Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2017 - B 5 S 17.366

bei uns veröffentlicht am17.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 5 K 17.399 gegen den Bescheid vom 3. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zuweisung einer Tätigkeit in einem Unternehmen der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Beamtin der Antragsgegnerin (Fernmeldehauptsekretärin, Besoldungsgruppe A 8). Sie ist auf Grundlage von Art. 143b Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) bei der D. T. AG eingesetzt, aber seit 1. Dezember 2013 ohne Beschäftigung.

Mit Schreiben vom 12. September 2016 hörte die D. T. AG die Antragstellerin zur beabsichtigten Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice II im Unternehmen V. GmbH (im Folgenden V.) am Dienstort R. ab dem 5. Dezember 2016 an. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 27. September 2016 und teilte mit, gegen die geplante Zuweisung spreche, dass sie geschieden und alleinstehend sei und zwei Kinder (14 und 17 Jahre) habe. Ihre 17-jährige Tochter sei mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 schwerbehindert und erhalte die Pflegestufe II. Ein Umzug und der Wechsel von Bezugspersonen und Therapeuten wirke sich negativ auf ihre Entwicklung aus. Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2016 bat die D. T. AG die Antragstellerin, ihre erhobenen Einwände zu substantiieren und zu belegen. Die Antragstellerin reagierte hierauf nicht.

Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 teilte der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens V. mit, dass er hinsichtlich der Beteiligung wegen der beabsichtigten Zuweisung der Antragstellerin die Frist verstreichen lasse.

Der Betriebsrat des abgebenden Betriebes C. () wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 hinsichtlich der (nunmehr für den 2. Januar 2017 vorgesehenen) Zuweisung der Antragstellerin zur V. GmbH mit Dienstort R. angehört. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die Betriebsratsvorsitzende mit, dass die vorgesehene Zuweisung abgelehnt werde. Eine Tätigkeit in R. sei der Antragstellerin wegen ihrer schwerbehinderten Tochter nicht zumutbar.

Die D. T. AG rief daraufhin die Einigungsstelle nach § 29 Abs. 3, § 30 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) an. In ihrer Sitzung vom 3. Februar 2017 beschloss die Einigungsstelle, dass im Fall der Antragstellerin hinsichtlich der beabsichtigten Zuweisung der Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice II bei V. in R. kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung gemäß § 29 Abs. 1 PostPersRG vorliege. Es lägen für den Beamtenbereich auf Konzernebene der D. T. AG keine verbindlichen allgemeinen Rationalisierungsbestimmungen oder Betriebsvereinbarungen zwischen Konzern und Konzernbetriebsrat vor, die bei der Ermessensentscheidung über Personalmaßnahmen zu berücksichtigen wären. Die D. T. AG habe bei der Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung ihrer Fürsorgepflicht zu Recht dienstlichen Belangen den Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin eingeräumt. In der Einigungsstellensitzung sei zudem vereinbart worden, dass eine Zuweisung erst zum 4. September 2017 erfolgen solle und die Antragstellerin bis dahin weiter in der Vermittlung bleibe und ihr angeboten wurde, sich für eine Tätigkeit als Kundenberaterin bei der D. GmbH in N. (gegebenenfalls mit einem Einsatz zu Randzeiten in Teilzeit) zu bewerben und dies durch den Arbeitgeber wohlwollend unterstützt werde.

Mit Bescheid vom 3. März 2017 wurde der Antragstellerin dauerhaft mit Wirkung zum 4. September 2017 im Unternehmen V. GmbH R. als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend im nicht technischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice II im Unternehmen V. GmbH am Standort  R. zugewiesen. Zudem wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Dies sei erforderlich, da an der Zuweisung einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, weil es der D. T. AG aufgrund der personellen und wirtschaftlichen Situation nicht mögliche sei, die Antragstellerin anderweitig zu beschäftigen. Damit werde dem Anspruch der Beamtin auf Beschäftigung Rechnung getragen. Die zugewiesene Tätigkeit beruhe auf einer aktuell und nur zur Zeit bestehenden Möglichkeit, im Unternehmen V. GmbH beschäftigt zu werden. Die Tätigkeit müsse sonst durch zusätzliches, noch einzustellendes Personal ausgeübt werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, da die Antragstellerin eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe, für die sie alimentiert werde. Das Abwarten eines etwaigen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens sei daher nicht hinnehmbar, da dadurch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährdet werde.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10. März 2017 ließ die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. März 2017 erheben und beantragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Die hierfür gegebene Begründung sei pauschaliert und damit ungenügend. Mit Schreiben vom 11. und 12. April 2017 begründete der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Widerspruch dahingehend, dass bei der Ermessensentscheidung die besondere persönliche Situation der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben sei und keine Einzelfallabwägung stattgefunden habe. Insbesondere sei die Notwendigkeit der Beibehaltung der Bezugspersonen der pflegebedürftigen Tochter der Antragstellerin verkannt worden. Der Tochter der Antragstellerin sei zwischenzeitlich der Pflegegrad III zuerkannt worden.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Mai 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 10. Mai 2017, ließ die Antragstellerin beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. März 2017 der Antragstellerin gegen die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen V. GmbH vom 3. März 2017 wieder herzustellen.

Seitens der D. T. AG sei zuletzt eine Zuweisung der Antragstellerin bei V. in R. für Dezember 2016 angestrebt worden. Diese sei aber nicht ausgesprochen worden, da der Betriebsrat mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 darauf hingewiesen habe, dass eine solche Zuweisung unzumutbar sei. Daraufhin sei ein erneutes Zuweisungsverfahren in die Wege geleitet worden mit dem Ziel, die Antragstellerin V. in R. mit Wirkung zum 4 September 2017 zuzuweisen.

Die Anordnung des Sofortvollzuges sei bereits formell rechtswidrig, da sie nicht ausreichend begründet worden sei. Eine formelhafte, pauschalierte Argumentation genüge nicht, vielmehr müsse sich die Begründung mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen. Daran fehle es hier. Der verwendete Text sei vielmehr auf alle Beamten der D. T. AG anwendbar.

Darüber hinaus sei die Zuweisungsentscheidung aber auch materiell rechtswidrig, da es der Antragstellerin derzeit wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter nicht möglich sei, den Wohnsitz nach R. zu verlagern. Die Tochter sei als Schwerbehinderte mit einem GdB von 100 auf eine dauerhafte Pflege durch ihre Mutter angewiesen. Ein Umzug und der damit verbundene Wechsel von Bezugspersonen und Therapeuten würde sich negativ auf die Entwicklung der Tochter auswirken. Vom bisherigen Wohnort der Antragstellerin aus sei ein tägliches Pendeln nach R. nicht möglich. Es werde außerdem bestritten, dass die Auswahl der Antragstellerin ordnungsgemäß erfolgt sei. Es sei nicht erkennbar, dass für die in Frage kommende Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice II keine anderen Beamten in Betracht kämen. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass für die Antragstellerin kein wohnortnäherer Einsatz möglich ist bzw. welche Alternativen insoweit geprüft worden seien.

Der Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2017 zurückgewiesen und die Zuweisungsverfügung gleichzeitig dahingehend präzisiert, dass der Antragstellerin im Unternehmen V. GmbH am Standort  R. konkret die mit der Besoldungsgruppe A 8 bewertete Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice II und ihr im Unternehmen V. GmbH, Standort R. als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit als Sachbearbeiterin der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend im nichttechnischen Bereich zugewiesen werde.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. Mai 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 2. Mai 2017, ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 erheben (B 5 K 17.399).

Für die Antragsgegnerin erwiderte deren Bevollmächtigter mit auf den 24. Mai 2016 datierten, bei Gericht am 30. Mai 2017 eingegangen Schriftsatz und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei ausreichend begründet. Gerade dann, wenn in immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liege, könne sich die Behörde bei der Begründung des Sofortvollzuges darauf beschränken, die insoweit typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese auch im konkreten Fall vorliege. Entscheidend sei, dass damit im Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründet werden könne. Dies sei hier der Fall. Im Übrigen deckten sich die Anforderungen an eine Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG („dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“) mit den Gründen für die Anordnung des Sofortvollzuges. Lägen diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vor, dränge sich die Notwendigkeit eines Sofortvollzuges geradezu auf und reduziere damit den Begründungszwang. Außerdem sei die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin als Beamtin eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen. Die Zuweisung erfolge damit im Interesse der Antragstellerin, auch dies reduziere die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges.

Die streitgegenständliche Zuweisung sei auch rechtmäßig. Es sei unschädlich, dass die Zuweisung nicht wie zunächst vorgesehen und im Anhörungsschreiben vom 12. September 2016 ausgeführt, zum 5. Dezember 2016 vorgesehen, nun aber auf den 4. September 2017 verschoben worden sei. Dennoch liege hier eine hinreichende Anhörung der Antragstellerin vor, da die Verschiebung den Regelungsgehalt der Zuweisung selbst nicht berühre. Jedenfalls sei ein etwaiger Fehler insoweit nicht ergebnisrelevant und damit nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unerheblich. Die Betriebsratsbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt, mit Beschluss vom 3. Februar 2017 habe die Einigungsstelle entschieden, dass Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung zur Zuweisung nicht vorlägen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zuweisung lägen vor, die Zuweisung sei hinreichend bestimmt. Die Zuweisung sei insbesondere nicht unzumutbar und verstoße nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im Rahmen der Ermessenserwägungen seien die Belange der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt worden. Diese habe keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Dienstortes. Als Bundesbeamtin müsse sie mit einer Verwendung innerhalb des gesamten Bundesgebietes rechnen. Ein wohnortnäherer, geeigneter Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung. Der Antragstellerin sei eine große Anzahl an Stellen angeboten worden, an denen sie aber nur selten Interesse gezeigt habe. Auch eine aktuelle Anfrage habe ergeben, dass keine wohnortnäheren Stellen für einen Postbetriebsinspektor bekannt wären. Der Antragstellerin sei ein tägliches Pendeln zwischen ihrem bisherigen „Wohnort Be.“ und dem vorgesehenen „Dienstort K.“ nicht ohne weiteres möglich. Es sei ihr aber zumutbar, umzuziehen, zumal ihr mit dem Zuweisungsbescheid bereits die Übernahme der Umzugskosten nach der Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung zugesagt worden sei. Als Beamtin habe die Antragstellerin ihren Wohnort so zu wählen, dass ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten möglich ist. Etwaige Unannehmlichkeiten durch einen Umzug seien dabei in Kauf zu nehmen. Die Antragsgegnerin habe für die Besetzung der freien Stelle in R. auch nicht auf andere Beamte zurückgreifen müssen. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter der Antragstellerin änderten daran nichts. Es sei schon nicht dargetan, dass die Tochter auf eine Pflege durch die Antragstellerin selbst angewiesen sei. Im Übrigen werde auf den Beschluss der Einigungsstelle vom 3. Februar 2017 verwiesen. Selbst wenn man in der Hauptsache von offenen Erfolgsaussichten ausginge, müsse eine Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin ausfallen, da der Zustand einer vollständigen Beschäftigungslosigkeit bei voller Alimentation nicht zumutbar sei.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017, dass für die Begründung für den Sofortvollzug formblattmäßige Wendungen gerade nicht ausreichend seien, sondern ein Eingehen auf den jeweiligen Einzelfall zwingend erforderlich wäre.

Im Übrigen habe eine Anhörung der Antragstellerin im Hinblick auf eine Zuweisung zum 4. September 2017 nie stattgefunden. Es handele sich nicht lediglich um eine Verschiebung des Zeitpunkts, sondern um eine neue Maßnahme des Dienstherrn, die eine erneute Anhörung erforderlich gemacht hätte. Die Antragstellerin habe außerdem über die Jahre ein „Netzwerk“ an ihrem Wohnort aufgebaut, mit dem es unter Einsatz von Freunden, Bekannten und Familien möglich gewesen sei, trotz des umfangreichen Pflegebedarfs für ihre Tochter eine Leistungsfähigkeit und Leistungsmöglichkeit aufrecht zu erhalten. Dies funktioniere aber nur am bisherigen Wohnort. Auch aus medizinischer Sicht sei die gesundheitliche Situation der Tochter stark von der Aufrechterhaltung dieses Umfeldes abhängig. Hierzu werde auf ärztliche Atteste von Dr. B vom 19. Mai 2017 und von Dr. S vom 22. Mai 2017 verwiesen. Dass die Antragsgegnerin den Einzelfall der Antragstellerin nicht hinreichend gewürdigt habe, ergebe sich schon aus Verwechslungen im Schriftsatz der Antragsgegnerseite.

In dem von Antragstellerseite vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. B., Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 19. Mai 2017 ist ausgeführt, die Tochter der Antragstellerin sei aufgrund einer Spina bifida von Geburt an erheblich körperlich behindert. Die Antragstellerin habe ihrer Tochter durch persönlichen Einsatz und den Aufbau eines Netzwerkes im Familien- und Freundeskreis eine weitgehend normale Schulausbildung ermöglicht, die Tochter beginne demnächst eine Berufsausbildung in Ba. Ein Umzug nach R. und der dadurch bedingte Verlust bzw. Wechsel von Betreuungspersonen und Therapeuten bedeute einen erheblichen Rückschritt der körperlichen Entwicklung der Tochter. In dem ärztlichen Attest vom 22. Mai 2017 führt Dr. S., Facharzt für Allgemeinmedizin aus, die Tochter der Antragstellerin sei hochsensibel und reagiere mit körperlichen Symptomen auf jede Art von Veränderungen. Ein Betreuungs- bzw. Therapeutenwechsel und jegliche Veränderung im persönlichen Umfeld würde sie weit zurückwerfen, ein Umzug nach R. daher einen drastischen Einschnitt bedeuten. Der Gesunderhaltungsprozess der Tochter würde durch einen Umzug oder einen Betreuer- bzw. Therapeutenwechsel extrem gefährdet.

Mit weiterem, wiederum auf den 24. Mai 2016 datierten, bei Gericht am 30. Juni 2017 eingegangenen Schriftsatz erwiderte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hierauf, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei ausreichend, auch wenn diese Begründung auch in einer Vielzahl anderer Fälle greife. Es habe sehr wohl eine ausreichende Anhörung stattgefunden. Ein etwaiger Anhörungsfehler wäre im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Anders als von Antragstellerseite angenommen sei es nicht so, dass eine ursprünglich beabsichtigte Zuweisung nicht mehr weiterverfolgt worden sei. Vielmehr ergebe sich schon aus der Anrufung der Einigungsstelle, dass an der Zuweisung festgehalten werden sollte. Nähere und gleichgeeignete Beschäftigungsoptionen für die Antragstellerin existierten nicht bzw. seien bei der Antragstellerin nicht auf Interesse gestoßen. Ihr seien zwischen November 2011 und August 2016 mindestens 63 Möglichkeiten einer wohnortnäheren Beschäftigung angeboten worden, sie habe sich aber lediglich auf zwei Stellen beworben. Auch die notwendige Pflege der schwerbehinderten Tochter führe zu keinem anderen Ergebnis. Es bestünden schon keine schutzwürdigen Gründe, als aktiver Beamter bei voller Alimentierung beschäftigungslos zu bleiben und dadurch die Betreuung von Familienangehörigen übernehmen zu können. Dies widerspräche auch dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Darüber hinaus bestünde für die Antragstellerin die Möglichkeit einer familienbedingten Teilzeit oder familienbedingten Beurlaubung nach § 92 des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens B 5 K 17.399 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist im Rahmen des § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10. März 2017, sondern der zwischenzeitlich nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhobenen Klage vom 19. Mai 2017 im Verfahren B 5 K 17.399 begehrt wird.

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

a) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Aufl. 2014, § 80, Rn. 147 m.w.N.). Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung ist zwar die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden (dazu unter b), allerdings sprechen gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Zuweisungsbescheides (dazu unter c), zudem führt auch eine Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerseite (dazu unter d).

b) Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges im streitgegenständlichen Bescheid genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die sich aus dieser Norm ergebende besondere Begründungspflicht dient dazu, die Behörde dazu anzuhalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung klar zu machen, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, zu unterrichten und dem Gericht durch die Darlegung der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle zu ermöglichen. Ausgehend von diesen Funktionen sind formelhafte, für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, die Vollziehbarkeitsanordnung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Das besondere Vollziehbarkeitsinteresse ist dabei gesondert zu begründen (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 80, Rn. 245, 247 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid, da er – wenn auch teilweise mit Formulierungen, die in einer Vielzahl von Fällen zutreffend sein mögen – auf die besondere Eilbedürftigkeit des Vollzuges im konkreten Fall eingeht. Insbesondere wird dargelegt, welche wirtschaftlichen Folgen ein Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in einem eventuellen Rechtsbehelfsverfahren für die Antragsgegnerseite im Hinblick auf die konkret zu besetzende Position bei V. in R. haben würde. Angesichts des großen Personalkörpers der Antragsgegnerseite ist zu erwarten, dass eine entsprechende Konstellation in vielen Fällen auftreten wird. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber auch darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (BayVGH, B.v. 9.2.2010 – 11 CS 09.1486 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

c) Im Rahmen der im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung bestehen hier aber gewichtige Anhaltpunkte für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Zuweisungsentscheidung.

Rechtsgrundlage des Bescheides vom 3. März 2017 ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ist die V. GmbH, der die Antragstellerin dauerhaft zugewiesen werden soll, eine hundertprozentige Tochter der D. T. AG als Postnachfolgeunternehmen i.S.d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG i.V.m. § 1 Abs. 2 des Postumwandlungsgesetzes (PostUmwG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die – jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 29 ff) – zugewiesene Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice II nicht dem Statusamt der Antragstellerin als Fernmeldehauptsekretärin entspräche. Die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erforderliche Beteiligung des Betriebsrates ist ebenso erfolgt wie eine Anhörung der Antragstellerin nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier zwei unterschiedliche Zuweisungsverfahren eingeleitet worden wären. Vielmehr handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um ein einheitliches Verwaltungsverfahren, in dessen Verlauf lediglich der vorgesehene Termin der Zuweisung verschoben wurde. Eine nochmalige Anhörung der Antragstellerin zu dem – zu ihren Gunsten – verlegten Zuweisungstermin kann nach § 28 Abs. 2 VwVfG als entbehrlich angesehen werden (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 28, Rn. 48).

Allerdings dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuweisung der Antragstellerin nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar und damit ermessensfehlerfrei erfolgte, ein auch im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu berücksichtigenden Ermessensfehler vorliegen. Die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) und § 78 Satz 1 BBG, in deren Rahmen auch dem Schutz von Ehe und Familie, wie er überdies in Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt, und der Gesundheit des Beamten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist, gebietet dem Dienstherrn, bei seiner (Ermessens-)Entscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen abzuwägen. In Fällen der hier zu beurteilenden Art, in denen eine Zuweisung letztlich mit einem Ortswechsel verbunden ist, dürften die daraus für den Beamten entstehenden persönlichen Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam sein. Dabei kommt es auf die individuellen familiären und gesundheitlichen Verhältnisse an (vgl. VGH BW, B.v. 27.4.2006 – 4 S 491/06 – ZBR 2007, 62). Substantiierte Anhaltspunkte insbesondere für eine etwaige Gesundheitsgefährdung sind zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.5.2005 – 2 BvR 583/05 – NVwZ 2005, 926). Die Zuweisung einer Tätigkeit am Dienstort R. erfordert für die Antragstellerin unstreitig einen Umzug, ein tägliches Pendeln von H. aus ist nicht möglich. Bereits in ihrem Schreiben vom 27. September 2016 hatte die Antragstellerin allerdings darauf hingewiesen, dass ein Umzug und der Wechsel von Bezugspersonen und Therapeuten sich negativ auf die Entwicklung ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Tochter auswirke. Zwar hat sie dies auch auf Aufforderung (Schreiben vom 4.10.2016) nicht näher konkretisiert. Allerdings setzen sich weder der Bescheid vom 3. März 2017 noch der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2017 mit dieser Frage auseinander. Die beiden Bescheide weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin als Bundesbeamtin grundsätzlich damit rechnen müsse, im gesamten Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Hinsichtlich der Tochter der Antragstellerin wird aber im Wesentlichen nur ausgeführt, dass deren Pflegebedarf durch einen Pflegedienst abgedeckt werden könne und dabei wechselnde Bezugspersonen nicht zu vermeiden seien. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin nunmehr Bestätigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass nach Auffassung der behandelnden Ärzte ein Umzug und der dadurch verbundene Wechsel der Betreuungspersonen und Therapeuten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Tochter der Antragstellerin führen würden. Die Leistungen eines Pflegedienstes nimmt die Antragstellerin ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen ohnehin bereits in Anspruch. Die gesundheitlichen Nachteile für die Tochter werden aber wegen der sich aus dem Umzug ergebenden Veränderungen im persönlichen Umfeld der Tochter der Antragstellerin im Hinblick auf die darüber hinausgehende, bisher durch Freunde und Familienangehörige abgedeckte Betreuung sowie einen Wechsel der Therapeuten befürchtet. Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme ist die Antragsgegnerseite auf diesen besonderen Aspekt nicht näher eingegangen, sondern hat dem lediglich die wirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn gegenübergestellt. Mit den durch ärztliche Atteste dargelegten möglichen Gesundheitsgefahren für die Tochter der Antragstellerin hat sich die Antragsgegnerin dagegen zu keiner Zeit auseinandergesetzt. Von der Antragstellerin kann insoweit auch keine weitergehende Darlegung erwartet werden; jedenfalls mit der Vorlage der beiden ärztlichen Atteste wurden die fraglichen Gesundheitsgefahren hinreichend substantiiert dargelegt. Damit hat die Antragsgegnerin nach dem oben dargestellten Maßstab einen im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wesentlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt. Entsprechende Ermessenserwägungen wurden auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.

d) Selbst wenn man danach lediglich von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ausginge, würde die dann anzustellende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Insoweit ist maßgeblich, ob bei einer Abwägung das private Interesse des Betroffenen, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf Antragsgegnerseite allenfalls wirtschaftliche Interessen betroffen sind, die auch nachträglich ausgeglichen werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Antragsgegnerin offenbar ohne weiteres möglich war, den Zuweisungstermin vom 5. Dezember 2016 auf den 4. September 2017, also um neun Monate zu verschieben. Dies spricht gegen eine besondere Dringlichkeit der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle in R. Auf Antragstellerseite stehen dagegen Beeinträchtigungen der Gesundheit der Tochter der Antragstellerin im Raum, die nachträglich kaum auszugleichen seien dürften. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der Zuweisung ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2017 - B 5 S 17.366

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2017 - B 5 S 17.366

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2017 - B 5 S 17.366 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 29 Verfahren


(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gen

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten


(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind n

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder p

Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung


(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt. (2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen: - Deutsche Post AG, - Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG. Eine abweichende Namens

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 38 Postnachfolgeunternehmen


(1) Postnachfolgeunternehmen sind 1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. (2) Die Bundesregieru

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 30 Besetzung der Einigungsstelle


In Angelegenheiten des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und den Vertretern der Beamten im Betriebsrat beste

Referenzen

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

In Angelegenheiten des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und den Vertretern der Beamten im Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des zuständigen Verwaltungsgerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Einigungsstelle ein Beamter befinden

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Postnachfolgeunternehmen sind

1.
die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und
2.
die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.

(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.

(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen:
- Deutsche Post AG,

- Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG.
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.

(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.