I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr –bei der Polizeiinspektion (PI) ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der am ... geborene Antragsteller ist als Polizeioberkommissar (A 10) Beamter des Antragsgegners. Er ist als Sachbearbeiter und Gruppenführer Einsatzzug bei der PI ... tätig. In der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Antragsteller als Gesamturteil neun Punkte. Die letzte Beförderung des Antragstellers zum Polizeioberkommissar erfolgte am 1. November 2015. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 hatte der Antragsteller ebenfalls ein Gesamtergebnis von neun Punkten erreicht.
Der am ... geborene Beigeladene ist als Kriminalhauptkommissar (A 11) Beamter des Antragsgegners und als Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ... tätig. In seiner letzten Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Beigeladene als Gesamturteil 13 Punkte. Die letzte Beförderung des Beigeladenen zum Kriminalhauptkommissar erfolgte am 1. November 2009. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 hatte der Beigeladene ein Gesamtergebnis von ebenfalls 13 Punkten erreicht.
Mit Formblattanträgen bewarben sich der Beigeladene unter dem Datum vom 3. Mai 2017 und der Antragsteller unter dem 9. Mai 2017 auf die am 28. April 2017 ausgeschriebene, mit A 9 bis A 11 bewertete Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei der PI ... In der Ausschreibung war als Anforderung lediglich eine dem Dienstposten entsprechende laufbahnrechtliche Qualifikation genannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der ausgeschriebene Dienstposten gemäß Dienstpostenbewertung nach A 11/12 angehoben werden könne sowie Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (IMS vom 20.8.1997 – IC3-0302.3-2, zuletzt geändert durch IMS vom 25.8.2006 – IC3-0302.102-23 – RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können. Insgesamt gingen auf die Ausschreibung elf Bewerbungen von Beförderungsbewerbern aus den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und von einem Umsetzungsbewerber der Besoldungsgruppe A 12 ein.
Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums (PP) ... vom 21. Juni 2017 (Bl. 48 der Behördenakte) ist festgehalten, dass der Bewerber der Besoldungsgruppe A 12 ausscheide, da der Dienstposten nur mit A 9/11 bewertet sei. Ein Einstieg in das Hebungsverfahren nach A 12 könne nur über A 9/11 erfolgen, andernfalls werde der Zweck, langjährigen Sachbearbeitern Verkehr eine Perspektive nach A 12 zu geben, verfehlt. Von den danach in Frage kommenden Bewerbern habe der Beigeladene zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 das beste Beurteilungsergebnis mit 13 Punkten erzielt, die weiteren Beförderungsbewerber hätten jeweils schlechtere Gesamtbewertungen erreicht.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 wurde der Personalrat beim PP ... um Zustimmung zur Bestellung des Beigeladenen gebeten, diese Zustimmung wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2017 erteilt.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 wurden der Antragsteller und die anderen erfolglosen Bewerber informiert, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte und der streitgegenständliche Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Es sei beabsichtigt, die Bestellung frühestens in 14 Tagen schriftlich zu verfügen. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Schreiben wurden am 26. Juli 2017 per Post versandt.
Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10. August 2017, eingegangen beim PP ... am gleichen Tage, Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers erheben.
Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. August 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Antragsteller beantragen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei der PI ... (A 9/A 11) im Bereich des Polizeipräsidiums ... (Dienstposten-/ Stellenausschreibung im MBl. ...) einem anderen Bewerber zu übertragen oder mit einem anderen Bewerber zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Ein Anordnungsgrund liege zumindest darin, dass der Beigeladene durch die Dienstpostenübertragung einen Bewährungsvorsprung erlangen könne, der die Rechtsposition des Antragstellers im Hauptsacheverfahren negativ beeinflussen könne. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, der Antragsteller sei derjenige Bewerber, der die Auswahlkriterien am besten erfülle. Der erfolgreiche Bewerber sei kein Beförderungsbewerber, es handele sich um einen Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11, also um einen Umsetzungsbewerber, der zu Unrecht im Auswahlverfahren berücksichtigt worden sei.
Mit Beschluss vom 14. August 2017 wurde der erfolgreiche Bewerber auf den streitgegenständlichen Dienstposten zum Verfahren beigeladen.
Für den Antragsgegner erwiderte das PP ... mit Schriftsatz vom 21. August 2017 und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Die Auswahl des Beigeladenen sei rechtmäßig erfolgt. Nach den einschlägigen Bestellungsrichtlinien habe sich das PP ... für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit einem Beförderungsbewerber entschieden. Ein Teil der Dienstposten für Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei Polizeiinspektionen könne nach A 11/12 angehoben werden. Dies erfolge derart, dass bei Freiwerden eines mit A 11/12 bewerteten entsprechenden Dienstpostens im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums der Dienstposten der/des leistungsstärksten Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters 3. QE – Verkehr – bei einer Polizeiinspektion nach A 11/12 angehoben werden könne. Derzeit seien beim PP ... sieben von 13 solcher Dienstposten mit A 11/12 bewertet. Beim Beigeladenen handele es sich um einen sehr leistungsstarken Beamten, der – im Falle seiner Bestellung auf den streitgegenständlichen Dienstposten – der derzeit am besten beurteilte Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – im Bereich des PP ... wäre. Bei Freiwerden einer Hebungsmöglichkeit könne diese an den Beigeladenen vergeben werden. Planmäßig sei aber in naher Zukunft mit dem Freiwerden einer solchen Hebungsmöglichkeit nicht zu rechnen. Der Beigeladene sei in der aktuellen wie in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung im Gesamturteil mit vier Punkten mehr als der Antragsteller bewertet worden. Er sei zudem im Vergleich zum Antragsteller in einem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden, an das regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen seien. Der Beigeladene sei als Beförderungsbewerber anzusehen, da die Möglichkeit bestehe, den streitgegenständlichen Dienstposten nach A 11/12 zu heben. Aus technischen Gründen seien in der Übersichtsliste (Bl. 49 der Behördenakte) alle Bewerber als Umsetzungsbewerber gekennzeichnet, dies sei aber nur durch die verwendete Software bedingt und stelle nicht die tatsächliche Einstufung dar.
Der Beigeladene schloss sich mit Schreiben vom 23. August 2017 den Ausführungen des Antragsgegners an.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. September 2017 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass es sich beim Beigeladenen um einen Umsetzungsbewerber handele, der nach den Bestellungsrichtlinien am Leistungsvergleich nicht teilnehme. Zwar bestehe nach den Ausführungen der Antragsgegnerseite die Möglichkeit, den streitgegenständlichen Dienstposten nach A 11/12 zu heben, worauf auch in der Ausschreibung hingewiesen wurde. Es sei aber nicht ersichtlich, ob und wann dies geschehe. Soweit die Bestellungsrichtlinien darauf abstellten, dass Bewertungsänderungen vorgesehen werden könnten, setze dies voraus, dass Bewertungsänderungen konkret in Aussicht stünden. Nach den Ausführungen des Antragsgegners sei dies gerade nicht der Fall. Somit seien auch keine Bewertungsänderungen i.S.d. der Bestellungsrichtlinie vorgesehen. Hinsichtlich der Wertigkeit des streitgegenständlichen Dienstpostens sei daher nicht auf A 11/12 abzustellen. Maßgeblich sei insoweit vielmehr der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Darüber hinaus habe eine Rücksprache mit der Deutschen Polizeigewerkschaft ergeben, dass die Bestellungsrichtlinien derzeit nur im Entwurf vorlägen, also noch keine Rechtsqualität hätten. Der Antragsteller sei zudem aus sozialen Gründen mit dem Dienstposten zu betrauen, insoweit werde auf seine Bewerbung vom 9. Mai 2017 verwiesen.
Unter dem Datum vom 18. September 2017 replizierte das PP ... hierauf und führte aus, dass es sich beim streitgegenständlichen Dienstposten gleichwohl um einen Beförderungsdienstposten handele. Nach derzeitigem Sachstand sei noch im laufenden Jahr mit der Vergabe von zwei Hebungsmöglichkeiten zu rechnen. Ein Dienstposteninhaber gehe mit Ablauf des 30. September 2017 in den Ruhestand. Ein weiterer habe sich für einen höherwertigen Dienstposten beworben und nach Auskunft des zuständigen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr sei eine Bestellung noch in diesem Jahr beabsichtigt. Weitere vier Inhaber entsprechender Dienstposten wechselten in den nächsten sieben Jahren aus Altersgründen in den Ruhestand. Zudem könnten Hebungsmöglichkeiten auch frühzeitig frei werden. Auch wenn das genaue Datum des Frei werdens einer Hebungsmöglichkeit nicht benannt werden könne, sei die Möglichkeit der Anhebung auf A 12 hinreichend konkret. Der von Antragstellerseite in Bezug genommene Entwurf der Bestellungsrichtlinien aus dem Jahr 2012 sei zwar nicht förmlich eingeführt, dennoch werde die darin vorgesehene Regelung im Bereich der gesamten bayerischen Polizei seit mehreren Jahren angewandt. Allein im Bereich des PP ... seien bereits mehrere Dienstposten auf dieser Grundlage vergeben worden. Es stehe im Organisationsermessen des Dienstherrn, sich im vorliegenden Fall für ein Besetzungsverfahren zu entscheiden, das auf leistungsbezogenen Kriterien beruhe.
Mit weiterem Schriftsatz vom 18. September 2017 stellte das PP ... klar, dass entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 21. August 2017 sich die eine Hebungsmöglichkeit für den streitgegenständlichen Dienstposten daraus ergebe, dass dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2017 in den Ruhestand trete. Die weitere angesprochene Hebungsmöglichkeit aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung eines Inhabers eines solchen Dienstpostens auf einen höherwertigen Dienstposten sei am 21. August 2017 noch nicht bekannt gewesen.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren – verfassungsrechtlich unbeanstandet – grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber – von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen – unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiliger Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – BayVBl 2003, 240).
b) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt einen hinreichenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der es rechtfertigen würde, dem Dienstherrn die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens einstweilen zu untersagen. Die frühere Rechtsprechung hat bei der Konkurrenz um Beförderungsdienstposten hierzu regelmäßig genügen lassen, dass der erfolgreiche Bewerber auf dem Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte, der im Falle einer nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglicherweise notwendigen Korrektur der Auswahl nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852, BayVBl 2010, 80; B.v. 20.10.2011 – 3 CE 11.2001 – juris Rn. 27; B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 – juris Rn. 20; B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 18). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes soll der Dienstherr aber doch befugt sein, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten – also das Funktionsamt – zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts müsse demnach nicht unterbleiben, die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliege nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität und könne jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, sei nicht zu befürchten, da im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden könne (BVerwG, U.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – BVerwGE 155, 152; ebenso: BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris Rn. 28 f.; B.v. 9.1.2017 – 6 CE 16.2310 – juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.). Danach bestünde allenfalls die Möglichkeit, dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf dem streitgegenständlichen Dienstposten einen anderen Bewerber zu befördern, solange über die Bewerbung des Antragstellers nicht bestandskräftig entschieden wurde.
c) Letztlich kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes aber dahinstehen, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Der Antragsteller müsste insoweit eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).
aa) Diese Grundsätze finden hier auch hinsichtlich des Beigeladenen Anwendung. Denn er ist im Hinblick auf die zu Grunde zu legende Bewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht als Umsetzungssondern als Beförderungsbewerber anzusehen.
Als Umsetzungsbewerber, also als Bewerber, der bereits ein Statusamt innehat, das nach seiner Bewertung dem streitgegenständlichen Dienstposten – bzw. bei gebündelten Dienstposten der höchstmöglichen Bewertung des Dienstpostens – entspricht, hätte der Beigeladene zwar nach Nr. 3 RBestPol vorrangig auf den streitbefangenen Dienstposten bestellt werden können. Der Dienstherr hat sich hier auch nicht für ein Auswahlverfahren entschieden, an dem Umsetzungs- und Beförderungsbewerber unterschiedslos teilnehmen und deswegen für beide die Grundsätze der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Anwendung fänden (vgl. BVerfG, B.v. 28.2.2007 – 2 BvR 2494/06 – BayVBl 2008, 20; BayVGH, B.v. 9.1.2013 – 3 CE 12.2491 – juris; B.v. 11.11.2008 – 3 CE 08.2643 – juris). Denn mit dem Hinweis auf Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung ist hinreichend deutlich gemacht, dass Umsetzungen vorrangig durchgeführt würden und entsprechende Bewerber gerade nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (vgl. VG Ansbach, B.v. 22.8.2017 – AN 1 E 17.01503 – juris Rn. 43).
Allerdings ist für den hier streitgegenständlichen Dienstposten nach Nr. 4.3 RBestPol die künftige Wertigkeit des Dienstpostens nach Hebung nach A 11/12 zu Grunde zu legen. Diese Regelung entspricht inhaltlich Nr. 9.2 des Entwurfs der RBestPol aus dem Jahr 2012, so dass in jedem Fall für Dienstpostenbesetzungsverfahren die künftige Wertigkeit eines Dienstpostens zu Grunde zu legen ist, wenn Bewertungsänderungen „vorgesehen“ sind. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite liegt hier eine solche „vorgesehene“ Bewertungsänderung vor, da eine Anhebung des fraglichen Dienstpostens hinreichend konkret ist und in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgen soll. Das PP ... hat hinreichend dargelegt, dass der Beigeladene im Falle des Erfolgs seiner Bewerbung der am besten beurteilte Inhaber eines Dienstpostens als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei einer PI im Bereich des PP ... wäre. Demnach wäre nach den vom Antragsgegner angewandten Grundsätzen die nächste frei werdende Hebungsmöglichkeit an ihn zu vergeben. Bereits mit der mit Ablauf des 30. September 2017 erfolgenden Ruhestandsversetzung des bisherigen Inhabers des Dienstpostens Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei der PI ... wird dieser Fall eintreten. Es ist nicht ersichtlich, wie in dem kurzen, bis dahin noch zur Verfügung stehenden Zeitraum ein anderer Inhaber eines solchen Dienstpostens vorrangig zum Zuge kommen sollte. Insoweit hat sich die bloße Möglichkeit einer Hebung der Bewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens bereits zu einer „vorgesehenen“ Bewertungsänderung i.S.d. Nr. 4.3 RBestPol verdichtet. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Dienstpostens ist deshalb eine Bewertung bis zur Besoldungsgruppe A 12 anzusetzen. Dementsprechend ist auch der Beigeladene als Beförderungsbewerber anzusehen.
bb) Vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die hierfür maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11; B.v. 5.9.2007 – 2 BvR 1855/07, NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102; BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771). Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04, BVerwGE 124, 99), denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt. Sie dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Sie sind deshalb besonders gut geeignet, weil sie auf einheitlichen Richtlinien beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2000 – 3 CE 99.3309, BayVBl 2001, 214; B.v. 24.9.1996 – 3 CE 96.2023). Die somit im Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen müssen den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (noch) aktuellen Zustand wiedergeben.
Zwar kann der Beamte bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – BayVBl 2012, 336 – juris Rn. 16). Dafür wurde aber von Antragstellerseite nichts glaubhaft gemacht oder auch nur vorgetragen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass insoweit eine unzutreffende Beurteilung beim Antragsteller oder beim Beigeladenen zu Grunde gelegt worden wäre. Nach ihren letzten periodischen Beurteilungen jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 wurde der Beigeladene mit einem im Vergleich zum Antragsteller um vier Punkte besseren Gesamturteil bewertet. Diese Beurteilungen sind auch hinreichend aktuell, um den gegenwärtigen Leistungsstand der beiden Beamten widerzuspiegeln. Da die Ausschreibung kein besonderes Anforderungsprofil enthielt, konnte der Dienstherr deshalb zu Recht auf die bessere Bewertung im Gesamturteil der Beurteilung abstellen.
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.4.2013 –6 C 13.284 – juris; B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – juris) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.