Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 3 K 17.137

published on 20/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 3 K 17.137
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 erteilte das Landratsamt ... dem Kläger eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen bis zum 31. Mai 2008. Seinen Antrag vom 30. Mai 2008 auf Wiedererteilung lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 30. September 2008 wegen fehlender Leistungsfähigkeit und fehlender Zuverlässigkeit ab. Der Kläger habe am 4. September 2001 und 20. September 2005 jeweils die eidesstattliche Versicherung nach § 899 i.V.m. § 807 ZPO abgegeben. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 2. Mai 2007 wegen Betrugs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 22. April 2002 den Taxibetrieb des Geschädigten mit drei Konzessionen zum Preis von 56.242,- EUR erworben hatte, obwohl er lediglich 25.000,- EUR zur Verfügung hatte und auch nur diesen Betrag an den Geschädigten bezahlte. Dabei hatte er zur Verschleierung des vereinbarten Kaufpreises noch einen weiteren Kaufvertrag zum Schein unterschrieben und die eidesstattliche Versicherung vom 4. September 2001 sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch gegenüber dem Landratsamt verschwiegen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 30. September 2008 und auf Erteilung der beantragten Genehmigung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2009 (Az. Au 3 K 08.1511) abgewiesen. Beim Kläger sei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht gegeben. Hingegen reichten die vorliegenden verwertbaren Tatsachen nicht aus, um von seiner persönlichen Unzuverlässigkeit auszugehen.

Von Juni 2011 bis Mai 2013 war der Sohn ... des Klägers Inhaber der Konzession. Anschließend wurde die Genehmigung wieder dem Kläger erteilt, zunächst bis 31. Mai 2014 und dann nochmals für ein Jahr bis 31. Mai 2015. Bei der Genehmigungserteilung am 30. Mai 2014 unterschrieb er eine Belehrung, in der er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er nach rechtskräftigem Abschluss von laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren und/oder bei weiteren festgestellten Verstößen gegen einzuhaltende Bestimmungen mit einem Widerruf der Taxigenehmigung oder einer Versagung der Wiedererteilung der Genehmigung rechnen müsse.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Oktober 2014, rechtskräftig seit 3. Februar 2015, wurde der Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Demnach hatte der Sohn ... die Leitung, Buchhaltung und die Personalangelegenheiten des auf seinen Namen laufenden Taxibetriebs seit Beginn der Geschäftstätigkeit im Juni 2011 seinem Vater, dem Kläger, übertragen. Als faktischer Geschäftsführer habe dieser selbständig die Einstellung und Entlassung von Personal sowie die Zahlung von Löhnen verantwortet und sämtliche Geschäftseinnahmen und –ausgaben verwaltet. Im Zeitraum August 2011 bis Mai 2013 habe er fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 4.072 EUR entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Verpflichtung nicht abgeführt.

Ein beim Kläger seit 1. Dezember 2013 fest angestellter Taxifahrer teilte dem Hauptzollamt ... – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – mit Schreiben vom 24. April 2015 mit, er sei seit Ende des Jahres 2014 nicht mehr bei der ... angemeldet gewesen, obwohl er – wie von der Taxizentrale dokumentiert – im Januar, Februar und April 2015 als Taxifahrer gearbeitet habe.

Daraufhin lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 2. September 2015 die vom Kläger beantragte Wiedererteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen ab, weil dieser als Unternehmer unzuverlässig sei.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 teilte die Taxigenossenschaft ... e.G. dem Landratsamt mit, dass zwei ehemalige Taxen des Klägers vor allem am Wochenende nachts Personenbeförderungen durchführten. Beide Fahrzeuge seien ohne Taxischild und mit Werbung für ein Möbelhaus unterwegs. Eine Überprüfung ergab, dass ein Fahrzeug vom Kläger am 17. Februar 2016 abgemeldet worden war und das andere Fahrzeug auf den Sohn ... des Klägers zugelassen war. Bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2015 hatte die Taxen Zentrale ... e.G. dem Landratsamt mitgeteilt, seit einiger Zeit könne man vor allem am Wochenende die beiden Fahrzeuge beobachten, wie sie in der ... Innenstadt Kunden einladen würden, ohne über ein Taxischild zu verfügen.

Mit Schreiben vom 2. September 2016 teilte das Polizeirevier ... dem Landratsamt mit, am Sonntag, den 28. August 2016 sei der Kläger gegen 4.05 Uhr mit dem auf seinen Sohn ... zugelassenen Pkw in ... im Fischerviertel unterwegs gewesen und habe bei einer Polizeistreife den Eindruck erweckt, auf Kundensuche zu sein und trotz fehlender Genehmigung weiterhin Taxifahrten durchzuführen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 berichtete das Polizeirevier, am Samstag, den 26. November 2016 sei der Kläger gegen 5.30 Uhr erneut in ... mit dem auf seinen Sohn ... zugelassenen Pkw unterwegs gewesen. Als er von einer Streifenwagenbesatzung zur Verkehrskontrolle angehalten worden sei, habe er angegeben, ab und an gegen eine Gebühr von 5,- EUR Personen zu befördern. Nach polizeilicher Belehrung habe er dies alles bestritten und geäußert, er habe nach seinen Kindern schauen wollen.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 12. Januar 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob allein durch die Verurteilung vom 20. Oktober 2014 die Anforderungen an die Schwere des Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 PBZugV erfüllt seien. Jedenfalls ergebe sich die Unzuverlässigkeit aus der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers. Hierbei komme es entscheidend darauf an, ob der Kläger die allgemeine Neigung besitze, die Gesetze zu missachten. In diese Würdigung müsse die Verurteilung vom 20. Oktober 2014 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen sowie zumindest auch die Verurteilung vom 2. Mai 2007 wegen Betrugs, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG noch keine Tilgungsreife bestehe, einbezogen werden. Die Unzuverlässigkeit komme auch in einer Vielzahl von Verstößen gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften, wie z.B. Fahrpreisüberschreitungen und Missachtung öffentlicher Zahlungsverpflichtungen, zum Ausdruck. So habe die ... wegen Beitragsrückständen in Höhe von 17.540,- EUR am 2. Dezember 2015 beim Amtsgericht ... einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gestellt. Darüber hinaus lägen dem Landratsamt als zuständiger Aufsichtsbehörde über das Taxigewerbe Fahrgastbeschwerden, Beschwerden der Taxigenossenschaft ... e.G. und laufende Ordnungswidrigkeiten-Verfahren vor. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Am 1. Februar 2017 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 2. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 12. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung nach § 47 PBefG für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen am Betriebssitz in... zu erteilen.

Die Berücksichtigung des Strafurteils vom 20. Oktober 2014 erscheine unzulässig, denn sie betreffe einen Sachverhalt, der nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxiunternehmer stehe. In gleicher Weise erscheine es unzulässig, bei einer Ermessensentscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung einen behaupteten „Image-Schaden“ für die Taxigenossenschaft ... e.G. in die Entscheidung einfließen zu lassen. Das Genehmigungsverfahren sei nicht dazu bestimmt, Verhaltsvorstellungen einer privaten Genossenschaft zur Durchsetzung zu verhelfen. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 (Az. 6 C 45.14) seien Ausführungen zur Bedeutung von Vorstrafen in Verbindung zum Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG enthalten, die für den vorliegenden Fall zu beachten seien. So wie den Universitäten nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen ein Eingriff in die Berufsfreiheit erlaubt sei, dürften bei der Prüfung der Zuverlässigkeit für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nur strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, die sich auf Verkehrsdelikte, möglicherweise Straftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, und Straftaten gegen mitfahrende Fahrzeuginsassen bezögen. Vorfälle im Betrieb des Sohnes, wie sie zum Urteil vom 20. Oktober 2014 geführt hätten, lägen daher vom Schutzziel des Zuverlässigkeitskriteriums zu weit ab, als dass sie eine Versagung der beantragten Genehmigung tragen könnten. Sie lägen inzwischen teilweise mehr als fünf Jahre zurück, so dass eine Verweigerung der beantragten Genehmigung nicht mehr verhältnismäßig sei. Dem Kläger werde auf nicht absehbare Zeit verweigert, den Beruf auszuüben, den er für die wirtschaftliche Grundlage seiner Familie benötige. Das Strafurteil vom 2. Mai 2007 beziehe sich auf eine Straftat aus dem Jahr 2002. Diese Strafe sei bereits bei dem Genehmigungsantrag berücksichtigt worden, über den im Jahr 2008 entschieden worden sei. Zudem sei diese Strafe mit Wirkung vom 8. Februar 2010 erlassen worden. Wenn nach einer Straftat im Jahr 2002 eine weitere Straftat im Jahr 2011 begangen worden sei, so sei daraus allein noch nicht eine Unzuverlässigkeit zu folgern. Diese Straftaten hätten nicht die Bedeutung, die der Widerspruchsbescheid ihnen zumessen wolle. Wegen der angeblichen Ordnungswidrigkeiten sei kein einziges Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und kein einziger Bußgeldbescheid erlassen worden. Dadurch habe der Kläger in keinem Fall Gelegenheit gehabt, durch ein Gericht die Berechtigung der behaupteten Vorwürfe prüfen zu lassen. Sämtliche behaupteten Ordnungswidrigkeiten seien verjährt, da die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 OWiG eingetreten sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, aber auch wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und auf diesem Gesetz beruhender Rechtsverordnungen sowie schwerer Verstöße gegen die abgaberechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergäben. Es handle sich jeweils um vorschriftswidriges Verhalten, das im Verwaltungsverfahren bewertet werde und zur Versagung der Genehmigungserteilung führen könne. Die genannten Verstöße, die einerseits auf Beschwerden von Fahrgästen und der Taxigenossenschaft sowie auf Mitteilungen der Polizei und des Finanzamts basierten und jeweils nachgewiesen seien, stellten auch Ordnungswidrigkeiten dar, die darüber hinaus im Bußgeldverfahren geahndet werden könnten. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass für die gerichtliche Überprüfung unterschiedliche Gerichte zuständig seien, seien Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren strikt voneinander zu trennen. In dem Taxiunternehmen des Klägers sei eine ungewöhnliche und beispiellose Häufung von Rechtsverstößen zu verzeichnen gewesen. Um die Allgemeinheit, Fahrgäste und Mitkonkurrenten zukünftig wirksam vor Schäden, Nachteilen und Gefahren zu schützen, sei die Priorisierung einer Genehmigungsversagung in einem umfangreichen Verwaltungsverfahren unumgänglich gewesen. Die Ablehnung einer Genehmigungserteilung nach dem Personenbeförderungsgesetz setze den rechtskräftigen Abschluss von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zwingend voraus. Andernfalls wäre eine schnelle und dauerhafte Unterbindung von nicht mehr hinnehmbaren Unregelmäßigkeiten in Gewerbebetrieben nicht oder nur eingeschränkt möglich. Zudem habe sich im Fall des Klägers im Lauf der Zeit herausgestellt, dass sich Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Beseitigung von konkreten Missständen in seinem Taxibetrieb immer dann als ungeeignet erwiesen hätten, wenn ein angestellter Fahrer gehandelt habe. Der Kläger habe sich dann weitgehend der Verantwortung entziehen können. Dem bereits mehrfach verwarnten Kläger seien in der Vergangenheit vielfach faire Chancen für einen Neuanfang gegeben bzw. zu seinen Gunsten wohlwollende Entscheidungen getroffen worden. Der Kläger sei bei der Taxigenossenschaft als Unternehmer und Fahrer unerwünscht. Für den Fall einer erneuten Zulassung habe diese bereits angekündigt, zur Vermeidung eines weiteren Imageschadens das Taxiunternehmen des Klägers nicht mehr vermitteln zu wollen. Dass ihn kein Mitgliedsunternehmen als Taxifahrer einstellen wolle, könne nur auf mangelndes Vertrauen, schlechte Erfahrungen sowie Angst vor einem Imageverlust zurückgeführt werden.

Der Antrag der ... vom 2. Dezember 2015 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – ... vom 20. April 2017 mangels Masse abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Landratsamt hat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen zu Recht abgelehnt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn u.a. die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist (Nr. 1) und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun (Nr. 2). Diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

1. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht gegeben.

Der Begriff der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG wird in § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) näher konkretisiert. Danach ist die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV). Sie ist zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV).

Die fehlende Zahlungsfähigkeit des Klägers wird durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – ... vom 20. April 2017 belegt, durch den der Antrag der ... vom 2. Dezember 2015 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Die Ermittlungen des Amtsgerichts ... haben ergeben, dass selbst ein die Kosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen des Klägers nicht vorhanden ist. Dies folgt aus dem vom Amtsgericht ... eingeholten Sachverständigengutachten vom 20. Februar 2017 und den umfangreichen schriftlichen Angaben, die er im gerichtlichen Anhörungsverfahren am 14. April 2016 gemacht hat. Danach ist der Kläger zahlungsunfähig.

Zudem bestehen bei dem Kläger erhebliche Rückstände an Beiträgen zur Sozialversicherung, die aus seiner früheren Tätigkeit als Taxiunternehmer geschuldet werden. So hat er Rückstände gegenüber der ... in Höhe von 17.540,- EUR (vgl. deren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers vom 2.12.2015) und gegenüber der ... in Höhe von 4.072,- EUR (vgl. Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2014). Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe durch die ihn selbst belastenden Angaben im Strafverfahren nur seinen Sohn ... vor einem Aufenthalt im Gefängnis („Knast“) bewahren wollen und nicht er selbst, sondern sein Sohn ... habe damals das Taxiunternehmen geführt, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine Schutzbehauptung.

2. Es liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer dartun.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG wird in § 1 Abs. 1 PBZugV näher konkretisiert. Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV). Solche Anhaltspunkte sind insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV) und schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV), gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b PBZugV) oder gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung („insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens und in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – BVerwGE 36, 288; BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 8).

Die (letzte) rechtskräftige Verurteilung des Klägers, nämlich das Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Oktober 2014, mit dem er wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150,- Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt wurde, ist zwar noch keine Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Der Verurteilung liegen aber schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit zugrunde, durch die der betroffenen Krankenversicherung immer noch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 4.072,- EUR vorenthalten werden.

Da die zehnjährige Tilgungsfrist für die genannte Verurteilung (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG) nicht abgelaufen ist, besteht für die festgestellten Pflichtverstöße selbst dann kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, wenn man die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG hier verneint. Zwar ist die Verurteilung vom 20. Oktober 2014 nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen, weil die hierfür nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa BZRG maßgebliche Dreijahresfrist mittlerweile abgelaufen ist, doch führt dies nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern nach § 53 BZRG nur dazu, dass der Betroffene die Verurteilung und den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mehr zu offenbaren braucht (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2001 – 1 B 485/01 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 7.3.2016 – 7 B 10052/16 – juris Rn. 9). Aus § 1 Abs. 3 PBZugV, der an die Stelle von § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV a.F. getreten ist, ergibt sich nichts anderes. Aus dieser Bestimmung folgt nur, dass die Genehmigungsbehörde kein Recht auf unbeschränkte Auskunft hat. Dies wirkt sich aber nur auf die Offenbarungspflicht aus (vgl. § 53 Abs. 2 BRZG), führt jedoch nicht zu einem über § 51 Abs. 1 BZRG hinausgehenden Verwertungsverbot. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, B.v. 2.3.2007 – 1 Bs 340/06 – juris Rn. 3), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeschlossen hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 10), findet im Gesetz keine Stütze. In dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Beschluss hatte die Kammer die Frage, ob Taten und Verurteilungen bereits dann nicht mehr verwertet werden dürfen, wenn sie nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, mangels Entscheidungserheblichkeit noch offengelassen (vgl. VG Augsburg, B.v. 30.11.2017 – Au 3 S 17.1561 – juris Rn. 40 „jedenfalls solange“). Auch führt die gegenteilige Auffassung angesichts der betroffenen Schutzgüter, wegen derer wie dargelegt ein strenger Maßstab anzulegen ist, zu unangemessen kurzen Verwertungszeiträumen.

Die dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Oktober 2014 zugrundeliegenden Rechtsverstöße lassen nicht zuletzt deshalb Rückschlüsse auf eine persönlichkeitsbedingte Neigung des Klägers zur Missachtung einschlägiger Rechtsvorschriften zu, weil er bereits im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 23. Oktober 2007 ein entsprechendes Verhalten gezeigt hat, indem er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ... in Höhe von insgesamt 17.540,- EUR nicht nachgekommen ist. Zudem hat der Kläger dadurch schwer gegen sozialrechtliche Pflichten verstoßen, dass er einen angestellten Taxifahrer nicht (mehr) bei der ... angemeldet hat, obwohl dieser – wie von der Taxizentrale dokumentiert – in den Monaten Januar, Februar und April 2015 für ihn als Taxifahrer gearbeitet hat.

Des Weiteren hat der Kläger in gravierender Weise gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verstoßen, indem er nach dem 31. Mai 2015 weiterhin Personen gegen Entgelt mit Kraftfahrzeugen befördert hat, obwohl er zu dieser Zeit nicht mehr die hierfür erforderliche Genehmigung hatte. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Schreibens der Taxenzentrale ... e.G. vom 24. Juni 2015, des Schreibens der ... e.G. vom 28. Juli 2016 und der Schreiben des Polizeireviers ... vom 2. September 2016 und 6. Dezember 2016. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der Kläger am 26. November 2016 bei einer Verkehrskontrolle gegenüber der Streifenwagenbesatzung eingeräumt hat, ab und an gegen eine (geringe) Gebühr Personen zu befördern. Zwar hat er dies nach Belehrung durch die Polizei bestritten und geäußert, er habe nach seinen Kindern schauen wollen, doch handelt es sich hierbei unter Berücksichtigung der Beobachtungen der Polizeibeamten um eine Schutzbehauptung. Unerheblich ist, dass das Landratsamt insoweit kein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt hat. Wie bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV zeigt, kommt es allein darauf an, dass die Rechtsverstöße objektiv vorliegen. Ob vorwerfbar gehandelt wurde, ist nur im Ordnungswidrigkeitenrecht von Bedeutung (§ 11 Abs. 2, § 12 OWiG). Das Genehmigungsverfahren und das Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen unterschiedlichen Zwecken. Während das Genehmigungsverfahren zukunftsbezogen der Gefahrenabwehr und -prävention dient, geht es in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vergangenheitsbezogen um die Ahndung von Verstößen gegen bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften. Ein Vorrang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber dem Genehmigungsverfahren besteht daher nicht, zumal der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz dem Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte gleichwertig ist.

Die dargelegten Rechtsverstöße reichen aus, um die Unzuverlässigkeit des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darzutun, so dass es auf die weiteren in dem Bescheid vom 2. September 2015 und in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 aufgeführten Rechtsverstöße nicht mehr ankommt. Daher kann insbesondere offenbleiben, ob die Verurteilung vom 2. Mai 2007 wegen Betrugs nach Ablauf der zehnjährigen Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG) im vorliegenden Verfahren noch verwertet werden darf, weil nach § 51 Abs. 2 BZRG Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat und der Verurteilung ergangen sind, vom Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG unberührt bleiben.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 22.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt
published on 17/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.750,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 07/03/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird,
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(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.