Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juli 2015 - 11 L 2249/15
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 1. Juli 2015 bei Gericht sinngemäß anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 11 K 4642/15 wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Juni 2015 enthaltene Nutzungsuntersagung richtet und anzuordnen, soweit sie sich gegen die mit gleicher Verfügung ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs richtet,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Antragsgegnerin über den am 30. Juni 2015 bei ihr gestellten Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Absatz 4 VwGO – soweit ersichtlich – noch nicht schriftlich entschieden hat, ist unbeachtlich. Besondere Formvorschriften enthält § 80 Absatz 6 VwGO für die behördliche Entscheidung nicht. Die Antragsgegnerin hat aber nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragstellerin am 30. Juni 2015 jedenfalls mündlich erklärt, dass sie die sofortige Vollziehung nicht aussetzen werde. Ungeachtet dessen ist das Vorliegen einer ablehnenden behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Absatz 6 Satz 1 VwGO ohnehin nur in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung des gerichtlichen Aussetzungsantrags, nicht dagegen, wenn die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung ‑ wie vorliegend – auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beruht bzw. kraft Gesetzes eintritt, § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW.
6Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
7Die in der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die Nutzung des Hausgrundstücks T. Str. 102 zu Wohnzwecken innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung einzustellen (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO), entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das für eine solche Anordnung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Diese Begründung darf nicht nur formelhaft sein und sich etwa in der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm für den Verwaltungsakt oder in dem Hinweis auf dessen Rechtmäßigkeit erschöpfen, sondern muss es dem Adressaten ermöglichen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels abzuschätzen,
8vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn 84 f.
9Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Blatt 7 des angegriffenen Bescheides schriftlich begründet und in dieser Begründung in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise die Unaufschiebbarkeit der Nutzungsuntersagung unter Hinweis auf eine aus der derzeit nicht nachweisbaren Standsicherheit des Gebäudes, insbesondere wegen der vom Ingenieurbüro T1. festgestellten erheblichen Mängel an der hofseitigen Fußpfette sowie am nordöstlichen Giebel folgenden Gefahr für die das Haus bewohnende Antragstellerin, sonstige Nutzer des Gebäudes sowie die Nutzer der unmittelbar am Haus vorbeiführenden T. Straße dargelegt. Ob die Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend ist und auch im Übrigen ausreicht, das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse zu begründen, ist für die Erfüllung der rein formellen Begründungspflicht nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
10Nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO, § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO formell rechtmäßig angeordnet und begründet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung daher nicht bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben ist. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt.
11Ausgehend von diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
12Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach– und Rechtslage erweist sich die angegriffene Nutzungsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig.
13In formeller Hinsicht begegnet die Ordnungsverfügung keinen Bedenken. Offen bleiben kann insoweit vorliegend, ob die Antragsgegnerin nach § 28 Absatz 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW) wegen Gefahr im Verzuge von der Anhörung absehen durfte. Ein etwaiger Anhörungsmangel führt nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Fehler – wie vorliegend – durch den Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Absatz 2, Absatz 1 Nr. 3 VwVfG.NRW geheilt worden ist oder jedenfalls bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens geheilt werden könnte,
14vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10-, juris Rn 7 und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 -, juris Rn 13.
15Die angegriffene Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.
16Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 61 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen vor.
17Die Nutzung des auf dem Grundstück T. Str. 102 stehenden Gebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken ist materiell illegal, da sie gegen materielle Vorgaben des Baurechts, und zwar gegen die in § 15 Absatz 1 BauO NRW enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit von baulichen Anlagen, verstößt. Das Wohnhaus der Antragstellerin auf dem Grundstück T. Str. 102 ist nicht standsicher im Sinne dieser Vorschrift.
18Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Bauliche Anlagen müssen funktionsgerecht ohne Missstände nutzbar sein. § 15 Absatz 1 BauO NRW konkretisiert diese elementare bauordnungsrechtliche Sicherungsanforderung dahin, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein während der gesamten Bestandsdauer standsicher sein muss. Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 10 A 4113/00 - , juris, Rn 2.
20Hieraus folgt, dass bereits die fehlende Standsicherheit nur eines Gebäudeteils dazu führt, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als standsicher angesehen werden kann. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 15 Absatz 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht. § 15 geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der dem Eintritt einer solchen Gefahr gerade vorbeugt,
21vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. November 2013 – 6 L 1269/13 -, juris, Rn 17 ff.; Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 15 Rn 1; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, Stand: Februar 2015, § 3 Rn 1 und § 15 Rn 1 und 3.
22Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für das Bestehen einer Gefahr im vorstehenden Sinne vor. Das Wohnhaus der Antragstellerin ist nicht mehr standsicher im Sinne von § 15 Absatz 1 BauO NRW.
23Dabei kann – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - offen bleiben, ob sich dies schon daraus ergibt, dass nach der gutachterlichen Einschätzung des Ingenieurbüros T1. vom 26. April 2015 für das Fachwerkhaus der Antragstellerin ein Standsicherheitsnachweis nach heutigen Anforderungen nahezu ausgeschlossen ist, weil die tragende Struktur des über 100 Jahre alten Hauses den heutigen DIN-Normen und dem heutigen Stand der Technik nicht entspricht und zudem durch Aufmaß festgestellt wurde, dass abstützende Bauteile zum Teil in den einzelnen Etagen nicht übereinander stehen, so dass die Vertikallasten über die Deckenbalken in die tragenden Wände in den unterhalb liegenden Etagen abgeleitet werden müssen. Denn losgelöst von der Frage, welcher Maßstab für die Feststellung der Standsicherheit einer – unbeschädigten - Konstruktion eines älteren Fachwerkhauses anzulegen ist, ergibt sich die fehlende Standsicherheit des Gebäudes vorliegend jedenfalls aus den vom Gutachter darüber hinaus in seiner Stellungnahme vom 26. April 2015 festgestellten konkreten Schäden am Gebäude.
24Die nordöstliche Giebelwand des Hauses ist derzeit nicht standsicher. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Feststellungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung zu Recht auf das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros T1. vom 26. April 2015 gestützt. Auch wenn der Gutachter nicht ausdrücklich formuliert hat, dass die nordöstliche Giebelwand „nicht mehr standsicher“ ist, ergibt sich dies – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - unzweifelhaft aus den von ihm im Gutachten getroffenen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen. Der Gutachter hat seine Einschätzung zum baulichen Zustand der Fachwerkkonstruktion aufgrund mehrerer eigener Ortsbesichtigungen des Hauses (innen und außen) sowie unter Einbeziehung des bereits am 22. Februar 2008 erstellten Gutachtens des Ingenieurbüros P. zu den biotischen Schäden am Gebäude und damit auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Er hat festgestellt, dass in der nordöstlichen Giebelwand mit der freiliegenden Fachwerkkonstruktion in Höhe der Decke zum Kellergeschoss im Mittelbereich erhebliche Substanzverluste (Feuchtigkeit, Pilz, Nager) in der Holzkonstruktion bestehen, die dazu führen, dass die Vertikallasten nicht mehr abgetragen werden. Dies hat – bereits optisch wahrnehmbar – dazu geführt, dass sich die Giebelwand ausbeult. Der Gutachter gelangt zu dem Schluss, dass zugleich auch der Verbund mit Innenwänden und der Geschossdecke zerstört sei (vgl. Ziffer 1 c des Gutachtens). Die Frage, wie lange aus statischer Sicht mit Gegenmaßnahmen gewartet werden kann, hat der Gutachter eindeutig dahin gehend beantwortet, dass die Schäden im nordöstlichen Giebel so schwerwiegend sind, dass unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben ist (Ziffer 2 c). Dass der Gutachter insoweit zugleich von einer fehlenden Standsicherheit der nordöstlichen Giebelseite ausgeht, mithin ohne Ergreifung von Gegenmaßnahmen die Gefahr des Einsturzes besteht, ergibt sich schließlich auch aus den Feststellungen zu Ziffer 5 des Gutachtens. Die Fragestellung zu Ziffer 5, ob eine weitere Wohnnutzung des Gebäudes aus statischer Sicht noch zu verantworten sei, hat der Gutachter unmissverständlich dahin gehend beantwortet, dass „zu einer weiteren Wohnnutzung (...) aus statischer Hinsicht zunächst die oben beschriebenen, unmittelbar erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen“ seien. Insoweit bezieht er sich u.a. auf die in Ziffer 2 Buchstabe c bezeichneten Schäden am nordöstlichen Giebel, für die er einen unmittelbaren Handlungsbedarf festgestellt hat. Erst danach sei eine „weitere, vorübergehende Wohnnutzung im bisherigen, geringfügigen Rahmen möglich“, die allerdings auch eine ständige Überwachung der Tragwerksstruktur erfordere. Dass der Gutachter hinsichtlich der Schäden am nordöstlichen Giebel von einer direkten Auswirkung auf die Standsicherheit ausgeht, ergibt sich im Übrigen auch im Vergleich mit seinen Ausführungen zum südwestlichen Giebel, zu dem er ausdrücklich ausführt, dass die dortigen Schäden bis jetzt noch keine direkte Auswirkung auf die Standsicherheit der Gesamtkonstruktion haben. Hieraus erklärt sich zugleich der längere Reparaturhorizont von 1 bis 2 Jahren für diesen Gebäudebereich (vgl. Ziffer 2 d).
25Aber auch der Dachstuhl ist ausweislich der Feststellungen des Gutachtens (Ziffer 1 e, 2 e und 5) nicht standsicher, da es aufgrund einer jedenfalls auf der Hofseite – die Straßenseite konnte aufgrund eines vorhandenen Gesimses noch nicht überprüft werden - fehlenden aber erforderlichen Verankerung der Fußpfette in der Balkenlage der Decke über dem Erdgeschoss fehle. Das fehlerhafte Sparrenauflager stelle einen erheblichen Mangel der Tragfähigkeit des Dachstuhls dar, der eine unmittelbare Reparatur zwingend erforderlich mache, bevor die Balkenkonstruktion überhaupt wieder betreten, erst recht mit Dachziegeln oder auch nur leichten Wellpappen belastet werden könne. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Dachstuhl ungeachtet der festgestellten Mängel – sofern er nicht betreten wird – nach Einschätzung des Gutachters derzeit wohl nicht unmittelbar zusammenbrechen wird. Dies beruht allein darauf, dass der Dachstuhl derzeit aufgrund begonnener Dacharbeiten nicht mehr mit Ziegeln eingedeckt und daher schon gar nicht funktionsgemäß genutzt wird. Bereits die fehlende Standsicherheit eines Gebäudeteils als solche berechtigt aber die Bauaufsichtsbehörde nach obigen Ausführungen zum Einschreiten. Eine akute Einsturzgefahr ist für die Annahme der fehlenden Standsicherheit nach § 15 Absatz 1 BauO NRW nicht erforderlich,
26vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. September 2014 – 9 K 2342/13 - juris Rn 48 f.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1994 – 10 A 1149/91 -, NVwZ-RR 1995, 247; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, §15 Rn 1, wonach selbst hinreichende Zweifel an der Standsicherheit zur Annahme eines Verstoßes gegen § 15 Absatz 1 BauO NRW führen.
27Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass der Gutachter für die Beseitigung der schwerwiegenden Mängel keine Frist gesetzt habe, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Antragstellerin übersieht insoweit, dass der Gutachter von einer Fristsetzung schon deshalb absehen konnte, weil er für den Mangel der Standsicherheit der nordöstlichen Giebelseite – ebenso wie für die fehlende Tragfähigkeit des Dachstuhls - gerade einen zwingenden, sofortigen Handlungsbedarf festgestellt hat.
28Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 61 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig.
29Gegen die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin bestehen keine Bedenken. Die Antragstellerin ist nicht nur Miteigentümerin und damit Zustandsstörerin i.S.v. § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden - (Ordnungsbehördengesetz (OBG) -, sondern – anders als die beiden weiteren Miteigentümer – zugleich auch alleinige Nutzerin des nicht standsicheren Gebäudes und damit zugleich Verhaltensstörerin i.S.v. § 17 Absatz 1 OBG.
30Die Nutzungsuntersagung ist zur Zweckerreichung – der Abwehr der aufgrund der fehlenden Standsicherheit des Gebäudes bestehenden Gefahren – geeignet und erforderlich. Ein gleich geeignetes und zugleich weniger belastendes Mittel der Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich.
31Insbesondere scheidet das von der Antragstellerin vorgeschlagene Abstützen eines austauschbedürftigen Balkens, der oberhalb des Eingangsbereichs des Podestes liege, aus. Dem Gutachten vom 26. April 2015 lassen sich schon nicht ansatzweise Ausführungen zu einem solchen einzelnen austauschbedürftigen Balken in der genannten Position entnehmen. Der Sanierungsbedarf hinsichtlich der nordöstlichen Giebelwand ist wesentlich weitreichender (vgl. Seite 6 des Gutachtens). Soweit der Gutachter überhaupt eine provisorische Maßnahme anspricht, betrifft diese ebenfalls nicht einen einzelnen Deckenbalken, sondern eine provisorische Dacheindeckung mit leichten Wellplatten, die aber ihrerseits zunächst eine Sicherung der Fußpfette voraussetzt (vgl. Seite 5 des Gutachtens). Von einer Möglichkeit, die weitere Wohnnutzung durch Abstützen eines einzelnen Deckenbalkens zu ermöglichen, ist nicht die Rede. Ungeachtet dessen reicht ein behelfsmäßiges Abstützen – ungeachtet der Frage, ob dies dem Eigentümer nach § 61 Absatz 1 BauO NRW überhaupt aufgegeben werden könnte – nicht aus. Dem gesetzlichen Gebot der Standsicherheit ist auch dann nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nur durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werden kann,
32vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, Stand Februar 2015, § 15 Rn 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 6 L 1387/13 - , juris Rn 29.
33Ebenso scheidet die Verpflichtung der Antragstellerin zu konkreten Sanierungs- bzw. Reparaturmaßnahmen aus. Aus Artikel 14 GG folgt, dass ein Eigentümer dann, wenn nicht besondere öffentliche Interessen, wie z.B. der Denkmalschutz, für eine Erhaltung des Objekts sprechen, frei darüber entscheiden kann, ob er ein nicht mehr standsicheres Gebäude saniert oder abreißt, oder - im Sanierungsfalle –, welche von mehreren gleich geeigneten Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit er ergreift,
34vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 22. Februar 2011 – AN 18 S 11.00079 – juris, Rn 42.
35Selbst wenn es der Antragsgegnerin gelänge, die gutachterlichen Feststellungen überhaupt in dem Bestimmtheitsgebot genügende konkrete Sanierungsvorgaben umzuformulieren, was angesichts der allgemein gehaltenen Aussagen im Gutachten, das den Schwerpunkt auf das Erfordernis und weniger auf die konkrete Art der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen legt, zumindest zweifelhaft erscheint, würde die Antragsgegnerin jedenfalls in das o.g. Bestimmungsrecht der Antragstellerin eingreifen. Dies wiegt vorliegend umso schwerer, als das Gutachten bereits jetzt - über die unmittelbar zu beseitigenden Schäden hinaus – aufzeigt, dass die weiteren vorhandenen Schäden ebenfalls in naher Zukunft Auswirkungen auf die Standsicherheit haben werden und damit einen weiteren erheblichen Sanierungsbedarf verursachen werden. Es muss aber vor diesem Hintergrund der Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin und der anderen Miteigentümer überlassen bleiben, ob sie jetzt noch in das Bauwerk investieren und die aktuell aus statischen Gründen erforderlichen Sanierungen vornehmen oder bereits jetzt eine Nutzung des Hauses vollständig aufgeben wollen.
36Ungeachtet dessen steht der Anordnung von konkreten Sanierungsmaßnahmen aber vor allem entgegen, dass es sich nicht um ein gleich geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr handeln würde, da bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Standsicherheit weitere, u.U. erhebliche Zeit verstreichen würde, in der die aus der fehlenden Standsicherheit resultierende Einsturzgefahr fortbestehen würde und sich jederzeit realisieren könnte. Daraus, dass sich die erstmals durch Gutachten vom 26. April 2015 durch einen Sachverständigen festgestellte fehlende Standsicherheit der nordöstlichen Giebelwand und des Dachstuhls bis heute nicht realisiert hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dies auch für die Zukunft weiterhin der Fall sein wird. Denn der Einsturz eines Gebäudes oder eines Teils davon ist in aller Regel ein plötzliches Ereignis, das sich im Gegensatz zu anderen Gefahren in wenigen Sekunden ereignen kann. Die Untersagung der Nutzung des Gebäudes ist daher jedenfalls so lange unumgänglich, wie etwaige Arbeiten am Haus noch nicht einen Stand erreicht haben, der eine Einsturzgefahr ausschließt bzw. die Bewohnbarkeit des Objekts garantiert, worauf die Antragsgegnerin in den zu der Ordnungsverfügung erlassenen Hinweisen auch zutreffend hingewiesen hat.
37Die von der Antragstellerin geforderte Anordnung konkreter Sanierungsmaßnahmen, die nach ihrer Auffassung dann im Wege der Ersatzvornahme durch den Bauhof der Antragsgegnerin oder zu beauftragende Handwerksunternehmen durchgeführt werden könnte, zielt – angesichts der nach der Aktenlage und eigenen Angaben fehlenden finanziellen Mittel der Antragstellerin und der übrigen Miteigentümer - zudem letztlich darauf, die (finanzielle) Verantwortung der Antragstellerin für den bauordnungsgemäßen Zustand ihres Eigentums auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
38Die Nutzungsuntersagung ist schließlich auch angemessen. Insbesondere begegnet die ‑ wenn auch kurze ‑ Frist zur Einstellung der Wohnnutzung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Angesichts der vom Gutachter derzeit nicht als verantwortbar bewerteten weiteren Wohnnutzung des Hauses und des hohen Rangs der gefährdeten Schutzgüter Leib und Leben hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit der Wochenfrist eine angemessene Frist zur Befolgung der Ordnungsverfügung gesetzt, die zugleich ausreichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin aufgrund dieser Verfügung ihren Lebensmittelpunkt – zumindest vorübergehend – verlagern und die hierfür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen muss. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Nutzungsuntersagung keine Anordnung darstellt, die für die Antragstellerin vollkommen überraschend erfolgt, sondern vielmehr eine Maßnahme darstellt, die den Schlusspunkt eines mehrere Jahre dauernden Verwaltungsverfahrens zur Klärung der Standsicherheit ihres Hauses bildet, in dem sie auch bereits frühzeitig auf die Möglichkeit einer solchen Nutzungsuntersagung hingewiesen worden ist (vgl. z.B. Anhörungsschreiben vom 9. August 2013). Letztlich hat die Antragstellerin im Herbst 2014 selbst einen Gutachter mit der Prüfung der Standsicherheit ihres Hauses beauftragt. Aufgrund des ihr unmittelbar durch das Ingenieurbüro T1. zugeleiteten Gutachtens vom 26. April 2015 hatte die Antragstellerin auch bereits vor der Antragsgegnerin, die das Gutachten erst am 7. Mai 2015 erhalten hat, Kenntnis von dem für sie ungünstigen Ergebnis der Standsicherheitsprüfung. Dass die Antragsgegnerin für die fachliche Prüfung des Gutachtens anschließend einige Zeit benötigt und die Ordnungsverfügung erst am 18. Juni 2015 erlassen hat, steht der allein an der Eilbedürftigkeit der Nutzungsaufgabe zu messenden Frist ebenfalls nicht entgegen.
39Das hohe Alter der Antragstellerin führt unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten schließlich ebenso wenig weiter wie der Hinweis auf ihr Eigentumsrecht. Bauordnungsrechtliche Anforderungen stellen sich vielmehr als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundrechts dar,
40vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 10 A 4113/00 -, juris Rn 4.
41Zudem stehen der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts und dem Interesse der Antragstellerin am Verbleib in ihrer bisherigen Wohnung die ungleich bedeutenderen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Antragstellerin selbst sowie sonstiger Personen, die sich vorübergehend zu Besuchszwecken oder aus anderen Gründen in ihrem Haus aufhalten, entgegen. Gleiches gilt für die Nutzer der am Haus der Antragstellerin entlang führenden T. Straße.
42Eine durch die Nutzungsuntersagung eventuell drohende – jedenfalls vorübergehende – Obdachlosigkeit der Antragstellerin führt ebenfalls nicht zur Unangemessenheit der Nutzungsuntersagung. Sie löst gegebenenfalls im Rahmen der Vollstreckung eine weitere Eingriffsverpflichtung der Antragsgegnerin aus. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist sich die Antragsgegnerin dieser Auswirkung bewusst. Sie hat bereits Kontakt mit den zuständigen Fachämtern aufgenommen und bemüht sich bereits vorbereitend intensiv um eine Beschaffung von eventuell erforderlichem Ersatzwohnraum.
43Soweit die Antragstellerin darüber hinaus beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW, ist dieser zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen auch gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs keine durchgreifenden Bedenken.
44Die Androhung unmittelbaren Zwangs genügt den Voraussetzungen der §§ 55, 57, 62, 63 VwGO. Insbesondere ist die Frist von einer Woche ab Zustellung der Ordnungsverfügung aus den vorstehenden Gründen angemessen, § 63 Absatz 1 Satz 2 VwVG. Das Erfordernis, dem Vollstreckungsschuldner den Zeitpunkt der Zwangsräumung eine angemessene Zeit vorher mitzuteilen, § 62a VwVG, steht dem nicht entgegen. § 62a VwVG ist erst bei der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zu berücksichtigen. Die Einstellung der Wohnnutzung ist schließlich keine vertretbare Handlung, so dass eine Ersatzvornahme - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht in Betracht kommt, § 59 Absatz 1 VwVG. Die Androhung eines Zwangsgeldes verspricht angesichts der finanziellen Situation der Antragstellerin, wie sie sich nicht zuletzt aus ihrem Prozesskostenhilfeantrag ergibt, keinen Erfolg, so dass die Antragsgegnerin mit der Androhung unmittelbaren Zwangs auch das richtige Zwangsmittel ausgewählt hat, § 62 Absatz 1 VwVG. Dass eine Zwangsräumung für die Antragstellerin schließlich aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes selbst lebensgefährlich wäre, hat sie schon nicht substantiiert dargelegt.
45Selbst wenn – zugunsten der Antragstellerin – entgegen den obigen Ausführungen die Erfolgsaussichten der Klage als offen unterstellt würden, kann der Antrag im Übrigen keinen Erfolg haben. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei findet Berücksichtigung, dass die Antragstellerin einerseits – zumindest vorübergehend - ihre Wohnung verlieren und ihr Eigentum nicht mehr nutzen können wird, dass dem andererseits aber die gewichtigen öffentlichen Belange der Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens gegenüber stehen. Diese darf die Behörde auch bei bewusster Selbstgefährdung der Antragstellerin und auch im Hinblick auf eine Gefährdung Dritter, die das Haus zu Besuchszwecken oder aus sonstigen Gründen betreten, nicht unberücksichtigt lassen. Hinzu kommt schließlich, dass der Gutachter seine Feststellungen zwar aufgrund von Begehungen des Gebäudes getroffen hat. Wegen der teilweisen Verkleidung von Gebäudeteilen bzw. der Verdeckung von innen durch Möbel und andere Einrichtungsgegenstände konnte der Gutachter aber noch gar nicht alle kritischen Bauteile untersuchen, so dass über die bereits auf dieser Basis festgestellten Mängel hinaus das Bestehen weiterer die Standsicherheit zusätzlich gefährdender Schäden jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.
46Da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus S. abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nr. 2, 52 Absatz 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai /1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine Reduzierung des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens auf 1/2.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit die Antragsteller damit beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4548/13 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 hinsichtlich der darin enthaltenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, ist der zulässige Antrag unbegründet.
6Die in den angegriffenen Verfügungen vom 21. August 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die von den Antragstellern zu Wohnzwecken genutzte Wohnung im ersten Obergeschoss des auf dem Grundstück X. °° in H. aufstehenden Wohngebäudes innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung freizuziehen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse folge unter anderem aus der fehlenden Standsicherheit des in Rede stehenden Wohngebäudes, dessen Gesamtzustand und insbesondere dessen Kellergeschossdecke nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Vorschriften genüge und auf Dauer eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der in diesem Gebäude wohnenden Personen darstelle. Sollte es zu einem Einsturz der Kellerdecke kommen, sei damit zu rechnen, dass weitere Wände und Decken des Wohngebäudes in sich einstürzen würden. Zudem solle die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechtsinstituts der aufschiebenden Wirkung vorbeugen. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
7Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.
8Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügungen das Interesse der Antragsteller, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügungen verschont zu bleiben. Denn die angegriffenen Ordnungsverfügungen vom 21. August 2013 begegnen aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, und es sind weitere Gründe für den Sofortvollzug gegeben.
9In formeller Hinsicht begegnen die angegriffenen Ordnungsverfügungen keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurden die Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügungen – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört. Die Antragstellerin hat zudem in den angegriffenen Ordnungsverfügungen die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und damit der in § 39 VwVfG NRW statuierten Begründungspflicht Rechnung getragen.
10Die angegriffenen Ordnungsverfügungen sind auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügungen ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor.
11Die von den Antragstellern vorgenommene Nutzung des ersten Obergeschosses des auf dem Grundstück X. °° aufstehenden Gebäudes zu Wohnzwecken ist materiell illegal, da sie gegen materielle Vorgaben des Baurechts, und zwar gegen die in § 15 BauO NRW enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit von baulichen Anlagen, verstößt. Das Gebäude auf dem Grundstück X. °° ist nicht standsicher im Sinne dieser Norm.
12Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Bauliche Anlagen müssen funktionsgerecht ohne Missstände nutzbar sein. Eine Gefahr im Sinne des (Bau-)Ordnungsrechts ist dann anzunehmen, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Dies ist aufgrund einer Prognose aufgrund der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Hinreichend wahrscheinlich ist der Schaden bereits bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrverwirklichung.
13Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 3.
14Bei dem für die Bewertung des Vorliegens einer „Gefahr“ anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auf die Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens abzustellen. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
15Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 10, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, NJW 1970, 1890, juris, sowie auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, BRS 64 Nr. 201, juris.
16In Konkretisierung der in § 3 BauO NRW festgelegten Grundanforderung bestimmt § 15 Abs. 1 BauO NRW, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Damit Standsicherheit besteht, muss jede dieser drei Anforderungen erfüllt sein.
17Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 5; Gädtke/Czepuck/Johlen u.a., Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 3.
18Hieraus folgt, dass die fehlende Standsicherheit nur eines Gebäudeteils dazu führt, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als
19standsicher angesehen werden kann. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht.
20Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 2; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 1.
21Der Gesetzgeber hat mit dieser elementaren bauordnungsrechtlichen Sicherheitsanforderung der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen.
22Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 10 A 4113/00 –, www.nrwe.de.
23Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen liegen die Voraussetzungen für das Bestehen einer Gefahr im oben angeführten Sinne vor. Die Holzbalkendecke zwischen dem Kellergeschoss und dem Erdgeschoss des Gebäudes X. °° ist nicht standsicher. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Feststellungen in den angegriffenen Ordnungsverfügungen zu Recht auf das vom Eigentümer des Gebäudes eingeholte Gutachten des Dipl. Ing. N. Q.-S. aus M. vom 23. März 2013 gestützt. In dem Gutachten wird die eindeutige Aussage getroffen, dass die Kellerdecke einsturzgefährdet und eine Sanierung nicht mehr möglich sei. Die Antragsgegnerin hat diese Wertung den angegriffenen Ordnungsverfügungen in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt.
24Das Gutachten vom 23. März 2013 begegnet im Hinblick auf die darin enthaltenen sachlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen keinen Bedenken. Es ist klar und deutlich formuliert. Die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dem steht nicht entgegen, dass der Gutachter durchgängig den Begriff „(Holzbalken)Decke über dem Erdgeschoss“ verwendet hat. Denn ausweislich eines nach telefonischer Rücksprache mit der Antragsgegnerin von dieser gefertigten Vermerks vom 10. Juli 2013 war damit die Decke über dem Kellergeschoss gemeint. Dass sich das Gutachten auch tatsächlich eindeutig auf die Kellerdecke bezieht, kommt in der Beschreibung des Zustands der
25Kellerdecke und des Bereichs der Kellerdecke in dem Kellerraum unter dem Esszimmer der Erdgeschosswohnung zum Ausdruck (Seite 2 des Gutachtens). So schildert der Gutachter, die tragenden Deckenbalken und die Eichenausbohlung seien vom noch aktiven Holzwurm befallen und teilweise verrottet. Die Auflager der in die Wände eingelassenen Deckenbalken seien marode, der Mörtel sei de facto verrottet und lasse sich mit den Fingern auskratzen. Vereinzelt seien die Balken an der Wandauflage verfault bzw. angefault. Im Kellerraum unter dem Esszimmer der Erdgeschosswohnung sei ein Deckenbalken angebrochen und provisorisch, aber unfachmännisch mit einem Kantholz und einer Stütze abgestützt. Die Wertung, dass die Kellerdecke nicht mehr standsicher sei und eine bloßes Abstützen der Kellerdecke zur Wiederherstellung der Standfestigkeit nicht ausreiche, ist von dem bei der Antragsgegnerin beschäftigten Statiker im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 nach Inaugenscheinnahme der Kellerdecke in plausibler Weise bestätigt worden. Steht danach fest – wovon die Kammer nach summarischer Prüfung ausgeht –, dass die Kellerdecke nicht standsicher ist, sind die Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht erfüllt. Das Gebäude auf dem Grundstück X. °° ist nicht standsicher.
26Nicht zu beanstanden ist im Übrigen aber auch die von der Antragsgegnerin in den angegriffenen Ordnungsverfügungen getroffene Schlussfolgerung, es sei damit zu rechnen, dass bei einem Einsturz der Kellertreppe weitere Wände und Decken des Gebäudes einstürzen würden. Dass sie diese Aussage zunächst nicht durch weitere Angaben zu der Frage begründet hat, aus welchen baulichen Gegebenheiten sie diesen Schluss gezogen hat, und dass dem Akteninhalt, insbesondere der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bauzeichnung aus dem Jahr 1931, nicht zu entnehmen ist, ob es sich bei den Wänden in der Erdgeschosswohnung um tragende Wände handelt, führt im Ergebnis nicht dazu, dass die Ordnungsverfügungen rechtswidrig sind. Zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen führt auch nicht, dass ihre Begründung insoweit auch nicht durch das Gutachten vom 23. März 2013 gestützt wird. Eine ausdrückliche Aussage zur Standsicherheit der übrigen Gebäudeteile, insbesondere der Wohnung im ersten Obergeschoss, trifft das Gutachten nicht. Ausdrücklich ausgeführt wird lediglich, dass zumindest die Erdgeschosswohnung unbewohnbar sei, dass die Treppe vom Erdgeschoss zum ersten Obergeschoss während der Instandsetzung der Kellerdecke abgestützt werden müsse und dass die Wohnung im ersten Obergeschoss während der Dauer der Instandsetzungsarbeiten nicht bewohnbar sein werde. Zwar könnten diese Ausführungen die Interpretation andeuten, dass die Wohnung im ersten Obergeschoss vor und nach den angesprochenen Instandsetzungsarbeiten ohne weiteres bewohnbar und standsicher ist. Ob der Gutachter die Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss bei der Besichtigung des Gebäudes am 13. März 2013 selbst untersucht hat und / oder in seinem Gutachten überhaupt eine belastbare Aussage über die Standsicherheit der ins erste Obergeschoss führenden Treppe oder über die Bewohnbarkeit der Wohnung im ersten Obergeschoss treffen wollte, ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Dagegen spricht, dass Grund für die Beauftragung des Gutachters ausweislich des Gutachtens (dort Seite 1) ein „Mangelschreiben der Stadt H. Referat Bauordnung und Bauverwaltung vom 02.10.2012“ gewesen ist. Dabei kann es sich nur um die Anhörung des Eigentümers des Gebäudes zum beabsichtigen Erlass der ihn zur Instandsetzung verpflichtenden Ordnungsverfügung handeln. Gegenstand dieser Anhörung war – abgesehen von Mängeln am Äußeren des Gebäudes, die die Standsicherheit als solche nicht berührten – hauptsächlich der Zustand der Kellerdecke des Gebäudes X. °°. Dementsprechend enthält das Gutachten weder sachliche Feststellungen zum Zustand der Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss noch eine Bewertung ihrer Standsicherheit.
27Die entsprechenden Annahmen in den Ordnungsverfügungen sind dennoch plausibel. Denn die Antragsgegnerin hat die Begründung des Bescheides bereits während des vorliegenden Eilverfahrens in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass in jedem Geschoss tragende Holzstützen angeordnet seien, die die jeweilige darüber liegende Geschossdecke trügen. Mit dem Einsturz der Holzbalken der Decke würden auch die tragenden Holzstützen wegbrechen, die die Decken über sich statisch sicherten. Dadurch werde unter Umständen ein „Dominoeffekt“ in Gang gesetzt. Ein Einsturz des gesamten Gebäudes könne nicht ausgeschlossen werden. Im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, dass die vom Erdgeschoss ins erste Obergeschoss führende Treppe auf der Kellerdecke aufliege und ihr Gewicht auf diese abgebe mit allen Folgeproblemen, die diese Kellerdecke mit sich bringe. Nach alledem sind auch der Zugang zur Wohnung im ersten Obergeschoss und damit die Wohnung selbst nicht standsicher.
28Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig.
29Dies gilt zunächst mit Blick auf die Inanspruchnahme der Antragsteller als Störer, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind nach § 17 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Als Mieter sind die Antragsteller Verhaltensstörer im Sinne des § 17 OBG NRW, denn durch ihr Verhalten – die Nutzung des ersten Obergeschosses des nicht standsicheren Gebäudes X. °° zu Wohnzwecken – verursachen sie jedenfalls für ihren eigenen Leib und ihr eigenes Leben eine Gefahr. Insoweit war entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vornehmlich der Eigentümer des Gebäudes als Zustandsstörer nach § 18 Abs. 1 OBG NRW – etwa auf Instandsetzung des Gebäudes – in Anspruch zu nehmen. Eine Nutzungsuntersagung ist bei vermieteten Wohnungen vielmehr grundsätzlich an den Mieter zu richten.
30Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 371; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 283.
31Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner besonderen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Störerauswahl. Denn nur durch die Inanspruchnahme der Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die jeweiligen Räumlichkeiten kann eine materiell illegale Nutzung effektiv beendet werden, wohingegen eine Inanspruchnahme des Eigentümers zeitintensiver und bereits deswegen weniger effektiv ist. Denn der Eigentümer müsste das bestehende Mietverhältnis kündigen und unter Umständen die Räumung der baulichen Anlage zwangsweise durchsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise der Eigentümer vorrangig heranzuziehen gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt etwaigen mietrechtlichen Verpflichtungen des Eigentümers im vorliegenden Kontext keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
32Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch im Übrigen als verhältnismäßig. Die Maßnahme ist zur Zweckerreichung – der Abwendung der aufgrund der fehlenden Standsicherheit des Gebäudes bestehenden Gefahren – geeignet und erforderlich. Ein gleich geeignetes und zugleich weniger belastendes Mittel der Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet ein Abstützen der Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss durch die Antragsgegnerin mit dem Ziel der Erhaltung der Bewohnbarkeit der Wohnung der Antragsteller als ungeeignet aus. Denn dem gesetzlichen Gebot der Standsicherheit ist auch dann nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nur durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werden kann.
33Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 265; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Juli 2013, § 15 Rdnr. 6.
34Darüber hinaus hat der Baustatiker der Antragsgegnerin im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 ausgeführt, dass ein Abstützen der Kellerdecke, deren Schicksal
35die Treppe teile, nicht möglich sei. Der für die behördliche Durchführung von Stützmaßnahmen notwendige vorherige Erlass einer entsprechenden Duldungsverfügung an den Eigentümer würde zudem die Effizienz von Stützmaßnahmen in Frage stellen.
36Zudem erweist sich die Ordnungsverfügung in Ansehung des mit der Nutzungsuntersagung verbundenen Eingriffs in das Besitzrecht der Antragsteller an ihrer Wohnung, welchem ein dem nach Art. 14 Grundgesetz geschützten Eigentumsrecht angenäherter Schutzstatus zukommt, als angemessen. Denn diesem Besitzrecht stehen – wie die Antragsgegnerin in den angegriffenen Ordnungsverfügungen zutreffend ausgeführt hat – die ungleich bedeutenderen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Antragsteller gegenüber.
37Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung eingeräumt hat, um der in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltenen Aufforderung nachzukommen. Diese Frist ist trotz ihrer relativen Kürze angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller noch verhältnismäßig und trägt zugleich der für die Antragsteller entstehenden Problematik, neuen Wohnraum zu finden, angemessen Rechnung.
38Vgl. dazu VG München, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – M 8 S 12.5919 –, juris.
39Selbst wenn – zu Gunsten der Antragsteller – entgegen den obigen Ausführungen offene Erfolgsaussichten der Klage unterstellt werden, kann der Antrag im Übrigen keinen Erfolg haben. Die von der Kammer zu treffende Ermessensentscheidung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus. Dabei findet Berücksichtigung, dass die Antragsteller einerseits zwar ihre Wohnung verlieren, die dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG untersteht, dass dem andererseits jedoch die gewichtigen Belange der Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens gegenüberstehen. Diese darf die Behörde auch bei bewusster Selbstgefährdung der Antragsteller und auch im Hinblick auf Dritte nicht unberücksichtigt lassen.
40An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
41Die mit der materiell baurechtswidrigen Nutzung des Gebäudes X. °° einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller lassen eine sofortige Beendigung der Wohnnutzung durch die Antragsteller erforderlich erscheinen. Die Verhinderung der Weiternutzung des ersten Obergeschosses des Gebäudes X. °° als Wohnung unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten Anfechtungsklage erscheint im öffentlichen Interesse als notwendig.
42Soweit die Antragsteller darüber hinaus beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in den Ordnungsverfügungen enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist der insoweit zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat das Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung der Nutzung auf jährlich gut 5.000,- Euro geschätzt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 000, Flurstücke 7 und 25 (Hinterhof des Grundstücks F.--------straße 6, 00000 S. ). Südlich grenzt an das Flurstück 7 das Flurstück 10 (postalische Anschrift: C. Straße 183), das nicht im Eigentum des Klägers steht.
3Das Flurstück 7 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 186 – C. Straße – vom 15. Juli 1991, der dieses als zu einem Mischgebiet gehörig ausweist.
4Auf den Flurstücken 7 und 25 sowie auf dem südlich angrenzenden Flurstück 10 befinden sich mehrere aneinander gebaute bauliche Anlagen, die von der östlichen Grenze des Flurstücks 25 bis zu der westlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 7 reichen, wobei die baulichen Anlagen näherungsweise eine L-Form bilden. Im südlichen Teil des Flurstücks 7 ist die Bebauung zweigeschossig, während die Büroräume an der südlichen Grenze des Flurstücks 25 sowie die Räumlichkeiten an der westlichen wie östlichen Seite des Flurstücks 7 eingeschossig sind.
5Im westlichen Teil des ersten Obergeschosses befinden sich zwei Büroräume, die über keine Fenster verfügen. Auf der östlichen Seite des ersten Obergeschosses befinden sich mehrere doppelflügelige Fenster. Die beiden Öffnungen eines dieser Fenster weisen ein lichtes Maß von 1,05 m x 1,33 m auf. Durch sie kann das Dach des davor liegenden eingeschossigen Gebäudeteils betreten und in nördlicher Richtung bis zum Dach des angrenzenden Gebäudes begangen werden, das ca. 30 cm höher liegt. Der Höhenunterschied wird durch eine Unterfütterung der Bitumen-Dachpappe überbrückt. Das Dach des angrenzenden Gebäudes kann weiter in nördliche Richtung überquert werden, um an seinem Ende mittels einer aufzustellenden Leiter den Parkplatz vor dem Gebäude zu erreichen.
6Zusätzlich zu dem Haupttreppenhaus führt eine 0,85 m breite, gerade Treppe ohne Handlauf vom ersten Obergeschoss zu einem ebenerdigen Ausgang.
7Die östliche, zu dem Flurstück 295 ausgerichtete Wand der Bebauung auf dem Flurstück 25 weist mehrere Öffnungen auf. Ihrem Vorhandensein hat der damalige Erwerber des Vorderhauses (Flurstück 295) unter § 6 des notariellen Kaufvertrags vom 12. November 1964 gegenüber dem Kläger zugestimmt.
8Dem Kläger wurde im Oktober 1956 die Genehmigung zur Errichtung eines Lagerhauses auf dem heutigen Flurstück 25 erteilt. Auf dem Flurstück 7 wurde im März 1959 eine Lagerhalle mit Werkstatt und Aufenthaltsraum genehmigt.
9Im April 1990 wandte sich ein Nachbar an die Beklagte und wies darauf hin, dass auf dem betreffenden Grundstück Garagen zu Lagerräumen umgenutzt worden seien. Hieraufhin beantragte der Kläger im Mai 1990 die Erteilung einer Baugenehmigung für Umbaumaßnahmen an dem vorhandenen Bürogebäude mit Sattel- und Flachdach. Eine Baugenehmigung wurde auf den gestellten Bauantrag nicht erteilt. Vielmehr schließt der von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsvorgang mit dem am 8. Mai 2001 gefertigten Vermerk „Firma G. -T. existiert nicht mehr; Akte z. d. A.“
10Aufgrund einer Nachbarbeschwerde wurde die Beklagte im November 2012 bzw. Januar 2013 auf eine etwaige baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks aufmerksam. Die Beklagte führte am 4. März 2013 eine erste Ortsbesichtigung durch. Am 20. März 2013 erfolgte eine weitere Ortsbegehung, bei der auch Vertreter der Mieterin der Räumlichkeiten, der L. GmbH, zugegen waren. Im Rahmen der Ortsbegehung wurde gegenüber den Geschäftsführern der L. GmbH die Nutzung der angemieteten Büroflächen und der Lagerflächen untersagt sowie die sofortige Vollziehung angeordnet. Weiter wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- € angedroht. Sodann wurde gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks ein Vermietungsverbot ausgesprochen sowie die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,- € angedroht.
11Am 25. März 2013 beantragte der Kläger eine schriftliche Bestätigung der mündlich ergangenen Bauordnungsverfügung. Mit Schreiben vom 26. April 2013 – zugestellt am 30. April 2013 – bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die am 20. März 2013 mündlich ausgesprochene Ordnungsverfügung mit folgendem Inhalt:
12„1. Die Vermietung der von Ihnen errichteten Büro- und Lagerräume auf dem Hinterhof des Grundstücks F.--------straße 6, 00000 S. , Flur 000, Flurstücke 7 und 25 der Gemarkung S. wird Ihnen untersagt. Das Vermietungsverbot bezieht sich nur auf zukünftige Verträge und nicht auf das bestehende Mietverhältnis mit der Firma G. L. GmbH.“
132. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
143. Sollten sie der Aufforderung zu Punkt 1 nicht nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von je 20.000,00 € an.“
15Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die baulichen Anlagen seien formell und materiell illegal. Die auf den Flurstücken 25 und 7 ursprünglich genehmigten Bauten seien nachträglich umgebaut, teilweise um einen Bürotrakt aufgestockt und allseitig erweitert worden. Der im Januar 1990 gestellte Bauantrag sei nicht beschieden worden, da die Bauherrin nicht mehr existent gewesen sei. Im Übrigen seien der Antragsgegenstand aus dem Jahr 1990 und der heutige Bestand nicht identisch. So habe die Lagerhalle auf dem Flurstück 7 lediglich mit einem Schutzdach versehen werden sollen. Tatsächlich sei im ersten Obergeschoss ein Großraumbüro eingebaut worden. Baugenehmigungen für diese bauliche Situation lägen nicht vor.
16Die baulichen Anlagen verstießen gegen § 15 Abs. 1 BauO NRW, da die Standsicherheit ungeklärt sei. Es fehle insoweit an statischen Berechnungen.Weiterhin liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 BauO NRW vor, wonach für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein müssten. Ein zweiter Rettungsweg existiere für das erste Obergeschoss nicht. Der vorhandene zweite Treppenraum entspreche nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Fluchtwege, da er keine hinreichende Breite aufweise und im Übrigen ein Handlauf fehle. Weiterhin fehle es am nach § 36 Abs. 3 BauO NRW erforderlichen Nachweis der hinreichenden Feuerwiderstandsklasse der Treppenraumwände. Ein Anleitern der Feuerwehr an den vor den Fenstern im ersten Obergeschoss liegenden Anbau sei nicht möglich, so dass auch keine mit Rettungsgerät der Feuerwehr erreichbare Stelle vorliege.Gemäß den §§ 29 und 34 Bauordnung NRW seien an Wände, Pfeiler und Stützen, an deren Verkleidung und Dämmstoffe sowie an Decken und deren Verkleidung hinsichtlich ihres Brandverhaltens Mindestanforderungen zu erfüllen. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese Mindestanforderungen erfüllt würden.Nach § 48 Abs. 2 BauO NRW müssten Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslicht und Belüftung erhielten (notwendige Fenster). Oberlichter seien zulässig, wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraums Bedenken nicht bestünden. Die innenliegenden Büros erfüllten diese Anforderungen nicht.Auch verstoße die bauliche Anlage gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW, wonach Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten seien. Die grenzständige Bebauung der Flurstücke 7 und 25 verstoße hiergegen.Die Gebäude verstießen auch gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, wonach Gebäude, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet würden, Gebäudeabschlusswände haben müssten, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert sei. Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden seien gemäß 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässig. Die baulichen Anlagen seien grenzständig errichtet worden und verfügten zum Teil über Fenster zu den Nachbargrundstücken.Passiver Bestandsschutz sei nicht gegeben. Die ursprünglich genehmigten baulichen Anlagen seien aufgrund der Veränderungen nicht mehr durch die ursprünglichen Baugenehmigungen gedeckt. Die nicht nachgewiesene Standsicherheit und der unzureichende Brandschutz der baulichen Anlagen stellten eindeutig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern und Kunden dar.
17Der Kläger hat am 7. Mai 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Maßnahme sei nicht geeignet, denn sie verbiete nur die Neuvermietung, nicht aber die Eigennutzung. Auch fehle es an einer Duldungsverfügung gegenüber dem Kläger bezogen auf die an die Mieterin gerichtete Nutzungsuntersagung. Soweit das Baugenehmigungsverfahren im Jahr 2001 eingestellt worden sei, sei dies fehlerhaft erfolgt.
18Er beantragt,
19die am 20. März 2013 mündlich gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ordnungsverfügung der Beklagten, in Schriftform bestätigt unter dem Datum des 26. April 2013 – Az. 61/3 - OW - 2013 - 0025 – aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der schriftlichen Bestätigung der Ordnungsverfügung.
23Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeit am 20. August 2014 in Augenschein genommen und seine Eindrücke der erkennenden Kammer vermittelt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Ortsterminsprotokoll nebst gefertigten Lichtbildern.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eingehalten. Der Kläger hat die Klage am 7. Mai 2013 erhoben. Zwar ist die Ordnungsverfügung dem Kläger gegenüber bereits am 20. März 2013 mündlich erlassen worden. Insoweit fehlte es aber an einer schriftlichen oder elektronischen Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begann. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte erst mit der schriftlichen Bestätigung der Ordnungsverfügung vom 26. April 2013, dem Kläger zugestellt am 30. April 2013, so dass die Klagefrist eingehalten ist.
27Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, denn die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
28Rechtsgrundlage für die Untersagung einer zukünftigen Vermietung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW).
29Die Ordnungsverfügung erweist sich als formell rechtmäßig. Der mündliche Erlass war gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 12 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW), § 60 Abs. 1 a.E. BauO NRW in Abweichung von dem Grundsatz der Schriftlichkeit von Ordnungsverfügungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW zulässig, weil Gefahr im Verzug vorlag. Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck dahin zu verstehen, dass eine solche Gefahr anzunehmen ist, wenn durch eine schriftliche Abfassung der Ordnungsverfügung auch bei besonderer Beschleunigung ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, daß die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen.
30Vgl. zu § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 3 C 27/82 –, BVerwGE 68, 267 = juris Rn 56.
31Aufgrund der bereits erfolgten Errichtung und aufgenommenen Nutzung stand eine Beeinträchtigung der Rechtsordnung als Schutzgut nicht nur unmittelbar bevor, sondern war sogar bereits eingetreten.
32Ob der Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) – etwa im Rahmen des in der schriftlichen Bestätigung erwähnten Telefonats – angehört worden ist oder ob – für den Fall einer fehlenden Anhörung – die Beklagte zu Recht von einer Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen hat, kann dahinstehen. Selbst wenn eine Anhörung weder erfolgt noch entbehrlich gewesen ist, führt dies nicht zu einem Erfolg der Klage, weil ein solcher Fehler durch den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Übrigen im Klageverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden ist.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn 9 m.w.N., und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris Rn 13.
34Die Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw. wem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird.
35Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 36/89 –, Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 = juris Rn 18, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.
36Diesen Anforderungen wird die Ordnungsverfügung gerecht. Insbesondere kann ihr hinreichend eindeutig entnommen werden, dass von dem Vermietungsverbot alle baulichen Anlagen auf den betroffenen Flurstücken umfasst sind. Zwar wird sowohl im Tenor der Ordnungsverfügung unter der Ziffer 1 als auch in der Überschrift auf die durch den Kläger errichteten Büro- und Lagerräume Bezug genommen, so dass hierin eine Beschränkung auf Teile der Bebauung gesehen werden könnte. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung, die zur Ermittlung des Inhalts des Tenors heranzuziehen ist,
37vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1992 – 1 C 36.89 –, Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 = juris Rn 18, und vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02 –, BVerwGE 119, 282 = juris Rn 17,
38ergibt sich aber eindeutig, dass von dem verfügten Vermietungsverbot alle aufstehenden Gebäude umfasst sind. Die Beklagte führt in ihrer Ordnungsverfügung in tatsächlicher Hinsicht aus, ursprünglich sei auf dem Flurstück 25 die Errichtung einer Lagerhalle, auf dem Flurstück 7 die Errichtung einer Lagerhalle mit Werkstatt und Aufenthaltsraum genehmigt worden. Später seien diese Gebäude umfassend erweitert und umgenutzt worden, so dass nun alle baulichen Anlagen illegal seien. Vor diesem Hintergrund ist die Reichweite des Vermietungsverbots eindeutig bestimmt.
39Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines – insoweit als Unterfall der Nutzungsuntersagung erscheinenden – Verbots, die Büro- und Lagerräume erneut zu vermieten, sind gegeben, denn deren Nutzung verstößt gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts.
40Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Büro- und Lagerräume sowie deren Nutzung insgesamt verstoßen gegen formelles Baurecht. Die Errichtung erfolgte und die Nutzung erfolgt ohne die erforderliche Baugenehmigung. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung wie auch die Nutzung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf dem Flurstück 25 wurde im Jahr 1956 eine Lagerhalle genehmigt. Diese ist in der nachfolgenden Zeit in ein Bürogebäude umgenutzt worden. Die Fassade wurde baulich erheblich verändert, das Gebäude vergrößert. Abweichend von der erteilten Genehmigung wurde ein Vorbau mit neuer Eingangssituation in massiver Bauweise und in dem Dachgeschoss eine Gaube an der westlichen Seite errichtet. Das Obergeschoss wurde als Aktenlager umgenutzt. Auf dem Flurstück 7 wurde im Jahr 1959 eine Lagerhalle mit Werkstatt und Aufenthaltsraum genehmigt, die in der nachfolgenden Zeit durch einen Bürotrakt aufgestockt und zu allen Seiten erweitert wurde. Für alle Erweiterungen gegenüber den ursprünglichen Baugenehmigungen wurden von Seiten der Beklagten keine Baugenehmigungen erteilt. Soweit für das Büro- und Lagergebäude im Jahr 1990 durch die Firma G. T. GmbH & Co. KG ein Bauantrag gestellt wurde, wurde dieser nicht beschieden. Vielmehr stellte die Beklagte das Genehmigungsverfahren im Jahr 2001 ein, nachdem festgestellt worden war, dass die Bauherrin nicht mehr existierte. Soweit der Kläger einwendet, ggf. sei ein Bauherrenwechsel hin zu der damaligen Eigentümerin in Betracht gekommen, liegt dies schon angesichts deren Untätigkeit im Antragsverfahren fern. Im Übrigen vermag der Einwand nichts an der fehlenden Baugenehmigung zu ändern. Soweit Teile der bestehenden baulichen Anlagen durch die vorgenannten Baugenehmigungen ursprünglich bauaufsichtlich genehmigt waren, erweisen sich diese wegen der massiven Veränderungen nunmehr als formell illegal, da es aufgrund der Betroffenheit baurechtlich relevanter Belange einer erneuten Prüfung bedarf.
41Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 –, juris Rn 37.
42Die Errichtung und Nutzung der verfahrensgegenständlichen Lager- und Büroräume ist auch materiell rechtswidrig.
43Die auf den Flurstücken 7 und 25 befindlichen baulichen Anlagen verstoßen gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 7 und 25 sind im Westen bzw. Süd-Westen (zu den Flurstücken 6, 22 und 24) sowie im Osten (zu dem Flurstück 295) grenzständig errichtet. Insoweit ist keine abstandflächenrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben. Ein Fall, in dem nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss (Buchst. a), liegt nicht vor. Soweit die baulichen Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 186 „C. Straße“ der Beklagten liegen, enthält dieser keine Festsetzungen zur Bauweise gemäß § 22 BauNVO. Auch aus § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgt angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung keine bauplanungsrechtliche Verpflichtung zur geschlossenen Bauweise. Vielmehr findet sich dort ausweislich der in Augenschein genommenen Luftbilder,
44abrufbar unter www.bing.de sowie tim-online.nrw.de, abgerufen zuletzt jeweils am 12. September 2014,
45weit überwiegend eine offene Bauweise. Die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) BauO NRW liegen jedenfalls in Bezug auf die Grenzen zu den Flurstücken 6, 22, 24 und 295 nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, denn es ist nicht gesichert, dass auf den jeweiligen Nachbargrundstücken ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine rechtliche Sicherung des Anbaus besteht auf keinem der umliegenden Grundstücke. Die erforderliche Anbausicherung ist auch gegeben, wenn eine hinreichend gewichtige grenzständige Nachbarbebauung tatsächlich vorhanden ist.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2005– 7 B 1288/05 –, juris Rn 5.
47Eine solche fehlt aber an den Grundstücksgrenzen zu den Flurstücken 6, 22, 24 und 295. Soweit die auf dem Flurstück 7 grenzständig errichteten baulichen Anlagen im Westen (zu dem Flurstück 6) auf grenzständig errichtete Bauten stoßen, sind diese nicht geeignet, als tatsächliche Anbausicherung zu dienen. Nach der Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbilder, der beigezogenen Hausakten sowie nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck fehlt es ihnen unter Berücksichtigung der Ausmaße und Kubatur an einem hinreichenden baulichen Gewicht, um in ihrer jeweiligen faktischen Wirkung vergleichbar mit der Wirkung einer rechtlichen Anbausicherung zu sein. Auf den Flurstücken 22, 24 und 295 fehlt es an jeglicher relevanten grenznahen Bebauung.
48Die Lager- und Büroräume verstoßen gegen § 15 Abs. 1 BauO NRW, wonach jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen für sich alleine standsicher sein muss. Dabei genügt es für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorgenannte Vorschrift, dass die Standsicherheit einer baulichen Anlage ungeklärt ist und hinreichenden Zweifeln unterliegt.
49Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. März 2013 – 9 L 96/13 –, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 1994 – 10 A 1149/91 –, NVwZ-RR 1995, 247; Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 15 Rn 1.
50Ob die Aufstockung der auf dem Flurstück 7 befindlichen Lagerhalle um einen Bürotrakt und der auf dem Flurstück 25 liegenden Bebauung um ein Aktenlager statischen Anforderungen genügt, ist mangels vorgelegter Berechnung ungewiss und unterliegt jedenfalls hinreichenden Zweifeln. Hieran vermag auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Prüfingenieurs für Baustatik M. G1. vom 20. März 2013, wonach keine Standsicherheitsprobleme am Gebäude festgestellt worden seien, nichts zu ändern. Sie kann eine statische Berechnung im Baugenehmigungsverfahren nicht ersetzen. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Alt. 2, § 8 Abs. 1 Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO NRW) vorzulegende Nachweis der Standsicherheit umfasst eine Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, der erforderlichen Berechnungen, der Konstruktionszeichnungen sowie der Bewehrungs- und Schalungspläne. Zudem ist der Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile zu erbringen.
51Die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 7 und 25 verstoßen gegen § 29 Abs. 1 Zeile 1a und 5 Spalte 3 bzw. 4, § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 sowie § 34 Abs. 1 Zeile 1 Spalte 3 bzw. 4 BauO NRW. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Gebäude um ein solches geringer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW handelt. Jedenfalls müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken jedenfalls den Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F 30 genügen. Einen diesbezüglichen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Insofern ist – entsprechend obiger Ausführungen zu § 15 Abs. 1 BauO NRW – unter Berücksichtigung der möglicherweise bestehenden Gefahren für Leib und Leben davon auszugehen, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind.
52Die grenzständig errichteten Gebäudewände verstoßen gegen § 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 3 bzw. 4, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Unklar ist, ob die grenzständigen Wände als Gebäudeabschlusswände der Feuerwiderstandsklasse F90 genügen. Insoweit ist – wie vorstehend – angesichts der drohenden Gefahren davon auszugehen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit nicht gegeben ist.
53Die an der östlichen Seite des Flurstücks 25 erforderliche Gebäudeabschlusswand verstößt gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW, wonach Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig sind. Diese Gebäudeabschlusswand weist mehrere Öffnungen auf. Dass der Erwerber des Vorderhauses W. 21 (Flurstück 295) im notariellen Kaufvertrag vom 12. November 1964 unter § 6 dem Vorhandensein dreier Fenster in der an der Grundstücksgrenze errichteten Wand zugestimmt hat, ist baurechtlich ohne Belang.
54Die im ersten Obergeschoss eingerichteten Büroräume ohne Fenster verstoßen gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Diesen Aufenthaltsräumen fehlen unmittelbar ins Freie führende Fenster. Zwar sind – entgegen der Annahme der Beklagten – jedenfalls in einem Raum Oberlichter in Form von Dachkuppeln vorhanden. Diese allerdings vermögen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW notwendige Fenster in einem Büroraum nicht zu ersetzen. Über die Sicherstellung der Belichtung und Belüftung hinaus haben notwendige Fenster auch den psychologischen und sozialen Zweck, dem Menschen gerade von seinem maßgeblichen Aufenthaltsraum aus die "visuelle Partizipation" an seiner natürlichen und sozialen Umwelt zu ermöglichen.
55Vgl. zu Wohnräumen OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1983 – 11 A 2491/82 –, BRS 40 Nr. 110 = juris Rn 8.
56Dabei gilt dieses Erfordernis nicht nur für Wohnräume, sondern auch für Arbeitsstätten. Auf diese Funktion kann nur dann verzichtet werden, wenn durch die Art des Raums sichergestellt ist, dass ein Aufenthalt nur für begrenzte Zeit erfolgt (z.B. Theater, Konzertsäle, Hörsäle etc.).
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2003 – 10 A 3206/02 –, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht; Radeisen, in: Boeddinghaus u.a., BauO NRW, Stand: Mai 2014, § 48 Rn 44; Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 48 Rn 11.
58Dies ist bei einem Büroraum aber regelmäßig nicht der Fall. Vielmehr wird er wochentäglich im Wesentlichen von denselben Personen aufgesucht.
59Für das Obergeschoss der auf dem Flurstück 7 befindlichen baulichen Anlage besteht kein ausreichender zweiter Rettungsweg. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauO NRW müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Der zweite Rettungsweg kann dabei eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein, § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauO NRW. Er ist nur dann entbehrlich, wenn der erste Rettungsweg ein Sicherheitstreppenraum ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können.
60Ein zweiter Rettungsweg ist erforderlich, da mit der Büronutzung im ersten Obergeschoss ein Aufenthaltsraum vorhanden ist und der vorhandene erste Rettungsweg die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauO NRW erkennbar nicht erfüllt. Die vorhandene zweite Treppe erfüllt nicht die Anforderungen des § 36 Abs. 3, 5 und 6 Satz 1 BauO NRW, um als notwendige Treppe dienen zu können. Nach § 36 Abs. 5 Halbsatz 1 BauO NRW muss die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen mindestens 1 m betragen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die nutzbare Breite der Treppe beträgt lediglich 0,85 m. Sie verfügt auch nicht über den nach § 36 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW auf mindestens einer Seite zu installierenden festen und griffsicheren Handlauf. Die notwendige Treppe genügt weiterhin nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 3 BauO NRW. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW sind die tragenden Teile notwendiger Treppen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind sie gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauO NRW aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Auch insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei dem Gebäude um ein solches geringer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW handelt. Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass die tragenden Teile der notwendigen Treppe aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sind. Wie auch im Hinblick auf die Standsicherheit in § 15 Abs. 1 BauO NRW führt schon der unterlassene Nachweis der Nichtbrennbarkeit im Hinblick auf die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter – Leib und Leben der sich im Gebäude aufhaltenden Personen – dazu, dass ein Verstoß gegen § 36 Abs. 3 BauO NRW anzunehmen ist.
61Der zweite Rettungsweg ist auch nicht über die Fenster im ersten Obergeschoss oberhalb der Ladezone sichergestellt, denn diese sind keine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauO NRW. § 17 Abs. 3 BauO NRW ist eine Konkretisierung der in § 17 Abs. 1 BauO NRW enthaltenen Grundforderung, dass bauliche Anlagen insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein müssen, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen möglich ist. Mit dem zweiten Rettungsweg soll dementsprechend eine zuverlässig funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit eröffnet werden. Eine mit einer weiteren notwendigen Treppe vergleichbare Zuverlässigkeit weist eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle jedoch nur dann auf, wenn dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist. Die Nutzung des zweiten Rettungswegs darf somit keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand bedeuten und muss ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich sein. Außerdem muss die Konstruktion des Gebäudes und insbesondere der Rettungswege so lange ihre Standfestigkeit bewahren, bis die Rettung von Menschen abgeschlossen ist.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 1999 – 10 B 648/99 –, juris Rn 2; Urteile vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, DVBl. 2010, 914 = juris Rn 34, vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, NVwZ-RR 2011, 47 = juris Rn 45, und vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 –, juris Rn 65; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2011 – 6 K 6048/08 –, nicht veröffentlicht.
63Ist ein Punkt nicht unmittelbar mit Rettungsgerät zu erreichen, können bauliche Gegebenheiten quasi als Verlängerung des Rettungsgeräts dienen. Ein hinreichender zweiter Rettungsweg ist aber nur dann gegeben, wenn das zwischen dem vorgenannten Ort und dem Punkt eines möglichen Anleiterns liegende Dach o.ä. die gleichen Anforderungen an Sicherheit, Leichtigkeit und Schnelligkeit der Rettung erfüllt wie das Rettungsgerät der Feuerwehr.
64Vgl. etwa Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 17 Rn 51c f.
65Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit des Vordachs über der Ladezone. Es handelt sich um ein großflächiges, nur an der Gebäudewand befestigtes und sonst nicht abgestütztes Vordach mit einer Kunststoff-Bedachung. Solange die Tragfähigkeit des Daches für eine Nutzung im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes nicht nachgewiesen ist, ist es weder den zu Rettenden noch den eingesetzten Kräften der Feuerwehr zuzumuten, erhebliche Risiken für Leib und Leben einzugehen, um das Gebäude über dieses Vordach zu verlassen bzw. darüber eine Rettung durchzuführen.
66Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender zweiter Rettungsweg für die Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss ist auch nicht durch die östlichen Fenster im ersten Obergeschoss sowie das Dach des davorliegenden eingeschossigen Bauteils gegeben. Zwar weist jedenfalls eines der betroffenen Fenster das erforderliche lichte Maß von min. 0,90 m x 1,20 m gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW auf. Allerdings stellt das Dach davor keinen hinreichend sicheren Rettungsweg dar. Ob die erforderliche Sicherheit dieses Rettungsweges schon deshalb nicht gegeben ist, weil das Dach jedenfalls an einer Stelle unter dem Gewicht einer männlichen Person spürbar nachgibt, kann offenbleiben. Es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das Dach den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Zeile 1 Spalte 3 bzw. 4 BauO NRW genügt, also erwartbar jedenfalls 30 Minuten (den Fall eines Gebäudes geringer Höhe unterstellt) einem Feuerdurchbruch entgegenstünde. Der Nachweis des hinreichenden Feuerwiderstands (Klasse F30) ist nicht erbracht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen im Ortstermin keine massive Konstruktion bestehen kann.
67Der Kläger kann sich gegenüber der Ordnungsverfügung nicht auf passiven Bestandsschutz berufen. Dieser sichert das Recht des Eigentümers einer baulichen Anlage oder eines sonst dinglich Berechtigten, diese Anlage in dem vorhandenen Zustand zu nutzen, auch wenn geänderte baurechtliche Anforderungen dem Vorhaben nunmehr entgegenstehen. Dabei ergeben sich Grund, Reichweite und Inhalt des baurechtlichen Bestandsschutzes angesichts der Normgeprägtheit des Eigentumsgrundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ausschließlich aus dem einfachen Recht.
68Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 – 1 BvL 39/69 u.a. –, BVerfGE 35, 263, juris Rn 44, und vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 u.a. –, BVerfGE 95, 64 = juris Rn 96; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, BVerwGE 106, 228, juris Rn 25 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2012 – 3 S 2236/11 –, juris Rn 19.
69Das einfache Recht sichert den Schutz des Eigentümers oder des sonst dinglich Berechtigten einer durch Genehmigung legalisierten und bzw. oder während eines Mindestzeitraums materiell rechtmäßigen baulichen Substanz in ihrer von der Genehmigung bzw. Genehmigungsfähigkeit umfassten konkreten Nutzung. Dabei unterliegen bauliche Substanz und Nutzung keinen unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen. Der Bestandsschutz erlischt, wenn bei Reparaturen oder sonstigen Baumaßnahmen die Identität des wiederhergestellten oder veränderten mit dem ursprünglichen Bauwerk nicht gewahrt bleibt. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Gebäude unverändert als die Hauptsache erscheinen muss. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung oder der Baumaßnahme verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand seiner Qualität nach so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, also nicht mehr isoliert geprüft werden kann, sondern eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, wenn der für die Instandsetzung oder die Baumaßnahme notwendige Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreicht oder gar übersteigt, wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird.
70Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 75.71 –, BVerwGE 47, 126 = juris Rn 18, vom 24. Oktober 1980 – 4 C 81.77 –, BVerwGE 61, 112 = juris Rn 11, vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, BVerwGE 72, 362 = juris Rn 11; Beschluss vom 21. März 2001 – 4 B 18/01 –, BRS 64 Nr. 90 = juris Rn 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2002 – 10 B 1233/02 -, BRS 65 Nr. 174 = juris Rn 7, Urteil vom 27. August 2005 – 10 A 4694/03 –, BRS 69 Nr. 189 = juris Rn 47.
71Die von der Beklagten in den Jahren 1956 und 1959 erteilten Baugenehmigungen für eine Lagerhalle bzw. eine Lagerhalle mit Werkstatt und Aufenthaltsraum vermitteln weder den ursprünglich genehmigten noch den heute anzutreffenden baulichen Anlagen Bestandsschutz. Soweit nachträgliche Anbauten errichtet wurden, haben die erteilten Baugenehmigungen diese zu keiner Zeit erfasst. Durch die zahlreichen An- und Umbauten wurden die vormals genehmigten Lagerhallen so umgestaltet, dass diese mit den ursprünglich genehmigten Bauvorhaben nicht mehr als identisch anzusehen sind. Hierfür sprechen sowohl die Erweiterung des Bauvolumens und der notwendige Arbeitsaufwand als auch ganz besonders die durch die nachträgliche Erweiterung erforderlichen statischen Neuberechnungen. Dass der jeweilige Bestand der baulichen Anlagen angesichts der festgestellten Verstöße zu irgendeinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig war, ist nicht erkennbar.
72Das Verbot der Wiedervermietung ist verhältnismäßig i.S.d. § 15 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW). Die Maßnahme ist entgegen der Auffassung des Klägers zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Schaffung baurechtskonformer Zustände und dem Schutz von Leib und Leben – geeignet. Eine Geeignetheit in diesem Sinne ist gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, also der gewünschte Erfolg gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich.
73Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 –, BVerfGE 103, 293 = juris Rn 51, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 20 Rn 84; Sachs, in: Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 20 Rn 150.
74Das Verbot der Nutzung der baulichen Anlagen durch eine erneute Fremdvermietung verhindert, dass die Räumlichkeiten durch andere Personen als die derzeitige Mieterin, die eine eigenständige Nutzungsuntersagung erhalten hat, genutzt werden. Soweit der Kläger anführt, somit bleibe ihm eine Nutzung der Räumlichkeiten möglich, ändert dies an der Förderung des genannten Ziels nichts. Vielmehr weist das Gericht darauf hin, dass in den Fällen, in denen eine Nutzung von Räumlichkeiten durch den Eigentümer selbst nicht ernsthaft in Betracht kommt – wie hier, weil der 91 Jahre alte Kläger kein erkennbares Interesse hat, die Räume selbst wieder zu beruflichen Zwecken zu nutzen, wie er in der mündlichen Verhandlung auch selbst bestätigt hat – eine gleichwohl erlassene, dies umfassende Nutzungsuntersagung sich gegebenenfalls als nicht erforderlich erweisen kann.
75Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 2. November 2011– 2 CS 11.1558 –, juris Rn 9.
76Soweit der Kläger der Auffassung ist, es fehle an einer Duldungsverfügung ihm gegenüber bezogen auf die an die Mieterin gerichtete Nutzungsuntersagung, könnte dies höchstens Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit dieser Ordnungsverfügung haben. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Ordnungsverfügung berührt dies nicht, da der Zweck auf jeden Fall gefördert wird. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte insoweit zu Recht keine Duldungsverfügung erlassen hat. Eine Duldungsverfügung ist nur dann erforderlich, wenn andernfalls dem Pflichtigen eine Unterlassungs- oder Handlungspflicht aufgegeben würde, an deren freiwilliger Befolgung er aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zu einem Dritten unter Umständen gehindert wäre. Dies wäre in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall, weil der Befolgung der Nutzungsuntersagungsverfügung durch die Mieterin keine Rechte des Klägers entgegenstehen würden. Durch den Mietvertrag werden Mieter zwar berechtigt, aber – von besonderen Ausnahmen abgesehen – nicht verpflichtet, eine Räumlichkeit zu nutzen. Insofern besteht ein erheblicher Unterschied zu einer an den Mieter gerichteten Beseitigungsverfügung für eine bauliche Anlage. In diesem Fall greift der Mieter in der Regel in bestehende Rechte des Vermieters ein, will er der Beseitigungsverfügung Folge leisten. Bei einer an den Mieter gerichteten Nutzungsuntersagungsverfügung besteht aber grundsätzlich kein Bedürfnis für eine Duldungsverfügung.
77Vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 1986 – 2 CB 85.A 1564 –, BRS 46 Nr. 198; VGH Hessen, Beschluss vom 15. September 1994 – 4 TH 655/94 –, BRS 56 Nr. 200; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 4 L 1123/10.NW –, juris Rn 23; Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 61 Rn 45; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: August 2012, § 61 Rn 89 – vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1988 – 7 B 2677/88 –, juris Rn 18; Beschluss der erkennenden Kammer vom 13. März 2013 – 9 L 96/13 –, nicht veröffentlicht.
78Das Vermietungsverbot ist auch erforderlich. Schon das Eingehen eines Mietvertrages mit der hieraus folgenden zivilrechtlichen Überlassungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stellt im Hinblick auf eine in diesem Fall zu erwartende Nutzung der Räumlichkeiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Maßnahme ist auch angemessen, da sie erkennbar nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Ziel – der Herstellung baurechtskonformer Zustände und dem Schutz von Leib und Leben – steht.
79Die Beklagte hat von dem ihr in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffneten Ermessen in pflichtgemäßer Weise Gebrauch gemacht. Besonderer Ermessenserwägungen, die über das Vorhandene hinausgehen, bedurfte es angesichts der Massivität der baurechtlichen Verstöße und der gefährdeten Rechtsgüter nicht.
80Die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 20.000,- € ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die im Ermessenswege von der Beklagten bestimmte Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der dem Gericht allein zukommenden Überprüfung der Maßnahme auf Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) ist ein solcher nicht gegeben, da schon durch die mit dem Abschluss eines Mietvertrages nachfolgend zu erwartende Nutzung erhebliche Gefahren für die besonders schützenswerten Rechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter drohen, während dem Kläger durch eine Neuvermietung längerfristig erhebliche Einnahmen zufließen. Nur ein Zwangsgeld in entsprechender Höhe wird einen wirtschaftlich handelnden Ordnungspflichtigen von der untersagten Handlung abhalten.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.