Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 5 ZB 15.1418

published on 07.03.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 5 ZB 15.1418
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den an ihn persönlich gerichteten Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 24. April 2013, mit dem ihm mit sofortiger Wirkung einstweilen die Wahrnehmung der Organrechte als Stiftungsvorstandsmitglied und als Stiftungsvorstandsvorsitzender der Beigeladenen untersagt wurde; er hatte diese Stiftung zusammen mit seiner Ehefrau mit Urkunde vom 28. Dezember 2005 (staatliche Anerkennung durch die Regierung von Oberfranken vom 29. Dezember 2005) errichtet. In Nummer 2. des Bescheids vom 24. April 2013 wurde als vorläufiger Vertreter für den Kläger Herr ... R. bestellt. Der an die Beigeladene gerichtete Bescheid vom selben Tag, in dem die Regierung von Oberfranken die Abberufung des Klägers als Mitglied des Stiftungsvorstands sowie die Bestellung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands an seiner Stelle verlangt hatte, wurde der Beigeladenen am 2. Mai 2013 zugestellt. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid hat die Beigeladene nicht ergriffen.

Die seitens der Regierung von Oberfranken getroffenen Anordnungen stützen sich auf Art. 13 Abs. 2 BayStG. Sie seien zum Schutz der Stiftung und ihres Vermögens erforderlich und angemessen. Das Stiftungsvermögen setze sich zusammen aus dem vom Kläger in die M.-Stiftung ... eingebrachten Bergwerkseigentum in der Gemeinde F. („G.“) und einer seitens der Ehefrau des Klägers in die Stiftung eingebrachten Unternehmensbeteiligung zu 20% an der „H.- und F.gesellschaft mbH“ (HFG), die unter anderem das Besucherbergwerk „S.“ beim Bergwerk „K.“ betrieben habe. Der Stiftungszweck, die Förderung von Wissenschaft und Forschung des öffentlichen Gesundheitswesens und von Bildung und Kultur im Bereich des M.-wesens vorwiegend in ... werde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Stiftungssatzung insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung von Besucherbergwerken verwirklicht. Der Kläger sei nicht nur Stiftungsvorstandsmitglied und -vorsitzender, sondern zugleich jeweils der einzige Geschäftsführer der beiden Gesellschaften BBF und HFG, denen der Betrieb der Besucherbergwerke „G.“ und „S.“ vertraglich übertragen worden sei. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser beiden Betreibergesellschaften und als Stiftungsvorstandsvorsitzender habe der Kläger Verstöße gegen das Stiftungsgesetz - insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 BayStG - sowie das Bergrecht zu verantworten, die zu der Schließung beider Besucherbergwerke geführt hätten und die als grobe Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 13 Satz 2 BayStG zu werten seien. Weder die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds im Juli 2012 noch zahlreiche persönliche Gespräche hätten zu einer Verbesserung der Situation geführt, so dass die getroffenen Anordnungen für eine zeitnahe Erfüllung der bergrechtlichen Erfordernisse und damit zur Abwendung einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit, Vermögenslosigkeit und gegebenenfalls Aufhebung der Beigeladenen erforderlich gewesen seien.

Die vom Kläger am 5. Juni 2013 erhobene Klage gegen den an ihn persönlich gerichteten und ihm am 6. Mai 2013 zugegangenen Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 24. April 2013 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2015 abgewiesen. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft des an die Beigeladene gerichteten Bescheids seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 BayStG für die getroffenen Maßnahmen erfüllt; der Beklagte habe die von ihm dargelegten Verstöße des Klägers gegen das Stiftungsrecht und das Bergrecht zu Recht als grobe Pflichtverletzungen im Sinne dieser Vorschrift eingestuft. Die wegen bergrechtlicher Mängel verfügte Stilllegung der Bergwerke „G.“ und „S.“ habe aufgrund des Wegfalls der Einnahmen zu einer Gefährdung des Stiftungsvermögens und damit der Beigeladenen selbst geführt. Als Geschäftsführer der beiden Betreibergesellschaften einerseits und als Vorsitzender des Stiftungsvorstands andererseits habe der Kläger die bestandskräftig gewordenen bergrechtlichen Anordnungen, insbesondere betreffend die Hauptbetriebsplanzulassung und die sicherheitsrechtlichen Anforderungen für den Besucherbetrieb, nicht beachtet, die ihm als Geschäftsführer der Betreibergesellschaften bekanntgegeben worden seien. Der Kläger müsse sich diese von ihm als Geschäftsführer der Betreibergesellschaften zu verantwortenden Pflichtverletzungen wegen der personellen Identität von Stiftungsvorstand und Geschäftsführung auch in seiner Funktion als Stiftungsvorstandsvorsitzender zurechnen lassen.

Gegen dieses Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung; der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegen getreten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe - soweit sie den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden - nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen einzelnen Rechtssatz, noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (siehe dazu BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BVR 814/09 - NJW 2009, 3642).

1.1 Er meint, dass ihm kein rechtsrelevanter Pflichtenverstoß im Sinne von Art. 13 BayStG angelastet werden könne, weil die bestandskräftig gewordenen bergrechtlichen Anordnungen unmittelbar ausschließlich gegenüber den Adressaten, d. h. gegenüber den Betreibergesellschaften Rechtswirkungen entfalteten und nicht gegenüber der Stiftung. Bei der daraufhin verfügten Stilllegung der Besucherbergwerke, des daraus resultierenden Wegfalls von Einnahmen auch der Stiftung und gegebenenfalls einer Gefährdung des Stiftungsvermögens durch Entwertung des betreffenden Gesellschaftsanteils handle es sich allenfalls um mittelbare - quasi nur reflexartige - Auswirkungen der bestandskräftigen Anordnungen gegen Dritte auf die Stiftung, die nicht auf einem organschaftlichen Handeln des Klägers als Stiftungsvorstand beruhten und daher einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß des Klägers als Stiftungsvorstandsvorsitzendem nicht begründen könnten.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung für das Anordnungsrecht der Stiftungsaufsichtsbehörde nach Art. 13 Satz 2 BayStG ist entweder eine grobe Pflichtverletzung des Stiftungsorganmitgliedes oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Beide Merkmale zeigen, dass es sich um schwerwiegende Mängel handeln muss, durch die das Wirken oder die Existenz der Stiftung wesentlich gefährdet wird. Eine Pflichtverletzung eines Mitglieds des Stiftungsorgans liegt vor, wenn es die aufgrund stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder die aufgrund der Stiftungssatzung oder eines Beamten- oder Dienstverhältnisses mit der Stiftung obliegenden Pflichten verletzt. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Obliegenheiten eines Mitglieds eines Stiftungsorgans ist anzunehmen, wenn das Mitglied aus fachlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Insoweit ist ein Verschulden nicht erforderlich. Die Stiftungsaufsicht hat unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des betroffenen Organmitglieds nach objektiven Kriterien die Eignung für den ihm übertragenen Aufgabenkreis zu prüfen. Die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung kann in der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung bei der Wahrnehmung des Amtes, aber auch in mangelnder Eignung und Vertrauenswürdigkeit für das Amt bestehen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 4.5.2005 - 1 L 3762/04 - juris, Rn. 36 ff). Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, sie sei zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung nicht bereit (vgl. OVG Hamburg, U. v. 28.4.1977 - OVG BF II 6/76 - juris, Rn. 79).

Nach diesen Grundsätzen lagen zum Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung die Voraussetzungen einer Abberufung des Klägers als Vorstandsvorsitzendem gem. Art. 13 Satz 2 BayStG vor. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hierzu darauf hingewiesen, dass die vorliegenden gesellschafts- und stiftungsrechtlichen Verflechtungen zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau, der Beigeladenen und den beiden Betreibergesellschaften auf das Konstrukt des Klägers zurückgehen, der die verschiedenen Funktionen bewusst in seiner Person vereinte. Durch die Personalunion des Vorstandsvorsitzenden der Stiftung und der beiden Geschäftsführerpositionen der Betreibergesellschaften hat der Kläger eine einheitliche Leitungsmacht geschaffen, die eine Trennung der Tätigkeitsbereiche und damit eine Trennung der Verantwortlichkeit unmöglich macht. Diese Personalidentität des Stiftungsvorstandsvorsitzenden und des Geschäftsführers der beiden Betreibergesellschaften führt hier dazu, dass ein Fehlverhalten des Klägers als Geschäftsführer der Betreibergesellschaften, das zu einer Gefährdung des Stiftungszwecks oder des Stiftungsvermögens führt, gleichzeitig auch als Fehlverhalten des Klägers als Stiftungsvorstandsvorsitzendem anzusehen ist.

Bei seiner Argumentation verkennt der Kläger, dass er wegen der Personalunion ohne weiteres die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten und auch die Pflicht hatte, die Tätigkeiten der Betreibergesellschaften so zu kontrollieren und zu führen, dass Stiftungszweck und Stiftungsvermögen nicht gefährdet werden; er hätte daher dafür sorgen müssen, dass die behördlichen Auflagen erfüllt wurden, so dass der Betrieb der Schaubergwerke hätte aufrecht erhalten werden und der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Stiftungssatzung festgelegte Stiftungszweck weiter in vollem Umfang hätte verfolgt werden können. Als Stiftungsvorstandsvorsitzender hatte er im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Ihm als Stiftungsorgan hätte daran liegen müssen, dass die Betreibergesellschaften den behördlichen Anforderungen nachkommen und die Schaubergwerke weiterhin der Öffentlichkeit zur Verfügung standen. Nach alledem wird deutlich, dass das Handeln des Klägers als Geschäftsführer der Betreibergesellschaften durchaus und zwingend direkte Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Stiftung hatte und umgekehrt.

1.2 Die Ausführungen des Klägers, er habe als Vorstandsvorsitzender der Stiftung keine Rechtspflicht zur Aufkündigung der Pachtverträge mit den Betreibergesellschaften gehabt, führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Wie oben bereits dargelegt, war der Kläger wegen der von ihm selbst gewählten Konstruktion der persönlichen Identität von Stiftungsvorstandsvorsitzendem und Geschäftsführern der Betreibergesellschaften auch ohne eine Kündigung der Verträge in der Lage und in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Betreibergesellschaften den bestandskräftigen bergrechtlichen Anordnungen nachkamen.

1.3 Auf die Ausführungen des Klägers zu dem Wert des Stiftungsvermögens kommt es vorliegend nicht an. Für die Annahme eines groben Pflichtenverstoßes des Klägers in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Stiftung reicht es vielmehr aus, dass er sich offensichtlich nicht daran gestört hat, dass die Betreibergesellschaften als Geschäftspartner der Stiftung zu deren Lasten das für die Führung der teilweise zum Stiftungsvermögen gehörenden Besucherbergwerke geltende Recht systematisch missachtet haben, obwohl die zuständige Behörde mit bestandskräftigen Bescheiden zur Beachtung aufgefordert hatte. Als Vorstandsvorsitzender hatte der Kläger die in § 2 der Stiftungssatzung beschriebenen Stiftungszwecke so wirksam wie möglich zu verfolgen. Die auf dem Verhalten des Klägers beruhende Schließung der Besucherbergwerke hatte zur Folge, dass der Stiftungszweck „Betrieb und Unterhaltung von Besucherbergwerken“ nicht mehr erfüllt werden konnte. Unwiderleglich entgingen der Stiftung dadurch auch nicht völlig unerhebliche Einnahmen, mit denen die übrigen in § 2 der Satzung genannten Stiftungszwecke hätten finanziert werden können.

1.4 Entgegen der Auffassung des Klägers war seine (vorläufige) Abberufung aus dem Stiftungsvorstand das letzte verbleibende Mittel und damit verhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht dargelegt, dass die Stiftungsaufsicht mildere Mittel geprüft und erfolglos angewandt hat. Nachdem zahlreiche persönliche Besprechungen zwischen dem Kläger, der Stiftungsaufsicht und dem Bergamt stattgefunden hatten, die aufgrund der Uneinsichtigkeit des Klägers allesamt erfolglos geblieben sind, hat es tatsächlich keine andere erfolgversprechende Möglichkeit gegeben, um die Stiftung zu schützen. Eine solche hat der Kläger auch in seinem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.

1.5 Soweit der Kläger ausdrücklich darauf hinweist, dass ihm als Stifter der M.-Stiftung als „geborenem Organmitglied“ eine besondere Stellung zukomme und daher eine Abberufung nur bei ganz besonders schweren Pflichtverletzungen in Frage kommen könne, die in ihrer Schwere die für die Abberufung eines „normalen“ - nicht Stifter seienden - Stiftungsvorstandes ausreichenden Gründe übertreffen müssten, zeigt er keine Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Für seine Auffassung ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Gesetz. Zwar ist der Stifterwille gem. Art. 2 Abs. 1 BayStG „oberste Richtschnur“ bei der Handhabung des Stiftungsgesetzes. Dieser Stifterwille ist aber objektiv zu ermitteln, spätere Änderungen sind auch dem Stifter selbst nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Denn die Stiftung wird mit ihrer Anerkennung eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist damit nicht (mehr) Bestandteil des Vermögens des Stifters, mit dem er nach Belieben verfahren könnte. Daraus folgt, dass sich die Voraussetzungen für stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach Art. 13 BayStG gegenüber dem Stifter von denen gegenüber einem Verantwortlichen, der nicht selbst Stifter ist, nicht unterscheiden. Es bestehen keine Sonderregelungen im Hinblick auf die Person des Stifters bezüglich der Anforderungen an die Erfüllung der stiftungsrechtlichen Vorschriften.

Anhaltspunkte dafür, warum für den Stifter strengere Maßstäbe für die Annahme grober Pflichtverletzungen bestehen sollten, legt auch der Kläger nicht dar.

1.6 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Bestellung von Herrn ... R. in Nummer 2. des an den Kläger gerichteten Bescheid von Art. 13 Satz 2 BayStG gedeckt ist, da es sich bei der Bestellung eines vorläufigen Vertreters für den einstweilig abberufenen Stiftungsvorstandsvorsitzenden um eine flankierende Interimsmaßnahme handelt, welche die im Bescheid an die Beigeladene enthaltene Aufforderung zur Bestellung eines neuen Stiftungsmitglieds ergänzt. Diese Auffassung wird durch den Wortlaut des Art. 13 Sätze 1 und 2 BayStG gestützt, dem das Verwaltungsgericht zu Recht eine Zweispurigkeit der stiftungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen entnommen hat.

Soweit der Kläger vorträgt, die Bestellung eines Vertreters hätte nicht ausschließlich in dem ihm gegenüber ergangenen Bescheid erfolgen dürfen, sondern hätte - auch - gegenüber der Stiftung angeordnet werden müssen, verhilft das seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Streitgegenstand ist hier allein der ihm gegenüber ergangene Bescheid, dessen Rechtmäßigkeit nicht dadurch berührt wird, dass möglicherweise für die wirksame Bestellung eines Interimsvertreters noch ein weiterer Bescheid an die Stiftung nötig gewesen wäre.

2. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob an die (vorläufige) Abberufung eines Stiftungsorgans, welcher Stifter und geborenes Organmitglied ist, unter Beachtung von Art. 2 Abs. 1 BayStG besondere Anforderungen zu stellen sind“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie ohne weiteres an Hand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten ist. Dafür, dass für den Stifter selbst im Rahmen des Art. 13 Satz 2 BayStG ein strengerer Maßstab anzulegen wäre, gibt es im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte (s.o.).

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine Zeitspanne von einigen Monaten für die Absetzung des Urteils benötigt hat, ist noch kein Parameter für das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten in diesem Sinne.

4. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.