Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Gründe

Aktenzeichen: B 4 K 14.289

Gericht: VG Bayreuth

Urteil

vom 11. November 2015

rechtskräftig: Ja

4. Kammer

gez. ... stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1100

Hauptpunkte: Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe: Aufwendungen für ein „nachgeschaltetes“ Regenrückhaltebecken nicht verrechnungsfähig, Aufwendungen für wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einleitung von ungeklärtem Abwasser über Regenrückhaltebecken oder Regenüberlaufbauwerk in den Vorfluter nicht verrechnungsfähig

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Verwaltungsgemeinschaft L...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt B., L-str. ..., B.

- Beklagter -

wegen Abgabenrecht:

hier: Verrechnung von Aufwendungen für Abwasseranlagen auf die Abwasserabgabe

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015 folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verrechnung von Investitionen für zwei Regenrückhaltebecken (RRB) und von Kosten für zwei wasserrechtliche Erlaubnisbescheide mit der von ihr entrichteten Abwasserabgabe.

Die Klägerin ist für die Abwasserbeseitigung ihrer Mitgliedsgemeinden und deren Ortsteilen zuständig und betreibt zu diesem Zweck eine Kläranlage in T.... Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Mischsystem.

Da die Mischwasserkanalisation in P..., N... und T... den gewässerschutzrechtlichen Anforderungen nicht mehr entsprach, errichtete die Klägerin in T... die Regenrückhaltebecken 2 und 3 und das Regenüberlaufbauwerk (RÜB) 2, die am 20.05.2011 in Betrieb gingen. Die Regenrückhaltebecken sollen aus Gründen des Hochwasserschutzes dafür sorgen, das Mischwasser, das die Kapazität der beiden Regenüberlaufbecken übersteigt und deshalb ungebremst in den Vorfluter, die A..., laufen würde, kurzfristig zu speichern und dann verzögert in den Vorfluter einzuleiten. Eine Behandlung des Abwassers erfolgt in den Regenrückhaltebecken nicht. Außerdem errichtete die Klägerin in N... die RÜB 1 und 2 und in P... das RÜB 1, die am 30.03.2012 in Betrieb gingen.

Am 09.02.2012 beantragte die Klägerin beim Landratsamt B. gemäß § 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und gemäß Art. 9 Bayerisches Abwasserabgabengesetz (BayAbwAG) die Verrechnung der für die Regenrückhaltebecken und den Regenüberlauf in T... entstandenen Aufwendungen in Höhe von 92.181,09 EUR mit der von ihr entrichteten Abwasserabgabe. Dem Antrag fügte sie eine Kostenaufstellung bei, die u. a. die am 12.03.2008 entrichteten Kosten für einen wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes B. vom 12.02.2008 in Höhe von 540,00 EUR enthält.

Am 11.12.2012 beantragte die Klägerin beim Landratsamt B. weiter die Verrechnung der für die Neukonzeption der Regenüberläufe in N... und P... entstandenen Aufwendungen in Höhe von 35.932,85 EUR. Dem Antrag fügte sie eine Kostenaufstellung bei, die u. a. die am 07.02.2011 beglichenen Kosten in Höhe von 860,00 EUR für einen wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 04.02.2011 enthält.

Das zur fachtechnischen Prüfung des Antrags eingeschaltete Wasserwirtschaftsamt Kronach teilte am 07.01.2013 auf der Grundlage einer Stellungnahme der Regierung von Oberfranken und der Ziffern 14.1 und 14.2 der Niederschrift über die Dienstbesprechung der Wasserrechtsreferenten der Regierungen am 23./24.07.2012 dem Landratsamt Bamberg mit, die Errichtung der den Entlastungsanlagen nachgeschalteten Regenrückhaltebecken diene ausschließlich dazu, dass das beaufschlagte Wasser hydraulisch nicht überlastet werde, so dass eine Verrechnung ausscheide.

Daraufhin legte die Klägerin am 11.02.2013 eine neue Kostenaufstellung für ihren Antrag vom 09.02.2012 in Höhe von 13.133,46 EUR vor, die nur noch die für das RÜB 2 in T... angefallenen Kosten einschließlich anteiliger Kosten für den Bescheid vom 12.02.2008 in Höhe von 64,80 EUR umfasst.

Zugleich wandte sie sich mit der Bitte um rechtlichen Rat an den Bayerischen Gemeindetag, der in einer Stellungnahme vom 10.05.2013 zu dem Ergebnis kommt, auch die Aufwendungen für die Regenrückhaltebecken könnten verrechnet werden. Denn auch Regenrückhaltebecken seien, unabhängig davon, ob von ihnen unmittelbar eine Zuleitung zur Kläranlage erfolge, Teile einer Abwasserbeseitigungsanlage. Außerdem werde der Vorfluter quantitativ und qualitativ entlastet und damit die Schadstofffracht gemindert. Die vom Wasserwirtschaftsamt K. im Hinblick auf dieses Schreiben erneut eingeschaltete Regierung von Oberfranken blieb jedoch bei ihrer Auffassung, die nachgeschalteten Regenrückhaltebecken dienten nur dazu, das Abwasser so zu dosieren, dass das Gewässer hydraulisch nicht überlastet werde, ohne dass das Abwasser nochmals behandelt werde, so dass die Aufwendungen dafür nicht verrechnet werden könnten.

Mit Bescheid vom 26.03.2014 verrechnete das Landratsamt B. die Aufwendungen für das RÜB 2 in T... in Höhe von 13.068,66 EUR mit der Niederschlagswasserabgabe 2009 und einem Teilbetrag der Niederschlagswasserabgabe 2010. Die Kosten für die Regenrückhaltebecken in Höhe von 78.572,43 EUR und die Kosten für den Bescheid vom 12.02.2008 in Höhe von 540,00 EUR, d. h. insgesamt 79.112,43 EUR erkannte die Behörde dagegen nicht als verrechnungsfähig an.

Zur Begründung führte sie aus, durch die Regenrückhaltebecken werde das Speichervolumen des Kanals nicht erhöht. Außerdem werde das Abwasser dort auch nicht behandelt. Außerdem erkannte das Landratsamt im Zusammenhang mit den Regenüberlaufbauwerken in N... und P... die Kosten für den Bescheid vom 04.01.2011 in Höhe von 860,00 EUR nicht als verrechnungsfähig an.

Mit Schriftsatz ihrer Klagebevollmächtigten vom 25.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und am 24.02.2015 zunächst beantragt, (1.) den Bescheid des Landratsamtes B. vom 26.03.2014 aufzuheben, soweit den Verrechnungsanträgen der Klägerin vom 09.02.2012 und 11.12.2012 nicht entsprochen worden ist; (2.) den Beklagten zu verpflichten, beantragte weitere 79.112,43 EUR (RRB 2 und 3 sowie RÜB 2 in T...) und weitere 860,00 EUR (RÜB 1 und 2 N... und RÜB 1 P...) als verrechnungsfähig anzuerkennen; hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über die Verrechnungsanträge der Klägerin vom 09.02.2012 und 11.12.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung führt sie aus, auch die Investitionskosten für die Regenrückhaltebecken seien als verrechnungsfähig anzuerkennen und mit der Abwasserabgabeschuld der Klägerin zu verrechnen. Denn durch die Regenrückhaltebecken werde die Speicherkapazität des Kanalsystems der Klägerin erhöht, so dass die Kläranlage seltener überlaufe und weniger Wasser ungeklärt in den Vorfluter gelange. Neben den Bau- und Planungskosten seien auch die Kosten für die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verrechnungsfähige Aufwendungen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Investitionskosten für die Regenrückhaltebecken seien nicht verrechnungsfähig weil durch sie nicht Abwasser vorhandener Einleitungen der Kläranlage zugeführt werde. Außerdem werde durch den Betrieb der Becken, in denen keine Abwasserbehandlung erfolge, nicht die Schadstofffracht gemindert, sondern lediglich bezweckt, eine hydraulische Überlastung des Vorfluters zu verhindern. Im Übrigen stehe für eine Verrechnung von der geleisteten Abwasserabgabe ohnehin nur noch ein Betrag von 36.708,43 EUR zur Verfügung, weil mit der übrigen Abwasserabgabe aus dem Verrechnungszeitraum bereits andere Investitionen verrechnet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung am 11.November 2015 hat die Klägerin im Hinblick auf das Abgabeaufkommen, das noch verrechnet werden könnte, beantragt,

1. den Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 26.03.2014 aufzuheben, soweit den Verrechnungsanträgen der Klägerin vom 09.02.2012 und 11.12.2012 nicht entsprochen worden ist;

2. den Beklagten zu verpflichten, weitere Verrechnungen anzuerkennen bis zu einem Höchstbetrag von 36.708,43 EUR (davon 5.537,26 EUR Niederschlagswasserabgabe).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag zu 2, den Beklagten zur Anerkennung von Aufwendungen in Höhe von 79.972,73 EUR zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung auf die Verpflichtung zur Anerkennung von Aufwendungen i.H. v. 36.708,43 EUR beschränkt hat, hat sie die Klage in Höhe von 43.264,30 EUR zurückgenommen. Insoweit wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO unanfechtbar eingestellt.

2. Soweit die Klage aufrechterhalten wird, ist sie zulässig, aber unbegründet. Denn die Verpflichtung des Beklagten, weitere Verrechnungen bis zu einem Höchstbetrag von 36.708,43 EUR anzuerkennen ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht auszusprechen, weil die Ablehnung weiterer Verrechnungen rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.

a) Die Aufwendungen der Klägerin für die Regenrückhaltebecken in T... sind nicht verrechnungsfähig.

aa) Gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG können Aufwendungen für die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Anlagen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

Eine Anrechnung von Aufwendungen als verrechnungsfähig setzt damit voraus, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer eingeleitetes Abwasser durch die Errichtung einer Anlage mindestens teilweise einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Unbeachtlich ist dabei, wenn das Abwasser im Kanalsystem zunächst zurückgehalten wird, sofern es nur später einer Abwasseranlage zugeleitet wird (BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 C 12/12 - NVwZ-RR 2014, 323/324 Rn. 35, 37).

Diese Voraussetzung ist bei den Regenrückhaltebecken 2 und 3 in T..., deren Kosten die Klägerin geltend macht, nicht gegeben. Denn die den Regenüberlaufbauwerken nachgeschalteten Regenrückhaltebecken, deren Errichtung das Wasserwirtschaftsamt Kronach aus Hochwasserschutzgründen von der Klägerin verlangt hat, dienen lediglich dazu, eine Überlastung der A... durch ungeklärtes Mischwasser bei Starkregenfällen zu verhindern, indem das Abwasser zunächst zurückgehalten und später nach und nach in den Vorfluter eingeleitet wird. Eine Abwasserbehandlung findet in den Regenrückhaltebecken nicht statt. Sie erfüllen daher nicht die Funktion der Verminderung der Schadstofffracht des in die A...eingeleiteten Abwassers, was aber gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG Tatbestandsvoraussetzung für eine Verrechnung ist. Deshalb sind die Aufwendungen der Klägerin für die Regenrückhaltebecken nicht verrechnungsfähig.

bb) Gemäß Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG können dann, wenn eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG nicht zulässig ist, Aufwendungen für die Errichtung von Anlagen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 zu erfüllen, mit der Abgabe für Niederschlagswassereinleitungen verrechnet werden. Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG sieht vor, dass das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem abgabefrei bleibt, wenn in der Kanalisation je Hektar befestigte Fläche ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens fünf Kubikmeter vorhanden ist und das zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die die sich aus § 57 WHG ergebenden Anforderungen erfüllt.

Auch eine Verrechnung der Aufwendungen für die Regenrückhaltebecken nach diesen subsidiär geltenden Vorschriften des bayerischen Landesrechts scheitert daran, dass die Regenrückhaltebecken weder dazu bestimmt sind, das zurückgehaltene Mischwasser an Ort und Stelle zu reinigen noch dazu, das Abwasser zunächst zurückzuhalten und dann ganz oder teilweise einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Sie tragen darum nicht zu einer ordnungsgemäßen Mischwasserbehandlung bei (Zöllner in Zeitler/Dahme, Bayerisches Wassergesetz und BayAbwAG, Stand 2015, Art. 6 BayAbwAG Rn. 6).

b) Die Kosten für die wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide des Landratsamtes B. vom 12.02.2008 und vom 04.02.2011 sind nicht verrechnungsfähig.

aa) Wie bereits ausgeführt, sind gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG nur Aufwendungen verrechnungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verminderung der Schadstofffracht stehen. Darunter fallen Investitionskosten und Planungskosten, nicht jedoch Verwaltungs-, Finanzierungs- und Betriebskosten (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 10 Rn. 84).

Gegenstand des wasserrechtlichen Bescheides vom 12.02.2008, für den eine Gebühr von 300,00 EUR und Auslagen von 240,00 EUR festgesetzt wurden, ist die Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser über die Regenüberlaufbecken RÜ 3 und RÜ 4 in das für beide nachgeschaltete Regenrückhaltebecken in T.... Gegenstand des wasserrechtlichen Bescheides vom 04.02.2011, für den eine Gebühr von 650,00 EUR und Auslagen von 210,00 EUR festgesetzt wurden, ist die Erlaubnis für das Einleiten von unbehandeltem Mischwasser aus den Regenüberläufen RÜB 1 P... und RÜB 1 N... in die A.... Die Erlaubnisbescheide betreffen damit die Einleitung von ungeklärtem Abwasser und stehen deshalb gerade nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verminderung der Schadstofffracht.

bb) Eine Verrechnung nach Art. 9 Abs. 1. i. V. m. Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG setzt voraus, dass die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zuführung von zurückgehaltenem Mischwasser in eine Abwasserbehandlungsanlage stehen. Da die beiden Bescheide die Einleitung von ungeklärtem Abwasser in den Vorfluter erlauben und nicht die Zuführung von zurückgehaltenem Abwasser in die Kläranlage betreffen, scheidet auch eine Verrechnung nach bayerischem Landesrecht aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur mündlichen Verhandlung auf 79.972, 73 EUR, anschließend auf 36.708,43 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). .

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Investitionskosten für die Verbesserung des Kanalisationssystems des Klägers mit der von diesem zu bezahlenden Abwasserabgabe für das Jahr 2006.

2

Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband und betreibt die Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage) M. Das im Verbandsgebiet anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser wird über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt, dort gereinigt und dann in den Bodensee eingeleitet. Übersteigt bei Regenfällen das der Kläranlage zugeführte Mischwasser deren Kapazität, wird der Überlauf ungeklärt in den Bodensee geleitet. Bestandteil des Mischwasserkanalsystems sind Regenüberlaufbecken und weitere Regenüberläufe. Diese ermöglichen bei Niederschlägen mit Hilfe von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen eine kontrollierte Mischwassereinleitung in Gewässer.

3

Für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage wird der Kläger jährlich zur Zahlung einer Schmutzwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz herangezogen. Die Einleitung von Niederschlagswasser ist gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 114a Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes abgabefrei.

4

Der Kläger investierte im Jahr 2006 insgesamt 441 006 € in verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung seines Mischwasserkanalsystems: In I. ließ er im Niederschlagswasserkanal eine Schmutzfangzelle einbauen, die bei Regen den sogenannten ersten Spülstoß aufnimmt. Dieses Wasser, das bisher ungereinigt in den Bodensee floss, wird jetzt über den Mischwasserkanal der Kläranlage zugeleitet. In M. und W. ließ der Kläger in den vorhandenen Mischwasserkanälen Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen einbauen, die es ermöglichen, bei Regenfällen den Stauraum der jeweils zugeordneten Regenüberlaufbecken besser auszunutzen. In B. wurden Messeinrichtungen und ein Drosselschacht eingebaut, die dazu dienen, bei Regenfällen das Speichervolumen des dortigen Kanalsystems besser zu nutzen. Diese Maßnahmen führen dazu, dass der erste Spülstoß mit stark verschmutztem Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem in größerem Umfang als bisher zwischengespeichert werden kann, bis die Kanäle nach Ende des Regens wieder ausreichend leistungsfähig sind, um das Wasser zur Kläranlage zu leiten.

5

Die in verschiedene Gewässer abgegebene Schmutzfracht reduziert sich durch die Maßnahmen des Klägers rechnerisch um 13 %. Eine weitere Verringerung der Schmutzfracht erfolgt im Bereich der Kläranlage, da durch den dosierten Zufluss des Mischwassers diese seltener überläuft und damit weniger Mischwasser unter Umgehung von Klärstufen in den Bodensee fließt.

6

Der Kläger beantragte die Verrechnung der Investitionskosten mit seiner für das Jahr 2006 geschuldeten Abwasserabgabe. Mit Bescheid vom 21. November 2007 lehnte das Landratsamt dies ab und setzte die für das Jahr 2006 zu zahlende Abwasserabgabe auf 26 466,69 € fest. Mit Bescheid vom 16. November 2009 wurde die Höhe der Abwasserabgabe auf 21 528,19 € reduziert.

7

Das Verwaltungsgericht gab der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2010 statt und hob den Bescheid vom 21. November 2007 - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. November 2009 - sowie den Widerspruchsbescheid auf. Der Kläger habe einen Anspruch auf Verrechnung der Investitionskosten mit der von ihm geschuldeten Abwasserabgabe.

8

Mit Urteil vom 6. März 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

9

Der Kläger sei zwar dem Grunde nach zur Entrichtung einer Abwasserabgabe verpflichtet. Die Höhe der für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage des Klägers - abgesehen von der gesetzlichen Verrechnungsmöglichkeit - anfallenden Abwasserabgabe stehe zwischen den Beteiligten ebenfalls außer Streit und sei vom Beklagten zutreffend ermittelt worden.

10

Die Aufwendungen für die genannten Investitionsmaßnahmen seien aber mit der Abgabe gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG zu verrechnen.

11

Die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen, die der funktionellen Verbesserung des Kanalsystems dienten, führten bei wertender Betrachtung zu einer "Erweiterung" von Anlagen. Dieser Begriff sei in einem funktionellen Sinn zu verstehen. Mit "Erweiterung" sei die investive bauliche, einrichtungs- und verfahrensmäßige Änderung der Anlage gemeint, die eine effektivere Abwasserbehandlung zur Folge habe. Nicht hierunter fielen bloße Wartungs-, Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen ohne Funktionsverbesserung.

12

Die eingebauten Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen unterfielen dem Begriff der "Zuführungsanlage". Nach Sinn und Zweck von § 10 Abs. 4 AbwAG sei das Kanalsystem insgesamt und nicht die Baumaßnahme isoliert bzw. das einzelne Bauteil in den Blick zu nehmen.

13

Die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 4 AbwAG scheitere auch nicht daran, dass es hier an einem "Umschluss" fehle. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei zwar der Umschluss als Leitbild für die Neuregelung anzusehen, seien also insbesondere Fälle gemeint, in denen Kläranlagen kleinerer Gemeinden bzw. Ortsteile stillgelegt werden und die Abwässer über einen neuen Kanal einer größeren Sammelkläranlage zugeführt werden. Darauf beschränke sich jedoch der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen bewirkten einen "Umschluss" im weiteren Sinne, da bei Regenfällen stark verschmutztes Mischwasser des ersten Spülstoßes in einem größeren Umfang der Kläranlage zugeleitet werde als bisher.

14

Unzutreffend sei auch die Auffassung, die Investitionen dienten allein der Beseitigung des Niederschlagswassers, so dass eine Verrechnung mit der allein zu zahlenden Schmutzwasserabgabe ausscheide. Durch die Maßnahmen des Klägers werde nämlich auch die Schadstofffracht im Mischwasser reduziert, das abgabenrechtlich als Schmutzwasser anzusehen sei.

15

Zwar könne sich bei der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 - anders als bei der nach Absatz 3 - ein Missverhältnis zwischen den eingesetzten verrechenbaren Mitteln und der Reduktion der Schadstofffracht ergeben. Dies beruhe jedoch auf der gesetzgeberischen Entscheidung, im Rahmen des Absatzes 4 schon eine Minderung der Schadstofffracht mit der Verrechenbarkeit zu honorieren, während im Rahmen des Absatzes 3 außer einer Minderung der Schadstofffracht eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 % erforderlich sei. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Verrechnungsmöglichkeit liege hier ersichtlich nicht vor. Einem eventuellen Missbrauch könne allgemein durch eine sinnorientierte, enge Auslegung im Einzelfall begegnet werden.

16

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2012 und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2010 die Klage abzuweisen.

17

Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG scheide hier aus; denn sie komme nur im Falle eines "Umschlusses" in Betracht.

18

Dies folge schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dieses spreche von "vorhandenen Einleitungen". Gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG sei "Einleiten" das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer. § 10 Abs. 4 AbwAG fordere deshalb, dass das bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachte Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde.

19

Gleiches ergebe sich aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

20

Die pauschale Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, es sei Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG, Investitionen in das Kanalsystem anzustoßen, um auf diese Weise die Gewässerbelastung zu verringern, verkenne nicht nur die subjektive Regelungsabsicht des Gesetzgebers, sondern auch den objektiven Normzweck. Träfe sie zu, könnten Investitionen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, die lediglich eine ganz geringe Minderung der Schadstofffracht bewirkten.

21

Auch liege keine "Erweiterung" bestehender Anlagen vor. Eine solche setze voraus, dass Anlagen räumlich erweitert werden. Daran fehle es hier mit Ausnahme der Schmutzfangzelle in I.

22

Schließlich fehle es an einer "Zuführungsanlage". Einen eigenständigen Bedeutungsgehalt habe das Tatbestandsmerkmal der Zuführung nur dann, wenn darunter diejenigen Anlagen fielen, die unmittelbar dazu dienten, das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen.

23

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er schließt sich in der Sache der Revision an.

25

Eine Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe könne nach § 10 Abs. 4 AbwAG nur im Falle eines Umschlusses erfolgen. Dies setze voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung unter Aufgabe einer bisherigen Einleitungsstelle einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde.

26

Eine Teilzuführung reiche nicht aus. Jedenfalls müssten zumindest wesentliche Teile des ursprünglichen Abwasserstroms der bisherigen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden.

27

Der Verwaltungsgerichtshof setze sich auch über die systematischen Unterschiede von Schmutzwasserabgabe und Niederschlagswasserabgabe hinweg, indem er die Investitionen des Klägers in das Mischwasserkanalsystem nicht als bloße Verbesserung der Niederschlagswasserbeseitigung qualifiziere. Dies führe dazu, dass Investitionen in das Mischsystem, die die Niederschlagswasserbehandlung beträfen, regelmäßig auch als Verbesserung der Schmutzwasserbehandlung anzusehen wären. Damit würde neben die Privilegierung nach § 7 Abs. 2 AbwAG, die das beklagte Land hier vorgenommen habe, noch eine unzulässige zusätzliche Privilegierung durch die Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe treten.

28

Auch Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG sprächen gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs. Bei einer weiten Auslegung von Verrechnungsmöglichkeiten lohnten sich am ehesten Maßnahmen, die besonders teuer und ineffizient seien, da sie die Abgabeschuld am meisten reduzieren könnten. Als Investitionen zur Verrechnung der Abgabelast seien überdies vor allem end-of-pipe-Maßnahmen geeignet. Demgegenüber verlören integrierte Konzepte für den Investor an Attraktivität. Eine Erweiterung der Verrechnungsmöglichkeiten führe nicht zur Stärkung, sondern im Gegenteil zur Schwächung der auf effektive Investitionen gerichteten Lenkungswirkung der Abgabe.

Entscheidungsgründe

29

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Im Ergebnis zu Recht hat er die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

30

Der Kläger muss für das Jahr 2006 keine Abwasserabgabe entrichten. Seine Abgabeschuld ist gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AbwAG mit den von ihm getätigten Investitionen zu verrechnen.

31

Die vom Kläger getätigten Investitionen sind Aufwendungen für die Erweiterung von Anlagen. Die erweiterten Anlagen führen Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zu, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht, so dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist (1.). Die Verrechnung setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird und damit eine vorhandene Einleitung aufgegeben wird (2.). Dass hier nach Landesrecht keine Abgabe für Niederschlagswasser zu entrichten ist, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts (3.).

32

1. Die vom Kläger getätigten Investitionen sind Aufwendungen für die Erweiterung von Zuführungsanlagen:

33

a) Wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ist der Begriff "Erweiterung" im funktionellen Sinn zu verstehen. Anlagen werden erweitert, wenn ihre (Aufnahme-)Kapazität vergrößert wird. Dass die Kapazität durch räumliche Änderungen erweitert wird, fordert das Gesetz nicht. Will ein Anlagenbetreiber die Kapazität seines Kanalsystems - insbesondere zur Aufnahme von Niederschlagswasser - erweitern, stehen ihm hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er sein Kanalsystem gegenständlich vergrößern. Er kann beispielsweise das Fassungsvermögen bestehender Regenrückhaltebecken durch Erweiterungsbauten erhöhen bzw. neue Regenrückhaltebecken bauen oder die verlegten Kanäle durch Kanäle mit größerem Durchmesser ersetzen. Aufgrund der technischen Entwicklung kann er Kapazitätserweiterungen - wie hier geschehen - aber auch durch den Einbau von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen erreichen, die dazu führen, dass bei Regen Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem im größeren Umfang als bisher zwischengespeichert werden kann. Wie der Kläger zu Recht ausführt, waren für derartige Kapazitätserweiterungen vor Jahrzehnten noch räumliche Vergrößerungen erforderlich. In heutiger Zeit lässt sich das gleiche Ergebnis dagegen häufig durch technische Steuerungen und Regelungseinrichtungen erreichen. Für eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität von Abwasseranlagen bei der Verrechnung der Abwasserabgabe liefert das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

34

b) Aufgrund dieser Erweiterungen von Anlagen wird jeweils Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht, so dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist:

35

§ 10 Abs. 4 AbwAG fordert zwar - wie die Revision zutreffend ausführt -, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes (vgl. § 2 Abs. 2 AbwAG) Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen vor. Alle verfahrensgegenständlichen Maßnahmen dienen dazu, dass Abwasser nicht - wie bisher - über vorhandene Einleitungen ungeklärt in Vorfluter eingeleitet wird, sondern der Abwasserbehandlungsanlage des Klägers zugeführt und dort gereinigt wird.

36

Es bestehen Regenüberläufe von Kanälen und von Regenrückhaltebecken, über die Abwasser bisher ungeklärt in Gewässer eingeleitet worden ist. Solches Abwasser wird aufgrund der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen jetzt dessen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt. Das in der Schmutzfangzelle in I. aufgenommene Wasser floss bisher ungereinigt in den Bodensee und wird jetzt der Kläranlage zugeleitet. Die Maßnahmen in M., W. und B. führen dazu, dass ein Teil des bei Regen auftretenden ersten Spülstoßes mit stark verschmutztem Wasser, das bisher über Regenüberläufe unmittelbar in Gewässer eingeleitet wurde, zunächst in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem zwischengespeichert und dann der Kläranlage zuführt werden kann.

37

Es ist unbeachtlich, dass aufgrund der vom Kläger verwirklichten Maßnahmen Abwasser im Kanalsystem zunächst gespeichert bzw. zurückgehalten wird. Denn gerade das ermöglicht, Abwasser, das bisher ungeklärt über Regenüberläufe in Gewässer eingeleitet wurde, (später) einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuleiten. Nicht die einzelne Baumaßnahme isoliert bzw. das einzelne Bauteil, das ohne Einordnung in das gesamte Kanalsystem keine Funktion hat, ist in den Blick zu nehmen, sondern die Funktion, die eine Maßnahme bzw. eine Anlage innerhalb des Kanalsystems wahrnimmt.

38

Aufgrund der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen ist bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, vermindert sich die in verschiedene Gewässer abgegebene Schmutzfracht rechnerisch um 13 %. Eine weitere Schmutzfrachtreduzierung erfolgt dadurch, dass die Kläranlage seltener überläuft.

39

c) Eine Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG kann allerdings nur bejaht werden, wenn Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt dienen. Eine Erweiterung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn beispielsweise mit der technisch notwendigen Erneuerung eines Kanals eine geringfügige Erhöhung der einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführten Abwassermenge verbunden ist. Anderenfalls könnte - worauf der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses insoweit zu Recht hinweisen - die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

40

Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen sind Erweiterungen in diesem Sinne. Sie führen, wie oben ausgeführt, dazu, dass der bei Regen auftretende erste Spülstoß mit stark verschmutztem Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem in größerem Umfang als bisher gespeichert werden kann. Dies ist der alleinige Zweck der Investitionen des Klägers.

41

2. Die Verrechnung setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, dadurch eine vorhandene Einleitungsstelle aufgegeben und ein erstmaliger Anschluss der Einleitung an die Kläranlage errichtet wird:

42

Auch Investitionen für die Überleitung eines Teils des Abwassers sind verrechnungsfähig. Es kann technisch und wirtschaftlich durchaus geboten sein, nur Teilströme der bisherigen Einleitung einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Wird hierdurch die Schadstofffracht insgesamt gemindert, sind solche Investitionen grundsätzlich verrechnungsfähig (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 7 C 2.08 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 10 Rn. 16).

43

Dies ergibt die Auslegung von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AbwAG nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen.

44

Der Wortlaut von § 10 Abs. 4 AbwAG ist nicht eindeutig. Die Vorschrift nennt "das Abwasser", was auf das gesamte bisher eingeleitete Abwasser hinweisen könnte, ordnet aber die entsprechende Geltung von § 10 Abs. 3 AbwAG an. Gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG sind aber gerade auch punktuelle Verbesserungsmaßnahmen - beispielsweise hinsichtlich nur eines in einer Kläranlage zu behandelnden Abwasserstroms - verrechnungsfähig (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 16).

45

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers entnehmen:

46

Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ist es - der Entstehungsgeschichte zufolge -, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 7).

47

Mit einer entsprechenden Lenkungsfunktion wurde auch die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 begründet: Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BRDrucks 565/92) und des Bundesrates (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 5) heben hervor, dass das Bauphasenprivileg auf Kanalbaumaßnahmen erweitert werden müsse, weil solche Maßnahmen im Einzelfall wasserwirtschaftlich dringlicher seien als eine aufwendige, relativ geringfügige Wirkungsgradsteigerung bei der Kläranlage. Mit der geschuldeten Abwasserabgabe sollten deshalb diejenigen Aufwendungen verrechenbar sein, "die für die Errichtung oder Erweiterung solcher Abwasseranlagen entstehen, welche einer bestehenden nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind" (BTDrucks 12/4272 S. 5). Die Verrechnungsmöglichkeit sollte unabhängig davon bestehen, ob die getätigten Aufwendungen zu einer Minderung der Schadstofffracht führen. Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber - unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion - Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht "unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BTDrucks 12/4272 S. 7). Der Umweltausschuss des Bundestages griff die von Bundesrat und Bundesregierung verfolgten Intentionen ausdrücklich auf und fasste Absatz 4 so, wie er dann auch Gesetz geworden ist. Die Neufassung wurde u.a. mit einer Eingrenzung der Verrechnungsmöglichkeit für Kanäle auf die Fälle begründet, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen besser vereinbar sind.

48

Weiter heißt es:

"Verrechnungsfähig sollen ... nur Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen" (BTDrucks 12/6281 S. 9).

49

Hieraus lässt sich ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, die Verrechnungsmöglichkeit nur zu eröffnen, wenn eine Einleitung vollständig an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen wird, nicht entnehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, hatte der Gesetzgeber einen "Umschluss", insbesondere die Stilllegung einer Kleinkläranlage und Zuführung des über diese bisher eingeleiteten Abwassers zu einer Sammelkläranlage, lediglich als Leitbild vor Augen. Darauf beschränkt sich jedoch der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht. Zum einen hat sich der Gesetzgeber nicht mit den verschiedenen technischen Möglichkeiten, über Verbesserungen im Kanalsystem zu einer Verringerung von Abwassereinleitungen zu gelangen, befasst. Dies gilt beispielsweise für den mit dem zitierten Urteil des Senats entschiedenen Fall, in dem ein Mischsystem durch ein Trennsystem ersetzt worden war. Zum anderen beziehen sich die zitierten Ausführungen des Umweltausschusses nur auf die Errichtung und nicht auch auf die - ebenfalls grundsätzlich verrechnungsfähige - Erweiterung von Anlagen.

50

Schließlich ist Folgendes zu berücksichtigen: Vor 20 Jahren war es noch eine wichtige Aufgabe, Kleinkläranlagen in kleineren Gemeinden bzw. Ortsteilen stillzulegen und das über sie bisher eingeleitete Abwasser mit Hilfe des Neubaus von Sammelkanälen einer modernen Sammelkläranlage zuzuführen; denn bei diesen Kleinkläranlagen handelte es sich häufig um Anlagen primitivster Art, die lediglich aus einem Absetzbecken bestanden. Die erwähnte Aufgabe dürfte mittlerweile bundesweit schon deshalb weitgehend erfüllt sein, weil die wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Einleitung von Abwässern aus diesen Kleinkläranlagen erloschen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die unbefristete Bestimmung des § 10 Abs. 4 AbwAG faktisch befristen wollte. Die Verbesserung von Kanalisationen ist für deren Träger - jedenfalls bis auf Weiteres - eine Daueraufgabe. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG für die Verwirklichung künftiger Aufgaben insgesamt ausschließen wollte.

51

Auch aus der Systematik des Gesetzes kann nichts Entscheidendes hergeleitet werden. Der Hinweis der Revision, bei der Auslegung des Absatzes 4 durch den Verwaltungsgerichtshof bestehe im Vergleich zur Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 3 ein "Missverhältnis" zwischen den eingesetzten Mitteln (verrechenbare Abgabe) und dem angestrebten Zweck (Höhe der Frachtreduzierung), knüpft an den Umstand an, dass im Rahmen des Absatzes 4 schon eine geringe Schadstofffrachtreduzierung mit der Verrechenbarkeit belohnt wird, während im Rahmen des Absatzes 3 eine Minderung der Fracht eines Schadstoffs bzw. einer Schadstoffgruppe in einem Abwasserstrom von mindestens 20 % erforderlich ist. Diese unterschiedliche Bewertung ist jedoch beabsichtigt. Die vorgelegten Gesetzentwürfe verfolgten mit der Einführung des Absatzes 4 ausdrücklich das Ziel, auch für diejenigen Investitionen eine Verrechnungsmöglichkeit zu schaffen, "die nicht die Verrechnungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfüllen" (BRDrucks 565/92 S. 1 und BTDrucks 12/4272 S. 1). Es besteht weder Anlass noch Rechtfertigung, diese eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers aufgrund abweichender rechtspolitischer Bewertungen im Wege einer engen Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG zu unterlaufen (so bereits Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 C 13.03 - BVerwGE 120, 27 <32 f.> = Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 8 S. 21).

52

Entscheidend ist, dass Sinn und Zweck von § 10 Abs. 4 AbwAG das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis fordern:

53

Die Vorschrift soll - wie dargelegt - Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anstoßen. Von der Abwasserabgabe soll allgemein eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (vgl. hierzu auch Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. S. 31 bzw. S. 20).

54

Dabei erlangen die Verrechnungsmöglichkeiten eine immer größere Bedeutung. Da das Abwasserabgabengesetz seit Jahrzehnten besteht, dürften die Betreiber von Anlagen alle Möglichkeiten, mit denen mit relativ geringem Mitteleinsatz eine relativ große Minderung der Abwasserabgabe erreicht wird, längst ausgeschöpft haben. Folglich müssen immer höhere Beträge investiert werden, um eine weitere Minderung der Abwasserabgabe zu erreichen. Insoweit besteht auch nur noch eine geringe Anreizwirkung. Eine große Anreizwirkung besteht dagegen dann, wenn durch die Verrechnung mit Investitionen die Zahlung einer Abwasserabgabe völlig vermieden werden kann.

55

Bei restriktiver Auslegung von § 10 Abs. 4 AbwAG hätte die Vorschrift kaum einen Anwendungsbereich mehr. Es bestünde dann nur noch ein Anreiz, in die Kläranlagen selbst zu investieren (Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG). Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass durch zahlreiche kleinere Investitionen in das Kanalnetz eine spürbare Verringerung der in Gewässer eingeleiteten Schadstofffracht erreicht werden kann. Wenn die Qualitätsziele der Wasserrahmenrichtlinie bzw. des neuen Wasserhaushaltsgesetzes erreicht werden sollen, dürfte hier für nahezu alle Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen noch ein großer Handlungsbedarf bestehen. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG ist es, insoweit Anreize für die Verwirklichung integrierter Konzepte und nicht lediglich für die Verbesserung von Kläranlagen als sogenannte end-of-pipe-Maßnahmen zu schaffen.

56

Schließlich ist es - entgegen der Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses - auch nicht notwendig, dass wesentliche Teilströme vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden. Gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG genügt es, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Eine Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG besteht dagegen - wie oben ausgeführt - nur bei einer Minderung der maßgebenden Parameter in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 %. Würde man verlangen, dass ein wesentlicher Teilstrom einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wären Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG nur verrechnungsfähig, wenn bei den Einleitungen eine wesentliche Minderung der Schadstofffracht einträte. Dies aber wäre mit der insoweit eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht vereinbar.

57

Auch der vorliegende Fall verdeutlicht dies. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass durch die Investitionen des Klägers eine Reduzierung der durch Regenauslässe in verschiedene Gewässer abgegebenen Schmutzfracht um 13 % erreicht wird. Da durch die Maßnahmen des Klägers gerade Niederschlagswasser des ersten Spülstoßes, das in besonderem Maße schadstoffbelastet ist, der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, folgt daraus, dass der Anteil des Niederschlagswassers, der nunmehr zusätzlich der Kläranlage zugeführt wird, deutlich geringer ist als 13 % des Niederschlagswassers.

58

3. Im Ergebnis zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beklagten entgegengetreten, eine Verrechnung mit der hier allein zu zahlenden Schmutzwasserabgabe scheide aus, weil die Investitionen des Klägers allein einer schadstoffärmeren Beseitigung des Niederschlagswassers dienten, das aufgrund einer landesrechtlichen Regelung abgabenfrei bleibe.

59

Eine landesrechtliche Bestimmung kann nicht die bundesrechtliche Bestimmung des § 10 Abs. 4 AbwAG einschränken. Eine landesrechtliche Regelung könnte allenfalls dazu führen, dass die bundesrechtlich bestehende Verrechnungsmöglichkeit ins Leere ginge, weil die Aufwendungen des Klägers aus Gründen des Bundesrechts nur mit einer für Niederschlagswasser zu entrichtenden Abgabe verrechnet werden könnten, für das aber ohnedies keine Abgabe zu entrichten ist. Dies ist nicht der Fall.

60

Die Mischwasserkanäle (einschließlich der damit verbundenen Regenrückhaltebecken usw.), die von dem Kläger erweitert worden sind, sind Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG. Die erweiterten Anlagen führen Abwasser vorhandener Einleitungen der Abwasserbehandlungsanlage des Klägers - wie im Einzelnen dargelegt - zu. Deshalb können die für die Erweiterung der einzelnen Anlagen getätigten Aufwendungen mit der für die Einleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage geschuldeten Abgabe und damit mit der Schmutzwasserabgabe für die Einleitung aus dem Klärwerk des Klägers verrechnet werden. Die Verrechnungsmöglichkeit ist nicht beschränkt auf die Verrechnung mit einer Abgabe, die für die - durch die Investitionen verringerte - unmittelbare Einleitung von Abwasser aus den Regenüberläufen zu entrichten sein könnte; denn Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, dürfen nicht nur mit der Abwasserabgabe für die (teilweise) wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für die Einleitung aus der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. Leitsatz).

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.