Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine einstweilige Abberufung als Stiftungsvorstandsmitglied und Stiftungsvorstandsvorsitzender sowie gegen die Bestellung eines vorläufigen Vertreters für ihn.

1. Der im Jahr 1925 geborene Kläger ist Bergdirektor a.D. Er war bis ... Leiter des inzwischen in die Regierung von Oberfranken eingegliederten Bergamts Nordbayern. Der Kläger war Eigentümer des Bergwerkseigentums Zeche ... und ... in der Gemeinde ... Die Zeche ... wurde - und wird inzwischen wieder - als Besucherbergwerk betrieben. Die Ehefrau des Klägers war 100%ige Gesellschafterin der „Handels- und Finanzierungsgesellschaft mbH“ (im Folgenden: HFG) mit Sitz in ... (Landkreis Regensburg), welche dort unter anderem das Besucherbergwerk ... beim Bergwerk ... betrieb. Ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht Regensburg, HRB ...) war die Gesellschaft mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet, dessen Stammeinlagen in Höhe von 20.000,00 DM und 30.000,00 DM von der Ehefrau des Klägers gehalten wurden. Geschäftsführer der HFG ist seit 2007 der Kläger; zuvor war seine Ehefrau als Geschäftsführerin eingetragen.

Mit Urkunde vom 28. Dezember 2005 haben der Kläger und seine Frau die gemeinnützige „... Stiftung ...“ mit Sitz in B. errichtet (im Folgenden: Beigeladene). Mit der staatlichen Anerkennung durch die Regierung von Oberfranken vom 29. Dezember 2005 wurde die öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts rechtsfähig. Nach Ziffer V der Stiftungsurkunde gilt für die Beigeladene die anliegende Satzung, die Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist. Stiftungszweck ist nach § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und von Bildung und Kultur im Bereich des...-wesens vorwiegend in Nordostbayern. Laut § 2 Abs. 2 wird der Stiftungszweck insbesondere durch (Nr. 1) Betrieb und Unterhaltung von Besucherbergwerken sowie durch weitere in Nrn. 2 bis 6 genannte Maßnahmen verwirklicht. Das Stiftungsvermögen setzt sich nach § 3 wie folgt zusammen: 1. Bergwerkseigentum in der Gemarkung ... (..., ..., ...) und 2. Unternehmensbeteiligung zu 20% an der HFG. Zu den Verflechtungen zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau, den Betreibergesellschaften und der Beigeladenen wird auch auf das vom Beklagten vorgelegte Schaubild verwiesen (Gerichtsakte Bl. 84).

Zur internen Ausgestaltung der Beigeladenen enthält die Satzung unter anderem folgende Regelungen: (Einziges) Organ der Stiftung ist nach § 6 Abs. 1 der Stiftungsvorstand. Dieser besteht nach § 7 Abs. 1 aus „bis zu fünf“ Mitgliedern. Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder bei langfristiger Erkrankung kann der Stiftungsvorstand mit Mehrheitsentscheidung ein Mitglied abberufen. Nach § 7 Abs. 2 ist der Stifter bis zu seinem Ausscheiden Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Nach § 7 Abs. 3 wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt nach § 8 Abs. 1 die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsführung ist in § 9 der Satzung geregelt. Zum Geschäftsgang heißt es unter § 10 Abs. 1, dass der Vorstand von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen wird. Nach § 10 Abs. 2 ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Nach § 10 Abs. 3 trifft der Stiftungsvorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf die weiteren Regelungen der Satzung wird verwiesen.

Mit notarieller Urkunde des Notars ..., Bayreuth, vom 5. Januar 2006 (URNr. ...) brachte der Kläger das unter Ziff. I. 2. der Urkunde beschriebene Bergwerkseigentum in der Gemarkung ... (Zeche ... und ...) in die Stiftung ein. Das in der Zeche ... betriebene Besucherbergwerk zählt somit zum Stiftungsvermögen. Die Ehefrau des Klägers brachte einen Teilgeschäftsanteil über nominal 10.000,00 DM aus dem von ihr gehaltenen Geschäftsanteil über 20.000,00 DM an der HFG ein. Da die Gesellschaft mit einem Stammkapital von insgesamt 50.000,00 DM ausgestattet war, wurde damit eine Unternehmensbeteiligung an der HFG in Höhe von 20 v. H. eingebracht.

Der Betrieb des Schaubergwerks ... wurde mit Vertrag vom 8. Juni 2006 auf die „Besucherbergwerk ... GmbH“ (im Folgenden: BBF) übertragen, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Nach dem Betreibervertrag, der zwischen der Beigeladenen - vertreten durch den Kläger als Stiftungsvorstandsvorsitzender - und der BBF - vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer - geschlossen wurde, gilt die Übertragung mit Wirkung vom 1. Januar 2006. Die BBF zahlt an die Beigeladene ein Nutzungsentgelt in Höhe von 3% der eingenommenen Eintrittsgelder, mindestens aber 300,00 Euro pro Jahr, so dass die Beigeladene an den Betriebseinnahmen beteiligt ist. Der Vertrag wurde erst am 12. Juni 2012 bei der Stiftungsaufsicht vorgelegt, die ihn am 21. Juni 2012 genehmigte. Ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht Bayreuth, HRB ...) ist die Gesellschaft mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet, dessen Stammeinlagen zu 60% vom Kläger und zu 40% von der Ehefrau des Klägers gehalten werden. Die BBF hat ihren Sitz in ..., als Geschäftsanschrift ist die Privatanschrift des Klägers verzeichnet.

2. Wohl ab Anfang 2011 kam es zu zunehmenden Differenzen zwischen der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - und dem Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der BBF (bezüglich des Besucherbergwerks ... und als Geschäftsführer der HFG (bezüglich des Besucherbergwerks ...“). Des Weiteren ergaben sich Differenzen zwischen der Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - und der Beigeladenen über die Rechnungslegung sowie über die Konstituierung des Stiftungsvorstands. Letzterer bestand nach wie vor (lediglich) aus dem Kläger als Vorsitzendem des Stiftungsvorstands und seiner Ehefrau. Die in § 7 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Wahl eines stellvertretenden Stiftungsvorstandsvorsitzenden war nicht erfolgt. Die in der Gründungsphase bestehenden Pläne, Kinder des Ehepaares in den Stiftungsvorstand zu berufen, ließen sich nicht realisieren (vgl. Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2011; Schreiben der Regierung vom 24. Oktober 2011).

Nachdem die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - zunächst mündlich eine Ergänzung des Stiftungsvorstands verlangt hatte, forderte sie die Beigeladene mit Schreiben vom 3. Mai 2012 dazu auf, bis spätestens 1. Juni 2012 zumindest ein weiteres Mitglied für den Stiftungsvorstand zu berufen und diese Berufung durch Vorlage des Sitzungsprotokolls und der schriftlichen Zustimmung des Berufenen nachzuweisen. Des Weiteren wurde um Vorlage der Rechnungsunterlagen für die Jahre 2007 bis 2011 in der genannten Frist gebeten. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht. Sodann ordnete die Regierung mit Bescheid vom 4. Juli 2012 - gestützt auf Art. 12 Abs. 4 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) - gegenüber der Beigeladenen an, mindestens ein weiteres Mitglied für den Stiftungsvorstand zu berufen. Hierauf wurde der Hausarzt des Klägers, Dr. med. ..., in den Stiftungsvorstand berufen (vgl. Sitzungsprotokoll des Stiftungsvorstands vom 10. Juli 2012; Einverständniserklärung von ... vom 11. Juli 2012). Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 bat die Regierung die Beigeladene um Darlegung der Einnahmen aus den Eintrittsgeldern des Besucherbergwerks ... in den Jahren 2006 bis 2011 sowie um Nachweis der Zahlung des Nutzungsentgelts aufgrund des Betreibervertrags vom 8. Juni 2006, da der Stiftungsvorstand die 3%ige Beteiligung an den Eintrittsgeldern seit dem Jahr 2006 nicht von der BBF eingefordert habe. Die Beteiligung aus den Eintrittsgeldern für die Vergangenheit (9.507,04 Euro) wurde dem Stiftungskonto am 13. August 2012 gutgeschrieben.

Parallel zum stiftungsaufsichtlichen Tätigwerden ergingen zahlreiche bergrechtliche Anordnungen und Schreiben der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern -. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Februar 2012 ordnete das Bergamt gegenüber dem Kläger als verantwortlicher Person für das Besucherbergwerk ... die zwangsgeldbewehrte Untersagung des Besucherbetriebs bis zur rechtswirksamen Zulassung des geforderten Hauptbetriebsplans an. Da bei einer Ortseinsicht festgestellt wurde, dass entgegen dem geltenden Betretungsverbot Führungen angeboten bzw. durchgeführt wurden, wurde das Zwangsgeld mit Schreiben vom 29. Juni 2012 fällig gestellt. Eine gleichgelagerte bestandskräftige Untersagungsanordnung des Bergamts vom 1. Februar 2012 - ebenfalls gerichtet an den Kläger - betrifft den Besucherbetrieb im Besucherbergwerk ... deren Vollzug nach Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung des Klägers am 26. April 2012 zunächst ausgesetzt wurde; später wurde die Aussetzung des Vollzugs wieder aufgehoben (vgl. Schreiben des Bergamts vom 19. September 2012 an die BBF). Mit Schreiben vom 25. September 2012 an den Kläger leitete das Bergamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bezüglich des ... an; ein diesbezüglicher Bußgeldbescheid wurde am 19. April 2013 erlassen. Auf die weiteren Schreiben und Anordnungen des Bergamts bezüglich der Verstöße und Versäumnisse bei den beiden Besucherbergwerken wird verwiesen (vgl. die Übersicht im angefochtenen Bescheid, Bl. 3 bis 5).

Mit einem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 17. Oktober 2012 hörte die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - die Beigeladene, vertreten durch den Kläger, zur beabsichtigten Abberufung des Klägers als Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und zur Bestellung eines neuen Mitglieds des Stiftungsvorstands an. Ein Anhörungsschreiben an den Kläger persönlich erging nicht. Dieser nahm am 30. Oktober 2012 gleichwohl unter seinem persönlichen Briefkopf zum Anhörungsschreiben Stellung. In der Folge fanden diverse Besprechungen der Regierung von Oberfranken - Bergamt und Stiftungsaufsicht - mit dem Kläger, seinen Bevollmächtigten und Vertretern der Gemeinde ... statt. In einem Schreiben vom 19. November 2012 an die Regierung von Oberfranken legte der Bevollmächtigte des Klägers ein mit dem Kläger und seiner Familie erörtertes Gesamtkonzept zur Erfüllung der bergrechtlichen und stiftungsaufsichtlichen Anforderungen vor. Dieses Konzept beinhaltete eine Neukonstituierung des Stiftungsvorstands im Wege eines freiwilligen Ausscheidens des Klägers und seiner Ehefrau sowie des Nachrückens zweier Kinder des Ehepaares. In der Folgezeit wurde das Gesamtkonzept jedoch nicht umgesetzt; vielmehr distanzierte sich der Kläger davon (vgl. E-Mail des Bergamts an den Klägerbevollmächtigten vom 9. Januar 2013; Schreiben des Klägers an das Bergamt vom 8. Februar 2013).

Den für das Besucherbergwerk ... von der BBF vorgelegten Hauptbetriebsplan stufte das Bergamt als nicht zulassungsfähig ein (vgl. die Niederschrift zur Besprechung am 31. Januar 2013). Mit Schreiben vom 11. April 2013 an den Kläger als Geschäftsführer der BBF und als Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen kündigte das Bergamt die Ablehnung des Antrags an und wies darauf hin, dass verantwortliche Person für das Bergwerk neben der BBF als Betreiberin auch die Beigeladene als Bergwerkseigentümerin sei. Die BBF erwiderte mit Schreiben vom 14. April 2013, ihr sei es wegen des für das Bergwerk geltenden Betretungsverbots nicht möglich, einen genehmigungsfähigen Hauptbetriebsplan aufzustellen. Mit Bescheid vom 22. April 2013 lehnte das Bergamt den Antrag auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans förmlich ab. Bereits mit E-Mail vom 11. April 2013 hatte das Bergamt die Stiftungsaufsicht über sein Schreiben vom selben Tag informiert und mitgeteilt, dass die Beigeladene Verantwortlichkeiten und damit Haftungsrisiken für das eingestellte Bergwerk zu tragen habe. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Schließung des Besucherbergwerks nicht nur den Verlust der Einnahmen aus dem Besucherbetrieb, sondern auch Stilllegungsmaßnahmen mit Kosten im höheren sechsstelligen Bereich nach sich ziehe.

Zur beabsichtigten stiftungsrechtlichen Anordnung erklärte der Kläger gegenüber der Stiftungsaufsicht, er habe der Beigeladenen einen Betrag in Höhe von 400.000,00 Euro zugeführt. Am 19. Februar 2013 legte der Kläger einen Einzahlungsbeleg der Sparkasse vor, wonach er am 14. Februar 2013 einen Betrag in Höhe von 400.000,00 Euro in bar auf das Konto der Beigeladenen einbezahlt habe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 bat die Stiftungsaufsicht die Beigeladene um Bestätigung, dass es sich bei dem Betrag um eine Zustiftung zum Grundstockvermögen handele und das Geld nicht zum Verbrauch bestimmt sei. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht. Am 22. März 2013 kündigte der Eigentümer bzw. Verpächter des Besucherbergwerks ... den Generalvertrag mit der HFG; am 2. Mai 2013 sprach er gegenüber der HFG die außerordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung aus.

3. Mit einem an die Beigeladene, vertreten durch den Kläger als Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, gerichteten Bescheid vom 24. April 2013 verlangte die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - die Abberufung des Klägers als Mitglied des Stiftungsvorstands und Vorsitzender des Stiftungsvorstands sowie die Bestellung eines neuen Mitglieds des Stiftungsvorstands an seiner Stelle. Die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung wurde auf Art. 13 Satz 1 BayStG gestützt und mit verschiedenen Rechtsverstößen des Klägers begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen sind identisch mit den Ausführungen des an den Kläger persönlich gerichteten Bescheids vom selben Tag (s. sogleich). Der Bescheid wurde der Beigeladenen laut Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2013 zugestellt. Rechtsbehelfe gegen den Bescheid ergriff die Beigeladene nicht.

Mit dem weiteren, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2013, der an den Kläger persönlich gerichtet war und ihm am 6. Mai 2013 zugestellt wurde, untersagte die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - dem Kläger mit sofortiger Wirkung einstweilen die Wahrnehmung der Organrechte als Stiftungsvorstandsmitglied und als Stiftungsvorstandsvorsitzender (Ziff. 1). Als vorläufiger Vertreter für den Kläger wurde Herr ... bestellt (Ziff. 2). Die Anordnungen unter Ziff. 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt. Der Bescheid stützt sich auf Art. 13 Satz 2 BayStG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnungen zum Schutz der Stiftung und ihres Vermögens erforderlich, aber auch angemessen seien. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer beider Betreibergesellschaften und als Stiftungsvorstandsvorsitzender habe der Kläger Verstöße gegen das Stiftungsgesetz - insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 BayStG - sowie das Bergrecht zu verantworten, die als grobe Pflichtverletzung zu werten seien. Auf die Darlegung und Begründung der Verstöße wird verwiesen. Ein milderes Mittel als die getroffenen Anordnungen sei nicht ersichtlich, da weder die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds im Juli 2012 noch die zahlreichen persönlichen Gespräche zur angestrebten Verbesserung der Situation geführt hätten. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde damit begründet, dass ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge der fehlenden Einnahmen und der weiterlaufenden Kosten zur dauerhaften Leistungsunfähigkeit, Vermögenslosigkeit und ggf. Aufhebung der Beigeladenen führen würde. Die zeitnahe Erfüllung der bergrechtlichen Erfordernisse sei im Hinblick auf die Einnahmesituation der Beigeladenen von großer Bedeutung.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage gegen den an ihn persönlich gerichteten Bescheid erheben und zunächst beantragen,

den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 24. April 2013 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, dass die Anforderungen an die Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands sehr hoch seien. Ein Eingreifen der Staatsaufsicht komme als ultima ratio in Betracht, wenn das Vorstandshandeln offensichtlich nicht mehr mit dem satzungsmäßig objektivierten Stifterwillen in Einklang stehe. Die Stifterfreiheit verbiete es, dem Stifter staatliche Schutzmaßnahmen gegen seinen Willen aufzudrängen. Mit der Abberufung des Klägers als Stifter aus dem Stiftungsvorstand verstoße der Beklagte gegen das Verbot oktroyierter Stiftungsaufsicht. Die vom Beklagten angeführten Pflichtverletzungen bezögen sich fast ausschließlich nicht auf das Handeln des Klägers in seiner Eigenschaft als Stiftungsvorstandsmitglied, sondern auf etwaiges Fehlverhalten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der privatrechtlich organisierten Betreibergesellschaften BBF bzw. HFG. Da die Stiftungsaufsicht keine Fach-, sondern reine Rechtsaufsicht sei, komme es auf die Zweckmäßigkeit der vom Bergamt geforderten Maßnahmen nicht an. Auch die weiteren vom Beklagten angeführten Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 BayStG und Art. 12 Abs. 3 BayStG rechtfertigten die Abberufung des Klägers nicht. Da die Abberufung das äußerste Mittel der Stiftungsaufsicht sei, hätte die Stiftungsaufsicht zunächst mit milderen Mitteln nach Art. 12 Abs. 4 BayStG (Aufforderung zur Kündigung des Betreibervertrags mit der BBF, Aufforderung zur Einwirkung auf die HFG, Aufforderung zur Ergänzung des Stiftungsvorstands) vorgehen müssen. Zudem sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides zwar die Stiftung, nicht jedoch der Kläger angehört worden. Auch die vorläufige Bestellung von Herrn ... sei rechtswidrig, da eine solche Anordnung nach Art. 13 BayStG in einem an die Stiftung zu adressierenden Bescheid - nicht im Abberufungsbescheid - zu treffen wäre und Herr... fachlich und persönlich nicht zur Amtsführung geeignet sei.

Die Regierung von Oberfranken beantragte mit Schreiben vom 7. November 2013 unter Beifügung eines Schaubilds zum Zusammenhang zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, der Beigeladenen sowie den beiden Betreibergesellschaften,

die Klage abzuweisen.

Zur Abberufung des Klägers wurde ausgeführt, dass sich das dem Kläger vorgeworfene Verhalten nicht auf sämtliche Gegenstände beziehen müsse, die nach § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen könnten. Dass der Kläger die im Bescheid aufgeführten Handlungen und Unterlassungen begangen habe, werde von seinem Bevollmächtigten letztlich nicht bestritten. Da der Kläger zum Teil in Personalunion sowohl für die Beigeladene als auch für die mit ihr vertraglich verbundenen Gesellschaften tätig geworden sei, müsse er sich vorhalten lassen, dass er gerade wegen seiner personellen Verquickung nicht im Interesse der Beigeladenen gehandelt habe. Der Kläger habe in grobem Maß gegen eine Vielzahl von Bestimmungen des Ordnungsrechts verstoßen und keine den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Wirtschafts- und Finanzverwaltung entsprechende Amtsführung zu Tage gelegt. Ein milderes Mittel als die Untersagung der Wahrnehmung der Organrechte sei nicht möglich gewesen. Auseinandersetzungen mit den Vertragspartnern der Stiftung, die ebenfalls vom Kläger maßgeblich mitbestimmt oder geführt würden, seien aussichtslos und unzumutbar. Die unterbliebene persönliche Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheides führe nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, da eine Berufung des Klägers darauf rechtsmissbräuchlich wäre. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Bestellung des vorläufigen Vertreters könne sich nur die Beigeladene, nicht der Kläger berufen. Die vorläufige Bestellung durch den Bescheid sei mittlerweile dadurch überholt und wirkungslos, dass der Vorstand der Beigeladenen in seiner Sitzung am 21. August 2013 neue Mitglieder und einen neuen Vorsitzenden gewählt habe. Überdies sei Herr ..., der nicht in seiner Eigenschaft als Bürgermeister von ..., sondern als Privatmann bestellt worden sei, wegen enger persönlicher und lokaler Kontakte zur Weiterführung der Stiftung geeignet und auch bereit gewesen.

Mit weiteren Schreiben seines Bevollmächtigten bzw. von ihm persönlich an das Gericht wiederholte und vertiefte der Kläger sein Vorbringen. Auf Frage des Gerichts (unter anderem) nach den von der Stiftungsaufsicht unternommenen Schritten zum Vollzug des gegenüber der Beigeladenen ergangenen bestandskräftigen Bescheids teilte der Beklagte die Ergebnisse der Sitzung des Stiftungsvorstands am 21. August 2013 in ... mit. Der Klägerbevollmächtigte warf die Frage auf, ob die Beschlüsse des Stiftungsvorstands vom 21. August 2013 überhaupt wirksam gefasst seien und ob der an die Beigeladene adressierte Bescheid aufzuheben wäre. Dem streitbefangenen Bescheid komme ein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Seine Rechtmäßigkeit könne jedenfalls nicht durch die Bestandskraft eines an einen Dritten - an die Beigeladene - adressierten Bescheides begründet werden.

Mit Gerichtsbeschluss vom 3. November 2014 wurde die ...-Stiftung zum Verfahren beigeladen; sie erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Den Behördenakten ist unter anderem das folgende Geschehen nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zu entnehmen: Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 informierte die Regierung von Oberfranken Herrn ... über seine Bestellung zum vorläufigen Mitglied und Vorsitzenden des Vorstands der Beigeladenen. Am 2. Mai 2013 ordnete das Amtsgericht Bayreuth für die Ehefrau des Klägers eine Betreuung durch eine berufsmäßige Betreuerin an, die sich auf Stiftungsangelegenheiten, betriebliche und gerichtliche Angelegenheiten sowie die Vermögenssorge bezog. Am 8. Mai 2013 beantragte der vorläufige Stiftungsvorstandsvorsitzende bei der Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - die Abberufung der Ehefrau des Klägers aus dem Stiftungsvorstand. Ebenfalls am 8. Mai 2013 kündigte er im Namen der Beigeladenen den Vertrag mit der BBF mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 verlangte der Klägerbevollmächtigte von der Beigeladenen die auf das Konto der Beigeladenen einbezahlten 400.000,00 Euro zurück.

Mit Telefax vom 2. Juli 2013 erklärte die Betreuerin den Rückzug der Ehefrau des Klägers aus dem Stiftungsvorstand der Beigeladenen wegen gesundheitlicher Gründe. Da der Stiftungsvorstand somit nur noch aus zwei Personen - Herrn ... und Herrn ... - bestand, bestellte das Amtsgericht Bayreuth - Registergericht - mit Beschluss vom 5. Juli 2013 antragsgemäß den Regionalmanager ... als weiteres Mitglied zum Notvorstand der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 8. August 2013 an die Beigeladene legte ... mit sofortiger Wirkung sein Amt als Vorstandsmitglied der Beigeladenen nieder. Daraufhin bestellte das Amtsgericht Bayreuth - Registergericht - mit Beschluss vom 12. August 2013 antragsgemäß den Bergbauingenieur ... zum Notvorstand.

Bei der Vorstandssitzung der Beigeladenen am 21. August 2013 wurden folgende Beschlüsse getroffen: Die von der Regierung von Oberfranken bzw. vom Amtsgericht Bayreuth bestellten vorläufigen Mitglieder des Stiftungsvorstands wurden als ordentliche Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 der Stiftungssatzung bestellt. Herr ... wurde zum Vorsitzenden, Herr ... zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Der Stiftungsvorstand bestätigte die am 8. Mai 2013 vom damaligen vorläufigen Vorstandsvorsitzenden ausgesprochene Kündigung des Vertrags mit der BBF über den Betrieb des ... Das Besucherbergwerk wurde an Herrn ..., ..., verpachtet. Die Stiftungssatzung wurde in § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 geändert. Mit Schreiben vom 26. August 2013 genehmigte die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - die beschlossenen Satzungsänderungen.

6. Am 9. Dezember 2014 fand beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ein nichtöffentlicher Erörterungstermin statt. Die Beteiligten wiederholten und vertieften ihr Vorbringen. Sie verzichteten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt Bezug auf den Antrag aus der Klageschrift vom 5. Juni 2013 und beantragt hilfsweise

die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 24. April 2013.

Der Vertreter des Beklagten nimmt Bezug auf den Klageabweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 7. November 2013. Der Vertreter der Beigeladenen stellt keinen förmlichen Antrag. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Erörterungstermins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage kann - nach Durchführung des Erörterungstermins - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf ihre Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit bleibt die Klage jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche, an den Kläger persönlich gerichtete Bescheid des Beklagten vom 24. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. auch Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, Kommentar, 2011, Rn. 258 m. w. N.). Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klage mit dem Anfechtungsantrag (Hauptantrag) bzw. dem Feststellungsantrag (Hilfsantrag) zulässig ist oder ob der Zulässigkeit bereits die Bestandskraft des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom selben Tag entgegensteht. Insbesondere bedarf die Frage, ob und gegebenenfalls wann sich der streitgegenständliche Bescheid erledigt hat und wie sich das auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auswirkt, in diesem Zusammenhang keiner Klärung. Die Klage erweist sich jedenfalls als unbegründet. Der auf Art. 13 Satz 2 BayStG gestützte Suspendierungsbescheid ist formell rechtmäßig (dazu unten Buchst. a) und unterliegt auch materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (dazu unten Buchst. b).

a) Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, er sei vor Erlass des Bescheids nicht ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) angehört worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist keine Anhörung des Klägers persönlich, sondern - mit Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 17. Oktober 2012 - nur eine Anhörung der Beigeladenen, vertreten durch den Kläger als Stiftungsvorstandsvorsitzenden, erfolgt. Der Kläger hat gleichwohl unter seinem persönlichen Briefkopf auf das Anhörungsschreiben geantwortet, so dass dem Anhörungserfordernis Genüge getan ist. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel dadurch geheilt worden, dass der Beklagte im gerichtlichen Verfahren das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und durch schriftsätzliche Ausführungen bzw. entsprechenden Vortrag im Rahmen des Erörterungstermins gewürdigt hat (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

b) Der stiftungsaufsichtliche Bescheid unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Als einzige juristische Person des Privatrechts ist die Stiftung nicht mitgliedschaftlich verfasst. Aufgrund ihrer mitgliederlosen Struktur verfügt sie über keine stiftungsinternen Kontrollorgane bzw. Sicherungsmechanismen. Wegen dieser „stiftungstypischen Gefährdungslage“ besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre besonders weite Handlungsfreiheit nicht in einer dem Gesetz, der Stiftungssatzung oder dem Stiftungsgeschäft widersprechenden Weise ausüben (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.1972 - VII C 27.71 - BVerwGE 40, 347/350 f. = BayVBl 1973, 132; BayVGH, B. v. 28.1.2009 - 5 CS 08.2765 - juris Rn. 25). Die Stiftungsaufsicht ist als Rechtsaufsicht dazu befugt, die Stiftung und die für sie handelnden Organe bei Verstößen zum rechtskonformen Handeln anzuhalten und korrigierend einzugreifen. Vorliegend wurde die Stiftungsaufsicht dadurch tätig, dass sie mit dem „ersten“ Bescheid vom 24. April 2013 gegenüber der Beigeladenen die Abberufung des Klägers verlangt und mit dem „zweiten“ Bescheid vom 24. April 2013 dem Kläger einstweilen die Wahrnehmung seiner Organrechte untersagt hat. Es spricht viel dafür, dass aufgrund der Bestandskraft des an die Beigeladenen gerichteten Bescheids eine inzidente Überprüfung zumindest der Tatbestandsvoraussetzungen des an den Kläger gerichteten Bescheids nicht mehr erfolgen kann (dazu Buchst. aa). Unabhängig davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen erfüllt (dazu Buchst. bb). Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig (dazu Buchst. cc).

aa) Angesichts des Zusammenspiels der beiden Bescheide spricht viel dafür, dass der an den Kläger gerichtete, auf Art. 13 Satz 2 BayStG gestützte Bescheid zumindest in seinen Tatbestandsmerkmalen einer inhaltlichen Nachprüfung entzogen ist, weil der an die Beigeladene adressierte, auf Art. 13 Satz 1 BayStG gestützte Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Dies ergibt sich aus der normativen Ausgestaltung des Art. 13 BayStG in ihrer Umsetzung durch den Beklagten (1), deren Folgen sich der Kläger zurechnen lassen muss (2). Dieser hat es auch im Übrigen versäumt, den gebotenen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (3).

(1) Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben, dass es sich bei Art. 13 Satz 2 BayStG um eine Annexregelung bzw. eine flankierende Interimsmaßnahme zur „Hauptregelung“ des Art. 13 Satz 1 BayStG handelt. Zweck des Art. 13 BayStG ist es, die Stiftung wegen ihrer stiftungstypischen Gefährdungslage vor Gefahren von innen zu schützen (vgl. etwa VG Ansbach, U. v. 18.6.2012 - AN 10 K 12.00055 - juris Rn. 68 m. w. N.). Die beiden Sätze des Art. 13 BayStG knüpfen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an. Nach Satz 1 verfügt die Aufsichtsbehörde nicht selbst die Abberufung des Organmitglieds, sondern macht dieses Verlangen gegenüber der Stiftung geltend, die in Gestalt des dafür zuständigen Stiftungsorgans über die Aufforderung beschließen muss. Vorliegend ist dies letztlich in der Vorstandssitzung am 21. August 2013 erfolgt. Nach Satz 2 kann die Aufsichtsbehörde gleichzeitig oder später selbst die Suspendierung des Organmitglieds verfügen.

Nach ihrem Wortlaut stehen die stiftungsaufsichtlichen Maßnahmen nach Satz 1 und Satz 2 - anders als dies in anderen landesrechtlichen Regelungen der Fall ist - nicht in einem Stufenverhältnis. Die Formulierung „gleichzeitig oder später“ legt jedoch nahe, dass die Suspendierung nach Satz 2 - als vorübergehende Maßnahme bzw. zur schnellen Reaktion in Eilfällen - zumindest das Vorliegen bzw. die ernsthafte Erwägung eines Abberufungsverlangens voraussetzt (vgl. Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, a. a. O., Rn. 266 f.; von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 224). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen bzw. unter Subsidiaritätsgesichtspunkten steht in der Regel die stiftungsinterne Korrektur im Vordergrund (vgl. Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, a. a. O., Rn. 181 und 251; Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2013, Kap. 3 Rn. 29, 32). Eine solche ist im Übrigen auch in § 7 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen vorgesehen. Die Maßnahme nach Art. 13 Satz 1 BayStG ist nach alledem als die Hauptregelung anzusehen. Da sie infolge ihrer Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist, dürfte dies mittelbar auch für die Tatbestandsvoraussetzungen der daran anknüpfenden Maßnahme nach Art. 13 Satz 2 BayStG gelten. Ließe man eine inzidente Überprüfung des (bestandskräftig gewordenen) Abberufungsverlangens im Rahmen der Suspendierungsmaßnahme nach Satz 2 zu, könnte dies zu divergierenden, eine Vollstreckung hindernden Entscheidungen führen.

(2) Dass der auf Satz 1 gestützte, an die Beigeladene gerichtete Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist, muss sich der Kläger auch als in seinem Verantwortungsbereich liegend zurechnen lassen. Die beiden Bescheide datieren vom selben Tag, sind von der Beklagten aber - ausweislich der Behördenakten durchaus bewusst (vgl. E-Mail vom 30. April 2013, Beiakte I Bl. 408) - mit zeitlicher Staffelung versandt worden. Der „erste“ Bescheid wurde der Beigeladenen am 2. Mai 2013, der „zweite“ Bescheid dem Kläger am 6. Mai 2013 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des ersten Bescheids war der Kläger somit noch Vorsitzender des Stiftungsvorstands und damit nach § 8 Abs. 1 der Satzung gesetzlicher Vertreter der Beigeladenen. Für die Beigeladene wäre es möglich und zumutbar gewesen, Rechtsschutz - gegebenenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes - gegen den an sie gerichteten Bescheid zu ergreifen, um den Eintritt seiner Bestandskraft zu verhindern.

Soweit die Klägerseite vorträgt, dass die Beigeladene aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung und der tatsächlich defizitären Umsetzung der Satzung nicht tätig werden konnte, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dies keineswegs dem Einflussbereich des Klägers entzogen ist. Die Unzulänglichkeiten bei der internen Willensbildung der Beigeladenen sind vielmehr auf das eigene Verhalten des Klägers bei Errichtung und Betrieb der Stiftung zurückzuführen. So hätte der Kläger als Stiftungsvorstandsvorsitzender für die Wahl des in § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung vorgesehenen Stellvertreters Sorge tragen müssen, der ihn im Verhinderungsfall hätte vertreten können. Die Wahl eines Stellvertreters ist jedoch nie erfolgt. Auch ist der Kläger für die widersprüchliche Ausgestaltung der Satzung verantwortlich, wonach einerseits (§ 7 Abs. 1) der Stiftungsvorstand aus „bis zu fünf Mitgliedern“ besteht, andererseits (§ 10 Abs. 2) aber erst bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig ist. Da der Stiftungsvorstand mit dem Kläger und seiner Ehefrau über Jahre hinweg nur zwei Mitglieder hatte, wäre er demnach im gesamten Zeitraum nicht beschlussfähig gewesen. Ausweislich der Behördenakten ist die Formulierung in § 7 Abs. 1 der Satzung auf die Änderungswünsche des Klägers zurückzuführen, der gegenüber dem Satzungsentwurf der Regierung („fünf Mitgliedern“) die Formulierung „bis zu fünf Mitgliedern“ durchsetzte (vgl. Beiakte I Bl. 8). Bestrebungen zur Berufung weiterer Vorstandsmitglieder aus der Familie des Klägers blieben erfolglos. Erst im Jahr 2012, nach mehrfachen Aufforderungen der Stiftungsaufsicht, wurde mit ... ein drittes Mitglied benannt, der den an die Beigeladene andressierten Bescheid nach Angaben der Beklagtenseite auch in Abdruck erhalten hat.

(3) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid keinen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hat, der das Geschehen im Nachgang zu seiner Suspendierung hätte beeinflussen können. Dies betrifft insbesondere die Bestellung des neuen Stiftungsvorstands am 21. August 2013, die aus Beklagtensicht eine konkludente Abberufung des alten Stiftungsvorstands beinhaltet. Die Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Suspendierung des Klägers entfaltete nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dementsprechend konnte allein die Klage gegen den Suspendierungsbescheid die spätere, ohne Einbindung des Klägers erfolgte Bestellung und Wahl des neuen Stiftungsvorstands im Nachgang zum Bescheid vom 24. April 2013 nicht verhindern. Auch wäre bereits im Zuge der Suspendierung des Klägers die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Notvorstands nach § 29 i. V. m. § 86 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Betracht gekommen, von der später in anderem Zusammenhang auch Gebrauch gemacht wurde. Nach alledem dürfte für eine Überprüfung zumindest der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BayStG kein Raum sein.

bb) Unabhängig davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 BayStG für die getroffenen Maßnahmen erfüllt.

(1) Maßnahmen nach Art. 13 Satz 2 BayStG setzen ebenso wie solche nach Art. 13 Satz 1 BayStG voraus, dass sich das Organmitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig ist. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die wegen Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) - die Stiftung ist selbst Grundrechtsträger - und Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, a. a. O., Rn. 255 und 362 f.). Erforderlich sind schwerwiegende Mängel, die das Wirken oder die Existenz der Stiftung wesentlich gefährden. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Organmitglied die ihm aufgrund stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften obliegenden Pflichten verletzt. Für die Beurteilung, ob es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelt, sind die Umstände des Einzelfalls wie etwa der Grad des Verschuldens und die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung maßgeblich. Zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig ist, wer aus fachlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, die zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Dies ist bei einem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands der Fall, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, er sei zur verlässlichen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstands gemäß Satzung und Stifterwille nicht bereit (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 4.5.2005 - 1 L 3762/04 - m. w. N.).

(2) Hieran gemessen hat der Beklagte die von ihm dargelegten Verstöße des Klägers gegen das Stiftungsrecht und das Bergrecht zu Recht als grobe Pflichtverletzungen im Sinn des Art. 13 BayStG eingestuft, deren sich der Kläger schuldig gemacht hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen. Ob der Kläger daneben als zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig anzusehen ist, bedarf keiner Klärung. Sowohl Verstöße gegen das Stiftungsrecht als auch bergrechtliche Verstöße können Pflichtverletzungen im Sinn des Art. 13 BayStG darstellen. Vom Schutzzweck der Stiftungsaufsicht sind nicht nur die Verletzung stiftungsrechtlicher Vorschriften, sondern auch Verstöße gegen andere (öffentlich-rechtliche) Vorschriften erfasst (vgl. auch BayVGH, B. v. 28.1.2009 - 5 CS 08.2765 - zur Beanstandungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 4 BayStG). Eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden bergrechtlichen Anordnungen als Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzungen ist dabei weder veranlasst noch möglich. Die bergrechtlichen Anordnungen sind in Bestandskraft erwachsen und daher der Bewertung als feststehend zugrunde zu legen.

Zutreffend hat der Beklagte einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 BayStG bejaht. Danach ist das Vermögen der Stiftung sicher und wirtschaftlich zu verwalten. Die wegen bergrechtlicher Mängel verfügte Stilllegung des von der BBF betriebenen Besucherbergwerks ... und der damit verbundene Wegfall der Einnahmen hat zu einer Gefährdung des Stiftungsvermögens und damit der Beigeladenen selbst geführt. Gleiches gilt für das Verhalten des Klägers als Geschäftsführer der HFG, der Betreiberin des ebenfalls stillgelegten Besucherbergwerks ... Auch dieses hat zu einer Gefährdung des Stiftungsvermögens durch Entwertung des betreffenden Gesellschaftsanteils geführt. Auf Rechtsnatur und Schicksal der vom Kläger an die Beigeladene zugeführten 400.000 Euro kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Schon im Vorfeld zur Stilllegung gab es Unregelmäßigkeiten, etwa dergestalt, dass die im Betreibervertrag für den ... aus dem Jahr 2006 geregelten Pachtzinsen über Jahre hinweg nicht von der Betreibergesellschaft an die Beigeladene weitergeleitet wurden. Der Kläger hat als Geschäftsführer der beiden Betreibergesellschaften einerseits und als Vorsitzender des Stiftungsvorstands andererseits die bestandskräftigen bergrechtlichen Anordnungen, insbesondere betreffend die Hauptbetriebsplanzulassung und sicherheitsrechtlichen Anforderungen für den Besucherbetrieb, nicht beachtet und damit den Boden für die stiftungsaufsichtlichen Anordnungen bereitet.

(3) Soweit die Klägerseite einwendet, dass die Pflichtverstöße nur den Betreibergesellschaften und nicht der Beigeladenen bzw. dem Kläger persönlich vorgeworfen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass die gesellschafts- und stiftungsrechtlichen Verflechtungen zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau, der Beigeladenen und den beiden Betreibergesellschaften auf das Konstrukt des Klägers zurückgehen, der die verschiedenen Funktionen bewusst in seiner Person vereinte. Im Erörterungstermin hat die Beklagtenseite zu Recht auf die personelle Identität zwischen Stiftungsvorstand und Geschäftsführung der Betreibergesellschaften hingewiesen (vgl. zu den personellen Verflechtungen auch das von der Regierung von Oberfranken vorgelegte Schaubild, Gerichtsakte Bl. 84). Der Kläger unterscheidet auch in seiner eigenen Korrespondenz nicht danach, ob er als Privatperson, als Geschäftsführer einer der Gesellschaften oder als Vorsitzender des Stiftungsvorstands auftritt. Den bereits im Jahr 2006 geschlossenen Betreibervertrag, mit dem der Betrieb des Schaubergwerks ... auf die BBF übertragen wurde, hat der Kläger erst sechs Jahre später der Stiftungsaufsicht vorgelegt. Der Vertrag war zwischen der Beigeladenen, vertreten durch den Kläger als Stiftungsvorstandsvorsitzender, und der BBF, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, geschlossen worden. Die Frage, wer Betreiber des ... war, ließ sich erst im Zuge der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 26. April 2012 klären. Im Übrigen ergingen die bestandskräftigen bergrechtlichen Anordnungen vom 1. Februar 2012 an den Kläger als verantwortliche Person. Der Kläger muss sich nach alledem die von den Gesellschaften begangenen Pflichtverletzungen zurechnen lassen bzw. diese gegen sich gelten lassen. Nach einer Würdigung der Gesamtumstände des Falls handelte es sich um fortgesetzte, dauerhafte sowie (sicherheitsrechtlich und stiftungsaufsichtlich) schwerwiegende Pflichtverletzungen. Damit hat sich der Kläger grober Pflichtverletzungen im Sinn des Art. 13 BayStG schuldig gemacht.

cc) Aufgrund dieser Verstöße konnte der Beklagte dem Kläger die Wahrnehmung der Organrechte als Mitglied und Vorsitzender des Stiftungsvorstands einstweilen untersagen und einen vorläufigen Vertreter einsetzen. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig und beruhen auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung des Beklagten. Diese ist vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen. Wie die Klägerseite zu Recht betont, stellt Art. 13 BayStG ein besonders scharfes Schwert im gestuften Instrumentarium von präventiven und repressiven Maßnahmen der Stiftungsaufsicht dar, das strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegt. Gleichzeitig geht das Schrifttum angesichts der Schutzfunktion der Stiftungsaufsicht von einem außerordentlich engen Ermessensspielraum bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus (so Voll/Störle, Bayerisches Stiftungsgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 13 Rn. 1; noch strenger von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 220). Die Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung sind sowohl bezüglich der Suspendierung des Klägers als auch bezüglich der Bestellung eines vorläufigen Vertreters erfüllt.

(1) Zur Maßnahme der einstweiligen Abberufung des Klägers hat die Stiftungsaufsicht erst gegriffen, nachdem sie mildere Mittel geprüft und erfolglos angewandt hat. Wie sich den Behördenakten entnehmen lässt, haben vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zahlreiche persönliche Besprechungen zwischen dem Kläger, der Stiftungsaufsicht und dem Bergamt stattgefunden, die allesamt erfolglos geblieben sind. Das vom Bevollmächtigten des Klägers unter dem 19. November 2012 vorgelegte Gesamtkonzept zur Erfüllung der bergrechtlichen und stiftungsaufsichtlichen Anforderungen, das unter anderem eine Neukonstituierung des Stiftungsvorstands im Wege eines freiwilligen Ausscheidens des Klägers vorsah, wurde nicht umgesetzt. Vielmehr distanzierte sich der Kläger ausdrücklich von dem mit ihm zunächst abgestimmten Konzept. Zudem hat die Stiftungsaufsicht mit Bescheid vom 4. Juli 2012, gestützt auf die Beanstandungsbefugnis des Art. 12 Abs. 4 BayStG, die Bestellung eines weiteren Mitglieds für den Stiftungsvorstand angeordnet. Die Bestellung des Hausarztes des Klägers als weiteres Vorstandsmitglied hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt. Wie sich den Akten entnehmen lässt und auch im Erörterungstermin deutlich wurde, war ... nicht in die Stiftungsangelegenheiten eingebunden. Die einstweilige Abberufung des Klägers nach einer weiteren Phase von Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten war daher gerechtfertigt und ermessensgerecht.

(2) Auch die Bestellung von Herrn ... als vorläufiger Vertreter für den Kläger ist von Art. 13 Satz 2 BayStG gedeckt. Die Abberufung eines Organmitglieds kann die Entscheidungsstrukturen einer Stiftung vor allem bei Organen mit kleiner Mitgliederzahl nachhaltig schwächen. Aufgrund ihrer Schutzfunktion gegenüber der Stiftung ist die Stiftungsaufsicht daher verpflichtet, schnell für die Bestellung eines Nachfolgers zu sorgen (vgl. von Campenhausen/Richter, a. a. O., § 10 Rn. 228). Insbesondere war der Beklagte nicht daran gehindert, die Bestellung des vorläufigen Vertreters in dem an den Kläger persönlich gerichteten Bescheid vorzunehmen. Vielmehr ist auch diese Anordnung in der Zweispurigkeit der stiftungsaufsichtlichen Maßnahmen nach Art. 13 Satz 1 und Satz 2 BayStG angelegt. Bei der Bestellung des vorläufigen Vertreters handelt es sich - parallel zur einstweiligen Untersagung der Organrechte - um eine flankierende Interimsmaßnahme, welche die im Bescheid an die Beigeladene getroffene Aufforderung zur Bestellung eines neuen Mitglieds des Stiftungsvorstands an der Stelle des Klägers ergänzt. Es spricht viel dafür, dass der Kläger mangels eigener Betroffenheit die etwaige fehlende Eignung des vorläufigen Vertreters nicht rügen kann. Selbst wenn er sich darauf berufen könnte, würde dies nicht auf die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Suspendierung durchschlagen. Im Übrigen hat die Klägerseite die im Bescheid dargelegte Eignung und Bereitschaft der bestellten Persönlichkeit zur Verfolgung der Interessen der Beigeladenen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen förmlichen Antrag gestellt hat, ist es gerechtfertigt, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 13.391

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 13.391

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 13.391 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 86 Voraussetzungen für die Zulegung


Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn1.sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsände

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 13.391 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 13.391.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Jan. 2018 - 7 K 14854/17

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antrag des Antragstellers,2 die aufschiebe

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.