Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Jan. 2017 - B 5 K 15.306

published on 31/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Jan. 2017 - B 5 K 15.306
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für die im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung entstandenen Heilbehandlungskosten eine weitere Beihilfe zu gewähren.

1. Der Kläger hat einen Beihilfeanspruch gegenüber der Beklagten (Bemessungssatz 70 v.H.). Nach einer Bandscheibenoperation (15.9.2014) beantragte er am 16. September 2014 die Kostenübernahme für eine stationäre Anschlussheilbehandlung in der … Klinik in Bad … Unter dem 23. September 2014 teilte ihm die Beklagte mit, dass Aufwendungen für eine Anschlussheilbehandlung grundsätzlich beihilfefähig seien, wenn sie binnen 14 Tagen nach Beendigung des stationären Krankenhausaufenthalts begonnen werde. Die Behandlung sei dem Grunde nach im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig. Nach seiner Anschlussheilbehandlung in der o.g. Klinik (27.9.2014 - 18.10.2014) beantragte der Kläger am 19. Oktober 2014 die Gewährung einer Beihilfe für diesen Klinikaufenthalt. Beigefügt war u.a. die Rechnung über die Heilbehandlungskosten (3.938 Euro), in der auch die Kosten für eine Magnetfeldtherapie und für autogenes Training enthalten sind.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 erkannte die Beklagte in Bezug auf die Heilbehandlungskosten nur einen Betrag vom 2.437,10 Euro als beihilfefähig an und gewährte insoweit eine Beihilfe von 1.705,97 Euro. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2015 teilweise ab, erkannte einen Betrag von 2.587,10 Euro als beihilfefähig an und gewährte für die Heilbehandlungskosten - unter Abänderung des Bescheids vom 23. Oktober 2014 - eine Beihilfe von 1.810,97 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Den Gründen ist zu entnehmen, dass die Aufwendungen für Heilmittel nur im Rahmen der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) genannten Höchstbeträge beihilfefähig seien. Bei dem autogenen Training und der Magnetfeldtherapie handele nicht um Heilmittel im Sinne der Vorschrift.

2. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 wird aufgehoben soweit Ansprüche des Klägers abgelehnt worden sind. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. April 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, Beihilfeleistungen entsprechend den Anträgen des Klägers zu gewähren.

Zur Begründung lässt der Kläger vorgetragen, dass die Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien. Die Servicestelle der Beklagten habe seine vor Antritt der Kur gestellte Frage, ob er bezüglich der Kur und der dortigen Behandlung etwas zu beachten habe, ausdrücklich verneint. Ein Hinweis auf den Ausschluss bestimmter medizinischer Maßnahmen oder die Deckelung der Erstattungssätze sei nicht erfolgt. Ansonsten hätte er seine Zustimmung zu den jeweiligen Heilmaßnahmen nicht gegeben bzw. ausdrücklich mit den Leistungserbringern verhandelt, dass diese nur die beihilfefähigen Sätze in Anspruch nehmen.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 beantragte die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Rechnung der Klinik sei nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt worden, beinhalte als Heilmittel erbrachte Behandlungen und sei als Heilmittel-Abrechnung bewerten. Man habe daher die Ablehnung der Beihilfe für die Magnetfeldtherapie und für das autogene Training mit § 23 Abs. 1 BBhV und der Anlage 9 begründet, weil die Therapien dort nicht aufgeführt seien. Auch bei einer Abrechnung nach der GOÄ sei die Magnetfeldtherapie nicht beihilfefähig; Aufwendungen seien nach Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nur beihilfefähig bei Behandlung von dort aufgeführten Diagnosen. Das sei hier nicht der Fall, weil der Kläger an einem Bandscheibenvorfall leide. Auch die Aufwendungen für das autogene Training, welches gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 BBhV zur psychosomatischen Grundversorgung gehöre, seien bei der Abrechnung nach der GOÄ nicht beihilfefähig, weil diese Maßnahmen nach Nr. 2 des Abschnitts 2 der Anlage 3 zu den §§ 18 bis 21 BBhV durch einen Arzt oder ein psychologischen Psychotherapeuten hätten durchgeführt werden müssen. Hierfür sei nichts ersichtlich. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht lasse sich keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften ableiten, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handele, deren Kenntnis sich der Beamte unschwer selbst verschaffen könne. Die Bundesbeihilfeverordnung sei im Internet einsehbar. In Merkblättern der Beihilfestelle seien die Bemessungssätze und die Voraussetzungen dargestellt. Es liege daher kein rechtswidriges schuldhaftes Unterlassen des Dienstherrn vor. In der Beihilfestelle existierten keine Unterlagen, die ein Auskunftsersuchen des Klägers belegten.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2015 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, es könne nicht richtig sein, die Rechnung durchgehend als Heilmittelabrechnung zu bewerten. Nach Auskunft der Klinik seien die Leistungen nicht nach GOÄ abgerechnet sondern nach der „Preisliste für Privatpatienten“. Der Patient könne die Unterschiede nicht erkennen; aufgrund des Behandlungsvertrags habe er kein Recht, eine Abrechnung nach GOÄ zu verlangen. Die erbrachten Leistungen seien in der Rechnung nachvollziehbar dargestellt, so dass die Beklagte eine Berechnung nach GOÄ vornehmen könne. § 6 Abs. 3 BBhV verlange nur, dass bei der Erstattung der Gebührenrahmen der GOÄ eingehalten werde. Die Behandlungen seien medizinisch notwendig gewesen. Es bestehe zwar keine allgemeine Dienstpflicht, den Beihilfeberechtigten zu belehren. Im Internet seien aber insgesamt 23 verschiedene Merkblätter zu Beihilfeangelegenheiten abrufbar. Das Merkblatt „Anschlussheilbehandlung und Suchtbehandlung“ sei dem Kläger bekannt gewesen. Die Gefahr, dass auch bei als beihilfefähig anerkannten Kliniken die Beihilfe nur auf bestimmte Leistungen oder bestimmte Höchstbeträge beschränkt bewilligt werde, gehe daraus nicht hervor. Telefonisch habe ihm der Beihilfekundenservice bestätigt, dass bei der Auswahl der Klinik nichts zu beachten sei. Es sei aber kein Hinweis erfolgt, dass es für therapeutische Maßnahmen und sonstige Heilmittel Höchstbeträge gebe und dass nicht alle Maßnahmen erstattungsfähig seien. Über diesen Anruf habe der Kläger keinen Nachweis, weil er von einer sachkundigen Information ausgegangen sei. Das Merkblatt „Höchstbeträge Heilbehandlungen“ sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Wegen der mangelnden bzw. unübersichtlichen Informationen liege eine Fürsorgepflichtverletzung vor. Eine solche liege auch deshalb vor, weil die Beklagte den als beihilfefähig eingestuften Kliniken offensichtlich nicht auferlege, die Patienten beim Vorschlag von Heilbehandlungen auf eine fehlende Beihilfefähigkeit hinzuweisen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die nicht erstattungsfähigen Beträge zu übernehmen.

3. Mit Schriftsätzen vom 16. August 2016 und vom 22. August 2016 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten hingewiesen.

Gründe

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der mit Bescheid vom 9. Februar 2015 geänderte Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die im Rahmen seines Klinikaufenthalts durchgeführten Heilbehandlungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Gewährung von Beihilfe richtet sich für den Kläger nach § 80 des Bundesbeamtenge-setzes (BBG) i.V.m. der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Unstreitig ist er mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BBG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. In diesem Zusammenhang stützt die Beklagte ihre Entscheidung zutreffend auf § 23 Abs. 1 BBhV i.V.m. Anlage 9 zu § 23 BayBhV in der seit dem 26. Juli 2014 geltenden Fassung, weil nach ständiger Rechtsprechung für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG U.v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - ZBR 2015, 30). Gemessen daran hat der Beklagte zu Recht einen Anspruch des Klägers auf eine weitere Beihilfegewährung für seine Anschlussheilbehandlung abgelehnt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen im Hinblick auf die ihm von der … Klinik Bad … in Rechnung gestellten Aufwendungen für autogenes Training und für eine Magnetfeldtherapie. Zudem begehrt er für die übrigen Heilmittelaufwendungen Beihilfeleistungen, ohne Anwendung der in Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV genannten Höchstbeträge.

In nicht zu beanstandender Weise kommt die Beklagte zunächst zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf § 23 Abs. 1 BBhV i.V.m. Anlage 9 zu dieser Regelung stützen kann. Nach Satz 1 dieser Regelung sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe u.a. dann beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind; gemäß Satz 3 dieser Vorschrift sind beihilfefähigen Aufwendungen auf die in dieser Anlage genannten Höchstbeträge beschränkt. Gemessen daran hat die Beklagte die Beihilfeleistungen für die Heilbehandlungskosten auf der Grundlage der von ihr zutreffend ermittelten Höchstbeträge berechnet und festgesetzt, ohne dass die Klägerseite im Hinblick auf die Ermittlung dieser Höchstbeträge Einwände erhoben hätte. Zudem hat die Beklagte die Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe für die Durchführung einer Magnetfeldtherapie und für das autogene Training zutreffend mit § 23 Abs. 1 BBhV und der dazugehörigen Anlage 9 begründet. Beide Therapien sind unstreitig nicht in der Anlage 9 zu § 23 BBhV aufgeführt, so dass eine Beihilfegewährung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden kann.

Der Einwand des Klägers, die erbrachten, medizinisch notwendigen Leistungen - insbesondere die Magnetfeldtherapie und das autogene Training - seien in der Rechnung nachvollziehbar dargestellt, so dass die Beklagte eine Berechnung nach GOÄ vornehmen könne, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Im Hinblick auf die beim Kläger während der Anschlussheilbehandlung durchgeführte Magnetfeldtherapie ist grundsätzlich festzustellen, dass Aufwendungen nach Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 nur bei Behandlung von dort abschließend aufgeführten Diagnosen beihilfefähig sind. Eine solche Diagnose ist bei dem Kläger, der am 15. September 2014 an der Bandscheibe operiert worden war, ohne jeden Zweifel nicht gegeben.

In Bezug auf das autogene Training weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine solche Therapiemaßnahme gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 BBhV zur psychosomatischen Grundversorgung zählt. Nach Nr. 2 des Abschnitts 2 der Anlage 3 zu den §§ 18 bis 21 BBhV sind Aufwendungen für autogenes Training nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durch einen Arzt, ein Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt wird. Für eine solche Durchführung sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Belehrung auf eine Fürsorgepflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften. Das gilt vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Abweichend hiervon können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, beispielsweise im Fall einer ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (BVerwG U.v. 21.4.1982 - 6 C 34/79 - BVerwGE 65, 197/203; U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55/57 f.; B.v. 6.3.2002 - 2 B 3/02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120; B.v. 28.1.2016 - 2 B 13/15 - Juris Rn. 7; vgl. auch: BayVGH B.v. 14.6.2016 - 14 ZB 14.1508 - Juris Rn. 6; B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - Juris Rn. 7 m.w.N.).

Gemessen daran, vermag das Gericht keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Verletzung der in § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelten Fürsorgepflicht durch die Beklagte zu erkennen. So hat die Beklagte dem Kläger zunächst - auf seine schriftliche Anfrage vom 16. September 2014 - im Wesentlichen mitgeteilt, dass die stationäre Anschlussheilbehandlung „dem Grunde nach im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig“ sei. Diese Mitteilung ist angesichts der verständlicherweise allgemein gehaltenen, d.h. nicht auf bestimmte Therapiemaßnahmen bezogene Anfrage des Klägers vom 16. September 2014 nicht zu beanstanden.

Das gilt auch hinsichtlich des von der Beklagten unstreitig bereitgestellten beihilferechtlichen Informationsangebots, insbesondere bezüglich des Merkblatts „Anschlussheilbehandlung und Suchtbehandlung“, welches die Beklagte als eines von 23 Merkblättern zum Thema „Beihilfeangelegenheiten“ in ihrem Intranet bereitstellt und welches dem Kläger unstreitig vor Antritt seiner Anschlussheilbehandlung bekannt war (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 17.8.2015). In diesem zweiseitigen Merkblatt ist in Abschnitt 3 („Beihilfefähige Aufwendungen bei Anschlussheilbehandlungen und bei Suchtbehandlungen“) ausdrücklich festgehalten, dass beihilfefähig insbesondere Aufwendungen für „ärztlich verordnete Heilmittel (§ 23 BBhV) bis zu den in der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV festgelegten Höchstbeträgen“ sind.

Bei diesem Hinweis auf die im Bereich von Heilbehandlungen geltenden Höchstbeträge hätte es dem Kläger angesichts seiner Informationspflicht (BayVGH B.v. 14.6.2016 - 14 ZB 14.1508 - Juris Rn. 6) oblegen, sich mit Hilfe des ebenfalls im Intranet der Beklagten an gleicher Stelle bereitstehenden Merkblatts „Höchstbeträge Heilbehandlungen“ einen Überblick über die beihilfefähigen Höchstbeträge und über die Voraussetzungen für bestimmte Hilfsmittel zu verschaffen. Dass sich der Kläger diese Information nicht verschafft hat, ist jedenfalls nicht der Beklagten zuzurechnen.

Das gilt auch für den Einwand des Klägers, dass im Intranet der Beklagten „23 verschiedene Merkblätter“ aufgeführt seien (S. 2 des Schriftsatzes vom 17.8.2015) und dass das vorgenannte Merkblatt so umfassend und für alle Krankheitsbilder gedacht sei, dass der Beihilfeberechtigte keinesfalls erkennen könne, „welche der dort aufgeführten Leistungen bei ihm auch nur ansatzweise zur Anwendung kommen könnten“. Zum einen ist festzuhalten, dass die Beklagte in ihrer im Intranet abrufbaren, zweiseitigen Übersicht die Merkblätter mit prägnanten Überschriften versehen und zudem mit knappen Ausführungen erläutert hat. So heißt es dort zum „Merkblatt Höchstbeträge Heilbehandlungen“ ausdrücklich: „Auflistung von Heilbehandlungen mit Höchstbetragsverzeichnis“. Das Merkblatt hat in der vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Fassung einen Umfang von fünf Seiten und ist - der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV folgend - nach Leistungsgruppen, wie z.B. „II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen“, „III. Massagen“, „IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder“ sowie „VI. Elektrotherapie“ gegliedert. Hieraus hätte sich der Kläger unschwer die Höchstbeträge für die einzelnen Heilbehandlungen ermitteln bzw. bei der Klinik vorab die zu veranschlagenden Kosten erfragen können. Auch dieses Versäumnis ist letztlich nicht der Beklagten zuzurechnen.

Der Einwand des Klägers, der Beihilfe-Kundenservice habe ihn in einem Telefongespräch in der zweiten Augusthälfte 2014 auf seine Frage hin, was er bei der Auswahl der Klinik zu beachten habe, weder auf die geltenden Höchstbeträge noch auf den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit bestimmter Heilbehandlungen hingewiesen (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.8.2015), führt zu keiner andern Einschätzung. Es mag zwar sein, dass sich der Kläger telefonisch an die Servicestelle der Beklagten gewandt hat. Es lässt sich aber weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen, welche Fragen er - abgesehen von der Frage nach der Höhe der Fahrtkosten - konkret gestellt und welche Auskünfte er dabei im Einzelnen erhalten hat. Jedenfalls trifft ihn als juristischen Laien, der mit den Besonderheiten des Berufsbeamtentums nicht vertraut ist und dem Feinheiten des Beihilferechts nicht bekannt sein müssen (so: BayVGH B.v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - Juris Rn. 7), die Pflicht, sich, beispielsweise durch Studium der entsprechenden Merkblätter bzw. durch konkrete Nachfrage bei der Beihilfestelle entsprechend rechtskundig zu machen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger aber - wie dargelegt - nur unvollständig nachgekommen.

Schließlich dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, eine Fürsorgepflichtverletzung sei auch darin zu sehen, dass die Beklagte den als beihilfefähig anerkannten Kliniken nicht auferlege und kontrolliere, die Patienten auf Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen hinzuweisen (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.8.2015). Eine solche weitreichende Hinweis- und Kontrollpflicht des Dienstherrn, die sich nicht nur auf Kliniken, sondern auf alle Erbringer beihilfefähiger Gesundheitsleistungen erstrecken müsste, lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht aus § 45 BeamtStG ableiten.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.233,50 Euro festgesetzt.
published on 02/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.
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Annotations

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und
2.
Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
2.
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie
3.
autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und
2.
Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
2.
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie
3.
autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.