Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 15.660

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. Juni 2015

4. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 511

Hauptpunkte:

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Unzuverlässigkeit; Nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition; Überlassung von Waffen und Munition an nichtberechtigte Personen; Tatsächliche Zugriffsmöglichkeit ausreichend

Rechtsquellen:

§ 45 Abs. 2 WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG, § 36 Abs. 1 WaffG

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Waffengesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015

am 17. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 teilte die Kriminalpolizeiinspektion ... (Kommissariat 3) dem Landratsamt ... mit, dass in der Wohnung der Familie ... bei einem Polizeieinsatz am gleichen Tag eine Faustfeuerwaffe (Kleinkaliberpistole der Marke „Walther“) in einem kleinen Tresor (offensichtlich Typ B) aufgefunden worden sei. Dieser Tresor habe sich in einer Art Nachtkästchen neben dem Kopfende des Ehebetts befunden. Er sei mittels eines Schlüssels versperrt gewesen, über den auch die Ehefrau des Klägers verfügt habe. Die Waffe sei geladen und entsichert im Tresor gelegen (volles Magazin, eine Patrone im Verschluss). Zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr sei der Tresor mit dem angeblich einzigen Schlüssel versperrt worden. Der Schmuck der Ehefrau sei vorher von ihr aus dem Tresor entnommen worden.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 äußerte sich der Klägerbevollmächtigte gegenüber dem Landratsamt ... zu dem Vorfall. Bei der Hausdurchsuchung am 28. Juli 2014 hätten die Polizeibeamten von der Ehefrau des Klägers verlangt, ein in der Wohnung befindliches Sicherheitsbehältnis nach VDMA 24992 Sicherheitsstufe B zu öffnen. Wegen des nachdrücklichen Drängens der Polizeibeamten habe die Ehefrau des Klägers den Schlüssel zu diesem Sicherheitsbehältnis aus dem Versteck geholt und das Sicherheitsbehältnis geöffnet. Diesen Schlüssel habe der Kläger versteckt gehabt, ohne das Versteck seiner Ehefrau mitzuteilen. In der Vergangenheit habe die Ehefrau per Zufall das Versteck entdeckt, ohne dass der Kläger davon erfahren habe. Daher sei der Kläger davon ausgegangen, dass die in diesem Sicherheitsbehältnis verwahrte Pistole sicher verwahrt sei.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 hörte das Landratsamt ... den Kläger (über seinen Bevollmächtigten) zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 WaffG wegen Unzuverlässigkeit an.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. März 2015 äußerte sich daher der Kläger dahin gehend, dass die Pistole der Marke Walther eine Sicherung aufweise. Die Pistole sei vergleichbar mit einem Revolver, welcher üblicherweise nicht über eine Sicherung verfüge, denn ein Schuss könne mit dieser Pistole nur ausgelöst werden, wenn über den Abzugsbügel der Hammer der Pistole gespannt und nach dem Spann ausgelöst werde. Ein Sichern der geladenen Waffe bei nicht gespanntem Hahn sei deswegen überflüssig, genauso wie an nahezu allen Revolvern keine Sicherungshebel vorhanden seien, sofern diese mit einem außen liegenden Hammer ausgestattet seien.

Im Übrigen werde durchaus eingeräumt, dass es sich bei dem Verwahren dieser Pistole in dem Tresor des Nachschränkchens um eine Art der Verwahrung handele, welche vom deutschen Waffenrecht nicht gebilligt sei. Davon werde der Kläger natürlich künftig Abstand nehmen. Er bitte daher darum, von der Entziehung des Jagdscheins und von der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse abzusehen. Das Sanktionieren mit einer angemessenen Geldbuße sollte ausreichen.

Am 15. April 2015 erließ das Landratsamt ... folgenden Bescheid:

1. Die Erteilung der von der Stadt ... für den Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. ... und der vom Landratsamt ... ausgestellten Waffenbesitzkarte-Nr. ... sowie der vom Landratsamt ... ausgestellte Europäische Feuerwaffenpass-Nr. ... zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition werden widerrufen.

2. Die in Ziffer 1. genannten Waffenbesitzkarten und der Europäische Feuerwaffenpass sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt ... abzugeben.

3. Dem Kläger wird aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt ... hierüber einen Nachweis zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Schusswaffen und die Munition sichergestellt, eingezogen und verwertet oder vernichtet.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2. und 3. dieses Bescheides wird angeordnet.

5. Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR zur Zahlung fällig.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Kläger verfüge nicht mehr über die nötige Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG.

Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen könne (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG). Er habe nicht alles Zumutbare getan, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen. Außerdem sei der Kläger unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG da, er Waffen oder Munition Personen überlassen habe, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG habe, wer Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte unbefugt an sich nehmen.

Der Kläger habe nicht die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen gegen ein unbefugtes Ansichnehmen durch Dritte getroffen. Die Aufbewahrung von Waffen wie Munition habe diebstahlsicher und geschützt vor dem Zugriff auch von Personen zu erfolgen, die sich rechtmäßig in seiner Wohnung aufhielten. Zudem habe der Kläger gegen die Verpflichtung verstoßen, dass Waffen und Munition getrennt aufzubewahren seien. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 28. Juli 2014 habe die im Haushalt wohnende Ehefrau des Klägers jederzeit die schussbereite Waffe und zusätzlich die Munition im vollen Magazin an sich nehmen können, nachdem sie im Besitz des Tresorschlüssels gewesen sei, welche sie den Kriminalbeamten direkt ausgehändigt habe. Dass die Ehefrau des Klägers zufällig den Schlüssel gefunden habe und dies ihrem Ehemann nicht verraten habe, sei nicht nachvollziehbar, denn schließlich habe sich auch ihr Schmuck in dem Sicherheitsbehältnis befunden. Ferner sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund der Befestigung des Schlüssels am Bettrahmen von dem Versteck gewusst habe.

Die Verpflichtungen in Nr. 2 und 3 des Bescheids beruhten auf § 46 Abs. 1, 2 und 5 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 31 und 36 VwZVG.

Der Kläger ließ am 30. April 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, zunächst mit dem Antrag:

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 15. April 2015, Az. ... wird aufgehoben.

Zur Begründung führte er aus: Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet. Im Rahmen seiner Freizeitgestaltung betätige er sich als Jäger und Sportschütze. Die benötigten Waffen und Munition bewahre er bei sich zu Hause auf. Die Langwaffen seien ordnungsgemäß in Sicherheitsbehältnissen nach VDMA 24992 der Sicherheitsstufe A mit Innenfach der Sicherheitsstufe B untergebracht. Darüber hinaus verfüge der Kläger über einen Tresor, welcher der Norm DIN/EN 11 43-1 Widerstandsgrad 0 entspreche, welcher die äußerlich unverfängliche Form eines Nachtkästchens habe und mit mehreren Dübeln am Betonboden des Schlafzimmers befestigt gewesen sei und welcher einen Abreißwiderstand von deutlich mehr als 350 kp bedinge. In diesem Tresor, dessen Typenschild er dem Gericht vorlege, habe sich die Pistole des Herstellers Walther befunden. Der Schlüssel zu diesem Tresor habe sich im Schlafzimmer des Klägers in einem Versteck an seinem Bett befunden.

Die in dem Tresor im Schlafzimmer seines Einfamilienhauses aufbewahrte Pistole könne unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers das Versteck des Schlüssels gefunden habe, nicht so schwer wiegen, dass man ihm alle waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehe mit der Folge, dass auch seine jagdrechtlichen Erlaubnisse notwendigerweise in Wegfall kämen. Es handle sich um einen einmaligen Verstoß. In dem genannten Sicherheitsbehältnis dürften gemäß § 36 WaffG neben Faustfeuerwaffen auch Munition aufbewahrt werden. Außerdem sei das relativ hohe Alter des Klägers (geboren am 16. Oktober 1938) zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger besitze die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht. Die Ehefrau des Klägers habe als Nichtberechtigte die tatsächliche Gewalt über eine vollgeladene und entsicherte Kurzwaffe ausgeübt. Dass die Ehefrau des Klägers das Versteck des Schlüssels per Zufall entdeckt habe, erscheine nicht nachvollziehbar und sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Es sei davon auszugehen, dass die vollgeladene Kurzwaffe zum Selbstschutz im Nachtkästchen verwahrt worden sei. Der Kläger habe es ermöglicht, dass Dritte sowohl Waffe als auch Munition unbefugt an sich nähmen. Ein Überlassen an Unbefugte liege bereits darin, dass der Ehefrau des Klägers der jederzeitige Zugriff auf die verwahrte Waffe möglich gewesen sei. Das Waffengesetz verlange nicht, dass der Überlassende die tatsächliche Gewalt aufgebe. Vielmehr sei ein Überlassen schon dann anzunehmen, wenn der Überlassende - ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben - einer anderen Person die Möglichkeit einräume, sich selbstständig der Waffe bedienen zu können. Es sei daher der Unzuverlässigkeits-Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG erfüllt. Zudem sei auch der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erfüllt, da der Kläger Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe, d. h. diebstahlsicher und vor dem Zugriff Unbefugter sicher aufbewahrt habe.

Zu dem vom Kläger vorgelegten Typenschild des Tresors sei zu bemerken, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht wegen der nicht ausreichenden Klassifizierung der Tresore des Klägers widerrufen worden seien. Überdies sei unter Berücksichtigung der kriminalpolizeilich angefertigten Fotos vom 28. Juli 2014 anzuzweifeln, dass das vom Kläger vorgelegte Typenschild zu dem von der Kriminalpolizei ... festgestellten Tresor gehöre.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 hob die Vertreterin des Beklagten Ziffer 5 des Bescheids vom 15. April 2015 auf. Darauf beantragte der Kläger,

den Bescheid vom 15. April 2015 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 aufzuheben und bezüglich Ziffer 5 die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung erneut,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2015 ist, soweit er aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung noch streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Widerruf der dem Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpass in Ziffer 1 des Bescheids ist rechtmäßig.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine nach dem Waffengesetz erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. In diesem Fall ist der Widerruf zwingend; er steht weder im Ermessen der Behörde, noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Zu versagen ist eine waffenrechtliche Erlaubnis unter anderem dann, wenn die gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. In Bezug auf den Kläger sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG) und dass er Waffen und Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG).

1.1 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG liegen vor. Maß und Umfang der nach dieser Norm zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergeben sich allgemein aus § 36 Abs. 1 WaffG (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 9). Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er auch künftig Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird.

Unstreitig wusste die Ehefrau des Klägers als unbefugte Dritte vom „Versteck“ des Schlüssels zu dem Tresor am Ehebett, in dem sich jedenfalls am 28. Juli 2014 eine vollgeladene und entsicherte Pistole befand. Dass die nicht waffenberechtigte Ehefrau des Waffenbesitzers Zugriff auf den Schlüssel hatte und ihr der ungehinderte Zugang zu den Waffen ermöglicht war, reicht für die Annahme unsachgemäßer Aufbewahrung aus (VG Münster, U.v. 9.9.2014 - 1 K 2949/13 - juris, Leitsatz 3). Der Behauptung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass seine Ehefrau das „Versteck“ gekannt habe, vermag die Kammer nicht zu folgen, da sich auch deren Schmuck in dem Tresor befunden hat. Abgesehen davon ist es weder nach dem Wortlaut und erst recht nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG, § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG für die Beurteilung der Zuverlässigkeit entscheidend, ob sich der Erlaubnisinhaber der nicht sorgfältigen Verwahrung und der Zugriffsmöglichkeit Dritter bewusst war. Vielmehr reicht es aus, wenn objektiv ein Verstoß gegen diese Vorgaben vorlag.

Dieser Verstoß rechtfertigt die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erforderliche Prognose, dass der Kläger auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 15.1512 - juris Rn. 12). Mithin rechtfertigt bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften gem. § 36 Abs. 1 WaffG die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (VG Augsburg, U.v. 12.11.2014 - Au 4 K 14.1394 - juris Rn. 35 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).

Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 15.1512 - juris Rn. 12).

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass entgegen dieses Befundes nicht von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Soweit er geltend macht, es handle sich um ein einmaliges Ereignis, im Übrigen bewahre er seine Waffen sachgemäß auf, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen kann, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 13.91/11 - juris). Daneben ist - wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat - davon auszugehen, dass die vom Kläger gewählte pflichtwidrige Verwahrung und die Zugriffsmöglichkeit seiner Ehefrau schon länger bestanden haben und letztlich bei dem Polizeieinsatz nur zufällig entdeckt wurden (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2014 - Au 4 K 14.1394 - juris Rn. 34). Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten selbst mitgeteilt, seine Ehefrau habe das „Versteck“ des Schlüssels „per Zufall in der Vergangenheit“ entdeckt (Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. September 2014, Bl. 210 f. des Behördenakts). Der Einwand des Klägers, nicht gewusst zu haben, dass seine Ehefrau von dem Versteck Kenntnis hatte, vermag auch in diesem Zusammenhang nichts zu ändern. Vielmehr spricht es gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, wenn ihm - wohl sogar über einen längeren Zeitraum - nicht bekannt ist, dass sich ein nichtberechtigter Dritter Zugang zu einer von ihm aufbewahrten Waffe verschaffen kann. Hinzu kommt, dass sich die Waffe voll geladen und entsichert in dem Tresor befunden hat, so dass damit ohne weiteres ein Schuss abgegeben werden konnte. Hieran vermag der Einwand des Klägers gegenüber dem Beklagten nichts zu ändern, dass es zur Schussauslösung des vorherigen Spannens des Hammers der Pistole bedürfe (Schreiben des Klägerbevollmächtigen vom 19. März 2015, Bl. 225 f. des Behördenakts). Denn selbst für einen Laien dürfte es weder allzu schwer sein zu erkennen, dass der Hammer zu spannen ist, um einen Schuss abzugeben, noch, den Hammer tatsächlich zu spannen. Das Bestreiten der Gefährlichkeit dieser Aufbewahrung und das allgemeine Vorbringen des Klägers, die Verstöße würden nicht sonderlich schwer wiegen, rechtfertigen eher die Annahme, dass der Kläger den genannten, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zentralen waffenrechtlichen Vorschriften nicht die gebotene Bedeutung zumisst.

1.2 Auch die Voraussetzungen für eine Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG liegen vor.

Nach Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 3 zum WaffG überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt. Insoweit kommt es nur auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit an. Nicht notwendig ist, dass dem anderen auch ein Recht zur Benutzung zustehen soll oder dass der eigene Besitz aufgegeben wird (BayVGH, B.v. 18.12.2001 - 21 ZS 01.1719 - BayVBl 2002, 767 - juris Rn. 20).

Da die Ehefrau des Klägers das „Versteck“ des Schlüssels kannte und auf Drängen der Polizeibeamten den Tresor mit der Pistole öffnen konnte, liegt auf der Hand, dass sie jedenfalls und ohne weiteres über die - ausreichende - tatsächliche Zugriffsmöglichkeit verfügte. Insofern stellt sich das „Überlassen“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG als „Steigerung“ zur „nicht sorgfältigen Verwahrung“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG dar, wenn also die nicht sorgfältige Verwahrung schon - konkret feststellbar - dazu geführt hat, dass ein anderer jedenfalls eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit erhalten hat. Im vorliegenden Fall lief die vom Gesetzgeber vorgesehene Gefahrenvorsorge durch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung ins Leere, so dass die nächste „Gefahrenstufe“ bereits erreicht war.

Dies rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch künftig Waffen und Munition nichtberechtigten Personen zumindest durch Einräumung einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit überlässt. Vor dem Hintergrund des genannten Sinns und Zwecks der waffenrechtlichen Vorschriften ist es nicht angezeigt, es darauf ankommen lassen, ob sich nach nicht sorgfältiger Verwahrung und Überlassung an Dritte auch die nächste Gefahrenstufe einstellt, nämlich das Verwenden der Waffe durch Nichtberechtigte.

Im Übrigen gelten die Ausführungen (unter Nr. 1.1) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG zur Unzuverlässigkeitsprognose im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG entsprechend.

1.3 Da bereits die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) WaffG erfüllt sind, kann offenbleiben, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das Bereithalten der Waffe neben dem Ehebett sei wegen der Zunahme der Einbrüche in seinem Wohnort erfolgt, zureichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG (missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen) ergeben. Insoweit ist zu bemerken, dass zwar derjenige, dem ein Bedürfnis zum Besitz einer Waffe zuerkannt wird, diese etwa in den gesetzlich geregelten Notwehr-, Notstands- und Selbsthilfefällen auch verwenden kann (VGH BW, U.v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956/957). Die vom Kläger geschilderte Zunahme von Einbrüchen als solche - welche im Übrigen etwa nach Veröffentlichungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und ausweislich einschlägiger Presseberichte nicht speziell den Wohnort des Klägers betrifft - rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Sachlage eintreten, die das Verwenden einer Schusswaffe - gemessen an den insoweit strengen Voraussetzungen für eine Notwehr-, Notstands- oder Selbsthilfelage - rechtfertigt. Vielmehr ist für das Bereithalten einer geladenen Schusswaffe zur Abwehr potentieller und unter Umständen nur entfernt wahrscheinlichen Angriffen unter Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung nach den waffenrechtlichen Vorschriften kein Raum (VG Braunschweig, U.v. 23.10.2008 - 5 A 46/08 - juris Rn. 27). Daher hat auch und gerade ein Waffenberechtigter solchen Situationen mit milderen Mitteln zu begegnen, insbesondere ist vorrangig polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH BW, U.v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956/957).

1.4 Nicht entscheidungserheblich kommt es darauf an, ob der Tresor, in dem der Kläger die Waffe verwahrt hat, den Vorgaben des Waffengesetzes entspricht. Es liegt auf der Hand, dass auch ein diesen Vorgaben entsprechendes Behältnis zur Vermeidung von Gefahren, wie von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) WaffG beabsichtigt, ungeeignet ist, wenn nicht berechtigte Dritte ohne weiteres jedenfalls eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf darin aufbewahrte - hier zudem geladene und entsicherte - Waffen haben.

2. Die weiteren im Bescheid vom 15. April 2015 ausgesprochenen Verpflichtungen des Klägers (Ziffern 2 und 3) folgen, nachdem der Widerruf gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu Recht erfolgt ist, unmittelbar aus dem Gesetz (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG).

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Zu dem Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Ziffer 5 des Bescheides vom 15. April 2015 (Zwangsgeldandrohung) aufzuerlegen, ist folgendes auszuführen: Diese Ziffer ist nach Aufhebung durch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitgegenständlich, nachdem auch der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag auf die geänderte Fassung des Bescheids beschränkt hat. Eine (teilweise) Erledigungserklärung wegen der durch die Aufhebung ipso iure (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) eintretenden teilweisen Unwirksamkeit des Bescheids ist seitens des Klägerbevollmächtigten nicht erfolgt. Der Antrag auf Kostenauferlegung geht daher ins Leere.

Selbst wenn jedoch über die Ziffer des Bescheids noch zu entscheiden gewesen wäre und von einer Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung wegen unzureichender Bestimmtheit ausgegangen wird (Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes trotz mehrerer, teilbarer [mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse] Verpflichtungen, vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.07.2012 - 10 ZB 10.1349 - juris Rn. 16), wären dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen gewesen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist beim Widerruf auch mehrerer Waffenbesitzkarten nur einmal der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 21 ZB 08.435 u. a. - juris Rn. 10). Nach telefonischen Angaben des Beklagten sind insgesamt 16 Waffen, d. h. 15 „weitere“ Waffen i. S. v. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eingetragen, woraus sich insgesamt der Streitwert von 16.250,00 EUR ergibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 4 K 14.1394

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 21 ZB 14.1512

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.660 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Juni 2015 4. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 511 H

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 09. Sept. 2014 - 1 K 2949/13

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Ziffer V des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde C.      vom 23. 8. 2013 wird aufgehoben, soweit eine Gebühr erhoben wird, die 50 Euro übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2016 - AN 14 S 14.01102

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.625,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen den

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.660 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Juni 2015 4. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 511 H

Referenzen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Ziffer V des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde C.      vom 23. 8. 2013 wird aufgehoben, soweit eine Gebühr erhoben wird, die 50 Euro übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten.

Der Kläger ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990), in die 82 Waffen eingetragen sind.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 30. Juli 2012 wurde der Kläger aufgrund persönlicher Eignungszweifel aufgefordert, ein fachpsychologisches Gutachten vorzulegen, um die bestehenden Eignungszweifel auszuräumen.

Durch das vorgelegte Gutachten des Bezirkskrankenhauses ... vom 29. Oktober 2012 sind die Zweifel gegen die persönliche Eignung nach Auffassung des Landratsamtes nur teilweise ausgeräumt worden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass beim Kläger aufgrund seiner Vorgeschichte eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften und paranoiden Zügen nicht auszuschließen sei. Daraus könne auch entnommen werden, dass die remittierte depressive Episode jederzeit wieder in eine floride und schwere Depression münden könne, wobei die Zuverlässigkeit, Waffen zu besitzen, dann ausgeschlossen sei. Der Gutachter hat in dem Gutachten vom 29. Oktober 2012 die Empfehlung ausgesprochen, dass dem Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse samt den darin eingetragenen Waffen unter der Voraussetzung, unaufgefordert in regelmäßig dreimonatigen Abständen Arztberichte vorzulegen, belassen werden könnten. Das Landratsamt ... teilte daraufhin dem Kläger sowohl mit Schreiben vom 5. Februar 2013 als auch mit Schreiben vom 17. April 2013 die Vorlagetermine (5.4.2013, 5.7.2013, 5.10.2013, 5.1.2014 und 5.4.2014) mit.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 wies das Landratsamt ... gleichzeitig darauf hin, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden würden, falls die Arztberichte nicht rechtzeitig vorgelegt werden sollten.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass zum jüngsten Vorlagetermin am 5. Juli 2013 beim Landratsamt ... keine ärztliche Stellungnahme eingegangen sei. Das Landratsamt ... beabsichtige daher, dem Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.

Mit Schreiben des Verbandes für Waffentechnik und -geschichte e.V. wurde um eine Fristverlängerung bis 16. September 2013 gebeten.

Hierauf teilte das Landratsamt ... mit, dass die Frist zur Vorlage des ärztlichen Attests bis zum 16. September 2013 verlängert werde.

Mit Schreiben vom 5. August 2013 teilte das Bezirkskrankenhaus ... mit, dass sich der Kläger nach wie vor in der ambulanten Behandlung befinde. Die beiden letzten ambulanten Termine hätten am 3. Juli 2013 und 2. August 2013 stattgefunden. Der klinische Verlauf sei als stabil zu bezeichnen. Der Kläger habe zugesichert, seine Medikamente regelmäßig einzunehmen.

Bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2013 hatte das Landratsamt ... dem Kläger mitgeteilt, dass nach Vorlage des letzten Arztberichtes am 5. April 2014 erneut über die weitere Vorgehensweise entschieden werde.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 forderte das Landratsamt ... den Kläger auf, bis spätestens 11. August 2014 erneut ein fachpsychologisches Gutachten vorzulegen.

Daraufhin hatte der Kläger am 28. Juli 2014 auf seinen Wunsch hin ein Gespräch mit der Landrätin des Landkreises .... Dabei sei über das weitere Vorgehen hinsichtlich des Waffenbesitzes des Klägers gesprochen worden.

Unter Bezugnahme auf dieses Gespräch soll der Kläger im Büro einer Landtagsabgeordneten aus dem Landkreis ... angerufen und einen Gesprächstermin verlangt haben. In diesem Telefonat mit der Büroleiterin der Landtagsabgeordneten soll der Kläger u. a. erklärt haben, dass in dem Gespräch mit der Landrätin seine Grundrechte verletzt worden seien, das Landratsamt ihn „enteignen“ wolle und Einfluss auf ein Gutachten des BKH-... genommen habe, das über ihn erstellt worden sei. Er habe weiterhin erklärt, falls er keinen Gesprächstermin erhalte, müsse die Landtagsabgeordnete ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischauen werde.“.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wies das Landratsamt ... den Kläger darauf hin, dass aufgrund des Gespräches mit der Büroleiterin der Landtagsabgeordneten Zweifel bezüglich seiner erforderlichen Zuverlässigkeit i. S. d. Waffenrechts bestünden, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, vor Erlass des Widerrufsbescheides bis 10. August 2014 sich zu der beabsichtigen Maßnahme zu äußern.

Daraufhin wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Kläger keinesfalls Äußerungen getätigt habe, die als Bedrohung verstanden werden sollten. Die Verknüpfung in dem vom Landratsamt zitierten Satz sei in dieser Art und Weise nicht gefallen und sei auch nicht so gemeint gewesen. Der Kläger weise darauf hin, dass aufgrund terminlicher Schwierigkeiten die gesetzte Frist zur Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens oder einer Stellungnahme nicht eingehalten werden könne. Er sei bemüht einen entsprechenden Facharzttermin zu erhalten, was ihm aber bisher nicht gelungen sei.

Das Landratsamt teilte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. August 2014 mit, dass eine Fristverlängerung nicht hingenommen werden könne.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 widerrief das Landratsamt ... die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4. Oktober 1976, Nr. ... vom 25. Februar 1988 und Nr. ... vom 2. März 1990 zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen mit Zustellung dieses Bescheides. In Ziffer 2 ist geregelt, dass mit Zustellung dieses Bescheides dem Kläger die in Ziffer 1 genannten Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und vorhandene Munition im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2014 wurde dem Landratsamt ... gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude des Klägers zum Zwecke der Sicherstellung der in den drei Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Zur Begründung wies das Landratsamt ... darauf hin, dass sich Ziffer 1 des Bescheidstenors auf § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz stütze. Die erforderliche Zuverlässigkeit würden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG Personen nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden. Missbrauch sei dabei jede von der Rechtsordnung nicht gebilligte Verhaltensweise beim Gebrauch der von ihrem Wesen her schon gefährlichen Waffen und Munition. Eine missbräuchliche Verwendung sei insbesondere bei leicht erregbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen, zu Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen zu befürchten. In Anbetracht des gefahrenvorbeugenden Charakters der Regelung und in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, sei für die Prognose eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend und ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. Das Landratsamt ... habe beim Kläger eine Eignungsüberprüfung eingeleitet, d. h. er sei zur Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens aufgefordert worden, da bei ihm aus Sicht der Waffenbehörde persönliche Eignungszweifel in Bezug auf den Waffenbesitz bestünden. Diesbezüglich habe er sich an die Landrätin gewandt, um ihr seine Situation zu erklären. In diesem Gespräch sei über das weitere Vorgehen in dem genannten Verfahren gesprochen worden. Im Ergebnis des Gesprächs mit der Landrätin sei u. a. festgehalten worden, dass die Vorlage eines Gutachtens unumgänglich sei, dass die Waffenbehörde aber eine Verlängerung der Frist zur Vorgabe des Zeugnisses gewähren könne. Bezugnehmend auf dieses Gespräch habe der Kläger am 29. Juli 2014 im Büro der Landtagsabgeordneten des Landkreises ... angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. In diesem Telefonat mit der Büroleiterin habe der Kläger u. a. erklärt, dass das Landratsamt ... versuche, ihn zu enteignen und Einfluss auf ein Gutachten des Bezirkskrankenhauses ... genommen habe, das über ihn letztes Jahr erstellt worden sei. Er sei davon überzeugt, dass das damalige Gutachten nur aufgrund einer Einmischung des Landratsamtes so negativ für ihn ausgefallen sei. Letztendlich habe er die Büroleiterin nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass er dringend ein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten verlange, um über seine Probleme zu sprechen. Sollte er kein persönliches Gespräch erhalten, müsse die Landtagsabgeordnete ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue.“. Diese Aussage des Klägers könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder die Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden. Er sehe sich durch das Landratsamt ungerecht behandelt. Zudem habe er sich erheblich beleidigt gefühlt, als der Leiter der Abteilung III des Landratsamtes ... bei dem Gespräch am 28. Juli 2014 mit der Landrätin anwesend gewesen sei. Der Kläger habe behauptet, dass die Landrätin dabei nicht neutral gewesen sei und so sein Anliegen abgeblockt habe. Außerdem sei er der Meinung, dass der Abteilungsleiter die Landrätin negativ beeinflusst habe. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 der Büroleitung der Landtagsabgeordneten sei zu entnehmen, dass sich der Kläger aufgrund der Gesamtsituation vom Landratsamt ... erheblich in seinen Grundrechten verletzt fühle. Außerdem sei er, nach Aussage der Büroleitung der Landtagsabgeordneten, während des Telefonats sehr aufgebracht gewesen. Der Verweis, dass die Landtagsabgeordnete den Kläger bald im Gefängnis besuchen könne, weil er vorher im Landratsamt vorbeischaue, sei als Verweis darauf zu sehen, dass der Kläger glaubt, in einer solchen Situation bleibe nur die Gewaltanwendung. Aus dem genannten Vorfall ergebe sich, dass sich der Kläger in einer Situation sehe, in der er gegen die Mitarbeiter des Landratsamtes und die Landrätin, die nach seiner Auffassung für seine Situation verantwortlichen seien, Drohungen ausstoße. Es bestehe daher nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass er die Drohungen mit den in seinem Besitz befindlichen Waffen in die Tat umsetze. Eine missbräuchliche Verwendung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sei somit zu bejahen. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sei damit erfüllt, da durch den geschilderten Sachverhalt Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die Schusswaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Die erforderliche Zuverlässigkeit sei somit nicht mehr gegeben. Es sei hierbei unerheblich, ob der Kläger das geforderte fachpsychologische Gutachten beibringe, das seine Eignungszweifel ausräume, da es nicht Gegenstand dieser Entscheidung sei. Nach Erteilung der Waffenbesitzkarten seien somit nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dem Kläger sei daher die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen.

Am 21. August 2014 wurde das Anwesen des Klägers durchsucht. Aus einer E-Mail der Polizeiinspektion ... vom 30. September 2014 ergibt sich, dass aufgrund des Verdachts von diversen Straftaten und aufgrund von Gefahr in Verzug eine komplette Durchsuchung der Wohnung i. S. d. StPO erfolgt sei. Dabei sei eine Kurzwaffe (Pistole 9 mm) samt Munition offen im Nachttischschränkchen gefunden worden. Außerdem seien drei Flaschen á 1 Kg Treibladungspulver (gesamt 3 Kg) unter dem Schreibtisch gefunden worden. Die 82 Waffen seien im ganzen Haus und in verschiedenen Stockwerken in verschiedenen Schränken verwahrt worden. Teilweise seien verschiedene Schlösser durch abgebrochene Schlüssel defekt gewesen. Der Kläger habe sich nach anfänglichem Nachfragen bereit erklärt, die Waffen samt den waffenrechtlichen Erlaubnissen abzugeben.

Mit Schreiben vom 22. August 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger die sichergestellten Schusswaffen einem Berechtigten überlassen werde.

Am 17. September 2014 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 aufzuheben.

Im angefochtenen Widerrufsbescheid werde davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr existieren solle, da „nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr“ bestehen solle, dass der Kläger die Drohung mit denen in seinem Besitz befindlichen Waffen in die Tat umsetzen wolle. Diese doppelte Vermutung sei durch nichts belegt. Beide Vermutungen seien unhaltbar. Es gebe keine allgemeine Lebenserfahrung, wonach Drohungen tatsächlich in die Tat umgesetzt würden oder eine konkrete Gefahr dafür bestehe. Der Beklagte habe diese angebliche konkrete Gefahr auch durch nichts belegt. Des Weiteren hätte der Beklagte darlegen müssen, dass eine konkrete Gefahr gerade vom Kläger ausgehe. Es sei vielmehr gutachterlich festgestellt, zuletzt durch das Schreiben der Bezirksklinik ... vom 26. August 2014, dass durch den Kläger keine konkrete Gefährdung ausgehe und er sich in keiner Störung befinde, die eine solche konkrete Gefährdung überhaupt erahnen lassen würde. Weiterhin sei die behauptete Aussage so nie getroffen worden. Sie sei aus dem Sinngehalt herausgelöst und verzerrt dargestellt worden. Tatsächlich habe der Kläger nie gesagt, dass die Landtagsabgeordnete ihn demnächst im Gefängnis besuchen müsse, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue. Stattdessen habe der Kläger, nachdem er zunächst keinen persönlichen Gesprächstermin bei der stellvertretenden Landrätin, der Landtagsabgeordneten, bekommen habe, nach einer erneuten Anfrage bei der Büroleiterin gegenüber dieser erinnerlich geäußert, dass „wenn das so weiter gehe, ihn dann die Landtagsabgeordnete auch nicht mehr im Gefängnis besuchen müsse, dann ist es zu spät“. Bereits das Fehlen der Erwähnung „Landratsamt“ in der so getätigten Aussage des Klägers belege, dass - selbst wenn man die Aussage als bedrohlich empfinden möge - es jedenfalls an einer Drohung fehle, die in Richtung des Landratsamtes ausgesprochen worden sein solle. Dies allein schon vor dem Hintergrund nicht, da die stellvertretende Landrätin nach eigenen Aussagen des Klägers diesem bereits öfters geholfen habe. Somit bestünden überhaupt keine Ressentiments oder auch Verärgerungen des Klägers gegenüber der Person der Landtagsabgeordneten. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein tiefgläubiger Katholik sei und auch in der Phase der äußerst belastenden Ehescheidung keinerlei fremd- oder eigengefährliche Handlungen vorgenommen habe. Es fehle damit zum einen an einer konkreten Bedrohung gegenüber der Landtagsabgeordneten wie auch überhaupt einer konkreten Gefahr für eine Fremdgefährdung. Es lägen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Waffen „alsbald“ missbräuchlich verwenden würde. Bereits im Jahr 2012 habe der Beklagte angeordnet, dass der Kläger ein Gutachten beizubringen habe; selbst wenn der Kläger diese rechtliche Einschätzung nicht geteilt habe und sich durch das Vorgehen des Beklagten in seinen Grundrechten verletzt gefühlt habe, so müssten nach der Schlussfolgerung der Beklagten schon „alsbald“ Anhaltspunkte zeitlich gesehen nach dieser Entscheidung vor über zwei Jahren dafür vorgelegen haben, dass der Kläger möglicherweise beabsichtige, seine Waffen missbräuchlich zu verwenden. Nichts dergleichen sei geschehen.

Das Landratsamt ... beantragte für den beklagten ...,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid vom 13. August 2014 sei erlassen worden, um zu verhindern, dass der Kläger seine Schusswaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Aus Sicht des Landratsamtes ... bestehe ein konkreter Anlass, da insbesondere aufgrund des im Bescheid geschilderten Telefongesprächs des Klägers mit dem Büro der Landtagsabgeordneten vom 29. Juli 2014 Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger seine Waffen missbräuchlich verwenden werde. Um die Waffenbesitzkarten und die darin eingetragenen Waffen und die vorhandene Munition aufgrund des Widerrufsbescheides vom 13. August 2014 sicherstellen zu können, seien zwei Mitarbeiterinnen der Waffenbehörde mit der Polizei (PI ... und Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes) im Rahmen der Vollzugshilfe zu dem klägerischen Anwesen nach ... gefahren. Dem Kläger sei der Bescheid zugestellt und somit bekanntgegeben und die Sach- und Rechtslage geschildert worden. Der Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg sei letztendlich nicht benötigt worden, da aufgrund des Verdachts von diversen Straftaten die Durchsuchung durch die Polizei i. S. d. StPO durchgeführt worden sei. Der Kläger habe im ganzen Haus und allen Stockwerken verschiedene Schränke gehabt, in denen er zum Teil die Schusswaffen aufbewahrt habe. Im Schlafzimmer des Klägers sei im Nachttischkästchen eine geladene Kurzwaffe gefunden worden. Ebenso seien im Dachgeschoss in einem Raum neben einigen Waffenschränken fünf Kurzwaffen, die nicht in einem entsprechenden Behältnis aufbewahrt worden seien, vorgefunden worden. Daneben habe sich ein Behältnis mit einer großen Menge Munition befunden, die nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden sei. Davon seien zehn Patronen vom Bayerischen Landeskriminalamt (SG Technik) einbehalten worden, da vermutlich vier davon unter das Kriegswaffen-Kontrollgesetz fielen. Nach § 36 WaffG müsse der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden oder in die Hände Unbefugter gelangen könnten. Schon ein einmaliger Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflichten könne die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, da bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen könne, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Der Kläger habe die genannten Waffen und Munition ohne Sicherheitsbehältnis verwahrt. Die Tochter wohne mit ihm in einem Haushalt, so dass sie als auch Personen, die zu Besuch kämen, als Nichtberechtigte Zugang zu den Schusswaffen gehabt hätten. Ob die „nichtberechtigten“ Personen wüssten, wo sich die Schusswaffen befänden, sei i. S. d. Vorschrift unerheblich. Die Einhaltung der Waffenaufbewahrungsvorschrift sei bei dem Kläger aufgrund der Vorkommnisse nicht gewährleistet. Der erläuterte Sachverhalt und der vom Landratsamt ..., der PI ... und den Beamten des Bayerischen Landeskriminalamtes bei der Sicherstellung der Schusswaffen und Munition am 21. August 2014 vorgefundenen Zustand rechtfertige daher die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sei ebenfalls erfüllt, da durch den geschilderten Sachverhalt Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die Schusswaffen auch künftig nicht sorgfältig verwahren werde. Zudem seien 3 x 1 Kg Treibladungspulver aufgefunden worden, obwohl der Kläger nicht (mehr) im Besitz einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sei. Demnach habe der Betroffene eine Straftat nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG begangen.

Der Klägerbevollmächtigte antwortete hierauf mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014, dass das ärztliche Attest des Bezirkskrankenhauses ... vom 26. August 2014 dem Kläger in psychopathologischer Hinsicht eine stabile Verfassung bescheinige. Die angebliche Äußerung, die der Beklagte als Anhalt zu seiner Entscheidung genommen habe, sei - darauf sei in der Klageeschrift hingewiesen worden - so nie gefallen. Trotz Bitte an den Beklagten, das vollständige Sicherstellungsprotokoll vorzulegen, liege dieses nicht vor, so dass zu dem im Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 neuen Vortrag hinsichtlich Verletzung von Aufbewahrungsvorschriften keine Ausführungen gemacht werden könnten.

In der mündlichen Verhandlung am 12. November 2014 erläuterte der Leiter der PI ... PHK ..., die Durchsuchungsaktion im klägerischen Anwesen am 21. August 2014, bei der er als Einsatzleiter vor Ort gewesen sei. Er wies u. a. darauf hin, dass im Schlafzimmer des Klägers im Nachttischkästchen eine geladene Pistole mit Munition gefunden worden sei. Außerdem habe er im Büroraum des Klägers 3 kg Sprengstoff gefunden. Im Haus des Klägers seien zwar Waffenschränke vorgefunden worden, die aber für die Anzahl der Waffen nicht ausreichend gewesen seien. Der Klägerbevollmächtigte stellte den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beklagtenvertreter beantragte die Abweisung der Klage.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 13. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies geht sowohl für den Widerruf der Waffenbesitzkarten als auch die in Ziffer II des Bescheides getroffenen Anordnungen.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse, wie hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis u. a. voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende und gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) zu orientieren (BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - juris), nämlich die Allgemeinheit vor schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko ist nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. VG München, U.v. 11.12.2013 - M 7 K 13.2329 - juris - m. w. N.). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (Nds OVG, B.v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 - juris). Hat ein Waffenbesitzer nämlich schon einmal „versagt“, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (OVG NRW, U.v. 28.2.2013 - 20 A 2430/11 - juris). Dabei setzt der Mangel der Zuverlässigkeit nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam bzw. verantwortungsbewusst umgehen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - juris). Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht, wobei ein Restrisiko nicht schon hingenommen werden muss (BayVGH, B.v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 - juris).

Vorsichtig und sachgemäß i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden (BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris; B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris). Die Anforderungen, die der Gesetzgeber seit 1. April 2003 an eine sorgfältige Verwahrung stellt, werden durch § 36 WaffG festgelegt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind erlaubnispflichtige Waffen - wie die Waffen des Klägers - in einem der Norm DIN/EN 1143 - 1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigem Behältnis aufzubewahren, wobei als gleichwertig insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gilt. Näheres ist in § 13 der u. a. auf der Grundlage von § 36 Abs. 5 WaffG erlassenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtfertigt der bei der Durchsuchungsaktion der Polizei am 21. August 2014 gefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, verfügt der Kläger nicht für alle seine 82 Waffen über die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsbehältnisse für Schusswaffen. Die Waffen seien überall im Haus verteilt gewesen, teilweise seien sie in Schränken gewesen, deren Schlösser defekt gewesen seien. PHK ... hatte dabei den Eindruck, dass sie vom Kläger schon längere Zeit nicht mehr geöffnet worden seien. Darüber hinaus wurde bei der Durchsuchungsaktion der Polizei eine geladene Pistole samt Munition im Nachttischkästchen des klägerischen Schlafzimmers gefunden. Diese Aufbewahrung, aber auch die Aufbewahrung in Schränken, erfüllt in keinster Weise die in § 36 Abs. 2 WaffG normierten Anforderungen für Sicherheitsbehältnisse. Um die Bevölkerung effizienter vor Gefahren, die von Waffen oder Munition ausgehen, zu schützen, hat der Gesetzgeber die materiellen Anforderungen an die Aufbewahrung bewusst in verbindlicher Form geregelt (vgl. BT - Drs. 14/7758 Begr. Seite 73). Diesen hohen Sicherheitsanforderungen ist der Kläger bei der Aufbewahrung seiner Waffen nicht nachgekommen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die geladene Pistole und die Waffen in den Schränken nicht nur kurzzeitig, sondern wohl über einen längeren Zeitraum im Nachttischkästchen des Klägers und in den Schränken befunden haben. Hintergrund der Regelung bezüglich der Aufbewahrung der Waffen ist, dass die Gefahren, die mit einer für nicht Berechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer bestehen, sondern bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen kann, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 13.91/11 - juris). Von einer diese Gefahren verhindernden, ausreichenden Kontrolle des Klägers über seine Waffen kann hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat er nicht alle vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt bzw. gar keine Sicherungsmöglichkeiten für seine Waffen geschaffen, was der vorsichtige und sachgemäße Umgang mit Waffen i. S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG jedoch voraussetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris; B.v.4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris) rechtfertigt bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungsvorschriften die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Zugunsten des Klägers konnte nicht berücksichtigt werden, dass der Beklagte seinen Bescheid vom 13. August 2014 auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d. h. der 12. November 2014. Zu diesem Zeitpunkt war die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen bekannt. Die Begründung des Bescheides konnte daher zu Recht auf die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen gestützt werden. Es handelt sich hierbei nur um eine schlichte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung anderer Gründe, die den Verwaltungsakt stützen können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 20. Aufl. 2014 § 47 Anm. 7 a). Der Rückgriff auf eine andere als die von der Behörde herangezogene Ermächtigungsgrundlage wäre nur dann unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird (VGH BW, U.v. 26.5.1994 - 5 S 2637/93 - juris). So liegt der Fall hier nicht, da sowohl § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wie auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG von einer gebundenen Entscheidung ausgehen. Für die Entscheidung des Gerichts konnte daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG vorgelegen haben. Durch die durchgeführte polizeiliche Durchsuchung des klägerischen Anwesens am 21. August 2014 haben sich die tatsächlichen Verhältnisse dahingehend geändert, dass festgestellt worden ist, dass der Kläger seine Waffen nicht ordnungsgemäß i. S.v. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. b WaffG aufbewahrt. Bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Klägers hat die Behörde und auch das Gericht kein Ermessen; vielmehr handelt es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung ist allein durch die - uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare - Unterordnung des festgestellten einschlägigen Sachverhalts und der gesetzlich festgelegte Tatbestandsmerkmale zu treffen. Der Behörde, die sich nur auf Tatsachen stützen darf, bleibt insofern keine Möglichkeit ihr Ermessen walten zu lassen.

Nach alledem war das Landratsamt verpflichtet, die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffenen Anordnungen bestehen ebenfalls keine Bedenken (§ 46 Abs. 4 WaffG).

Da im Haus des Klägers 82 Waffen zum Teil nicht ordnungsgemäß aufbewahrt waren, rechtfertigten Tatsachen der Annahme, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden würde. Die sofortige Sicherstellung war daher erforderlich.

Die Klage war daher abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.