Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2016 - B 4 K 14.588

published on 20/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2016 - B 4 K 14.588
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Herstellung der straße.

Die U-förmige straße im Ortsteil mündet mit den beiden Seitenarmen in die K Straße (B ). Die Bauarbeiten begannen bereits 1970 auf der Grundlage des Bebauungsplans „Industriegebiet “ vom 25.04.1969 der damals noch selbständigen Gemeinde . Die Plan Straße hatte damals nur eine L-Form mit einem nordöstlichen, in einem Wendehammer endenden Seitenarm. In den Folgejahren bis 1992 hat die Straße immer wieder Umplanungen durch weitere Bebauungspläne erfahren. Mit Bebauungsplan vom 17.04.1973 wurde der straße auch in nordwestlicher Richtung ein Seitenarm mit Wendehammer hinzugefügt (T-Form). Nach Eingemeindung von in die Stadt Bayreuth im Jahr 1976 führte diese die Planung unter der Bezeichnung „ Nordost Nr. bzw. Nr. “ fort. Am 22.07.1992 beschloss der Stadtrat der Beklagten unter der Bezeichnung „Gewerbegebiet Nr. “ die weitere Verlängerung der straße und den Anschluss zur Straße (U-Form) unter gleichzeitiger Aufhebung der Planung für den nie verwirklichten nordöstlichen Seitenarm samt Wendehammer. Die straße wurde im Jahr 2002 mit der Herstellung der Zufahrt zum Grundstück Fl.-Nr. technisch fertiggestellt. Den für den Straßenbau erforderlichen Grunderwerb schloss die Beklagte mit Tauschvertrag vom 24.08.2007 ab. In der Sitzung vom 18.05.2010 beschloss der Bauausschuss der Beklagten, dass es sich bei der straße um eine einheitliche Erschließungsanlage handle.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 25.11.2011 gegenüber der Klägerin für den Bau der straße Erschließungsbeiträge in Höhe von insgesamt 23.435,87 EUR fest. Herangezogen wurden insgesamt vier Grundstücke (Fl.-Nr. , , und ), wobei für jedes Grundstück ein gesonderter Beitrag errechnet wurde.

Gegen den Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Telefax vom 23.12.2011 Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2013 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorlegte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Bescheids, der dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 07.08.2014 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2014, eingegangen bei Gericht am 25.08.2014, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2011 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 30.07.2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 wurde zur Klagebegründung ausgeführt, eine Beitragspflicht der Klägerin bestehe nicht, denn sie sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 25.11.2011 nicht Eigentümerin der vom Grundstück Fl.-Nr. abgeteilten Fl.-Nr. und der vom Grundstück Fl.-Nr. abgeteilten Fl.-Nr. gewesen. Eigentümer dieser benachbarten Grundstücke sei seit dem 20.09.2011 der Sohn der Klägerin. Die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke Fl.-Nrn. , und sowie grenzten nicht (mehr) an die straße an. Bei der Übereignung von Teilflächen an den Sohn der Klägerin liege kein Fall des sogenannten Gestaltungsmissbrauchs vor. Die Eigentumsübertragung habe nicht einzig zur Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin stattgefunden. Es bestehe ein wirtschaftlich sinnvoller und einleuchtender Grund für die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Fl.-Nrn.  und von der Klägerin auf ihren Sohn. Neben einer vorweg genommenen Erbfolge habe dadurch auch die Prokuristentätigkeit des Sohnes in der Firma der Klägerin gebührend honoriert werden sollen. Die Schenkung halte sehr wohl einem Fremdvergleich statt. Die von der Klägerin an ihren Sohn übertragenen Grundstücke könnten ohne weiteres selbstständig bebaut und auch für den vorhandenen Betrieb genutzt werden, weil der Sohn diesen Betrieb fortsetzen solle. Deshalb sei es auch richtig, dass die abgeteilten Flächen bis heute ausschließlich für den Betrieb der Klägerin genutzt würden. Die im Eigentum der Klägerin verbliebenen Grundstücke seien durch die abgeteilten Grundstücke getrennt und könnten als Hinterliegergrundstücke nicht herangezogen werden.

Bei der straße handele es sich nicht um eine einheitliche Erschließungsanlage. Vielmehr bestehe sie aus drei Erschließungsanlagen, die unterschiedlich hätten abgerechnet werden müssen. Dies ergebe sich schon aus der Bauhistorie. Abzustellen sei nicht auf das letzte Ausbauprogramm der Beklagten sondern auf das der ehemals selbstständigen Gemeinde . Diese habe ihr Ausbauprogramm im Jahr 1974 abgeschlossen. Der erste Teil der straße sei in den Jahren 1973 und 1974 gewidmet und für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden. Der parallel zur Straße verlaufende zweite Teil der straße stelle eine eigenständige Anlage dar, wie auch der dritte Teil von der Einmündung in die Straße bis zum Eckgrundstück Fl.-Nr. . Nachdem die straße im derzeitigen Zustand technisch bereits im Jahr 2002 endgültig hergestellt gewesen sei, sei spätestens mit Ablauf des 31.12.2006 Festsetzungsverjährung eingetreten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Grunderwerb zu einem geringen Teil erst im Jahre 2007 vollständig abgeschlossen worden sei. Unabhängig davon sei der Grunderwerb allenfalls für den dritten Teil der straße notwendig gewesen. Der erste und zweite Teil der straße seien bereits im Jahr 1974 bzw. 1992 endgültig technisch hergestellt gewesen. Ferner liege ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor, weil die Einbeziehung der Grundstücke Fl.-Nrn. und Gemarkung in das Abrechnungsgebiet unterblieben sei. Es bestehe sehr wohl die Möglichkeit dass die bezeichneten Grundstücke in Zukunft noch einer Bebauung zugeführt werden könnten. Es werde bestritten, dass diese Grundstücke Standort der naturschutzrechtlich geschützten Schachblume seien. Eine Fahrbahnbreite von 7,5 m mit einseitig angebautem Gehweg sei ausreichend für eine beidseitig bebaubare Erschließungs Straße. Es sei nicht von Anfang an nur eine einseitige Bebauung vorgesehen gewesen. Bei der Verteilung der beitragsfähigen Kosten auf die einzelnen Grundstücke sei nach der tatsächlichen Bebauung vorgegangen worden und nicht nach der möglichen Bebauung. Dies stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS dar.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2015 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, zwar sei seit dem 20.09.2011 der Sohn der Klägerin Alleineigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. und . Maßgeblich seien aber die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Zu diesem Zeitpunkt habe Eigentümeridentität mit den Hinterliegergrundstücken bestanden. Es treffe nicht zu, dass die Gemeinde 1974 den ersten Teil der jetzigen straße vollumfänglich technisch hergestellt habe. Vielmehr sei auch im Jahr 1979 der gemäß den jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplänen vorgesehene Bauzustand der straße noch nicht vollumfänglich erreicht gewesen sei. Die straße sei eine einheitliche Erschießungsanlage. Die durchgeführten Einzelbaumaßnahmen hätten während der Bauzeit zu keinem Zeitpunkt die jeweils geltenden planerischen Vorgaben erreicht. Es werde allein die fertige Anlage beurteilt, weshalb eine Untergliederung in Bauabschnitte ohne Belang sei, ebenso der zeitliche Ablauf von Planung und Bauausführung. Zu Grunde zu legen sei allein der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme. Maßgeblich sei das Erscheinungsbild der Straße wie es sich in seinem Gesamteindruck einem unbefangenen Beobachter vermittle. Zwar fänden sich im Verlauf der straße zwei deutliche Richtungsänderungen. Dies liege jedoch in der Natur einer nahezu ringförmigen Erschließungsanlage. Auch Straßenbreite und Straßenausstattung ließen erkennen, dass es sich um eine einheitliche Erschließungsanlage handele. Die endgültige Herstellung sei erstmals am 13.06.2007 mit der Eigentumsumschreibung der letzten erforderlichen Teilfläche erfolgt. Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten lege unmissverständlich fest, dass eine erstmalige endgültige Herstellung erst dann vorliege, wenn die Beklagte an allen erforderlichen Flächen das Eigentum erlangt habe. Die Einrede der Festsetzungsverjährung greife somit nicht.

Das Argument des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit werde aufrechterhalten. Insbesondere ergebe sich dies aus der fehlenden planungsrechtlichen Ausnutzbarkeit der neugebildeten Grundstücke. Es könne nahezu ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die ursprüngliche Planung wieder aufnehmen und die Grundstücke Fl.-Nrn. und wieder einer Bebauung zuführen könne. In diesem Bereich liege ein bedeutender Standort der seltenen Schachblume. Die Grundstücke seien somit eindeutig kein Bauland und stünden auch nicht zu Bebauung an. Folglich könne auch keine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes erfolgen. Eine Beitragsberechnung anhand der möglichen anstatt der tatsächlichen Bebauung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS hätte für die Klägerin eine höhere Beitragsschuld ergeben. Insofern sei die Klägerin durch die Abrechnung jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 führte die Klägerseite ergänzend aus, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (Az. 1 BvR 2457/08) sei darauf abzustellen, dass es auch beim Erschließungsbeitrag auf eine für den Bürger erkennbare technische Herstellung der Anlage ankomme, die von der Gemeinde dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei. Dagegen seien die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Entschließungsbeitragspflichten dem Bürger nicht ohne weiteres erkennbar und daher nicht relevant. Auch wenn der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Sachverhaltskonstellation mit unwirksamem Satzungsrecht zu Grunde gelegen habe, gelte diese Entscheidung für alle Fallgestaltungen, bei denen die sachliche Beitragspflicht trotz existenter Vorteilslage zunächst nicht eintrete und die Festsetzung dadurch hinausgeschoben werde. Zumindest im Hinblick auf den bereits 1974 abgeschlossenen und gewidmeten ersten Teil der straße werde diese zeitliche Grenze deutlich überschritten. Bis zum Erlass des Beitragsbescheids vom 27.11.2011 sei ein Zeitraum von 37 Jahren vergangen. In Bayern habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Änderung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b, bb, erster Spiegelstrich BayKAG geführt, mit der eine 20-jährige Ausschlussfrist eingefügt worden sei. Darin werde allein an das Entstehen der Vorteilslage angeknüpft.

Am 18.12.2015 führte das Gericht einen Erörterungstermin durch. Auf die dazu gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Der Klägervertreter führte im Termin aus, dadurch dass die Gemeinde im Jahr 1974 den fertiggestellten Teil der straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass die Erschließungsanlage hergestellt sei. Es komme nicht darauf an, dass die Erschließungsanlage zu dem Zeitpunkt hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückgeblieben sei.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 trug die Beklagte ergänzend vor, Erschließungsanlagen dürften nur dann hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleiben, wenn durch die Abweichungen die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Bei einem Minderausbau wie im Fall der Herstellung des ersten Teils der Erschließungsanlage sei zum Widmungszeitpunkt anhand des geltenden Bebauungsplans offensichtlich gewesen, dass es sich nur um eine Teilfreigabe gehandelt habe. Die Gemeinde habe nie festgestellt, dass es mit der planunterschreitenden Herstellung eines Teilbereichs der straße sein Bewenden haben solle. Die Vorteilslage trete erst dann ein, wenn die Straße insgesamt betriebsfertig sei, d. h. technisch endgültig fertiggestellt worden sei. Das konkrete Bauprogramm sei dem Bebauungsplan zu entnehmen. Dieses könne solange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, als die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspreche und noch nicht im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB endgültig hergestellt sei. Hinsichtlich der Hinterliegergrundstücke Fl.-Nr.  und werde darauf hingewiesen, dass die beigefügten Lichtbilder die Anlage zweier vollwertiger befestigter Zu- und Abfahrten vom Vorderliegerzum Hinterliegergrundstück zeigten. Die beigefügten Kopien aus den jeweiligen Bauakten zeigten zudem die gegenseitige Verflochtenheit der sich in Eigentümeridentität befindlichen Grundstücke. Zwar seien die Grundstücke Fl.-Nrn. und auch über die Straße voll erschlossen, es bestehe aber eine tatsächlich angelegte und auch ersichtlich genutzte Zufahrt von der straße auf diese Grundstücke.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 30.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlagen für den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten sind Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung – EBS – der Beklagten vom 25.05.1983, zuletzt geändert am 24.06.1987.

Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Dabei wird der um einen Gemeindeanteil (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) verringerte umlagefähige Aufwand auf die durch die Anlage erschlossenen (§ 131 Abs. 1 BauGB) Grundstücke verteilt.

1. Die straße in ihrer gesamten Ausdehnung ist die maßgebliche Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

a. Ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße oder um zwei (oder mehrere) Straßen handelt, beurteilt sich zunächst nach der „natürlichen Betrachtungsweise“, auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil v. 15.02.1991 – 8 C 56.89, juris Rn. 16) ankommt. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten einem unbefangenen Beobachter vermittelte Erscheinungsbild.

Nach den bei den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern erscheint die straße nach natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Erschließungsanlage. Dass sie an ihren Ecken bzw. Kurven zweimal die Richtung ändert, ist auf ihre planerische, ein rechtwinkeliges U bildende Form zurückzuführen. Ausbaubreite und sonstige Gestaltung sind durchgehend gleich.

b. Ein Abweichen von der natürlichen Betrachtungsweise mit einer von der Klägerseite geforderten Aufspaltung in drei selbständige Erschließungsanlagen ist auch nicht aus rechtlichen Gründen geboten.

Das könnte nur der Fall sein, wenn eine Teilstrecke der straße bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB „endgültig hergestellt“ war, was aber nur zutreffen könnte, wenn die Anforderungen des jeweils gültigen Bebauungsplans erfüllt (§ 125 Abs. 1 BauGB) oder höchsten geringfügig unterschritten (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) waren. Dies ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Die planerische Historie lässt sich anhand der vorgelegten Bebauungspläne, der tatsächliche Baufortschritt anhand der in den Akten befindlichen Luftbilder (Beiakte II Bl. 30, 34, 55, 56) verfolgen. Die Widmung als Orts Straße erfolgte je nach Baufortschritt 1973, 1974, 1992 und 1994 (Beiakte II Bl. 57 bis 64). Als die erste Teilstrecke 1973 und die zweite Teilstrecke 1974 von der damaligen Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, fehlte es für eine gemäß § 125 Abs. 1 BauGB plankonforme endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (Bebauungspläne von 1969 und 1973) an der Herstellung der unselbständigen nordöstlichen Stich Straße mit Wendehammer. Das Fehlen dieses Seitenarms kann auch nicht als zu vernachlässigende Abweichung gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB angesehen werden, da er nach dem damaligen Stand der Planung ca. 1/3 der Erschließungsanlage ausmachte. Erst im Juli 1992 hat die nun zuständige Beklagte die Planung für diese Stich Straße aufgehoben, gleichzeitig aber das Bauprogramm für die straße durch Fortführung bis zum Ringschluss an die Straße geändert und der Erschließungsanlage damit die heutige Form gegeben. Dieses letzte Bauprogramm ist für die Bestimmung der beitragsfähigen Erschließungsanlage maßgeblich. Dagegen spielt es keine Rolle, wann technisch fertiggestellte Teilstrecken für den öffentlichen Verkehr frei gegeben wurden.

2. Zu den beitragsfähigen Kosten (§§ 128, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehört auch der Aufwand, der für die Straßenflächen an der nur einseitig anbaubaren Strecke derstraße im Bereich der Fl.-Nr.  angefallen ist.

Der sog. Halbteilungsgrundsatz, der besagt, dass nur die Hälfte der für den Erstausbau einer einseitig anbaubaren Straße angefallenen Kosten auf die Eigentümer der Baugrundstücke umgewälzt werden dürfe, wenn die gegenüberliegenden (Außenbereichs) Grundstücke nicht bebaubar und deshalb nicht beitragspflichtig sind (dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9.Aufl., § 12 Rdnr. 42 ff. m.w.N.), greift nicht, wenn die Gemeinde den Ausbau der einseitig anbaubaren Straße von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der bereits für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Straßenseite unerlässlich ist (Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 50 f.). Dies ist hier der Fall.

Zwar ist der Abschnitt der straße entlang der Fl.-Nr. , gegenüber den Gewerbegrundstücken Fl.-Nrn. und , auf einer Länge von ca. 140 m nur einseitig anbaubar, nachdem die Beklagte die frühere Planung der Gemeinde wegen Verstoßes gegen Naturschutzrecht (geschützter Standort der Schachblume) aufgehoben hat. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EBS sieht aber bei einseitig anbaubaren Straßen in Gewerbegebieten eine Ausbaubreite von bis zu 17,5 m vor. Die Ausbaubreite der straße von 7,50 m (ohne Gehweg) wird man schon deshalb als unerlässlich ansehen müssen, weil in einem Gewerbegebiet Begegnungsverkehr von Schwerlastfahrzeugen gefahrlos möglich sein muss.

3. Die (ungeteilten) Grundstücke Fl.-Nrn.  und wurden zu Recht als Anliegergrundstücke (a.) und die Grundstücke Fl.-Nrn. und als Hinterliegergrundstücke (b.) in das Abrechnungsgebiet einbezogen, weil ihnen durch die Herstellung der straße ein Erschließungsvorteil erwachsen ist (§ 131 Abs. 1 BauGB). Nicht einzubeziehen sind die Grundstücke Fl.-Nrn. und (c.).

a. Die etwa zwei Monate vor Erlass der Erschließungsbeitragsbescheide vollzogene Teilung der Grundstücke Fl.-Nrn.  und und unentgeltliche Übereignung der abgeteilten Flächen Fl.-Nrn. und an den Sohn der Klägerin stellt einen Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO dar, mit der Folge, dass für das Beitragsverfahren die Teilung als wirkungslos behandelt wird.

Gemäß § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden. Vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Zwar trägt die Gemeinde die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, doch obliegt es dem Beitragspflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, einen sinnvollen oder sonst wie einleuchtenden Grund für die Grundstücksübertragung darzulegen (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 102 f.).

Solche einleuchtenden Gründe konnte die Klägerseite nicht darlegen.

Von dem unbebauten 2.000 qm großen Grundstück Fl.-Nr. wurde ein ca. 8 m breiter, parallel zur straße verlaufender Streifen abgeteilt. Dieses neue, dem Sohn der Klägerin übereignete Buchgrundstück mit der Fl.-Nr. ist einer vernünftigen wirtschaftlichen Nutzung überhaupt nicht zugänglich, da laut den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/87 Gewerbegebiet auf dem Randbereich zur Staße lediglich eine private Grünfläche zulässig ist und die Baugrenze erst auf der verbliebenen Fl.-Nr. beginnt. Ähnlich verhält es sich bei dem von dem Eckgrundstück Fl.-Nr. abgeteilten neuen Grundstück Fl.-Nr. , das durch eine schräge Linie genau den an der straße anliegenden Eckbereich umfasst. Auch dieses neue Grundstück ist baulich nicht nutzbar, weil der Bebauungsplan für den an der Straße liegenden Randbereich einen privaten Grünstreifen vorsieht und die Baugrenze nur noch ein geringfügiges spitzwinkeliges Dreieck umfasst. Schon diese bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten lassen neben dem auffälligen zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung den Schluss zu, dass die Grundstücksteilung nur zu dem Zweck der Abgabenvermeidung erfolgt ist. Für einen wirtschaftlich denkenden Erwerber kämen solche Grundstückszuschnitte nicht in Frage. Nicht nachvollziehbar ist ferner die Begründung der Klägerin, sie habe mit der Übereignung der Teilgrundstücke die Prokuristentätigkeit des Sohnes für ihren Betrieb honorieren wollen. Bei einem derartigen Motiv wäre es einleuchtender gewesen, ihm das unbebaute Grundstück Fl.-Nr. ganz zu übereignen, anstatt nicht sinnvoll nutzbare Randstreifen von zwei Grundstücken. Im Übrigen wird auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014 (S. 5 und 6) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO.

b. Die unmittelbar an der Straße anliegenden Grundstücke Fl.-Nrn. und sind nach dem „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ erschließungsbeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück zu behandeln, da das kleinere Grundstück Fl.-Nr. planungsrechtlich nicht selbständig bebaubar ist und mit der angrenzenden Fl.-Nr. , auf der sich das Betriebsgebäude befindet, eine wirtschaftliche Einheit bildet (BayVGH, B. v. 25.02.2015 – 6 ZB 14.2045, juris Rn. 6). Dieses „einheitliche“ Grundstück ist im Verhältnis zur straße als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück ebenfalls in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen.

Im Gegensatz zu gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch die abzurechnende Straße ihre einzige verkehrsmäßige Erschließung erhalten, geht es bei der Gruppe der nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke lediglich um eine Zweiterschließung. Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hingegen als solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 25.02.2015 – 6 ZB 14.2045, juris Rn. 8 m.w.N.).

Anhaltspunkt für eine tatsächliche Inanspruchnahme der straße durch das nichtgefangene Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. (mit ), auf dem sich ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt befindet, ist hier die asphaltierte Durchfahrt, die entlang der gesamten nördlichen Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. und Fl.-Nr. verläuft und eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet. Am Beginn der Durchfahrt ist auf dem Grundstück Fl.-Nr. ein Schild „Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km/h“ mit dem Zusatz „Hier gilt die STVO“ angebracht. Ein solches Schild ergibt nur einen Sinn, wenn eine nennenswerte Inanspruchnahme der Durchfahrt auch tatsächlich erfolgt. Dafür spricht auch die grundstückübergreifende Nutzung, die die Beklagte durch Unterlagen aus Bauakten belegt hat (Bl. 140 ff. Gerichtsakte)

c. Die Grundstücke Fl.-Nrn. und wurden von der Beklagten zu Recht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Sie befinden sich außerhalb des Bebauungsplangebiets im Außenbereich und sind nicht bebaubar. Deshalb unterliegen sie nicht einer Erschließungsbeitragspflicht (§ 133 Abs. 1 BauGB).

3. Bei der Anwendung des Verteilungsmaßstabs nach § 131 Abs. 2 BauGB i. V. mit der EBS hat die Beklagte nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS vorgesehene zulässige Geschosszahl, sondern die Zahl der tatsächlichen Geschosse angesetzt. Aus der vorgelegten Vergleichsberechnung (Bl. 143 bis 146 Gerichtsakte) ergibt sich aber, dass der Klägerin dadurch kein Nachteil erwachsen ist, weil bei satzungsgemäßer Berechnung ein um 26,47 EUR höherer Beitrag zu erheben gewesen wäre.

4. Die Beitragspflicht ist gemäß §§ 133 Abs. 2 Satz 1, 132 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 4 EBS entstanden, als der Grunderwerb für die Erschließungsanlage abgeschlossen war. Dies war erst mit Vollzug des Tauschvertrages vom 24.08.2007 der Fall, was die Klägerseite nicht substantiiert bestritten hat. Somit war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung mit Bescheid vom 25.11.2011 die vierjährige Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 3 und cc), Abs. 2 KAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 und § 170 Abs. 1 AO noch nicht eingetreten.

Dem Klägervertreter ist nicht beizupflichten, dass der Erschließungsbeitrag nicht mehr verlangt werden könne, weil sich die Herstellung der straße über einen Zeitraum von 37 Jahren hingezogen habe und sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (Az. 1 BvR 2457/08) ergebe, dass eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit kommunaler Abgaben verfassungswidrig sei.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der ausgeführt wird, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gesetzliche Regelungen verlange, die sicherstellten, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten, wurde die Verjährungsvorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG seit dem 01.04.2014 dahingehend ergänzt, dass über § 169 Abs. 1 Satz 1 AO hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist.

Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen tritt die Vorteilslage mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ein. Wenn man den Eintritt der Vorteilslage nicht mit dem Entstehen der Beitragspflicht sondern mit Befahrbarkeit der Straße nach Freigabe für den öffentlichen Verkehr gleichsetzt, wäre dies hier, nachdem die straße eine einheitliche Erschließungs Straße darstellt, frühestens mit der Herstellung und Widmung des letzten Bauabschnitts im Jahr 1994 der Fall gewesen und somit weniger als 20 Jahre vor der Beitragserhebung im Jahr 2011.

5. Die Klägerin ist die richtige Beitragspflichtige sowohl hinsichtlich der nach wie vor in ihrem Eigentum stehenden Hinterliegergrundstücke, als auch der im Eigentum ihres Sohnes stehenden (abgeteilten) Anliegergrundstücke. Zwar bestimmt § 134 Abs. 1 Satz 1 BauBG, dass derjenige beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des erschlossenen Grundstücks ist. Als Rechtsfolge des oben 2a. dargestellten Gestaltungsmissbrauchs ist aber nicht der zivilrechtliche Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, sondern der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ vor Teilung und Übertragung zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (VGH Mannheim, B. v. 28.02.2008 – 2 S 1946/06, juris Rn.25; BayVGH, B. v. 10.09.2009 – 6 CS 09.551, juris Rn. 11).

Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/02/2008 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. September 2005 - 5 K 2380/04 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Annotations

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.