Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Juni 2014 - 17 K 9725/13
Tenor
Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.200.518,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Zuwendungen für die zwischenzeitlich erfolgte Rückverlegung des Rheindeichs in N. am Rhein.
3Die Deichrückverlegung betreffend bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Beklagten mit Zuwendungsbescheid vom 15. November 1994 (Zuwendungsbescheid 94) 670.000 DM (Höchstbetrag) für Vorplanung, UVS, Planung und ergänzende Untersuchungen in der Zeit vom 15. November 1994 bis 31. Dezember 1995 in Form der Anteilfinanzierung i.H.v. 80 %.
4Das Finanzministerium des Klägers stimmte auf Bitten des Innenministeriums wegen einer besonderen finanziellen Notlage im Einzelfall ausnahmsweise abweichend von seiner sonstigen Praxis einer Förderung in Höhe von 90 % zu. Denn für die gesamte Deichrückverlegung dürfe der Eigenanteil der damals unter Haushaltssicherungskonzept stehenden – heute schuldenfreien – Beklagten 6 Mio. DM nicht überschreiten.
5Mit Änderungs-/Fortschreibung-Zuwendungsbescheid Nr. 1 zum Zuwendungsbescheid 94 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Beklagten daraufhin zusätzlich 1,891 Mio. DM für Planungskosten in der Zeit bis zum 31. Dezember 1998, was unter Einbeziehung des bereits zuvor bewilligten Betrages im Ergebnis einer Förderung in Höhe von 90 % bei zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von bis zu 2.845.780 DM entsprach.
6Parallel dazu bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Beklagten mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 (Zuwendungsbescheid 96) betreffend die Deichrückverlegung für Grunderwerb in Form der Anteilfinanzierung i.H.v. 90 % weitere 3,6 Mio. DM (Höchstbetrag).
7Unter dem 11. Juni 1997 schlossen der Kläger, die Beklagte und die C. AG einen Vertrag über die Deichrückverlegung N. (Rahmenvertrag). In dessen § 2 verpflichtete sich die Beklagte 10 % der Kosten derGesamtmaßnahme, maximal jedoch 6 Mio. DM zu übernehmen. Nach dessen § 3 übernimmt der Kläger alle Kosten, die über den Eigenanteil hinausgehen.
8Unter dem 20. November 1997 erließ die Bezirksregierung Düsseldorf sowohl einen Änderungs-Zuwendungsbescheid Nr. 1 zum Zuwendungsbescheid 96, mit dem zusätzliche 9,9 Mio. DM für Grunderwerb bewilligt wurden, als auch einen Änderungs-Zuwendungsbescheid Nr. 2 zum Zuwendungsbescheid 94, nach dem sich hinsichtlich der Planungskosten die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Jahre 1994 bis 1999 änderte.
9In der Folgezeit erging auch ein entsprechender Änderungs-Zuwendungsbescheid Nr. 2 zum Zuwendungsbescheid 96, der hinsichtlich des Grunderwerbes die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Jahre 1996 bis 1999 änderte.
10Am 22. Juli 1999 beantragte die Beklagte auf Bitten der Bezirksregierung Düsseldorf für die Gesamtmaßnahme der Deichrückverlegung eine Förderung durch die J. Rhein-Maas Aktivitäten (J1. ). Hierbei verdeutlichte die Beklagte, dass diese Förderung allein den Kläger entlasten sollte, indem von den damals als ansatzfähig prognostizierten Gesamtkosten in Höhe von 28.235.731 € die Beklagte 10 %, der Kläger 60 % und der J. -Beitrag 30 % abdecken sollten (für das Ingenieurbauwerk Deich 18,792 Mio. €, davon 1,878 Mio. € durch die Beklagte, 11,276 Mio. € durch den Kläger und 5,638 Mio. € durch den J. -Beitrag; für das Ingenieurbauwerk Dichtwand 9,444 Mio €, davon 0,944 Mio. € durch die Beklagte, 5,667 Mio. € durch den Kläger und 2,833 Mio. € durch den J. -Beitrag). Dabei wurde zugrundegelegt, dass nach den J1. -Vorgaben ein Großteil der Grunderwerbskosten von 7.67 Mio. € nicht förderfähig sei, sondern nur 10 % der übrigen Herstellungskosten, d.h. 2.566.880 €.
11Da nicht mehr ausreichende europäische Mittel zur Verfügung standen, beschloss der J1. -Lenkungsausschuss im Wesentlichen nur eine Förderung des Ingenieurbauwerks Deich „gemäß den Angaben in obenerwähntem Projektantrag“, d.h. nicht für die Dichtwand, und beauftragte mit der Abwicklung mittels eines privatrechtlichen Vertrages die J2. -Bank NRW (J3. NRW). Der Kläger wurde an dem J1. -Förderverfahren beteiligt und stellte der J3. NRW die Haushaltsmittel zur erforderlichen nationalen Kofinanzierung zur Verfügung. Letztere sagte der Beklagten daraufhin am 21. Dezember 1999 einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe von 16.913.999,95 € zu (J1. -Zusage), wovon 5,638 Mio. € aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und 11.275.999,95 € als Kofinanzierung vom Kläger stammten. Der enthaltene Finanzierungsplan wies neben diesen Mitteln Eigenmittel der Beklagten in Höhe von 1.878.731 € aus (10 %). Teil der von der Beklagten akzeptierten J1. -Zusage waren Allgemeine Bedingungen, deren Ziffer 3 verlangt, dass das Projekt gemäß der Projektbeschreibung einschließlich Kosten und Finanzierung durchgeführt wird. Ziffer 7 verlangt, dass die zur Finanzierung vorgesehenen Eigen- bzw. Kofinanzierungsmittel soweit wie möglich anteilig eingesetzt werden.
12Am Folgetag erließ die Bezirksregierung Düsseldorf einen Zuwendungsbescheid an die Beklagte über 3,458 Mio. DM (Höchstbetrag) zur Entschädigung der C. AG für eine Wertminderung von deren Grundstücken (nach der Deichrückverlegung nur noch Deichvorland) mittels Anteilfinanzierung i.H.v. 90 % (Zuwendungsbescheid 99).
13Die Beklagte stellte unter dem 6. November 2000 folgenden Finanzierungsplan auf:
14„J1. -EU-D 5.638.000,00 €
15J1. -Kofi D 11.275.999,95 €
16Eigenmittel 3.067.751,29 €
17Sonstige Mittel sind weitere Landesmittel gemäß Vertrag 5.582.842,82 €
18Summe 25.564.594,06 €“
19und teilte der J3. NRW am Folgetag auf eine Anfrage hinsichtlich der nach der J1. -Zusage verbleibenden Finanzierungslücke mit, ihr Eigenanteil sei auf 6 Mio. DM begrenzt und der Restbetrag werde durch den Kläger übernommen.
20Unter dem 28. Juni 2001 wies die Beklagte die Bezirksregierung Düsseldorf darauf hin, dass die Förderung der Dichtwand von der J1. abgelehnt worden sei, ihr Eigenanteil an den Baukosten aber gemäß Vertrag auf 10 % bzw. max. 6 Mio. DM beschränkt sei. Insofern werde um Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Dichtwand gebeten (Kosten 9,444 Mio. €, abzüglich Eigenanteil 8,5 Mio. €). Am 26. Juli 2001 beantragte sie nochmals förmlich die Gewährung einer Zuwendung für die Dichtwand unter Berufung auf den Rahmenvertrag und Angabe, 10% Eigenanteil zu tragen, ohne dass es eine sonstige beantragte/bewilligte Förderung gebe.
21Die Bezirksregierung Düsseldorf erließ darauf einen Zuwendungsbescheid an die Beklagte über 16,2 Mio. DM (Höchstbetrag) für die Baukosten der Dichtwand und Planungskosten als Anteilfinanzierung i.H.v. 90 % (Zuwendungsbescheid 01).
22Unter dem 9. Juli 2002 führte die Beklagte gegenüber dem J1. -Sekretariat den Verwendungsnachweis dahingehend, dass sie für das J1. -geförderte Projekt neben dem J1. -Zuschuss und der nationalen Kofinanzierung Eigenmittel in Höhe von 1.878.731 € eingebracht habe und nur daneben noch eine weitere Finanzierung durch den Kläger erfolge.
23Am 15. Juli 2002 wurde der zurückverlegte Deich eingeweiht.
24Unter dem 21. November 2002 bestätigte das Rechnungsprüfungsamt der Beklagten, dass die Finanzierung ursprünglich mit 2,822 Mio. € Eigenanteil geplant gewesen sei und trotz der J. -Mittel nun wegen gestiegener Kosten 6 Mio. DM Eigenanteil von ihr zu tragen seien, so dass sie nur noch die Differenz von Zuschussgebern zu fordern habe.
25Die Beklagte beantragte unter dem 28. April und 16. Mai 2003 bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Umwidmung des Zuwendungsbescheides 01, da durch eine Änderung in der Bauausführung die Dichtwand billiger, aber das Deichbauwerk teurer geworden und sie schon mit mehr als ihrem Eigenanteil in Vorleistung getreten sei. Am 15. Mai 2003 beantragte sie, einen gemeinsamen Schlussverwendungsnachweis zu führen, da es durch die verschiedenen Zuwendungsbescheide sonst nicht möglich sei, wie vereinbart alle Fördermittel bis auf einen Eigenanteil von 10% abzurufen. Ihr langjährig mit dem Projekt betrauter Mitarbeiter Herr G. führte zur Abwendung von Zinsforderungen des Klägers wegen vorzeitigen Mittelabrufs am 4. Juni 2003 aus, mit den J1. -Mitteln sei nicht der städtische Eigenanteil, sondern der Landesanteil gefördert worden. Durch den Rahmenvertrag bestehe ein Sonderfall, der in den Standard-Förderbestimmungen nicht vorgesehen sei.
26Mit Änderungsbescheid Nr. 1 zum Zuwendungsbescheid 01 wurde der Bewilligungszweck des letztgenannten um die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des Eigenanteils der Beklagten zu erfüllen zusätzlich auf Bau- und Planungskosten für das Ingenieurbauwerk Deich erstreckt, soweit diese nicht von der Irma-Bewilligung umfasst wurden.
27Am selben Tag erfolgten Mittelanforderungen der Beklagten zum Zuwendungsbescheid 01 unter Darlegung von Gesamtkosten i.H.v. 36.901.189,89 € zum Jahresende 2004, die durch bewilligte Fördermittel inklusive J1. und einen verbleibenden Eigenanteil der Beklagten in Höhe von 3.067.751,29 € (6 Mio. DM) gedeckt werden sollten.
28Unter dem 15. März 2004 beantragte die Beklagte einen gemeinsamen Schlussverwendungsnachweis für alle fünf Zuwendungsbescheide/-schreiben inklusive J1. führen zu dürfen, um Doppelförderungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Kläger wie vertraglich vereinbart alle Kosten übernehme, die über den Eigenanteil hinausgingen. Am 24. August 2004 berief sie sich – durch ihren damaligen Bürgermeister, Herrn E. – erneut darauf, mit den J1. -Mitteln nicht sich, sondern dem Kläger Mittel erspart zu haben. Intern berechnete sie am 29. September 2004, bisher 5.860.219,08 € selbst getragen zu haben. Abzüglich noch zu erwartender Einnahmen in Gestalt einer J1. -Schlusszahlung in Höhe von 521.634,02 € und eines möglichen Abrufs von Landesmitteln für die Dichtwand in Höhe von 2.270.833,78 € verbleibe als Eigenanteil der Betrag von 3.067.751,29 €.
29Am 11. November 2005 schrieb die Beklagte – durch ihren damaligen technischen Beigeordneten, Herrn T. – an den Kläger, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), ihr Eigenanteil betrage feststehende 6 Mio. DM. Im Rahmen des J1. -Programms durch die EU-Kommission sei hingegen der Anteil des Landes gefördert worden. Sollte sich die EU-Förderrate reduzieren, erhöhten sich im selben Umfang die vom Land zu leistenden Zuwendungen.
30Das MUNLV verzichtete anschließend darauf, Zinsen für vorzeitigen Mittelabruf von der Beklagten zu verlangen, um diese nicht schlechter zu stellen als im Rahmenvertrag vorgesehen, denn bei Sicherstellung des Abrufs der J1. -Mittel sei sie für den Kläger tätig gewesen.
31Unter dem 19. Dezember 2006, 25. September 2007 (Kämmerer I. ), 9. Oktober 2007 (Leiter des Bauwesens C1. ) und 18. November 2009 (jetziger Bürgermeister A. ) erklärte die Beklagte gegenüber dem MUNLV bzw. der Bezirksregierung Düsseldorf erneut, mit den EU-Fördermitteln sei der Anteil des Landes und nicht der der Stadt gefördert worden.
32Am 31. Mai 2007 übersandte die Beklagte – Bürgermeister E. – den Schluss-Verwendungsnachweis hinsichtlich der Dichtwand und teilte mit, dass nach Auszahlung der letzten Rate des J1. -Programms entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet werden solle, da ihr Eigenanteil begrenzt sei. Die Projektkosten würden ca. 38 Mio. € betragen, deshalb habe sie noch weiteren Zuwendungsbedarf. In diesem Schluss-Verwendungsnachweis führte sie aus, dass die Dichtwand nicht von der J1. -Förderung umfasst sei, es keine sonstige Förderbewilligung gebe und sie einen Eigenanteil leiste.
33Die Bezirksregierung Düsseldorf erkannte nicht, dass die Beklagte zum Teil ein und denselben Betrag als zuwendungsfähige Kosten in den Verwendungsnachweisen zu verschiedenen Zuwendungsbescheiden bzw. –zusagen aufführte, obwohl sie dort jeweils angab, einen Eigenanteil von 10 % zu tragen und keine sonstigen öffentlichen Förderungen in Anspruch zu nehmen. Die Bezirksregierung Düsseldorf nahm dementsprechend an, die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Kosten betrage 38.973.460,81 €. Auf dieser Basis brachte sie am 18. November 2009 weitere 2.233.250,38 € zur Auszahlung.
34Am 14. Juli 2011 wurde die J1. -Restrate ausgezahlt, wobei sie teilweise mit einer Rückforderung verrechnet wurde, gegen die geklagt wurde, um eine weitergehende Auszahlung zu erreichen.
35Im Oktober 2011 fiel der Bezirksregierung Düsseldorf auf, dass die Beklagte zahlreiche Belege sowohl bei ihr als auch bei der J1. eingereicht hatte und die zuwendungsfähigen Gesamtkosten weit unter den auch von der Beklagten angegebenen 38 Mio. € lagen. Die Beklagte wurde zu einer Rückforderung angehört.
36In einer Besprechung am 11. Januar 2012 vertrat die Beklagte, u.a. vertreten durch die Herren G. und I1. und in Abweichung zu deren Erklärungen vom 4. Juni 2003 und 25. September 2007, erstmals die Ansicht, die EU-Mittel seien auf den Eigenanteil der Beklagten anrechenbar. Bei Vertragsschluss mit dem Kläger seien diese nicht absehbar gewesen. Sie habe ein Interesse an deren Beantragung nur gehabt, wenn dadurch ihr Eigenanteil gemindert würde.
37Am Folgetag übersandte die Beklagte der Bezirksregierung Düsseldorf eine Aufstellung der angefallenen Kosten ohne mehrfachen Ansatz einzelner Positionen.
38In der Folgezeit vertrat auch Bürgermeister A. abweichend von seiner Erklärung vom 18. November 2009 für die Beklagte die Auffassung, die J1. -Mittel zur Finanzierung des Eigenanteils der Beklagten verwenden zu können, da letztere keinen Grund gehabt hätte, eine Förderung zu beantragen, um ausschließlich den Kläger zu entlasten. Eine Erstattung komme nur in Betracht, soweit die Fördermittel die Gesamtkosten von 35.380.359,64 € überstiegen (verbleibender Eigenanteil der Beklagten danach 0,00 €).
39Mit Rückforderungsbescheid vom 4. Mai 2012 forderte die Bezirksregierung Düsseldorf von der Beklagten einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 3.671.830,20 € zurück. Der Rückzahlungsbetrag ergebe sich aus der Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Gesamtkosten (35.203.602,15 €) und der tatsächlich gezahlten Zuwendung (35.807.681,06 €) zuzüglich des Eigenanteils der Beklagten. In diesem Umfange seien ihre Zuwendungsbescheide wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden.
40Die Beklagte erhob dagegen Klage vor dem erkennenden Gericht – 17 K 4342/12 –, beschränkte sich aber auf eine Teilanfechtung, soweit eine höhere Rückzahlung als 471.311,72 € festgesetzt worden sei. Sie trug vor, entsprechend der Forderung der Bezirksregierung Düsseldorf J1. -Mittel beantragt zu haben. Es dürfe kein Leistungsbescheid erlassen werden, wenn es um einen vertraglichen Anspruch gehe. Eine auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, denn der Zuschuss durch die J3. NRW sei keine Zuwendung Dritter, sondern des Klägers selbst. Nicht jede Änderung der Finanzierung genüge für einen Bedingungseintritt. Für einen Leistungsbescheid sei die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW abgelaufen. Zudem unterliege die Rückforderung der Regelverjährung des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
41Nachdem das Gericht in einem Erörterungstermin im Verfahren 17 K 4342/12 darauf hingewiesen hatte, dass es problematisch sei, inwieweit der Kläger einen Rückforderungsanspruch mittels Rückforderungsbescheid geltend machen könne oder dafür stattdessen Leistungsklage zu erheben habe, hat der Kläger am 20. Dezember 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es gehe ihm um einen Betrag in Höhe von 3.200.518,48 €, welcher wegen der Teilanfechtung des Rückforderungsbescheides noch streitig sei. Diese Klageforderung sei gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.
42Ursprünglich hatte der Kläger darüber hinaus noch 73.719,96 € an Zinsen auf den unstreitigen zwischenzeitlich erstatteten Betrag von 471.311,72 € für die Zeit vom 18. Dezember 2009 bis 28. Dezember 2012 gefordert. Nachdem er die Klage insoweit teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr noch,
43die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.200.518,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2013 zu zahlen.
44Die Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Sie ist der Meinung, die Klage erfülle schon nicht die Mindestanforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des Verfahrens 17 K 4342/12 und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, der Beklagten und der J3. NRW Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49Die Einstellung des Verfahrens, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat (Zinsforderung in Höhe von 73.719,96 €), beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
50Die (verbleibende) Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
51Sie ist zulässig. § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO steht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sollen in einer Klage die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Abgesehen davon, dass es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt, erfüllt die Klageschrift diese Anforderungen vollständig. Sie nimmt Bezug auf das Verfahren betreffend den Rückforderungsbescheid – 17 K 4342/12 –, in dem der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet, ausführlichst ausgebreitet wurde. Die Beklagte selbst hat dort Bedenken hinsichtlich eines Vorgehens mittels Rückforderungsbescheid vorgetragen, was das Erfordernis der Erhebung einer Leistungsklage impliziert.
52Diese Leistungsklage ist auch begründet.
53A.
54Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer 3.200.518,48 €.
55Anspruchsgrundlage ist insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
56Die Beklagte hat durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund 3.200.518,48 € erlangt bzw. der rechtliche Grund ist insoweit zwischenzeitlich weggefallen.
57I.
58Unstreitig hat die Beklagte 35.807.681,06 € an Zuwendungen für ihr Deichrückverlegungsprojekt erhalten.
59Diese Zuwendungen stellen im Verhältnis zwischen den Beteiligten vollständig Leistungen des Klägers zur (vermeintlichen) Erfüllung des § 3 des Rahmenvertrages dar.
60Soweit diese Beträge direkt von ihm ausgezahlt wurden, liegt dies auf der Hand. Aber auch soweit die Beträge über die J3. NRW ausgezahlt wurden, sind sie zwischen den Beteiligten als Leistungen des Klägers anzusehen.
611.
62Zwar kam der Rahmenvertrag zu den schon angelaufenen Förderungen (Zuwendungsbescheid 94 und Zuwendungsbescheid 96) hinzu, ohne eine ausdrückliche Regelung zu treffen, was bei einer späteren EU-Förderung bezüglich diesen zu geschehen habe. Aber schon seine (ergänzende) Auslegung, § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. §§ 133, 157 BGB, ergibt, dass die EU-Förderung ausschließlich dem Land zugutekommen, auf dessen Zahlungsverpflichtungen angerechnet werden sollte. Es ist insoweit vom vorhandenen Vertragsinhalt auszugehen. Der darin zum Ausdruck gekommene Parteiwille ist zu ermitteln. Sinn und Zweck des Vertrages sowie die beiderseitigen Interessen sind zu berücksichtigen. Die Beklagte sollte nach dem eindeutigen Willen bei Vertragsschluss so weit einen Eigenanteil leisten, wie es ihr bei der damals sehr angespannten Haushaltslage möglich war. Dies wird schon darin deutlich, dass der erste Zuwendungsbescheid zunächst nur 80 % Landesförderung vorsah und das Finanzministerium nur auf Bitten des Innenministeriums und wegen des Haushaltssicherungskonzeptes betreffend die Beklagte im Einzelfall einer Förderung von 90 % zustimmte, wobei der Eigenanteil zusätzlich 6 Mio. DM nicht überschreiten durfte. Die Beklagte sollte auf jeden Fall kostenmäßig beteiligt werden, und zwar genau so weit, wie es ihr wirtschaftlich gerade noch möglich war. Nur soweit ihr Leistungsvermögen überschritten und das Projekt sonst an fehlenden Mitteln scheitern würde, sollte der Kläger für Kosten einstehen. Dies ergibt schon die Reihenfolge der jeweiligen Verpflichtungen in den §§ 2 und 3 des Rahmenvertrages und die Bezugnahme der nachrangigen Verpflichtung des Klägers auf die (vorhergehende) Eigenanteil-Leistungspflicht der Beklagten (Auffangfunktion). In einer solchen Situation, in der der Kläger weit über das sonst übliche Maß hinaus bereit war – weil anders eine Verwirklichung der Rheindeichrückverlegung nicht möglich schien –, die Beklagte zu entlasten, entspricht es dem (mutmaßlichen) Willen der Beteiligten als Vertragsparteien, dass eine Heranziehung von EU-Fördergeldern allein den sich überobligatorisch engagierenden Kläger entlasten soll. Dies gilt umso mehr, wenn die EU-Fördergelder – wie hier – nur durch eine Kofinanzierungszusage des Klägers fließen können. Aus der Bereitschaft des Klägers, weit über das sonst Übliche hinaus der Beklagten bei der Deichverlegung „unter die Arme zu greifen“, ergab sich spiegelbildlich eine besondere Verantwortung der Beklagten, dem Kläger zu helfen, etwaige Entlastungsmöglichkeiten nutzen zu können.
632.
64Selbst wenn die Auslegung des Rahmenvertrages anderes ergäbe, stünde zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Geschäftsgrundlage des gesamten Zuwendungsgeschehens zwischen den Beteiligten vor Beantragung der J1. -Förderung einvernehmlich dahingehend geändert wäre, dass daraus resultierende Fördermittel allein den Kläger entlasten sollten. Unstreitig bat der Kläger um die Beantragung entsprechender Fördermittel. Erkennbar sollte auch praktisch das gesamte Zuwendungsgeschehen auf eine J1. -Förderung umgestellt werden – mit Ausnahme von Teilen des Grundstückserwerbs, die über den dortigen Förderhöchstbeträgen lagen und ohnehin weiter mit 10 % Eigenanteil der Beklagten gefördert werden mussten. Die Umstellung der Gesamtförderung scheiterte allein an den nicht mehr ausreichenden J1. -Mitteln hinsichtlich der Dichtwand.
65Anders als dass sich von vornherein alle Beteiligten einig waren, die J1. -Förderung solle allein dem Kläger und nicht der Beklagten zugutekommen, lässt sich auch nicht erklären, weshalb die Beklagte genau dies durch eine Vielzahl ihrer bedeutendsten Funktionsträger über etliche Jahre stets verlautbaren ließ und auch intern durchgehend davon ausging.
663.
67Selbst wenn dies nicht vorab verabredet worden wäre, ergäbe sich aber aus dem J1. -Antrag der Beklagten, der auch eine Erklärung gegenüber dem Kläger als Kofinanzierer darstellt, dass nur dieser entlastet werden sollte. Dem J1. -Antrag war der Rahmenvertrag mit der damals angenommenen 90%igen Landesförderung beigefügt. Der Förderantrag stellte jedoch klar, dass daran nicht mehr festgehalten würde, sondern nur 60 % als Kofinanzierung vom Land zu leisten seien und es bei 10 % Eigenanteil verbleibe, mithin die 30 % J1. -Anteil vollständig die bisherige unmittelbare Leistungspflicht des Klägers mindern sollten.
684.
69Entsprechendes ergäbe sich auch jeweils noch selbstständig aus den Anträgen der Beklagten hinsichtlich des Zuwendungsbescheides 01 und dessen Umwidmung.
705.
71Zudem ergäbe es sich aus den vielfachen gleichlautenden Erklärungen der Beklagten und den Verwendungsnachweisen für die einzelnen Zuwendungen, die jeweils einen fortbestehenden Eigenanteil auswiesen. Insbesondere ergäbe es sich aus denjenigen Erklärungen der Beklagten, mit denen sie erfolgreich Forderungen des Klägers etwa hinsichtlich Zinsen nur mit dem Hinweis abwehren konnte, die J1. -Förderung diene nicht ihrer Entlastung, sondern der des Klägers.
72Die abweichenden Äußerungen der Herren G. , I1. und A1. Anfang 2012 ohne jede Erläuterung, weshalb ihre eigenen früheren Äußerungen falsch gewesen sein sollten, sind nicht nachvollziehbar. Überdies steht ihnen der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Das Verhalten der Beklagten widerspricht insoweit in besonders eklatantem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrssitte, § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 242 BGB. Schon im Allgemeinen Geschäftsverkehr widerspräche es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, über ein Jahrzehnt Vermögensdispositionen des Vertragspartners zu veranlassen (Auszahlungen und Verzicht auf Zinsen) und insoweit Vorteile aus einer ständig und vehement vertretenen Rechtsauffassung zu ziehen, diese dann aber aufzugeben, nachdem alle Vorteile gezogen sind und man selbst durch unzutreffende Angaben (z.B. Behauptung eines Kostenvolumens von 38 Mio. €) sogar Überzahlungen (mit-)verursacht hat. Bei einem nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) in besonderer Weise an Recht und Gesetz gebundenen Träger öffentlicher Verwaltung im Verhältnis zum Land gilt dies umso mehr, da der Kläger die vielfach nötige Kooperation mit der Beklagten angesichts deren verfassungsrechtlich verbürgter Stellung, Art. 28 GG, 78 der Verfassung des Landes NRW, nicht einfach für die Zukunft einstellen kann, wie ein Wirtschaftssubjekt im Allgemeinen Geschäftsverkehr, wenn es die Unzuverlässigkeit und/oder Unredlichkeit eines Geschäftspartners erkennt. Dies muss korrespondierend auf Seiten der Beklagten zu einem die maßgebliche Verkehrssitte prägenden wohlwollenden und kooperativen Grundverständnis ihrer Beziehungen zum Kläger führen, das der gemeinsamen Stellung als Träger öffentlicher Verwaltung gerecht wird. Verstärkt gilt dies im Bereich der freiwilligen Leistungen des Landes, in dem sich der Kläger hier weit über das sonst übliche Maß hinaus zugunsten der Beklagten engagiert hat. Der zunächst einmal anerkennenswerte Gedanke von Bediensteten der Beklagten, hohe Rückforderungen von ihrer Stadt abzuwenden, vermag nicht jedwede Äußerungen zu rechtfertigen. Gewisse Grenzen sind auch dann zu beachten. Dies beinhaltet beim Tätigwerden für einen Träger öffentlicher Verwaltung zumindest, Erklärungen wider besseres Wissen zu unterlassen. Von solchen ist aber grundsätzlich auszugehen, wenn neuerliche Äußerungen in unüberbrückbarem Widerspruch zu wesentlichen und in voller Tatsachenkenntnis nachhaltig getätigten vorherigen Äußerungen derselben handelnden Personen stehen, ohne sich mit diesem Widerspruch auseinanderzusetzen. Ein Mindestmaß an Verlässlichkeit auf rund ein Jahrzehnt mehrere dutzendfach wiederholte schriftliche Erklärungen im Verhältnis zwischen Land und Kommune dürfte auch im langfristigen Interesse der Beklagten liegen. Dies scheint die Beklagte zwischenzeitlich auch eingesehen zu haben, da sie im Klageverfahren die Äußerungen der Herren G. , I1. und A1. vom Anfang des Jahres 2012 nicht mehr ausdrücklich wiederholt hat.
736.
74Abgesehen von allem Vorstehenden hat die Beklagte selbst im Parallelverfahren – 17 K 4342/13 – ausgeführt, dass die Zahlungen durch die J3. NRW solche des Klägers selbst seien. An diesem Vortrag zur Rechtfertigung ihrer dortigen eigenen Klage gegen den Rückforderungsbescheid muss sie sich dann aber auch betreffend die Leistungsklage des Klägers festhalten lassen (Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens analog § 242 BGB).
75II.
76In Höhe von 3.200.518,48 € hat die Beklagte keinen rechtlichen Grund für ein Behaltendürfen von Zuwendungen (mehr).
771.
78Auch die Beklagte räumt ein, dass sie nicht mehr an Zuwendungen beanspruchen kann als sie überhaupt an zuwendungsfähigen Aufwendungen hatte.
79Unstreitig ist, dass die tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten unter den zugewendeten 35.807.681,06 € liegen. Das Gericht folgt insoweit nach eigener Prüfung der Annahme des Klägers, dass 35.203.602,15 € zuwendungsfähig waren. Darüberhinausgehende Positionen wie etwa die Anschaffung von Kunstwerken und Ausgaben für einen Partyservice sind erkennbar nicht ansatzfähig und sind in den Klageverfahren auch von der Beklagten nicht mehr substantiiert verteidigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Juli 2012 im Verfahren 17 K 4342/12 Bezug genommen, Blatt 35 der dortigen Gerichtsakte.
802.
81Nach den Ausführungen unter A.I. besteht aber auch kein Zweifel, dass die der Beklagten zustehenden Zuwendungen um die Summe eines Eigenanteils von 10 %, aber maximal 6 Mio. DM (~ 3.067.751.29 €), unter der Summe der zuwendungsfähigen Kosten liegen müssen, mithin es keinen Rechtsgrund für ein Behalten dürfen darüberhinausgehender Beträge gibt. Zusätzlich zu den eben genannten obigen Ausführungen ergibt sich dies auch aus jedem einzelnen Förderantrag, Zuwendungsbescheid bzw. –schreiben und Verwendungsnachweis.
82Die Beklagte hat überdies keine Zuwendungsbescheide des Klägers über einen Gesamt-Zuwendungsbetrag in Höhe von 35.203.602,15 € erhalten. Der Höchstbetrag aller vier Zuwendungsbescheide des Klägers – die jeweils den Eigenanteil fordern – beläuft sich zusammen gerade einmal auf 18.262.834.72 €. Für darüberhinausgehende Leistungen kann sich die Beklagte betreffend weit mehr als die zurückgeforderten Beträge nur auf den Rahmenvertrag berufen, der aber den Eigenanteil für die Gesamtsumme ebenfalls unmissverständlich festschreibt. Abgesehen von den obigen Ausführungen zur Anrechnung der Zahlungen durch die J3. NRW auf die Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger ist es auch deshalb unverständlich, wie die Beklagte jemals vertreten konnte, die J1. -Förderung reduziere ihren Eigenanteil auf Null, weil nur in geringem Umfang überhaupt eine Überschneidung der Förderungen vorliegt – bei der dann allerdings wieder die Zahlungen der J3. NRW als solche des Klägers zählen, mithin den Kläger und nicht die Beklagte entlasten, –. Es mutet beispielweise geradezu grotesk an, hinsichtlich des Zuwendungsbescheides 01 den dortigen Eigenanteil mittels J1. -Mitteln decken zu wollen, wenn diese doch gerade nicht für die Dichtwand bewilligt wurden. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der nicht bei der J1. -Förderung berücksichtigten Entschädigungszahlungen an die C. AG (Zuwendungsbescheid 99) oder der Eigentumserwerbskosten (Zuwendungsbescheid 96), die im Rahmen von J1. nur mit pauschalen 2.566.880,00 € und nicht in Höhe der tatsächlich aufgewandten über 7,5 Mio. € förderfähig waren. Noch weniger verständlich ist der Gedanke, die J1. -Förderung könnte den Eigenanteil entfallen lassen, soweit diese wie bei den Zuwendungsbescheiden 99 und 01 nicht einmal nachträglich bewilligt wurde, sondern schon bei Bescheiderlass bekannt war und dennoch ein Eigenanteil ausdrücklich vorgesehen wurde.
833.
84Von der zusammengerechneten Überzahlung in Höhe von 3.671.830,20 € hat die Beklagte durch bloße Teilanfechtung des Rückforderungsbescheides 471.311,72 € anerkannt und zurückgezahlt. Mithin ist nur noch die eingeklagte Summe von 3.200.518,48 € offen.
85III.
86Der klägerische Anspruch ist auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft frühestens ab dem Schluss des Jahres 2012, da der Kläger nicht vor dem 12. Januar 2012 Kenntnis davon erlangt hat, welche Überförderung eingetreten ist, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Entstanden ist sein Anspruch frühestens mit der Zahlung der J1. -Schlussrate nach dem 14. Juli 2011. Etwaige weitere Rückforderungen, wenn die Klage gegen die seitens der EU-Kommission vorgenommene Aufrechnung erfolgreich sein sollte, entstehen zwar sogar erst später. Hinsichtlich der hier streitigen Beträge steht aber seit der J1. -Schlussabrechnung fest, welche Beträge an EU-Fördergeldern mindestens verbleiben und zugunsten des Klägers dessen Leistungspflicht gegenüber der Beklagten mindern. Welche förderfähigen Kosten der Beklagten entstanden sind, weiß der Kläger jedoch erst durch die ihm im Januar 2012 zugeleitete Kostenaufstellung der Beklagten.
87Überdies wäre der Beklagten die Erhebung der Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung analog § 242 BGB ohnehin abgeschnitten. Gerade Sie bat nämlich wiederholt um eine Gesamtabrechnung und noch am 31. Mai 2007 darum, diese Gesamtabrechnung erst nach Zahlung der J1. -Schlussabrechnung vornehmen zu dürfen, worauf sich der Kläger tatsächlich geduldete (von der Beklagten veranlasste Vermögensdisposition). Sich dennoch auf Verjährung zu berufen, stellt als widersprüchliches Verhalten einen eindeutigen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte im Bereich der freiwilligen Leistungen zwischen Land und Kommune dar.
88Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren ohne jede Relevanz, da es mit der streitgegenständlichen Leistungsklage weder um einen Aufhebungs- noch um einen Rückforderungsbescheid geht, unabhängig davon, ob diese Frist überhaupt auf Rückforderungsbescheide anwendbar und dann bei Bescheiderlass bereits verstrichen gewesen wäre.
89B.
90Der Zuspruch von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf §§ 291, 288 BGB.
91C.
92Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung.
93Die Kostenentscheidung ergibt sich soweit über den Streitgegenstand noch zu entscheiden war aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die teilweise Klagerücknahme konnte hinsichtlich der Kostengrundentscheidung analog § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unberücksichtigt bleiben, da sie nur einen geringen Teil der ursprünglichen Klageforderung betraf.
94Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nummern 3 und 4 VwGO vorliegt. Bei der Rechtssache handelt es sich um einen Einzelfall der gescheiterten vollständigen Umstellung eines Zuwendungsgeschehens auf die bereits ausgelaufene J1. -Förderung, die einvernehmlich allein dem Kläger zugutekommen sollte, ohne jede grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht auch von keiner Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Juni 2014 - 17 K 9725/13
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.