Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 12 Verantwortlichkeit

(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 3 Verantwortlichkeit


Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der ma

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44, 22 ZB 14.45

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Haup

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 3 K 17.137

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 22 ZB 14.42

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I

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Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife...
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife...