhandlung (Seiten 7 und 9 des Sitzungsprotokolls) in der Sache, aber nicht wortlautidentisch geschildert. Damit hat er den Eindruck von tatsächlich persönlich Erlebtem und nicht den einer auswendiggelernten Geschichte erweckt. Zieht man in Betracht, dass die Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen offenbar davon ausgegangen ist, es habe sich bei dem „VW-Bully“ um das Fahrzeug des Dienstgruppenleiters gehandelt liegt es nah, dass ihre Angaben auf einem Fehlverständnis basieren.
109f) Es ist nicht im Sinne eines Prüfungsmangels zu beanstanden, dass der Zeuge EPHK K. die nicht ordnungsgemäße Einsatzanmeldung als Defizit gewürdigt hat.
110Zwischen den Beteiligten steht nach den eigenen Angaben der Klägerin und den Schilderungen der Zeugen im Ansatz außer Streit, dass das Prüfungsverhalten der Klägerin insoweit objektiv nicht de lege artis war.
111Nach den unwidersprochen gebliebenen Schilderungen des Zeugen PK X. handelte es sich beim Prüfungseinsatz um einen solchen mit Eigensicherungsbedarf. Er hat dazu ausgeführt, Einsätze mit Eigensicherungsbedarf oder sonstige Einsätze, die eine besondere Qualität haben, würden zunächst über Funk bei der Leitstelle beziehungsweise der Wache angemeldet. Man gebe üblicherweise den Einsatzanlass und den Einsatzort an. Man gebe darüber hinaus auch technisch den Status ein. Bei dem streitgegenständlichen Einsatz am Kiosk hätte eine Anmeldung sowohl über den sog. Status-Geber als auch über Funk zu Gebote gestanden, weil sich am Kiosk bekannter Weise Personen aufhalten würden, die mitunter per Haftbefehl gesucht und mit Drogen handeln würden. Es sei eine polizeibekannte Örtlichkeit. Der Einsatz habe daher wie folgt abzulaufen gehabt: Erst habe man den Status-Geber zu bedienen gehabt, dann habe man den Einsatz per Funk anmelden müssen, schließlich habe man noch ein weiteres Mal den Status-Geber zu betätigen gehabt. Er sei ziemlich sicher, dass die Einsatzanmeldung durch die Klägerin anders abgelaufen sei. Sie sei vorgegangen, wie es bei einer normalen Verkehrskontrolle, aber nicht bei einer Örtlichkeit, bei der Eigensicherungsbedarf bestehe, gehandhabt werde. Sie habe lediglich einmal den Status betätigt, aber nichts Weiteres unternommen, sodass die Kollegen im Ernstfall den Verbleib der Streifenwagenbesatzung nicht gekannt haben würden. Die Klägerin habe gewusst, dass beim Kiosk Drogengeschäfte abgewickelt werden (Seite 8 des Sitzungsprotokolls).
112Der Zeuge EPHK K. hat im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, es habe an den üblichen Schritten, zum Beispiel der Anmeldung des Einsatzes über Funk und der Bedienung des im Streifenwagen befindlichen Bedienteils zur Setzung eines Status und der Statuseintragung gefehlt (Seite 5 des Sitzungsprotokolls).
113Die Klägerin selbst hat ausgeführt, den Einsatz erst kurz vor dem eigenen und nach dem Aussteigen des Zeugen EPHK K. im Cebius-System angemeldet zu haben. Dazu habe sie die Tastenkombination „4a“ gedrückt. Es stimme, dass sie den Einsatz auch direkt beim Anhalten beziehungsweise beim Eintreffen am Kiosk hätte entsprechend anmelden können (Seiten 3 f. des Sitzungsprotokolls).
114Die Klägerin beruft sich allerdings darauf, vom Zeugen PK X. bezüglich der Einsatzanmeldung im Vorfeld unrichtig unterrichtet worden zu sein. Die Kammer ist demgegenüber jedoch von einer korrekten Unterrichtung durch den Zeugen PK X. überzeugt. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein „falsches Beibringen“ durch den Zeugen PK X. überhaupt einen erheblichen Verfahrensmangel oder nur einen in der Regel nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führenden Ausbildungsmangel darstellen würde.
115Die Klägerin gibt diesbezüglich an, dass sie vom Zeugen PK X. gelernt habe, einen Einsatz erst bei Erreichen der Einsatzörtlichkeit anzumelden, wenn man diese vorher nicht kenne. Sie habe den Kiosk nicht gekannt und habe deshalb dergestalt verfahren wollen. Sie habe auf der Fahrt zum Kiosk gefragt, was es mit der Kontrolle auf sich habe. Ihr sei erklärt worden, dass sich an dem Kiosk Drogenabhängige und Junkies aufhalten würden (Seite 2 f. des Sitzungsprotokolls).
116Der Zeuge PK X. hat ausgesagt, er habe der Klägerin die Einsatzanmeldung entsprechend seiner bereits dargestellten Schilderung der beim konkreten Einsatz zu erwartenden Schritte beigebracht und bringe sie allen Praktikanten so bei (Seite 8 des Sitzungsprotokolls).
117Die Kammer hält die Bekundungen des Zeugen PK X. für glaubhaft. Sein präzises und präsentes, noch dazu einleuchtend dargestelltes Wissen über die Einsatzanmeldung lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass er der Klägerin insoweit etwas Falsches beigebracht hat. Auf der anderen Seite spricht vieles dafür, dass die Klägerin lediglich den Unterschied der beiden Szenarien – eines durchschnittlichen Einsatzes und eines solchen mit Eigensicherungsbedarf oder sonst besonderer Qualität – verkannt und geglaubt hat, wie bei einem durchschnittlichen Einsatz verfahren zu können. Dies ist ihr selbst angesichts des von ihr behaupteten Kenntnisstands bezüglich der Einsatzörtlichkeit vorwerfbar. Sie gibt – wie gesehen – selbst an, dass ihr die Abwicklung von Drogengeschäften am Kiosk vor Erreichen des selbigen mitgeteilt worden sei. Weiterer Informationen bedurfte es aber nicht, um das richtige Anmeldeprozedere auszuwählen. Es sind auch generell keine speziellen Kenntnisse über die Einsatzörtlichkeit erforderlich, um das korrekte Anmeldeprozedere festzulegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als unschlüssig, dass die Klägerin angibt, der Zeuge PK X. habe bei ihrer Ausbildung das durchzuführende Anmeldeprozedere von den Kenntnissen über die jeweilige Örtlichkeit abhängig gemacht. Eine derartige Fehlleistung des Zeugen PK X. stellt sich als lebensfremd dar.
118g) Ein Prüfungsmangel im Zusammenhang mit der Bewertung der unstrittig weitgehend unterbliebenen Besprechung von Taktik und Aufgabenverteilung ist nicht ersichtlich.
119Dem Zeugen EPHK K. ist bei der diesbezüglichen Beanstandung der erbrachten Prüfungsleistung kein Sachverhaltsfehler in Form eines inhaltlichen Bewertungsfehlers unterlaufen. Er hat seiner Bewertung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, indem er die größtenteils unterbliebene Besprechung von Taktik und Aufgabenverteilung als Leistungsdefizit der Klägerin gewürdigt hat. Die Abweichung von den objektiven Anforderungen an die ordnungsgemäße Abarbeitung des Einsatzes ist nicht etwa in Wahrheit durch sein eigenes Verhalten verursacht worden.
120Der Einwand der Klägerin, eine korrekte Wahrnehmung der entsprechenden Prüfungsleistung sei durch das Verhalten des Zeugen EPHK K. vereitelt worden, geht fehl. Die Klägerin macht schriftsätzlich, aber auch in der mündlichen Verhandlung (Seiten 2 ff. des Sitzungsprotokolls) geltend, die diesbezügliche Besprechung mangels genauer Kenntnisse für die Zeit nach dem Eintreffen bei der Einsatzörtlichkeit geplant zu haben. Dieser Plan sei dadurch unterminiert worden, dass der Zeuge EPHK K. das Einsatzfahrzeug in für sie überraschender Weise unmittelbar bei Eintreffen an der Einsatzörtlichkeit in Richtung Kiosk verlassen habe.
121Damit verkennt die Klägerin, dass es bereits im Vorfeld des Eintreffens am Einsatzort Maßnahmen ihrerseits bedurft hätte, um eine einwandfreie Prüfungsleistung zu erbringen. So hätte sie bei fehlender Kenntnis weitere Informationen einholen müssen und können. Die Stellung von Fragen war ihr nicht verboten. Sie – als Leiterin des Prüfungseinsatzes – hätte notfalls auch ohne weiteres den Zeugen PK X. bitten können, anzuhalten oder an der Einsatzörtlichkeit zunächst vorbeizufahren. Zudem wäre es ihr unabhängig vom Verhalten des Zeugen EPHK K. möglich gewesen, jedenfalls während des laufenden Einsatzgeschehens Absprachen mit dem Zeugen PK X. darüber durchzuführen, wer welche Person kontrolliert.
122Die Kammer ist aber mit Blick auf die unwidersprochen gebliebenen und plausiblen Bekundungen des Zeugen EPHK K. überzeugt, dass dieser die soeben dargestellten Unterlassungen der Klägerin gewürdigt und nicht darauf abgestellt hat, dass die Klägerin nach Eintreffen am Einsatzort, aber vor dem Verlassen des Fahrzeugs keine entsprechende Besprechung durchgeführt hat. Der Zeuge EPHK K. hat – ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre – bekundet, über die Einsatzwahrnehmung sei im Streifenwagen bis zum Eintreffen an dem Ort nicht weiter gesprochen worden. Das habe nicht seinen Vorstellungen entsprochen. Er habe sich erwartet, dass sich die Klägerin mehr Informationen einholt. Es habe insbesondere die Möglichkeit bestanden, an dem Einsatzort einmal vorbeizufahren, um unter anderem den erforderlichen Kräfteeinsatz zu ermitteln und einschätzen zu können, zumal es sich um eine problematische Gegend handele. Ferner habe er sich eine Rollenabsprache und die Vorbesprechung von Sicherungs- und Eigensicherungsfragen erhofft. Auch vor Ort habe er erwartet, dass sich die Klägerin mit dem Zeugen PK X. unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung abspricht. Dies sei aber nicht passiert.
123h) Schließlich stellt die Heranziehung des zu späten Erscheinens der Klägerin zum Dienst keinen erheblichen Prüfungsmangel dar.
124Dabei kann dahinstehen, ob das Zuspätkommen – wie vom Zeugen EPHK unterstellt – unentschuldigt war. Ebenfalls kann offen bleiben, ob – wofür vieles spricht – die Würdigung eines unentschuldigten Zuspätkommens eine Verkennung der Prüfungsaufgabe und einen inhaltlichen Bewertungsfehler bedeutet.
125Sämtliche diesbezüglichen etwaigen Prüfungsmängel wären – soweit sie vorlägen – unbeachtlich, weil ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis auszuschließen ist. Es ist nur ein abgrenzbarer und isolierter Teil der Prüfung betroffen. Das Nichtbestehen steht bereits wegen der Defizite in den übrigen Prüfungsteilen fest.
126Zur Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und inhaltlichen Bewertungsmängeln: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rnrn. 400, 488 ff., 679 ff., insb. Rnrn. 490 und 682.
127Weil sich der Zeuge EPHK K. des Bewertungsbogens für die Prüfung „Einsatzbewertung“ und des dort vorgesehenen Kompetenz- und Punkteschemas bedient hat, kommt eine fehlerhafte Berücksichtigung des Zuspätkommens allenfalls bei den im Bewertungsbogen unter „Vorbereitungskompetenzen“ aufgeführten Merkmalen in Betracht. In diesem Bereich hat die Klägerin aber vier von zwölf möglichen Punkten erhalten. Selbst wäre ihr die Maximalpunktzahl von zwölf Punkten angerechnet worden, so hätte sie insgesamt eine Punktzahl von 18 plus acht , also 26 Punkten erreicht, die immer noch unterhalb der zu einem Bestehen erforderlichen Punktzahl von 30 Punkten liegt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Zeuge EPHK K. den allenfalls vorbereitungsbezogenen Umstand des Zuspätkommens auch bei den Aktions- und/oder Nachbereitungsmerkmalen negativ herangezogen hat. Vielmehr hat der Zeuge EPKH K. bekundet, das zu späte Erscheinen zum Dienst ausschließlich bei Ziffer 1 des Bewertungsbogens „Führungs- und Einsatzmittel“ gewürdigt zu haben, bei der die Klägerin einen von zwei möglichen Punkten erhalten hat.
128Zudem kann die Klägerin auch nicht psychologisch oder mental beeinträchtigt worden sein.
129Zu einer solchen Beeinträchtigung und der daraus folgenden Erheblichkeit BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 – 7 C 118/86 – Rn. 18 und Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 491.
130Es war ihr vor Eröffnung des Prüfungsergebnisses nicht bekannt, dass ihr Zuspätkommen eine Berücksichtigung zu ihren Ungunsten erfahren würde. Ein solches Wissen konnte sich mangels Vorhandensein also nicht negativ auf die Leistungen innerhalb der anderen Prüfungsteile auswirken.
131B. Der als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässige Hilfsantrag ist in Ermangelung erheblicher Prüfungsmängel ebenfalls unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
132Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
133Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
134Rechtsmittelbelehrung:
135Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
136Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
137Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
138Die Berufung ist nur zuzulassen,
1391. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1402. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1413. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1424. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1435. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
144Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
145Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
146Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
147Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
148Beschluss:
149Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
150Gründe:
151Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Dem Hilfsantrag hat die Kammer im Hinblick auf den Streitwert keine Relevanz beigemessen.
152Rechtsmittelbelehrung:
153Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
154Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
155Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
156Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
157Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
158War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.