Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Jan. 2016 - 12 K 87/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 88 vom Hundert und die Beklagte zu 12 vom Hundert.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Miteigentümer zu 1/2 des 597 qm großen Grundstücks in S. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 (postalisch: Am Q. 00). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans HM 0 in seiner 8. Änderung. Es grenzt an die im Hauptzug ca. 278 Meter lange Straße „Am Q. “, die von der L.--------straße abzweigt und wieder in die L.--------straße mündet. Die Straße „Am Q. “ hat vier Stichwege sowie eine Straßenabzweigung, die in einen Wendehammer mündet.
3Im Mai 2005 schloss die Beklagte mit der Stadtwerke S. GmbH einen „Vertrag über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung in S. einschließlich aller dazu notwendigen Dienstleistungen und Anlagen“. Gegenstand dieses Vertrages (nachfolgend: Lichtliefervertrag) ist die Beleuchtung der gesamten öffentlichen Verkehrsflächen des Stadtgebietes der Beklagten (Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 Lichtliefervertrag). Der Vertrag umfasst alle hierzu notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung (Ziff. 2 Abs. 3 Lichtliefervertrag). Die Stadtwerke S. GmbH erhält als Vergütung für die Leistungen gemäß Ziffern 6.1 bis 6.2.8 und 6.3 einen Pauschalbetrag von 90,- Euro je Leuchtstelle und Jahr, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (Ziff. 3.1 Abs. 1 Satz 1 Lichtliefervertrag). Ziffer 6.2.8 Lichtliefervertrag bestimmt: Soweit Änderungen und Erneuerungen auf Grund altersbedingter Mängel notwendig werden, sind die Kosten für Planung, Dokumentation, Bauausführung und Bauüberwachung in dem Pauschalbetrag je Leuchtstelle enthalten (Abs. 1). Für Änderungen, Erneuerungen und Umlegungen, die nicht durch Verschleiß, Alterung oder technisch notwendige Ertüchtigungen veranlasst sind, wie beispielsweise bei Änderung der Verkehrsführung oder Neubau von Einfahrten, trägt der jeweilige Verursacher die Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Abs. 2). Veranlasst die Stadt diese Änderungen, so ist die Pauschale für die Neuerrichtung für die betroffenen Lichtpunkte zu zahlen (Abs. 3). Sofern keine Kabellängsverlegung notwendig ist, reduziert sich die Pauschale nach Ziffer 3.2 - für die Herstellung von Neuanlagen gemäß Ziff. 6.2.9 je neu geschaffener Leuchtstelle in Höhe von 4.482,77 Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer - um 50 % (Abs. 4 Satz 1). Ziff. 3.2 Abs. 2 Lichtliefervertrag sieht schließlich die Möglichkeit der Anpassung dieses Pauschalbetrages zum 1. Januar eines jeden Jahres mittels einer Preisindex-Formel vor.
4Mit Schreiben vom 30. November 2007 unterbreitete die Stadtwerke S. GmbH der Beklagten ein Angebot für die Lieferung und Montage einer Beleuchtungsanlage für die Straße „Am Q. “. Der beigefügte Beleuchtungsplan sah die Errichtung von insgesamt 17 neuen Leuchten vor. Die Kostenaufstellung enthielt 12 Leuchten zum Preis von 2.241,38 Euro/Stück und 3 Leuchten zum Preis von 4.482,76 Euro/Stück, insgesamt 40.344,84 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Kosten seien auf der Grundlage des Vertrages über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung ermittelt worden.
5Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 erteilte die Beklagte der Stadtwerke S. GmbH den Auftrag für die Arbeiten, die im Zeitraum von Juni 2008 bis Februar 2009 durchgeführt wurden. Dabei wurden die bisher vorhandenen, Ende der 1960er / Anfang der 1970er Jahre aufgestellten acht sogenannten Pilzleuchten durch insgesamt 17 Leuchten der Fa. „Hellux“, Typ „LWB 144“, ersetzt. Für neue Leuchten vor den Häusern Nrn. 5 und 7 sowie in den Stichwegen vor den Häusern Nrn. 9 bis 13 und 15 bis 19 wurden zudem Beleuchtungskabel verlegt.
6Für die durchgeführten Arbeiten stellte die Stadtwerke S. GmbH der Beklagten mit Rechnungen vom 27. Januar 2009 in Höhe von 22.481,44 Euro und vom 11. März 2009 in Höhe von 28.101,85 Euro Kosten von insgesamt 50.583,29 Euro in Rechnung. Abgerechnet wurden die Kosten für 3 Leuchtstellen zum Pauschalpreis in Höhe von je 4.722,99 Euro (insgesamt 14.168,97 Euro) und für 12 Leuchtstellen zum Pauschalpreis in Höhe von je 2.361,50 Euro (insgesamt 28.338,00 Euro), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
7Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2013 zur beabsichtigten Veranlagung zu einem Straßenbaubeitrag an. Sie setzte mit vorläufigem Bescheid vom 5. Dezember 2013 den Straßenbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung für das Grundstück „Am Q. 00“ (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000) unter Einstufung der Straße als Anliegerstraße in Höhe von 1.090,41 Euro fest. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Gesamtkosten seien von 50.583,29 Euro auf 47.773,10 Euro reduziert worden, weil in dem Stichweg Am Q. 1-7 eine Leuchte am selben Standort errichtet worden sei und deshalb statt 17 nur 16 Laternen abgerechnet würden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Dezember 2013 zugestellt.
8Nachdem der Kläger unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einen Abschlag von der anrechenbaren Grundstücksfläche geltend gemacht hatte, änderte die Beklagte den Bescheid mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 insoweit, als in entsprechender Anwendung von § 164 Abs. 1 AO die erfolgte Beitragsfestsetzung in der Frage der Verteilungsregelung befristet bis zum 31. Januar 2014 unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt wurde.
9Der Kläger hat am 6. Januar 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen eine Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach wendet. Im Einzelnen macht der Kläger geltend:
10Einer Heranziehung der Anlieger stehe bereits der Vertrag über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung in S. von Mai 2005 entgegen. Darin habe sich die Stadtwerke S. GmbH verpflichtet, die Beleuchtungsanlagen in Stand zu halten und auch zu erneuern, falls dies notwendig werde. Hierfür erhalte sie von der Beklagten ein pauschales Entgelt in Millionenhöhe. Die Kosten der durchgeführten Maßnahme habe deshalb die Stadtwerke S. GmbH zu tragen.
11Eine Erneuerung der Straßenbeleuchtung sei nicht notwendig gewesen. Eine tatsächliche Abnutzung der alten Beleuchtung sei durch die Beklagte nicht belegbar und gehe aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor.
12Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beleuchtungssituation verbesserungswürdig gewesen sei, so hätte es jedenfalls genügt, die vorhandenen Masten unter Einsatz moderner Lampenköpfe umzurüsten. Dies sei technisch möglich, wie sich z.B. an der Straße „Am L1. “ zeige. Es sei außerdem unverständlich, warum bei dieser Maßnahme keine LED-Leuchten verwendet worden seien.
13Die Maßnahme habe im Ergebnis nicht zu einer Verbesserung der Verkehrssituation geführt. Maßgeblich für die Frage, ob die Nutzbarkeit der Straße erhöht werde, sei die tatsächliche Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer. Hier sei eine überwiegend von Anwohnern genutzte Tempo-30-Zone willkürlich mit neuen Laternen versehen worden, obwohl die Straße bereits durch die vorhandenen Laternen mehr als ausreichend beleuchtet gewesen sei. Der verkehrstechnische Vorteil der besseren Ausleuchtung sei im Übrigen so gering, dass eine Neuerstellung der gesamten Beleuchtungsanlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht gedeckt sei. Zudem sei die von der Beklagten genannte DIN-Norm nicht eingehalten.
14Die neuen Leuchten würden im Übrigen gerade nicht nur die Straße beleuchten, sondern in erheblichem Umfang auch die Hausfronten in Höhe der Fenster des ersten Obergeschosses, was von einem Großteil der Betroffenen als störend empfunden werde.
15Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte ein Beleuchtungskonzept zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch eine bessere Ausleuchtung ihrer Ortsteile entwickelt habe. Dementsprechend seien im Ortsteil I. viel stärker frequentierte Straßen schlechter beleuchtet als die Straße „Am Q. “ vor der Erneuerung der Beleuchtungsanlage.
16Die Initiative für die Ausbaumaßnahme sei auch nicht von der Beklagten, sondern von der Stadtwerke S. GmbH ausgegangen. Eigene Ermittlungen über die Verkehrs- und Beleuchtungssituation habe die Beklagte nicht angestellt. Auch die Prüfung der durch die Stadtwerke erstellten Entwürfe und Durchführungsunterlagen sei nicht dokumentiert. Es mangele insofern an einem Bauprogramm, welches zu erfüllen gewesen sei.
17Die Beleuchtungsmaßnahme sei außerdem durch den Rat der Stadt weder ordnungsgemäß noch zeitnah genehmigt worden. Die Genehmigung sei vielmehr erst im Protokoll der Ratssitzung vom 19. Februar 2013 nachgearbeitet worden. Außerdem sei die nach § 2 Abs. 1 der Satzung vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Ausschüsse unterblieben.
18Die Beitragserhebung sei auch der Höhe nach unzutreffend, da zu viele Leuchten abgerechnet worden seien. Insgesamt acht Leuchten, die faktisch am Standort der alten Leuchten errichtet worden seien, seien nicht in Rechnung zu stellen. Die Beklagte gehe auf der Grundlage des Lichtliefervertrages zwar zutreffend davon aus, dass die Kosten der Errichtung eines neuen Lichtmastes am Standort eines alten Lichtmastes von den Stadtwerken zu tragen seien. Vor diesem Hintergrund seien aber nicht nur drei, sondern weitere fünf (insgesamt also acht) Leuchten, die faktisch am Standort der alten Leuchten errichtet worden seien, nicht in Rechnung zu stellen.
19Zudem seien die angesetzten Pauschalbeträge nicht korrekt ermittelt worden. Über den Zeitraum bis zur Auftragserteilung habe es keine Änderung der Verbraucherpreisindizes um mehr als 4 % gegeben. Daher gelte der Pauschalpreis gemäß Ziff. 3.2 des Lichtliefervertrages in Höhe von 4.482,77 Euro zuzüglich Umsatzsteuer anstelle von 4.722,99 Euro zuzüglich Umsatzsteuer wie im Beitragsbescheid irrtümlich zugrunde gelegt worden sei.
20Die von der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten seien im Übrigen grob unangemessen. Obwohl keine Eilbedürftigkeit vorgelegen habe, habe eine Ausschreibung nicht stattgefunden. Nach eigenen Recherchen habe der fehlende Wettbewerb dazu geführt, dass die Kosten für die Leuchtenerstellung erheblich zu hoch gewesen seien. Bei gleicher Technik und derselben Montagefirma sei von Kosten je Leuchte in Höhe von 2.057,30 Euro statt von 2.810,18 Euro auszugehen. Eine Vergabe ohne Lichtliefervertrag wäre gegenüber den in den Rechnungen der Stadtwerke enthaltenen Sätzen um 36 % günstiger gewesen.
21Schließlich werde die Bildung der Abrechnungseinheiten beanstandet. Es hätte eine Abrechnung gemeinsam mit der Beleuchtungsanlage L.--------straße /Am X. erfolgen müssen. Diese Straßen bildeten eine natürliche Einheit. Auch bauplanungsrechtlich beurteile die Beklagte die Straßen in einem Zusammenhang; für die Straßen sei ein einheitlicher Bebauungsplan aufgestellt worden. Die Beleuchtungsmaßnahmen für die Straßen seien auch beinahe zeitgleich durchgeführt worden.
22Die Beklagte änderte den vorläufigen Bescheid vom 5. Dezember 2013 mit Bescheid vom 13. Februar 2014 im Hinblick auf die anrechenbare Grundstücksfläche ab und reduzierte den vom Kläger zu zahlenden Straßenbaubeitrag auf 958,91 Euro.
23Im Umfang dieser Reduzierung haben die Beteiligten im Erörterungstermin am 23. November 2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
24Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 5. Dezember 2013 für endgültig erklärt und den Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben.
25Der Kläger beantragt nunmehr,
26den Ausbaubeitragsbescheid vom 5. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Bescheides vom 13. Februar 2014 in der Fassung der Änderung vom 16. November 2015 aufzuheben.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie trägt hierzu vor: Der Kläger sei dem Grunde und nunmehr auch der Höhe nach zu Recht für die Verbesserung der Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ herangezogen worden. Sie beruft sich auf die ihr seitens der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten. Es sei bereits durch die Anpassung der Straßenbeleuchtung an den heutigen Standard von einer Verbesserung der Beleuchtungsanlage auszugehen. Das formlose Bauprogramm ergebe sich aus den vorgelegten technischen Plänen der Stadtwerke S. GmbH vom 28. November 2007, die Art, Umfang und Qualität des Ausbaus hinreichend konkretisierten.
30Die Kosten seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Stadtwerke S. GmbH habe die Kosten für zwei von acht Leuchten auf der Grundlage des Lichtliefervertrages komplett übernommen, weil diese zwei Leuchten technisch erneuerungsbedürftig gewesen seien. In den weiteren zwölf Fällen, in denen alte Straßenleuchten durch neue Leuchten am selben Standort ersetzt worden seien, sei nur die Differenz zwischen „alt“ und „neu“ abgerechnet worden. Dies betreffe die Leuchten vor den Häusern Nrn. 1, 25 und 38.
31Die vom Kläger angestellte Vergleichsberechnung, die eine günstigere Kostenkalkulation beinhalte als die mit der Stadtwerke S. GmbH vertraglich geregelte Berechnung, könne als Vergleich nicht herangezogen werden, da Planungskosten, Kosten für die Bauleitung und Abrechnung der Maßnahme sowie elektronische Arbeiten in der Vergleichsberechnung nicht bzw. nicht in angemessener Höhe berücksichtigt seien.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 26 K 3647/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit einzustellen, als die Beteiligten in Höhe von 131,50 Euro den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
35Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
36Ob die Beklagte den Straßenbaubeitrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 zu Recht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig festgesetzt hat, bedarf keiner Entscheidung mehr, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. November 2015 von der Möglichkeit, den Vorläufigkeitsvermerk auch noch im gerichtlichen Verfahren aufzuheben und den Bescheid vom 5. Dezember 2013 für endgültig zu erklären, Gebrauch gemacht hat.
37Vgl. dazu: Rüsken, in: Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 165 AO, Rn. 48.
38Die Klage richtet sich nunmehr gegen die endgültige Festsetzung des Ausbaubeitrags. Es liegt eine zulässige Klageänderung vor, nachdem die Beklagte in die Änderung eingewilligt hat; das Gericht hält die Änderung im Übrigen auch für sachdienlich (vgl. § 91 VwGO).
39Der angefochtene Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Bescheides vom 13. Februar 2014 in der Fassung der Änderung vom 16. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die in der Straße „Am Q. “ durchgeführte Straßenbaumaßnahme ist § 8 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen für Straßenbaumaßnahmen der Stadt S. in der Fassung vom 30. März 2004 (ABS).
41Gemäß § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 ABS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Beitragsfähig ist dabei namentlich auch der Aufwand für Beleuchtungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4.3 ABS).
42Es liegt eine Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung der Straße „Am Q. “ vor. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid von einer Erneuerung und Verbesserung ausgegangen ist, kann offen bleiben, inwieweit (auch) eine beitragsfähige Erneuerung erfolgt ist. Das Gericht hat unabhängig von der Rechtsauffassung der Gemeinde festzustellen, welcher Beitragstatbestand vorliegt.
43Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Mai 2011 – 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 15. September 2006 – 15 A 2682/06 -, juris, Rn. 5.
44Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor, wenn durch die Maßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 -, juris, Rn. 13 m.w.N.
46Die bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchten erreicht werden.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rn. 31 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 157 f. m.w.N.
48Maßgebend ist, dass durch die Maßnahme eine positive Auswirkung auf den Verkehrsverlauf erzielt wird.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rn. 33, jeweils m.w.N.
50Hiervon ausgehend ist die an der Beleuchtungseinrichtung der Straße „Am Q. “ durchgeführte Maßnahme als verkehrstechnische Verbesserung anzusehen. Die Zahl der Leuchten wurde von acht auf siebzehn erhöht und damit mehr als verdoppelt. Damit einher ging eine Verringerung der Abstände der einzelnen Leuchten. Zudem haben die einzelnen Leuchten eine höhere Leuchtkraft. Daraus ergibt sich eine hellere und gleichmäßigere Ausleuchtung der Straße und damit eine positive Auswirkung auf den Verkehrsverlauf. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme ausnahmsweise nicht zu einer deutlich besseren Ausleuchtung der Straße geführt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
51Die bessere Ausleuchtung einer Straße rechtfertigt die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung unabhängig davon, ob die frühere Ausleuchtung der Straße für die Verkehrssicherheit ausreichend, also ordnungsgemäß, war.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 – 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 25, und vom 21. Juli 2003 – 15 A 1351/03 –, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 22. März 1982 – 2 A 1453/80 -, S. 7 des Urteilsabdrucks.
53Insofern gibt der Einwand des Klägers, der Annahme einer Verbesserung stehe entgegen, dass die Straße „Am Q. ‘“ unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße schon vorher durch die vorhanden gewesenen sog. Pilzleuchten eine für die verkehrsspezifischen Erfordernisse ausreichende Beleuchtung gehabt habe, für den Tatbestand der Verbesserung nichts her.
54Unabhängig davon dürfte die frühere Beleuchtung nach Vortrag der Beklagten selbst unter Geltung der früheren DIN 5044 (Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung; Beleuchtung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr; Allgemeine Gütemerkmale und Richtwerte) unzureichend gewesen sein. Hingegen spricht alles dafür, dass die neue Beleuchtungseinrichtung der seit November 2005 geltenden DIN EN 13201 entspricht. Diese lag der Planung der Stadtwerke S. GmbH zu Grunde.
55Vgl. auch Prüfungsbericht Nr. 5/2013 des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt S. vom 7. Juni 2013, S. 13/14.
56Hierauf kommt es letztlich aber nicht tragend an, denn die in Richtlinien und Empfehlungen enthaltenen Angaben stellen keine starren Maßstäbe dar. Insofern ist eine Verbesserung auch dann gegeben, wenn die neue Anlage die in der maßgeblichen DIN-Norm genannten Mindestwerte nicht erreicht, aber dennoch messbar bessere Werte liefert als die alte Anlage.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272, 281 f.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 158, 187.
58Hiervon kann – wie dargelegt – im vorliegenden Fall bereits aufgrund der um mehr als das Doppelte erhöhten Zahl der Leuchten und der höheren Leuchtkraft der einzelnen Leuchten ausgegangen werden.
59Da der Tatbestand der Verbesserung erfüllt ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob bzw. inwieweit die ca. 40 Jahre alte Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ abgenutzt war.
60Vgl. zur üblichen Benutzungszeit einer Beleuchtungsanlage OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, abrufbar unter www.nrwe.de, Rn. 41; Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 28 ff.; Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -, S. 3 f., 15 f. des Urteilsabdrucks.
61Der Tatbestand der Verbesserung setzt nämlich keine Abnutzung der Anlage voraus.
62Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2014 – 15 A 571/11 -, juris, Rn. 40, und vom 23. Juli 2010 – 15 A 1189/10 -, juris, Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 119 m.w.N.
63Die Verbesserung der Beleuchtungsanlage ist für die Anlieger – und damit auch für den Kläger – mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, denn hierdurch wird die Erschließungssituation der Grundstücke verbessert, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und damit deren Gebrauchswert erhöht. Die Zugänglichkeit der Grundstücke wird bei Dunkelheit durch die Möglichkeit, im gesamten Verkehrsraum Straßenverlauf, Gefahrenstellen, Hindernisse und Ähnliches leichter und früher wahrzunehmen, erhöht, d.h. die erschlossenen Grundstücke können sicherer und gefahrloser erreicht werden.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 23, und vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 -, juris, Rn. 15
65Dieser wirtschaftliche Vorteil einer verkehrstechnischen Verbesserung der Straßenbeleuchtung wird schließlich nicht durch angebliche Nachteile der neuen Leuchten aufgehoben. Soweit der Kläger geltend macht, die neuen Leuchten beleuchteten nicht nur die Straße, sondern in erheblichem Umfang auch die Hausfronten in Höhe der Fenster des ersten Obergeschosses, was von einem Großteil der Betroffenen als störend empfunden werde, ist nicht von einer Verschlechterung auszugehen, durch die die Verbesserung kompensiert wird. Eine teilanlagenimmanente Kompensation kommt nur dann in Betracht, wenn die Verschlechterung bewirkt, dass durch die Maßnahme die Verkehrsfunktion der Teilanlage nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 42; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 175 m.w.N.
67Durch die seitens des Klägers gerügte Beleuchtung der Hausfronten wird indes die Verkehrsfunktion der neuen Beleuchtungsanlage nicht in Frage gestellt.
68Liegt – wie im vorliegenden Fall – eine Verbesserung vor, so ist es für ihre Beitragsfähigkeit auch unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme durchgeführt hat. Es kommt allein darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. Das Motiv des Ausbaus ist rechtlich unerheblich.
69Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 – 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 18, und vom 21. August 2007 – 15 B 870/07 –, juris, Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 120 m.w.N.
70Der Beitragspflicht der Baumaßnahme kann auch nicht entgegen gehalten werden, Art und Umfang des Ausbaus seien unangemessen gewesen. Die Entscheidung, ob und wann eine Baumaßnahme durchgeführt wird, steht im Ermessen der Gemeinde und nicht der Anlieger. Auch die Entscheidung über den Umfang der Maßnahme und die Art der Ausführung liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich relevant. Überschritten ist dieses Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
71Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 15 A 36/14 -, juris, Rn. 21, vom 23. Juli 2010 – 15 A 1189/10 -, juris, Rn. 15, 30, vom 1. September 2006 – 15 A 2884/06 –, juris Rn. 12, und vom 29. Oktober 2004 – 15 A 4218/04 -, juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 121.
72Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung für die Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ das ihr zustehende weite Ausbauermessen nicht überschritten.
73Es war sachlich vertretbar, dass die Beklagte die als störungsanfällig angesehenen alten Leuchten durch eine neue Beleuchtungsanlage ersetzt hat, weil ein in Zukunft erwarteter höherer Wartungsaufwand und eine sich schwierig gestaltende Ersatzteilbeschaffung vermieden werden sollten.
74Eine Überschreitung des Ausbauermessens ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, die Baumaßnahme sei auf Initiative der Stadtwerke S. GmbH durchgeführt worden. Dies ist unerheblich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Stadtwerke S. GmbH aufgrund des Lichtliefervertrages für den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Straßenbeleuchtung sowie für die Energiebereitstellung verantwortlich ist. Es erscheint daher naheliegend, dass die Stadtwerke S. GmbH aufgrund der größeren Sachnähe Vorschläge für eine Baumaßnahme an einer Beleuchtungsanlage macht und auch die konkreten Planungen übernimmt. Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe keine eigenen Ermittlungen über die Verkehrs- und Beleuchtungssituation angestellt, dringt er nicht durch. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Auftrag auf der Grundlage der von der Stadtwerke S. GmbH vorgelegten Planungsunterlagen erteilt hat, ohne zuvor umfassende eigene Ermittlungen zum Zustand der Beleuchtungsanlage anzustellen. Dass die Planungsunterlagen auf offensichtlich unzutreffenden Erkenntnissen beruhten oder erheblich fehlerhaft wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
75Die Beklagte war rechtlich auch nicht verpflichtet, ein seitens des Klägers eingefordertes „Beleuchtungskonzept“ für das gesamte Stadtgebiet oder auch nur für einzelne Stadtteile zu erarbeiten. Ebenso wenig besteht eine rechtliche Verpflichtung, Verbesserungen an den Beleuchtungsanlagen im Stadtgebiet in einer bestimmten Reihenfolge – etwa beginnend mit den Hauptverkehrsstraßen und endend mit den Anliegerstraßen – vorzunehmen. In welcher Reihenfolge die Beklagte Verbesserungen an den Beleuchtungsanlagen im Stadtgebiet durchführen lässt, ist für die Frage der Beitragsfähigkeit der hier im Streit stehenden Maßnahme irrelevant.
76Soweit der Kläger einwendet, ein Austausch der vorhandenen Lampenmasten sei nicht erforderlich gewesen, weil ein Austausch lediglich der Lampenköpfe ausgereicht hätte, dringt er nicht durch. Der Austausch der vorhandenen Leuchtenmasten erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ nicht nur ausgetauscht, sondern die Zahl der Leuchten mehr als verdoppelt wurde, sowie unter Berücksichtigung des Alters der vorhandenen Leuchten als vom weiten Ausbauermessen der Beklagten bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus gedeckt.
77Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 15 A 36/14 -, juris, Rn. 17, und vom 16. Mai 2011 – 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 28.
78Anhaltspunkte dafür, dass die Beleuchtungseinrichtung mit nunmehr 17 Leuchten überdimensioniert sein könnte, sind angesichts eines Abstandes zwischen den einzelnen Leuchten von ca. 35 Metern nicht ersichtlich. Hierfür ist auch nichts vorgetragen.
79Der Einwand des Klägers, es sei unverständlich, warum keine LED-Leuchten verwendet worden seien, verfängt ebenfalls nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Einbau von LED-Leuchten nicht zu weitaus höheren Kosten geführt hätte,
80vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 15 A 2382/13 –, juris, Rn. 18,
81ist die Entscheidung für die hier verwendeten Leuchten jedenfalls vom weiten Ausbauermessen der Beklagten gedeckt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe LED-Leuchten noch nicht als technisch ausgereift einzustufen waren. In E. wurde erst Ende 2007 der erste Prototyp einer LED-Straßenbeleuchtung in Betrieb genommen. Auf der Fachmesse Light&Building 2008 stellten verschiedene Hersteller erste LED-Leuchten für die Straßenbeleuchtung vor. Die angebotenen Leuchten waren noch sehr hochpreisig, hatten eine hohe Blendwirkung und eine schlechte Flächenausleuchtung. Erst ab 2009 begannen namhafte Firmen speziell für den LED-Einsatz entwickelte Leuchten für den Einsatz in Wohn- und Anliegerstraßen auf den Markt zu bringen. Erst ab 2010 sind LED-Leuchten von der Ausleuchtung her vergleichbar mit konventionellen Leuchten. Im Stadtgebiet der Beklagten wird erst seit 2011 auf zwei Straßen ein Pilotprojekt mit LED-Leuchten realisiert.
82Vgl. ausführlich Prüfungsbericht Nr. 5/2013 des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt S. vom 7. Juni 2013, S. 8 ff.
83Die damit dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwands ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wonach Straßenbaubeiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung (einschließlich der Erweiterung) öffentlicher Anlagen dienen. Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch eine dieser Maßnahmen verursacht ist. Ursächlich sind solche Aufwendungen, die feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen entstanden sind.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 – 2 A 2125/88 –, juris, Rn. 27.
85Das Bauprogramm ergibt sich aus der Auftragsvergabe an die Stadtwerke S. GmbH. Das Bauprogramm bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll.
86Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 321.
87Hier ergibt sich das Bauprogramm aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen, die der Auftragsvergabe zugrunde lagen. Dem Angebot der Stadtwerke S. GmbH vom 30. November 2007 war ein Beleuchtungsplan beigefügt, aus dem sich die Standorte der 17 neu zu errichtenden Leuchten und deren Typenbezeichnung ergeben. In den Verwaltungsvorgängen befinden sich darüber hinaus weitere Planungsunterlagen, so dass hinreichend deutlich wird, in welcher Art und Weise der Ausbau der Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ erfolgen sollte. Dass dieses Bauprogramm nicht wie geplant verwirklicht worden wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
88Unerheblich ist, dass nicht der Rat oder die zuständigen Ausschüsse, sondern (allein) die Verwaltung über den Ausbau der Beleuchtungseinrichtung der Straße „Am Q. “ entschieden hat. Das Bauprogramm kann ganz oder teilweise in Form einer Satzung, auch einer besonderen Satzung, geregelt werden. Im Allgemeinen wird es jedoch formlos durch einfachen Ratsbeschluss, durch Beschluss des zuständigen Ausschusses, durch Abschluss von Verträgen oder durch eine Entscheidung der Verwaltung festgelegt.
89Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 – 2 A 2172/87 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 317 ff. m.w.N.
90Der Rat der Stadt S. hat in der Sitzung vom 19. April 2007 das Investitionsprogramm für den Planungszeitraum von 2006 bis 2010 beschlossen, das für das Haushaltsjahr 2007 einen Haushaltsansatz in Höhe von 610.000,- Euro für Straßenbeleuchtung vorsieht. Dies beinhaltet aber keine Entscheidung über die konkrete Ausbaumaßnahme. Dabei steht es grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, wer (Rat, Ausschuss, Verwaltung) in welcher Form das Bauprogramm aufstellt.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 – 2 A 2172/87 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
92Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ABS ergibt sich das Bauprogramm aus den Beschlüssen der zuständigen Ausschüsse in Verbindung mit den jeweiligen Verwaltungsunterlagen. Gemäß Satz 3 kann es im Einzelfall auch allein durch die Verwaltung festgelegt werden. Wann von einem Einzelfall auszugehen ist, ergibt sich aus der Satzung nicht. Die Beklagte geht nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 der Hauptsatzung der Stadt S. von einem Einzelfall aus, wenn der Auftragswert niedriger ist als 100.000,- Euro, wenn es sich also um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Hiernach dürfte die Verwaltung zu Recht ohne Beteiligung der zuständigen Ausschüsse über das Bauprogramm entschieden haben.
93Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn es sich beim Ausbau der Beleuchtungseinrichtung der Straße „Am Q. “ nicht mehr um einen Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 ABS gehandelt habe sollte, steht der Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, dass (allein) die Verwaltung ohne Beteiligung der zuständigen Ausschüsse die Entscheidung über den Ausbau getroffen hat.
94Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2008 – 15 A 1886/08 -, abrufbar unter www.nrwe.de, Rn. 6, und vom 27. Juni 1997 – 15 A 1778/94 -, S. 10 des Beschlussabdrucks; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 67.
95Die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme hängt nämlich nicht davon ab, ob über ihre Durchführung unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde. Verstöße gegen kommunalrechtliche Vorgaben zur Zuständigkeit betreffen nur das Innenrechtsverhältnis zwischen den Organen einer Gemeinde oder zwischen der Gemeindevertretung und der Gemeindeverwaltung und haben keinen Einfluss auf die Erhebung von Ausbaubeitragen nach § 8 KAG NRW.
96Vgl. zum insoweit vergleichbaren Landesrecht des Landes Thüringen: OVG Thüringen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 4 EO 206/96 -, juris, Rn. 46 f.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 8 KAG, Rn. 492b m.w.N.
97Handlungen und Entscheidungen, die die außenvertretungsberechtigte Verwaltungsleitung über ihre Organzuständigkeit hinaus vornimmt, werden im Außenverhältnis wirksam.
98Vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage 1997, Rn. 433 m.w.N.
99Dies hat zur Folge, dass eine die Gemeinde bindende Auftragsvergabe erfolgt und ein finanzierungsbedürftiger Investitionsaufwand für eine Ausbaumaßnahme entsteht, die – wie im vorliegenden Fall – die Anforderungen an das Merkmal „beitragsfähig“ erfüllt und den Anliegern beitragsrechtlich relevante Vorteile vermittelt.
100Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 4/2 O 515/04 -, juris, Rn. 6; Driehaus, a.a.O., § 8 KAG, Rn. 492b.
101Für die Verwirklichung des Bauprogramms ist der Beklagten ein Aufwand in Höhe von 47.773,10 Euro entstanden.
102Die Höhe des beitragsfähigen Aufwands wird im Wesentlichen durch den Aufwand bestimmt, den die Gemeinde in eine bestimmte Ausbaumaßnahme investiert. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 ABS wird der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Tatsächliche Aufwendungen in diesem Sinne sind die Aufwendungen, die für die jeweilige Ausbaumaßnahme ursächlich waren.
103Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1991 – 2 A 2125/88 –, juris, Rn. 27, und vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 393.
104Dies vorausgeschickt ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 47.773,10 Euro ausgegangen. Er ergibt sich aus der Summe der beiden Rechnungen der Stadtwerke S. GmbH in Höhe von 50.583,29 Euro abzüglich Kosten in Höhe von 2.810,19 Euro für eine Leuchte auf dem Stichweg vor den Häusern Nrn. 1 – 7. Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge an die Stadtwerke S. GmbH gezahlt, so dass ihr tatsächliche Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind.
105Das erkennende Gericht hat keine Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit dieser Kosten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, kann sich allerdings eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben. Dieser ist zwar im Unterschied zu § 129 Abs. 1 BauGB in § 8 Abs. 4 KAG NRW nicht ausdrücklich erwähnt; er gilt aber auch im Straßenbaubeitragsrecht. Der Grundsatz trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gemeinde bei der Erschließung im Interesse und insofern auf Kosten der Anlieger tätig wird. Diese haben ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit den Kosten unnötiger Erschließungsanlagen und auch nicht mit unnötig hohen Aufwendungen für an sich erforderliche Erschließungsanlagen belastet zu werden. Diese Interessenlage ist in gleicher Weise im Straßenbaubeitragsrecht gegeben. Auch wenn die Anlieger hier in der Regel nur einen geringeren Anteil an den Ausbaukosten tragen als bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrages, haben Sie gleichwohl ein schützenswertes Interesse, nicht - teilweise - zu den Kosten überflüssiger Anlagen oder zu nicht erforderlichen Aufwendungen für an sich notwendige Anlagen herangezogen zu werden. Denn ein wirtschaftlicher Vorteil, für den der Straßenbaubeitrag die Gegenleistung ist, wird den Anliegern nur durch Anlagen, die notwendig sind, und bei erforderlichen Anlagen nur insoweit, als diese nicht mit einem im Einzelfall unnötig hohen Aufwand erstellt wurden, geboten.
106Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist aber nicht im Sinne einer „conditio sine qua non“ der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußere Grenze der Vertretbarkeit. Diese ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung grob unangemessene Kosten verursacht, wenn also die Kosten sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sind. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kosten der gewählten Ausbauvariante höher sind als die Kosten die für eine andere in Betracht kommende Variante vermutlich angefallen wären. Es geht vielmehr allein darum, ob die von der Gemeinde in Wahrnehmung ihres weiten Entscheidungsspielraums durchgeführten Ausbaumaßnahmen sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch im Hinblick auf die angefallenen Kosten als sachlich schlechthin unvertretbar erweisen.
107Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2015 – 15 A 1312/14 –, juris, Rn. 30 ff., vom 13. Februar 2014 – 15 A 36/14 -, juris, Rn. 23, und vom 23. Oktober 2012 – 15 A 2942/11 -, S. 7 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 22. November 2005 – 15 A 873/04 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 29. Oktober 2004 – 15 A 4218/04 -, juris, Rn. 2.
108Nach diesen Maßgaben erweist sich die Ausbaumaßnahme im Hinblick auf die angefallenen Kosten nicht als sachlich schlechthin unvertretbar. Diese wurden „auf der Grundlage des Vertrages über die Lieferung von Licht für Straßenbeleuchtung“ ermittelt und in den zwischen der Beklagten und der Stadtwerke S. GmbH geschlossenen Werkvertrag einbezogen. Im Einzelnen:
109Sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten sind nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte die von der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten beglichen hat, obwohl aufgrund des Angebots vom 30. November 2007 niedrigere Pauschalen vereinbart waren. Die Beklagte hat hierzu ein Schreiben der Stadtwerke S. GmbH vom 18. Februar 2008 vorgelegt, in dem eine Preisanpassung nach dem Lichtliefervertrag aufgrund der vereinbarten Index-Klausel (Ziff. 3.2 Lichtliefervertrag) vorgenommen wurde. Danach ergab sich ab dem 1. Januar 2008 ein neuer Pauschalwert von 4.722,99 Euro anstelle von 4.482,77 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, den die Beklagte als sachlich begründet akzeptiert hat. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
110Die Erforderlichkeit des beitragsfähigen Aufwandes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die Ausbaumaßnahme vor der Auftragsvergabe an die Stadtwerke S. GmbH nicht öffentlich ausgeschrieben hat. Hierzu war sie nicht verpflichtet.
111Zwar bestimmt § 25 Abs. 2 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW), dass bei der Vergabe von Aufträgen in einer finanziellen Größenordnung – wie hier – unterhalb der durch die Europäische Union festgelegten Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden sind, die das Innenministerium bekannt gibt. Ziff. 7.2 der Kommunalen Vergabegrundsätze lässt eine freihändige Vergabe ohne weitere Einzelbegründung bei der Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens 30.000,- Euro zu.
112Runderlass des Innenministeriums vom 22. März 2006, MBl. NRW. 2006, S. 222.
113Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte aber von einer öffentlichen Ausschreibung der abgerechneten Maßnahme absehen.
114Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einem Versorgungsunternehmen vertraglich den Bau, den Betrieb einschließlich der Stromlieferung und die Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtung übertragen, kann dem Versorgungsunternehmen der Auftrag für die Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt werden.
115Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 1997 – 6 A 12010/96 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 -, juris, Rn. 33 zu der Vorgängervorschrift § 31 GemHVO NRW.
116§ 25 Abs. 1 GemHVO NRW erlaubt nämlich die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung oder die freihändige Vergabe eines Auftrags dann, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen vor, da die Beklagte der Stadtwerke S. GmbH alle notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung für die städtischen Beleuchtungsanlagen übertragen hat (Ziff. 2 Abs. 3 Lichtliefervertag).
117Auf den weiteren Einwand des Klägers, der Lichtliefervertrag sei nichtig, weil er seinerseits gegen Vergaberecht verstoße, kommt es nicht an. Selbst wenn der Lichtliefervertrag vergaberechtswidrig wäre, mithin die Auftragsvergabe ohne vorherige öffentliche Ausschreibung auch nicht ausnahmsweise rechtfertigen könnte, würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der hier im Streit stehenden Beitragserhebung folgen.
118Denn ein – unterstellter – Verstoß gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung führt nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.
119Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11/11 -, juris, Rn. 23 (zum Erschließungsbeitragsrecht).
120Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge kommt.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 15 A 2382/13 -, juris, Rn. 21, und Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 -, juris, Rn. 40; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 398.
122Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass durch eine – unterstellte – Vergaberechtswidrigkeit des im Dezember 2007 erteilten Auftrags an die Stadtwerke S. GmbH sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten entstanden sind.
123Ausgangspunkt der Betrachtung sind die der Beklagten in Rechnung gestellten Pauschalen in Höhe von 4.722,99 Euro bzw. – soweit eine Kabelverlegung nicht erforderlich war – 2.361,50 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die vom Kläger angestellte Vergleichsberechnung, die eine um 36 % günstigere Kostenkalkulation beinhaltet, dürfte für sich genommen schon nicht die Annahme rechtfertigen, die von der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten seien sachlich schlechthin nicht vertretbar.
124Vorliegend ist aber ohnehin von einem deutlich niedrigeren Prozentsatz auszugehen, weil die vom Kläger vorgelegte Kostenaufstellung nicht vollständig ist. So fehlen etwa die Kosten der nur von der Stadtwerke S. GmbH durchzuführenden elektrotechnischen Arbeiten sowie die Vermessungskosten. Zudem wurden die Ingenieurkosten zu niedrig angesetzt. Nicht zuletzt ist nicht auf den Baupreisindex für das Jahr 2007, sondern für die im Jahr 2009 abgerechneten Kosten auf den Baupreisindex für das Jahr 2009 abzustellen.
125Der festgesetzte Ausbaubeitrag ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte die Kosten für die Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ zusammen mit den Kosten für die Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage L.--------straße /Am X. hätte abrechnen müssen. Eine gemeinsame Abrechnung kommt nicht in Betracht, denn es handelt sich um den Ausbau verschiedener Anlagen.
126Legt die Satzung – wie hier – den weiten Anlagenbegriff zu Grunde, so ergibt sich die konkrete Begrenzung der Anlage im Einzelfall aus dem Bauprogramm.
127OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, juris, Rn. 27 m.w.N., und vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, juris, Rn. 3.
128Das Bauprogramm bezieht sich hier aber nur auf die 17 Straßenleuchten der Straße „Am Q. “, nicht hingegen auf einen gemeinsamen Ausbau der Straße „Am Q. “ mit L.--------straße /Am X. . Dies ist im Hinblick auf das weite Ausbauermessen der Beklagten rechtlich auch nicht zu beanstanden. Es ist insoweit unerheblich, dass für die Straßen ein einheitlicher Bebauungsplan aufgestellt worden ist und dass beide Ausbaumaßnahmen zeitlich kurz hintereinander durchgeführt worden sind.
129Der beitragsfähige Aufwand ist schließlich auch nicht deshalb zu verringern oder gar auf Null zu setzen, weil die Ausbaukosten als anderweitig gedeckt anzusehen wären.
130Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht kann zwar eine anderweitige Deckung des Erschließungsaufwandes im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauGB auch in einem Anspruch der Gemeinde gegen einen Dritten auf Übernahme von Erschließungskosten bestehen, soweit seiner Durchsetzbarkeit keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Dabei sind an etwaige rechtliche Hindernisse hohe Anforderungen zu stellen, denn die Gemeinde ist grundsätzlich verpflichtet, einen den Erschließungsaufwand ganz oder teilweise deckenden Anspruch zu realisieren. Dementsprechend kann sie einen Herstellungsaufwand nicht auf die Beitragspflichtigen umlegen, der ihr dadurch entsteht, dass sie ohne Verpflichtung hierzu bzw. ohne gewichtigen Grund einen Anspruch auf Übernahme der Herstellungskosten gegen einen Erschließungsunternehmer aufgibt, der durch einen Erschließungsvertrag begründet wurde.
131BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 9 B 86/14 -, juris, Rn. 3.
132Ungeachtet der Frage, ob diese Überlegungen auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar und der Lichtliefervertrag insoweit überhaupt mit einem Erschließungsvertrag vergleichbar ist, liegt eine „anderweitige Deckung“ nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sie sich nicht aus dem Lichtliefervertrag. Nach diesem Vertrag erhält die Stadtwerke S. GmbH insbesondere für Betrieb und Betriebsführung der Straßenbeleuchtung einen Pauschalbetrag je Leuchtstelle und Jahr (Ziff. 3.1 Lichtliefervertrag). Damit sind alle notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung abgegolten. Es handelt sich mithin um Leistungen, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nicht beitragsfähig sind.
133Soweit die Stadtwerke S. GmbH die Kosten für zwei neu errichtete Leuchten übernommen hat, sind die Vertragsparteien offensichtlich von einer Erneuerung aufgrund altersbedingter Mängel i.S.v. Ziff. 6.2.8 Abs.1 Lichtliefervertrag ausgegangen. Hinsichtlich der übrigen 15 in Rechnung gestellten neuen Leuchten ging es hingegen nicht nur um eine Erneuerung aufgrund altersbedingter Mängel, sondern um die Verbesserung der gesamten Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ und damit um eine Leistung, die von Ziff. 6.2.8 Lichtliefervertrag gerade nicht umfasst ist. Lediglich ergänzend sei im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es für die Frage der Beitragsfähigkeit unerheblich sein dürfte, ob eine Leuchte am Standort einer alten Leuchte errichtet worden ist.
134Schließlich bestehen keine Bedenken gegen den in Ansatz gebrachten Anliegeranteil sowie die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für die erschlossenen Anliegergrundstücke. Einwände in dieser Richtung werden vom Kläger auch nicht (mehr) geltend gemacht, nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 13. Februar 2014 den Ausbaubeitrag auf 958,91 Euro gesenkt hat.
135Der Beitragspflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Anlieger über die beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahme nicht informiert oder sie gar befragt worden sind, da dies keine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist.
136OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 – 15 B 574/06 –, juris, Rn. 8, und vom 19. Dezember 2001 – 15 A 4752/01 -, www.nrwe.de, Rn. 9 ff.; Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 4167/96 -, www.nrwe.de, Rn. 32.
137Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO.
138Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
139Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 15 A 572/11 auf 1.003,60 Euro und für die Zeit danach auf 3.469,12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau eines Teils der T. Straße in C. .
4Mit Bescheid vom 26. November 2008 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.230,64 Euro heran. Am 13. Januar 2011 ermäßigte sie den Betrag um 18 %. Die gegen den noch streitigen Betrag in Höhe von 3.469,12 Euro gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2011 als unbegründet ab. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Soweit das im Eigentum der Beklagten stehende Schulgrundstück (Flurstück 694) bei der Verteilung des Anliegeranteils am Ausbauaufwand im Rahmen der Gesamtfläche nicht in die Berechnung des Beitragssatzes einbezogen worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen (15 A 572/11).
5Soweit die Berufung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 8. September 2011 die Berufung auch im Übrigen zugelassen (15 A 571/11). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat der Senat das Verfahren 15 A 572/11 gemäß § 93 Satz 1 VwGO mit dem Verfahren 15 A 571/11 verbunden und unter letztgenanntem Aktenzeichen fortgeführt.
6Mit der (jeweils) rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. U. a. moniert er die Beschränkung der abzurechnenden Anlage auf den Bereich zwischen T1. - und S.---------straße. Darüber hinaus greift er die Einstufung des hier in Rede stehenden Teils der T. Straße als Anliegerstraße mit dem Argument an, dass der innerörtliche Verkehr, der v. a. durch die Eltern, die ihre Kinder zur Schule brächten und von dort wieder abholten, und durch die Pächter der Grabelandflächen ausgelöst werde, gegenüber dem Anliegerverkehr überwiege. Ferner stelle der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn keine beitragspflichtige Verbesserung dar. Die längere Haltbarkeit eines verbesserten Ausbaus sei kein Vorteil für die Anlieger, sondern ausschließlich für die Beklagte, weil diese die Anlage zu unterhalten und instandzusetzen habe. Des Weiteren bleibe er bei seiner Einschätzung, wonach der Abwasserkanal nicht erneuerungsbedürftig verschlissen gewesen sei. Die hierzu erfolgten Ausführungen des Städtischen Angestellten I. im Erörterungstermin würden bestritten; sie stünden im Widerspruch zu den Ausführungen des Städtischen Baurats L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
7Im Hinblick auf die nicht erfolgte Einbeziehung des Schulgrundstücks trägt er vor, das Flurstück 694 und die zwischen diesem Flurstück und der T. Straße liegende ca. 3 m x 20 m große Parzelle 1282 bildeten eine wirtschaftliche Einheit und seien damit als ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts anzusehen. Das hierfür erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit sei gegeben, weil das Schulgrundstück nur mit der davor liegenden kleinen Parzelle wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Flurstück 1282 um eine Wegeparzelle handele. Denn für den Begriff der wirtschaftlichen Einheit sei es nicht erforderlich, dass die verschiedenen Flächen dieselbe Funktion hätten. Selbst wenn man keine wirtschaftliche Einheit annähme, sei das Schulgrundstück 694 gleichwohl von der T. Straße, und zwar als Hinterliegergrundstück erschlossen. Es könne nicht vom beliebigen Willen des Grundeigentümers abhängen, ob er mit seinem Grundstück für Erschließungs- oder Ausbaukosten herangezogen werde. Dass das Schulgrundstück bereits anderweitig erschlossen werde, stehe seiner Einbeziehung hier nicht entgegen: Die über das Flurstück 1282 erfolgende fußläufige Erreichbarkeit des Schulgrundstücks vermittele die Anbindung an die abgerechnete Anlage.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2008 in der Gestalt, die er nach der Ermäßigung durch die Beklagte vom 13. Januar 2011 erhalten hat, aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verteidigt sie das angefochtene Urteil. Insbesondere weist sie darauf hin, dass das kleinere Flurstück 1282 sehr wohl eine eigenständige Funktion habe, und zwar die einer Wegeparzelle. Somit teile dieses Flurstück die Funktion nicht mit dem Schulgrundstück. Eine Einbeziehung in die Verteilungsfläche des bereits anderweit voll erschlossenen Schulgrundstücks als Hinterliegergrundstück komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine weitere Erschließung über ein Vorderliegergrundstück werde nur dann bejaht, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtue, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenke und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße erstelle, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
13Der Berichterstatter des Senats hat am 28. Februar 2014 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen.
14Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15II.
16Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung – auch unter Würdigung des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 – nicht für erforderlich hält. Zwar hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Bei näherer Befassung und Sichtung des Streitstoffes im Berufungsverfahren hat sich jedoch ergeben, dass die für die Beantwortung der in Streit stehenden Fragen maßgeblichen Parameter in der Rechtsprechung geklärt sind und die Entscheidung des Falles demgemäß von einer schlichten Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Rechtssätze abhängt. Nach näherer Befassung mit dem Rechtsstreit lässt sich die ursprüngliche Beurteilung des Schwierigkeitsgrades nicht aufrecht erhalten; von „außergewöhnlich großen Schwierigkeiten“ der Rechtssache (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014) kann somit keine Rede sein. Dass der Erörterungstermin am 28. Februar 2014 mehrere Stunden dauerte, war im Wesentlichen den Umständen geschuldet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers immer wieder zu langen – häufig Wiederholungen enthaltenden – Ausführungen anhob, in denen er u. a. das System des Straßenbaubeitragsrechts und die hierzu über Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung grundlegend in Frage stellte, dass er dem Vertreter der Beklagten und dem Berichterstatter häufig ins Wort fiel, so dass eine ungehinderte und effektive Erörterung nicht möglich war, und dass er nur über unzureichende Aktenkenntnisse verfügte, so dass der Berichterstatter ihm Aktenauszüge zeigen bzw. vorlesen musste. Im Übrigen macht der mehrstündige Erörterungstermin deutlich, dass die Beteiligten ihre Anliegen sehr umfassend vortragen konnten. Hiervon hat insbesondere der Prozessbevollmächtigte des Klägers regen Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund, dass auch bereits in erster Instanz die (zweite) mündliche Verhandlung am 13. Januar 2011 mehrere Stunden andauerte und dass zuvor ein Ortstermin durchgeführt worden war, übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass eine weitere Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
17Eine erneute Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO war nach Eingang des zwei Beweisanträge enthaltenen Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 nicht geboten. Denn die Beweisanträge beziehen sich, wie unten zu zeigen sein wird, auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
19Hierauf kam es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Außerdem war eine erneute Anhörung auch deshalb entbehrlich, weil der Kläger mit den schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen nur die bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten (Hilfs-)Beweisanträge wiederholt hat.
20Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
21Der auf Seite 16 seines Schriftsatzes vom 26. März 2014 gestellte Antrag entspricht nahezu wortgleich dem erstinstanzlich gestellten Beweisantrag. Der auf Seite 11 des erwähnten Schriftsatzes gestellte Antrag deckt sich zwar nicht wörtlich mit dem entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem ersterkennenden Gericht, entspricht diesem aber in der Sache.
22Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt der Beitragsreduzierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden umfänglichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die er sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend sei angemerkt:
241) Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 15 des Urteilsabdrucks zu Recht die maßgebenden Kriterien für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße genannt. Demnach ist abzustellen auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund einer solchen Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Unter Anlegung dieser Kriterien bemisst sich, ob eine Straße eine Anliegerstraße im Sinne der gemeindlichen Satzung ist, die – wie auch hier (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der Beitragssatzung nach § 8 KAG der Beklagten) – Anliegerstraßen gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW häufig definieren als „Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.“
25Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 480, 485 m. w. N.
26In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die Situation an der T. Straße unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, dass die Straße lediglich 5,50 m breit ist, dass Gehwege fehlen, dass der Verkehr auf Anlieger beschränkt ist, dass es sich um eine Einbahnstraße handelt und dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorgegeben ist, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.
27Aus den vorgenannten Kriterien greift der Kläger im Wesentlichen allein den Aspekt der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse auf und betrachtet ihn völlig isoliert von den anderen Beurteilungskriterien. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse stellen aber nur einen Beurteilungsaspekt unter mehreren Kriterien dar, dem alleine keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dies hat der Senat wiederholt entschieden. Danach erfordert eine Anliegerstraße nicht, dass der Ziel- und Quellverkehr – einschließlich des Rad- und Fußgängerverkehrs – mehr als 50 Prozent betragen muss.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 7, und vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris Rn. 5.
29Daher musste der Senat dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Klägers,
30„durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der straßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr überwiegt, der nicht dazu führt, Anliegergrundstücke zu erreichen“,
31nicht nachgehen. Denn wenn es für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße – wie aufgezeigt – nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt, bedarf es keiner Verkehrszählung durch einen Sachverständigen. Es kann sogar unterstellt werden, dass der Ziel- und Quellverkehr auf dem hier interessierenden Abschnitt der T. Straße gegenüber dem Durchgangsverkehr zahlenmäßig unterlegen ist, ohne dass sich an der Einstufung dieses Straßenabschnitts als Anliegerstraße aufgrund der oben genannten Kriterien etwas ändern würde.
322) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nur durch die Bildung zweier Anlagen hätten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile der Anlieger in den beiden Teilabschnitten – wie sie sich in den durch die Straßenbaubeitragssatzung festgelegten unterschiedlichen prozentualen Anliegeranteilen wiederspiegelten – vorteilsgerecht berücksichtigt werden können, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist ein Erschließungsvorteil, weshalb die Anlage so abgegrenzt werden muss, dass ihr eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommen muss.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7 ff., sowie Urteile vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 5, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, Gemeindehaushalt 1992, 108 = juris Rn. 13.
34Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, welches hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 9, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 32, und vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 4.
36Die Abgrenzung muss deshalb nach örtlichen Merkmalen und/oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 46 m. w. N.
38Davon ausgehend sind hier zu Recht zwei Anlagen gebildet worden. Das ergibt sich schon aus rechtlichen Erwägungen. Die in Rede stehenden Teilbereiche der T. Straße bieten den an sie angrenzenden Grundstücken unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile, die eine Aufteilung in zwei Anlagen ersichtlich rechtfertigen: Die T. Straße zwischen T1. - und S1.------------straße dient – wie dargelegt – überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, kommt also vor allem diesen Grundstücken zugute. Diesen fällt damit ein deutlich größerer wirtschaftlicher Vorteil als den Grundstücken zu, die an der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße gelegen sind. Denn dieser Teilbereich der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße dient nicht überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, sondern neben deren Erschließung gleichzeitig dem innerörtlichen Verkehr. Als Haupterschließungsstraße bringt dieser Teilbereich der T. Straße damit auch der Allgemeinheit Vorteile, und zwar im größeren Umfang als dies bei reinen Anliegerstraßen der Fall ist. Dies schlägt sich in der Straßenbaubeitragssatzung nieder, wenn dort die Anliegeranteile für Anliegerstraßen höher festgesetzt werden als die für Haupterschließungsstraßen.
393) Bei dem erfolgten Ausbau der Fahrbahn handelt es sich – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – um eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fussgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, ZKF 2011, 163 f. = juris Rn. 10, vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, OVGE MüLü 52, 222 f. = juris Rn. 3, und vom 21. August 2007 ‑ 15 B 870/07-, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 6. Februar 2007 - 15 A 4493/04 -, NVwZ-RR, 2007, 484 = juris Rn. 15.
41Davon ausgehend bestehen hier keine Zweifel an dem Vorliegen einer Verbesserung. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung (Urteilsabdruck S. 17 f.), die durch das Klägervorbringen nicht durchgreifend erschüttert werden. Demnach ist hier eine verkehrstechnische Verbesserung durch den wesentlich verstärkten und qualifizierten Aufbau der Fahrbahn zu verzeichnen (zuvor: Aufbau von 6-26 cm, jetzt: qualifizierter Aufbau mit einer Frostschutzschicht aus RC-1 Baustoff von 24 cm Dicke, eine Schotterschicht von 20 cm Dicke und 8 cm dickerem Verbundpflaster auf 3 cm Pflasterbettung mit einer Gesamtstärke von 55 cm). Durch den verstärkten Aufbau ist die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert worden, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier sogar erstmals ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand geschaffen.
42Vgl. zur Verbesserung durch einen erheblich verstärkten Straßenoberbau, wodurch erstmalig den Anforderungen der RStO genügt wird: Dietzel/Kaller-hoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 148 f. m. w. N.
43Entgegen dem Klägervorbringen bedarf es bei einer Verbesserung nicht des für eine Erneuerungsbedürftigkeit notwendigen Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der Anlage (Verbesserung und Erneuerung begründen alternativ die Beitragsfähigkeit). Es bedarf auch nicht der Verschlissenheit. Soweit es um das Verhältnis von Erneuerung und Verbesserung geht, ist es allerdings richtig, dass sich die beiden Beitragstatbestände durchaus überschneiden können. Dieser Umstand ist allerdings schon im Gesetz angelegt, spricht also vorliegend nicht gegen die Beitragsfähigkeit des Straßenausbaus. Es trifft zwar zu, dass nicht jede Verbesserung einer Fahrbahn, die zu einer „längeren Haltbarkeit“ bzw. geringeren Reparaturbedürftigkeit führt, als beitragspflichtige Verbesserung angesehen werden kann oder darf. Erforderlich ist vielmehr – um nicht die Voraussetzungen einer nachmaligen Herstellung zu unterlaufen – eine erkennbare positive Wirkung auf den Verkehrsablauf. In einem solchen Fall ist es nach der Systematik von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sowie nach dessen Sinn und Zweck gerechtfertigt, auch eine (vorzeitige) Neuerstellung der Fahrbahn um der verkehrstechnischen Verbesserung willen beitragspflichtig durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Verbesserung im vorbeschriebenen Sinne vor, scheidet dann aber auch eine Kompensationslage unter dem Gesichtspunkt einer eigentlich – wegen fehlenden Ablaufs der gewöhnlichen Nutzungsdauer oder mangels Verschlissenheit der Anlage – noch nicht zulässigen nachmaligen Herstellung aus gesetzessystematischen Gründen aus.
44Hier ist mit Blick auf die beschriebene erhebliche Verstärkung des Straßenoberbaus – wie schon erwähnt – davon auszugehen, dass die Straßenbaumaßnahme eine deutlich positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf zeitigen wird und die durch die Baumaßnahme erzielte höhere Tragfähigkeit und Frostsicherheit der Straße zu einer geringeren Reparaturanfälligkeit führen wird. Darin liegt der Vorteil für die Anlieger. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die vom Kläger kritisierte mögliche Folge, dass die Beklagte damit ihrer Unterhalts- und Instandsetzungspflicht entbunden sei.
45Dass dies auf Dauer zu einem uneingeschränkteren und reibungsloseren Verkehrsablauf führen wird, ist bei lebensnaher Würdigung anzunehmen. Für eine Gegenteiliges rechtfertigende Annahme ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – nichts Belastbares ersichtlich.
46Darüber hinaus kann unter Berücksichtigung der erheblichen Verstärkung des Aufbaus der Fahrbahn nicht angenommen werden, dass die Baumaßnahme im Hinblick auf die durch sie ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt wäre.
47Vgl. insoweit Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 150.
484) Der erfolgte Austausch des im Jahr 1935 verlegten Kanals stellt eine beitragsfähige nachmalige Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage dar. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144 = juris Rn. 4.
50Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Dabei hat die Gemeinde ein Einschätzungsermessen, ob und wann es infolge der Verschlissenheit einer Erneuerung bedarf.
51Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 87.
52Zu beachten ist hierbei, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Abwasseranlage in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten, um eine Störung der Ortsentwässerung möglichst zu vermeiden. Daraus folgt, dass eine Erneuerung der Abwasserkanäle nicht erst bei Eintritt eines Schadens geboten ist, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Versorgungstechnik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt. Vorliegend waren deutliche Hinweise auf eine Verschlissenheit zu verzeichnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 des Urteilsabdrucks Bezug genommen.
53Der Kläger scheint zu verkennen, dass „Verschlissenheit“ nicht das Ende der tatsächlichen Nutzbarkeit der Anlage bedeutet. Es muss auch nicht etwa schon die Sicherheit der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aufgehoben sein. „Verschlissenheit“ ist vielmehr bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, OVGE MüLü 54, 43 (44) = juris Rn. 10,
55an dessen Bestehen hier mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten umfangreichen, teils erheblichen Verschleißerscheinungen kein durchgreifender Zweifel besteht.
56Darüber hinaus ist hier in den Blick zu nehmen, dass die übliche Nutzungszeit zum Zeitpunkt der Erneuerung längst abgelaufen war. Die technische Lebensdauer bei einem Schmutzwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 30-50 Jahre, diejenige bei einem Regenwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 40-60 Jahre.
57Nach WertR91, abgedruckt in: Arbeitshilfen Abwasser – Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes –, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung.
58Vorliegend war der Kanal bereits über 70 Jahre alt. Bei Ablauf der üblichen Nutzungszeit einer Teileinrichtung indiziert bereits deren Alter die Verschlissenheit,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.,
60welche hier zudem – wie im erstinstanzlichen Urteil dargelegt – hinreichend dokumentiert ist: Es sind durchgängig (d.h. auf gesamter Länge) Schäden am Kanal festgestellt worden.
61Damit bestand eine tatsächliche Erneuerungsbedürftigkeit. Das ist der Fall, wenn der Kanal in Gänze so schadhaft ist, dass eine unschädliche Beseitigung der über ihn abzuleitenden Abwässer insgesamt (in absehbarer Zeit) nicht mehr gewährleistet ist.
62Der Kanalerneuerung stand im Übrigen nicht entgegen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zunächst eine Inlinersanierung für möglich gehalten hatte. Die von den Kanalsanierungsberatern zunächst vorgeschlagene Inlinersanierung sagt noch nichts über die Verschlissenheit der später erneuerten Kanalisation aus. Denn die Inlinersanierung ist nur eine von mehreren möglichen Handlungsalternativen im Hinblick auf die Kanalsanierung. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese eine Möglichkeit zu wählen. Es ist auch nicht zutreffend, dass erst bei technischer Unmöglichkeit der Inlinersanierung eine Verschlissenheit angenommen werden könnte.
63Vgl. hierzu im Einzelnen die Vorinstanz auf S. 22 des Urteilsabdrucks.
64Dies war hier aber sogar der Fall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Januar 2011 führte ein sachkundiger Mitarbeiter der Beklagten nachvollziehbar aus, das bei dem einmalig unternommenen – fehlgeschlagenen – Verpressungsversuch gezeigte Schadensbild habe gegen die Möglichkeit einer Inlinersanierung auf der gesamten Kanallänge gesprochen. Hierauf wird Bezug genommen. Diese Angaben sind im Erörterungstermin vor dem Senat durch den Städtischen Angestellten I. in plausibler Weise bestätigt worden. Anders als der Kläger meint, ist ein Widerspruch zwischen den beiden Aussagen nicht erkennbar.
65Aber selbst wenn eine Inlinersanierung möglich gewesen sein sollte, konnte sich die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens zugunsten einer Erneuerung entscheiden.
66Der Kläger hat in diesem Zusammenhang schriftsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgender Feststellung beantragt:
67„Es war aufgrund der Gesamtumstände keine vertretbare Entscheidung der Beklagten, dass eine Inliner-Sanierung der Abwasserleitung, wie sie zuvor in dem schriftlichen Gutachten aus dem Jahr 2003 für ausreichend gehalten wurde, nicht mehr in Frage kam, sondern stattdessen die gesamte Leitung vollständig erneuert werden musste.“
68Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob die Frage nach einer „vertretbaren Entscheidung der Beklagten“ überhaupt unter Beweis gestellt werden kann, musste der Senat auch diesem Beweisantrag wegen Entscheidungsunerheblichkeit der Beweistatsache nicht weiter nachgehen. Denn selbst wenn eine Inlinersanierung tatsächlich möglich gewesen wäre, würde dies keineswegs den Schluss auf eine fehlende Verschlissenheit des Kanals zulassen. M. a. W.: Die Möglichkeit einer Inlinersanierung sagt nichts über die Verschlissenheit des Kanals aus, so dass es der beantragten Beweiserhebung nicht bedurfte. Im Übrigen ist oben aufgezeigt worden, dass sich die Beklagte kraft des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens angesichts des Ablaufs der üblichen Nutzungszeit dieser Teileinrichtung und der dokumentierten Schäden beanstandungsfrei für die Erneuerung des Kanals entscheiden durfte.
69Eine Begrenzung der ansatzfähigen Kosten der Kanalerneuerung ergibt sich vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist (nur) überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.
70Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 399 m. w. N. Siehe auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 46 m. w. N.
71Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier Kosten abrechnet, deren Höhe schlechthin unvertretbar wäre, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
725) Schließlich hat die Beklagte zu Recht das Schulgrundstück (Flurstück 694) nicht in die Verteilungsfläche einbezogen. Eine die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird der Beklagten als Eigentümerin des Schulgrundstücks nicht geboten, auch nicht vermittelt durch das ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Flurstück 1282.
73Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich begründet, warum das Schulgrundstück und die davor liegende Wegeparzelle 1282 keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteilsabdruck S. 26 f.). Diesen zutreffenden Ausführungen ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
74Darüber hinaus ist das Schulgrundstück auch nicht als Hinterliegergrundstück von der T. Straße erschlossen. Der Senat bestätigt grundsätzlich seine im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung. Demnach ist eine Beitragspflicht beim Hinterliegergrundstück dann gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt. Bei einem – wie hier – anderweit voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat, woran es vorliegend fehlt.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 -, juris Rn. 13 ff.
76Soweit der Senat in zwei früheren Entscheidungen aus dem Jahr 2005 “etwa” die Anlegung einer Zufahrt für die Annahme eines konkreten Inanspruchnahmewillens als möglich angesehen hat,
77vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 -15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 (17) = juris Rn. 16, und Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65) = juris Rn. 71,
78hat er damit neben der Zufahrt keine weiteren Fallkonstellationen aufgezeigt und auch keine weiteren Fallkonstellationen konkret vor Augen gehabt. Ob es neben der Zufahrt über das Vorderliegergrundstück weitere Möglichkeiten gibt, aus denen hervorgehen könnte, dass der Eigentümer die in Rede stehende Straße über eine Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, bedarf jedenfalls im konkret vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung.
79Denn die Annahme einer Vollerschließung scheitert daran, dass bei einem derart immens großen Grundstück die Erteilung einer Baugenehmigung für ein derartiges Vorhaben (mehrzügige Grundschule) bei alleiniger Erreichbarkeit über die T. Straße nicht möglich wäre. Dem stehen bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Aspekte entgegen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist v. a. § 19 Abs. 2 BauO NRW zu berücksichtigen. Demnach darf die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden. Diese Vorschrift dient der äußeren Verkehrssicherheit. Sie verlangt, dass von einer baulichen Anlage keine Gefährdung der Sicherheit oder der Ordnung des öffentlichen Verkehrs ausgeht. Schutzgegenstand der Norm ist der öffentliche Verkehr, also jede in der Öffentlichkeit stattfindende und regelmäßig zu erwartende Bewegung von Personen, Tieren und Fahrzeugen. Da auch die Nutzung der baulichen Anlage keine gefährdenden Folgen auslösen darf, sind die Zugänge und Einfahrten baulicher Anlagen so herzurichten, dass sie die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartende Personen- und Fahrzeuganzahl aufnehmen können, ohne dass es im öffentlichen Verkehrsraum zu Rückstauungen oder gar Blockaden kommt. In jedem Fall muss der Verkehrsfluss von Ein- und Ausfahrten zur Vermeidung von Rückstausituationen in einem dem zu erwartenden Nutzungsmaß entsprechenden Niveau gewährleistet sein.
80Vgl. von Kraack, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 19 Rn. 3. Eine in diesem Sinne verkehrssichere Zufahrt ist beispielsweise bei einem drei Meter breiten Weg ohne Gehweg nicht gegeben, wenn dadurch eine Wohnanlage mit 32 Wohnungen und einer entsprechenden Stellplatzzahl erschossen werden soll, dazu siehe OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 R 182/81 -, BRS 39 Nr. 220.
81Angesichts der Situation an der T. Straße würde sich eine mit der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs unvereinbare Situation im Bereich der Schule ergeben, wenn man sich die vorhandenen Erschließungen des Schulgrundstücks hinweg denkt und die Schule ausschließlich von der T. Straße erschlossen wäre. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um eine sehr schmale Straße handelt (5,50 m Breite), die keine Gehwege aufweist, sieht man einmal von dem im Einmündungsbereich der S.----------straße gelegenen – und damit vom Zugang zur Schule weit entfernten – Bereich ab, in dem auf einer Länge von ca. 15 m beidseitig Gehwege vorhanden sind. Das bedeutet, dass sämtliche Grundschulkinder die Schule über eine Straße erreichen müssten, in der sie nicht durch einen Gehweg vor dem motorisierten Verkehr und dem Fahrradverkehr geschützt sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung nutzen insbesondere das Lehrpersonal und die übrigen Bediensteten der Schule, aber auch viele Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen, für den Schulweg ein Kraftfahrzeug. Die Kumulation von erhöhtem Fahrzeugverkehrsaufkommen und erhöhtem Fußgängeraufkommen (v. a. durch Schulkinder) und sicherlich auch Radfahrerverkehr (v. a. ebenfalls durch Schulkinder) führt in dieser konkreten Straßensituation zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs, wobei die gefährliche Situation durch den engen „Flaschenhals“ des Zugangs zum Schulgrundstück noch verstärkt wird. Für einen ungefährdeten Verkehr(sfluss) ist die T. Straße in dem hier interessierenden Abschnitt zwischen T1.------straße und S.----------straße viel zu eng. Wenn alle Lehrpersonen und alle Kinder einschließlich der sie teilweise begleitenden Eltern das Schulgrundstück über die T. Straße erreichen müssten, wäre die Schule unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten somit nicht genehmigungsfähig.
82Erschwerend kommt hier die Parkplatzsituation hinzu: Eltern, die ihre Kinder per Auto zur Schule bringen, können nirgendwo parken. Sie müssen auf der Fahrbahn halten, was zu weiteren Rückstauungen mit den entsprechenden Gefährdungen (insbesondere für Fußgänger im Grundschulalter) führt. Des Weiteren sind Parkplätze für Lehrerkraftfahrzeuge zu berücksichtigen. Diese könnte die kleine schmale T. Straße gar nicht aufnehmen. Ob eine etwaige Baugenehmigung schon mangels ausreichender Stellflächen nicht erteilt werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben.
83Darüber hinaus dürfte auch § 5 BauO NRW der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen: Es ist nicht erkennbar, dass größere Fahrzeuge wie z. B. die der Feuerwehr angesichts der Enge der T. Straße mit einer Breite von lediglich 5,50 m überhaupt in die Parzelle 1282 einfahren könnten, um über diese auf das Schulgrundstück zu gelangen (vgl. Nr. 5.203 VV BauO NRW).
84Ergänzend sei – zusätzlich zu dem bereits vom Verwaltungsgericht erwähnten bauplanungsrechtlichen Aspekt (vgl. Urteilsabdruck S. 30) – darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und Nutzung einer solchen Schule bestehen, wenn sie über keine anderweitigen Erschließungsmöglichkeiten verfügen sollte. In einzelnen Beziehungen kann die vorhandene Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vor allem die wegemäßige Erschließung, der Zulässigkeit von Vorhaben Grenzen setzen, die nur in beschränktem Maße überwunden werden können. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer durch das Vorhaben verursachten Erhöhung der Verkehrsbelastung der Fall sein. Die Erschließung kann wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur zu Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre. Die vorhandene Straße muss den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen können. Insbesondere muss die an dem Baugrundstück vorbeiführende Straße in technischer Hinsicht – also hinsichtlich Breite und Ausbauzustand – dem von dem Vorhaben ausgehenden Verkehr gewachsen sein.
85Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: September 2013, § 34 Rn. 65.
86Hieran könnte es aus den schon oben erwähnten Gründen fehlen.
87Insoweit ist es nicht zielführend, der Beklagen vorzuwerfen, sie habe es selber in der Hand, das Flurstück 1282 so auszugestalten, dass mit Kraftfahrzeugen unmittelbar an das Schulgrundstück herangefahren werden kann. Der fehlende Wille der Beklagten ist hier nämlich lediglich Ausfluss der gegebenen baurechtlichen Situation.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
90Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.465,12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2011, mit dem diese gegenüber der Klägerin einen Beitrag in Höhe von 14.465,12 Euro für den Ausbau des Gehwegs in der C.------straße im Bereich von E. Straße bis N.---straße in I. -C1. N1. erhob. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2013 ab.
3Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen keine allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
6Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
8Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu erkennen.
91.) Dies gilt zunächst soweit die Klägerin meint, aufgrund der Beitragssatzung vom 16. März 1984 könne sie nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Satzung sei durch die Straßenbaubeitragssatzung vom 13. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 außer Kraft gesetzt worden. Auf der Grundlage der außer Kraft gesetzten Satzung könnten daher Straßenausbaumaßnahmen aus der Zeit vor dem 1. Dezember 2012 nicht mehr abgerechnet werden. Dies ergebe sich aus der nur beschränkt angeordneten Rückwirkung.
10Damit werden ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I. -C1. N1. vom 16. März 1984 (im Folgenden: Beitragssatzung 1984) ist. Dies war die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültige Satzung, auf deren Grundlage die in Rede stehende Ausbaumaßnahme abgerechnet werde konnte. Die von der Klägerin zitierte Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 hat gemäß ihrer Regelung in § 15 die Beitragssatzung 1984 lediglich für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 ersetzt.
112.) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Erneuerung des Gehwegs sei nicht erforderlich gewesen. Im Einzelnen führt sie diesbezüglich aus: Erneuerungsbedürftig sei der Gehweg nur im Bereich der Überfahrt zum Grundstück des F. -Marktes gewesen. Da die Erneuerungsbedürftigkeit nur aus dem Alter der Anlagen geschlossen werde und im Übrigen auf zwei von der Beklagten vorgelegte Farbbilder verwiesen werde, die gerissene Platten zeigten, stelle sich die Frage, warum nur die östliche Seite angeblich habe erneuert werden müssen. Das Argument, die Erneuerungsbedürftigkeit ergebe sich schon aus dem Alter der Anlage, gelte für beide Seiten des Gehwegs. Offensichtlich sei hier aber die westliche Seite trotz ihres Alters noch in einem ordentlichen Zustand, der keine Erneuerung, nicht einmal eine Nachbesserung erforderlich mache. Damit sei das ohnehin nicht überzeugende Altersargument in seiner Schlüssigkeit tatsächlich widerlegt.
12Aus diesen Erwägungen ergibt sich nicht, dass das erstinstanzliche Urteil einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats richtig angenommen, dass der östliche Gehweg in dem hier fraglichen Bereich der C.------straße im Zeitpunkt seines Ausbaus im Jahr 2009 unter Berücksichtigung seiner Betagtheit verschlissen war. Wenn – wie hier – die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer vormaligen Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert bereits das Alter der Straßen deren Abgenutztheit.
13OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 -, NWVBl. 2012, 70 f.
14Diese Indizwirkung des Alters des Gehweges in Bezug auf dessen Verschlissenheit wird darüber hinaus ergänzend durch die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos dokumentiert, worauf das Verwaltungsgericht auch zu Recht hinweist.
15Dass der im hier interessierenden Bereich westlich der C.------straße gelegene Gehweg nach Darlegungen der Klägerin noch nicht verschlissen und demgemäß auch nicht erneuert worden ist, erschüttert die Annahme der altersbedingt erforderlichen Erneuerung des östlich gelegenen Gehweges nicht. Im Gegenteil zeugt die „einseitig“ gebliebene Ausbaumaßnahme davon, dass die Beklagte von ihrem Ausbauermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn sie hat den westlich gelegenen Gehweg mit Blick auf dessen Alter und den damit verbundenen Ablauf seiner üblichen Nutzungszeit nicht einfach mit ausgebaut; sie hat vielmehr unter Berücksichtigung des offenbar gegenwärtig noch ordentlichen Zustands auf dessen Ausbau verzichtet.
163.) Soweit die Klägerin im Weiteren ausführt, dass bei einer unterstellten Erneuerungsbedürftigkeit des fraglichen Gehweges zumindest nicht auch die Erneuerung der Bachverrohrung indiziert gewesen sei, folgen daraus ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang im Kern aus: Zunächst bestünden ernstliche Zweifel daran, dass es sich bei der Bachverrohrung um einen Bestandteil der Gehweganlage handele. Dessen ungeachtet sei die Bachverrohrung nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Sie werde anders als ein Gehweg nicht benutzt. Sie werde durch einen geschlossenen Betonkasten gebildet. Feststellungen zur Erneuerungsbedürftigkeit der Oberseite der Bachverrohrung seien in keiner Weise ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die Oberseite der Bachverrohrung auf ihrer gesamten Länge nicht mehr hinreichend tragfähig gewesen wäre. Aus diesem Grund fehle es an der Erforderlichkeit für die Sanierung der Bachverrohrung. Es frage sich auch, warum gerade die komplette Oberseite auf ihrer vollständigen Länge des Abrechnungsabschnitts erneuerungsbedürftig gewesen sein soll, nicht aber die Seitenteile und die Unterseite. Diese seien den gleichen Einflüssen ausgesetzt gewesen, seien aber offensichtlich nicht erneuerungsbedürftig; sonst wäre es ja zu einer Erneuerung durch Vollersatz gekommen. Wenn man ein Kastenprofil erneuern wolle, so schneide man nicht nur die Oberseite ab und betoniere diese neu auf. Das Profil müsse dann vielmehr vollständig ausgewechselt werden, statt von vier Seiten lediglich die Oberseite abzutrennen und auszuwechseln. Andernfalls liege keine Erneuerung vor, sondern nur eine Reparatur.
17Diese Erwägungen erfordern keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in einem Berufungsverfahren. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zunächst – sinngemäߠ‑ bezweifelt, dass die Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung hier nicht Teil des Straßenbaus sind, setzt sie sich schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren entsprechenden Art und Weise mit den diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses legt auf den Seiten 7 ff. seines Urteils überzeugend dar, aus welchen Gründen der hier erörterte Zweifel der Klägerin nicht zutrifft. Dabei gilt es zu betonen, dass – worauf das Verwaltungsgericht auch deutlich hinweist – die Baumaßnahmen an den anderen Seiten der Verrohrung (U-Profil) in die Abrechnung der Baumaßnahme nicht mit eingestellt, also gegenüber der Klägerin nicht anteilsmäßig abgerechnet worden sind.
18Wenn die Klägerin im Weiteren die Erneuerungsbedürftigkeit (auch) des Deckels der Bachverrohrung in Frage stellt, verkennt sie, dass der Beklagten bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus der hier streitigen Maßnahme ein weites Ausbauermessen zusteht.
19Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes, 8. Auflage, Bonn 2013, Rn. 66 und 185 m. w. N.
20Dass dieses Ausbauermessen hier im Hinblick auf die Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung überschritten worden ist, vermag der Senat mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 20. Januar 2014, mit denen die Notwendigkeit der Arbeiten an der Betonüberdeckung der Bewehrung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt werden, nicht zu erkennen.
21Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken hätte man auch durch entsprechend ausgestaltete Zufahrten über ein offen liegendes Bachbett sicherstellen können, es hätte auch nichts dagegen gesprochen, den Gehweg entlang des offenen Bachbettes zu verlegen, statt ihn auf das verrohrte Bachbett zu verlegen, rechtfertigen auch diese Überlegungen die Zulassung der Berufung nicht.
22Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal „Herstellung“ erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d. h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt.
23OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 15 A 4648/99 – NVwZ-RR 2002, 304.
24Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin nicht vertretbar sind.
25Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 399 m. w. N.
26Dass hier durch die streitige Ausbaumaßnahme sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten entstanden sind, ist unter Berücksichtigung der seit über 50 Jahren bestehenden konkreten Erschließungssituation und der daran anknüpfenden – hier abgerechneten – nachmaligen Herstellung nicht erkennbar. Dafür ist auch seitens der Klägerin nichts Belastbares vorgetragen worden.
274.) Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die vorliegend streitige Ausbaumaßnahme würden ihr keine wirtschaftlichen Vorteile geboten, lassen sich auch daraus keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ableiten. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Klägerin durch die Ausbaumaßnahme die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i. V. m. § 1 der Beitragssatzung 1984 geforderten wirtschaftlichen Vorteile geboten werden (Urteilsabdruck, Seite 13 ff.). Dagegen wendet die Klägerin mit ihren Darlegungen auf den Seiten 5 unten und 6 oben nichts Durchgreifendes ein.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.868,06 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.) noch liegt ein die Zulassung der Berufung erfordernder Verfahrensmangel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; III.).
3I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies ist nur der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
5Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
7Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
81.) Die Auffassung des Klägers, der Beitragsbescheid sei bereits mangels notwendiger Anhörung rechtswidrig, trifft nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob im vorliegenden Verfahren – wie die Beklagte meint – von der Anhörung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG NRW i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO abgesehen werden konnte. Denn selbst wenn man von einer rechtswidrig unterbliebenen Anhörung vor Erlass des streitigen Bescheides ausgeht, kann dieser Verfahrensmangel im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO nachgeholt und geheilt werden. Dabei kann die Heilung – wie auch hier ausweislich der Gerichtsakte geschehen – durch Austausch von Sachäußerungen im Klageverfahren erfolgen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 -, NWVBl. 2013, 37 ff.
10Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang noch eine unterbliebene Benachrichtigung der Anlieger über die Ausbaumaßnahme rügen will, führt auch dieser Einwand nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Es steht der Entstehung der Beitragspflicht generell nicht entgegen, dass die Anlieger über die beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahme nicht informiert oder sie gar befragt worden sind, da dies keine Voraussetzung hierfür ist.
11Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Bonn 2013, Rn. 618.
122.) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ursprünglich nicht den Willen gehabt, irgendwelche Kosten gegenüber den Anliegern abzurechnen, weil es sich um ein (teures) Pilotprojekt gehandelt habe, begründet ebenfalls keine Richtigkeitszweifel.
13Der Kläger verkennt, dass die Beklagte in aller Regel eine Beitragserhebungspflicht trifft, deren inhaltliche Reichweite weit zu fassen ist, so dass vom Grundsatz her kein Raum für einen Verzicht auf den Straßenbaubeitrag besteht. Allenfalls in besonderen, als atypisch anzusehenden Fallgestaltungen kann ein Abweichen von der Beitragserhebungspflicht gerechtfertigt sein.
14Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.
15Ein solcher atypischer Fall liegt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte den Ausbau der Beleuchtungslage selbst als Pilotprojekt bezeichnet hat, nicht vor. Eine Gemeinde kann zwar dazu berechtigt sein, von einer Beitragserhebung ausnahmsweise abzusehen, wenn bei der Durchführung einer nach ihrer Konzeption neuartigen straßenbaulichen Maßnahme, deren wirtschaftliche Vorteile für die Anlieger nicht ohne Weiteres erkennbar sind, die betroffenen Einwohner nicht bereits im Zeitpunkt der Planung des Vorhabens auf eine etwaige Beitragspflicht hingewiesen worden sind.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1985 – 15 A 1904/84 -, KStZ 1985, 234.
17Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich bei dem hier vorgenommenen Ausbau der Beleuchtungsanlage um eine „ihrer Konzeption nach neuartige straßenbauliche Maßnahme“ handelt. Jedenfalls liegen die mit dem Ausbau der Beleuchtungsanlage verbundenen wirtschaftlichen Vorteile für die Anlieger mit Blick auf die erzielte Verbesserung der Beleuchtungssituation (siehe dazu unten I. 7.) bei objektiver Betrachtungsweise auf der Hand, so dass die Beklagte rechtsfehlerfrei von einer Beitragserhebungspflicht ausgehen durfte und musste. Sie war damit schon vom Ansatz her nicht berechtigt, von der Erhebung des hier streitigen Straßenbaubeitrags abzusehen.
183.) Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte rechne Kosten ab, die für die heute installierte Anlage nicht angefallen seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger trägt insoweit im Kern vor: Die Beklagte rechne vorliegend die Aufstellung von konventionellen Beleuchtungskörpern ab. Tatsächlich seien diese konventionellen Beleuchtungskörper nur als Interimslösung für einige Wochen montiert worden, um zu einem späteren Zeitpunkt die noch nicht gelieferten LED-Beleuchtungskörper zu installieren. Die Abrechnung von „Verbesserungsmaßnahmen“, die nicht mit den dauerhaft vorhandenen Anlagen korrespondierten, aus denen erst die von § 8 KAG NRW vorausgesetzte Verbesserung nachhaltig entstehe, sei nicht durch § 8 KAG NRW gedeckt. Zumindest fehle es an einer „Vergütung“ für die demontierten Beleuchtungskörper.
19Diese Erwägungen greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte der Berechnung des Straßenbaubeitrags die nur als Interimslösung angebrachten Beleuchtungskörper zugrunde gelegt hat, die zwischenzeitlich durch die LED-Beleuchtungskörper ersetzt worden sind. Hieraus ist dem Kläger aber im Ergebnis kein Rechtsnachteil entstanden. Denn die nunmehr installierten, zur Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW führenden LED-Beleuchtungskörper sind viel teurer als die abgerechneten konventionellen Beleuchtungskörper; die Kosten der teureren Beleuchtungskörper sind aber in die Beitragsberechnung nicht eingeflossen.
204.) Der Kläger trägt ferner vor, dass die jetzt angebrachten Beleuchtungskörper auf jeden Fall überdimensioniert seien und gedimmt werden müssten. Vor diesem Hintergrund liege eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes vor. Auch dieses Vorbringen begründet keine Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es liegt schon deshalb keine Verletzung des Grundsatzes der Erforderlichkeit vor, weil die jetzt angebrachten LED-Beleuchtungskörper, in denen die „Überdimensionierung“ ihre Ursache findet, gegenüber dem Kläger im Rahmen der Beitragserhebung nicht abgerechnet worden sind.
215.) Das Vorbringen, § 11 des neuen Beleuchtungsvertrages zwischen der Beklagten und den Stadtwerken, wonach eine Vergütung für entsorgte Anlagenteile zu zahlen ist, sei zu seinen Lasten nicht angewandt worden, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger geforderte Anrechnung scheidet hier schon deshalb aus, weil im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Ende 2007 der vom Kläger in Bezug genommene Vertrag noch nicht galt. Denn der „Vertrag über die Öffentliche Beleuchtung E. zwischen der Stadt E. und den Stadtwerken E. AG“ ist gemäß seiner Regelung in § 31 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2018 geschlossen worden.
226.) Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Vergaberechtswidrigkeit der „gesamten Maßnahme“ wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen. Eine Vergaberechtswidrigkeit stellt die Erforderlichkeit des Aufwandes nicht in Frage. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge gekommen ist.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 -, NVwZ-RR 2008, 442.
24Dafür ist hier jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
257.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht daraus, dass der Kläger, der die Richtigkeit der in den Akten befindlichen Beleuchtungsmesswerte bestreitet, das Vorliegen einer Verbesserungsmaßnahme in Abrede stellt. Das Verwaltungsgericht ist unter nicht zu beanstandender Auswertung der Verwaltungsvorgänge (einschließlich eines Vorher-Nachher-Vergleichs) zu der rechtlich zutreffenden Annahme gelangt, dass hier eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vorliegt, ohne dass der Kläger hiergegen Substantielles eingewandt hat.
268.) Des Weiteren kann der Kläger seinen Zulassungsantrag nicht mit Erfolg auf das Argument stützen, die Beklagte habe entgegen § 10 des „Vertrages über die öffentliche Beleuchtung E. zwischen der Stadt E. und den Stadtwerken E. AG für den Zeitraum vom 1.4.1999 bis 31.12.2008“ die in Rede stehende Ausbaumaßnahme nicht gesondert ausgeschrieben, weshalb das angegriffene Urteil keinen Bestand haben könne. Es ist schon fraglich, ob es sich vorliegend um eine Baumaßnahme von „besonderer Bedeutung und/oder außergewöhnlichem Umfang“ im Sinne der zitierten Vertragsregelung handelt. Dessen ungeachtet gilt auch in diesem Zusammenhang (vgl. schon oben I. 6.), dass eine gebotene aber unterlassene (gesonderte) Ausschreibung nur dann die Erforderlichkeit des Aufwandes in Frage stellt, wenn der Verzicht auf die Ausschreibung zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge kommt. Hierfür ist – wie bereits oben ausgeführt – im vorliegenden Verfahren weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
27II.) Die Berufung ist weiterhin nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
28OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
29Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil „im vorliegenden Fall … ein Betrag für eine Beleuchtungsanlage als Verbesserung abgerechnet (wurde), die tatsächlich nur kurze Zeit an dem streitgegenständlichen Grundstück montiert war.“ Darüber hinaus sei klärungsbedürftig, „inwieweit der Wille, eine Anlage als Pilotprojekt zu betreiben, dafür entscheidend ist, ob zu einem späteren Zeitpunkt dennoch Beiträge nach § 8 KAG abgerechnet werden können.“
30Aus diesen „Fragen“ ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es mangelt schon an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dessen ungeachtet kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.
31Das Vorliegen einer beitragsfähigen Verbesserung ist durch eine deutliche Steigerung der Beleuchtungsstärke infolge des Ausbaus der Beleuchtungsanlage eingetreten (s. o.). Dass in die Berechnung des Beitrags nur die Kosten für die – später wieder entfernte - Interimslösung eingestellt worden sind, macht die Beitragserhebung nicht rechtswidrig. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Kosten für die Interimslösung tatsächlich entstanden sind. Entscheidend ist aber, dass die Kosten für die dauerhaft errichteten LED-Leuchten nicht in die Beitragserhebung eingestellt worden sind, so dass dem Kläger im Ergebnis kein Rechtsnachteil entstanden ist.
32Wenn der Kläger darüber hinaus an dieser Stelle erneut aus der Bezeichnung „Pilotprojekt“ ableiten will, dass die abgerechnete Maßnahme nicht beitragsfähig sein soll, geht dieser Einwand aus den bereits oben genannten Gründen ins Leere (vgl. I. 2.).
33III.) Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Namentlich ist der Kläger nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Entgegen den Darlegungen des Klägers ist der Rechtsstreit mit dem den Beteiligten übersandten Beschluss vom 24. Juli 2013 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Für den am 18. Juli 2013 durchgeführten Erörterungstermin hat es eines solchen Übertragungsbeschlusses mit Blick auf die Bestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht bedurft. Wenn der Kläger darüber hinaus rügt, dass der Vorsitzende der erkennenden Kammer im Erörterungstermin, vor allem aber im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zur Vertretung der als Einzelrichterin zuständigen Berichterstatterin befugt gewesen sei, weil für das Bestehen eines Vertretungsfalles nichts ersichtlich sei, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Einzelrichterin nicht krank war und ein Vertretungsfall nicht vorlag. An der Beachtung der Vorgabe des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen keine Zweifel.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
Tenor
Das Urteil wird geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.064,86 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Bescheide, mit dem die Beklagte die Klägerin zu Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im P.------ring in L. herangezogen hat.
4Die Klägerin ist Eigentümerin des 1.496 m² großen Grundstücks in L. , Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 730 (postalisch: P.------ring 51) sowie des 3.144 m² großen Nachbargrundstücks, Flurstück 731 (postalisch: P.------ring 45).
5Im Jahre 1988 beschloss der Planungsausschuss der Beklagten, sämtliche L1. Stadtringe mit dem Beleuchtungssystem V. auszustatten. In der Begründung zum Beschlussvorschlag heißt es: Die dieser Planung zugrunde liegenden gestalterischen Ordnungsprinzipien seien Teil einer innerstädtischen Beleuchtungskonzeption, die auf der Grundlage des Rahmenplanentwurfes Innenstadt erarbeitet worden sei. Diese Konzeption gehe davon aus, dass die städtebaulich markanten Straßenzüge – wie der Stadtring - jeweils durch einen spezifischen Leuchtentyp charakterisiert werden sollen. Es werde daher vorgeschlagen, dass Beleuchtungssystem V. für den L1. Stadtring zu verwenden und damit zukünftig die reinen Technikleuchten zu ersetzen.
6Unter dem 22. Juli 2010 traf der Hauptausschuss der Beklagten den Beschluss, die Erneuerung von Straßenbeleuchtungsanlagen fortzuführen. Gleichzeitig wurde die Verwendung der V.-leuchten für den Innenstadtring zwischen U.-----straße und I. Straße bestätigt. In der Begründung der Beschlussvorlage wird namentlich auch im Hinblick auf die Verwendung des Beleuchtungssystems V. ausgeführt:
7Grund für den Beschluss sei ein bestehendes gravierendes Sicherheitsrisiko durch Korrosion bei vielen Tragsystemen der Straßenbeleuchtung. Es drohe die Abschaltung und Demontage einer Vielzahl nicht mehr standsicherer Leuchtstellen. Es werde zu längeren unbeleuchteten Streckenabschnitten kommen. Handlungsbedarf sei somit dringend gegeben. Es handele sich um einen Notstand und die Fortführung der in den Vorjahren schon begonnenen Erneuerungsmaßnahmen sei dringend erforderlich. Leitgrößen für die Erneuerung seien ebenfalls nach wie vor Systemeffizienz und Nachhaltigkeit (Lebenszyklusbetrachtung). Den Systementscheidungen liege unter anderem zu Grunde: Einsatz flexibler Leuchtensysteme in modularer Bauweise für unterschiedliche Beleuchtungsanforderungen und Lichtpunkthöhen; Einsatz von energieeffizienten langlebigen Leuchtmitteln und zugehörigen Vorschaltgeräten mit nachweislich geringen Ausfallraten und geringem Lichtstromrückgang über den Wartungszyklus; Auswahl von Leuchtensherstellern, die bereits bewährte Herstellerkompetenzen in Produktqualität, Service und Dienstleistungen vor und nach dem Verkauf gewährleistet hätten und von denen dieses auch in Zukunft zu erwarten sei. Das System V. habe nicht nur einen Wiedererkennungseffekt bei der Bevölkerung erlangt, sondern es habe sich auch technisch bewährt. Alternativ sei eine Beleuchtung mit einer einfachen technischen Leuchte möglich. Die Kosten seien hierfür mit 710.000 € berechnet worden. Das Straßennetz der Innenstadt werde durch eine spezifische Lichtfarbe beziehungsweise durch ihren Leuchtentyp charakterisiert.
8Vom 30. August 2010 bis 8. Juni 2011 lies die Beklagte die entsprechenden Arbeiten am Innenstadtring ausführen. Die bisher vorhandenen 156 - mit 2 x SON 70 W bestückten - Leuchten wurden durch 161 mit 1 x SON-T 100 W ausgestattete neue Leuchten ersetzt. Für die von den Stadtwerken L. ( GmbH) durchgeführten Arbeiten wurden der Beklagten 1.188.367,03 Euro in Rechnung gestellt.
9Die Klägerin wurde mit Bescheiden der Beklagten vom 31. August 2012 unter Einstufung des Innenstadtrings als Hauptverkehrsstraße für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung zu zwei Straßenbaubeiträgen in Höhe von 2.422,16 € (P.------ring 51) und 5.195,29 Euro (P.------ring 45) herangezogen. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus: Auf dem Innenstadtring sei die Beleuchtung erneuert worden. Die bisher vorhandene Straßenbeleuchtungsanlage sei mit einem Alter von mehr als 40 Jahren nicht mehr verkehrssicher gewesen und habe nicht den elektrischen Sicherheitsanforderungen entsprochen. Die Masten seien korrosiv und nicht mehr standsicher gewesen. Die neuen Leuchten hätten eine Spiegeloptik, die zur Verringerung der Blendung und zu einer Verbesserung der Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung führe. Die politischen Gremien hätten mit der Durchführung dieser Maßnahme eine - aus lichttechnischer, wirtschaftlicher und aus gestalterischer Sicht im Hinblick auf Bebauung und Straßengeometrie – optimale Lösung beschlossen.
10Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Klage begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Die Anlage sei nicht verschlissen und damit nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte dies nicht ausreichend nachgewiesen. Das Beleuchtungssystem V. sei aus gestalterischen Gründen sowie aus Energieeffizienzerwägungen ausgewählt worden. Der Austausch sei daher nicht aus beitragsrelevanten Gründen erfolgt.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beitragsbescheide vom 31. August 2012 aufzuheben.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat die Auffassung vertreten, gegen die streitbefangenen Bescheide sei rechtlich nichts zu erinnern.
16Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Beitragsbescheid betreffend das Grundstück P.------ring 51 aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 1.448,62 Euro festgesetzt worden ist. Hinsichtlich des Grundstücks P.------ring 45 hat es den Beitragsbescheid aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 3.103,97 Euro festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Kern ausgeführt: Die Klage sei zum Teil begründet. Eine Straßenbaubeitragspflicht sei für die klägerischen Grundstücke dem Grunde nach entstanden, hinsichtlich der Höhe jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Die Beleuchtungsanlage auf dem Innenstadtring sei erneuerungsbedürftig gewesen. Dies habe die Beklagte auch hinreichend nachgewiesen. Die Erneuerung der Beleuchtung vermittle den Eigentümern der durch den Innenstadtring erschlossenen Grundstücke auch wirtschaftliche Vorteile. Denn der infolge der Abnutzung der Teileinrichtung verminderte Gebrauchswert werde durch die Erneuerung soweit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt worden sei. Die Beitragsforderung sei somit dem Grunde nach berechtigt. Die Höhe des von der Beklagten geforderten Beitrags sei jedoch zu reduzieren. Der Teil des Aufwandes, der auf die Verwendung der „Schmucklaternen“ V. entfalle, sei nicht beitragsfähig. Die Begrenzung der ansatzfähigen Kosten ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Kosten. Die für die V. -Leuchten entstandenen Mehrkosten seien nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen überschritten als sie sich für das in Rede stehende Beleuchtungssystem entschieden habe. Das ergebe sich zunächst aus der Höhe der zusätzlich entstandenen Kosten. Hätte man den Innenstadtring mit einfachen technischen Leuchten ausgestattet, wären hierfür Kosten in Höhe von 710.000 € angefallen. Im Vergleich zu den für die V. -Leuchten ausgegebenen fast 1,2 Millionen Euro seien damit Mehrkosten von fast einer halben Millionen Euro entstanden. Das seien auch prozentual ganz erhebliche zusätzlich Kosten. Hinzu komme, dass die auf die Anlieger umgelegten Zusatzkosten nicht aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt seien. Vielmehr hätten gestalterische Aspekte eine tragende Rolle gespielt. Ansatzfähig seien damit nur die Kosten, die ohne Verwendung der V. -Leuchten bei normaler Durchführung der Arbeiten angefallen wären.
17Zur Begründung der gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassenen Berufung trägt die Beklagte rechtzeitig im Wesentlichen Folgendes vor: Der Grundsatz der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Ihr – der Beklagten – komme bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erforderlich“ ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Bezüglich der Art und Weise sowie des Umfanges des Ausbaus der hier streitigen Maßnahmen stehe ihr ein weites Auswahlermessen zu. Dies sei vorliegend nicht überschritten. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang annehme, den Anwohnern erwachse kein wirtschaftlicher Vorteil aus der Anschaffung der V. -Leuchten, weil diese ausschließlich aus gestalterischen Gründen aufgestellt worden seien, greife diese Sichtweise zu kurz. Zur Anschaffung der fraglichen Leuchten hätten nicht ausschließlich gestalterische Überlegungen geführt. Die Anschaffung der Leuchten habe ebenso dem Ziel gedient, den Verkehrsfluss positiv zu beeinflussen. Der innerstädtischen Beleuchtungskonzeption komme durch die Verwendung unterschiedlicher Leuchten verkehrsführende Wirkung zu. Zudem habe es bei der Ausübung des Auswahlermessens eine Rolle gespielt, dass sich die Leuchten in der Vergangenheit durch erhöhte Haltbarkeit, geringe Reparaturanfälligkeit und niedrigen Reparaturaufwand ausgezeichnet hätten.
18Die Beklagte beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich,
19das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt hierzu im Kern noch einmal aus: Die notwendige Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes ergebe sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des beschließenden Senats seien die auf die verwandten und zu Recht als solche bezeichneten „Schmuckleuchten“ entfallenden Kosten nicht erforderlich und somit auch nicht beitragsfähig. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen zutreffend dargelegt habe, seien in für die Beklagte erkennbarer Weise grob unangemessene Mehrkosten entstanden. Die Entstehung der Mehrkosten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Den Mehrkosten stehe kein Mehrwert gegenüber. Weder hätten die ausgewählten Leuchten eine bessere Ausleuchtung des Verkehrsraumes zur Folge noch komme ihnen eine verkehrsführende Funktion zu. Die Beklagte habe die V. -Leuchten allein aus repräsentativen Gründen im Interesse einer städtebaulichen Aufwertung und damit aus beitragsfremden Motiven ausgewählt. Die Beklagte werde durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in ihrem Ermessensspielraum unangemessen eingeschränkt. Sie könne weiterhin jede Art von Beleuchtungskonzept auswählen und umsetzen, müsse dann allerdings berücksichtigen, dass ggf. nicht sämtliche Kosten beitragsfähig seien. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte etwa zwei Jahrzehnte lang nicht der Beitragspflicht unterliegende Erhaltungs- und Instandsetzungskosten eingespart und damit den nunmehr anfallenden Bedarf maßgeblich mit verursacht habe. Erst durch die unterlassenen Instandhaltungsarbeiten sei der Austausch der Beleuchtungsanlage erforderlich geworden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auch den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
24II.
25Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
26Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Die Straßenbaubeitragspflicht der Klägerin ist dem Grunde nach entstanden. Gegen die Beitragshöhe bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
28Die Beitragsbescheide finden ihre rechtlichen Grundlagen in § 8 KAG NRW i. V. m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt L. vom 15. Juni 1990 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2010 (ABS). Hiernach erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung, Verbesserung und Herstellung im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für dadurch den Eigentümern und den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Beitragsfähig ist dabei namentlich auch der Aufwand für eine Herstellung von Beleuchtungseinrichtigungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. e ABS). Hier ist die Herstellung der Beleuchtungsanlage in Form einer nachmaligen Herstellung erfolgt, deren Voraussetzungen auch vorgelegen haben, so dass es auf die Frage nach dem Vorliegen einer Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nicht mehr ankommt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dagegen hat die Klägerin nichts Durchgreifendes eingewandt. Dies gilt namentlich hinsichtlich ihres Hinweises auf angeblich in den vergangenen Jahrzehnten unterlassene Instandhaltungsarbeiten an der Beleuchtungsanlage. Eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestandes der beitragsfähigen Herstellung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nämlich dann keine eigenständige Bedeutung mehr, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist,
29vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rn. 86,
30was bei der hier in Rede stehenden Nutzungszeit der erneuerten Beleuchtungsanlage von etwa 50 Jahren anzunehmen ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, Beschlussabdruck Seite 9; siehe ferner Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 80.
32Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Höhe der von der Beklagten geforderten Beiträge nicht zu reduzieren. Insbesondere bedurfte es keiner Begrenzung der ansatzfähigen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit liegt nicht vor.
33Allerdings kann sich eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben. Dieser ist zwar im Unterschied zu § 129 Abs. 1 BauGB in § 8 Abs. 4 KAG NRW nicht ausdrücklich erwähnt; er gilt aber auch im Straßenbaubeitragsrecht. Der Grundsatz trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gemeinde bei der Erschließung im Interesse und insofern auf Kosten der Anlieger tätig wird. Diese haben ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit den Kosten unnötiger Erschließungsanlagen und auch nicht mit unnötig hohen Aufwendungen für an sich erforderliche Erschließungsanlagen belastet zu werden.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -, BVerwG 59, 249 = KStZ 1980, 68 f., und vom 10. November 1989 8 C 50.88 , NVwZ 1990, 870.
35Diese Interessenlage ist in gleicher Weise im Straßenbaubeitragsrecht gegeben. Auch wenn die Anlieger hier in der Regel nur einen geringeren Anteil an den Ausbaukosten tragen als bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrages, haben Sie gleichwohl ein schützenswertes Interesse, nicht – teilweise – zu den Kosten überflüssiger Anlagen oder zu nicht erforderlichen Aufwendungen für an sich notwendige Anlagen herangezogen zu werden. Denn ein wirtschaftlicher Vorteil, für den der Straßenbaubeitrag die Gegenleistung ist, wird den Anliegern nur durch Anlagen, die notwendig sind, und bei erforderlichen Anlagen nur insoweit, als diese nicht mit einem im Einzelfall unnötig hohen Aufwand erstellt wurden, geboten.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -.
37Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde jedoch ein Ermessenspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigten Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind.
38Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O. Rn. 399 m. w. N.
39Das Merkmal der Erforderlichkeit ist aber nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußere Grenze der Vertretbarkeit. Diese ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, grob unangemessene Kosten verursacht, wenn also die Kosten sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sind.
40Vgl. Dietzel/Kallerhoff, ebenda.
41Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
42Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 185.
43Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kosten der gewählten Ausbauvariante höher sind als die Kosten die für eine andere in Betracht kommende Variante vermutlich angefallen wären. Es geht vielmehr allein darum, ob die von der Gemeinde in Wahrnehmung ihres weiten Entscheidungsspielraums durchgeführten Ausbaumaßnahmen sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch im Hinblick auf die angefallenen Kosten als sachlich schlechthin unvertretbar erweisen.
44Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat sich vielmehr ausweislich der Verwaltungsvorgänge und ihrer nachvollziehbaren Angaben im Klage- und Berufungsverfahren von den sachlich vertretbaren Erwägungen leiten lassen, dass
45• es einer Erneuerung der Beleuchtungsanlage bedurfte,
46• die gewählte Beleuchtungsvariante hinsichtlich ihrer Systemeffizienz überzeugt,
47• sich das in Rede stehende Beleuchtungssystem technisch bewährt hat, was positive Auswirkungen auf den Verkehrsablauf erwarten lässt,
48• das Beleuchtungssystem durch seine Qualität zu geringen Ausfallraten führt und damit zur Verkehrssicherheit beiträgt,
49• es unterschiedlichen Beleuchtungsanforderungen gerecht wird,
50• es wegen seiner gestalterischen Bedeutung auch einen verkehrsführenden Charakter hat.
51Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kam eine Begrenzung der ansatzfähigen Kosten nicht in Betracht.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
54Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.465,12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2011, mit dem diese gegenüber der Klägerin einen Beitrag in Höhe von 14.465,12 Euro für den Ausbau des Gehwegs in der C.------straße im Bereich von E. Straße bis N.---straße in I. -C1. N1. erhob. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2013 ab.
3Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen keine allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
6Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
8Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu erkennen.
91.) Dies gilt zunächst soweit die Klägerin meint, aufgrund der Beitragssatzung vom 16. März 1984 könne sie nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Satzung sei durch die Straßenbaubeitragssatzung vom 13. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 außer Kraft gesetzt worden. Auf der Grundlage der außer Kraft gesetzten Satzung könnten daher Straßenausbaumaßnahmen aus der Zeit vor dem 1. Dezember 2012 nicht mehr abgerechnet werden. Dies ergebe sich aus der nur beschränkt angeordneten Rückwirkung.
10Damit werden ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I. -C1. N1. vom 16. März 1984 (im Folgenden: Beitragssatzung 1984) ist. Dies war die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültige Satzung, auf deren Grundlage die in Rede stehende Ausbaumaßnahme abgerechnet werde konnte. Die von der Klägerin zitierte Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 hat gemäß ihrer Regelung in § 15 die Beitragssatzung 1984 lediglich für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 ersetzt.
112.) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Erneuerung des Gehwegs sei nicht erforderlich gewesen. Im Einzelnen führt sie diesbezüglich aus: Erneuerungsbedürftig sei der Gehweg nur im Bereich der Überfahrt zum Grundstück des F. -Marktes gewesen. Da die Erneuerungsbedürftigkeit nur aus dem Alter der Anlagen geschlossen werde und im Übrigen auf zwei von der Beklagten vorgelegte Farbbilder verwiesen werde, die gerissene Platten zeigten, stelle sich die Frage, warum nur die östliche Seite angeblich habe erneuert werden müssen. Das Argument, die Erneuerungsbedürftigkeit ergebe sich schon aus dem Alter der Anlage, gelte für beide Seiten des Gehwegs. Offensichtlich sei hier aber die westliche Seite trotz ihres Alters noch in einem ordentlichen Zustand, der keine Erneuerung, nicht einmal eine Nachbesserung erforderlich mache. Damit sei das ohnehin nicht überzeugende Altersargument in seiner Schlüssigkeit tatsächlich widerlegt.
12Aus diesen Erwägungen ergibt sich nicht, dass das erstinstanzliche Urteil einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats richtig angenommen, dass der östliche Gehweg in dem hier fraglichen Bereich der C.------straße im Zeitpunkt seines Ausbaus im Jahr 2009 unter Berücksichtigung seiner Betagtheit verschlissen war. Wenn – wie hier – die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer vormaligen Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert bereits das Alter der Straßen deren Abgenutztheit.
13OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 -, NWVBl. 2012, 70 f.
14Diese Indizwirkung des Alters des Gehweges in Bezug auf dessen Verschlissenheit wird darüber hinaus ergänzend durch die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos dokumentiert, worauf das Verwaltungsgericht auch zu Recht hinweist.
15Dass der im hier interessierenden Bereich westlich der C.------straße gelegene Gehweg nach Darlegungen der Klägerin noch nicht verschlissen und demgemäß auch nicht erneuert worden ist, erschüttert die Annahme der altersbedingt erforderlichen Erneuerung des östlich gelegenen Gehweges nicht. Im Gegenteil zeugt die „einseitig“ gebliebene Ausbaumaßnahme davon, dass die Beklagte von ihrem Ausbauermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn sie hat den westlich gelegenen Gehweg mit Blick auf dessen Alter und den damit verbundenen Ablauf seiner üblichen Nutzungszeit nicht einfach mit ausgebaut; sie hat vielmehr unter Berücksichtigung des offenbar gegenwärtig noch ordentlichen Zustands auf dessen Ausbau verzichtet.
163.) Soweit die Klägerin im Weiteren ausführt, dass bei einer unterstellten Erneuerungsbedürftigkeit des fraglichen Gehweges zumindest nicht auch die Erneuerung der Bachverrohrung indiziert gewesen sei, folgen daraus ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang im Kern aus: Zunächst bestünden ernstliche Zweifel daran, dass es sich bei der Bachverrohrung um einen Bestandteil der Gehweganlage handele. Dessen ungeachtet sei die Bachverrohrung nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Sie werde anders als ein Gehweg nicht benutzt. Sie werde durch einen geschlossenen Betonkasten gebildet. Feststellungen zur Erneuerungsbedürftigkeit der Oberseite der Bachverrohrung seien in keiner Weise ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die Oberseite der Bachverrohrung auf ihrer gesamten Länge nicht mehr hinreichend tragfähig gewesen wäre. Aus diesem Grund fehle es an der Erforderlichkeit für die Sanierung der Bachverrohrung. Es frage sich auch, warum gerade die komplette Oberseite auf ihrer vollständigen Länge des Abrechnungsabschnitts erneuerungsbedürftig gewesen sein soll, nicht aber die Seitenteile und die Unterseite. Diese seien den gleichen Einflüssen ausgesetzt gewesen, seien aber offensichtlich nicht erneuerungsbedürftig; sonst wäre es ja zu einer Erneuerung durch Vollersatz gekommen. Wenn man ein Kastenprofil erneuern wolle, so schneide man nicht nur die Oberseite ab und betoniere diese neu auf. Das Profil müsse dann vielmehr vollständig ausgewechselt werden, statt von vier Seiten lediglich die Oberseite abzutrennen und auszuwechseln. Andernfalls liege keine Erneuerung vor, sondern nur eine Reparatur.
17Diese Erwägungen erfordern keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in einem Berufungsverfahren. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zunächst – sinngemäߠ‑ bezweifelt, dass die Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung hier nicht Teil des Straßenbaus sind, setzt sie sich schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren entsprechenden Art und Weise mit den diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses legt auf den Seiten 7 ff. seines Urteils überzeugend dar, aus welchen Gründen der hier erörterte Zweifel der Klägerin nicht zutrifft. Dabei gilt es zu betonen, dass – worauf das Verwaltungsgericht auch deutlich hinweist – die Baumaßnahmen an den anderen Seiten der Verrohrung (U-Profil) in die Abrechnung der Baumaßnahme nicht mit eingestellt, also gegenüber der Klägerin nicht anteilsmäßig abgerechnet worden sind.
18Wenn die Klägerin im Weiteren die Erneuerungsbedürftigkeit (auch) des Deckels der Bachverrohrung in Frage stellt, verkennt sie, dass der Beklagten bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus der hier streitigen Maßnahme ein weites Ausbauermessen zusteht.
19Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes, 8. Auflage, Bonn 2013, Rn. 66 und 185 m. w. N.
20Dass dieses Ausbauermessen hier im Hinblick auf die Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung überschritten worden ist, vermag der Senat mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 20. Januar 2014, mit denen die Notwendigkeit der Arbeiten an der Betonüberdeckung der Bewehrung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt werden, nicht zu erkennen.
21Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken hätte man auch durch entsprechend ausgestaltete Zufahrten über ein offen liegendes Bachbett sicherstellen können, es hätte auch nichts dagegen gesprochen, den Gehweg entlang des offenen Bachbettes zu verlegen, statt ihn auf das verrohrte Bachbett zu verlegen, rechtfertigen auch diese Überlegungen die Zulassung der Berufung nicht.
22Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal „Herstellung“ erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d. h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt.
23OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 15 A 4648/99 – NVwZ-RR 2002, 304.
24Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin nicht vertretbar sind.
25Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 399 m. w. N.
26Dass hier durch die streitige Ausbaumaßnahme sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten entstanden sind, ist unter Berücksichtigung der seit über 50 Jahren bestehenden konkreten Erschließungssituation und der daran anknüpfenden – hier abgerechneten – nachmaligen Herstellung nicht erkennbar. Dafür ist auch seitens der Klägerin nichts Belastbares vorgetragen worden.
274.) Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die vorliegend streitige Ausbaumaßnahme würden ihr keine wirtschaftlichen Vorteile geboten, lassen sich auch daraus keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ableiten. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Klägerin durch die Ausbaumaßnahme die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i. V. m. § 1 der Beitragssatzung 1984 geforderten wirtschaftlichen Vorteile geboten werden (Urteilsabdruck, Seite 13 ff.). Dagegen wendet die Klägerin mit ihren Darlegungen auf den Seiten 5 unten und 6 oben nichts Durchgreifendes ein.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen und zur Kostenerstattung für Maßnahmen für den Naturschutz.
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Sie ist Eigentümerin eines in dem Neubaugebiet "W..." der beklagten Gemeinde an den Straßen "A..." und "F...straße" gelegenen Grundstücks. Die Erschließung des Neubaugebiets übertrug die Beklagte mit städtebaulichem Vertrag vom 21. Dezember 1999 der S. Service Gesellschaft R. mbH (SSG) als Erschließungsträger. Der Vertrag sah keine Kostenregelung zwischen Auftraggeber und Erschließungsträger vor. Am 5. November 2001 ersetzten die Beklagte und der Erschließungsträger den zwischenzeitlich mehrmals geänderten Vertrag durch einen weiteren städtebaulichen Vertrag über die Erschließung des Gebietes "W...", der in § 11 folgende Kostenregelung enthält:
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"(1) Der Erschließungsträger stellt dem Auftraggeber die für das gesamte Erschließungsvorhaben entstandenen Kosten - aufgeführt in § 10 des Erschließungsvertrages - in Rechnung.
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(2) Nach Prüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit werden dem Erschließungsträger die nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Kosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung erstattet, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.
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(3) Soweit der Erschließungsträger gemäß § 10 Abs. 2 des Erschließungsvertrages privatrechtliche Werkverträge mit den Grundstückseigentümern - Fremdanlieger - abgeschlossen hat, findet abweichend von Abs. 2 eine Kostenerstattung durch den Auftraggeber im Wege der Verrechnung statt. Mit der Zahlung an den Erschließungsträger gelten die Erschließungsbeiträge im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Fremdanliegern als abgelöst im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB.
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(4) Hinsichtlich der verbleibenden Erstattungspflicht des Auftraggebers für die Fremdanliegergrundstücke ohne privatrechtliche Werkverträge wird festgelegt: Der Auftraggeber zahlt dem Erschließungsträger die auf Fremdanliegergrundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge (incl. der auf 2,70 EUR/qm pauschalierten Kosten des Erschließungsträgers) einschließlich dem Gemeindeanteil, der anteiligen nicht beitragsfähigen Aufwendungen sowie der anteiligen Finanzierungskosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung."
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Eine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften ist dem Vertragsschluss nicht vorausgegangen. In der Folgezeit stellte die SSG die Erschließungsanlagen her und rechnete sie gegenüber der Beklagten ab.
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Mit Bescheiden vom 31. März 2008 setzte die Beklagte den von der Klägerin insgesamt zu zahlenden Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "A..." auf 4 697,07 € und für die erstmalige Herstellung der "F...straße" auf 5 376,04 € sowie mit gesondertem Bescheid den für die Durchführung von zugeordneten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu zahlenden Kostenerstattungsbetrag auf 121,28 € fest.
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Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Mainz hinsichtlich des Beitragsbescheids für die "F...straße" abgetrennt und im Einverständnis mit den Beteiligten das Verfahren insoweit zum Ruhen gebracht und im Übrigen die Klage durch Urteil vom 21. April 2010 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil vom 3. November 2010 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Beklagte und die SSG nicht gehindert gewesen, nachträglich einen unechten Erschließungsvertrag zu vereinbaren, obwohl sie mit dem Vertrag aus dem Jahr 1999 einen echten Erschließungsvertrag geschlossen hätten. Die Heranziehung der Klägerin scheitere auch nicht an einem Verstoß gegen das Vergaberecht. Ob überhaupt eine Pflicht zur Ausschreibung des Erschließungsvertrags vom 5. November 2001 nach landeshaushaltsrechtlichen Vorschriften bestanden habe, könne dahinstehen. Denn ein Vergabefehler wirke sich nur dann aus, wenn durch ihn die umgelegten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten. Das habe die Beklagte ausdrücklich bestritten und sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die Klägerin habe hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen, so dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst seien. Die Beklagte sei nicht auf die Geltendmachung der Fremdanliegerkosten beschränkt gewesen, weil sie sich vertraglich zur Übernahme sämtlicher Erschließungskosten verpflichtet habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Erstattung an die SSG durch tatsächliche Zahlungen oder im Verrechnungsweg erfolgt sei.
- 7
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision vor: Das angegriffene Urteil verstoße gegen revisibles Recht, weil es den Herstellungsaufwand selbst bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Ausschreibungspflichten für beitragsfähig halte, solange die Grenze der grob unangemessenen Höhe noch nicht erreicht sei. Herstellungskosten einer Erschließungsanlage, die aufgrund eines nicht ausgeschriebenen unechten Erschließungsvertrags entstanden seien, seien nicht gesetzeskonform angefallen und könnten somit von einer Gemeinde nicht als aufwandbegründende Belastung vom Erschließungsträger übernommen werden. Sei die Gemeinde gehindert, einen nicht gesetzeskonformen Erschließungsaufwand zu übernehmen, so sei sie auch gehindert, Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. April 2010 den Erschließungsbeitragsbescheid vom 31. März 2008 sowie den Bescheid über die Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 31. März 2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009, aufzuheben.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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1. a) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagten ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand (§ 127 Abs. 1 BauGB) entstanden ist. Dieser ergibt sich aus der in § 11 des städtebaulichen Vertrages vom 5. November 2001 (nachfolgend: Erschließungsvertrag) zwischen der Beklagten und der SSG als Erschließungsträger getroffenen Kostenvereinbarung über die Heranziehung von Fremdanliegern, deren Wirksamkeit keinen Bedenken begegnet. Wesentlicher Regelungsgegenstand eines Erschließungsvertrags nach § 124 Abs. 1 BauGB ist die Herstellung der Erschließungsanlagen im Namen und auf Kosten des Erschließungsträgers. Dies hat zur Folge, dass bei der Gemeinde kein beitragsfähiger Aufwand i.S.v. § 127 Abs. 1 BauGB verbleibt, soweit sie die Durchführung der Erschließung übertragen hat (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 31 m.w.N.). Der Erschließungsträger, der Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsgebiet ist, refinanziert sich durch den Verkauf der erschlossenen Grundstücke, so dass im Ergebnis die Käufer die Erschließungskosten tragen. Ist der Erschließungsträger nicht Eigentümer aller Grundstücke im Erschließungsgebiet, muss er versuchen, die für die nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke anfallenden Kosten durch privatrechtliche Verträge an die so genannten Fremdanlieger weiterzugeben. Steht - wie hier - keines der Grundstücke im Erschließungsgebiet im Eigentum des Erschließungsträgers (so genannter grundstücksloser Erschließungsträger), ist dieser zur Refinanzierung seiner Kosten durchgängig auf den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern angewiesen.
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Gelingt es dem Erschließungsträger nicht, mit allen oder der überwiegenden Zahl der Fremdanlieger eine vertragliche Refinanzierungsregelung für die Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dem Erschließungsvorteil Rechnung tragende Heranziehung der Fremdanlieger zu den Erschließungskosten durch eine den Erschließungsvertrag modifizierende Kostenabrede erreicht werden, mit der sich die Gemeinde dem Erschließungsträger gegenüber verpflichtet, die gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen nach entsprechendem Nachweis zu erstatten. Der Gemeinde entsteht bei einem durch eine Kostenabrede modifizierten Erschließungsvertrag bereits mit Vertragsabschluss ein erst mit der entsprechenden Bezifferung durch den Erschließungsträger aktualisierter beitragsfähiger Erschließungsaufwand, den sie nach Maßgabe der Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung auf alle durch die von dem Unternehmer hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) einschließlich der Grundstücke der Fremdanlieger zu verteilen hat (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <22 f.>).
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b) Die in der Literatur (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 13 f.) gegen die Zulässigkeit dieser Modifikation des Erschließungsvertrags vorgebrachten Einwände überzeugen den Senat nicht. Eine eindeutige gesetzliche Konzeption, die bei Herstellung der Erschließungsanlagen durch einen Erschließungsträger eine Heranziehung des Fremdanliegers im Beitragsweg ausschließt, kann den §§ 123, 124 BauGB nicht entnommen werden.
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Aus dem vom Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2010 (a.a.O. Rn. 48) erwähnten Umstand, dass die Gemeinde durch § 124 Abs. 1 BauGB vor die Wahl gestellt wird, ob sie die Erschließung in "Eigenregie" durchführt, oder ob sie die Erschließung auf einen Dritten überträgt, der sie in "Fremdregie" durchführt und sich privatrechtlich refinanziert, folgt kein Verbot, bei einer Erschließung in "Fremdregie" in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Beteiligung des Fremdanliegers an den Erschließungskosten ermöglicht.
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Das aus § 123 Abs. 1 BauGB folgende Verbot einer vertraglichen Refinanzierung bei Erschließung in "Eigenregie" der Gemeinde soll verhindern, dass die zugunsten der Grundstückseigentümer bestehende Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts, das die Heranziehung der Eigentümer auf den in § 127 Abs. 2 BauGB abschließend aufgezählten Erschließungsaufwand begrenzt und die Gemeinde verpflichtet, mindestens 10 v.H. dieser Erschließungskosten selbst zu tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB), dadurch aufgehoben wird, dass sie die ihr entstandenen Kosten durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger überwälzt (vgl. Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 15.67 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4 S. 2 f., vom 22. August 1975 - BVerwG 4 C 7.73 - BVerwGE 49, 125 <127 f.> und vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 45). Aus diesem Grund legt der Senat auch den Begriff des "Dritten" im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB eng aus (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 44). Für die Annahme eines gewissermaßen spiegelbildlichen Verbots der Refinanzierung durch Beitragserhebung bei Erschließung in "Fremdregie" geben diese Überlegungen nichts her. Der das Verbot der Refinanzierung der Gemeinde auf vertraglicher Grundlage rechtfertigende Gedanke, dass sich die Gemeinde nicht den öffentlich-rechtlichen Begrenzungen des Beitragsrechts entziehen darf, greift für diese Konstellation nicht, weil die Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts durch die Refinanzierung des Erschließungsträgers mittels Beitragserhebung der Gemeinde auf der Grundlage eines modifizierten Erschließungsvertrags nicht in Frage gestellt wird. Die Fremdanlieger, die nicht zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger bereit sind, können von der Gemeinde nur im Rahmen des Beitragsrechts und der sich daraus ergebenden Beschränkungen des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu den Kosten der Erschließungsanlage herangezogen werden; sie werden sich daher vielfach besser stellen, als diejenigen Fremdanlieger, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger die Erschließungsanlage refinanzieren.
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Überträgt die Gemeinde die Erschließung einem Dritten, folgt auch aus § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der die Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers regelt, kein Verbot einer die privatrechtliche Refinanzierung ergänzenden Beitragserhebung. Dass der Gesetzgeber als Partner eines Erschließungsvertrags einen privaten Erschließungsträger als "Investor" vor Augen hatte, der seine Entscheidung unabhängig von der Gemeinde trifft und sich dabei vor allem an kaufmännischen Überlegungen und den Möglichkeiten des "Marktes" und der Gewinnerzielung orientiert (BTDrucks 12/3944 S. 24
und S. 29 ; Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 40), lässt nicht den Schluss zu, nach der gesetzgeberischen Konzeption gehöre die ausschließlich privatrechtliche Refinanzierung des Erschließungsträgers zu den Wesensmerkmalen eines Erschließungsvertrags nach § 124 BauGB. Zur gesetzgeberischen Konzeption gehört nämlich ebenso, dass den Gemeinden durch die Einschaltung eines Dritten eine (umfassende) finanzielle Entlastung von den Kosten der Erschließung ermöglicht wird, um dadurch im Interesse der Bauwilligen die Bereitstellung von Bauland zu erleichtern und zu beschleunigen (BTDrucks a.a.O.). Dieser gesetzgeberischen Konzeption trägt der modifizierte Erschließungsvertrag Rechnung. Er erlaubt auch in den Fällen, in denen sich die Erschließung für den Investor nicht rechnen würde, weil er die ihm entstehenden Kosten nicht oder nicht ausreichend auf die Anlieger überwälzen kann, eine beschleunigte Erschließung und finanzielle Entlastung der Gemeinden bei vorteilsgerechter Beteiligung aller Anlieger unter Wahrung der Schutzfunktion des Beitragsrechts.
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Ein Verbot der Beitragsfinanzierung im Anwendungsbereich des § 124 BauGB kann schließlich auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die die Beitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen von der Gemeinde und nicht von einem Dritten getroffen werden müssten und daher nur für die in "Eigenregie" durchgeführte Erschließung, bei der die Gemeinde "das Heft in der Hand habe", Beiträge erhoben werden könnten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. August 2009 - 15 A 2267/07 - juris Rn. 16; Driehaus a.a.O. Rn. 14). Abgesehen davon, dass die Gemeinde auch bei der Erschließung in Fremdregie regelmäßig die Ausführungsplanung zur Kenntnis erhält und genehmigen muss, und abgesehen davon, dass sie auch bei einer Erschließung in "Eigenregie" unter Einschaltung eines Generalunternehmers das Heft ein Stück weit aus der Hand gibt, greift dann, wenn die privatrechtliche Refinanzierung des Erschließungsträgers durch Beiträge "ergänzt" wird, die aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ableitbare Beschränkung des beitragsfähigen Aufwandes auf das kostenmäßig Erforderliche, die den Beitragspflichtigen vor grob unangemessenen Belastungen schützt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <253>). Auch insoweit stellt sich der dem Beitragsrecht unterliegende Fremdanlieger besser als der Fremdanlieger, der sich dem Erschließungsträger vertraglich zur Kostentragung verpflichtet hat.
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2. a) Die Kostenklausel scheitert nicht an den an eine wirksame Ablösungsvereinbarung zu stellenden bundesrechtlichen Anforderungen. Die im Erschließungsvertrag gewählte Abwicklung des dem Erschließungsträger gegen die Gemeinde zustehenden Erstattungsanspruchs kann so erfolgen, dass die Gemeinde dem Erschließungsträger die auf die Grundstücke der Fremdanlieger entfallenden Beiträge nach deren Einziehung auszahlt, wobei die Erschließungsbeiträge der Fremdanlieger, die mit dem Erschließungsträger Verträge über den Kostenersatz abgeschlossen haben, als gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB abgelöst gelten und der Ablösungsbetrag auf den im Übrigen bestehenden Erstattungsanspruch angerechnet wird (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <23 f.>). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Vereinbarung haben die Beklagte und der Erschließungsträger in § 11 Abs. 3 und 4 des Erschließungsvertrags getroffen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lagen mit § 11 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten auch ausreichende "Bestimmungen" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB über die Zulässigkeit einer Ablösungsvereinbarung und die Berechnung des Ablösungsbetrages vor (vgl. hierzu Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <364 f., 368>). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrags dem Erschließungsträger gestattet ist, die Fremdanlieger, die sich ihm gegenüber vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet haben, über die beitragsfähigen Kosten hinaus zu belasten. Diese Vereinbarung bleibt ohne Auswirkungen auf die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes und die Berechnung des Ablösungbetrages.
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b) Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Erschließungsvertrag für wirksam gehalten, obwohl zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger 1999 ein (echter) Erschließungsvertrag ohne Kostenvereinbarung geschlossen worden war. Ob der Ansicht des OVG Lüneburg (Beschluss vom 25. Juni 2008 - 9 ME 453/07 - NVwZ-RR 2009, 260) zu folgen ist, wonach die Modifizierung eines Erschließungsvertrags grundsätzlich schon in dem auf die Erschließung des Baugebiets ausgerichteten Vertrag erfolgen muss und nachträglich nur in Betracht kommt, wenn der entsprechende Wille der Vertragsparteien bereits im Erschließungsvertrag zum Ausdruck kommt, kann der Senat ebenso wie das Oberverwaltungsgericht dahinstehen lassen. Denn nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht, die - vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln - das Revisionsgericht bindet (vgl. Urteile vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69> und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>), lässt sich § 12 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags vom 21. Dezember 1999 ein Vorbehalt der späteren Modifizierung entnehmen. Davon abgesehen kann eine zeitliche Begrenzung des Rechts zur nachträglichen Modifizierung eines ursprünglich ohne Kostenabrede abgeschlossenen Vertrags nur in Betracht gezogen werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Vertragsmodifikation bereits begonnen wurde, was hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall war.
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c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht als beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht nur die Kosten angesehen hat, die die Beklagte an den Erschließungsträger "kassenwirksam" auf dessen Anforderung hin gezahlt hat, sondern auch die von Fremdanliegern an den Erschließungsträger aufgrund geschlossener Werkverträge entrichteten und im Verhältnis der Beklagten zum Erschließungsträger verrechneten Beträge. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996 (a.a.O. S. 23) zutreffend ausgeführt, dass ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe der Gesamtkosten für die Herstellung der Erschließungsanlage dann entsteht, wenn sich die Gemeinde nicht nur zur Erstattung der ausschließlich den Grundstücken der Fremdanlieger zuzuordnenden Erschließungskosten verpflichtet, sondern zur Erstattung des gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Dass eine solche umfassende Kostenerstattung zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger vereinbart wurde, und es sich bei der Verrechnung nur um eine Abwicklungsmodalität der Kostenerstattung handelt, hat das Oberverwaltungsgericht § 11 des Erschließungsvertrags entnommen. Rechtsfehler, die die Bindungswirkung dieser Vertragsauslegung entfallen lassen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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3. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften des revisiblen Rechts nicht in Betracht zu ziehen ist und ein etwaiger Verstoß gegen das Gemeindehaushaltsrecht nicht zur Nichtigkeit des Erschließungsvertrags mit der für die Entstehung beitragsfähigen Aufwandes maßgeblichen Kostenabrede führt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. April 2010, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, beliefen sich die Gesamtkosten der Herstellung aller Erschließungsanlagen auf 2 626 033,40 EUR (UA S. 15 unter Hinweis auf Bl. 84 der Gerichtsakten) und lagen damit unterhalb des für Bauaufträge geltenden Schwellenwertes von 5 Mio. € (vgl. § 2 der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrags maßgeblichen Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001, BGBl I S. 110). Erst bei Erreichen dieses Schwellenwertes gelten die Vorgaben der die Vergabe-Richtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 (ABl EG Nr. L 199 S. 54) umsetzenden Vorschriften der §§ 97 bis 129b GWB. Unterhalb der Schwellenwerte kommen in erster Linie bundes- oder landeshaushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung (Glahs, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl. 2012, Vergaberecht Einl. Rn. 8a f.; Harms/Schmidt-Wottrich, LKV 2011, 537 <542>). Für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug wird zudem auch bei unterschwelligen Aufträgen die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften diskutiert (Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 124 Rn. 91; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 124 Rn. 13c; zur möglichen Ausschreibungspflicht von Bauleistungen durch den Erschließungsträger vgl. Burmeister, Praxishandbuch Städtebauliche Verträge, 2. Aufl. 2005, Rn. 219). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht nur die Auswirkungen des von ihm unterstellten Verstoßes gegen eine kraft der landesrechtlichen Gemeindehaushaltsverordnung bestehende Ausschreibungspflicht geprüft und die Nichtigkeit des Erschließungsvertrags wegen eines Verstoßes gegen revisibles Recht nicht in Betracht gezogen.
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4. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Herstellungsaufwand einer Erschließungsanlage nur dann nicht (in voller Höhe) beitragsfähig sei, wenn die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten wegen des - unterstellten - vergaberechtswidrigen Verzichts auf eine Ausschreibung eine grob unangemessene Höhe erreichen würden. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist aber die Annahme im Berufungsurteil, ein Verstoß gegen diese äußerste Grenze könne ohne weitere Sachaufklärung schon deswegen verneint werden, weil es die Klägerin insoweit an substantiierten Darlegungen habe fehlen lassen.
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a) Mängel des Vergabeverfahrens führen nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Das Beitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften. Davon abgesehen weist auch das Vergaberecht selbst keine beitragsrechtlichen Bezüge auf. Es trägt dem Schutz der öffentlichen Haushalte Rechnung und dient darüber hinaus der Wahrung des lauteren Wettbewerbs (vgl. Glahs a.a.O. Einl. Rn. 2 f.). Hiervon ausgehend entfaltet es auch Schutzwirkung zugunsten des Bieters als Teilnehmer am Wettbewerb. Eine darüber hinausgehende drittschützende Wirkung kommt dem Vergaberecht hingegen nicht zu. Der Beitragsschuldner ist nicht Marktteilnehmer, sondern nur mittelbar Betroffener. Er ist daher darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen. Einschlägige Rechtsnorm hierfür ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Der in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende allgemeine beitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei Anlagen, die der Beitragspflicht unterliegen, trägt über ihren dem Gemeininteresse dienenden Zweck hinaus den Individualinteressen der beitragspflichtigen Eigentümer und Erbbauberechtigten der von einer Anlage erschlossenen Grundstücke Rechnung. Diesen Betroffenen kommt es in erster Linie zugute, wenn das Gesetz und insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dafür Sorge tragen, dass sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand in den Grenzen des nach Lage der Dinge Angemessenen hält (Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>). Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Demgemäß wird für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich eine äußerste Grenze markiert. Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Urteile vom 14. Dezember 1979 a.a.O., vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925 <927>
§ 128 bbaug nr. 35> und vom 10. November 1989 - BVerwG 8 C 50.88 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 81 S. 46 f.; Beschlüsse vom 30. April 1997 - BVerwG 8 B 105.97 - juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 9 B 23.01 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 49 S. 3).
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b) Für ein Abrücken von dem Merkmal der "groben Unangemessenheit" für den Fall eines Verstoßes gegen das Vergaberecht sieht der Senat keinen Anlass. Die Forderung nach einer Senkung der Angemessenheitsschwelle in diesen Fällen mit der Begründung, anderenfalls bestehe die Gefahr, dass das Vergaberecht zu einer "leeren Hülse" werde (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 1999 - 9 L 1832/99 - juris Rn. 13), übersieht, dass die Vorschriften des Vergaberechts gerade nicht dem Individualinteresse des Beitragspflichtigen dienen und es daher nicht Aufgabe des Beitragsrechts sein kann, Verstöße gegen diese Vorschriften in besonderer Weise zu sanktionieren. Es trifft auch nicht zu, dass Verstöße gegen das Vergaberecht bei Beibehaltung des Maßstabes der "groben Unangemessenheit" beitragsrechtlich folgenlos bleiben würden. Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. S. 253), die die Angemessenheit der Grunderwerbskosten betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es auf die sachliche Vertretbarkeit der Mehrkosten ankomme und die Rechtfertigungsgründe für eine für die Gemeinde erkennbare Überschreitung der Verkehrswerte beim Grunderwerb umso gewichtiger sein müssten, je beträchtlicher die Mehrkosten seien. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht der Gemeinde einen weiten Entscheidungsspielraum zugestanden, der es auch rechtfertigen kann, die Verkehrswerte unter Umständen beträchtlich zu überschreiten. Diese im Hinblick auf den Grunderwerb entwickelten Grundsätze führen auch im Zusammenhang mit dem Vergaberecht und etwaigen Vergaberechtsverstößen zu sachgerechten Ergebnissen.
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Nimmt die Gemeinde eine nach dem Vergaberecht vorgeschriebene Ausschreibung ordnungsgemäß vor und entscheidet sie sich für den billigsten Anbieter, indiziert das die Erforderlichkeit der Kosten. In einer solchen Fallgestaltung ist es Sache des Klägers, Anhaltspunkte vorzutragen, die dafür sprechen, dass die Kosten gleichwohl eine grob unangemessene Höhe erreichen. Entscheidet sich die Gemeinde nicht für das billigste Angebot, sondern für ein Angebot, das (augenfällig) höhere Herstellungskosten als andere Angebote vorsieht, müssen sachlich vertretbare Gründe vorliegen, die das Angebot gleichwohl als wirtschaftlich erscheinen lassen. Solche Gründe können neben dem Preis z.B. Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst, technische Hilfe und Ausführungsfristen sein (Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2007, § 97 GWB Rn. 219; Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand 1. Dezember 2012, § 129 Rn. 25). Bei der Entscheidung, welchem Gesichtspunkt die Gemeinde den Vorzug gibt, steht ihr ein (weiter) Entscheidungsspielraum zu, wobei auch insoweit die Rechtfertigungsgründe für die Wahl des teureren Angebots umso gewichtiger sein müssen, je größer der Abstand zum nächstgünstigen Angebot ist. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Abgabenschuldner regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die Unangemessenheit der Kosten darzulegen. Es ist daher Sache der Gemeinde, die in ihre Einfluss- und Verantwortungssphäre fallenden Gründe zu benennen, die sie veranlasst haben, sich für ein teureres Angebot zu entscheiden. Vermag sie solche nicht zu benennen oder erweisen sie sich - gegebenenfalls nach entsprechender Sachaufklärung durch das Gericht - als nicht tragfähig, ist der Zuschlag für das teurere Angebot schlechthin unvertretbar und sind die dadurch verursachten Mehrkosten grob unangemessen.
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Hat die Gemeinde - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - eine nach dem Vergaberecht vorzunehmende Ausschreibung nicht durchgeführt oder ist ein Vergabeverfahren mit Fehlern behaftet, fehlt es von vornherein an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten. Daraus folgt - wie oben ausgeführt - zwar noch nicht die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides oder eine Änderung des bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Kosten geltenden rechtlichen Maßstabes. Die fehlende Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften macht es aber erforderlich, dem Einwand, durch den Vergaberechtsverstoß seien augenfällige Mehrkosten entstanden, nachzugehen und ihn im gerichtlichen Verfahren zu klären.
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Das Berufungsgericht hat eine Sachverhaltsklärung mit dem Hinweis darauf, dass die Beklagte Mehrkosten bestritten und die Klägerin eine grob unangemessene Höhe der Kosten nicht substantiiert dargelegt habe, als von Amts wegen nicht veranlasst angesehen. Dies steht mit den im Verwaltungsprozess geltenden Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Einklang. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die den Beteiligten dabei auferlegte Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) entbindet das Gericht daher grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177>). Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht die kostenmäßige Angemessenheit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ohne weitere Sachaufklärung nicht bejahen dürfen.
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Die Annahme einer Substantiierungspflicht der Klägerin durch das Berufungsgericht lässt unberücksichtigt, dass es wegen des - unterstellten - Verstoßes gegen eine Ausschreibungspflicht an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten fehlt und deswegen Anlass zur Klärung der Angemessenheit der Erschließungskosten bestand. Die Auffassung des Berufungsgerichts übersieht zudem, dass der Rechtsverstoß nicht in der Sphäre und dem Verantwortungsbereich der Klägerin als Beitragsschuldnerin, sondern der beklagten Gemeinde als Beitragsgläubigerin seinen Ursprung hatte. Der Beitragsschuldner wird - anders als die Gemeinde - regelmäßig nicht über die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten bzw. der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen und daher nicht in der Lage sein, sein Vorbringen, es seien durch den von der Gemeinde zu verantwortenden Fehler bei der Vergabe des Erschließungsauftrags sachlich nicht vertretbare Mehrkosten entstanden, durch weitere tatsächliche Angaben zu substantiieren. Ebenso wenig wird er Kenntnisse darüber haben, wie hoch die umgelegten durchschnittlichen Kosten bei vergleichbaren Erschließungsanlagen der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sind. Über diese Informationen verfügt aber regelmäßig die Gemeinde, weshalb es in erster Linie ihre Sache ist, darzulegen, dass trotz des vergaberechtswidrigen Verfahrens die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind. Ob darüber hinaus weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit der Kosten, erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Dass das Berufungsgericht auch den "vorgelegten Unterlagen" keine grob unangemessenen Mehrkosten entnehmen konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser pauschale Hinweis ist vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen Einschränkung der Amtsermittlungspflicht zu sehen und deswegen nicht aussagekräftig.
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Die fehlerhafte Beurteilung der Mitwirkungspflicht erfasst nicht nur den Erschließungsbeitragsbescheid, sondern auch den auf §§ 135a bis 135c BauGB gestützten Bescheid über die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auf den § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ebenfalls - in doppelter Analogie - Anwendung findet.
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5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob eine Ausschreibungspflicht - wie sie das Berufungsgericht unterstellt hat - nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung tatsächlich bestand, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Zum einen hält der Senat es für sachgerecht, dass das Berufungsgericht die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vornimmt, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass in diesem Rahmen weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich wird. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.868,06 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.) noch liegt ein die Zulassung der Berufung erfordernder Verfahrensmangel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; III.).
3I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies ist nur der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
5Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
7Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
81.) Die Auffassung des Klägers, der Beitragsbescheid sei bereits mangels notwendiger Anhörung rechtswidrig, trifft nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob im vorliegenden Verfahren – wie die Beklagte meint – von der Anhörung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG NRW i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO abgesehen werden konnte. Denn selbst wenn man von einer rechtswidrig unterbliebenen Anhörung vor Erlass des streitigen Bescheides ausgeht, kann dieser Verfahrensmangel im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO nachgeholt und geheilt werden. Dabei kann die Heilung – wie auch hier ausweislich der Gerichtsakte geschehen – durch Austausch von Sachäußerungen im Klageverfahren erfolgen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 -, NWVBl. 2013, 37 ff.
10Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang noch eine unterbliebene Benachrichtigung der Anlieger über die Ausbaumaßnahme rügen will, führt auch dieser Einwand nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Es steht der Entstehung der Beitragspflicht generell nicht entgegen, dass die Anlieger über die beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahme nicht informiert oder sie gar befragt worden sind, da dies keine Voraussetzung hierfür ist.
11Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Bonn 2013, Rn. 618.
122.) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ursprünglich nicht den Willen gehabt, irgendwelche Kosten gegenüber den Anliegern abzurechnen, weil es sich um ein (teures) Pilotprojekt gehandelt habe, begründet ebenfalls keine Richtigkeitszweifel.
13Der Kläger verkennt, dass die Beklagte in aller Regel eine Beitragserhebungspflicht trifft, deren inhaltliche Reichweite weit zu fassen ist, so dass vom Grundsatz her kein Raum für einen Verzicht auf den Straßenbaubeitrag besteht. Allenfalls in besonderen, als atypisch anzusehenden Fallgestaltungen kann ein Abweichen von der Beitragserhebungspflicht gerechtfertigt sein.
14Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.
15Ein solcher atypischer Fall liegt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte den Ausbau der Beleuchtungslage selbst als Pilotprojekt bezeichnet hat, nicht vor. Eine Gemeinde kann zwar dazu berechtigt sein, von einer Beitragserhebung ausnahmsweise abzusehen, wenn bei der Durchführung einer nach ihrer Konzeption neuartigen straßenbaulichen Maßnahme, deren wirtschaftliche Vorteile für die Anlieger nicht ohne Weiteres erkennbar sind, die betroffenen Einwohner nicht bereits im Zeitpunkt der Planung des Vorhabens auf eine etwaige Beitragspflicht hingewiesen worden sind.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1985 – 15 A 1904/84 -, KStZ 1985, 234.
17Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich bei dem hier vorgenommenen Ausbau der Beleuchtungsanlage um eine „ihrer Konzeption nach neuartige straßenbauliche Maßnahme“ handelt. Jedenfalls liegen die mit dem Ausbau der Beleuchtungsanlage verbundenen wirtschaftlichen Vorteile für die Anlieger mit Blick auf die erzielte Verbesserung der Beleuchtungssituation (siehe dazu unten I. 7.) bei objektiver Betrachtungsweise auf der Hand, so dass die Beklagte rechtsfehlerfrei von einer Beitragserhebungspflicht ausgehen durfte und musste. Sie war damit schon vom Ansatz her nicht berechtigt, von der Erhebung des hier streitigen Straßenbaubeitrags abzusehen.
183.) Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte rechne Kosten ab, die für die heute installierte Anlage nicht angefallen seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger trägt insoweit im Kern vor: Die Beklagte rechne vorliegend die Aufstellung von konventionellen Beleuchtungskörpern ab. Tatsächlich seien diese konventionellen Beleuchtungskörper nur als Interimslösung für einige Wochen montiert worden, um zu einem späteren Zeitpunkt die noch nicht gelieferten LED-Beleuchtungskörper zu installieren. Die Abrechnung von „Verbesserungsmaßnahmen“, die nicht mit den dauerhaft vorhandenen Anlagen korrespondierten, aus denen erst die von § 8 KAG NRW vorausgesetzte Verbesserung nachhaltig entstehe, sei nicht durch § 8 KAG NRW gedeckt. Zumindest fehle es an einer „Vergütung“ für die demontierten Beleuchtungskörper.
19Diese Erwägungen greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte der Berechnung des Straßenbaubeitrags die nur als Interimslösung angebrachten Beleuchtungskörper zugrunde gelegt hat, die zwischenzeitlich durch die LED-Beleuchtungskörper ersetzt worden sind. Hieraus ist dem Kläger aber im Ergebnis kein Rechtsnachteil entstanden. Denn die nunmehr installierten, zur Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW führenden LED-Beleuchtungskörper sind viel teurer als die abgerechneten konventionellen Beleuchtungskörper; die Kosten der teureren Beleuchtungskörper sind aber in die Beitragsberechnung nicht eingeflossen.
204.) Der Kläger trägt ferner vor, dass die jetzt angebrachten Beleuchtungskörper auf jeden Fall überdimensioniert seien und gedimmt werden müssten. Vor diesem Hintergrund liege eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes vor. Auch dieses Vorbringen begründet keine Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es liegt schon deshalb keine Verletzung des Grundsatzes der Erforderlichkeit vor, weil die jetzt angebrachten LED-Beleuchtungskörper, in denen die „Überdimensionierung“ ihre Ursache findet, gegenüber dem Kläger im Rahmen der Beitragserhebung nicht abgerechnet worden sind.
215.) Das Vorbringen, § 11 des neuen Beleuchtungsvertrages zwischen der Beklagten und den Stadtwerken, wonach eine Vergütung für entsorgte Anlagenteile zu zahlen ist, sei zu seinen Lasten nicht angewandt worden, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger geforderte Anrechnung scheidet hier schon deshalb aus, weil im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Ende 2007 der vom Kläger in Bezug genommene Vertrag noch nicht galt. Denn der „Vertrag über die Öffentliche Beleuchtung E. zwischen der Stadt E. und den Stadtwerken E. AG“ ist gemäß seiner Regelung in § 31 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2018 geschlossen worden.
226.) Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Vergaberechtswidrigkeit der „gesamten Maßnahme“ wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen. Eine Vergaberechtswidrigkeit stellt die Erforderlichkeit des Aufwandes nicht in Frage. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge gekommen ist.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 -, NVwZ-RR 2008, 442.
24Dafür ist hier jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
257.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht daraus, dass der Kläger, der die Richtigkeit der in den Akten befindlichen Beleuchtungsmesswerte bestreitet, das Vorliegen einer Verbesserungsmaßnahme in Abrede stellt. Das Verwaltungsgericht ist unter nicht zu beanstandender Auswertung der Verwaltungsvorgänge (einschließlich eines Vorher-Nachher-Vergleichs) zu der rechtlich zutreffenden Annahme gelangt, dass hier eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vorliegt, ohne dass der Kläger hiergegen Substantielles eingewandt hat.
268.) Des Weiteren kann der Kläger seinen Zulassungsantrag nicht mit Erfolg auf das Argument stützen, die Beklagte habe entgegen § 10 des „Vertrages über die öffentliche Beleuchtung E. zwischen der Stadt E. und den Stadtwerken E. AG für den Zeitraum vom 1.4.1999 bis 31.12.2008“ die in Rede stehende Ausbaumaßnahme nicht gesondert ausgeschrieben, weshalb das angegriffene Urteil keinen Bestand haben könne. Es ist schon fraglich, ob es sich vorliegend um eine Baumaßnahme von „besonderer Bedeutung und/oder außergewöhnlichem Umfang“ im Sinne der zitierten Vertragsregelung handelt. Dessen ungeachtet gilt auch in diesem Zusammenhang (vgl. schon oben I. 6.), dass eine gebotene aber unterlassene (gesonderte) Ausschreibung nur dann die Erforderlichkeit des Aufwandes in Frage stellt, wenn der Verzicht auf die Ausschreibung zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge kommt. Hierfür ist – wie bereits oben ausgeführt – im vorliegenden Verfahren weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
27II.) Die Berufung ist weiterhin nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
28OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
29Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil „im vorliegenden Fall … ein Betrag für eine Beleuchtungsanlage als Verbesserung abgerechnet (wurde), die tatsächlich nur kurze Zeit an dem streitgegenständlichen Grundstück montiert war.“ Darüber hinaus sei klärungsbedürftig, „inwieweit der Wille, eine Anlage als Pilotprojekt zu betreiben, dafür entscheidend ist, ob zu einem späteren Zeitpunkt dennoch Beiträge nach § 8 KAG abgerechnet werden können.“
30Aus diesen „Fragen“ ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es mangelt schon an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dessen ungeachtet kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.
31Das Vorliegen einer beitragsfähigen Verbesserung ist durch eine deutliche Steigerung der Beleuchtungsstärke infolge des Ausbaus der Beleuchtungsanlage eingetreten (s. o.). Dass in die Berechnung des Beitrags nur die Kosten für die – später wieder entfernte - Interimslösung eingestellt worden sind, macht die Beitragserhebung nicht rechtswidrig. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Kosten für die Interimslösung tatsächlich entstanden sind. Entscheidend ist aber, dass die Kosten für die dauerhaft errichteten LED-Leuchten nicht in die Beitragserhebung eingestellt worden sind, so dass dem Kläger im Ergebnis kein Rechtsnachteil entstanden ist.
32Wenn der Kläger darüber hinaus an dieser Stelle erneut aus der Bezeichnung „Pilotprojekt“ ableiten will, dass die abgerechnete Maßnahme nicht beitragsfähig sein soll, geht dieser Einwand aus den bereits oben genannten Gründen ins Leere (vgl. I. 2.).
33III.) Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Namentlich ist der Kläger nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Entgegen den Darlegungen des Klägers ist der Rechtsstreit mit dem den Beteiligten übersandten Beschluss vom 24. Juli 2013 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Für den am 18. Juli 2013 durchgeführten Erörterungstermin hat es eines solchen Übertragungsbeschlusses mit Blick auf die Bestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht bedurft. Wenn der Kläger darüber hinaus rügt, dass der Vorsitzende der erkennenden Kammer im Erörterungstermin, vor allem aber im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zur Vertretung der als Einzelrichterin zuständigen Berichterstatterin befugt gewesen sei, weil für das Bestehen eines Vertretungsfalles nichts ersichtlich sei, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Einzelrichterin nicht krank war und ein Vertretungsfall nicht vorlag. An der Beachtung der Vorgabe des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen keine Zweifel.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.