Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 19 K 6520/14
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 19. September 2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes N. H. über den bisher bewilligten Betrag von monatlich 378,00 Euro hinaus für die Zeit vom 22. September 2014 bis zum 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand:
2Aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut die Klägerin Kinder in ihrer Wohnung in X. .
3Im September 2014 schloss sie mit den Eltern der im Januar 2013 geborenen N. H. einen Vertrag über die Betreuung deren Tochter in der Kindertagespflege. Entsprechend einer Empfehlung der Beklagten wurde zusätzlich zum eigentlichen Betreuungsvertrag ein Zusatzvertrag geschlossen, wonach für das Mittagessen einen Betrag in Höhe von 3,50 EUR je Mahlzeit erhoben wird, Windeln, Pflegematerialien und dergleichen vom Sorgeberechtigten kostenlos zur Verfügung zu stellen sind und bei Inanspruchnahme von Betreuungszeiten über die vom Jugendamt bewilligten und bezuschussten Zeiten hinaus ein Betrag von 5,00 EUR pro Stunde in Rechnung gestellt wird. Abweichend von dem vereinbarten Essensgeld von 3,50 EUR pro Mittagessen erhebt die Klägerin bei den Eltern seit dem 1. Dezember 2014 lediglich eine Pauschale von 47,00 EUR pro Monat für das Essen.
4Mit Bescheid vom 17. September 2014 bewilligte die Beklagte für N. H. Tagespflege im Umfang von 20 Stunden wöchentlich für die Zeit vom 22. September 2014 bis zum 31. Juli 2015 und mit Bescheid vom gleichen Tage der Klägerin eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII in Höhe von 378,- EUR im Monat sowie für die Eingewöhnungszeit in der Zeit vom 8. bis zum 19. September 2019 eine Pauschale von 100,00 EUR. Die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung wurden in einem besonderen Bescheid geregelt. Außerdem wurde der Klägerin in einem anderen Bescheid eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 100,00 EUR monatlich für Betreuung in den eigenen Räumen bewilligt.
5Die Beklagte regelt die laufenden Geldleistungen für die Förderung in der Kindertagespflege in den „Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für die Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2, 2 Buchst. a SGB VIII“, in Kraft getreten am 1. August 2014, (Richtlinien). In Ziffer II. 1. der Richtlinien wird bestimmt, dass die Geldleistung nur dann gewährt wird, wenn von den Eltern keine weiteren Kostenbeiträge an die Tagespflegeperson zu leisten sind, sofern der Betreuungsvertrag nach dem 1. August 2014 abgeschlossen wurde, wobei sich diese Regelung nur auf die zuschussfähigen Stunden bezieht. Ziffer II. 2. der Richtlinien sieht vor, dass die Geldleistung grundsätzlich nur dann bewilligt wird, wenn die Betreuung mindestens 15 Stunden wöchentlich erfolgt und eine Mindestvertragsdauer von drei Monaten vereinbart ist. Weiter heißt es unter Ziffer II. 2. der Richtlinien:
6„Die Höhe der Geldleistung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Stundenzahl, soweit sie den im Bewilligungsbescheid anerkannten Förderumfang nicht überschreitet. Der monatliche Pauschalbetrag je Kind ergibt sich aus der Tabelle in Punkt 3.1.Überschreitet die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit den im Bewilligungsbescheid anerkannten Förderumfang, ist der Förderumfang maßgeblich für eine Zuordnung in der Tabelle. Eine Zuzahlung zu den zuschussfähigen Stunden ist ausgeschlossen.“
7Unter der Überschrift „Leistungszeitraum“ (Ziffer II.2.1. der Richtlinien) ist geregelt, dass die Geldleistung grundsätzlich monatlich gezahlt wird. Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so wird bei einem Betreuungsbeginn bis zum 15. eines Monats die volle monatliche Geldleistung, bei einem Betreuungsbeginn nach dem 15. des Monats die Hälfte der monatlichen Geldleistung bewilligt. Umgekehrt entsteht ein Anspruch auf die volle monatliche Leistung nur, wenn die Betreuung erst nach dem 15. eines Monats endet, ansonsten wird die Hälfte der monatlichen Geldleistung gezahlt. Außerdem bestimmt Ziffer II.2.1. der Richtlinie Folgendes:
8„Je Monat wird eine durchschnittliche Anzahl an Betreuungstagen zu Grunde gelegt.Zur Berechnung der durchschnittlichen Anzahl werden von 365 Kalendertagen eines Jahres die Wochenenden (104 Tage) sowie zehn Feiertage in Abzug gebracht und der Betrag auf einen Monat bezogen, was einer Anzahl von 21 Tagen je Monat entspricht.“
9Gemäß Ziffer II.2.2. der Richtlinien wird bei Fehlzeiten des Kindes die Geldleistung weiter bezahlt, soweit die Ausfallzeit nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Kalenderwochen, höchstens aber 30 Werktage im Jahr beträgt. Ausfallzeiten der Pflegeperson sollen nur dann zu einer anteiligen Kürzung der Geldleistung führen, wenn diese mehr als 30 Werktage im Jahr betragen. Ausfallzeiten, die über diese Zeiträume hinausgehen, sind von der Tagespflegeperson umgehend mitzuteilen und werden anteilig von der Geldleistung in Abzug gebracht.
10Die Aufteilung und die Höhe der Pauschalen wird in Ziffer II 3.1 der Richtlinien bestimmt. Danach betragen die Erstattung angemessener Sachkosten und die Anerkennung der Erziehungsleistung pauschal je Betreuungsstunde und je Kind 1,80 EUR für den Sachaufwand und 2,70 EUR für die Förderleistung. Weiter werden folgende Bestimmungen zur Höhe der monatlichen Geldleistung getroffen:
11„Die in Abhängigkeit vom Betreuungsumfang zustehende pauschalierter Geldleistung im Monat je Kind ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
12Std/Woche |
Pauschale/Kind |
Aufteilung |
|
bis |
Monat |
Förderaufwand |
Sachkosten |
15 |
283,50 |
170,10 |
113,40 |
20 |
378,00 |
226,80 |
151,20 |
25 |
472,50 |
283,50 |
189,00 |
30 |
567,00 |
340,20 |
226,80 |
35 |
661,50 |
396,90 |
264,60 |
40 |
756,00 |
453,60 |
302,40 |
45 |
850,50 |
510,30 |
340,20 |
Die Richtlinien sehen weiter einen „Zuschlag“ für eine zweiwöchige Eingewöhnung in Höhe von 100,00 EUR sowie für den Fall, dass nachgewiesenermaßen die Betreuung an mindestens acht Tagen im Monat vor 7:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder an mindestens 6 Samstagen oder Sonn- und Feiertagen im Monat erfolgt, einen pauschalen Zuschlag von 25,00 EUR im Monat vor (Ziffer II.3.1.1 der Richtlinie). Die Beklagte zahlt außerdem Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis für mindestens drei gleichzeitig anwesende Kindern für die Betreuung der Kinder in ihrer Wohnung pro Monat einen Mietkostenzuschuss von 100,00 EUR (Ziffer II.3.1.2 der Richtlinien). Erfolgt die Betreuung außerhalb der Wohnung der Tagespflegepersonen in angemieteten Räumen, so wird ein Mietkostenzuschuss von bis zu 5,00 EUR je Quadratmeter im Monat gewährt, höchstens jedoch die tatsächliche Kaltmiete (Ziffer II.3.1.3. der Richtlinie). Voraussetzung für den Mietkostenzuschuss ist jeweils, dass für mindestens ein betreutes Kind die Tagespflegepersonen Geldleistungen nach § 23 SGB VIII erhält. Bezüglich der Verpflegungskosten ist bestimmt, dass analog zur Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder die Eltern die Kosten für die Verpflegung der Kinder selbst tragen müssen, die Verpflegungskosten daher nicht Bestandteil der Geldleistung seien (Ziffer II.3.1.4. der Richtlinien).
14Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der täglichen Betreuung ist in Ziffer I.2.2. der Richtlinien geregelt, dass er sich nach dem Bedarf der Eltern bzw. des erziehenden Elternteils richten soll und regelmäßig mit 20 Stunden in der Woche, einschließlich Wegezeit, angenommen wird. Soweit ein höherer Bedarf geltend gemacht wird, ist dies zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen. Für den Fall, dass bei der Antragstellung bereits ein Betreuungsvertrag vorliegt, ist die darin vereinbarte Stundenzahl für eine Befriedigung des zeitlichen Förderumfangs dann maßgeblich, wenn sie geringer als der nachgewiesene Bedarf ist. Insgesamt ist der Förderumfang auf max. 45 Stunden einschließlich eventueller Wegezeiten in der Woche begrenzt.
15Am 6. Oktober 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Höhe der ihr bewilligten Geldleistung für die Betreuung des Kindes N. H. wendet und außerdem die Feststellung begehrt, dass ihr nicht verwehrt werden kann, mit den Eltern Zuzahlungen über die in den Richtlinien benannten Ausnahmen hinaus zu den bewilligten Geldleistungen der Beklagten zu vereinbaren.
16Sie ist der Auffassung, die Richtlinien setzten das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2013 im Verfahren 19 K 3745/13 (abrufbar unter www.nrwe.de) zur Höhe der Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen nicht zureichend um. Das Gericht habe in seiner Entscheidung umfassend auf die örtlichen Verhältnisse in der Kindertagespflege in X. abgehoben. Eine aktuelle Erhebung unter den X1. Tagespflegepersonen zeige, dass nur in wenigen Ausnahmefällen ein Entgelt von weniger als 5,00 EUR erhoben werde. Diese Aussage könne sie aufgrund einer Umfrage bei den im Mail-Netzwerk der X1. Tagesmütter erreichbaren Tagespflegepersonen treffen. Durch diese Umfrage würden immerhin 253 „aktive“ Tagespflegeplätze repräsentiert. Die Darstellung der Beklagten, fast die Hälfte der Tagespflegeplätze in X. werde für 4.50 EUR oder weniger angeboten, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Die von der Beklagten erfassten Tagespflegeplätze, immerhin 610, seien nicht alle „aktiv“, weil nicht alle erlaubten Tagespflegeplätze tatsächlich in Betreuungsverträgen umgesetzt würden. Vielmehr sei nach ihren Erfahrungen davon auszugehen, dass durchschnittlich lediglich drei Kinder in jeder Pflegestelle betreut würden. Einen konkreten Nachweis dafür, dass fast die Hälfte aller X1. Tagespflegeplätze von einem Stundensatz bis zu 4,50 EUR angeboten werde, habe die Beklagte nicht vorgelegt.
17Die Situation habe sich seit dem Urteil auch im Hinblick auf die Bedarfsdeckung an Betreuungsplätzen nicht geändert. Soweit sich die Beklagte auf die in anderen Städten gezahlten Entgelte beziehe, mache dies lediglich deutlich, dass auch dort keine leistungsgerechten Entgelte gezahlt würden. Laut einer Aussage der Landessozialministerin Schaefer seien 5,50 EUR als auskömmlich anzusehen, wenn keine Zuzahlungen bei den Eltern verlangt werden dürften. Soweit die Beklagte auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in X. bzw. der Stadt X. abstelle, sei dies nicht nachvollziehbar. Außer Frau Ministerin Schäfer habe sich auch die Landtagsabgeordnete K. W. für einen in Nordrhein-Westfalen einheitlich zu zahlenden Betrag von derzeit 5,50 EUR in der Kindertagespflege eingesetzt. Außerdem würden in der der Stadt X. benachbarten Stadt T. ebenfalls 5,50 EUR gezahlt, was darauf beruhe, dass im gesamten Ennepe-Ruhr-Kreis sich die Städte auf dieses Entgelt geeinigt hätten. Im Übrigen sehe die Beklagte den regionalen Bezug zu kleinteilig, immerhin habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung auch die Verhältnisse in Baden-Württemberg berücksichtigt. Der von der Beklagten angestellte Vergleich mit dem Gehalt einer Erzieherin übersehe, dass eine generelle Auslastung der Tagespflegeplätze nicht üblich sei. Auch in den von der Beklagten angebotenen Fortbildungsveranstaltungen werde immer wieder darauf hingewiesen, dass in der Regel nur mit drei belegten Tagespflegeplätzen kalkuliert werden könne. Dabei bleibe immer offen, ob diese drei Plätze mit einer maximalen Stunden Ausnutzung von 45 Stunden belegt seien. Schließlich weise die Beklagte in den von ihr organisierten Treffen der Tagespflegekräfte regelmäßig darauf hin, dass bei der Frage, wie viele Kinder betreut werden könnten, auch immer das konkrete Alter der Kinder sowie deren Pflegeintensität zu berücksichtigen seien. Die von der Beklagten angestellte Vergleichsberechnung sei deshalb realitätsfern.
18Soweit sich die Beklagte bei der Festsetzung der Pauschale für den Sachaufwand an der steuerlichen Betriebsausgabenpauschale von 300,00 EUR je Monat und Kind bei 40 Betreuungsstunden in der Woche orientiere, könne dies vor dem Hintergrund der Begründung des Urteils im Verfahren 19 K3745/13 keinen Bestand haben. Zum einen sei dieser Betrag seit vielen Jahren unverändert und könne aus dieser Sicht heraus schon nicht als „aktueller“ Bezugspunkt herangezogen werden. Zum anderen fehle eine Aufschlüsselung, was bei der Bemessung des Sachaufwandes berücksichtigt worden sei und was nicht. Im Hinblick auf die Betriebskostenpauschale sei nicht klar, warum sie erst bei einer gleichzeitigen Betreuung von mindestens drei Kindern gezahlt werde. Auch in einer anderen Betreuungssituation entstünden Betriebskosten. Soweit die Beklagte sich darauf beziehe, dass das Gesetz keine Aufschlüsselung der gewährten Sachleistungen verlange, sei dies zwar richtig, gleichwohl müsse sie die von ihr in den Richtlinien festgelegten Beträgen nachvollziehbar begründen können. Es reiche nicht aus, dass sie sich auf einen Betrag beziehe, der in einem anderen Rechtsgebiet vor vielen Jahren einmal festgelegt worden sei und schon deshalb an Aktualität verloren habe. Die Beklagte behaupte lediglich, dass eine Anlehnung an das Steuerrecht sachgerecht erscheine, begründe dies jedoch nicht weiter. Die Sachkostenpauschale, auf die sich die Beklagte beziehe, sei in einem Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 17. Dezember 2007 festgelegt worden. Daraus sei zu schließen, dass die bei der Bemessung der Pauschale zu Grunde gelegten Überlegungen, Berechnungen etc. auf Daten und Fakten basierten, die aus der Zeit noch vor Dezember 2007 stammten. Es könne kaum bestritten werden, dass sich seitdem das Preis- und Kostengefüge so wesentlich verändert habe, dass schon aus dieser Sicht heraus die Heranziehung dieses Betrages als Bemessungsgrundlage nicht mehr angemessen erscheine.
19Dass die Beklagte eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 100,00 EUR zusätzlich bewillige, verbessere die Situation nicht grundlegend. Zum einen werde diese Pauschale nur bewilligt, wenn die Tagespflegepersonen drei Kinder und mehr betreue bzw. betreuen dürfe, Mietkosten entstünden aber auch, wenn weniger Kinder betreut würden. Außerdem sei Voraussetzung für die Zahlung dieser Pauschale, dass mindestens ein Kind von der Stadt X. gefördert von der Tagespflegepersonen betreut werde. Damit würden die fortlaufenden Kosten, die z.B. während Vakanzen in den Ferienzeiten entstünden, nicht hinreichend berücksichtigt. Diese müsse die Tagespflegepersonen dann aus den Mitteln bestreiten, die sie mit der Betreuung von Kindern in den anderen Zeiten erwirtschafte.
20Bei der Kalkulation des Entgeltes für die Betreuungsleistung der Tagespflegeperson fehle auch weiterhin die Einbeziehung des bei einer selbständigen Tagespflegesituation einzubeziehenden Aufwandes für administrative Aufgaben. Diese Zeiten, die zusätzlich zu den Betreuungszeiten zu erbringen seien, seien in einer auskömmlichen Kalkulation zu berücksichtigen. Dies müsse umso mehr gelten, als die Tagespflegepersonen bei den Eltern keine weiteren zusätzlichen Zahlungen mehr erheben dürften. Es sei nun einmal Fakt, dass über die eigentliche Betreuung der Kinder hinaus aufgrund der bestehenden und immer wieder ins Feld geführten Selbstständigkeit der Tagespflegepersonen viele (Verwaltungs-) Aufgaben anstünden, die über die von der Beklagten in die Argumentation eingebrachte Abrechnung mit dem Stundennachweis hinausgingen (Akquise, Elterngespräche, Vertragsausfertigungen, Buchführung, Steuererklärung etc.). Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, ausreichende Möglichkeiten, auch durch die Kindertagespflege, für den U-3-Betreuungsanspruch zu schaffen. Die Tagespflegepersonen seien daher auskömmlich im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit finanziell abzusichern, denn sonst könnten sie diese Aufgabe nicht übernehmen. Gegenüber den alten Richtlinien, nach denen tages- und stundengenau habe abgerechnet werden müssen, liege keine so wesentliche Reduzierung der administrativen Tätigkeiten der Tagespflegepersonen vor, dass deshalb die administrative Tätigkeit bei der Kalkulation des Entgelts zu vernachlässigen sei. Auch nach der neuen Richtlinie müsse weiterhin ein Nachweis über die Anwesenheit des Kindes geführt werden, schon um der Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung bei mehr als 30 Abwesenheitstagen im Jahr nachkommen zu können.
21Die vorgesehene Gewährung von Pauschalen für Förderaufwand und Sachkosten in Zeitsprüngen sei zudem rechtswidrig. Diese Praxis verhindere nämlich eine leistungsgerechte Bezahlung. Einige Tagesmütter kämen durch dieses Modell bei gleicher Leistung und Verantwortung auf einen viel niedrigeren Stundenlohn als andere. Betreue beispielsweise eine Tagesmutter ein Kind 30,25 Stunden im Monat, erziele sie einen Stundensatz von 5,03 EUR, bei 35 Stunden pro Woche einen Stundensatz von 4,35 EUR, bei einer Betreuung von 25,25 Stunden in der Woche einen Stundenlohn von 5,17 EUR, bei einer Betreuung von 30 Stunden pro Woche einen von 4,35 EUR. Durch die pauschalierte Abrechnung in Sprüngen von 5 Stunden Betreuungsleistung in der Woche erhalte eine Tagespflegeperson, die ein Kind 30,25 Stunden betreue, denselben Betrag wie eine Tagespflegeperson, die ein Kind 35 Stunden pro Woche betreue. Damit arbeite die Tagespflegeperson, die 35 Stunden in der Woche betreue, eigentlich 4,75 Stunden in der Woche unentgeltlich. Auf den Monat bezogen seien das bei 4,34 Wochen pro Monat immerhin 20,6 Stunden, die nicht bezahlt würden. Schließlich ergebe sich auch bei der Fehlzeitenregelung aus der Pauschalierung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Werde das Kind an fünf Tagen in der Woche von der Tagespflegepersonen betreut, zahle die Beklagte bei 30 Urlaubs-/Krankentagen rund 11,95 %, bei einer Vier-Tage-Woche aber immerhin schon 15,08 %, bei einer Drei-Tage-Woche 20,41 % und bei einer Zwei-Tage-Woche 31,58 % Lohnfortzahlung.
22Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass das in den Richtlinien festgeschriebene Verbot, mit den Eltern eine Zuzahlung zu den von der Beklagten bewilligten Entgelten zu vereinbaren, gegen die in Art. 12 GG garantierte Berufsfreiheit verstoße. Wenn es das unternehmerische Risiko der Tagespflegepersonen darstelle, in welchem Umfang sie die ihr erteilte Erlaubnis benutze, müsse sie auch in die Lage versetzt werden, kalkulatorisch alle mit der selbstständigen Tätigkeit einhergehenden Aufwendungen und Risiken für sich zu bewerten und in eine eigene Entgeltkalkulation einzubeziehen. Die Vergangenheit habe bewiesen, dass die Eltern durchaus bereit seien, „Zuschläge“ zu bezahlen, allerdings nicht zur Übernahme der gesamten Kosten für einen „rein privaten“ Betreuungsplatz. Vor diesem Hintergrund und wegen der Ankündigung der Beklagten, bei einer Zuzahlungsvereinbarung mit den Eltern gar keine Leistung nach § 23 SGB XII zu bewilligen, habe sie sich gezwungen gesehen, eine vertragliche Vereinbarung zu schließen, die ein solches Zusatzentgelt eben nicht vorsehe. Sie sei deshalb durch diese Regelung auch in ihren Rechten beschwert.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 19. September 2014 zu verpflichten, den Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Kindertagespflege für das Kind N. H. für die Zeit vom 22. September 2014 bis zum 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
25sowie,
26festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihr, der Klägerin, zu untersagen, Zuzahlungen zur Kindertagespflege zu verlangen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Situation in X. sowie der Haushaltslage der Beklagten die Entgelte in der Kindertagespflege angemessen in den Richtlinien festgesetzt worden sein.
30Der Anteil für den Sachaufwand orientiere sich an den steuerlichen Betriebsausgaben von 300 EUR je Monat und Kind bei einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden. Soweit die Klägerin eine fehlende Aufschlüsselung der Sachkosten bemängele, sei darauf hinzuweisen, dass es im SGB VIII keine Vorgaben für die in den Sachkosten zu berücksichtigenden einzelnen Aufwendungen gebe. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestehe kein selbstständiger Anspruch einer Tagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zu Grunde liegenden Kalkulation enthalte. Eine solche müsse lediglich in nachvollziehbarer Form vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine Anlehnung an die steuerliche Betriebsausgabenpauschale sei deshalb nicht zu beanstanden und werde durch die in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 591/14) gestützt. Bei dem vom Oberverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall sei eine Sachkostenpauschale von 1,732 EUR pro Stunde gezahlt worden, wobei in diesem Betrag bereits die Mietkosten für die eigens für die Tagespflege angemieteten Räumlichkeiten enthalten gewesen sein. Sie, die Beklagte, differenziere hingegen danach, ob die Tagespflege in eigenen oder in eigens dafür angemieteten Räumlichkeiten angeboten werde. Sie gewähre deshalb eine zusätzliche Pauschale, sobald für die Betreuung eines Kindes eine Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII gewährt werde. Soweit die Klägerin einwende, dass diese Betriebskostenpauschale nur gewährt werde, wenn auch in mindestens einem Fall für die Betreuung eine Leistung gewährt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Pauschale in Höhe von 100 EUR im Monat Bestandteil der Leistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII sei, auf die nur bei Bewilligung einer Förderleistung ein Anspruch bestehe. Außerdem regele der hier angefochtene Bescheid die Betriebskostenpauschale gar nicht.
31Der Einwand der Klägerin, die steuerliche Pauschale sei infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht mehr angemessen, verfange ebenfalls nicht. In dem angesprochenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei die Pauschale vor dem Hintergrund des dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe mit dem Begriff der Angemessenheit eingeräumten Beurteilungsspielraums weiterhin als angemessen angesehen worden. Dabei seien auch die bei der Bildung des steuerlichen Richtwertes offensichtlich unberücksichtigt gebliebenen Synergie-Effekte bei der Betreuung mehrerer Kinder mit in die Wertung einbezogen worden und dabei auf die Ausnutzung der Betreuungskapazitäten hingewiesen worden.
32Die Klägerin könne sich zur Begründung ihres Anspruches auf eine höhere Geldleistung auch nicht auf einen Vergleich mit der Einrichtungsfinanzierung nach dem KiBiz berufen. Für die Betreuung von unter dreijährigen Kindern sei die Betreuung durch zwei Fachkräfte vorgesehen. Bezogen auf den Stundenanteil, der für eine Fachkraft die Betreuungsstunde eines Kindes berücksichtigt werde, ergebe sich ein Betrag von 3,50 EUR je Fachkraft pro Stunde. Demgegenüber gelte in der Kindertagespflege kein Fachkräftegebot. Es reiche aus, dass die Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme von 160 Stunden teilgenommen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber die Betreuungsformen Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung als gleichwertige Form der Tagesbetreuung angesehen habe. Dies beziehe sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen lediglich darauf, dass beide Formen dem Auftrag zur altersspezifischen Kindesbetreuung in vergleichbarer Weise nachkommen. Hinsichtlich der Vergütung sei vom Gesetzgeber zudem bewusst Abstand davon genommen worden, dass sich der Betrag an der tariflichen Vergütungen vergleichbarer Qualifikationen und Tätigkeiten orientiere, zumal sich bei einer Orientierung der laufenden Geldleistung an tariflichen Leistungen die Frage stelle, mit welchen Ausbildungsberufen Tagespflegepersonen verglichen werden könnten.
33Im Übrigen entfalle durch die Änderung der Richtlinien der früher zu führende Betreuungsnachweis. Die an der Vorgängerregelung bemängelte Abrechnungsart sowie der dadurch entstandene hohe Verwaltungsaufwand seien nicht mehr vorhanden, so dass den Tagespflegepersonen nun mehr Zeitanteile zur freien Verfügung blieben. Es stehe der Klägerin nunmehr frei, wie sie die Abwesenheitszeit eines Kindes erfasse und ob sie dabei eine Anwesenheitsliste für erforderlich halte. Durch die Einführung der pauschalen Werte das Abrechnungssystem wesentlich vereinfacht. Zudem würden Ausfallzeiten sowohl des Kindes als auch der Tagespflegepersonen bis zu einem in der Richtlinie bestimmten Umfang als Betreuungszeit berücksichtigt. Durch die Unterteilung der Geldleistungen in Stufen sei es möglich, Betreuungszeiten innerhalb des Korridors ohne Verwaltungsaufwand variabel zu gestalten. Dabei sei bei der Berechnung der Pauschale der Stundensatz von 4,50 EUR für die jeweilige Stufe bei der höchsten Stundenzahl zu Grunde gelegt worden. Für die darunter liegenden Bereiche innerhalb einer Stufe falle der Stundensatz dementsprechend höher aus. Dass die Klägerin rechnerisch zu einem anderen Ergebnis komme, liege daran, dass sie eine unzutreffende Berechnungsgrundlage gewählt habe. Die pauschale bei einer Betreuung bis 35 Stunden betrage 661,50 EUR. Diese pauschale werde durch die Anzahl der nach den Richtlinien pro Monat zu Grunde gelegten Betreuungstage von 21 und dann durch die tägliche Betreuungszeit, bei 35 Stunden seien dass 7 Stunden, dividiert. Im Ergebnis betrage der Stundensatz dann 4,50 EUR, bei 31 Stunden seien es 5,08 EUR. Die Berechnung der maßgeblichen Kalendertage im Monat berücksichtige die durchschnittlichen Wochentage ohne Wochenenden und Feiertage je Monat.
34Der Hinweis auf das Gehaltssystem von abhängig Beschäftigten greife nicht, da die Klägerin ihre Tätigkeit als Selbstständige wahrnehme. Die Höhe des Förderaufwandes in der Geldleistung orientiere sich deshalb auch nicht an den Gehältern von Arbeitnehmern. Vielmehr sei zur Festlegung auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die Beträge der im Umkreis liegenden Städte bzw. Städte mit vergleichbaren Arbeitsmarktstrukturen, zu denen insbesondere Dortmund zähle, abgestellt worden. So betrage der Stundensatz in Dortmund bei einer 160 - stündigen Qualifikation der Tagespflegepersonen 4,50 EUR. In Remscheid seien es umgerechnet 4,30 EUR, in Solingen 4,10 EUR, in Mülheim an der Ruhr 3,50 EUR, in Kleve, Mettmann, Neuss sowie im Kreis Viersen 4,50 EUR, in Wülfrath und Duisburg 4,00 EUR, in Mönchengladbach 3,80 EUR. Eine eventuell in den einzelnen Städten vorgenommene Abstufung der Geldleistung nach dem Grad der Qualifikation der Tagespflegepersonen sei dabei nicht berücksichtigt worden, da mehr als 160 Stunden Qualifizierung seitens des Gesetzgebers nicht gefordert worden sein. Die örtlichen Verhältnisse würden nicht durch die wirtschaftlichen Vorstellungen eines Personenkreises abgebildet. Vielmehr seien weitere Kriterien wie die Kaufkraft einer Stadt, die Arbeitsmarktsituation oder die kommunale Haushaltslage hinzuzuziehen. Dabei könne eine überwiegende Festlegung auf eine Stundenvergütung im Bereich der Tagespflege nur eingeschränkt als Marktgeschehen Berücksichtigung finden, da ein freier Markt, bei dem Angebot und Nachfrage den Preis bildeten, bei der Erstattungspflicht eines Dritten schon nicht unterstellt werden könne. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse lassen sich keine höhere Geldleistung begründen. Die schlechte wirtschaftliche Situation in X. finde unter anderem Ausdruck im HWWI (Hamburgisches Weltwirtschaftsinstitut)/Berenberg Städteranking 2013, wo X. bei einem Vergleich der 30 größten Städten Deutschlands den 27. Platz belege. Soweit die Klägerin dies lediglich als Hinweis darauf werte, dass auch in den umliegenden Städten nur eine unzureichende Geldleistung gewährt werde, so spreche dies für die Annahme, dass sie bei ihren wirtschaftlichen Vorstellungen die örtlichen Verhältnisse und Arbeitsmarktstrukturen unberücksichtigt lassen wolle.
35Der Anforderung der „leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages“ werde durch ein Abstellen auf den zeitlichen Umfang, in dem die Betreuungsleistung angeboten bzw. vorgehalten werde und auf die Anzahl der betreuten Kinder – mithin durch Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind – am sachgerechtesten Genüge getan. Dem entspreche die von der Beklagten in den Richtlinien festgesetzte Geldleistung.
36Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des festgesetzten Betrages spreche im Übrigen, dass die Tagespflegepersonen bei einer Betreuung von fünf Kindern 45 Stunden in der Woche ein Jahreseinkommen von 30.618,00 EUR erzielen könnten, was mehr sei, als eine Fachkraft nach dem TVöD S 6 Stufe eins bzw. nach dem TVöD S 6 Stufe drei erzielen könne. Dabei sei jeweils das Einkommen ohne Sozialversicherungsbeiträge verglichen worden. Wenn man davon ausgehe, dass mit der finanziellen Förderung das Gehalt einer staatlich anerkannten Erzieherin erreicht werden könne, sei die Geldleistung der Beklagten deshalb sogar auskömmlich. Jedenfalls spreche dies für eine leistungsgerechte Ausgestaltung der Geldleistung. Darüber hinaus gelte, dass die tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich vier Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers falle.
37Es sei auch keinesfalls so, dass nur in wenigen Ausnahmefällen ein Betreuungsgeld von weniger als 5,00 EUR pro Stunde vereinbart werde. Fast die Hälfte der Tagespflegeplätze in X. würden zu einem Stundensatz von bis zu 4,50 EUR angeboten. Dabei handele es sich überwiegend um Tagespflegepersonen, die bereits seit mehreren Jahren in der Tagespflege tätig seien. Insofern werde bezweifelt, dass der Klägerin eine umfassende und tragfähige Übersicht über die in X. verlangten Entgelte von sämtlichen Tagespflegepersonen, die eine Geldleistung erhielten, vorlägen.
38Mit dem in den Richtlinien festgesetzten Geldleistungen sei damit eine Tagespflegetätigkeit in X. regelmäßig und dauerhaft möglich, so dass den gesetzlichen Vorgaben genüge getan sei. Soweit in die Klägerin sich auf die Äußerung der Ministerin für Familie, Kinder, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, Schäfer, beziehe, die im Zusammenhang mit dem Zuzahlungsverbot einen Betrag von 5,50 EUR für auskömmlich gehalten habe, werde dies als allgemeine politische Einschätzung bezogen auf das Land Nordrhein-Westfalen verstanden. Ein konkreter Bezug zu örtlichen Verhältnissen sei hingegen nicht erkennbar. Insofern fehlte es auch an einer rechtlichen Bindungswirkung.
39Soweit sich die Klägerin gegen das Zuzahlungsverbot wende, verkenne sie, dass es sich insoweit nicht um eine eigenständige Regelung der Beklagten handele, sondern dass diese vielmehr in ihren Richtlinien das in § 23 Abs. 1 in KiBiz ausdrücklich gesetzlich geregelte Zuzahlungsverbot übernommen habe. Daran sei die Beklagte gebunden, unabhängig von der Aufnahme in ihre Richtlinien. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken richteten sich deshalb gegen die Rechtmäßigkeit des ab dem 1. August 2014 in § 23 Abs. 1 KiBiz geregelten Zahlungsverbotes.
40Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass nach der im Zuge der Jugendhilfeplanung durchgeführten Erhebung für das Kindergartenjahr 2014/2015 insgesamt 650 Plätze für Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege zur Verfügung stünden. Zum Stichtag 1. Dezember 2014 seien es 624 Plätze. Nach der Jugendhilfeplanung sei für das laufende Kindergartenjahr 2014/2015 für 30 % der Kinder zwischen null und zwei Jahren sowie 60 % der Kinder im Alter von 2-3 Jahren eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege vorgesehen. Aus der gleichfalls vorgelegten Tabelle (Bl. 42 der Verfahrensakte) ergibt sich, dass in X. für 28,6 % der Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, wovon 21,2 % auf Tagespflegeeinrichtungen und 7,4 % auf die Kindertagespflege entfallen. Für die Gruppe der Kinder im Alter von 0-2 Jahren beträgt der Versorgungsgrad 10,5 %, wobei hier auf die Tagespflege 7,4 % und auf die Einrichtung der Kindertagespflege 3,1 % entfallen. Die Anfrage des Gerichts, wie viele Tagespflegeplätze für Kinder unter drei Jahren im Bewilligungszeitraum in X. benötigt werden, konnte die Beklagte nicht beantworten, weil sie insoweit keine Daten erhebe.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
44Soweit die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage die Neubescheidung ihres Antrages vom 2. September 2014 über die Gewährung von Geldleistungen in der Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII begehrt, hat sie ihr Begehren zulässigerweise auf eine Neubescheidung beschränkt.
45Vergleiche Urteil des VG Aachen vom 13. März 2012 – 2 K 1629/10 –, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1443/12.
46Die Verpflichtungsklage ist mit dem Antrag auf Neubescheidung auch begründet.
47Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. September 2014 über die Gewährung von Geldleistungen in der Kindertagespflege ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit damit für die Betreuung von N. H. an 20 Stunden in der Woche ein Betrag in Höhe von 378,00 EUR pro Monat festgesetzt wird (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass der Betrag für die Betreuung höher festgesetzt wird.
48Rechtsgrundlage für die Gewährung von Geldleistungen in der Kindertagespflege ist § 23 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII). Absatz 2 der Norm regelt, dass die laufende Geldleistungen nach Absatz 1
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1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
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2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
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3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alters Sicherung der Tagespflegeperson und
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4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
umfasst. Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, wobei der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen der Tagespflegepersonen leistungsgerecht auszugestalten und der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen ist. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 KiBiz festgelegt, dass, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind, wobei das Jugendamt die Zahlung eines angemessenen Entgelts für die Mahlzeiten an die Tagespflegeperson zulassen kann. Darüber hinaus wurden vom Landesgesetzgeber keine weiteren Regelungen zur Festsetzung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen getroffen.
55Die Beklagte hat von der sich aus diesen Vorschriften ableitenden Ermächtigung zur Festlegung der Höhe des Sachaufwandes und der Höhe des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung durch die zum 1. August 2014 in Kraft getretenen Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII Gebrauch gemacht.
56Soweit sich die Klägerin gegen den in diesen Richtlinien angenommenen Betrag von 1,80 EUR für den Sachaufwand wendet, folgt dem die Kammer allerdings nicht.
57Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom zweiten 20. August 2014 – 12 A 591/14 -, abrufbar unter www.nrwe.de, zu der Festsetzung des Betrages für die Erstattung der Sachaufwendungen Folgendes ausgeführt:
58„Vor dem Hintergrund, dass mangels gesetzlicher Bestimmung, wie die Geldleistung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen ist, auch eine Einzelfallentscheidung in Betracht kommt,
59vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a O., § 23 Rn. 24, m. w. N.,
60braucht eine Richtlinie auch nicht zugunsten der Tagespflegeperson eine abschließende und vollständige Erstattungsregelung enthalten. Anders als etwa im Falle der verbindlichen Festsetzung durch Satzung, würden die Klägerinnen bei Anerkennung der Richtlinie nicht konkludent auf eine Erstattung solcher angemessener Kosten verzichten, die höher als in der Richtlinie ausgewiesen zu veranschlagen sind. Ebenso wenig besteht ein selbständiger Anspruch einer Tagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zugrundeliegende Kalkulation enthält. Eine solche muss lediglich in nachvollziehbarer Form vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
61Orientierungsmaßstab sind insoweit die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson, die allerdings angemessen sein müssen.
62Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.
63Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht.
64Vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 27; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 21.
65Die Relativierung durch das Attribut „angemessen“ erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und ggfs. Aufwendungsbestandteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung.
66Vgl. Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; davon gehen wohl auch das OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012, a. a. O., juris Rn. 42 und 58/59, sowie der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., juris Rn. 6, 7, 13, 15, 30, 34 und 40, aus.
67Die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes im jeweiligen Einzelfall und eine insoweit abschließende Aufzählung der umfassten Positionen ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel nicht mit angemessenen Mitteln zu bewerkstelligen und würde jedenfalls bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit vielen Betreuungsfällen – wie der Beklagten - dem Effektivitätsgebot des § 9 SGB X widersprechen.
68Als Ausgangspunkt für eine hier demnach unumgängliche Pauschalierung, die auch den Fall einer Kindertagesbetreuung in eigenen Räumlichkeiten erfasst, kann ein Betrag in Höhe von 300,- Euro je vollumfänglich betreutem Kind und Monat, wie er unter Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Kinderförderungsgesetz,
69siehe BT-Drs. 16/9299 S. 22,
70und unverändert auch in den im Internet abrufbaren und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom 5. Dezember 2013 veranschlagt wird, genommen werden.
71Siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 15 m. H. a. VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - , das allerdings von einem Gesamtbetrag aus Erstattung und Anerkennung der Förderleistung ausgeht.“
72… „In Anbetracht dessen, dass deshalb zu Recht weiterhin von einer nur gering-fügigen Unterschreitung des im Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2008 ange-nommenen Richtwertes auszugehen ist, wird bei einer Bescheidung zu bedenken sein, ob eine Anpassung der Sachkostenerstattung an die zwischenzeitliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten oder an den Anstieg eines spezielleren Index erforderlich ist.
73Vgl. zur Dynamisierungspflicht: Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 35.
74Auch wenn sich die steuerrechtliche Behandlung des durch die Kindertagespflege verursachten Sachaufwandes in der Praxis der Finanzbehörden nicht geändert haben sollte, könnten die realen Kosten, die die Tagespflegeperson im Schnitt pro Kind und Stunde aufzubringen hat, möglicherweise so angestiegen sein, dass ein Festhalten an den den Einzelfall beleuchtenden Ergebnissen der Studie, die von der Finanzverwaltung zum Sachaufwand durchgeführt worden sein soll, trotz der Bandbreite, die eine Jahresinvestitionssumme von 3.600,- Euro pro vollbetreutem Kind angesichts der Haltbarkeit etwa von Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien sowie von Ausstattungsgegenständen und Möbeln und deren Nutzung meistens ‑ wie auch hier - durch mehrere betreute Kinder verkörpert, nicht mehr dem Erfordernis der „Angemessenheit“ genügt. Der VGH Baden- Württemberg hat in seinem Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. bezeichnenderweise allerdings noch keine Anpassungspflicht gesehen (juris Rn.40). Vor dem Hintergrund des dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Begriff der „Angemessenheit“ eingeräumten Beurteilungsspielraumes,
75vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25, m. w. N.,
76und in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Fassung der „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Tagespflege“ vom 5. Dezember 2013 an dem Pauschalbetrag von 300 Euro pro ganztags betreutem Kind weiter festgehalten hat, sieht auch der Senat eine von ihm zu beachtende Grenze der „Gestaltungsfreiheit“,
77vgl. zu diesem Begriff die Regierungsbegründung zum Kinderförderungsgesetz, BT-Drs. 16/9299, S. 15,
78infolge eines Anstiegs der realen Kosten lt. Index - vorbehaltlich besserer Erkenntnisse, die sich künftig ergeben könnten - gegenwärtig noch nicht erreicht. Vielmehr hält er die geringe Unterschreitung des Richtwertes um rd. 0,03 Euro pro Kind und Stunde schon im Hinblick auf die bei der Bildung des Richtwertes offensichtlich nicht berücksichtigten Synergieeffekte für hinnehmbar.
79Vgl. zu den Zweifeln daran, dass die Summierung der Betriebskostenpauschale von 300,- Euro bei mehreren Kindern die tatsächliche Höhe der im Durchschnitt monatlich entstehenden Sachaufwendungen widerspiegelt: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - , a. a. O. (juris Rn. 70).
80Bei 1,70 Euro pro Kind bei 45 Betreuungsstunden wöchentlich = 76,50 Euro errechnet sich bei 52 Wochen im Jahr und max. 5 vollbetreuten Kindern hier sogar eine Investitionssumme pro Jahr nicht nur von 18.000,- Euro, sondern von 19.890,- Euro. Soweit deshalb Ersparnisse aufgrund der parallelen Betreuung mehrerer Kinder vor dem Hintergrund eines Verständnisses der Erlaubnispraxis der Beklagten dahingehend, dass einschränkend zum Wortlaut und damit der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht die Betreuung von 5gleichzeitig anwesenden Kindern, sondern nur generell die Betreuung von 5 Kindern gestattet wird, so dass durch den Abschluss von 5 Betreuungsverträgen nicht zwingend auch eine vollschichtige Auslastung garantiert wäre, nicht im maximalen Umfang eintreten sollten, ist dies ‑ solange der Synergieeffekt dennoch merklich bleiben würde - hinzunehmen. Dass tatsächlich vorhandene Betreuungskapazitäten nicht ausgenutzt werden können, gehört in das Erlaubnisverfahren nach § 43 SGB VIII und fällt im Rahmen der laufenden Geldleistungen in das unternehmerische Risiko der Klägerinnen.
81Vor dem Hintergrund, dass eine Sachkostenerstattung von 1,70 Euro pro Kind und Stunde danach jedenfalls nicht als unangemessen niedrig zu werten ist, kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte bei der Erstattung angemessener Kosten des Sachaufwandes auch gegenrechnen darf, dass sich die Tagespflegeperson hinsichtlich von Verpflegungskosten zusätzlich bei den Eltern schadlos halten kann (siehe Nummer 13 (2) der Richtlinien). Fallen der Tagespflegeperson Verpflegungskosten als Sachaufwand an, sind diese im angemessenen Umfang grundsätzlich allerdings durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten und in seine Kalkulation des Sachaufwandes einzubeziehen. Dies geschieht gerade auch dann, wenn man sich an dem o. g. Richtwert von 1,732 Euro pro Kind und Stunde orientiert. Hat das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf an Aufwandsersatz auf diese Weise festgestellt, trägt es auch insoweit die gesamten Kosten der Kindertagespflege und zieht die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeutet, dass die Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geldleistung zusteht, den Gesamtbetrag vom Jugendamt erhält. Eine Befugnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, einzelne Bestandteile der der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen herauszunehmen und die Tagespflegeperson diesbezüglich auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende privatrechtliche Betreuungsverhältnis zu verweisen, besteht im Ansatz nicht.
82Vgl. zu Vorstehendem: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.“
83Ausgehend von diesen Überlegungen dürfte die von der Beklagten gewählte Form der Sachkostenerstattung jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht konkret dargelegt hat, dass die ihr entstehenden Sachkosten deutlich höher sind, den rechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2 SGB VIII entsprechen.
84Zwar hat die Beklagte weder in den Richtlinien noch sonst eine Kalkulation vorgelegt, wie sie den Erstattungsbetrag berechnet hat. Allerdings hat sie, offenbar ausgehend von dem steuerlich als Pauschale absetzbaren Betrag von gut 1,70 EUR, den für eine Betreuungsstunde pro Kind anzusetzenden Betrag auf 1,80 EUR angehoben sowie zusätzlich eine so genannte „Betriebskostenpauschale“ von 100,00 EUR bei einer Betreuung in der eigenen Wohnung und einen „Mietkostenzuschuss“ von 5,00 EUR pro Monat pro angemietetem Quadratmeter vorgesehen. Indem für den wahrscheinlich höchsten Einzelposten bei den Kosten der Kinderbetreuung, nämlich die Miete oder Pacht der dafür erforderlichen Räumlichkeiten, der zudem unabhängig vom Umfang der Betreuung entsteht, ein ebenfalls vom Umfang der Betreuungszeiten unabhängiger Zuschuss festgesetzt wird, wird jedoch deutlich, dass die Beklagte die Entstehung und Aufschlüsselung der Sachkosten in der Kindertagespflege einer näheren Betrachtung unterzogen hat.
85Der Argumentation der Klägerin, im Hinblick auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten entspreche diese Festlegung der Sachkosten nicht dem Bedarf, folgt die Kammer nicht. In Anbetracht der von der Beklagten durch die Ausschüttung der Betriebskostenpauschale vorgenommenen deutlichen Erhöhung der Sachkosten hätte es ihr oblegen, durch die Vorlage entsprechender Beispielsberechnungen nachzuweisen, dass die Annahme der Beklagten nicht der Realität entspricht. Die Klägerin als Betriebsinhaberin ist mindestens im gleichen Maße wie die Beklagte in der Lage, eine Kalkulation der Sachkosten in der Kinderbetreuung vorzulegen. Da die Eltern nach der vorgelegten Ergänzung zum Betreuungsvertrag Windeln und ähnliches Verbrauchsmaterial dem Kind mitgeben und die Kosten für das Essen gesondert erstattet werden, erscheint es der Kammer auch nicht unplausibel, dass die Beklagte die Sachkosten in der Kindertagespflege realistisch eingeschätzt hat. Das wird dadurch bestätigt, dass offenbar bisher keine der Tagespflegepersonen von der im zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgezeigten Möglichkeit, eine Erstattung der tatsächlich entstandenen höheren Sachkosten geltend zu machen, Gebrauch gemacht hat.
86Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, dass die Pauschalen nach Ziffer II 3.1.2 und II. 3.1.3 der Richtlinien lediglich dann gezahlt werden, wenn mindestens für ein Kind eine Förderung nach § 24 SGB VIII bewilligt worden ist, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar fallen die fixen Kosten wie Miete und Pacht in der Kinderbetreuung unabhängig davon an, ob gerade ein Kind im Rahmen des § 24 SGB VIII von der Tagespflegepersonen betreut wird oder nicht. Der Beklagten ist jedoch insoweit zu folgen, als es sich bei der Pauschale ebenso wie bei der betreuungszeitabhängigen Erstattung für den Sachaufwand jeweils um Leistungen nach § 23 Abs. 2 Ziffer 1. SGB VIII handelt. Ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 23 SGB VIII entsteht jedoch nur, wenn tatsächlich ein Kind im Rahmen der Förderung nach § 24 SGB VIII von der Tagespflegepersonen betreut wird. Zwar ist der Jugendhilfeträger gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet, die zur Erfüllung des Anspruches nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII erforderlichen Betreuungsplätze zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat jedoch keinen damit korrespondierenden Anspruch der Tagespflegepersonen auf Geldleistung allein für das Vorhalten entsprechender Betreuungsplätze, sondern lediglich einen Anspruch auf Geldleistung im Rahmen der Betreuung nach § 24 SGB VIII vorgesehen. Dass es der Klägerin unter Berücksichtigung aller Leistungen, die die Beklagte für die Erstattung der Sachaufwendungen vorsieht, nicht möglich ist, auch unter Berücksichtigung von Vakanzen z.B. in den Ferienzeiten die Sachaufwendungen, die ihr im Rahmen der Tagespflege entstehen, zu bestreiten, hat sie nicht detailliert dargetan. Dabei kann sie auch darauf verwiesen werden, dass es ihr unternehmerisches Risiko ist, ob es ihr gelingt, ständig mindestens ein Kind, für das Förderung nach § 24 bewilligt ist, zu betreuen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dieses Risiko für sie existenzbedrohend sein könnte. Dafür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass viele Eltern zwar bereits sein Zuzahlungen zu leisten, jedoch nicht, auf die Förderung nach § 24 SGB VIII zu verzichten. Es dürfte daher nicht den Regelfall darstellen, dass die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege von den Eltern ohne eine Bewilligung nach § 24 SGB VIII in Auftrag gegeben wird.
87Dem Hinweis der Klägerin, dass den Zuschuss zu den Mietkosten nur Tagespflegepersonen erhalten, die eine Erlaubnis zur Betreuung von mindestens drei Kindern haben, muss im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Klägerin ist eine Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern erteilt worden, so dass sie von dieser Einschränkung nicht betroffen ist.
88Hingegen rügt die Klägerin zu Recht, dass die Beklagte den nach § 23 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII zu zahlenden Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nicht hinreichend hoch festgesetzt hat.
89Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in der bereits oben zitierten Entscheidung vom 22. August 2014 – 12 A 591/14 – zur Höhe des Anerkennungsbetrages der Förderleistung Folgendes ausgeführt:
90„Ferner hat die Beklagte bei der Neubescheidung zu beachten, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei gem. § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt werden muss. Insoweit sind die maßgeblichen Begriffe in § 23 SGB VIII nicht allein sog. „unbestimmte Rechtsbegriffe“, sondern billigen den Ländern bzw. Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch erkennbar einen Beurteilungsspielraum zu,
91vgl. im einzelnen die grundlegenden Beschlüsse des Senates vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25,
92der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
93Der Anforderung der „leistungsgerechten Ausgestaltung“ des Anerkennungsbetrages wird durch ein Abstellen auf den zeitlichen Umfang, in dem die Betreuungsleistung angeboten bzw. vorgehalten wird, und auf die Anzahl der betreuten Kinder - mithin durch Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind - am „sachgerechtesten“ genügt.
94So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m.w.N.
95Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden.
96So schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Novem-ber 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.; ebenso Wies-ner, SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 32b.
97Ein degressiver Maßstab dergestalt, dass der Stundensatz mit der Anzahl der in dieser Zeit betreuten Kinder abnimmt, ist vor dem Hintergrund auch insoweit auf-tretender Synergieeffekte denkbar, mangels Verletzung der Tagespflegepersonen in ihren rechtlichen Interessen aber nicht zwingend.
98Der Gesichtspunkt der leistungsgerechten Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder begründet im vorliegenden Verfahren keine weitergehende Differenzierungsnotwendigkeit, da eine besondere und von der im Rahmen des Üblichen deutlich abweichende Betreuungsbedürftigkeit für keines der von den Klägerinnen aufgenommenen Kinder geltend gemacht wird. Diesem Gesichtspunkt könnte voraussichtlich schon dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass bei Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf, wie insbesondere bei Kindern mit Behinderungen - sollten die Voraussetzungen nach dem SGB XII für die Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen vorliegen - ein höheres Stundenentgelt gezahlt wird.
99Ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.
100Ein derartiger besonderer Betreuungsbedarf ist hier in Nummer 12 (4) 1. Halbsatz der Richtlinien erfasst. Dass in einem solchen Fall gleichzeitig auf die Besetzung eines weiteren genehmigten Betreuungsplatzes verzichtet werden muss, wie es Nr. 12 (4) 2. Halbsatz der Richtlinien völlig ungeachtet der tatsächlich verbliebenen Leistungskapazität der Kindertagespflegeperson verlangt, geht dabei allerdings zu weit. Weil die Berufsausübung betroffen ist, ist derartiges einer Regelung im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII vorbehalten.
101Soweit die Beklagte weiteren Leistungsmerkmalen - wie etwa der unterschiedlichen Qualifizierung der Tagespflegeperson, ihrer Fortbildungsbereitschaft und informell erworbenen Kompetenzen - bisher in ihren Richtlinien nicht erkennbar Rechnung getragen hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien lediglich entnehmen, dass der Grundsatz der „Leistungsgerechtigkeit“ bei der Ausbildung, der Qualifizierung und vorhandenen, möglicherweise informell erworbenen Kompetenzen der Tagespflegeperson ansetzt und deshalb die Einstellung der Qualifizierung und ggfs. die Fortbildungsbereitschaft in die Bewertung der von der Pflegeperson erbrachten Leistung für möglich gehalten wird. Was nur „in Betracht kommt“, verlangt jedoch keine strikte Beachtung im Sinne einer spiegelbildlichen Umsetzung, sondern fordert - und zwar bereits auf der Ebene des „ob überhaupt“ und mit offenem Ergebnis - eine bloße Einstellung des Gesichtspunktes in die Überlegungen zur Bemessung des Leistungswerts,
102so schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.
103wie es hier unter dem dritten Punkt der Begründung zur Kalkulation in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr. 2739 vom 25. Juni 2013 geschehen ist.
104Zur Bestimmung der Leistungsgerechtigkeit des Stundenansatzes kann im Ausgangspunkt ebenfalls an die der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz zugrunde liegende Kalkulation angeknüpft werden. Dort werden für die Kindertagespflege durchschnittliche Bruttokosten pro Betreuungsplatz von 9.450,00 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. In dem veranschlagten Betrag ist ein Pauschalbetrag für fachliche Begleitung i. H. v. 1.392,00 Euro enthalten, der der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt wird. Der danach verbleibende Betrag i. H. v. 8.058,00 Euro umfasst einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von besagten 3.600,00 Euro im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen von 4.458,00 Euro im Jahr. Der Jahresbetrag von 8.058,00 Euro entspricht einem Betreuungssatz von 4,20 Euro die Stunde, woraus das OVG Lüneburg unter Berücksichtigung des Sachkostenanteils ein steuerlich relevantes Einkommen von 2,32 Euro pro Stunde errechnet hat.
105Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., juris Rn. 70.
106Die “Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege” vom 5. Dezember 2013 greifen - anders als bei der Betriebsausgabenpauschale - diese Kalkulationsgröße allerdings nicht wieder auf und in Baden-Württemberg wird ‑ verwaltungsgerichtlich gebilligt ‑,
107vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m. w. N. (juris Rn. 47),
108inzwischen eine Anhebung der laufenden Geldleistung von bisher 3,90 Euro pro Stunde auf 5,50 Euro pro Stunde, also - bei gleichbleibendem Aufwandsersatz - eine des Anerkennungsbetrages von angenommenen 2,16 Euro um 1,60 Euro auf 3,76 Euro empfohlen.
109Vgl. das Rundschreiben der Kommunalverbände vom 5. April 2012, http://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/gem_RS_lfde_Geldleistung_ab_05_12.pdf.
110Dass der von der Beklagten bisher vorgesehene Anerkennungsbetrag von im Ergebnis 3,02 Euro pro Kind und Stunde unter dem Betrag von 3,76 Euro liegt, kann - wie auch die Klägerinnen einräumen - nicht mit dem Argument angegriffen werden, die laufende Geldleistung sei deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen. Denn die gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung durch die öffentliche Hand in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist.
111Vgl. auch zu Folgendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. (juris Rn. 41).
112Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes,
113vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15,
114das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 gewesen. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, sondern bedeutet lediglich ein unverbindliches Programm. Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld.
115Vgl. auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, § 23 SGB VIII Rn. 24; vgl. auch VG Aachen, Urteile vom 13. März 2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11 -, juris.
116Andererseits muss dem Umstand, dass das Bundesministerium und KJVS, Landkreistag und Städtetag in Baden-Württemberg in ihren Empfehlungen nicht auf die Richtgröße von 4,20 Euro mit einem Anteil von 2,16 bzw. 2,32 Euro als Anerkennungsbetrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zurückgegriffen haben, nach Auffassung des Senats entnommen werden, dass ein Betrag in dieser geringen Höhe unter den gegenwärtigen Bedingungen, wie sie schon Mitte des Jahres 2012 und erst recht am 1. August 2013 zu Beginn der hier streitbefangenen Betreuungsverhältnisse geherrscht haben dürften, als nicht mehr „leistungsgerecht“ i. S. v. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII angesehen werden kann. Dass in Baden-Württemberg ausschließlich besonderen örtlichen Verhältnissen, wie sie in Nordrhein-Westfalen nicht herrschen, Rechnung getragen werden sollte,
117vgl. zu diesem Kriterium etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10 -, juris,
118drängt sich nicht auf.
119Für die Frage, ob schon ein Anerkennungsbetrag von 3,02 Euro pro Kind und Stunde leistungsgerecht ist, kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Auffassung des Senates im Rahmen des ihm zustehenden - gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren - Beurteilungsspielraumes trotz der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereiches durchaus auch am tariflichen Einkommen von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern orientieren.
120So wohl auch schon: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.
121Das gilt insbesondere, wenn der Jugendhilfeträger - wie hier - das jeweilige Aus-fallrisiko in Krankheits- und Urlaubszeiten annähert. Der Referentenentwurf zum Kinderförderungsgesetz vom 7.März 2008 soll nach den glaubhaften Angaben des Kommentators I. H1. ,
122GK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 23 Rn. 21,
123noch vorgesehen haben, dass sich der Betrag an der tariflichen Vergütung vergleichbarer Qualifikationen und Tätigkeiten orientieren sollte (zustimmend hierzu die Stellungnahme der AGJ im Forum Jugendhilfe 2008, S. 8). Diese Präzisierung sei im Gesetzgebungsverfahren offenbar mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit der Länder bzw. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgegeben worden, zumal bei einer Orientierung der laufenden Geldleistung an tariflichen Leistungen die Frage, mit welchen Ausbildungsberufen Tagespflegepersonen verglichen werden können, problematisch geworden wäre. Bei einer Orientierung an einer tariflichen Angestelltenvergütung darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass der Anerkennungsbetrag – anders als der tarifliche Lohn – noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet sein muss.
124Dies eingedenk lassen sich einem Vergleich mit Tarifentgelten, wie ihn der Senat in der mündlichen Verhandlung gezogen hat, keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von der Beklagten bestimmte Anerkennungsbetrag nicht leistungsgerecht ist. Das Jahresbruttoeinkommen einer Erzieherin beträgt nach dem TVöD S6 auf Stufe 1 28.653,61 Euro und auf Stufe 3 33.710,28 Euro. Das Jahrespflegeentgelt auf der Grundlage eines Erstattungsbetrages für den Sachaufwand von 1,60 Euro pro Kind und Stunde und eines Anerkennungsbetrages von 2,80 Euro pro Kind und Stunde führt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 (45) Stunden bei 52 Wochen im Jahr zu einer Sachkostenerstattung von 3.328,00 Euro (3.744,00 Euro) pro Kind und zu einem Anerkennungsbetrag i. H. v. 5.824,00 Euro (6.552,00 Euro). Zusammen gerechnet ergibt sich ein Bruttojahrespflegeentgelt pro Kind, zu dem noch die Erstattung der Hälfte der Beiträge gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII hinzutritt, von 9.152,00 Euro (10.296,00 Euro). Hieraus errechnet sich bei 4 betreuten Kindern ein Jahresbetrag von 36.608,00 Euro (41.184,00 Euro) und bei 5 betreuten Kindern eine Jahressumme von 45.760,00 Euro (51.480,00 Euro), Beträge, die jeweils deutlich über dem Jahresbruttoeinkommen nach dem TVöD S6 Stufe 1/Stufe 3 liegen, von dem noch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssten. Legt man allein den Jahresanerkennungsbetrag pro Kind von 5.824,00 (40 Std. pro Woche) bzw. 6.552,00 Euro (45 Std. pro Woche) zugrunde, errechnet sich bei 4 Kindern ein Gesamtbetrag von 23.296,00 Euro bzw. 26.208,00 Euro und bei 5 Kindern ein Gesamtbetrag von 29.120,00 Euro bzw. 32.760,00 Euro. Soweit hier bei der Betreuung von 4 Kindern der Gesamtbetrag unterhalb des Jahresbruttoeinkommens nach TVöD S6 Stufe 1 von 28.653,61 Euro liegt, ist zu berücksichtigen, dass zur Herstellung der Vergleichsbasis von dem Jahresbruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rd. 5.600,00 Euro in Abzug zu bringen sind, so dass die Gesamtjahresanerkennungsbeträge jeweils höher ausfallen. Darüber hinaus gilt, dass die tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich 4 Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers fällt und nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.
125Rechnet man nur auf den anteiligen Anerkennungsbetrag herunter (5.824,00 bzw. 6.552,00 Euro pro Jahr und Kind), folgt daraus bei 5 betreuten Kindern ein Monatsbruttoeinkommen von 2.426,67 Euro (40 Std. pro Woche) bzw. 2.730,00 Euro (45 Std. pro Woche). Legt man die jeweiligen Betreuungszeiten pro Woche zugrunde, errechnet sich ein Stundensatz von jeweils brutto 15,17 Euro bzw. 15,10 Euro (2,80 Euro + 1/13 x 5 Kinder). Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen nach TVöD S6 von 28.653,61 Euro (Stufe 1) bzw. 33.710,28 Euro (Stufe 3) errechnet sich bei der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und 52 Wochen im Jahr ein Bruttostundenlohn von 14,12 Euro bzw. 16,62 Euro. Berücksichtigt man zusätzlich die von den Tarifbeschäftigten zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge als Abzugsposten, erweist sich auch insoweit die finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen durch die Beklagte - gemessen an den Zielen des Gesetzgebers - als auskömmlich.
126Der Umstand, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in seiner zum 1. August 2014 in Kraft gesetzten Fassung Zuzahlungen der Eltern verbietet, führt dementsprechend nicht zu einer anderen Bewertung. Sollte sich die Frage der Angemessenheit des Anerkennungsbetrages als dann einzigem Entgelt, aus dem sich ein auskömmliches Berufseinkommen ergeben kann, mit Blick auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten, neu stellen, stünde der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor dem Hintergrund der gesetzlich bestimmten Gleichwertigkeit der Betreuungsangebote in der Verantwortung, nun allein eine auskömmliche Bezahlung der Tagespflegepersonen sicherzustellen.
127Vgl. zu dieser Problematik: Kleine Anfrage 2562 vom 4. August 2014, LT-Drs. 16/6463.
128Solange kann auch dahinstehen, ob das in die Berufsausübung eingreifende Zu-zahlungsverbot unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere des Art 12 GG überhaupt Bestand hat und nicht den Rahmen der vom Bundesgesetzgeber mit § 26 SGB VIII erteilten Regelungsermächtigung sprengt, weil § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII sich nur zur Höhe der laufenden Geldleistungen verhält und § 24 Abs. 6 SGB VIII nicht einschlägig ist.“
129Die Beklagte folgt diesen Ausführungen offenbar, weil sie in der Klageerwiderung vorrechnet, dass eine Tagespflegeperson mit einer vollschichtigen Auslastung mit vier bis fünf Kindern das Gehalt einer Erzieherin nach dem TVöD erreichen kann. Die Kammer geht jedoch aufgrund des unwidersprochenen Vortrags der Klägerin über die tatsächliche Auslastung der Tagespflegepersonen sowie die Umstände, unter denen die Kindertagespflege in X. stattfindet, davon aus, dass dieses Einkommen tatsächlich nicht zu erzielen ist.
130Das ergibt sich zum einen daraus, dass Anträge auf bzw. die Bewilligung einer Betreuungszeit von 45 Stunden in der Woche eher die Ausnahme als die Regel sein dürfte. Denn nach Ziffer I. 2.2 der Richtlinien wird der Bedarf des Kindes regelmäßig nur mit 20 Stunden in der Woche einschließlich der Wegezeit angenommen. Nur wenn ein höherer Bedarf nachgewiesen wird, wird auch eine längere Betreuungszeit bewilligt. Hinzu kommt, dass die Beklagte in den von ihr erteilten Erlaubnissen für die Kindertagespflege regelmäßig nicht nur die Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder, sondern die Zahl der zu betreuenden Kinder insgesamt auf fünf beschränkt. Diese Übung hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal bestätigt. Damit ist es den Tagespflegepersonen nicht möglich, bei einer nur halbtags oder nur für einzelne Wochentage erforderlichen Betreuung mehr als fünf Kinder zu betreuen. Es erscheint deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Klägerin vorträgt, die Beklagte lege bei den Schulungsveranstaltungen ihren Kalkulationen regelmäßig nur drei besetzte Plätze zu Grunde, wobei dann offenbliebe, ob insoweit eine vollschichtige Auslastung vorliege. Die Beklagte ist diesem Vortrag auch nicht entgegengetreten. Unter diesen Umständen erscheint es aber nicht vertretbar, bei der Frage, ob das Entgelt für die Betreuung hinreichend hoch festgesetzt wurde, eine andere Kalkulationsgrundlage heranzuziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Auslastung mit vier oder fünf Kindern über 45 Stunden in der Woche danach in der Realität nicht zu erreichen ist.
131Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verwiesen werden, eine andere Erlaubnis für die Kindertagespflege zu beantragen und gegebenenfalls einzuklagen bzw es als ihr unternehmerisches Risiko darzustellen, wenn sie es nicht tut. Denn es ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die Beklagte die Erlaubnisse nach § 43 SGB VIII gesetzeskonform ausstellt und die darin enthaltenen Begrenzungen rechtmäßig festsetzt, so dass solche Klagen dann auch keine Aussicht auf Erfolg hätten. Offensichtlich vermag die Beklagte nicht zu gewährleisten, dass nicht mehr als die im Gesetz vorgesehene Höchstzahl von fünf Kindern gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreut werden, falls sie die Betreuung von mehr als fünf Kindern insgesamt gestattet. Insoweit unterscheidet sich die Situation in X. von der in anderen Gemeinden, so dass insoweit eine Besonderheit vorliegt, die im Rahmen der Festsetzung des Betreuungsentgelts zu berücksichtigen ist. Denn die im oben zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angesprochenen Synergie-Effekte sind auf diese Weise in X. nicht bzw. nicht so wie in anderen Kommunen realisierbar. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass in anderen Kommunen mit vergleichbarer Arbeitsmarktstruktur ähnliche Summen wie in ihren Richtlinien vorgesehen gezahlt werden. Da jede Kommune sowohl was die Erlaubnisse als auch was die besondere Vergütung von zusätzlichen Qualifizierungen betrifft andere Entscheidungen fällt, lässt sich aus einem solchen Vergleich nicht seriös ableiten, ob die Festsetzung nach § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht erfolgt ist.
132Schließlich ist davon auszugehen, dass für den hier streitigen Zeitraum, also das Kindergartenjahr 2014/2015, anders als bei dem in der oben zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen maßgeblichen Zeitraum die nach § 23 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII zu zahlende Anerkennung der Förderleistung so zu bemessen ist, dass damit der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson angemessen sichergestellt werden kann. Denn der Anspruch auf eine Förderung in Kindertagespflege ist für Kinder ab dem 1. Lebensjahr am 1. August 2013 in Kraft getreten. Damit hat sich für die Tagespflegepersonen am 1. August 2013 auch die Chance, einen Betreuungsauftrag zu erhalten, der außerhalb der Förderung nach § 24 SGB VIII vergeben wird, deutlich verringert und somit auch die Möglichkeit, außerhalb des Entgelts nach § 23 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII zusätzlich Geld in der Kindertagespflege zu verdienen, zumal die Beklagte diese Verdienstmöglichkeiten weiter dadurch einschränkt, dass sie die Zahl der insgesamt betreuten Kinder auf fünf begrenzt. Dass die Tagespflegepersonen ihren Lebensunterhalt durch einen Zuverdienst, also z. B. durch eine Halbtagsstelle, anderweitig sicherstellen können, ist ebenfalls nicht zu erwarten. Denn auch die Beklagte geht davon aus, dass ein Teil der Kinder über 45 Stunden in der Woche betreut werden muss, wenn ihre Eltern vollschichtig arbeiten, und die Tagespflegepersonen zumindest für einige Kinder in dieser Zeit zur Verfügung stehen. Bei einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden muss die tatsächliche Wochenarbeitszeit aber deutlich höher veranschlagt werden, weil neben der eigentlichen Kinderbetreuung noch weitere Aufgaben wie zum Beispiel Buchführung, Akquise, Vorbereitung, Kauf und Pflege der in der Tagespflege benötigten Materialien sowie das Putzen der Räume zu erfüllen sind. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass anders als in einer Einrichtung für die Kindertagespflege die Tagespflegepersonen auch Randzeiten bei der Betreuung abdecken, was die tatsächliche Wochenarbeitszeit weiter erhöht und eine Arbeit nebenher ausschließt.
133Weiter hat das Land Nordrhein-Westfalen in § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz die Möglichkeit, jedenfalls für die übliche Kindertagespflege – wie unten noch näher dargelegte wird – weitere Geldleistungen zu verlangen, ausgeschlossen. Damit muss die Tagespflegeperson ihren Lebensunterhalt aus den öffentlichen Förderbeiträgen nach § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII bestreiten können. Dies bedingt, dass bei der Bemessung des öffentlichen Förderbeitrages die früher üblichen Zuzahlungen der Eltern zu berücksichtigen sind.
134Kalkuliert man, dass eine Tagespflegeperson regelmäßig drei Kinder gleichzeitig betreut, errechnet sich bei einer Geldleistung gemäß § 24 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII in Höhe von 2,70 EUR ein Betrag von 8,10 EUR pro Stunde. Da aber, wie oben dargelegt, die Betreuungszeit nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann, sondern höher zu veranschlagen ist, liegt der eigentliche Stundenlohn deutlich niedriger, so dass der seit dem 1. Januar 2015 geltende Mindestlohn von 8,50 EUR unterschritten wird. Selbst wenn man berücksichtigt, dass von diesem Betrag nur die Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen werden müssen, ist die von der Beklagten vorgesehene Vergütung von 2,70 EUR pro Stunde und Kind unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr als angemessen zu werten. Denn es muss – wie oben dargelegt – bei einer vollschichtigen Tätigkeit zumindest möglich sein, den Lebensunterhalt durch die Tätigkeit zu sichern. Nur so lässt sich vermeiden, dass insbesondere die Förderung von Kindern unter drei Jahren in der Kindertagespflege nicht durch häufige Wechsel der Tagespflegepersonen oder unzulängliche wirtschaftliche Verhältnisse der Tagespflegeperson leidet.
135Dass § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) nicht auf die Klägerin als selbstständiger Tagespflegeperson anzuwenden ist, führt nicht zu einer anderen Wertung. Aus den Gesetzesmotiven ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung einer öffentlichen Förderung in der Kindertagespflege die Zahl und die Qualität der Betreuungsplätze erhöhen wollte und deshalb an eine bereits bestehende Praxis in der Kindertagespflege anknüpfen wollte, nicht aber, dass er die Selbständigkeit der in der Kindertagespflege Tätigen zum Anlass für eine geringere Entlohnung als bei einer Anstellung nehmen wollte. Denn Ziel des Gesetzgebers war, die Kinderbetreuung als berufliche Tätigkeit zu etablieren, mit der – wie oben dargelegt – der Lebensunterhalt sichergestellt werden kann. Ebensowenig ergibt sich etwas Anderes daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (BGBl. 2013 I, S. 250) die Möglichkeit einer Familienversicherung für Tagespflegepersonen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V bis zum 31. Dezember 2015 verlängert hat. Diese Regelung ist auf Initiative des Bundesrates in das Gesetz aufgenommen worden und sollte die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Erstattung des hälftigen Beitrages für die Krankenversicherung während des Ausbaus der Plätze in der Kindertagespflege begrenzen, nicht aber die Stellung der Tagespflegepersonen im Hinblick auf ihre Verdienstmöglichkeiten verändern.
136Vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 13 und S. 18
137Schließlich ergibt sich daraus, dass die Beklagte diese Beträge auch für Fehl- und Ausfallzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr zahlt, wenn diese von der Tagespflegeperson zu vertreten sind, keine andere Wertung. Denn damit ist die Tagespflegeperson zwar in diesem Umfang gegen krankheitsbedingte Verdienstausfälle und im Urlaub abgesichert, womit ihre Stellung zumindest teilweise der eines Arbeitnehmers angeglichen wird. Da § 1 MiLoG nur für Arbeitnehmer gilt und damit eine entsprechende Absicherung im Krankheitsfall und auch einen Urlaubsanspruch voraussetzt, folgt daraus jedoch nicht, dass der Betrag für die Leistungen in der Kindertagespflege allein wegen der Selbstständigkeit der Tagespflegeperson geringer ausfallen kann als der Verdienst eines angestellten Arbeitnehmers. Abgesehen davon werden die Tagespflegepersonen durch die Ziffer II.2.2 der Richtlinien gegenüber Arbeitnehmern schlechter gestellt, als ihnen in Abweichung vom bestandskräftigen Urteil der Kammer vom 19. November 2013 ‑ 19 K 3745/13 -, abrufbar unter www.nrwe.de, das Risiko für einen Ausfall der Betreuung, wenn er vom Kind oder seinen Eltern zu vertreten ist, jedenfalls dann aufgebürdet wird, wenn der Ausfall mehr als 30 Werktage im Jahr beträgt. Normalerweise ist von einem Annahmeverzug des Auftraggebers auszugehen, wenn er eine angebotene Leistung nicht abruft (§§ 293, 615 BGB). Erfahrungsgemäß ist bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder mit ihren Eltern auch Urlaub machen, nicht völlig unwahrscheinlich, dass die Kinder mehr als 30 Tage im Jahr fehlen, weil gerade im ersten Jahr in einer Betreuung kleine Kinder vermehrt unter Infektionskrankheiten leiden. Eine Absenkung der Verdienstmöglichkeiten unter den gesetzlich fixierten Mindestlohn erscheint auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes nicht vertretbar.
138Soweit die Beklagte anführt, durch den Wegfall der stundengenauen Abrechnung in der Bezahlung und des damit verbundenen Erfassungsaufwandes trete eine erhebliche Entlastung der Tagespflegepersonen ein, was dementsprechend auch zu einem niedrigeren Betrag nach § 23 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII führen könne, ist dem insoweit zuzustimmen, als bei der Festsetzung einer leistungsgerechten Vergütung alle im Rahmen der Kindertagespflege geforderten Leistungen der Tagespflegepersonen zu berücksichtigen sind, auf jeden Fall aber die vom Träger der Jugendhilfe geforderten Tätigkeiten. Wie oben dargelegt, kann eine Tagespflegeperson auch bei der gleichzeitigen Betreuung von drei Kindern aber schon nicht den Mindestlohn erreichen. Eine Verringerung der neben der Betreuung noch zusätzlich zu erbringenden Arbeiten verkürzt demnach nur den Abstand zum Mindestlohn, führt aber nicht dazu, dass dieser Lohn erreicht werden kann.
139Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte auf die schlechte wirtschaftliche Situation in X. abhebt. Denn die Regelungen über den Mindestlohn gelten bundesweit, eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den jeweiligen Kommunen ist insoweit nicht vorgesehen. Schließlich ist ein Vergleich mit den vom Land an die Kommunen vorgesehenen Zahlungen für die Plätze in der Kindertagespflege ebenfalls unergiebig. Diese berücksichtigen nicht, ob mit den Zahlungen unter den besonderen Umständen der jeweiligen Kommune auch der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson sichergestellt werden kann. Da X. aber die Pflegeerlaubnisse nach § 43 SGB VIII in der Regel unter stärkeren Einschränkungen erteilt als andere Kommunen, kann insofern die vom Land zugrundegelegte Kalkulation nicht bei der Festsetzung gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII als Maßstab herangezogen werden.
140Hinzu kommt, dass die Vergütung pro Stunde stark divergiert, je nachdem, wie lange ein Kind von der Tagesmutter betreut wird. Auch daraus ergibt sich, dass die Beklagte den ihr eingeräumten Spielraum bei der Festsetzung der Leistung nach § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII nicht gesetzeskonform genutzt hat. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass bei der Festlegung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung neben dem Förderbedarf des betreuten Kindes der zeitliche Umfang der Leistung zu berücksichtigen ist. Indem die Beklagte die laufende Geldleistung nicht für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden, sondern in zeitlichen Staffelungen zusammengefasst bemisst, beträgt die Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII bei einer Betreuung von 15,5 Stunden 3,48 EUR pro Stunde, während bei einer Betreuungszeit von 20, 25, 30, 35, 40 und 45 Stunden jeweils nur 2,70 EUR pro Stunde bezahlt werden. Die Festlegung einer Vergütung von 3,48 EUR pro Stunde schließt aber aus, dass eine Vergütung von 2,70 EUR pro Stunden noch angemessen erscheint, jedenfalls hat die Beklagte nicht dargelegt, welche Unterschiede in der Leistung der Tagespflegepersonen einen Unterschied von knapp 30% rechtfertigen könnten.
141Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte zur Rechtfertigung des Betrages von 2,70 EUR pro Stunde die angespannte Haushaltslage ins Feld führt. Die Pauschalierung in Stufen, die zu einem Beitrag nach § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII in Höhe von bis zu 3,48 EUR pro Stunde führt, belegt letztlich, dass die Beklagte trotz der angespannten Haushaltslage den letztgenannten Betrag als angemessen erachtet und der Satz von 2,70 EUR pro Stunde mit fehlenden Haushaltsmitteln nicht zu rechtfertigen ist.
142Ob die aus der Pauschalierung resultierende Ungleichbehandlung mit Differenzen im Stundensatz von knapp 30 % mit einer leistungsgerechten Entlohnung im Sinne des § 23 Abs. 2a SGB VIII zu vereinbaren ist, kann die Kammer deshalb offenlassen.
143Die von der Beklagten angeführten Gründe für die Staffelung der Entgelte führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die damit einhergehende Vereinfachung der Verwaltung dürfte kaum rechtfertigen, in einigen Fällen knapp 30% mehr für eine Betreuungsstunde aufzuwenden als für eine andere. Folgte man der Argumentation der Beklagten, wonach der Betrag von 2,70 EUR pro Stunde leistungsgerecht wäre, wäre die Betreuungsstunde mit 3,48 EUR pro Stunde jedenfalls so deutlich überbezahlt, dass die Effekte in der Verwaltungsvereinfachung schon sehr erheblich ausfallen müssten. Dass die Beklagte insofern konkrete Überlegungen angestellt hätte, hat sie aber nicht dargelegt.
144Abzuweisen war die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte berechtigt sei, der Klägerin die Vereinbarung von Zusatzzahlungen zu untersagen.
145Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung in Ziffer II. 1. der Richtlinien ist § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in der Fassung vom 1. August 2014. Danach sind, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen, wobei das Jugendamt die Zahlung eines angemessenen Entgelts für die Mahlzeiten an die Tagespflegeperson zulassen kann.
146Zwar stellt das Verbot, das Entgelt für die berufliche Tätigkeit selbst zu bestimmen, einen Eingriff in die selbständige Tätigkeit der Tagespflegepersonen und damit in ihre verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 12 GG dar. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung aber durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Die Richtlinie stellt eine derartige Regelung der Berufsausübung dar, die durch § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz legitimiert ist.
147§ 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz ist auch verfassungskonform, insbesondere hat der Landesgesetzgeber den ihm nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII eingeräumten Rahmen zur Festsetzung des Entgelts der Höhe der laufenden Leistung in der Kindertagespflege nicht verlassen. Denn wenn § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII ihm ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich der Festlegung der Höhe der laufenden Leistung in der Kindertagespflege eigene Regelungen zu treffen, konnte er auch bestimmen, dass die öffentliche Förderung auf 0,00EUR festzusetzen ist, wenn die Tagespflegeperson mit den Eltern Zuzahlungen vereinbart.
148Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass sich der Landesgesetzgeber in Rahmen dieser Ermächtigung bewegen wollte und sich das Zuzahlungsverbot nur auf solche Tätigkeiten und Leistungen bezieht, die im Rahmen der Festsetzung nach § 23 Abs. 2a SGB VIII berücksichtigt werden. Die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz und ihr folgend die Ziffer II 1. der Richtlinien der Beklagten sind daher dahin auszulegen, dass trotz des insoweit weiter gefassten Wortlauts nicht jede Vereinbarung eines zusätzlichen Entgelts in der Kindertagespflege bei öffentlicher Förderung zum Verlust des Anspruchs auf Leistungen nach § 23 SGB VIII führt, sondern nur die Vereinbarung eines Zusatzentgelts für solche Leistungen, die bereits im Rahmen der Förderung nach §§ 24, 23 Abs. 2 SGB VIII vergütet werden. Werden von Eltern während der Betreuung zusätzliche Leistungen der Tagespflegeperson gewünscht und von der Tagespflegeperson angeboten, wird eine Entgeltvereinbarungen für diese Leistungen nicht erfasst, da insoweit auch keine laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII gezahlt werden und deshalb auch nicht nach § 23 Abs. 2a SGB VIII festgelegt werden können. Nach den Erfahrungen der Kammer sind als derartige Zusatzleistungen beispielsweise die Anwendung und/oder Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen der Tagespflegeperson im Rahmen der Tagespflege oder eine musikalische Früherziehung denkbar. Auch wenn Tagespflegepersonen während der Betreuungszeit besondere Leistungen durch Abholen oder Bringen der Kinder erbringen, wäre dies gesondert zu vergüten und nicht von der Förderung nach § 24 SGB VIII umfasst, sofern diese Zeit nicht als Betreuungszeit gilt.
149Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 188 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 19 K 6520/14
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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
- 1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder - 3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
- 1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, - 2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7, - 3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und - 4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
Tenor
Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Anforderungen, welche die Förderung in Kinder-tagespflege nach §§ 23, 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII wechselseitig an sie stellt.
3Aufgrund entsprechender Erlaubnisse der Beklagten betreiben die Klägerinnen in deren Zuständigkeitsbereich die Großtagespflegestelle „L. G. “ in eigens hierfür angemieteten Räumen.
4Unter dem 25. April 2013 beantragten die Eheleute L1. für ihre am 2012 geborene Tochter N. für die Zeit ab dem 1. August 2013 bei der Beklagten öffentlich finanzierte Tagespflege mit einem Umfang von 45 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 bewilligte die Beklagte gegenüber den Eltern einen Platz in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege und schlug den Eltern zwei Tagespflegepersonen, die in der Nähe wohnten, vor. Hierauf meldete sich die Mutter bei der Beklagten und erklärte, dass die Tochter in der Großtagespflegestelle der Klägerinnen betreut werden solle. Die Beklagte wies hierauf mit Schreiben vom 13. Mai 2013 die Mutter darauf hin, dass die Klägerinnen einen Betreuungsvertrag verwendeten, der vom von ihr vorgeschlagenen Muster-vertrag abweiche. Dieser Vertrag werde von ihr im Sinne öffentlichen Finanzie-rung nicht akzeptiert. Die Übernahme der Betreuungskosten komme erst nach Prüfung in Betracht; es könne sein, dass die Betreuungskosten selbst getragen werden müssten.
5Einen entsprechenden Antrag stellten die Eltern des am 2012 ge-borenen K. K1. H. F. unter dem 6. Juni 2013 und erklärten zu-gleich, sie hätten schon einen Betreuungsplatz bei den Klägerinnen. Die Beklagte wies die Eltern mit Schreiben vom 17. Juni 2013 darauf hin, dass für die Bewilli-gung eines Platzes in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege gewährleistet sein müsse, dass die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kin-dertagespflege in Solingen“ von der Kindertagespflegestelle anerkannt würden; hierbei gehe es insbesondere um die Punkte:
6Betreuungsfreie Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson
7Ausfall der Tagespflegeperson
8Elternbeitrag für die Kindertagespflege.
9Es sei daher entweder der Betreuungsvertrag zwecks Prüfung vorzulegen oder die Erklärung der Klägerinnen, dass sie die vorgenannten Richtlinien anerkennen würden.
10Auch die Eltern des am 2012 geborenen K2. G1. hatten unter dem 15. Februar 2013 die Bewilligung von Kindertagespflege im Umfang von 45 Wochenstunden beantragt und gaben dabei an, dass das Kind von den Klägerinnen betreut werden solle. Hierbei war die Zeit vom 1. Juli bis 14. Juli 2013 als eine Eingewöhnungszeit gedacht. Die Beklagte bewilligte den Eltern unter dem 28. Februar 2013 eine Tagesbetreuung im Umfang von 45 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 31. Juli 2015. Dies teilte sie auch den Klägerinnen mit.
11Ferner beantragten die Eltern der am 2012 geborenen T. Z. unter dem 21. Februar 2013 für die Zeit ab dem 1. August 2013 für ihre Tochter bei der Beklagten die Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege im Umfang von 45 Wochenstunden durch die Klägerinnen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12. April 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 31. Juli 2015 Kindertagespflege. Entsprechend informierte sie die Klägerinnen mit Schreiben vom gleichen Tage.
12In den Betreuungsverträgen, die nicht dem Muster der Beklagten entsprechen, vereinbarten die Klägerinnen mit den Eltern eine eigene Urlaubszeit von 25 Urlaubstagen, also 5 Wochen. Sie verlangten zwar keine sonstige Zuzahlung, jedoch ein Verpflegungsgeld.
13In der Folgezeit erstellte die Beklagte neue Richtlinien für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege in T1. , die der Jugendhilfeausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 8. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August beschloss.
14In den vorgenannten Richtlinien der Beklagten heißt es u.a.:
15„...
166. Voraussetzungen der Gewährung von öffentlich finanzierter Kindertagespflege
17(1) ...
18(2) Voraussetzung für die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung der Elternbeiträge durch die Stadt T1. ist ein unter Berücksichtigung und Einhaltung dieser Richtlinien abgeschlossener Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson. Die Verwendung des von der Stadt T1. vorgeschlagenen Vertragsmusters wird empfohlen.
19...
209. Mitteilungspflichten
21(1) Die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Stadtdienst Jugend unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit ggfs. der Förderbescheid bzw. der Elternbeitrag angepasst werden kann. Die Mitteilungspflicht gilt vor allem in Bezug auf
22- 23
Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit.
- 24
Unterbrechung der Kindertagespflege
- 25
Erkrankung des Kindes, durch die die Inanspruchnahme der Kindertagespflegeperson nicht möglich ist.
- 26
Ausfall der Tagespflegeperson
- 27
Wohnungswechsel
(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Kindertagespflegeentgelt zurückgefordert werden.
2910. Betreuungsfreie Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson
30(1) Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf vier Wochen betreuungsfreie Zeit pro Betreuungsjahr.
31(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen, da diese dann die Betreuung in der Regel selbst übernehmen oder organisieren.
32(3) Der zu leistende Elternbeitrag ist ein laufender, monatlicher Kostenbeitrag an den Kosten für die Tagespflege. Auf dieser Grundlage ist auch für betreuungsfreie Zeiten der Elternbeitrag zu leisten.
3311. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson
34(1) Bei Ausfall der Tagespflegeperson aus wichtigem Grund stellt die Tagespflegeperson eine Vertretung. Die Sicherstellung erfolgt im Rahmen der Vernetzung einzelner Kindertagespflegestellen. Hierfür werden zusätzliche, nicht dauerhaft belegte Pflegeplätze geschaffen, die im Bedarfsfall einen Vertretungsbedarf abdecken können. Die Finanzierung dieser Plätze erfolgt im Rahmen einer Freihaltepauschale, die sich aus dem Entgeltanteil nach Punkt 12(1)1 und der durchschnittlichen, wöchentlichen Inanspruchnahme aller öffentlich finanzierten Tagespflegeplätze bemisst.
35...
3612. Kindertagespflegeentgelt
37(1) Das Kindertagespflegeentgelt umfasst
381. einen Betrag, der der Tagespflegeperson zur Deckung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand gewährt wird, und
392. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,
403. ...
414. ...
425. die Zahlung erfolgt Ende des Monats.
43(2) Das Kindertagespflegeentgelt gemäß Abs. 1 Nummern 1 und 2 wird in Höhe von 4,10 € pro Stunde gewährt. Auf Abs. 1 Nummer 1 entfallen dabei 1,30 €, auf Abs. 1 Nummer 2 entfallen 2,80 €.
44(3) Wird die Tagespflegestelle außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson in eigens dafür angemieteten Räumen, die ausschließlich für den Zweck der Tages-pflege genutzt werden und die über einen separaten Zugang verfügen, ausge-führt, so wird das Entgelt nach Ziffer 2 um 0,30 € pro Stunde erhöht.
45(4) Wird ein Kind mit einer Behinderung i.S. des § 53 SGB XII betreut, so wird bei Eignung der Pflegestelle (entsprechend der jeweiligen Pflegeerlaubnis) das Stundenentgelt verdoppelt, sofern gleichzeitig ein weiterer genehmigter Platz in der gleichen Pflegestelle freigehalten wird.
46(5) ...
4713. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
48(1) ...
49(2) Die Tagespflegeperson kann zusätzlich ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen. Im Rahmen der öffentlich finanzierten Tagespflege darf die Tagespflegeperson weitere finanzielle Forderungen gegen die Eltern oder das Kind nicht geltend machen.
5014. Antrags- und Bewilligungsverfahren
51(1) ...
52(3) Im Falle der Kündigung ist das Kindertagespflegeverhältnis vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf zum Monatsende von der/den Personensorgeberechtigten / der Kindertagespflegeperson schriftlich gegenüber dem Vertragspartner / der Vertragspartnerin zu kündigen. Eine Kopie der Kündigung ist dem Stadtdienst Jugend umgehend zuzusenden.
5315. Übergangsbestimmungen
54Für alle öffentlichen Kindertagespflegeverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten der Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. bestanden haben und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt werden, gelten die bisherigen Bestimmungen.
5516. Inkrafttreten
56Die Richtlinien treten in dieser Fassung am 01.08.2013 in Kraft.“
57Unter Bezugnahme auf diese Richtlinien wies die Beklagte die Klägerinnen und die genannten Eltern der Kinder darauf hin, dass die Pflege nicht den Richtlinien entspreche, da ein Urlaub von mehr als 4 Wochen (20 Urlaubstage) vertraglich vereinbart sei. Dies stimme nicht dem von ihr entwickelten System der öffentlich finanzierten Kindertagespflege in T1. überein. Soweit die Klägerinnen da-rauf verwiesen, dass die Eltern privat die „Betreuungskosten“ für die eine Woche zusätzlichen Urlaub bezahlen würden, verwies die Beklagte auf das in den Richt-linien statuierte Verbot, Zuzahlungen zu verlangen, denn um eine solche handele es sich letztlich.
58Mit E-Mail vom 9. Juli 2013 gab die Beklagte den Klägerinnen Gelegenheit, die neu gefassten Richtlinien nunmehr anzuerkennen und zu erklären, hiernach zu handeln.
59Die Klägerinnen gaben die Erklärung nicht ab, betreuten die Kinder dennoch weiter, vereinbarten mit den Eltern indes, einstweilen lediglich den insoweit ersparten Elternbeitrag zu verlangen.
60Die Klägerinnen haben am 12. Juli 2013 die den Gegenstand des Berufungsver-fahrens bildende Klage erhoben.
61Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Beklagte könne sie durch ihre Richtlinien nicht von der öffentlich finanzierten Betreuung ausschließen. Die Kindertagespflege sei vom Gesetzgeber als selbständige Tätigkeit konstruiert und gewollt, als die die Beklagte sie nicht durch Richtlinien reglementieren könne. Die gesetzliche Regelung des § 23 SGB VIII gewähre einen uneingeschränkten Anspruch auf Finanzierung. Daher sei es auch nicht möglich, auf dem Umweg über die Finanzierung in das vom Gesetzgeber gewollte zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Eltern einzugreifen. Damit seien die Regelungen der Nummern 6, 10, 11, 13 und 14 der Richtlinien unzulässig, da sie in die Privatautonomie eingriffen.
62Ferner sei die festgesetzte Vergütung unangemessen niedrig.
63Die Klägerinnen haben beantragt,
64- 65
1. die Beklagte zu verpflichten,
- 67
a. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes T. Z. für die Zeit ab dem 1. August 2013
- 68
b. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des K2. G1. für die Zeit ab dem 1. Juli 2013
- 69
c. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes N. L1. für die Zeit ab dem 1. August 2013 und
- 70
d. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes H. F. für die Zeit ab dem 1. August 2013
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden;
72- 73
2. festzustellen, dass sie hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ge-währung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht verpflichtet sind, die Richtlinien der Beklagten für die öffentlich finanzierte Tagespflege (ÖFIT) in der Fassung vom 8. Juli 2013 - gültig ab dem 1. August 2013 - in vollem Um-fang und ohne Einschränkungen anzuerkennen;
- 74
3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten mitzu-teilen, dass eine Übernahme der Betreuungskosten gegen-über den Klägerinnen nur bei Verwendung des Musterver-trages der Beklagten oder alternativ der vollumfänglichen Anerkennung der ÖFIT-Richtlinien durch die Klägerinnen erfolgen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
76die Klage abzuweisen.
77Sie hat die Regelungen in den Richtlinien für zulässig gehalten, da sie nur für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege gelten würden. Wer öffentliche Leistun-gen in Anspruch nehmen wolle, müsse sich auch an die Vergabekriterien halten. Die Beschränkung auf 4 Wochen Urlaub entspreche dem, was an Urlaubs- bzw. Schließungszeiten auch in Kindertageseinrichtungen üblich sei. Im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Betreuung in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen sei es auch geboten und zulässig, die Zeiten, in denen eine Betreuung nicht erfolgen müsse, zu regeln. Entsprechendes gelte für das Zuzahlungsverbot. Im Bereich der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen würden und dürften bis auf das Verpflegungsgeld Zuzahlungen nicht geltend gemacht werden. Um auch hier eine Gleichbehandlung zu erreichen, müsse die Zuzahlung unzulässig sein. Anderenfalls würde beiden Betreuungsarten nicht die vom Gesetzgeber gewollte Gleichrangigkeit zukommen.
78Schließlich seien auch die in den Richtlinien geregelten Vergütungen nicht zu beanstanden. Die Förderleistung orientiere sich an der Vergütung einer Erzieherin. Zudem sei zu berücksichtigen, dass den Tagespflegepersonen auch das Entgelt während des Urlaubs von 4 Wochen, bei Krankheit der Tagespflegeperson oder des Kindes gezahlt werde und zwar auf der Basis der zunächst bewilligten Betreuungsstunden. Wenn man nur auf den Stundensatz schaue, müsse dieser um ein 1/12 des Betrages, der für die Urlaubszeit gezahlt werde, erhöht werden, so dass der Stundensatz dann bei rund 4,44 Euro liege.
79Ferner sei im Falle der Klägerinnen zu berücksichtigen, dass sie pro Stunde noch weitere 0,30 Euro hinzubekämen, da sie die Kinder in extra angemieteten Räu-men betreuen würden.
80Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Klägerinnen hätten - so die Begründung - für die Betreuung der besagten Kinder gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB VIII, deren Höhe sich jedoch nicht bestimmen lasse, weil die Beklagte auch über den jeweiligen Stundensatz neu zu befinden habe. Das in den Richtlinien der Beklagten insoweit festgelegte Entgelt von 4,10 Euro pro Stunde entspreche, obgleich nach Sachleistungs- und Förderungsleistungsbetrag differenziert, nicht den Vorgaben des § 23 SGB VIII. Der Regelung in der Richtlinie fehle jedwede Angabe, was genau mit dem jeweiligen Betrag für Sachleistungen einerseits und als Förderungsleistung andererseits abgegolten sein solle.
81Bei den Sachkosten gelte es, verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlichen Zuordnungen zu unterscheiden und zu berücksichtigen, dass nach den steuerlichen Regelungen, die auf einer statistischen Erhebung der Finanzverwaltung beruhen sollten, nicht nur 1,30 Euro pro Stunde sondern im Ergebnis 1,732 Euro pro Stunde als Betriebskosten geltend gemacht werden könnten. Eine Kompen-sation dieses höheren Betrages dadurch, dass die Beklagte - jedenfalls in der Praxis - das Entgelt in der Urlaubszeit weiterleiste und bei Anmietung von aus-schließlich für die Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten weitere 0,30 Euro pro Stunde und Kind zahle, lasse sich insbesondere auch vor dem Hinter-grund, dass die Pflegeerlaubnisse keine vollschichtige Auslastung mit 5 gleich-zeitig anwesenden Kindern zuließen, nicht annehmen.
82Die Höhe der Förderleistung sei schon im Ansatz einer Angemessenheitsprüfung nicht zugänglich, weil sich die Regelung zur Förderleistung als zu unbestimmt darstelle, wenn sie sich in der Zahlung von 2,80 Euro pro Stunde erschöpfe, ohne zu definieren oder hinreichende Anhaltspunkte zu liefern, welche Stunde - Soll- oder Istzeit - gemeint sei. Ferner lasse sich der in den Richtlinien gegebenen Begründung der Beklagten nicht entnehmen, welcher Ansatz überhaupt für die Bemessung gewählt worden sei. Die in der mündlichen Verhandlung nachgereichte Vergleichsberechnung mit dem Verdienst einer tariflich beschäftigten Erzieherin im öffentlichen Dienst sei mangels erforderlicher Eckdaten weder nachvollziehbar noch - mit Blick auf die Abweichungen bei der Berufsausübung im Bereich von Verwaltungsaufgaben und Organisation - aus sich heraus schlüssig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson im Regelfall ausdrücklich nicht als nichtselbständige Tätigkeit verstehen wolle, sondern dem Bereich einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit zuordne, bei der vom Auftraggeber üblicherweise kein Urlaubs- und Krankengeld gezahlt werde und Ausfallzeiten in den Risikobereich des Betreuenden fielen. Bei einem Vergleich mit angestellten Erziehern o. ä. müssten deshalb die diesen über das Jahr zustehenden Lohnnebenleistungen sowie eine etwaige Lohnfort-zahlung z. B. im Krankheitsfall Berücksichtigung finden. Ob bzw. dass die Be-klagte bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt habe, lasse sich der Begründung der Richtlinie ebenfalls nicht entnehmen.
83Mit dem Feststellungsantrag - und dementsprechend mit ihrem Unterlassungsbegehren - haben die Klägerinnen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Erfolg, weil die Beklagte nicht berechtigt sei, die Gewährung von Geldleistungen, auf die die Tagespflegeperson gem. § 23 SGB VIII einen Anspruch habe, davon abhän-gig zu machen, dass die Klägerinnen die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gül-tigen Fassung anerkennen. Die Beklagte greife mit den Nummern 6 (2), 10 (1) und (2), 11 (1) und (2), 13 (2) und 14 (3) in die nach der gesetzlichen Ausgestal-tung der Kindertagesbetreuung bestehende Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsverhältnisses ein, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächti-gungsgrundlage bestehe. Der selbständig Tätige sei aufgrund seiner Selbstän-digkeit berechtigt, selbst zu bestimmen, wann er arbeiten wolle und wann nicht, wann er also z. B. Urlaub mache und wann nicht. Gleiches gelte für die Frage der Vertretung der Kindertagespflegeperson. Ebenso unzulässig sei das in der Richt-linie statuierte Verbot, neben den Leistungen nach § 23 SGB VIII - mit Ausnahme von Verpflegungsgeld - von den Eltern oder dem betreuten Kind Zuzahlungen zu verlangen. Zwar seien solche Zuzahlungen nach der gesetzlichen Konstruktion unzulässig. Dennoch greife ein derartiges Verbot bzw. dessen Beachtung als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach § 23 SGB VIII mangels gesetzlicher Ermächtigung unzulässig in die Privatautonomie ein, denn § 23 SGB VIII statuiere keinen entsprechenden Vorbehalt. Schließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, den Parteien des Betreuungsvertrages vorzugeben, welche Kün-digungsfristen sie vereinbaren bzw. einbehalten müssten. Wegen weiterer Einzel-heiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Dezember 2013 verwiesen.
84Die Beklagte hat die erstinstanzliche Entscheidung nicht akzeptiert, sondern ist in die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegangen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens sind seitens der Beklagten wegen der fortgesetzten Weigerung der Klägerinnen, die Richtlinien vollumfänglich anzuerkennen bzw. entsprechende Musterbetreuungsverträge mit den Eltern zu schließen, keinerlei Zahlungen erfolgt. Die Beklagte ist auch fortgefahren, interessierten Eltern unter Benennung etwaiger Alternativen mitzuteilen, dass eine Betreuung bei den „L. G. “ wegen der Nichtanerkennung der Richtlinien bzw. des Nichtabschlusses des Mustervertrages nicht öffentlich gefördert werde. Die Klägerinnen haben gel-tend gemacht, infolge dieses Verhaltens der Beklagten in Existenznöte gekom-men zu sein. Die Eltern seien verunsichert und scheuten ein finanzielles Risiko, wie es mit einer Klage auf Förderung eines Betreuungsplatzes bei den Kläger-innen verbunden sei. Von 9 Betreuungsplätzen sollen wegen diverser Rückzieher zum 1. August 2014 nur noch 5 besetzt sein. Es ist auch bereits zu einer Kündi-gung eines bestehenden Betreuungsverhältnisses zum 1. August 2014 gekom-men. Die Beklagte bestreitet eine wachsende Existenzbedrohung der Klägerin-nen. Es stehe ihnen frei, die Verträge mit den Eltern so zu gestalten, wie sie möchten, und dementsprechend auch, in Abstimmung mit den Eltern ein aus-reichend hohes Betreuungsentgelt zu vereinbaren. Durch die Leistung von Kin-dertagespflege seitens der Klägerinnen erhalte die Beklagte keine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, weil ein zuzahlungspflichtiger Betreuungsplatz den Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht erfülle. Zum 1. August 2014 ist im Land NRW § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in Kraft gesetzt worden, wonach - soweit die Förderung in Kindertages-pflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt - weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sein sollen.
85Ihre Berufung begründet die Beklagte dementsprechend im wesentlichen damit, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Neubescheidung der Anträge auf Förder-leistungen nicht zustehe und sie insbesondere berechtigt sei, die Gewährung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII davon abhängig zu machen, dass die Kläger-innen die „Richtlinien für die öffentliche Finanzierung der Kindertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen würden.
86Der von ihr nach den Richtlinien in Ansatz gebrachte Geldbetrag sei zudem aus-reichend, um zum einen die Sachkosten der Klägerinnen zu decken und zum anderen die erbrachten Förderungsleistungen leistungsgerecht zu vergüten. Insoweit seien die Regelungen insbesondere auch hinreichend bestimmt genug. Den Richtlinien lasse sich nämlich zweifelsfrei entnehmen, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 4,10 Euro pro Kind und Stunde an die Pflegeperson gezahlt werde. 1,30 Euro von diesem Betrag entfielen auf die Sachleistungen; 2,80 Euro entfielen auf den Förderleistungsbetrag. Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setze lediglich voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen differenziert werde und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt würden. Wenn das Verwaltungsgericht rüge, dass nicht ausreichen definiert worden sei, was mit dem Sachleistungsbetrag in Höhe von 1,30 Euro abgegolten werden solle, überspanne dies die Anforderungen an die Bestimmtheit. Vom Sachaufwand erfasst würden unzweifelhaft solche Ausgaben, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfielen, wie z. B. Pflegematerialen und Hygienebedarf, Spielmaterialen, Verbrauchskosten (Strom, Wasser etc.). Die vom Verwaltungsgericht geforderte Differenzierung im Hinblick auf Sachverhalte, die sowohl den Sachleistungen als auch den Förderleistungen zugeordnet werden könnten, sei die Beklagte zu leisten nicht in der Lage. Es sei für eine Richtlinie unmöglich, den Umfang der Sachleistungen bzw. der Förderleistungen für eine Vielzahl von gedachten Einzelfällen festzuschreiben.
87Den Richtlinien lasse sich auch ohne weiteres entnehmen, dass ein Anerkennungsbetrag für die Förderleistungen in Höhe von 2,80 Euro für jedes Kind und für jede Stunde anfalle. Einer weiteren Definition, welche Stunden erfasst würden, bedürfe es nicht. Die gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII begründeten für die Pflegeperson ebenso wenig einen Anspruch auf eine Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt werde. Soweit sich dies als mittelfristiges Ziel des Gesetzgebers aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks. 16/9299 S. 14/15) ergebe, begründete eine solche rein gesellschafts- und ar-beitsmarktpolitische Zielvorstellung noch keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch der Pflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII. Zu einem derartigen Anspruch führe auch nicht der Wortlaut des Gesetzes, denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spreche lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderleistungen der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgeltes im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeper-son in Geld. Maßgeblich sei dabei allein die Frage, ob die Leistungen der Beklag-ten vorliegend ausreichend seien, um die Sachkosten der Klägerinnen zu decken und die Förderleistungen der Klägerin leistungsgerecht zu vergüten. Dies sei bei einem in den Richtlinien festgelegten Entgelt in Höhe von 4,10 Euro pro Stunde und Kind der Fall.
88Der seitens der Beklagten gewährte Anerkennungsbetrag von 2,80 Euro pro Stunde und Kind sei leistungsgerecht. In der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz würden für die Kindertagespflege durchschnittliche Bruttokosten pro Betreuungsplatz von 9.450,00 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht, wobei in diesem Betrag eine Pauschale für fachliche Begleitung in Höhe von 1.392,00 Euro enthalten sei, die der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt werde. Der danach verbleibende Betrag i. H. v. 8.052,00 Euro umfasse einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von 3.600,00 Euro im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen von 4.458,00 Euro im Jahr. Der genannte Jahresbetrag von 8.052,00 Euro entspreche einem Betreuungssatz von 4,20 Euro die Stunde, in dem rechnerisch ein Sachkostenanteil von 1,88 Euro enthalten sei, so dass sich ein steuerrechtlich relevantes Einkommen von 2,32 Euro pro Stunde ergebe. Unter Berücksichtigung der zu zahlenden Einkommenssteuer, deren Höhe sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall richte, allerdings im hier relevanten Einkommensbereich kaum ins Gewicht fallen dürfte, errechne sich bei einer 8stündigen Betreuung von 5 Kindern pro Tag ein Monats-einkommen von etwa 730,00 - 850,00 Euro. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der vom Gesetzgeber im Rahmen der Kostenkalkulation ermittelte Betrag nur eine Rechnungsgröße darstelle, so dass auch schon ein geringerer Stundensatz durchaus noch leistungsgerecht sein könne. Das OVG Lüneburg habe in einer grundlegenden Entscheidung einen Betrag von 2,00 Euro pro Stunde noch für leistungsgerecht erachtet, denn bei diesem Stundensatz könne die Tagespflege-person bei einer 8stündigen Betreuung von gleichwertig 5 Kindern an 5 Tagen der Woche ein Einkommen erzielen, dass der Höhe nach dem Einkommen einer Erzieherin bzw. eines Erziehers oder einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten entspreche. Mit 2,80 Euro pro Kind und Stunde liege die von der Beklagten hier gewährte Förderleistung noch deutlich über dem besagten Betrag, so dass die einzelne Pflegepersonen selbst bei einer 40stündigen Betreuung von nur 3 Kindern noch ein steuerrechtlich relevantes Einkommen i. H. v. 1.454,88 Euro (40 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen pro Monat x 3 Kinder x 2,80 Euro), d. h. ein Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 Euro erzielen könne, das der Höhe nach dem Einkommen einer tariflich beschäftigten Erzieherin bzw. Kinderpflegerin im öffentlichen Dienst entspreche. Dabei sei er-gänzend zu berücksichtigen, dass das Entgelt auch während der betreuungs-freien Zeit, d. h. auch während des Urlaubs der Tagespflegeperson oder zu Zeiten von Krankheit, auf der Grundlage der bewilligten Betreuungsstunden gezahlt werde. Für den Fall, dass die Tagespflegepersonen im Jahr 4 Wochen Urlaub machten, führe diese Regelung dazu, dass „de facto“ ein um 1/12 erhöhter Stundensatz von 3,03 Euro gezahlt werde.
89Der seitens der Beklagten gewährte Sachleistungsbetrag mit seinem Anteil von 1,30 Euro sei gleichfalls sachgerecht ausgestaltet. Er werde ebenso wie der Betrag für die Anerkennung der Förderleistung auch während der betreuungsfreien Zeit auf der Grundlage der bewilligten Betreuungsstunden gezahlt, so dass er sich für den Fall, dass die Tagespflegeperson im Jahr 4 Wochen Urlaub mache, „de facto“ gleichfalls um 1/12 auf 1,41 Euro pro Stunde erhöhe. Zu berücksich-tigen sei darüber hinaus, dass die Klägerinnen neben dem pauschalen Betrag i. H. v. 1,30 Euro weitere 0,30 Euro für die angemieteten Räumlichkeiten erhielten. Insgesamt werde den Klägerinnen damit ein Betrag i. H. v. 1,60 Euro pro Kind und Stunde gewährt. Dies entspreche bei einer Betreuung von 173,2 Stunden pro Monat einem Betrag i. H. v. 277,00 Euro pro Kind, der - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tagespflegepersonen neben diesem Betrag von den Eltern zusätzlich Essensgeld i. H. v. 44,00 Euro erhielten - ohne weiteres ausreichend sei, um die laufenden Sachkosten der Tagespflegepersonen abzudecken. Dies verdeutliche insbesondere auch ein Vergleich mit dem Pflegegeld, welches Pflegeeltern zur Deckung der laufenden Sachkosten monatlich ausgezahlt werde und das - anders als der Sachaufwand nach § 23 SGB VIII - sämtliche Kosten der Pflege des Kindes, d. h. auch Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, Freizeitaktivitäten, Vereinsbeiträge, Möblierung des Kinderzimmers, Arztbesuche etc., abdecke. Das Pflegegeld für Kinder unter 7 Jahren belaufe sich nach den Angaben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 3. Dezember 2013 auf monatlich 489,00 Euro und liege damit lediglich um 1/3 höher als die seitens der Beklagten gewährte Sachleistung, obwohl durch das Pflegegeld ein Vielfaches mehr an Kosten abgedeckt werden solle.
90Wenn sie - die Beklagte - die Gewährung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII davon abhängig mache, dass die Klägerinnen die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen würden, greife sie auch mitnichten in Grund-rechte der Klägerinnen ein. Diese seien vielmehr frei, die Verträge mit den Eltern der Anspruchsinhaber so zu gestalten, wie sie es gerne möchten. Die Klägerin-nen könnten im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten bzw. den Eltern etwa frei bestimmen, in welchem Umfang Urlaubszeiten vereinbart würden und wie hoch das Betreuungsgeld ausfallen solle. Den Klägerinnen werde insoweit nicht einseitig und mit Zwang seitens der Beklagten vorgeschrieben, wie die Betreu-ungsverträge auszugestalten seien. Lediglich wenn die Klägerinnen Geldleistung-en nach § 23 SGB VIII beanspruchen wollten, müssten sie sich an die von der Beklagten aufgestellten Richtlinien halten. Durch die Richtlinien stelle die Beklag-te nämlich sicher, dass nur diejenigen Tagespflegepersonen laufende Geldleis-tungen nach § 23 SGB VIII erhielten, deren Tätigkeit den Anspruch auf frühkind-liche Förderung nach § 24 SGB VIII erfüllten. Es werde lediglich umgesetzt, was bereits immanente Voraussetzung des Anspruchs aus § 24 SGB VIII sei. Eine Tagespflegeperson, die ihre Leistungen entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII anbiete, habe ihrerseits einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII, was bereits aus dem Wortlaut der Vor-schrift des § 23 Abs. 1 SGB VIII folge. Allein mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII sei noch kein Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 23 SGB VIII verbunden. Insbesondere erfülle ein zuzahlungspflichtiger Betreuungs-platz nicht den Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII, so dass gerade das Zuzahlungsverbot unter Ziffer 13 Abs. 2 der Richt-linie gerechtfertigt sei. Nur auf diese Weise könne die Beklagte sicherstellen, dass die Tagespflegepersonen, die von der öffentlichen Förderung profitierten, durch ihre Leistung den Anspruch auf frühkindliche Förderung erfüllten. Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. März 2013 festgestellt habe, sei es dabei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Zahlung einer laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege davon abhängig mache, dass durch die Vertragsgestaltung zwischen der Tagespflegeperson und den Perso-nensorgeberechtigten sichergestellt werde, dass dann, wenn die Voraussetzun-gen für eine Förderung in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vorlägen, die Pflegeperson als Vergütung nur die städtische Förderung erhalte.
91Gleiches gelte für die in den Richtlinien enthaltenen Urlaubsregelungen und die Regeln zu den Kündigungsfristen. Der Gesetzgeber habe die Betreuungsformen der Kindertagespflege und der Kindertageseinrichtungen als gleichwertige Betreuungsalternativen ausgestaltet. Um die Gleichwertigkeit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, die durchweg höchstens 4 Wochen im Jahr geschlossen hätten, sicher zu stellen, könne die Beklagte die Zahlung der Geldleistung nach § 23 SGB VIII deshalb davon abhängig machen, dass die Tagespflegepersonen der in den Richtlinien enthaltenen Urlaubsregelung zustimmten.
92Die Beklagte beantragt,
93das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 - 19 K 6016/13 – zu ändern und die Klage abzuweisen.
94Die Klägerinnen beantragen,
95die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 - 19 K 6016/13 - zurückzuweisen.
96Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und tragen ergänzend vor: § 23 Abs. 2 SGB VIII bestimme, dass die laufenden Geldleistungen nach Abs. 1 die Erstattung angemessener Kosten umfasse, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstünden. Dabei handele es sich bei dem Begriff der Angemes-senheit um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Orientierungsmaßstab für den Umfang der Geldleistungen seien insoweit grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen. Diese seien zu „erstatten“, wobei die Höhe dadurch begrenzt werde, dass sie „angemessen“ sein müssten. Allein die Tatsache, dass das Bundesfinanzministerium bei dem Ansatz der Betriebsausgabenpauschale einen Stundensatz von 1,88 Euro (300,00 Euro: 160 Stunden) zugrunde gelegt habe, zeige, dass ein Betrag i. H. v. 1,30 Euro indes nicht ausreichend sein könne. Daran vermöge auch der Zuschlag i. H. v. 0,30 Euro, der für die Betreuung in zusätzlich angemieteten Räumen gezahlt werde, nichts zu ändern. In der zusätzlich von den Eltern zu zahlenden Verpflegungspauschale i. H. v. 44,00 Euro monatlich sei ein weiterer Hinweis darauf zu sehen, dass der Betrag zur Erstattung von Sachaufwendungen nicht angemessen sei. Der Gesetzgeber gehe nämlich davon aus, dass im Betrag zur Erstattung des Sachaufwandes die Verpflegungs-kosten bereits enthalten seien; zusätzliche Zahlungen seitens der Eltern seien nach der gesetzlichen Systematik nicht vorgesehen. Fielen bei der Tagespflege-person Verpflegungskosten als Sachaufwand an, seien diese deshalb im Ansatz durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Habe nämlich das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf zur Förderung der Kindestages-pflege im Einzelfall festgestellt, so trage es die gesamten Kosten der Kinderta-gespflege und ziehe die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Eltern-beitrag heran (vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeute aber, dass die Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geldleistung zustehe, den Gesamtbetrag einschließlich der Verpflegungskosten vom Jugendamt erhalte. Eine Befugnis des Jugendamtes, einzelne Bestandteile der der Tages-pflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen heraus zu nehmen und die Tagespflegeperson insoweit auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende private Betreuungsverhältnis zu verweisen, bestehe hingegen schon im Ansatz nicht. Eine Erstattung des Verpflegungsaufwandes als Bestandteil der Sachkosten habe nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Tagespflegeperson derartige Aufwendungen tatsächlich nicht entstünden. Durch das Verpflegungsgeld errechne sich im Übrigen auch nur ein Zuschlag i. H. v. 0,25 Euro pro Stunde, so dass die vom Bundesfinanzministerium angesetzte Betriebsausgabenpauschale auch durch eine solche Hinzurechnung nicht erreicht werde, ganz abgesehen davon, dass die Beklagte keine weitere Aufschlüsselung vorgelegt habe, was mit der Pauschale für den Sachauf-wand konkret abgegolten sein solle, so dass eine weitergehende Prüfung der Angemessenheit nicht erfolgen könne. Wenn die Beklagte lapidar ausführe, un-zweifelhaft seien Ausgaben für Spielmaterialien, Pflegematerialien und auch Verbrauchskosten erfasst, differenziere sie unzureichend zwischen verschiedenen Fallvarianten, in denen beispielweise - nämlich bei einer denkbaren Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten - anstelle des genannten Aufwandes Fahrkosten anfielen, die auch bei pauschaler Betrachtung kaum gleich hoch wie die Material- und Verbrauchskosten angesetzt werden könnten. Demzufolge erscheine es zweifelhaft, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwandes hinreichend an den „entstehenden“ Kosten der Tagespflegeperson orientiere, wenn die Richtlinien nicht danach differenzierten, ob die Kindertagesbetreuung im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten erfolge. Mit dem Hinweis auf das für die Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII) gezahlte Pflegegeld könne die Beklagte die Festsetzung des Sachaufwandes hier nicht rechtfertigen, weil das Pflegegeld als steuerfreie Beihilfe gem. § 3 Nr. 11 EStG gezahlt werde und bereits allein aus diesem Grunde nicht mit der Erstattung des Sachaufwandes vergleichbar sei.
97Die Ausführungen der Beklagten zur Höhe des Anerkennungsbetrages gingen ebenfalls fehl. Bei dessen Festsetzung habe sie nämlich die nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestimmten Kriterien zu berücksichtigen. Insoweit erfordere die leistungsgerechte Ausgestaltung eines Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung gem. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, dass neben dem zeitlichen Umfang der Leistung und der Anzahl der betreuten Kinder auch ihr Förderbedarf berücksichtigt werde. Dies geschehe im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn der von der Beklagten bewilligte Betrag von 2,80 Euro erhöhe sich zwar je betreutem Kind nach dem jeweiligen Betreuungsumfang, so dass dem zeitlichen Umfang und der Anzahl der betreuten Kinder noch Rechnung getragen werde; der Förderbedarf der betreuten Kinder bleibe indes gänzlich unberücksichtigt. Weitere Leistungsmerkmale habe die Beklagte nämlich nicht angeführt, sondern sich bei der Frage nach der Höhe allein auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. No-vember 2012 - 4 KN 319/09 - berufen. Letzteres habe jedoch in seiner Urteilsbe-gründung ausschließlich darauf abgestellt, dass der lt. zugrundeliegendem Urteil gezahlte Anerkennungsbetrag der Höhe nach nicht ausreichend gewesen sei, da er beitragsmäßig unter dem rechnerisch ermittelten Stundensatz liege. Das OVG Lüneburg habe weiterhin ausgeführt, ein Anerkennungsbetrag i. H. v. beispiels-weise 2,00 Euro könne - vorbehaltlich ggfs. bei der Festlegung durch den Ju-gendhilfeträge zu berücksichtigender besonderer örtlicher Verhältnisse - leistungsgerecht sein. Inwieweit sie die örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne berücksichtigt habe, werde von der Beklagten jedoch gerade nicht vorgetragen. Zudem verkenne die Beklagte, dass die dem Kinderförderungsgesetz zugrunde gelegten Zahlen längst überholt seien; diese stammten aus den Jahren 2008/2009, so dass sich die Beklagte bei der Änderung ihrer Richtlinie im Jahre 2013 an ihnen nicht mehr hätte orientieren dürfen. Ebenso wenig verfange das Argument, der Stundensatz von 2,80 Euro liege über dem Einkommen einer tariflich beschäftigten Erzieherin im öffentlichen Dienst. Eine festangestellte Erzieherin habe ein monatlich fixes Einkommen, das nicht davon abhänge, wie viele Kinder sie in einer Gruppe betreue oder wie viele Betreuungsstunden die Kinder in der Woche gebucht hätten. Sie erhalte ihr Gehalt auch dann, wenn sie oder eines der Kitakinder erkrankt seien oder wenn die Kinder das Betreuungsangebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnähmen.
98Schließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, die Gewährung der laufenden Geldleistung von der Anerkennung der Richtlinie abhängig zu machen. Damit greife die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe - in die Privatautonomie der Vertragsparteien ein; dies wäre jedoch nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage möglich. Die Beklagte verkenne zudem die Bedeutung des § 24 SGB VIII, wenn sie die Formulierung in § 23 Abs. 1 „nach Maßgabe von § 24“ dahingehend auslege, eine Tagespflegeperson erhalte die laufenden Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII nur dann, wenn sie ihre Leistungen gem. § 24 SGB VIII zuzahlungsfrei anbiete. Der Verweis auf § 24 SGB VIII bezie-he sich lediglich zum einen auf die nach Altersgruppen differenzierten Leistungs-voraussetzungen des § 24 Abs. 1 - 3 SGB VIII, zum anderen auf die im Ermes-sen des Jugendamtes stehende Aufgabe, Tagespflegepersonen zu vermitteln, ohne dass diese Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Gemeint seien also die Voraussetzungen auf Seiten der Tageskinder und nicht solche auf Seiten der Tagespflegepersonen; aus § 24 SGB VIII ergebe sich nur der Leistungsanspruch des Kindes auf Kindertagespflege. Ebenso wenig könne die Beklagte verlangen, dass die Klägerinnen einem von der Beklagten ausgesprochenen Zuzahlungsver-bot zustimmten, solange - wie hier - die laufende Geldleistung nicht inhaltlich und der Höhe nach den Vorgaben des Gesetzgebers entspreche.
99Die zwingenden Vorgaben der Beklagten zu Urlaubszeiten und Kündigungsfristen seien ebenfalls rechtswidrig, da sie in unzulässiger Weise in die Privatautonomie eingriffen und die Begründung der Beklagten hierfür nicht greife. Wenn der Ge-setzgeber die Betreuungsformen Kindertagespflege und institutionelle Betreuung gleichwertig ausgestaltet habe, so beziehe sich das nämlich auf die Inhalte, sprich den Förderauftrag.
100Es liege aber neben der Sache, wenn die Beklagte meine, hieraus ableiten zu können, dass auch die Tagespflegeperson - ebenso wie eine Kita - nur 4 Wochen im Jahr Urlaub machen dürfe. Auch die Erzieherinnen in der Kita hätten einen höheren Urlaubsanspruch; dieser sei nicht mit den Schließzeiten/Betriebsferien gleich zu setzen. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson - sei es wegen Krankheit oder Urlaub - müsse die Beklagte ihrerseits durch geeignete Vertretungsrege-lungen auffangen. Zur Vertretungsregelung als solcher ließe sich die Berufungs-begründung der Beklagten bezeichnenderweise nicht ein, zumal auch die diesbe-zügliche Regelung in den Richtlinien rechtswidrig sei, weil aus § 23 Abs. 4 SGB VIII deutlich hervorgehe, dass es der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei, der bei Ausfällen der Tagespflegeperson eine Vertretung sicher zu stellen habe. Zu-dem erhalte das Jugendamt gem. § 22 KiBiZ vom Land NRW für jedes Tages-kind einen Zuschuss in Höhe von derzeit 736,00 Euro unter der besonderen Voraussetzung, dass „für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird“, vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 KiBiZ. Dieser Vorgabe komme der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nach, indem er die Tagespflegeperson verpflichte, eine qualifizierte Vertretung zu stellen und dies durch Vernetzung sicher zu stellen. Die Tagespflegeperson könne nicht beurteilen, ob die Vertretungskraft hinreichend qualifiziert sei; dies sei ureigenste Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
101Die Vorgabe einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende greife in gleicher Weise ohne Ermächtigungsgrundlage in die Privatautonomie ein. Eine Frist von 4 Wochen sei für die Tagespflegeperson unter Umständen nämlich nicht ausreichend, um einen frei werdenden Betreuungsplatz neu zu besetzen, was sodann mit finanziellen Einbußen einhergehe. Deshalb könne bei der Tagespfle-geperson der Wunsch bestehen, sich möglicherweise im Rahmen der bestehen-den Vertragsfreiheit längere Kündigungsfristen einräumen zu lassen. In Bezug auf längere Urlaubs- und Kündigungszeiten erwarteten die Klägerinnen von der Beklagten im Übrigen nicht, dass sie finanziell einspringe. Es gehe vorliegend ausschließlich darum, dass sich die Klägerinnen keine Vorgaben hinsichtlich dieser Regelungen machen lassen wollten.
102Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren 19 K 9459/13 und 19 K 5765/13 sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.
103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
104Die Berufung hat keinen Erfolg.
105Die Klage auf Bescheidung der Begehren der Klägerinnen auf die Gewährung laufender Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in den Kindertages-pflegebetreuungsfällen T. Z. , K2. G1. , N. L1. und H. F. als auch ihre Feststellungs- sowie ihre Unterlassungsklage sind zulässig und jedenfalls im Ergebnis auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht für die Bescheidung vorgegebenen Maßgaben bedürfen teilweise einer Korrektur und werden neu gefasst.
106Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII („Geldleistung an die Tages-pflegeperson“) allein der Tagespflegeperson zu.
107Vgl. OVG Lüneburg. Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, JAmt 2013,594, juris; VG München, Urteil vom 27. November 2013 - M 18 K 13.1005 -, juris; VG Münster, Urteil vom 17. April 2012 - 6 K 2869/10 -, juris; VG Frank-furt, Urteil vom 4. März 2013 - 7 K 1299/11.F -, JAmt 2013, 594.
108Dies ist vom Gesetzgeber in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), das zum 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, ausdrücklich klargestellt worden. Mit der Bestimmung sollte entsprechend dem Ziel, mehr Kindertagespflegeplätze zu schaffen, die Rechtsstellung der Kindertagespflegepersonen durch die Zuerkennung eines Rechtsanspruches auf eine Geldleistung ausgebaut werden, damit die Kindertagespflege mittelfristig eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden kann.
109Vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14; ferner: Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 23 Rn. 27 ff.
110Soweit Tagespflegepersonen ihre Betreuungstätigkeit nur nach Maßgabe der vom Jugendhilfeträger aufgestellten Vorgaben ausüben können, um nach § 23 Abs. 1 SGB VIII in den Genuss der öffentlichen Förderung in Form von Vermittlung, fachlicher Beratung, Begleitung sowie Qualifizierung und insbesondere der besagten laufenden Geldleistung zu kommen, kann dies einen Eingriff in ihre - durch Art. 12 und 14 GG geschützte - Berufsfreiheit bedeuten. Denn bei der Kindertagespflege handelt es sich - anders als etwa bei der Pflege nach § 44 SGB VIII - um einen Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne, mit dem die Tagespflegeperson ihren Lebensunterhalt sicherstellen will,
111vgl. etwa: Gutachten zur Frage der Zulässigkeit von Einschränkenden Vereinbarungen in der Kin-dertagespflege vom 20. September 2013 - G 13/11 -, NDV 2014, 38, m. w. N.,
112und der entsprechend den Motiven zum Kinderförderungsgesetz insoweit durch die öffentliche Förderung entscheidend geprägt wird. Die Klägerinnen können deshalb nicht auf die Möglichkeit der freien Ausgestaltung des Betreuungsver-hältnisses zu den Sorgeberechtigten verwiesen werden, wenn man auf die öffentliche Förderung verzichte. Die öffentliche Förderung gehört untrennbar zum Berufsbild.
113Als eine gleichzeitige Komponente auch der Förderung des Kindes selbst in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung aller-dings nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind zuvor den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege in der entsprechenden Pflegestelle bewilligt, d. h. einen dort zu befriedigenden Betreuungsbedarf i. S. v. § 24 festgestellt hat.
114Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. April 2014 - 12 S 1925/12 und 12 S 1927/12 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -, ZKJ 2012, 498, juris, m. w. N.; VG Aa-chen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 589/11 -.
115Davon ist hier aufgrund der behördlichen Verfügungen vom 12. April 2013 (T. Z. ), vom 28. Februar 2013 (K2. G1. ), vom 3./13. Mai 2013 (N. L1. ) und vom 17. Juni 2013 (H. F. ) auszugehen, die allesamt zumindest konkludent darauf beruhen, dass die Kindertagespflegestelle „L. G. “ im jeweiligen Einzelfall eine bedarfsdeckende Betreuung bieten könne.
116Eine Bescheidung der zu den genannten Betreuungsfällen geltend gemachten Ansprüche auf laufende Geldleistungen,
117vgl. dazu, dass der Träger der Jugendhilfe aus eigener Sachkunde über die laufende Geldleis-tung zu entscheiden hat und dies das Gericht an der Herbeiführung der Spruchreife hindert: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris; dem folgend etwa: Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juni 2014, K § 23 Rn. 25,
118ist schon deshalb geboten, weil die Beklagte mit ihrer Verweigerung jedweder laufender Geldleistungen, solange die Klägerinnen nicht – weil sie den nach Nummer 6 (2) der Richtlinie lediglich empfohlenen und entsprechend gestalteten Mustertext für den Betreuungsvertrag mit den Sorgeberechtigten zulässigerweise nicht verwenden - die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kin-dertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung aner-kennen, den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hat. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Gewährung von Geldleistungen von einer vollstän-digen Anerkennung der von ihr gemachten Vorgaben für die Ausgestaltung des sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses,
119vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 40 ff.,
120abhängig zu machen. Die Beklagte greift mit den Richtlinien - namentlich deren Nummern 6 (2), 10 (1), 11 (1), 13 (2) und 14 (3) - in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigtem ein, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben wäre.
121Dies gilt zunächst für das Zuzahlungsverbot nach Nummer 13 (2) Satz 2 der Richtlinien. Die mit der Berufung angegriffene Entscheidung stellt zu Recht die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit der beiden Tagesmütter,
122siehe dazu etwa auch Fischer, in: Schellhorn/Fi-scher/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 23 Rn. 21; Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 50,
123und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson heraus, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen.
124So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris.
125Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, wie ihn auch das Kinderförderungsgesetz etablieren will, ist untrennbar verbunden mit der Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern; gerade gesetzliche Vergütungsregeln sind daher am Maßstab des Art. 12 GG zu messen.
126Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u. a. -, BVerfGE 88, 145 (159), juris; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u. a. -, BVerfGE 101, 331 (343), juris, jeweils m. w. N.
127Besitzt die Tagespflegeperson einen unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden „Vergütungsanspruch“, bedarf es etwa keines Kostenübernahmeaktes durch den Leistungsträger. Mangels Vereinbarung nach § 78b SGB VIII ist die Kindertages-pflegeperson weder zur Leistungserbringung verpflichtet, noch ist sie im zivil-rechtlichen Verhältnis zu den Eltern - wie es Nummer 13 (2) der Richtlinie vorsieht - gehindert, eigenständige Vergütungen über die laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII hinaus zu vereinbaren.
128Vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 40; grundlegend: DiJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388; siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.
129Zwar trifft es zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertages-pflege nicht auf eine etwaige Zuzahlung der Sorgeberechtigten ausgerichtet ist, sondern davon ausgeht, dass die Tagespflegeperson vom Jugendamt einen Gesamtbetrag erhält.
130So etwa: VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013
131- 7 K 1299/11.F -, JAmt 2013, 594, juris; VG Aa-chen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -, juris, jeweils m. w. N.
132Es entspricht nicht der Konzeption der Kindertagespflege, wenn die Kindertagespflegeperson neben der leistungsgerechten „Vergütung“ auf Zuzahlungen angewiesen ist.
133So Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 28.
134Eine Kostenbeteiligung der Eltern soll sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII richten.
135So auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, a. a. O., m. w. N.
136Dies bedeutet aber kein ausdrückliches Verbot, das die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit abgeben könnte.
137Namentlich kann nicht im Wege der teleologischen Reduktion,
138vgl. zu dieser Rechtsfigur in Zusammenhang mit einer eingeschränkten Auslegung des § 43 Abs. 3 SGB VIII: Gutachten vom 20. September 2013 - G 13/11 -, NDV 2014, 38,
139eine Ausweitung des Wortlautes des § 23 SGB VIII entsprechend einer mutmaß-lichen gesetzlichen Zielsetzung erfolgen, denn damit würde schon den rechts-staatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingriffsnorm nicht genüge getan. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
140Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992
141- 1 BvR 8/87 -, BVerfGE 87,234; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370.
142Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheiden-den Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleich-heitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt.
143Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981
144- 2 BvL 3/77, 9/77 -, NJW 1981, 1311.
145Ungeachtet dessen lässt sich ein Verbot der Zahlung eines zusätzlichen Betreuungsentgeltes durch die Sorgeberechtigten des Kindes auch nicht aus der Zielsetzung der §§ 23, 24 SGB VIII heraus, die diese mit Blick auf die Tages-pflegeperson verfolgen, ableiten. Es würde nicht der Intention der genannten Vorschriften entsprechen, durch ein solches Zuzahlungsverbot - anders als die Beklagte es sieht - sicherzustellen, dass nur diejenigen Tagespflegepersonen laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII erhalten, deren Tätigkeit den An-spruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 SGB VIII erfüllt, d. h. die ihre Leistungen entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII a. F. anbieten. Bezogen auf das hier allein in Rede stehende Rechtsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Jugendhilfeträger genügt vielmehr auch ein zuzahlungspflichtiger Betreuungsplatz der „Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII“, wie sie § 23 Abs. 1 SGB VIII als Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung vorsieht. Mit § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 nunmehr gültigen und damit maßgeblichen Fassung werden nur die objektiv-rechtliche Förderungsverpflichtung des Jugend-hilfeträgers, die i. V. m. § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII die Vorhaltung von Betreu-ungsplätzen bei Kindern vor Vollendung des ersten Lebensjahres gewährleisten soll,
146vgl. zur alternativen rechtlichen Einordnung: Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 24 Rn. 64-66 m. w. N.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 11-18,
147bzw. der entsprechende individuelle Rechtsanspruch des Kindes spätestens ab Vollendung des ersten Lebensjahres einerseits,
148vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O. § 24 Rn. 67-70; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 18-23,
149und die jeweiligen entsprechenden Voraussetzungen zur Wahrnehmung eines entsprechenden Förderungsangebotes in Kindertagespflege auf Seiten des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten andererseits geregelt, also nur das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, wie es zwischen den anspruchsberechtigten Kindern bzw. ihren Sorgeberechtigten und dem Jugendamt als Leistungsträger besteht. Wenn danach das Angebot eines Tagespflegeplatzes den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nur dann hinreichend erfüllt, wenn dessen Eltern neben den pauschalierten Kostenbeiträgen nach § 90 ff. SGB VIII, soweit diese einkommensabhängig zu zahlen sind, nicht noch ein zusätzliches Betreuungsentgelt an die Tagespflegeperson zu entrichten haben,
150vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014
151- 12 B 74/14 -, m. w. N.,
152berechtigt das den Jugendhilfeträger nicht gleichzeitig, im Verhältnis zu den Tagespflegepersonen die Zuzahlungsfreiheit vorzuschreiben. Es ist nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der seiner Pflicht zur Vorhaltung einer bedarfsgerechten Anzahl von Betreuungsplätzen insoweit, als manche Kindertagespflegepersonen, ein zusätzliches Betreuungsentgelt verlangen, nicht hinreichend nachkommt und damit ein Planungsrisiko eingeht.
153So auch wohl: DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, a. a. O.
154Er hat es aber in der Hand, durch Gewährung einer angemessenen Vergütung dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Zahl von zuzahlungsfreien Be-treuungsplätzen zur Verfügung steht. Dann bleibt es den Eltern überlassen, sich ggfs. – aus welchen Gründen auch immer – dennoch für einen zuzahlungs-pflichtigen Betreuungsplatz zu entscheiden.
155Vgl. dazu, dass die Eltern dennoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dürften: OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, NVwZ-RR 2013, 764; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 41. Zum Sonderfall eines Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 12 B 74/14 -.
156Im § 24 Abs. 5 SGB VIII, der die Pflichten des Trägers gegenüber dem Kind bzw. seinen Sorgeberechtigten beschreibt, bleibt die Frage des Umfangs der Kostenübernahme im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege bezeichnenderweise außen vor. Dass die Zusatzkostenfreiheit nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII elementares Moment der „Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII“ ist, verdeutlicht im Rückblick auch der § 24 Abs. 5 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung, der eine ausdrückliche Regelung zum Wegfall der Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldzahlung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII als eines Anspruchs allein der Tagespflegeperson enthielt, den diese Vorschrift damals wie heute originär und damit außerhalb der Maßgaben des § 24 SGB VIII regelt. Dass § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII von einer Systematik des § 23 SGB VIII ausgeht, nach der Zuzahlungen der Sorgeberechtigten gänzlich ausgeschlossen sein sollen,
157so wohl: VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013, a. a. O.,
158lässt sich danach nicht feststellen.
159Vielmehr deuten gerade die Gesetzesmotive in eine andere Richtung. Begründen die in § 23 SGB VIII enthaltenen Vorgaben für die Tagespflegeperson keinen unmittelbaren Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt wird, sondern stellt dies entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15) nur das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 dar,
160vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.,
161wäre es widersprüchlich, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den Tages-pflegepersonen bis zur Erreichung seiner gesellschafts- und marktpolitischen Zielvorstellung untersagen wollen, die Lücke zu einem „auskömmlichen Einkom-men“ durch die Vereinbarung von Zuzahlungen seitens der Sorgeberechtigten zu schließen.
162Eine Rechtsgrundlage für das in den Richtlinien der Beklagten angeordnete Zuzahlungsverbot folgt auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in der zum 1. August 2014 in Kraft gesetzten Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW S. 336), wonach weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt. Zwar ist auch für die Verpflichtungsklage auf Bescheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechts-lage maßgeblich. Nach welchen Regelungen die erstrebte Bescheidung in ihren Voraussetzungen zu erfolgen hat, bestimmt sich hingegen nach dem materiellen Recht, nach dem sich der Streitgegenstand richtet.
163Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 6 B 37.11 - , Buchholz 421.2 Hochschul-Recht Nr. 177, juris.
164Streitgegenstand ist vorliegend die Kindertagesbetreuung diverser Kinder ab dem 1. August 2013. Zu diesem Zeitpunkt gab es den § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz noch nicht, so dass hier – ungeachtet der Wirksamkeit der neuen Vorschrift - allein auf § 23 SGB VIII abzustellen ist. Der Landesgesetzgeber geht selbst davon aus, dass das Zuzahlungsverbot aufgrund des Vertrauensschutzes nur für Betreu-ungsverträge gilt, die nach dem 1. August 2014 abgeschlossen werden.
165Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des KiBiz und anderer Gesetze vom 18. März 2014, LT-Drs. 16/5293, S. 101, Begründung B Besonderer Teil, Zu Nr. 26 (§ 23) 2. Abs.
166Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt auch für die Regelung der betreuungsfreien Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson - in Nummer 10 (1) der Richtlinien. Der selbständig Tätige ist gerade aufgrund seiner Selbständigkeit berechtigt, über die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen,
167so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.,
168und etwa festzulegen, wann er arbeiten will und wann nicht, d. h. wann er z. B. Urlaub macht. Es der Tagespflegeperson beschränkend vorzugeben, dass sie nur 4 Wochen im Jahr Urlaub machen darf, wenn sie ihren Beruf ausüben will, ist eine Einschränkung der Handlungsfreiheit des selbständig Berufstätigen, die we-der in § 24 noch in § 23 SGB VIII ihren Niederschlag findet. Allerdings ist die Ta-gespflegeperson gehalten, sich nur in dem Maße Urlaub vorzubehalten, wie es dem Charakter der Kindertagespflege als einer fortlaufenden Einrichtung zur Kin-desförderung entspricht, und in die Betreuungsverträge mit den Sorgeberechtigten eine hinreichend klare Urlaubsplanung aufzunehmen, auf die sich die Eltern dann ggfs. vorausschauend einlassen können. Dementsprechend beinhaltet Nummer 10 (2) der Richtlinien, wonach die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen ist, auch lediglich ein Gebot des objektiven Rechts, das nicht zu beanstanden ist und keinen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen der Kindertagespflegeperson darstellt. Im Übrigen gilt, wenn der Gesetzgeber die Betreuungsformen Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung als gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern einstuft,
169vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 10 B 1973/13 -, JAmt 2014, 267, juris, m. w. N.,
170dass sich das maßgeblich auf die Inhalte der gebotenen Förderung bezieht, also darauf, dass beide Formen dem Auftrag zur alterspezifischen Kindesbetreuung in vergleichbarer Weise nachkommen. Hieraus lässt sich wegen der strukturellen Unterschiede nicht ableiten, dass die Tagespflegeperson nur so viel Urlaub ma-chen darf, wie eine Kindertagesstätte im Jahr geschlossen wird, zumal § 17 Abs. 1 KiBiZ in der ab dem 1. August 2014 gültigen Fassung den § 13e Abs. 2 KiBiZ n. F., der die Schließtage von Kindertageseinrichtungen regelt, nicht auch für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege für entsprechend anwendbar erklärt und den Erzieherinnen einer Kindertagesstätte regelmäßig ein längerer Urlaubsanspruch als die Schließzeiten zusteht.
171Nach dem TVöD-VKA für den Sozial- und Erziehungsdienst (Kommunen) soll ab dem 1. Januar 2013 ein Urlaubsanspruch von 29 (Arbeits-)Tagen und ab Vollendung des 55. Lebensjahres von 30 Tagen bestehen.
172Einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt es gleichfalls, soweit mit Nummer 11 (1) Satz 1 der Richtlinien der Tagespflegeperson die Verpflichtung übertragen werden soll, bei ihrem Ausfall aus wichtigem Grund eine Vertretung zu stellen. Wenn nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen ist, wendet sich diese Verpflichtung vielmehr an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Adressaten.
173Vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O. § 23 Rn. 41; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 35; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 23 Rn. 27.
174Wie bei § 22a Abs. 3 SGB VIII für Tageseinrichtungen ist durch ihn die Betreuungskontinuität sicherzustellen.
175So Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 29.
176Eine bloße Rückverlagerung der Verantwortlichkeit auf die verhinderte Tages-pflegeperson genügt dem nicht. Die Tagespflegeperson ist vielmehr lediglich zur intensiven Mitwirkung bei der Installation eines Vertretungssystems oder einer Ersatzbetreuung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet. Be-zeichnenderweise erhält das Jugendamt gem. § 22 Abs. 1 KiBiZ vom Land NRW für jedes Tagespflegekind einen jährlichen Zuschuss in Höhe von früher 736,- Euro und derzeit 758,- Euro, wenn nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KiBiZ „für Aus-fallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird“ (a. F. mit Gültigkeit bis 31. Juli 2014) bzw. „für Aus-fallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird“ (n. F. gültig ab 1. August 2014). Auch die Neufassung lässt nicht erkennen, dass die Verant-wortlichkeit für eine geeignete Vertretung auf die Tagespflegeperson übergehen soll.
177Schließlich engt auch Nummer 14 (3) der Richtlinien die Dispositionsbefugnisse einer Tagespflegeperson als selbständig Tätige ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage ein. Gesetzliche Vorgaben für eine ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages, wie sie etwa für Schüler in Berlin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der dortigen Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Okto-ber 2011 bestehen, sind für das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis zwi-schen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten nicht ersichtlich. Die bei dem Mischcharakter des Betreuungsverhältnisses für maßgeblich zu erachtenden Regelungen des Dienstvertrages,
178vgl. AG München, Entscheidung vom 14. April 2011 - 222 C 8644/11 -, juris (Nachricht),
179d. h. hier § 621 BGB, sind insoweit nicht zwingend, sondern abdingbar.
180Vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 621 Rn. 2, m. w. N.
181§ 623 BGB schreibt die Schriftform der Kündigung auch nur für ein - hier nicht in Betracht kommendes - Arbeitsverhältnis vor. Allerdings darf die Beklagte wegen ihrer Organisationsverantwortlichkeit von der Betreuungsperson wohl aus eigenem Recht eine kurzfristige Benachrichtigung über eine erfolgte Kündigung verlangen. Darüber hinaus muss hingegen Beachtung finden, dass eine Frist von vier Wochen, wie sie die Richtlinie vorschreibt, für eine Tagespflegeperson unter Umständen nicht ausreichend ist, um einen frei werdenden Betreuungsplatz in absehbarer und mit finanziell noch tragbaren Einbußen verbundener Zeit neu zu besetzen. Den organisatorischen Interessen des Trägers der öffentlichen Ju-gendhilfe könnte durch die Einführung einer Verpflichtung zur zeitigen Infor-mation über das evtl. außerplanmäßige Ende der Betreuung Rechnung getragen werden.
182Dass die Beklagte in ihren Richtlinien verbindlich festlegt, in welcher Höhe i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII eine Erstattung angemessener Kosten erfolgt, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und welcher Betrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 zur Anerkennung ihrer Förderleistung gezahlt wird, geschieht hingegen mit Blick auf § 23 Abs. 2a SGB VIII,
183vgl. dazu, dass es sich bei § 23 Abs. 2a SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 B 1443/12 und 12 B 1445/12 - , a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 - , a. a. O.,
184nicht ohne Ermächtigungsgrundlage und greift insoweit, als der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zulasten der jeweiligen Tagespflegeperson von den im Gesetz verankerten Kalkulationsvorgaben abweicht, nicht in schutzwürdige Rechtspositionen des selbständig in der Kindertagesbetreuung Tätigen ein.
185Soweit eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung verlangt, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden,
186grundlegend insoweit: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276, juris; vergl. auch: DIJuf-Rechtsgutachen vom 20. Februar 2013 - J 5.320 Bm -, a. a. O., m. w. N.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 29; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 23 Rn. 15,
187ist die Beklagte dem in ihrer Richtlinie in Hinsicht auf die hier allein streitigen Posten - Aufwandserstattung und Anerkennungsbetrag - nachgekommen. Dass keine Erstattungsbeträge bezüglich der Beiträge zu den Versicherungen ange-geben werden (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII), schlägt nicht durch, weil sich die Höhe der Erstattung nachgewiesener angemessener Aufwendungen insoweit aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
188So auch: Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 26.
189Vor dem Hintergrund, dass mangels gesetzlicher Bestimmung, wie die Geld-leistung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen ist, auch eine Einzelfallentscheidung in Betracht kommt,
190vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a O., § 23 Rn. 24, m. w. N.,
191braucht eine Richtlinie auch nicht zugunsten der Tagespflegeperson eine abschließende und vollständige Erstattungsregelung enthalten. Anders als etwa im Falle der verbindlichen Festsetzung durch Satzung, würden die Klägerinnen bei Anerkennung der Richtlinie nicht konkludent auf eine Erstattung solcher angemessener Kosten verzichten, die höher als in der Richtlinie ausgewiesen zu veranschlagen sind. Ebenso wenig besteht ein selbständiger Anspruch einer Tagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zugrundeliegende Kalkulation enthält. Eine solche muss lediglich in nachvollziehbarer Form vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
192Orientierungsmaßstab sind insoweit die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson, die allerdings angemessen sein müssen.
193Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.
194Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Was-ser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht.
195Vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 27; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 21.
196Die Relativierung durch das Attribut „angemessen“ erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und ggfs. Aufwendungsbestandteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung.
197Vgl. Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; davon gehen wohl auch das OVG Lüne-burg, Urteil vom 20. November 2012, a. a. O., juris Rn. 42 und 58/59, sowie der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., juris Rn. 6, 7, 13, 15, 30, 34 und 40, aus.
198Die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes im jeweiligen Einzelfall und eine insoweit abschließende Aufzählung der umfassten Positionen ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel nicht mit angemessenen Mitteln zu bewerkstelligen und würde jedenfalls bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit vielen Betreuungsfällen – wie der Beklagten - dem Effektivitätsgebot des § 9 SGB X widersprechen.
199Als Ausgangspunkt für eine hier demnach unumgängliche Pauschalierung, die auch den Fall einer Kindertagesbetreuung in eigenen Räumlichkeiten erfasst, kann ein Betrag in Höhe von 300,- Euro je vollumfänglich betreutem Kind und Monat, wie er unter Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Kinderförderungsgesetz,
200siehe BT-Drs. 16/9299 S. 22,
201und unverändert auch in den im Internet abrufbaren und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom 5. Dezember 2013 veranschlagt wird, genommen werden.
202Siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 15 m. H. a. VG Stuttgart, Urteil vom 16. De-zember 2011 - 7 K 956/10 - , das allerdings von einem Gesamtbetrag aus Erstattung und Anerkennung der Förderleistung ausgeht.
203Der Senat folgt für den vorliegenden Fall der Berechnung des Verwaltungsgerichtes, das aus dem Pauschalbetrag von 300,- Euro bei voller Betreuung, d. h. 40 Stunden pro Woche bzw. 173,2 Stunden im Monat, einen Stundensatz von 1,732 Euro abgeleitet hat.
204Der Senat hält es im Rahmen der zulässigen pauschalierenden Betrachtung für unschädlich, wenn der sich danach für die Betreuung des einzelnen Kindes ergebende Monatsbetrag nicht auf die tatsächlich geleistete Betreuungszeit (Ist-Zeit), sondern auf die Soll-Zeit aufgeteilt und auch - wie die Beklagte nochmals mit der Berufungsbegründung versichert hat - während der gewollt betreuungsfreien Zeit - namentlich der Urlaubszeit - geleistet wird. Dabei handelt es sich um bloße Rechenschritte, die den Zufluss der laufenden Geldleistungen lediglich auf das ganze Betreuungsjahr verteilen und - soweit ersichtlich - keine beachtenswerte Benachteiligung der Betreuungsperson beinhalten. Diese Vorgehensweise würde den in den Richtlinien angegebenen Grundbetrag von 1,30 Euro pro Stunde hier
205- bei Annahme von 4 Wochen Urlaub im Jahr - um 1/13 (52 Wochen : 4 Wochen) = 0,10 Euro auf 1,40 Euro erhöhen.
206Der Senat hält es auch nicht für systemfremd, sondern eher einer Orientierung an den tatsächlich „entstehenden“ Kosten sogar geschuldet, wenn die Beklagte bei den Sachkosten zusätzlich gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zwischen der „traditionellen Form“ der Kindertagespflege im Haushalt der Pflegeperson und der Kindesbetreuung unterscheidet, die im Haushalt des Personensorgeberechtigten erfolgt.
207Vgl. zur Begriffsentwicklung: Grube, in: Hauk/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 9, m. w. N.; Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 22 Rn. 7.
208Denn bei einer Leistungserbringung im jeweiligen Haushalt der Kindeseltern oder auch in wechselnden fremden Haushalten bei mehreren betreuten Kindern aus unterschiedlichen Familien fällt naturgemäß ein Teil der oben genannten Sachkosten von vornherein nicht an, weil Verbrauchsgüter und Materialien von den Sorgeberechtigten ohne Berechnung gestellt bzw. untereinander verrechnet zu werden pflegen und die Raumkosten regelmäßig ebenfalls nicht zu Lasten der Pflegeperson sondern der Eltern gehen, ohne dass die damit einhergehende Er-sparnis im Normalfall durch andererseits entstehende Fahrtkosten der Pflege-person auch nur annähernd ausgeglichen wird. Dass eine solche Unterscheidung in der als Ausgangsgröße genommenen Pauschale von 300,- Euro Eingang gefunden hat, lässt sich diesem einheitlichen Betrag – weil er nach den zugrunde liegenden Ermittlungen sowie der Handhabung durch die Finanzverwaltung wohl bei Raumkosten der Tagespflegeperson, nicht aber bei einer Betreuung in den Räumlichkeiten der Eltern oder in kostenlos etwa vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten greift – bei einem Jahres-betrag von üppig erscheinenden 3.600,- Euro pro vollbetreutem Kind nicht annehmen. Eine noch feinere Unterscheidung – etwa zwischen Raumkosten, wie sie bei einer Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson anfallen, und solchen bei Unterhaltung gesonderter Räumlichkeiten - würde die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Grenzen einer sinnvollen Pauschalierung und Typisierung sprengen. Wenn die Beklagte der Tagespflegeperson bei einer Kin-desbetreuung außerhalb ihrer eigenen Wohnung in eigens hierfür angemieteten und genutzten Räumen, die über einen separaten Eingang verfügen, nach Num-mer 12 (3) ihrer Richtlinien, wie sie trotz missverständlicher Formulierung im Lich-te von Punkt 5 der „Begründung zu der Kalkulation“ in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr. vom 25. Juni 2013 zu verstehen ist und nach Auskunft der Sit-zungsvertreter von der Beklagten gehandhabt wird, einen zusätzlichen Sach-kostenausgleich von 0,30 Euro pro Kind und Stunde gewähren, kommt das vor-liegend auf alle Fälle auch den Klägerinnen zugute, so dass sich deren Sach-kostenerstattung auf 1,70 Euro pro Kind und Stunde erhöht und der Richtwert von 1,732 Euro annähernd erreicht wird.
209Darauf, dass die Abgrenzung zu den mit weniger Sachkosten belasteten Tagespflegepersonen mit nur 0,30 Euro und nur bei eigens für die Kindertagespflege angemieteten und separat genutzten Räumlichkeiten dabei zugunsten der Tagespflegepersonen, die die Betreuung ohne Anfall von Raumkosten auswärts durchführen, möglicherweise zu günstig ausfällt, d. h. bei sachgerechter Handhabung der Grundbetrag niedriger und der Zuschlag höher und evtl. unter Erweiterung des Kreises der Berechtigten hätte festgesetzt werden müssen, kön-nen sich die Klägerinnen vor diesem Hintergrund mangels Betroffenheit in ihren subjektiven Rechten nicht berufen und braucht vom Senat deswegen im vorlie-genden Verfahren nicht weiter geprüft zu werden. Soweit den Klägerinnen jeden-falls in der Summe angemessene Kosten erstattet werden, die ihnen für den Sachaufwand entstehen, kommt es auf die Zusammensetzung des Erstattungs-betrages für die Erfüllung ihres Anspruchs auf laufende Geldleistungen, soweit er auf § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gründet, nicht an.
210In Anbetracht dessen, dass deshalb zu Recht weiterhin von einer nur gering-fügigen Unterschreitung des im Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2008 ange-nommenen Richtwertes auszugehen ist, wird bei einer Bescheidung zu bedenken sein, ob eine Anpassung der Sachkostenerstattung an die zwischenzeitliche Ent-wicklung der Lebenshaltungskosten oder an den Anstieg eines spezielleren Index erforderlich ist.
211Vgl. zur Dynamisierungspflicht: Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 35.
212Auch wenn sich die steuerrechtliche Behandlung des durch die Kindertagespflege verursachten Sachaufwandes in der Praxis der Finanzbehörden nicht geändert haben sollte, könnten die realen Kosten, die die Tagespflegeperson im Schnitt pro Kind und Stunde aufzubringen hat, möglicherweise so angestiegen sein, dass ein Festhalten an den den Einzelfall beleuchtenden Ergebnissen der Studie, die von der Finanzverwaltung zum Sachaufwand durchgeführt worden sein soll, trotz der Bandbreite, die eine Jahresinvestitionssumme von 3.600,- Euro pro vollbetreutem Kind angesichts der Haltbarkeit etwa von Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien sowie von Ausstattungsgegenständen und Möbeln und deren Nutzung meistens - wie auch hier - durch mehrere betreute Kinder verkörpert, nicht mehr dem Erfordernis der „Angemessenheit“ genügt. Der VGH Baden- Württemberg hat in seinem Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. bezeichnenderweise allerdings noch keine Anpassungspflicht gesehen (juris Rn.40). Vor dem Hintergrund des dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Begriff der „Angemessenheit“ eingeräumten Beurteilungsspielraumes,
213vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25, m. w. N.,
214und in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Fassung der „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Tagespflege“ vom 5. Dezember 2013 an dem Pauschalbetrag von 300 Euro pro ganztags betreutem Kind weiter festgehalten hat, sieht auch der Senat eine von ihm zu beachtende Grenze der „Gestaltungsfrei-heit“,
215vgl. zu diesem Begriff die Regierungsbegründung zum Kinderförderungsgesetz, BT-Drs. 16/9299, S. 15,
216infolge eines Anstiegs der realen Kosten lt. Index - vorbehaltlich besserer Erkenntnisse, die sich künftig ergeben könnten - gegenwärtig noch nicht erreicht. Vielmehr hält er die geringe Unterschreitung des Richtwertes um rd. 0,03 Euro pro Kind und Stunde schon im Hinblick auf die bei der Bildung des Richtwertes offensichtlich nicht berücksichtigten Synergieeffekte für hinnehmbar.
217Vgl. zu den Zweifeln daran, dass die Summierung der Betriebskostenpauschale von 300,- Euro bei mehreren Kindern die tatsächliche Höhe der im Durchschnitt monatlich entstehenden Sachaufwendungen widerspiegelt: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - , a. a. O. (juris Rn. 70).
218Bei 1,70 Euro pro Kind bei 45 Betreuungsstunden wöchentlich = 76,50 Euro errechnet sich bei 52 Wochen im Jahr und max. 5 vollbetreuten Kindern hier sogar eine Investitionssumme pro Jahr nicht nur von 18.000,- Euro, sondern von 19.890,- Euro. Soweit deshalb Ersparnisse aufgrund der parallelen Betreuung mehrerer Kinder vor dem Hintergrund eines Verständnisses der Erlaubnispraxis der Beklagten dahingehend, dass einschränkend zum Wortlaut und damit der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht die Betreuung von 5gleichzeitig anwesenden Kindern, sondern nur generell die Betreuung von 5 Kindern gestat-tet wird, so dass durch den Abschluss von 5 Betreuungsverträgen nicht zwingend auch eine vollschichtige Auslastung garantiert wäre, nicht im maximalen Umfang eintreten sollten, ist dies - solange der Synergieeffekt dennoch merklich bleiben würde - hinzunehmen. Dass tatsächlich vorhandene Betreuungskapazitäten nicht ausgenutzt werden können, gehört in das Erlaubnisverfahren nach § 43 SGB VIII und fällt im Rahmen der laufenden Geldleistungen in das unternehmerische Ri-siko der Klägerinnen.
219Vor dem Hintergrund, dass eine Sachkostenerstattung von 1,70 Euro pro Kind und Stunde danach jedenfalls nicht als unangemessen niedrig zu werten ist, kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte bei der Erstattung angemessener Kosten des Sachaufwandes auch gegenrechnen darf, dass sich die Tagespflegeperson hinsichtlich von Verpflegungskosten zusätzlich bei den Eltern schadlos halten kann (siehe Nummer 13 (2) der Richtlinien). Fallen der Tagespflegeperson Ver-pflegungskosten als Sachaufwand an, sind diese im angemessenen Umfang grundsätzlich allerdings durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstat-ten und in seine Kalkulation des Sachaufwandes einzubeziehen. Dies geschieht gerade auch dann, wenn man sich an dem o. g. Richtwert von 1,732 Euro pro Kind und Stunde orientiert. Hat das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf an Aufwandsersatz auf diese Weise festgestellt, trägt es auch insoweit die ge-samten Kosten der Kindertagespflege und zieht die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeutet, dass die Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geld-leistung zusteht, den Gesamtbetrag vom Jugendamt erhält. Eine Befugnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, einzelne Bestandteile der der Tagespflege-person nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen her-auszunehmen und die Tagespflegeperson diesbezüglich auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende privatrechtliche Betreuungsverhältnis zu verweisen, besteht im Ansatz nicht.
220Vgl. zu Vorstehendem: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.
221An diesen von § 23 SGB VIII vorgegebenen Strukturen vermag auch der ohnehin erst zum 1. August 2014 in Kraft gesetzte § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz in der Fas-sung durch Art. 1 des ÄndG vom 17. Juni 2014, wonach das Jugendamt gegen-über den Eltern die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten an die Tagespflegeperson zulassen kann, nichts zu ändern. Es spricht vieles dafür, dass die Vorschrift allenfalls für die Frage der generellen Zulässigkeit von Zuzahlungen als solche Bedeutung hat.
222Mit Blick auf den nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII als Teil der laufenden Geldleistung geschuldeten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson hat die Beklagte bei einer Neubescheidung zuvorderst den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des Anerkennungsbetrages, wie sie schon das Verwaltungsgericht vorgegeben hat, genüge zu leisten. Zwar sieht der Senat auch hier keine Hindernisse, den an sich an die „Förderleistung“ - also zumindest das tatsächliche Vorhalten der Betreuung - anknüpfende Anerkenntnisbetrag auf die Sollzeit der Betreuung - also nicht nur auf die Stunden, in denen das Kind urlaubs- oder krankheitsbedingt das Betreuungsangebot nicht wahrnehmen kann, sondern auch auf die Urlaubszeiten der Betreuungsperson ihrerseits - zu verteilen und so eine sozial gerechte und auf den ersten Blick für die Klägerinnen hier auch nicht nachteilige Angleichung an festangestellte Tagespflegepersonen herbeizuführen.
223Vgl. zur Geldbemessung bei der Festanstellung von Tagespflegepersonen: DIJuF-Rechtsgutachten vom 20. Februar 2013 - J5.320 Bm -, JAmt 2014, 191.
224Da in Ausfallzeiten keine Leistungen erbracht werden, an der die Gerechtigkeit des Anerkennungsbetrages zu messen wäre,
225siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.,
226muss der Anerkennungsbetrag von 2,80 Euro, wie er in den Richtlinien der Beklagten ausgewiesen ist, bei Annahme von insgesamt 4 Wochen Jahresurlaub der Kinderpflegeperson um 1/13 = 0,22 Euro auf einen Stundensatz pro Kind von 3,02 Euro hochgerechnet werden.
227Dabei muss die Höhe des entsprechenden Anteils an der laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII aber vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe so festgelegt werden, dass nachvollziehbar bleibt, welcher Anerkennungsbetrag auf die für die reale „Förderleistung“ maßgebliche Zeiteinheit entfällt. Die bloße Andeutung im ersten Unterpunkt der in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr.
228vom 25. Juni 2013 angeführten „Begründung zu der Kalkulation“ reicht inso-weit nicht.
229Ferner hat die Beklagte bei der Neubescheidung zu beachten, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei gem. § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt werden muss. Insoweit sind die maßgeblichen Begriffe in § 23 SGB VIII nicht allein sog. „unbestimmte Rechtsbe-griffe“, sondern billigen den Ländern bzw. Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch erkennbar einen Beurteilungsspielraum zu,
230vgl. im einzelnen die grundlegenden Beschlüsse des Senates vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25,
231der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
232Der Anforderung der „leistungsgerechten Ausgestaltung“ des Anerkennungsbetrages wird durch ein Abstellen auf den zeitlichen Umfang, in dem die Betreuungsleistung angeboten bzw. vorgehalten wird, und auf die Anzahl der betreuten Kinder - mithin durch Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind - am „sachgerechtesten“ genügt.
233So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m.w.N.
234Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden.
235So schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Novem-ber 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.; ebenso Wies-ner, SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 32b.
236Ein degressiver Maßstab dergestalt, dass der Stundensatz mit der Anzahl der in dieser Zeit betreuten Kinder abnimmt, ist vor dem Hintergrund auch insoweit auf-tretender Synergieeffekte denkbar, mangels Verletzung der Tagespflegeperson-en in ihren rechtlichen Interessen aber nicht zwingend.
237Der Gesichtspunkt der leistungsgerechten Berücksichtigung eines konkreten För-derbedarfs der betreuten Kinder begründet im vorliegenden Verfahren keine wie-tergehende Differenzierungsnotwendigkeit, da eine besondere und von der im Rahmen des Üblichen deutlich abweichende Betreuungsbedürftigkeit für keines der von den Klägerinnen aufgenommenen Kinder geltend gemacht wird. Diesem Gesichtspunkt könnte voraussichtlich schon dadurch hinreichend Rechnung ge-tragen werden, dass bei Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf, wie insbe-sondere bei Kindern mit Behinderungen - sollten die Voraussetzungen nach dem SGB XII für die Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen vorlie-gen - ein höheres Stundenentgelt gezahlt wird.
238Ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.
239Ein derartiger besonderer Betreuungsbedarf ist hier in Nummer 12 (4) 1. Halbsatz der Richtlinien erfasst. Dass in einem solchen Fall gleichzeitig auf die Besetzung eines weiteren genehmigten Betreuungsplatzes verzichtet werden muss, wie es Nr. 12 (4) 2. Halbsatz der Richtlinien völlig ungeachtet der tatsächlich verbliebe-nen Leistungskapazität der Kindertagespflegeperson verlangt, geht dabei aller-dings zu weit. Weil die Berufsausübung betroffen ist, ist derartiges einer Rege-lung im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII vorbehalten.
240Soweit die Beklagte weiteren Leistungsmerkmalen - wie etwa der unterschiedlichen Qualifizierung der Tagespflegeperson, ihrer Fortbildungsbereitschaft und informell erworbenen Kompetenzen - bisher in ihren Richtlinien nicht erkennbar Rechnung getragen hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien lediglich entnehmen, dass der Grundsatz der „Leistungsgerechtigkeit“ bei der Ausbildung, der Qualifizierung und vorhandenen, möglicherweise informell erworbenen Kompetenzen der Tagespflegeperson ansetzt und deshalb die Einstellung der Qualifizierung und ggfs. die Fortbildungsbereitschaft in die Bewertung der von der Pflegeperson erbrachten Leistung für möglich gehalten wird. Was nur „in Betracht kommt“, ver-langt jedoch keine strikte Beachtung im Sinne einer spiegelbildlichen Umsetzung, sondern fordert - und zwar bereits auf der Ebene des „ob überhaupt“ und mit of-fenem Ergebnis - eine bloße Einstellung des Gesichtspunktes in die Überlegun-gen zur Bemessung des Leistungswerts,
241so schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.
242wie es hier unter dem dritten Punkt der Begründung zur Kalkulation in der Be-schlussvorlage der Beklagten Nr. vom 25. Juni 2013 geschehen ist.
243Zur Bestimmung der Leistungsgerechtigkeit des Stundenansatzes kann im Aus-gangspunkt ebenfalls an die der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsge-setz zugrunde liegende Kalkulation angeknüpft werden. Dort werden für die Kin-dertagespflege durchschnittliche Bruttokosten pro Betreuungsplatz von 9.450,00 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. In dem veranschlagten Betrag ist ein Pauschal-betrag für fachliche Begleitung i. H. v. 1.392,00 Euro enthalten, der der Tages-pflegeperson nicht ausgezahlt wird. Der danach verbleibende Betrag i. H. v. 8.058,00 Euro umfasst einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von besagten 3.600,00 Euro im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevan-tes Einkommen von 4.458,00 Euro im Jahr. Der Jahresbetrag von 8.058,00 Euro entspricht einem Betreuungssatz von 4,20 Euro die Stunde, woraus das OVG Lüneburg unter Berücksichtigung des Sachkostenanteils ein steuerlich relevantes Einkommen von 2,32 Euro pro Stunde errechnet hat.
244Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., juris Rn. 70.
245Die “Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege” vom 5. Dezember 2013 greifen - anders als bei der Betriebsausgabenpauschale - diese Kalkulationsgröße allerdings nicht wieder auf und in Baden-Württemberg wird - verwaltungsgerichtlich gebilligt -,
246vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.,
247m. w. N. (juris Rn. 47),
248inzwischen eine Anhebung der laufenden Geldleistung von bisher 3,90 Euro pro Stunde auf 5,50 Euro pro Stunde, also - bei gleichbleibendem Aufwandsersatz - eine des Anerkennungsbetrages von angenommenen 2,16 Euro um 1,60 Euro auf 3,76 Euro empfohlen.
249Vgl. das Rundschreiben der Kommunalverbände
250vom 5. April 2012, http://www.kvjs.de/fileadmin/
251dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/
252kindertagespflege/gem_RS_lfde_Geldleistung_ab_05_12.pdf.
253Dass der von der Beklagten bisher vorgesehene Anerkennungsbetrag von im Ergebnis 3,02 Euro pro Kind und Stunde unter dem Betrag von 3,76 Euro liegt, kann - wie auch die Klägerinnen einräumen - nicht mit dem Argument angegriffen werden, die laufende Geldleistung sei deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen. Denn die gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung durch die öffentliche Hand in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sicherge-stellt ist.
254Vgl. auch zu Folgendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. (juris Rn. 41).
255Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes,
256vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15,
257das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 gewesen. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, sondern bedeutet lediglich ein unverbindliches Programm. Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld.
258Vgl. auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, § 23 SGB VIII Rn. 24; vgl. auch VG Aachen, Urteile vom 13. März 2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11 -, juris.
259Andererseits muss dem Umstand, dass das Bundesministerium und KJVS, Landkreistag und Städtetag in Baden-Württemberg in ihren Empfehlungen nicht auf die Richtgröße von 4,20 Euro mit einem Anteil von 2,16 bzw. 2,32 Euro als Anerkennungsbetrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zurückgegriffen haben, nach Auffassung des Senats entnommen werden, dass ein Betrag in dieser geringen Höhe unter den gegenwärtigen Bedingungen, wie sie schon Mitte des Jahres 2012 und erst recht am 1. August 2013 zu Beginn der hier streitbefangenen Betreuungsverhältnisse geherrscht haben dürften, als nicht mehr „leistungsgerecht“ i. S. v. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII angesehen werden kann. Dass in Baden-Württemberg ausschließlich besonderen örtlichen Verhältnissen, wie sie in Nord-rhein-Westfalen nicht herrschen, Rechnung getragen werden sollte,
260vgl. zu diesem Kriterium etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10 -, juris,
261drängt sich nicht auf.
262Für die Frage, ob schon ein Anerkennungsbetrag von 3,02 Euro pro Kind und Stunde leistungsgerecht ist, kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Auffassung des Senates im Rahmen des ihm zustehenden - gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren - Beurteilungsspielraumes trotz der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereiches durchaus auch am tariflichen Einkommen von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern orientieren.
263So wohl auch schon: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.
264Das gilt insbesondere, wenn der Jugendhilfeträger - wie hier - das jeweilige Aus-fallrisiko in Krankheits- und Urlaubszeiten annähert. Der Referentenentwurf zum Kinderförderungsgesetz vom 7.März 2008 soll nach den glaubhaften Angaben des Kommentators Hartmut Gerstein,
265GK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 23 Rn. 21,
266noch vorgesehen haben, dass sich der Betrag an der tariflichen Vergütung vergleichbarer Qualifikationen und Tätigkeiten orientieren sollte (zustimmend hierzu die Stellungnahme der AGJ im Forum Jugendhilfe 2008, S. 8). Diese Präzisie-rung sei im Gesetzgebungsverfahren offenbar mit Rücksicht auf die Gestaltungs-freiheit der Länder bzw. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgegeben wor-den, zumal bei einer Orientierung der laufenden Geldleistung an tariflichen Leis-tungen die Frage, mit welchen Ausbildungsberufen Tagespflegepersonen ver-glichen werden können, problematisch geworden wäre. Bei einer Orientierung an einer tariflichen Angestelltenvergütung darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass der Anerkennungsbetrag – anders als der tarifliche Lohn – noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet sein muss.
267Dies eingedenk lassen sich einem Vergleich mit Tarifentgelten, wie ihn der Senat in der mündlichen Verhandlung gezogen hat, keine Anhaltspunkte dafür entneh-men, dass der von der Beklagten bestimmte Anerkennungsbetrag nicht leis-tungsgerecht ist. Das Jahresbruttoeinkommen einer Erzieherin beträgt nach dem TVöD S6 auf Stufe 1 28.653,61 Euro und auf Stufe 3 33.710,28 Euro. Das Jah-respflegeentgelt auf der Grundlage eines Erstattungsbetrages für den Sachaufwand von 1,60 Euro pro Kind und Stunde und eines Anerkennungsbetrages von 2,80 Euro pro Kind und Stunde führt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 (45) Stunden bei 52 Wochen im Jahr zu einer Sachkostenerstattung von 3.328,00 Euro (3.744,00 Euro) pro Kind und zu einem Anerkennungsbetrag i. H. v. 5.824,00 Euro (6.552,00 Euro). Zusammen gerechnet ergibt sich ein Bruttojahrespflegeentgelt pro Kind, zu dem noch die Erstattung der Hälfte der Beiträge gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII hinzutritt, von 9.152,00 Euro (10.296,00 Euro). Hieraus errechnet sich bei 4 betreuten Kindern ein Jahresbetrag von 36.608,00 Euro (41.184,00 Euro) und bei 5 betreuten Kindern eine Jahressumme von 45.760,00 Euro (51.480,00 Euro), Beträge, die jeweils deutlich über dem Jahresbruttoeinkommen nach dem TVöD S6 Stufe 1/Stufe 3 liegen, von dem noch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssten. Legt man allein den Jahresanerkennungsbetrag pro Kind von 5.824,00 (40 Std. pro Woche) bzw. 6.552,00 Euro (45 Std. pro Woche) zugrunde, errechnet sich bei 4 Kindern ein Gesamtbetrag von 23.296,00 Euro bzw. 26.208,00 Euro und bei 5 Kindern ein Gesamtbetrag von 29.120,00 Euro bzw. 32.760,00 Euro. Soweit hier bei der Betreuung von 4 Kindern der Gesamtbetrag unterhalb des Jahresbruttoeinkommens nach TVöD S6 Stufe 1 von 28.653,61 Euro liegt, ist zu berücksichtigen, dass zur Herstellung der Vergleichsbasis von dem Jahresbruttoeinkommen Sozialversi-cherungsbeiträge in Höhe von rd. 5.600,00 Euro in Abzug zu bringen sind, so dass die Gesamtjahresanerkennungsbeträge jeweils höher ausfallen. Darüber hinaus gilt, dass die tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich 4 Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflege-erlaubnis als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers fällt und nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.
268Rechnet man nur auf den anteiligen Anerkennungsbetrag herunter (5.824,00 bzw. 6.552,00 Euro pro Jahr und Kind), folgt daraus bei 5 betreuten Kindern ein Monatsbruttoeinkommen von 2.426,67 Euro (40 Std. pro Woche) bzw. 2.730,00 Euro (45 Std. pro Woche). Legt man die jeweiligen Betreuungszeiten pro Woche zugrunde, errechnet sich ein Stundensatz von jeweils brutto 15,17 Euro bzw. 15,10 Euro (2,80 Euro + 1/13 x 5 Kinder). Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen nach TVöD S6 von 28.653,61 Euro (Stufe 1) bzw. 33.710,28 Euro (Stufe 3) errechnet sich bei der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stun-den und 52 Wochen im Jahr ein Bruttostundenlohn von 14,12 Euro bzw. 16,62 Euro. Berücksichtigt man zusätzlich die von den Tarifbeschäftigten zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge als Abzugsposten, erweist sich auch insoweit die finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen durch die Beklagte - gemessen an den Zielen des Gesetzgebers - als auskömmlich.
269Der Umstand, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in seiner zum 1. August 2014 in Kraft gesetzten Fassung Zuzahlungen der Eltern verbietet, führt dementspre-chend nicht zu einer anderen Bewertung. Sollte sich die Frage der Angemessen-heit des Anerkennungsbetrages als dann einzigem Entgelt, aus dem sich ein auskömmliches Berufseinkommen ergeben kann, mit Blick auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten, neu stellen, stünde der Träger der öffentlichen Jugend-hilfe vor dem Hintergrund der gesetzlich bestimmten Gleichwertigkeit der Betreu-ungsangebote in der Verantwortung, nun allein eine auskömmliche Bezahlung der Tagespflegepersonen sicherzustellen.
270Vgl. zu dieser Problematik: Kleine Anfrage 2562 vom 4. August 2014, LT-Drs. 16/6463.
271Solange kann auch dahinstehen, ob das in die Berufsausübung eingreifende Zu-zahlungsverbot unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere des Art 12 GG überhaupt Bestand hat und nicht den Rahmen der vom Bundesgesetz-geber mit § 26 SGB VIII erteilten Regelungsermächtigung sprengt, weil § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII sich nur zur Höhe der laufenden Geldleistungen verhält und § 24 Abs. 6 SGB VIII nicht einschlägig ist.
272Aus den obenstehenden Ausführungen folgt, dass das Verwaltungsgericht auch zu Recht unter 2. festgestellt hat, dass die Klägerinnen hinsichtlich ihres An-spruchs auf Gewährung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht verpflichtet sind, die Richtlinien der Beklagten für die öffentlich finanzierte Tagespflege (ÖFIT) in der Fassung vom 8. Juli 2013 - gültig ab dem 1. August 2013 - in vollem Umfang und ohne Einschränkungen anzuerkennen.
273Ebenso rechtfertigt sich die vom Verwaltungsgericht unter 3. getroffene Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Dritten mitzuteilen, dass eine Übernahme der Betreuungskosten gegenüber den Klägerinnen nur bei Verwendung des Mustervertrages der Beklagten oder alternativ der vollumfänglichen Anerkennung der ÖFIT-Richtlinien durch die Klägerinnen erfolgen wird.
274Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
275Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
276Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.