Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 12. Okt. 2017 - VG 23 K 857.16 A
Gericht
Submitted by
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
URTEIL
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn _____ _____, geb. __.__._____,
_____Straße __, ____ Berlin (Kläger),
Verfahrensbevollmächtiote(r):
BSP Rechtsanwälte,
Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, (Beklagte),
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
dieses vertreten durch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge
- Außenstelle Berlin -,
Badensche Straße 23, 10715 Berlin,
hat das Verwaltungsgericht Berlin, 23. Kammer, durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Gamp
als Berichterstatterin
im Wege schriftlicher Entscheidung am 12. Oktober 2017
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Er ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Aleppo. Von dort flüchtete er in die Türkei, wo er sich mehrere Monate aufhielt, und anschließend weiter in die Bundesrepublik Deutschland.
Hier stellte er am 15. Juli 2015 einen Asylantrag, den er später auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. Juni 2016 gab er an, er sei vor dem Krieg geflohen.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 (Zustellung: 30. Juni 2016) erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 des Bescheides). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei zwar davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes drohe, jedoch sei keine Anknüpfung einer möglichen Verfolgungshandlung an ein Anknüpfungsmerkmal des § 3b AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen somit nicht vor. Mit der am 14. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm drohten bei Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrelevante Verfolgungsmaßnahmen, weil er das Land illegal verlassen und im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe. Dieses Verhalten werte das syrische Regime als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnunung.
Nachdem der Kläger zunächst auch begehrt hatte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, beantragt er nun, nachdem er die Klage insoweit zurückgenommen hat,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO.
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des Begehrens, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen hat.
Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt in Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der schriftlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwG0.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a - e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 20111951EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011195/EU). Danach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Es kommt nicht darauf an, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG reicht es vielmehr aus, dass ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013- BVerwG 10 C 23.12-, juris Rn. 19, 32 m.w.N.). Dabei ist eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011195/EU).
Der Kläger ist ausweislich seiner Angaben bei der Anhörung unverfolgt ausgereist und macht auch im Klageverfahren keine Vorverfolgung geltend. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. la AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits dort bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Dabei müssen für die Flüchtlingsanerkennung - anders als bei der Asylanerkennung - subjektive Nachfluchttatbestände in einem Erstverfahren nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27/07 -, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris Rn. 26).
Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände" hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Ent[1]scheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Men[1]schen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Um[1]fang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, juris Rn. 37 und Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118/90-, juris Rn. 17 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist davon auszugehen, dass syrische Asylbewerber - wie der Kläger - im Falle ihrer (erzwungenen oder auch freiwilligen) Rückkehr in ihr Herkunftsland Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG in Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung befürchten müssen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass schon die Asylantragstellung für das syrische Regime ausreichend Anlass ist, um Rückkehrern eine oppositionelle Gesinnung, Kontakte zur Exilopposition bzw. zum ausländischen Geheimdienst oder zumindest Kenntnisse über diese zu unterstellen. Ihnen droht bei einer wegen des gewährten subsidiären Schutzes nur hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtete Verfolgung, insbesondere eine Befragung unter Anwendung von Folter, so dass ihnen eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar ist (grundlegend Urteile der Kammer vom 2. März 2017 - VG 23 K 1540.16 A -, juris Rn. 19 ff. und - VG 23 K 1551.16 A -, juris Rn. 18 ff.; a.A. VG Berlin, Urteile vom 9. März 2017 - VG 4 K 572.16 A -, juris Rn. 28 ff. und vom 16. Juni 2017 - VG 12 K 670.16 A -, juris Rn. 28 ff. - jeweils m.w.N.).
Bei der anzustellenden Prognose einer Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rück[1]kehr sind Geschehensabläufe zugrunde zu legen, die von zumutbaren, das heißt legalen Heimreiserouten ausgehen. Solche Rückkehrmöglichkeiten existieren fak[1]tisch nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen oder andere offizielle Grenzübergänge, so dass eine Einreise nach Syrien für Rückkehrer aus Deutschland ohne Kenntniserlangung der syrischen Behörden nicht möglich ist. Dabei ist für die Grenzbeamten aus den mitzuführenden Dokumenten in jedem Fall ersichtlich, dass sich die Betroffenen zuvor im Bundesgebiet aufgehalten haben (so schon VGH Ba[1]den-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -, juris Rn. 4). Geflüchtete können nicht darauf verwiesen werden, gegebenenfalls über unwegsame Regionen im Grenzgebiet zu den Nachbarstaaten Syriens möglichst unbemerkt - und womöglich illegal - in Landesteile zurückzukehren, über die die syrische Regierung (derzeit) keine Kontrolle ausübt, auch wenn dort die Wahrscheinlichkeit von Befragungen und die daran anknüpfende Gefährdungslage geringer ausgeprägt sein mag (vgl. hierzu Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom November 2016 an das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zum Az. 3 LB 17/16). Ungeachtet des Umstandes, dass dies schon die (legale) Einreisemöglichkeit in einen entsprechenden Nachbarstaat Syriens voraussetzte, könnten auch dazu gegebenenfalls erforderliche Reisedokumente von den die Kontrolle über diese Landesteile auübenden Organisationen mangels diplomatischer Anerkennung nicht ausgestellt werden (vgl. auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. Dezember 2016 - A 5 K 2096/16 -, juris Rn. 43, VG Oldenburg, Urteil vom 18. November 2016 - 2 A 5162/16-, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016- A 5K 1495/16 -, juris Rn. 88).
Aus den Erkenntnisquellen geht übereinstimmend hervor, dass jeder über eine offizielle Grenzstelle - insbesondere den Flughafen Damaskus - zurückkehrende syrische Asylbewerber im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt und im Falle einer Abschiebung über den Grund hierfür befragt wird (vgl. schon Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 20). Die Sicherheitsbeamten nehmen dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken bzw. Kontrolllisten, um zu prüfen, ob er von den Behör[1]den gesucht wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine ”carte blanche" haben und tun können, was sie wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests SYR105361.E vom 19. Januar 2016, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.). Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass bereits diese Einreisekontrolle eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter und dem völligen „Verschwindenlassen" auslöst (vgl. auch OVC.3 Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14' A 1852/16.A juris Rn. 9 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris Rn. 27 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A juris Rn. 40; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. Dezember 2016 - A 5 K 2096/16-, juris Rn. 21; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016- RO 11 K 16.30707 -, juris Rn. 31).
Bereits die vor dem Bürgerkrieg aufgrund des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rücknahmeübereinkommens zurückgeführten Asylbewerber wurden bei ihrer Einreise ausnahmslos vom Geheimdienst über ihren Aufenthalt im Ausland befragt und zum Teil (mehrwöchig) inhaftiert, wobei von erhöhter Foltergefahr und vielfachen körperlichen und psychischen Misshandlungen auszugehen war (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16 f., 20; Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebestopp, 14. März 2012, S. 4 f.). Diese in Syrien geübte Praxis hat sich bürgerkriegsbedingt asylrechtlich relevant verschärft. Für die Zeit nach Ausbruch der Unruhen wird berichtet, dass Folter und andere Misshandlungen verbreitet und straflos in Polizeistationen und geheim[1]dienstlichen Haftzentren angewandt werden. Seitdem sind Tausende verhaftet worden. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Verhaftete gefoltert oder sonst misshandelt wurden, um „Geständnisse" zu erlangen, insbesondere dass man im Sold ausländischer Agenten stehe, oder um Namen von Teilnehmern an Protesten zu gewinnen. Verbreitet wird geohrfeigt, geschlagen und getreten, oft wiederholt und über lange Zeiträume, teils mit Händen und Füßen, teils mit Holzknüppeln, Kabeln oder Gewehrkolben. Angewandt werden auch Elektroschocks, oder es werden Zigaretten auf dem Körper des Verhafteten ausgedrückt (hierzu und zu weiteren Foltermethoden vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A juris Rn. 32 ff. m.w.N.). In den aktuellen Berichten zu den Haftbedingungen in Syrien bestätigt Amnesty International anhand zahlreicher Beispiele, dass die Verhörpraktiken der syrischen Behörden maßgeblich auf Folter und Erniedrigung beruhen und die Häftlinge in überfüllten Gefängnissen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, Wasser und Nahrung sowie adäquaten Unterkünften und sanitären Einrichtungen haben (vgl. Amnesty International, Human Slaughterhouse - Mass Hangings and Extermination in Saydnaya Prison, Syria, 7. Februar 2017, S. 14 ff. und lt breaks the Human - Torture, Disease and Death in Syria's Prisons, 2016, S. 20 ff.). Entspre[1]chendes ergibt sich aus einem Bericht von Human Rights Watch aus Dezember 2015, in dem unter anderem Augenzeugenberichte zur Lage in den staatlichen Gefängnissen systematisch ausgewertet wurden (vgl. Human Rights Watch, If the Dead could speak - Mass Deaths and Torture in Syria's Detention Facilities, Dezember 2015).
Zur Überzeugung der Kammer droht gegenwärtig rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden. Zwar sind zur Behandlung von abgeschobenen Personen belastbare Fakten aus der jüngeren Vergangenheit nur lückenhaft vorhanden, weil seit der Verschärfung des inneren Konfliktes in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 wegen verschiedener Abschiebestopps keine abgelehnten Asylbewerber dorthin überstellt wurden. Gleich[1]wohl tragen die derzeit zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Hierbei stützt sich die Kammer - wie in den Urteilen vom 2. März 2017 dargelegt - auf die Erkenntnisse des Innenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika, des britischen Innenministeriums und des kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsamtes; hierauf wird Bezug genommen (Urteile der Kammer vom 2. März 2017- VG 23 K 1540.16 A -, juris Rn. 23 ff. und - VG 23 K 1551.16 A -, juris Rn. 22 ff.; zu den Erkenntnissen siehe US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Syria, S. 34; vgl. auch Country Reports on Human Rights Practices for 2016: Syria, S. 36, abrufbar unter https://www.state.gov/documents/organization/265732.pdf; UK Home Office, Country Information and Guidance, Syria: the Syrian Civil War, 19. August 2016, S. 5 und 7 f.; siehe bereits Home Office, Operational Guidance Note Syria, 21. Februar 2014, S. 28 ff. m.w.N.; Immigration and Refugee Board of Canada, Re[1]sponses to Information Requests SYR105361.E vom 19. Januar 2016, S. 2 ff.). Auch das (österreichische) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellt in seinem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (vom 5. Januar 2017, dort S. 41 f.) unter Heranziehung dieser Erkenntnisse fest, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylbewerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr bestehe, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert und in der Folge schwer misshandelt zu werden. Dass jene Erkenntnisse im Wesentlichen Einschätzungen darstellen, ohne offenzulegen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie beruhen, schmälert nicht deren Aussagekraft. Es ist davon aus[1]zugehen, dass diese Angaben wohl geprüft und überlegt wiedergegeben bzw. (teilweise aus vorherigen Berichten) bewusst übernommen worden sind, weil sie eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage zu relevanten Tatsachen in Syrien geben und den betroffenen Behörden und Gerichten der jeweiligen Länder als Entscheidungsgrundlage dienen (so insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, 5. Januar 2017, S. 2). Da diese aktuellen Länderberichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen Stellen und Nichtregierungsorganisationen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu zweifeln (ebenso Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2016 - W221 2136725-1 -, S. 17, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at ). Dem stehen die verschiedenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes aus jüngerer Zeit zur Behandlung von Rückkehrern nicht entgegen (siehe Urteile der Kammer vom 2. März 2017 - VG 23 K 1540.16 A -, juris Rn. 29 und - VG 23 K 1551.16 A -, juris Rn. 28- jeweils m.w.N.).
Dieses reale Risiko von Misshandlung und Folter besteht bei jedem rückkehrenden Asylbewerber in gleicher Weise. Den dargestellten Erkenntnissen lassen sich keine Differenzierungen entnehmen, ebenso wenig jüngsten Äußerungen ranghoher syrischer Militärs („Assads Top-General droht Flüchtlingen", Spiegel-online vom 11. September 2017, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093.html). Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei den Rückkehrern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen (so aber VGH Bayern, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 -, juris Rn. 72 und - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 70; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017- 14 A 2316/16.A juris Rn. 35 ff.). Dies setzte Kenntnisse der syrischen Sicherheitskräfte zu jedem einzelnen Rückkehrer voraus, die angesichts der Masse von Flüchtlingen fernliegend erscheinen. Zwar verfügen die syrischen Nachrichtendienste nach den Verfassungsschutzberichten von Bund und Ländern unverändert über leistungsfähige Strukturen (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.; vgl. auch Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 271; Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes, Lagebild Verfassungsschutz 2015, S. 66; Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2015, S. 294; Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 122; Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2015, S. 162; Schleswig-Holsteinische Landesregierung, Verfassungsschutzbericht 2015, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 18/XXXX vom 3. Mai 2016, S. 14). Eine systematische Beobachtung selbst aller in Deutschland lebenden Syrer dürfte aber angesichts der hohen Flüchtlingszahlen in den letzten Jahren, ins[1]besondere im Jahr 2015, faktisch nicht möglich und damit die Listen, die von den Sicherheitskräften bei der Einreisekontrolle überprüft werden, auch nicht vollständig sein. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die syrischen Behörden allein aufgrund ihrer lückenhaften Erkenntnislage mit hoher Wahrscheinlichkeit alle Rückkehrer Befragungen und Inhaftierungen unterziehen, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen und Kenntnisse zu oppositionellen Gruppierungen bzw. einer Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten in Erfahrung zu bringen (vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 7 A 35/16 -, juris Rn. 86; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris Rn. 77). Das syrische Regime be[1]schränkte sich schon in den ersten Jahren des Bürgerkrieges bei der Einreisekontrolle keineswegs auf einen Abgleich von Listen oder Datenbanken, obwohl damals deutlich weniger geflüchtet sind. Wenn aber seinerzeit nur unvollständige Erkenntnisse zu jedem Rückkehrer vorlagen, kann erst recht nicht angenommen werden, der syrische Staat verfüge nunmehr über - zielgerichtetes Vorgehen voraussetzende - Informationen zu sämtlichen Rückkehrern. Überdies erforderte ein selektives Vorgehen ein Maß an rationalem und planvollem Verhalten, das b ei dem syrischen Staat gerade in der derzeitigen Situation nicht angenommen werden kann (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013-All S2046/13 -, juris Rn. 9; VGH Hessen, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A. juris Rn. 7). Die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsmaßnahmen knüpfen nach der Rechtsprechung der Kammer an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung und damit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an (Urteile der Kammer vom 2. März 2017 - VG 23 K 1540.16 A -, juris Rn. 31 ff. und - VG 23 K 1551.16 A -, juris Rn. 30 ff. - jeweils m.w.N.). Denn einer solchen Zuschreibung ist auch der vom Verfolger nur gehegte Verdacht der Trägerschaft eines solchen Merkmals gleichzusetzen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen zur weiteren Aufklärung des Verdachts eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Januar 1993 - 2 ByR 1803/92 -, juris Rn. 19, vorn 28. Februar 1992 - 2 ByR 1608/90 -, juris Rn. 22 f., vom 17. April 1991 - 2 ByR 1686/90 -, juris Rn. 22 und vom 8. November 1990 - 2 ByR 933/90 -, juris Rn. 20). Ebenso genügt es, dass der Betroffene lediglich dem politischen oder persönlichen Umfeld anderer Personen zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung sind, und die Maßnahmen lediglich dazu die[1]nen, Auskünfte über diese anderen Personen zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 1996 - 2 ByR 1753/96 -, juris Rn. 5 und vom 28. Januar 1993 - 2 ByR 1803/92 -, juris Rn. 21). So verhält es sich hier.
Nach den ausgewerteten aktuellen Erkenntnissen von verschiedenen internationalen staatlichen Stellen sowie von Nichtregierungsorganisationen hängt die reale Gefahr, Verfolgungshandlungen bis hin zur Folter und Tötung ausgesetzt zu sein, maßgeblich davon ab, ob der betreffenden Person vom syrischen Staat eine regirnefeindliche Haltung zumindest zugeschrieben wird. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen nicht wahllos bzw. willkürlich vor, insbesondere gibt es keine Anhaltpunkte dafür, dass die gesamte Bevölkerung pauschal unter dem Verdacht einer oppositionellen Gesinnung steht. Allerdings ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig (ebenso Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2016 - W221 2136725-1 -, S. 17, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at). Bereits das Stellen eines Asylantrages und der damit erstrebte dauerhafte Aufenthalt in Deutschland ist für den syrischen Staat gegenwärtig Anlass genug, um Rückkehrer einer oppositionellen Gesinnung zu verdächtigen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer in den Urteilen vom 2. März 2017 (- VG 23 K 1540.16 A -, juris Rn. 33 ff. und - VG 23 K 1551.16 A -, juris Rn. 32 ff. - jeweils nn.vv.N.).
Dabei ist es für die Annahme einer politischen Verfolgung unerheblich, ob ein Asylbewerber - wie offenbar der Kläger - illegal oder sogar legal aus Syrien ausgereist ist (vgl. zur legalen Ausreise Urteil der Kammer vom 2. März 2017 - VG 23 K 1540.16 A -, juris Rn. 37 m.w.N.). Jeder Asylbewerber kann bei der Einreise Opfer von Misshandlungen bis zur Folter werden, was bestätigt, dass die Sicherheitsorgane - wenn auch völlig undifferenziert - pauschal eine Nähe, wenn nicht gar eine Verbundenheit mit der Exilszene oder Kontakte zu ausländischen Geheimdiensten zunächst unterstellen und die Maßnahmen objektiv auf eine regimefeindliche Haltung gerichtet sind. Andernfalls würden sie selektiv vorgehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13-, juris Rn. 6; VGH Hessen, Be[1]schluss vorn 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A juris Rn. 35; VG Münster, Urteil vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A juris Rn. 76). Nach realistischer Lagebeurteilung bestehen keine naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für eine fehlende Gerichtetheit; es ist deshalb - auch unter Berücksichtigung der Beweisnot der Betroffenen und der humanitären Zielsetzungen des Flüchtlingsrechts - die naheliegende und realistische Alternative anzunehmen (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -, juris Rn. 7; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 - A 3 K 4482/16 -, juris Rn. 66).
Auch wenn dem syrischen Staat bekannt sein mag, dass die überwiegende Zahl der syrischen Asylbewerber vor den Gefahren des Bürgerkrieges nach Westeuropa geflohen ist, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass er Rückkehrern aus Deutschland generell keine regimefeindliche Gesinnung unterstellen wird (so aber OVG Nord[1]rhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017- 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 60 und Beschluss vorn 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A juris Rn. 18; OVG Schleswig[1]Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 50, 57, 77; OVG Saarland, Urteil vorn 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 juris Rn. 22 f., 30) Von einer solchen westeuropäisch geprägten, rationalen Sichtweise kann bei dem syrischen Staat angesichts der derzeitigen Situation nicht ausgegangen werden (vgl. VG Osnabrück. Urteile vom 13. Januar 2017 - 7 A 167/16 -, juris Rn. 28 f. und vom 5. Dezember 2016 - 7 A 35/16 -, juris Rn. 107 f.). Außerdem sind für den Verdacht der Regimegegnerschaft die vermuteten Kontakte zur syrischen Exilszene in Deutschland entscheidend. Derartige Kontakte können bei allen ausgereisten Syrern bestehen, auch wenn sie ihr Heimatland in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegsauseinandersetzung verlassen haben. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, sie stünden im Sold ausländischer Geheimdienste. Ferner werden zurückkehrende Asylbewerber von den syrischen Sicherheitskräften generell beschuldigt, Falschinformationen über Syrien im Ausland verbreitet zu haben und gegen das Regime eingestellt zu sein (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests SYR105361.E vom 19. Januar 2016, S. 3; siehe auch VG Münster, Urteil vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A juris Rn. 54 ff m.w.N.; vgl. auch VGH Ba[1]den-\Nürttemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 - OVG 3 N 91.13 -, juris Rn. 5).
Mangels rationalen Vorgehens des syrischen Staates kann ferner nicht davon aus[1]gegangen werden, Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland, die ihr Asylbegehren nicht mit einer Verfolgung durch den syrischen Staat, sondern lediglich mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und dessen Folgen begründet haben, könnten dies bei einer Einreisekontrolle durch Vorlage der Anhörungsniederschrift sowie des Bescheides des Bundesamtes und gegebenenfalls der hierauf ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteile belegen und damit ein Verhör unter Anwendung von Folter verhindern (so aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 62). Ebenso wenig vermag die Annahme zu überzeugen, das syrische Regime sei zu systematischen Verfolgungsmaßnahmen angesichts der Massenausreise und des zwischenzeitlichen partiellen Zusammenbruchs staatlicher Strukturen schon aus Kapazitätsgründen nicht mehr in der Lage oder habe kein Interesse mehr an solchen. Auch die nachweislich stattfindende umfangreiche Reisetätigkeit der in den benachbarten Ländern Syriens lebenden Flüchtlinge in ihr Heimat[1]land erlaubt keine Rückschlüsse für die hier zu beurteilende Gefährdungslage. Nichts anderes gilt für die bereitwillige Passausstellung in Syrien; die Motive für die geänderte Passausstellungspraxis dürften vor allem in finanziellen Erwägungen liegen. Auch insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 2. März 2017 (- VG 23 K 1540.16 A juris Rn. 41 ff. und - VG 23 K 1551.16 A -, juris Rn. 40 ff. - jeweils m.w.N.) verwiesen.
Nach alledem besitzen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtung ein größeres Gewicht und überwiegen vor allem angesichts der drohenden Folgen - Folter, Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen, Tod und „Verschwindenlassen" - die dagegen sprechende Vermutung, der syrische Staat werde ohne jeden Verfolgungsgrund schlicht willkürlich jegliche Person verfolgen. Anlass für jede Verfolgungsmaßnahme ist vielmehr die zugeschriebene Gegnerschaft des Verfolgten. In Anbetracht dieser Umstände wird bei jedem vernünftig den enden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung her[1]vorgerufen, auch wenn sich die Verwirklichung des Risikos nicht quantifizieren lässt.
Abgesehen davon besteht im Falle des Klägers sogar eine erhöhte Gefahr, wegen des Zuschreibens einer oppositionellen Gesinnung oder jedenfalls einer Nähe zur Opposition Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Der UNHCR hat in seinen aktuellen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. aktualisierte Fassung November 2015, dort. S. 25 f.), besondere Risikoprofile beschrieben, bei deren Vorliegen die betreffende Person wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Konvention benötige. Unter ein solches Risikoprofil fallen etwa Journalisten und andere in der Medienbranche Beschäftigte, Ärzte und im Gesundheitswesen tätige Personen, Unternehmer sowie tatsächlich oder vermeintlich vermögende oder einflussreiche Syrer, Mitglieder religiöser Gruppen wie der Sunniten, Alawiten, lsmailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden und Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich der Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 25 f.). Der Kläger ist nicht nur Angehöriger der ethnischen Minderheit der Kurden, sondern darüber hinaus auch Sunnit. Sunniten stellen zwar keine religiöse Minderheit, sondern die Mehrheit in Syrien dar (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Zur Situation religiöser Minderheiten in Irak und Syrien. 7. Oktober 2015, S. 14), Auch sind sie sowohl in den Streitkräften als auch an anderen Stellen des Regimes vertreten (Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 10, 13). Die Sunniten gelten jedoch in Syrien als Unterstützer der Opposition und wurden von Präsident Assad zu einer Zielscheibe des Konfliktes gemacht (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Zur Situation religiöser Minderheiten in Irak und Syrien, 7. Oktober 2015, S. 16 m.w.N.). Es gibt Hinweise darauf, dass das syrische Regime dadurch gerade den Konfessionsproporz in Syrien verändern will (vgl. Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 10, 13). Zur Überzeugung der Kammer folgt aus dieser Konfessionszugehörigkeit ein Arneiht Ag Risiko, bei einer Rückkehr Opfer der genannten Verfolgungsmaßnahmen zu werden (so auch VG Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - A 5 K 2096/16 -, juris Rn. 60; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017- 14 A 2316/16.A juris Rn. 83). Zudem stammt der Kläger aus Aleppo. Diese Stadt war lange Zeit die meist umkämpfte Großstadt in Syrien, in der alle beteiligten Akteure um ihre Vormachtstellung und Verbindungslinien kämpften. Es ist naheliegend, dass das syrische Regime an allen aus Aleppo stammenden Rückkehrern ein erhebliches Informationsinteresse hat und diese deshalb einer erhöhten Gefährdung unterliegen (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 20 K 2524/16.A juris Rn. 30). Dahingestellt bleiben kann, ob sich die illegale Ausreise des Klägers gefahrerhöhend in diesem Sinne auswirkt (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 2. März 2017 - VG 23 K 1551.16 A -, juris Rn. 47 m.w.N.). Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine besondere Regimenähe des Klägers ersichtlich, die einer Verfolgungsgefahr ausnahmsweise entgegenstehen könnte.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung, weil er bei einer Einreise insbesondere über den Flughafen in Damaskus keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen kann, vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Beklagte geht ebenfalls von einer fehlenden Schutzalternative aus, wie sich aus der Gewährung subsidiären Schutzes ergibt (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG steht auch nicht Art. 1 E GFK entgegen. Danach findet die Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf eine Person, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind. Es geht damit um Personen, die an sich die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen und in einem Land aufgenommen wurden, das ihnen die Mehrzahl der Rechte gewährt, die Staatsangehörigen zuteilwerden, jedoch nicht die formelle Staatsangehörigkeit (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 34 Rn. 2). Es ist hier aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seines mehrmonatigen Aufenthalts in der Türkei dort Rechte im Sinne des Art. 1 E GFK genießen würde und deshalb keines Schutzes durch eine Flüchtlingsanerkennung mehr bedarf. Im Gegenteil hat er bei seiner Anhörung angegeben, dass er sich dort nur für sechs Monate aufhalten durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwG0. Der Beklagten sind die Kosten ganz aufzuerlegen, obwohl der Kläger einen Teil seines Begehrens zurückgenommen hat. Jedoch ist dieser zurückgenommene Teil kostenmäßig nur mit einem geringen Anteil zu bewerten, weil inzwischen der Status eines anerkannten Asylberechtigten und eines anerkannten Flüchtlings weitgehend gleichgestellt sind und der Unterscheidung keine erhebliche praktische Bedeutung mehr zu kommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - BVerwG 1 B 36/15 -, juris Rn. 5). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwG() in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBI. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBI. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In ihm sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.
Dr.______
Justizobersekräter, als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle
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(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
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unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
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auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.