Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 18.315

bei uns veröffentlicht am05.09.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 18. April 1994 in Deutschland geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige.

Die Eltern der Klägerin und ihre beiden älteren Brüder reisten im November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten Asyl. Ihre Asylanträge sowie die Folgeanträge wurden abgelehnt. Der Asylantrag der Klägerin sowie ein Folgeantrag wurden unanfechtbar abgelehnt. In der Folgezeit erhielt die Klägerin Duldungen, erstmals am 1. Dezember 2003.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2008 wurde in einem erneuten Folgeverfahren für den Vater der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. In Folge dessen erteilte der Beklagte und Antragsgegner der damals minderjährigen Klägerin am 9. Februar 2009 aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die letztmalig am 16. Januar 2012 bis zum 11. Januar 2014 verlängert wurde.

Die Klägerin besuchte die …-Schule, Sonderpädagogisches Förderzentrum, ohne einen anerkannten Schulabschluss zu erwerben. Am 1. Januar 2009 begann die Klägerin eine Berufsausbildung zur Dienstleistungshelferin, die sie jedoch im 2. Ausbildungsjahr abbrach, indem sie nicht mehr an ihrem Ausbildungsplatz erschien (Seite 309 der Behördenakten).

Am 8. Juli 2013 erfolgte die Geburt ihres ersten Kindes G. A.. Vater des Kindes ist G. A., ein in Düren lebender, geduldeter kosovarischer Staatsangehöriger (Seite 163 der Behördenakte). Der Asylantrag ihres Kindes blieb erfolglos.

Am 16. Januar 2014 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, woraufhin sie Fiktionsbescheinigungen erhielt, da erforderliche Nachweise fehlen würden. Entsprechend der darin enthaltenen Nebenbestimmungen war sie zur Wohnsitznahme im Landkreis D* … bzw. später im Freistaat Bayern verpflichtet. Dem Antrag der Klägerin auf Umverteilung zu ihrem Freund und Vater ihres Kindes nach Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2014 wurde nicht stattgegeben, da die soziale Verschiebung durch einen Zuzug des Kindsvaters nach Bayern weniger schwer ausfallen würde.

Die Klägerin wurde am 9. Oktober 2015 von Amts wegen aus dem Landkreis D* … abgemeldet. Am 11. Dezember 2015 erfolgte die Geburt ihres zweiten Kindes G. L., dessen Vater ebenfalls G. A. ist. Der Asylantrag ihres zweiten Kindes wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juli 2018 (Au 6 K 17.35015) abgewiesen.

Bei einer Vorsprache der Klägerin und des Lebensgefährten und Kindsvaters bei der Ausländerbehörde D* … am 15. November 2017 bat die Klägerin um ihre Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft im Landkreis D* …, da sie bei dem Kindsvater keinen Wohnraum zur Verfügung habe. Ihr Lebensgefährte gab an, er könne sie und ihre Kinder nicht in seiner Wohnung in Nordrhein-Westfalen aufnehmen und dass es ihm egal sei, wo seine Familie von nun an lebe. Zudem machte er deutlich, dass die Ausländerbehörde seine Familie abschieben könne (Seite 252 der Behördenakten).

Mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 15. November 2017 wurde den Kindern der Klägerin eine Gemeinschaftsunterkunft als künftiger Wohnsitz zugewiesen.

Bei einer weiteren Vorsprache der Klägerin bei der Ausländerbehörde D* … am 17. November 2017 gab die Klägerin an, sie habe sich die letzten Jahre regelmäßig bei ihrem Lebensgefährten und Vater ihrer Kinder in Nordrhein-Westfalen aufgehalten. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei schwierig, da diese ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten nicht akzeptieren würden und deshalb auch keinen Kontakt zu ihren Enkelkindern wollten (Seite 266 der Behördenakten).

Mit Schreiben des Landratsamts D* … vom 4. Dezember 2017 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gehört. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 wies der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass es sich bei der Klägerin um eine sog. „faktische Inländerin“ handle, der bis zur Stabilisierung des aktuell schwierigen Gesundheitszustandes ihres zweiten Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Bei Aufnahme einer Beschäftigung des Lebensgefährten der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Nach Auskunft des Jobcenters D* … könne sich die Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes auf die Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme berufen. Nach Auskunft des Fachbereichs Gesundheit des Landratsamts D* … sei das zweite Kind der Klägerin reisefähig, leide jedoch an einem nicht näher diagnostizierten Immundefekt, der der regelmäßigen medikamentösen Behandlung bedürfe. Zudem bestehe eine motorische und sprachliche Entwicklungsverzögerung und eine fragliche Hörminderung.

Das Landratsamt … lehnte mit Bescheid vom 5. Februar 2018 den Antrag der Klägerin auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte sie zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis Ablauf des 10. März 2018 bzw. im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage spätestens 30 Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisefrist auf (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung in den Kosovo an (Ziffer 3). Die Wirkung einer Abschiebung wurde auf zwei Jahre nach Ausreise aus dem Bundesgebiet befristet.

Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht, da die Klägerin weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen an einer freiwilligen Ausreise in den Kosovo gehindert sei. Ein rechtliches Hindernis ergebe sich nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, da die Klägerin ihrer ursprünglichen Kernfamilie bereits entwachsen und sie von keinen Beistandsleistungen ihrer Familie abhängig sei. Zwar habe sie mittlerweile eine eigene Kernfamilie gegründet, deren Mitglieder seien jedoch ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Ein rechtliches Hindernis ergebe sich ebenso wenig aus Art. 8 EMRK, da bei der Klägerin keine gelungene soziale und wirtschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland bestünde. In Deutschland lebe sie in desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Beziehung zu ihrer Familie sei seit Jahren zerrüttet. Auch habe kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Daueraufenthalt bestanden, da der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnis die Minderjährigkeit der Klägerin in Verbindung mit einem Abschiebungsverbot zu Gunsten ihres Vaters zugrunde gelegen habe. Eine Wiedereingliederung in die kosovarischen Lebensverhältnisse sei zwar schwierig, aber für die albanisch sprechende Klägerin in ihrem Alter nicht unmöglich und ihr zumutbar. Bei der gebotenen Gesamtbewertung überwöge das öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderung. Ein Anspruch ergeben sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, da darin keine eigenständige Anspruchsnorm zu sehen sei. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründe vorliegend keinen Anspruch, da die Klägerin keinen vorübergehenden Aufenthalt anstrebe. Zudem sei ihr Lebensunterhalt nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Klägerin sei bisher noch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Mangels Atypik des Falles sei hiervon keine Ausnahme zu machen. Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liege in der Person der Klägerin nicht vor. Der bloße Aufenthalt seit ihrer Geburt in der Bundesrepublik Deutschland könne eine solche nicht begründen, da davon auch andere im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Ausländer bei einer Aufenthaltsbeendigung betroffen seien. Bei ihrem jüngsten Kind läge keine Erkrankung vor, die eine Abschiebung hindern würde. Für einen Anspruch nach § 25b AufenthG fehle es an Duldungsgründen. Auch aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie aus § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG ergebe sich im Fall der Klägerin kein Anspruch. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Klägerin die eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts, bzw. die erforderlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht nachgewiesen habe. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG lägen nicht vor. Für einen Anspruch nach § 25a AufenthG fehle es an einem entsprechenden Voraufenthalt sowie an einem erfolgreichen Schulbesuch bzw. an einem anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss. Die Befristung der Wirkung einer Abschiebung auf zwei Jahre sei im Fall der Klägerin aus generalpräventiven Aspekten angemessen aber auch ausreichend.

Hiergegen ließ die Klägerin Klage erheben (Au 6 K 18.315) und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid sei im Hinblick auf das Bleiberecht der Klägerin aus Art. 8 EMRK rechtswidrig. Die Klägerin sei faktische Inländerin. Sie habe eine Volks- und Mittelschule besucht. Ihre Ausbildung habe sie wegen erheblicher Probleme mit ihren Eltern vorzeitig beenden müssen. Ihre Eltern hätten ihren Lebensgefährten nicht akzeptiert. Sie sei sodann zu diesem nach Nordrhein-Westfalen gezogen. Seit ihrem Wegzug habe sie keine öffentlichen Leistungen mehr für sich in Anspruch genommen bzw. in Anspruch nehmen können. Im Kosovo sei die Klägerin nie gewesen und beherrsche die albanische Sprache nur rudimentär. In ihrer eigenen Familie werde praktisch nur deutsch gesprochen. Indes beherrsche sie auch hinreichend Romani. Die Klägerin sei nie straffällig geworden. Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit seien wegen der Wohnsitzbeschränkungen und sodann wegen der Geburt und Betreuung ihrer (kranken) Kinder nicht vorhanden gewesen. Der Lebensgefährte der Klägerin bemühe sich derzeit um eine Vollzeitstelle im Kreis D* … Jedenfalls überwögen die persönlichen Interessen der Klägerin im Rahmen einer Folgenabwägung, für die eine Rückführung zusammen mit ihren Kindern mangels Sprach- und Ortskenntnissen oder einer Anlaufstation offensichtlich extrem belastend sei. Der weitere Aufenthalt der Klägerin und ihrer Kinder in einer Gemeinschaftsunterkunft sei dem entgegen nicht ausschlaggebend.

Der Beklagte und Antragsgegner beantragt,

die Klage abzuweisen und den Eilantrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vollumfänglich auf die rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass ein Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt seien. Die Aufenthaltsbeendigung sei insbesondere verhältnismäßig. Sie sei in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht irreversibel verwurzelt. In ihrem Alter sei zu erwarten, dass sie ihre in Grundzügen vorhandenen Kenntnisse der Heimatsprache bei einer Rückkehr erweitern könne. Mittlerweile sei der Bruder der Klägerin in den Kosovo zurückgekehrt. Der Lebensgefährte der Klägerin habe diese in der Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig besucht.

Mit Beschluss vom 9. April 2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten in diesen wie auch in den Verfahren Au 6 K 17.35015 und Au 6 K 12.599 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder auf erneute Verbescheidung ihres Antrags. Der Bescheid des Landratsamts D* … vom 5. Februar 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5

AufenthG, da die Abschiebung der Klägerin weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

a) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich nicht aus einem Recht auf Familien- und Privatleben nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK.

aa) Die Achtung des Rechts auf Familienleben aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK steht bei der Klägerin nicht im Vordergrund, nachdem sowohl ihre beiden minderjährigen Töchter als auch der Vater ihrer Töchter, der gleichzeitig ihr langjähriger Lebensgefährte ist, jeweils vollziehbar ausreisepflichtig sind (S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) und ihre beiden Kinder mit ihr abgeschoben werden können. Die dem Lebensgefährten der Klägerin bis 26. November 2018 erteilte Duldung steht einer freiwilligen Ausreise in den Kosovo nicht entgegen. Der Lebensgefährte ist kosovarischer Staatsangehöriger und im Besitz eines kosovarischen Reisepasses (Bl. 295 der Behördenakten), lebt aber nur besuchsweise bei ihr. Zu den in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern hat die Klägerin seit längerem keinen Kontakt mehr, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

bb) Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Klägerin auf Achtung ihres sonstigen Privatlebens, Art. 8 EMRK.

Bestandteil des Privatlebens ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben. Diese Beziehungen sind für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv und von zentraler Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit. Bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts kommt ihnen wachsende Bedeutung zu (Discher in GKAufenthaltsrecht, Discher in GK-Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2018 vor §§ 53 ff., Rn. 841 f.). Eine danach den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303, VGH BW, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359.10 - juris; BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 19 CS 17.551 - juris Rn. 10).

Zwar ist ein langfristiger tatsächlicher Aufenthalt im Gastland allein grundsätzlich noch kein den Schutzbereich eröffnendes Kriterium (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2017 2017 - 19 CS 17.551 - juris Rn. 11). Jedoch verfügte die Klägerin zumindest in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis zum 11. Januar 2014 über einen gesicherten Aufenthaltsstatus, sodass der persönliche Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Da die Klägerin im Bundesgebiet geboren wurde und hier ihr bisheriges Leben verbracht und keine wesentlichen Bindungen oder Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat hat, sind die hier geknüpften sozialen Beziehungen für sie von zentraler Bedeutung und ist sie als „faktische Inländerin“ anzusehen.

Liegt demnach durch eine drohende Aufenthaltsbeendigung ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist. Die Klägerin hat zwar nach ihren eigenen Angaben ihre sozialen Kontakte ausschließlich im Bundesgebiet. Dennoch führt die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 EMRK als gerechtfertigt und damit auch als verhältnismäßig anzusehen ist:

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (VGH BW, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 26 m. w. N.). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - BVerwG 1 C 40.07 - juris Rn. 20 ff.).

Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen.

Im Fall der Klägerin ist die Aufenthaltsbeendigung nach den vorstehend genannten Grundsätzen geeignet und notwendig, da die Klägerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthaltstitel erfüllt und durch eine Aufenthaltsbeendigung den gesetzlichen Vorgaben zur Regulierung der Einwanderung Geltung verschafft wird.

Eine Aufenthaltsbeendigung ist der Klägerin auch nicht unzumutbar, nachdem sie keine wesentlichen Integrationserfolge erzielt hat und ihr eine Eingliederung in die kosovarischen Lebensverhältnisse möglich ist.

Der Klägerin stehen im Bundesgebiet keine wesentlichen Belange zur Seite, die sie bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgeben müsste. Zwar ist von erheblichem Gewicht, dass die Klägerin in Deutschland geboren und aufgewachsen und somit ihre wesentliche Prägung im Bundesgebiet erfahren hat. Auch spricht sie wohl besser Deutsch als Albanisch. Kenntnisse der albanischen Sprache sind jedoch nach Überzeugung der Kammer mit Blick auf die in ihrem Elternhaus erfolgte Kommunikation, die ausweislich einer Aussage ihrer Mutter als Zeugin in einem früheren Gerichtsverfahren überwiegend auf Albanisch erfolgte (S. 5 der Niederschrift vom 19.9.2012 im Verfahren Au 6 K 12.599), durchaus vorhanden. Wirtschaftlich hat die Klägerin bisher in der Bundesrepublik Deutschland hingegen nicht Fuß gefasst, wobei die Betreuungsbedürftigkeit ihrer beiden Kinder einer Erwerbstätigkeit nicht von Beginn an entgegenstand. Bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes scheiterte eine von ihr begonnene Berufsausbildung. Ihre Schulzeit beendete sie ohne anerkannten Abschluss. Soweit sie während ihres Aufenthalts bei ihrem Lebensgefährten in Nordrhein-Westfalen keine Sozialleistungen bezogen hat, war dies vor allem dem Umstand geschuldet, dass der Bezug solcher Leistungen an die Wohnsitznahme im Landkreis D* … geknüpft waren. Neben ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern bestehen weitere soziale Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland lediglich zur Mutter und zum älteren Bruder ihres Lebensgefährten, die in Nordrhein-Westfalen leben. Letztere liegen jedoch außerhalb der eigentlichen Kernfamilie und sind für sich genommen nicht von derartigem Gewicht, dass sie einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden, nachdem die ihr früher erteilte Aufenthaltserlaubnis an ihre damalige Minderjährigkeit anknüpfte und sie auf eine erneute Verlängerung ohne eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht vertrauen konnte.

Insgesamt bestehen bei der Klägerin demnach keine wesentlichen Bindungen über ihren tatsächlichen langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik hinaus, die eine Rückkehr in den Kosovo, wo ebenfalls keine wesentlichen Bindungen bestehen, unverhältnismäßig erscheinen ließen. Und auch mit Blick auf ihre beiden Kinder im Vorschulalter - sowie die Ausreisepflicht ihres ebenfalls im Kosovo einreise- und aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten - ist ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht unzumutbar. Die Kammer verkennt dabei durchaus nicht die schwierigen Lebensverhältnisse, der sich die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo zusammen mit ihren Kindern ausgesetzt sieht. Eine Rückkehr wird für die Klägerin durchaus nicht einfach sein. Im günstigsten Fall wird sie von ihrem Lebensgefährten, einem ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtigen kosovarischen Staatsagehörigen, begleitet werden, im ungünstigsten Fall kehrt sie als Alleinerziehende mit zwei Kindern im Vorschulalter mit teilweise gesteigertem Betreuungsbedarf in ihr Heimatland zurück. Jedoch wurde hinsichtlich der Möglichkeit der Existenzsicherung bisher durch das hierfür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 42 S. 1 AsylG) weder für die Klägerin noch für eine ihrer beiden Töchter wegen der zu erwartenden Lebensverhältnisse im Kosovo eine derart schwerwiegende Gefahr festgestellt, die ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen könnte. Im Verfahren ihrer jüngeren Tochter wurde dies unter Berücksichtigung möglicher Rückkehrhilfen und Unterstützungsleistungen der Familie ihres Lebensgefährten verneint (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2018 - Au 6 K 17.35015).

Zumal die Klägerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist und sie sich mit ihren 24 Jahren in einem Alter befindet, indem eine Anpassung an die kosovarischen Lebensverhältnisse durchaus möglich erscheint. Unabhängig davon, ob die in früheren Gerichtsverfahren bejahten (vgl. Au 6 K 12.599), nunmehr jedoch verneinten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Kosovo tatsächlich bestehen, befindet sich nunmehr auch ihr älterer Bruder dort, zu welchem eine Kontaktaufnahme notfalls über Verwandte möglich wäre. Auch lebt der Bruder ihres Lebensgefährten mit dessen Familie im Kosovo, der ihr Unterstützung bieten kann. Die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten besteht trotz der sich aus dem Aktenvermerk vom 15. November 2017 enthaltenen Äußerungen fort (vgl. S. 2 der Niederschrift vom 17. Juli 2018 im Verfahren Au 6 K 17.35015), was sich auch am regelmäßigen Besuch des Lebensgefährten am Wohnort der Klägerin zeigt (Bl. 69 der Gerichtsakte). Dabei ist nicht außer Betracht zu lassen, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie unterstützt wurde und der Zusammenhalt der Familie und die gegenseitige Unterstützung der Familienangehörigen untereinander zu den albanischen Traditionen gehört und im Kosovo das eigentliche soziale Netz bildet (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2018 - Au 6 K 17.35015 m.w.N.).

Im Übrigen wird zur Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr auf die ausführliche Würdigung der Belange der Klägerin im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

2. Nachdem bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG - Unmöglichkeit der Ausreise - nicht vorliegen, geht auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Verbescheidungs ins Leere.

3. Steht der Klägerin danach kein Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die am 11. Januar 2014 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis zu, ist auch die Androhung der Abschiebung in den Kosovo, die im vorliegenden Fall an den Ablauf der Ausreisefrist (hier: 30 Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht) anknüpft, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 59 AufenthG).

4. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung der Wirkungen einer Abschiebung auf zwei Jahre nach Ausreise aus dem Bundesgebiet ist ebenfalls rechtmäßig.

Die Befristungsdauer steht nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 65 f. mit Verweis auf BR-Drs. 642/14 S. 39), so dass diese Ermessensentscheidung keiner uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sondern - soweit wie hier keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt - eine zu lange Frist lediglich aufgehoben und die Ausländerbehörde zu einer neuen Ermessensentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - Rn. 54 ff.). Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte die Dauer auf zwei Jahre befristet. Ermessenfehler diesbezüglich wurden weder gerügt, noch sind sie sonst ersichtlich. Wesentliche persönliche Belange, die eine weitere Verkürzung begründen könnten, liegen nach den o. g. Ausführungen nicht vor.

5. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 18.315 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 18.315 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2017 - 19 CS 17.551

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Die

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 18.315

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Aug. 2015 - 10 B 13.715

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10 B 13.715 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. August 2014 (VG München, Entscheidung vom 21. Juli 2011, Az.: M 23 K 10.1455) 10. Senat Sachgebietsschlüssel: 600

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2010 - 11 S 2359/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 - 11 K 2236/09 - wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene die Gerichtskosten und die außer
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 18.315.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 18.315

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2015 anzuordnen.

Der Antragsteller, ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, der nach seiner Einreise im Jahr 1997 im Bundesgebiet ein Asylerstverfahren und zwei Asylfolgeverfahren erfolglos betrieben hat und dem nach Duldung seines weiteren Aufenthalts (nach § 55 AuslG bzw. § 60a AufenthG) vom 30. September 2008 bis zum 25. März 2011 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sind, trägt – in weitgehender Wiederholung seiner erstinstanzlichen Ausführungen – vor, die der Versagung eines Aufenthaltstitels zugrunde liegende und gleichzeitig verfügte Ausweisung sei rechtswidrig, weil kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bestehe, allerdings angesichts seines rund zwanzigjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (1.). Wegen seines Gesundheitszustands könne der Antragsteller, bei dem eine ernsthafte Suizidgefahr bestehe, nicht in den Kosovo zurückkehren (2.).

1. Dieser Vortrag stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wegen der mit Bescheid vom 13. November 2015 verfügten Ausweisung dürfe dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, nicht in Frage, denn die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausweisungsverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist in Anbetracht des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden (zur Inzidentüberprüfung der Ausweisungsverfügung in solchen Fällen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656 – juris Rn. 22).

Der Antragsteller ist in den Jahren 2004 bis 2006 wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, Erschleichens von Leistungen (mit geringwertigem Schaden) und wiederholter Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz zu Geldstrafen, aber auch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (vgl. hierzu auch S. 6, 7). Vor deren Tilgung im Bundeszentralregister und dem damit einhergehenden Eintritt des Verwertungsverbots nach § 51 BZRG ist der Antragsteller am 10. Juni 2015 vom Amtsgericht N. wegen Leistungserschleichung in drei Fällen rechtskräftig zu einer weiteren Geldstrafe (90 Tagessätze) verurteilt worden.

Der Hinweis des Antragstellers auf die Tatsache, dass einzelne Straftaten mehr als 10 Jahre zurückliegen, verfängt schon allein deshalb nicht mehr, weil der Antragsteller nicht nur am 10. Juni 2015 geahndet worden ist, sondern zwischenzeitlich mit (seit 18.1.2017 rechtskräftigem) Urteil des Amtsgerichts N. vom 1. August 2016 erneut wegen Leistungserschleichung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde. Nachdem sich die in den Strafurteilen vom 10. Juni 2015 und 1. August 2016 abgeurteilten Delikte der Leistungserschleichung weder als vereinzelter noch als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften bewerten lassen (der Kläger ist Wiederholungstäter und es handelt sich um Vorsatztaten), liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor.

Das Verwaltungsgericht hat auch die Bleibeinteressen des Antragstellers im Zuge der Überprüfung der Ausweisung rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen; sowohl die Dauer des Aufenthalts des im Alter von 25 Jahren eingereisten Antragstellers als auch die persönlichen Lebensverhältnisse wurden gewürdigt.

Im Übrigen sind sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht (BA, S. 13, Nr. 2) zutreffend nicht nur von § 11 Abs. 1 AufenthG ausgegangen, sondern auch davon, dass allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Regelfall nicht vorliegen. Insbesondere stehen § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen.

Als abgelehntem Asylbewerber darf dem Antragsteller nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor seiner Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes (aus humanitären Gründen) erteilt werden. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Sie soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2), darf aber nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Sätze 3 und 4).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 (1 C 14.05 – juris) ausgeführt, eine freiwillige Ausreise sei im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG scheiden vorliegend aus wegen der Erfolglosigkeit des Antragstellers in seinen Asylverfahren). Die Verlängerung der in der Vergangenheit nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ist im Fall des Antragstellers nicht wegen eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK geboten.

Der EGMR führt aus, man müsse akzeptieren, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des „Privatlebens“ im Sinne des Art. 8 EMRK ist (EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner/Königreich der Niederlande, Nr. 46410/99 – juris), so dass der Schutz des Privatlebens den Schutz vor Aufenthaltsbeendigung umfasst. In seinem Urteil vom 24. November 2009 (Omojudi/Vereinigtes Königreich, Nr. 182/08 – InfAuslR 2010, 178 ff) hat der EGMR das Privatleben als „die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen Migranten, die sich seit langem im Aufnahmeland aufhalten, einerseits und der Aufnahmegesellschaft andererseits“ bezeichnet. Auch dem ökonomischen Erfolg der Erwerbstätigkeit kann Bedeutung für das Bestehen hinreichend fester Bindungen zum Aufnahmestaat und damit für die Bejahung eines Privatlebens im Bundesgebiet zukommen (berücksichtigt z.B. von EGMR, U.v. 28.6.2007 , Nr. 31753/02 - juris Ziff. 64; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK, der auf „das wirtschaftliche Wohl eines Landes“ als Abwägungsgesichtspunkt verweist). Eine danach den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.96 – NVwZ 1999, 303, VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.12.2010 – 11 S. 2359.10 – juris).

Allerdings ist ein langfristiger Aufenthalt im Gastland allein grundsätzlich noch kein den Schutzbereich eröffnendes Kriterium (vgl. BayVGH, B.v. 17. August 2016 – 19 ZB 14.1596 – juris Rn. 9 m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht führt aus, eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - jeweils juris, ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - jeweils juris, a. A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.12.2010 - 11 S. 2359.10 m.w.N. zum Streitstand - juris).

Der Antragsteller hat im Bundesgebiet nur geringe Integrationserfolge erzielt; mit der Beschwerde wird über die Dauer des Aufenthalts hinaus nichts Substantielles vorgetragen. Die Ausländerbehörde hat dem Antragsteller auch nicht die Niederlassung im Bundesgebiet erlaubt, sondern durch ihr Verhalten allenfalls schwache Anhaltspunkte für die Hoffnung auf einen Daueraufenthalt geliefert. Der Antragsteller hat seinen Aufenthalt zwischen den Jahren 1997 und 2007 ausschließlich durch (im Ergebnis erfolglose) Asylverfahren bewerkstelligt; zeitweise wurde sein Aufenthalt lediglich geduldet; von einer dauerhaften Bleibeperspektive konnte er in dieser Zeit, während der er auch nicht erwerbstätig sein durfte, nicht ausgehen. Zwischen September 2008 und März 2011 wurden dem Antragsteller Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen der schwierigen Lebensbedingungen der Minderheit der Ashkali, welcher der Antragsteller angehören soll, erteilt, weil er auch über einen längeren Zeitraum nicht straffällig geworden war. Während des gesamten Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet ist eine wirtschaftliche Integration kaum erfolgt. Nach der Erlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab Oktober 2007 sind trotz des erlernten Berufes eines Elektrotechnikers nur in geringem Umfang Erwerbstätigkeiten des Antragstellers in den Akten feststellbar. Für die Jahre 2011 und 2012 sind zeitweise Tätigkeiten für Zeitarbeitsfirmen nachweisbar, für das Jahr 2013 eine Tätigkeit als Fahrzeugreiniger. Bei dieser Sachlage wirkt es sich entscheidend zum Nachteil des Antragstellers aus, dass angesichts seines Alters von 25 Jahren bei der Einreise und der geringen Integration während seines langjährigen Aufenthalts davon auszugehen ist, dass seine sozialen Bindungen zum Herkunftsland, in dem seine Eltern leben, überwiegend fortbestehen und ihm eine Rückkehr – auch wenn sie mit Schwierigkeiten verbunden ist – zumutbar ist. Von einer Integration des Antragstellers im Bundesgebiet kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller in einer Art und Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass die Antragsgegnerin den Regelversagungsgrund des Ausweisungsinteresses (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zutreffend angenommen hat.

Die vom Antragsteller begangenen vorsätzlichen Straftaten der Leistungserschleichung sind weder als vereinzelt noch als geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG anzusehen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.2004 – 1 C-23/03 – juris Rn. 19 ff.). Das im Urteil des Amtsgerichts ausgesprochene Strafmaß von 1 Monat Freiheitsstrafe ohne Bewährung spricht gegen eine Geringfügigkeit. Die Bejahung eines „Ausweisungsinteresses“ setzt auch nach der entsprechenden Begriffsänderung nicht voraus, dass im konkreten Fall eine Ausweisung rechtsfehlerfrei verfügt werden könnte (vgl. VGH BW, B.v. 25.8.2015 – 11 S 1500/15 - juris). Trotz des unterschiedlichen Gewichts der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen wird für die Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (zunächst) nicht weiter unterschieden oder gar eine Ausweisungsabwägung gemäß § 53 Abs. 1, 2 AufenthG getroffen (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 5 Rn. 47). Nachdem die Prüfung von Ausweisungsinteressen bei Erteilung eines Aufenthaltstitels dem Zweck dient, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. §§ 53 ff. AufenthG abzuwenden (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 5 Rn. 55), kommt es für die Frage, ob im Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Ausweisungsinteresse aktuell besteht, auf Art und Inhalt des jeweiligen Ausweisungsinteresses an (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 9/2015, § 5 Rn. 31 b). Die Bandbreite der schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 AufenthG, die von vorsätzlichen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) bis zu nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG) reicht, erfordert insoweit eine differenzierte Betrachtungsweise bei der Anwendung des Regel-Ausnahme-Systems (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 9/2015, § 5 Rn. 31).

Unter Berücksichtigung der fortgesetzten Begehungsweise eines gleichartigen Delikts trotz strafrechtlicher Ahndung (Amtsgericht N., U.v. 10. Juni 2015; erneute Tatbegehung am 29.3.2016) und der Tatsache, dass der Antragsteller zuvor bereits fünf Mal anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (u.a. unerlaubtes Führen einer Schusswaffe, gefährliche Körperverletzung und wiederholte Leistungserschleichung), ist von aktuell zu befürchtenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland, vom Nichtvorliegen eine Ausnahmefalls und somit von einem der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen stehenden, beachtlichen Ausweisungsinteresse auszugehen.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob von einem gesicherten Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ausgegangen werden kann.

2. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt auch vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 – 10 CE 16.838 – juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht. Aus dem nervenärztlichen Attest vom 7. August 2015 und aus dem Entlassungsbericht der Bezirkskliniken M. vom 2. September 2015 ergibt sich nicht, dass der Ausländer gerade aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen reiseunfähig wäre oder dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Auch Anhaltspunkte für eine ernsthafte Selbstgefährdung werden nicht dargelegt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste den Anforderungen des § 60a Abs. 2 c AufenthG nicht genügen. Der Antragsteller ist dieser Bewertung weder substantiiert entgegen getreten noch hat er ärztliche Unterlagen vorgelegt, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Zu zielstaatsbezogen Abschiebungshindernissen hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als (mehrfach) abgelehntem Asylbewerber zutreffend auf die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hingewiesen (§ 24 Abs. 2, § 42 AsylG).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 - 11 K 2236/09 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Die im Jahre 1969 im Irak geborenen und aus Kirkuk stammenden Kläger zu 1 und 2 reisten mit ihren am 26.04.1997 und 01.11.1998 geborenen Kindern, den Klägern zu 3 und 4, am 26.07.1999 in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11.08.1999 gab der Kläger zu 1 zu seinen persönlichen Verhältnissen unter anderem an: Sein Vater sei Araber, seine Mutter Kurdin. Nach irakischem Gesetz sei er deshalb Araber. Er spreche Kurdisch und Arabisch, außerdem Türkisch und etwas Englisch. Er habe einen Fachhochschulabschluss Fachrichtung Metallbearbeitung und habe bis zu seiner Ausreise in Kirkuk eine Autowerkstatt für Auto-Elektrik betrieben. Der Kläger zu 1 legte verschiedene irakische Dokumente vor, unter anderem ein Abschlusszeugnis der Technischen Hochschule ..., eine Heiratsurkunde und Urkunden über die Staatsangehörigkeit sowie Personalausweise.
Mit Bescheid vom 29.10.1999 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung in den Irak an. Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 24.01.2001 - A 13 K 14053/99 - ab. Seit Ende Oktober 1999 hielt sich die Familie nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft auf. Am 23.01.2002 wurden die Kläger zu 1 bis 4 aus Schweden rücküberstellt, wo sie unter anderen Namen um Asyl nachgesucht hatten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 05.02.2002 die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 29.10.1999 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies mit Urteil vom 15.04.2003 - A 2 K 10431/02 - die hiergegen erhobenen Klagen ab. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung ruhten zunächst und wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 30.08.2006 - A 2 S 290/05 - abgelehnt.
Die Kläger zu 1 bis 4 erhalten seit 31.01.2002 bis heute ununterbrochen Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung. Auch die im Bundesgebiet am 04.06.2004 geborene Klägerin zu 5, deren Asylantrag nach § 14a Abs. 2 AsylVfG mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2006 unanfechtbar abgelehnt worden ist, verfügt bis heute lediglich über Duldungen. Die Duldungen für die Familienmitglieder haben grundsätzlich eine Geltungsdauer von drei Monaten.
Am 08.07.2008 beantragten die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte unter Berufung auf die sog. Altfallregelung und § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Sie machten geltend, sie seien im Bundesgebiet integriert. Die Kinder besuchten die Schule oder eine Kindertageseinrichtung. Die Kläger zu 1 und 2 seien mittlerweile erwerbstätig. Auch im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen der Klägerinnen zu 2 und 3 seien sie unverschuldet an einer Ausreise in den Irak gehindert. Die Kläger legten unter anderem Stellungnahmen der Psychologischen Beratungsstelle für politisch Verfolgte und Vertriebene, Stuttgart (im Folgenden: PBV), Schulbescheinigungen und Zeugnisse für die Kläger zu 3 und 4 sowie Lohnabrechnungen vor.
Mit Verfügungen vom 18.12.2008 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Da die Kläger erst Anfang 2002 aus Schweden nach Deutschland rücküberstellt worden seien, seien schon die zeitlichen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20.11.2006 und nach der Altfallregelung des § 104a AufenthG nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich eines rechtlichen inlandsbezogenen Ausreisehindernisses aus Art. 8 EMRK fehle es bei den Eltern, den Klägern zu 1 und 2, an der notwendigen Integration. Auch sei davon auszugehen, dass diese mit den Lebensverhältnissen ihres Heimatlandes noch vertraut seien und eine Reintegration möglich und zumutbar sei. Bei den Klägern zu 3 bis 5 sei kein überdurchschnittliches Maß der Integration festzustellen. Der stets nur geduldeten Familie könne eine gemeinsame Ausreise in das Herkunftsland zugemutet werden. Auch seien die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt sei nicht ohne - zusätzliche - Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Die Identität sei nicht geklärt, denn die Angaben zur Person beruhten ausschließlich auf Angaben der Kläger selbst, die in Schweden andere Personalien verwendet hätten. Schließlich werde auch die Passpflicht nicht erfüllt. Nach umfassender Gewichtung und Wertung sämtlicher Umstände des Falles und Abwägung der privaten Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse komme eine Abweichung von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht in Betracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2009, zugestellt am 11.05.2009, wies das Regierungspräsidium Stuttgart die gegen die Verfügungen erhobenen Widersprüche der Kläger zurück und führte mit Blick auf § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK aus: Die Kläger zu 1 und 2 seien seit ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Januar 2002 zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf öffentliche Leistungen angewiesen gewesen. Auch bezüglich der Kläger zu 3 bis 5 seien keine besonderen Integrationsleistungen ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin zu 5 im Bundesgebiet geboren sei und die Kläger zu 3 und 4 hier zur Schule gingen, rechtfertige nicht die Annahme, eine Rückkehr in den Irak sei ihnen unzumutbar. Sie hätten noch kein Alter erreicht, in dem ihnen ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates ihrer Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen könnte. Die Kläger zu 1 und 2 seien im Irak geboren und aufgewachsen und hätten diesen erst im Erwachsenenalter verlassen. Auch die Kläger zu 3 und 4 seien dort geboren und hätten dort kurze Zeit gelebt. Zudem verfügten die Kläger auch heute noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Nachdem die Kläger zu 1 und 2 bisher in ausgesprochen geringem Maße im Bundesgebiet integriert seien, könne davon ausgegangen werden, dass die innerfamiliären Lebensverhältnisse noch stark von der nationalen Herkunft der Großfamilie geprägt seien und die Kläger zu 3 bis 5 ihre Muttersprache zumindest in Grundzügen beherrschten. Diese würden auch nicht allein in den Irak übersiedeln, sondern könnten mit der Unterstützung der Kläger zu 1 und 2 sowie ggfs. anderer Verwandter rechnen. Auch die bisher vorgetragenen Erkrankungen reichten nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Irak ausgehen zu können. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger auf eine dringende ärztliche Behandlung angewiesen wären, die nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte. Allein die pauschale Aussage, die Kläger zu 3 bis 5 würden Verhaltensauffälligkeiten zeigen, und der Umstand, dass die Klägerinnen zu 2 und 3 psychotherapeutische Beratungsgespräche wahrnähmen, könnten die Unzumutbarkeit der Rückkehr nicht begründen.
Mit ihren am 10.06.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiter. Zur Begründung haben sie weitere Stellungnahmen der PBV sowie Bescheinigungen verschiedener Institutionen und Privatpersonen zum gesellschaftlichen und sozialen Leben der Familie vorgelegt, insbesondere zu den Aktivitäten der Kläger zu 3 und 4 im Fußballverein (aktive Spieler in einer Mädchen- bzw. Jugendfußballmannschaft des TSV H.), in der Schule (unter anderem Klassensprecherin bzw. stellvertretender Klassensprecher) und in Freizeiteinrichtungen.
Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Das beigeladene Land hat sich nicht geäußert.
10 
Nach der ohne Dolmetscher erfolgten Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.05.2010 - 11 K 2236/09 - die Beklagte verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen und die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.05.2009 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Aufgrund der vollständigen Integration der Kläger zu 3 und 4 in die deutschen Lebensverhältnisse und der vollständigen Entwurzelung gegenüber der Heimat ihrer Eltern ergebe sich für diese unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens ein rechtliches Abschiebungsverbot aus Art. 8 EMRK. Das Aufenthaltsrecht der Kläger zu 1, 2 und 5 folge aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens mit den im Bundesgebiet verwurzelten Klägern zu 3 und 4. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sei auch bei lediglich Geduldeten eröffnet. Was die Frage der Qualität des Aufenthaltsrechts anbelange, so sei dies Teil der Schrankenprüfung, insbesondere nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, dass die Integrationsleistungen unter dem Schutz der jahrelangen bewussten „Vollstreckungszurückhaltung“ der Behörden stattgefunden hätten. Die Kläger zu 3 und 4 hätten - wie ihre Aktivitäten beim Sport, in der Schule und in der Freizeit zeigten - sich mit der bundesdeutschen Gesellschaft identifiziert und die demokratischen Grundanschauungen, die Wertvorstellungen und Verhaltensweisen inländischer Jugendlicher als Teil ihrer eigenen Identität persönlichkeitsprägend auf- und angenommen. Sie unterschieden sich durch ihre kulturellen Verhaltens- und Sichtweisen nicht von deutschen Schülern. Bei beiden sei auch von einer vollständigen Entwurzelung auszugehen. Sie besäßen nur mündliche Sprachkenntnisse in Sorani. Sie hätten als Kleinkinder den Irak verlassen und könnten nicht auf eigene Erfahrungen zurückgreifen. Ihre Eltern seien auch nicht in der Lage, ihren Kindern die notwendige Unterstützung für eine erforderliche Reintegration zu geben. Seit dem Sturz Saddam Husseins und der Neuerrichtung des Landes hätten sich sämtliche Umstände dort, in wirtschaftlicher Hinsicht, in den sozialen Bedingungen, in gesellschaftlicher Hinsicht und - ganz besonders - in Sicherheitsfragen so grundlegend gewandelt, dass nicht zu erkennen sei, dass die Eltern selbst wüssten, wie es in diesem Land „laufe“ und wie sie eine Eingliederung der Kläger zu 3 und 4 in die dortige Gesellschaft erfolgreich bewerkstelligen sollten. Es sei angesichts ihres Alters, aber auch aus finanziellen Gründen, höchst unwahrscheinlich, dass namentlich für die Klägerin zu 3 die Möglichkeit bestehen könnte, durch einen Schulbesuch im Irak Zugang zur dortigen Gesellschaft zu finden. Ferner handele es sich bei den Klägern um eine ethnisch gemischte Familie aus arabischen (Kläger zu 1) und kurdischen (Klägerin zu 2) Angehörigen. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert hätten, habe die Verbindung der Klägerin zu 2 mit dem Kläger zu 1 zu familiären Verwerfungen dergestalt geführt, dass die Klägerin zu 2 gleichsam aus ihrer Familie verstoßen worden sei. Bis heute habe sich hieran nichts geändert. Für den Raum Kirkuk, der gerade nicht in der autonomen Provinz des Nordirak liege, werde seit langem und auch in jüngster Zeit von erheblichen, ständig zunehmenden ethnischen Spannungen berichtet. Es komme vielfach zu Übergriffen, Gewalttaten und Bombenanschlägen. Wie die Kläger zu 1 und 2 in einer solchen Situation den Klägern zu 3 und 4 bei der Reintegration ins Heimatland in irgendeiner Weise behilflich sein sollten, sei schlechterdings nicht vorstellbar. Das der Beklagten nach § 25 Abs. 5 AufenthG eingeräumte Ermessen sei angesichts der vorliegenden Umstände und auch mit Blick auf die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG auf Null reduziert.
11 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 06.10.2010 die Berufung zugelassen, die fristgerecht unter Stellung eines Antrags begründet worden ist. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger könnten sich schon deshalb nicht auf § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen, weil ansonsten die mit der Altfallregelung nach § 104a AufenthG getroffene gesetzgeberische Entscheidung umgangen würde. Jedenfalls liege kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 30.04.2009 ausgeführt, eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Die Kläger zu 3 und 4 könnten sich schon deshalb nicht auf ein rechtliches Abschiebungsverbot aus Art. 8 EMRK berufen, weil ihr Aufenthalt zu keiner Zeit rechtmäßig, sondern stets nur geduldet gewesen sei. Abgesehen davon fehle es auch an besonderen Integrationsleistungen. Mit dem Schulbesuch kämen sie lediglich ihrer Schulpflicht nach. Das Verwaltungsgericht habe die Wahl der Klägerin zu 3 zur Klassensprecherin und die Wahl des Klägers zu 4 zum stellvertretenden Klassensprecher und auch deren sportliches Engagement überbewertet - zumal der Aufenthalt der gesamten Familie bis heute durch einen nur vorübergehenden geduldeten Status gekennzeichnet sei. Der Aussetzung der Abschiebung wohne der Natur nach inne, dass eine Aufenthaltsverfestigung grundsätzlich nicht möglich sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass bestimmte Regelungen, z.B. entsprechende Erlasse, dennoch geduldeten Ausländern zu einem Aufenthaltstitel unter den dort genannten Voraussetzungen verhelfen könnten. Der geduldete Ausländer dürfe nämlich von Beginn seines geduldeten Aufenthalts an und auch im weiteren Verlauf nicht darauf vertrauen, er werde später einmal in den Genuss solcher begünstigenden Regelungen kommen. Den Klägern habe stets bewusst sein müssen, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet könne mit Wegfall der Duldungsgründe jederzeit beendet werden. Dass dies ganz kleinen Kindern unter Umständen nicht einfach zu vermitteln sei, werde nicht verkannt - umso höher seien jedoch die Anforderungen an die Eltern zu stellen, ihren Kindern diesen „unsicheren“ Aufenthalt im Bundesgebiet klarzumachen. Die Kläger zu 3 und 4 seien bei der Zurückstellung aus Schweden in einem Alter gewesen, in dem man ihnen mit entsprechender Mühe und einem kindgerechten Erklären das sicher hätte vermitteln können. Nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht werde in der Familie Sorani gesprochen und auch kurdisches Fernsehen geschaut. Dies zeige, dass die Familie als Gesamteinheit im Bundesgebiet doch noch nicht so verwurzelt sei, dass im hausinternen Bereich eine deutsche Lebensweise kultiviert werde. Dies färbe natürlich auch auf die Kinder ab, so dass diese zwar möglicherweise außerhalb der heimischen Wohnung guten Umgang mit der deutschen Lebensweise hätten - wie dies bei Kindern normalerweise üblich sei, da Kinder sich regelmäßig ihrer Umgebung gut anpassen könnten - jedoch im privaten und innerfamiliären Bereich den Umgang mit den Sitten ihres Heimatstaates pflegten. Den Klägern zu 3 und 4 sei es auch durchaus möglich und zumutbar, Sorani noch schriftlich zu erlernen, zumal sie in einem Alter seien, in dem üblicherweise an der Schule Fremdsprachen gelernt würden. Ihre Eltern könnten ihnen in ihrer Heimat ohne weiteres dabei helfen. Kinder im Alter der Kläger zu 3 und 4 fänden naturgemäß auch leicht Kontakt zu Gleichaltrigen und hätten, da sie Sorani zumindest mündlich beherrschten, auch bei einer Kontaktaufnahme keine Schwierigkeiten - im Gegensatz zu Kindern, die die Sprache der Gleichaltrigen nicht sprächen. Auch werde ihnen ihre Fähigkeit zum Teamgeist, den sie hier in den Fußballmannschaften und als (stellvertretender) Klassensprecher bewiesen hätten, dabei helfen. Es sei zwar richtig, dass sich für die Kläger zu 3 und 4 bei einer Rückkehr in ihre Heimat einiges ändern werde. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum ihnen diese Umstellung nicht gelingen sollte. Die Kläger zu 3 und 4 befänden sich in der Vorpubertät bzw. am Anfang der Pubertät und hätten daher eine eigene Persönlichkeitsbildung noch lange nicht abgeschlossen, so dass gerade zum jetzigen Zeitpunkt eine Reintegration in die Heimat noch möglich sei. Es sei sicherlich richtig, dass die Klägerin zu 3 in ihrer Heimat nicht mehr Mädchenfußball spielen können werde, jedoch sei dies unter Umständen auch bei einem bloßen Umzug innerhalb des Bundesgebiets der Fall, wenn der neue Wohnort keine Mädchenfußballmannschaft habe. Was einen möglichen Schulbesuch der Kläger zu 3 und 4 im Irak angehe, so sei festzustellen, dass die Kinder im Irak eben die Verhältnisse antreffen würden, die dort für Kinder in diesem Alter üblich seien, was ihnen durchaus zuzumuten sei. Die Kläger zu 3 und 4 könnten und dürften nicht erwarten, im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat die gleichen Bildungsmöglichkeiten zu erhalten wie im Bundesgebiet. Es gebe kein Recht darauf, den hier erlebten Status in der Heimat aufrechterhalten zu können, wenn dort andere Verhältnisse üblich seien. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der familienbezogenen Gesamtbetrachtung darauf abgestellt habe, dass die Kläger zu 1 und 2 selbst nicht mehr wüssten, was in diesem Land „laufe“ und so eine Eingliederung der Kläger zu 3 und 4 nicht zu bewerkstelligen sei, so sei dem schon aus den zuvor genannten Gründen entgegenzutreten. Die Kinder hätten schon von sich aus sehr gute Voraussetzungen für eine Reintegration, so dass diesbezüglich an eine Hilfe der Eltern keine so großen Anforderungen mehr zu stellen seien. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und 2 über die Verhältnisse in der Heimat durch die Medien, insbesondere das kurdische Fernsehen, gut informiert seien. Dass ihre Familie ethnisch gemischt sei, führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Beide sprächen Sorani und damit eine der Amtssprachen des Irak. Es komme auch nicht darauf an, ob eine Integration in der Provinz Kirkuk möglich sei, denn die Familie sei nicht gezwungen, genau dorthin zu gehen, sondern könne sich auch einen anderen Ort im Irak auswählen. Nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könne die Familie darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft in ihrem Heimatstaat zu führen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.05.2010 - 11 K 2236/09 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
14 
Der Beigeladene schließt sich ausdrücklich dem Antrag der Beklagten an und führt im Wesentlichen aus: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Frage, ob auch die sozialen Bindungen von Ausländern im Rahmen von Aufenthalten ohne einen Aufenthaltstitel vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst würden, bisher offengelassen. Richtigerweise bedürfe es für den Schutz der sozialen Bindungen eines Ausländers einer festen Verankerung des Privatlebens im Vertragsstaat, die sich nicht auf eine lose Verbindung beschränke und einen aufenthaltsrechtlichen Status als Basis aufweise, die berechtigterweise die Erwartung hervorrufen könne, dort bleiben zu dürfen. Zwar sicherten die Vertragsstaaten gemäß Art. 1 EMRK allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt 1 bestimmten Rechte und Freiheiten zu. Hier sei jedoch zu unterscheiden zwischen dem Schutz der sozialen Bindungen des Ausländers im Aufenthaltsstaat und dem faktischen Aufenthalt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Rechte. Bei Ausländern sei in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht die Freiheitssphäre grundsätzlich begrenzt, da sie für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürften. Der Schutz sozialer Bindungen durch Art. 8 EMRK während rechtswidriger Aufenthalte würde das Recht der Vertragsstaaten auf die Kontrolle der Zuwanderung unterlaufen. Soweit sich das Verwaltungsgericht bei seiner These, ein schutzwürdiges Privatleben könne auch bei einem rechtswidrigen Aufenthalt vorliegen, auf das erstinstanzliche Urteil des EGMR vom 16.06.2005 im Verfahren Nr. Nr. 60654/00 (Sisojeva ./. Lettland) stütze, sei dies zudem verfehlt. Weder eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung noch eine Aufenthaltsgestattung könnten die Basis für ein schutzwürdiges Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK bilden. Eine Duldung erschöpfe sich in dem vorübergehenden Verzicht auf die Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt sei gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel erforderlich. Von dem vorübergehenden Verzicht auf die Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht und der strafrechtlichen Sanktionierung gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könne nicht auf eine Legalisierung des Aufenthalts geschlossen werden. Für geduldete Ausländer fehle es wegen der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts an einer Basis für soziale Bindungen, deren Schutz die Vertragsstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten müssten. Die Kinder müssten aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern teilen. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Intention des Gesetzgebers abstelle, „Kettenduldungen“ nicht mehr vorzusehen, und eine großzügige Auslegung des § 25 Abs. 5 AufenthG befürworte, sei dies verfehlt. Die Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes durch das Bundesinnenministerium habe ergeben, dass die Mehrzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen die Ausreisehindernisse zu vertreten habe. Dies erkläre, warum in der Mehrzahl der Fälle die „Kettenduldungen“ nicht durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelöst werden könnten. Eine großzügige Handhabung des § 25 Abs. 5 AufenthG würde die Intention des Gesetzgebers einer konsequenten Ausländerpolitik, die einerseits der Integration der rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländer und andererseits der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung verpflichtet sei und deren zentrales Element die Durchsetzung bestehender Ausreiseverpflichtungen sei, konterkarieren. Eine solche Auslegung des § 25 Abs. 5 AufenthG könne auch nicht auf die Gesetzesbegründung gestützt werden, da sich die Systematik des Aufenthaltsgesetzes insoweit im Verlauf des Vermittlungsverfahrens zum Zuwanderungsgesetz durch die Einfügung der Duldung geändert habe. Eine großzügige Handhabung des § 25 Abs. 5 AufenthG wiese der Vorschrift die Funktion einer allgemeinen Bleiberechtsregelung zu. Ein wesentlicher Bestandteil des politischen Kompromisses zum Zuwanderungsgesetz sei jedoch der Verzicht auf eine solche allgemeine Bleiberechtsregelung gewesen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
18 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Kläger zu 1 bis 4, die Psychologin Frau A. (PBV), die die Kläger betreuende Sozialarbeiterin Frau O.-Y. sowie den derzeitigen Arbeitgeber des Klägers zu 1 Herrn S. K. angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
19 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zum Irak verwiesen. Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die Ausländerakten über die Kläger (zehn Bände der Beklagten, zwei Bände des Regierungspräsidiums Stuttgart) und die die Kläger betreffenden gerichtlichen Asylverfahrensakten (drei Bände) vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den von den Klägern jeweils geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG bejaht. Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind begründet; die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.05.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Die Klägerin zu 3 hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus dem Recht auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Legalisierung ihres Aufenthalts gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (I.). Der sachliche und personelle Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK ist eröffnet. Auch ein Ausländer, der seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nur über einen geduldeten Aufenthalt nach § 60a Abs. 2 AufenthG verfügt, kann sich auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens berufen. Der prekären aufenthaltsrechtlichen Situation ist im Rahmen der Prüfung des Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen (1.). Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens besteht darin, dass durch die Vorenthaltung eines verlässlichen Aufenthaltsstatus das Privatleben der Klägerin zu 3 unverhältnismäßig beeinträchtigt wird (2.). Sie ist in besonderem Maße im Bundesgebiet integriert (3.). Auch unter Berücksichtigung ihres prekären Aufenthaltsstatus kann ihr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zugemutet werden (4.). Dem Anspruch der Klägerin zu 3 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehen die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG nicht entgegen (5.). Auch der Kläger zu 4 hat aus dem Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Legalisierung seines Aufenthalts gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (II.). Den Klägern zu 1, 2 und 5 steht ein Anspruch auf Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die jeweils mit den Klägern zu 3 bzw. 4 gelebte familiäre Lebensgemeinschaft zu (III.).
I.)
22 
Der Klägerin zu 3 ist nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
23 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Nach Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
24 
Die Klägerin zu 3 ist aufgrund der im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung gemäß Bescheid des Bundesamts vom 29.10.1999 vollziehbar ausreisepflichtig. Sie wird seit 31.01.2002 bis heute ununterbrochen („ketten“-)geduldet und damit um ein Vielfaches länger als der in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG definierte Zeitraum. Die - freiwillige - Ausreise der Klägerin zu 3 ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil einer solchen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK entgegensteht. Der Begriff der Ausreise umfasst die zwangsweise Abschiebung und die freiwillige Ausreise (BVerwG, Urteile vom 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 12 und vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15). Da die Ausreise eine unvertretbare Handlung darstellt, ist die Unmöglichkeit im Hinblick auf den betroffenen Ausländer zu prüfen. Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn es diesem Ausländer aus Rechtsgründen nicht zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die keine Abschiebungshindernisse zur Folge haben, bleiben dabei unberücksichtigt. Somit ist die Ausreise unzumutbar und damit unmöglich, wenn rechtliche zielstaats- und/oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Zu den inlandsbezogenen Abschiebungsverboten zählen auch die Verbote, die aus Verfassungsrecht (z.B. Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (BVerwG, Urteil vom 27.6.2006, a.a.O.).
25 
1.) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klägerin zu 3 die Berufung auf § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK nicht deshalb verwehrt, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG nicht erfüllt worden sind. Die Klägerin zu 3 und ihre Familie haben sich zum Stichtag am 01.07.2007 nicht - wie von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für Familien mit minderjährigen Kindern gefordert - seit mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet aufgehalten. Sie sind zwar erstmals im Juli 1999 in das Bundesgebiet eingereist. Allerdings kann auf diesen Zeitpunkt nicht abgestellt werden, weil die Familie den Angaben im Asylfolgeverfahren zufolge nach Erlass des ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 29.10.1999 zunächst in der Türkei gegangen ist, um dort zu leben (siehe im Einzelnen den Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2002 im Verfahren A 2 K 10431/02). In einem solchen Fall liegt keine unschädliche Unterbrechung der Aufenthaltszeiten vor (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 - juris Rn. 22 ff.; GK-AufenthG, § 104a Rn. 12 ff.). Erst mit ihrer Rücküberstellung aus Schweden am 23.01.2002 - dorthin war die Familie nach ihrer Abschiebung in den Irak durch die türkischen Behörden zum Zwecke der Asylantragstellung gereist - hat daher der für § 104a AufenthG relevante Aufenthaltszeitraum zu laufen begonnen. Aus der Existenz von Bleiberechts- und Altfallregelungen ergibt sich jedoch keine Sperrwirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (so aber Fritzsch, Die Grenzen des völkerrechtlichen Schutzes sozialer Bindungen von Ausländern nach Art. 8 EMRK, ZAR 2010, 14; Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 661, 664). Systematisch stehen die Altfallregelungen der §§ 104a und 104b AufenthG neben § 25 Abs. 5 AufenthG (näher Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 25 Rn. 78; Eckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens, ZAR 2008, 41, 42). Die in den Altfallregelungen normierten generalisierten Fallkonstellationen, die rechtspolitisch begründet und nicht etwa verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bindungen des Gesetzgebers geschuldet sind, berühren die hiervon losgelöste Einzelfallbetrachtungen auf der Grundlage der Menschenrechtskonvention nicht (vgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - juris Rn. 12).
26 
a.) Mit Blick auf den Aufenthalt umfasst das Recht auf Achtung des Privatlebens die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275, 277 m.w.N.). Allerdings darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein eine gegebenenfalls auch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern bereits deswegen, weil diese sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten haben. Nach der ständigen Spruchpraxis des EGMR lässt sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich kein irgendwie geartetes Recht dahingehend ableiten, ein Ausländer dürfe sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei wählen. Vielmehr ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Unter anderem in seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (11103/03 - - NVwZ 2005, 1046), vom 07.10.2004 (33743/03 - - NVwZ 2005, 1043) und vom 18.10.2006 (46410/99 - <Üner> - NVwZ 2007, 1279) hat der EGMR ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben zu werden. Die Vertragsstaaten haben vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteile vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 - NVwZ 1998, 742 und vom 29.09.1998 - 1 C 8.98 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142 und Beschluss vom 10.05.2006 - 11 2345/05 - juris; HessVGH, Urteil vom 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - juris und Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217; NdsOVG, Beschlüsse vom 11.05.2006 - 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329 und vom 01.09.2006 - 8 LA 101/06 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2006 - 18 B 44/06 -AuAS 2006, 144).
27 
Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des EGMR unter anderem in den Sachen „Silvenko“ (Urteil vom 09.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560), „Sisojeva I und II“ (Urteil vom 16.06.2005 - 60654/00 - EuGRZ 2006, 554 und Entscheidung vom 15.01.2007 - InfAuslR 2007, 140), „Rodrigues da Silva und Hoogkammer“ (Urteil vom 31.01.2006 - 50435/99 - EuGRZ 2006, 562) sowie „Mendizabal“ (Urteil vom 17.01.2006 - 51431/99 - InfAuslR 2006, 297) ausnahmsweise auch die Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung der Legalisierung des Aufenthalts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142 und Beschlüsse vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - VBlBW 2009, 357 und vom 08.03.2010 - 11 S 48/10 -).
28 
Für diese den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens eröffnende Verbundenheit ist das Bestehen wirtschaftlicher Bindungen zwar regelmäßig typisch, aber nicht unerlässlich. Bei Kindern, die - wie die Klägerin zu 3 - der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, nicht erwerbstätig sein dürfen und daher in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich noch keine eigenen Bindungen an die Bundesrepublik aufgebaut haben, wäre andernfalls eine Berufung auf das Recht auf Privatleben von vornherein ausgeschlossen, was der Konzeption des Art. 8 EMRK als Menschenrecht widerspräche. Wären wirtschaftliche Bindungen dem Recht auf Achtung des Privatlebens immanente Tatbestandsvoraussetzungen, so wären gerade Kinder, die diese nicht eigenständig begründen können, insoweit vom Schutz der Konvention ausgeschlossen. Dass der eigenständige Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage für ein schützenswertes Privatleben nicht zwingend konstitutiv sein muss, lässt sich auch aus einem Vergleich mit Art. 16 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Gesetz vom 17.02.1992, BGBl II S. 121) ersehen, in dem die Vertragsstaaten ausdrücklich vereinbart haben, den Schutz des Privatlebens eines Kindes prinzipiell anzuerkennen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gedanke der „starken persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen“ vor allem auch dazu dient, solche Konstellationen aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK „herauszufiltern“, bei denen es nicht gerechtfertigt ist, im Rahmen der Schranken des Absatzes 2 überhaupt in eine umfassende Interessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einzutreten. Jedenfalls dann, wenn aber - quantitativ betrachtet - ein längerer Aufenthalt vorliegt und - unter einem qualitativen Aspekt - besondere Integrationsleistungen erbracht wurden, ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens eröffnet (GK-AufenthG, § 60a Rn. 174 f.). Auch der EGMR geht etwa im Urteil vom 18.10.2006 in der Rechtssache „Üner“ (46410/99 - NVwZ 2007, 1279) von einem denkbar weiten Schutzbereich aus und erachtet als Bestandteil des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK „die Gesamtheit der sozialen Beziehungen“. Dies entspricht der europäischen Tradition des „in dubio pro libertate“.
29 
Gemessen hieran verfügt die Klägerin zu 3 über Bindungen zum Bundesgebiet, die dem Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens unterfallen. Die am 26.04.1997 geborene Klägerin zu 3 hält sich seit über acht Jahren ununterbrochen hier auf und besucht mittlerweile die 7. Klasse der Hauptschule. Ihre Fähigkeiten in der deutschen Sprache entsprechen, wie sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, denjenigen von Kindern deutscher Herkunft, die ihr in Alter und Bildungsstand vergleichbar sind. Sie verfügt über einen - auch deutsche Freunde umfassenden -Freundeskreis und ist im Vereinsleben (als Mannschaftsfußballspielerin) und auch im sonstigen gesellschaftlichen Leben (unter anderem in einem Theaterprojekt) aktiv.
30 
Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass unter aufenthaltsrechtlichen Aspekten auch wirtschaftliche Bindungen für die Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens unerlässlich wären und bei Minderjährigen deshalb insoweit auf ihre Sorgeberechtigten abzustellen wäre, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn beide Elternteile verfügen über hinreichend qualifizierte wirtschaftliche Kontakte. Die Klägerin zu 2 arbeitet seit 23.11.2009 bei der Metzgerei Z. als geringfügig Beschäftigte. Der Kläger zu 1 ist seit 2005 überwiegend - wenn auch in unterschiedlichem Umfang und den Lebensunterhalt nicht allein deckend - erwerbstätig.
31 
b.) Der Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens steht ferner nicht entgegen, dass die Klägerin zu 3 während ihres gesamten bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel besessen hat.
32 
aa.) Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich Ausländer, deren Aufenthalt stets lediglich geduldet worden ist, auf den Schutz der Achtung des Privatlebens berufen können (dies bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris Rn. 80 und Beschlüsse vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 17, vom 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - InfAuslR 2009, 72 und vom 25.10.2007 - 11 S 2019/07 - InfAuslR 2008, 29; BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 A 383/09 - juris Rn. 14 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2009 - 7 K 1621/08.F - InfAuslR 2010, 302; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - juris Rn. 28 f.; GK-AufenthG, § 25 Rn. 150; HK-AuslR, § 25 Rn. 56; Eckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens, ZAR 2008, 41, 44 f.; Bergmann, Aufenthaltsrecht aufgrund von Verwurzelung, ZAR 2007, 128 ff.; Thym, Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts?, EuGRZ 2006, 541, 546 ff.; ders., Humanitäres Bleiberecht zum Schutz des Privatlebens?, InfAuslR 2007, 133, 138; Benassi, Die Bedeutung der humanitären Aufenthaltsrechte des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG im Lichte des Art 8 EMRK, InfAuslR 2006, 397, 401 ff.; Hoppe, Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel - Wann kann Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verhelfen?, ZAR 2006, 125, 128 f.; Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR 2006, 261, 266; Sander, Der Schutz des Aufenthalts durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2008, S. 346; Mayer, Systemwechsel im Ausweisungsrecht - der Schutz „faktischer Inländer“ mit und ohne familiäre Bindungen nach dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), VerwArch 2010, 482, 523) oder ob ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (in diesem Sinne: NdsOVG, Beschlüsse vom 12.08.2010 - 8 PA 182/10 - juris Rn. 5, vom 14.05.2009 - 8 LB 158/06 - juris Rn. 24, vom 17.07.2008 - 8 ME 42/08 - juris Rn. 2 und vom 01.09.2006 - 8 LA 101/06 - juris; HessVGH, Urteil vom 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 Rn. 131; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 31; Fritzsch, Der Schutz sozialer Bindungen von Ausländern, 2009, S. 102 ff., 149 ff. 188 f.; ders., Die Grenzen des völkerrechtlichen Schutzes sozialer Bindungen von Ausländern nach Art. 8 EMRK, ZAR 2010, 14, 16 ff.; Bundesministerium des Innern, Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung des Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), Juli 2006, Nr. 2.3.10.1.6, S. 80; dies offenbar grundsätzlich annehmend auch BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14 und vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239 Rn. 20).
33 
Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK sei auch bei nur Geduldeten eröffnet, auf das Urteil des EGMR vom 16.06.2005 (60654/00 - - InfAuslR 2005, 349) berufen hat, wonach dieser explizit keine willentliche Legalisierung verlange (so etwa auch Benassi, InfAuslR 2006, 397, 403), ergibt sich das in dieser Allgemeinheit aus der Entscheidung nicht. Denn die dortigen Beschwerdeführer hatten jahrelang rechtmäßig in der früheren Sowjetunion (im Gebiet des heutigen Lettland) und auch danach noch in Lettland selbst gelebt und ihnen war erst später zum Teil als staatenlos gewordene russische Volkszugehörige ein Aufenthaltsrecht bestritten worden, nachdem sie nach 1989 sogar noch zeitlich befristete Aufenthaltstitel erhalten hatten (vgl. näher Thym, EuGRZ 2006, 541, 545 ff.). Die Entscheidung ist Teil der einzelfallbezogenen Rechtsprechung des EGMR, in der dieser bislang nicht ausdrücklich entschieden hat, ob ein - jedenfalls zeitweiliger - rechtmäßiger Aufenthalt Voraussetzung für die Begründung schutzwürdiger sozialer Bindungen ist (vgl. aus der Rechtsprechung des EGMR etwa Urteile vom 06.02.2001 - 44599/98 -, NVwZ 2002, 453, 455, vom 16.09.2004 - 11103/03 - , a.a.O., vom 07.10.2004 - 3374/03 , a.a.O. und vom 08.04.2008 - 21878/06 - ). Zwar hat der EGMR im Urteil vom 30.01.2006 (50435/99 - - a.a.O.) ausgeführt, „dass Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird.“ Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Schutzbereich im Falle einer nicht erfolgten ausdrücklichen Legalisierung wäre von vornherein verschlossen. Das Recht der Vertragsstaaten auf Kontrolle ihrer Zuwanderung gebietet keine solche Auslegung. Ihr Recht, über die Zuwanderung von Ausländern eigenständig zu bestimmen, wird allein dadurch, dass einem Ausländer die Berufung auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ermöglicht wird, nicht tangiert. Dies kann vielmehr erst Ergebnis der im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Prüfung sein, bei der auch die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern als legitime Ziele eines Eingriffs einzustellen sind. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten selbst über Einreise- und Aufenthaltsrechte disponieren können, hat keinen Absolutheitsanspruch. Auch aus der Freizügigkeitsregelung in Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Menschrechtskonvention folgt nicht, dass die Begründung eines schutzwürdigen Privatlebens nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt im Vertragsstaat in Betracht kommt (so aber Fritzsch, ZAR 2010, 14, 19). Nach dessen Art. 2 Abs. 1 hat jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Dieses Zusatzprotokoll dient ausdrücklich dazu, „gewisse Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind“. Soweit für die Gewährung von Freizügigkeit auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abgestellt wird, erfolgt dies mit Blick auf diese besondere Gewährleistung, dient aber nach der Intention des Zusatzprotokolls keinesfalls dazu, den Schutzbereich des bereits durch die Konvention selbst gewährten Rechts auf Achtung des Privatlebens einschränkend zu bestimmen. Eine Unterscheidung in unterschiedlich werthaltige Privatleben ist Art. 8 EMRK nicht immanent (Hoppe, ZAR 2006, 125, 127). Darüber hinaus ist ein Verständnis dahingehend, dass ein Privatleben, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine „Verwurzelung“ begründet, nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt, angesichts der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK weder erforderlich noch sinnvoll. Abgesehen davon, dass diese Begrenzung des Schutzbereiches durch die Aufnahme des „Vertrauensmerkmals“ wenig konturenscharf ist, steht ein zu eng gefasster Schutzbereich einem einzelfallbezogenen gerechten Interessenausgleich oftmals entgegen und ist zudem geeignet, die Wirksamkeit des konventionsrechtlichen Schutzes zu schmälern (GK-AufenthG, § 60a Rn. 173 f. m.w.N.). Gerade bei Personen, die aus Krisengebieten kommen und bei denen über Jahre hinweg die Abschiebung ausgesetzt worden ist, verbaut eine vorschnelle Ausgrenzung aus dem Schutzbereich die Möglichkeit, den Fallkonstellationen angemessen Rechnung tragen zu können, in denen die Ausländerbehörde in der Vergangenheit über Jahre hinweg nur „Kettenduldungen“ erteilt hatte, obwohl im Grunde realistischer Weise keine Abschiebungs- und Ausreisemöglichkeit bestanden hatte. Solchen Personen, die im Hinblick auf die Verhältnisse in ihrem Heimatland geduldet werden, wird mit der Aussetzung der Abschiebung faktisch eine „Hand zum Verbleib“ gereicht; der Staat zwingt den Ausländer gerade nicht dazu, das Land seines jetzigen Aufenthalts zu verlassen (Hoppe, ZAR 2006, 125, 127). Dies zeigt sich insbesondere im vorliegenden Fall, in dem - mit Blick auf die seit 2003 herrschende Situation im Irak - zu keinem Zeitpunkt auf die Beendigung des Aufenthaltes der Klägerin zu 3 und ihrer Familie hingewirkt worden ist. Vielmehr ist ihren Eltern im Januar 2008 die Beschäftigung sogar uneingeschränkt erlaubt worden, was den weiteren Aufbau wirtschaftlicher Bindungen begünstigt. Ein weiter Schutzbereich mit einer Verlagerung der Aufenthaltsstatusfragen in die Schrankenprüfung erlaubt daher eher dem Einzelfall adäquate Lösungen als eine zu enge Definition des Schutzbereichs. Mögliche Missbrauchsfälle sind kein generelles Argument hiergegen. Zwar ist nach dem Bericht des Bundesinnenministeriums zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes „die lange Aufenthaltsdauer in der Mehrzahl der Fälle der langjährig Geduldeten auf Verfahrensverschleppungen, missbräuchliche Antragstellungen und fehlende Mitwirkungsbereitschaft zurückzuführen“ (a.a.O. Nr. 2.3.10.3, S. 84). Solche Fälle können jedoch stets im Rahmen der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK „ausgesondert“ werden. Eine weite Fassung des Rechts auf Achtung des Privatlebens entspricht im Übrigen auch der Grundrechtsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts bei Art. 2 Abs. 1 GG, das insoweit ebenfalls von einem weiten Schutzbereich ausgeht (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - juris).
34 
bb.) Erst recht ist im Übrigen die Eröffnung des Schutzbereichs bei Geduldeten anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsordnung in der Vergangenheit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen hat, der im Einzelfall auch zu realisieren gewesen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die seinerzeit ausländerrechtlich nicht anwaltlich vertretenen Eltern der Klägerin zu 3 - in Unkenntnis der Rechtslage - keinen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt hatten. Auch ein in der Vergangenheit nach dem Ausländerrecht bestehender, durch die Behörde aber nicht erfüllter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, stellt eine „Handreichung des Staates“ dar.
35 
Die Kläger zu 1 bis 4 waren aufgrund der Abschiebungsandrohung mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.1999 seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.01.2001 vollziehbar ausreisepflichtig und ab 31.01.2002 geduldet. Nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990 konnte einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig war, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlagen, weil seiner freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstanden, die er nicht zu vertreten hatte. Die Regelung ermöglichte die Legalisierung eines schon länger geduldeten Aufenthalts, wobei als Ermessenkriterien die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen im Fall der Ausreise, die Dauer der Abschiebungshindernisse und die Art der Duldungsgründe herangezogen werden konnten (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 30 Rn. 9). Nach § 34 AuslG konnte die Aufenthaltsbefugnis für jeweils längstens zwei Jahre erteilt und verlängert werden, wobei die jeweilige Frist nach der Art der Erteilungsgründe und der Möglichkeit ihres Fortfalls zu bemessen war (Kanein/Renner, a.a.O., § 34 Rn. 2).
36 
Weshalb die Klägerin zu 3 und ihre Familie nach der Entscheidung des Bundesamts über ihren Folgeantrag mit Bescheid vom 05.02.2002 danach im Jahre 2002 und Anfang 2003 geduldet wurden, obwohl ordnungsgemäß ausgefüllte Anträge auf Ausstellung eines Passersatzes vorlagen, erschließt sich anhand der Akten nicht. Auch die Beklagte und das beigeladene Land haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierfür keinen nachvollziehbaren Grund benennen können. In der Folgezeit waren die am 20.03.2003 im Irak begonnene Militäraktion und die danach nicht bestehenden Rückführungsmöglichkeiten ursächlich für die Aussetzung der Abschiebung (vgl. auch Schreiben des Innenministeriums vom 27.11.2003 und vom 29.07.2004 - jew. Az.:4-13-IPK/12). Nachdem im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.08.2003 die Rückkehrmöglichkeiten aus dem Ausland in den Irak aufgrund der von den Nachbarländern geschlossenen Grenzen verneint worden waren, wurden im Lagebericht vom 06.11.2003 die Möglichkeiten dargestellt, wie auf dem Landweg und mit welchen Dokumenten eine Einreise in den Irak erfolgen konnte (siehe im Einzelnen S. 15 f.). Eine Rückkehr über Kuwait, Iran, Türkei oder Saudi-Arabien war für aus westlichen Ländern kommende Iraker aufgrund der ganz oder jedenfalls für diesen Personenkreis immer wieder geschlossenen Grenzen praktisch nicht realisierbar. Grundsätzlich kam aber eine Einreise über Jordanien oder Syrien in den Irak in Betracht. Aus Deutschland kehrten Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration über Jordanien zurück (Taxi Amman - Bagdad). Auf dieser Route waren grundsätzlich irakische Pässe erforderlich. Ferner bestand die Möglichkeit, ab Damaskus mit Kleinbussen nach Bagdad zu fahren; syrische Grenzbehörden akzeptierten neben den irakischen Reisepässen auch Ersatzdokumente. In den folgenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes (vom 07.05.2004, 02.11.2004 und 24.11.2005) wurden insoweit keine grundsätzlichen Änderungen berichtet. Zwar hätten die Klägerin zu 3 und ihre Familie danach theoretisch den Irak auf dem Landweg erreichen können, wobei die Kläger allerdings erst in ihrer Herkunftsregion Kirkuk eine notwendige Unterstützung durch dort noch lebende Verwandte hätten erlangen können. Eine freiwillige Ausreise war ihnen in Anbetracht der schon mit der Reise über den Landweg unmittelbar verbundenen Gefahren - so war etwa auf Straßenverbindungen wie beispielsweise der Straße von Bagdad nach Amman, der wichtigsten Verbindung Bagdads mit dem Ausland, ständig mit bewaffneten Überfällen zu rechnen, bei denen auch Menschen zu Tode kamen (näher Lageberichte vom 07.05.2004, S. 8 ff. und vom 02.11.2004, S. 12 ff.) - aber auch mit Blick auf die katastrophale Versorgungssituation, die sie im damaligen Irak vorgefunden hätten, nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin zu 2 war schwanger mit der am 04.06.2004 geborenen Klägerin zu 5 und der Kläger zu 4 gerade erst fünf Jahre alt. Eine Schwangere sowie kleine Kindern sind jedoch in besonderem Maße auf die ihren Bedürfnissen entsprechende Versorgung mit sauberem Wasser und Lebensmitteln, aber auch auf die Verfügbarkeit medizinischer Hilfe angewiesen. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.04.2003 beschrieb die medizinische Versorgung, die Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie Strom und Wasser als angespannt und kritisch (siehe im Einzelnen S. 2 f.). Die Lageberichte vom 07.08.2003 und 06.11.2003 zeichneten kein grundlegend anderes Bild. Im letztgenannten Lagebericht hieß es, dass sich die Stromversorgung nach der Besetzung des Landes drastisch verschlechtert habe, die Wasserversorgung von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen worden und weiterhin kritisch sei, die medizinische Versorgung angespannt bleibe, da viele Krankenhäuser - sofern sie überhaupt in Betrieb seien - unter schlechten hygienischen Bedingungen und mangelnder Energieversorgung litten und für die Versorgung der Bevölkerung Nahrungsmittel verteilt werden müssten. Diese Einschätzung wurde auch in den folgenden Lageberichten vom 07.05.2004 (vgl. dort S. 10 ff.), 02.11.2004 (S. 15 f., 19) und 24.11.2005 (S. 27 f.) im Wesentlichen aufrechterhalten.
37 
Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Ausländerbehörde aufgrund der Veränderbarkeit persönlicher Verhältnisse und der Zustände im Herkunftsland zeitlich ein Spielraum zugebilligt werden musste, bevor die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht kam, wäre eine solche unter Reduzierung des eingeräumten Ermessens auf Null jedenfalls spätestens im Laufe des Jahres 2004 zu erteilen gewesen. Dem stand nicht entgegen, dass nach dem Schreiben des Innenministeriums an die nachgeordneten Ausländerbehörden zur Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 27.11.2003 im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Irak die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG „in der Regel nicht mehr in Betracht kommt“ und nach den Angaben eines Vertreters des beigeladenen Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihm landesweit kein Fall bekannt sei, in dem eine Familie, die sich in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation befand, Aufenthaltsbefugnisse erhalten hätte. Denn ein Anspruch der Klägerin zu 3 und ihrer Familie auf - zeitweilige - Legalisierung ihres Aufenthalts hätte sich - auch als Ausnahmefall von der grundsätzlichen Zumutbarkeit im Sinne des Erlasses des Innenministeriums - unmittelbar aus § 30 Abs. 3 AuslG ergeben.
38 
Die Realisierbarkeit dieses Anspruchs wäre auch nicht aufgrund von § 11 Abs. 1 AuslG 1990 zu verneinen gewesen. Danach konnte einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hatte, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es forderten. Die Vorschrift war zwar auf das von den Eltern der Klägerin zu 3 im Januar 2002 in Gang gesetzte Asylfolgeverfahren anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1996 - 11 S 156/96 - InfAuslR 1996, 303, 304), das bestandskräftig erst mit dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 30.08.2006 abgeschlossen wurde. Allerdings hätten - nach entsprechendem Hinweis der Ausländerbehörde - die seinerzeit ausländerrechtlich nicht anwaltlich vertretenen Eltern der Klägerin zu 3 den Asylfolgeantrag zurücknehmen und damit die „Sperrwirkung“ des § 11 Abs. 1 AuslG beseitigen können.
39 
cc.) Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht, gebietet der vorliegende Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Die Klägerin zu 3 verfügt mit Blick auf die Situation im Irak seit vielen Jahren über jeweils auf drei Monate befristete Duldungen, die nahtlos ineinander übergehen. Diese „Kettenduldungen“ haben ihre Ursache nicht in einer mangelnden Mitwirkung an der Aufenthaltsbeendigung oder in einem sonstigen rechtsmissbräuchlichen Verhalten, waren doch Passanträge ausgefüllt worden. Ihnen liegt vielmehr zugrunde, dass der Staat es der Ausländerin gerade nicht zumutet, in ihr Heimatland zurückzukehren, in dem er auch selbst nichts unternahm oder unternimmt, eine Aufenthaltsbeendigung zwangsweise durchzusetzen. Einem auf der Grundlage derartiger „zweitklassiger Aufenthaltstitel“ (vgl. Bergmann, ZAR 2007, 128, 129) gelebten Privatleben den Schutz des Art. 8 EMRK von vornherein zu versagen, wäre konventionswidrig.
40 
2.) Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben der Klägerin zu 3 liegt darin, dass ihr eine Rückkehr in die Lebensverhältnisse ihres Herkunftsstaats nicht mehr zumutbar ist und durch die Vorenthaltung eines Aufenthaltstitels ihr Privatleben unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
41 
a.) Zwar ist nicht ersichtlich, dass das beigeladene Land derzeit oder in absehbarer Zeit eine Aufenthaltsbeendigung der Klägerin zu 3 und ihrer Familie anstreben und ihre Abschiebung in den Irak in die Wege leiten würden. Im vorliegenden Fall reicht jedoch eine Duldung nicht aus, um der Konvention zu entsprechen (vgl. näher Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41, 43; Bergmann, ZAR 2007, 128, 131). Die Duldung begrenzt den Aufenthalt der Klägerin zu 3 kraft Gesetzes auf das Land Baden-Württemberg (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Zusätzlich ist die Wohnsitznahme in Stuttgart angeordnet (vgl. die der Klägerin zu 3 zuletzt am 11.10.2010 ausgestellte Duldungsbescheinigung). Will sie sich - und sei es auch nur kurzzeitig - außerhalb Baden-Württembergs aufhalten, bedarf es nach § 12 Abs. 5 AufenthG der vorherigen Erteilung einer Erlaubnis, die nach Satz 2 grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde steht und auf die nur in den engen Grenzen des Satzes 3 ein Rechtsanspruch besteht. Ein spontanes vorübergehendes Verlassen des auf der Grundlage des Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs ist außer in den im Leben der Klägerin zu 3 praktisch nicht relevant werdenden Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG (Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich ist) nicht möglich. Gerade alterstypische Aktivitäten, an denen sie regelmäßig teilnimmt, wie (Schul-)ausflüge, Ferienfreizeiten oder Fußballturniere, sind - sofern sie außerhalb Baden-Württembergs stattfinden - für sie auf der Grundlage einer Duldung gar nicht oder jedenfalls nur mit erheblichem (Verwaltungs-)Aufwand realisierbar. Ohne Aufenthaltserlaubnis bleibt ihr etwa die im Frühling 2011 vorgesehene Teilnahme ihres Vereins an einem Mädchenfußballturnier in Spanien, wovon die Klägerin zu 3 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berichtet hat, in jedem Fall verwehrt. Aktivitäten und soziale sowie gesellschaftliche Bindungen, die schon jetzt für ihr Privatleben konstitutiv sind (siehe nachfolgend 3.), und die mit fortschreitendem Alter bei einem Heranwachsenden für seine Sozialisation und Entwicklung der Persönlichkeit von wachsender Bedeutung werden, kann die Klägerin zu 3 nur auf der Grundlage eines legalisierten Aufenthalts in einer dem Recht auf Privatlebenden genügenden Weise „ausleben“. Im Übrigen leidet die Klägerin zu 3 auch psychisch in einer ihr Privatlebenden beeinträchtigenden Weise unter der seit Jahren andauernden, ungewissen und unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation. Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der PBV vom 09.04.2010. In dieser heißt es, dass das Mädchen unter anderem auf die langjährige Unsicherheit, hier in Deutschland bleiben zu dürfen mit einer längeren, phasenweise verlaufenden Anpassungsstörung reagiert und ein sicherer Aufenthaltsstatus für eine stabile Psyche notwendig ist.
42 
b.) Ob der Eingriff in das geschützte Privatleben der Klägerin zu 3 im konkreten Einzelfall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig ist, ist bei der im Alter von 4 Jahren eingereisten Klägerin zu 3 nach ähnlichen Kriterien zu prüfen, wie sie normalerweise bei Einwanderern der zweiten Generation angewendet werden (EGMR, Urteil vom 27.10.2005 - 32231/02 - InfAuslR 2006, 3). Insoweit ist das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Klägerin zu 3 an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet abzuwägen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - 54273/00 - InfAuslR 2001, 476 und vom 05.07.2005 - 46410/99 <Üner> -InfAuslR 2005, 450). Maßgebend sind dabei vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), das Fehlen von Straftaten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen. Hierbei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der „Verwurzelung“ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen (vgl. auch EGMR, Urteil vom 22.06.2006 - 59643/00 - ). Weiter ist auf den Grad der „Entwurzelung“ abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten sowie der Hilfe durch die Eltern bei Minderjährigen. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinn einer „Handreichung des Staates“ - schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 20 und vom 08.03.2010 - 11 S 48/10 -; Renner, a.a.O., § 25 Rn. 80 ff.).
43 
3.) Die im April 1997 geborene Klägerin zu 3 hält sich seit Januar 2002 ununterbrochen in Deutschland auf und hat daher etwa zwei Drittel ihres Lebens hier verbracht. Sie besucht derzeit die 7. Klasse Hauptschule der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule H. Ihre Fähigkeiten in Deutsch entsprechen denjenigen gleichaltriger Hauptschüler deutscher Herkunft. Ihre Klassenlehrerin bewertet in einer Stellungnahme vom 22.09.2010 die Kenntnisse der Klägerin zu 3 in Deutsch in Wort und Schrift mit „befriedigend“. Dies entspricht auch der Zeugnisnote im Versetzungszeugnis zum Ende des Schuljahres 2009/10. In der aktualisierten Stellungnahme vom 27.11.2010 führt die Klassenlehrerin aus, die Klägerin zu 3 beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift, sie könne sich mittlerweile sicher ausdrücken und habe auch ihr Leseverständnis stark verbessert. Dass sich die Klägerin zu 3, die in ihrer Freizeit inzwischen auch Bücher liest, ihrem Alter und Bildungsstand entsprechend sicher in der deutschen Sprache bewegt, hat auch ihre Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt. Soweit ihr eine kontinuierliche Verbesserung in Deutsch und auch in den übrigen Schulfächern, die im letzten Zeugnis mit Noten von „gut“ bis „ausreichend“ bewertet worden sind, vor allem bisher deshalb gelungen ist, weil sie die Hilfe einer Hausaufgabenbetreuung in Anspruch nehmen kann, steht dies der positiven Bewertung ihrer Deutschkenntnisse und schulischen Leistungen im Rahmen der Würdigung als Integrationsmerkmal nicht entgegen. Denn die Inanspruchnahme von Hilfe bei den Hausaufgaben ist mittlerweile für deutsche Schüler ebenfalls nichts Ungewöhnliches. Ausweislich der Stellungnahmen der Klassenlehrerin vom 27.11.2010 und 22.09.2010 ist die Klägerin zu 3, die in diesem Jahr von ihren Mitschülern zum zweiten Mal als Klassensprecherin gewählt worden ist, auch stets bereit, Aufgaben zum Wohl der Klasse oder der Schule zu übernehmen und engagiert sich sehr für die Interessen der Schüler. Zudem ist sie von den Klassensprechern der Schule in das drei Schüler umfassende Team der Schülervertretung gewählt worden, das auch Mitglied der Schulkonferenz ist (vgl. die Bestätigung der Schulleitung der GHS H. vom 10.11.2010).
44 
Die Klägerin zu 3 ist auch außerhalb ihres Schulalltags fest in die sozialen und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik eingebunden. Sie hat einen - auch deutsche Freunde umfassenden - Freundeskreis, mit dem sie in ihrer Freizeit ins Schwimmbad geht oder an organisierten Jugendprojekten teilnimmt. Nach den schriftlichen Berichten eines Diplomsozialpädagogen vom Schülercafé Alberta - Offener Treff für Kinder und Jugendliche und Soziale Schülerbetreuung - vom 28.04.2010, vom 04.10.2010 und vom 07.12.2010 komme die Klägerin zu 3 häufig zu verschiedenen Angeboten des Schülercafés, dessen Schwerpunkt offene Angebote, Hausaufgabenbetreuung, Ferienprogramme und Freizeiten seien. Die Klägerin zu 3 treffe dort ihre Freundinnen aus dem Stadtbezirk und beteilige sich aktiv an den verschiedenen Programmen. Auch an dem Kooperationsprojekt MISS (Mädchen im Stadtbezirk ...) mit dem Jugendhaus ... und der Mobilen Jugendarbeit nehme sie regelmäßig teil. Sie habe einen Workshop zum Thema Selbstbehauptung besucht sowie an einem Fußballturnier und einem Bootsausflug für Mädchen teilgenommen. Den genannten Berichten zufolge ist sie voll in ihren Freundeskreis integriert, bringt sich persönlich und aktiv in das soziale Geschehen ein und übernimmt für sich und die Gruppe Verantwortung in Konfliktfällen. Ferner nimmt die Klägerin zu 3 seit April 2010 regelmäßig an einem integrativen Jugendtheaterprojekt teil, an dem Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationalität und aus den unterschiedlichsten Schulformen von Förderschule bis zum Gymnasium beteiligt sind (vgl. hierzu die Teilnahmebestätigung des Jugendhauses ... vom 10.12.2010). Die Klägerin zu 3 ist auch bereits bei verschiedenen Ferienfreizeiten gewesen, unter anderem - nach ihren Angaben als einziges ausländisches Kind - an einer von der Caritas organisierten Jugendfreizeit in .... Sie spielt seit Sommer 2009 Fußball in einer Mädchenmannschaft. Nach der Bescheinigung des Jugendleiters des TSV H. vom 01.05.2010 nimmt sie seitdem regelmäßig am Trainings- und Verbandsspielbetrieb der Mädchenfußballmannschaft der C-Juniorinnen teil, zeigt ihre Integrationsbereitschaft und akzeptiert die Mannschafts- und Spielregeln.
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Auch im Übrigen lebt die Klägerin zu 3 - wie ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben - in einer Weise, wie sie auch unter Gleichaltrigen deutscher Herkunft praktiziert wird. Sie erhält mittlerweile Klavierunterricht und hört am liebsten Musik der Richtung „Hip hop“. Sie schaut in ihrer Familie oder gemeinsam mit Freunden und Freundinnen Fernsehsendungen deutscher Privatsender. Die Klägerin zu 3 kleidet sich in einer Art, wie sie auch unter jungen deutschen Mädchen üblich ist. Sie geht mit einem Bikini ins Schwimmbad und trägt kurze Hosen sowie dekolletierte Oberbekleidung.
46 
Der Bewertung der Integration in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht als außerordentlich gelungen steht nicht entgegen, dass die - nicht strafmündige - Klägerin zu 3 am 20.03.2010 wegen Körperverletzung angezeigt worden ist und ihr Verhalten in Konfliktsituationen - so etwa im Versetzungszeugnis zum Ende des Schuljahres 2008/09 zu lesen - als „nicht immer der Situation angepasst“ beschrieben wird. Diese Handlungen der Klägerin zu 3 sind nicht Ausdruck einer integrationsfeindlichen Gesinnung, sondern durch eine der Behandlung bedürfenden Verhaltensproblematik bedingt.
47 
Die Klägerin zu 3 hat wegen einer generalisierten Angststörung des Kindesalters und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom von 29.08.2007 bis 17.09.2008 eine ambulante Psychotherapie absolviert, die vom Gesundheitsamt der Beklagten befürwortet worden war. Wegen einer drastischen Verschlechterung der Symptome (suizidale Vorstellungen und Gedanken) ist die Therapie ab 08.04.2009 wieder aufgenommen worden (vgl. näher PBV, Kurzbericht vom 25.10.2007, Bescheinigung vom 19.05.2009 und Zwischenbericht vom 09.04.2010). Das Gesundheitsamt der Beklagten hat unter dem 18.08.2009 ausgeführt, eine Langzeittherapie sei als Verhaltenstherapie wegen der Schwere des Krankheitsbildes und der bisher nicht erfolgten Stabilisierung des Mädchens medizinisch sinnvoll und begründet. Nach dem Bericht der PBV vom 09.04.2010 ist Grund für die erneute Therapieaufnahme eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und eine massive Problematik im Bereich des Sozialverhaltens gewesen; es lägen aggressive und dissoziale Züge vor, d.h. Nichtbefolgen von Regeln und Vorschriften der Lehrer, zahlreiche Streitigkeiten mit Mitschülern mit massiven verbalten Attacken und handgreiflichen Auseinandersetzungen. Vermutlich stünden die Schwierigkeiten im Sozialkontakt in engem Zusammenhang mit massiven häuslichen Konflikten und Spannungen. Allerdings heißt es in dem genannten Bericht auch, dass sich durch die regelmäßigen Therapiebesuche deutliche Verbesserungen zeigten; die Lehrerin habe diese ebenfalls im letzten Lehrergespräch benannt. Diese positive Entwicklung spiegelt sich auch in den Beurteilungen der Schule wieder. Das Versetzungszeugnis zum Ende der Klasse 6 bescheinigt der Klägerin zu 3, dass es ihr immer besser gelinge, die Ordnung des Schulalltags einzuhalten; ferner arbeite sie mit anderen Kindern zusammen und bei Auseinandersetzungen sei sie zunehmend in der Lage, Kompromisse zu schließen. In ihrer Stellungnahme vom 27.11.2010 führt die Klassenlehrerin aus, es gelinge der Schülerin im Umgang mit Mitschülern und Lehrern immer besser, den angemessenen Ton zu treffen und ihr Temperament zu beherrschen. Daran arbeite sie hart und habe bemerkenswerte Fortschritte gemacht. In diesen Kontext ist auch die Anzeige des Vaters einer Freundin der Klägerin zu 3 einzuordnen. Nach einer Mitteilung der Polizeirevierstation ... an die Beklagte vom 18.10.2010 ist die Klägerin zu 3 wegen einer am 20.03.2010 begangenen Körperverletzung angezeigt worden. Zwischen ihr und ihrer Freundin sei es zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf sie ihre Freundin mehrfach gegen den Oberschenkel getreten habe. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mit Verfügung vom 02.11.2010 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Die Klägerin zu 3 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich geschildert, wie es zu dieser - letztlich handgreiflich verlaufenden - Auseinandersetzung auf einem Spielplatz gekommen ist, bei der sich beide Mädchen zuvor mit „Matsch“ bespritzt hatten. Beide Kinder sind nach wie vor miteinander befreundet. Die von der Schulsozialarbeiterin in ihrem Bericht über die Klägerin zu 3 vom 29.11.2010 vorgenommene Wertung, zwischen den beiden Mädchen bestehe eine sehr intakte und stabile Freundschaft und bei der Anzeige habe es sich um ein bedauerliches Missverständnis gehandelt, umschreibt die Situation zutreffend.
48 
In wirtschaftlicher Hinsicht liegt keine eigene Integrationsleistung der Klägerin zu 3 vor. Aufgrund ihres Alters unterliegt sie noch der allgemeinen Schulpflicht. Ob die Klägerin zu 3, der die Klassenlehrerin „aus schulischer Sicht gute Perspektiven für ein Leben in Deutschland“ bescheinigt, einmal erfolgreich die Schule abschließen und auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen wird, steht naturgemäß noch nicht fest. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Frage nach wirtschaftlichen Bindungen bei Minderjährigen für die Feststellung des Ausmaßes ihrer Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse generell obsolet wäre. Die Klägerin zu 3 hat nach der deutschen Rechtsordnung einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern (§ 1601 BGB), so dass es insoweit auf deren Unterhaltsleistung und damit inzident auf deren wirtschaftliche Integration ankommt (GK-AufenthG, § 60a Rn. 188; gegen eine isolierte Betrachtung Minderjähriger auch SaarlOVG, Urteil vom 15.10.2009 - 2 A 329/09 - juris Rn. 39). Dabei ist nicht allein maßgebend, ob der Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 3 - rechnerisch gesehen - kontinuierlich von ihren Eltern erfüllt worden ist und wird. Für die Frage der wirtschaftlichen Integration sind auch die Unterhaltsansprüche ihrer ebenfalls minderjährigen Geschwister sowie der Bedarf der Eltern einzustellen (vgl. auch §§ 1609, 1603 Abs. 2 BGB). Die Kläger zu 1 und 2 sind zwar derzeit in der Lage, die Lebenshaltungskosten der Familie - ermittelt auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes - zu bestreiten und erhalten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr (vgl. insoweit noch Bescheid des Sozialamtes der Beklagten vom 14.09.2010 sowie die Mitteilung unter dem 18.10.2010, dass die Leistungen nunmehr eingestellt worden sind). Diese erst in den letzten Monaten eingetretene positive Entwicklung ist jedoch noch nicht hinreichend verfestigt, insbesondere ist eine unumkehrbare Verankerung der Kläger zu 1 und 2 in den deutschen Arbeitsmarkt und eine auskömmliche Sicherung des Bedarfs der Familie noch nicht anzunehmen.
49 
Die Kläger leben nach wie vor in einer Wohnung einer städtischen Asylunterkunft, für die Benutzungsgebühren erhoben werden. Die Familie hat ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit überwiegend durch volle oder jedenfalls aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz finanziert, wobei die monatlichen Sozialleistungen unterschiedlich hoch gewesen sind und zwischen 300 EUR und 1176 EUR betragen haben (vgl. im Einzelnen die Auflistung Bl. 166 der Ausländerakte für den Kläger zu 1). Erst seit Januar 2008 ist die Beschäftigung der Kläger zu 1 und 2 uneingeschränkt erlaubt. Die Klägerin zu 2 arbeitet seit 23.11.2009 bei der Metzgerei Z. vormittags als Putzhilfe und bezieht eine Entlohnung als geringfügig Beschäftigte. Soweit die Klägerin zu 2 - insoweit entgegen dem Inhalt der Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 08.12.2010 und der Verdienstabrechnung vom September 2010, die ausdrücklich den 23.11.2009 als Eintrittsdatum ausweisen - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie sei seit etwa einem halben Jahr dort beschäftigt, handelt es sich offensichtlich um ein sprachliches Missverständnis. Je nach Arbeitsanfall erhält sie zwischen 322 und 399 EUR netto im Monat, im Durchschnitt etwa 370 EUR. Wie sie im Einzelnen erläutert hat, hat sie einen zeitgleich vormittags stattfindenden Integrationskurs abgebrochen, um - mangels realisierbarer Beschäftigungsalternativen - diese Arbeit aufnehmen zu können. Der Kläger zu 1 ist seit Januar 2005 verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen, unter anderem als Fahrzeugpfleger bei der Firma B. Automobile, deren Umfang jedoch durch die beschränkte Zustimmungsentscheidung der Agentur für Arbeit ausweislich der Duldungsbescheinigungen vom 03.01.2005 bzw. 12.10.2005 auf zwanzig, später auf zehn Wochenstunden begrenzt gewesen ist. Zum 31.05.2006 hat die Firma B. dem Kläger zu 1 fristlos gekündigt. Von Januar bis März 2008 hat er mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag zwischen 243,97 und 522,79 EUR gearbeitet. Ab 01.06.2008 ist der Kläger zu 1 mit einem monatlichen Brutto-Lohn von 1.385 EUR in Vollzeit bei einer Kfz-Werkstatt tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis ist zum 31.01.2009 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Seit 01.09.2010 arbeitet der Kläger bei „...“ mit einer 40-Stunden-Woche als Hilfskraft im Gebrauchtwagenhandel und erhält monatlich 1.253,53 brutto (=1.000 EUR netto). Zusätzlich arbeitet er seit September 2010 als Aushilfe bei R. S. Baustahlarmierungen und bezieht hier monatlich 392,40 EUR.
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Für ein dauerhaftes wirtschaftliches „Fußfassen“ im Bundesgebiet ist es nicht zwingend erforderlich, dass die ausgeübte Tätigkeit eine besonders qualifizierte Berufstätigkeit darstellt. Auch kommt es letztlich nicht darauf an, dass der Kläger zu 1 in seiner Erwerbsbiographie stets Arbeitgeber ausländischer Herkunft gehabt hat und dass - gemessen an der gesamten Aufenthaltsdauer in Deutschland - erst relativ spät eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen worden ist. Allerdings kann von einer wirtschaftlich tragfähigen selbstständigen Existenzgrundlage allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Lebensphase des Bezugs von Sozialleistungen dauerhaft überwunden ist. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Integration ist es dabei erforderlich, dass die Betroffenen, sofern - wie hier - kein nennenswertes Vermögen vorliegt, regelmäßige Einnahmen erzielen, die vom Umfang und der Stetigkeit ihres Zuflusses über den Regelbedarfssätzen nach den SGB II oder XII liegen und nicht etwa ständig um diese Grenzen oszillieren (näher GK-AufenthG, § 60a Rn 184 ff.). Ausgehend davon ist noch keine wirtschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet gegeben.
51 
Die Kläger zu 1 und 2 erwirtschaften derzeit gemeinsam etwa 1.762 EUR monatlich. Dem steht rechnerisch ein Bedarf von etwa 2.117 EUR gegenüber. Dabei sind der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II noch nicht berücksichtigt. Der sich nach dem SGB II ergebende Unterhaltsbedarf für die Kläger zu 1 und 2 beträgt je 323 EUR (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II, 90 % von der Regelleistung 359 EUR). Für die drei Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren sind jeweils 251 EUR anzusetzen (70 % von der Regelleistung 359 EUR, vgl. § 28 SGB II). Insgesamt beträgt der Unterhaltsbedarf der Kläger 1.399 EUR. Hinzukommen die Kosten für die Unterkunft, die das Sozialamt der Beklagten im Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 14.09.2010 pro Person der Bedarfsgemeinschaft mit einer Grundmiete von 143,76 EUR angesetzt hat, insgesamt 718,80 EUR. Dieser Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der für Paare mit zwei oder mehr zum Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern als Gebühr für die Benutzung der Flüchtlingsunterkunft erhoben werden darf (vgl. die Satzung der Beklagten über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnsitzlose und Flüchtlinge vom 25.03.2010 - abrufbar unter www.stuttgart.de). Auch ist zu bedenken, dass die Kläger zu 1 und 2 keine in Deutschland anerkannten Berufsausbildungen haben und lediglich als Hilfskräfte beschäftigt sind, mithin auf Positionen, die in besonderem Maße vom Verlust des Arbeitsplatzes bei konjunkturellen Schwankungen bedroht sind. Des Weiteren sind auch die Deutschkenntnisse des Klägers zu 1 nach dem Eindruck des Senats noch nicht von einer solchen Qualität, dass er jede für ihn in Frage kommende Tätigkeit annehmen und daher den Verlust eines Arbeitsplatzes kurzfristig kompensieren könnte. Er versteht zwar - wie seine Reaktionen in der Berufungsverhandlung gezeigt haben - Deutsch jedenfalls teilweise und kann sich nach Angaben seiner Prozessbevollmächtigten auch auf einfache Art in Deutsch unterhalten. Allerdings ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Anhörung nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich gewesen. Dass die Klägerin zu 2, die sich - wie ihre Anhörung ergeben hat - flüssig auf einfache Art und Weise verständlich machen kann, ihre Beschäftigung zukünftig ausdehnen kann und wird, lässt sich nicht verlässlich annehmen. Ausweislich der Stellungnahme der PBV vom 06.05.2009 sieht sie sich an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in zeitlich längerem Umfang dadurch gehindert, dass ihr Ehemann nicht zuverlässig nach den Kindern schaue. Insgesamt gesehen verfügen die Eltern der Klägerin zu 3 zwar durchaus über wirtschaftliche Bindungen, eine in wirtschaftlicher Hinsicht gelungene Integration der Kläger zu 1 und 2 liegt jedoch noch nicht vor.
52 
Weiter ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass ihr Aufenthalt nach der Rücküberstellung in das Bundesgebiet im Januar 2002 nie durch einen Aufenthaltstitel legalisiert worden ist. Der Klägerin zu 3 und den übrigen Familienmitgliedern ist verbal in der jeweils ausgestellten Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung stets vor Augen geführt worden, dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel darstellt und deren Inhaber vollziehbar ausreisepflichtig ist. Aber auch mit Blick auf diesen tendenziell eher gegen die Führung eines schutzwürdigen Privatlebens sprechenden Umstand ist in der Gesamtschau der für die Feststellung des Ausmaßes der Integration relevanten - jeweils für und gegen die Klägerin zu 3 - streitenden Faktoren davon auszugehen, dass sie in erheblichem und schutzwürdigem Maße im Bundesgebiet „verankert“ ist.
53 
4.) In Ansehung des erreichten Integrationsstandes ist der Klägerin zu 3 nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch mit Blick auf den stets nur geduldeten Aufenthalt eine Rückkehr in den Irak nicht zuzumuten.
54 
a.) Die Klägerin zu 3 ist seit ihrem 5. Lebensjahr nicht mehr im Irak gewesen und hat aus eigenem Erleben keine Erinnerung an dieses Land. Die Lebensverhältnisse im Irak kennt sie allenfalls aus Erzählungen ihrer Eltern oder aus dem kurdischen Fernsehen. Sie kann sich zwar in Sorani mündlich verständigen, in schriftlicher Form fehlt es jedoch an Kenntnissen einer im Irak üblichen Sprache. Allerdings gilt für minderjährige Kinder der Grundsatz, dass bei der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat entscheidend auf die Eltern und deren Hilfestellung abzustellen ist. Die familien- und aufenthaltsrechtliche Stellung minderjähriger Kinder gebietet es, dass diese prinzipiell aufenthaltsrechtlich das Schicksal der Eltern teilen (zu dieser sog. familienbezogenen Gesamtbetrachtung VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 - juris Rn. 31, vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 -juris Rn. 81 und vom 27.06.2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442 sowie Beschlüsse vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - juris und vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -; NdsOVG, Beschluss vom 16.03.2010 - 8 ME 47/10 - juris Rn. 3; VG Stuttgart, Urteile vom 20.07.2006 - 4 K 921/06 - juris Rn. 57 und vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - juris Rn. 39, 47; VG Koblenz, Urteile vom 11.01.2010 - 3 K 74/09.KO - juris Rn. 64 und vom 08.02.2010 - 3 K 206/09.KO - juris Rn. 79; GK-AufenthG, § 60a Rn. 179, 192; ein dogmatisch anderer Ansatz findet sich - allerdings in anderer Konstellation - in der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 19.10.2004 - Rs. C-200/02 - InfAuslR 2004, 413). Das durch Art. 6 GG geschützte elterliche Sorgerecht umfasst unter anderem die Personensorge für das minderjährige Kind, die die Eltern auch dazu berechtigt, seinen Aufenthalt zu bestimmen (vgl. §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Dieses umfassende Recht der Eltern schränkt rechtlich zugleich das Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen ein. Dieser ist nicht berechtigt, seinen Aufenthaltsort selbstständig und frei zu wählen. Dass Kinder mit zunehmendem Alter an Eigenständigkeit gewinnen, ändert an der Personensorge und dem hieraus folgenden Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern bis zum Eintritt der Volljährigkeit nichts. Diese rechtliche Ausgangssituation prägt auch die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung. Bei einem minderjährigen Kind ist daher maßgeblich die Situation der Eltern in den Blick zu nehmen. Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland bzw. fehlender „Entwurzelung“ über Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren ist und/oder dort lange Zeit gelebt hat und hier integriert ist, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann. Eine prinzipiell andere Sichtweise würde dazu führen, dass minderjährige Kinder ihren nicht - oder jedenfalls nicht zulänglich - integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würden, obwohl diesen selbst eine Rückkehr in das Herkunftsland ohne weiteres zumutbar wäre. Im Ergebnis würden damit die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer minderjährigen Kinder teilen, was mit den im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK ebenfalls einzustellenden einwanderungspolitischen Interessen des Staates grundsätzlich nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 29.01.2009 - 11 LB 136/07 - juris Rn. 75).
55 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es jedoch gebieten, seinerseits Ausnahmen von der familieneinheitlichen Betrachtung zu machen. Ist kein Elternteil trotz der ihm aus seiner Stellung als Personensorgeberechtigter erwachsenden Pflichten in der Lage, die notwendige Hilfe bei der (Re-) Integration in den Herkunftsstaat zu erbringen, so fehlt der familienbezogenen Gesamtbetrachtung regelmäßig die Grundlage. Darüber hinaus kommt eine Ausnahme mit Blick auf die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Wertvorstellungen dann in Betracht, wenn aufgrund der spezifischen Verhältnisse im Land der Staatsangehörigkeit ein „Einleben“ dort nur unter Inkaufnahme einer gravierenden Änderung der bisherigen Persönlichkeit und der durch diese bedingten Lebensführung möglich wäre. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in Deutschland heranwachsende Mädchen durch die hier erfolgte Sozialisation in einer Art und Weise geprägt sind, dass eine Verweisung auf ein Leben in ihrem Passstaat sie zwingen würde, ihre bisherige Identität und ihr Verständnis von der Bedeutung der Frau aufgeben zu müssen, weil die traditionelle Rolle der Frau und insbesondere ihre Stellung in der Öffentlichkeit in dem dortigen Gesellschaftssystem in unüberbrückbarem Gegensatz zu den auch von ihr im Bundesgebiet praktizierten Lebensverhältnissen stehen (GK-AufenthG, § 60a Rn 191; Bergmann, ZAR 2007, 128, 132). Diese Ausnahme trifft auf die Klägerin zu 3 zu.
56 
b.) Zwar wird die Klägerin zu 3 erst in einigen Monaten 14 Jahre alt. Sie ist jedoch ungeachtet ihres Alters in der hiesigen Gesellschaftsordnung und in ihren Wertvorstellungen in einer Weise „verwurzelt“, dass ihr eine Rückkehr in den Irak aufgrund der dort derzeit landesweit herrschenden Verhältnisse vor allem mit Blick auf die Situation von Frauen und Mädchen nicht zugemutet werden kann.
57 
aa.) Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 hat sich die Sicherheitslage im Irak zwar erheblich verbessert, sie ist aber im weltweiten Vergleich immer noch verheerend. Danach kommt es immer noch wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen, bei denen im Schnitt pro Woche ca. 150 Todesopfer zu beklagten sind. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. Neuerdings werden auch Anschläge von Al-Qaida im Raum Basra verzeichnet. Die hohe Gewaltrate im Irak hat immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben, wobei den Großteil der Opferlast die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung trägt. Immer wieder sind Zivilisten Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität wie Entführungen, Erpressungen und Morde (AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 6, 14 f. und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 6, 15). Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak (KRG) kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes. Allerdings steigt in den außerhalb der kurdischen Autonomiezone liegenden Gebieten des Nordirak die Zahl der Anschläge und der Todesopfer. Besonders kritisch ist die Lage im erdölreichen Kirkuk, der Herkunftsregion der Klägerin zu 3 und ihrer Familie. Dieses gehört zu den umstrittenen Gebieten des Irak, in dem Araber und Kurden um die Vorherrschaft ringen und sowohl die Zentralregierung als auch die Regionalregierung Kurdistan-Irak die Kontrolle anstreben (vgl. näher Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 07.07.2010 an VG Stuttgart; AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 15 und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 16).
58 
Die Menschenrechtslage im Irak bleibt prekär. Zwar gibt es langsame Fortschritte; Verstöße gegen die Menschenrechte sind jedoch weiterhin weit verbreitet. Der Staat ist nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten landesweit zu ermöglichen. Auch von der Region Kurdistan-Irak wird von schweren Menschenrechtsverstößen berichtet (AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 6, 28 ff. und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 6, 16 ff.).
59 
Zu den Hauptleidtragenden der gegenwärtigen Umstände im Irak gehören nach der Auskunftslage die Kinder. Die Folgen des Zusammenbruchs staatlicher Strukturen und deren langsamer Wiederaufbau betreffen vor allem Familien, die auf Krankenhäuser, Schulen und Lebensmittelhilfen besonders angewiesen sind. Der Gesundheitszustand der Kinder hat sich seit März 2003 deutlich verschlechtert. Das Gesundheits- und Erziehungswesen im Irak liegt darnieder. Es mangelt an allem und die Grundversorgung ist unzureichend gesichert. Die Alphabetisierungsrate im Irak ist in den letzten 15 Jahren stark gefallen. Nur noch drei von vier Jugendlichen können lesen und schreiben. Die Möglichkeit des Schulbesuchs ist in Anbetracht der Sicherheitslage für viele Kinder noch eingeschränkt und mit Gefahren für Leib und Leben verbunden. Seit einiger Zeit werden Kinder Ziel von kriminellen Lösegelderpressern. Die Schulen sind oftmals in einem schlechten baulichen Zustand; es fehlt an sanitären Einrichtungen. Viele Schulen haben immer noch aus Mangel an Lehrpersonal geschlossen (AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 19 f., 35 und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 6, 20, 34). Für die Situation von Schülerinnen und Schüler im Nordirak ergibt sich insoweit kein grundlegend anderes Bild (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe , Irak: Die sozio-ökonomische Situation im Nordirak, 07.06.2010, S. 14 ff.).
60 
Speziell was die Situation von Frauen und Mädchen anbelangt, so hat sich deren Stellung im Vergleich zur Zeit des Regimes unter Saddam Hussein deutlich verschlechtert. In der Verfassung aus dem Jahre 2005 ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter zwar formal festgeschrieben. Auch steht Frauen der Zugang zu Bildungseinrichtungen und Arbeitsmarkt im Grundsatz offen. Die Verfassung garantiert ferner die soziale Sicherheit für Frauen und Kinder. Diese Prinzipien sind in der Praxis jedoch nicht umgesetzt (Deutsches Orient-Institut vom 17.06.2008 an VG Göttingen). Die zunehmende Radikalisierung von Teilen der irakischen Gesellschaft hin zu fundamentalistisch radikalislamischen Überzeugungen stellt insbesondere für die Sicherheit der Frau eine Gefährdung dar. Darüber hinaus hat die allgemein prekäre Sicherheitslage erhebliche negative Auswirkungen auf das Alltagsleben der Frauen (siehe hierzu und zum folgenden AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 20 f. und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 20 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Geschlechtsspezifische Verfolgung für ausgewählte Herkunftsländer, April 2010, S. 96 ff. ; EZKS vom 15.08.2008 an VG Göttingen; Deutsches Orient-Institut vom 17.06.2008 an VG Göttingen; SFH vom 20.11.2007 - Irak: Rückkehr einer verwitweten schiitischen Frau mit einem ehelichen und einem unehelichen Kind).
61 
Gewalt gegen Frauen ist im Irak weit verbreitet. Die Situation der Frauen wird als Privatangelegenheit einer Familie betrachtet und selten an staatliche Stellen herangetragen. Staatliche Schutzmechanismen für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Nach dem Strafgesetzbuch ist der Ehemann berechtigt, seine Ehefrau zu bestrafen. Es gibt auch keine Vorschrift, nach der Vergewaltigung in der Ehe strafbar wäre. Zwangsverheiratung wird praktiziert. Die Tradition der Verheiratung junger Mädchen (ab 14 Jahre) existiert, besonders in den ländlichen Gebieten. Familienmitglieder verkaufen auch Mädchen und Frauen, um wirtschaftlichen Zwangslagen zu entgehen, Schulden zu bezahlen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Familien zu überwinden. Frauen werden Opfer der im Irak nicht verbotenen und vor allem im stark patriarchalisch strukturierten Nordirak praktizierten Genitalverstümmelung. Auch Ehrenmorde sind noch immer in allen Teilen des Landes verbreitet. Schließlich nehmen in der irakischen Gesellschaft (insbesondere im schiitisch dominierten Süden) die Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln zu, z.B. Kleidervorschriften wie Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten. Frauen werden auf familiärer und gesellschaftlicher Ebene mit dem Ziel unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und die Möglichkeiten der Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Von Frauen wird verlangt, einen Schleier zu nehmen, keine Kleidung im westlichen Stil zu tragen und zu Hause zu bleiben. Frauen werden vor allem zur Zielscheibe islamischer Extremisten, wenn sie ein normales Leben nach westlichen Maßstäben führen wollen. Frauen, die von Gewaltakten betroffen werden, finden, insbesondere wenn es sich um Fälle häuslicher Gewalt handelt, bei staatlichen Stellen keinen Schutz.
62 
bb.) Für die Frage, ob in Anbetracht der derzeitigen Situation im Irak der Klägerin zu 3 eine Rückkehr zumutbar ist, kommt es aufgrund des unterschiedlichen Maßstabs nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 oder 2 AufenthG hinsichtlich des Irak derzeit regelmäßig nicht vorliegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2010 - A 2 S 1134/10 - juris; OVG NRW, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - ; BayVGH, Urteil vom 21.01.2010 - 13a B 08.30283 -, wonach der westliche Habitus weiblicher irakischer Staatsangehöriger nicht als individuell gefahrenerhöhender Umstand berücksichtigt werden könne). Bei der einzelfallbezogenen Prüfung im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK geht es nicht primär um „Gefahrenlagen“, sondern um die Feststellung und Bewertung des Ausmaßes der Entfremdung vom Herkunftsstaat.
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Die Klägerin zu 3 hat aufgrund der von ihr als prägend erfahrenen Sozialisation im Bundesgebiet die Lebensweise der „westlichen Welt“ in Theorie und Praxis verinnerlicht. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrer Art sich zu kleiden, sondern vor allem aus der oben unter 3.) im Einzelnen dargestellten Weise, ihre Freizeit zu verbringen und im Schulalltag aufzutreten. Die Klägerin zu 3 lebt auch in dem selbstverständlichen Bewusstsein, dass Jungen und Mädchen die gleichen Rechte haben und verhält sich dementsprechend. In dieser Art der Lebensführung wird sie von ihren Eltern bestärkt. Diese akzeptieren ihr Hobby Mädchenfußball und die Schwimmbadbesuche ebenso wie ihre Kontakte und Zusammenarbeit mit Jungen in der Schule (unter anderem im Team der Schülervertretung) oder Freizeit. Traditionelle oder gar archaische Vorstellungen werden in der Familie nicht gelebt. Weder ist das Tragen eines Kopftuchs üblich, noch spielt sich das Leben der Klägerin zu 3 und der weiteren weiblichen Familienmitglieder vor allem im häuslichen Bereich ab. Gerade die Klägerin zu 2 ist auch sehr darum bemüht, ihre Tochter auf deren Weg zu einem allgemein anerkannten Bildungsabschluss zu unterstützen. Bei der Bewertung, dass ihr vor diesem Hintergrund die erstmalige Integration in den Irak nicht angesonnen werden kann, spielt als solches keine Rolle, dass die Klägerin zu 3 dort ihren Hobbys nicht mehr nachgehen könnte und auch nicht die gleichen Bildungschancen hätte wie im Bundesgebiet sowie als Heranwachsende prinzipiell noch „entwicklungsfähig“ ist. Gewisse Anpassungen an das, was in seinem Herkunftsland üblich ist, können einem Ausländer abverlangt werden. Entscheidend ist jedoch der Umstand, dass die derzeitige gesellschaftliche Praxis im Irak, die bestimmt, was Frauen und junge Mädchen im Irak tun dürfen und können, diametral dem entgegensteht, was die Persönlichkeit der Klägerin zu 3 bisher geprägt hat und Ausdruck ihrer Individualität ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen im Irak in überschaubarer Zukunft entscheidend verbessern würde, lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen; im Gegenteil: In den verwerteten Erkenntnismitteln kommt unübersehbar eine „schleichende“ Verschlechterung der Situation von Frauen und Mädchen zum Ausdruck. Die Aufgabe ihrer selbst - dies würde eine Verweisung auf ein Leben im Irak mit sich bringen - kann der Klägerin zu 3 nicht abverlangt werden.
64 
Selbst wenn man im Übrigen die Auffassung der Beklagten zugrunde legen würde, einem jungen Mädchen wäre aufgrund ihrer altersbedingt noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsbildung eine Integration in die Verhältnisse des Herkunftsstaates prinzipiell möglich und zumutbar, würde dies im vorliegenden Fall deshalb nicht gelten, weil die Klägerin zu 3 psychisch gar nicht in der Lage wäre, eine Rückkehr in den Irak mit der notwendigen Anpassung an den dortigen Lebensstil zu bewältigen. Dies hat die die Klägerin zu 3 betreuende Diplompsychologin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt. Dies entspricht im Übrigen auch Erkenntnissen, die zu einer Rückkehr von Mädchen in den Irak nach langjährigem Auslandsaufenthalt im Westen vorliegen. Nach der Auskunft des EZKS vom 15.08.2008 an das Verwaltungsgericht Göttingen hat sich in den Fällen, in denen ganze Familien freiwillig in den Nordirak zurückgekehrt sind, diese Rückkehr vor allem für junge Frauen und Mädchen in der Pubertät, die einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in Form eines westlich geprägten Lebensstils erfahren haben, als Katastrophe erwiesen und unter anderem unterschiedlichste psychische Störungen und Krankheiten, insbesondere Depressionen und Essstörungen, zur Folge gehabt.
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c.) Im Übrigen ergibt sich eine Ausnahme von der familienbezogenen Gesamtbetrachtung auch daraus, dass die Kläger zu 1 und 2 derzeit und bis auf Weiteres nicht in der Lage sind, der Klägerin zu 3 die für ein - erstmaliges -Einleben im Irak notwendige Hilfestellung zu gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass ihre Tochter auf den „Kulturschock“ nicht mit einer (psychischen) Erkrankung reagieren würde und sich der für sie dort erforderliche Aufwand an Betreuungs- und Beistandsleistungen nicht von dem unterscheidet, der auch ihren Geschwistern entgegen gebracht werden muss.
66 
Zwar sind die Kläger zu 1 und 2 selbst nicht „entwurzelt“. Sie haben den Irak erst als Erwachsene mit über 30 Jahren verlassen und dort einen höherwertigen Bildungsabschluss erlangt. Die Klägerin zu 2 hat im Irak das Gymnasium besucht und dort zunächst in einer Bank und später als Lehrerin gearbeitet. Sie spricht fließend Türkisch, Arabisch, Kurdisch und Farsi. Der Kläger zu 1 beherrscht ebenfalls diese Sprachen und verfügt auch über Kenntnisse der englischen Sprache. Außerdem leben noch Verwandte im Irak, unter anderem zwei Brüder und eine Schwester der Klägerin zu 2 in Kirkuk. Beide sind auch durch Berichte von Verwandten und das kurdische Fernsehen, das sie regelmäßig schauen, über die aktuellen Verhältnisse im Irak hinreichend informiert. So berichtet die Klägerin zu 2 einem Schreiben von Pfarrer B. - Arbeitskreis Asyl ... - vom 04.10.2010 zufolge bei Plenumssitzungen im Rahmen der „Aktuellen Runde“ über die Situation der Frauen im Irak. Allerdings sind die Kläger zu 1 und 2 aufgrund ihrer eigenen psychischen Belastungen und Erkrankungen nicht in der Lage sein, ihrer Tochter die unerlässliche Hilfe zu geben, die diese nach einem langen und ihr Leben prägenden Aufenthalt im Bundesgebiet bräuchte, um sich im Irak einleben zu können.
67 
Die Klägerin zu 2 ist seit dem Jahre 2007 bis heute bei der PVB wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung. Das Gesundheitsamt der Beklagten hat aufgrund einer amtsärztlich-psychiatrischen Untersuchung der Klägerin zu 2 am 19.12.2007 ein erheblich ausgeprägtes depressives Syndrom (mittelschwere bis schwere Episode) mit Somatisierung vor einem posttraumatischen Hintergrund diagnostiziert. Nach einer erneuten Untersuchung vom 26.10.2009 und unter Berücksichtigung eine Stellungnahme der PBV vom 21.07.2009 hat gerade auch der Amtsarzt eine Fortsetzung der Therapie wegen eines erheblich ausgeprägten depressiven Syndroms mit Somatisierung auf posttraumatischer Grundlage befürwortet. Wie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Diplompsychologin überzeugend geschildert hat, ist die Klägerin zu 2 aufgrund der Behandlung und der sie umgebenden „Netzwerke“ mittlerweile in der Lage, ihr Leben zu bewältigen. Durch die psychologische Betreuung und die ihr hier ermöglichten Tätigkeiten - wie etwa das gelegentliche und ehrenamtliche Übersetzen für andere Flüchtlinge oder das „Sich-Einbringen“ in der Schule ihrer Kinder oder während ihrer Erwerbstätigkeit - erfährt die Klägerin zu 2 die für sie erforderliche innere Stabilität. Dass die Klägerin zu 2 für die Erlangung bzw. Aufrechterhaltung eines seelischen Gleichgewichts ungeachtet dessen, dass sie selbst aktiv hieran arbeitet, auf Unterstützung durch Dritte angewiesen ist, hat auch die die Kläger betreuende Sozialarbeiterin, die mit der Familie ständigen Kontakt hat, im Einzelnen dargelegt. Sie sieht die Klägerin zu 2 am Rande der Belastbarkeit stehen und dringend auf die Einbindung durch ihr soziales Engagement in ihrem derzeitigen Umfeld angewiesen. Würde die Klägerin zu 2 auf ein Leben in den Irak verwiesen, so wäre sie dort für einen unabsehbaren Zeitraum nicht in der Lage, ihren Kindern zu helfen, weil sie selbst eine Rückkehr in den Irak psychisch nicht verkraften würde. Diese schon in verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen der PBV zum Ausdruck gebrachte Prognose hat die vom Senat angehörte Psychologin nochmals bekräftigt und darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin zu 2 zumindest mit einer schweren Depression zu rechnen wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine psychische Erkrankung der Klägerin zu 2 im Irak grundsätzlich behandelbar wäre, würde die Notwendigkeit, mit den eigenen Problemen kämpfen zu müssen, bei ihr zwangsläufig so sehr im Vordergrund stehen, dass sie vorhersehbar nicht in der Lage wäre, ihren Kindern diejenige Hilfestellung zu bieten, auf die diese bei der von ihnen zu leistenden erstmaligen Integration in ein fremdes Land existentiell angewiesen wären.
68 
Auch der Kläger zu 1 könnte seine Kinder bei einer Rückkehr in den Irak nicht adäquat unterstützen. Er leidet an einem behandlungsbedürftigen Alkoholproblem und hat deswegen auch schon einen Arzt konsultiert. Seine Ursache hat der Alkoholkonsum nach der Stellungnahme der PBV vom 06.05.2009 aber auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter anderem darin, dass ein Bruder von ihm im Jahre 2003 in Kirkuk durch ein Attentat getötet worden sei. Er ist darüber hinaus wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Aufgrund seiner Labilität würde er - wie sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der PBV und den mündlichen Angaben der Psychologin ergibt - selbst eine Rückkehr in den Irak nicht verkraften und erst Recht nicht die notwendige Hilfestellung gegenüber der Klägerin zu 3 leisten können. Der lange und das Mädchen prägende Aufenthalt im Bundesgebiet, ihr vollständig fehlender Bezug zum Irak, die bei ihr nicht vorhandenen Kenntnisse einer im Irak üblichen Schriftsprache, die prekäre allgemeine (Sicherheits-)Lage, die beschränkten Schulmöglichkeiten und die unzureichend gesicherte Grundversorgung würden an den Erziehungsberichtigen besonders hohe Anforderungen hinsichtlich der Unterstützungsleistungen stellen, die im konkreten Einzelfall aufgrund der bei ihm fehlenden eigenen Belastbarkeit nicht erbracht werden könnten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in dieser Konstellation Verwandte oder sonstige Dritte im Irak die den Eltern obliegenden Aufgaben der Begleitung bei der Integration in die dortigen Lebensverhältnisse (vorübergehend) in der notwendigen Art und Weise übernehmen könnten.
69 
d.) Im Rahmen dieser Bewertung, dass der Klägerin zu 3 in Anbetracht ihres erreichten Integrationsstands eine Rückkehr in den Irak nicht zugemutet werden kann, spielt es keine entscheidende Rolle, dass ihr Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich legalisiert gewesen ist. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Aussetzung der Abschiebung seit Jahren mit Blick auf die Verhältnisse im Irak vorgenommen worden ist und wird. Dies folgt aus den zur „Rückführung irakischer Staatsangehöriger“ ergangenen Schreiben des Innenministerium vom 18.06.2003, vom 27.11.2003, vom 29.07.2004 und vom 12.03.2007 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung gemäß ZV-AufenthG (Abschn. D - Irak Nr. 3). Dem entsprechend haben die Beklagte oder das beigeladene Land zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anstrengungen unternommen, den Aufenthalt der Klägerin zu 3 und ihrer Familie zu beenden. Dass die Situation im Irak auch aus Sicht der Ausländerbehörden nicht ohne weiteres für jeden im Bundesgebiet lebenden ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen zu bewältigen ist, lässt sich daran ersehen, dass bislang nur straffällig gewordene Iraker abgeschoben worden sind, die aus den kurdischen Gebieten stammen und dort noch Familie haben, die Schutzfunktionen übernehmen und den betreffenden Rückkehrern Zugang zu Wohnmöglichkeiten und anderen Grundversorgungen verschaffen können (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 38 sowie ZV-AufenthG Abschn. D - Irak Nr. 3). Aufgrund dieser Besonderheiten ist dem aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkt der Begrenzung und Steuerung von Zuwanderern im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.
70 
5.) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK steht nicht entgegen, dass bei ansonsten vorliegenden Regelerteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist und die Klägerin zu 3 selbst nicht über einen Pass verfügt. Insoweit liegen Ausnahmen von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG vor.
71 
a.) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft unter Berücksichtigung der von ihm angestrebten Aufenthaltsdauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. zur Prognose GK-AufenthG § 2 Rn. 41 ff.). Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs kommt es auf den Bedarf der Kernfamilie an, d.h. bei der Prognose, ob der Lebensunterhalt der Klägerin zu 3 künftig voraussichtlich gesichert ist, ist der Bedarf der Kläger zu 1 und 2 sowie 4 und 5 ebenfalls zu berücksichtigen. Bei erwerbsfähigen Ausländern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs seit dem 01.01.2005 nach den entsprechenden Bestimmungen des 2. Sozialgesetzbuchs (SGB II). Dabei sind bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens grundsätzlich der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu Lasten des Ausländers anzusetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 und 1 C 21.09 - bisher nur Pressemitteilung sowie Urteile vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -NVwZ 2009, 248 ). Gemessen hieran kann prognostisch nicht von einer Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden.
72 
Die Kläger zu 1 und 2 verdienen derzeit gemeinsam monatlich etwa 1.762 EUR netto. Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigungen der Klägerin zu 2, die bereits über ein Jahr bereits ausgeübt wird, und diejenige des Klägers zu 1 demnächst wieder entfallen könnten. Wie die Metzgerei Z. in der Arbeitsbescheinigung vom 08.12.2010 ausgeführt hat, ist die Klägerin zu 2 bis auf weiteres in der Filiale in S. beschäftigt, wo man mit ihrer Arbeit zufrieden sei. Auch hinsichtlich des Klägers zu 1 ist von einer weiteren Erwerbstätigkeit auszugehen. Der den Kläger zu 1 hauptberuflich beschäftigende Arbeitgeber hat unter dem 08.12.2010 schriftlich sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, er sei mit dessen Arbeit stets sehr zufrieden gewesen. Daher habe er ihn im September 2010 festangestellt. Auch könne die vom Kläger zu 1 zusätzlich ausgeübte Nebentätigkeit als geringfügig Beschäftigter problemlos mit seiner Tätigkeit als Aushilfsarbeiter bei ihm in Einklang gebracht werden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass einer weiteren Erwerbstätigkeit der Eltern der Klägerin zu 3 rechtliche Hindernisse entgegen stehen könnten. Zwar berechtigt der auch ihnen zu erteilende humanitäre Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG (siehe unten III.) nicht schon kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Allerdings ist prognostisch davon auszugehen, dass den Klägern zu 1 und 2 die Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt werden wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, Alt. 2 AufenthG). Denn selbst als nur Geduldeten wird ihnen seit Januar 2008 die Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt. Dass die Zulassung einer Beschäftigung der Kläger zu 1 und 2 nunmehr auf der Grundlage eines - letztlich an die Stelle der Duldung tretenden - zunächst nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für sechs Monate befristeten humanitären Aufenthaltstitels unter arbeitsmarktspezifischen Aspekten anders zu bewerten wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV). Andererseits steht aber auch nicht zu erwarten, die Kläger zu 1 und 2 könnten in einem überschaubaren Zeitraum ein deutlich höheres Einkommen erzielen. Zwar ist dem Kläger zu 1 eine höhere Entlohnung bei der Firma ... ... in Aussicht gestellt worden, wenn er - auf der Grundlage eines Aufenthaltstitel - für den Betrieb flexibler verwendungsfähig wäre und etwa auch Autos ins Ausland verbringen könnte. Eine konkrete Zusage des Arbeitgebers, die prognostisch Berücksichtigung finden müsste, liegt jedoch nicht vor.
73 
Ausgehend von einer sozialversicherungspflichtigen Weiterbeschäftigung des Klägers zu 1 auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht den Eltern zukünftig jedoch Kindergeld zu, das nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 BKGG hat Anspruch auf Kindergeld unter anderem derjenige, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt und sich seit mindestens drei Jahren geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist. Nach § 6 Abs. 1 BKGG beträgt das Kindergeld für die Klägerin zu 3 und den Kläger zu 4 jeweils 184 EUR sowie für die Klägerin zu 5 190 EUR, mithin zusammengerechnet 558 EUR. Insgesamt werden den Klägern daher bei einem Einkommen von 1.762 EUR zukünftig 2.320 EUR zur Verfügung stehen.
74 
Dem steht ein Bedarf von 2.580 EUR gegenüber. Dieser errechnet sich zunächst anhand der von den Klägern zu tragenden Gebühren für die Unterkunft in Höhe von etwa 718 EUR und des - auf der Grundlage der Regelsätze des SGB II ermittelten - Bedarfs von 1.399 EUR (siehe hierzu oben unter 3.). Des weiteren sind sowohl für den Kläger zu 1 als auch für die Klägerin zu 2 jeweils ein Betrag von 100 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II anzusetzen. Schließlich sind zu Lasten der Erwerbstätigen aus einem durchschnittlich monatlich zugrunde gelegten Nettoeinkommen der Klägerin zu 2 in Höhe von 370 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II ein Betrag von 54 EUR und für den Kläger zu 1 bei einem Gesamt-Nettoeinkommen von 1.329 EUR ein solcher von etwa 209 EUR anzusetzen.
75 
Allerdings gebietet der Schutz des Privatlebens der Klägerin zu 3 im Sinne des Art. 8 EMRK die Annahme eines Ausnahmefalles (zur Atypik aufgrund völker- oder verfassungsrechtlicher Wertentscheidung siehe etwa BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239 Rn.13 ff.; GK-AufenthG § 5 Rn. 28; Renner, a.a.O. § 5 Rn. 21 ff.). Die Klägerin zu 3 kann aufgrund des Ausmaßes ihrer Integration im Bundesgebiet bei gleichzeitiger „Entwurzelung“ nicht auf ein Leben im Irak verwiesen werden, sondern ist auf ein Verbleiben in der Bundesrepublik angewiesen. Diese für einen Ausnahmefall streitende Wertentscheidung des Art. 8 EMRK ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb in einem anderen Licht zu sehen, weil die Ausländerin minderjährig ist. Zwar könnte die Bejahung eines atypischen Falles in einer solchen Konstellation dazu führen, dass über den Rechtsanspruch des Kindes - vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht - nicht integrationswillige oder -fähige Eltern wegen der grundsätzlich schutzbedürftigen familiären Lebensgemeinschaft ein rechtlich legalisiertes Bleiberecht vermittelt werden könnte, was nicht nur einwanderungspolitisch bedenklich wäre, sondern auch dem von der Konvention anerkannten Recht eines Konventionsstaats zuwiderlaufen würde, über den Zuzug von Ausländern und dessen Voraussetzungen selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall greifen derartige Bedenken jedoch schon im Hinblick auf den Grad der Integration der Eltern der Klägerin zu 3 nicht durch. Diese haben zwar vor allem in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hier noch nicht in einer Weise Fuß gefasst, dass sie Inländern vergleichbar wären. Sie arbeiten jedoch an der Verbesserung der Sprachkenntnisse, verhalten sich entsprechend der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung - die eingeholten Auskünfte aus dem Zentralregister vom 04.10.2010 weisen keine Eintragungen auf -, engagieren sich hier im Rahmen ihrer Möglichkeiten (so etwa die Klägerin zu 2 als Elternvertreterin oder der Kläger zu 1 beim Fußball seiner Kinder) und sind um die Erlangung einer qualifizierteren und besser bezahlten Erwerbstätigkeit bemüht. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall die Diskrepanz zwischen Unterhaltsbedarf und eigenem Einkommen mit 260 EUR relativ betrachtet gering und allein durch die bedarfserhöhend angesetzten Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bedingt. Ein fiktiver Abzug von letztlich tatsächlich vorhandenem Einkommen zu Lasten des Ausländers ist bei einem aus dem Völkerrecht abgeleiteten Aufenthaltsrecht mit dessen Wertentscheidung nicht in Einklang zu bringen.
76 
b.) Die Klägerin zu 3 ist weder im Besitz eines eigenen Passes noch ist sie in dem der Klägerin zu 2 am 24.06.2009 ausgestellten irakischen Reisepass eingetragen (siehe zu dieser Möglichkeit der Erfüllung der Passpflicht § 2 Satz 1 AufenthV). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG vor. Der Zweck der Passpflicht besteht darin, durch den Besitz eines gültigen Passes den Behörden die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit sowie der Rückkehrberechtigung seines Inhabers ohne weiteres zu ermöglichen (Renner, a.a.O., § 5 Rn. 14 und Nr. 3.0.8 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26.10.2009, abgedr. in Renner, a.a.O. vor § 3; GK-AufenthG, § 3 Rn. 14). Nach der Bestätigung der irakischen Botschaft in Berlin vom 11.02.2009 hat die Klägerin zu 3 die regulär geforderten irakischen Unterlagen für die Ausstellung der neuen irakischen Reisepässe mit dem Serienbuchstaben G eingereicht, und der Antrag ist an das zuständige irakische Innenministerium nach Bagdad weitergeleitet worden. Diese Bestätigung liegt mit gleichem Datum auch hinsichtlich ihres Vaters, des Klägers zu 1, vor. Wie die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat, ist im Hinblick auf unterschiedliche Auffassungen zur richtigen Schreibweise des Vornamens des Klägers zu 1, was auch Auswirkungen auf die Pässe der Kinder hat, während des Verfahrens die Erneuerung seines Personalausweises gefordert worden. Der Kläger zu 1 hat dies daraufhin beantragt. Nunmehr sind alle Kläger im Besitz von am 08.08.2010 in Kirkuk ausgestellten irakischen Identitätskarten, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt worden sind. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Eltern der Klägerin zu 3 bereits alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung eines Reisepasses vorgenommen haben, kann die lange Dauer des Verfahrens durch die Heimatbehörden in Passangelegenheiten, die auch Erkenntnissen des Auswärtige Amt entspricht (siehe etwa Lagebericht vom 28.11.2010, S. 36 f. zur Tätigkeit der irakischen Botschaft), nicht zu Lasten der Klägerin zu 3 gehen (vgl. GK-AufenthG § 5 Rn. 58; Renner, a.a.O., § 5 Rn. 13). Für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung in einem solchen Fall spricht auch, dass der Klägerin zu 3 ein sich aus dem Völkerrecht ergebender Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels zusteht. Im Übrigen können auch wesentliche Funktionen der Passpflicht mit den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen hinreichend abgedeckt werden. So ist insbesondere die irakische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3 nach der im Original vorgelegten irakischen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen für ihre Eltern, von denen sie durch Abstammung ihre Staatsangehörigkeit ableitet, unzweifelhaft.
II.)
77 
Der seit dem 31.01.2002 geduldete Kläger zu 4 hat ebenfalls einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
78 
Entsprechend den allgemeinen Darlegungen oben unter I.) führt der Kläger zu 4 im Bundesgebiet ein schutzwürdiges Privatleben, das durch die Vorenthaltung eines Aufenthaltstitels unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Der am 01.11.1998 geborene Kläger zu 4 lebt seit über acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet und besucht hier altersentsprechend die 6. Klasse der Hauptschule. Seine deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift entsprechenden denjenigen von Mitschülern deutscher Herkunft. Er hat einen auch deutsche Freunde umfassenden Freundeskreis, mit dem er verschiedene Aktivitäten außerhalb der Schule durchführt (wie etwa Fahrradtouren oder Theaterspiel) und spielt in einem Verein Fußball. Ebenso wie bei seiner älteren Schwester ist auch für den Kläger zu 4 aus den dort allgemein angestellten Erwägungen heraus eine Duldung nicht ausreichend, um sein Privatleben in einer der Konvention entsprechenden Weise führen zu können. Dass es durch eine Duldung dem Kläger zu 4 nicht möglich ist, etwa an Fußballturnieren und entsprechenden Freizeitaktivitäten seines Vereins außerhalb Baden-Württembergs teilzunehmen, obwohl er dies möchte, d.h. dass dieses Verbot eine Belastung für ihn darstellt, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie auch schon beim Verwaltungsgericht im Einzelnen deutlich worden.
79 
Der Kläger zu 4 ist in einer Weise in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert, die im Wesentlichen derjenigen der Klägerin zu 3 entspricht. Er hat in etwa drei Viertel seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht und geht in eine Regelschule. Nach dem zuletzt erteilten Zeugnis der Hauptschule (Versetzungszeugnis zum Ende des Schuljahres 2009/10) ist für Deutsch die Note „ausreichend“ vergeben worden; die Leistungen in den übrigen Fächern und Fächerverbünden sind mit „befriedigend“ und „ausreichend“, in einem Fach mit „gut“ bewertet worden. Die in dem Zeugnis ebenfalls enthaltene verbale allgemeine Beurteilung der Arbeitshaltung, Selbstständigkeit und Zusammenarbeit in der Klassen- und Schulgemeinschaft zeigt zwar noch etliche Defizite beim Kläger zu 4 auf (wie etwa schwankende Unterrichtsbeteiligung, Störung des Unterrichts). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich hierbei nicht um alters- und entwicklungstypische Erscheinungen handeln würde. Im Übrigen arbeitet der Kläger zu 4 an der Verbesserung seiner Leistungen. Nach einem Schreiben der Kontaktgruppe Asyl ... vom 29.07.2009 erhält er durch den Asylkreis Hilfe bei den Hausaufgaben. Nach anfänglichen Schwierigkeiten komme er zuverlässig zu den Terminen. Er habe Erklärungen in Mathematik und Deutsch schnell verstanden und habe sich die Methoden und Regeln merken können. Er sei auch zu zusätzlichen Leistungen bereit, doch brauche er weiterhin viel Übung, um seine schulischen Leistungen deutlich verbessern zu können. Auch die Sorgfalt und das Gefühl der Verantwortung für seine schulischen Leistungen müssten noch wachsen. Er müsse noch begreifen, wie wichtig Bildung für seinen weiteren Lebensweg sei. Doch sei er auf einem guten Weg. Diese Nachhilfe nimmt er nach wie vor in Anspruch und hat nach einem am 08.12.2010 vorgelegten Schreiben seiner „Nachhilfelehrerein“ erhebliche Fortschritte gemacht. Der Kläger zu 4 ist in der 6. Klasse von seinen Mitschülern zum Klassensprecher gewählt worden, nachdem er zuvor stellvertretender Klassensprecher gewesen war.
80 
Der Kläger zu 4 ist auch außerhalb seines Schulalltags fest in die hier gegebenen gesellschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse eingebunden. In seiner Freizeit spielt er schon seit längerem beim TSV H. Fußball. Er ist - nach seinen Angaben seit zwei Jahren - Kapitän der D-Jugendmannschaft und nimmt auch an Turnieren teil. Zusätzlich spielt er außerhalb des Vereins Fußball und ist auch im Übrigen sportlich sehr aktiv. Nach einer Stellungnahme von ehrenamtlichen Mitarbeitern des Arbeitskreises Asyl vom 02./03.12.2010 trainiert der Kläger zu 4 ferner in einem Boxverein und nimmt außerdem Angebote der evangelischen Kirchengemeinde ... für Kinder wahr. Als jüngeres Kind hat er am Laternenumzug teilgenommen. Ebenso wie seine ältere Schwester engagiert sich der Kläger zu 4 seit April 2010 bei dem Theaterprojekt „Yourstory“ des Jugendhauses ... in Kooperation mit der „freien bühne ...“. Nach den für den Kläger zu 4 erstellten Berichten eines Diplomsozialpädagogen vom Schülercafé ... vom 28.04.2010, vom 04.10.2010 und vom 07.12.2010 komme er häufig zu den verschiedenen Angeboten des Schülercafés. Er nehme regelmäßig an einem wöchentlichen Fußballprogramm teil. Er komme zum Jungentreff und nutze am Freitagabend gerne das Angebot des Teenietreffs. In den Pfingstferien 2009 sei er Teilnehmer der viertägigen Fahrradfreizeit gewesen. Er beteilige sich rege am Geschehen in der Einrichtung. Meistens nutze er mit gleichaltrigen Freunden die Angebote. Er sei sehr aktiv und voll integriert. Insgesamt gesehen unterscheidet sich die Lebensweise des Klägers zu 4 in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht von derjenigen, wie sie auch von gleichaltrigen Schülern deutscher Herkunft gelebt wird. Unter Berücksichtigung des Maßes der Integration unter wirtschaftlicher Hinsicht und mit Blick auf den Duldungsstatus bereits oben unter I. 3.) getroffenen Feststellungen, die für den Kläger zu 4 gleichermaßen gelten, ist auch bei ihm davon auszugehen, dass er in erheblichem Maße im Bundesgebiet integriert ist.
81 
In Ansehung des erreichten Integrationsstands ist ihm auch trotz seines stets nur geduldeten Aufenthalts eine Rückkehr in den Irak ebenfalls nicht zuzumuten. Der Kläger zu 4 lebt im Bundesgebiet seitdem er drei Jahre alt gewesen ist. Den Irak kennt er aus eigenem Erleben nicht mehr. Er kann sich zwar in der Muttersprache seiner Eltern verständigen, hat jedoch keine Kenntnisse der Schriftsprache. Auf eine Hilfestellung seiner Eltern bei der - erstmaligen -Integration in seinen Passstaat kann er nicht verwiesen werden, weil diese auch ihm gegenüber entsprechend den Ausführungen oben unter I. 4.c.) nicht in der Lage wären, die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Entsprechend den Darlegungen oben unter I. 5.) stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht entgegen.
III.)
82 
Den Klägern zu 1, 2 und 5 steht mit Rücksicht auf die stets gelebte und dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft mit den Klägern zu 3 und 4 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Zwar könnte eine Trennung von den Klägern zu 3 und 4 auch dadurch vermieden werden, dass die Abschiebung der übrigen Familienmitglieder weiter ausgesetzt wird. Das Rechtsinstitut der Duldung ist jedoch nicht dazu bestimmt, einen nach der Verfassung gebotenen dauernden Aufenthalt zu sichern und zu ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris Rn. 42; vgl. auch GK-AufenthG, § 60a Rn. 133 ff.). Hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen gelten mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen weiteren Aufenthalt die Ausführungen unter I. 5.) entsprechend.
IV.)
83 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
84 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. Nr. 1 VwGO. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, ob bei einem im Bundesgebiet - mit Blick auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat - stets nur geduldeten Aufenthalt der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens eröffnet ist, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig
85 
Beschluss vom 13. Dezember 2010
86 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
87 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den von den Klägern jeweils geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG bejaht. Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind begründet; die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.05.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Die Klägerin zu 3 hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus dem Recht auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Legalisierung ihres Aufenthalts gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (I.). Der sachliche und personelle Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK ist eröffnet. Auch ein Ausländer, der seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nur über einen geduldeten Aufenthalt nach § 60a Abs. 2 AufenthG verfügt, kann sich auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens berufen. Der prekären aufenthaltsrechtlichen Situation ist im Rahmen der Prüfung des Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen (1.). Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens besteht darin, dass durch die Vorenthaltung eines verlässlichen Aufenthaltsstatus das Privatleben der Klägerin zu 3 unverhältnismäßig beeinträchtigt wird (2.). Sie ist in besonderem Maße im Bundesgebiet integriert (3.). Auch unter Berücksichtigung ihres prekären Aufenthaltsstatus kann ihr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zugemutet werden (4.). Dem Anspruch der Klägerin zu 3 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehen die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG nicht entgegen (5.). Auch der Kläger zu 4 hat aus dem Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Legalisierung seines Aufenthalts gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (II.). Den Klägern zu 1, 2 und 5 steht ein Anspruch auf Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die jeweils mit den Klägern zu 3 bzw. 4 gelebte familiäre Lebensgemeinschaft zu (III.).
I.)
22 
Der Klägerin zu 3 ist nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
23 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Nach Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
24 
Die Klägerin zu 3 ist aufgrund der im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung gemäß Bescheid des Bundesamts vom 29.10.1999 vollziehbar ausreisepflichtig. Sie wird seit 31.01.2002 bis heute ununterbrochen („ketten“-)geduldet und damit um ein Vielfaches länger als der in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG definierte Zeitraum. Die - freiwillige - Ausreise der Klägerin zu 3 ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil einer solchen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK entgegensteht. Der Begriff der Ausreise umfasst die zwangsweise Abschiebung und die freiwillige Ausreise (BVerwG, Urteile vom 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 12 und vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15). Da die Ausreise eine unvertretbare Handlung darstellt, ist die Unmöglichkeit im Hinblick auf den betroffenen Ausländer zu prüfen. Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn es diesem Ausländer aus Rechtsgründen nicht zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die keine Abschiebungshindernisse zur Folge haben, bleiben dabei unberücksichtigt. Somit ist die Ausreise unzumutbar und damit unmöglich, wenn rechtliche zielstaats- und/oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Zu den inlandsbezogenen Abschiebungsverboten zählen auch die Verbote, die aus Verfassungsrecht (z.B. Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (BVerwG, Urteil vom 27.6.2006, a.a.O.).
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1.) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klägerin zu 3 die Berufung auf § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK nicht deshalb verwehrt, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG nicht erfüllt worden sind. Die Klägerin zu 3 und ihre Familie haben sich zum Stichtag am 01.07.2007 nicht - wie von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für Familien mit minderjährigen Kindern gefordert - seit mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet aufgehalten. Sie sind zwar erstmals im Juli 1999 in das Bundesgebiet eingereist. Allerdings kann auf diesen Zeitpunkt nicht abgestellt werden, weil die Familie den Angaben im Asylfolgeverfahren zufolge nach Erlass des ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 29.10.1999 zunächst in der Türkei gegangen ist, um dort zu leben (siehe im Einzelnen den Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2002 im Verfahren A 2 K 10431/02). In einem solchen Fall liegt keine unschädliche Unterbrechung der Aufenthaltszeiten vor (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 - juris Rn. 22 ff.; GK-AufenthG, § 104a Rn. 12 ff.). Erst mit ihrer Rücküberstellung aus Schweden am 23.01.2002 - dorthin war die Familie nach ihrer Abschiebung in den Irak durch die türkischen Behörden zum Zwecke der Asylantragstellung gereist - hat daher der für § 104a AufenthG relevante Aufenthaltszeitraum zu laufen begonnen. Aus der Existenz von Bleiberechts- und Altfallregelungen ergibt sich jedoch keine Sperrwirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (so aber Fritzsch, Die Grenzen des völkerrechtlichen Schutzes sozialer Bindungen von Ausländern nach Art. 8 EMRK, ZAR 2010, 14; Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 661, 664). Systematisch stehen die Altfallregelungen der §§ 104a und 104b AufenthG neben § 25 Abs. 5 AufenthG (näher Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 25 Rn. 78; Eckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens, ZAR 2008, 41, 42). Die in den Altfallregelungen normierten generalisierten Fallkonstellationen, die rechtspolitisch begründet und nicht etwa verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bindungen des Gesetzgebers geschuldet sind, berühren die hiervon losgelöste Einzelfallbetrachtungen auf der Grundlage der Menschenrechtskonvention nicht (vgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - juris Rn. 12).
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a.) Mit Blick auf den Aufenthalt umfasst das Recht auf Achtung des Privatlebens die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275, 277 m.w.N.). Allerdings darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein eine gegebenenfalls auch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern bereits deswegen, weil diese sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten haben. Nach der ständigen Spruchpraxis des EGMR lässt sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich kein irgendwie geartetes Recht dahingehend ableiten, ein Ausländer dürfe sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei wählen. Vielmehr ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Unter anderem in seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (11103/03 - - NVwZ 2005, 1046), vom 07.10.2004 (33743/03 - - NVwZ 2005, 1043) und vom 18.10.2006 (46410/99 - <Üner> - NVwZ 2007, 1279) hat der EGMR ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben zu werden. Die Vertragsstaaten haben vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteile vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 - NVwZ 1998, 742 und vom 29.09.1998 - 1 C 8.98 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142 und Beschluss vom 10.05.2006 - 11 2345/05 - juris; HessVGH, Urteil vom 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - juris und Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217; NdsOVG, Beschlüsse vom 11.05.2006 - 12 ME 138/06 - InfAuslR 2006, 329 und vom 01.09.2006 - 8 LA 101/06 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2006 - 18 B 44/06 -AuAS 2006, 144).
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Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des EGMR unter anderem in den Sachen „Silvenko“ (Urteil vom 09.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560), „Sisojeva I und II“ (Urteil vom 16.06.2005 - 60654/00 - EuGRZ 2006, 554 und Entscheidung vom 15.01.2007 - InfAuslR 2007, 140), „Rodrigues da Silva und Hoogkammer“ (Urteil vom 31.01.2006 - 50435/99 - EuGRZ 2006, 562) sowie „Mendizabal“ (Urteil vom 17.01.2006 - 51431/99 - InfAuslR 2006, 297) ausnahmsweise auch die Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung der Legalisierung des Aufenthalts einen - rechtfertigungsbedürftigen - Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142 und Beschlüsse vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - VBlBW 2009, 357 und vom 08.03.2010 - 11 S 48/10 -).
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Für diese den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens eröffnende Verbundenheit ist das Bestehen wirtschaftlicher Bindungen zwar regelmäßig typisch, aber nicht unerlässlich. Bei Kindern, die - wie die Klägerin zu 3 - der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, nicht erwerbstätig sein dürfen und daher in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich noch keine eigenen Bindungen an die Bundesrepublik aufgebaut haben, wäre andernfalls eine Berufung auf das Recht auf Privatleben von vornherein ausgeschlossen, was der Konzeption des Art. 8 EMRK als Menschenrecht widerspräche. Wären wirtschaftliche Bindungen dem Recht auf Achtung des Privatlebens immanente Tatbestandsvoraussetzungen, so wären gerade Kinder, die diese nicht eigenständig begründen können, insoweit vom Schutz der Konvention ausgeschlossen. Dass der eigenständige Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage für ein schützenswertes Privatleben nicht zwingend konstitutiv sein muss, lässt sich auch aus einem Vergleich mit Art. 16 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Gesetz vom 17.02.1992, BGBl II S. 121) ersehen, in dem die Vertragsstaaten ausdrücklich vereinbart haben, den Schutz des Privatlebens eines Kindes prinzipiell anzuerkennen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gedanke der „starken persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen“ vor allem auch dazu dient, solche Konstellationen aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK „herauszufiltern“, bei denen es nicht gerechtfertigt ist, im Rahmen der Schranken des Absatzes 2 überhaupt in eine umfassende Interessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einzutreten. Jedenfalls dann, wenn aber - quantitativ betrachtet - ein längerer Aufenthalt vorliegt und - unter einem qualitativen Aspekt - besondere Integrationsleistungen erbracht wurden, ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens eröffnet (GK-AufenthG, § 60a Rn. 174 f.). Auch der EGMR geht etwa im Urteil vom 18.10.2006 in der Rechtssache „Üner“ (46410/99 - NVwZ 2007, 1279) von einem denkbar weiten Schutzbereich aus und erachtet als Bestandteil des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK „die Gesamtheit der sozialen Beziehungen“. Dies entspricht der europäischen Tradition des „in dubio pro libertate“.
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Gemessen hieran verfügt die Klägerin zu 3 über Bindungen zum Bundesgebiet, die dem Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens unterfallen. Die am 26.04.1997 geborene Klägerin zu 3 hält sich seit über acht Jahren ununterbrochen hier auf und besucht mittlerweile die 7. Klasse der Hauptschule. Ihre Fähigkeiten in der deutschen Sprache entsprechen, wie sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, denjenigen von Kindern deutscher Herkunft, die ihr in Alter und Bildungsstand vergleichbar sind. Sie verfügt über einen - auch deutsche Freunde umfassenden -Freundeskreis und ist im Vereinsleben (als Mannschaftsfußballspielerin) und auch im sonstigen gesellschaftlichen Leben (unter anderem in einem Theaterprojekt) aktiv.
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Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass unter aufenthaltsrechtlichen Aspekten auch wirtschaftliche Bindungen für die Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens unerlässlich wären und bei Minderjährigen deshalb insoweit auf ihre Sorgeberechtigten abzustellen wäre, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn beide Elternteile verfügen über hinreichend qualifizierte wirtschaftliche Kontakte. Die Klägerin zu 2 arbeitet seit 23.11.2009 bei der Metzgerei Z. als geringfügig Beschäftigte. Der Kläger zu 1 ist seit 2005 überwiegend - wenn auch in unterschiedlichem Umfang und den Lebensunterhalt nicht allein deckend - erwerbstätig.
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b.) Der Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens steht ferner nicht entgegen, dass die Klägerin zu 3 während ihres gesamten bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel besessen hat.
32 
aa.) Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich Ausländer, deren Aufenthalt stets lediglich geduldet worden ist, auf den Schutz der Achtung des Privatlebens berufen können (dies bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris Rn. 80 und Beschlüsse vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 17, vom 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - InfAuslR 2009, 72 und vom 25.10.2007 - 11 S 2019/07 - InfAuslR 2008, 29; BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 A 383/09 - juris Rn. 14 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2009 - 7 K 1621/08.F - InfAuslR 2010, 302; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - juris Rn. 28 f.; GK-AufenthG, § 25 Rn. 150; HK-AuslR, § 25 Rn. 56; Eckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens, ZAR 2008, 41, 44 f.; Bergmann, Aufenthaltsrecht aufgrund von Verwurzelung, ZAR 2007, 128 ff.; Thym, Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts?, EuGRZ 2006, 541, 546 ff.; ders., Humanitäres Bleiberecht zum Schutz des Privatlebens?, InfAuslR 2007, 133, 138; Benassi, Die Bedeutung der humanitären Aufenthaltsrechte des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG im Lichte des Art 8 EMRK, InfAuslR 2006, 397, 401 ff.; Hoppe, Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel - Wann kann Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verhelfen?, ZAR 2006, 125, 128 f.; Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR 2006, 261, 266; Sander, Der Schutz des Aufenthalts durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2008, S. 346; Mayer, Systemwechsel im Ausweisungsrecht - der Schutz „faktischer Inländer“ mit und ohne familiäre Bindungen nach dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), VerwArch 2010, 482, 523) oder ob ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (in diesem Sinne: NdsOVG, Beschlüsse vom 12.08.2010 - 8 PA 182/10 - juris Rn. 5, vom 14.05.2009 - 8 LB 158/06 - juris Rn. 24, vom 17.07.2008 - 8 ME 42/08 - juris Rn. 2 und vom 01.09.2006 - 8 LA 101/06 - juris; HessVGH, Urteil vom 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 Rn. 131; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 31; Fritzsch, Der Schutz sozialer Bindungen von Ausländern, 2009, S. 102 ff., 149 ff. 188 f.; ders., Die Grenzen des völkerrechtlichen Schutzes sozialer Bindungen von Ausländern nach Art. 8 EMRK, ZAR 2010, 14, 16 ff.; Bundesministerium des Innern, Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung des Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), Juli 2006, Nr. 2.3.10.1.6, S. 80; dies offenbar grundsätzlich annehmend auch BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14 und vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239 Rn. 20).
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Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK sei auch bei nur Geduldeten eröffnet, auf das Urteil des EGMR vom 16.06.2005 (60654/00 - - InfAuslR 2005, 349) berufen hat, wonach dieser explizit keine willentliche Legalisierung verlange (so etwa auch Benassi, InfAuslR 2006, 397, 403), ergibt sich das in dieser Allgemeinheit aus der Entscheidung nicht. Denn die dortigen Beschwerdeführer hatten jahrelang rechtmäßig in der früheren Sowjetunion (im Gebiet des heutigen Lettland) und auch danach noch in Lettland selbst gelebt und ihnen war erst später zum Teil als staatenlos gewordene russische Volkszugehörige ein Aufenthaltsrecht bestritten worden, nachdem sie nach 1989 sogar noch zeitlich befristete Aufenthaltstitel erhalten hatten (vgl. näher Thym, EuGRZ 2006, 541, 545 ff.). Die Entscheidung ist Teil der einzelfallbezogenen Rechtsprechung des EGMR, in der dieser bislang nicht ausdrücklich entschieden hat, ob ein - jedenfalls zeitweiliger - rechtmäßiger Aufenthalt Voraussetzung für die Begründung schutzwürdiger sozialer Bindungen ist (vgl. aus der Rechtsprechung des EGMR etwa Urteile vom 06.02.2001 - 44599/98 -, NVwZ 2002, 453, 455, vom 16.09.2004 - 11103/03 - , a.a.O., vom 07.10.2004 - 3374/03 , a.a.O. und vom 08.04.2008 - 21878/06 - ). Zwar hat der EGMR im Urteil vom 30.01.2006 (50435/99 - - a.a.O.) ausgeführt, „dass Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird.“ Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Schutzbereich im Falle einer nicht erfolgten ausdrücklichen Legalisierung wäre von vornherein verschlossen. Das Recht der Vertragsstaaten auf Kontrolle ihrer Zuwanderung gebietet keine solche Auslegung. Ihr Recht, über die Zuwanderung von Ausländern eigenständig zu bestimmen, wird allein dadurch, dass einem Ausländer die Berufung auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ermöglicht wird, nicht tangiert. Dies kann vielmehr erst Ergebnis der im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Prüfung sein, bei der auch die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern als legitime Ziele eines Eingriffs einzustellen sind. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten selbst über Einreise- und Aufenthaltsrechte disponieren können, hat keinen Absolutheitsanspruch. Auch aus der Freizügigkeitsregelung in Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Menschrechtskonvention folgt nicht, dass die Begründung eines schutzwürdigen Privatlebens nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt im Vertragsstaat in Betracht kommt (so aber Fritzsch, ZAR 2010, 14, 19). Nach dessen Art. 2 Abs. 1 hat jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Dieses Zusatzprotokoll dient ausdrücklich dazu, „gewisse Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind“. Soweit für die Gewährung von Freizügigkeit auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abgestellt wird, erfolgt dies mit Blick auf diese besondere Gewährleistung, dient aber nach der Intention des Zusatzprotokolls keinesfalls dazu, den Schutzbereich des bereits durch die Konvention selbst gewährten Rechts auf Achtung des Privatlebens einschränkend zu bestimmen. Eine Unterscheidung in unterschiedlich werthaltige Privatleben ist Art. 8 EMRK nicht immanent (Hoppe, ZAR 2006, 125, 127). Darüber hinaus ist ein Verständnis dahingehend, dass ein Privatleben, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine „Verwurzelung“ begründet, nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt, angesichts der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK weder erforderlich noch sinnvoll. Abgesehen davon, dass diese Begrenzung des Schutzbereiches durch die Aufnahme des „Vertrauensmerkmals“ wenig konturenscharf ist, steht ein zu eng gefasster Schutzbereich einem einzelfallbezogenen gerechten Interessenausgleich oftmals entgegen und ist zudem geeignet, die Wirksamkeit des konventionsrechtlichen Schutzes zu schmälern (GK-AufenthG, § 60a Rn. 173 f. m.w.N.). Gerade bei Personen, die aus Krisengebieten kommen und bei denen über Jahre hinweg die Abschiebung ausgesetzt worden ist, verbaut eine vorschnelle Ausgrenzung aus dem Schutzbereich die Möglichkeit, den Fallkonstellationen angemessen Rechnung tragen zu können, in denen die Ausländerbehörde in der Vergangenheit über Jahre hinweg nur „Kettenduldungen“ erteilt hatte, obwohl im Grunde realistischer Weise keine Abschiebungs- und Ausreisemöglichkeit bestanden hatte. Solchen Personen, die im Hinblick auf die Verhältnisse in ihrem Heimatland geduldet werden, wird mit der Aussetzung der Abschiebung faktisch eine „Hand zum Verbleib“ gereicht; der Staat zwingt den Ausländer gerade nicht dazu, das Land seines jetzigen Aufenthalts zu verlassen (Hoppe, ZAR 2006, 125, 127). Dies zeigt sich insbesondere im vorliegenden Fall, in dem - mit Blick auf die seit 2003 herrschende Situation im Irak - zu keinem Zeitpunkt auf die Beendigung des Aufenthaltes der Klägerin zu 3 und ihrer Familie hingewirkt worden ist. Vielmehr ist ihren Eltern im Januar 2008 die Beschäftigung sogar uneingeschränkt erlaubt worden, was den weiteren Aufbau wirtschaftlicher Bindungen begünstigt. Ein weiter Schutzbereich mit einer Verlagerung der Aufenthaltsstatusfragen in die Schrankenprüfung erlaubt daher eher dem Einzelfall adäquate Lösungen als eine zu enge Definition des Schutzbereichs. Mögliche Missbrauchsfälle sind kein generelles Argument hiergegen. Zwar ist nach dem Bericht des Bundesinnenministeriums zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes „die lange Aufenthaltsdauer in der Mehrzahl der Fälle der langjährig Geduldeten auf Verfahrensverschleppungen, missbräuchliche Antragstellungen und fehlende Mitwirkungsbereitschaft zurückzuführen“ (a.a.O. Nr. 2.3.10.3, S. 84). Solche Fälle können jedoch stets im Rahmen der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK „ausgesondert“ werden. Eine weite Fassung des Rechts auf Achtung des Privatlebens entspricht im Übrigen auch der Grundrechtsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts bei Art. 2 Abs. 1 GG, das insoweit ebenfalls von einem weiten Schutzbereich ausgeht (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - juris).
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bb.) Erst recht ist im Übrigen die Eröffnung des Schutzbereichs bei Geduldeten anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsordnung in der Vergangenheit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen hat, der im Einzelfall auch zu realisieren gewesen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die seinerzeit ausländerrechtlich nicht anwaltlich vertretenen Eltern der Klägerin zu 3 - in Unkenntnis der Rechtslage - keinen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt hatten. Auch ein in der Vergangenheit nach dem Ausländerrecht bestehender, durch die Behörde aber nicht erfüllter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, stellt eine „Handreichung des Staates“ dar.
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Die Kläger zu 1 bis 4 waren aufgrund der Abschiebungsandrohung mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.1999 seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.01.2001 vollziehbar ausreisepflichtig und ab 31.01.2002 geduldet. Nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990 konnte einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig war, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlagen, weil seiner freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstanden, die er nicht zu vertreten hatte. Die Regelung ermöglichte die Legalisierung eines schon länger geduldeten Aufenthalts, wobei als Ermessenkriterien die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen im Fall der Ausreise, die Dauer der Abschiebungshindernisse und die Art der Duldungsgründe herangezogen werden konnten (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 30 Rn. 9). Nach § 34 AuslG konnte die Aufenthaltsbefugnis für jeweils längstens zwei Jahre erteilt und verlängert werden, wobei die jeweilige Frist nach der Art der Erteilungsgründe und der Möglichkeit ihres Fortfalls zu bemessen war (Kanein/Renner, a.a.O., § 34 Rn. 2).
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Weshalb die Klägerin zu 3 und ihre Familie nach der Entscheidung des Bundesamts über ihren Folgeantrag mit Bescheid vom 05.02.2002 danach im Jahre 2002 und Anfang 2003 geduldet wurden, obwohl ordnungsgemäß ausgefüllte Anträge auf Ausstellung eines Passersatzes vorlagen, erschließt sich anhand der Akten nicht. Auch die Beklagte und das beigeladene Land haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierfür keinen nachvollziehbaren Grund benennen können. In der Folgezeit waren die am 20.03.2003 im Irak begonnene Militäraktion und die danach nicht bestehenden Rückführungsmöglichkeiten ursächlich für die Aussetzung der Abschiebung (vgl. auch Schreiben des Innenministeriums vom 27.11.2003 und vom 29.07.2004 - jew. Az.:4-13-IPK/12). Nachdem im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.08.2003 die Rückkehrmöglichkeiten aus dem Ausland in den Irak aufgrund der von den Nachbarländern geschlossenen Grenzen verneint worden waren, wurden im Lagebericht vom 06.11.2003 die Möglichkeiten dargestellt, wie auf dem Landweg und mit welchen Dokumenten eine Einreise in den Irak erfolgen konnte (siehe im Einzelnen S. 15 f.). Eine Rückkehr über Kuwait, Iran, Türkei oder Saudi-Arabien war für aus westlichen Ländern kommende Iraker aufgrund der ganz oder jedenfalls für diesen Personenkreis immer wieder geschlossenen Grenzen praktisch nicht realisierbar. Grundsätzlich kam aber eine Einreise über Jordanien oder Syrien in den Irak in Betracht. Aus Deutschland kehrten Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration über Jordanien zurück (Taxi Amman - Bagdad). Auf dieser Route waren grundsätzlich irakische Pässe erforderlich. Ferner bestand die Möglichkeit, ab Damaskus mit Kleinbussen nach Bagdad zu fahren; syrische Grenzbehörden akzeptierten neben den irakischen Reisepässen auch Ersatzdokumente. In den folgenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes (vom 07.05.2004, 02.11.2004 und 24.11.2005) wurden insoweit keine grundsätzlichen Änderungen berichtet. Zwar hätten die Klägerin zu 3 und ihre Familie danach theoretisch den Irak auf dem Landweg erreichen können, wobei die Kläger allerdings erst in ihrer Herkunftsregion Kirkuk eine notwendige Unterstützung durch dort noch lebende Verwandte hätten erlangen können. Eine freiwillige Ausreise war ihnen in Anbetracht der schon mit der Reise über den Landweg unmittelbar verbundenen Gefahren - so war etwa auf Straßenverbindungen wie beispielsweise der Straße von Bagdad nach Amman, der wichtigsten Verbindung Bagdads mit dem Ausland, ständig mit bewaffneten Überfällen zu rechnen, bei denen auch Menschen zu Tode kamen (näher Lageberichte vom 07.05.2004, S. 8 ff. und vom 02.11.2004, S. 12 ff.) - aber auch mit Blick auf die katastrophale Versorgungssituation, die sie im damaligen Irak vorgefunden hätten, nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin zu 2 war schwanger mit der am 04.06.2004 geborenen Klägerin zu 5 und der Kläger zu 4 gerade erst fünf Jahre alt. Eine Schwangere sowie kleine Kindern sind jedoch in besonderem Maße auf die ihren Bedürfnissen entsprechende Versorgung mit sauberem Wasser und Lebensmitteln, aber auch auf die Verfügbarkeit medizinischer Hilfe angewiesen. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.04.2003 beschrieb die medizinische Versorgung, die Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie Strom und Wasser als angespannt und kritisch (siehe im Einzelnen S. 2 f.). Die Lageberichte vom 07.08.2003 und 06.11.2003 zeichneten kein grundlegend anderes Bild. Im letztgenannten Lagebericht hieß es, dass sich die Stromversorgung nach der Besetzung des Landes drastisch verschlechtert habe, die Wasserversorgung von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen worden und weiterhin kritisch sei, die medizinische Versorgung angespannt bleibe, da viele Krankenhäuser - sofern sie überhaupt in Betrieb seien - unter schlechten hygienischen Bedingungen und mangelnder Energieversorgung litten und für die Versorgung der Bevölkerung Nahrungsmittel verteilt werden müssten. Diese Einschätzung wurde auch in den folgenden Lageberichten vom 07.05.2004 (vgl. dort S. 10 ff.), 02.11.2004 (S. 15 f., 19) und 24.11.2005 (S. 27 f.) im Wesentlichen aufrechterhalten.
37 
Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Ausländerbehörde aufgrund der Veränderbarkeit persönlicher Verhältnisse und der Zustände im Herkunftsland zeitlich ein Spielraum zugebilligt werden musste, bevor die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht kam, wäre eine solche unter Reduzierung des eingeräumten Ermessens auf Null jedenfalls spätestens im Laufe des Jahres 2004 zu erteilen gewesen. Dem stand nicht entgegen, dass nach dem Schreiben des Innenministeriums an die nachgeordneten Ausländerbehörden zur Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 27.11.2003 im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Irak die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG „in der Regel nicht mehr in Betracht kommt“ und nach den Angaben eines Vertreters des beigeladenen Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihm landesweit kein Fall bekannt sei, in dem eine Familie, die sich in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation befand, Aufenthaltsbefugnisse erhalten hätte. Denn ein Anspruch der Klägerin zu 3 und ihrer Familie auf - zeitweilige - Legalisierung ihres Aufenthalts hätte sich - auch als Ausnahmefall von der grundsätzlichen Zumutbarkeit im Sinne des Erlasses des Innenministeriums - unmittelbar aus § 30 Abs. 3 AuslG ergeben.
38 
Die Realisierbarkeit dieses Anspruchs wäre auch nicht aufgrund von § 11 Abs. 1 AuslG 1990 zu verneinen gewesen. Danach konnte einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hatte, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es forderten. Die Vorschrift war zwar auf das von den Eltern der Klägerin zu 3 im Januar 2002 in Gang gesetzte Asylfolgeverfahren anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1996 - 11 S 156/96 - InfAuslR 1996, 303, 304), das bestandskräftig erst mit dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 30.08.2006 abgeschlossen wurde. Allerdings hätten - nach entsprechendem Hinweis der Ausländerbehörde - die seinerzeit ausländerrechtlich nicht anwaltlich vertretenen Eltern der Klägerin zu 3 den Asylfolgeantrag zurücknehmen und damit die „Sperrwirkung“ des § 11 Abs. 1 AuslG beseitigen können.
39 
cc.) Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht, gebietet der vorliegende Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Die Klägerin zu 3 verfügt mit Blick auf die Situation im Irak seit vielen Jahren über jeweils auf drei Monate befristete Duldungen, die nahtlos ineinander übergehen. Diese „Kettenduldungen“ haben ihre Ursache nicht in einer mangelnden Mitwirkung an der Aufenthaltsbeendigung oder in einem sonstigen rechtsmissbräuchlichen Verhalten, waren doch Passanträge ausgefüllt worden. Ihnen liegt vielmehr zugrunde, dass der Staat es der Ausländerin gerade nicht zumutet, in ihr Heimatland zurückzukehren, in dem er auch selbst nichts unternahm oder unternimmt, eine Aufenthaltsbeendigung zwangsweise durchzusetzen. Einem auf der Grundlage derartiger „zweitklassiger Aufenthaltstitel“ (vgl. Bergmann, ZAR 2007, 128, 129) gelebten Privatleben den Schutz des Art. 8 EMRK von vornherein zu versagen, wäre konventionswidrig.
40 
2.) Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben der Klägerin zu 3 liegt darin, dass ihr eine Rückkehr in die Lebensverhältnisse ihres Herkunftsstaats nicht mehr zumutbar ist und durch die Vorenthaltung eines Aufenthaltstitels ihr Privatleben unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
41 
a.) Zwar ist nicht ersichtlich, dass das beigeladene Land derzeit oder in absehbarer Zeit eine Aufenthaltsbeendigung der Klägerin zu 3 und ihrer Familie anstreben und ihre Abschiebung in den Irak in die Wege leiten würden. Im vorliegenden Fall reicht jedoch eine Duldung nicht aus, um der Konvention zu entsprechen (vgl. näher Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41, 43; Bergmann, ZAR 2007, 128, 131). Die Duldung begrenzt den Aufenthalt der Klägerin zu 3 kraft Gesetzes auf das Land Baden-Württemberg (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Zusätzlich ist die Wohnsitznahme in Stuttgart angeordnet (vgl. die der Klägerin zu 3 zuletzt am 11.10.2010 ausgestellte Duldungsbescheinigung). Will sie sich - und sei es auch nur kurzzeitig - außerhalb Baden-Württembergs aufhalten, bedarf es nach § 12 Abs. 5 AufenthG der vorherigen Erteilung einer Erlaubnis, die nach Satz 2 grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde steht und auf die nur in den engen Grenzen des Satzes 3 ein Rechtsanspruch besteht. Ein spontanes vorübergehendes Verlassen des auf der Grundlage des Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs ist außer in den im Leben der Klägerin zu 3 praktisch nicht relevant werdenden Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG (Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich ist) nicht möglich. Gerade alterstypische Aktivitäten, an denen sie regelmäßig teilnimmt, wie (Schul-)ausflüge, Ferienfreizeiten oder Fußballturniere, sind - sofern sie außerhalb Baden-Württembergs stattfinden - für sie auf der Grundlage einer Duldung gar nicht oder jedenfalls nur mit erheblichem (Verwaltungs-)Aufwand realisierbar. Ohne Aufenthaltserlaubnis bleibt ihr etwa die im Frühling 2011 vorgesehene Teilnahme ihres Vereins an einem Mädchenfußballturnier in Spanien, wovon die Klägerin zu 3 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berichtet hat, in jedem Fall verwehrt. Aktivitäten und soziale sowie gesellschaftliche Bindungen, die schon jetzt für ihr Privatleben konstitutiv sind (siehe nachfolgend 3.), und die mit fortschreitendem Alter bei einem Heranwachsenden für seine Sozialisation und Entwicklung der Persönlichkeit von wachsender Bedeutung werden, kann die Klägerin zu 3 nur auf der Grundlage eines legalisierten Aufenthalts in einer dem Recht auf Privatlebenden genügenden Weise „ausleben“. Im Übrigen leidet die Klägerin zu 3 auch psychisch in einer ihr Privatlebenden beeinträchtigenden Weise unter der seit Jahren andauernden, ungewissen und unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation. Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der PBV vom 09.04.2010. In dieser heißt es, dass das Mädchen unter anderem auf die langjährige Unsicherheit, hier in Deutschland bleiben zu dürfen mit einer längeren, phasenweise verlaufenden Anpassungsstörung reagiert und ein sicherer Aufenthaltsstatus für eine stabile Psyche notwendig ist.
42 
b.) Ob der Eingriff in das geschützte Privatleben der Klägerin zu 3 im konkreten Einzelfall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig ist, ist bei der im Alter von 4 Jahren eingereisten Klägerin zu 3 nach ähnlichen Kriterien zu prüfen, wie sie normalerweise bei Einwanderern der zweiten Generation angewendet werden (EGMR, Urteil vom 27.10.2005 - 32231/02 - InfAuslR 2006, 3). Insoweit ist das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Klägerin zu 3 an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet abzuwägen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - 54273/00 - InfAuslR 2001, 476 und vom 05.07.2005 - 46410/99 <Üner> -InfAuslR 2005, 450). Maßgebend sind dabei vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), das Fehlen von Straftaten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen. Hierbei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der „Verwurzelung“ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen (vgl. auch EGMR, Urteil vom 22.06.2006 - 59643/00 - ). Weiter ist auf den Grad der „Entwurzelung“ abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten sowie der Hilfe durch die Eltern bei Minderjährigen. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinn einer „Handreichung des Staates“ - schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - juris Rn. 20 und vom 08.03.2010 - 11 S 48/10 -; Renner, a.a.O., § 25 Rn. 80 ff.).
43 
3.) Die im April 1997 geborene Klägerin zu 3 hält sich seit Januar 2002 ununterbrochen in Deutschland auf und hat daher etwa zwei Drittel ihres Lebens hier verbracht. Sie besucht derzeit die 7. Klasse Hauptschule der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule H. Ihre Fähigkeiten in Deutsch entsprechen denjenigen gleichaltriger Hauptschüler deutscher Herkunft. Ihre Klassenlehrerin bewertet in einer Stellungnahme vom 22.09.2010 die Kenntnisse der Klägerin zu 3 in Deutsch in Wort und Schrift mit „befriedigend“. Dies entspricht auch der Zeugnisnote im Versetzungszeugnis zum Ende des Schuljahres 2009/10. In der aktualisierten Stellungnahme vom 27.11.2010 führt die Klassenlehrerin aus, die Klägerin zu 3 beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift, sie könne sich mittlerweile sicher ausdrücken und habe auch ihr Leseverständnis stark verbessert. Dass sich die Klägerin zu 3, die in ihrer Freizeit inzwischen auch Bücher liest, ihrem Alter und Bildungsstand entsprechend sicher in der deutschen Sprache bewegt, hat auch ihre Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt. Soweit ihr eine kontinuierliche Verbesserung in Deutsch und auch in den übrigen Schulfächern, die im letzten Zeugnis mit Noten von „gut“ bis „ausreichend“ bewertet worden sind, vor allem bisher deshalb gelungen ist, weil sie die Hilfe einer Hausaufgabenbetreuung in Anspruch nehmen kann, steht dies der positiven Bewertung ihrer Deutschkenntnisse und schulischen Leistungen im Rahmen der Würdigung als Integrationsmerkmal nicht entgegen. Denn die Inanspruchnahme von Hilfe bei den Hausaufgaben ist mittlerweile für deutsche Schüler ebenfalls nichts Ungewöhnliches. Ausweislich der Stellungnahmen der Klassenlehrerin vom 27.11.2010 und 22.09.2010 ist die Klägerin zu 3, die in diesem Jahr von ihren Mitschülern zum zweiten Mal als Klassensprecherin gewählt worden ist, auch stets bereit, Aufgaben zum Wohl der Klasse oder der Schule zu übernehmen und engagiert sich sehr für die Interessen der Schüler. Zudem ist sie von den Klassensprechern der Schule in das drei Schüler umfassende Team der Schülervertretung gewählt worden, das auch Mitglied der Schulkonferenz ist (vgl. die Bestätigung der Schulleitung der GHS H. vom 10.11.2010).
44 
Die Klägerin zu 3 ist auch außerhalb ihres Schulalltags fest in die sozialen und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik eingebunden. Sie hat einen - auch deutsche Freunde umfassenden - Freundeskreis, mit dem sie in ihrer Freizeit ins Schwimmbad geht oder an organisierten Jugendprojekten teilnimmt. Nach den schriftlichen Berichten eines Diplomsozialpädagogen vom Schülercafé Alberta - Offener Treff für Kinder und Jugendliche und Soziale Schülerbetreuung - vom 28.04.2010, vom 04.10.2010 und vom 07.12.2010 komme die Klägerin zu 3 häufig zu verschiedenen Angeboten des Schülercafés, dessen Schwerpunkt offene Angebote, Hausaufgabenbetreuung, Ferienprogramme und Freizeiten seien. Die Klägerin zu 3 treffe dort ihre Freundinnen aus dem Stadtbezirk und beteilige sich aktiv an den verschiedenen Programmen. Auch an dem Kooperationsprojekt MISS (Mädchen im Stadtbezirk ...) mit dem Jugendhaus ... und der Mobilen Jugendarbeit nehme sie regelmäßig teil. Sie habe einen Workshop zum Thema Selbstbehauptung besucht sowie an einem Fußballturnier und einem Bootsausflug für Mädchen teilgenommen. Den genannten Berichten zufolge ist sie voll in ihren Freundeskreis integriert, bringt sich persönlich und aktiv in das soziale Geschehen ein und übernimmt für sich und die Gruppe Verantwortung in Konfliktfällen. Ferner nimmt die Klägerin zu 3 seit April 2010 regelmäßig an einem integrativen Jugendtheaterprojekt teil, an dem Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationalität und aus den unterschiedlichsten Schulformen von Förderschule bis zum Gymnasium beteiligt sind (vgl. hierzu die Teilnahmebestätigung des Jugendhauses ... vom 10.12.2010). Die Klägerin zu 3 ist auch bereits bei verschiedenen Ferienfreizeiten gewesen, unter anderem - nach ihren Angaben als einziges ausländisches Kind - an einer von der Caritas organisierten Jugendfreizeit in .... Sie spielt seit Sommer 2009 Fußball in einer Mädchenmannschaft. Nach der Bescheinigung des Jugendleiters des TSV H. vom 01.05.2010 nimmt sie seitdem regelmäßig am Trainings- und Verbandsspielbetrieb der Mädchenfußballmannschaft der C-Juniorinnen teil, zeigt ihre Integrationsbereitschaft und akzeptiert die Mannschafts- und Spielregeln.
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Auch im Übrigen lebt die Klägerin zu 3 - wie ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben - in einer Weise, wie sie auch unter Gleichaltrigen deutscher Herkunft praktiziert wird. Sie erhält mittlerweile Klavierunterricht und hört am liebsten Musik der Richtung „Hip hop“. Sie schaut in ihrer Familie oder gemeinsam mit Freunden und Freundinnen Fernsehsendungen deutscher Privatsender. Die Klägerin zu 3 kleidet sich in einer Art, wie sie auch unter jungen deutschen Mädchen üblich ist. Sie geht mit einem Bikini ins Schwimmbad und trägt kurze Hosen sowie dekolletierte Oberbekleidung.
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Der Bewertung der Integration in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht als außerordentlich gelungen steht nicht entgegen, dass die - nicht strafmündige - Klägerin zu 3 am 20.03.2010 wegen Körperverletzung angezeigt worden ist und ihr Verhalten in Konfliktsituationen - so etwa im Versetzungszeugnis zum Ende des Schuljahres 2008/09 zu lesen - als „nicht immer der Situation angepasst“ beschrieben wird. Diese Handlungen der Klägerin zu 3 sind nicht Ausdruck einer integrationsfeindlichen Gesinnung, sondern durch eine der Behandlung bedürfenden Verhaltensproblematik bedingt.
47 
Die Klägerin zu 3 hat wegen einer generalisierten Angststörung des Kindesalters und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom von 29.08.2007 bis 17.09.2008 eine ambulante Psychotherapie absolviert, die vom Gesundheitsamt der Beklagten befürwortet worden war. Wegen einer drastischen Verschlechterung der Symptome (suizidale Vorstellungen und Gedanken) ist die Therapie ab 08.04.2009 wieder aufgenommen worden (vgl. näher PBV, Kurzbericht vom 25.10.2007, Bescheinigung vom 19.05.2009 und Zwischenbericht vom 09.04.2010). Das Gesundheitsamt der Beklagten hat unter dem 18.08.2009 ausgeführt, eine Langzeittherapie sei als Verhaltenstherapie wegen der Schwere des Krankheitsbildes und der bisher nicht erfolgten Stabilisierung des Mädchens medizinisch sinnvoll und begründet. Nach dem Bericht der PBV vom 09.04.2010 ist Grund für die erneute Therapieaufnahme eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und eine massive Problematik im Bereich des Sozialverhaltens gewesen; es lägen aggressive und dissoziale Züge vor, d.h. Nichtbefolgen von Regeln und Vorschriften der Lehrer, zahlreiche Streitigkeiten mit Mitschülern mit massiven verbalten Attacken und handgreiflichen Auseinandersetzungen. Vermutlich stünden die Schwierigkeiten im Sozialkontakt in engem Zusammenhang mit massiven häuslichen Konflikten und Spannungen. Allerdings heißt es in dem genannten Bericht auch, dass sich durch die regelmäßigen Therapiebesuche deutliche Verbesserungen zeigten; die Lehrerin habe diese ebenfalls im letzten Lehrergespräch benannt. Diese positive Entwicklung spiegelt sich auch in den Beurteilungen der Schule wieder. Das Versetzungszeugnis zum Ende der Klasse 6 bescheinigt der Klägerin zu 3, dass es ihr immer besser gelinge, die Ordnung des Schulalltags einzuhalten; ferner arbeite sie mit anderen Kindern zusammen und bei Auseinandersetzungen sei sie zunehmend in der Lage, Kompromisse zu schließen. In ihrer Stellungnahme vom 27.11.2010 führt die Klassenlehrerin aus, es gelinge der Schülerin im Umgang mit Mitschülern und Lehrern immer besser, den angemessenen Ton zu treffen und ihr Temperament zu beherrschen. Daran arbeite sie hart und habe bemerkenswerte Fortschritte gemacht. In diesen Kontext ist auch die Anzeige des Vaters einer Freundin der Klägerin zu 3 einzuordnen. Nach einer Mitteilung der Polizeirevierstation ... an die Beklagte vom 18.10.2010 ist die Klägerin zu 3 wegen einer am 20.03.2010 begangenen Körperverletzung angezeigt worden. Zwischen ihr und ihrer Freundin sei es zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf sie ihre Freundin mehrfach gegen den Oberschenkel getreten habe. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mit Verfügung vom 02.11.2010 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Die Klägerin zu 3 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich geschildert, wie es zu dieser - letztlich handgreiflich verlaufenden - Auseinandersetzung auf einem Spielplatz gekommen ist, bei der sich beide Mädchen zuvor mit „Matsch“ bespritzt hatten. Beide Kinder sind nach wie vor miteinander befreundet. Die von der Schulsozialarbeiterin in ihrem Bericht über die Klägerin zu 3 vom 29.11.2010 vorgenommene Wertung, zwischen den beiden Mädchen bestehe eine sehr intakte und stabile Freundschaft und bei der Anzeige habe es sich um ein bedauerliches Missverständnis gehandelt, umschreibt die Situation zutreffend.
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In wirtschaftlicher Hinsicht liegt keine eigene Integrationsleistung der Klägerin zu 3 vor. Aufgrund ihres Alters unterliegt sie noch der allgemeinen Schulpflicht. Ob die Klägerin zu 3, der die Klassenlehrerin „aus schulischer Sicht gute Perspektiven für ein Leben in Deutschland“ bescheinigt, einmal erfolgreich die Schule abschließen und auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen wird, steht naturgemäß noch nicht fest. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Frage nach wirtschaftlichen Bindungen bei Minderjährigen für die Feststellung des Ausmaßes ihrer Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse generell obsolet wäre. Die Klägerin zu 3 hat nach der deutschen Rechtsordnung einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern (§ 1601 BGB), so dass es insoweit auf deren Unterhaltsleistung und damit inzident auf deren wirtschaftliche Integration ankommt (GK-AufenthG, § 60a Rn. 188; gegen eine isolierte Betrachtung Minderjähriger auch SaarlOVG, Urteil vom 15.10.2009 - 2 A 329/09 - juris Rn. 39). Dabei ist nicht allein maßgebend, ob der Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 3 - rechnerisch gesehen - kontinuierlich von ihren Eltern erfüllt worden ist und wird. Für die Frage der wirtschaftlichen Integration sind auch die Unterhaltsansprüche ihrer ebenfalls minderjährigen Geschwister sowie der Bedarf der Eltern einzustellen (vgl. auch §§ 1609, 1603 Abs. 2 BGB). Die Kläger zu 1 und 2 sind zwar derzeit in der Lage, die Lebenshaltungskosten der Familie - ermittelt auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes - zu bestreiten und erhalten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr (vgl. insoweit noch Bescheid des Sozialamtes der Beklagten vom 14.09.2010 sowie die Mitteilung unter dem 18.10.2010, dass die Leistungen nunmehr eingestellt worden sind). Diese erst in den letzten Monaten eingetretene positive Entwicklung ist jedoch noch nicht hinreichend verfestigt, insbesondere ist eine unumkehrbare Verankerung der Kläger zu 1 und 2 in den deutschen Arbeitsmarkt und eine auskömmliche Sicherung des Bedarfs der Familie noch nicht anzunehmen.
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Die Kläger leben nach wie vor in einer Wohnung einer städtischen Asylunterkunft, für die Benutzungsgebühren erhoben werden. Die Familie hat ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit überwiegend durch volle oder jedenfalls aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz finanziert, wobei die monatlichen Sozialleistungen unterschiedlich hoch gewesen sind und zwischen 300 EUR und 1176 EUR betragen haben (vgl. im Einzelnen die Auflistung Bl. 166 der Ausländerakte für den Kläger zu 1). Erst seit Januar 2008 ist die Beschäftigung der Kläger zu 1 und 2 uneingeschränkt erlaubt. Die Klägerin zu 2 arbeitet seit 23.11.2009 bei der Metzgerei Z. vormittags als Putzhilfe und bezieht eine Entlohnung als geringfügig Beschäftigte. Soweit die Klägerin zu 2 - insoweit entgegen dem Inhalt der Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 08.12.2010 und der Verdienstabrechnung vom September 2010, die ausdrücklich den 23.11.2009 als Eintrittsdatum ausweisen - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie sei seit etwa einem halben Jahr dort beschäftigt, handelt es sich offensichtlich um ein sprachliches Missverständnis. Je nach Arbeitsanfall erhält sie zwischen 322 und 399 EUR netto im Monat, im Durchschnitt etwa 370 EUR. Wie sie im Einzelnen erläutert hat, hat sie einen zeitgleich vormittags stattfindenden Integrationskurs abgebrochen, um - mangels realisierbarer Beschäftigungsalternativen - diese Arbeit aufnehmen zu können. Der Kläger zu 1 ist seit Januar 2005 verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen, unter anderem als Fahrzeugpfleger bei der Firma B. Automobile, deren Umfang jedoch durch die beschränkte Zustimmungsentscheidung der Agentur für Arbeit ausweislich der Duldungsbescheinigungen vom 03.01.2005 bzw. 12.10.2005 auf zwanzig, später auf zehn Wochenstunden begrenzt gewesen ist. Zum 31.05.2006 hat die Firma B. dem Kläger zu 1 fristlos gekündigt. Von Januar bis März 2008 hat er mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag zwischen 243,97 und 522,79 EUR gearbeitet. Ab 01.06.2008 ist der Kläger zu 1 mit einem monatlichen Brutto-Lohn von 1.385 EUR in Vollzeit bei einer Kfz-Werkstatt tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis ist zum 31.01.2009 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Seit 01.09.2010 arbeitet der Kläger bei „...“ mit einer 40-Stunden-Woche als Hilfskraft im Gebrauchtwagenhandel und erhält monatlich 1.253,53 brutto (=1.000 EUR netto). Zusätzlich arbeitet er seit September 2010 als Aushilfe bei R. S. Baustahlarmierungen und bezieht hier monatlich 392,40 EUR.
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Für ein dauerhaftes wirtschaftliches „Fußfassen“ im Bundesgebiet ist es nicht zwingend erforderlich, dass die ausgeübte Tätigkeit eine besonders qualifizierte Berufstätigkeit darstellt. Auch kommt es letztlich nicht darauf an, dass der Kläger zu 1 in seiner Erwerbsbiographie stets Arbeitgeber ausländischer Herkunft gehabt hat und dass - gemessen an der gesamten Aufenthaltsdauer in Deutschland - erst relativ spät eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen worden ist. Allerdings kann von einer wirtschaftlich tragfähigen selbstständigen Existenzgrundlage allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Lebensphase des Bezugs von Sozialleistungen dauerhaft überwunden ist. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Integration ist es dabei erforderlich, dass die Betroffenen, sofern - wie hier - kein nennenswertes Vermögen vorliegt, regelmäßige Einnahmen erzielen, die vom Umfang und der Stetigkeit ihres Zuflusses über den Regelbedarfssätzen nach den SGB II oder XII liegen und nicht etwa ständig um diese Grenzen oszillieren (näher GK-AufenthG, § 60a Rn 184 ff.). Ausgehend davon ist noch keine wirtschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet gegeben.
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Die Kläger zu 1 und 2 erwirtschaften derzeit gemeinsam etwa 1.762 EUR monatlich. Dem steht rechnerisch ein Bedarf von etwa 2.117 EUR gegenüber. Dabei sind der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II noch nicht berücksichtigt. Der sich nach dem SGB II ergebende Unterhaltsbedarf für die Kläger zu 1 und 2 beträgt je 323 EUR (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II, 90 % von der Regelleistung 359 EUR). Für die drei Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren sind jeweils 251 EUR anzusetzen (70 % von der Regelleistung 359 EUR, vgl. § 28 SGB II). Insgesamt beträgt der Unterhaltsbedarf der Kläger 1.399 EUR. Hinzukommen die Kosten für die Unterkunft, die das Sozialamt der Beklagten im Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 14.09.2010 pro Person der Bedarfsgemeinschaft mit einer Grundmiete von 143,76 EUR angesetzt hat, insgesamt 718,80 EUR. Dieser Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der für Paare mit zwei oder mehr zum Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern als Gebühr für die Benutzung der Flüchtlingsunterkunft erhoben werden darf (vgl. die Satzung der Beklagten über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Wohnsitzlose und Flüchtlinge vom 25.03.2010 - abrufbar unter www.stuttgart.de). Auch ist zu bedenken, dass die Kläger zu 1 und 2 keine in Deutschland anerkannten Berufsausbildungen haben und lediglich als Hilfskräfte beschäftigt sind, mithin auf Positionen, die in besonderem Maße vom Verlust des Arbeitsplatzes bei konjunkturellen Schwankungen bedroht sind. Des Weiteren sind auch die Deutschkenntnisse des Klägers zu 1 nach dem Eindruck des Senats noch nicht von einer solchen Qualität, dass er jede für ihn in Frage kommende Tätigkeit annehmen und daher den Verlust eines Arbeitsplatzes kurzfristig kompensieren könnte. Er versteht zwar - wie seine Reaktionen in der Berufungsverhandlung gezeigt haben - Deutsch jedenfalls teilweise und kann sich nach Angaben seiner Prozessbevollmächtigten auch auf einfache Art in Deutsch unterhalten. Allerdings ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Anhörung nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich gewesen. Dass die Klägerin zu 2, die sich - wie ihre Anhörung ergeben hat - flüssig auf einfache Art und Weise verständlich machen kann, ihre Beschäftigung zukünftig ausdehnen kann und wird, lässt sich nicht verlässlich annehmen. Ausweislich der Stellungnahme der PBV vom 06.05.2009 sieht sie sich an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in zeitlich längerem Umfang dadurch gehindert, dass ihr Ehemann nicht zuverlässig nach den Kindern schaue. Insgesamt gesehen verfügen die Eltern der Klägerin zu 3 zwar durchaus über wirtschaftliche Bindungen, eine in wirtschaftlicher Hinsicht gelungene Integration der Kläger zu 1 und 2 liegt jedoch noch nicht vor.
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Weiter ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass ihr Aufenthalt nach der Rücküberstellung in das Bundesgebiet im Januar 2002 nie durch einen Aufenthaltstitel legalisiert worden ist. Der Klägerin zu 3 und den übrigen Familienmitgliedern ist verbal in der jeweils ausgestellten Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung stets vor Augen geführt worden, dass die Duldung keinen Aufenthaltstitel darstellt und deren Inhaber vollziehbar ausreisepflichtig ist. Aber auch mit Blick auf diesen tendenziell eher gegen die Führung eines schutzwürdigen Privatlebens sprechenden Umstand ist in der Gesamtschau der für die Feststellung des Ausmaßes der Integration relevanten - jeweils für und gegen die Klägerin zu 3 - streitenden Faktoren davon auszugehen, dass sie in erheblichem und schutzwürdigem Maße im Bundesgebiet „verankert“ ist.
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4.) In Ansehung des erreichten Integrationsstandes ist der Klägerin zu 3 nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch mit Blick auf den stets nur geduldeten Aufenthalt eine Rückkehr in den Irak nicht zuzumuten.
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a.) Die Klägerin zu 3 ist seit ihrem 5. Lebensjahr nicht mehr im Irak gewesen und hat aus eigenem Erleben keine Erinnerung an dieses Land. Die Lebensverhältnisse im Irak kennt sie allenfalls aus Erzählungen ihrer Eltern oder aus dem kurdischen Fernsehen. Sie kann sich zwar in Sorani mündlich verständigen, in schriftlicher Form fehlt es jedoch an Kenntnissen einer im Irak üblichen Sprache. Allerdings gilt für minderjährige Kinder der Grundsatz, dass bei der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat entscheidend auf die Eltern und deren Hilfestellung abzustellen ist. Die familien- und aufenthaltsrechtliche Stellung minderjähriger Kinder gebietet es, dass diese prinzipiell aufenthaltsrechtlich das Schicksal der Eltern teilen (zu dieser sog. familienbezogenen Gesamtbetrachtung VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 - juris Rn. 31, vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 -juris Rn. 81 und vom 27.06.2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442 sowie Beschlüsse vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - juris und vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -; NdsOVG, Beschluss vom 16.03.2010 - 8 ME 47/10 - juris Rn. 3; VG Stuttgart, Urteile vom 20.07.2006 - 4 K 921/06 - juris Rn. 57 und vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - juris Rn. 39, 47; VG Koblenz, Urteile vom 11.01.2010 - 3 K 74/09.KO - juris Rn. 64 und vom 08.02.2010 - 3 K 206/09.KO - juris Rn. 79; GK-AufenthG, § 60a Rn. 179, 192; ein dogmatisch anderer Ansatz findet sich - allerdings in anderer Konstellation - in der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 19.10.2004 - Rs. C-200/02 - InfAuslR 2004, 413). Das durch Art. 6 GG geschützte elterliche Sorgerecht umfasst unter anderem die Personensorge für das minderjährige Kind, die die Eltern auch dazu berechtigt, seinen Aufenthalt zu bestimmen (vgl. §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Dieses umfassende Recht der Eltern schränkt rechtlich zugleich das Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen ein. Dieser ist nicht berechtigt, seinen Aufenthaltsort selbstständig und frei zu wählen. Dass Kinder mit zunehmendem Alter an Eigenständigkeit gewinnen, ändert an der Personensorge und dem hieraus folgenden Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern bis zum Eintritt der Volljährigkeit nichts. Diese rechtliche Ausgangssituation prägt auch die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung. Bei einem minderjährigen Kind ist daher maßgeblich die Situation der Eltern in den Blick zu nehmen. Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland bzw. fehlender „Entwurzelung“ über Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren ist und/oder dort lange Zeit gelebt hat und hier integriert ist, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann. Eine prinzipiell andere Sichtweise würde dazu führen, dass minderjährige Kinder ihren nicht - oder jedenfalls nicht zulänglich - integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würden, obwohl diesen selbst eine Rückkehr in das Herkunftsland ohne weiteres zumutbar wäre. Im Ergebnis würden damit die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer minderjährigen Kinder teilen, was mit den im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK ebenfalls einzustellenden einwanderungspolitischen Interessen des Staates grundsätzlich nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 29.01.2009 - 11 LB 136/07 - juris Rn. 75).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es jedoch gebieten, seinerseits Ausnahmen von der familieneinheitlichen Betrachtung zu machen. Ist kein Elternteil trotz der ihm aus seiner Stellung als Personensorgeberechtigter erwachsenden Pflichten in der Lage, die notwendige Hilfe bei der (Re-) Integration in den Herkunftsstaat zu erbringen, so fehlt der familienbezogenen Gesamtbetrachtung regelmäßig die Grundlage. Darüber hinaus kommt eine Ausnahme mit Blick auf die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Wertvorstellungen dann in Betracht, wenn aufgrund der spezifischen Verhältnisse im Land der Staatsangehörigkeit ein „Einleben“ dort nur unter Inkaufnahme einer gravierenden Änderung der bisherigen Persönlichkeit und der durch diese bedingten Lebensführung möglich wäre. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in Deutschland heranwachsende Mädchen durch die hier erfolgte Sozialisation in einer Art und Weise geprägt sind, dass eine Verweisung auf ein Leben in ihrem Passstaat sie zwingen würde, ihre bisherige Identität und ihr Verständnis von der Bedeutung der Frau aufgeben zu müssen, weil die traditionelle Rolle der Frau und insbesondere ihre Stellung in der Öffentlichkeit in dem dortigen Gesellschaftssystem in unüberbrückbarem Gegensatz zu den auch von ihr im Bundesgebiet praktizierten Lebensverhältnissen stehen (GK-AufenthG, § 60a Rn 191; Bergmann, ZAR 2007, 128, 132). Diese Ausnahme trifft auf die Klägerin zu 3 zu.
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b.) Zwar wird die Klägerin zu 3 erst in einigen Monaten 14 Jahre alt. Sie ist jedoch ungeachtet ihres Alters in der hiesigen Gesellschaftsordnung und in ihren Wertvorstellungen in einer Weise „verwurzelt“, dass ihr eine Rückkehr in den Irak aufgrund der dort derzeit landesweit herrschenden Verhältnisse vor allem mit Blick auf die Situation von Frauen und Mädchen nicht zugemutet werden kann.
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aa.) Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 hat sich die Sicherheitslage im Irak zwar erheblich verbessert, sie ist aber im weltweiten Vergleich immer noch verheerend. Danach kommt es immer noch wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen, bei denen im Schnitt pro Woche ca. 150 Todesopfer zu beklagten sind. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. Neuerdings werden auch Anschläge von Al-Qaida im Raum Basra verzeichnet. Die hohe Gewaltrate im Irak hat immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben, wobei den Großteil der Opferlast die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung trägt. Immer wieder sind Zivilisten Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität wie Entführungen, Erpressungen und Morde (AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 6, 14 f. und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 6, 15). Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak (KRG) kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes. Allerdings steigt in den außerhalb der kurdischen Autonomiezone liegenden Gebieten des Nordirak die Zahl der Anschläge und der Todesopfer. Besonders kritisch ist die Lage im erdölreichen Kirkuk, der Herkunftsregion der Klägerin zu 3 und ihrer Familie. Dieses gehört zu den umstrittenen Gebieten des Irak, in dem Araber und Kurden um die Vorherrschaft ringen und sowohl die Zentralregierung als auch die Regionalregierung Kurdistan-Irak die Kontrolle anstreben (vgl. näher Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 07.07.2010 an VG Stuttgart; AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 15 und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 16).
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Die Menschenrechtslage im Irak bleibt prekär. Zwar gibt es langsame Fortschritte; Verstöße gegen die Menschenrechte sind jedoch weiterhin weit verbreitet. Der Staat ist nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten landesweit zu ermöglichen. Auch von der Region Kurdistan-Irak wird von schweren Menschenrechtsverstößen berichtet (AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 6, 28 ff. und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 6, 16 ff.).
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Zu den Hauptleidtragenden der gegenwärtigen Umstände im Irak gehören nach der Auskunftslage die Kinder. Die Folgen des Zusammenbruchs staatlicher Strukturen und deren langsamer Wiederaufbau betreffen vor allem Familien, die auf Krankenhäuser, Schulen und Lebensmittelhilfen besonders angewiesen sind. Der Gesundheitszustand der Kinder hat sich seit März 2003 deutlich verschlechtert. Das Gesundheits- und Erziehungswesen im Irak liegt darnieder. Es mangelt an allem und die Grundversorgung ist unzureichend gesichert. Die Alphabetisierungsrate im Irak ist in den letzten 15 Jahren stark gefallen. Nur noch drei von vier Jugendlichen können lesen und schreiben. Die Möglichkeit des Schulbesuchs ist in Anbetracht der Sicherheitslage für viele Kinder noch eingeschränkt und mit Gefahren für Leib und Leben verbunden. Seit einiger Zeit werden Kinder Ziel von kriminellen Lösegelderpressern. Die Schulen sind oftmals in einem schlechten baulichen Zustand; es fehlt an sanitären Einrichtungen. Viele Schulen haben immer noch aus Mangel an Lehrpersonal geschlossen (AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 19 f., 35 und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 6, 20, 34). Für die Situation von Schülerinnen und Schüler im Nordirak ergibt sich insoweit kein grundlegend anderes Bild (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe , Irak: Die sozio-ökonomische Situation im Nordirak, 07.06.2010, S. 14 ff.).
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Speziell was die Situation von Frauen und Mädchen anbelangt, so hat sich deren Stellung im Vergleich zur Zeit des Regimes unter Saddam Hussein deutlich verschlechtert. In der Verfassung aus dem Jahre 2005 ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter zwar formal festgeschrieben. Auch steht Frauen der Zugang zu Bildungseinrichtungen und Arbeitsmarkt im Grundsatz offen. Die Verfassung garantiert ferner die soziale Sicherheit für Frauen und Kinder. Diese Prinzipien sind in der Praxis jedoch nicht umgesetzt (Deutsches Orient-Institut vom 17.06.2008 an VG Göttingen). Die zunehmende Radikalisierung von Teilen der irakischen Gesellschaft hin zu fundamentalistisch radikalislamischen Überzeugungen stellt insbesondere für die Sicherheit der Frau eine Gefährdung dar. Darüber hinaus hat die allgemein prekäre Sicherheitslage erhebliche negative Auswirkungen auf das Alltagsleben der Frauen (siehe hierzu und zum folgenden AA, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 20 f. und Lagebericht vom 11.04.2010, S. 20 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Geschlechtsspezifische Verfolgung für ausgewählte Herkunftsländer, April 2010, S. 96 ff. ; EZKS vom 15.08.2008 an VG Göttingen; Deutsches Orient-Institut vom 17.06.2008 an VG Göttingen; SFH vom 20.11.2007 - Irak: Rückkehr einer verwitweten schiitischen Frau mit einem ehelichen und einem unehelichen Kind).
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Gewalt gegen Frauen ist im Irak weit verbreitet. Die Situation der Frauen wird als Privatangelegenheit einer Familie betrachtet und selten an staatliche Stellen herangetragen. Staatliche Schutzmechanismen für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Nach dem Strafgesetzbuch ist der Ehemann berechtigt, seine Ehefrau zu bestrafen. Es gibt auch keine Vorschrift, nach der Vergewaltigung in der Ehe strafbar wäre. Zwangsverheiratung wird praktiziert. Die Tradition der Verheiratung junger Mädchen (ab 14 Jahre) existiert, besonders in den ländlichen Gebieten. Familienmitglieder verkaufen auch Mädchen und Frauen, um wirtschaftlichen Zwangslagen zu entgehen, Schulden zu bezahlen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Familien zu überwinden. Frauen werden Opfer der im Irak nicht verbotenen und vor allem im stark patriarchalisch strukturierten Nordirak praktizierten Genitalverstümmelung. Auch Ehrenmorde sind noch immer in allen Teilen des Landes verbreitet. Schließlich nehmen in der irakischen Gesellschaft (insbesondere im schiitisch dominierten Süden) die Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln zu, z.B. Kleidervorschriften wie Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten. Frauen werden auf familiärer und gesellschaftlicher Ebene mit dem Ziel unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und die Möglichkeiten der Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Von Frauen wird verlangt, einen Schleier zu nehmen, keine Kleidung im westlichen Stil zu tragen und zu Hause zu bleiben. Frauen werden vor allem zur Zielscheibe islamischer Extremisten, wenn sie ein normales Leben nach westlichen Maßstäben führen wollen. Frauen, die von Gewaltakten betroffen werden, finden, insbesondere wenn es sich um Fälle häuslicher Gewalt handelt, bei staatlichen Stellen keinen Schutz.
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bb.) Für die Frage, ob in Anbetracht der derzeitigen Situation im Irak der Klägerin zu 3 eine Rückkehr zumutbar ist, kommt es aufgrund des unterschiedlichen Maßstabs nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 oder 2 AufenthG hinsichtlich des Irak derzeit regelmäßig nicht vorliegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2010 - A 2 S 1134/10 - juris; OVG NRW, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - ; BayVGH, Urteil vom 21.01.2010 - 13a B 08.30283 -, wonach der westliche Habitus weiblicher irakischer Staatsangehöriger nicht als individuell gefahrenerhöhender Umstand berücksichtigt werden könne). Bei der einzelfallbezogenen Prüfung im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK geht es nicht primär um „Gefahrenlagen“, sondern um die Feststellung und Bewertung des Ausmaßes der Entfremdung vom Herkunftsstaat.
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Die Klägerin zu 3 hat aufgrund der von ihr als prägend erfahrenen Sozialisation im Bundesgebiet die Lebensweise der „westlichen Welt“ in Theorie und Praxis verinnerlicht. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrer Art sich zu kleiden, sondern vor allem aus der oben unter 3.) im Einzelnen dargestellten Weise, ihre Freizeit zu verbringen und im Schulalltag aufzutreten. Die Klägerin zu 3 lebt auch in dem selbstverständlichen Bewusstsein, dass Jungen und Mädchen die gleichen Rechte haben und verhält sich dementsprechend. In dieser Art der Lebensführung wird sie von ihren Eltern bestärkt. Diese akzeptieren ihr Hobby Mädchenfußball und die Schwimmbadbesuche ebenso wie ihre Kontakte und Zusammenarbeit mit Jungen in der Schule (unter anderem im Team der Schülervertretung) oder Freizeit. Traditionelle oder gar archaische Vorstellungen werden in der Familie nicht gelebt. Weder ist das Tragen eines Kopftuchs üblich, noch spielt sich das Leben der Klägerin zu 3 und der weiteren weiblichen Familienmitglieder vor allem im häuslichen Bereich ab. Gerade die Klägerin zu 2 ist auch sehr darum bemüht, ihre Tochter auf deren Weg zu einem allgemein anerkannten Bildungsabschluss zu unterstützen. Bei der Bewertung, dass ihr vor diesem Hintergrund die erstmalige Integration in den Irak nicht angesonnen werden kann, spielt als solches keine Rolle, dass die Klägerin zu 3 dort ihren Hobbys nicht mehr nachgehen könnte und auch nicht die gleichen Bildungschancen hätte wie im Bundesgebiet sowie als Heranwachsende prinzipiell noch „entwicklungsfähig“ ist. Gewisse Anpassungen an das, was in seinem Herkunftsland üblich ist, können einem Ausländer abverlangt werden. Entscheidend ist jedoch der Umstand, dass die derzeitige gesellschaftliche Praxis im Irak, die bestimmt, was Frauen und junge Mädchen im Irak tun dürfen und können, diametral dem entgegensteht, was die Persönlichkeit der Klägerin zu 3 bisher geprägt hat und Ausdruck ihrer Individualität ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen im Irak in überschaubarer Zukunft entscheidend verbessern würde, lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht entnehmen; im Gegenteil: In den verwerteten Erkenntnismitteln kommt unübersehbar eine „schleichende“ Verschlechterung der Situation von Frauen und Mädchen zum Ausdruck. Die Aufgabe ihrer selbst - dies würde eine Verweisung auf ein Leben im Irak mit sich bringen - kann der Klägerin zu 3 nicht abverlangt werden.
64 
Selbst wenn man im Übrigen die Auffassung der Beklagten zugrunde legen würde, einem jungen Mädchen wäre aufgrund ihrer altersbedingt noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsbildung eine Integration in die Verhältnisse des Herkunftsstaates prinzipiell möglich und zumutbar, würde dies im vorliegenden Fall deshalb nicht gelten, weil die Klägerin zu 3 psychisch gar nicht in der Lage wäre, eine Rückkehr in den Irak mit der notwendigen Anpassung an den dortigen Lebensstil zu bewältigen. Dies hat die die Klägerin zu 3 betreuende Diplompsychologin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt. Dies entspricht im Übrigen auch Erkenntnissen, die zu einer Rückkehr von Mädchen in den Irak nach langjährigem Auslandsaufenthalt im Westen vorliegen. Nach der Auskunft des EZKS vom 15.08.2008 an das Verwaltungsgericht Göttingen hat sich in den Fällen, in denen ganze Familien freiwillig in den Nordirak zurückgekehrt sind, diese Rückkehr vor allem für junge Frauen und Mädchen in der Pubertät, die einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in Form eines westlich geprägten Lebensstils erfahren haben, als Katastrophe erwiesen und unter anderem unterschiedlichste psychische Störungen und Krankheiten, insbesondere Depressionen und Essstörungen, zur Folge gehabt.
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c.) Im Übrigen ergibt sich eine Ausnahme von der familienbezogenen Gesamtbetrachtung auch daraus, dass die Kläger zu 1 und 2 derzeit und bis auf Weiteres nicht in der Lage sind, der Klägerin zu 3 die für ein - erstmaliges -Einleben im Irak notwendige Hilfestellung zu gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass ihre Tochter auf den „Kulturschock“ nicht mit einer (psychischen) Erkrankung reagieren würde und sich der für sie dort erforderliche Aufwand an Betreuungs- und Beistandsleistungen nicht von dem unterscheidet, der auch ihren Geschwistern entgegen gebracht werden muss.
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Zwar sind die Kläger zu 1 und 2 selbst nicht „entwurzelt“. Sie haben den Irak erst als Erwachsene mit über 30 Jahren verlassen und dort einen höherwertigen Bildungsabschluss erlangt. Die Klägerin zu 2 hat im Irak das Gymnasium besucht und dort zunächst in einer Bank und später als Lehrerin gearbeitet. Sie spricht fließend Türkisch, Arabisch, Kurdisch und Farsi. Der Kläger zu 1 beherrscht ebenfalls diese Sprachen und verfügt auch über Kenntnisse der englischen Sprache. Außerdem leben noch Verwandte im Irak, unter anderem zwei Brüder und eine Schwester der Klägerin zu 2 in Kirkuk. Beide sind auch durch Berichte von Verwandten und das kurdische Fernsehen, das sie regelmäßig schauen, über die aktuellen Verhältnisse im Irak hinreichend informiert. So berichtet die Klägerin zu 2 einem Schreiben von Pfarrer B. - Arbeitskreis Asyl ... - vom 04.10.2010 zufolge bei Plenumssitzungen im Rahmen der „Aktuellen Runde“ über die Situation der Frauen im Irak. Allerdings sind die Kläger zu 1 und 2 aufgrund ihrer eigenen psychischen Belastungen und Erkrankungen nicht in der Lage sein, ihrer Tochter die unerlässliche Hilfe zu geben, die diese nach einem langen und ihr Leben prägenden Aufenthalt im Bundesgebiet bräuchte, um sich im Irak einleben zu können.
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Die Klägerin zu 2 ist seit dem Jahre 2007 bis heute bei der PVB wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung. Das Gesundheitsamt der Beklagten hat aufgrund einer amtsärztlich-psychiatrischen Untersuchung der Klägerin zu 2 am 19.12.2007 ein erheblich ausgeprägtes depressives Syndrom (mittelschwere bis schwere Episode) mit Somatisierung vor einem posttraumatischen Hintergrund diagnostiziert. Nach einer erneuten Untersuchung vom 26.10.2009 und unter Berücksichtigung eine Stellungnahme der PBV vom 21.07.2009 hat gerade auch der Amtsarzt eine Fortsetzung der Therapie wegen eines erheblich ausgeprägten depressiven Syndroms mit Somatisierung auf posttraumatischer Grundlage befürwortet. Wie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Diplompsychologin überzeugend geschildert hat, ist die Klägerin zu 2 aufgrund der Behandlung und der sie umgebenden „Netzwerke“ mittlerweile in der Lage, ihr Leben zu bewältigen. Durch die psychologische Betreuung und die ihr hier ermöglichten Tätigkeiten - wie etwa das gelegentliche und ehrenamtliche Übersetzen für andere Flüchtlinge oder das „Sich-Einbringen“ in der Schule ihrer Kinder oder während ihrer Erwerbstätigkeit - erfährt die Klägerin zu 2 die für sie erforderliche innere Stabilität. Dass die Klägerin zu 2 für die Erlangung bzw. Aufrechterhaltung eines seelischen Gleichgewichts ungeachtet dessen, dass sie selbst aktiv hieran arbeitet, auf Unterstützung durch Dritte angewiesen ist, hat auch die die Kläger betreuende Sozialarbeiterin, die mit der Familie ständigen Kontakt hat, im Einzelnen dargelegt. Sie sieht die Klägerin zu 2 am Rande der Belastbarkeit stehen und dringend auf die Einbindung durch ihr soziales Engagement in ihrem derzeitigen Umfeld angewiesen. Würde die Klägerin zu 2 auf ein Leben in den Irak verwiesen, so wäre sie dort für einen unabsehbaren Zeitraum nicht in der Lage, ihren Kindern zu helfen, weil sie selbst eine Rückkehr in den Irak psychisch nicht verkraften würde. Diese schon in verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen der PBV zum Ausdruck gebrachte Prognose hat die vom Senat angehörte Psychologin nochmals bekräftigt und darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin zu 2 zumindest mit einer schweren Depression zu rechnen wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine psychische Erkrankung der Klägerin zu 2 im Irak grundsätzlich behandelbar wäre, würde die Notwendigkeit, mit den eigenen Problemen kämpfen zu müssen, bei ihr zwangsläufig so sehr im Vordergrund stehen, dass sie vorhersehbar nicht in der Lage wäre, ihren Kindern diejenige Hilfestellung zu bieten, auf die diese bei der von ihnen zu leistenden erstmaligen Integration in ein fremdes Land existentiell angewiesen wären.
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Auch der Kläger zu 1 könnte seine Kinder bei einer Rückkehr in den Irak nicht adäquat unterstützen. Er leidet an einem behandlungsbedürftigen Alkoholproblem und hat deswegen auch schon einen Arzt konsultiert. Seine Ursache hat der Alkoholkonsum nach der Stellungnahme der PBV vom 06.05.2009 aber auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter anderem darin, dass ein Bruder von ihm im Jahre 2003 in Kirkuk durch ein Attentat getötet worden sei. Er ist darüber hinaus wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Aufgrund seiner Labilität würde er - wie sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der PBV und den mündlichen Angaben der Psychologin ergibt - selbst eine Rückkehr in den Irak nicht verkraften und erst Recht nicht die notwendige Hilfestellung gegenüber der Klägerin zu 3 leisten können. Der lange und das Mädchen prägende Aufenthalt im Bundesgebiet, ihr vollständig fehlender Bezug zum Irak, die bei ihr nicht vorhandenen Kenntnisse einer im Irak üblichen Schriftsprache, die prekäre allgemeine (Sicherheits-)Lage, die beschränkten Schulmöglichkeiten und die unzureichend gesicherte Grundversorgung würden an den Erziehungsberichtigen besonders hohe Anforderungen hinsichtlich der Unterstützungsleistungen stellen, die im konkreten Einzelfall aufgrund der bei ihm fehlenden eigenen Belastbarkeit nicht erbracht werden könnten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in dieser Konstellation Verwandte oder sonstige Dritte im Irak die den Eltern obliegenden Aufgaben der Begleitung bei der Integration in die dortigen Lebensverhältnisse (vorübergehend) in der notwendigen Art und Weise übernehmen könnten.
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d.) Im Rahmen dieser Bewertung, dass der Klägerin zu 3 in Anbetracht ihres erreichten Integrationsstands eine Rückkehr in den Irak nicht zugemutet werden kann, spielt es keine entscheidende Rolle, dass ihr Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich legalisiert gewesen ist. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Aussetzung der Abschiebung seit Jahren mit Blick auf die Verhältnisse im Irak vorgenommen worden ist und wird. Dies folgt aus den zur „Rückführung irakischer Staatsangehöriger“ ergangenen Schreiben des Innenministerium vom 18.06.2003, vom 27.11.2003, vom 29.07.2004 und vom 12.03.2007 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung gemäß ZV-AufenthG (Abschn. D - Irak Nr. 3). Dem entsprechend haben die Beklagte oder das beigeladene Land zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anstrengungen unternommen, den Aufenthalt der Klägerin zu 3 und ihrer Familie zu beenden. Dass die Situation im Irak auch aus Sicht der Ausländerbehörden nicht ohne weiteres für jeden im Bundesgebiet lebenden ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen zu bewältigen ist, lässt sich daran ersehen, dass bislang nur straffällig gewordene Iraker abgeschoben worden sind, die aus den kurdischen Gebieten stammen und dort noch Familie haben, die Schutzfunktionen übernehmen und den betreffenden Rückkehrern Zugang zu Wohnmöglichkeiten und anderen Grundversorgungen verschaffen können (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010, S. 38 sowie ZV-AufenthG Abschn. D - Irak Nr. 3). Aufgrund dieser Besonderheiten ist dem aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkt der Begrenzung und Steuerung von Zuwanderern im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.
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5.) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK steht nicht entgegen, dass bei ansonsten vorliegenden Regelerteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist und die Klägerin zu 3 selbst nicht über einen Pass verfügt. Insoweit liegen Ausnahmen von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG vor.
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a.) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft unter Berücksichtigung der von ihm angestrebten Aufenthaltsdauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. zur Prognose GK-AufenthG § 2 Rn. 41 ff.). Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs kommt es auf den Bedarf der Kernfamilie an, d.h. bei der Prognose, ob der Lebensunterhalt der Klägerin zu 3 künftig voraussichtlich gesichert ist, ist der Bedarf der Kläger zu 1 und 2 sowie 4 und 5 ebenfalls zu berücksichtigen. Bei erwerbsfähigen Ausländern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs seit dem 01.01.2005 nach den entsprechenden Bestimmungen des 2. Sozialgesetzbuchs (SGB II). Dabei sind bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens grundsätzlich der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu Lasten des Ausländers anzusetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 und 1 C 21.09 - bisher nur Pressemitteilung sowie Urteile vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -NVwZ 2009, 248 ). Gemessen hieran kann prognostisch nicht von einer Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden.
72 
Die Kläger zu 1 und 2 verdienen derzeit gemeinsam monatlich etwa 1.762 EUR netto. Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigungen der Klägerin zu 2, die bereits über ein Jahr bereits ausgeübt wird, und diejenige des Klägers zu 1 demnächst wieder entfallen könnten. Wie die Metzgerei Z. in der Arbeitsbescheinigung vom 08.12.2010 ausgeführt hat, ist die Klägerin zu 2 bis auf weiteres in der Filiale in S. beschäftigt, wo man mit ihrer Arbeit zufrieden sei. Auch hinsichtlich des Klägers zu 1 ist von einer weiteren Erwerbstätigkeit auszugehen. Der den Kläger zu 1 hauptberuflich beschäftigende Arbeitgeber hat unter dem 08.12.2010 schriftlich sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, er sei mit dessen Arbeit stets sehr zufrieden gewesen. Daher habe er ihn im September 2010 festangestellt. Auch könne die vom Kläger zu 1 zusätzlich ausgeübte Nebentätigkeit als geringfügig Beschäftigter problemlos mit seiner Tätigkeit als Aushilfsarbeiter bei ihm in Einklang gebracht werden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass einer weiteren Erwerbstätigkeit der Eltern der Klägerin zu 3 rechtliche Hindernisse entgegen stehen könnten. Zwar berechtigt der auch ihnen zu erteilende humanitäre Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG (siehe unten III.) nicht schon kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Allerdings ist prognostisch davon auszugehen, dass den Klägern zu 1 und 2 die Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt werden wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, Alt. 2 AufenthG). Denn selbst als nur Geduldeten wird ihnen seit Januar 2008 die Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt. Dass die Zulassung einer Beschäftigung der Kläger zu 1 und 2 nunmehr auf der Grundlage eines - letztlich an die Stelle der Duldung tretenden - zunächst nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für sechs Monate befristeten humanitären Aufenthaltstitels unter arbeitsmarktspezifischen Aspekten anders zu bewerten wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV). Andererseits steht aber auch nicht zu erwarten, die Kläger zu 1 und 2 könnten in einem überschaubaren Zeitraum ein deutlich höheres Einkommen erzielen. Zwar ist dem Kläger zu 1 eine höhere Entlohnung bei der Firma ... ... in Aussicht gestellt worden, wenn er - auf der Grundlage eines Aufenthaltstitel - für den Betrieb flexibler verwendungsfähig wäre und etwa auch Autos ins Ausland verbringen könnte. Eine konkrete Zusage des Arbeitgebers, die prognostisch Berücksichtigung finden müsste, liegt jedoch nicht vor.
73 
Ausgehend von einer sozialversicherungspflichtigen Weiterbeschäftigung des Klägers zu 1 auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht den Eltern zukünftig jedoch Kindergeld zu, das nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 BKGG hat Anspruch auf Kindergeld unter anderem derjenige, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt und sich seit mindestens drei Jahren geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist. Nach § 6 Abs. 1 BKGG beträgt das Kindergeld für die Klägerin zu 3 und den Kläger zu 4 jeweils 184 EUR sowie für die Klägerin zu 5 190 EUR, mithin zusammengerechnet 558 EUR. Insgesamt werden den Klägern daher bei einem Einkommen von 1.762 EUR zukünftig 2.320 EUR zur Verfügung stehen.
74 
Dem steht ein Bedarf von 2.580 EUR gegenüber. Dieser errechnet sich zunächst anhand der von den Klägern zu tragenden Gebühren für die Unterkunft in Höhe von etwa 718 EUR und des - auf der Grundlage der Regelsätze des SGB II ermittelten - Bedarfs von 1.399 EUR (siehe hierzu oben unter 3.). Des weiteren sind sowohl für den Kläger zu 1 als auch für die Klägerin zu 2 jeweils ein Betrag von 100 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II anzusetzen. Schließlich sind zu Lasten der Erwerbstätigen aus einem durchschnittlich monatlich zugrunde gelegten Nettoeinkommen der Klägerin zu 2 in Höhe von 370 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II ein Betrag von 54 EUR und für den Kläger zu 1 bei einem Gesamt-Nettoeinkommen von 1.329 EUR ein solcher von etwa 209 EUR anzusetzen.
75 
Allerdings gebietet der Schutz des Privatlebens der Klägerin zu 3 im Sinne des Art. 8 EMRK die Annahme eines Ausnahmefalles (zur Atypik aufgrund völker- oder verfassungsrechtlicher Wertentscheidung siehe etwa BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239 Rn.13 ff.; GK-AufenthG § 5 Rn. 28; Renner, a.a.O. § 5 Rn. 21 ff.). Die Klägerin zu 3 kann aufgrund des Ausmaßes ihrer Integration im Bundesgebiet bei gleichzeitiger „Entwurzelung“ nicht auf ein Leben im Irak verwiesen werden, sondern ist auf ein Verbleiben in der Bundesrepublik angewiesen. Diese für einen Ausnahmefall streitende Wertentscheidung des Art. 8 EMRK ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb in einem anderen Licht zu sehen, weil die Ausländerin minderjährig ist. Zwar könnte die Bejahung eines atypischen Falles in einer solchen Konstellation dazu führen, dass über den Rechtsanspruch des Kindes - vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht - nicht integrationswillige oder -fähige Eltern wegen der grundsätzlich schutzbedürftigen familiären Lebensgemeinschaft ein rechtlich legalisiertes Bleiberecht vermittelt werden könnte, was nicht nur einwanderungspolitisch bedenklich wäre, sondern auch dem von der Konvention anerkannten Recht eines Konventionsstaats zuwiderlaufen würde, über den Zuzug von Ausländern und dessen Voraussetzungen selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall greifen derartige Bedenken jedoch schon im Hinblick auf den Grad der Integration der Eltern der Klägerin zu 3 nicht durch. Diese haben zwar vor allem in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hier noch nicht in einer Weise Fuß gefasst, dass sie Inländern vergleichbar wären. Sie arbeiten jedoch an der Verbesserung der Sprachkenntnisse, verhalten sich entsprechend der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung - die eingeholten Auskünfte aus dem Zentralregister vom 04.10.2010 weisen keine Eintragungen auf -, engagieren sich hier im Rahmen ihrer Möglichkeiten (so etwa die Klägerin zu 2 als Elternvertreterin oder der Kläger zu 1 beim Fußball seiner Kinder) und sind um die Erlangung einer qualifizierteren und besser bezahlten Erwerbstätigkeit bemüht. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall die Diskrepanz zwischen Unterhaltsbedarf und eigenem Einkommen mit 260 EUR relativ betrachtet gering und allein durch die bedarfserhöhend angesetzten Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bedingt. Ein fiktiver Abzug von letztlich tatsächlich vorhandenem Einkommen zu Lasten des Ausländers ist bei einem aus dem Völkerrecht abgeleiteten Aufenthaltsrecht mit dessen Wertentscheidung nicht in Einklang zu bringen.
76 
b.) Die Klägerin zu 3 ist weder im Besitz eines eigenen Passes noch ist sie in dem der Klägerin zu 2 am 24.06.2009 ausgestellten irakischen Reisepass eingetragen (siehe zu dieser Möglichkeit der Erfüllung der Passpflicht § 2 Satz 1 AufenthV). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG vor. Der Zweck der Passpflicht besteht darin, durch den Besitz eines gültigen Passes den Behörden die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit sowie der Rückkehrberechtigung seines Inhabers ohne weiteres zu ermöglichen (Renner, a.a.O., § 5 Rn. 14 und Nr. 3.0.8 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26.10.2009, abgedr. in Renner, a.a.O. vor § 3; GK-AufenthG, § 3 Rn. 14). Nach der Bestätigung der irakischen Botschaft in Berlin vom 11.02.2009 hat die Klägerin zu 3 die regulär geforderten irakischen Unterlagen für die Ausstellung der neuen irakischen Reisepässe mit dem Serienbuchstaben G eingereicht, und der Antrag ist an das zuständige irakische Innenministerium nach Bagdad weitergeleitet worden. Diese Bestätigung liegt mit gleichem Datum auch hinsichtlich ihres Vaters, des Klägers zu 1, vor. Wie die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat, ist im Hinblick auf unterschiedliche Auffassungen zur richtigen Schreibweise des Vornamens des Klägers zu 1, was auch Auswirkungen auf die Pässe der Kinder hat, während des Verfahrens die Erneuerung seines Personalausweises gefordert worden. Der Kläger zu 1 hat dies daraufhin beantragt. Nunmehr sind alle Kläger im Besitz von am 08.08.2010 in Kirkuk ausgestellten irakischen Identitätskarten, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt worden sind. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Eltern der Klägerin zu 3 bereits alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung eines Reisepasses vorgenommen haben, kann die lange Dauer des Verfahrens durch die Heimatbehörden in Passangelegenheiten, die auch Erkenntnissen des Auswärtige Amt entspricht (siehe etwa Lagebericht vom 28.11.2010, S. 36 f. zur Tätigkeit der irakischen Botschaft), nicht zu Lasten der Klägerin zu 3 gehen (vgl. GK-AufenthG § 5 Rn. 58; Renner, a.a.O., § 5 Rn. 13). Für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung in einem solchen Fall spricht auch, dass der Klägerin zu 3 ein sich aus dem Völkerrecht ergebender Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels zusteht. Im Übrigen können auch wesentliche Funktionen der Passpflicht mit den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen hinreichend abgedeckt werden. So ist insbesondere die irakische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3 nach der im Original vorgelegten irakischen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen für ihre Eltern, von denen sie durch Abstammung ihre Staatsangehörigkeit ableitet, unzweifelhaft.
II.)
77 
Der seit dem 31.01.2002 geduldete Kläger zu 4 hat ebenfalls einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
78 
Entsprechend den allgemeinen Darlegungen oben unter I.) führt der Kläger zu 4 im Bundesgebiet ein schutzwürdiges Privatleben, das durch die Vorenthaltung eines Aufenthaltstitels unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Der am 01.11.1998 geborene Kläger zu 4 lebt seit über acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet und besucht hier altersentsprechend die 6. Klasse der Hauptschule. Seine deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift entsprechenden denjenigen von Mitschülern deutscher Herkunft. Er hat einen auch deutsche Freunde umfassenden Freundeskreis, mit dem er verschiedene Aktivitäten außerhalb der Schule durchführt (wie etwa Fahrradtouren oder Theaterspiel) und spielt in einem Verein Fußball. Ebenso wie bei seiner älteren Schwester ist auch für den Kläger zu 4 aus den dort allgemein angestellten Erwägungen heraus eine Duldung nicht ausreichend, um sein Privatleben in einer der Konvention entsprechenden Weise führen zu können. Dass es durch eine Duldung dem Kläger zu 4 nicht möglich ist, etwa an Fußballturnieren und entsprechenden Freizeitaktivitäten seines Vereins außerhalb Baden-Württembergs teilzunehmen, obwohl er dies möchte, d.h. dass dieses Verbot eine Belastung für ihn darstellt, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie auch schon beim Verwaltungsgericht im Einzelnen deutlich worden.
79 
Der Kläger zu 4 ist in einer Weise in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert, die im Wesentlichen derjenigen der Klägerin zu 3 entspricht. Er hat in etwa drei Viertel seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht und geht in eine Regelschule. Nach dem zuletzt erteilten Zeugnis der Hauptschule (Versetzungszeugnis zum Ende des Schuljahres 2009/10) ist für Deutsch die Note „ausreichend“ vergeben worden; die Leistungen in den übrigen Fächern und Fächerverbünden sind mit „befriedigend“ und „ausreichend“, in einem Fach mit „gut“ bewertet worden. Die in dem Zeugnis ebenfalls enthaltene verbale allgemeine Beurteilung der Arbeitshaltung, Selbstständigkeit und Zusammenarbeit in der Klassen- und Schulgemeinschaft zeigt zwar noch etliche Defizite beim Kläger zu 4 auf (wie etwa schwankende Unterrichtsbeteiligung, Störung des Unterrichts). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich hierbei nicht um alters- und entwicklungstypische Erscheinungen handeln würde. Im Übrigen arbeitet der Kläger zu 4 an der Verbesserung seiner Leistungen. Nach einem Schreiben der Kontaktgruppe Asyl ... vom 29.07.2009 erhält er durch den Asylkreis Hilfe bei den Hausaufgaben. Nach anfänglichen Schwierigkeiten komme er zuverlässig zu den Terminen. Er habe Erklärungen in Mathematik und Deutsch schnell verstanden und habe sich die Methoden und Regeln merken können. Er sei auch zu zusätzlichen Leistungen bereit, doch brauche er weiterhin viel Übung, um seine schulischen Leistungen deutlich verbessern zu können. Auch die Sorgfalt und das Gefühl der Verantwortung für seine schulischen Leistungen müssten noch wachsen. Er müsse noch begreifen, wie wichtig Bildung für seinen weiteren Lebensweg sei. Doch sei er auf einem guten Weg. Diese Nachhilfe nimmt er nach wie vor in Anspruch und hat nach einem am 08.12.2010 vorgelegten Schreiben seiner „Nachhilfelehrerein“ erhebliche Fortschritte gemacht. Der Kläger zu 4 ist in der 6. Klasse von seinen Mitschülern zum Klassensprecher gewählt worden, nachdem er zuvor stellvertretender Klassensprecher gewesen war.
80 
Der Kläger zu 4 ist auch außerhalb seines Schulalltags fest in die hier gegebenen gesellschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse eingebunden. In seiner Freizeit spielt er schon seit längerem beim TSV H. Fußball. Er ist - nach seinen Angaben seit zwei Jahren - Kapitän der D-Jugendmannschaft und nimmt auch an Turnieren teil. Zusätzlich spielt er außerhalb des Vereins Fußball und ist auch im Übrigen sportlich sehr aktiv. Nach einer Stellungnahme von ehrenamtlichen Mitarbeitern des Arbeitskreises Asyl vom 02./03.12.2010 trainiert der Kläger zu 4 ferner in einem Boxverein und nimmt außerdem Angebote der evangelischen Kirchengemeinde ... für Kinder wahr. Als jüngeres Kind hat er am Laternenumzug teilgenommen. Ebenso wie seine ältere Schwester engagiert sich der Kläger zu 4 seit April 2010 bei dem Theaterprojekt „Yourstory“ des Jugendhauses ... in Kooperation mit der „freien bühne ...“. Nach den für den Kläger zu 4 erstellten Berichten eines Diplomsozialpädagogen vom Schülercafé ... vom 28.04.2010, vom 04.10.2010 und vom 07.12.2010 komme er häufig zu den verschiedenen Angeboten des Schülercafés. Er nehme regelmäßig an einem wöchentlichen Fußballprogramm teil. Er komme zum Jungentreff und nutze am Freitagabend gerne das Angebot des Teenietreffs. In den Pfingstferien 2009 sei er Teilnehmer der viertägigen Fahrradfreizeit gewesen. Er beteilige sich rege am Geschehen in der Einrichtung. Meistens nutze er mit gleichaltrigen Freunden die Angebote. Er sei sehr aktiv und voll integriert. Insgesamt gesehen unterscheidet sich die Lebensweise des Klägers zu 4 in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht von derjenigen, wie sie auch von gleichaltrigen Schülern deutscher Herkunft gelebt wird. Unter Berücksichtigung des Maßes der Integration unter wirtschaftlicher Hinsicht und mit Blick auf den Duldungsstatus bereits oben unter I. 3.) getroffenen Feststellungen, die für den Kläger zu 4 gleichermaßen gelten, ist auch bei ihm davon auszugehen, dass er in erheblichem Maße im Bundesgebiet integriert ist.
81 
In Ansehung des erreichten Integrationsstands ist ihm auch trotz seines stets nur geduldeten Aufenthalts eine Rückkehr in den Irak ebenfalls nicht zuzumuten. Der Kläger zu 4 lebt im Bundesgebiet seitdem er drei Jahre alt gewesen ist. Den Irak kennt er aus eigenem Erleben nicht mehr. Er kann sich zwar in der Muttersprache seiner Eltern verständigen, hat jedoch keine Kenntnisse der Schriftsprache. Auf eine Hilfestellung seiner Eltern bei der - erstmaligen -Integration in seinen Passstaat kann er nicht verwiesen werden, weil diese auch ihm gegenüber entsprechend den Ausführungen oben unter I. 4.c.) nicht in der Lage wären, die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Entsprechend den Darlegungen oben unter I. 5.) stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht entgegen.
III.)
82 
Den Klägern zu 1, 2 und 5 steht mit Rücksicht auf die stets gelebte und dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft mit den Klägern zu 3 und 4 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Zwar könnte eine Trennung von den Klägern zu 3 und 4 auch dadurch vermieden werden, dass die Abschiebung der übrigen Familienmitglieder weiter ausgesetzt wird. Das Rechtsinstitut der Duldung ist jedoch nicht dazu bestimmt, einen nach der Verfassung gebotenen dauernden Aufenthalt zu sichern und zu ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris Rn. 42; vgl. auch GK-AufenthG, § 60a Rn. 133 ff.). Hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen gelten mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen weiteren Aufenthalt die Ausführungen unter I. 5.) entsprechend.
IV.)
83 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
84 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. Nr. 1 VwGO. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, ob bei einem im Bundesgebiet - mit Blick auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat - stets nur geduldeten Aufenthalt der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens eröffnet ist, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig
85 
Beschluss vom 13. Dezember 2010
86 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
87 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 13.715

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. August 2014

(VG München, Entscheidung vom 21. Juli 2011, Az.: M 23 K 10.1455)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 600

Hauptpunkte:

- Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach verurteilten, Nigerianers, - Beziehungen des Ausländers zu seinen vier nichtehelichen Kindern von drei unterschiedlichen Müttern, - Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Landeshauptstadt München,

vertreten durch den Oberbürgermeister,

dieser vertreten durch KVR HA II Ausländerangelegenheiten, Ruppertstr. 19, 80337 München,

- Beklagte -

beteiligt:

Landesanwaltschaft Bayern, als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Ausweisung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juli 2011,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini ohne weitere mündliche Verhandlung

am 25. August 2014

folgendes Urteil:

I.

Unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 3. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2014 wird die Beklagte verpflichtet, über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte trägt ein Viertel.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 2. November 1981 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge am 11. Juli 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte unter Angabe falscher Personendaten seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt - damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 29. September 2004 (rechtskräftig seit 17. Juli 2006) ab.

Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 22. August 2006 legte der Kläger einen am 5. Juli 2006 ausgestellten nigerianischen Pass mit seinen tatsächlichen persönlichen Daten vor und teilte mit, dass seine deutsche Freundin, Frau A., von ihm schwanger sei. Dem Kläger wurde daraufhin eine Duldung erteilt. Nach der Geburt seiner deutschen Söhne Gabriel und Valentin am 22. September 2006 beantragte er unter Vorlage einer Vaterschaftsanerkennungsurkunde sowie von Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab dabei an, die Kinder trotz getrennter Wohnsitze jeden Tag zu sehen und somit sein Sorgerecht auszuüben. Trotz einer Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 21. Mai 2007 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen mittelbarer Falschbeurkundung erteilte die Beklagte dem Kläger am 15. Juni 2007 eine bis zum 14. Juni 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, verwarnte ihn aber zugleich mit Schreiben vom 15. Juni 2007. Am 13. Juni 2008 wurde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 14. Juni 2010 verlängert, nachdem die Mutter seiner Kinder angegeben hatte, dass er sich regelmäßig um seine Kinder kümmere und sie jeden Monat Unterhaltszahlungen von ihm erhalte.

Am 2. Mai 2009 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Amtsgerichts München vom 1. September 2009, rechtskräftig seit 1. Dezember 2009, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Der Kläger hatte im Februar oder März 2009 einen Rucksack, in dem sich sieben Pakete mit insgesamt 2216,94 Gramm Marihuana mit einem Schwarzmarktwert von deutlich mehr als 10.000 Euro sowie eine elektronische Feinwaage befanden, in das Kellerabteil der Frau A. gebracht, den diese am 1. Mai aufgefunden und bei der Polizei abgegeben hat. Entgegen der Einlassung des Klägers im Strafverfahren, er habe den Rucksack lediglich für einen Bekannten aufbewahrt und dafür 600 Euro erhalten, die er wegen der Krankheit seines Vaters in Nigeria benötigt habe, ging das Strafgericht davon aus, dass der Kläger das Rauschgift in der Absicht aufbewahrt habe, es gewinnbringend weiterzuveräußern.

Nach Rechtskraft des Urteils hörte die Beklagte den Kläger sowie Frau A. zu dessen beabsichtigter Ausweisung an. Der Kläger trug vor, er sei von März bis Mai 2009 nach Nigeria geflogen, weil sein Vater krank gewesen sei. Er wolle aber wegen der Zwillinge im Bundesgebiet bleiben. Werde er abgeschoben, werde sein ganzes Leben zerstört.

Die Kindsmutter äußerte sich dahingehend, dass ihr von Anfang an klar gewesen sei, dass der Kläger keinen Unterhalt zahle und sie die Kinder allein erziehen werde. Er habe nicht gearbeitet, sondern seine Arbeitspapiere an Landsleute weitergegeben, habe aber immer Geld gehabt und sei mehrmals im Jahr nach Nigeria geflogen, wobei es nicht stimme, dass sein Vater krank sei. Er sei unregelmäßig zu ihr und den Kindern gekommen, habe nur etwas gegessen, geduscht und geschlafen, aber keinen Erziehungsbeitrag geleistet. Die Kinder würden ihn nach seinen langen Aufenthalten in Nigeria von teilweise sieben Wochen nicht wiedererkennen und auch nicht nach ihm fragen.

Mit Bescheid vom 3. März 2010 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet Deutschland aus (Nr. 1. des Bescheids), untersagte die Wiedereinreise (Nr. 2.) und drohte seine Abschiebung aus der Haft, hilfsweise vier Wochen nach Haftentlassung nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 3.). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei nach § 53 Nr. 2 AufenthG zwingend auszuweisen. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG besitze er nicht, da er mit seinen Kindern zu keinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei keine andere Entscheidung zu treffen, denn der Kläger habe weder Unterhalt gezahlt noch einen Beitrag zur Betreuung der Kinder geleistet. Die Kindsmutter strebe das alleinige Sorgerecht an. Es sei ihm zuzumuten, die Beziehung zu den Kindern durch Telefon- und Briefkontakte aus dem Ausland aufrechtzuerhalten bzw. die Kinder mittels Betretungserlaubnissen in Deutschland zu besuchen. Vorsorglich gehe die Beklagte aufgrund der Bindungen zu den Zwillingen davon aus, dass über die Ausweisung im Ermessenswege zu entscheiden sei. Eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Ausweisung, nämlich der Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet sowie der Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, und den persönlichen Interessen des Klägers, nämlich den Bindungen zu seinen Kindern, führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers dessen private Interessen überwiege. Die Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 ließ der Kläger gegen den Ausweisungsbescheid Klage erheben und vortragen, er könne sich auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG berufen, da er mit seinen Kindern jedenfalls partiell in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Er habe sich lediglich bei Frau A. nicht angemeldet, weil die Wohnung vom Sozialamt bezahlt worden sei. Mit einem Video sowie mit seinem Handy und der zugehörigen Simkarte könne er belegen, dass er täglich Telefonkontakt mit den Kindern auch aus Nigeria gehabt und mit ihnen Geburtstag gefeiert habe. Seine Abschiebung sei zudem im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2010 beantragte der Kläger zusätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 6. September 2010 zu verpflichten, ihm eine Duldung für sechs Monate zu erteilen, und verwies darauf, dass er bereits am 26. Juli 2010 bei der Beklagten einen Antrag auf befristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Erteilung einer Duldung, gestellt habe. Mit Schreiben der Beklagten vom 6. September 2010 habe diese dem Klägerbevollmächtigten mitgeteilt, dass weder die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung noch die Erteilung einer Duldung in Betracht komme.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 lehnte die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Landsberg a. Lech die Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitstrafe zur Bewährung ab. Nach den Gesamtumständen beim Kläger sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Mit weiterem Beschluss vom 31. Mai 2011 ordnete die Auswärtige Strafvollstreckungskammer nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe Führungsaufsicht für fünf Jahre an. Am 31. August 2011 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Juli 2011 ergänzte die Beklagte die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 3. März 2010 und befristete die Wirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung auf sieben Jahre nach Abschiebung bzw. Ausreise unter der Bedingung, dass keine neuen Ausweisungsgründe bekannt werden. Zudem ergänzte sie das bereits im Bescheid ausgeübte Ermessen dahingehend, dass zugunsten des Klägers rein vorsorglich davon ausgegangen werde, dass vor seiner Inhaftierung eine Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seinen beiden Kindern bestanden habe, dass der Kläger lediglich im abgeurteilten Umfang gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe -Frau A. hatte ihn am 30. Juni 2011 bei der Polizei weiterer Betäubungsmitteldelikte bezichtigt - und dass er 2007/2008 erwerbstätig gewesen sei. Jedoch erscheine die Ausweisung nach wie vor notwendig und angemessen, denn der Kläger sei schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von erheblicher Bedeutung sei dabei die Tatsache, dass eine vorzeitige Entlassung abgelehnt worden sei. Die Ausweisung sei nicht nur spezialpräventiv, sondern auch generalpräventiv begründet, da der Ausweisungsanlass besonders schwer wiege und vergleichbare Täter abgeschreckt werden könnten. Der Kläger besitze zudem noch enge Bindungen an sein Heimatland. Hinsichtlich der Erteilung einer Duldung wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Mit Urteil vom 21. Juli 2011 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Klage auf Erteilung einer Duldung ein, hob die in der mündlichen Verhandlung ergänzte Befristungsentscheidung (Nr. 2 Satz 2 des Bescheids vom 3.3.2010) auf und wies die Klage im Übrigen ab. Der Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 3. März 2010 erweise sich als im Wesentlichen rechtmäßig. Es spreche zwar viel dafür, dass zwischen dem Kläger und seinen beiden deutschen Kindern keine familiäre Lebensgemeinschaft i. S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bestehe und deshalb ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG ausscheide. Jedoch sei die Beklagte zugunsten des Klägers von Bindungen zu seinen Kindern ausgegangen und habe über die Ausweisung nach Ermessen entschieden. Diese Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Klage habe jedoch Erfolg, soweit es um das befristete Wiedereinreiseverbot gehe, denn die Beklagte habe nicht zu erkennen gegeben, warum sie ein Wiedereinreiseverbot von mehr als fünf Jahren festgesetzt und welche Gründe sie ihrer Befristungsentscheidung zugrunde gelegt habe.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2011 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten rechtsfehlerfrei sei. Eine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK müsse zugunsten des Klägers ausfallen. Dieser habe seit seiner Entlassung aus der Haft Ende August 2011 wieder Kontakt zu seinen beiden Kindern. Mit diesen werde eine emotionale Beziehung aufgebaut. Er nehme den Kontakt, der für die Kinder zur Stabilisierung sehr wichtig sei, regelmäßig wahr. Zusätzlich fänden fast täglich Telefonate zwischen ihm und den Kindern statt. Der Kläger hätte nach der Haftentlassung auch einen Arbeitsplatz gehabt, wenn ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt worden wäre. Im August 2012 teilte der Kläger ergänzend mit, er habe die Mutter seines dritten deutschen Kindes, Frau B., zufällig wieder getroffen und wolle mit ihr jetzt eine Familie gründen. Er legte die Kopie einer standesamtlichen Urkunde vom 23. Juli 2012 über die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind Alicia Samira B., geboren am 4. Juni 2005, vor.

Am 21. Dezember 2012 erließ das Amtsgericht München (Az. 512 F 14102/12) auf Antrag von Frau A. einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz, wonach dem Kläger insbesondere verboten wurde, sich in einem bestimmten Umkreis um die Wohnung von Frau A. aufzuhalten und Kontakt zu ihr aufzunehmen. Die Anordnung wurde bis 21. Juni 2013 befristet und beruhte darauf, dass der Kläger Frau A. im Dezember 2012 massiv bedrängt hatte.

Mit Beschluss vom 2. April 2013 hat der Senat die Berufung im Hinblick auf die erst im Zulassungsverfahren vorgebrachten Bindungen des Klägers zu seinem dritten deutschen Kind zugelassen.

Zur Begründung der Berufung führte der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend aus, der angefochtene Ausweisungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Beziehung des Klägers zu seinen leiblichen Kindern, insbesondere zu seinem dritten deutschen Kind, einer Ausweisung entgegenstehe. Der Kläger kümmere sich intensiv um seine Tochter und habe zu dieser eine enge familiäre Beziehung. Aber auch im Hinblick auf seine beiden Zwillinge sei der Kläger bemüht, die Beziehung nicht nur zu den beiden Kindern, sondern auch zur Kindsmutter zu normalisieren. Schließlich sei auch der Ausweisungsanlass nicht mehr aktuell. Der Kläger habe seine Strafe verbüßt und sei seitdem nicht mehr rückfällig geworden. Auch generalpräventive Gesichtspunkte hätten kein Gewicht mehr. Sobald ihm eine Erwerbstätigkeit erlaubt werde, werde er wieder arbeiten.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 legte der Kläger eine Sorgerechtserklärung vom 20. Juni 2013 vor, in der er und Frau B. erklärten, die elterliche Sorge für ihre Tochter Alicia gemeinsam übernehmen zu wollen.

Ebenfalls am 20. Juni 2013 hat der Kläger in einer notariellen Urkunde die Kindsmutter Frau B. bevollmächtigt, ihn bei der Ausübung seines Sorgerechts umfassend zu vertreten.

Am 12. Juli 2013 wurde das vierte deutsche Kind des Klägers, Precious Chinaza Omotola R., geboren, für das er am 31. Juli 2013 die Vaterschaft anerkannt und zusammen mit der Kindsmutter, Frau R., erklärt hat, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen. Mit Endbeschluss vom 12. Dezember 2013 (Az.: 533 F 9348/13) hat das Amtsgericht München festgestellt, dass der zum Zeitpunkt der Geburt von Precious noch mit der Mutter verheiratete Herr R. nicht Vater des Kindes ist. Damit wurde das Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers für das Kind Precious wirksam.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 5. August 2013 wurde der Kläger wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am 13. Dezember 2012 zulasten von Frau A., zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Am 14. Dezember 2013 hat die Mutter der Zwillinge des Klägers Strafanzeige gegen den Kläger wegen mehrfacher Körperverletzungsdelikte zu ihren Lasten sowie zweier Vergewaltigungen gestellt. Diese Verfahren wurden offensichtlich später eingestellt.

Der Kläger ist am 9. Januar 2014 wegen des Verdachts auf Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen worden. Am 13. Januar 2014 unterrichtete das Bayerische Landeskriminalamt die Beklagte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Dieser sei am 9. Januar 2014 im Rahmen der Sicherstellung von ca. 78 Gramm Kokain festgenommen worden. Er habe nachweislich einer anderen Person 27,7 Gramm Kokain verkauft. Bei der Wohnungsdurchsuchung seien beim Kläger 48,8 Gramm Kokain sichergestellt und zudem 4100 Euro aufgefunden worden. Er sei bereits drei Mal wegen Drogendelikten inhaftiert gewesen und 2011 zuletzt aus der Haft entlassen worden. Am 12. Mai 2014 wurde von der Staatsanwaltschaft München I Anklage wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen erhoben.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 fasste die Beklagte die Nr. 2 des Bescheids vom 3. März 2010 in der Fassung vom 13. Juli 2011 neu und untersagte dem Kläger die Wiedereinreise für sieben Jahre, wobei die Frist mit der Ausreise beginnen sollte. Die Begründung des Ausgangsbescheids ergänzte die Beklagte wie folgt: Unter Berücksichtigung des nach Erlass der Ausweisungsverfügung vom 3. März 2010 neu hinzugekommenen Sachverhalts seien die Ausweisungswirkungen auf sieben Jahre zu befristen. Angesichts der konkreten Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten, insbesondere nach der Verurteilung wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln aus reinem Gewinnstreben ohne selbst drogenabhängig zu sein, sei zunächst eine Frist von neun Jahren festzusetzen gewesen. Diese sei wegen der Beziehung des Klägers zu seinen vier deutschen Kindern auf sieben Jahre reduziert worden.

Außerdem aktualisierte die Beklagte das im Bescheid vom 3. März 2010 eröffnete und am 13. Juli 2011 im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München fortgeschriebene Ermessen.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 ergänzte die Beklagte nochmals ihre Ermessenserwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen des Klägers zu seinen Töchtern Alicia und Precious, hielt aber die Ausweisung des Klägers dennoch im Hinblick auf die Schwere der von ihm begangenen Straftaten für verhältnismäßig. An ihrer Befristungsentscheidung vom 2. Juli 2014 hielt die Beklagte fest. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben zur Beziehung des Klägers zu seinen Kindern durch Einvernahme der Mütter seiner Kinder, Frau A., Frau B. und Frau R. als Zeuginnen. Auf deren Aussagen wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juli 2011, soweit die Klage abgewiesen wird, sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 2. Juli 2014 sowie der Ermessensergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 und im Schriftsatz vom 14. April 2015 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu einer Befristungsregelung mit einer Sperrfrist von drei Jahren zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 wurde ins schriftliche Verfahren übergegangen.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Oktober 2014 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zwei Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger in der letzten Dezemberwoche 2013 einem Dritten 19,61 g Kokaingemisch zum Preis von 1.000 Euro in Gewinnerzielungsabsicht verkauft und übergeben hat und am 9. Januar 2014 in einem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerabteil 40,02 g Kokaingemisch wissentlich und willentlich aufbewahrt hat. Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Klägers sein Geständnis hinsichtlich der Aufbewahrung des Kokaingemischs, dass er sich seit Januar 2014 in Untersuchungshaft befand und dass die Drogen sichergestellt werden konnten. Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass Kokain eine harte Droge ist, er bereits dreifach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, die Strafvollstreckung erst im August 2011 erledigt war, er die Geschäfte nur „des Geldes wegen“ gemacht und professionell gehandelt hat. Eine derartige Menge von Kokain erhalte nur derjenige in Kommission, der von seinen Hintermännern als vertrauenswürdig erachtet werde. Dieses Urteil ist am 6. Mai 2015 rechtskräftig geworden.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 ergänzte die Beklagte erneut ihr bislang ausgeübtes Ermessen und führte aus, aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit werde ihre Ermessensentscheidung nunmehr allein auf die in diesem Schriftsatz erfolgten Ausführungen gestützt. Sie bezog die erneute Verurteilung des Klägers vom 9. Oktober 2014 in ihre Ermessenserwägungen mit ein und stellte sie den privaten Interessen des Klägers, insbesondere der Beziehung zu seinen deutschen Kindern, gegenüber, kam aber letztendlich zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen überwiege. Es werde dabei ausdrücklich offen gelassen, ob tatsächlich bei der klägerischen Ausweisung Ermessen auszuüben sei, da nicht geklärt sei, ob der Tatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gegeben sei. Vorsorglich werde jedoch geprüft, ob die Ausweisung unter Ermessensgesichtspunkten geboten sei. Bei der dann vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung seien insbesondere die vom Kläger begangenen Betäubungsmittelstraftaten sowie seine Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in den Blick zu nehmen. Die von ihm begangenen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen gehörten zum Bereich der Schwerkriminalität. Insoweit habe sich die Deliquenz des Klägers noch erheblich gesteigert, da er zunächst mit der „weichen“ Droge Marihuana und bei der letzten Verurteilung mit der „harten“ Droge Kokain gehandelt habe. Der Kläger habe sich weder durch die frühere Verurteilung noch durch die anhängige Führungsaufsicht oder das offene Ausweisungsverfahren von der Begehung einschlägiger und sogar gesteigerter Betäubungsmitteldelikte abhalten lassen. Dass bei ihm eine größere Summe an Bargeld sichergestellt worden sei, belege, dass er sich durch den Handel mit Kokain eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle habe verschaffen wollen und stütze die Annahme der Beklagten, dass von ihm weiter eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch die Beziehungen zu seinen Kindern, insbesondere die Geburt des jüngsten Kindes, nicht zu einer Zäsur oder zu einem Umdenken des Klägers geführt hätten. Die Triebfeder seiner Straffälligkeit, nämlich reines Gewinnstreben, werde auch nach Verbüßung seiner Haft unvermindert fortbestehen, denn er befinde sich in einer sehr ungünstigen sozialen Situation und sei mit ca. 25.000 Euro verschuldet. Die Wiederholungsgefahr werde auch nicht dadurch relativiert, dass der Kläger nicht drogensüchtig sei und sich in der Haft ordnungsgemäß führe. Im Rahmen der persönlichen Interessen des Klägers komme insbesondere der Beziehung zu seiner Tochter Precious ein erhebliches Gewicht bei, wobei die Beklagte rein vorsorglich davon ausgehe, dass mit dieser eine Lebensgemeinschaft bestehe. Keine emotionale Bindung dürfte demgegenüber zwischen dem Kläger und seinen Söhnen bestehen. Auch zu Alicia bestehe seit Weihnachten 2013 kein persönlicher Kontakt mehr, es werde aber von einer gewissen emotionalen Bindung ausgegangen. Eine gewichtige Beziehung zu Alicia bestehe jedoch nicht mehr. Die Beziehung zu Frau R. sei nicht durch Art. 6 GG, wohl aber durch Art. 8 EMRK geschützt. Die Folgen einer Ausweisung würden aber für Familienangehörige weniger schwer wiegen, wenn diesen die aufenthaltsrechtliche prekäre Situation des Ausländers bekannt sei. Frau R. musste bekannt sein, dass die Vater-Kind-Beziehung womöglich nicht auf Dauer im Bundesgebiet geführt werden könne. Dennoch komme dem Interesse von Precious am Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ein besonderes Gewicht zu, denn die sporadischen Umgangskontakte in der Haft seien für das Wohl von Precious von einer immerhin gewissen Bedeutung. Nicht desto weniger würden die öffentlichen Belange die privaten Belange des Klägers und seiner Kinder im Hinblick auf die vom Kläger begangenen schwerwiegenden Straftaten überwiegen. Die Ausweisung sei erforderlich, um die konkrete Gefahr weiterer, erheblicher Straftaten durch den Kläger im Bundesgebiet abzuwehren. Aus diesen Gründen sei die Ausweisung auch verhältnismäßig. Hinzu komme, dass dem Kläger die Rückkehr in sein Heimatland Nigeria zumutbar sei. Da Precious derzeit nicht mit dem Kläger zusammenlebe, sondern nur punktuell Kontakt mit ihm habe, sei auch ihr die Trennung zuzumuten und die Verbindung über moderne Kommunikationsmittel oder Betretungserlaubnisse aufrechtzuerhalten. Ergänzend wies die Beklagte im genannten Schriftsatz darauf hin, dass der Kläger ausweislich des Strafurteils gearbeitet habe, obwohl ihm seit seiner ersten Haftentlassung im August 2011 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich nicht erlaubt war. Gleichzeitig habe er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und habe sich, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, nicht in der Gemeinschaftsunterkunft, sondern offenbar bei Frau R. aufgehalten bzw. dort gewohnt. Er habe auch die Vorlage seines Nationalpasses verweigert und damit gegen eine Auflage des Beschlusses zur Führungsaufsicht verstoßen. All dies belege die konsequent ablehnende Haltung des Klägers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 wies der Kläger nochmals darauf hin, dass die Beklagte den familiären Beziehungen des Klägers zur Mutter seiner Tochter Precious und zu den anderen Kindern zu wenig Gewicht beigemessen habe und jedenfalls die Sperrzeit zu lange bemessen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behörden- und Strafakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Urteil konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO); ihre Verzichtserklärung haben die Beteiligten im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens auch nicht widerrufen, sondern mit Schreiben vom 18. Mai 2015 und vom 21. Juli 2015 jeweils um kurzfristige bzw. baldige Entscheidung gebeten.

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2014 ist rechtswidrig, soweit er die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den ausgewiesenen Kläger betrifft, und verletzt ihn dadurch in seinen Rechten. Die Beklagte war daher zu verpflichten, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dagegen hat die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg, weil die Ausweisung des Klägers im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 3. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 2. Juli 2014 sowie der Ergänzungen vom 13. Juli 2011, vom 7. Juli 2014 und vom 14. April 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitgegenstand ist zunächst die Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des Bescheids vom 3. März 2010 in seiner aktuellen Form, also in Form der letzten Ermessensergänzung im Schriftsatz vom 14. April 2015, sowie die in Nr. 3 dieses Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung (dazu 1.). Nicht mehr Streitgegenstand ist Nr. 2 Satz 2 des Bescheids vom 3. März 2010 in der ergänzten Fassung vom 13. Juli 2011, mit dem die Beklagte die Ausweisungswirkungen auf sieben Jahre nach Abschiebung bzw. Ausreise des Klägers unter bestimmten Bedingungen befristet hat, denn diese Anordnung ist bereits vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2011 aufgehoben worden, ohne dass die Beteiligten dagegen Rechtsmittel eingelegt hätten. Streitgegenstand ist nunmehr die Nr. 2 des Bescheids vom 3. März 2010 in der Fassung vom 2. Juli 2014, mit der die Wiedereinreise des Klägers für sieben Jahre untersagt worden ist und die Frist mit der Ausreise beginnen soll (dazu 2.). Dieser Änderungsbescheid ist in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung beider Parteien in das Verfahren einbezogen worden.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also der Entscheidung des Senats vom 25. August 2015 (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 16).

1. Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Nr. 1 und Nr. 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 3, 4 und 5, § 54, § 55 Abs. 1 AufenthG. Wegen der Bindungen des Klägers zu seinen Kindern ist die Ausweisung nur im Ermessenswege zulässig (dazu 1.1). Die Ermessensausübung der Beklagten ist unter Berücksichtigung der von ihr nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen Ermessenserwägungen und unter Zugrundelegung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs aus § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden (dazu 1.2.). Die Ausweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung der schützenswerten familiären Beziehungen des Klägers als verhältnismäßig i. S. von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG (dazu 1.3.). Wegen der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die verfügte Abschiebungsandrohung.

1.1. Der Kläger hat mit seiner Verurteilung vom 1. September 2009 durch das Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und seiner weiteren inzwischen rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 9. Oktober 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zwei Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen sowohl den Tatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG als auch den Tatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Er ist nämlich wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden. Außerdem ist er zweimal wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Wegen des Bestehens eines besonderen Ausweisungsschutzes beim Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wird bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die zwingende Ausweisung zur Ausweisung im Regelfall herabgestuft. Der Kläger erfüllt nämlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Danach genießt ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Auf den Aufenthaltsstatus des Ausländers kommt es dabei nicht an. Zwar besteht im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer häuslichen Lebensgemeinschaft, weil die deutschen Töchter des Klägers, Alicia und Precious - mit den Söhnen besteht bereits seit längerem kein persönlicher Kontakt mehr -, nicht mit ihm zusammenleben, denn dies ist derzeit wegen seiner Inhaftierung nicht möglich. Eine familiäre Lebensgemeinschaft hat aber vor der Inhaftierung bestanden. Dies dürfte zumindest bei der Tochter Precious der Fall gewesen sein. Die Mutter dieses Kindes, Frau R., hat zwar in der mündlichen Verhandlung keine Aussage gemacht und demgemäß das Vorbringen des Klägers, er habe mit Precious seit ihrer Geburt zusammengelebt, auch nicht bestätigt, denn sie hat sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Jedoch hat die Mutter der Tochter Alicia, Frau B., als Zeugin ausgesagt, dass Alicia zu ihrem Vater vor dessen erneuter Inhaftierung einen engen persönlichen Kontakt hatte und sie sich auch öfter in der Wohnung seiner neuen Lebensgefährtin, Frau R., aufgehalten hatte. Alicia hatte auch ein gutes Verhältnis zu ihrer Stiefschwester Precious. Nach Aussage der Zeugin B. ist Alicia gelegentlich übers Wochenende beim Kläger und seiner jetzigen Verlobten (gemeint ist Frau R.) geblieben und hat „mit der neuen Familie“ des Klägers Unternehmungen gemacht. Daraus ist zu schließen, dass sich der Kläger, wenn auch nicht immer, so doch häufig, bei Frau R. und der gemeinsamen Tochter Precious aufgehalten und mit diesen zumindest zeitweise zusammengelebt hat. Eine familiäre Lebensgemeinschaft kann aber auch dann vorliegen, wenn ein Elternteil und sein deutsches Kind nicht in einer Hausgemeinschaft leben, der Ausländer aber regelmäßige Kontakte mit dem Kind sowie eine emotionale Verbundenheit pflegt (BVerfG, B.v. 1.12.2008 -2 BvR 1830/08 - juris Rn. 34). Ob der Kläger daneben auch elterliche Erziehungs- und Betreuungsverantwortung übernommen hat, kann offen bleiben, zumal die Tochter Precious bei seiner Inhaftierung erst ein halbes Jahr alt war.

Trotz des Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG kann der Kläger ausgewiesen werden, denn bei ihm liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Solche liegen nämlich in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise von dieser Regel abgewichen werden könnte, spricht angesichts der zweifachen Verurteilung des Klägers wegen Betäubungsmitteldelikten aus bloßer Gewinnsucht nichts. Ausnahmen müssen nämlich durch besondere Umstände des Sachverhalts, aus denen sich im Einzelfall eine abweichende Interessenbewertung zugunsten des Ausländers ergibt, gerechtfertigt sein (BVerwG, U.v. 31.8.2004 -1 C 25.03 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 42). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor (zur beim Kläger vorliegenden Wiederholungsgefahr siehe unten). Die danach zur Regelausweisung herabgestufte Ausweisung des Klägers ist sodann nochmals zur Ermessensausweisung herabzustufen. Mit Regelfällen i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG meint der Gesetzgeber nämlich solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 23 m. w. N.). Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24 m. w. N.). Im vorliegenden Fall machen die Bindungen des Klägers zu seinen deutschen Kindern, insbesondere die Bindungen zu seinen Töchter Alicia und Precious, eine behördliche Ermessensentscheidung notwendig, um den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ausreichend Rechnung tragen zu können.

1.2. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt. Die Ausweisung steht also im Ermessen der Behörde. Ermessen bedeutet, dass die Ausländerbehörde aufgrund einer individuellen Einzelfallprüfung über die Ausweisung entscheidet. Den Kern der Ermessensentscheidung bildet dabei die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung und dem gegenläufigen Interesse des Ausländers, von der Ausweisung verschont zu bleiben. Diese Abwägung kann nur ordnungsgemäß durchgeführt werden, wenn die widerstreitenden Interessen in tatsächlicher Hinsicht zutreffend erfasst und in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind (BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 28). § 55 Abs. 3 AufenthG benennt insoweit beispielhaft bestimmte Sachverhalte bzw. private Interessen, die bei der Ermessensentscheidung in jedem Fall zu berücksichtigen sind. Weitere Vorgaben ergeben sich aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. In dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist das behördliche Ermessen nur eingeschränkt überprüfbar. Die Kontrolle des Gerichts hat sich nach § 114 Satz 1 VwGO darauf zu beschränken, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und die rechtlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind. Das Gericht prüft dabei, ob die entscheidungserheblichen Tatsachen zutreffend ermittelt und die rechtlichen Bindungen des Ermessens gewahrt worden sind. Nicht zu prüfen ist, ob eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2011 - 10 B 08.1325 - juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 -juris Rn. 43).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten unter Einbeziehung der im Gerichtsverfahren mehrfach nachträglich ergänzten Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den in die Abwägungsentscheidung einzustellenden Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Prognose der Beklagten, vom Kläger gehe auch in Zukunft die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität aus, erweist sich nach Auffassung des Senats als richtig. Sie hat insbesondere die vom Kläger begangenen Straftaten und die Umstände seiner Verurteilungen zutreffend gewertet. So hat sie berücksichtigt, dass der Kläger mehrere Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begangen hat. Nach Verbüßung seiner ersten Freiheitsstrafe nach seiner Verurteilung vom 1. September 2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge hat er erneut mit Kokain Handel getrieben. Mit seiner im Jahr 2009 begangenen Straftat hat er sich nicht auseinandergesetzt und sich hierzu nicht einmal geäußert (vgl. die Stellungnahme der JVA L. zur Führungsaufsicht v. 21.3.2011). Durch die Inhaftierung zeigt er sich offensichtlich auch wenig beeindruckt. Er hat vielmehr im Strafverfahren nur eingestanden, einen Rucksack mit Plastikbeuteln, gefüllt mit Marihuana, aufbewahrt zu haben, nicht aber die Absicht, die Beutel weiter zu verkaufen, eingestanden. Demgegenüber hat ihm das Strafgericht nicht geglaubt, dass er den Rucksack nur für einen unbekannten Dritten aufbewahren wollte. Diese Einlassung ist auch schon deshalb nicht glaubhaft, weil kein „Unbekannter“ einem anderen einen Rucksack mit Betäubungsmitteln im Wert von mehr als 10.000 Euro zur Aufbewahrung anvertrauen und ihm hierfür im Voraus noch 600 Euro bezahlen würde. Zudem hat die im damaligen Strafverfahren als Zeugin einvernommene frühere Freundin des Klägers und Mutter seiner beiden Söhne, Frau A., den Rucksack als ihren früheren eigenen Rucksack eindeutig identifiziert und damit die Aussage des Klägers widerlegt, der Rucksack gehöre dem unbekannten Dritten. Aus alledem kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Kläger bereits im Jahr 2009 seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch Betäubungsmittelgeschäfte bestritten hat. Noch während der Dauer der mit Beschluss vom 31. Mai 2011 angeordneten Führungsaufsicht für die Zeit nach seiner Entlassung aus der ersten Haft am 31. August 2011 hat der Kläger erneut mit Betäubungsmitteln, und zwar diesmal mit dem gegenüber Marihuana wesentlich gefährlicheren Rauschgift Kokain Handel getrieben. Auch anlässlich dieses Strafverfahrens hat der Kläger bestritten, Kokain zum Preis von 1.000 Euro an einen Mitangeklagten verkauft zu haben und lediglich zugegeben, Kokain im Keller seiner Wohnung aufbewahrt zu haben. Den Besitz der sichergestellten Drogen konnte er auch kaum leugnen, da das Kokain dort von den durchsuchenden Polizeibeamten aufgefunden worden ist. Damit hat der Kläger aber auch bei der zweiten aufgedeckten Betäubungsmittelstraftat trotz seiner zweifelsfrei feststehenden Täterschaft erneut das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln abgestritten und sich auch insoweit nicht zur Tat bekannt, geschweige denn sich mit dieser Straftat auseinandergesetzt. Demgemäß liegt die Annahme nahe, dass der Kläger wie beim ersten Mal seine Strafe von immerhin drei Jahren und zwei Monaten „absitzen“ und dann erneut in das Betäubungsmittelgeschäft einsteigen wird. Ansätze zu einer Besserung sind beim Kläger nicht zu sehen. Nachdem er bereits von 2009 bis 2011 insgesamt zwei Jahre und drei Monate in Haft verbracht hat, scheint ihn dies in keiner Weise davon abzuhalten, erneut Betäubungsmitteldelikte zu begehen. Damit liegt beim Kläger eine erhebliche Gefahr der Begehung erneuter Drogendelikte vor. Die Beklagte hat zudem zutreffend darauf abgestellt, dass beim Kläger nicht nur über 40 g Kokaingemisch zu einem Wert von ca. 2.000 Euro sichergestellt worden sind, sondern zusätzlich Bargeld in Höhe von 4.100 Euro. Auch dies deutet darauf hin, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Kokain bestritten hat. Die sich steigernde Kriminalität des Klägers zeigt sich, wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, auch darin, dass er früher mit „weichen“ Drogen gehandelt hat, jetzt aber mit der „harten“ Droge Kokain. Die vom Kläger weiter ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Handel mit Betäubungsmitteln ergibt sich neben dem oben schon erwähnten Umstand, dass er erneut Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat, obwohl er bereits einmal zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, diese voll verbüßt hat und unter Führungsaufsicht stand, auch darin, dass er die neuerlichen Drogenstraftaten während des offenen Ausweisungsverfahrens begangen hat und ihn damit auch nicht die drohende Ausweisung von der Begehung derartiger Delikte abhalten konnte. Der Kläger ließ sich auch nicht durch seine vier deutschen Kinder von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls die Geburt des jüngsten Kindes im Juli 2013 zu einer Zäsur oder zum Umdenken beim Kläger hätte führen können (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23).

Die Beklagte ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die persönlichen Belange des Klägers nicht so schwer wiegen, dass sie angesichts der von ihm begangenen Betäubungsmittelstraftaten zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung führen könnten. Dabei hat die Beklagte insbesondere die Beziehungen des Klägers zu seinen Kindern in den Blick genommen. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich derzeit, eine engere Beziehung lediglich zur jüngsten Tochter Precious besteht.

Außer wenigen begleiteten Umgangskontakten im Jahr 2011 nach der Haftentlassung des Klägers gab es zu seinen beiden Söhnen seitdem keine persönlichen Kontakte mehr. Die Mutter der Söhne, Frau A., hat in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2014 überzeugend dargelegt, dass der Kläger den Söhnen seitdem lediglich mehrmals geschrieben hat. Diese haben im jetzigen Zeitpunkt auch keinerlei Bezug zum Kläger, sondern sehen im jetzigen Ehemann der Frau A. ihren Vater. Das ihm weiter zustehende gemeinsame Sorgerecht für die Söhne übt der Kläger offensichtlich nicht aus und zahlt auch keinen Unterhalt bzw. hat dies auch früher nicht getan.

Auch in der Beziehung des Klägers zu seiner Tochter Alicia bestand ein enger Kontakt offensichtlich nur ab dem Zeitpunkt des Wiederzusammentreffens mit Frau B. im August 2012 bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Januar 2014. Während dieses Zeitraums hatte auch Frau B. erneut eine engere Beziehung zum Kläger, wie sie in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2014 glaubhaft geschildert hat. Nach deren Trennung nach der Geburt der Tochter Precious im Juli 2013 führte der Kläger den Kontakt zu Alicia fort. Diese war nach Aussage von Frau B. auch desöfteren am Wochenende beim Kläger und seiner neuen Lebensgefährtin und dem Kind Precious. Frau B. hat den Kontakt ihrer Tochter zum Kläger aber mit dessen Inhaftierung abgebrochen, da sie, wie sie ausgesagt hat, eine strikte Gegnerin von Drogen ist und sie ihrer Tochter die Erfahrung eines Gefängnisbesuchs ersparen wollte. Damit ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass zwar zwischen Alicia und dem Kläger noch eine gewisse emotionale Bindung besteht, eine besonders gewichtige Beziehung jedoch nicht mehr vorhanden ist. Ausweislich der in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Besuchsliste hat Alicia ihren Vater bislang tatsächlich nicht im Gefängnis besucht.

Die Beklagte hat demgegenüber der Beziehung des Klägers zu Precious ein erhebliches Gewicht beigemessen. Denn mit Precious hat der Kläger wohl seit ihrer Geburt bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2014 zumindest zeitweise zusammengelebt. Er wird auch von der Mutter des Kindes und dem Kind in regelmäßigen Abständen in der Haft besucht, d. h., ein persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und seiner deutschen Tochter besteht auch während seiner Inhaftierung weiter. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass selbst die wegen der Haftsituation nur sporadischen Umgangskontakte des Klägers mit seiner Tochter Precious für deren Wohl dennoch von einer gewissen Bedeutung sind.

Aber auch unter Berücksichtigung dieser gewichtigen privaten Interessen des Klägers ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung die privaten Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Denn diese alle erheblichen Umstände berücksichtigende Ermessensentscheidung der Beklagten lässt keine Fehlgewichtungen erkennen und ist gemessen an den Grundsätzen des § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die schwerwiegenden und nachhaltige Schäden verursachenden Betäubungsmitteldelikte, die der Kläger durch den Handel und Besitz von Marihuana und Kokain begangen hat, hat die Beklagte das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers rechtsfehlerfrei stärker gewichtet als den mit der Ausweisung und Abschiebung des Klägers verbundenen schwerwiegenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben.

1.3. Die Ausweisung des Klägers ist aus den genannten Gründen insbesondere auch mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK vereinbar und stellt, wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, bei der gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung mit den privaten Interessen des Klägers an dessen Verbleib im Bundesgebiet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das geschützte Privat- und Familienlebens des Klägers dar. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schließen nämlich eine Ausweisung eines Ausländers nicht generell aus, sondern gebieten lediglich, dass anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und die gegenläufigen Interessen des Ausländers gegeneinander abgewogen werden (BVerwG, B.v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8). Im Hinblick auf die besondere Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten aus dem Bereich des Betäubungsmittelhandels und die von der Beklagten und vom Erstgericht zu Recht bejahte Wiederholungsgefahr muss der Kläger letztlich auch den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in seine Beziehungen zu seinen Töchtern hinnehmen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Drogendelikte als besonders schwerwiegende Straftaten angesehen und demgemäß in die Abwägung mit den besonderen individuellen Belangen und den Interessen des Betroffenen grundsätzlich mit dem entsprechenden Gewicht eingestellt werden können (vgl. EGMR, U.v. 12.1.2010 -Khan, Nr. 47486/06 - InfAuslR 2010, 369 Rn. 40; BVerwG, B.v. 7.12.2011 -1 B 6.11 - juris Rn. 8). Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG, wonach sich auch gewichtige familiäre Interessen nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen, scheidet eine zeitlich überschaubare Trennung von Vater und Kind nicht aus (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23). Die Beklagte hat bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass seit der Inhaftierung des Klägers ohnehin nur noch ein sporadischer persönlicher Kontakt zwischen seiner Tochter Precious und ihm besteht. Ein entsprechender Kontakt kann auch über moderne Kommunikationsmittel wie Telefon oder Videotelefonie von Nigeria aus aufrechterhalten werden. Zur Abfederung von Härten kommt daneben auch die Erteilung von Betretenserlaubnissen zu besonderen Anlässen in Betracht.

Wenn der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 6. Mai 2015 demgegenüber meint, die Beklagte habe den familiären Beziehungen des Klägers zur Mutter von Precious, Frau R., nicht genügend Gewicht beigemessen, ist dem zu entgegnen, dass die Beziehung zu Frau R. nicht durch Art. 6 GG geschützt ist, weil der Kläger mit ihr nicht verheiratet ist. Die Beklagte hat aber zutreffend angenommen, dass die Beziehung zu Frau R. durch Art. 8 EMRK, insbesondere dem Schutz des Privatlebens, geschützt ist. Allerdings hat sie dieser Beziehung zu Recht kein großes Gewicht beigemessen, da Frau R., wie die Beklagte auch ausgeführt hat, der prekäre Aufenthalt des Klägers bewusst sein musste. Denn der Kläger war vor seiner Beziehung zu Frau R. nicht nur wegen der ersten Drogenstraftat inhaftiert und ausgewiesen worden, sondern besaß auch schon seit längerem keine Aufenthaltserlaubnis mehr. Aber auch der Schutz der Beziehung zu Frau R. durch Art. 8 EMRK wäre, hätte sie vom deliktischen Vorleben des Klägers nichts gewusst, nicht derart gewichtig, dass er zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen würde. Denn Frau R., die sich selbst als Verlobte des Klägers bezeichnet hat, besitzt neben der deutschen auch die nigerianische Staatsangehörigkeit und könnte wohl auch längere Zeit mit dem Kläger in Nigeria verbringen. Im Übrigen ist auch diese Beziehung nicht geeignet, die überaus schwerwiegende Gefahr, die vom Kläger ausgeht, zu relativieren, denn einem Erwachsenen ist eine längerfristige Trennung viel eher zuzumuten als einem kleinen Kind, das den Grund für die Abwesenheit seiner Bezugsperson noch nicht erfassen kann.

Wenn der Kläger darüber hinaus meint, den Beziehungen zu seinen anderen Kindern sei zu wenig Gewicht beigemessen worden, greift dies ebenfalls nicht. Wie oben bereits dargelegt wurde, besteht zu den Söhnen des Klägers kein persönlicher Kontakt mehr. Zur Tochter Alicia ist der unmittelbare persönliche Kontakt ebenfalls abgebrochen. Mit ihr steht der Kläger allenfalls noch brieflich in Kontakt. Hinzu kommt, dass diese drei Kinder bereits älter sind (die Söhne sind fast neun Jahre alt und die Tochter Alicia ist bereits zehn Jahre alt) und nicht mehr der intensiven Betreuung bedürfen, die womöglich kleinere Kinder benötigen. Sie können die Situation ihres Vaters verstehen und nachvollziehen, wieso er die Bundesrepublik verlassen muss. Auch sind sie alt genug, um mit ihm telefonisch und brieflich zu kommunizieren. Hinzu kommt, dass auch diese Kinder über lange Strecken ihres Lebens keinen Kontakt zum Vater hatten und damit nicht so schwer betroffen sind wie ein Kind, das mit dem Vater aufgewachsen ist und sich plötzlich von diesem für längere Zeit trennen muss.

Die Ausweisung des Klägers erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig im Hinblick auf den langen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Der Kläger lebt zwar seit nunmehr elf Jahren im Bundesgebiet, ist aber erst mit 20 Jahren eingereist, d. h. er hat seine gesamte Kindheit und Jugend in Nigeria verbracht und seine Ausbildung und seine Sozialisation dort erhalten. Er ist im Bundesgebiet auch nicht derart verwurzelt, dass Art. 8 EMRK ein Absehen von der Ausweisung gebieten würde. Eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die einer Ausweisung entgegengehalten werden könnte, kommt im Übrigen grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2011 - 10 B 08.1325 - juris Rn. 54 m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des EGMR). Eine solche Verwurzelung ist beim Kläger auch unter Würdigung seiner persönlichen und sozialen Bindungen nicht festzustellen. Außer der Tatsache, dass er vier nichteheliche deutsche Kinder hat, hat der Kläger keine gewichtigen Integrationsleistungen erbracht. Er war nur in geringem Umfang erwerbstätig und besitzt seit längerem keine Aufenthaltserlaubnis mehr. Vielmehr ist er mehrfach straffällig geworden und hat schwere Betäubungsmittelstraftaten begangen. Von seinem bislang elfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat er bisher mehr als dreieinhalb Jahre im Gefängnis verbracht.

Zutreffend ist die Beklagte des weiteren davon ausgegangen, dass dem Kläger die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist. Wie bereits ausgeführt wurde, ist er in Nigeria aufgewachsen und hat das Land erst mit 20 Jahren verlassen. Dort hat er auch noch Familienangehörige. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht gelingen sollte.

2. Rechtswidrig ist demgegenüber die Befristungsentscheidung der Beklagten in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 3. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2014. Die Festsetzung einer Sperrfrist von sieben Jahren ab Beginn der Ausreise ist zu lang. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Festsetzung der Sperrfrist auf drei Jahre, wie er zuletzt beantragt hat. Eine gerichtliche Verpflichtung zur Festsetzung einer bestimmten Frist kommt hier nicht (mehr) in Betracht, weil nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) über die Länge der Frist des für den ausgewiesenen Kläger gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen zu entscheiden ist. Die Beklagte war, da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen ist, nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Dies bedeutet für den Kläger, dessen Ausweisung der Senat als rechtmäßig erachtet hat, dass er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten und nach seiner Ausreise bzw. Abschiebung nicht mehr in das Bundesgebiet einreisen darf. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot allerdings von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid aber zu Unrecht auf sieben Jahre festgesetzt. Die Frist darf zwar fünf Jahre überschreiten, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), sie soll aber auch in diesen Fällen zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 64).

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise als rechtswidrig. Die Beklagte hat zwar zutreffend die Festsetzung dieser Frist in zwei Schritten vorgenommen, indem sie zunächst die strafrechtliche Verurteilung des Klägers und die von ihm ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr in den Blick genommen und dann aufgrund seiner Beziehungen zu seinen deutschen Kindern die im ersten Schritt auf neun Jahre festgesetzte Frist auf sieben Jahre reduziert hat. Es ist bereits fraglich, ob die zunächst angesetzten neun Jahre ermessensgerecht sind. Jedenfalls ist aber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren im Hinblick auf die Beziehungen des Klägers zu seinen deutschen Kindern ermessensfehlerhaft.

Die Beklagte war bei der Festsetzung der Frist nicht an die Fünfjahresgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebunden, weil der Kläger wegen des Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln - sogar mehrfach - strafrechtlich verurteilt worden ist und seine Ausweisung darauf beruhte. Aufgrund der wiederholten schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftaten und der beim Kläger vorliegenden erheblichen Gefahr, dass er auch in Zukunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Begehung gleichartiger Straftaten beeinträchtigen wird, könnte die im Hinblick auf die Delinquenz des Klägers zunächst festgesetzte Frist von neun Jahren allenfalls dann ermessensgerecht sein, wenn man zusätzlich in Betracht zieht, dass der Kläger sich bislang nicht hinreichend mit seinen Drogendelikten auseinandergesetzt, diese sogar teilweise trotz der ihn überführenden eindeutigen Beweislage geleugnet hat, dass er keine realistische berufliche Perspektive im Bundesgebiet besitzt, dass er erhebliche Schulden für Unterhaltszahlungen hat und dass er bislang nicht in feste familiäre Strukturen im Bundesgebiet eingebunden ist.

Jedoch ist selbst wenn man die in der ersten Stufe auf neun Jahre festgesetzte Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot für ermessensgerecht hielte, die im zweiten Schritt auf sieben Jahre festgesetzte Frist zu lang. Diese Frist hat sich nämlich an höherrangigem Recht, d. h. an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Mit diesem zweiten Schritt soll der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel an die Hand gegeben werden, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - juris Rn. 12).

Legt man diese Maßgaben zugrunde, wird die Beklagte den schützenswerten familiären Belangen des Klägers und seiner Töchter i. S. von Art. 6 GG nicht gerecht. Die jetzt zwei Jahre bzw. zehn Jahre alten Töchter - die Söhne des Klägers bleiben wegen fehlender Beziehungen zu ihrem Vater unberücksichtigt - wären nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe des Klägers im Bundesgebiet - etwa im März 2017 - und nach der nach seiner Ausreise oder Abschiebung zu laufen beginnenden Sperrfrist von sieben Jahren - im Jahr 2024 - bereits elf bzw. achtzehn Jahre alt. Einen Erziehungsbeitrag könnte der Kläger dann allenfalls noch für die jüngste Tochter erbringen, die andere Tochter wäre bereits volljährig. Auch wenn die jüngere Tochter den Kläger regelmäßig bis zu seiner Ausreise bzw. Abschiebung in der Haft besuchen kann, verbliebe dennoch ein Zeitraum von sieben Jahren zwischen ihrem vierten und elften Lebensjahr, in dem sie, sofern Besuche in Nigeria oder kurzfristige Aufenthalte des Klägers im Bundesgebiet (womöglich aus finanziellen Gründen) scheitern sollten, keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater haben könnte und er während dieser Zeit trotz des bestehenden gemeinsamen Sorgerechts mit der Kindsmutter keinen Einfluss auf die Erziehung seiner Tochter hätte. Dies erscheint dem Senat auch angesichts der schweren Straftaten, die der Kläger begangen hat, für nicht ermessensgerecht. Die Beklagte wird daher erneut unter Beachtung der hier aufgezeigten Gesichtspunkte über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot des Klägers entscheiden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils bedurfte es nicht, da diese rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. mit § 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.