Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 erteilte das Landratsamt ... dem Kläger eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen bis zum 31. Mai 2008. Seinen Antrag vom 30. Mai 2008 auf Wiedererteilung lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 30. September 2008 wegen fehlender Leistungsfähigkeit und fehlender Zuverlässigkeit ab. Der Kläger habe am 4. September 2001 und 20. September 2005 jeweils die eidesstattliche Versicherung nach § 899 i.V.m. § 807 ZPO abgegeben. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 2. Mai 2007 wegen Betrugs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 22. April 2002 den Taxibetrieb des Geschädigten mit drei Konzessionen zum Preis von 56.242,- EUR erworben hatte, obwohl er lediglich 25.000,- EUR zur Verfügung hatte und auch nur diesen Betrag an den Geschädigten bezahlte. Dabei hatte er zur Verschleierung des vereinbarten Kaufpreises noch einen weiteren Kaufvertrag zum Schein unterschrieben und die eidesstattliche Versicherung vom 4. September 2001 sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch gegenüber dem Landratsamt verschwiegen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 30. September 2008 und auf Erteilung der beantragten Genehmigung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2009 (Az. Au 3 K 08.1511) abgewiesen. Beim Kläger sei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht gegeben. Hingegen reichten die vorliegenden verwertbaren Tatsachen nicht aus, um von seiner persönlichen Unzuverlässigkeit auszugehen.

Von Juni 2011 bis Mai 2013 war der Sohn ... des Klägers Inhaber der Konzession. Anschließend wurde die Genehmigung wieder dem Kläger erteilt, zunächst bis 31. Mai 2014 und dann nochmals für ein Jahr bis 31. Mai 2015. Bei der Genehmigungserteilung am 30. Mai 2014 unterschrieb er eine Belehrung, in der er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er nach rechtskräftigem Abschluss von laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren und/oder bei weiteren festgestellten Verstößen gegen einzuhaltende Bestimmungen mit einem Widerruf der Taxigenehmigung oder einer Versagung der Wiedererteilung der Genehmigung rechnen müsse.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Oktober 2014, rechtskräftig seit 3. Februar 2015, wurde der Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Demnach hatte der Sohn ... die Leitung, Buchhaltung und die Personalangelegenheiten des auf seinen Namen laufenden Taxibetriebs seit Beginn der Geschäftstätigkeit im Juni 2011 seinem Vater, dem Kläger, übertragen. Als faktischer Geschäftsführer habe dieser selbständig die Einstellung und Entlassung von Personal sowie die Zahlung von Löhnen verantwortet und sämtliche Geschäftseinnahmen und –ausgaben verwaltet. Im Zeitraum August 2011 bis Mai 2013 habe er fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 4.072 EUR entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Verpflichtung nicht abgeführt.

Ein beim Kläger seit 1. Dezember 2013 fest angestellter Taxifahrer teilte dem Hauptzollamt ... – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – mit Schreiben vom 24. April 2015 mit, er sei seit Ende des Jahres 2014 nicht mehr bei der ... angemeldet gewesen, obwohl er – wie von der Taxizentrale dokumentiert – im Januar, Februar und April 2015 als Taxifahrer gearbeitet habe.

Daraufhin lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 2. September 2015 die vom Kläger beantragte Wiedererteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen ab, weil dieser als Unternehmer unzuverlässig sei.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 teilte die Taxigenossenschaft ... e.G. dem Landratsamt mit, dass zwei ehemalige Taxen des Klägers vor allem am Wochenende nachts Personenbeförderungen durchführten. Beide Fahrzeuge seien ohne Taxischild und mit Werbung für ein Möbelhaus unterwegs. Eine Überprüfung ergab, dass ein Fahrzeug vom Kläger am 17. Februar 2016 abgemeldet worden war und das andere Fahrzeug auf den Sohn ... des Klägers zugelassen war. Bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2015 hatte die Taxen Zentrale ... e.G. dem Landratsamt mitgeteilt, seit einiger Zeit könne man vor allem am Wochenende die beiden Fahrzeuge beobachten, wie sie in der ... Innenstadt Kunden einladen würden, ohne über ein Taxischild zu verfügen.

Mit Schreiben vom 2. September 2016 teilte das Polizeirevier ... dem Landratsamt mit, am Sonntag, den 28. August 2016 sei der Kläger gegen 4.05 Uhr mit dem auf seinen Sohn ... zugelassenen Pkw in ... im Fischerviertel unterwegs gewesen und habe bei einer Polizeistreife den Eindruck erweckt, auf Kundensuche zu sein und trotz fehlender Genehmigung weiterhin Taxifahrten durchzuführen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 berichtete das Polizeirevier, am Samstag, den 26. November 2016 sei der Kläger gegen 5.30 Uhr erneut in ... mit dem auf seinen Sohn ... zugelassenen Pkw unterwegs gewesen. Als er von einer Streifenwagenbesatzung zur Verkehrskontrolle angehalten worden sei, habe er angegeben, ab und an gegen eine Gebühr von 5,- EUR Personen zu befördern. Nach polizeilicher Belehrung habe er dies alles bestritten und geäußert, er habe nach seinen Kindern schauen wollen.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 12. Januar 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob allein durch die Verurteilung vom 20. Oktober 2014 die Anforderungen an die Schwere des Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 PBZugV erfüllt seien. Jedenfalls ergebe sich die Unzuverlässigkeit aus der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers. Hierbei komme es entscheidend darauf an, ob der Kläger die allgemeine Neigung besitze, die Gesetze zu missachten. In diese Würdigung müsse die Verurteilung vom 20. Oktober 2014 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen sowie zumindest auch die Verurteilung vom 2. Mai 2007 wegen Betrugs, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG noch keine Tilgungsreife bestehe, einbezogen werden. Die Unzuverlässigkeit komme auch in einer Vielzahl von Verstößen gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften, wie z.B. Fahrpreisüberschreitungen und Missachtung öffentlicher Zahlungsverpflichtungen, zum Ausdruck. So habe die ... wegen Beitragsrückständen in Höhe von 17.540,- EUR am 2. Dezember 2015 beim Amtsgericht ... einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gestellt. Darüber hinaus lägen dem Landratsamt als zuständiger Aufsichtsbehörde über das Taxigewerbe Fahrgastbeschwerden, Beschwerden der Taxigenossenschaft ... e.G. und laufende Ordnungswidrigkeiten-Verfahren vor. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Am 1. Februar 2017 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 2. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 12. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung nach § 47 PBefG für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen am Betriebssitz in... zu erteilen.

Die Berücksichtigung des Strafurteils vom 20. Oktober 2014 erscheine unzulässig, denn sie betreffe einen Sachverhalt, der nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxiunternehmer stehe. In gleicher Weise erscheine es unzulässig, bei einer Ermessensentscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung einen behaupteten „Image-Schaden“ für die Taxigenossenschaft ... e.G. in die Entscheidung einfließen zu lassen. Das Genehmigungsverfahren sei nicht dazu bestimmt, Verhaltsvorstellungen einer privaten Genossenschaft zur Durchsetzung zu verhelfen. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 (Az. 6 C 45.14) seien Ausführungen zur Bedeutung von Vorstrafen in Verbindung zum Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG enthalten, die für den vorliegenden Fall zu beachten seien. So wie den Universitäten nur bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen ein Eingriff in die Berufsfreiheit erlaubt sei, dürften bei der Prüfung der Zuverlässigkeit für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nur strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, die sich auf Verkehrsdelikte, möglicherweise Straftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, und Straftaten gegen mitfahrende Fahrzeuginsassen bezögen. Vorfälle im Betrieb des Sohnes, wie sie zum Urteil vom 20. Oktober 2014 geführt hätten, lägen daher vom Schutzziel des Zuverlässigkeitskriteriums zu weit ab, als dass sie eine Versagung der beantragten Genehmigung tragen könnten. Sie lägen inzwischen teilweise mehr als fünf Jahre zurück, so dass eine Verweigerung der beantragten Genehmigung nicht mehr verhältnismäßig sei. Dem Kläger werde auf nicht absehbare Zeit verweigert, den Beruf auszuüben, den er für die wirtschaftliche Grundlage seiner Familie benötige. Das Strafurteil vom 2. Mai 2007 beziehe sich auf eine Straftat aus dem Jahr 2002. Diese Strafe sei bereits bei dem Genehmigungsantrag berücksichtigt worden, über den im Jahr 2008 entschieden worden sei. Zudem sei diese Strafe mit Wirkung vom 8. Februar 2010 erlassen worden. Wenn nach einer Straftat im Jahr 2002 eine weitere Straftat im Jahr 2011 begangen worden sei, so sei daraus allein noch nicht eine Unzuverlässigkeit zu folgern. Diese Straftaten hätten nicht die Bedeutung, die der Widerspruchsbescheid ihnen zumessen wolle. Wegen der angeblichen Ordnungswidrigkeiten sei kein einziges Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und kein einziger Bußgeldbescheid erlassen worden. Dadurch habe der Kläger in keinem Fall Gelegenheit gehabt, durch ein Gericht die Berechtigung der behaupteten Vorwürfe prüfen zu lassen. Sämtliche behaupteten Ordnungswidrigkeiten seien verjährt, da die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 OWiG eingetreten sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, aber auch wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und auf diesem Gesetz beruhender Rechtsverordnungen sowie schwerer Verstöße gegen die abgaberechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergäben. Es handle sich jeweils um vorschriftswidriges Verhalten, das im Verwaltungsverfahren bewertet werde und zur Versagung der Genehmigungserteilung führen könne. Die genannten Verstöße, die einerseits auf Beschwerden von Fahrgästen und der Taxigenossenschaft sowie auf Mitteilungen der Polizei und des Finanzamts basierten und jeweils nachgewiesen seien, stellten auch Ordnungswidrigkeiten dar, die darüber hinaus im Bußgeldverfahren geahndet werden könnten. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass für die gerichtliche Überprüfung unterschiedliche Gerichte zuständig seien, seien Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren strikt voneinander zu trennen. In dem Taxiunternehmen des Klägers sei eine ungewöhnliche und beispiellose Häufung von Rechtsverstößen zu verzeichnen gewesen. Um die Allgemeinheit, Fahrgäste und Mitkonkurrenten zukünftig wirksam vor Schäden, Nachteilen und Gefahren zu schützen, sei die Priorisierung einer Genehmigungsversagung in einem umfangreichen Verwaltungsverfahren unumgänglich gewesen. Die Ablehnung einer Genehmigungserteilung nach dem Personenbeförderungsgesetz setze den rechtskräftigen Abschluss von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zwingend voraus. Andernfalls wäre eine schnelle und dauerhafte Unterbindung von nicht mehr hinnehmbaren Unregelmäßigkeiten in Gewerbebetrieben nicht oder nur eingeschränkt möglich. Zudem habe sich im Fall des Klägers im Lauf der Zeit herausgestellt, dass sich Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Beseitigung von konkreten Missständen in seinem Taxibetrieb immer dann als ungeeignet erwiesen hätten, wenn ein angestellter Fahrer gehandelt habe. Der Kläger habe sich dann weitgehend der Verantwortung entziehen können. Dem bereits mehrfach verwarnten Kläger seien in der Vergangenheit vielfach faire Chancen für einen Neuanfang gegeben bzw. zu seinen Gunsten wohlwollende Entscheidungen getroffen worden. Der Kläger sei bei der Taxigenossenschaft als Unternehmer und Fahrer unerwünscht. Für den Fall einer erneuten Zulassung habe diese bereits angekündigt, zur Vermeidung eines weiteren Imageschadens das Taxiunternehmen des Klägers nicht mehr vermitteln zu wollen. Dass ihn kein Mitgliedsunternehmen als Taxifahrer einstellen wolle, könne nur auf mangelndes Vertrauen, schlechte Erfahrungen sowie Angst vor einem Imageverlust zurückgeführt werden.

Der Antrag der ... vom 2. Dezember 2015 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – ... vom 20. April 2017 mangels Masse abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Landratsamt hat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen zu Recht abgelehnt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn u.a. die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist (Nr. 1) und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun (Nr. 2). Diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

1. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht gegeben.

Der Begriff der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG wird in § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) näher konkretisiert. Danach ist die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV). Sie ist zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV).

Die fehlende Zahlungsfähigkeit des Klägers wird durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – ... vom 20. April 2017 belegt, durch den der Antrag der ... vom 2. Dezember 2015 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Die Ermittlungen des Amtsgerichts ... haben ergeben, dass selbst ein die Kosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen des Klägers nicht vorhanden ist. Dies folgt aus dem vom Amtsgericht ... eingeholten Sachverständigengutachten vom 20. Februar 2017 und den umfangreichen schriftlichen Angaben, die er im gerichtlichen Anhörungsverfahren am 14. April 2016 gemacht hat. Danach ist der Kläger zahlungsunfähig.

Zudem bestehen bei dem Kläger erhebliche Rückstände an Beiträgen zur Sozialversicherung, die aus seiner früheren Tätigkeit als Taxiunternehmer geschuldet werden. So hat er Rückstände gegenüber der ... in Höhe von 17.540,- EUR (vgl. deren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers vom 2.12.2015) und gegenüber der ... in Höhe von 4.072,- EUR (vgl. Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2014). Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe durch die ihn selbst belastenden Angaben im Strafverfahren nur seinen Sohn ... vor einem Aufenthalt im Gefängnis („Knast“) bewahren wollen und nicht er selbst, sondern sein Sohn ... habe damals das Taxiunternehmen geführt, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine Schutzbehauptung.

2. Es liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer dartun.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG wird in § 1 Abs. 1 PBZugV näher konkretisiert. Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV). Solche Anhaltspunkte sind insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV) und schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV), gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b PBZugV) oder gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung („insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens und in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – BVerwGE 36, 288; BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 8).

Die (letzte) rechtskräftige Verurteilung des Klägers, nämlich das Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Oktober 2014, mit dem er wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150,- Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt wurde, ist zwar noch keine Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Der Verurteilung liegen aber schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit zugrunde, durch die der betroffenen Krankenversicherung immer noch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 4.072,- EUR vorenthalten werden.

Da die zehnjährige Tilgungsfrist für die genannte Verurteilung (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG) nicht abgelaufen ist, besteht für die festgestellten Pflichtverstöße selbst dann kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, wenn man die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG hier verneint. Zwar ist die Verurteilung vom 20. Oktober 2014 nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen, weil die hierfür nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa BZRG maßgebliche Dreijahresfrist mittlerweile abgelaufen ist, doch führt dies nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern nach § 53 BZRG nur dazu, dass der Betroffene die Verurteilung und den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mehr zu offenbaren braucht (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2001 – 1 B 485/01 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 7.3.2016 – 7 B 10052/16 – juris Rn. 9). Aus § 1 Abs. 3 PBZugV, der an die Stelle von § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV a.F. getreten ist, ergibt sich nichts anderes. Aus dieser Bestimmung folgt nur, dass die Genehmigungsbehörde kein Recht auf unbeschränkte Auskunft hat. Dies wirkt sich aber nur auf die Offenbarungspflicht aus (vgl. § 53 Abs. 2 BRZG), führt jedoch nicht zu einem über § 51 Abs. 1 BZRG hinausgehenden Verwertungsverbot. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, B.v. 2.3.2007 – 1 Bs 340/06 – juris Rn. 3), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeschlossen hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 10), findet im Gesetz keine Stütze. In dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Beschluss hatte die Kammer die Frage, ob Taten und Verurteilungen bereits dann nicht mehr verwertet werden dürfen, wenn sie nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, mangels Entscheidungserheblichkeit noch offengelassen (vgl. VG Augsburg, B.v. 30.11.2017 – Au 3 S 17.1561 – juris Rn. 40 „jedenfalls solange“). Auch führt die gegenteilige Auffassung angesichts der betroffenen Schutzgüter, wegen derer wie dargelegt ein strenger Maßstab anzulegen ist, zu unangemessen kurzen Verwertungszeiträumen.

Die dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Oktober 2014 zugrundeliegenden Rechtsverstöße lassen nicht zuletzt deshalb Rückschlüsse auf eine persönlichkeitsbedingte Neigung des Klägers zur Missachtung einschlägiger Rechtsvorschriften zu, weil er bereits im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 23. Oktober 2007 ein entsprechendes Verhalten gezeigt hat, indem er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ... in Höhe von insgesamt 17.540,- EUR nicht nachgekommen ist. Zudem hat der Kläger dadurch schwer gegen sozialrechtliche Pflichten verstoßen, dass er einen angestellten Taxifahrer nicht (mehr) bei der ... angemeldet hat, obwohl dieser – wie von der Taxizentrale dokumentiert – in den Monaten Januar, Februar und April 2015 für ihn als Taxifahrer gearbeitet hat.

Des Weiteren hat der Kläger in gravierender Weise gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verstoßen, indem er nach dem 31. Mai 2015 weiterhin Personen gegen Entgelt mit Kraftfahrzeugen befördert hat, obwohl er zu dieser Zeit nicht mehr die hierfür erforderliche Genehmigung hatte. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Schreibens der Taxenzentrale ... e.G. vom 24. Juni 2015, des Schreibens der ... e.G. vom 28. Juli 2016 und der Schreiben des Polizeireviers ... vom 2. September 2016 und 6. Dezember 2016. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der Kläger am 26. November 2016 bei einer Verkehrskontrolle gegenüber der Streifenwagenbesatzung eingeräumt hat, ab und an gegen eine (geringe) Gebühr Personen zu befördern. Zwar hat er dies nach Belehrung durch die Polizei bestritten und geäußert, er habe nach seinen Kindern schauen wollen, doch handelt es sich hierbei unter Berücksichtigung der Beobachtungen der Polizeibeamten um eine Schutzbehauptung. Unerheblich ist, dass das Landratsamt insoweit kein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt hat. Wie bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV zeigt, kommt es allein darauf an, dass die Rechtsverstöße objektiv vorliegen. Ob vorwerfbar gehandelt wurde, ist nur im Ordnungswidrigkeitenrecht von Bedeutung (§ 11 Abs. 2, § 12 OWiG). Das Genehmigungsverfahren und das Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen unterschiedlichen Zwecken. Während das Genehmigungsverfahren zukunftsbezogen der Gefahrenabwehr und -prävention dient, geht es in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vergangenheitsbezogen um die Ahndung von Verstößen gegen bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften. Ein Vorrang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber dem Genehmigungsverfahren besteht daher nicht, zumal der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz dem Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte gleichwertig ist.

Die dargelegten Rechtsverstöße reichen aus, um die Unzuverlässigkeit des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darzutun, so dass es auf die weiteren in dem Bescheid vom 2. September 2015 und in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 aufgeführten Rechtsverstöße nicht mehr ankommt. Daher kann insbesondere offenbleiben, ob die Verurteilung vom 2. Mai 2007 wegen Betrugs nach Ablauf der zehnjährigen Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG) im vorliegenden Verfahren noch verwertet werden darf, weil nach § 51 Abs. 2 BZRG Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat und der Verurteilung ergangen sind, vom Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG unberührt bleiben.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Genehmigungen zum Betrieb von sechs Taxen und einem Mietwagen.

Am 14. Februar 2017, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht G* … wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Antragsteller von Januar 2012 bis April 2015 für mehrere Fahrer seines Taxi- und Mietwagenunternehmens Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ca. 53.000 Euro nicht ordnungsgemäß abgeführt hatte.

Nach Anhörung widerrief das Landratsamt G* … (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 29. September 2017 die Genehmigungen zur Ausübung von Verkehr mit Taxen und Mietwagen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Rückgabe der Genehmigungsurkunden binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an.

Über den gegen den Bescheid vom 29. September 2017 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 30. November 2017 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da das Landratsamt die Genehmigungen zu Recht widerrufen habe. Es würden mit der strafrechtlichen Verurteilung Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Die Genehmigungen seien daher zwingend zu entziehen. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die vom Verwaltungsgericht als weggefallen angesehenen Genehmigungsvoraussetzungen lägen jetzt wieder vor. Die Verurteilung betreffe einen lange zurückliegenden Zeitraum. Der Antragsteller führe seinen Gewerbebetrieb nunmehr ordnungsgemäß. Eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers ergebe, dass kein schwerwiegender Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennbar sei. Die Zukunftsprognose sei daher positiv. Im Übrigen würde auch eine verschärfte Überwachung ausreichen. Der Antragsteller verliere seine Existenz. Es sei daher zu prüfen, ob eine Ausnahmesituation vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre.

1. Nach § 25 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808), hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Genehmigungsantragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit der vorgenannten Personen wird in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), näher konkretisiert. Danach gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind anzunehmen bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV) oder schweren Verstößen gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b PBZugV) oder abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV „insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – BVerwGE 36, 288; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 – OVG 1 S. 35.12 – juris Rn. 7) maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann.

Darüber hinaus kann die Genehmigung nach § 25 Abs. 2 PBefG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde nach § 1 Abs. 3 PBZugV Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, anfordern. Dabei können Taten und Verurteilungen verwertet werden, solange sie nach §§ 30 ff. des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (OVG Hamburg, B.v. 2.3.2007 – 1 Bs 340/06 – VRS 112, 384). Diese Frist beträgt im vorliegenden Fall nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG fünf Jahre, beginnt gemäß § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils und ist hier noch nicht abgelaufen.

2. Gemessen an diesen Vorgaben, ist der Antragsteller voraussichtlich als unzuverlässig anzusehen und die Genehmigungen mussten widerrufen werden. Es kann dabei offen bleiben, in welchem Verhältnis die Widerrufsmöglichkeiten des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG und § 25 Abs. 2 PBefG zueinander stehen. Vorliegend sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erfüllt, da grobe Verstöße gegen die sozialrechtlichen Pflichten zum Abzug und zur Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung in der Regel auch die Unzuverlässigkeit des Unternehmers belegen (Fromm/Sell-mann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 25 PBefG Rn. 5). Dass das Landratsamt Ermessen ausgeübt hat, obwohl es den Widerruf auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit trifft es zwar zu, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen. Die Verurteilung erfolgte aber erst im Jahr 2017 und kann dem Antragsteller daher noch entgegengehalten werden. Darüber hinaus ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV, dass bei schweren Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften die Rechtskraft einer Verurteilung abgewartet werden muss und damit stets ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen der Tatbegehung und dem Widerruf der Genehmigungen besteht. Ggf. hätten die Genehmigungen zwar auch schon früher widerrufen werden können, da bei einem schweren Verstoß gegen arbeits-, sozial- oder abgabenrechtliche Pflichten die Rechtskraft einer Verurteilung nicht Voraussetzung für den Wegfall der Zuverlässigkeit ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.11.2017 – 3 Bs 199/17 – VRS 132, 76 Rn. 8; OVG NW, B.v. 26.7.2017 – 13 Abs. 1675/16 – BeckRs 2017, 119543 Rn. 4) und das Landratsamt schon im Juli 2016 erfahren hat, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt wird. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet worden ist, denn gemäß der von der Staatsanwaltschaft übersandten Anklageschrift vom 5. Juli 2016 hatte sich der Antragsteller nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Es stand damit noch nicht fest, dass es zu einer Verurteilung kommen würde.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er führe seit dem Jahr 2015 seinen Betrieb ordnungsgemäß, ist dies zwar nicht bedeutungslos. Es kann diesem Umstand aber kein besonderes Gewicht beigemessen werden, denn ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während eines laufenden Straf- und Verwaltungsverfahrens bietet nicht die Gewähr dafür, dass ein solches Wohlverhalten ohne weiteres auf Einsicht und charakterliche Läuterung hinweist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.1987 – 1 B 93.86; OVG RhPf, B.v. 7.3.2016 – 7 B 10052/16 – juris Rn. 10). Dem Antragsteller drohte angesichts der zahlreichen Verstöße eine ggf. zu vollstreckende Freiheitsstrafe und der Widerruf der Genehmigungen. Nur unter dem Eindruck dieser möglichen Rechtsfolgen hat er sich bisher wohlverhalten.

Auch der Einwand, der Widerruf der Genehmigungen führe zur Vernichtung seiner Existenz und es sei daher ein Ausnahmefall zu prüfen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit nur in Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 2). Ein Ausnahmefall wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass der Betroffene seine Existenzgrundlage verliert (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation ersichtlich seien. Dem setzt der Antragsteller nichts entgegen, sondern behauptet nur, das Verwaltungsgericht habe einen Ausnahmefall nicht hinreichend geprüft.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 47.4 und 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14). Der Senat hält es aber für ermessensgerecht, hier dem Umstand, dass jede der widerrufenen sieben (Einzel) Genehmigungen zwar jeweils eine eigenständige Bedeutung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO hat, ihre (rechtliche) Verbindung zu einem Verkehr eines Unternehmens die Einzelbedeutung aber nicht unwesentlich relativiert, dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der weiteren Genehmigungen jeweils eine Halbierung des Werts vorzunehmen ist. Danach ist der Streitwert mit 1 x 15.000 Euro plus 5 x 7.500 Euro plus 1 x 5.000 Euro (insgesamt 57.500 Euro) zu bemessen und dann nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016, für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2015 für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der ihm erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen Nr. … (im Folgenden: Mietwagenkonzession) wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden noch unterliegt sie materiell-rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, wird ergänzend ausgeführt:

3

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, die Schwere der den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten belege, dass der Antragsteller bereit sei, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seine persönlichen Interessen durchzusetzen, auch wenn hierdurch andere Menschen zu Schaden kämen. Die hierin zum Ausdruck kommende niedrige persönliche Hemmschwelle lasse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass es bei einer erneuten kritischen Situation zu einer Wiederholungstat kommen könne und somit erneut eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sei. Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit im Ausgangspunkt auf die gleichen Gründe gestützt wird, die auch den Erlass der angefochtenen Verfügung tragen, ist im Bereich des Ordnungsrechts grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, BeckRS 2009, 33237). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen begründet, dass sie eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür annimmt, der Antragsteller werde in kritischen Situationen erneut eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hervorrufen. Dies genügt in formaler Hinsicht den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung kommt es nicht darauf an, dass zwischen der Verurteilung des Antragstellers und der Anordnung des Sofortvollzugs sechs Monate vergangen waren.

4

2. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, mit denen er inhaltlich allein geltend macht, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs ausgegangen und habe darauf den Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses gestützt, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

5

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben unter Berücksichtigung der rechtlichen Maßstäbe und tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller rechtskräftig wegen „schwerer Verstöße“ gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV – verurteilt wurde. Die Einordnung wird insbesondere nicht – wie der Antragsteller einwendet – dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht die Ausnahmesituation mit einer der Tat vorangehenden Provokation durch das spätere Tatopfer nicht berücksichtigt habe. Der Einwand ist bereits der Sache nach nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat in dem hier angegriffenen Beschluss (BA S. 7) hinsichtlich der erhobenen Einwendungen des Antragstellers ausgeführt, dass diese keinen Ausnahmefall begründeten, und insoweit auf die Feststellungen der Kammer vom selben Tag im Verfahren 3 L 1528/15.MZ (dort, BA S. 8 ff.) verwiesen, dessen Gegenstand die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bildete. Dort wurde ausdrücklich auch das Mitverschulden des verletzten Fahrgastes berücksichtigt.

6

Auch inhaltlich vermag der Vortrag des Antragstellers zu dem vorangehenden tätlichen Angriff des späteren Tatopfers die Qualifizierung als „schweren Verstoß“ nicht in Frage zu stellen. Ausweislich der Feststellungen des landgerichtlichen Strafurteils vom 14. April 2015 – 6 Ns 3568 Js 7490/12 (2) – (UA S. 8, dort auch zu den erheblichen Tatfolgen) ist es zwar zutreffend, dass der stark alkoholisierte Fahrgast, das spätere Tatopfer, den Grundkonflikt dadurch initiierte, dass er sich zunächst weigerte, den nach Abbruch der Fahrt angefallenen Fahrpreis von 4,30 Euro zu bezahlen. Diese Situation war jedoch bereinigt, nachdem ein weiterer Taxifahrer hinzugekommen war und der Fahrgast dem Antragsteller einen 10-Euro-Schein übergeben hatte. Zu weiteren Konflikten kam es im Folgenden nur deshalb, weil der Antragsteller sich nun seinerseits weigerte, dem Fahrgast Wechselgeld herauszugeben. In dieser – vom Antragsteller provozierten – Situation kam es dann dazu, dass der Fahrgast dem Antragsteller gegen Oberschenkel oder Gesäß trat. Auch diese Auseinandersetzung wurde durch das Einschreiten des hinzugekommenen Taxifahrers geklärt. Erst als sich der Fahrgast danach hinter das Fahrzeug begab und sich dort bückte, möglicherweise um das Kennzeichen abzulesen, ging der Antragsteller hinterher und es kam zu dem Tritt des Antragstellers gegen das Tatopfer, der den Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung bildet.

7

Zusammengefasst lässt sich danach feststellen, dass es der Antragsteller war, der zweimal einen an sich bereits gelösten Konflikt wieder anfachte. Der tätliche Angriff auf ihn durch das spätere Tatopfer war die Folge einer Provokation durch den Antragsteller. Hinzu kommt, dass dem abgeurteilten körperlichen Angriff unmittelbar keine Handlung des späteren Tatopfers vorausging, die die Qualität des Tatvorwurfs relativieren könnte. Soweit danach die Tatumstände insgesamt zu gewichten sind, stellt die Weigerung, Wechselgeld herauszugeben, ein zusätzliches, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehendes Kriterium dar, das ebenfalls für die Annahme eines „schweren Verstoßes“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV streitet. Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller – ebenso wie der andere Taxifahrer – mit ihren Fahrzeugen den Tatort verließen, nachdem das Opfer reglos am Boden lag. Die geleistete Wiedergutmachung fällt demgegenüber nicht besonders ins Gewicht.

8

b) Die Antragsgegnerin konnte von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch ausgehen, obwohl seit der Tat vom 12. November 2011 bis zum Widerruf der Mietwagenkonzession mehr als vier Jahre vergangen sind und der Antragsteller seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

9

Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr solange vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, solange die Eintragung in das Bundeszentralregister nicht getilgt oder tilgungsreif ist (vgl. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz – BZRG –). Die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, die gemäß § 47 Abs.1, § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnt, ist hier nicht abgelaufen und somit Tat und Verurteilung berücksichtigungsfähig.

10

Der weitere Einwand des Antragstellers, er sei seit der Tat vom 12. November 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist zwar nicht von vornherein bedeutungslos; ihm kommt jedoch hier keine maßgebliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der straf- oder ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens allgemein wenig bedeutsam. Dies beruht auf der einleuchtenden allgemeinen Erwägung, dass ein solches Wohlverhalten dann nicht ohne Weiteres auf eine charakterliche Läuterung schließen lässt, wenn es erforderlich ist, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen oder ein gerade drohendes Übel abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, Rn. 11, juris, m.w.N.). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, weil dem Antragsteller angesichts der schweren Tatfolgen und vor allem nach der Verurteilung in erster Instanz durch das Amtsgericht Mainz, das den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt hatte, eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe drohte. Anhaltspunkte dafür, das Wohlverhalten anders zu bewerten, weil es etwa auf einen Reifeprozess des Antragstellers zurückgeführt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil deuten die Versuche des Antragstellers, das Tatgeschehen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im vorliegenden Verfahren zu relativieren, darauf hin, dass eine charakterliche Läuterung gerade nicht stattgefunden hat.

11

Mit Blick auf den zeitlichen Abstand ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass in dem als Regelbeispiel formulierten Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV ein gewisser zeitlicher Abstand zur Tat systemisch angelegt ist, indem allein auf rechtskräftige Verurteilungen abgestellt wird. Mithin wird dem Belang der abschließenden Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Vorrang eingeräumt und eine zeitliche Verzögerung bis zu einer möglichen Entscheidung über die (Un-)Zuverlässigkeit von Seiten des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers in Kauf genommen.

12

c) Der Antragsteller kann sich zur Begründung der fehlerhaften Annahme seiner Unzuverlässigkeit auch nicht auf die positive Sozialprognose des Landgerichts im strafgerichtlichen Urteil vom 14. April 2015 berufen, auf derer Grundlage die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

13

Aus einer strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StBG), kann sich zwar durchaus ein Anhalt für eine günstige Prognose der Zuverlässigkeit ergeben. Allerdings ist die strafgerichtliche Entscheidung für das Verwaltungsverfahren nicht bindend. Darüber hinaus begründen die unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und der Zuverlässigkeitsanforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – andererseits auch verschiedene Maßstäbe und Bezugspunkte. Dennoch ist der positiven Sozialprognose bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung „tatsächliches Gewicht“ bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit beizumessen, wenn ihr eine „näher begründete“ Prognose über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 1 B 485/01 –, juris, Rn. 7). Eine solch umfassende Prognose (zur Annahme einer näher begründeten Prognose, vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8) enthält das Urteil des Landgerichts Mainz indessen nicht.

14

Dass die Antragsgegnerin trotz der positiven Sozialprognose, bei der es allein um die Prognose einer zukünftigen Straffreiheit geht (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), angenommen hat, es bestünden Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer begründen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeitsanforderungen bereits jenseits der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ansetzen, mithin eine Prognose zur zukünftigen Straffreiheit keine abschließenden Aussage über die Zuverlässigkeit im personenbeförderungsrechtlichen Sinn enthalten kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller durch die abgeurteilte Tat in deren konkreten Gestalt Charaktereigenschaften offenbart, die persönliche Interessen gegenüber den von einem Personenbeförderungsunternehmen zu bedienenden Allgemeininteressen in den Vordergrund stellen. Dadurch bietet der Antragsteller nicht die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung seines Gewerbes und die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen. Im Zusammenhang mit den offenbarten Charaktereigenschaften ist es zu sehen, wenn die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht auf die besondere Schutz- und Hilfsbedürftigkeit bestimmter Fahrgastgruppen hinweisen und gestützt auf die abgeurteilte Straftat auch insoweit eine negative Prognose anstellen.

15

d) Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ansatzweise mit der Bedrohung seiner beruflichen Existenz auseinandergesetzt, es fehlten jegliche Ausführungen zu den beruflichen und finanziellen Nachteilen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insoweit übergeht der Antragsteller den vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab. Demzufolge steht eine Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang und eine Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit verstößt allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 11 B 53/96 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Wird eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene infolge des Widerrufs seine Existenzgrundlage verliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 – 1 B 10/91 –, juris, Rn. 4 m.w.N.), bedurfte es aus rechtlichen Gründen keiner weitergehenden Erörterung der existenzbedrohenden Folgen des Widerrufs. Andere Gründe für eine bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigende Ausnahmesituation macht der Antragsteller nicht geltend.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) und entspricht der Hälfte des Regelstreitwerts für eine Mietwagengenehmigung. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber unter Heranziehung der Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 15.000,00 € (Taxigenehmigung) zugrunde gelegt und diesen halbiert hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Genehmigungen zum Betrieb von sechs Taxen und einem Mietwagen.

Am 14. Februar 2017, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht G* … wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Antragsteller von Januar 2012 bis April 2015 für mehrere Fahrer seines Taxi- und Mietwagenunternehmens Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ca. 53.000 Euro nicht ordnungsgemäß abgeführt hatte.

Nach Anhörung widerrief das Landratsamt G* … (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 29. September 2017 die Genehmigungen zur Ausübung von Verkehr mit Taxen und Mietwagen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Rückgabe der Genehmigungsurkunden binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an.

Über den gegen den Bescheid vom 29. September 2017 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 30. November 2017 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da das Landratsamt die Genehmigungen zu Recht widerrufen habe. Es würden mit der strafrechtlichen Verurteilung Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Die Genehmigungen seien daher zwingend zu entziehen. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die vom Verwaltungsgericht als weggefallen angesehenen Genehmigungsvoraussetzungen lägen jetzt wieder vor. Die Verurteilung betreffe einen lange zurückliegenden Zeitraum. Der Antragsteller führe seinen Gewerbebetrieb nunmehr ordnungsgemäß. Eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers ergebe, dass kein schwerwiegender Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennbar sei. Die Zukunftsprognose sei daher positiv. Im Übrigen würde auch eine verschärfte Überwachung ausreichen. Der Antragsteller verliere seine Existenz. Es sei daher zu prüfen, ob eine Ausnahmesituation vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre.

1. Nach § 25 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808), hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Genehmigungsantragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit der vorgenannten Personen wird in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), näher konkretisiert. Danach gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind anzunehmen bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV) oder schweren Verstößen gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b PBZugV) oder abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV „insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – BVerwGE 36, 288; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 – OVG 1 S. 35.12 – juris Rn. 7) maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann.

Darüber hinaus kann die Genehmigung nach § 25 Abs. 2 PBefG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde nach § 1 Abs. 3 PBZugV Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, anfordern. Dabei können Taten und Verurteilungen verwertet werden, solange sie nach §§ 30 ff. des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (OVG Hamburg, B.v. 2.3.2007 – 1 Bs 340/06 – VRS 112, 384). Diese Frist beträgt im vorliegenden Fall nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG fünf Jahre, beginnt gemäß § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils und ist hier noch nicht abgelaufen.

2. Gemessen an diesen Vorgaben, ist der Antragsteller voraussichtlich als unzuverlässig anzusehen und die Genehmigungen mussten widerrufen werden. Es kann dabei offen bleiben, in welchem Verhältnis die Widerrufsmöglichkeiten des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG und § 25 Abs. 2 PBefG zueinander stehen. Vorliegend sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erfüllt, da grobe Verstöße gegen die sozialrechtlichen Pflichten zum Abzug und zur Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung in der Regel auch die Unzuverlässigkeit des Unternehmers belegen (Fromm/Sell-mann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 25 PBefG Rn. 5). Dass das Landratsamt Ermessen ausgeübt hat, obwohl es den Widerruf auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit trifft es zwar zu, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen. Die Verurteilung erfolgte aber erst im Jahr 2017 und kann dem Antragsteller daher noch entgegengehalten werden. Darüber hinaus ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV, dass bei schweren Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften die Rechtskraft einer Verurteilung abgewartet werden muss und damit stets ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen der Tatbegehung und dem Widerruf der Genehmigungen besteht. Ggf. hätten die Genehmigungen zwar auch schon früher widerrufen werden können, da bei einem schweren Verstoß gegen arbeits-, sozial- oder abgabenrechtliche Pflichten die Rechtskraft einer Verurteilung nicht Voraussetzung für den Wegfall der Zuverlässigkeit ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.11.2017 – 3 Bs 199/17 – VRS 132, 76 Rn. 8; OVG NW, B.v. 26.7.2017 – 13 Abs. 1675/16 – BeckRs 2017, 119543 Rn. 4) und das Landratsamt schon im Juli 2016 erfahren hat, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt wird. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet worden ist, denn gemäß der von der Staatsanwaltschaft übersandten Anklageschrift vom 5. Juli 2016 hatte sich der Antragsteller nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Es stand damit noch nicht fest, dass es zu einer Verurteilung kommen würde.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er führe seit dem Jahr 2015 seinen Betrieb ordnungsgemäß, ist dies zwar nicht bedeutungslos. Es kann diesem Umstand aber kein besonderes Gewicht beigemessen werden, denn ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während eines laufenden Straf- und Verwaltungsverfahrens bietet nicht die Gewähr dafür, dass ein solches Wohlverhalten ohne weiteres auf Einsicht und charakterliche Läuterung hinweist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.1987 – 1 B 93.86; OVG RhPf, B.v. 7.3.2016 – 7 B 10052/16 – juris Rn. 10). Dem Antragsteller drohte angesichts der zahlreichen Verstöße eine ggf. zu vollstreckende Freiheitsstrafe und der Widerruf der Genehmigungen. Nur unter dem Eindruck dieser möglichen Rechtsfolgen hat er sich bisher wohlverhalten.

Auch der Einwand, der Widerruf der Genehmigungen führe zur Vernichtung seiner Existenz und es sei daher ein Ausnahmefall zu prüfen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit nur in Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 2). Ein Ausnahmefall wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass der Betroffene seine Existenzgrundlage verliert (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation ersichtlich seien. Dem setzt der Antragsteller nichts entgegen, sondern behauptet nur, das Verwaltungsgericht habe einen Ausnahmefall nicht hinreichend geprüft.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 47.4 und 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14). Der Senat hält es aber für ermessensgerecht, hier dem Umstand, dass jede der widerrufenen sieben (Einzel) Genehmigungen zwar jeweils eine eigenständige Bedeutung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO hat, ihre (rechtliche) Verbindung zu einem Verkehr eines Unternehmens die Einzelbedeutung aber nicht unwesentlich relativiert, dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der weiteren Genehmigungen jeweils eine Halbierung des Werts vorzunehmen ist. Danach ist der Streitwert mit 1 x 15.000 Euro plus 5 x 7.500 Euro plus 1 x 5.000 Euro (insgesamt 57.500 Euro) zu bemessen und dann nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 22.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von Genehmigungen für die Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr.

1. Dem Antragsteller wurden vom Landratsamt ... (zuletzt)

mit Bescheid vom 19. November 2014 die bis zum 18. November 2019 befristete Genehmigung zur Ausübung eines Taxiverkehrs nach § 47 PBefG mit insgesamt fünf Personenkraftwagen fürBetriebssitz ...,

mit Bescheid vom 26. Januar 2017 die bis zum 25. Januar 2022 befristete Genehmigung zur Ausübung eines Taxiverkehrs nach § 47 PBefG mit einem Personenkraftwagen für denBetriebssitz ... und 5

mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2017 die ebenfalls bis zum 25. Januar 2022 befristete Genehmigung zur Ausübung eines Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG mit einem Personenkraftwagen

erteilt.

Am 14. Februar 2017 verurteilte das Amtsgericht – Schöffengericht – ... den Antragsteller wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 tatmehrheitlichen Fällen jeweils tateinheitlich begangen hinsichtlich des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (angewandte Strafvorschriften: § 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, §§ 52, 53, 47 und 56 Abs. 1 und 2 StGB). Auf die Ausführungen in den Gründen des Urteils, das allen Beteiligten bekannt ist, wird verwiesen. Das Urteil ist seit 14. Februar 2017 rechtskräftig.

2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller u.a. mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Ausübung des Gewerbes „Fahrgastbeförderung, Taxiunternehmen“ wegen Unzuverlässigkeit zu untersagen und gab Gelegenheit zur Äußerung bis 14. Juni 2017.

Am 1. Juni 2017 sprachen der Antragsteller und seine Ehefrau beim Landratsamt vor. Ausweislich der vom Sachbearbeiter des Landratsamts gefertigten „Gesprächsnotiz“ vom 1. Juni 2017, die sich in Ablichtung in der beigezogenen Behördenakte findet, sei vom Antragsteller geäußert worden, dass die Eheleute ein behindertes Kind hätten, um das sich bisher die Ehefrau gekümmert habe. Für die Zukunft sei eventuell angedacht, dass sich der Antragsteller um das Kind kümmere und die Ehefrau die Geschäftsleitung übernehme. Diese habe eine Ausbildung zum Führen eines Gewerbebetriebes. Die Eheleute seien vom Sachbearbeiter darauf hingewiesen worden, dass mit einer „Gewerbeuntersagung“ zu rechnen sei. Die „Wiederaufnahme des Gewerbes“ sei „entweder nach einem Jahr (§ 35 Abs. 6 GewO) oder nach fünf Jahren (§ 6 GmbHG) wieder möglich“. Die Eheleute hätten daraufhin um Kontaktaufnahme gebeten, sobald eine Entscheidung über die Gewerbeuntersagung gefallen sei.

Mit Bescheid vom 29. September 2017, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 30. September 2017, widerrief das Landratsamt die mit Bescheiden vom 19. November 2014 und 26. Januar 2017 erteilten Genehmigungen zur Ausübung von Verkehr mit Taxen bzw. Verkehr mit Mietwagen (Nr. 1) und ordnete die Rückgabe der Genehmigungsurkunden sowie erteilter Auszüge aus Genehmigungsurkunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids an (Nr. 2). Nr. 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4) und für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids (Urkundenrückgabe) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- € je Genehmigungsurkunde angedroht (Nr. 3). Auf die Ausführungen zur Begründung der getroffenen Verfügungen wird verwiesen.

Gegen den Bescheid vom 29. September 2017 ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2017, beim Landratsamt eingegangen am 12. Oktober 2017, Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.

3. Am 12. Oktober 2017 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragen,

im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass dem Widerspruch vom 10. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 19. (richtig: 29.) September 2017 aufschiebende Wirkung zukommt.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass bei Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit und der damit verbundenen Einstellung des Betriebs seines Unternehmens die wirtschaftliche Lebensgrundlage seiner Familie gefährdet sei und zwar auch dann, wenn der Bescheid im Widerspruchs- oder einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren aufgehoben würde. Ihm drohe der Ruin und der Verlust seines noch mit Schulden belasteten Eigenheims, da er keine anderen Einkommensmöglichkeiten habe und mit 52 Jahren auch schwerlich noch eine Beschäftigung werde finden können, zumal er wegen eines im Februar 2017 erlittenen Schlaganfalls nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Für seine angestellten Fahrer sei die Entlassung in die Arbeitslosigkeit, jedenfalls zunächst, unausweichlich. Darüber hinaus sei bei einer Betriebseinstellung auch die Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit Taxi- und Mietwagendienstleistungen, insbesondere an Wochenenden, nicht mehr gewährleistet. Dies gelte besonders für eine erhebliche Zahl an Dialysepatienten, die die Dienste des Antragstellers bisher in Anspruch genommen hätten (ca. 30 bis 40 Fahrten wöchentlich) und kurzfristig keine andere Beförderungsmöglichkeit würden finden können. Die ansonsten vorhandenen Taxiunternehmen böten ihre Beförderungsleistungen oftmals nicht an Wochenenden an. Hinzu komme, dass bei einer sofortigen Einstellung des Betriebs die Kunden, die bisher regelmäßig mit seinen Taxis befördert worden seien, wohl für immer „verloren“ seien und zwar auch dann, wenn der Konzessionswiderruf im Widerspruchsverfahren oder einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufgehoben würde.

Das Landratsamt habe dem Antragsteller und seiner Ehefrau weiter auch unzutreffende und widersprüchliche Auskünfte über die Möglichkeiten einer Übertragung der Konzessionen auf die Ehefrau bzw. die Erteilung von Genehmigungen an die Ehefrau (anstelle des Antragstellers) erteilt. Bei einem Gespräch am Landratsamt sei vom dortigen Sachbearbeiter der Vorschlag gemacht worden, die Konzessionen auf die Ehefrau zu übertragen. Die Frage, ob ein Übertragungsantrag zeitnah gestellt werden solle, sei vom Sachbearbeiter verneint worden. Es solle vielmehr zunächst ein Schreiben des „Antragstellers“ abgewartet werden; es werde dazu noch einen Bescheid geben. Nach Erhalt des Bescheids habe die Ehefrau beim Landratsamt vorgesprochen. Dort sei ihr gesagt worden, dass die Zwei-Wochen-Frist nicht beachtet werden müsse – was implizit einen Verzicht auf den Sofortvollzugs darstelle – und sie doch einen Antrag auf Erteilung der Genehmigungen stellen könne. Von der Ehefrau seien nach Erlass des Widerrufsbescheids zwar Anträge auf Erteilung entsprechender Genehmigungen gestellt worden, doch sei nicht absehbar, wann Genehmigungen erteilt würden. Während der Zeit bis zur Erteilung der Genehmigungen könne der Antragsteller jedoch seinen Betrieb nicht einstellen, da sonst sein Betrieb und die Existenz seiner Familie ruiniert wären. Das Interesse des Klägers, bis zur Erteilung der Genehmigungen an seine Ehefrau vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, sei angesichts der massiven Grundrechtseingriffe höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners an der Beachtung des Sofortvollzugs.

Darüber hinaus sei der Bescheid des Landratsamts auch in der Sache rechtswidrig. Die Gesetzesverstöße, mit denen das Landratsamt den Widerruf der Genehmigungen begründe, lägen schon Jahre zurück (2012 bis 2015); die Angelegenheit sei strafrechtlich abgeschlossen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller den entstandenen Schaden vollständig ausgeglichen habe und den Betrieb nunmehr ordnungsgemäß führe. Das Schöffengericht habe in dem Strafurteil auch eine günstige Sozialprognose bescheinigt. Die vom Landratsamt getroffene Zukunftsprognose sei deshalb nicht nachvollziehbar. Das Verhalten des Landratsamts sei auch insoweit widersprüchlich, als dem Antragsteller noch im Januar 2017 Genehmigungen zum Taxen- und Mietwagenverkehr für volle fünf Jahre erteilt worden seien, als die Behörde schon Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gehabt habe. Schließlich habe das Landratsamt auch nicht geprüft, welche weniger einschneidenden Maßnahmen (z.B. engmaschige Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen) zur Erreichung des verfolgten Zwecks ausreichend gewesen wären.

Wegen der weiteren Ausführungen zur Begründung des Rechtsschutzantrags wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Oktober 2017 und vom 21. November 2017 verwiesen.

4. Das Landratsamt beantragt mit Schreiben vom 19. Oktober 2017,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerrufsbescheid rechtmäßig sei. Dem Antragsteller seien die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen wegen dessen Verurteilung durch das Schöffengericht, die die Annahme der Unzuverlässigkeit stütze, widerrufen worden. Der Antragsteller habe sich dies wegen seines Fehlverhaltens selbst zuzuschreiben. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt und rechtens.

Ein Defizit in der Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit Taxi- und Mietwagendienstleistungen sei durch die getroffene Entscheidung des Landratsamts einschließlich des Sofortvollzugs nicht zu befürchten. Es gebe noch ausreichend weitere Taxilizenzen an den genannten Standorten. Insbesondere könnten Krankentransporte, etwa zur Dialysebehandlung und zurück, von anderen Taxiunternehmen oder auch durch den Fahrdienst des Roten Kreuzes sichergestellt werden.

Nicht zutreffend sei, dass das Landratsamt die existenzbedrohende Situation der Familie des Antragstellers herbeigeführt habe. Es sei bei der Vorsprache des Klägers und seiner Ehefrau am 1. Juni 2017 zwar kommuniziert worden, dass die Ehefrau „die Lizenzen“ weiterführen könne, falls sie die Voraussetzungen erfülle, doch habe seinerzeit eine entsprechende Prüfung nicht durchgeführt werden können.

Unrichtig sei, dass das Landratsamt nach Bescheiderlass auf den Sofortvollzug verzichtet habe. Die Mitarbeiterin habe lediglich mit der Ehefrau des Klägers über die Abwicklungsfrist gesprochen; gegenüber der Ehefrau sei dann nachfolgend am gleichen Tag telefonisch eine Verlängerung dieser Frist abgelehnt und auf den Rechtsweg verwiesen worden.

Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Landratsamt noch im Januar 2017, nachdem es bereits Kenntnis vom gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahren erlangt hatte, Genehmigungen erteilt hat, denn ein lediglich eingeleitetes Ermittlungsverfahren könne noch kein Grund für eine Versagung einer Genehmigung oder deren Befristung sein, da das Strafverfahren auch mit einem Freispruch enden könne. Das Landratsamt habe nach Bekanntwerden der Verurteilung dann unverzüglich das Widerrufsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzantrags begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10. Oktober 2017 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 29. September 2017 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nach Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen in Nr. 3 des Bescheidstenors. In diesem Sinne legt das Verwaltungsgericht den Antrag, an dessen wörtliche Fassung es nicht gebunden ist, aus (§ 88 VwGO). Der Antrag auf Feststellung, dass dem Widerspruch aufschiebende Wirkung „zukommt“, wie beantragt, würde dem Antragsteller nicht weiterhelfen, denn ein solcher Antrag wäre ohne weitere Sachprüfung abzulehnen, weil das Landratsamt die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausdrücklich durch Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossen hat und die Zwangsgeldandrohung, wie dargelegt, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Ein Fall des sog. „faktischen Vollzugs“, bei dem allenfalls die Feststellung der aufschiebenden Wirkung in Frage käme, liegt hier offensichtlich nicht vor (vgl. dazu z.B. BayVGH, B.v. 6.10.2005 – 8 CE 05.585 – juris).

Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), d.h. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO nicht ausreichend erweist; ist das der Fall, hat das Gericht nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – m.w.N. juris).

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist sodann weiter zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen der dabei gebotenen Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (hier: Widerspruch vom 10.10.2017) zu berücksichtigen. Erscheint nach summarischer Prüfung der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stärker zu gewichten sein als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden (zu diesem „Stufensystem“ in der Prüfungsreihenfolge vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.8.2007 – 19 CS 07.684 – m.w.N., Juris).

2. Das Landratsamt hat dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. Es hat kurz aber ausreichend dargelegt, warum es die sofortige Vollziehung der Verfügung für geboten hält. An den Umfang sowie den Detaillierungsgrad der Begründung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, eine sicherheitsrechtliche Maßnahme für sofort vollziehbar erklärt wird. Der Funktion des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO, die vor allem darin besteht, der Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 42), wurde durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung jedenfalls Genüge getan. Sonstige Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die behördliche Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung kommt daher nicht in Betracht.

3. Die im Bescheid vom 29. September 2017 in Nr. 1 bis 3 getroffenen Verfügungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten; der Widerspruch vom 10. Oktober 2017 wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarischen Rechtmäßigkeitskontrolle ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; da gegen den Bescheid Widerspruch erhoben wurde, über den noch nicht entschieden ist, kommt es im vorliegenden Verfahren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Rechtsschutzantrag an (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, a.a.O, § 80, Rn. 83 f.).

3.1 Das Landratsamt hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2017 die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt, eine Untersagung des vom Antragsteller ausgeübten Gewerbes nach § 35 Abs. 1 GewO in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auch wenn es nicht konkret einen Widerruf der dem Antragsteller erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen angekündigt und eine unzutreffende Rechtsgrundlage bezeichnet hat, hat es seiner Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Genüge getan. Denn für den Antragsteller war erkennbar, dass er im Ergebnis seinen Taxi- und Mietwagendienst möglicherweise nicht mehr werde weiterführen dürfen. Darüber hinaus wäre eine eventuelle Verletzung der Anhörungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2011 – 22 CS 11.1989 – und B.v. 26.1.2009 – 3 CS 09.46 – beide juris).

3.2 Wie das Landratsamt zutreffend ausführt, ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG die Rechtsgrundlage für den Widerruf sämtlicher dem Kläger erteilten Genehmigungen für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3 PBefG). Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Wie aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 PBefG hervorgeht („hat“), handelt es sich insoweit um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, so muss als zwingende Rechtsfolge die Genehmigung widerrufen werden, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum steht. Zwar ist das Landratsamt nach der Begründung des Bescheids (insbesondere unter Nr. II 1.3) von einer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung ausgegangen, dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs sind erfüllt.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist Genehmigungsvoraussetzung, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf der Ermächtigungsnorm in § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) bestimmt, dass ein Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 PBefG gilt, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Nach Satz 2 Nr. 1 der genannten Norm stellen rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers dar.

Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ bzw. der „schweren Verstöße“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen. Weiterhin ist bei der Beurteilung die gewerberechtliche Ausrichtung des Begriffs zu berücksichtigen. Danach dient die Bewertung als schwerer strafrechtlicher Verstoß der Prognose, ob von dem Antragsteller zukünftig gesetzesmäßiges Verhalten als Inhaber eines Taxi- und Mietwagenbetriebs zu erwarten ist. Dabei spielt auch die Nähe der Straftat zur Funktion als Inhaber des Gewerbebetriebs eine wichtige Rolle (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.11.2011 – 3 Bs 182/11 – juris). Die Schwere des Verstoßes muss nicht zwingend aus einem einzigen Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl auch kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufung bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 8.10.2013 – 13 B 576/13 – juris m.w.N.). Trotz Verwendung der Pluralform in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV genügt eine einmalige Verurteilung (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 1 PBZugV Rn. 5 unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 96/26/EG i.d.F.d. Richtlinie 98/76 EG).

Der Antragsteller wurde unstrittig am 14. Februar 2017 vom Amtsgericht – Schöffengericht – ... wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 tatmehrheitlichen Fällen jeweils tateinheitlich begangen hinsichtlich des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Wie sich aus dem Rechtskraftvermerk auf dem Urteilsabdruck sowie auch aus der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 25. April 2017 und dem „Führungszeugnis nach § 31, § 32 Abs. 4 BZRG“ vom 26. April 2017, die sich im Original in den Behördenakten befinden, ergibt, ist die Entscheidung am Erlasstag rechtskräftig geworden.

Nach den Gründen des Urteils des Schöffengerichts hat der Antragsteller als Unternehmer seines Taxi- und Mietwagenbetriebs von Januar 2012 bis einschließlich April 2015 allmonatlich – mit Ausnahmen der Monate Januar 2013, Januar, Februar und Juli 2014 – jeweils die tatsächlichen monatlichen Beschäftigungszeiten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer sowie die tatsächlich ausbezahlten Löhne nicht an die zuständige Stelle gemeldet und Sozialversicherungsbeiträge zu den Fälligkeitszeitpunkten pflichtwidrig nicht abgeführt. Insgesamt entrichtete er im genannten Zeitraum zumindest bedingt vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 52.965,44 € (Arbeitgeberanteile und Arbeitnehmeranteile) weniger, als er abzuführen verpflichtet gewesen wäre. Dass es sich hierbei um einen schweren Verstoß bzw. mehrere Verstöße, die in ihrer Gesamtheit als „schwer“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV zu qualifizieren sind, handelt, steht für das Verwaltungsgericht angesichts des langdauernden Zeitraums, in dem Sozialversicherungsbeiträge pflichtwidrig nicht abgeführt wurden, und der Höhe des den Sozialversicherungsträgern entstandenen Schadens zweifelsfrei fest. Dass es sich beim Straftatbestand des § 266 Abs. 1 und 2 StGB „nur“ um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen handelt (§ 12 StGB), steht dem nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.11.2011 – 3 Bs 182/11 – juris). Die Schwere des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Antragstellers spiegelt sich auch in dem vom Schöffengericht verhängten Strafmaß von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe wider (vgl. hierzu z.B. VG Düsseldorf, B.v. 6.11.2015 – 6 K 1610/15 – juris, wonach bereits ein verhängtes Strafmaß von 150 Tagessätzen für einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV spricht; VG Hamburg, U.v. 28.5.2015 – 5 K 859/15 – juris, wonach Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht von vornherein als so geringfügig angesehen werden, dass sie nicht als Verurteilungen wegen schwerer Verstöße i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV qualifiziert werden können).

Damit steht fest, dass beim Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte für seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer vorliegen.

Dass die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten das Antragstellers im Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich April 2015 begangen wurden und damit bereits mehrere Jahre zurückliegen, ist ohne Bedeutung, weil es beim Unzuverlässigkeitstatbestand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung ankommt, sondern auf den der Verurteilung bzw. des Eintritts der Rechtskraft. Dies hat zur Folge, dass die Verurteilung jedenfalls so lange bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen ist, solange die nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GewO und § 4 Abs. 1 BZRG erfolgten Eintragungen der Verurteilung in das Gewerbezentralregister und das Bundeszentralregister noch nicht gemäß § 153 Abs. 2 GewO getilgt sind bzw. nicht mehr gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG in ein Führungszeugnis aufgenommen werden (vgl. OVG Hamburg, B.v. 2.3.2007 – 1 Bs 340/06 – juris). Dass der Antragsteller nach den Ausführungen in den Gründen des Strafurteils „bereits“ am 13. Januar 2017 und wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schöffengericht insgesamt 53.000,- € (in zwei Teilbeträgen) auf eine von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben mit Bescheid vom 23. November 2016 festgesetzte Nachforderung in Höhe von 79.332,04 € gezahlt und zwischenzeitlich wohl den gesamten Betrag beglichen hat, entlastet ihn nicht und stellt die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht in Frage. Denn zum einen ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Sozialversicherungsbeiträge, die vorsätzlich nicht abgeführt wurden, nach Aufdeckung der Straftat in voller Höhe, ggf. einschließlich etwaiger Zuschläge, nachgezahlt werden, zum andern lässt ein unter dem Druck des Strafverfahrens und einer drohenden Verurteilung sowie eines eventuell zu erwartenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung an den Tag gelegtes Wohlverhalten nicht den Schluss zu, dass sich der Antragsteller als Unternehmer künftig auch rechtskonform verhalten wird. Ebenso kann auch die vom Schöffengericht gestellte günstige Sozialprognose, die zur Strafaussetzung zur Bewährung führte, nicht dazu führen, dem Kläger die personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit zu bescheinigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 22 ZB 16.1784 – juris). Alle diese Umstände, auf die sich der Antragsteller beruft, können allenfalls im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens nach Ablauf einer „Bewährungszeit“, die allerdings nach gewerbebzw. personenbeförderungsrechtlichen Kriterien und nicht nach strafrechtlichen Kriterien zu bemessen ist, Berücksichtigung finden.

Sind somit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erfüllt, musste das Landratsamt die Taxen- und Mietwagengenehmigungen widerrufen. Der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers steht – wie oben bereits dargelegt – nicht im Ermessen der Behörde. Eine vorherige schriftliche Abmahnung durch die Behörde war nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.1979 – 7 B 56/79 – juris).

Der Widerruf ist im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig. Er dient dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der sozialversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft und steht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 GG in Einklang. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann der Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris). Vorliegend sind hierfür jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall wird nicht dadurch begründet, dass der Betroffene infolge der Untersagung seine Existenzgrundlage verliert und ggf. auf öffentliche Transferleistungen angewiesen ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1991 – 1 B 10/91 – juris).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen den angefochtenen Widerruf der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen und Mietwagen in Nr. 1 des Bescheidstenors keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Widerspruch des Antragstellers wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Daran vermag auch der Vortrag des Antragstellers, dass bei einer (sofortigen) Einstellung des Taxi- und Mietwagengeschäfts die Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit Personenbeförderungsleistungen gefährdet wäre, nichts zu ändern. Denn eine solche gravierende, das öffentliche Interesse beeinträchtigende Unterversorgung ist – wie das Landratsamt dargelegt hat – nicht zu erwarten.

3.3 Der streitgegenständliche Bescheid ist weiter auch hinsichtlich der in Nr. 2 getroffenen Anordnung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden rechtmäßig.

Zwar benennt das Landratsamt hier mit Art. 52 Satz 1 BayVwVfG eine unzutreffende Rechtsgrundlage, die der Behörde einen Ermessenspielraum eröffnet, doch ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG, der als spezielle Regelung der genannten allgemeinen Befugnisnorm vorgeht und keinen Ermessensspielraum eröffnet, sind erfüllt. Danach sind Genehmigungsurkunden unverzüglich einzuziehen, wenn Genehmigungen (u.a. für die Durchführung von Gelegenheitsverkehren) anders als durch Fristablauf ungültig geworden sind. Da die dem Antragsteller erteilten Genehmigungen sofort vollziehbar widerrufen worden sind, sind die betreffenden Genehmigungsurkunden einzuziehen. Die insoweit gesetzte Frist zur Abgabe der Urkunden ist rechtens.

Somit bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Nr. 2 des Bescheids vom 29. September 2017 angeordneten Rückgabe der Genehmigungsurkunden.

3.4 Die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhungen eines Zwangsgelds in Nr. 3 des genannten Bescheids beruhen auf Art. 29, 31, und 36 VwZVG. Als das mildeste aller Zwangsmittel ist das angedrohte Zwangsgeld als solches jedenfalls an-gemessen im Sinne des Art. 29 Abs. 3 VwZVG. Gegen die Höhe des Zwangsgelds bestehen keine Bedenken (Art. 31 Abs. 2 VwZVG).

Nach alledem ist der Antrag ist mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer entsprechend Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für den Widerruf einer Taxigenehmigung wie auch einer Genehmigung für den Mietwagenverkehr jeweils 15.000,- Euro zugrunde und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrages. Da Gegenstand der Widerrufsentscheidung drei Genehmigungen sind, ist der Streitwert auf 22.500,- € festzusetzen.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.