Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Juni 2016 - B 5 E 16.277


Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3). Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Stelle eines Bearbeiters im Auswahldienst mit den Beigeladenen zu besetzen.
Der am … 1979 geborene Antragsteller steht als Polizeivollzugsbeamter im Statusamt eines Polizeihauptmeisters (PHM), Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO), im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist Angehöriger der Bundespolizeiabteilung B. im Zuständigkeitsbereich der Direktion Bundesbereitschaftspolizei und wird als Polizeivollzugsbeamter auf einem nach A 7-9mZ bewerteten Dienstposten eingesetzt. Er trat am 2. Oktober 1995 in den Bundespolizeidienst ein und schloss die Laufbahnprüfung am 27. März 1998 ab. Seitdem ist er der Bundespolizeiabteilung B. zugeordnet. Die letzte Beförderung zum PHM erfolgte mit Wirkung vom 28. April 2015. In seinem aktuellen Leistungsnachweis vom 11. Januar 2016, der den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 abdeckt, erhielt er die Gesamtnote 6 auf einer neunstufigen Notenskala.
Mit Formblattantrag vom
Der Beigeladene zu 1) ist Kontroll- und Streifenbeamter im Statusamt eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9mz) bei der Bundespolizeiinspektion S. Er erzielte in seiner letzten dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil von 9 Punkten. Der Beigeladene zu 2) ist Polizeihauptmeister (BesGr. A 9mz) bei der Bundespolizeiinspektion W. wird und dort als Kontroll- und Streifenbeamter verwendet. Er wurde in seiner letzten dienstlichen Beurteilung ebenfalls mit 9 Punkten beurteilt. Der Beigeladene zu 3) ist Polizeihauptmeister (BesGr. A 9mz) und wird bei der Bundespolizeiinspektion M. als Kontroll- und Streifenbeamter eingesetzt. Er erzielte in seiner letzten dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil von 8 Punkten.
Dem Stellenbesetzungsvermerk der Antragsgegnerin vom
Für die in Rede stehenden vier Funktionen hätten sich 220 Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, darunter auch der Antragsteller sowie die - letztlich ausgewählten - Beigeladenen, beworben. Von den 210 Bewerbern, welche zu berücksichtigen seien und die obligatorischen Anforderungsmerkmale erfüllten, erfolge die Auswahl anhand der Gesamturteile der aktuellen Beurteilungsnoten. Der Antragsteller gehört dabei zu einer Gruppe von 198 Bewerbern, welche im gleichen statusrechtlichen Amt ungünstiger beurteilt worden seien oder im niedrigeren Statusamt allenfalls dieselbe Note erreicht hätten wie eine Gruppe von 12 Bewerbern, aus welcher nach Berücksichtigung der bei Mehrfachbewerbungen angegebenen Prioritäten und einer erfolgten Binnendifferenzierung anhand der Kriterien „Qualität und Verwertbarkeit“, „Fachkenntnisse“, „Zuverlässigkeit“ sowie „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ die Beigeladenen als bestgeeignete Bewerber ausgewählt wurden.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12. April 2016 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen und mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom gleichen Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth beantragen,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die in der Funktionsausschreibung BPOLAK … ausgeschriebene Stelle als Bearbeiter Auswahldienst Besoldungsgruppe A 7-9mZ an der Bundespolizeiakademie Zentral- und Grundsatzangelegenheiten Dezernat 4 - SB 42 Dienstort … zu besetzen oder einem anderen Bewerber zu übertragen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der bevorstehenden Stellenübertragung, die - insbesondere auch im Fall einer zwischenzeitlich erfolgten Beförderung - nicht mehr rückgängig zu machen sei bzw. die dem ausgewählten Bewerber jedenfalls die Erlangung eines Bewährungsvorsprungs ermöglichen würde, Eilbedürftigkeit und mithin ein Anordnungsgrund gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle bei gebündelten Dienstposten ein im Bündelbereich dem Statusamt des Bewerbers entsprechender Dienstposten zwar keinen höheren Dienstposten dar, die Antragsgegnerin habe sich jedoch ausweislich des derzeit bekannten Sachverhalts auf die Anwendung des Leistungsgrundsatzes festgelegt. Ein Anordnungsanspruch folge aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Die Ausschreibung verweise auf Ziffer 7.4 des Personalentwicklungskonzepts der Antragsgegnerin, wonach eine vorrangige Berücksichtigung von Umsetzungsbewerbern bei mehr als zehnjähriger Erstverwendung zwingend erfolge. Der Antragsteller erfülle dieses Kriterium, so dass er vorrangig zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch wenn es sich vorliegend bei der Stellenbesetzung im Rahmen der Neugründung einer Behörde nicht um eine Umsetzung im Rechtssinne handele, führe die Antragsgegnerin Ziffer 7.4 des Personalentwicklungskonzepts in der Ausschreibung auf und wende sie offenbar auch bei Versetzungsentscheidungen an. Die Antragsgegnerin habe sich somit auf das Verfahren der zwingenden vorrangigen Berücksichtigung festgelegt. Es sei nicht bekannt, inwieweit es sich bei den ausgewählten Bewerbern um Umsetzungsbewerber mit mindestens zehnjähriger Erstverwendung handele. Bei korrekter Anwendung der aufgezeigten Grundsätze könne auch zwischen solchen eine Auswahlentscheidung nach Leistungskriterien zu treffen sein. Es sei davon auszugehen, dass bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung von Ziffer 7.4 des Personalentwicklungskonzepts eine Auswahl des Antragstellers wahrscheinlich gewesen wäre. Im Übrigen werde die ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung bestritten.
Mit Beschluss des Vorsitzenden vom
Die Antragsgegnerin erwiderte unter dem
Der Beigeladene zu 3) ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
den Antrag abzuweisen.
Bei dem streitgegenständlichen Dienstposten handele es sich nicht um einen Beförderungsdienstposten, da dieser mit der Besoldungsgruppe A 7-9mZ bewertet sei und der Antragsteller sich im Amt eines Polizeihauptmeisters der Besoldungsgruppe A 9 befinde. Nach der Rechtsprechung handele es sich bei der Gewährung einer Zulage nicht um eine Beförderung. Der im Statusamt eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9mZ) stehende Beigeladene zu 3) befinde sich seit 23 Jahren in derselben Verwendung und sei in seinen letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mit der Gesamtnote 8 Punkte beurteilt worden. Der Antragsteller habe in seiner letzten Beurteilung lediglich 6 Punkte erzielt. Bei dem Antragsteller handele es sich um einen sogenannten Umsetzungsbewerber. Nach ständiger Rechtsprechung u. a. des BayVGH fehle es in derartigen Konstellationen bereits an einem Anordnungsgrund. Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu 3) zu besetzen, herausstellen, so könne diese jederzeit rückgängig gemacht werden. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob der ausgeschriebene Dienstposten als Beförderungsdienstposten anzusehen sei und der Beigeladene hier einen Bewerbervorsprung geltend machen könne, obwohl der Dienstposten als gebündelter Dienstposten (A 7-9mZ) für einen Beamten im niedrigeren Statusamt - dies treffe auf den Antragsteller bereits nicht zu, da die Zulage kein höherwertiger Dienstposten sei - keinen höherwertigen Dienstposten darstelle. Der Beigeladene zu 3) könne auf diesem Dienstposten keinen maßgeblichen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen. Mit der Vergabe des Dienstpostens liege auch keine Vorauswahl für die Vergabe eines Statusamts vor, da insoweit gar nicht die Möglichkeit einer zukünftigen Konkurrenz zwischen dem Beigeladenen zu 3) und dem Antragsteller um eine mögliche Beförderung bestehe, weil dieser sich bereits im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9mZ befinde. Im Übrigen sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da der Antragsteller mit einem Gesamtprädikat seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung von 6 Punkten weit hinter dem Beigeladenen zu 3) mit 8 Punkten zurückliege.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 trugen die Bevollmächtigten des Antragstellers vor, es sei unerheblich, ob es sich bei dem Kriterium der vorrangigen Berücksichtigung von Umsetzungsbewerbern um ein redaktionelles Versehen gehandelt habe und dieses wegen Fehlens des Merkmals der Folgeverwendung im Fall des Antragstellers für diesen nicht gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine am Empfängerhorizont potenzieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln. Der Antragssteller erfülle unstreitig das Kriterium der zehnjährigen Erstverwendung. Unter Auslegung nach dem Empfängerhorizont sei der Antragsteller nach dem Kriterium „Umsetzungsbewerber“ aufgrund des Personalentwicklungskonzepts der Antragsgegnerin auszuwählen. Eine Einschränkung, wie sie die Antragsgegnerin nunmehr verstehe, enthalte die Ausschreibung nicht. Die Antragsgegnerin sei an das aufgestellte Anforderungsprofil gebunden. Hinsichtlich des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 3) sei zu bemerken, dass die vorliegende Fallkonstellation nicht mit dem der angeführten Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar sei. Dort habe es sich um einen Versetzungsbewerber gehandelt, welcher das höchste anhand der Bewertung des (gebündelten) Dienstpostens erreichbare Statusamt bereits innegehabt habe, so dass eine Beförderung von vornherein ausgeschieden sei. Vorliegend habe der Antragsteller das auf dem streitgegenständliche Dienstposten höchstmögliche erreichbare Statusamt noch nicht inne. Erfolge eine Beförderung anderer Bewerber, wären etwaige Rechte des Antragstellers jedenfalls vereitelt, so dass ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die Möglichkeit einer zukünftigen Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 3) bestehen solle. Die Gewährung einer Zulage begründe insoweit sehr wohl einen Unterschied, der BayVGH habe selbst im Fall einer „kleinen“ Zulage im Vergleich zu einer „großen“ Zulage einen statusmäßigen Unterschied anerkannt.
Die Antragsgegnerin erwiderte unter dem 20. Mai 2016, es sei bereits fraglich, ob die Anmerkung in der Stellenausschreibung als Anforderungsprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen sei. Diese aus dem Personalentwicklungskonzept entnommene Bevorzugung von Umsetzungsbewerbern sei jedenfalls unstrittig nicht bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten wenigstens zehn Bewerber diese Voraussetzung ebenso wie der Antragsteller erfüllt, von denen bereits sieben besser als der Antragsteller beurteilt worden seien, so dass dieser nach dem Grundsatz der Bestenauslese auch dann nicht zum Zuge gekommen wäre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
a) Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vorliegend begehrt er die Freihaltung einer der ausgeschriebenen und mit den Beigeladenen zu besetzenden Stellen. Dabei handelt es sich um sogenannte gebündelte Dienstposten, die mit A 7-9mZ bewertet sind. Der Antragsteller selbst befindet sich im Statusamt eines Polizeihauptmeisters in der Besoldungsgruppe A 9. Er wird derzeit auf einem ebenfalls mit A7-9mz bewerteten Dienstposten eingesetzt. Der (im Verhältnis zum jeweiligen Beigeladenen) streitbefangene Dienstposten kann somit - insbesondere bei einer derart großen Behörde wie der Bundespolizei - jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des jeweiligen Beigeladenen wieder freigemacht werden. Dieser hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller jederzeit auf einen der streitbefangenen Dienstposten umgesetzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21;
Ein Anordnungsgrund lässt sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - darüber hinaus auch nicht mit der Erlangung eines etwaigen Bewährungsvorsprungs eines Beigeladenen auf einem der in Rede stehenden Dienstposten begründen, da es insoweit bereits an der dafür erforderlichen Konkurrenzsituation zwischen Beförderungsbewerbern fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris Rn. 29; SächsOVG, B.v. 13.11.2013 - 2 B 347/13 - juris Rn. 10 ff.). Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich - wie von ihr selbst vorgetragen - vorliegend auf die unterschiedslose Anwendung des Maßstabs des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und des damit einhergehenden Grundsatzes der Bestenauslese auf sämtliche Bewerber festgelegt hat, die Verwendung eines Beigeladenen auf einem der streitgegenständlichen Dienstposten kann diesem jedoch im Verhältnis zum Antragsteller keinen Vorteil in Bezug auf eine mögliche zukünftige Beförderung vermitteln. Sämtliche Beigeladene befinden sich bereits im Statusamt eines Polizeihauptmeisters mit der Besoldungsgruppe A 9mZ und damit im höchsten von der Bündelung der in Streit stehenden Dienstposten erfassten Statusamt. Einen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung zulasten des Antragstellers können die Beigeladenen somit nicht erlangen.
b) Darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Insbesondere kann der Antragsteller keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen.
aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04
Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; B.v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07
Eine Verletzung dieser Grundsätze liegt offensichtlich bereits deshalb nicht vor, weil der Antragsteller in seiner letzten dienstlichen Beurteilung mit einem Gesamturteil von 6 Punkten bewertet wurde, während die Beigeladenen zu 1) und zu 2) jeweils mit 9 Punkten und der Beigeladene zu 3) mit 8 Punkten bewertet wurden. Die Beigeladenen weisen damit einen erheblichen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf, so dass - auch vor dem Hintergrund, dass eine große Zahl weiterer Bewerber ebenfalls wesentlich besser als der Antragsteller beurteilt wurden - eine Auswahl des Antragstellers unter Leistungsgesichtspunkten nicht in Betracht kommt. Fehler in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auswahlentscheidung nach Leistungsgesichtspunkten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
bb) Auch, soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darin liege, dass die Antragsgegnerin ihn entgegen der diesbezüglichen Aussage in der Stellenausschreibung nicht gem. Ziff. 7.4 des Personalentwicklungskonzepts für die Bundespolizei (PEK) nicht vorrangig berücksichtigt habe, kann er damit nicht durchdringen. Es ist aus Sicht der Kammer bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Verweis auf Ziff. 7.4 PEK in der Funktionsausschreibung um ein Anforderungsprofil handelt, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung aus Sicht potentieller Bewerber zugänglich ist und insoweit eine Bindungswirkung entfaltet (siehe hierzu etwa BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - IÖD 2015, 38 - juris Rn. 27 ff.). Hiergegen spricht schon die Stellung der den Verweis enthaltenden Passage des Ausschreibungstexts unter der Rubrik „Anmerkungen“. Überdies ergibt sich das der Stellenausschreibung zugrunde liegende Anforderungsprofil aus den insoweit ausdrücklich als solchen bezeichneten konstitutiven (obligatorischen) Anforderungen sowie den nicht konstitutiven (fakultativen) Anforderungen, welche unter diesen Rubriken mit a) bis e) angegeben sind. Eine Bindungswirkung kommt den Hinweisen zur vorrangigen Berücksichtigung von Umsetzungsbewerbern damit nicht zu. Im Übrigen würde dies, wie von der Antragsgegnerin dargelegt, anderen Regelungen des PEK (insbesondere Ziff. 9.1.1 und der dort vorgesehenen beruflichen Entwicklung im mittleren Polizeivollzugsdienst) widersprechen. Letztlich scheitert ein Anordnungsanspruch des Antragstellers jedoch bereits daran, dass er auch bei einem - nach seinen Vorstellungen ordnungsgemäßen - Auswahlverfahren unter Berücksichtigung von Ziff. 7.4 PEK keine realistische Auswahlchance gehabt hätte. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann nach herrschender Rechtsprechung eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 32). Ausweislich der vorgelegten Auswahlakte wären selbst in dem dargestellten Fall sieben weitere Bewerber, welche ebenfalls als „Umsetzungsbewerber“ zu qualifizieren sind, aufgrund ihrer besseren Beurteilung gegenüber dem Kläger vorrangig zu berücksichtigen, so dass dessen Auswahl nicht wahrscheinlich wäre.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich der Beigeladene zu 3) mit seiner Antragsstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten
3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.4.2013 -6 C 13.284 - juris;

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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.