Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 17 K 16.3883

published on 23/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 17 K 16.3883
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Beihilfezahlungen, die für Aufwendungen seiner Ehefrau gewährt wurden.

Mit Beihilfebescheiden vom 8. März 2006, 23. März 2006, 17. Mai 2006, 19. Juli 2006, 14. April 2008, 25. Juni 2008, 9. Dezember 2008, 24. April 2009, 16. Juli 2009, 4. November 2009, 14. Dezember 2009, 17. Februar 2010, 3. Mai 2010, 1. Juli 2010, 25. August 2010, 10. November 2010, 19. November 2010, 23. November 2010, 7. Dezember 2010 und 4. Januar 2011 gewährte der Beklagte für Aufwendungen der Ehefrau des Klägers Beihilfe in Höhe von insgesamt 22.124,74 €.

Nachdem der Kläger der Beihilfestelle am … April 2016 den Einkommensnachweis seiner Ehefrau für das Kalenderjahr 2014 übermittelt hatte, aus dem sich ergab, dass die Einkünfte den Höchstbetrag von 18.000,- € überstiegen, bat der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2016 um Übersendung der übrigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2015. Die daraufhin erfolgte Überprüfung der Beihilfefestsetzungen ergab, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers in den Antragsjahren 2006, 2008, 2009 und 2010 sowohl im Vorvorkalenderjahr als auch im laufenden Jahr der Antragstellung jeweils über dem Betrag von 18.000,- € lag. Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte die genannten Beihilfebescheide mit Bescheid vom 29. Juli 2016 auf, soweit dem Kläger darin Beihilfe zu seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen gewährt worden war (I.). Die dadurch entstandene Überzahlung von insgesamt 22.124,74 € wurde zurückgefordert (II.).

Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 26. August 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage und beantragten mit Schriftsatz vom 30. November 2016, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 29. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einräume, in den jeweiligen Anträgen auf Beihilfe die Frage, ob die Einkünfte der Ehegattin den Betrag von 18.000,- € übersteigen, jeweils mit nein beantwortet zu haben. Der Kläger habe die vorgenannte Frage aber so verstanden, dass sie sich ausschließlich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen habe, da diese im Formular besonders hervorgehoben worden seien. Der Inhalt von § 2 Abs. 3 EStG, auf den in den Beihilfeanträgen Bezug genommen werde, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die maßgeblich aus Vermietung stammenden Einkünfte seiner Ehefrau zu verschweigen. Er habe dies aufgrund der Formulierung des Formulars schlichtweg für nicht relevant gehalten. Durch die Fokussierung der Fragestellung in dem Beihilfeantrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sei beim Kläger der irrtümliche Eindruck entstanden, dass lediglich diese Einkünfte anzugeben seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um einen steuerrechtlichen Laien handele. Ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht, da der Kläger die Einrede der Verjährung erhebe. Gemäß Art. 13 Satz 1 Halbsatz 1 BayBesG verjährten Ansprüche auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung in drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Die Verjährung habe selbst hinsichtlich des letzten Beihilfebescheides vom 4. Januar 2011 somit am 31. Dezember 2014 geendet. Die Zehnjahresfrist des Art. 13 Satz 1 Halbsatz 2 BayBesG greife hier nicht, da der Kläger weder vorsätzlich noch leichtfertig unrichtige Angaben über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau gemacht habe. Selbst wenn Art. 12 BayBesG in Verbindung mit den Vorschriften des BGB für die Verjährung maßgeblich wäre, wäre diese gleichwohl eingetreten. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB lege lediglich die Höchstgrenze für die Verjährung fest und stelle klar, dass die dort genannten Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjährten. Somit sei der geltend gemachte Rückforderungsanspruch jedenfalls hinsichtlich der durch die Beihilfebescheide vom 8. März 2006, 23. März 2006, 17. Mai 2006 und 19. Juli 2006 festgesetzten Beihilfen verjährt. Denn für die Zehnjahresfrist sei auf die Fälligkeit des Anspruchs abzustellen, die Ansprüche seien jedoch bereits mit der Festsetzung/Auszahlung der jeweiligen Beihilfen durch die vorgenannten Bescheide fällig gewesen. Die Verjährung sei frühestens durch den Erlass des angegriffenen Bescheids vom 19. Juli 2016 unterbrochen worden. Des Weiteren erhebe der Kläger den Einwand der Verwirkung. Das Zeitmoment für die Verwirkung sei vorliegend unstreitig gegeben. Doch auch das Umstandsmoment liege vor, da der Kläger zwar unzutreffende Angaben gemacht habe, aber in gutem Glauben gewesen sei und somit darauf habe vertrauen können, dass durch den Eintritt der Bestandskraft der Festsetzungsbescheide nachträglich keine für ihn ungünstige Abweichung eintreten werde. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Leistungen zwischen den Jahren 2006 und 2011, d.h. vor fünf bis zehn Jahren, gewährt worden seien, habe der Kläger nicht mehr mit der Rückforderung dieser Leistungen rechnen müssen. Darüber hinaus mache der Kläger auch die Einrede der Entreicherung gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB geltend. Nach Nr. 15.2.7.1. der Verwaltungsvorschrift zum BayBesG könne unabhängig von der absoluten Besoldungshöhe ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10% des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 150,- €, nicht überstiegen. Dies gelte auch dann, wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgten. Ein Betrag von 150,- € im Monat entspreche einem jährlichen Betrag von 1.800,- €. Dies bedeute, dass der Kläger sich zumindest für die Jahre, in denen die Überzahlung unter dem Betrag von 1.800,- € liege, auf die Entreicherung berufen könne. Der beabsichtigten Rückforderung stünden auch Billigkeitsgründe entgegen. Der Grund der Überzahlung liege zumindest auch teilweise auf Seiten der Behörde. Wäre der Kläger in einer für ihn verständlichen Weise zur Erteilung von Auskünften über die Einkünfte seiner Ehefrau aufgefordert worden, hätte er dieser Aufforderung selbstverständlich vollständig Folge geleistet. Unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche es dem Regelfall, auf eine Rückforderung in Höhe von jedenfalls 30% zu verzichten.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beihilfebescheide seien rechtswidrig gewesen, weil die Einkünfte der Ehefrau des Klägers jeweils den Betrag von 18.000,- € überschritten hätten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da die Beihilfe durch Angaben erwirkt worden sei, die objektiv unrichtig gewesen seien. Die Ermessensausübung sei daher intendiert, Anhaltspunkte für eine abweichende Ermessensentscheidung seien nicht ersichtlich. Ein Wegfall der Bereicherung könne weder gemäß Nr. 15.2.7.1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 15 BayBesG unterstellt werden noch komme er sonst in Betracht. Denn der Kläger habe die Beihilfe zur Tilgung der Forderungen aus den eingereichten Belegen verwendet, die Befreiung von einer Verbindlichkeit stelle jedoch eine fortbestehende Bereicherung dar. Zudem bestehe ein Fall der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB, da der Kläger den fehlenden Rechtsgrund für die Leistung gekannt habe. Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG genüge insoweit das Nichterkennen eines offensichtlichen Mangels. Der Mangel sei auch dann offensichtlich, wenn eine Tatsache der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden könne. Ein Mangel sei auch dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maß außer Acht gelassen habe. Im Beihilfeantrag sei darauf hingewiesen worden, dass unter Einkünfte der Ehefrau auch Einkünfte aus Kapitalvermögen fielen. Ohne großen Aufwand sei daher zu erkennen gewesen, dass sich die Frage keineswegs lediglich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe. Der Kläger könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass ihm der Inhalt des § 2 Abs. 3 EStG nicht bekannt gewesen sei. In diesem Fall hätte er sich gegebenenfalls durch Nachfrage bei der Beihilfestelle kundig machen müssen. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten halte die Rückforderung einer rechtlichen Prüfung stand, insbesondere fehle es an einem Mitverschulden der Behörde, da die Fragestellung im Beihilfeantrag nicht missverständlich gewesen sei. Eine Verjährung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Anspruch erst mit Aufhebung des Beihilfebescheids entstanden sei. Solange der Beihilfebescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam gewesen sei, habe eine Rückforderung nicht erfolgen können. Hinsichtlich einer Verwirkung des Rückforderungsanspruchs sei bereits die Erfüllung des Zeitmoments nicht ersichtlich, da der Beklagte erst im Jahr 2016 Kenntnis von den Tatsachen erlangt habe, die eine erfolgreiche Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs rechtfertigten. Zudem fehle es am Umstandsmoment. Weder nach Aktenlage noch aufgrund des Vortrags des Klägers sei ersichtlich, dass der Beklagte auf die Rückzahlung nicht mehr bestanden hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Beihilfebescheide vom 8. März 2006, 23. März 2006, 17 Mai 2006, 19. Juli 2006, 14. April 2008, 25. Juni 2008, 9. Dezember 2008, 24. April 2009, 16. Juli 2009, 4. November 2009, 14. Dezember 2009, 17. Februar 2010, 3. Mai 2010, 1. Juli 2010, 25. August 2010, 10. November 2010, 19. November 2010, 23. November 2010, 7. Dezember 2010 und 4. Januar 2011 sind vorliegend gegeben:

1. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, der ergänzend neben Art. 13, 5 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 15 BayBesG anwendbar ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rn. 43), kann ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers war vorliegend rechtswidrig:

1.1 Gemäß Art. 96 Abs. 1 BayBG und § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV sind Aufwendungen, die u.a. für den Ehegatten entstanden sind, nicht beihilfefähig, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den Höchstbetrag von 18.000,- € übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten oder dem Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Wird der Höchstbetrag unterschritten, ist dies auf Verlangen der Beihilfefestsetzungsstelle durch den Einkommensteuerbescheid des Bezugsjahres zu belegen. Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte bzw. Lebenspartner im laufenden Kalenderjahr keine Einkünfte mehr, die den Höchstbetrag von 18.000,- € übersteigen und erklärt der Beihilfeberechtigte, dass im laufenden Kalenderjahr dieser Höchstbetrag auch nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; dem Beihilfeberechtigten ist aufzugeben, zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu erklären, ob die Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Ehegatten bzw. Lebenspartners im abgelaufenen Kalenderjahr den Höchstbetrag überschritten haben. Die oberste Dienstbehörde - im staatlichen Bereich das Staatsministerium - kann in anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, die Gewährung von Beihilfen zulassen. Entsprechendes galt nach dem bis zum 31. Dezember 2006 auch in Bayern anwendbaren § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BhV.

1.2 Unstrittig hat die Ehefrau des Klägers hier in den maßgeblichen Kalenderjahren diese Einkommensgrenze, die im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. VG München, U.v. 8.12.2016 - M 17 K 15.2634 zum vergleichbaren § 4 Abs. 1 BBhV), überschritten. Ein besonderer Ausnahmefall wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher sonst ersichtlich.

2. Der Kläger kann der Rücknahme der - rechtswidrigen (s.o. 1.) - Beihilfebescheide auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten.

2.1 Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie die streitgegenständlichen Bescheide - eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, darf zwar gemäß Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber unter anderem dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG).

2.2 Die Angaben des Klägers in den jeweiligen Beihilfeanträgen waren objektiv unrichtig, da er die Frage in den Formblättern, ob die Einkünfte seiner Ehefrau den Betrag von 18.000,- € übersteigen, jeweils mit „nein“ beantwortete, obwohl diese Einkommensgrenze überschritten war (s.o. 1.2). Mit seiner Unterschrift versicherte er die Richtigkeit seiner Angaben.

Ob der Kläger insoweit vorsätzlich oder (grob) fahrlässig handelte, kann dabei dahingestellt bleiben, da der Ausschluss des Vertrauensschutzes in Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG verschuldensunabhängig ist. Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsakts in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2016 - 14 ZB 16.183 - UA Rn. 11; VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 119). Der Vertrauensschutz entfällt somit auch dann, wenn der Kläger die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben weder kannte noch hätte kennen müssen.

2.3 Diese Angaben des Klägers waren auch „wesentlich“ im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG, da die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze unstrittig nicht beihilfefähig waren.

2.4 Schließlich wurde die Beihilfegewährung durch die unrichtigen Angaben auch „erwirkt“. Voraussetzung hierfür ist, dass ein zweck- und zielgerichtetes Handeln vorliegt und die Angaben in diesem Sinne entscheidungserheblich gewesen sind. Dabei muss sich die Kausalität auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, nicht auf den Erlass als solchen beziehen. Die Angaben oder das Unterlassen von Angaben müssen deshalb ursächlich dafür sein, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wobei es ausreicht, dass das Handeln oder Unterlassen für den Mangel mitursächlich war (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - juris Rn. 21). Dies ist hier der Fall, da der Beklagte bei korrekten Angaben des Klägers keine Beihilfe gewährt hätte, so dass die falschen Angaben für die Teilrechtswidrigkeit der Bescheide kausal waren. Auf ein Verschulden des Klägers kommt es dagegen, wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2), nicht an.

3. Die Rücknahme der Beihilfebewilligung scheidet auch nicht aufgrund Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG aus, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig ist. Die Jahresfrist beginnt dabei erst zu laufen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Rücknahme zuständige Amtsträger (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 u.a. - juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris Rn. 76; VG Schleswig-Holstein, U.v. 13.03.2014 - 12 A 137/2014 - juris Rn. 38; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 158) positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte und keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme bestand (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 152f., 156).

Eine derartige Kenntnis kann hier jedoch frühestens mit der Übermittlung der Nachweise über die Höhe der Einkünfte der Ehegattin mit Schreiben vom 19. Mai 2016 angenommen werden. Die Rücknahme der Beihilfebewilligungen mit Bescheid vom 29. Juli 2016 erfolgte somit fristgerecht.

4. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. In den Fällen, in denen - wie hier - das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, hat die Behörde in der Regel ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 127ff. m.w.N.). Anhaltspunkte für einen besonderen, vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall sind nicht ersichtlich.

II. Der Beklagte konnte die überzahlten 22.124,74 € auch vom Kläger zurückfordern.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Art. 13 und Art. 5 Abs. 2 BayBG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den §§ 812ff. BGB.

1. Nachdem die Bescheide vom 8. März 2006, 23. März 2006, 17 Mai 2006, 19. Juli 2006, 14. April 2008, 25. Juni 2008, 9. Dezember 2008, 24. April 2009, 16. Juli 2009, 4. November 2009, 14. Dezember 2009, 17. Februar 2010, 3. Mai 2010, 1. Juli 2010, 25. August 2010, 10. November 2010, 19. November 2010, 23. November 2010, 7. Dezember 2010 und 4. Januar 2011 bezüglich der Gewährung einer Beihilfe in Höhe von insgesamt 22.124,74 € in rechtmäßiger Weise (s.o. I.) zurückgenommen wurden, ist der rechtliche Grund für die Leistung weggefallen, so dass der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist.

2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf Entreicherung berufen.

2.1 Nach § 819 Abs. 1 BGB greift eine verschärfte Haftung, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kannte oder ihn später erfährt. Eine derartige positive Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit seiner Angaben und der damit verbundenen Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide ist hier zwar nicht nachweisbar, gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung aber gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Nach Auffassung des Gerichts ist dies hier der Fall. Nachdem in den Formblättern des Beklagten darauf hingewiesen wird, dass auch Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen sind, muss sich dem jeweiligen Beihilfeberechtigten geradezu aufdrängen, dass andere Einkünfte ebenfalls relevant sind. Andernfalls hätte der Beklagte nicht das Wort „auch“, sondern z.B. das Wort „nur“ verwendet. Auch dem Kläger, der nicht nur Deutscher, sondern auch promovierter und habilitierter Akademiker ist, hätte dies beim Lesen des Formblatts klar sein müssen. Damit ist zumindest von grob fahrlässiger Nichtkenntnis des Klägers in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfezahlungen für seine Ehefrau auszugehen.

2.2 Im Übrigen könnte von Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nur dann gesprochen werden, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist (s. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 818 Rn. 34). Der Begriff „Wegfall der Bereicherung“ ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen. Verbraucht ist die Leistung dann, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde, nicht aber, wenn er zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wurde, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 - juris Rn. 11f.; VG München, U.v. 17.12.2015 - M 17 K 15.2785, U.v. 13.8.2013 - M 17 K 12.3724; U.v. 9.9.2010 - M 17 K 10.1930 - juris Rn. 23; Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 Rn. 38).

Der Kläger kann somit nicht geltend machen, dass die Beihilfeleistungen zur Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen und damit zur Tilgung einer Schuld verwendet wurden, da er sich dadurch Aufwendungen erspart hätte. Nach dem oben Gesagten liegt damit aber kein Wegfall der Bereicherung vor (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2016 - 14 ZB 16.183 - UA Rn. 13). Gleiches gilt für etwaige Ausgaben im Rahmen der allgemeinen Lebensführung. Eine Verbesserung seiner Lebensführung durch die Beihilfezahlungen wurde weder (substantiiert) vorgetragen noch ist diese sonst ersichtlich.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich insoweit auch nicht aus Nr. 15.2.7.1 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 15 BayBesG, wonach unabhängig von der absoluten Besoldungshöhe ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 150,- €, nicht übersteigen. Denn aus der Formulierung dieser Verwaltungsvorschrift („jeweiliger Monat“, „zustehender Betrag“) ergibt sich, dass sich diese nur auf Besoldung im engeren Sinn (regelmäßige Gehaltszahlungen u.ä.) und nicht auf sonstige Leistungen, wie Beihilfezahlungen, bezieht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayBG). Selbst wenn man aber diese Verwaltungsvorschrift hier für anwendbar erachten würde, handelt es sich insofern um eine Ermessensvorschrift, die vom Beklagten - wie dem Gericht aus zahlreichen vergleichbaren Fällen bekannt ist - auf Beihilfezahlungen gerade nicht angewendet wird (vgl. a. BayVGH, B.v. 24.10.2016 - 14 ZB 16.183). Eine Selbstbindung des Beklagten (Art. 3 Abs. 1 GG) ist daher nicht eingetreten.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerseite greift auch der Einwand der Verjährung nicht.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich die Verjährung nach Art. 13 BayBesG - wie die Klägerseite meint - oder nach Art. 12 BayBG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (bzw. für die Übergangszeit bis 31.10.2011 nach Art. 71 AGBGB) richtet. Denn im letzteren Fall beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Berechtigten, hier also frühestens 2016, so dass keine Verjährung eingetreten ist (vgl. zur kenntnisabhängigen Verjährung im Beihilferecht VG Aachen, U.v. 25.8.2016 - 1 K 23715 - juris Rn. 31, OVG Lüneburg, U.v. 28.4.2015 - 5 LB 141/14 - juris Rn. 89). Aber auch nach Art. 13 BayBesG wäre der Anspruch des Beklagten noch nicht verjährt. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung zwar mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Rückforderungsanspruch entsteht aber erst mit der Aufhebung der Bewilligungsbescheide, weil dieser Anspruch das Vorliegen einer rechtsgrundlosen Zahlung voraussetzt (VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2015 - 13 K 7737/14 - juris Rn. 48). Da die Ausgangsbescheide erst mit dem angegriffenen Bescheid vom 29. Juli 2016 aufgehoben wurden, wäre auch insoweit zweifellos noch keine Verjährung eingetreten.

4. Es kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung verwirkt wäre.

4.1 Die Verwirkung von Rechten ist eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Danach darf ein (prozessuales oder materielles) Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich für die Erfüllung des Umstandsmoments ist, dass der Rechtsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 21).

4.2 Es kann hier letztendlich dahingestellt bleiben, ob das erforderliche Zeitmoment gegeben ist, obwohl das Institut der Verwirkung nicht dazu führen darf, dass eine gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2005 - 1 BvR 2874/04 - juris Rn. 27).

Denn zumindest fehlt es an einem Umstandsmoment, d.h. an einem Verhalten des Beklagten, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht (vgl. u.a. VG Aachen, U.v. 25.8.2016 - 1 K 23715 - juris Rn. 32 m.w.N.). Die Beihilfegewährung beruhte hier allein auf den falschen Angaben des Klägers und dem Beklagten waren die Unrichtigkeit dieser Angaben und damit die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung ursprünglich nicht bekannt. Ein Verhalten bzw. Untätigbleiben, das beim Kläger die Annahme begründen würde, der Beklagte werde seinen Rückforderungsanspruch auch bei Kenntnis der Umstände nicht geltend machen, liegt damit nicht vor.

5. Schließlich ist der Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen werden kann (vgl. Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG). Insbesondere liegt kein Fall des Mitverschuldens des Beklagten vor, da der Grund für die Überzahlung nicht überwiegend seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, sondern demjenigen des Klägers (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 25f. zum gleichlautenden Bundesrecht). Die Ursache der Überzahlung beruht allein auf seinen fehlerhaften Angaben in den Formblättern zur Beantragung von Beihilfezahlungen. Aus der dortigen Formulierung, wonach zu den Einkünften „auch“ Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen, ergibt sich eindeutig, dass sonstige Einkünfte ebenfalls zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls hätte sich der Kläger beim Beklagten diesbezüglich auch kundig machen können. Der Beihilfeberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen selbst zu informieren und etwaige Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle zu klären (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2016 - 14 ZB 16.183 - UA Rn. 10 m.w.N.). Der Beklagte kann sich grundsätzlich auf die Angaben des Beihilfeberechtigten verlassen, deren Richtigkeit dieser mit seiner Unterschrift bestätigt. Wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Angaben unzutreffend sind, besteht auch keine Verpflichtung der Beihilfestelle, vom jeweiligen Berechtigten Nachweise zu den Einkünften des Ehegatten/der Ehegattin zu verlangen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.

(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn

1.
Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
2.
ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.