Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. Nov. 2013 - 6 L 1269/13


Gericht
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit die Antragsteller damit beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4548/13 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 hinsichtlich der darin enthaltenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, ist der zulässige Antrag unbegründet.
6Die in den angegriffenen Verfügungen vom 21. August 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die von den Antragstellern zu Wohnzwecken genutzte Wohnung im ersten Obergeschoss des auf dem Grundstück X. °° in H. aufstehenden Wohngebäudes innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung freizuziehen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse folge unter anderem aus der fehlenden Standsicherheit des in Rede stehenden Wohngebäudes, dessen Gesamtzustand und insbesondere dessen Kellergeschossdecke nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Vorschriften genüge und auf Dauer eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der in diesem Gebäude wohnenden Personen darstelle. Sollte es zu einem Einsturz der Kellerdecke kommen, sei damit zu rechnen, dass weitere Wände und Decken des Wohngebäudes in sich einstürzen würden. Zudem solle die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechtsinstituts der aufschiebenden Wirkung vorbeugen. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
7Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.
8Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügungen das Interesse der Antragsteller, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügungen verschont zu bleiben. Denn die angegriffenen Ordnungsverfügungen vom 21. August 2013 begegnen aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, und es sind weitere Gründe für den Sofortvollzug gegeben.
9In formeller Hinsicht begegnen die angegriffenen Ordnungsverfügungen keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurden die Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügungen – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört. Die Antragstellerin hat zudem in den angegriffenen Ordnungsverfügungen die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und damit der in § 39 VwVfG NRW statuierten Begründungspflicht Rechnung getragen.
10Die angegriffenen Ordnungsverfügungen sind auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügungen ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor.
11Die von den Antragstellern vorgenommene Nutzung des ersten Obergeschosses des auf dem Grundstück X. °° aufstehenden Gebäudes zu Wohnzwecken ist materiell illegal, da sie gegen materielle Vorgaben des Baurechts, und zwar gegen die in § 15 BauO NRW enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit von baulichen Anlagen, verstößt. Das Gebäude auf dem Grundstück X. °° ist nicht standsicher im Sinne dieser Norm.
12Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Bauliche Anlagen müssen funktionsgerecht ohne Missstände nutzbar sein. Eine Gefahr im Sinne des (Bau-)Ordnungsrechts ist dann anzunehmen, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Dies ist aufgrund einer Prognose aufgrund der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Hinreichend wahrscheinlich ist der Schaden bereits bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrverwirklichung.
13Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 3.
14Bei dem für die Bewertung des Vorliegens einer „Gefahr“ anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auf die Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens abzustellen. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
15Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 10, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, NJW 1970, 1890, juris, sowie auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, BRS 64 Nr. 201, juris.
16In Konkretisierung der in § 3 BauO NRW festgelegten Grundanforderung bestimmt § 15 Abs. 1 BauO NRW, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Damit Standsicherheit besteht, muss jede dieser drei Anforderungen erfüllt sein.
17Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 5; Gädtke/Czepuck/Johlen u.a., Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 3.
18Hieraus folgt, dass die fehlende Standsicherheit nur eines Gebäudeteils dazu führt, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als
19standsicher angesehen werden kann. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht.
20Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 2; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 1.
21Der Gesetzgeber hat mit dieser elementaren bauordnungsrechtlichen Sicherheitsanforderung der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen.
22Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 10 A 4113/00 –, www.nrwe.de.
23Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen liegen die Voraussetzungen für das Bestehen einer Gefahr im oben angeführten Sinne vor. Die Holzbalkendecke zwischen dem Kellergeschoss und dem Erdgeschoss des Gebäudes X. °° ist nicht standsicher. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Feststellungen in den angegriffenen Ordnungsverfügungen zu Recht auf das vom Eigentümer des Gebäudes eingeholte Gutachten des Dipl. Ing. N. Q.-S. aus M. vom 23. März 2013 gestützt. In dem Gutachten wird die eindeutige Aussage getroffen, dass die Kellerdecke einsturzgefährdet und eine Sanierung nicht mehr möglich sei. Die Antragsgegnerin hat diese Wertung den angegriffenen Ordnungsverfügungen in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt.
24Das Gutachten vom 23. März 2013 begegnet im Hinblick auf die darin enthaltenen sachlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen keinen Bedenken. Es ist klar und deutlich formuliert. Die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dem steht nicht entgegen, dass der Gutachter durchgängig den Begriff „(Holzbalken)Decke über dem Erdgeschoss“ verwendet hat. Denn ausweislich eines nach telefonischer Rücksprache mit der Antragsgegnerin von dieser gefertigten Vermerks vom 10. Juli 2013 war damit die Decke über dem Kellergeschoss gemeint. Dass sich das Gutachten auch tatsächlich eindeutig auf die Kellerdecke bezieht, kommt in der Beschreibung des Zustands der
25Kellerdecke und des Bereichs der Kellerdecke in dem Kellerraum unter dem Esszimmer der Erdgeschosswohnung zum Ausdruck (Seite 2 des Gutachtens). So schildert der Gutachter, die tragenden Deckenbalken und die Eichenausbohlung seien vom noch aktiven Holzwurm befallen und teilweise verrottet. Die Auflager der in die Wände eingelassenen Deckenbalken seien marode, der Mörtel sei de facto verrottet und lasse sich mit den Fingern auskratzen. Vereinzelt seien die Balken an der Wandauflage verfault bzw. angefault. Im Kellerraum unter dem Esszimmer der Erdgeschosswohnung sei ein Deckenbalken angebrochen und provisorisch, aber unfachmännisch mit einem Kantholz und einer Stütze abgestützt. Die Wertung, dass die Kellerdecke nicht mehr standsicher sei und eine bloßes Abstützen der Kellerdecke zur Wiederherstellung der Standfestigkeit nicht ausreiche, ist von dem bei der Antragsgegnerin beschäftigten Statiker im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 nach Inaugenscheinnahme der Kellerdecke in plausibler Weise bestätigt worden. Steht danach fest – wovon die Kammer nach summarischer Prüfung ausgeht –, dass die Kellerdecke nicht standsicher ist, sind die Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht erfüllt. Das Gebäude auf dem Grundstück X. °° ist nicht standsicher.
26Nicht zu beanstanden ist im Übrigen aber auch die von der Antragsgegnerin in den angegriffenen Ordnungsverfügungen getroffene Schlussfolgerung, es sei damit zu rechnen, dass bei einem Einsturz der Kellertreppe weitere Wände und Decken des Gebäudes einstürzen würden. Dass sie diese Aussage zunächst nicht durch weitere Angaben zu der Frage begründet hat, aus welchen baulichen Gegebenheiten sie diesen Schluss gezogen hat, und dass dem Akteninhalt, insbesondere der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bauzeichnung aus dem Jahr 1931, nicht zu entnehmen ist, ob es sich bei den Wänden in der Erdgeschosswohnung um tragende Wände handelt, führt im Ergebnis nicht dazu, dass die Ordnungsverfügungen rechtswidrig sind. Zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen führt auch nicht, dass ihre Begründung insoweit auch nicht durch das Gutachten vom 23. März 2013 gestützt wird. Eine ausdrückliche Aussage zur Standsicherheit der übrigen Gebäudeteile, insbesondere der Wohnung im ersten Obergeschoss, trifft das Gutachten nicht. Ausdrücklich ausgeführt wird lediglich, dass zumindest die Erdgeschosswohnung unbewohnbar sei, dass die Treppe vom Erdgeschoss zum ersten Obergeschoss während der Instandsetzung der Kellerdecke abgestützt werden müsse und dass die Wohnung im ersten Obergeschoss während der Dauer der Instandsetzungsarbeiten nicht bewohnbar sein werde. Zwar könnten diese Ausführungen die Interpretation andeuten, dass die Wohnung im ersten Obergeschoss vor und nach den angesprochenen Instandsetzungsarbeiten ohne weiteres bewohnbar und standsicher ist. Ob der Gutachter die Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss bei der Besichtigung des Gebäudes am 13. März 2013 selbst untersucht hat und / oder in seinem Gutachten überhaupt eine belastbare Aussage über die Standsicherheit der ins erste Obergeschoss führenden Treppe oder über die Bewohnbarkeit der Wohnung im ersten Obergeschoss treffen wollte, ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Dagegen spricht, dass Grund für die Beauftragung des Gutachters ausweislich des Gutachtens (dort Seite 1) ein „Mangelschreiben der Stadt H. Referat Bauordnung und Bauverwaltung vom 02.10.2012“ gewesen ist. Dabei kann es sich nur um die Anhörung des Eigentümers des Gebäudes zum beabsichtigen Erlass der ihn zur Instandsetzung verpflichtenden Ordnungsverfügung handeln. Gegenstand dieser Anhörung war – abgesehen von Mängeln am Äußeren des Gebäudes, die die Standsicherheit als solche nicht berührten – hauptsächlich der Zustand der Kellerdecke des Gebäudes X. °°. Dementsprechend enthält das Gutachten weder sachliche Feststellungen zum Zustand der Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss noch eine Bewertung ihrer Standsicherheit.
27Die entsprechenden Annahmen in den Ordnungsverfügungen sind dennoch plausibel. Denn die Antragsgegnerin hat die Begründung des Bescheides bereits während des vorliegenden Eilverfahrens in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass in jedem Geschoss tragende Holzstützen angeordnet seien, die die jeweilige darüber liegende Geschossdecke trügen. Mit dem Einsturz der Holzbalken der Decke würden auch die tragenden Holzstützen wegbrechen, die die Decken über sich statisch sicherten. Dadurch werde unter Umständen ein „Dominoeffekt“ in Gang gesetzt. Ein Einsturz des gesamten Gebäudes könne nicht ausgeschlossen werden. Im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, dass die vom Erdgeschoss ins erste Obergeschoss führende Treppe auf der Kellerdecke aufliege und ihr Gewicht auf diese abgebe mit allen Folgeproblemen, die diese Kellerdecke mit sich bringe. Nach alledem sind auch der Zugang zur Wohnung im ersten Obergeschoss und damit die Wohnung selbst nicht standsicher.
28Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig.
29Dies gilt zunächst mit Blick auf die Inanspruchnahme der Antragsteller als Störer, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind nach § 17 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Als Mieter sind die Antragsteller Verhaltensstörer im Sinne des § 17 OBG NRW, denn durch ihr Verhalten – die Nutzung des ersten Obergeschosses des nicht standsicheren Gebäudes X. °° zu Wohnzwecken – verursachen sie jedenfalls für ihren eigenen Leib und ihr eigenes Leben eine Gefahr. Insoweit war entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vornehmlich der Eigentümer des Gebäudes als Zustandsstörer nach § 18 Abs. 1 OBG NRW – etwa auf Instandsetzung des Gebäudes – in Anspruch zu nehmen. Eine Nutzungsuntersagung ist bei vermieteten Wohnungen vielmehr grundsätzlich an den Mieter zu richten.
30Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 371; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 283.
31Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner besonderen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Störerauswahl. Denn nur durch die Inanspruchnahme der Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die jeweiligen Räumlichkeiten kann eine materiell illegale Nutzung effektiv beendet werden, wohingegen eine Inanspruchnahme des Eigentümers zeitintensiver und bereits deswegen weniger effektiv ist. Denn der Eigentümer müsste das bestehende Mietverhältnis kündigen und unter Umständen die Räumung der baulichen Anlage zwangsweise durchsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise der Eigentümer vorrangig heranzuziehen gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt etwaigen mietrechtlichen Verpflichtungen des Eigentümers im vorliegenden Kontext keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
32Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch im Übrigen als verhältnismäßig. Die Maßnahme ist zur Zweckerreichung – der Abwendung der aufgrund der fehlenden Standsicherheit des Gebäudes bestehenden Gefahren – geeignet und erforderlich. Ein gleich geeignetes und zugleich weniger belastendes Mittel der Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet ein Abstützen der Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss durch die Antragsgegnerin mit dem Ziel der Erhaltung der Bewohnbarkeit der Wohnung der Antragsteller als ungeeignet aus. Denn dem gesetzlichen Gebot der Standsicherheit ist auch dann nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nur durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werden kann.
33Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 265; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Juli 2013, § 15 Rdnr. 6.
34Darüber hinaus hat der Baustatiker der Antragsgegnerin im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 ausgeführt, dass ein Abstützen der Kellerdecke, deren Schicksal
35die Treppe teile, nicht möglich sei. Der für die behördliche Durchführung von Stützmaßnahmen notwendige vorherige Erlass einer entsprechenden Duldungsverfügung an den Eigentümer würde zudem die Effizienz von Stützmaßnahmen in Frage stellen.
36Zudem erweist sich die Ordnungsverfügung in Ansehung des mit der Nutzungsuntersagung verbundenen Eingriffs in das Besitzrecht der Antragsteller an ihrer Wohnung, welchem ein dem nach Art. 14 Grundgesetz geschützten Eigentumsrecht angenäherter Schutzstatus zukommt, als angemessen. Denn diesem Besitzrecht stehen – wie die Antragsgegnerin in den angegriffenen Ordnungsverfügungen zutreffend ausgeführt hat – die ungleich bedeutenderen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Antragsteller gegenüber.
37Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung eingeräumt hat, um der in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltenen Aufforderung nachzukommen. Diese Frist ist trotz ihrer relativen Kürze angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller noch verhältnismäßig und trägt zugleich der für die Antragsteller entstehenden Problematik, neuen Wohnraum zu finden, angemessen Rechnung.
38Vgl. dazu VG München, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – M 8 S 12.5919 –, juris.
39Selbst wenn – zu Gunsten der Antragsteller – entgegen den obigen Ausführungen offene Erfolgsaussichten der Klage unterstellt werden, kann der Antrag im Übrigen keinen Erfolg haben. Die von der Kammer zu treffende Ermessensentscheidung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus. Dabei findet Berücksichtigung, dass die Antragsteller einerseits zwar ihre Wohnung verlieren, die dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG untersteht, dass dem andererseits jedoch die gewichtigen Belange der Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens gegenüberstehen. Diese darf die Behörde auch bei bewusster Selbstgefährdung der Antragsteller und auch im Hinblick auf Dritte nicht unberücksichtigt lassen.
40An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
41Die mit der materiell baurechtswidrigen Nutzung des Gebäudes X. °° einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller lassen eine sofortige Beendigung der Wohnnutzung durch die Antragsteller erforderlich erscheinen. Die Verhinderung der Weiternutzung des ersten Obergeschosses des Gebäudes X. °° als Wohnung unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten Anfechtungsklage erscheint im öffentlichen Interesse als notwendig.
42Soweit die Antragsteller darüber hinaus beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in den Ordnungsverfügungen enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist der insoweit zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat das Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung der Nutzung auf jährlich gut 5.000,- Euro geschätzt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.

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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.