Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Mai 2015 - B 4 K 13.333
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Aufhebung eines Wohngeldbescheides und die Verpflichtung zur teilweisen Rückerstattung des erhaltenen Wohngeldes.
Die Klägerin bewohnte bis 31.12.2011 zusammen mit ihrem Sohn eine 72 qm große Mietwohnung in ... (Landkreis B.) und hatte dafür eine Nettomiete von 325,00 EUR zu entrichten. Nach der Geburt ihres Kindes am 09.05.2010 war sie zunächst nicht erwerbstätig. Bis zur Trennung von ihrem Ehemann Anfang 2011 lebte sie von dessen Einkünften, bezog Elterngeld und vom 01.06.2010 bis 31.12.2010 Wohngeld.
Am 31.01.2011 stellte sie beim Beklagten einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses.
Mit Bescheid vom 26.05.2011 bewilligte der Beklagte ihr für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 176,00 EUR. Das Wohngeld wurde zum 31.05.2011 in voller Höhe von 6 x 176,00 EUR = 1.056,00 EUR ausgezahlt.
Am 10.06.2011 legte die Klägerin Mitteilungen über ihre Bezüge für die Monate Februar bis April 2011 vor. Am 08.07.2011 reichte sie die Mitteilungen für die Monate Mai und Juni 2011 ein.
Mit Bescheid vom 04.10.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 26.05.2011 ab 01.04.2011 auf (Ziff. 1), lehnte den Antrag auf Wohngeld vom 31.01.2011 ab 01.04.2011 ab (Ziff. 2) und forderte die Klägerin auf, das aufgrund des aufgehobenen Bescheides zu Unrecht ausgezahlte Wohngeld in Höhe von 3 x 176,00 EUR = 528,00 EUR innerhalb von 14 Tagen nach Bestandskraft des Bescheides zurückzuerstatten (Ziff. 3). Die aufgrund der Änderungsmitteilung der Klägerin von Amts wegen vorgenommene Prüfung des Wohngeldanspruchs der Klägerin habe ergeben, dass sich ihr Gesamteinkommen um mehr als 15% erhöht habe. Diese Veränderung habe dazu geführt, dass der Wohngeldanspruch weggefallen sei. Der Bescheid werde ab Änderung der Verhältnisse, d. h. ab 01.04.2011, widerrufen, weil die Klägerin ihrer gesetzlichen Pflicht, wesentliche für sie nachteilige Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen sei.
Auf dem Bescheid ist die E-Mail Adresse des Sachbearbeiters vermerkt. Laut der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt B. …allee, B. einzulegen. Außerdem wies die Behörde darauf hin, dass die Widerspruchseinlegung durch E-Mail unzulässig sei. Der Bescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 06.10.2011 zugestellt.
In einer Aktennotiz vom 12.10.2011 hielt eine Mitarbeiterin der Wohngeldstelle fest, dass sich die Klägerin am 11.10.2011 telefonisch bei ihr über den Bescheid beschwert und eine schriftliche Beschwerde angekündigt habe.
Am 05.11.2011 sandte die Klägerin, die zuvor am 03.11.2011 persönlich in der Wohngeldstelle vorgesprochen hatte, folgende E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter: „Anbei mein Widerspruch, der Ihnen parallel auf postalischem Wege zugestellt wird.“ Als Anhang fügte sie ein Widerspruchsschreiben vom 04.11.2011 als PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift an. Die E-Mail samt Anhang druckte der Beklagte laut Behördenakte erst am 23.05.2013 aus. Der Ausdruck enthält keinen Hinweis auf eine Signatur der E-Mail. Per Post ging das Widerspruchschreiben am 11.11.2011 bei der Behörde ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2013, zur Post gegeben am 15.04.2013, wies die R. von O. den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Denn der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid sei der Klägerin am 06.10.2011 bekanntgegeben worden. Damit sei die Widerspruchsfrist am 07.10.2011 angelaufen und habe mit Ablauf von Montag, den 07.11.2011 geendet. Binnen dieser Frist habe die Klägerin nicht ordnungsgemäß Widerspruch erhoben. Denn ein formgerechter schriftlicher Widerspruch sei erst am 11.11.2011 beim Landratsamt eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung kraft Amtes lägen nicht vor. Da der Widerspruch unzulässig sei, unterbleibe eine Entscheidung in der Sache selbst.
Mit Telefax vom 14.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid der Regierung von O. vom 12.04.2013 aufzuheben.
Mit Telefax vom 24.05.2013 hat sie weiter beantragt,
ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei zulässig. Denn sie habe form- und fristgerecht Widerspruch erhoben. Am 11.10.2011 habe sie vormittags 30 Minuten lang vergeblich darauf gewartet, persönlich bei der Wohngeldstelle Widerspruch zu erheben, weil während der Publikumsverkehrszeiten ein Dienstgespräch mit allen Mitarbeitern stattgefunden habe. Bei ihrem Telefonat am 11.10.2011 nachmittags habe sie ausdrücklich den Wunsch geäußert, Widerspruch einzulegen. Die Mitarbeiterin habe ihr versprochen, darüber einen Aktenvermerk zu fertigen. Am 03.11.2011 habe sie gegenüber zwei Mitarbeitern der Wohngeldstelle unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie persönlich Widerspruch einlegen wolle. Als die Vorsprache beendet gewesen sei, hätten die Mitarbeiter sie pflichtwidrig nicht darauf aufmerksam gemacht, dass für einen formal korrekten Widerspruch noch ein Protokoll aufgenommen werden müsse. Mit ihrem als Dateianhang zu einer E-Mail am 05.11.2011 übermittelten Widerspruchsschreiben vom 04.11.2011 habe sie wirksam Widerspruch eingelegt. Denn auf ihren Wohngeldbescheiden sei jeweils die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters angegeben. Damit habe der Beklagte einen Zugang auch für einen elektronischen Widerspruch eröffnet. Aufgrund ihrer eingescannten Unterschrift bestehe kein Zweifel, dass sie die Urheberin des Schreibens sei. Da sie davon ausgegangen sei, dass sie mit der Übersendung per E-Mail die Form gewahrt habe, habe sie sich nicht mehr an eine Frist gebunden gefühlt, um das Widerspruchsschreiben zusätzlich postalisch zu übermitteln. Die Klage sei aber auch begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 04.10.2011 rechtswidrig sei. Denn ihr Einkommen habe sich nicht um mehr als 15% erhöht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt habe. Bei ihrer Vorsprache am 03.11.2011 habe sie nicht verlangt, Widerspruch zur Niederschrift einzulegen, obwohl sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Die Klägerin sei bei diesem Gespräch nochmals auf das Schriftformerfordernis aufmerksam gemacht worden. Deshalb habe die Klägerin schriftlich einen Widerspruch verfasst, den sie der Wohngeldstelle lediglich vorab per E-Mail übermittelt habe. Außerdem habe die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthalten, dass eine Widerspruchseinlegung per E-Mail unzulässig sei. In der Folgezeit habe es die Klägerin versäumt, den Widerspruch rechtzeitig zur Post zu geben, so dass er nach Fristende beim Landratsamt eingegangen sei. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil der Bescheid vom 04.10.2011 rechtmäßig sei. Denn die tatsächlichen Einkünfte der Klägerin seien von der Prognose um mehr als 15% nach oben abgewichen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch gemacht, bislang jedoch keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, dass der Widerspruch nicht form- und fristgerecht erhoben worden sei und verweist insbesondere darauf, dass die Klägerin das Widerspruchsschreiben vom 04.11.2011 ohne weiteres bis zum 07.11.2011 per Post dem Landratsamt hätte übermitteln können.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Da die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 04.10.2011 verfügte Aufhebung des Wohngeldbescheides ab 01.04.2011 und die Verpflichtung zur teilweisen Erstattung des ausgezahlten Wohngeldes in Höhe von 528,00 EUR wendet und zugleich geltend macht, ihr Widerspruch gegen den Bescheid sei nicht verfristet, legt das Gericht ihr Begehren als Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von O. vom 12.04.2013 aus.
2. Die Klage ist unzulässig. Denn die Klägerin, die sich gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO dafür entschieden hat, vor Erhebung einer Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, hat nicht form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Da ihr auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren ist, ist der Widerspruch und damit auch die Klage gegen den Ausgangsbescheid unzulässig (vgl. dazu BVerwG, U. v. 08.03.1983 - 1 C 34/80 - NJW 1983,1923; st. Rspr.).
a) Die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) endete mit Ablauf des 07.11.2011.
aa) Der Bescheid vom 04.10.2011 gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO als am 06.10.2011 zugestellt. Denn der Postbedienstete hat laut Postzustellungsurkunde das Schriftstück am 06.10.2011 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.
bb) Die Widerspruchsfrist begann gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB am 07.10.2011 zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 06.11.2011 (§ 70 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Da dieser Tag ein Sonntag war, verschiebt sich das Ende der Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB auf den nächsten Werktag, also auf Montag, den 07.11.2011.
b) Die Klägerin hat innerhalb dieser Widerspruchsfrist nicht formgerecht Widerspruch erhoben.
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
aa) Die Klägerin ist zunächst nicht so zu behandeln, als hätte sie am Vormittag des 11.10.2011 Widerspruch erhoben. Denn sie hat nach Erhalt des Bescheides an diesem Tag zwar das Landratsamt aufgesucht, hat dann jedoch, nachdem sie 30 Minuten vergeblich auf einen Vorsprachetermin gewartet hatte, die Behörde wieder verlassen, ohne schriftlich Widerspruch erhoben zu haben. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht jedoch zwingend vor, dass ein Widerspruch tatsächlich schriftlich eingelegt wird und lässt keinen Raum, die Einlegung eines Widerspruchs zu fingieren (BVerwG, U. v. 16.02.1967 - III C 4.66
bb) Weiter hat die Klägerin auch nicht am Nachmittag des gleichen Tages wirksam Widerspruch erhoben. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin, wie sie behauptet, gegenüber der Sachbearbeiterin am Telefon deutlich zu verstehen gegeben hat, dass sie Widerspruch erheben will oder ob sie lediglich, wie die Sachbearbeiterin vermerkt hat, eine schriftliche Beschwerde angekündigt hat. Denn die Erhebung eines Widerspruchs zur Niederschrift ist eine Unterform eines schriftlichen Widerspruchs. Deshalb muss gewährleistet sein, dass eine gewollte Rechtsbehelfserklärung vorliegt, die von einer bestimmten Person herrührt, die für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Diese Anforderungen sind regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Widerspruch in Anwesenheit des Widerspruchsführers zu Protokoll genommen, vorgelesen und von ihm genehmigt wird, indem er seine Unterschrift beifügt. Dagegen reicht es nicht aus, wenn der Widerspruchsführer, wie hier, bei der Behörde anruft und darüber ein Aktenvermerk gefertigt wird (ThürOVG, B. v. 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01 - NVwZ-RR 2002, 408/409 = DÖV 2001, 963/963f.).
cc) Auch bei der Besprechung in der Wohngeldstelle am 03.11.2011 hat die Klägerin weder schriftlich noch zur Niederschrift der Behörde Widerspruch erhoben. Vielmehr wurde sie von den Mitarbeitern darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch der Schriftform bedürfe und hat daraufhin am 04.11.2011 ein Widerspruchsschreiben formuliert.
dd) Außerdem hat die Klägerin auch nicht durch die E-Mail vom 05.11.2011 Widerspruch erhoben, der sie eine PDF-Datei mit dem mit eingescannter Unterschrift versehenen Widerspruchsschreiben vom 04.11.2011 beifügte.
§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO trifft keine Regelung darüber, ob ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch die Form wahrt. Da § 55 a VwGO nur für das Gerichtsverfahren gilt und Art. 3 a BayVwVfG gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch nicht anwendbar ist, ist deshalb ergänzend § 36 a SGB I heranzuziehen. Danach kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist (§ 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB I). Der elektronischen Form genügt aber nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist (§ 36 a Abs. 1 Satz 2 SGB I). Hinzukommen muss, dass der Empfänger für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet (§ 36 a SGB I).
(1) Wie sich aus dem Ausdruck ihrer E-Mail ergibt, auf dem nicht vermerkt ist, dass die E-Mail signiert ist, hat die Klägerin keine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG versehene, sondern nur eine einfache E-Mail gesandt. Damit kann nicht gemäß § 36 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB I die durch § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Auch wenn sich, wie hier, aus einer E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt, kann vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Denn die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente dienen zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (BVerwG, U. v. 25.04.2012 - 8 C 18/11 - BVerwGE 143, 50/53 = NVwZ 2012, 1262/1263, jew. Rn.17 zum insoweit vergleichbaren § 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
(2) Darüber hinaus hat der Beklagte zwar durch die Angabe der E-Mail-Adresse des Wohngeldsachbearbeiters grundsätzlich einen Zugang für die Übermittlung von E-Mails eröffnet. Die Behörde hat aber im Bescheid vom 04.10.2011 darauf hingewiesen, dass die Widerspruchseinlegung durch E-Mail unzulässig ist. Deshalb dient die E-Mail-Adresse ausdrücklich nicht dem Zweck, elektronische Widersprüche entgegenzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 18.06.2007 - 11 CS 06.1959 - juris Rn. 32).
ee) Auch der beim Beklagten erstellte Ausdruck des mit eingescannter Unterschrift versehenen Widerspruchsschreibens, das die Klägerin als PDF-Datei ihrer elektronischen Nachricht beigefügt hatte, erfüllt nicht die Anforderungen an einen form- und fristgerecht eingereichten Widerspruch.
Offen lassen kann das Gericht, ob die Übermittlung einer PDF-Datei, die erst dann zu einem Schriftstück wurde, das das Widerspruchsschreiben verkörperte, als die Wohngeldstelle sie ausdruckte, dazu ausreichte, um einen Widerspruch schriftlich einzureichen (dafür BGH, B. v. 15.07.2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649/2650; dagegen BayLSG, B .v. 24.02.2012 - L 8 So 9/12 B ER - juris Rn. 11-15). Denn der Beklagte, der nicht verpflichtet war, die Datei auszudrucken, hat die E-Mail und die PDF-Datei erst nach dem 07.11.2011 ausgedruckt. Das Risiko, dass ihr als PDF-Datei per E-Mail übermitteltes Widerspruchsschreiben nicht rechtzeitig ausgedruckt wurde und damit Schriftform erlangte, trägt die Klägerin, die damit die Versäumung der Frist zu verantworten hat (LSG Sachsen-Anhalt, B. v. 26.06.2012 - L 7 AS 205/11 B ER - juris Rn. 27).
ff) Das per Post am 11.11.2011 beim Beklagten eingegangene Widerspruchsschreiben wahrte zwar die Schriftform, nicht jedoch die Widerspruchsfrist.
c) Schließlich ist der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO, der gemäß § 70 Abs. 2 VwGO auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist entsprechend anwendbar ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
Die Klägerin, die am 11.11.2011 die formgerechte Erhebung des Widerspruchs nachgeholt hat, macht der Sache nach als Wiedereinsetzungsgrund geltend, sie sei gehindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten, weil sie ohne einen entsprechenden Hinweis der Mitarbeiter des Beklagten davon ausgegangen sei, sie habe bei der Besprechung im Landratsamt am 03.11.2011 wirksam persönlich Widerspruch eingelegt und habe deshalb jetzt nur noch ihre Sicht des Gesprächs schriftlich nachzureichen, ohne dabei an eine Frist gebunden zu sein.
Sollte dieses Vorbringen zutreffen, war die Klägerin aber nicht ohne Verschulden gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Denn es konnte von ihr erwartet werden, dass sie die zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides zur Kenntnis nahm und befolgte (Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 60 Rn. 33). Die Rechtsbehelfsbelehrung stellte klar, dass die Klägerin, wie in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschrieben, den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben hatte und dass deshalb ein bloßes Gespräch mit der Behörde nicht genügte. Wenn sie sich unsicher war, ob ein Gespräch genügte, um Widerspruch einzulegen, war sie deshalb verpflichtet, unverzüglich juristischen Rat einzuholen (Bier a. a. O.). Sie hätte also die Mitarbeiter der Wohngeldstelle bei Abschluss des Gespräches fragen müssen, ob sie wirksam Widerspruch erhoben habe, ohne dass ihre Einwände gegen den Bescheid schriftlich festgehalten worden waren. Ein Wiedereinsetzungsgrund ergäbe sich unter diesen Umständen allenfalls dann, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, die Mitarbeiter der Beklagten hätten sie in dem Irrtum bestärkt, entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung genüge schon ein Gespräch, um Widerspruch einzulegen, ohne dass dazu eine Niederschrift aufgenommen werden müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Frage, ob eine Niederschrift erforderlich war, in dem Gespräch von keiner Seite angesprochen wurde.
3. Ist die Klage damit unzulässig, ist nicht mehr darauf einzugehen, ob die Klage begründet ist, weil der Bescheid vom 04.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2013, wie die Klägerin vorträgt, rechtswidrig war.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.