Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 11 Irrtum
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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10/12/2011 15:08
Das Umfüllen von tiefgekühltem Stickstoff auf einem Autobahnparkplatz verletzt das Gebot, dass Verbindungsleitungen zwischen untereinander u
SubjectsRecht des Gefahrguttransports
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder2. in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich ma
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gea
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published on 30/07/2019 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 14.10.2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VI ZR 486/18 Verkündet am
published on 22/01/2019 00:00
Tatbestand
Mit Bußgeldbescheid vom 01.02.2018 setzte die Vw-Behörde gegen den wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeahndeten Betr. wegen einer am 24.10.2017 als Führer eines Pkw fahrlässig begangenen Missachtung des
published on 15/02/2017 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
published on 27/01/2017 00:00
Gründe
Zum Sachverhalt:
Das AG hat gegen den Betr. im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) wegen einer als Führer eines Pkw auf einer BAB außerorts begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h (§§ 41 I i. V. m. A
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