Der Kläger wendet sich gegen die Behandlung seines Asylantrages als unzulässig sowie die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn.
Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit.
Seinen Angaben zu Folge reiste der Kläger am 31. Dezember 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 16. März 2015 Asylerstantrag stellte.
Für den Kläger liegt ein Eurodac-Treffer international mit der Kennung ... für die Republik Ungarn vor.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), richtete am 5. Mai 2015 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an die Republik Ungarn. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags des Klägers und erklärten sich mit einer Rücküberstellung einverstanden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2015 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. des Bescheides wurde gegenüber dem Kläger die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe in seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angegeben, dass er in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wolle. Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen, seien nicht vorgebracht worden und auch anderweitig nicht ersichtlich. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor. Diese Beurteilung sei von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten und zuletzt auch durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 bestätigt worden. In dieser Entscheidung werde festgestellt, dass das ungarische Asylsystem im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards stehe und die wichtigsten Garantien enthalte. Daher werde der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Bundesrepublik Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchens durch Ungarn oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juni 2015 wird ergänzend verwiesen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2015, Gz.: ..., wird aufgehoben.
Der Bescheid vom 10. Juni 2015 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Aufgrund seines Reiseweges sei nicht Ungarn, sondern Bulgarien für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig. Eine Abschiebung in den nach der Dublin III-VO unzuständigen Aufnahmestaat Ungarn verbiete sich, ein Übernahmeersuchen an den zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien sei wegen Ablaufs der Anfragefrist aus Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO nicht mehr möglich, so dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig geworden sei. Nach der Dublin III-Verordnung müsse die Anfrage an den für die Übernahme zuständigen Mitgliedstaat zwingend innerhalb der dort geregelten Ausschlussfrist gestellt werden. Werde diese Frist versäumt, so trete die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Verfahrens ein. Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO vermittle dem Asylantragsteller ein subjektives Recht.
Auf den weiteren Inhalt des Klageschriftsatzes vom 4. Juli 2015 wird ergänzend verwiesen.
Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist nicht erfolgt.
Ein vom Kläger ebenfalls gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Juli 2015 (Az. Au 5 S 15.50348) abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Am 3. August 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2015 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Gleiches gilt in Bezug auf die Beachtung der Ladungsfrist aus § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2015 generell auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet hat.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit besitzt der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im nationalen Verfahren über das Asylgesuch des Klägers entscheidet.
Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Ungarn handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Republik Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Dublin III-Verordnung. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Der Kläger hat am 16. März 2015 in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag gestellt.
Für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Ungarn zuständig. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den bei den Artikeln 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Kläger aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit der Republik Ungarn aus dem festgestellten Eurodac-Treffer. Danach hat der Kläger in Ungarn illegal die Grenze überschritten (Eurodac-Treffer beginnt mit „HU2“: Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac; im Folgenden: Eurodac-VO).
Die nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständige ungarische Behörde hat dem Wiederaufnahmegesuch des Klägers auch ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1a Dublin III-VO mit Schreiben vom 8. Juni 2015 zugestimmt (Bl. 58 der Behördenakte).
An der Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung des Asylantrages des Klägers ändert auch nichts, dass dieser vorgetragen hat, das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erstmalig in Bulgarien betreten zu haben.
Eine objektive Überprüfung, ob der die Aufnahme erklärende Mitgliedsstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann eine Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO, soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich „aufgeladen“ sind, an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Verordnung ebenso wie das gesamte gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten - Mitgliedstaaten wie Drittstaaten - die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin III-VO, nämlich - erstens - durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, - zweitens - im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten, sowie - drittens - ein „forum shopping“ zu verhindern (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris; U. v. 21.11.2011 - C-411/10 - juris; U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - juris). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Kläger keine Berührungspunkte zum dem aufnahmebereiten Mitgliedstaat hat, mithin zum bloßen Objekt des Verfahrens würde, was vorliegend angesichts seines wenn auch kurzen Aufenthaltes in Ungarn nicht der Fall ist, bzw. der aufnahmebereite Mitgliedstaat über den Sachverhalt durch den ersuchenden Mitgliedstaat vorsätzlich getäuscht wurde.
Letzteres ist hier nicht ersichtlich, zumal der Vortrag des Klägers zu seinem Reiseweg widersprüchlich ist. Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 1. Juni 2015 hat der Kläger anders als in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2015 erklärt, dass er sich nicht in Ungarn aufgehalten habe. Auch seien ihm keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Insoweit steht der Vortrag des Klägers in eindeutigem Wiederspruch zu dem für ihn vorliegenden Eurodac-Treffer. Auch spricht gegen eine bewusste Täuschung durch die Beklagte, dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 1. Juni 2015 seinen Reiseweg nicht näher darlegen konnte. Er sei in Bulgarien in einen LKW gestiegen. Danach wisse er nicht, über welche Länder er gefahren sei. Bei dieser Sachlage und dem Vorliegen eines Eurodac-Treffers der Kategorie 2 kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beklagte quasi willkürlich ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gerichtet und die ungarischen Behörden über eine eigentlich gegebene Zuständigkeit Bulgariens getäuscht hat.
Als Ausfluss des Prinzips gegenseitigen Vertrauens hat der Asylsuchende überdies nur einen Anspruch darauf, dass sein Asylgesuch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft materiell geprüft wird. Weitergehende Ansprüche besitzt der Asylsuchende nicht. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Regelung in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach jeder Mitgliedsstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 (Dublin III-VO) beschließen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Ungarns in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.
Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrCh) sowie der EMRK behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt.
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn in Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrCh ausgesetzt zu werden.
Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht nur vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656 - juris).
Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in der Republik Ungarn nicht anzunehmen.
Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 B 13.30076 - juris; VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 4; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12 - juris Rn. 23; VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 28 ff.; U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 8 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris Rn. 30 ff.; B. v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B. v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; andere Ansicht: SächsOVG, B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B. v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - VG 23 L 899.14 - juris).
Systemische Mängel bestehen (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EuGrCh, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 5 a. E.; und B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, S. 1039 f. = juris Rn. 6 und 9; VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, S. 77, 78 ff. = juris; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 79 ff.; OVG RP, U. v. 21.2.2014 - 10 A10656/13 - juris Rn. 39 f.).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat die Überstellung von Asylbewerbern dorthin verhindern, ausdrücklich benannt, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates vorliegt (vgl. EGMR, U. v. 4.11,2014, Tarakhel ./. Switzerland, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff. = juris Rn. 114 f., und E.v. 13.1.2015, A.M.E. ./. Netherlands, Nr. 51428/10, hudoc Rn. 34 u. 35).
Unerheblich ist, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Drittstaatsangehöriger einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Überstellung vorliegen; nur in diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen zu berücksichtigen. Persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, können allerdings durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 6).
Bei Beachtung dieser Maßgaben bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) über den Streitfall keine systemischen Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 604/2013. Dies gilt soweit der einzelne internationalen Schutz begehrende Drittstaatsangehörige gerade keinem besonderen schutzwürdigen Personenkreis angehört. Mit den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowohl vom 6. Juni 2013 in der Sache ... ./. Österreich - Nr. 2283/12 -, und vom 3. Juli 2014 in der Sache ... ./. Österreich - Nr. 71932/12 -, geht das Gericht angesichts des Ablaufs und der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn sowie der Behandlung von Dublin-Rückkehrern weiterhin davon aus, dass das ungarische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen keine systematischen Defizite aufweisen. Obwohl der EGMR in seiner (ersten) Entscheidung vom 6. Juni 2013 - Nr. 2283/12 - noch deutlicher von alarmierenden Berichten über die Verhältnisse in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 ausging, hat er zuletzt in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - Nr. 71932/12 - ausdrücklich hervorgehoben, dass angesichts der seinerzeit festzustellenden Änderung des Asylrechts wie auch der tatsächlichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Ungarn zu Beginn des Jahres 2014 Art. 3 EMRK einer Rückführung eines Asylsuchenden dorthin nach den Dublin-Regularien gerade nicht entgegensteht. Dabei hat sich der EGMR ausdrücklich unter genauerer Darstellung des jeweiligen Inhalts auf im Einzelnen näher bezeichnete und ausgewertete Stellungnahmen verschiedener Regierungs- wie Nichtregierungsorganisationen gestützt, die zeitlich bis ins Jahr 2014 hineinreichten. Insgesamt seien Verbesserungen des Asylsystems einschließlich der Abschiebehaftbedingungen und auch der Rechtsschutzmöglichkeiten festzustellen.
Hintergrund dieser Verbesserung ist die zur Bewältigung der durch die massive Flüchtlingswelle namentlich von Schutzsuchenden aus Syrien und dem Irak entstandenen Flüchtlingskrise von der EU gewährte finanzielle, logistische und personelle Unterstützung. Die Hilfen und bereits erreichten Verbesserungen lassen zudem mittel- und langfristig eine weitere Besserung der Zustände erwarten. Gerade dass der UNHCR, dessen amtlichen Stellungnahmen bei der Beurteilung der Situation und der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in den Mitgliedstaaten eine besondere Relevanz zukommt (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, S. 660 ff. = juris Rn. 44), zu Ungarn kein ausdrückliches Positionspapier gegen eine Überstellung von Asylsuchenden nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verfasst hat, hat den EGMR veranlasst anzunehmen, der betroffene Drittstaatsangehörige sei keines individuellen realen Risikos ausgesetzt gewesen, als Asylantragsteller in Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.
Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigenständiger Durchsicht und Bewertung der ebenfalls vorliegenden Erkenntnisse an, und hält daran auch mit Blick auf zeitlich nachfolgende neuere Erkenntnismittel fest. Eine Änderung der vom EGMR zugrunde gelegten Sachlage, die ein Abweichen von dessen Rechtsprechung rechtfertigen würde, besteht zur Überzeugung des Gerichts nicht:
Nach den zum 1. Januar 2014 erfolgten Änderungen im ungarischen Asylgesetz als genereller Reglung haben nunmehr Rückkehrer nach den Dublin-Regularien - bis auf einen Ausnahmefall - einen garantierten Zugang zum Asylverfahren und einer vollständigen Untersuchung ihres Asylbegehrens.
Namentlich der jüngste Bericht von „aida, Asylum Information Database, Country Report Hungary“ mit Stand 17. Februar 2015, der von Mitgliedern des „Hungarian Helsinki Committee (HHC)“ geschrieben und von „European Council on Refugees and Exiles (ECRE)“ herausgegeben wurde, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_hungary_thirdupdate_ final_ feb ruary_2015.pdf, stellt insgesamt heraus, dass Dublin-Rückkehrer - anders als im Jahr 2013 - Zugang zum Asylverfahren haben und ihr Asylbegehren vollständig geprüft wird (S. 21). Asylsuchende werden als Erstantragsteller den nationalen Bestimmungen zufolge registriert und behandelt. Wirkt ein Asylsuchender nicht ausreichend mit, kann dies u.U. zu finanziellen Konsequenzen bei der Tragung der Unterbringungs- und Behandlungskosten führen. Es liegen bislang keine Erkenntnisse vor, dass Asylsuchende nicht tatsächlich untergebracht werden. In Aufnahmeeinrichtungen werden Asylsuchende mit Essen versorgt, erhalten Hygieneartikel und Taschengeld; Kinder, Alleinerziehende und über 60-Jährige erhalten einen Betrag über 25% der niedrigsten Rente (95 Euro), andere Erwachsene weniger. Im Jahr 2014 betrug die Verweildauer von Personen in den Asylunterkünften länger als 5 Monate. Die staatlichen Unterbringungszentren werden von Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Frauen werden regelmäßig mit Familien auf einem Flur untergebracht. Unbegleitete Kinder werden in einer gesonderten Einrichtung aufgenommen. Familien werden während des Asylverfahrens nicht getrennt. Die Bedingungen in den Unterbringungszentren sind nicht einheitlich. Jedoch gibt es überall drei Mahlzeiten am Tag. Es kann überwiegend auch selbstständig gekocht werden. Die Menschen teilen sich Räume. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für traumatisierte Asylsuchende wird von Nichtregierungsorganisation angeboten (S. 40-44). Nicht inhaftierte Asylsuchende können sich frei im Land bewegen, dürfen ihre Unterbringungseinrichtung aber nur weniger als 24 Stunden verlassen. Um die monatlichen Geldzahlungen zu erhalten, müssen Asylsuchende wenigstes 25 Tage im Monat in der Einrichtung sein (S. 46 f.). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist gewährleistet; Allgemeinmediziner sind in den Unterbringungszentren regelmäßig unter der Woche verfügbar, Fachärzte jedoch nur in Notfällen (S. 49 f.). Im Jahr 2014 waren mehr als 4.800 Asylsuchende inhaftiert; die Haftplätze sind fast vollständig belegt. Es gibt keine besonderen Kategorien von Asylsuchenden, die inhaftiert werden. Familien werden gemeinsam in einer gesonderten Einrichtung in Haft genommen (S. 51).
Ein systemischer Mangel wird zur Überzeugung der Kammer insbesondere nicht durch die in Ungarn (auch im Jahr 2014) praktizierte Asylhaft begründet. Eine Inhaftierung ist nach dem ungarischen Asylgesetz zulässig zur Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit, nach dem Untertauchen oder anderweitiger Behinderung der Durchführung des Asylverfahrens, oder wenn dies aus gewichtigen Gründen zu befürchten ist oder wenn der Betreffende seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, und damit die Durchführung eines Dublin-Verfahrens behindert hat. Die Verhängung der Asylhaft ist nach vorheriger Einzelfallprüfung nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch die Anwendung weniger einschneidender Alternativen zur Inhaftierung erreicht werden kann, etwa durch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten oder Meldeauflagen. Gegen die Anordnung der Asylhaft als solches gibt es kein eigenständiges Rechtsmittel; die Haft wird allerdings insoweit richterlich überprüft, dass dies erstmals nach 72 Stunden und in der Folgezeit in 60-Tages-Intervallen erfolgt (vgl. zu den Einzelheiten der Asylhaft: Auswärtiges Amt, Bericht an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014- 508-9-516.80/48135, juris Mitteilungen, S. 2 f.; (österreichisches) Bundesverwaltungsgericht, B. v. 4.12.2014 - W 192 2014566-1/3 E - (B) I. 1.1. Asylrechtliche Haft), abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at (Datenbank RIS)).
Diese Regelungen zur Asylhaft und ihre tatsächliche Anwendung hat der EGMR bereits bei seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - Nr. 71932/12 - berücksichtigt, da er u. a. auf den Country Report des Ungarischen Helsinki-Komitee vom 30. April 2014 abgestellt hat. Dem ist zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen Juli und Dezember 2013 etwa 26% aller Asylbewerber und etwa 42% der männlichen Asylbewerber inhaftiert worden sind; ferner bestehen in den Haftanstalten nicht unerhebliche Mängel auf den Gebieten der Wohnverhältnisse, der Wasserqualität und der Versorgung mit Putz- und Reinigungsmitteln. Dem bereits genannten neuen Bericht „aida-Country-Report Hungary“ Stand 17. Februar 2015 sind für das gesamte Jahr 2014 keine nennenswert höheren Haftzahlen als die soeben dargestellten wie auch keine Verschlechterung der bereits früher festgestellten mäßigen Haftbedingungen zu entnehmen (dort S. 51, 53-56, 58-61). Ähnliche Zahlen und Umstände haben den EGMR gerade nicht veranlasst, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK - dessen Schutzbereich dem des Art. 4 EU-GR-Charta entspricht - bei der Behandlung von Asyl begehrenden Drittstaatsangehörigen in Ungarn festzustellen.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gegen eine drohende Inhaftierung des Klägers als Rückkehrer spricht, dass Asylantragsteller aus sog. „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsländern, wozu auch der Irak zählt, grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen werden (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris Rn. 70).
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel wegen drohender Obdachlosigkeit von Schutz suchenden Drittstaatsangehörigen in Ungarn greifbar. Es ist nämlich bisher, d. h. im gesamten vergangenen Jahr 2014 gerade kein Fall bekannt, in dem einem Asylantragsteller - etwa wegen Überbesetzung der Unterbringungseinrichtungen - in Ungarn kein Obdach gewährt worden ist (vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report Hungary, Stand 17. Februar 2015, S. 43; und bereits National Country Report Hungary, Stand 30. April 2014, S. 40).
Ebenfalls nicht geeignet ein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen, ist der Umstand, dass in Ungarn am 1. August 2015 in Kraft getreten ist, welches die Rechte von Asylsuchenden (nochmals) einschränkt. Die materielle Verschärfung des Asylrechts insbesondere dergestalt, dass Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten (Serbien) eingereist sind, führt nicht per se zum Vorliegen systemischer Mängel. Auch das deutsche Asylrecht kennt derartige einschränkende Bestimmungen (§ 26a AsylVfG).
Ein der Abschiebung nach Ungarn entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014 S. 244 ff. = juris Rn. 11 f.; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten seit Annahme des Überstellungsgesuchs durch die Republik Ungarn (8. Juni 2015) noch nicht abgelaufen, so dass es keiner Entscheidung über die Frage bedarf, ob dem Kläger allein aus dem Fristablauf ein subjektiv-öffentliches Recht erwachsen kann.
Schließlich begegnet die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Klägers nach Ungarn keinen Bedenken. Die ungarischen Behörden haben der Rückführung des Klägers mit Schreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich zugestimmt.
Nach allem erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2015 als rechtmäßig und war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.