Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Aug. 2016 - 17 K 7774/15.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Klage vom 20. November 2015 mit den Anträgen,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. November 2015 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
5hilfsweise,
6die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
7hilfsweise,
8die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen,
9hat keinen Erfolg.
10I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
11Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
12Der Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
13Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. November 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ‑ mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
141. Soweit die Kläger angeben, wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters B. F. B. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, über keine eigenen Asylgründe zu verfügen und sich sinngemäß auf die Asylgründe des Ehemannes bzw. Vaters berufen, wird zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im klageabweisenden Urteil des erkennenden Gerichts vom 11. August 2016 im Verfahren 17 K 7817/15.A Bezug genommen. Darin wird hinsichtlich des vom Ehemann bzw. Vater der Kläger geltend gemachten Verfolgungsschicksals Folgendes ausgeführt:
15„[…]1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger im Libanon keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht.
16Der Kläger trägt zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vor, die Hisbollah habe versucht ihn als Mitglied anzuwerben und ihm im Gegenzug angeboten, die medizinischen Behandlungs- und Förderungskosten für seine geistig behinderten Zwillinge zu übernehmen. Er wolle aber nicht für die Hisbollah in Syrien kämpfen. Des Weiteren habe die Hisbollah versucht, von ihm Informationen über seine berufliche Tätigkeit als Fahrer bei den Vereinten Nationen, insbesondere über von ihm beförderte Teilnehmer ausländischer Delegationen, in Erfahrung zu bringen. Im Falle einer Rückkehr in den Libanon befürchte er sofort am Flughafen verhaftet zu werden, weil er gegen die Hisbollah sei.
17Auf Grundlage dieses Vorbringens kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht festgestellt werden. Dem behaupteten Verfolgungsschicksal sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger im Libanon beachtlichen Nachstellungen bzw. Bedrohungen durch die Hisbollah ausgesetzt ist, die an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Demnach kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht.
18Dessen ungeachtet müsste sich der Kläger – selbst wenn zu seinen Gunsten eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unterstellt würde – hinsichtlich befürchteter Bedrohungen durch Angehörige der Hisbollah gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Es ist dem Kläger zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen.
19Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Hisbollah den Kläger bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnte.
20Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist,
21vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 ‑ 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007.
22Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering,
23vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17.
242. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
25Stichhaltige Gründe für die Annahme, ihm könnte in seinem Herkunftsland durch Angehörige der Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen, bestehen nicht, weil sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss,
26vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 17.
273. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
28Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, ihm könnte im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen,
29vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19.
30Schließlich kann auch die vom Kläger angeführte geistige Behinderung seiner Zwillingstöchter für seine Person nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen. […]“
312. Für die Kläger besteht hinsichtlich des Libanons kein Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
32Insbesondere mit Blick auf die für die Klägerinnen zu 3) und 4) geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
33a. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,
34vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 1310 B 13.11, 10 PKH 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.
35Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
36vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A –.
37Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
38b. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Klägerinnen zu 3) und 4) nicht erfüllt.
39Soweit unter Vorlage zweier Schwerbehindertenausweise und ärztlicher Bescheinigungen des Universitätsklinikums E. vom 24. Juni 2016, 23. Juli 2016 und 28. Juli 2016 geltend gemacht wird, die Klägerin zu 3) leide an einem Trommelfelldefekt rechts, chronischer seröse Otitis media rechts, an Taubheit grenzender Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, Normakusis links, geistiger und motorischer Retardierung sowie einer Sprachentwicklungsverzögerung und die Klägerin zu 4) leide darüber hinaus an einer Beinlängendifferenz links (- 1,3 cm), Beinlängendifferenz rechts (+ 1,7 cm) und einer globalen Entwicklungsstörung, ist nicht ersichtlich, dass den Klägerinnen zu 3) und 4) infolge der vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG droht.
40Dessen ungeachtet könnten zukünftig möglicherweise erforderlich werdende, medizinisch notwendige Behandlungen der Klägerinnen zu 3) und 4) infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Libanon vorgenommen werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist. Nach der derzeitigen Erkenntnislage können im Libanon selbst komplexe (insbesondere auch psychische) Erkrankungen behandelt werden,
41vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2013 – Au 6 K 13.30159 –, juris Rn. 19; VG Augsburg, Urteil vom 10. Juni 2013 – Au 6 K 12.30250 –, juris Rn. 21 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 15. Oktober 2010 ‑ A5 K 30101/07 –, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 22 f.
42Der Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden – ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (u.a. Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Libanon durchgeführt werden. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hotel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte sichergestellt werden. Zudem sind alle international gängigen Medikamente im Libanon erhältlich,
43vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 22 f.
44Sofern im Libanon für bestimmte medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls im Einzelfall Zuzahlungen geleistet werden müssen, bliebe den Klägerinnen zu 3) und 4) die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit jedenfalls aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Denn hierin läge eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – im Libanon drohte,
45vgl. zu diesem Aspekt VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.
46II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
48Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Klage vom 9. April 2014 mit den Anträgen,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2014 zu verpflichten, die Kläger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
5die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
6hat keinen Erfolg.
7I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
8Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
9Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
10Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. März 2014 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
111. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sind allein deshalb nicht erfüllt, weil die Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens hinsichtlich der behaupteten Bedrohung des Klägers zu 1) durch die Hisbollah gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen müssen. Es ist den Klägern zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Der Kläger zu 1) hat den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) in der Vergangenheit als selbstständiger Elektroinstallateur sichergestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger zu 1) durch die Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen handwerklichen Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) sicherzustellen.
12Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Hisbollah die Kläger bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnte.
13Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist,
14vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007.
15Das Auswärtige Amt führt zudem in seinem aktuellen Lagebericht aus, Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise sei der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering,
16vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 17.
172. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht gleichfalls nicht, weil die Kläger sich auch insoweit auf die vorstehend beschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müssen.
183. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland durch die Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen nicht, weil sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen.
194. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
20Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
21Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus den von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen.
22Für die Kläger besteht unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste ihres Hausarztes Dr. med. T. -I. R. (Facharzt für Innere Medizin) vom 9. Juli 2012 (betreffend die Kläger zu 1) und 2)) und des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin S. T1. vom 26. Juni 2012 (betreffend die Kläger zu 3) und 4)) keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
23Zwar können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. das eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde,
24vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 1310 B 13.11, 10 PKH 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4.
25Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes haben die Kläger hier weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.
26Das den Kläger zu 1) betreffende Attest vom 9. Juli 2012 enthält schon keine nachvollziehbare Diagnose, so dass es bereits an der Glaubhaftmachung einer konkreten Erkrankung fehlt. Es wird lediglich ausgeführt, der Kläger zu 1) wirke depressiv, zurückgezogen, verängstigt und traumatisch belastet. Folglich kann dem Attest mangels eindeutiger Diagnose nicht entnommen werden, an welcher konkreten Erkrankung der Kläger zu 1) leidet. Es ist des Weiteren nicht erkennbar, dass dem Kläger zu 1) im Falle der Abschiebung in den Libanon krankheitsbedingt aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
27Ausweislich des vorgelegten Attests vom 26. Juni 2012 ist hinsichtlich des Klägers zu 3) keine besondere Erkrankung bekannt. Der Kläger zu 4) leidet an einer Beta-Thalassämie, die gelegentlicher Blutkontrollen bedarf. Dem Attest vom 26. Juni 2012 ist indes nicht ansatzweise zu entnehmen, dass im Falle einer Rückführung des Klägers zu 4) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird.
28Soweit hinsichtlich der Klägerin zu 2) im Attest vom 9. Juli 2012 eine Beta-Thalassämie und eine Schilddrüsenfunktionsstörung diagnostiziert wird, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass im Falle einer Rückführung der Klägerin zu 2) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird.
29Die von der Klägerin zu 2) zusätzlich behaupteten psychischen Erkrankungen (schwere Depression mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung) wurden schon nicht durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie glaubhaft gemacht. Vorgelegt wurde allein ein Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. T. -I. R. vom 9. Juli 2012. Einem Facharzt für Innere Medizin fehlt es jedoch an der für die gesicherte Diagnostik des komplexen Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer schweren Depression erforderlichen Fachkompetenz. Ungeachtet der fehlenden Fachkompetenz lässt das vorgelegte Attest den Schluss auf eine (schwere) psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) nicht zu. Es nennt lediglich die Diagnosen ohne Benennung ausreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen (medikamentösen) Behandlung. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Klägerin zu 2) in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren gibt das Attest keinen hinreichenden Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie),
30vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15.
31Das Attest vom 9. Juli 2012 lässt damit den Schluss auf die darin behaupteten psychischen Erkrankungen mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung nicht zu.
32Ungeachtet dessen haben die Kläger des Weiteren nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die behaupteten bzw. diagnostizierten Erkrankungen im Libanon nicht behandelbar wären. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich,
33vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2013 – 17 K 3408/12.A –, n.v.
34Denn der Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden – ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (u.a. Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Libanon durchgeführt werden. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hotel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte sichergestellt werden. Zudem sind alle international gängigen Medikamente im Libanon erhältlich,
35vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f.
36II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
38Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Klage vom 9. April 2014 mit den Anträgen,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2014 zu verpflichten, die Kläger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
5die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
6hat keinen Erfolg.
7I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
8Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
9Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
10Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. März 2014 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
111. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sind allein deshalb nicht erfüllt, weil die Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens hinsichtlich der behaupteten Bedrohung des Klägers zu 1) durch die Hisbollah gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen müssen. Es ist den Klägern zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Der Kläger zu 1) hat den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) in der Vergangenheit als selbstständiger Elektroinstallateur sichergestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger zu 1) durch die Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen handwerklichen Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) sicherzustellen.
12Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Hisbollah die Kläger bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnte.
13Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist,
14vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007.
15Das Auswärtige Amt führt zudem in seinem aktuellen Lagebericht aus, Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise sei der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering,
16vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 17.
172. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht gleichfalls nicht, weil die Kläger sich auch insoweit auf die vorstehend beschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müssen.
183. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland durch die Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen nicht, weil sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen.
194. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
20Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
21Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus den von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen.
22Für die Kläger besteht unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste ihres Hausarztes Dr. med. T. -I. R. (Facharzt für Innere Medizin) vom 9. Juli 2012 (betreffend die Kläger zu 1) und 2)) und des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin S. T1. vom 26. Juni 2012 (betreffend die Kläger zu 3) und 4)) keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
23Zwar können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. das eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde,
24vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 1310 B 13.11, 10 PKH 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4.
25Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes haben die Kläger hier weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.
26Das den Kläger zu 1) betreffende Attest vom 9. Juli 2012 enthält schon keine nachvollziehbare Diagnose, so dass es bereits an der Glaubhaftmachung einer konkreten Erkrankung fehlt. Es wird lediglich ausgeführt, der Kläger zu 1) wirke depressiv, zurückgezogen, verängstigt und traumatisch belastet. Folglich kann dem Attest mangels eindeutiger Diagnose nicht entnommen werden, an welcher konkreten Erkrankung der Kläger zu 1) leidet. Es ist des Weiteren nicht erkennbar, dass dem Kläger zu 1) im Falle der Abschiebung in den Libanon krankheitsbedingt aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
27Ausweislich des vorgelegten Attests vom 26. Juni 2012 ist hinsichtlich des Klägers zu 3) keine besondere Erkrankung bekannt. Der Kläger zu 4) leidet an einer Beta-Thalassämie, die gelegentlicher Blutkontrollen bedarf. Dem Attest vom 26. Juni 2012 ist indes nicht ansatzweise zu entnehmen, dass im Falle einer Rückführung des Klägers zu 4) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird.
28Soweit hinsichtlich der Klägerin zu 2) im Attest vom 9. Juli 2012 eine Beta-Thalassämie und eine Schilddrüsenfunktionsstörung diagnostiziert wird, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass im Falle einer Rückführung der Klägerin zu 2) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird.
29Die von der Klägerin zu 2) zusätzlich behaupteten psychischen Erkrankungen (schwere Depression mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung) wurden schon nicht durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie glaubhaft gemacht. Vorgelegt wurde allein ein Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. T. -I. R. vom 9. Juli 2012. Einem Facharzt für Innere Medizin fehlt es jedoch an der für die gesicherte Diagnostik des komplexen Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer schweren Depression erforderlichen Fachkompetenz. Ungeachtet der fehlenden Fachkompetenz lässt das vorgelegte Attest den Schluss auf eine (schwere) psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) nicht zu. Es nennt lediglich die Diagnosen ohne Benennung ausreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen (medikamentösen) Behandlung. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Klägerin zu 2) in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren gibt das Attest keinen hinreichenden Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie),
30vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15.
31Das Attest vom 9. Juli 2012 lässt damit den Schluss auf die darin behaupteten psychischen Erkrankungen mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung nicht zu.
32Ungeachtet dessen haben die Kläger des Weiteren nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die behaupteten bzw. diagnostizierten Erkrankungen im Libanon nicht behandelbar wären. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich,
33vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2013 – 17 K 3408/12.A –, n.v.
34Denn der Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden – ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (u.a. Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Libanon durchgeführt werden. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hotel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte sichergestellt werden. Zudem sind alle international gängigen Medikamente im Libanon erhältlich,
35vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f.
36II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
38Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Klage vom 9. April 2014 mit den Anträgen,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2014 zu verpflichten, die Kläger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
5die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
6hat keinen Erfolg.
7I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
8Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
9Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
10Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. März 2014 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
111. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sind allein deshalb nicht erfüllt, weil die Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens hinsichtlich der behaupteten Bedrohung des Klägers zu 1) durch die Hisbollah gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen müssen. Es ist den Klägern zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Der Kläger zu 1) hat den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) in der Vergangenheit als selbstständiger Elektroinstallateur sichergestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger zu 1) durch die Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen handwerklichen Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) sicherzustellen.
12Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Hisbollah die Kläger bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnte.
13Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist,
14vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007.
15Das Auswärtige Amt führt zudem in seinem aktuellen Lagebericht aus, Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise sei der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering,
16vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 17.
172. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht gleichfalls nicht, weil die Kläger sich auch insoweit auf die vorstehend beschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müssen.
183. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland durch die Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen nicht, weil sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen.
194. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
20Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
21Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus den von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen.
22Für die Kläger besteht unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste ihres Hausarztes Dr. med. T. -I. R. (Facharzt für Innere Medizin) vom 9. Juli 2012 (betreffend die Kläger zu 1) und 2)) und des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin S. T1. vom 26. Juni 2012 (betreffend die Kläger zu 3) und 4)) keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
23Zwar können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. das eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde,
24vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 1310 B 13.11, 10 PKH 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4.
25Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes haben die Kläger hier weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.
26Das den Kläger zu 1) betreffende Attest vom 9. Juli 2012 enthält schon keine nachvollziehbare Diagnose, so dass es bereits an der Glaubhaftmachung einer konkreten Erkrankung fehlt. Es wird lediglich ausgeführt, der Kläger zu 1) wirke depressiv, zurückgezogen, verängstigt und traumatisch belastet. Folglich kann dem Attest mangels eindeutiger Diagnose nicht entnommen werden, an welcher konkreten Erkrankung der Kläger zu 1) leidet. Es ist des Weiteren nicht erkennbar, dass dem Kläger zu 1) im Falle der Abschiebung in den Libanon krankheitsbedingt aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
27Ausweislich des vorgelegten Attests vom 26. Juni 2012 ist hinsichtlich des Klägers zu 3) keine besondere Erkrankung bekannt. Der Kläger zu 4) leidet an einer Beta-Thalassämie, die gelegentlicher Blutkontrollen bedarf. Dem Attest vom 26. Juni 2012 ist indes nicht ansatzweise zu entnehmen, dass im Falle einer Rückführung des Klägers zu 4) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird.
28Soweit hinsichtlich der Klägerin zu 2) im Attest vom 9. Juli 2012 eine Beta-Thalassämie und eine Schilddrüsenfunktionsstörung diagnostiziert wird, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass im Falle einer Rückführung der Klägerin zu 2) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird.
29Die von der Klägerin zu 2) zusätzlich behaupteten psychischen Erkrankungen (schwere Depression mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung) wurden schon nicht durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie glaubhaft gemacht. Vorgelegt wurde allein ein Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. T. -I. R. vom 9. Juli 2012. Einem Facharzt für Innere Medizin fehlt es jedoch an der für die gesicherte Diagnostik des komplexen Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer schweren Depression erforderlichen Fachkompetenz. Ungeachtet der fehlenden Fachkompetenz lässt das vorgelegte Attest den Schluss auf eine (schwere) psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) nicht zu. Es nennt lediglich die Diagnosen ohne Benennung ausreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen (medikamentösen) Behandlung. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Klägerin zu 2) in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren gibt das Attest keinen hinreichenden Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie),
30vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15.
31Das Attest vom 9. Juli 2012 lässt damit den Schluss auf die darin behaupteten psychischen Erkrankungen mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung nicht zu.
32Ungeachtet dessen haben die Kläger des Weiteren nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die behaupteten bzw. diagnostizierten Erkrankungen im Libanon nicht behandelbar wären. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich,
33vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2013 – 17 K 3408/12.A –, n.v.
34Denn der Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden – ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (u.a. Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Libanon durchgeführt werden. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hotel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte sichergestellt werden. Zudem sind alle international gängigen Medikamente im Libanon erhältlich,
35vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f.
36II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
38Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Klage vom 6. Mai 2016 mit den Anträgen,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. April 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
5hilfsweise,
6die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
7die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen,
8hat keinen Erfolg.
9I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
10Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
11Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2016, mit welchem die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. April 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig.
12Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. April 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
131. Die Beklagte ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind.
14a. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11.
16Eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Antragstellers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint,
17vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 27.
18Eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG kann durch eine Gesetzesänderung sowie unter Umständen durch eine mit Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Änderungen der Rechtsprechung stehen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht gleich. Dies gilt auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 29.
20Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war,
21vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 31.
22Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können freilich nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
23Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zugrunde zu legen auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris Rn. 28.
25b. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Kläger einen Wiederaufgreifensgrund und die Geeignetheit desselben hinsichtlich einer für sie günstigeren Entscheidung schon nicht schlüssig dargelegt.
26aa. Den von den Klägern vorgelegten Bescheinigungen der Republik Albanien – Dorfrat Berishe vom 10. April 2015 sowie der Republik Albanien – Blutrache Versöhnungskommission, Niederlassung Tropoja vom 20. April 2015, kann schon keine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG entnommen werden, weil darin im Kern dasselbe Verfolgungsschicksal (Bedrohungen der Kläger durch die Familie der Klägerin zu 2)) aufgeführt wird, auf welches sich die Kläger bereits im Erstverfahren berufen haben. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Bescheinigungen nicht geeignet, eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.
27bb. Darüber hinaus sind die Bescheinigungen vom 10. April 2015 und 20. April 2015 auch nicht als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen, weil sie ‑ wie vorstehend ausgeführt – lediglich das bereits im Erstverfahren geltend gemachte Verfolgungsschicksal wiedergeben und deswegen zu keiner für die Kläger günstigeren Entscheidung führen können.
28cc. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen haben sich die Kläger auch nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG auf einen Wiederaufgreifensgrund berufen.
29Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Asylfolgeantrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Ausreichend für die Annahme des Fristbeginns im Sinne von § 51 Abs. 3 VwVfG ist die auf sicherer Grundlage beruhende positive Kenntnis des Betroffenen von den maßgeblichen Tatsachen. Nicht erforderlich ist demgegenüber die zutreffende rechtliche Einordnung der bekannten Tatsachen, also die Erkenntnis, dass diese einen Wiederaufnahmegrund ergeben,
30vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 47.
31Nach Maßgabe dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass die Kläger seit dem 10. bzw. 20. April 2015 – dem jeweiligen Ausstellungsdatum – positive Kenntnis von den auf ihre Initiative hin ausgestellten Bescheinigungen der Republik Albanien hatten. Damit hätten sich die Kläger innerhalb von drei Monaten gerechnet ab dem 10. bzw. 20. April 2015, mithin bis zum 10. bzw. 20. Juli 2015, auf die Wiederaufgreifensgründe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 VwVfG berufen müssen. Sie haben jedoch erstmals mit Stellung ihres Asylfolgeantrages am 7. September 2015 und damit ersichtlich nach Ablauf der maßgeblichen Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sinngemäß Wiederaufgreifensgründe gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 VwVfG geltend gemacht.
322. Die Beklagte ist im Ergebnis ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass bezogen auf die im Folgeverfahren erstmals geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 51 VwVfG nicht vorliegen.
33a. Bei einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ob also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 B 475.00 –, juris Rn. 5, jeweils zu § 53 AuslG a.F.
35b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht hier kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
36Zwar ist durch die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 2) bezogen auf ihre Person grundsätzlich eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG eingetreten und handelt es sich bei den hierzu vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Attesten vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie), 4. April 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin), 18. April 2016 (Dr. W. Q. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) und 27. Juni 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin) um neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Allerdings hat die Klägerin zu 2) im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren lediglich auf den Inhalt dieser Atteste Bezug genommen, jedoch nicht schlüssig dargelegt, ob und inwieweit die in den Attesten genannten Umstände geeignet sind, eine für sie hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG günstigere Entscheidung herbeizuführen,
37vgl. zu dem Erfordernis der schlüssigen Darlegung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11,
38Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG.
39Da den Klägern insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zukommt, ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Etwaige Ermessensfehler sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass dem Vorbringen der Kläger keine konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aus denen ein Vorliegen von Abschiebungsverboten resultieren könnte, lässt die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes keine Ermessensfehler erkennen. Das Bundesamt hat das ihm im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften zustehende Ermessen ausdrücklich erkannt, eine ablehnende Ermessensentscheidung getroffen und diese im Wesentlichen damit begründet, selbst bei Berücksichtigung der von der Klägerin zu 2) eingereichten ärztlichen bzw. psychologischen Atteste könnten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden.
40c. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, bezogen auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Klägerin zu 2) auch in der Sache keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines – hier einzig in Betracht kommenden – Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich sind.
41aa. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,
42vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 1310 B 13.11, 10 PKH 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4.
43Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
44vgl. hierzu bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
45Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
46bb. Hiervon ausgehend droht der Klägerin zu 2) aufgrund der von ihr geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Suizidgedanken, Angst und depressive Störung gemischt, psychosomatische Störungen) bei einer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
47Die von der Klägerin zu 2) vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Atteste vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie), 4. April 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin), 18. April 2016 (Dr. W. Q. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) und 27. Juni 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin) genügen insbesondere schon nicht den Anforderungen zur Substantiierung des Vorliegens einer behandlungsbedürften Posttraumatischen Belastungsstörung. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome bedarf es insoweit regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15.
49Dies zugrunde gelegt, lassen die von der Klägerin zu 2) vorgelegten Atteste den Schluss auf das Bestehen einer (schweren) psychischen Erkrankung nicht zu. Sie nennen lediglich die Diagnosen ohne Benennung ausreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Klägerin zu 2) in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren geben die Atteste keinen hinreichenden Aufschluss über den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie).
50Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin zu 2) unterstellt wird, sie leide – wie in den Attesten ausgeführt – an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie weiteren depressiven Erkrankungen, begründete dies keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
51Denn zum einen kann den vorgelegten Attesten nicht ansatzweise entnommen werden, der Klägerin zu 2) drohte im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Ganz im Gegenteil wird in dem ärztlichen bzw. psychologischen Attest vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) eine Psychotherapie im Heimatland in der Muttersprache ausdrücklich als genesungsfördernd angesehen und befürwortet. Zum anderen ist eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes allein deshalb nicht zu erwarten, weil die im ärztlichen bzw. psychologischen Attest vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) empfohlenen Therapien (traumatherapeutisch orientierte Psychotherapie in der Muttersprache sowie niedrig dosierte medikamentöse Therapie) nach der derzeitigen Erkenntnislage auch in Albanien vorgenommen werden können,
52vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A –, juris Rn. 18.
53Hiernach kann die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Sofern nicht sämtliche Kosten übernommen werden, sind vom Patienten gegebenenfalls Zuzahlungen zu leisten,
54vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 17 L 3327/15.A –, juris Rn. 20.
55Die Klägerin zu 2) gehört jedenfalls als Arbeitslose zu den in Albanien vollständig versicherten Personengruppen. Die zur Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung und depressiver Erkrankungen verwendeten Medikamente sind in Albanien regelmäßig erhältlich und die Kosten hierfür werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen,
56vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 29. März 2013, Frage 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
57Auch wäre der Klägerin zu 2) zumindest in Teilen Albaniens im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG eine Psychotherapie möglich. Insbesondere in Tirana sind Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,
58vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.,
59Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,
60vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 7 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
61und gut ausgestattete Privatkliniken vorhanden,
62vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 ‑ 17 L 410/16.A. –, n.v.
63Zwar müssen in Albanien in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden,
64vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
65Da der Klägerin zu 2) die daraus resultierende Beeinträchtigung jedoch nicht individuell drohte, bliebe ihr die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Denn hierin liegt eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte,
66vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
67II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
69Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Klage vom 9. April 2014 mit den Anträgen,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2014 zu verpflichten, die Kläger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
5die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
6hat keinen Erfolg.
7I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
8Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
9Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
10Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. März 2014 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
111. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sind allein deshalb nicht erfüllt, weil die Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens hinsichtlich der behaupteten Bedrohung des Klägers zu 1) durch die Hisbollah gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen müssen. Es ist den Klägern zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Der Kläger zu 1) hat den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) in der Vergangenheit als selbstständiger Elektroinstallateur sichergestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger zu 1) durch die Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen handwerklichen Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) sicherzustellen.
12Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Hisbollah die Kläger bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnte.
13Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist,
14vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007.
15Das Auswärtige Amt führt zudem in seinem aktuellen Lagebericht aus, Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise sei der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering,
16vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 17.
172. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht gleichfalls nicht, weil die Kläger sich auch insoweit auf die vorstehend beschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müssen.
183. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland durch die Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen nicht, weil sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen.
194. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
20Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
21Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus den von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen.
22Für die Kläger besteht unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste ihres Hausarztes Dr. med. T. -I. R. (Facharzt für Innere Medizin) vom 9. Juli 2012 (betreffend die Kläger zu 1) und 2)) und des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin S. T1. vom 26. Juni 2012 (betreffend die Kläger zu 3) und 4)) keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
23Zwar können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. das eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde,
24vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 1310 B 13.11, 10 PKH 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4.
25Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes haben die Kläger hier weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.
26Das den Kläger zu 1) betreffende Attest vom 9. Juli 2012 enthält schon keine nachvollziehbare Diagnose, so dass es bereits an der Glaubhaftmachung einer konkreten Erkrankung fehlt. Es wird lediglich ausgeführt, der Kläger zu 1) wirke depressiv, zurückgezogen, verängstigt und traumatisch belastet. Folglich kann dem Attest mangels eindeutiger Diagnose nicht entnommen werden, an welcher konkreten Erkrankung der Kläger zu 1) leidet. Es ist des Weiteren nicht erkennbar, dass dem Kläger zu 1) im Falle der Abschiebung in den Libanon krankheitsbedingt aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
27Ausweislich des vorgelegten Attests vom 26. Juni 2012 ist hinsichtlich des Klägers zu 3) keine besondere Erkrankung bekannt. Der Kläger zu 4) leidet an einer Beta-Thalassämie, die gelegentlicher Blutkontrollen bedarf. Dem Attest vom 26. Juni 2012 ist indes nicht ansatzweise zu entnehmen, dass im Falle einer Rückführung des Klägers zu 4) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird.
28Soweit hinsichtlich der Klägerin zu 2) im Attest vom 9. Juli 2012 eine Beta-Thalassämie und eine Schilddrüsenfunktionsstörung diagnostiziert wird, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass im Falle einer Rückführung der Klägerin zu 2) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird.
29Die von der Klägerin zu 2) zusätzlich behaupteten psychischen Erkrankungen (schwere Depression mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung) wurden schon nicht durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie glaubhaft gemacht. Vorgelegt wurde allein ein Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. T. -I. R. vom 9. Juli 2012. Einem Facharzt für Innere Medizin fehlt es jedoch an der für die gesicherte Diagnostik des komplexen Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer schweren Depression erforderlichen Fachkompetenz. Ungeachtet der fehlenden Fachkompetenz lässt das vorgelegte Attest den Schluss auf eine (schwere) psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) nicht zu. Es nennt lediglich die Diagnosen ohne Benennung ausreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen (medikamentösen) Behandlung. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Klägerin zu 2) in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren gibt das Attest keinen hinreichenden Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie),
30vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15.
31Das Attest vom 9. Juli 2012 lässt damit den Schluss auf die darin behaupteten psychischen Erkrankungen mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung nicht zu.
32Ungeachtet dessen haben die Kläger des Weiteren nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die behaupteten bzw. diagnostizierten Erkrankungen im Libanon nicht behandelbar wären. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich,
33vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2013 – 17 K 3408/12.A –, n.v.
34Denn der Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden – ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (u.a. Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Libanon durchgeführt werden. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hotel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte sichergestellt werden. Zudem sind alle international gängigen Medikamente im Libanon erhältlich,
35vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f.
36II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
38Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, für die Beklagte erteilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 8. November 2012, Nr. 1 und vom 26. Januar 2015 ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
3Die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
4den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. April 2014 aufzuheben,
5ist zulässig (A.), jedoch unbegründet (B.).
6A. Gegen den angefochtenen Bescheid ist zutreffende Klageart die (isolierte) Anfechtungsklage, entsprechend war das Klagebegehren zugunsten des Klägers auszulegen (§ 88 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung in Ziff. 1 des vorzitierten Bescheides ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes von Gesetzes wegen auslöst,
7vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45.
8B. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. April 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
9Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem in Bulgarien den subsidiären Schutz zuerkannt erhaltenen Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (I.) und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet (II.).
10I. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
111. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑ hier: Bulgarien – die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung,
12vgl. angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2897/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 14; so auch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.
13Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus – wie hier der Kläger in Bulgarien mit Entscheidung vom 30. Oktober 2013 – erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Sollte im Übrigen der gegebene Fall noch nach dem Regime der Dublin II VO (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Dublin III VO) zu beurteilen sein, folgte nichts anderes, denn auch auf Personen mit einem -wie hier- subsidiären Schutzstatus wäre die Vorgängerverordnung nicht anwendbar,
14vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2014 ‑ 17 L 2404/14.A, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2015 - 17 K 6764/14.A, n.V.
152. Bulgarien ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union jedenfalls für die Fälle des Antragstellern gewährten internationalen Schutzes ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.
16a. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung,
17vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 –, juris Rn. 181.
18Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die – freilich widerlegbare – Vermutung gelten, die Behandlung des Klägers als eines schutzberechtigt anerkannten Ausländers stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten,
19vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
20Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde,
21vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“.
22Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.
23Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
24vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94.
25Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
26Dass die Verhältnisse in Bulgarien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
27Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist nach den aktuellen Erkenntnissen gegeben. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich.
28Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.
29Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, derzeit nicht.
30Der UNHCR schildert in seinem Bericht „Current Situation of Asylum in Bulgaria“ zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien,
31vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziff. 2.7.
32So bestünde eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig.
33In den vorbezeichneten Defiziten ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung indes nicht zu erkennen,
34vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A, juris.
35Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen,
36vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249.
37Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten,
38vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris.
39Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
40vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N.
41Der Kläger muss sich daher auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
42vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
43Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien ergangene Rechtsprechung und die hierzu dem Gericht vorliegenden Berichte etwa des UNHCR, von Amnesty International und Asylum Information Database nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes,
44vgl. einen systemischen Mangel aufgrund der Auswertung der diesbezüglichen Erkenntnisse für Asylsuchende in Bulgarien verneinend etwa: VGH BW, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1636/14, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2014 ‑ 13 L 1690/14.A – n.V.; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30366 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 6 L 787/13.A ‑, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 20. August 2012 – RN 9 S 12.30284 –, juris, alle m.w.N.
45b. Der Kläger gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe.
46Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des jeweiligen Klägers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob es sich bei dem Kläger um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU handelt und er gemäß Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde.
47Beachtliche, in der Person des Klägers liegende Gründe von der Überstellung nach Bulgarien abzusehen liegen indes nicht vor. Bei ihm handelt es sich um einen 22 Jahre alten Mann, der zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie -den Klägern im Verfahren 17 K 3134/14.A- aus Bulgarien kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Für ihn wurden ein ärztliches Attest seines Internisten vom 6. Mai 2014 sowie ein weiteres, in der Ausländerakte befindliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie (L. F. -L1. ) vom 19. November 2014 vorgelegt. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass er unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Angstzuständen sowie einer schweren depressiven Symptomatik leide und medikamentös behandelt werde. Die amtsärztliche Untersuchung auf Reisefähigkeit am 18. Dezember 2014 (Ausländerakte Bl. 118ff.) hat insoweit ergeben, die „diagnostische Richtung“ der attestierten Erkrankungen treffe „zumindest grob“ zu. Diese Ausführungen, sämtliche attestierten Erkrankungen als gegeben unterstellt, lassen eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht erkennen. Denn es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, die Erkrankungen wären in Bulgarien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der zumutbaren praktischen Erschwernisse bezüglich des ‑ auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden ‑ Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet,
48vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2471/14.A –, juris Rn. 53, erfolgloser Zulassungsantrag, OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 14 A 2036/14.A, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 17 L 2285/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 17 L 2243/14.A –, juris Rn. 47; auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014.
49Eine besondere Schutzbedürftigkeit lassen die Ausführungen des Klägers im Übrigen nicht erkennen.
50c. Schließlich liegt auch keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor,
51vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189.
52Weder drohte dem Kläger in Bulgarien die Todesstrafe, noch bestünde die erhebliche konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach dort Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde.
53II. Ebenso ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtmäßig und es steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
541. Die Übernahme des Klägers bemisst sich nach dem Deutsch-Bulgarischen Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II, 259ff.). Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für insoweit einer Rückführung entgegenstehende Gründe. Im Gegenteil ist aus der Ausländerakte des Klägers (Bl. 106) ersichtlich, dass die bulgarischen Behörden inzwischen der Rückübernahme des Klägers, zusammen mit der Familie seines Bruders, den Klägern unter dem Az. 17 K 3134/14.A, entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Abkommens mit Schreiben vom 7. August 2014 zugestimmt haben.
552. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Für den Kläger besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
56Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
57vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.
58a. Unterstellt es lägen die diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Klägers vor, wären sowohl die Behandlung als auch der Zugang zu ihr in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet (siehe dazu B. I. 2. b.). Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte,
59vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N.
60Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Amtsarzt im Rahmen der Begutachtung zur Transportfähigkeit des Klägers am 18. Dezember 2014 außerhalb des Begutachtungsauftrages geäußerten Zweifel, ob eine notwendige Behandlung des Klägers in Bulgarien erfolgen könne, nicht zu überzeugen. Ungeachtet dessen, dass es nicht Aufgabe des die Transportfähigkeit begutachtenden Arztes ist, Fragen der tatsächlich möglichen Behandelbarkeit von Erkrankungen im Zielstaat zu beurteilen, sind seine Einschätzungen durch keine Erkenntnisse belegt oder irgendwie glaubhaft gemacht und daher bloße Vermutungen. Dem Kläger drohen keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
61b. Sollte er die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte,
62vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG).
63Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14.
65Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte.
663. Der Abschiebung nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen.
67Ein solches in Form einer Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde,
68vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N.
69Es besteht kein durchgreifender Anhalt, der Kläger wäre flugreise- oder transportuntauglich. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 hat insoweit die Transport- und Flugtauglichkeit bestätigt. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.
70Sofern aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Abschiebung selbst ernsthaft Gefahren im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes bestünden, lässt sich auch nicht erkennen, diesen könnte nicht durch ärztliche Hilfen, wie einer Begleitung während der Rückführung oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden. Zu einer insoweitigen Reiseunfähigkeit trotz adäquater Maßnahmen der zuständigen Behörde verhalten sich die Atteste nicht. Abgesehen davon ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Bulgarien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Bulgarien und damit in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. Daher ist anzunehmen, durch das Eingreifen eines Arztes oder anderen Begleitpersonals während der Abschiebung könne eine relevante Gefährdung des Klägers wirksam verhindert werden. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 spricht insoweit davon, es liege keine Erkrankung vor, die absehbar durch den „reinen Vorgang der Abschiebung eine nahe Gefahr für Leib oder Leben bedingen würde“. Sofern der Amtsarzt es für sinnvoll erachtet, der Kläger solle bei der Rücküberstellung ärztlich begleitet werden, hatte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 21. November 2014 ohnehin schon ihre Absicht bekundet, während des Abschiebevorgangs werde ein Arzt anwesend sein. Nachdem die Ausländerbehörde selbst hierauf verweist, ist davon auszugehen, dass die Abschiebung unter entsprechenden Vorkehrungen durchgeführt wird.
71Schließlich ist nicht anzunehmen, dem Kläger drohte bei seiner Ankunft im Zielstaat Bulgarien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. Die Notwendigkeit einer solchen wird durch die Atteste vom 6. Mai und 19. November 2014 zwar nicht dargelegt. Sofern die Atteste unbeschadet dessen -in Anlehnung an die Stellungahme des Amtsarztes vom 18. Dezember 2014- dahin zu verstehen sein sollten, es bestünde dringender Behandlungsbedarf, so dass der Kläger nicht unmittelbar nach der Abschiebung sich selbst überlassen werden dürfe, steht dies nicht zu befürchten. Denn die zuständige Abschiebebehörde hat hier dafür Rechnung zu tragen, dass unmittelbar nach der Ankunft eine Versorgung und Betreuung gegeben und sichergestellt ist und so eine erhebliche Gefährdung des Klägers -ggf. auch mittels entsprechender Medikamente für eine Übergangsphase bis zur Aufnahme der weiteren Behandlung vor Ort- ausgeschlossen wird. Sie wird in der gegebenen Situation, vorbehaltlich anderslautender aktuellerer amtsärztlicher Atteste vor der Abschiebung selbst, daher dafür sorgen müssen, dass der Kläger entsprechend sicher in Bulgarien unmittelbar nach seiner Ankunft tatsächlich betreut und versorgt wird. Dass die Ausländerbehörde ihren weiteren Schutzpflichten im Zielstaat gewillt ist Rechnung zu tragen und die gesundheitliche Situation des Klägers im Blick hat, zeigt auch, dass sie bereits im Überstellungsersuchen an die bulgarischen Behörden vom 30. Juli 2014 (Ausländerakte Bl. 87f.) die dortigen Behörden vorsorglich über etwaige -weil seinerzeit noch nicht näher belegte- psychische Erkrankungen und sich ggf. anschließende Maßnahmen informiert hat. Vor diesem Hintergrund kann für den Kläger kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ausgemacht werden.
72C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.