Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juni 2016 - 12 K 4404/14
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000, in E. -V. (postalisch: I.-------straße 49).
3Die I.-------straße verläuft in Nord-Süd-Richtung zwischen der V1. Straße im Norden und der Straße Am S1. /L.-------straße im Süden.
4Das Amt für Verkehrsmanagement der Beklagten legte dem Ordnungs- und Verkehrsausschuss des Rates im Jahr 2009 eine Maßnahmenliste mit geplanten Straßenbaumaßnahmen vor. Hierin war unter anderem ein Ausbau der gesamten Fahrbahn der I.-------straße vorgesehen, mit Ausnahme eines von der Beklagten als nicht ausbaubedürftig eingestuften Teils zwischen Hausnummer 50 und 66.
5Aus Kostengründen fanden im Jahr 2010 in einem 1. Bauabschnitt lediglich im Teilbereich zwischen Hausnummer 71/71a und 81 Baumaßnahmen an der Fahrbahn der I.-------straße statt.
6Die weitere Planung sah ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 22. Oktober 2010 den Ausbau weiterer Teilbereiche von ca. Hausnummer 83 bis 85 und von ca. Hausnummer 3 bis Hausnummer 35 im Jahr 2011 vor.
7Anfang 2011 fanden in einem 2. Bauabschnitt Baumaßnahmen an der Fahrbahn zwischen Hausnummer 23 und 51 statt. Eine anschließende Ortsbesichtigung durch das Amt für Verkehrsmanagement der Beklagten ergab, dass entsprechende Fahrbahnarbeiten auch auf der verbleibenden Reststrecke der I.-------straße erforderlich waren.
8Vom 9. bis zum 30. Januar 2012 fanden sodann in einem 3. Bauabschnitt Baumaßnahmen an der Fahrbahn zwischen Hausnummer 83 und 95 statt.
9Die Beklagte vermerkte unter dem 20. Januar 2012, der Bereich zwischen V1. Straße und ca. Hausnummer 21 sei noch in gutem Zustand gewesen, so dass die Baumaßnahmen lediglich in den tatsächlich ausgebauten Teilbereichen durchgeführt worden seien.
10In allen drei ausgebauten Teilbereichen wurde die in den 1920er und 1950er Jahren angelegte Fahrbahn ersetzt. Die Fahrbahn erhielt einen Deckenaufbau neuzeitlicher Bauart in Form einer Asphaltdecke auf einer Asphalttragschicht. In die Fahrbahn wurde eine ca. 6 cm dicke Tragschicht aus Asphaltbinder eingebaut und ganzflächig eine ca. 4 cm starke Deckschicht Asphaltbeton aufgetragen.
11Die Teilbereiche zwischen Hausnummern 50 und 66 sowie zwischen V1. Straße und ca. Hausnummer 21 einschließlich der Spielplatzumfahrung (Hausnummer 2a-12) wurden bis heute nicht ausgebaut.
12Die Arbeiten am letzten Bauabschnitt wurden am 18. April 2012 abgenommen.
13Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 1. Juli 2014 zur Zahlung eines Beitrages für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für die Anlage I.-------straße in Höhe von 847,12 Euro heran.
14Die Klägerin hat am 8. Juli 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei nicht rechtzeitig über die beabsichtigte Durchführung der Arbeiten informiert worden und habe daher nicht die Möglichkeit einer Prüfung der geplanten Maßnahmen gehabt. Die I.-------straße sei abschließend erschlossen gewesen. Die Arbeiten im Januar/Februar 2011 hätten nur der Instandsetzung der Straßenoberfläche gedient. Am Erscheinungsbild der I.-------straße habe sich nichts geändert. Die Angaben zur Berechnungsgrundlage, insbesondere die Kostenhöhe, sowie die Ermittlung der betroffenen Grundstücksflächen seien anhand des Bescheides nicht nachvollziehbar. Die I.-------straße werde regelmäßig als Durchgangsstraße genutzt, insbesondere zu den Schichtwechseln des in der Nähe befindlichen Werkes von N. -C. .
15Die Klägerin beantragt,
16den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz vom 1. Juli 2014 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Fahrbahn der I.-------straße habe sich in Teilbereichen infolge Abnutzung in einem schlechten Zustand befunden. Die bestimmungsgemäße Nutzungsdauer dieser Teilbereiche sei abgelaufen gewesen. Die Fahrbahnoberfläche sei trotz zahlreicher Ausbesserungen im Zuge von Unterhaltungsarbeiten an vielen Stellen verschlissen gewesen und habe Frostaufbrüche gezeigt. Außerdem seien wesentliche Teile der darunter liegenden Tragschichten durch die im Laufe der Jahrzehnte gestiegene Verkehrsbelastung und die dauernden Umwelteinflüsse stark kontaminiert gewesen.
20Die in der I.-------straße durchgeführte straßenbauliche Maßnahme stelle eine Erneuerung im Sinne des Ausbaubeitragsrechts dar. Zudem liege eine verbesserte technische Ausgestaltung vor, da der Fahrbahnunterbau verstärkt und die Fahrbahndecke hochwertiger, insbesondere ebenflächiger, hergestellt worden sei.
21Die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ausgelösten wirtschaftlichen Vorteile würden allen Anliegern geboten, weil Fahrzeugführer, die Grundstücke in der Anlage aufsuchten, auf die Fahrbahn der I.-------straße angewiesen seien. Dies gelte unabhängig davon, ob die Arbeiten auch unmittelbar vor allen Grundstücken durchgeführt wurden, die an die Anlage grenzen. Denn es werde allen Eigentümern der an die Anlage grenzenden Grundstücke ein zumindest annähernd gleicher Vorteil geboten, weil alle Grundstücke besser, sicherer und gefahrloser erreicht werden könnten und dadurch deren Erschließungssituation unter Steigerung ihres Gebrauchswertes verbessert worden sei.
22Die an der zwischen den Grundstücken I.-------straße 81 und 83 abzweigenden Stichstraße gelegenen Grundstücke seien mit Ausnahme der Eckgrundstücke nicht durch die Anlage erschlossen. Die befahrbare Stichstraße mit den dazugehörigen Stichwegen habe eine eigenständige Verkehrsbedeutung.
23Im Zuge der Arbeiten sei mehr als die Hälfte der Straßenstrecke erneuert worden, was für eine Beitragsfähigkeit der Maßnahme ausreiche. Für das Merkmal der Erneuerung sei nicht entscheidend, ob die Anlage quantitativ nahezu vollständig vom Bauprogramm erfasst werde.
24Der Ausbau der Fahrbahn der I.-------straße sei in der Maßnahmenliste des Amtes für Verkehrsmanagement aus dem Jahr 2009 erfasst gewesen. Diese Liste stelle ein formloses Bauprogramm dar. Aus ihr gehe hervor, dass die Fahrbahnarbeiten in der I.-------straße ohne den Bereich zwischen den Hausnummern 50 und 66 durchgeführt werden sollten. Hierbei handele es sich um den Bereich zwischen dem 1. und dem 2. Bauabschnitt, der von Anfang an nicht habe ausgebaut werden sollen.
25Die Verwaltung führe vor Erfassung der anstehenden Baumaßnahmen eine Ortsbegehung durch. Dabei werde ermittelt, wie sich die zum Ausbau vorgesehenen Bereiche vor Ort darstellten und es werde konkretisiert, in welchen Bereichen Arbeiten auszuführen seien. Die einzelnen Maßnahmen würden dann in die Ausbauliste aufgenommen und diese anschließend dem Ordnungs- und Verkehrsausschuss des Rates zur Kenntnis vorgelegt.
26Die Konkretisierung des Bauprogramms erfolge letztendlich durch die Leistungsverzeichnisse und Vergabe der Ausbauaufträge an die ausführenden Bauunternehmen durch die Verwaltung. Dabei sei vorliegend durch die Verwaltung festgelegt worden, dass auch der Bereich von der V1. Straße bis ca. I.-------straße 21 wegen seines noch guten Zustandes nicht auszubauen sei. Die insofern erfolgte Änderung des Bauprogramms sei nicht zu beanstanden. Ein einmal erstelltes formloses Bauprogramm könne formlos geändert werden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Klage ist begründet.
30Der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz vom 1. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Die sachliche Beitragspflicht für die abgerechnete Straßenausbaumaßnahme ist bislang nicht entstanden.
32Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 5. Juli 1983, wenn die Anlage, bzw. die ausgebaute Teileinrichtung, endgültig hergestellt ist.
33Die endgültige Herstellung ist gegeben, wenn das der Maßnahme zu Grunde liegende Bauprogramm, in dem die Gemeinde nach ihrem Ermessen festlegt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, vollständig verwirklicht ist.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2016 – 15 A 2510/14 –, Seite 2 f. des amtlichen Umdrucks, vom 2. Juni 2014 – 15 A 443/13 –, juris, Rn. 24 f., sowie vom 5. März 2012 – 15 A 54/12 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 29. April 2008 – 15 A 1809/05 –, juris, Rn. 39; Sächsisches OVG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 5 A 297/13 –, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2016 – 12 K 87/14–, juris, Rn. 83; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabenge-setzes NRW, 8. Auflage, Rn. 315, m.w.N.
35Dies ist vorliegend nicht der Fall.
36Inhalt des Bauprogramms war der Ausbau der gesamten I.-------straße mit Ausnahme des Teilbereichs zwischen Hausnummer 50 und 66.
37Dieses Bauprogramm ist nicht verwirklicht, da der Teilbereich zwischen V1. Straße und ca. Hausnummer 21 ebenso wie die Spielplatzumfahrung (Hausnummer 2a-12) (bislang) nicht ausgebaut worden sind.
38Das Bauprogramm ist auch nicht wirksam geändert worden. Ein Bauprogramm kann zwar grundsätzlich bis zu seiner vollständigen Verwirklichung geändert werden.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1994 – 15 B 2505/94 –, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 318, m.w.N.
40Die Verwaltung kann aber ein schriftlich niedergelegtes und einem anderen Gemeindeorgan zur Kenntnisnahme vorgelegtes Bauprogramm nicht dadurch wirksam ändern, dass sie ohne Weiteres eine Auftragsvergabe in einem abweichenden Umfang vornimmt oder von weiteren Auftragsvergaben absieht. In diesem Fall liegt vielmehr eine programmwidrige Herstellung vor.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 – 15 A 1350/03 –, juris, Rn. 3.
42Die Anforderungen an eine Änderung des Bauprogramms richten sich nach seiner Aufstellung. So kann ein Bauprogramm, das durch eine Satzung des Rates aufgestellt worden ist, auch nur durch eine entsprechende Änderungssatzung geändert werden.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1987 – 2 A 2353/84 –, juris, Rn. 63; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 319, m.w.N.
44Wird ein Bauprogramm als Geschäft der laufenden Verwaltung dadurch aufgestellt, dass eine bestimmte Leistungsbeschreibung erstellt und auf deren Grundlage ein Auftrag vergeben wird,
45vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2016 – 12 K 87/14 – juris, Rn. 85 ff.,
46kann das Bauprogramm geändert werden, indem die Verwaltung eine bereits erstellte Leistungsbeschreibung oder einen bereits vergebenen Auftrag nachträglich ausdrücklich ändert und ihren entsprechenden Änderungswillen deutlich und verbindlich aktenmäßig dokumentiert.
47Vgl. für die Abschnittsbildung: OVG Bremen, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 A 43/12 –, juris, Rn. 15.
48Weicht die Verwaltung beim Ausbau von einem Bauprogramm ab, das einem Selbstverwaltungsgremium der Gemeinde zur Billigung vorgelegen hat, muss dieses (oder ein höherrangiges Selbstverwaltungsgremium) auch die Änderung des Bauprogramms billigen.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 – 2 A 2172/87 –, juris, Rn. 8 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 319, m.w.N.
50Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.
51Es fehlt bereits an einer entsprechenden aktenmäßigen Dokumentation des Willens der Verwaltung zur Änderung des Bauprogramms.
52Im Gegenteil: Aus dem Vermerk vom 22. Oktober 2010 ergibt sich, dass die Beklagte beabsichtigte, einen Auftrag für den Ausbau weiterer Teilbereiche der I.-------straße zu erteilen, unter anderem für den Teilbereich von Hausnummer 3 bis ca. Hausnummer 35, was im Wesentlichen dem nicht ausgebauten Teilbereich zwischen V1. Straße und ca. Hausnummer 21 entspricht.
53Auch dem Vermerk über die Ortsbegehung durch das Amt für Verkehrsmanagement der Beklagten vom 21. März 2011 lässt sich entnehmen, dass nach Abschluss des 2. Bauabschnitts entsprechende Ausbauarbeiten auch auf der verbleibenden Reststrecke, also insbesondere auch im Teilbereich zwischen V1. Straße und ca. Hausnummer 21, als kurzfristig erforderlich angesehen wurden.
54Soweit es in dem Vermerk vom 20. Januar 2012 heißt, in dem Bereich zwischen V1. Straße und ca. Hausnummer 21 sei die Fahrbahn noch „in gutem Zustand“ gewesen sei, so dass die Arbeiten „in drei Bauabschnitten“ erfolgt seien, ergibt sich nichts anderes. Denn dies stellt allein eine Beschreibung des tatsächlich durchgeführten Ausbaus dar. Eine deutliche und verbindliche Willensäußerung der Beklagten, dass angesichts des angeblich guten Zustandes des vorgenannten Teilbereichs das der Maßnahme zu Grunde liegende Bauprogramm aus dem Jahr 2009 geändert werden sollte, lässt sich dem nicht entnehmen.
55Hinzu kommt: Die Beklagte hat vorliegend keine Leistungsbeschreibung für den Ausbau oder einen gegebenenfalls bereits vergebenen Auftrag nachträglich geändert. Sie hat vielmehr lediglich davon abgesehen, den Restausbau entsprechend dem ursprünglichen Bauprogramm zu beauftragen. Hieraus kann indes nicht auf eine Änderung des Bauprogramms geschlossen werden. Würde eine einfache Nichtbeauftragung bestimmter Arbeiten für die Annahme der Änderung eines Bauprogramms ausreichen, wäre die Nichterfüllung eines Bauprogramms von seiner Änderung nicht mehr zu unterscheiden. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinden in solchen Fällen faktisch an die Vorgaben von § 8 Abs. 7 KAG NRW nicht mehr gebunden wären.
56Nicht zuletzt hat die Verwaltung der Beklagten eine von ihr angenommene Änderung des Bauprogramms dem zuständigen Ordnungs- und Verkehrsausschuss des Rates nicht zur Kenntnisnahme vorgelegt.
57Auf den weiteren klägerischen Vortrag kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht mehr an.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Das Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 587,78 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer des 517 m² großen Grundstücks in T. , Gemarkung E. , Flur 15, Flurstück 115, mit der postalischen Bezeichnung „I.-----weg 27“. Es liegt im unbeplanten Innenbereich und ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut.
4Der I.-----weg beginnt im Südwesten an der L.------straße und setzt sich in Richtung Nordosten mit einer Gesamtlänge von 620 Metern bis zur N. Straße fort.
5Von 1974 bis 1976 wurde der I.-----weg auf einem 190 Meter langen Teilstück von L.------straße bis X.--------weg (nördliche Einmündung) auf der Grundlage eines von der Beklagten mit der Firma L1. -I1. geschlossenen Erschließungsvertrages ausgebaut. Dieser Teil des I.------wegs wird von der Beklagten als im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellt angesehen. Sie führte aufgrund der im vorgenannten Erschließungsvertrag getroffenen Regelungen Ende der 1970er Jahre ein erschließungsbeitragsrechtliches Verfahren auf der Grundlage des Baugesetzes und der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Erschließungsbeitragssatzung für die erstmalige endgültige Herstellung des Erschließungsgebietes aus X.--------weg und I.-----weg (von L.------straße bis nördliche Einmündung X.--------weg ) durch und zog die sog. Fremdanlieger zu einem entsprechenden Erschließungsbeitrag heran.
6Eine erstmalige endgültige Herstellung des I.-------wegs auf dem weiterführenden, 430 Meter langen Bereich zwischen X.--------weg (nördliche Einmündung) und N. Straße ist insgesamt noch nicht erfolgt. Es mangelt an durchgängig vorhandenen Gehwegen, was aber von der Erschließungsbeitragssatzung als Herstellungsmerkmal für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage verlangt wird.
7Von Oktober 2005 bis November 2006 führte die Beklagte im I.-----weg zwischen der dortigen nördlichen Einmündung des X.-----wegs und der N. Straße an den Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung tiefbauliche Maßnahmen durch. Deren Abnahme erfolgte noch im Jahr 2006.
8Unter dem 19. November 2010 wurde seitens der Beklagten der Beschluss gefasst, den Aufwand für die tiefbaulichen Maßnahmen an der Fahrbahn und der Straßenentwässerungseinrichtung für den selbständig nutzbaren Abschnitt des I.------wegs von X.--------weg bis N. Straße gesondert zu ermitteln.
9Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Straßenbaubeitrags in Höhe von 1.566,98 Euro heran. Dabei legte sie einen beitragsfähigen Aufwand für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 59.144,60 Euro zugrunde und kürzte diesen um den gemäß § 3 Abs. 4 ihrer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen vom 12. Oktober 1994 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2010 (im Folgenden „ABS 2010“) vorgesehenen 20%igen Eigenanteil der Stadt für Anliegerstraßen. Damit legte sie der Beitragspflicht der betroffenen Grundstückseigentümer einen 80%igen Anliegeranteil zugrunde. Dieser entsprach einem Betrag von 2,4484 Euro/m².
10Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, dass der Anliegeranteil gemäß der hier heranzuziehenden Regelung in § 3 Abs. 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen vom 12. Oktober 1994 (im Folgenden „ABS 1994“) nur mit 50% habe angesetzt werden dürfen. Die ABS 2010 könne nicht Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sein. Die technischen Ausbauarbeiten seien 2006 bereits vollständig abgeschlossen gewesen. Es habe somit ab 2007 abgerechnet werden können. Im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht habe aber der Anliegeranteil nach der ABS 1994 nur 50% betragen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Beitragspflicht erst mit dem Erlass des Abschnittsbildungsbeschlusses entstanden sei. Denn das Bauprogramm habe von vorneherein nur einen Ausbau des I.-----wegs von X.--------weg (nördliche Einmündung) bis N. Straße vorgesehen. Genau dieses Ausbauprogramm sei bis Ende des Jahres 2006 verwirklicht worden, so dass es eines Abschnittsbildungsbeschlusses gar nicht bedurft hätte.
11Hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenentwässerung der Anlage I.-----weg auf dem Abschnitt von X.--------weg (nördliche Einmündung) bis N. Straße traf die Beklagte am 25. Juni 2012 die Entscheidung, den Erschließungsbeitrag für diese Teileinrichtung entsprechend § 127 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 8 ihrer Erschließungsbeitragssatzung gesondert zu ermitteln und zu erheben. Zudem wurde im Juni/Juli 2012 hinsichtlich der Herstellung der Straßenentwässerung im hier in Rede stehenden Abschnitt das Verfahren im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
12Mit dem angegriffenen Urteil gab das Verwaltungsgericht der Klage im Umfang der mit ihr beantragten Reduzierung des festgesetzten Beitrags statt. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlagen in § 8 KAG NRW i. V. m. den Bestimmungen der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen vom 12. Oktober 1994. Letztere sehe einen 50%igen Anliegeranteil für Entwässerung und Fahrbahn vor. Die Vorschriften vorgenannter Satzung seien auch anwendbar, da die Beitragspflicht im Jahr 2006 und damit vor Inkrafttreten der ersten Änderungssatzung vom 8. Oktober 2010 (ABS 2010) entstanden sei. Diesem Entstehungszeitpunkt könne auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es noch eines – dann am 19. November 2010 gefassten – Abschnittsbildungsbeschlusses bedurft hätte. Zwar lege § 1 ABS 2010 den Erschließungsanlagenbegriff zugrunde. Jedoch sei auch unter Geltung dieses Anlagenbegriffs die vorgenommene Abschnittsbildung weder möglich noch nötig gewesen. Denn die hiernach maßgebliche Erschließungsanlage sei der I.-----weg von der nördlichen Einmündung X.--------weg bis N. Straße. Auch führe das Argument der Beklagten, bezüglich der in den Jahren 2005/2006 durchgeführten Kanal- und Entwässerungsarbeiten könne der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil letztlich nach erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätzen in Höhe von 90% auf die Anlieger umgelegt werden, weil es sich um eine erstmalige Herstellung handle, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könne nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche Umstellung im Wege der Umdeutung erfolgen. Eine solche sei hier jedoch nicht vorzunehmen. Denn ein zu Unrecht auf § 8 KAG NRW gestützter Beitragsbescheid könne lediglich dann aufrechterhalten bleiben, wenn und soweit er nach Erschließungsbeitragsrecht habe erlassen werden dürfen. Die Voraussetzungen für eine erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der durchgeführten Kanalbau- und Entwässerungsarbeiten lägen aber nicht vor.
13Nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2013 begründet die Beklagte diese rechtzeitig wie folgt:
14Die Beitragspflicht sei nicht schon am 24. November 2006, sondern erst am 19. November 2010 entstanden, weil erst in diesem Zeitpunkt der erforderliche Abschnittsbildungsbeschluss gefasst worden sei. Dieser Beschluss sei erforderlich gewesen, weil das Teilstück der Straße I.-----weg zwischen X.--------weg (nördliche Einmündung) und N. Straße auf der einen Seite und das Teilstück L.------straße und X.--------weg (nördliche Einmündung) auf der anderen Seite keine zwei eigenen Erschließungsanlagen darstellten. Es liege vielmehr nur eine Erschließungsanlage insgesamt vor. Insoweit sei in den Blick zu nehmen, dass § 1 ihrer ‑ der Beklagten - Ausbaubeitragssatzung den Begriff der Erschließungsanlage i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zugrunde lege. Das Erschließungsbeitragsrecht hebe in vorzitierter Vorschrift auf eine selbständige Verkehrsanlage als einzelne Erschließungsanlage ab. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage sei oder aus mehreren Anlagen bestehe, sei ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das Erscheinungsbild abzustellen, und zwar auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geprägte Erscheinungsbild. Deshalb kennzeichneten Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machten, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage. In diesem Zusammenhang komme es auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermittelten. Die hier vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelnen auf den Seiten 2 bis 5 der Berufungsbegründungsschrift vom 6. Juni 2013 beschrieben werden, ließen nur den Schluss zu, dass der I.-----weg insgesamt eine Erschließungsanlage darstelle.
15Weiterhin sei der Bescheid in der festgesetzten Höhe für die durchgeführte Maßnahme betreffend die Straßenentwässerung auch deshalb rechtmäßig, weil hierfür vom Vorliegen einer Erschließungsbeitragspflicht gemäß den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB auszugehen sei. Da die beitragspflichtigen Kosten beim Straßenbaubeitragsrecht sowie beim Erschließungsbeitragsrecht identisch seien und sich der umlagefähige Aufwand der Anlieger beim Erschließungsbeitrag im Verhältnis zum Ausbaubeitrag um 10% von 80% auf 90% erhöhe, bleibe der im streitigen Bescheid festgesetzte Betrag im Ganzen erhalten, so dass der Bescheid auf der Grundlage der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften in voller Höhe gerechtfertigt sei. Hier könne der angegriffene Bescheid sowohl nach den durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen als auch bei der Annahme des Erfordernisses einer Umdeutung des Bescheids als Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Straßenentwässerung aufrechterhalten bleiben. Die Voraussetzungen für die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m. § 128 AO mögliche Umdeutung des hier in Rede stehenden Straßenbaubeitragsbescheids hinsichtlich der Straßenentwässerung in einen Erschließungsbeitragsbescheid lägen vor. Sowohl die Erhebung und Festsetzung von Straßenbau- wie auch von Erschließungsbeiträgen seien auf das gleiche Ziel gerichtet. Es gehe in beiden Fällen um die Refinanzierung von durch die Gemeinde realisierte und finanzierte Straßenbaumaßnahmen. Auch seien die rechtlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 127 ff. BauGB i. V. m. ihrer – der Beklagten – Erschließungsbeitragssatzung vom 12. Oktober 1994 für den Erlass eines entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheides erfüllt. Durch die in den Jahren 2005/2006 durchgeführten Kanal- und Straßenbaumaßnahmen sei der öffentliche Kanal im I.-----weg erstmalig endgültig hergestellt worden. Demgegenüber habe die alte Entwässerungseinrichtung der Anlage I.-----weg auf dem Abschnitt von X.--------weg (nördliche Einmündung) bis N. Straße nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 ihrer – der Beklagten – Erschließungsbeitragssatzung vom 12. Oktober 1994 entsprochen. Auch die Merkmale der endgültigen Herstellung ihrer früher geltenden Erschließungsbeitragssatzungen stellten keine geringeren Anforderungen an die endgültige Herstellung der Straßenentwässerung. Aus ihren Darlegungen in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Juni 2013 (dort: Seiten 5 bis 10) ergebe sich insgesamt, dass bis zur hier in Rede stehenden Kanal- und Straßenbaumaßnahme eine endgültig hergestellte Straßenentwässerung im Sinne der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften nicht vorgelegen habe.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Zur Begründung bezieht er sich auf das seiner Meinung nach zutreffende erstinstanzliche Urteil. Ergänzend verweist er auf seinen Schriftsatz im Berufungszulassungsverfahren vom 25. April 2013; dort führt er aus: Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden, dass eine Abschnittsbildung weder möglich noch erforderlich gewesen sei, da sich die beiden Abschnitte der Straße I.-----weg von der Einmündung L.------straße bis zur nördlichen Einmündung X.--------weg und der weitere Verlauf des I.-----wegs bei natürlicher Betrachtungsweise als zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen darstellten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der I.-----weg keine „schnurgerade Straße“, die als einheitliche Erschließungsanlage zu werten sei. „Schnurgerade“ sei der I.-----weg nur im vorderen Bereich von der L.------straße bis zur Einmündung X.--------weg . In diesem Bereich weise er durchgängig und gleichmäßig die Fahrbahnbreite von etwa 11 Metern auf, in diesem Bereich gebe es die breiten Bürgersteige sowie die Parkbuchten. Was jenseits der Einmündung X.--------weg folge, sei zwar eine gerade Verlängerung des I.------wegs, wenn man auf die Fahrbahnmitte abstelle. An den Fahrbahnrändern gebe es aber eine Vielzahl von Verschwenkungen und Aufweitungen, die Breite des I.------wegs sei bis zur N. Straße keineswegs einheitlich, sie variiere vielmehr ständig, teilweise gebe es extrem schmale Gehwege, die dann plötzlich aufhörten, in Garagenhöfe übergingen und Verschwenkungen bildeten. Von einem einheitlichen Straßenverlauf könne vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zutreffend seien auch die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Bebauung. Gerade im vorderen Bereich seien Mehrfamilienhäuser errichtet worden, während der Bereich ab Einmündung X.--------weg ganz wesentlich durch Einfamilienhäuser geprägt werde.
21Hinsichtlich der Hilfsargumentation der Beklagten, bei der Straßenentwässerung sei eine erschließungsbeitragsrechtliche Veranlagung möglich, habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Kanal, der früher möglicherweise vom Landschaftsverband hergestellt worden sei, übernommen und ins eigene Kanalnetz eingegliedert habe. Mitnichten habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2005 erklärt, man übernehme die Entwässerungseinrichtung ausschließlich zum Zwecke der Erneuerung. Vielmehr sei mitgeteilt worden, die alte Entwässerungseinrichtung werde in das städtische Entwässerungsnetz übernommen, mithin also diesem Netz eingegliedert. Die jetzt streitige Straßenbaumaßnahme am Kanal habe nicht zu dessen erstmaliger endgültiger Herstellung geführt. Sie sei eine nach dem Straßenbaubeitragsrecht abrechenbare Maßnahme, wovon die Beklagte früher im Verfahren selbst ausgegangen sei. Von dem entsprechenden Vortrag könne sich die Beklagte jetzt nicht einfach verabschieden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
23II.
24Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO einstimmig durch Beschluss.
25Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist nämlich unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nach jeder Betrachtungsweise (dazu sogleich) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26I.) Dies gilt zunächst, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die gesamte in Rede stehende Straßenbaumaßnahme eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne von § 8 KAG NRW darstellt.
27Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 17. Februar 2011 ist dann insgesamt § 8 KAG NRW i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung, die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht gilt. Das ist hier – entgegen der Auffassung des Klägers - die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 12. Oktober 1994 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2010, die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 b) und c) einen 80%igen Anliegeranteil für Entwässerung und Fahrbahn vorsieht. Der Kläger meint zu Unrecht, es sei auf die Vorschriften der ABS 1994 abzustellen, die für die fraglichen Teileinrichtungen nur einen Anliegeranteil von 50% vorsah. Im Einzelnen ist insoweit auszuführen:
28Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage beziehungsweise, wenn der Beitrag nur für einen Abschnitt der Straße erhoben wird, mit dessen Herstellung. Die Anlage in diesem Sinne ist hergestellt, wenn das von der Gemeinde beschlossene Bauprogramm verwirklicht ist.
29Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rn. 315 m. w. N.
30Nach dem Datum der (technischen) Fertigstellung der Maßnahme bestimmt sich dann die Entstehung der Beitragspflicht und damit die anzuwendende Satzung.
31Kraft ausdrücklicher – hier vorhandener – Bestimmung der Satzung (vgl. § 1 ABS 2010, vgl. auch unten) kann der Begriff „Anlage“ auch mit einer Erschließungsanlage identisch sein. In diesem Fall wird allerdings die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm, sondern kraft der allgemeinen Bestimmung des Ortsgesetzgebers auf die Begrenzung der Erschließungsanlage festgelegt. Der Tatbestand, von dessen Verwirklichung die Entstehung der Beitragspflicht abhängt, besteht dann in der Herstellung oder Verbesserung der – in räumlicher Hinsicht – ganzen Erschließungsanlage.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1987 ‑ 2 A 2/85 ‑.
33Er kann aber auch (nur) in der Herstellung oder Verbesserung des Abschnitts einer Erschließungsanlage bestehen, wenn sich die Baumaßnahme nur auf den Teil einer Erschließungsanlage erstreckt. In diesem Fall bedarf es aber einer gemeindlichen Willensäußerung, durch die der räumliche Bereich der Maßnahme konkretisiert und damit festgelegt wird, dass der Tatbestand in der Verwirklichung des Bauprogramms in dem betreffenden Abschnitt besteht. Solange es an einer in dem genannten Sinn notwendigen Abschnittsbildung fehlt, ist der Beitragstatbestand noch nicht verwirklicht. Das gilt auch dann, wenn der technische Ausbau in dem Abschnitt bereits abgeschlossen ist. Folgt in diesem Fall die Abschnittsbildung dem technischen Ausbau nach, so wird der Tatbestand mit ihrem Wirksamwerden verwirklicht, so dass die Beitragspflicht erst zu diesem Zeitpunkt entstehen kann.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1987 ‑ 2 A 2/85 ‑.
35Da sich die Ausbaumaßnahme im I.-----weg – in räumlicher Hinsicht – nicht auf die ganze Erschließungsanlage, sondern nur auf den Abschnitt zwischen X.--------weg (nördliche Einmündung) und N. Straße erstreckte, war der Beitragstatbestand nicht schon mit dem Abschluss der Bauarbeiten im Jahre 2006, sondern erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss der Beklagten vom 19. November 2010 (vgl. § 2 Abs. 3 ABS 2010) verwirklicht. Nach diesem Datum bestimmt sich die Entstehung der Beitragspflicht und die anzuwendende Satzung. Maßgebend als Rechtsgrundlage ist mithin die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 12. Oktober 1994 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2010, welche die Beklagte der Heranziehung auch zugrunde gelegt hat.
36Dieser Abschnittsbildungsbeschluss war auch erforderlich, weil das Teilstück der Straße I.-----weg zwischen X.--------weg (nördliche Einmündung) und N. Straße auf der einen Seite und das Teilstück L.------straße und X.--------weg (nördliche Einmündung) auf der anderen Seite keine zwei eigenständigen Erschließungsanlagen darstellen. Der I.-----weg stellt vielmehr insgesamt nur eine Erschließungsanlage dar:
37Wird – wie vorliegend in § 1 ABS 2010 – die Straßenbaubeitragssatzung so gefasst, dass als öffentliche Anlage „öffentliche Straßen, Wege und Plätze“ (mit oder ohne Klammerzusatz „Erschließungsanlage“) als Gegenstand der straßenbaulichen Maßnahmen bezeichnet werden, gilt der Erschließungsanlagenbegriff des § 127 BauGB. Die räumliche Begrenzung der Anlage richtet sich in diesen Fällen nach den für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geltenden Kriterien. Hiernach kommt es für die Antwort auf die Frage, was die maßgebliche Erschließungsanlage ist, nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an. Ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise ist vielmehr entscheidend auf das Erscheinungsbild (wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung) abzustellen, so dass Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eigenständige Erschließungsanlage kennzeichnen.
38Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rn. 36.
39Davon ausgehend stellt der I.-----weg mit Blick auf seinen weitgehend geraden Verlauf bei weitgehend gleicher Straßenausstattung bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Erschließungsanlage dar. Die vorhandenen Unterschiede im Erscheinungsbild führen nicht zu einer abrupten, einschneidenden Zäsur, die dazu zwingt, hier von zwei Erschließungsanlage auszugehen. Das hat die Beklagte im Einzelnen, ohne dass der Kläger hiergegen Durchgreifendes eingewandt hat, in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Juni 2013 (dort: Seiten 2 bis 5) dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend weist er auf das bei den Akten befindliche aussagekräftige Bildmaterial hin, welches die in Bezug genommenen Darlegungen der Beklagten deutlich bestätigt.
40II.) Es ist allerdings mit der Beklagten davon auszugehen, dass die an der Teileinrichtung Fahrbahn vorgenommenen Baumaßnahmen nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und die an der Straßenentwässerung durchgeführten Maßnahmen nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen sind.
41Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids. Dieser erweist sich vielmehr als rechtmäßig. Hinsichtlich der Teileinrichtung Fahrbahn gilt das oben unter I.) Gesagte. Bezüglich der Teileinrichtung Straßenentwässerung kann der Bescheid auf der Grundlage der Erhebung eines Erschließungsbeitrags aufrechterhalten bleiben. Da die beitragspflichtigen Kosten im Straßenbaubeitragsrecht denjenigen im Erschließungsbeitragsrecht entsprechen und sich der umlagefähige Aufwand der Anlieger beim Erschließungsbeitrag im Verhältnis zum Ausbaubeitrag um 10% von 80% auf 90% erhöht, erweist sich der angegriffene Bescheid in voller Höhe als rechtmäßig. Diesbezüglich ist im Einzelnen auszuführen:
42Die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für die Baumaßnahmen an der Straßenentwässerung nach § 8 KAG NRW kann nicht auf die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts (§§ 127 ff. BauGB) gestützt werden. Soll ein fehlerhafter Straßenbaubeitragsbescheid als Erschließungsbeitragsbescheid aufrechterhalten werden, bedarf es nach dem insoweit maßbeglichen nordrhein-westfälischem Landesrecht der Umdeutung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 128 Abs. 1 AO).
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1991 ‑ 2 A 795/90 -, NWVBl. 1992, 142 ff.
44Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Der Inhalt des umgedeuteten Verwaltungsakts muss also das gleiche Ziel verfolgen wie der ursprüngliche Regelungsgegenstand; zudem muss der umgedeutete Verwaltungsakt formell und materiell rechtmäßig sein. Für die materielle Rechtmäßigkeit des umgedeuteten Verwaltungsakts ist allein die Sach- und Rechtslage im Augenblick der Umdeutung maßgeblich.
45So die h. M. zu der § 128 AO vergleichbaren Regelung des § 47 VwVfG; vgl. statt Vieler Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), VwVfG, 1. Auflage 2014, § 47 Rn. 27 ff., insbes. Rn. 45 m. w. N.; zur früheren Rechtsprechung in diesem Zusammenhang vgl. das Urteil des ehemals für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 11. Juli 1991 ‑ 2 A 195/90 -, NWVBl. 1992, 142 ff.
46Davon ausgehend konnte hier der angegriffene Straßenbaubeitragsbescheid im Hinblick auf die Straßenentwässerung in einen Erschließungsbeitragsbescheid umgedeutet werden:
47Der angegriffene Bescheid war zunächst insoweit fehlerhaft, als mit ihm auf der Grundlage des § 8 KAG NRW auch für die Baumaßnahmen an der Straßenentwässerung ein Straßenbaubeitrag erhoben worden ist. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen dürfen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW Beiträge nämlich nur dann erhoben werden, wenn nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Dieser Vorbehalt berücksichtigt den Vorrang des Bundesrechts, soweit es dieselbe Materie regelt. Gemeint ist das Erschließungsbeitragsrecht, das in den §§ 127 bis 135 sowie in § 242 BauGB enthalten ist. Erschließungsbeiträge werden – soweit dies hier von Interesse ist – für die erstmalige Herstellung und die Übernahme von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen sowie von öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) erhoben (§§ 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, 128 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB). Für diese straßenbaulichen Maßnahmen, die an sich auch als Herstellung oder Anschaffung öffentlicher Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW angesehen werden können, ist die Erhebung von Straßenbaubeiträgen wegen des Vorrangs des einschlägigen Bundesrechts ausgeschlossen.
48Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rn. 15.
49Dagegen können straßenbauliche Maßnahmen an Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB nach deren erstmaliger Herstellung oder Übernahme zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen führen, wenn sie von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erfasst werden.
50Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1995 ‑ 15 A 4244/92 -.
51So kann insbesondere eine Teileinrichtung, die bereits erstmalig endgültig hergestellt worden ist, im Falle ihrer nachfolgenden Erneuerung oder Verbesserung nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob der Erstausbau nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet worden ist oder abgerechnet werden konnte.
52Vorliegend war die in Rede stehende Straßenentwässerung allerdings noch nicht erstmalig endgültig hergestellt, so dass die fraglichen Baumaßnahmen insoweit nicht über einen Straßenbaubeitrag, sondern ausschließlich über einen Erschließungsbeitrag abgerechnet werden können. Dass die Straßenentwässerung erst durch die Baumaßnahmen im Zeitraum von Oktober 2005 bis November 2006 erstmalig endgültig hergestellt worden ist, hat die Beklagte überzeugend in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 6. Juni 2013 (Seiten 7 ff.) ausgeführt. Auf die dortigen Darlegungen, die der Kläger nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermochte, nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug.
53Der angegriffene Bescheid ist aber nicht nur fehlerhaft i. S. v. § 128 AO, er ist auch auf das gleiche Ziel gerichtet wie der durch die Umdeutung erzeugte Verwaltungsakt. Denn sowohl Straßenbaubeiträge als auch Erschließungsbeiträge dienen der Refinanzierung von Straßenbaumaßnahmen der Gemeinde, wobei sie in beiden Fällen eine Beitragserhebungspflicht trifft.
54Der umgedeutete Verwaltungsakt erweist sich auch als formell und materiell rechtmäßig. Namentlich war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Umdeutung (entweder im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Januar 2013 oder im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrags vom 12. März 2013 oder im Rahmen der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2013) die materielle Rechtmäßigkeit des umgedeuteten Verwaltungsakts zu bejahen. So lag insbesondere der für die selbständige Abrechnung der Straßenentwässerungsbaumaßnahme erforderliche Kostenspaltungsbeschluss vor (vgl. § 127 Abs. 4 BauGB). Ebenso war das Verfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnung ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 88 vom Hundert und die Beklagte zu 12 vom Hundert.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Miteigentümer zu 1/2 des 597 qm großen Grundstücks in S. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 (postalisch: Am Q. 00). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans HM 0 in seiner 8. Änderung. Es grenzt an die im Hauptzug ca. 278 Meter lange Straße „Am Q. “, die von der L.--------straße abzweigt und wieder in die L.--------straße mündet. Die Straße „Am Q. “ hat vier Stichwege sowie eine Straßenabzweigung, die in einen Wendehammer mündet.
3Im Mai 2005 schloss die Beklagte mit der Stadtwerke S. GmbH einen „Vertrag über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung in S. einschließlich aller dazu notwendigen Dienstleistungen und Anlagen“. Gegenstand dieses Vertrages (nachfolgend: Lichtliefervertrag) ist die Beleuchtung der gesamten öffentlichen Verkehrsflächen des Stadtgebietes der Beklagten (Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 Lichtliefervertrag). Der Vertrag umfasst alle hierzu notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung (Ziff. 2 Abs. 3 Lichtliefervertrag). Die Stadtwerke S. GmbH erhält als Vergütung für die Leistungen gemäß Ziffern 6.1 bis 6.2.8 und 6.3 einen Pauschalbetrag von 90,- Euro je Leuchtstelle und Jahr, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (Ziff. 3.1 Abs. 1 Satz 1 Lichtliefervertrag). Ziffer 6.2.8 Lichtliefervertrag bestimmt: Soweit Änderungen und Erneuerungen auf Grund altersbedingter Mängel notwendig werden, sind die Kosten für Planung, Dokumentation, Bauausführung und Bauüberwachung in dem Pauschalbetrag je Leuchtstelle enthalten (Abs. 1). Für Änderungen, Erneuerungen und Umlegungen, die nicht durch Verschleiß, Alterung oder technisch notwendige Ertüchtigungen veranlasst sind, wie beispielsweise bei Änderung der Verkehrsführung oder Neubau von Einfahrten, trägt der jeweilige Verursacher die Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Abs. 2). Veranlasst die Stadt diese Änderungen, so ist die Pauschale für die Neuerrichtung für die betroffenen Lichtpunkte zu zahlen (Abs. 3). Sofern keine Kabellängsverlegung notwendig ist, reduziert sich die Pauschale nach Ziffer 3.2 - für die Herstellung von Neuanlagen gemäß Ziff. 6.2.9 je neu geschaffener Leuchtstelle in Höhe von 4.482,77 Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer - um 50 % (Abs. 4 Satz 1). Ziff. 3.2 Abs. 2 Lichtliefervertrag sieht schließlich die Möglichkeit der Anpassung dieses Pauschalbetrages zum 1. Januar eines jeden Jahres mittels einer Preisindex-Formel vor.
4Mit Schreiben vom 30. November 2007 unterbreitete die Stadtwerke S. GmbH der Beklagten ein Angebot für die Lieferung und Montage einer Beleuchtungsanlage für die Straße „Am Q. “. Der beigefügte Beleuchtungsplan sah die Errichtung von insgesamt 17 neuen Leuchten vor. Die Kostenaufstellung enthielt 12 Leuchten zum Preis von 2.241,38 Euro/Stück und 3 Leuchten zum Preis von 4.482,76 Euro/Stück, insgesamt 40.344,84 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Kosten seien auf der Grundlage des Vertrages über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung ermittelt worden.
5Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 erteilte die Beklagte der Stadtwerke S. GmbH den Auftrag für die Arbeiten, die im Zeitraum von Juni 2008 bis Februar 2009 durchgeführt wurden. Dabei wurden die bisher vorhandenen, Ende der 1960er / Anfang der 1970er Jahre aufgestellten acht sogenannten Pilzleuchten durch insgesamt 17 Leuchten der Fa. „Hellux“, Typ „LWB 144“, ersetzt. Für neue Leuchten vor den Häusern Nrn. 5 und 7 sowie in den Stichwegen vor den Häusern Nrn. 9 bis 13 und 15 bis 19 wurden zudem Beleuchtungskabel verlegt.
6Für die durchgeführten Arbeiten stellte die Stadtwerke S. GmbH der Beklagten mit Rechnungen vom 27. Januar 2009 in Höhe von 22.481,44 Euro und vom 11. März 2009 in Höhe von 28.101,85 Euro Kosten von insgesamt 50.583,29 Euro in Rechnung. Abgerechnet wurden die Kosten für 3 Leuchtstellen zum Pauschalpreis in Höhe von je 4.722,99 Euro (insgesamt 14.168,97 Euro) und für 12 Leuchtstellen zum Pauschalpreis in Höhe von je 2.361,50 Euro (insgesamt 28.338,00 Euro), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
7Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2013 zur beabsichtigten Veranlagung zu einem Straßenbaubeitrag an. Sie setzte mit vorläufigem Bescheid vom 5. Dezember 2013 den Straßenbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung für das Grundstück „Am Q. 00“ (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000) unter Einstufung der Straße als Anliegerstraße in Höhe von 1.090,41 Euro fest. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Gesamtkosten seien von 50.583,29 Euro auf 47.773,10 Euro reduziert worden, weil in dem Stichweg Am Q. 1-7 eine Leuchte am selben Standort errichtet worden sei und deshalb statt 17 nur 16 Laternen abgerechnet würden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Dezember 2013 zugestellt.
8Nachdem der Kläger unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einen Abschlag von der anrechenbaren Grundstücksfläche geltend gemacht hatte, änderte die Beklagte den Bescheid mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 insoweit, als in entsprechender Anwendung von § 164 Abs. 1 AO die erfolgte Beitragsfestsetzung in der Frage der Verteilungsregelung befristet bis zum 31. Januar 2014 unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt wurde.
9Der Kläger hat am 6. Januar 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen eine Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach wendet. Im Einzelnen macht der Kläger geltend:
10Einer Heranziehung der Anlieger stehe bereits der Vertrag über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung in S. von Mai 2005 entgegen. Darin habe sich die Stadtwerke S. GmbH verpflichtet, die Beleuchtungsanlagen in Stand zu halten und auch zu erneuern, falls dies notwendig werde. Hierfür erhalte sie von der Beklagten ein pauschales Entgelt in Millionenhöhe. Die Kosten der durchgeführten Maßnahme habe deshalb die Stadtwerke S. GmbH zu tragen.
11Eine Erneuerung der Straßenbeleuchtung sei nicht notwendig gewesen. Eine tatsächliche Abnutzung der alten Beleuchtung sei durch die Beklagte nicht belegbar und gehe aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor.
12Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beleuchtungssituation verbesserungswürdig gewesen sei, so hätte es jedenfalls genügt, die vorhandenen Masten unter Einsatz moderner Lampenköpfe umzurüsten. Dies sei technisch möglich, wie sich z.B. an der Straße „Am L1. “ zeige. Es sei außerdem unverständlich, warum bei dieser Maßnahme keine LED-Leuchten verwendet worden seien.
13Die Maßnahme habe im Ergebnis nicht zu einer Verbesserung der Verkehrssituation geführt. Maßgeblich für die Frage, ob die Nutzbarkeit der Straße erhöht werde, sei die tatsächliche Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer. Hier sei eine überwiegend von Anwohnern genutzte Tempo-30-Zone willkürlich mit neuen Laternen versehen worden, obwohl die Straße bereits durch die vorhandenen Laternen mehr als ausreichend beleuchtet gewesen sei. Der verkehrstechnische Vorteil der besseren Ausleuchtung sei im Übrigen so gering, dass eine Neuerstellung der gesamten Beleuchtungsanlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht gedeckt sei. Zudem sei die von der Beklagten genannte DIN-Norm nicht eingehalten.
14Die neuen Leuchten würden im Übrigen gerade nicht nur die Straße beleuchten, sondern in erheblichem Umfang auch die Hausfronten in Höhe der Fenster des ersten Obergeschosses, was von einem Großteil der Betroffenen als störend empfunden werde.
15Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte ein Beleuchtungskonzept zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch eine bessere Ausleuchtung ihrer Ortsteile entwickelt habe. Dementsprechend seien im Ortsteil I. viel stärker frequentierte Straßen schlechter beleuchtet als die Straße „Am Q. “ vor der Erneuerung der Beleuchtungsanlage.
16Die Initiative für die Ausbaumaßnahme sei auch nicht von der Beklagten, sondern von der Stadtwerke S. GmbH ausgegangen. Eigene Ermittlungen über die Verkehrs- und Beleuchtungssituation habe die Beklagte nicht angestellt. Auch die Prüfung der durch die Stadtwerke erstellten Entwürfe und Durchführungsunterlagen sei nicht dokumentiert. Es mangele insofern an einem Bauprogramm, welches zu erfüllen gewesen sei.
17Die Beleuchtungsmaßnahme sei außerdem durch den Rat der Stadt weder ordnungsgemäß noch zeitnah genehmigt worden. Die Genehmigung sei vielmehr erst im Protokoll der Ratssitzung vom 19. Februar 2013 nachgearbeitet worden. Außerdem sei die nach § 2 Abs. 1 der Satzung vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Ausschüsse unterblieben.
18Die Beitragserhebung sei auch der Höhe nach unzutreffend, da zu viele Leuchten abgerechnet worden seien. Insgesamt acht Leuchten, die faktisch am Standort der alten Leuchten errichtet worden seien, seien nicht in Rechnung zu stellen. Die Beklagte gehe auf der Grundlage des Lichtliefervertrages zwar zutreffend davon aus, dass die Kosten der Errichtung eines neuen Lichtmastes am Standort eines alten Lichtmastes von den Stadtwerken zu tragen seien. Vor diesem Hintergrund seien aber nicht nur drei, sondern weitere fünf (insgesamt also acht) Leuchten, die faktisch am Standort der alten Leuchten errichtet worden seien, nicht in Rechnung zu stellen.
19Zudem seien die angesetzten Pauschalbeträge nicht korrekt ermittelt worden. Über den Zeitraum bis zur Auftragserteilung habe es keine Änderung der Verbraucherpreisindizes um mehr als 4 % gegeben. Daher gelte der Pauschalpreis gemäß Ziff. 3.2 des Lichtliefervertrages in Höhe von 4.482,77 Euro zuzüglich Umsatzsteuer anstelle von 4.722,99 Euro zuzüglich Umsatzsteuer wie im Beitragsbescheid irrtümlich zugrunde gelegt worden sei.
20Die von der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten seien im Übrigen grob unangemessen. Obwohl keine Eilbedürftigkeit vorgelegen habe, habe eine Ausschreibung nicht stattgefunden. Nach eigenen Recherchen habe der fehlende Wettbewerb dazu geführt, dass die Kosten für die Leuchtenerstellung erheblich zu hoch gewesen seien. Bei gleicher Technik und derselben Montagefirma sei von Kosten je Leuchte in Höhe von 2.057,30 Euro statt von 2.810,18 Euro auszugehen. Eine Vergabe ohne Lichtliefervertrag wäre gegenüber den in den Rechnungen der Stadtwerke enthaltenen Sätzen um 36 % günstiger gewesen.
21Schließlich werde die Bildung der Abrechnungseinheiten beanstandet. Es hätte eine Abrechnung gemeinsam mit der Beleuchtungsanlage L.--------straße /Am X. erfolgen müssen. Diese Straßen bildeten eine natürliche Einheit. Auch bauplanungsrechtlich beurteile die Beklagte die Straßen in einem Zusammenhang; für die Straßen sei ein einheitlicher Bebauungsplan aufgestellt worden. Die Beleuchtungsmaßnahmen für die Straßen seien auch beinahe zeitgleich durchgeführt worden.
22Die Beklagte änderte den vorläufigen Bescheid vom 5. Dezember 2013 mit Bescheid vom 13. Februar 2014 im Hinblick auf die anrechenbare Grundstücksfläche ab und reduzierte den vom Kläger zu zahlenden Straßenbaubeitrag auf 958,91 Euro.
23Im Umfang dieser Reduzierung haben die Beteiligten im Erörterungstermin am 23. November 2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
24Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 5. Dezember 2013 für endgültig erklärt und den Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben.
25Der Kläger beantragt nunmehr,
26den Ausbaubeitragsbescheid vom 5. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Bescheides vom 13. Februar 2014 in der Fassung der Änderung vom 16. November 2015 aufzuheben.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie trägt hierzu vor: Der Kläger sei dem Grunde und nunmehr auch der Höhe nach zu Recht für die Verbesserung der Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ herangezogen worden. Sie beruft sich auf die ihr seitens der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten. Es sei bereits durch die Anpassung der Straßenbeleuchtung an den heutigen Standard von einer Verbesserung der Beleuchtungsanlage auszugehen. Das formlose Bauprogramm ergebe sich aus den vorgelegten technischen Plänen der Stadtwerke S. GmbH vom 28. November 2007, die Art, Umfang und Qualität des Ausbaus hinreichend konkretisierten.
30Die Kosten seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Stadtwerke S. GmbH habe die Kosten für zwei von acht Leuchten auf der Grundlage des Lichtliefervertrages komplett übernommen, weil diese zwei Leuchten technisch erneuerungsbedürftig gewesen seien. In den weiteren zwölf Fällen, in denen alte Straßenleuchten durch neue Leuchten am selben Standort ersetzt worden seien, sei nur die Differenz zwischen „alt“ und „neu“ abgerechnet worden. Dies betreffe die Leuchten vor den Häusern Nrn. 1, 25 und 38.
31Die vom Kläger angestellte Vergleichsberechnung, die eine günstigere Kostenkalkulation beinhalte als die mit der Stadtwerke S. GmbH vertraglich geregelte Berechnung, könne als Vergleich nicht herangezogen werden, da Planungskosten, Kosten für die Bauleitung und Abrechnung der Maßnahme sowie elektronische Arbeiten in der Vergleichsberechnung nicht bzw. nicht in angemessener Höhe berücksichtigt seien.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 26 K 3647/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit einzustellen, als die Beteiligten in Höhe von 131,50 Euro den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
35Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
36Ob die Beklagte den Straßenbaubeitrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 zu Recht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig festgesetzt hat, bedarf keiner Entscheidung mehr, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. November 2015 von der Möglichkeit, den Vorläufigkeitsvermerk auch noch im gerichtlichen Verfahren aufzuheben und den Bescheid vom 5. Dezember 2013 für endgültig zu erklären, Gebrauch gemacht hat.
37Vgl. dazu: Rüsken, in: Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 165 AO, Rn. 48.
38Die Klage richtet sich nunmehr gegen die endgültige Festsetzung des Ausbaubeitrags. Es liegt eine zulässige Klageänderung vor, nachdem die Beklagte in die Änderung eingewilligt hat; das Gericht hält die Änderung im Übrigen auch für sachdienlich (vgl. § 91 VwGO).
39Der angefochtene Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Bescheides vom 13. Februar 2014 in der Fassung der Änderung vom 16. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die in der Straße „Am Q. “ durchgeführte Straßenbaumaßnahme ist § 8 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen für Straßenbaumaßnahmen der Stadt S. in der Fassung vom 30. März 2004 (ABS).
41Gemäß § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 ABS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Beitragsfähig ist dabei namentlich auch der Aufwand für Beleuchtungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4.3 ABS).
42Es liegt eine Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung der Straße „Am Q. “ vor. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid von einer Erneuerung und Verbesserung ausgegangen ist, kann offen bleiben, inwieweit (auch) eine beitragsfähige Erneuerung erfolgt ist. Das Gericht hat unabhängig von der Rechtsauffassung der Gemeinde festzustellen, welcher Beitragstatbestand vorliegt.
43Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Mai 2011 – 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 15. September 2006 – 15 A 2682/06 -, juris, Rn. 5.
44Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor, wenn durch die Maßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 -, juris, Rn. 13 m.w.N.
46Die bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchten erreicht werden.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rn. 31 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 157 f. m.w.N.
48Maßgebend ist, dass durch die Maßnahme eine positive Auswirkung auf den Verkehrsverlauf erzielt wird.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rn. 33, jeweils m.w.N.
50Hiervon ausgehend ist die an der Beleuchtungseinrichtung der Straße „Am Q. “ durchgeführte Maßnahme als verkehrstechnische Verbesserung anzusehen. Die Zahl der Leuchten wurde von acht auf siebzehn erhöht und damit mehr als verdoppelt. Damit einher ging eine Verringerung der Abstände der einzelnen Leuchten. Zudem haben die einzelnen Leuchten eine höhere Leuchtkraft. Daraus ergibt sich eine hellere und gleichmäßigere Ausleuchtung der Straße und damit eine positive Auswirkung auf den Verkehrsverlauf. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme ausnahmsweise nicht zu einer deutlich besseren Ausleuchtung der Straße geführt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
51Die bessere Ausleuchtung einer Straße rechtfertigt die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung unabhängig davon, ob die frühere Ausleuchtung der Straße für die Verkehrssicherheit ausreichend, also ordnungsgemäß, war.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 – 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 25, und vom 21. Juli 2003 – 15 A 1351/03 –, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 22. März 1982 – 2 A 1453/80 -, S. 7 des Urteilsabdrucks.
53Insofern gibt der Einwand des Klägers, der Annahme einer Verbesserung stehe entgegen, dass die Straße „Am Q. ‘“ unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße schon vorher durch die vorhanden gewesenen sog. Pilzleuchten eine für die verkehrsspezifischen Erfordernisse ausreichende Beleuchtung gehabt habe, für den Tatbestand der Verbesserung nichts her.
54Unabhängig davon dürfte die frühere Beleuchtung nach Vortrag der Beklagten selbst unter Geltung der früheren DIN 5044 (Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung; Beleuchtung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr; Allgemeine Gütemerkmale und Richtwerte) unzureichend gewesen sein. Hingegen spricht alles dafür, dass die neue Beleuchtungseinrichtung der seit November 2005 geltenden DIN EN 13201 entspricht. Diese lag der Planung der Stadtwerke S. GmbH zu Grunde.
55Vgl. auch Prüfungsbericht Nr. 5/2013 des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt S. vom 7. Juni 2013, S. 13/14.
56Hierauf kommt es letztlich aber nicht tragend an, denn die in Richtlinien und Empfehlungen enthaltenen Angaben stellen keine starren Maßstäbe dar. Insofern ist eine Verbesserung auch dann gegeben, wenn die neue Anlage die in der maßgeblichen DIN-Norm genannten Mindestwerte nicht erreicht, aber dennoch messbar bessere Werte liefert als die alte Anlage.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272, 281 f.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 158, 187.
58Hiervon kann – wie dargelegt – im vorliegenden Fall bereits aufgrund der um mehr als das Doppelte erhöhten Zahl der Leuchten und der höheren Leuchtkraft der einzelnen Leuchten ausgegangen werden.
59Da der Tatbestand der Verbesserung erfüllt ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob bzw. inwieweit die ca. 40 Jahre alte Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ abgenutzt war.
60Vgl. zur üblichen Benutzungszeit einer Beleuchtungsanlage OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, abrufbar unter www.nrwe.de, Rn. 41; Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 28 ff.; Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -, S. 3 f., 15 f. des Urteilsabdrucks.
61Der Tatbestand der Verbesserung setzt nämlich keine Abnutzung der Anlage voraus.
62Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2014 – 15 A 571/11 -, juris, Rn. 40, und vom 23. Juli 2010 – 15 A 1189/10 -, juris, Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 119 m.w.N.
63Die Verbesserung der Beleuchtungsanlage ist für die Anlieger – und damit auch für den Kläger – mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, denn hierdurch wird die Erschließungssituation der Grundstücke verbessert, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und damit deren Gebrauchswert erhöht. Die Zugänglichkeit der Grundstücke wird bei Dunkelheit durch die Möglichkeit, im gesamten Verkehrsraum Straßenverlauf, Gefahrenstellen, Hindernisse und Ähnliches leichter und früher wahrzunehmen, erhöht, d.h. die erschlossenen Grundstücke können sicherer und gefahrloser erreicht werden.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 23, und vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 -, juris, Rn. 15
65Dieser wirtschaftliche Vorteil einer verkehrstechnischen Verbesserung der Straßenbeleuchtung wird schließlich nicht durch angebliche Nachteile der neuen Leuchten aufgehoben. Soweit der Kläger geltend macht, die neuen Leuchten beleuchteten nicht nur die Straße, sondern in erheblichem Umfang auch die Hausfronten in Höhe der Fenster des ersten Obergeschosses, was von einem Großteil der Betroffenen als störend empfunden werde, ist nicht von einer Verschlechterung auszugehen, durch die die Verbesserung kompensiert wird. Eine teilanlagenimmanente Kompensation kommt nur dann in Betracht, wenn die Verschlechterung bewirkt, dass durch die Maßnahme die Verkehrsfunktion der Teilanlage nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 42; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 175 m.w.N.
67Durch die seitens des Klägers gerügte Beleuchtung der Hausfronten wird indes die Verkehrsfunktion der neuen Beleuchtungsanlage nicht in Frage gestellt.
68Liegt – wie im vorliegenden Fall – eine Verbesserung vor, so ist es für ihre Beitragsfähigkeit auch unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme durchgeführt hat. Es kommt allein darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. Das Motiv des Ausbaus ist rechtlich unerheblich.
69Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 – 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 18, und vom 21. August 2007 – 15 B 870/07 –, juris, Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 120 m.w.N.
70Der Beitragspflicht der Baumaßnahme kann auch nicht entgegen gehalten werden, Art und Umfang des Ausbaus seien unangemessen gewesen. Die Entscheidung, ob und wann eine Baumaßnahme durchgeführt wird, steht im Ermessen der Gemeinde und nicht der Anlieger. Auch die Entscheidung über den Umfang der Maßnahme und die Art der Ausführung liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich relevant. Überschritten ist dieses Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
71Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 15 A 36/14 -, juris, Rn. 21, vom 23. Juli 2010 – 15 A 1189/10 -, juris, Rn. 15, 30, vom 1. September 2006 – 15 A 2884/06 –, juris Rn. 12, und vom 29. Oktober 2004 – 15 A 4218/04 -, juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 121.
72Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung für die Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ das ihr zustehende weite Ausbauermessen nicht überschritten.
73Es war sachlich vertretbar, dass die Beklagte die als störungsanfällig angesehenen alten Leuchten durch eine neue Beleuchtungsanlage ersetzt hat, weil ein in Zukunft erwarteter höherer Wartungsaufwand und eine sich schwierig gestaltende Ersatzteilbeschaffung vermieden werden sollten.
74Eine Überschreitung des Ausbauermessens ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, die Baumaßnahme sei auf Initiative der Stadtwerke S. GmbH durchgeführt worden. Dies ist unerheblich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Stadtwerke S. GmbH aufgrund des Lichtliefervertrages für den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Straßenbeleuchtung sowie für die Energiebereitstellung verantwortlich ist. Es erscheint daher naheliegend, dass die Stadtwerke S. GmbH aufgrund der größeren Sachnähe Vorschläge für eine Baumaßnahme an einer Beleuchtungsanlage macht und auch die konkreten Planungen übernimmt. Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe keine eigenen Ermittlungen über die Verkehrs- und Beleuchtungssituation angestellt, dringt er nicht durch. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Auftrag auf der Grundlage der von der Stadtwerke S. GmbH vorgelegten Planungsunterlagen erteilt hat, ohne zuvor umfassende eigene Ermittlungen zum Zustand der Beleuchtungsanlage anzustellen. Dass die Planungsunterlagen auf offensichtlich unzutreffenden Erkenntnissen beruhten oder erheblich fehlerhaft wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
75Die Beklagte war rechtlich auch nicht verpflichtet, ein seitens des Klägers eingefordertes „Beleuchtungskonzept“ für das gesamte Stadtgebiet oder auch nur für einzelne Stadtteile zu erarbeiten. Ebenso wenig besteht eine rechtliche Verpflichtung, Verbesserungen an den Beleuchtungsanlagen im Stadtgebiet in einer bestimmten Reihenfolge – etwa beginnend mit den Hauptverkehrsstraßen und endend mit den Anliegerstraßen – vorzunehmen. In welcher Reihenfolge die Beklagte Verbesserungen an den Beleuchtungsanlagen im Stadtgebiet durchführen lässt, ist für die Frage der Beitragsfähigkeit der hier im Streit stehenden Maßnahme irrelevant.
76Soweit der Kläger einwendet, ein Austausch der vorhandenen Lampenmasten sei nicht erforderlich gewesen, weil ein Austausch lediglich der Lampenköpfe ausgereicht hätte, dringt er nicht durch. Der Austausch der vorhandenen Leuchtenmasten erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ nicht nur ausgetauscht, sondern die Zahl der Leuchten mehr als verdoppelt wurde, sowie unter Berücksichtigung des Alters der vorhandenen Leuchten als vom weiten Ausbauermessen der Beklagten bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus gedeckt.
77Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 15 A 36/14 -, juris, Rn. 17, und vom 16. Mai 2011 – 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 28.
78Anhaltspunkte dafür, dass die Beleuchtungseinrichtung mit nunmehr 17 Leuchten überdimensioniert sein könnte, sind angesichts eines Abstandes zwischen den einzelnen Leuchten von ca. 35 Metern nicht ersichtlich. Hierfür ist auch nichts vorgetragen.
79Der Einwand des Klägers, es sei unverständlich, warum keine LED-Leuchten verwendet worden seien, verfängt ebenfalls nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Einbau von LED-Leuchten nicht zu weitaus höheren Kosten geführt hätte,
80vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 15 A 2382/13 –, juris, Rn. 18,
81ist die Entscheidung für die hier verwendeten Leuchten jedenfalls vom weiten Ausbauermessen der Beklagten gedeckt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe LED-Leuchten noch nicht als technisch ausgereift einzustufen waren. In E. wurde erst Ende 2007 der erste Prototyp einer LED-Straßenbeleuchtung in Betrieb genommen. Auf der Fachmesse Light&Building 2008 stellten verschiedene Hersteller erste LED-Leuchten für die Straßenbeleuchtung vor. Die angebotenen Leuchten waren noch sehr hochpreisig, hatten eine hohe Blendwirkung und eine schlechte Flächenausleuchtung. Erst ab 2009 begannen namhafte Firmen speziell für den LED-Einsatz entwickelte Leuchten für den Einsatz in Wohn- und Anliegerstraßen auf den Markt zu bringen. Erst ab 2010 sind LED-Leuchten von der Ausleuchtung her vergleichbar mit konventionellen Leuchten. Im Stadtgebiet der Beklagten wird erst seit 2011 auf zwei Straßen ein Pilotprojekt mit LED-Leuchten realisiert.
82Vgl. ausführlich Prüfungsbericht Nr. 5/2013 des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt S. vom 7. Juni 2013, S. 8 ff.
83Die damit dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwands ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wonach Straßenbaubeiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung (einschließlich der Erweiterung) öffentlicher Anlagen dienen. Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch eine dieser Maßnahmen verursacht ist. Ursächlich sind solche Aufwendungen, die feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen entstanden sind.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 – 2 A 2125/88 –, juris, Rn. 27.
85Das Bauprogramm ergibt sich aus der Auftragsvergabe an die Stadtwerke S. GmbH. Das Bauprogramm bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll.
86Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 321.
87Hier ergibt sich das Bauprogramm aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen, die der Auftragsvergabe zugrunde lagen. Dem Angebot der Stadtwerke S. GmbH vom 30. November 2007 war ein Beleuchtungsplan beigefügt, aus dem sich die Standorte der 17 neu zu errichtenden Leuchten und deren Typenbezeichnung ergeben. In den Verwaltungsvorgängen befinden sich darüber hinaus weitere Planungsunterlagen, so dass hinreichend deutlich wird, in welcher Art und Weise der Ausbau der Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ erfolgen sollte. Dass dieses Bauprogramm nicht wie geplant verwirklicht worden wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
88Unerheblich ist, dass nicht der Rat oder die zuständigen Ausschüsse, sondern (allein) die Verwaltung über den Ausbau der Beleuchtungseinrichtung der Straße „Am Q. “ entschieden hat. Das Bauprogramm kann ganz oder teilweise in Form einer Satzung, auch einer besonderen Satzung, geregelt werden. Im Allgemeinen wird es jedoch formlos durch einfachen Ratsbeschluss, durch Beschluss des zuständigen Ausschusses, durch Abschluss von Verträgen oder durch eine Entscheidung der Verwaltung festgelegt.
89Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 – 2 A 2172/87 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 317 ff. m.w.N.
90Der Rat der Stadt S. hat in der Sitzung vom 19. April 2007 das Investitionsprogramm für den Planungszeitraum von 2006 bis 2010 beschlossen, das für das Haushaltsjahr 2007 einen Haushaltsansatz in Höhe von 610.000,- Euro für Straßenbeleuchtung vorsieht. Dies beinhaltet aber keine Entscheidung über die konkrete Ausbaumaßnahme. Dabei steht es grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, wer (Rat, Ausschuss, Verwaltung) in welcher Form das Bauprogramm aufstellt.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 – 2 A 2172/87 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
92Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ABS ergibt sich das Bauprogramm aus den Beschlüssen der zuständigen Ausschüsse in Verbindung mit den jeweiligen Verwaltungsunterlagen. Gemäß Satz 3 kann es im Einzelfall auch allein durch die Verwaltung festgelegt werden. Wann von einem Einzelfall auszugehen ist, ergibt sich aus der Satzung nicht. Die Beklagte geht nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 der Hauptsatzung der Stadt S. von einem Einzelfall aus, wenn der Auftragswert niedriger ist als 100.000,- Euro, wenn es sich also um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Hiernach dürfte die Verwaltung zu Recht ohne Beteiligung der zuständigen Ausschüsse über das Bauprogramm entschieden haben.
93Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn es sich beim Ausbau der Beleuchtungseinrichtung der Straße „Am Q. “ nicht mehr um einen Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 ABS gehandelt habe sollte, steht der Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, dass (allein) die Verwaltung ohne Beteiligung der zuständigen Ausschüsse die Entscheidung über den Ausbau getroffen hat.
94Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2008 – 15 A 1886/08 -, abrufbar unter www.nrwe.de, Rn. 6, und vom 27. Juni 1997 – 15 A 1778/94 -, S. 10 des Beschlussabdrucks; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 67.
95Die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme hängt nämlich nicht davon ab, ob über ihre Durchführung unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde. Verstöße gegen kommunalrechtliche Vorgaben zur Zuständigkeit betreffen nur das Innenrechtsverhältnis zwischen den Organen einer Gemeinde oder zwischen der Gemeindevertretung und der Gemeindeverwaltung und haben keinen Einfluss auf die Erhebung von Ausbaubeitragen nach § 8 KAG NRW.
96Vgl. zum insoweit vergleichbaren Landesrecht des Landes Thüringen: OVG Thüringen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 4 EO 206/96 -, juris, Rn. 46 f.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 8 KAG, Rn. 492b m.w.N.
97Handlungen und Entscheidungen, die die außenvertretungsberechtigte Verwaltungsleitung über ihre Organzuständigkeit hinaus vornimmt, werden im Außenverhältnis wirksam.
98Vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage 1997, Rn. 433 m.w.N.
99Dies hat zur Folge, dass eine die Gemeinde bindende Auftragsvergabe erfolgt und ein finanzierungsbedürftiger Investitionsaufwand für eine Ausbaumaßnahme entsteht, die – wie im vorliegenden Fall – die Anforderungen an das Merkmal „beitragsfähig“ erfüllt und den Anliegern beitragsrechtlich relevante Vorteile vermittelt.
100Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 4/2 O 515/04 -, juris, Rn. 6; Driehaus, a.a.O., § 8 KAG, Rn. 492b.
101Für die Verwirklichung des Bauprogramms ist der Beklagten ein Aufwand in Höhe von 47.773,10 Euro entstanden.
102Die Höhe des beitragsfähigen Aufwands wird im Wesentlichen durch den Aufwand bestimmt, den die Gemeinde in eine bestimmte Ausbaumaßnahme investiert. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 ABS wird der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Tatsächliche Aufwendungen in diesem Sinne sind die Aufwendungen, die für die jeweilige Ausbaumaßnahme ursächlich waren.
103Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1991 – 2 A 2125/88 –, juris, Rn. 27, und vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 393.
104Dies vorausgeschickt ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 47.773,10 Euro ausgegangen. Er ergibt sich aus der Summe der beiden Rechnungen der Stadtwerke S. GmbH in Höhe von 50.583,29 Euro abzüglich Kosten in Höhe von 2.810,19 Euro für eine Leuchte auf dem Stichweg vor den Häusern Nrn. 1 – 7. Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge an die Stadtwerke S. GmbH gezahlt, so dass ihr tatsächliche Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind.
105Das erkennende Gericht hat keine Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit dieser Kosten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, kann sich allerdings eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben. Dieser ist zwar im Unterschied zu § 129 Abs. 1 BauGB in § 8 Abs. 4 KAG NRW nicht ausdrücklich erwähnt; er gilt aber auch im Straßenbaubeitragsrecht. Der Grundsatz trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gemeinde bei der Erschließung im Interesse und insofern auf Kosten der Anlieger tätig wird. Diese haben ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit den Kosten unnötiger Erschließungsanlagen und auch nicht mit unnötig hohen Aufwendungen für an sich erforderliche Erschließungsanlagen belastet zu werden. Diese Interessenlage ist in gleicher Weise im Straßenbaubeitragsrecht gegeben. Auch wenn die Anlieger hier in der Regel nur einen geringeren Anteil an den Ausbaukosten tragen als bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrages, haben Sie gleichwohl ein schützenswertes Interesse, nicht - teilweise - zu den Kosten überflüssiger Anlagen oder zu nicht erforderlichen Aufwendungen für an sich notwendige Anlagen herangezogen zu werden. Denn ein wirtschaftlicher Vorteil, für den der Straßenbaubeitrag die Gegenleistung ist, wird den Anliegern nur durch Anlagen, die notwendig sind, und bei erforderlichen Anlagen nur insoweit, als diese nicht mit einem im Einzelfall unnötig hohen Aufwand erstellt wurden, geboten.
106Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist aber nicht im Sinne einer „conditio sine qua non“ der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußere Grenze der Vertretbarkeit. Diese ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung grob unangemessene Kosten verursacht, wenn also die Kosten sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sind. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kosten der gewählten Ausbauvariante höher sind als die Kosten die für eine andere in Betracht kommende Variante vermutlich angefallen wären. Es geht vielmehr allein darum, ob die von der Gemeinde in Wahrnehmung ihres weiten Entscheidungsspielraums durchgeführten Ausbaumaßnahmen sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch im Hinblick auf die angefallenen Kosten als sachlich schlechthin unvertretbar erweisen.
107Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2015 – 15 A 1312/14 –, juris, Rn. 30 ff., vom 13. Februar 2014 – 15 A 36/14 -, juris, Rn. 23, und vom 23. Oktober 2012 – 15 A 2942/11 -, S. 7 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 22. November 2005 – 15 A 873/04 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 29. Oktober 2004 – 15 A 4218/04 -, juris, Rn. 2.
108Nach diesen Maßgaben erweist sich die Ausbaumaßnahme im Hinblick auf die angefallenen Kosten nicht als sachlich schlechthin unvertretbar. Diese wurden „auf der Grundlage des Vertrages über die Lieferung von Licht für Straßenbeleuchtung“ ermittelt und in den zwischen der Beklagten und der Stadtwerke S. GmbH geschlossenen Werkvertrag einbezogen. Im Einzelnen:
109Sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten sind nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte die von der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten beglichen hat, obwohl aufgrund des Angebots vom 30. November 2007 niedrigere Pauschalen vereinbart waren. Die Beklagte hat hierzu ein Schreiben der Stadtwerke S. GmbH vom 18. Februar 2008 vorgelegt, in dem eine Preisanpassung nach dem Lichtliefervertrag aufgrund der vereinbarten Index-Klausel (Ziff. 3.2 Lichtliefervertrag) vorgenommen wurde. Danach ergab sich ab dem 1. Januar 2008 ein neuer Pauschalwert von 4.722,99 Euro anstelle von 4.482,77 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, den die Beklagte als sachlich begründet akzeptiert hat. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
110Die Erforderlichkeit des beitragsfähigen Aufwandes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die Ausbaumaßnahme vor der Auftragsvergabe an die Stadtwerke S. GmbH nicht öffentlich ausgeschrieben hat. Hierzu war sie nicht verpflichtet.
111Zwar bestimmt § 25 Abs. 2 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW), dass bei der Vergabe von Aufträgen in einer finanziellen Größenordnung – wie hier – unterhalb der durch die Europäische Union festgelegten Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden sind, die das Innenministerium bekannt gibt. Ziff. 7.2 der Kommunalen Vergabegrundsätze lässt eine freihändige Vergabe ohne weitere Einzelbegründung bei der Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens 30.000,- Euro zu.
112Runderlass des Innenministeriums vom 22. März 2006, MBl. NRW. 2006, S. 222.
113Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte aber von einer öffentlichen Ausschreibung der abgerechneten Maßnahme absehen.
114Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einem Versorgungsunternehmen vertraglich den Bau, den Betrieb einschließlich der Stromlieferung und die Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtung übertragen, kann dem Versorgungsunternehmen der Auftrag für die Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt werden.
115Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 1997 – 6 A 12010/96 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 -, juris, Rn. 33 zu der Vorgängervorschrift § 31 GemHVO NRW.
116§ 25 Abs. 1 GemHVO NRW erlaubt nämlich die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung oder die freihändige Vergabe eines Auftrags dann, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen vor, da die Beklagte der Stadtwerke S. GmbH alle notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung für die städtischen Beleuchtungsanlagen übertragen hat (Ziff. 2 Abs. 3 Lichtliefervertag).
117Auf den weiteren Einwand des Klägers, der Lichtliefervertrag sei nichtig, weil er seinerseits gegen Vergaberecht verstoße, kommt es nicht an. Selbst wenn der Lichtliefervertrag vergaberechtswidrig wäre, mithin die Auftragsvergabe ohne vorherige öffentliche Ausschreibung auch nicht ausnahmsweise rechtfertigen könnte, würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der hier im Streit stehenden Beitragserhebung folgen.
118Denn ein – unterstellter – Verstoß gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung führt nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.
119Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11/11 -, juris, Rn. 23 (zum Erschließungsbeitragsrecht).
120Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge kommt.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 15 A 2382/13 -, juris, Rn. 21, und Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 -, juris, Rn. 40; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 398.
122Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass durch eine – unterstellte – Vergaberechtswidrigkeit des im Dezember 2007 erteilten Auftrags an die Stadtwerke S. GmbH sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten entstanden sind.
123Ausgangspunkt der Betrachtung sind die der Beklagten in Rechnung gestellten Pauschalen in Höhe von 4.722,99 Euro bzw. – soweit eine Kabelverlegung nicht erforderlich war – 2.361,50 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die vom Kläger angestellte Vergleichsberechnung, die eine um 36 % günstigere Kostenkalkulation beinhaltet, dürfte für sich genommen schon nicht die Annahme rechtfertigen, die von der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten seien sachlich schlechthin nicht vertretbar.
124Vorliegend ist aber ohnehin von einem deutlich niedrigeren Prozentsatz auszugehen, weil die vom Kläger vorgelegte Kostenaufstellung nicht vollständig ist. So fehlen etwa die Kosten der nur von der Stadtwerke S. GmbH durchzuführenden elektrotechnischen Arbeiten sowie die Vermessungskosten. Zudem wurden die Ingenieurkosten zu niedrig angesetzt. Nicht zuletzt ist nicht auf den Baupreisindex für das Jahr 2007, sondern für die im Jahr 2009 abgerechneten Kosten auf den Baupreisindex für das Jahr 2009 abzustellen.
125Der festgesetzte Ausbaubeitrag ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte die Kosten für die Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ zusammen mit den Kosten für die Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage L.--------straße /Am X. hätte abrechnen müssen. Eine gemeinsame Abrechnung kommt nicht in Betracht, denn es handelt sich um den Ausbau verschiedener Anlagen.
126Legt die Satzung – wie hier – den weiten Anlagenbegriff zu Grunde, so ergibt sich die konkrete Begrenzung der Anlage im Einzelfall aus dem Bauprogramm.
127OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, juris, Rn. 27 m.w.N., und vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, juris, Rn. 3.
128Das Bauprogramm bezieht sich hier aber nur auf die 17 Straßenleuchten der Straße „Am Q. “, nicht hingegen auf einen gemeinsamen Ausbau der Straße „Am Q. “ mit L.--------straße /Am X. . Dies ist im Hinblick auf das weite Ausbauermessen der Beklagten rechtlich auch nicht zu beanstanden. Es ist insoweit unerheblich, dass für die Straßen ein einheitlicher Bebauungsplan aufgestellt worden ist und dass beide Ausbaumaßnahmen zeitlich kurz hintereinander durchgeführt worden sind.
129Der beitragsfähige Aufwand ist schließlich auch nicht deshalb zu verringern oder gar auf Null zu setzen, weil die Ausbaukosten als anderweitig gedeckt anzusehen wären.
130Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht kann zwar eine anderweitige Deckung des Erschließungsaufwandes im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauGB auch in einem Anspruch der Gemeinde gegen einen Dritten auf Übernahme von Erschließungskosten bestehen, soweit seiner Durchsetzbarkeit keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Dabei sind an etwaige rechtliche Hindernisse hohe Anforderungen zu stellen, denn die Gemeinde ist grundsätzlich verpflichtet, einen den Erschließungsaufwand ganz oder teilweise deckenden Anspruch zu realisieren. Dementsprechend kann sie einen Herstellungsaufwand nicht auf die Beitragspflichtigen umlegen, der ihr dadurch entsteht, dass sie ohne Verpflichtung hierzu bzw. ohne gewichtigen Grund einen Anspruch auf Übernahme der Herstellungskosten gegen einen Erschließungsunternehmer aufgibt, der durch einen Erschließungsvertrag begründet wurde.
131BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 9 B 86/14 -, juris, Rn. 3.
132Ungeachtet der Frage, ob diese Überlegungen auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar und der Lichtliefervertrag insoweit überhaupt mit einem Erschließungsvertrag vergleichbar ist, liegt eine „anderweitige Deckung“ nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sie sich nicht aus dem Lichtliefervertrag. Nach diesem Vertrag erhält die Stadtwerke S. GmbH insbesondere für Betrieb und Betriebsführung der Straßenbeleuchtung einen Pauschalbetrag je Leuchtstelle und Jahr (Ziff. 3.1 Lichtliefervertrag). Damit sind alle notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung abgegolten. Es handelt sich mithin um Leistungen, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nicht beitragsfähig sind.
133Soweit die Stadtwerke S. GmbH die Kosten für zwei neu errichtete Leuchten übernommen hat, sind die Vertragsparteien offensichtlich von einer Erneuerung aufgrund altersbedingter Mängel i.S.v. Ziff. 6.2.8 Abs.1 Lichtliefervertrag ausgegangen. Hinsichtlich der übrigen 15 in Rechnung gestellten neuen Leuchten ging es hingegen nicht nur um eine Erneuerung aufgrund altersbedingter Mängel, sondern um die Verbesserung der gesamten Beleuchtungsanlage der Straße „Am Q. “ und damit um eine Leistung, die von Ziff. 6.2.8 Lichtliefervertrag gerade nicht umfasst ist. Lediglich ergänzend sei im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es für die Frage der Beitragsfähigkeit unerheblich sein dürfte, ob eine Leuchte am Standort einer alten Leuchte errichtet worden ist.
134Schließlich bestehen keine Bedenken gegen den in Ansatz gebrachten Anliegeranteil sowie die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für die erschlossenen Anliegergrundstücke. Einwände in dieser Richtung werden vom Kläger auch nicht (mehr) geltend gemacht, nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 13. Februar 2014 den Ausbaubeitrag auf 958,91 Euro gesenkt hat.
135Der Beitragspflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Anlieger über die beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahme nicht informiert oder sie gar befragt worden sind, da dies keine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist.
136OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 – 15 B 574/06 –, juris, Rn. 8, und vom 19. Dezember 2001 – 15 A 4752/01 -, www.nrwe.de, Rn. 9 ff.; Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 4167/96 -, www.nrwe.de, Rn. 32.
137Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO.
138Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
139Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
