Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2015 - 12 C 15.1383

published on 03/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2015 - 12 C 15.1383
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Mai 2015 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 14. Mai 2013 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2011, mit dem ihr Wohngeldantrag vom 31. Januar 2011 ab 1. April 2011 abgelehnt und danach zu Unrecht ausgezahltes Wohngeld in Höhe von 528 EUR zurückgefordert wurde. Ihren Antrag, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 19. Mai 2015 ab, da die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt habe und die Klage daher bereits unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde erhoben.

Diese erweist sich als zulässig und hat Erfolg, da entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Klage gemessen am prozesskostenhilferechtlich anzulegenden Maßstab hinreichende Erfolgsaussichten besitzt. Der Klägerin ist zunächst Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren (1.). Darüber hinaus weist ihre Klage auch der Sache nach hinreichende Erfolgsaussichten auf (2.).

1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Oktober 2011, der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde der Klägerin nachweislich mittels Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2011 zugestellt. Damit endete die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Montag, den 7. November 2011. Der auf den 4. November 2011 datierte schriftliche Widerspruch der Klägerin ging beim Beklagten ausweislich des Eingangsstempels erst am 11. November 2011 ein, erweist sich mithin als verfristet.

Die Klägerin hat auch nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch das Aufsuchen des Landratsamts am 11. Oktober 2011 vormittags, durch das Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin ebenfalls am 11. Oktober 2011 nachmittags und durch die E-Mail vom 5. November 2011, der ihr Widerspruchsschreiben vom 4. November 2011 als pdf-Datei beigefügt war, wirksam Widerspruch eingelegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die für zutreffend erachteten Gründe des Beschlusses vom 19. Mai 2015 verwiesen.

Der Klägerin ist indes nach § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren, da sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. Zwar enthält der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Oktober 2011 eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, in der darauf hingewiesen wurde, dass Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde eingelegt werden kann. Die Klägerin ist indes, was sie bereits mit ihrer Klagebegründung und nunmehr auch mit ihrer Beschwerde ausdrücklich geltend macht, bei ihrer Vorsprache bei den zuständigen Sachbearbeitern des Beklagten am 3. November 2011 auf ihr Ansinnen hin, Widerspruch einlegen zu wollen, dahingehend belehrt worden, dass der Widerspruch der Schriftform bedürfe. Nicht hingegen erfolgte ein Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung zur Niederschrift der Ausgangsbehörde.

Wörtlich wird in der Klageerwiderung des Beklagten vom 4. Juni 2013 (Bl. 70 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) zur Vorsprache der Klägerin am 3. November 2011 Folgendes ausgeführt: „Es ist richtig, dass die Klägerin am 03.11.2011 im Landratsamt B. bei Herrn K. und Frau R. vorgesprochen hat. Bei dieser Vorsprache wurde - wie die Klägerin auch selbst beschreibt - Akteneinsicht gewährt und die Sach- und Rechtslage von den Sachbearbeitern erklärt. Eine Niederschrift zur Widerspruchseinlegung wurde jedoch von der Klägerin gerade nicht verlangt und daher auch nicht aufgenommen. Auf diese Möglichkeit war die Klägerin zuvor durch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 4.10.2011 ausreichend hingewiesen worden. Zudem hat Frau R. die Klägerin bei ihrer Vorsprache nochmals auf das Erfordernis der Schriftform zur wirksamen Widerspruchseinlegung besonders hingewiesen. Die Klägerin hat dementsprechend auch mit Schreiben vom 4.11.2011 ihren Widerspruch schriftlich verfasst (…).“

Dies belegt, dass sich der Hinweis der Sachbearbeiterin der Ausgangsbehörde ausschließlich auf die Schriftform zur Einreichung eines Widerspruchs bezogen hat, nicht hingegen auf die angesichts der Vorsprache der Klägerin bei der Ausgangsbehörde problemlos mögliche und auch ohne weiteres naheliegende Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift, die offensichtlich ausgespart worden ist. Der alleinige Verweis auf die Schriftform des Widerspruchs stellt folglich eine schuldhafte Falschberatung der Klägerin durch Unterlassen seitens der Ausgangsbehörde dar, die trotz einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 4. Oktober 2011 zu einer von der Klägerin ausnahmsweise unverschuldeten Fristversäumnis (vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 28. Ergänzungslieferung 2015, § 60 Rn. 33; BVerwG, U. v. 27.2.1976 - IV C 74.74 - BVerwGE 50, 248 [254]; U. v. 8.3.1983 - 1 C 34.80 - NJW 1983, 1923 [1924]) und damit im Ergebnis zur Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist führt.

Anders als das Verwaltungsgericht meint, oblag es nicht der Klägerin als juristischem Laien, den Widerspruch zwischen der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 4. Oktober 2011 und der Auskunft der Sachbearbeiterin R. zur Form der Widerspruchseinlegung zu thematisieren, vielmehr war umgekehrt die Sachbearbeiterin R. angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs und des unbedingten Willens der Klägerin zur Widerspruchseinlegung gehalten, zugleich auch auf die naheliegende Möglichkeit zur Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift hinzuweisen. Denn Behörden haben den Bürger anlässlich persönlicher Vorsprachen bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zu unterstützen, statt deren Erhebung durch unvollständige Hinweise auf Formalien zu erschweren. Da bereits am 11. November 2011 bei der Ausgangsbehörde der formgerechte, schriftliche Widerspruch der Klägerin eingegangen war, war der Klägerin in der Folge von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren.

2. Die Klage weist auch der Sache nach hinreichende Erfolgsaussichten auf. Den angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid stützt der Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach soll ein Dauerverwaltungsakt bei einer Änderung der zum Erlasszeitpunkt vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgegebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Als derart verletzte Pflicht bezeichnet der Beklagte § 27 Abs. 3 Nr. 3 WoGG. Danach ist die wohngeldberechtigte Person zur unverzüglichen Mitteilung an die Wohngeldbehörde verpflichtet, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Summe der monatlichen positiven Einkünfte um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht. Angaben dazu, inwieweit die Klägerin dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sein soll, enthält der verfahrensgegenständliche Bescheid indes nicht.

Vielmehr übersieht der Beklagte in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin bereits im Wohngeldantrag vom 30. Januar 2011 (Bl. 50 der Verwaltungsakte) angegeben hatte, dass sie ab 17. Januar 2011 wieder einer Beschäftigung - zunächst mit 10 Wochenstunden - nachgeht und ihre Stundenzahl sich ab dem 1. April 2011 auf 24 Stunden erhöhen würde. Ferner hat die Klägerin nach Anforderung durch den Beklagten eine auf den 21. Februar 2011 datierte Bescheinigung des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Bayreuth, vorgelegt, aus der sich ihr konkretes Einkommen bis einschließlich 8. Mai 2011 ergibt und in der ferner festgestellt wurde, dass die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 15. Januar 2011 und 31. März 2011 einer Teilzeitbeschäftigung mit 10 Wochenstunden nachgeht. Aus der Bescheinigung lässt sich weiter ablesen, dass sich, wie von der Klägerin im Antrag vom 30. Januar 2011 zutreffend angegeben, ihre Einkünfte aufgrund der Erhöhung der Arbeitszeit ab April 2011 auf 2.341,21 EUR monatlich steigern werden. Die genannten Angaben zum Einkommen lagen der Beklagten damit vor Erlass des ursprünglichen Bewilliungsbescheids vom 26. Mai 2011 vor.

Demgegenüber enthielten die mit einem handschriftlichen Kürzel und dem Datum 10.6.2011 versehenen Bezügemitteilungen der Klägerin für die Monate Februar, März und April 2011 fast genau die bereits in der Bescheinigung vom 21. Februar 2011 aufgeführten Bruttobeträge, nämlich 973,48 EUR und 2.376,33 EUR als monatlichem Verdienst. Die mit dem Datum 8. Juli 2011 und ebenfalls einem Namenskürzel versehenen Bezügemitteilungen von Mai und Juni 2011 weisen ebenfalls Bruttobezüge der Klägerin von 2.376,33 EUR aus. Folglich entsprechen die im Juni bzw. Juli vorgelegten Bezügemitteilungen genau den Angaben der Klägerin im Wohngeldantrag vom 30. Januar 2011 sowie der Bescheinigung des Landesamts für Finanzen vom 21. Februar 2011. Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse gegenüber den Angaben der Klägerin bei Antragstellung liegt mithin nicht vor, ebensowenig eine Verletzung der Pflicht zur Mitteilung einer Veränderung der Einkünfte. Welche Informationen zu ihren Bezügen die Klägerin daher vorsätzlich oder grob fahrlässig der Wohngeldstelle vorenthalten haben soll, bleibt gänzlich unerfindlich. Demzufolge fehlt es vorliegend an der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 WoGG auf Seiten der Klägerin und folglich an einer entsprechenden Grundlage für eine Rückforderung in Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Auch eine Neuentscheidung über das Wohngeld nach § 27 Abs. 2 WoGG war vorliegend nicht veranlasst, da gegenüber den zutreffenden Angaben der Klägerin über ihre Einkünfte im Zeitraum Januar bis Juni 2011 keine Änderung eingetreten ist, mag der Beklagte die Angaben der Klägerin im Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Mai 2011 auch fehlerhaft interpretiert haben.

Ob der Beklagte möglicherweise berechtigt gewesen wäre, den Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2011 nach § 47 SGB X zu wiederrufen, kann vorliegend dahinstehen, da es insoweit an der nach § 47 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB X erforderlichen Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten auf Seiten der Klägerin fehlt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besitzt die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 4. Oktober 2011 demnach für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten.

3. Der Klägerin war daher auf der Grundlage der von ihr dem Senat übermittelten aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

4. Einer Kostenentscheidung bedurfte es vorliegend nicht, da im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nur bei einer Zurückweisung der Beschwerde anfallen und Kosten nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Annotations

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.