Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine der ... (Beigeladene zu 1) erteilte Genehmigung für den Betrieb von Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Regionalbuslinien des Linienbündels „Wittelsbacher Land 01“).

1. Die Klägerin ist ein (mittelständisches) Verkehrsunternehmen und betrieb in der Vergangenheit im regionalen Nahverkehrsraum A. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Der Beigeladene zu 1 ist ein Verkehrsunternehmen, das zum Konzern der ... gehört.

Die Beigeladenen zu 2 bis 4 (Landkreise ... und, Stadt ...) sind Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr.

Die Beigeladene zu 5 (... Verkehrs- und Tarifverbund GmbH) ist ein Zusammenschluss der Beigeladenen zu 2 bis 4 sowie eines weiteren Aufgabenträgers für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr in der Rechtsform einer GmbH auf der Grundlage eines im Jahr 1985 geschlossenen (und zwischenzeitlich wiederholt geänderten) Gesellschaftsvertrags; ihre zentrale Aufgabe ist die Planung, Steuerung und Abwicklung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Nahverkehrsraum der Region A.

2. Bis zum Wirksamwerden des (aktuellen) „Nahverkehrsplans für den Nahverkehrsraum A. 2015plus“ am 1. April 2015 bestand für die Nahverkehrsregion A. (noch) der „Regionale Nahverkehrsplan 2006 - 2011“). Die am AVV beteiligten Aufgabenträger beschlossen im April 2011 ein Konzept für die Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs und die Fortschreibung dieses Nahverkehrsplans. In Umsetzung dieses Konzepts beschlossen sie im Juni 2013 die verbindlichen Festlegungen u.a. zur Bildung von Linienbündeln, zur Vergabe dieser Linienbündel durch Ausschreibung sowie die ausreichende Verkehrsbedienung für alle im Verbundgebiet betriebenen Linienverkehre und die Geltung des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im Regionalbusverkehr. Als „ausreichende Verkehrsbedienung“ wurde der „derzeitige Fahrplanstand“ festgelegt. Als (künftiges) Linienbündel „Wittelsbacher Land 01“ fassten die Aufgabenträger die (bisher von der Klägerin betriebenen) Buslinien 305, 306, 314, 315, 316 und 317 des Nahverkehrsraums A. zusammen; dem Linienbündel wurden außerdem die bisher von einem anderen Verkehrsunternehmen betriebenen Linien 227 und 227AST (Anruf-Sammel-Taxi-Linie) zugeordnet.

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2016 geplante Neuvergabe der Linien des Linienbündels nach europaweiter Ausschreibung veranlassten die Aufgabenträger die am 4. Dezember 2013 erfolgte Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union.

3. Die Klägerin betrieb in der Vergangenheit (über Jahrzehnte) Linien(bus) verkehr innerhalb des A. Verkehrsverbunds, u.a., wie bereits ausgeführt, auf den Linien 305, 306, 314, 315, 316 und 317. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 5 bestand ein am 1. Januar 2006 in Kraft getretener und bis zum 31. Dezember 2015 gültiger „Kooperationsvertrag“. Danach war die Klägerin zum Betrieb der genannten Linien unter Einhaltung des Verbundtarifs, des Verbundfahrplans sowie weiterer Beförderungsstandards, die Beigeladene zu 5 zur Zahlung von Ausgleichsleistungen verpflichtet. Die für den Linienbetrieb erforderlichen Linienverkehrsgenehmigungen endeten aufgrund der jeweiligen Befristungsregelung zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2013 und 2014.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. März 2013 ließ die Klägerin bei der Regierung von Schwaben die nach § 39 PBefG erforderliche Zustimmung zur Verbundtariferhöhung um 57,63% beantragen. Mit insgesamt acht Alternativanträgen beantragte sie hilfsweise die Zustimmung zur Anhebung des Verbundtarifs in unterschiedlicher Höhe oder zur Einführung eines Haustarifs, zum Teil kombiniert mit dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 und/oder mit Leistungskürzungen und/oder teilweiser Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG („gestaffelter“ Tarifantrag). Zur Begründung verwies die Klägerin u.a. darauf hin, dass sie einen Anspruch auf auskömmliche Gegenleistung für die von ihr erbachten Verkehrsleistungen habe. Die (bisherige) Aufteilung der Einnahmen innerhalb des Verbunds erfülle diesen Anspruch nicht.

Mit weiteren Schreiben vom 28. März 2013 und vom 5. Juni 2013 ließ die Klägerin die Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigungen u.a. für die Linien 305, 306, 314, 315, 316 und 317 jeweils „für die Höchstdauer nach § 16 Abs. 2 PBefG“ (regelmäßig zehn Jahre) beantragen. Nach den klägerischen Angaben im Antragsformular würden die Linienverkehre eigenwirtschaftlich betrieben. Hinsichtlich des anzuwendenden Beförderungstarifs wurde auf den Antrag der Klägerin vom 27. März 2013 (einschließlich der Hilfsanträge) Bezug genommen.

Die Regierung von Schwaben lehnte mit Bescheid vom 29. Juli 2013 den „gestaffelten“ Tarifantrag der Klägerin vom 27. März 2013 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der bestehende Kooperationsvertrag als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen VO (EG) 1370/2007 zu qualifizieren sei, an den auch die Klägerin gebunden sei. Sie könne daher weder die Zustimmung zu Änderungen des Verbundtarifs noch die Zustimmung zu einem Haustarif verlangen. Der Kooperationsvertrag sei als öffentlicher Dienstleistungsauftrag auch von der Regierung von Schwaben als Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen. Einer Zustimmung zur Kürzung von Verkehrsleistungen stünden öffentliche Verkehrsinteressen entgegen. Hierbei sei zu beachten, dass die Aufgabenträger das derzeitige Verkehrsangebot im Verbund als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 PBefG definiert hätten. Soweit die Klägerin in mehreren Hilfsanträgen eine Tarifänderung in Verbindung mit einer allgemeinen Vorschrift begehre, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Aufgabenträger für die Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge entschieden und den Erlass einer allgemeinen Vorschrift abgelehnt hätten.

Mit weiteren Bescheiden vom 30. Juli 2013 lehnte die Regierung von Schwaben die Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur „eigenwirtschaftlichen Durchführung“ der Linienverkehre auf den genannten Linien und die Zustimmung zum Haustarif ab und erteilte der Klägerin gleichzeitig die „Genehmigungen zur Durchführung gemeinwirtschaftlicher Linienverkehre“ unter Geltung u.a. des Gemeinschaftstarifs des Verbunds. Die Geltungsdauer der Genehmigungen wurde bis längstens 31. Dezember 2015 festgesetzt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klägerin die Linien nicht eigenwirtschaftliche betreibe, da ihr aufgrund des Kooperationsvertrags, der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i der VO (EG) 1370/2007 darstelle und von der Klägerin auch nicht gekündigt worden sei, Betriebskostenzuschüsse gewährt würden. Nachdem die Geltungsdauer des Kooperationsvertrags bis zum 31. Dezember 2015 befristet sei, könnten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG die Linienverkehrsgenehmigungen nicht über diesen Zeitpunkt hinaus erteilt werden.

Gegen die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 und vom 30. Juli 2013 ließ die Klägerin jeweils Widerspruch erheben. Die Widersprüche wurden von der Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Dezember 2013 (bezüglich des „gestaffelten“ Tarifantrags) und vom 25. November 2013 (bezüglich der Linienverkehrsgenehmigungen) zurückgewiesen.

Die Klägerin ließ zum Verwaltungsgericht jeweils Klage erheben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten ordnete das Gericht in den die Linienverkehrsgenehmigungen betreffenden Verfahren das Ruhen des Verfahrens an - mit Ausnahme des Verfahrens Au 3 K 13.2063, das die Linie 305 betrifft.

Mit Urteil vom 24. März 2015, Az. Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34, wies das Verwaltungsgericht die Klagen (soweit nicht das Ruhen angeordnet worden war) ab. Mit Urteil vom gleichen Tag, Az. Au 3 K 15.79, wurde eine von der Klägerin am 15. Januar 2015 (als „Klageerweiterung“) erhobene Klage, die die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2 und 4 zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift zum Ziel hatte, abgewiesen.

Auf die Darlegungen in den Entscheidungsgründen der genannten Urteile, in denen die Kammer jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat und die in juris veröffentlicht sind, wird verwiesen.

Die Klägerin hat gegen die vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat (11 BV 15.1552, 11 BV 15.1553).

4. Nach der am 4. Dezember 2013 erfolgten Vorabbekanntmachung der geplanten wettbewerblichen Vergabe des streitgegenständlichen Linienbündels im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe oben 2. am Ende) beantragte die Klägerin am 3. März 2014 (und damit innerhalb der 3-Monatsfrist nach § 12 Abs. 6 PBefG) bei der Regierung von Schwaben die

 erstmalige Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung für die Linien 227 und 227AST sowie

 hilfsweise - für den Fall der bestandskräftigen Ablehnung ihrer Anträge vom 28. März 2013 und vom 5. Juni 2013 - die Wiedererteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für die Linien 305, 306, 314, 315, 316 und 317

ab dem 1. Januar 2016.

Gleichzeitig beantragte die Klägerin - ebenfalls hilfsweise für den Fall der bestandskräftigen Ablehnung ihres „gestaffelten Tarifantrags“ vom 27. März 2013 (siehe oben 3.) - die Zustimmung zu einem modifizierten wiederum „gestaffelten“ Tarifantrag in Bezug auf die genannten Linien und die Anträge vom 3. März 2014.

Die Regierung von Schwaben lehnte sämtliche vorgenannten Anträge mit Bescheid vom 29. September 2014 („gestaffelter“ Tarifantrag) sowie mit Bescheiden vom 30. September 2014 (Linienverkehrsgenehmigungen) ab. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide, mit denen die Linienverkehrsgenehmigungen abgelehnt wurden, wurden von der Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 18. Juni 2015 zurückgewiesen. Über den Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 29. September 2014 verfügte Ablehnung des „gestaffelten“ Tarifantrags hat die Regierung von Schwaben noch nicht entschieden.

Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 30. September 2014 (Ablehnung der Linienverkehrsgenehmigungen) jeweils Klage, hinsichtlich der Linien 306, 314, 315, 316 und 317 durch „hilfsweise Erweiterung“ der Klagen in den ruhend gestellten Verfahren Au 3 K 13.2064, Au 3 K 13.2065, Au 3 K 13.2066, Au 3 K 13.2067 und Au K 13. 2068, hinsichtlich der Linien 227, 227AST und 305 durch neue selbständige Klagen (Au 3 K 15.1116, Au 3 K 15.1117 und Au 3 K 15.1118). Auf Antrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nach Zustimmung der übrigen Beteiligten auch in den Verfahren Au 3 K 15.1116, Au 3 K 15.1117 und Au 3 K 15.1118 mit Beschlüssen jeweils vom 31. Juli 2015 das Ruhen angeordnet.

5. Nach Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens erteilten die Beigeladenen zu 2 bis 4 der Beigeladenen zu 1 einen öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen auf den Linien des Linienbündels „Wittelsbacher Land 01“ für eine Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2023 (Fahrplanwechsel 2023/2024) unter Geltung des Fahrplans sowie des Gemeinschaftstarifs des A. Verkehrs- und Tarifverbunds.

Unter dem Datum 15. Juni 2015 beantragte daraufhin die Beigeladene zu 1 bei der Regierung von Schwaben die Erteilung einer Genehmigung für einen (gemeinwirtschaftlich zu erbringenden) Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien des Linienbündels „Wittelsbacher Land 01“.

Im Rahmen des von der Regierung von Schwaben durchgeführten Anhörungsverfahrens, an dem auch die Klägerin beteiligt wurde, hat sich die Klägerin nicht geäußert.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. November 2015 erteilte die Regierung von Schwaben der Beigeladenen zu 1 die Genehmigung zur Einrichtung und Durchführung von Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 PBefG auf dem Linienbündel „Wittelsbacher Land 01“ des A. Verkehrs- und Tarifverbunds mit Wirkung vom 1. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2023. Weiter erteilte sie die Zustimmung zu den von der Beigeladenen zu 1 mit ihrem Antrag vorgelegten Fahrplänen, die dem Verbundfahrplan des AVV entsprechen, und ordnete die Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verbunds an. Der Genehmigungsbescheid wurde der Klägerin zunächst nicht bekanntgegeben.

Die Beigeladene zu 1 betreibt seit Beginn des Jahres 2016 die Linien des Linienbündels „Wittelsbacher Land 01“.

6. Aufgrund eines richterlichen Hinweises im Berufungsverfahren 11 BV 15.1553 bat die Klägerin die Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 17. Mai 2016 um Bekanntgabe des o.g. Genehmigungsbescheids vom 30. November 2015. Nachdem ihr der Bescheid am 23. Mai 2016 zugestellt worden war, ließ sie dagegen am 24. Mai 2016 Widerspruch einlegen und zur Begründung auf die von ihr beantragten Genehmigungen zum Betrieb der streitgegenständlichen Linien des Linienbündels hinweisen. Ihre Anträge beträfen eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen. Diese seien vorrangig gegenüber den der Beigeladenen zu 1 genehmigten Linienverkehren, die gemeinwirtschaftlich erbracht würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin mit Widerspruch angefochtene, der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung rechtmäßig sei. Der Genehmigung stehe insbesondere kein genehmigungsfähiger Antrag der Klägerin auf Gestattung der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen entgegen, da die Klägerin, wie sich aus allen ihren diesbezüglichen Anträgen ergebe, nicht in der Lage sei, (auf Dauer) die von den Aufgabenträgern als ausreichende Verkehrsbedienung definierten Leistungen eigenwirtschaftlich zu erbringen.

Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 27. September 2016 zugestellt.

7. Die Klägerin ließ am 27. Oktober 2016 zum Verwaltungsgericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 30. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2016 aufzuheben.

Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass sie selbst für sämtliche Linien des Linienbündels „Wittelsbacher Land 01“ Genehmigungen für die Durchführung eigenwirtschaftlicher Linienverkehre und in diesem Zusammenhang auch jeweils die Zustimmung zu Tarifanpassungen „in zahlreichen Ausgestaltungen“ beantragt habe. Die von ihr gestellten Anträge seien allesamt noch nicht bestandskräftig abgelehnt und stünden der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung an die Beigeladene zu 1 entgegen. Die Klägerin habe gegen alle ablehnenden Entscheidungen der Regierung von Schwaben Klage erhoben. Soweit das Verwaltungsgericht diese abgewiesen habe, sei die jeweils zugelassene Berufung eingelegt worden.

8. Die Regierung von Schwaben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung zum Betrieb der Linien des Linienbündels „Wittelsbacher Land 01“ sei rechtens und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die „Konkurrenzanträge“ der Klägerin, die nach deren Auffassung eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen beträfen, seien allesamt nicht genehmigungsfähig. Wie sich insbesondere aus den von der Klägerin gestellten „gestaffelten“ Tarifanträgen, die die genannten Linien beträfen, ergebe, sei die Klägerin jedoch nicht in der Lage, auf Dauer einen den Vorgaben des gültigen Nahverkehrsplans entsprechenden eigenwirtschaftlichen Linienverkehr zu betreiben. Um das bei Einhaltung der Vorgaben des Nahverkehrsplans entstehende Defizit auszugleichen, sei die Klägerin auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift angewiesen, wozu die Aufgabenträger jedoch nicht bereit seien. Soweit die Klägerin die Zustimmung zu einem (gegenüber dem Verbundtarif wesentlich höheren) Haustarif, teilweise verbunden mit Betriebseinschränkungen beantragt habe, stünden dem öffentliche Verkehrsinteressen entgegen.

9. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 beantragen jeweils, 40 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer der streitgegenständlichen Genehmigung entgegenstehenden eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung. Wie sie selbst vortrage, sei sie auf den Defizitausgleich durch die öffentliche Hand angewiesen und ohne einen Ausgleich nicht in der Lage, die Verkehrsleistungen dauerhaft zu erbringen. Die Aufgabenträger seien aber weiterhin nicht bereit, eine allgemeine Vorschrift zu erlassen, wozu sie auch nicht verpflichtet seien. Letzteres habe das Verwaltungsgericht im Verfahren Au 3 K 15.79 mit Urteil vom 24. März 2015 entschieden. Diese Auffassung vertrete mittlerweile auch das OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 25. August 2016 - 13 A 788/15 -. Die von der Klägerin auch beantragten Änderungen des anzuwendenden Tarifs (Erhöhung Gemeinschaftstarif, Haustarif, z.T. verbunden mit Einschränkungen des Betriebsangebots) verstießen gegen den Nahverkehrsplan und seien mit den öffentlichen Verkehrsinteressen unvereinbar.

10. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Klägerin und der Beklagte haben angeregt, die Berufung zuzulassen.

11. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im konkreten Verfahren sowie in den Verfahren Au 3 K 13.2063, Au 3 K 13.2064, Au 3 K 13.2065, Au 3 K 13.2066, Au 3 K 13.2067, Au 3 K 13.2068, Au 3 K 14.34, Au 3 K 15.79, Au 3 K 15.1116, Au 3 K 15.1117 und Au 3 K 15.1118, und auf die in den einzelnen Verfahren jeweils vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Für die auf Aufhebung der der Beigeladenen zu 1 erteilten Linienverkehrsgenehmigung für das Linienbündel „Wittelsbacher Land 01“ gerichtete Drittanfechtungsklage (Konkurrentenklage) ist die Klägerin klagebefugt, weil sie eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen kann (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Bestimmungen des § 13 PBefG schützen den Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung, der - wie hier die Klägerin - geltend macht, die Genehmigung habe ihm und nicht dem Konkurrenten erteilt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, BVerwGE 127, 42, juris). Insoweit weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sie selbst auch für sämtliche Linien des Linienbündels die Genehmigung beantragt habe und in keinem Fall eine bestandskräftige Ablehnung vorliege.

Dass die Klägerin im konkreten Anhörungsverfahren (eingeleitet durch Emails der Regierung von Schwaben vom 30.6.2015 bzw. 5.8.2015) keine ausdrücklichen Einwendungen gegen den Antrag der Beigeladenen zu 1 erhoben hat, lässt die Klagebefugnis nicht entfallen, denn die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG beinhaltet keine Präklusion. Dies ergibt sich bereits aus dem Vergleich des Wortlauts mit dem von Präklusionsvorschriften wie z.B. § 29 Abs. 4 PBefG oder § 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG. Denn bei derartigen Präklusionsvorschriften ist ausdrücklich geregelt, dass Einwendungen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden bzw. ausgeschlossen sind. Eine solche Formulierung findet sich bei § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht, so dass die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut sowie der Intention des Gesetzgebers keinen zwingenden Ausschluss eines während der Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht ausdrücklich geltend gemachten Rechtes vorsieht (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 28.9.2006 - 5 K 1315/06 -, juris; Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 14 Rn. 9).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene Bescheid der Regierung von Schwaben vom 30. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2016 rechtens ist und demgemäß die Klägerin auch nicht in ihren Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Genehmigungsbehörde getroffenen (Auswahl-) Entscheidung ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 21.9.2016; vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - C 6.99 - und v. 12.12.2013 - 3 C 30.12 - beide juris).

2.1 Einer Entscheidung über die konkrete Klage steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht zwar über die Klagen in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die die am 5. Juni 2013 beantragte Genehmigung für den Betreib der Linie 305 und den am 27. März 2013 gestellten „gestaffelten“ Tarifantrag betreffen, jedoch noch nicht über die Klagen in den antragsgemäß ruhend gestellten und bislang nicht wieder aufgerufenen Verfahren Au 3 K 13.2064 (Linie 306), Au 3 K 13.2065 (Linie 314), Au 3 K 13.2066 (Linie 315), Au 3 K 13.2067 (Linie 316), Au 3 K 13.2068 (Linie 317), Au 3 K 15.1116 (Linie 227), Au 3 K 15.1117 (Linie 227AST) und Au 3 K 15.1118 (Linie 305, „neuer“ Antrag vom 3.3.2014) entschieden hat. Zwar sind die in den genannten Verfahren zur Entscheidung gestellten Fragen (Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen und auf Zustimmung zu den „gestaffelten“ Tarifanträgen) im vorliegenden Fall streitentscheidend, doch kann das Verwaltungsgericht hierüber inzident entscheiden; durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung haben sich die Beteiligten damit konkludent einverstanden erklärt.

2.2 Die von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung der von ihr reklamierten Linienverkehrsgenehmigungen stünden der streitgegenständlichen, der Beigeladenen zu 1 erteilten Genehmigung nur dann entgegen, wenn die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen hätte. Da (nur) dem Beigeladenen zu 1 von den Aufgabenträgern ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen erteilt wurde, könnte die Klägerin mit der Klage nur dann durchdringen, wenn sie in der Lage wäre, die Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich zu erbringen, denn nur dann hätte sie einen (vorrangigen) Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Dies war und ist jedoch nicht der Fall.

2.2.1 Soweit sich die Klägerin auf die von ihr mit Schreiben vom 28. März 2013 und 5. Juni 2013 beantragten Linienverkehrsgenehmigungen (mit einer begehrten Gültigkeitsdauer über den 31.12.2015 hinaus) bezieht, verweist das Gericht auf die Darlegungen in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 24. März 2015, Az. Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34. Mit diesem Urteil hat die Kammer - bezogen auf die Linie 305 - die begehrte Verpflichtung des Beklagten abgelehnt, der Klägerin eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen oder die bis zum 31. Dezember 2015 befristete gemeinwirtschaftliche Genehmigung über einen darüber hinausgehenden Zeitraum (bis zur möglichen Höchstdauer) zu „verlängern“. Auch wenn sich dieses Urteil, wie dargelegt, nur auf die Linie 305 bezieht, gelten die Entscheidungsgründe in Bezug auf die Linien 306, 314, 315, 316 und 317, die ebenfalls Bestandteile des Linienbündels „Wittelsbacher Land 01“ sind, entsprechend.

2.2.2 Soweit sich die Klägerin auf die mit Schreiben vom 3. März 2014 („hilfsweise“) gestellten Anträge bezieht, hilft ihr dies nicht weiter.

Die Klägerin ist offensichtlich nicht in der Lage, die beantragten Linienverkehre (auf Dauer, d.h. bis zum Fahrplanwechsel 2023/2024) eigenwirtschaftlich unter Beachtung der von den zuständigen Aufgabenträgern definierten Anforderungen, wozu u.a. die Anwendung des Gemeinschaftstarifs und des Verbundfahrplans gehört, zu betreiben. Ihr entstünde nach eigenem Bekunden beim Betrieb der Linien unter Beachtung der genannten Vorgaben ein jährliches Defizit, d.h. ein nicht durch Einnahmen (Fahrpreise, sonstige Erlöse etwa durch Fahrzeugwerbung) gedeckter Betriebskostenfehlbetrag von erheblich mehr als einer halben Million Euro. Um die „Auskömmlichkeit“ der Linienverkehre (einschließlich eines angemessenen Betriebsgewinns) sicherzustellen und damit einen Betrieb auf Dauer zu gewährleisten, wäre die Klägerin - wollte sie die von den Aufgabenträgern definierten Anforderungen erfüllen - zwingend auf Ausgleichsleistungen der zuständigen Aufgabenträger, der Beigeladenen zu 2 bis 4, angewiesen. Ausgleichszahlungen der Aufgabenträger zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung, wie von den Aufgabenträgern gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG definiert, können nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 PBefG, Art. 3 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 entweder durch eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007 oder durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i VO (EG) Nr. 1370/2007 geregelt werden. Wird ein Verkehrsunternehmen vom Aufgabenträger durch öffentlichen Dienstleistungsauftrag mit der Erbringung von Verkehrsleistungen beauftragt und erhält es dafür Ausgleichszahlungen, so ist die Verkehrsleistung nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG (im Gegensatz zur bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Rechtslage) nicht eigenwirtschaftlich, sondern gemeinwirtschaftlich. Die Eigenwirtschaftlichkeit der die mehrfach genannten Anforderungen einhaltenden Verkehrsleistungen wäre somit nur dann gewahrt, wenn die Aufgabenträger den Defizitausgleich im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift gewährleisten würden. Die Aufgabenträger haben jedoch zu keiner Zeit eine allgemeine Vorschrift erlassen, die die Linien des Linienbündels „Wittelsbacher Land 01“ erfasst; vielmehr haben sie das „Finanzierungsinstrument“ des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewählt und lehnen den Erlass einer allgemeinen Vorschrift ab. Die Klägerin hat auch keinen diesbezüglichen Rechtsanspruch gegen die Aufgabenträger (vgl. OVG NW, U.v. 25.8.2016 - 13 A 788/15 -; VG Augsburg, U.v. 24.3.2015 - Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34 - und - Au 3 K 15.79 -; VG Stade, U.v. 30.6.2016 - 1 A 1432/14 -; sämtliche juris). Soweit die klägerischen Anträge somit in Verbindung mit bzw. unter dem Vorbehalt des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift stehen (siehe einzelne Hilfsanträge des in die Genehmigungsanträge einbezogenen „gestaffelten“ Tarifantrags), können sie wegen des Fehlens einer solchen Vorschrift nicht genehmigt werden.

Soweit die Klägerin die Verkehrsleistungen auf den streitgegenständlichen Linien entsprechend dem „gestaffelten“ Tarifantrag einschließlich der zahlreichen Hilfsanträge in Kombination mit einer Erhöhung des Verbundtarifs oder Einführung eines Haustarifs und/oder einer Einschränkung des Verkehrsleistungsangebots erbringen möchte, fehlt es ebenfalls an der Genehmigungsfähigkeit. Sämtliche Alternativen sind mit den von den Aufgabenträgern definierten Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung, die unstreitig auch Gegenstand der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 waren, nicht vereinbar. Die Aufgabenträger haben auch nicht ihr Einvernehmen mit den Abweichungen erklärt (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).

2.3 Die angefochtene streitgegenständliche Genehmigung ist auch im Übrigen, d.h. unabhängig von der Frage der (nicht bestehenden) Genehmigungsfähigkeit der klägerischen Anträge, rechtmäßig. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit in formeller oder materieller Hinsicht, die zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin führen könnten, werden insoweit weder von der Klägerin geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladenen eigene Klageabweisungsanträge gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2017 - Au 3 K 16.1507 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr


(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 12 Antragstellung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr


Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen


(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrage

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 21 Betriebspflicht


(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8a Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge


(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 29 Planfeststellungsbehörde


(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach §

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 14 Anhörungsverfahren


(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des bea

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 16 Geltungsdauer der Genehmigung


(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2017 - Au 3 K 16.1507 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 15.79

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063

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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Kläge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Aug. 2016 - 13 A 788/15

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf di

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 28. Sept. 2006 - 5 K 1315/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antra

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(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.

(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befristung einer Linienverkehrsgenehmigung sowie die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu Tarifbestimmungen.

I.

1. Die Klägerin ist ein (mittelständisches) Verkehrsunternehmen und betreibt auch im regionalen Nahverkehrsraum Augsburg Linienverkehr mit Bussen. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. sind Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr.

Die Beigeladene zu 1. (Augsburger Verkehrsverbund GmbH AVV) ist ein Zusammenschluss der Beigeladenen zu 2. bis 5. in der Rechtsform einer GmbH auf der Grundlage eines im Jahr 1985 geschlossenen (und zwischenzeitlich wiederholt geänderten) Gesellschaftsvertrags; ihre zentrale Aufgabe ist die Planung, Steuerung und Abwicklung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Nahverkehrsraum der Region Augsburg.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als Aufgabenträger des regionalen Nahverkehrsraums Augsburg sowie der Freistaat Bayern und die (damalige) Deutsche Bundesbahn schlossen ebenfalls 1985 eine als „Rahmenvertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit dem Ziel der Schaffung und des Betriebs eines integrierten Nahverkehrssystems; dieses besteht aus dem Regionalbusverkehr und dem Schienennahverkehr.

Für den Nahverkehrsraum der Region Augsburg (mit Ausnahme des Alt-Landkreises Wertingen, der jetzt Teil des Landkreises Dillingen/Donau ist) besteht ein Nahverkehrsplan („Regionaler Nahverkehrsplan 2006 – 2011 für die Stadt Augsburg, den Landkreis Augsburg und den Landkreis Aichach-Friedberg“), der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Die Aufgabenträger haben im April 2011 ein Konzept für die Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs und die Fortschreibung des Nahverkehrsplans für die in den AVV integrierten Kommunen beschlossen.

Im Juni 2013 beschlossen sämtliche Aufgabenträger (Beigeladene zu 2. bis 5.) die verbindlichen Festlegungen zur Bildung von Linienbündeln, zur (stufenweisen) Vergabe dieser Linienbündel durch Ausschreibung, die Reihenfolge der Ausschreibung sowie die ausreichende Verkehrsbedienung für alle im Verbundgebiet betriebenen Linienverkehre und die Geltung des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im Regionalbusverkehr. Als „ausreichende Verkehrsbedienung“ wurde der „derzeitige Fahrplanstand“ festgelegt. Danach ist die (im Verfahren Au 3 K 13.2063 streitgegenständliche) Linie 305 Bestandteil des Linienbündels 11, das zum 1. Januar 2016 nach europaweiter Ausschreibung neu vergeben werden soll. Insoweit erfolgte auch bereits unter der Linienbündelbezeichnung „Wittelsbacher Land 01“ durch die betreffenden Aufgabenträger am 4. Dezember 2013 eine Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der „Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“ wurde zwischenzeitlich erarbeitet und (zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung) von den meisten Aufgabenträgern, jedoch noch nicht von allen, beschlossen.

2. Zwischen der Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und der Klägerin besteht ein am 1. Januar 2006 in Kraft getretener und (nach einer am 12. Oktober 2009 durch die Beigeladene zu 1. bzw. am 1. Dezember 2009 durch die Klägerin unterzeichneten „Vereinbarung zur Anpassung“) bis zum 31. Dezember 2015 befristeter Kooperationsvertrag. Die Beigeladene zu 1. hat solche Kooperationsverträge mit allen im betreffenden Nahverkehrsraum tätigen Regionalbusunternehmen geschlossen.

Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 1 (Stand: 7.7.2006) des Kooperationsvertrags ist die Klägerin verpflichtet, die in das Verkehrssystem der Beigeladenen zu 1. einbezogene Regionalbuslinien 225, 226, 229, 305 (hier streitgegenständlich), 306, 310, 314, 315, 316 und 317 entsprechend den Vorgaben des Vertrags (Linienweg, Haltestellenfestlegung, Betriebsleistungsangebot, Fahrzeuge, Tarif, Verkaufssystem, Kundenbedienung) zu betreiben. Insbesondere ist die Klägerin verpflichtet, gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr für die Dauer des Vertrags die Anwendung des Gemeinschaftstarifs im Nahverkehrsraum Augsburg zu gewährleisten (§ 5 Abs. 1 Kooperationsvertrag). Die Tarifgestaltung und deren Weiterentwicklung sowie die Festlegung der (besonderen) Beförderungsbedingungen erfolgt gemeinsam durch alle Verkehrsunternehmen im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1.; die näheren Einzelheiten dazu sind in § 5 Abs. 2 bis 5 des Kooperationsvertrags geregelt.

Nach § 1 Abs. 3 des Kooperationsvertrags ist die Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin u.a. verpflichtet, die Finanzierung des Linienverkehrsbetriebs nach Abschnitt IV (§§ 12 bis 14) des Vertrags zu gewährleisten. Danach erhält die Klägerin zum Ausgleich der nicht durch Fahrgeldeinnahmen, Ausgleichzahlungen nach § 45a PBefG und Schwerbehindertenerstattungen gedeckten Kosten der nach § 3 Abs. 1 des Vertrags für die Verkehrsbedienung erbrachten Verkehrsleistungen jährlich einen Betrag in Höhe von 552.592,22 € (§ 12 Abs. 1); die Ermittlung des Betrags ist in § 12 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 und 5 festgeschrieben. Die Modalitäten der Zahlungen sowie eventueller Anpassungen sind in § 13 geregelt. Nach Nr. 2. der Anlage 5 zum Kooperationsvertrag enthält dieser (ausdrücklich) keine Regelungen über die Einnahmeaufteilung der Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr untereinander und zwischen den Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr, der DB Regio und den Stadtwerken Augsburg und Gersthofen.

3. Nach dem „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“ ist von den Kunden bei der Inanspruchnahme bestimmter Abonnements (z.B. Umwelt-Abo, Umwelt-Abo Plus, Jobticket), soweit diese zu einer Beförderung über die Zonen 10 und 20 hinaus berechtigen, der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge zu erteilen. Die Deutsche Bahn leitet diese aufgrund der Einzugsermächtigungen erzielten Einnahmen nach Einbehaltung eines „Eigenanteils“ an die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) weiter, die diese an die Regionalbusunternehmen nach einem bestimmten Schlüssel, der auf einem (nicht mehr gültigen) Einnahmeaufteilungsvertrag aus dem Jahr 2004 beruht, verteilt. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten- und Beigeladenenseite sei es im Juni 2008 zwischen den Beteiligten im Augsburger Verkehrsverbund zu einer Einigung gekommen, dass die Deutsche Bahn Abschlagszahlungen an die AVV GmbH zur Weiterverteilung an die Busunternehmen des Regionalverkehrs im AVV nach dem bisher praktizierten Verfahren leistet, sofern sich an der Struktur des Abonnement-Vertriebs keine Änderung ergibt. Danach sei die Deutsche Bahn bis einschließlich 2009 verpflichtet gewesen, Abschlagszahlungen in Höhe von 10,2 Mio. € jährlich, d.h. monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 850.000 € zu leisten. Dies habe die Deutsche Bahn auch über das Jahr 2009 hinaus regelmäßig getan. Ab 2012 habe die Bahn die monatlichen Abschlagszahlungen auf 675.000 € reduziert und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis der 2009 durchgeführten Verkehrserhebungen den Regionalbusunternehmen nur mehr dieser Betrag zustehe. Nach der Einführung des Regio-Schienentaktes auf der Grundlage des Nahverkehrsplans 2006 – 2011, die mit einer Verbesserung des Angebots im Schienenpersonennahverkehr verbunden gewesen sei, hätten sich erhebliche Fahrgastströme vom Regionalbus auf die Schiene verlagert. Eine Anpassung des Verteilungsschlüssels der Fahrgeldeinnahmen sei bislang jedoch nicht erfolgt. Zwar werde darüber seit geraumer Zeit verhandelt, doch sei der Inhalt – wenn auch nur noch zu einem geringen Teil – noch strittig.

4. Aufgrund der unter 3. dargestellten Kürzung der Abschlagszahlungen führte die Regierung von Schwaben auf Initiative eines anderen Regionalbusunternehmens und der Aufgabenträger ein „Vergleichsverfahren“ durch. Dieses hatte den Zweck, etwaige Unterdeckungen, die aufgrund der reduzierten Abschlagszahlungen bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für den AVV entstanden waren, festzustellen und durch Zahlungen der Aufgabenträger auszugleichen. An diesem Vergleichsverfahren beteiligten sich letztendlich alle Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs, mit Ausnahme der Klägerin. Diese war im Hinblick auf die von den Aufgabenträgern zukünftig beabsichtigte europaweite Ausschreibung der „Linienvergabe“ nicht bereit, den Aufgabenträgern die gewünschten Unterlagen über die Kostensituation zur Verfügung zu stellen.

II.

1. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. März 2013 ließ die Klägerin bei der Regierung von Schwaben folgenden Antrag stellen:

1. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zu den nachfolgenden Tarifbedingungen, wonach der Deutsche Bahn die Einzugsermächtigung hinsichtlich der Fahrkartenabonnements entzogen wird, zu erteilen.

2. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage a) (keine Leistungskürzungen, hohe Verbundtarifanhebung [um 57,63 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

3. Hilfsantrag zu 2.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage b) (keine Leistungskürzungen, moderate Verbundtarifanhebung [um 16,37 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.

4. Hilfsantrag zu 3.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage c) (Keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 178,99 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

5. Hilfsantrag zu 4.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage d) (keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 51,05 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.[1]

6. Hilfsantrag zu 5.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage e) (Leistungskürzung, moderate Verbundtariferhöhung [um 45,73 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage e) teilweise gemäß § 21 Abs.4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

7. Hilfsantrag zu 6.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage f) (Leistungskürzung, niedrige Verbundtariferhöhung [um 4,47 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage f) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

8. Hilfsantrag zu 7.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage g) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 154,88 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage g) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

9. Hilfsantrag zu 8.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage h) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 17,10 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage h) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

10. Hilfsantrag zu 9: Die Antragstellerin gemäß § 21 PBefG von der Betriebspflicht zu entbinden. Eine Liste der Linien oder Kurse, für die wir am Falle der Ablehnung der vorangestellten Anträge samt Hilfsanträge eine Entbindung oder Teilentbindung beantragen werden, wird kurzfristig nachgereicht. Wir bitten um eine Information, wenn eine Prüfung dieses Antrags wahrscheinlich werden sollte.[2]

Die im Antrag bezeichneten Anlagen (a – h) sowie weitere Anlagen (i – k), die sich auf die (hilfsweise) vorgesehenen Leistungskürzungen beziehen, wurden mit Schreiben vom 3. April 2013 der Regierung von Schwaben übermittelt. Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin wegen der Einnahmeaufteilungssituation nicht mehr in der Lage sei, die Linienverkehre im bisherigen Umfang zu erbringen. Grund hierfür sei die durch die DB Regio vorgenommene Kürzung der Abschlagszahlungen aus den von der DB Regio verwalteten Einnahmen aus dem Verkauf von AVV Jahresabonnements. Dadurch entfielen für die Klägerin Einnahmeanteile, welche für die Durchführung der Verkehre dringend benötigt würden. Da die Beigeladene zu 1. dieses Vorgehen der Deutsche Bahn (die insoweit als „Erfüllungsgehilfe“ des Verbunds handle) gebilligt habe und deshalb vertragsbrüchig geworden sei, sei beabsichtigt, Klage gegen die Beigeladene zu 1. zu erheben. Da die Klägerin Anspruch auf auskömmliche Gegenleistung für die ihrerseits erbrachten und zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, seien die Anträge geboten. Wegen der weiteren Ausführungen zur Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin insbesondere vom 27. März 2013 und 21. Juni 2013 (mit dem auch die Anträge zu 5. und 10. zurückgenommen wurden) verwiesen.

2. Die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) äußerte sich für die Aufgabenträger am 5. Juli 2013 zu den Anträgen der Klägerin vom 27. März 2013 und teilte u.a. mit, dass seitens der Aufgabenträger nicht beabsichtigt sei, allgemeine Vorschriften zu erlassen; die Aufgabenträger hätten vielmehr die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit Verpflichtung zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs beschlossen, wobei das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert werde. Nach dem Kooperationsvertrag würden der Klägerin Betriebskostenzuschüsse (und nicht lediglich Ausgleichsleistungen für die Einhaltung eines Höchsttarifs) gewährt. Der AAV sei auch hinsichtlich der Verteilung der ihm durch die DB Regio AG zugeleiteten Abschlagszahlungen nicht vertragsbrüchig.

Die von der Klägerin gestellten Anträge seien durchweg abzulehnen.

III.

1. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juni 2013 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung der (bis zum 31. Juli 2014 gültigen) Liniengenehmigungen für die streitgegenständliche „AVV-Linie 305“ (Augsburg – A.) „für die Höchstdauer gemäß § 16 Abs. 2 PBefG“.

Mit weiteren Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Klägerin außerdem auch die Wiedererteilung der Liniengenehmigungen für die Linien 225 und 306; Die Wiedererteilung der Genehmigungen für die Linien 226, 229, 314, 315, 316 und 317 war bereits mit Anträgen vom 27. März 2013 beantragt worden.

Nach den Angaben im Antragsformular sollte die Linie 305 (wie auch die sonst beantragten Linien) eigenwirtschaftlich betrieben werden. Nach den vorgelegten Akten waren dem Antrag (ab 9.12.2012 gültige) „AVV-Dienstfahrpläne“, ein Linienplan sowie zwei weitere von der Klägerin erstellte Tabellen beigefügt. In dem anwaltlichen Anschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 wurde außerdem auf den Antrag vom 27. März 2013 Bezug genommen und mitgeteilt, dass der Antrag hinsichtlich des (für die streitgegenständliche Linie 305 sowie der weiteren Linien) beantragten Tarifs „im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen in der Reihenfolge der Anlagen a) - h) stehe; weiter wurde hinsichtlich der „gegebenenfalls erforderlichen Leistungskürzungen“ auf die Anlage i) und die ggf. gekürzten Fahrpläne auf die Anlage k) verwiesen.

Mit Email vom 5. Juli 2013 übermittelte die Klägerin der Regierung von Schwaben den Gemeinschaftstarif des AVV (Stand: 1.1.2013) sowie die „Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Fahrpreise und Sonderregelungen für den Omnibuslinienverkehr der ...-Reisen GmbH (...-Haustarif)“ (Stand: 1.10.2013).

2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens äußerte sich u.a. die Beigeladene zu 1. sowie die AVG Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH. Die Beigeladene zu 1. wies auf die Fortschreibung des Nahverkehrsplans hin, die eine grundlegende Neuausrichtung des regionalen Busverkehrs vorsehe. Ziel sei es, durch einen effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel im Rahmen von Ausschreibungen von Linienbündeln in Stufen ab dem 1. Januar 2016 stabile Marktbedingungen herzustellen, die Verbundstruktur zu stärken und Einsparungen zu nutzen, um ein durchgängig hohes und verlässliches Qualitätsniveau zu schaffen. Angestrebt werde, über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg 50 % mehr Fahrgäste für den Öffentlichen Personennahverkehr zu gewinnen. Weiter machte die Beigeladen zu 1. geltend, dass der beantragte Verkehr nicht eigenwirtschaftlich sein könne, da die Klägerin wegen des Kooperationsvertrags, der nicht gekündigt worden sei, und der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag darstelle, Ausgleichsleistungen erhalte. Die Tarifanträge widersprächen dem Kooperationsvertrag. Dieser laufe auch am 31. Dezember 2015 aus, sodass nach § 16 Abs. 2 PBefG die Liniengenehmigung nur bis zu diesem Zeitpunkt erteilt werden könne.

Auf die betreffende Stellungnahme vom 5. Juli 2013, die auch der Klägerseite zur Äußerung übermittelt wurde, wird im Übrigen verwiesen.

IV.

1. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte die Regierung von Schwaben die Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 ab.

Zur Begründung führte die Regierung im Wesentlichen aus, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. bestehende Kooperationsvertrag als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen VO (EG) 1370/2007 zu qualifizieren sei. Daran habe auch die seit 1. Januar 2013 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes nichts geändert. Die Klägerin habe den Kooperationsvertrag auch nicht gekündigt. Dagegen liege eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 2 Buchst. l) der VO (EG) 1370/2007 nicht vor; der Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Festsetzung eines Höchsttarifs werde von den beteiligten Aufgabenträgern abgelehnt.

Der Kooperationsvertrag sei als öffentlicher Dienstleistungsauftrag auch von der Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlich zuständiger Genehmigungsbehörde zu beachten.

Die Klägerin sei nach dem Kooperationsvertrag verpflichtet, den Gemeinschaftstarif zu beachten; dieser könne auch nicht allein durch die Klägerin, sondern nur gemeinsam mit allen beteiligten Verkehrsunternehmen weiterentwickelt werden. Die Klägerin sei deshalb weder befugt, eine Veränderung des Gemeinschaftstarifs noch die Einrichtung eines Haustarifs eigenständig zu beantragen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf eine Änderung der Berechtigung der DB Regio AG zum Einzug von Fahrpreisen bei Zeitabonnements.

Soweit die Klägerin die Zustimmung für eine Leistungskürzung begehre, stehe dem entgegen, dass die Aufgabenträger das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert hätten; insoweit stünden Verringerungen des Leistungsangebots der Klägerin im Widerspruch zu öffentlichen Verkehrsinteressen. Für eine (teilweise) Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, habe diese auch nicht die erforderlichen Nachweise für eine linienbezogene (wirtschaftliche) Unzumutbarkeit erbracht.

Den von der Klägerin begehrten Änderungen in Bezug auf Tarifbestimmungen bzw. Betriebspflichten könne daher nicht zugestimmt werden.

2. Mit weiterem Bescheid vom 30. Juli 2013 entschied die Regierung von Schwaben über den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 gestellten Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung für die streitgegenständliche Linie 305. Unter Nr. 1. des Entscheidungssatzes lehnte sie die eigenwirtschaftliche Durchführung des Linienverkehrs und die Zustimmung zum Haustarif der Klägerin ab. Gleichzeitig erteilte die Regierung der Klägerin die „Genehmigung zur Durchführung eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs“ für die Linie 305 (Nr. 2) u.a. mit der Nebenbestimmung, dass „der Gemeinschaftstarif des Augsburger Verkehrsverbundes AVV GmbH in der Fassung, der die Regierung von Schwaben jeweils zugestimmt hat“ gilt (Nr. 2 b). Unter Nr. 3 des Entscheidungssatzes stimmte die Regierung dem (beigelegten AVV-) Fahrplan und der Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifes zu. Die Geltungsdauer der Genehmigung wurde auf den Zeitraum vom 1. August 2014 bis längstens 31. Dezember 2015 festgesetzt (Nr. 4).

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klägerin die Linie nicht eigenwirtschaftliche betreibe, da ihr aufgrund des Kooperationsvertrags, der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der VO (EG) 1370/2007 darstelle, Betriebskostenzuschüsse gewährt würden. Nachdem die Gültigkeit des Kooperationsvertrags bis zum 31. Dezember 2015 befristet sei, könne nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG die Liniengenehmigung nicht über diesen Zeitpunkt hinaus erteilt werden.

Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

In gleicher Weise verbeschied die Regierung von Schwaben mit acht weiteren Bescheiden jeweils vom 30. Juli 2013 die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für die weiteren Linien 225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317.

V.

1. Gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Wegen der ausführlichen Darlegungen ihrer Bevollmächtigten zur Begründung des Widerspruchs wird auf deren Schriftsatz vom 29. August 2013 (der die offensichtlich unzutreffende Datumsbezeichnung „29.3.2013“ trägt) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch zurück.

2. Gegen die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 ließ die Klägerin ebenfalls Widerspruch erheben, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25. November 2013 zurückwies.


VI.

1. Am 30. Dezember 2013 erhob die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen sämtlichen Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 und die betreffenden Widerspruchsbescheide vom 25. November 2013. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit (neun) Klageverfahren (entsprechend der neun Ausgangsbescheide) anhängig. Vorliegend (d.h. im Verfahren Au 3 K 13.2063) streitgegenständlich ist nur der Bescheid, der die Linie 305 betrifft. Die Verfahren bezüglich der weiteren Linien (225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317) sind im Einvernehmen mit allen Beteiligten (vorläufig) ruhend gestellt.

In der Klageschrift kündigte die Klägerin im vorliegenden Verfahren folgende Antragstellung an:

„Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 zur Linie 305 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 wird aufgehoben, soweit der Klägerin lediglich eine Genehmigungslaufzeit bis zum 31. Dezember 2015 zugestanden wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß eine Liniengenehmigung gemäß § 42 PBefG für die Laufzeit vom 1.10.2013 (richtig wäre: 1.8.2014) bis zum 30.9.2023 (gemeint wohl: 31.7.2014) zu erteilen.“

Weiter führte sie in der Klageschrift aus, dass sie sich „im Wege der Teilversagungsgegenklage“ gegen die Entscheidungen der Regierung wende, die klägerischen Anträge zur Einrichtung und zum Betrieb der Verkehre „jeweils teilweise, nämlich hinsichtlich der über den 31.12.2015 hinaus begehrten Laufzeit, zu versagen“. Die Klägerin habe „Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung ihrer Anträge“.

2. Am 9. Januar 2014 ließ die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg eine weitere Klage (Au 3 K 14.34) erheben und kündigte folgende Antragstellung an:

1. Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013 wird aufgehoben.

2. Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hauptantrag der Klägerin zu genehmigen.

3. Hilfsweise zu 2.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 2. der Klägerin zu genehmigen.

4. Hilfsweise zu 3.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 3. der Klägerin zu genehmigen.

5. Hilfsweise zu 4.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 4. der Klägerin zu genehmigen.

6. Hilfsweise zu 5.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 5. der Klägerin zu genehmigen.

7. Hilfsweise zu 6.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 6. der Klägerin zu genehmigen.

8. Hilfsweise zu 7.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 7. der Klägerin zu genehmigen.

9. Hilfsweise zu 8.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 8. der Klägerin zu genehmigen.

10. Hilfsweise zu 9.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 9. der Klägerin zu genehmigen.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte zu 1.[3] wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7 .2013 (Az. 23-3622.05-232/2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie 305 Augsburg – A. für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 16,37 % sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3.[4] zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 45,73 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen,

hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 4,47 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Ge-meinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen,

hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10 % gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Hinsichtlich der „Erweiterung“ der Klage gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger, die in den vorliegenden Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits beigeladen sind, wird auf das Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie aufgrund ihres Grundrechts auf Berufs- und Gewerbefreiheit einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlich zu erbringenden Linienverkehr für die Dauer von 10 Jahren und auf Zustimmung zu geänderten Tarifbestimmungen und Reduzierung des Leistungsangebots wie sie von ihr im Genehmigungsantrag (jeweils hilfsweise) geltend gemacht wurden, habe. Diesem Anspruch stünden weder gemeinschaftsrechtliche noch nationale Vorschriften entgegen.

Den Verkehrsunternehmen stehe zunächst aufgrund des (auch durch die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes beibehaltenen) Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit ein „Definitionsrecht“ in Bezug auf die zu erbringende Leistung und die Beförderungsentgelte und -bedingungen zu. Soweit der Aufgabenträger bereits im Bereich der Eigenwirtschaftlichkeit tarifliche Vorgaben mache, die die eigenwirtschaftliche Leistungserbringung in Frage stellten, müsse er die dadurch verursachten Nachteile (Einkommensverluste des Verkehrsunternehmens aufgrund der Anwendung des niedrigeren Tarifs) zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit durch eine Ausgleichsleistung an das Unternehmen kompensieren. Dies könne nur durch eine allgemeine Vorschrift erfolgen; hierauf bestehe seitens des Verkehrsunternehmens ein Rechtsanspruch. Insofern habe der Aufgabenträger – auf dieser ersten Stufe – kein Wahlrecht zwischen dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift und einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Nur dann, wenn eine eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen nicht möglich ist, könne der Aufgabenträger – gleichsam auf der Ebene einer zweiten Stufe – die Leistung in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag selbst definieren und den Preis dafür im Rahmen eines Vergabeverfahrens „auf dem Markt abfragen“.

Die Klägerin berufe sich darauf, die Verkehrsleistungen, die Gegenstand ihrer Anträge auf Wieder-Erteilung von Liniengenehmigungen sind (Linien 225, 226, 229, 305, 306, 314, 315, 316 und 317), eigenwirtschaftlich zu erbringen. Wegen der durch die Deutsche Bahn vorgenommenen Reduzierungen der Abschlagszahlungen sei der Gemeinschaftstarif für sie nicht auskömmlich. Sie sei nicht in der Lage, damit die Verkehrsleistungen in bisherigem Umfang zu erbringen. Nachdem sie allerdings aufgrund allgemeiner Grundsätze und nationalem Verfassungsrecht einen Anspruch auf eine auskömmliche Gegenleistung für die von ihr eigenwirtschaftlich zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, ihr andererseits durch den Aufgabenträger die Anwendung des Gemeinschaftstarifs vorgeschrieben sei, müsse sie zum Ausgleich aufgrund des ihr zustehenden Tarifbestimmungsrechts einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Tarifbestimmungen im Sinne des von ihr gestellten Hauptantrags 1 sowie darüber hinaus zur Änderung der Beförderungsentgelte – entweder als (erhöhter) Verbundtarif oder als Haustarif allein oder durch „flankierenden Maßnahmen“ (Leistungskürzung, Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007) modifiziert – entsprechend Hauptantrag 2 und der weiteren Hilfsanträge haben.

Der Klägerin stehe als Linienbetreiberin und Genehmigungsinhaberin auch nach wie vor das Tarifbestimmungsrecht und damit die Befugnis i.S.d. § 39 PBefG, die Zustimmung zu Änderung der Tarifbestimmungen zu beantragen, zu. Dieses Recht sei durch den Kooperationsvertrag, an dem der Beklagte nicht beteiligt sei und der die Regierung von Schwaben daher nicht binde, auch nicht ausgeschlossen. Der Kooperationsvertrag, der bereits lange vor Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stelle keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2017 dar. Die nach § 12 Abs. 1 des Kooperationsvertrags von der Beigeladenen zu 1. zu zahlenden Ausgleichsleistungen führten nicht zum Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit, da in der genannten Regelung ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung festgeschrieben sei; dies schließe die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags aus.

Die Regierung von Schwaben berücksichtige auch zu Unrecht nicht, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Aufgabenträger auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit habe. Die Auffassung, dass zur Gewährleistung des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit eine Verpflichtung der Aufgabenträger zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift bestehe, werde auch vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilt; dies ergebe sich aus dem Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim genannten Bundesministerium an die Vorsitzende des Arbeitskreises Öffentlicher Personenverkehr vom 11. September 2014. Werde diese Verpflichtung durch die Aufgabenträger nicht erfüllt, müsse die Genehmigungsbehörde jedenfalls die Zustimmung zu einem auskömmlichen Haustarif erteilen.

Darüber hinaus habe die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 auch bereits die Vergabepraxis der Aufgabenträger (Stadt Augsburg und Landkreis Aichach-Friedberg) beanstandet und eine zwischen den Aufgabenträgern und einem Verkehrsunternehmen geschlossen „Übergangsvereinbarung“ für unwirksam erklärt.

Im Übrigen leide die Bescheidung durch die Regierung von Schwaben auch an einem erheblichen Ermessensfehler. Die Behörde habe die inmitten stehenden Verkehrsbedürfnisse nicht ermittelt, was mit der einschlägigen Rechtsprechung nicht vereinbar sei.

Hinsichtlich der weiteren Darlegungen der Klägerin, insbesondere zur Begründung der von ihr gestellten Anträge im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 5. Mai 2014 und vom 15. Januar 2015 verwiesen.

VII.

Für den Beklagten beantragt die Regierung von Schwaben,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Klagen abzuweisen.

Die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen vertreten die Auffassung, dass die Klägerin keinen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung betreibe und dazu auch nicht in der Lage sei. Sie sei auf Ausgleichszahlungen aufgrund des Kooperationsvertrags angewiesen. Dieser stelle einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag dar, der von der Genehmigungsbehörde zu beachten sei. Dies gelte auch im Hinblick auf die Dauer der erteilten Genehmigung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG sei bei der Bemessung der Genehmigungsdauer die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu berücksichtigen. Es könne deshalb nicht beanstandet werden, dass die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt wurde.

Es treffe nicht zu, dass Verkehrsunternehmen ein vorrangiges „Definitionsrecht“ der zu erbringenden (ausreichenden) Verkehrsleistung und der Beförderungsentgelte zustehe. Vielmehr regele das Personenbeförderungsgesetz, dass der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit und damit das von der Klägerin reklamierte Bestimmungsrecht nur so weit reiche, wie danach die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs möglich ist. Was als ausreichende Bedienung anzusehen ist, werde jedoch nicht von eigenwirtschaftlich tätigen Verkehrsunternehmen, sondern nach § 8 Abs. 3 PBefG von den Aufgabenträgern als den „zuständigen Behörden“ festgelegt. Allein diese hätten das Recht, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebots im öffentlichen Personennahverkehr (in der Regel in einem Nahverkehrsplan) festzulegen, was auch das Recht zur Gestaltung der Beförderungsentgelte einschließe. Könne ein Verkehrsunternehmen eine dergestalt definierte ausreichende Bedienung nicht mit Finanzmitteln, die die Eigenwirtschaftlichkeit i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht in Frage stellen, leisten, sei eine Eigenwirtschaftlichkeit nicht mehr möglich. In diesem Fall könne der Aufgabenträger nach § 8 Abs. 1 Satz 2 PBefG zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung nach seiner Wahl entweder eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen, die einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beinhalten könnten.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als zuständige Aufgabenträger hätten von ihrem Recht auf Festlegung einer ausreichenden Bedienung auch Gebrauch gemacht. Der Erlass einer allgemeinen Vorschrift komme für sie nicht in Frage; die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erlass einer solchen Regelung. Das Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und damit den Aufgabenträgern einerseits und der Klägerin andererseits werde durch den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Kooperationsvertrag bestimmt; dieser erfülle entgegen der klägerischen Auffassung alle Voraussetzungen, die gemeinschaftsrechtlich an einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu stellen seien und sei damit als solcher zu qualifizieren. Der Kooperationsvertrag sei auch im Rahmen der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen von der Genehmigungsbehörde zu beachten. Am Kooperationsvertrag werde auch allseits festgehalten; die Klägerin habe zwar dessen Kündigung angedroht, eine entsprechende Erklärung aber nicht abgegeben. Dass der Kooperationsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stehe seiner Qualifizierung als öffentlicher Dienstleistungsauftrag nicht entgegen; dies ergebe sich bereits aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung. Die Klägerin erhalte aufgrund des Kooperationsvertrags auch einen jährlichen Betriebskostenzuschuss von 552.592,22 €. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Klägerin die Verkehrsdienstleistung eigenwirtschaftlich erbringe.

Aufgrund des Kooperationsvertrags sei die Klägerin zur Beachtung der Tarifbestimmungen, insbesondere zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs verpflichtet. Damit sei ein eigenes Tarifbestimmungsrecht der Klägerin unabhängig vom Kooperationsvertrag ausgeschlossen. Die Klägerin könne daher selbständig weder eine Änderung in Bezug auf die Befugnis der DB Regio AG zum Einzug von Fahrgeldeinnahmen bei bestimmten Fahrkartenabonnements noch eine Änderung des Gemeinschaftstarifs noch eine Zustimmung zu einem Haustarif verlangen. Ihr stehe auch kein Anspruch auf (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht zu, da insoweit öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden. Im Übrigen habe die Klägerin – wie alle anderen Regionalbusunternehmen auch – die zumutbare Möglichkeit (gehabt), an dem auf Initiative eines anderen Unternehmens und den Aufgabenträgern von der Regierung von Schwaben durchgeführten „Vergleichsverfahren“ teilzunehmen.

Auf die weiteren Darlegungen der Regierung von Schwaben sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen in den Klageerwiderungsschriftsätzen wird verwiesen

VIII.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren Au 3 K 13. 2063, Au 3 K 14.34 und Au 3 K 15.79 zur gemeinsamen Verhandlung, die Verfahren Au 3 K 13. 2063 und Au 3 K 14.34 auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beteiligten haben ihre zuletzt schriftsätzlichen gestellten Anträge wiederholt.

IX.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach sach- und interessengerechter Auslegung des zuletzt gestellten Klageantrags, an dessen wörtliche Fassung das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist (§ 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), sind Gegenstand der verbundenen Verfahren die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 und 30. Juli 2013 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide der gleichen Behörde vom 25. November 2013 und 13. Dezember 2013, mit denen die vorausgehenden Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 und 5. Juni 2013 beschieden wurden; die Klägerin wendet sich nicht gegen die Erteilung der Liniengenehmigung als solche, sondern begehrt eine Erweiterung der Geltungsdauer sowie die Zustimmung zu geänderten Tarif- und Beförderungsbestimmungen und zur Reduzierung des Verkehrsleistungsangebots entsprechend ihrer „gestaffelten“ Anträge. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 30. Dezember 2013 ausdrücklich die Aufhebung des Bescheids der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 (Liniengenehmigung) nur in Bezug auf die Festsetzung der Laufzeit beantragt und ihr Rechtsschutzbegehren ausdrücklich als „Teilversagungsgegenklage“ bezeichnet. Insofern ist ihr zuletzt gestellter Klageantrag, der nach seiner wörtlichen Fassung auf die (vollständige) Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2013 gerichtet ist, entsprechend auszulegen.

Soweit die Klägerin ihre Klagen mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 teilweise „erweitert“ und nunmehr „hilfsweise“ auch gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger richtet, ist dies Gegenstand des weiteren Verfahrens Au 3 K 15.79. In Bezug auf diese „Klageerweiterung“ hat das Verwaltungsgericht ein selbständiges Klageverfahren „angelegt“, weil – ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit eines solchen „Hilfsantrags“ (§ 44 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn. 4) – die nunmehr „hilfsweise“ beklagten Aufgabenträger in den bisher bereits anhängigen Verfahren Beigeladene sind und ein und dieselbe Person innerhalb eines Verfahrens nicht zugleich Beigeladener und Partei (hier: Beklagter) sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 – 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 – BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des Freistaats Bayern als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die gegen den Freistaat Bayern gerichteten Verpflichtungsklagen (Az. Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34) bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass ihr über den 31. Dezember 2015 hinaus eine Genehmigung für den Betrieb der (Regionalbus-) Linie 305 (durch Änderung der Festsetzung der Gültigkeitsdauer oder Erteilung einer weiteren Genehmigung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016) erteilt wird, noch kann sie verlangen, dass die Regierung von Schwaben die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu wie auch immer gearteten Änderungen der Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs oder zur Einführung eines „Haustarifs“ und/oder zur (teilweisen) „Entbindung von der Betriebspflicht“ erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO).

I.

Die klägerseits gestellten Anträge sind nach der Rechtslage zu beurteilen, die sich aus

- der seit dem 3. Dezember 2009 unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (nachfolgend: VO (EG) Nr. 1370/2007),

- dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung und

- dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)

ergibt. Diesen Vorschriften kann in Bezug auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten der im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs i.S.d. § 8 Abs. 1 und 2 PBefG agierenden Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen folgendeallgemeine gesetzliche Systematik entnommen werden:

Zentraler Begriff des Personenbeförderungsgesetzes ist insoweit, als der öffentliche Personennahverkehr betroffen ist, die „ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr“ (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 8a Abs. 1, § 13 Abs. 2a PBefG); deren Sicherstellung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist erklärtes Ziel des Gesetzes. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG sind hierfür die nach Landesrecht bestimmten Aufgabenträger, d.h. die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG) zuständig. Den Aufgabenträgern obliegt jedoch nicht nur die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags; vielmehr weist ihnen das Gesetz auch die Aufgabe und das Recht zu, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen zu „definieren“, was in der Regel in einem Nahverkehrsplan zu erfolgen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Insoweit hat der Bundesgesetzgeber nunmehr (gegenüber der bis zum 31. Dezember 2012 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes) die Aufgaben- und Rechtsstellung der Aufgabenträger – auch im Verhältnis zu den Genehmigungsbehörden und den Verkehrsunternehmen – deutlich gestärkt und ausgebaut (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 11; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 8 PBefG, Rn. 4) . Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher nach Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften keine Rede davon sein, dass den Verkehrsunternehmen ein vorrangiges Recht zur Definition dessen, was für eine ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich ist, zusteht. Lediglich insoweit, als der Aufgabenträger seine Befugnis nicht wahrnimmt, kann der Verkehrsunternehmer selbst originär ein „Definitionsrecht“ ausüben.

Auch das in § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG enthaltene Gebot, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind, kann nichts am primären „Definitionsrecht“ der Aufgabenträger – wie dargelegt – ändern. Wie die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen zutreffend ausführen, ist das Gebot der Eigenwirtschaftlichkeit insoweit (nur noch) von Bedeutung, als den Verkehrsunternehmern zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden muss, zu prüfen, ob die Verkehrsleistungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung, so wie sie vom Aufgabenträger definiert wurden, eigenwirtschaftlich erbracht werden können. Ist eine eigenwirtschaftliche Erbringung nicht möglich (was in der Praxis – vor allem vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden Legaldefinition der Eigenwirtschaftlichkeit in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG – fast durchgehend der Fall sein dürfte [vgl. dazu Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., Vorb. I Rn. 35]), darf die zuständige Behörde (Aufgabenträger) nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 PBefG zu den in der VO (EG) Nr. 1370/2007 genannten Finanzierungsmöglichkeiten greifen und entweder eine allgemeine Vorschrift (in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen) erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, mit dem die Einhaltung der zuvor definierten Anforderungen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung festgeschrieben wird, erteilen. Für beide Fälle bietet die VO (EG) Nr. 1370/2007 die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen der öffentlichen Hand zum Ausgleich eines Defizits, das bei einer reinen Nutzerfinanzierung (durch Fahrgelderlöse, Werbeeinnahmen u.ä) nahezu zwangsläufig entstehen muss. Entgegen der klägerseits mehrfach geäußerten Auffassung normiert die Verordnung allerdings keine Verpflichtung des Aufgabenträgers zum Defizitausgleich, enthält somit keine Anspruchsgrundlage zugunsten des Verkehrsunternehmens im Sinne eines subjektiven Rechts auf Ausgleichsleistungen, sondern regelt lediglich die „Bedingungen“, unter denen eine marktregulierende Intervention durch die Aufgabenträger (u.a. durch Gewährung von Ausgleichsleistungen) gemeinschaftsrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).

Erfolgt die Ausgleichsgewährung des Aufgabenträgers ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007, die die Einhaltung eines Höchsttarifs verlangt, und wird lediglich der Nachteil ausgeglichen, der durch die Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen tariflichen Verpflichtung entsteht, findet kein dem personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelagertes (förmliches) wettbewerbliches Vergabeverfahren, sondern allenfalls ein „Genehmigungswettbewerb“ im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 9 ff. PBefG statt. Sollen Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt werden, besteht für die Aufgabenträger nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 13470/2007 die grundsätzliche Verpflichtung, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren entweder nach allgemeinem Vergaberecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A – VOL/A) oder nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8b PBefG durchzuführen.

Die Aufgabenträger haben ein Wahlrecht, ob sie (nur) eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilen; weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus dem nationalen Recht ergibt sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens darauf, dass ein Ausgleich (nur) auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift durchgeführt wird (siehe dazu auch das Urteil der Kammer vom 24. März 2015 – Au 3 K 15.79). Vereinbaren ein Aufgabenträger und ein Verkehrsunternehmen, dass letzteres Personenbeförderungsdienste erbringt, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, und dafür Ausgleichleistungen erhält, die nicht lediglich durch Tarifbindung verursachte Nachteile kompensieren, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag vor, der die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung ausschließt. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin meint – die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG

„…Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden“ (Hervorhebung durch das Gericht)

als zwingende Kumulation oder – wie die Beigeladenen ausführen – im Sinne von „und/oder“ (so auch die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007) zu verstehen ist. Denn selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass der Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit voraussetzt, dass neben dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag immer auch ein ausschließliches Recht gewährt wird, träfe dies jedenfalls zu. Denn die personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung, die durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht ersetzt wird, sondern zur Durchführung des Verkehrs nach wie vor erforderlich ist, gewährt – worauf die Regierung von Schwaben zutreffend hinweist – nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.8.2012 – 11 CS 12.1607 – juris) ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 (so auch Heinze/Fieling/Fiedler, a.a.O., § 8 Rn. 69 ff.). Es kann nicht angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber den Begriff des ausschließlichen Rechtes in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG anders definieren möchte, als der EU-Gesetzgeber dies in Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 getan hat. Mit anderen Worten: Jedem Verkehrsunternehmer, der einen genehmigten Linienverkehr betreibt und vom Aufgabenträger Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erhält, wurde auch ein ausschließliches Recht im obigen Sinne gewährt; dies hat zur Folge, dass solche Verkehre nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden.

II.

Von vorstehenden allgemeinen Erwägungen ausgehend können die von der Regierung von Schwaben getroffenen Entscheidungen rechtlich nicht beanstandet werden.

1. Die Regierung von Schwaben hat die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung für den Betreib der streitgegenständlichen Linie 305 (Augsburg – A.) zu Recht (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt.

1.1 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PBefG darf (nunmehr) die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG) höchstens zehn Jahre betragen, wobei eine Verkürzung dann möglich ist, wenn öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Nach der diesen allgemeinen Bestimmungen vorgehenden speziellen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG gilt für den Fall, dass dem antragstellenden Unternehmen für die zur Genehmigung beantragte Verkehrsleistung ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilt ist, dass die Genehmigung nicht für einen längeren Zeitraum erteilt werden darf, als der öffentliche Dienstleistungsauftrag gilt.

1.2 Die Regierung von Schwaben sowie die Beigeladenen gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Kooperationsvertrag, den die Beigeladene zu 1. und die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 geschlossen haben und der bis zum 31. Dezember 2015 Gültigkeit hat, um einen wirksamen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt. Dementsprechend konnte die Geltungsdauer der von der Klägerin beantragten Liniengenehmigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht festgesetzt werden.

Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin können nicht überzeugen.

1.2.1 Der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags wird im nationalen Recht, insbesondere im Personenbeförderungsgesetz nicht definiert. Vielmehr verwendet das Personenbeförderungsgesetz diesen Begriff unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen der VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. z.B. § 8a Abs. 1, 2 und 4 PBefG). Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. i) VO (EG) Nr. 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Der Kooperationsvertrag erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen.

1.2.1.1 Zuständige Behörden i.S.d. der VO (EG) 1370/2007 (siehe dortige Definition unter Art. 2 Buchst. b)) sind nach § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG, Art. 8 Abs. 2 BayÖPNVG auf dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (§ 8 Abs. 1 PBefG) – wie hier – die Aufgabenträger, d.h. die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG), die nach den Bestimmungen in Art. 7 BayÖPNVG Verkehrskooperationen, etwa in Form von Verkehrs- und Tarifverbünden bilden und sich dabei nach Art. 10 und 11 BayÖPNVG auch in privatrechtlichen Rechtsformen organisieren können.

1.2.1.2 Was unter Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Darunter fallen u.a. privat-rechtliche Unternehmen, die Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbringen, somit im öffentlichen Personenverkehr tätig sind (Art. 2 Buchst a) VO (EG) Nr. 1370/2007); dass die Klägerin hierunter fällt, soweit sie im Regionalbuslinienverkehr Personenbeförderung betreibt, steht außer Zweifel.

1.2.1.3 Der Kooperationsvertrag enthält auch als „rechtsverbindlicher Akt“ die Vereinbarungen („Übereinkunft“), die nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthalten sein müssen. Die Klägerin wird mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, dem Betrieb diverser AVV-Regionalbuslinien – u.a. der hier streitgegenständlichen Linie 305 – „betraut“. Gleichzeitig wird sie verpflichtet, beim Betrieb der Linienverkehre den Gemeinschaftstarif anzuwenden sowie Gemeinschaftsfahrpläne und bestimmte Qualitäts-Standards zu beachten, d.h. gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 Buchst. e) der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu erfüllen. Die Klägerin hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den im Verbund unter Anwendung des Gemeinschaftstarifs erbrachten Verkehrsleistungen um Leistungen handelt, welche sie aus eigenem wirtschaftlichem Interesse so nicht ohne Gegenleistung zu übernehmen bereit ist.

1.2.2 Der Qualifizierung des Kooperationsvertrags als öffentlicher Dienstleistungsauftrag kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Beigeladene zu 1. als Partner des Vertrags nicht Aufgabenträger und damit nicht zuständige Behörde sei und schon deshalb keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge „erteilen“ könne. In der Präambel des Kooperationsvertrags, der ausdrücklich „die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs und den Aufgabenträgern im Nahverkehrsraum Augsburg“ zum Gegenstand hat, wird dargelegt, dass der Beigeladenen zu 1. die Durchführung der aus der Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg entstehenden Aufgaben der Planung, Steuerung und Abwicklung übertragen wurde. Weiter wird darauf hingewiesen, dass „die genannten kommunalen Gebietskörperschaften“, d.h. die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg und Dillingen a.d. Donau, sowie die Stadt Augsburg „nach Art. 8 BayÖPNVG die originäre Aufgabe der Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen ÖPNV (haben) und … dabei als Gesellschafter des AVV gem. Art. 7 und 10 BayÖPNV bei der Sicherung und Verbesserung des Regionalbusverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg“ zusammenwirken. Nach § 2 des „Gesellschaftsvertrag für die Augsburger Verkehrsverbund Gesellschaft mit beschränkter Haftung AVV“ schließt die Beigeladene zu 1. mit den Betreibern des Regionalbusverkehrs über die von diesen zu erbringenden Betriebsleistungen Verträge nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 des Rahmenvertrags ab.

Hieraus wird ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1. für die Aufgabenträger des Nahverkehrsraums Augsburg tätig wird und die ihr im Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben mit Wirkung für und – soweit Verpflichtungen begründet werden – auch gegen die Aufgabenträger wahrnimmt.

Im Übrigen führt die Klägerin in der Klagebegründung vom 5. Mai 2014 selbst aus, dass die Beigeladene zu 1. „zuständige Behörde“ i.S.d. VO (EG) Nr. 1370/2007 sei.

1.2.3 Der Einwand der Klägerin, dass der Kooperationsvertrag ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der klägerischen Erbringung der Beförderungsleistung festschreibe, was die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1370/2007 und damit die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i.S. dieser Verordnung ausschließe, verfängt nicht.

Zutreffend ist, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrags die an die Klägerin jährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 552.592,22 € als „sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinne“ bezeichnet werden. In Satz 3 der Bestimmung wird weiter ausgeführt:

„Die bisher wie die künftig ausgeführten Verkehrsleistungen der Verkehrsunternehmen werden daher im Sinne des PBefG eigenwirtschaftlich erbracht.“

Die Klägerin übersieht, dass diese Schlussfolgerung („daher“) nur die seinerzeitige, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrages gültige Beurteilung der Rechtslage wiedergibt. Vor Inkrafttreten der derzeitigen Fassung des Personenbeförderungsgesetzes war der Begriffs der Eigenwirtschaftlichkeit noch weiter definiert. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG a.F. waren Verkehrsleistungen dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne gedeckt wurde. Die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zufließenden Ausgleichszahlungen waren Erträge, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen waren, und damit Erträge im handelsrechtlichen Sinn (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 - BVerwGE 127, 42; BayVGH, B.v. 24.1.2003 - 11 ZB 01.3188 – juris; VGH BW, U.v. 31.3.2009 – 3 S 2455/06 – NVwZ-RR 2009, 720). Diese stellten die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung nicht in Frage.

Mit Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung hat sich der Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit jedoch gewandelt und erheblich verengt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG sind nunmehr Verkehrsleistungen (nur) dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand gedeckt wird durch

- Beförderungserlöse,

- Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 und

- sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden.

Ob danach eine Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich erbracht wird oder nicht, richtet sich seit dem 1. Januar 2013 ausschließlich nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG und nicht nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrags, der, wie dargelegt, lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Rechtslage schlussfolgerte. Jedenfalls war und ist der Kooperationsvertrag nicht in der Lage, mit konstitutiver Wirkung die Eigenwirtschaftlichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Verkehrsleistung für die gesamte Vertragslaufzeit festzuschreiben.

1.2.4 Die Klägerin wendet weiter ein, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 nach deren Art. 8 nicht auf Vereinbarungen angewendet werden könne, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen worden seien; auf „Altverträge“ sei vielmehr (noch) die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs anwendbar. Der Kooperationsvertrag könne daher kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 sein. Dieser Auffassung kann das Verwaltungsgericht jedoch nicht folgen.

Aus Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist vielmehr zu entnehmen, dass auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (3.12.2009) vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge unter den dort genannten Voraussetzungen gültig bleiben können. Auf diese sind lediglich die Vergaberegelungen der Verordnung nicht anzuwenden; d.h. ihre Wirksamkeit bleibt auch dann bestehen, wenn sie nicht in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben wurden. Ansonsten unterliegen sie – wie aus Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1370/2007 hervorgeht, ab dem Inkrafttreten der Verordnung dem Regime dieser Verordnung und nicht dem der „Vorgängerverordnung“ (VO (EWG) Nr. 1191/69). Denn die letztgenannte Verordnung hat mit Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 für den Bereich der Personenbeförderung – anders als bei Güterbeförderungsdiensten (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007) – jegliche Wirksamkeit verloren. Erfüllt daher ein „Altvertrag“ die tatbestandlichen Voraussetzungen der Legaldefinition nach Art. 2 Buchst. i der VO (EG) Nr. 1370/2007, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. genannten Verordnung vor, der ab dem Inkrafttreten der VO auch nach den Bestimmungen der Verordnung zu behandeln ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 eine (unzulässige) „Rückwirkung“ entfalten würde, wie die Klägerseite weiter einwendet. Eine Rückwirkung wäre nur dann anzunehmen, wenn sich die Verordnung auch auf einen vor ihrem Inkrafttreten liegenden Zeitraum beziehen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie hat auch keinen Einfluss auf Rechtspositionen, die aufgrund früher erteilter Genehmigungen erworben wurden.

1.2.5 Der Kooperationsvertrag kann auch – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. l) der genannten Verordnung ist eine allgemeine Vorschrift eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gilt. Um der allgemeinen Vorschrift Gültigkeit zu verschaffen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Verkehrsdienstbetreibers. Im Gegensatz zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die konkret-individuell an einen oder mehrere bestimmte Verkehrsunternehmen „gerichtet“ sind, sind allgemeine Vorschriften abstrakt-generelle Regelungen, die „diskriminierungsfrei“ alle Verkehrsunternehmen, die etwa als Regionalbusunternehmen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr innerhalb eines bestimmten Nahverkehrsraums betreiben, zur Einhaltung eines Höchsttarifs verpflichten. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr erfolgt vorliegend die Verpflichtung aufgrund einer vertraglichen Übereinkunft, der die Klägerin zugestimmt hat. Der Geltungsbereich der (gemeinwirtschaftlichen) Verpflichtungen, die nicht lediglich auf die Einhaltung von Tarifpflichten gerichtet sind, sondern – wie dargelegt – erheblich weiter gehen, wird persönlich und nicht ausschließlich räumlich definiert (vgl. zum Ganzen auch Schieferdecker, GewArch 2014, 6 ff.).

Inhalt allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 können – wie der eindeutige Wortlaut der Vorschrift zeigt – auch nur die Festsetzung von Höchsttarifen und Regelungen über die Gewährung von Ausgleichsleistungen „für die – positiven oder negativen – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind,“ sein. Gewährt ein Aufgabenträger einem Verkehrsunternehmen dagegen weitergehende Leistungen, etwa als Betriebskostenzuschüsse, welche durch die Erfüllung weiterer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstandene Nachteile ausgleichen sollen, kann dies nicht Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift sein; vielmehr bedarf es dann eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1270/2007. Bei den jährlichen Ausgleichsleistungen, die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zustehen, handelt es sich nicht um Leistungen, die lediglich Verluste, die ausschließlich durch die Einhaltung gemeinwirtschaftlicher Tarifpflichten entstehen, kompensieren. Die Berechnung der Höhe der Leistung knüpft nicht an Tarifen, sondern an den „Kosten der Betriebsleistung“ an (§ 12 Abs. 2 und Anlage 4 des Kooperationsvertrags). Der Kooperationsvertrag verpflichtet die Klägerin auch nicht nur zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs, sondern darüber hinaus – wie oben bereits dargelegt – auch zur Erfüllung weiterer Pflichten. Daraus folgt, dass der Kooperationsvertrag nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 angesehen werden kann.

1.2.6 Der Kooperationsvertrag war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide der Regierung von Schwaben wie auch zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach wie vor wirksam und entfaltete die vereinbarten rechtlichen Wirkungen.

Wie oben bereits dargelegt, ist Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 1370/2007 zu entnehmen, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung „vergeben“ wurden, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen gültig bleiben. Die Verordnung differenziert insoweit einerseits nach dem Vergabedatum und andererseits nach dem Vergabeverfahren. Der vorliegende Kooperationsvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geschlossen („vergeben“), wobei ein „faires wettbewerbliches Vergabeverfahren“ i.S.d. der Verordnung nicht stattgefunden hat. Damit fällt er unter Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Nach Art 8 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung kann ein solcher öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemeinschaftsrechtlich für die vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, wenn seine Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Art. 4 vergleichbar ist. Zwar war der Kooperationsvertrag nach dessen § 18 Abs. 1 in der ursprünglichen Fassung grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, doch haben die Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1370/2007 eine Begrenzung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2016 vereinbart, wobei dies ausdrücklich „…im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007…“ erfolgte (siehe „2. Vereinbarung zur Anpassung von § 18 und der Anlage 4 des Kooperationsvertrages“). Die vom damaligen Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. bereits am 12. Oktober 2009 unterzeichnete Ausfertigung der Änderungsvereinbarung wurde vom Geschäftsführer der Klägerin am 1. Dezember 2009 gegengezeichnet und ging ausweislich des Eingangsstempels am gleichen Tag bei der Beigeladenen zu 1. ein. Damit erlangte die Änderungsvereinbarung Wirksamkeit. Der Kooperationsvertrag war daher bereits vor dem 3. Dezember 2009 in seiner Laufzeit auf die in Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 für Busverkehrsdienste vorgeschriebene Höchstlaufzeit von zehn Jahren (1.1.2006 bis 31.12.2015) begrenzt, bewahrte somit auch unter Geltung der VO (EG) Nr. 1370/2007 seine Gültigkeit.

Nachdem der Kooperationsvertrag bislang auch von keinem der Vertragsparteien gekündigt wurde, hat die Klägerin für die Geltungsdauer des Vertrags auch Anspruch auf Zahlung der vereinbaren Ausgleichsleistung gegen den Beigeladenen zu 1. bzw. den betreffenden Aufgabenträgern. Die Klägerin nimmt diese Leistungen auch in Anspruch.

Die Verkehrsleistung wird daher von der Klägerin offensichtlich nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht.

1.2.7 Die Auffassung der Klägerseite, dass der Kooperationsvertrag nur zwischen den Vertragsparteien wirke und deshalb für die Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsbehörde unbeachtlich sei, kann vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht geteilt werden. Jedenfalls soweit das Personenbeförderungsgesetz eine strikte Bindung der Genehmigungsbehörde an die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags anordnet, was u.a. nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG für das Verhältnis von Vertragslaufzeit und Geltungsdauer einer Liniengenehmigung der Fall ist, wird der klägerische Einwand widerlegt.

Darüber hinaus stützen auch weitere Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes die Annahme der Regierung von Schwaben und der Beigeladenen, dass die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags auch von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen sind ( z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e), § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 39 Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 6 PBefG).

1.2.8 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. als öffentlicher Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, aufgrund dessen der Klägerin Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt werden. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Definition in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt. Nachdem dieser Vertrag bis zum 31. Dezember 2015 wirksam ist, war die Geltungsdauer der erteilten Genehmigung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt festzusetzen.

1.3 Aber auch dann, wenn der Kooperationsvertrag nicht als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden könnte, wäre die von der Regierung von Schwaben getroffene Festlegung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung rechtens, denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG rechtfertigen auch „öffentliche Verkehrsinteressen“ die Festsetzung einer kürzeren Geltungsdauer der Liniengenehmigung (als zehn Jahre).

Zwar sind ungebundene und unverbindliche Absichten oder „Vorratsplanungen“, mit denen sich etwa Aufgabenträger künftige Planungen lediglich offen halten wollen, zur Konkretisierung der öffentlichen Verkehrsinteressen nicht geeignet (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 22, m.w.N.), doch trifft dies nicht auf die Planungen der Beigeladenen zu. Die Aufgabenträger haben bereits 2011 eine Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs sowie ein Vergabekonzept und im Juni 2013 konkrete Festsetzungen zur Umsetzung beschlossen, mit deren Realisierung auch bereits begonnen wurde. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Linie, die als Bestandteil eines Linienbündels („Wittelsbacher Land 01“) konzipiert ist, wurde eine Vergabe durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zum 1. Januar 2016 nach Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens nach VOL/A EG mit europaweiter Ausschreibung festgelegt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Entscheidungen der Regierung von Schwaben der überarbeitete Nahverkehrsplan („Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“) noch nicht fertiggestellt und beschlossen war, konkretisierten die im Juni 2013 von den Aufgabenträgern gefassten Beschlüsse zur Umsetzung des Vergabekonzepts i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG hinreichend deutlich, was bei der Bemessung der Geltungsdauer der beantragten streitgegenständlichen Genehmigung als „öffentliche Verkehrsinteressen“ i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu berücksichtigen war (vgl. zum Ganzen Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 17 ff. und Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O, § 16 PBefG, Rn. 3 f., jeweils m.w.N.;). Nachdem eine Neuvergabe zum 1. Januar 2016 verbindlich beschlossen worden war, rechtfertigte dies die Befristung der der Klägerin erteilten Liniengenehmigung bis einschließlich 31. Dezember 2015.

Dass die Regierung von Schwaben die konkreten und verbindlichen planerischen Festschreibungen in den genannten Beschlüssen der Aufgabenträger vom Juni 2013 bei der Bestimmung der „öffentlichen Verkehrsinteressen“ berücksichtigt hat, obwohl die Beschlüsse erst nach Einreichung der Anträge der Klägerin erfolgten, begegnet – entgegen der Ansicht der Klägerin – keinen Bedenken, da für die behördliche Entscheidung (mangels anderweitiger normativer Festsetzungen) nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich war; vielmehr kam es vorliegend auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses an.

Die Regierung von Schwaben weist auch zutreffend darauf hin, dass der klägerische Einwand, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil die Genehmigungsbehörde die Verkehrsbedürfnisse nicht selbst ermittelt, sondern ausschließlich von der „Definition“ der Aufgabenträger ausgegangen sei, nicht verfängt. Zutreffend ist zwar, dass ein Nahverkehrsplan oder eine sonstige konkretisierte Planung, mit der ein Aufgabenträger die „auseichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG definiert, keine strikte Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörde entfaltet, wie es etwa bei einer Rechtsnorm [z.B. Bebauungsplan] der Fall wäre (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 8 PBefG, 41 ff.). Die planerischen Vorgaben der Aufgabenträger sind allerdings von der Genehmigungsbehörde „zu berücksichtigen“ (vgl. für den Nahverkehrsplan § 8 Abs. 3a Satz 2 PBefG), wobei der Beteiligung der vorhandenen Verkehrsunternehmen im Planungsprozess sowie der Beachtung vorhandener Verkehrsstrukturen besondere Bedeutung zukommen wird. Dies bedeutet, dass sich eine Genehmigungsbehörde etwa dann von den planerischen Vorstellungen des Aufgabenträgers lösen darf und muss, wenn die Planung – beispielsweise zu Lasten vorhandener mittelständischer Verkehrsunternehmen – offensichtlich völlig am Bedarf vorbei konzipiert ist, mithin eine ungerechtfertigte „Luxusplanung“ beinhaltet. Nachdem vorliegend der bisherige Fahrplanstand als Grundlage der Ermittlung und Festlegung der (ausreichenden) Verkehrsbedienung und die Linie 305 von der Klägerin seit Jahren so betrieben wurde, andererseits die Klägerin auch keine substanziierten Zweifel hinsichtlich des Verkehrsbedürfnisses angemeldet hat, sondern lediglich eine eigenständige Ermittlungspflicht der Genehmigungsbehörde reklamiert, bedurfte es vorliegend keiner weiteren Erforschung durch die Regierung von Schwaben selbst. Auch das Verwaltungsgericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beigeladenen die Bandbreite planerischen „Ermessens“, die ihnen bei der Ausübung ihres Definitionsrechts zusteht, nicht verlassen haben.

1.4 Schließlich wäre die Festsetzung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 auch dann nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der klägerischen Ansicht von einer eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung ausgegangen würde. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG ist die Geltungsdauer einer Genehmigung für eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr auf weniger als die Höchstdauer festzusetzen, wenn der beantragte eigenwirtschaftliche Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot abweicht und der Aufgabenträger der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zusichert. In diesem Fall ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den der Aufgabenträger als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt.

Unter Berücksichtigung der klägerseits bei der Regierung von Schwaben gestellten „gestaffelten“ (Haupt- und Hilfs-) Anträge besteht kein Zweifel daran, dass der beantragte Verkehr, der mit Tariferhöhungen unterschiedlichen Ausmaßes, teilweise kombiniert mit Verringerungen der Verkehrsleistung (Leistungskürzungen) verbunden war, vom bisherigen Verkehrsangebot wesentlich abwich. Wann eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Verkehrsangebot anzunehmen ist, ist aus Nutzersicht, d.h. Sicht der Allgemeinheit u.a. anhand der vorgesehenen Tarife und der geplanten Bedienungshäufigkeit zu beurteilen (vgl. Fromm/Sellmann/ Zuck, a.a.O., § 16 PBefG, Rn. 5a und § 13, Rn.15c). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die gewünschten Tariferhöhungen, die teilweise mit Leistungskürzungen einhergehen sollten – in welcher Ausprägung der „gestaffelten“ Anträge auch immer – sich gegenüber dem bisherigen Verkehrsangebot als erhebliche Verschlechterung darstellen.

Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben mit den bereits oben benannten Beschlüssen vom Juni 2013, die auch der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurden, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Wirkung vom 1. Januar 2016 beschlossen und gleichzeitig den „derzeitigen Fahrplanstand“ als „ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 PBefG“ sowie die Gültigkeit des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im AVV-Regionalbusverkehr festgelegt. Damit haben die Aufgabenträger der Regierung von Schwaben gegenüber die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG zugesichert. Infolgedessen hätte die Regierung von Schwaben die Genehmigung auch dann nicht für einen längeren Zeitraum als bis zum 31. Dezember 2015 erteilen dürfen, wenn die beantragte Verkehrsleistung – wie die Klägerin meint – als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren wäre. Aus diesem Grund kommt auch eine „weitere“ Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs nach den Anträgen der Klägerin nach dem 31. Dezember 2015 nicht in Betracht.

2. Die Klagen können weiter auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zur Erhöhung des AVV-Gemeinschaftstarifs – in welcher Größenordnung auch immer – (Klage[hilfs]anträge zu b., c., e. und f.) zu erteilen.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG sind Beförderungsentgelte (Tarife) und deren Änderungen zustimmungspflichtig. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 PBefG wird die Zustimmung fingiert („… gilt… als erteilt“), soweit der Tarif Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist und die zuständige Behörde (Aufgabenträger) dies der Genehmigungsbehörde anzeigt. In den Fällen des Satzes 3 richtet sich die Befugnis zur Gestaltung der Tarife nach dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., § 39 PBefG, Rn. 2).

Der von der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin geschlossene Kooperationsvertrag, der, wie oben bereits dargelegt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthält, verpflichtet unter § 5 Abs. 1 die Klägerin – „gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr“ – während der Dauer des Vertrags zur Anwendung des (zum Zeitpunkts des Vertragsschlusses) „bestehenden“ Gemeinschaftstarifs. Die vereinbarten Modalitäten der Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifs sind im Kooperationsvertrag in § 5 Abs. 2, 5 und 6 niedergelegt. Danach entwickeln die Verkehrsunternehmen gemeinsam in der von der Beigeladenen zu 1. eingerichteten „Arbeitsgruppe Tarif“ den Tarif (wie auch die [besonderen] Beförderungsbedingungen) weiter und entscheiden im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1., die dann die „dafür erforderlichen Genehmigungen“ einholt. Ein selbständiges Tarifbestimmungs- oder Tarifweiterentwicklungsrecht eines einzelnen Verkehrsunternehmens ist nicht vereinbart und kann naturgemäß innerhalb eines Verkehrsverbunds der vorliegenden Art auch nicht bestehen. Nachdem, wie die Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen haben, es keine entsprechende Willensbildungen innerhalb der Arbeitsgruppe Tarif gegeben hat, kann schon deshalb eine Zustimmung zu den von der Klägerin beantragten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs nicht in Frage kommen.

Darüber hinaus müsste eine Zustimmung zu den begehrten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs (ggf. auch in Kombination mit anderen Maßnahmen) daran scheitern, dass die Erhöhungen öffentlichen Verkehrsinteressen widersprechen, weil sie mit den „definierten“ Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG, zu denen auch die Höhe der Beförderungsentgelte gehört, nicht im Einklang stehen.

Solange die Klägerin im Verbund verbleibt, was zum Entscheidungszeitpunkt der Fall ist, wäre es deshalb an ihr, innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verbunds eine entsprechende, auf Erhöhung des Gemeinschaftstarifs gerichtete Willensbildung herbeizuführen.

3. Die Klägerin kann auch keine Zustimmung der Regierung von Schwaben zur Einführung eines „Haustarifs“ in welcher Höhe auch immer (siehe Klagehilfsanträge zu d., g. und h.) verlangen, denn auch insoweit steht der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag entgegen; an diesem möchte die Klägerin offensichtlich auch festhalten, denn sie hat bislang keine Kündigung erklärt.

Darüber hinaus stehen der Einführung eines eigenständigen Haustarifs, der nur für die von der Klägerin betriebenen Linien Gültigkeit haben könnte, auch die von den Aufgabenträgern nach § 8 Abs. 3PBeG, insbesondere in den bereits mehrfach benannten Beschlüssen der zuständigen Kommunalorgane vom Juni 2013 definierten Anforderungen und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen. Weiter würde ein (nur) für die klägerischen Linien geltender Haustarif das Gefüge des Verkehrsverbunds, der auf einem einheitlichen Tarif beruht, aufbrechen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nicht im Allgemeinwohl liegenden Reduzierung der Nutzerakzeptanz führen würde.

4. Soweit die Klägerin hilfsweise eine (teilweise) „Entbindung von der Betriebspflicht“ begehrt (Klagehilfsanträge zu e., f., g. und h.), kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben.

Insoweit weisen die Beigeladenen zutreffend darauf hin, dass eine (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht, wie klägerseits reklamiert, begrifflich voraussetzt, dass eine solche Pflicht bereits entstanden ist. Ein Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht der gleichzeitig bereits mit dem Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung (welche ggf. erst die Pflicht entstehen lässt) gestellt wird, stellt sich damit als Antrag auf Genehmigung einer reduzierten Verkehrsleistung dar. Einem solchen Begehren stehen allerdings die durch die Beigeladenen definierten Anforderungen an eine „ausreichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen.

Selbst wenn die (Hilfs-)Anträge an der die Entbindung von Betriebspflichten regelnden Vorschrift in § 21 Abs. 4 PBefG gemessen würden, bestünde kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung („kann“), geschweige denn ein Rechtsanspruch im engeren Sinne. Wie die Regierung von Schwaben zu Recht geltend macht, hat die Klägerin einen auf die einzelne Linie (hier: Linie 305) bezogenen Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht erbracht (zum Linienbezug vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Auflage, Stand: November 2011, § 21 PBefG, Anm. 21). Soweit die Klägerin die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf die seit einigen Jahren erfolgten reduzierten Zahlungen der Bahn AG stützt, ist es ihr unbenommen, eine wirtschaftliche „Schieflage“ gegenüber der Regierung von Schwaben und den betreffenden Beigeladenen nachzuweisen; die Beigeladenen haben jedenfalls ihre Bereitschaft zu entsprechenden („Sonder-“) Ausgleichszahlungen bekundet. Diesem Angebot sind andere Regionalbusunternehmen auch gefolgt.

5. Soweit die Klägerin zuletzt entsprechend dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Januar 2015 die Klagen „erweitert“ hat und nun „hilfsweise“ die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. und 3. zum Erlass allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 begehrt, wird auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 24. März 2015 im Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

6. Schließlich kann das Rechtsschutzbegehren auch insoweit keinen Erfolg haben als die Klägerin unter Buchst. a. des zuletzt gestellten Klageantrags die Verpflichtung des Beklagten zur „Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird“, beantragt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine „echte“ Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung handelt.

Selbst wenn es sich bei der entsprechenden Regelung in dem so bezeichneten „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“, wonach von bestimmten Abonnement-Kunden der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge erteilt werden muss, um eine Tarifbestimmung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG oder um eine (besondere) Beförderungsbedingung i.S.d. § 39 Abs. 6 Satz 1 PBefG handeln sollte, stünde der Klägerin wegen des nach wie vor gültigen Kooperationsvertrags kein Bestimmungsrecht und damit auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch die Regierung von Schwaben zu. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen unter 2. bezüglich der begehrten Zustimmung zur Erhöhung des Gemeinschaftstarifs verwiesen werden; für (besondere) Beförderungsbedingungen gilt nichts anderes, wie sich aus § 5 Abs. 2, 5 und 6 des Kooperationsvertrags und insbesondere aus § 39 Abs. 6 Satz 3 PBefG ergibt, der ausdrücklich die für Tarifbestimmungen geltende Regelung in Abs. 1 Satz 3 auch für (besondere) Beförderungsbedingungen als entsprechend anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass die Klägerin für eine Änderung der Regelung bezüglich der Einzugsermächtigung der Bahn zunächst auf eine einheitliche Willensbildung innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbunds hinwirken müsste. Daran fehlt es jedoch. Ein „Alleingang“ der Klägerin ist jedoch ausgeschlossen.

Auch für den Fall, dass die klägerseits bekämpfte Regelung über die Erteilung von Einzugsermächtigungen nicht als Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung im genannten Sinn anzusehen wäre, würde es insoweit schon im Ansatz an jeglicher Zuständigkeit der Regierung von Schwaben (und damit [nachfolgend] auch des Verwaltungsgerichts) fehlen. Die Klägerin könnte ihr Änderungsbegehren dann lediglich innerhalb des Verbundes geltend machen, wobei manches dafür spricht, dass ein entsprechender Anspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre.

III.

Nachdem die Klagen in keinem Punkt erfolgreich sind, sind sie mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.

Da die Beigeladenen, soweit sie an einem oder beiden der verbundenen Verfahren beteiligt sind, jeweils eigene Klageabweisungsanträge gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem selbständigen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies gilt in Bezug auf die Beigeladenen zu 4. und 5. jedoch nur insoweit, als ihnen außergerichtliche Kosten für das Verfahren Au 3 K 14.34 entstanden sind; im Verfahren Au 3 K 13.2063 wurden sie nicht beigeladen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

IV.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren auf 20.000,00 EUR je Verfahren und danach auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).



[1] Antrag Nr. 5 (= Hilfsantrag zu 4.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[2] Antrag Nr. 10 (= Hilfsantrag zu 9.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[3] Gemeint: Freistaat Bayern

[4] Gemeint: Landkreis Aichach-Friedberg und Stadt Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs eine sog. Allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen im Regionalbusverkehr zu erlassen.

1. Auf den Tatbestand im Urteil der erkennenden Kammer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin ist auch Klägerin in den vorgenannten Verfahren; die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) sind als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs in den vorgenannten Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis * und Stadt * (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Sie werde nunmehr beantragen, wie folgt zu erkennen:

„Der Beklagte zu 1. (Fussnote:Gemeint: *) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2013 (Az. *) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie * * für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. Beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des * Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der * AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. Beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 16,37% sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. (Fussnote:Gemeint: Landkreis * und Stadt *) zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber *-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 45,73% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen, hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 4,47% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen, hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen, hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Das Verwaltungsgericht hat die „Erweiterung“ der Klagen, die sich „hilfsweise“ nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * als Aufgabenträger richtet, als selbständiges Klageverfahren (Au 3 K 15.79) „angelegt“.

Zur Begründung der „Klageerweiterung“ hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagten es bereits 2013 generell abgelehnt hätten, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Ihnen seien auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, an denen sie auch beteiligt worden seien, die Anträge auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zugeleitet worden. Die Klage sei daher zulässig, auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar bei den Beklagten Anträge auf Erlass allgemeiner Vorschriften gestellt habe.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie gegen die Beklagten als Aufgabenträger einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift habe, falls es ihr nicht auf andere Weise (Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs, Einführung eines Haustarifs, ggf. mit Einschränkung der Betriebsleistung durch teilweise Entbindung von der Betriebspflicht) ermöglicht werde, einen auskömmlichen Ertrag aus dem Betrieb des Linienverkehrs zu erzielen. Ein Wahlrecht stehe den Beklagten nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gestellten bzw. angekündigten Antrag wiederholt.

3. Die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit bei den Beklagten einen Antrag auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gestellt. Deshalb könnten die Beklagten auch keine Verwaltungsakten vorlegen, die den geltend gemachten Anspruch betreffen.

Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Weder aus Gemeinschaftsrecht noch aus nationalem Recht ergebe sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens gegen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr bestehe insoweit ein Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer allgemeinen Vorschrift. Auch der „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“ spreche nicht für die Auffassung der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stütze, ergebe sich aus dem betreffenden Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises ÖPNV vom 17. November 2014, das mit den für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Länderministern („einstimmig“) abgestimmt sei, dass die klägerische Auffassung nicht haltbar sei. Vielmehr werde nach wie vor ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und allgemeiner Vorschrift, jedoch kein Vorrang der allgemeinen Vorschrift, bejaht; darüber hinaus werde in dem Schreiben auch festgehalten, dass eine allgemeine Vorschrift nicht einzelfallbezogen innerhalb eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erlassen werden könne. Die Beklagten hätten sich jedenfalls im Interesse der Erhaltung eines qualitativ hochwertigen Regionalverkehrs, der durch öffentliche Mittel gewährleistet werde, dafür entschieden, als Finanzierungsinstrument nicht die allgemeine Vorschrift zu wählen. Hieran werde festgehalten.

4. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Teile der von der Klägerin ursprünglich am 30. Dezember 2013 und am 9. Januar 2014 erhobenen Klagen (Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34), die in „Erweiterung“ des bisherigen Streitgegenstands nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * gerichtet sind (Klagehilfsanträge zu c., f. und h. im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.1.2015). Danach begehrt die Klägerin mit mehreren („gestaffelten“) Hilfsanträgen („hilfsweise“) die Verpflichtung der genannten Aufgabenträger, eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit bestimmtem Inhalt zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren unter einem selbständigen Aktenzeichen geführt, weil die beklagten Aufgabenträger in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits als Beigeladene beteiligt sind und innerhalb eines Verfahrens eine und dieselbe Person nicht gleichzeitig Beigeladener und Partei sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 - BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des * als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die Klägerin kann mit ihren Anträgen jedoch keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin die nunmehr beklagten Aufgabenträger ausdrücklich „hilfsweise“, d.h. (nur) für den Fall, dass sie mit vorrangig gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträgen gegen den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 (*) nicht durchdringen kann, in Anspruch nehmen möchte, ist die Klage(„erweiterung“) unzulässig. Zwar können mehrere Klagebegehren als objektive Klagehäufung in einem Eventualverhältnis stehen, doch ist dies nach § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind (vgl. HessVGH, B.v. 13.4.1983 - 4 N 2/83 - DÖV 1983, 777; Happ/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 7 und § 64 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn 4). Das trifft jedoch vorliegend ersichtlich nicht zu.

2. Die Klage gegen die beiden Aufgabenträger (Beklagte zu 1. und 2.) wäre aber auch dann erfolglos, wenn sie unbedingt und nicht hilfsweise erhoben worden wäre, bzw. wenn sie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne auslegen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mangels entsprechender Antragstellung bei den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin zu verneinen wäre oder im Hinblick auf die im Juni 2013 gefassten Beschlüsse aller im * (*) beteiligten Aufgabenträger eine ausdrücklich an die Beklagten gerichtete vorgängige Antragstellung entbehrlich erscheint. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagten Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift, wie von der Klägerin begehrt, erlassen. Die Klage wäre daher jedenfalls unbegründet.

2.1 Ein solcher Anspruch, wie von der Klägerin reklamiert, ergibt sich nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben vielmehr ein Wahlrecht, wie sie - ob durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder durch eine allgemeine Vorschrift - die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Verkehrsunternehmen sicherstellen und die dafür zu gewährenden Ausgleichsleistungen regeln.

Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann nicht erkannt werden, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie die Finanzierung eines ansonsten defizitären Linienverkehrs sicherstellen, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen. Vielmehr spricht manches dafür, dass eher das Gegenteil zutrifft (so auch in einem obiter dictum VG Münster, U.v. 24.10.2014 - 10 K 2076/12 - juris).

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 formuliert als Grundsatz, dass die Gewährung ausschließlicher Rechte und/oder von Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können alle möglichen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an Personenverkehrsdienste (z.B. Einhaltung von Höchsttarifen, Umfang der Verkehrsleistung, Umwelt-, Sozial- und sonstige Qualitätsstandards, „Verbundpflichten“ zur Gewährleistung der verkehrsmittelübergreifenden Integration) sein. Hieraus ergibt sich die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als dem „wichtigsten Instrument der Verordnung“ (so wörtlich Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2013, Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; ebenso Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 21, der vom „zentralen Instrument der VO und des novellierten PBefG“ spricht). Nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 „können“ „abweichend von Absatz 1“, so der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung, ausschließlich Pflichten zur Einhaltung von Höchsttarifen in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt und wiederum ausschließlich dafür Ausgleichsleistungen vorgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsstruktur nicht sogar die Annahme zulässt, dass Abs. 1 und Abs. 2 in einem normativ vorgegebenen und zu beachtenden Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wobei der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regel, die allgemeine Vorschrift die Ausnahme ist. Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter und von Aufgabenträgern zu beachtender Vorrang der allgemeinen Vorschrift zu Lasten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufgabenträger jedenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden durch die europarechtliche Verordnung vorgegebenen Instrumenten hat (so auch Zuck in Ziekow/Völlink, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 19; Knauff, GewArch 2014, 157/158 m.w.N. aus der Literatur). Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit insbesondere darauf hinweist, dass nach dem „9. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007 … alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung frei auszuwählen“ (ÖstVerwGH, Erk.v. 9.4.2013 - Gz. 2011/04/0042 - www.ris.bka-gv.at, Dokumentnummer JWR_2011040042_20130409X05). Darüber hinaus wird die nicht durch unionsrechtliche Vorgaben gebunden Befugnis der zuständigen Behörden (Aufgabenträger), zwischen den Instrumenten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der allgemeinen Vorschrift nach Ermessen auswählen zu können, nicht zuletzt auch besonders deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen (so auch Knauff, a.a.O). Das bedeutet, dass der Aufgabenträger selbst dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen kann (und nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen muss), wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt.

2.2 Auch aus den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung lässt sich eine Pflicht der beklagten Aufgabenträger, zugunsten eines Verkehrsunternehmens eine allgemeine Vorschrift zu erlassen (und auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit entsprechender Ausgleichsregelung zu verzichten), nicht herleiten. Ein normativ vorgegebenes Vorrangverhältnis zugunsten des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift ist nicht erkennbar.

Falls eine ausreichende Verkehrsbedienung - wie sie vom Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG definiert wurde - von einem Verkehrsunternehmen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „maßgebend“. Will der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot gleichwohl sicherstellen, stehen ihm danach, wie oben bereits dargelegt, die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten (Finanzierungs-) Instrumente zur Verfügung, wobei der allgemeinen Vorschrift (gemeinschaftsrechtlich) kein Vorrang zukommt. Letzteres wird auf der Ebene des nationalen (Bundes-)Rechts durch Art. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG nochmals verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabenträger zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen. Durch die Formulierung „kann“ und „oder“ wird erkennbar, dass auch das Personenbeförderungsgesetz insoweit von einem Wahlrecht der Aufgabenträger nach Ermessen ausgeht (vgl. Knauff, a.a.O.).

Aus dem für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geltenden Gebot der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit nicht die Auffassung von Ipsen (Stellungnahme vom 27.7.2013 an den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.) und des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Schreiben an den Arbeitskreis Öffentlicher Personennahverkehr vom 11.9.2014; sog. „Ferlemann-Schreiben“), worauf sich die Klägerin beruft. Danach soll ein Aufgabenträger zur Wahrung des „Primats der Eigenwirtschaftlichkeit“ verpflichtet sein, Nachteile, die durch die Verpflichtung zur Anwendung eines Höchsttarifs entstehen, ausschließlich durch eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, wenn der zur Genehmigung beantragte Verkehr ansonsten alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Eine solche Pflicht der Aufgabenträger kann dem Personenbeförderungsgesetz nach den obigen Darlegungen jedoch nicht entnommen werden. Darüber hinaus kann - wie in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Antwortschreibens der Vorsitzenden des Arbeitskreises Öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überzeugend ausgeführt wird - ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschrift sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrags entscheiden. Denn eine allgemeine Vorschrift muss die Finanzierung eines Verkehrs „diskriminierungsfrei“ regeln (Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007). Hieraus folgt jedenfalls die Notwendigkeit, die allgemeine Vorschrift allen Verkehrsunternehmen vor einem Genehmigungsverfahren zugänglich zu machen.

Schließlich kann es auch nicht Aufgabe und Pflicht der kommunalen Aufgabenträger sein, Verkehrsunternehmen vor den „Risiken“ eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens als Folge fehlender Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsangebots zu bewahren.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagten auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat, denn diese haben die Auswahl des Finanzierungsinstruments entsprechend der dargelegten gemeinschafts- und nationalrechtlichen Bestimmungen nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu treffen. Dass die Beklagten und sonstigen Aufgabenträger ihr Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten, sich etwa von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich entschieden hatten, ist im Übrigen nicht erkennbar.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs eine sog. Allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen im Regionalbusverkehr zu erlassen.

1. Auf den Tatbestand im Urteil der erkennenden Kammer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin ist auch Klägerin in den vorgenannten Verfahren; die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) sind als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs in den vorgenannten Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis * und Stadt * (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Sie werde nunmehr beantragen, wie folgt zu erkennen:

„Der Beklagte zu 1. (Fussnote:Gemeint: *) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2013 (Az. *) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie * * für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. Beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des * Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der * AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. Beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 16,37% sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. (Fussnote:Gemeint: Landkreis * und Stadt *) zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber *-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 45,73% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen, hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 4,47% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen, hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen, hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Das Verwaltungsgericht hat die „Erweiterung“ der Klagen, die sich „hilfsweise“ nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * als Aufgabenträger richtet, als selbständiges Klageverfahren (Au 3 K 15.79) „angelegt“.

Zur Begründung der „Klageerweiterung“ hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagten es bereits 2013 generell abgelehnt hätten, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Ihnen seien auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, an denen sie auch beteiligt worden seien, die Anträge auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zugeleitet worden. Die Klage sei daher zulässig, auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar bei den Beklagten Anträge auf Erlass allgemeiner Vorschriften gestellt habe.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie gegen die Beklagten als Aufgabenträger einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift habe, falls es ihr nicht auf andere Weise (Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs, Einführung eines Haustarifs, ggf. mit Einschränkung der Betriebsleistung durch teilweise Entbindung von der Betriebspflicht) ermöglicht werde, einen auskömmlichen Ertrag aus dem Betrieb des Linienverkehrs zu erzielen. Ein Wahlrecht stehe den Beklagten nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gestellten bzw. angekündigten Antrag wiederholt.

3. Die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit bei den Beklagten einen Antrag auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gestellt. Deshalb könnten die Beklagten auch keine Verwaltungsakten vorlegen, die den geltend gemachten Anspruch betreffen.

Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Weder aus Gemeinschaftsrecht noch aus nationalem Recht ergebe sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens gegen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr bestehe insoweit ein Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer allgemeinen Vorschrift. Auch der „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“ spreche nicht für die Auffassung der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stütze, ergebe sich aus dem betreffenden Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises ÖPNV vom 17. November 2014, das mit den für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Länderministern („einstimmig“) abgestimmt sei, dass die klägerische Auffassung nicht haltbar sei. Vielmehr werde nach wie vor ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und allgemeiner Vorschrift, jedoch kein Vorrang der allgemeinen Vorschrift, bejaht; darüber hinaus werde in dem Schreiben auch festgehalten, dass eine allgemeine Vorschrift nicht einzelfallbezogen innerhalb eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erlassen werden könne. Die Beklagten hätten sich jedenfalls im Interesse der Erhaltung eines qualitativ hochwertigen Regionalverkehrs, der durch öffentliche Mittel gewährleistet werde, dafür entschieden, als Finanzierungsinstrument nicht die allgemeine Vorschrift zu wählen. Hieran werde festgehalten.

4. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Teile der von der Klägerin ursprünglich am 30. Dezember 2013 und am 9. Januar 2014 erhobenen Klagen (Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34), die in „Erweiterung“ des bisherigen Streitgegenstands nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * gerichtet sind (Klagehilfsanträge zu c., f. und h. im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.1.2015). Danach begehrt die Klägerin mit mehreren („gestaffelten“) Hilfsanträgen („hilfsweise“) die Verpflichtung der genannten Aufgabenträger, eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit bestimmtem Inhalt zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren unter einem selbständigen Aktenzeichen geführt, weil die beklagten Aufgabenträger in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits als Beigeladene beteiligt sind und innerhalb eines Verfahrens eine und dieselbe Person nicht gleichzeitig Beigeladener und Partei sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 - BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des * als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die Klägerin kann mit ihren Anträgen jedoch keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin die nunmehr beklagten Aufgabenträger ausdrücklich „hilfsweise“, d.h. (nur) für den Fall, dass sie mit vorrangig gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträgen gegen den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 (*) nicht durchdringen kann, in Anspruch nehmen möchte, ist die Klage(„erweiterung“) unzulässig. Zwar können mehrere Klagebegehren als objektive Klagehäufung in einem Eventualverhältnis stehen, doch ist dies nach § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind (vgl. HessVGH, B.v. 13.4.1983 - 4 N 2/83 - DÖV 1983, 777; Happ/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 7 und § 64 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn 4). Das trifft jedoch vorliegend ersichtlich nicht zu.

2. Die Klage gegen die beiden Aufgabenträger (Beklagte zu 1. und 2.) wäre aber auch dann erfolglos, wenn sie unbedingt und nicht hilfsweise erhoben worden wäre, bzw. wenn sie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne auslegen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mangels entsprechender Antragstellung bei den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin zu verneinen wäre oder im Hinblick auf die im Juni 2013 gefassten Beschlüsse aller im * (*) beteiligten Aufgabenträger eine ausdrücklich an die Beklagten gerichtete vorgängige Antragstellung entbehrlich erscheint. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagten Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift, wie von der Klägerin begehrt, erlassen. Die Klage wäre daher jedenfalls unbegründet.

2.1 Ein solcher Anspruch, wie von der Klägerin reklamiert, ergibt sich nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben vielmehr ein Wahlrecht, wie sie - ob durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder durch eine allgemeine Vorschrift - die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Verkehrsunternehmen sicherstellen und die dafür zu gewährenden Ausgleichsleistungen regeln.

Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann nicht erkannt werden, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie die Finanzierung eines ansonsten defizitären Linienverkehrs sicherstellen, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen. Vielmehr spricht manches dafür, dass eher das Gegenteil zutrifft (so auch in einem obiter dictum VG Münster, U.v. 24.10.2014 - 10 K 2076/12 - juris).

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 formuliert als Grundsatz, dass die Gewährung ausschließlicher Rechte und/oder von Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können alle möglichen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an Personenverkehrsdienste (z.B. Einhaltung von Höchsttarifen, Umfang der Verkehrsleistung, Umwelt-, Sozial- und sonstige Qualitätsstandards, „Verbundpflichten“ zur Gewährleistung der verkehrsmittelübergreifenden Integration) sein. Hieraus ergibt sich die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als dem „wichtigsten Instrument der Verordnung“ (so wörtlich Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2013, Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; ebenso Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 21, der vom „zentralen Instrument der VO und des novellierten PBefG“ spricht). Nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 „können“ „abweichend von Absatz 1“, so der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung, ausschließlich Pflichten zur Einhaltung von Höchsttarifen in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt und wiederum ausschließlich dafür Ausgleichsleistungen vorgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsstruktur nicht sogar die Annahme zulässt, dass Abs. 1 und Abs. 2 in einem normativ vorgegebenen und zu beachtenden Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wobei der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regel, die allgemeine Vorschrift die Ausnahme ist. Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter und von Aufgabenträgern zu beachtender Vorrang der allgemeinen Vorschrift zu Lasten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufgabenträger jedenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden durch die europarechtliche Verordnung vorgegebenen Instrumenten hat (so auch Zuck in Ziekow/Völlink, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 19; Knauff, GewArch 2014, 157/158 m.w.N. aus der Literatur). Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit insbesondere darauf hinweist, dass nach dem „9. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007 … alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung frei auszuwählen“ (ÖstVerwGH, Erk.v. 9.4.2013 - Gz. 2011/04/0042 - www.ris.bka-gv.at, Dokumentnummer JWR_2011040042_20130409X05). Darüber hinaus wird die nicht durch unionsrechtliche Vorgaben gebunden Befugnis der zuständigen Behörden (Aufgabenträger), zwischen den Instrumenten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der allgemeinen Vorschrift nach Ermessen auswählen zu können, nicht zuletzt auch besonders deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen (so auch Knauff, a.a.O). Das bedeutet, dass der Aufgabenträger selbst dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen kann (und nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen muss), wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt.

2.2 Auch aus den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung lässt sich eine Pflicht der beklagten Aufgabenträger, zugunsten eines Verkehrsunternehmens eine allgemeine Vorschrift zu erlassen (und auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit entsprechender Ausgleichsregelung zu verzichten), nicht herleiten. Ein normativ vorgegebenes Vorrangverhältnis zugunsten des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift ist nicht erkennbar.

Falls eine ausreichende Verkehrsbedienung - wie sie vom Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG definiert wurde - von einem Verkehrsunternehmen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „maßgebend“. Will der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot gleichwohl sicherstellen, stehen ihm danach, wie oben bereits dargelegt, die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten (Finanzierungs-) Instrumente zur Verfügung, wobei der allgemeinen Vorschrift (gemeinschaftsrechtlich) kein Vorrang zukommt. Letzteres wird auf der Ebene des nationalen (Bundes-)Rechts durch Art. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG nochmals verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabenträger zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen. Durch die Formulierung „kann“ und „oder“ wird erkennbar, dass auch das Personenbeförderungsgesetz insoweit von einem Wahlrecht der Aufgabenträger nach Ermessen ausgeht (vgl. Knauff, a.a.O.).

Aus dem für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geltenden Gebot der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit nicht die Auffassung von Ipsen (Stellungnahme vom 27.7.2013 an den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.) und des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Schreiben an den Arbeitskreis Öffentlicher Personennahverkehr vom 11.9.2014; sog. „Ferlemann-Schreiben“), worauf sich die Klägerin beruft. Danach soll ein Aufgabenträger zur Wahrung des „Primats der Eigenwirtschaftlichkeit“ verpflichtet sein, Nachteile, die durch die Verpflichtung zur Anwendung eines Höchsttarifs entstehen, ausschließlich durch eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, wenn der zur Genehmigung beantragte Verkehr ansonsten alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Eine solche Pflicht der Aufgabenträger kann dem Personenbeförderungsgesetz nach den obigen Darlegungen jedoch nicht entnommen werden. Darüber hinaus kann - wie in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Antwortschreibens der Vorsitzenden des Arbeitskreises Öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überzeugend ausgeführt wird - ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschrift sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrags entscheiden. Denn eine allgemeine Vorschrift muss die Finanzierung eines Verkehrs „diskriminierungsfrei“ regeln (Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007). Hieraus folgt jedenfalls die Notwendigkeit, die allgemeine Vorschrift allen Verkehrsunternehmen vor einem Genehmigungsverfahren zugänglich zu machen.

Schließlich kann es auch nicht Aufgabe und Pflicht der kommunalen Aufgabenträger sein, Verkehrsunternehmen vor den „Risiken“ eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens als Folge fehlender Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsangebots zu bewahren.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagten auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat, denn diese haben die Auswahl des Finanzierungsinstruments entsprechend der dargelegten gemeinschafts- und nationalrechtlichen Bestimmungen nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu treffen. Dass die Beklagten und sonstigen Aufgabenträger ihr Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten, sich etwa von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich entschieden hatten, ist im Übrigen nicht erkennbar.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befristung einer Linienverkehrsgenehmigung sowie die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu Tarifbestimmungen.

I.

1. Die Klägerin ist ein (mittelständisches) Verkehrsunternehmen und betreibt auch im regionalen Nahverkehrsraum Augsburg Linienverkehr mit Bussen. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. sind Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr.

Die Beigeladene zu 1. (Augsburger Verkehrsverbund GmbH AVV) ist ein Zusammenschluss der Beigeladenen zu 2. bis 5. in der Rechtsform einer GmbH auf der Grundlage eines im Jahr 1985 geschlossenen (und zwischenzeitlich wiederholt geänderten) Gesellschaftsvertrags; ihre zentrale Aufgabe ist die Planung, Steuerung und Abwicklung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Nahverkehrsraum der Region Augsburg.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als Aufgabenträger des regionalen Nahverkehrsraums Augsburg sowie der Freistaat Bayern und die (damalige) Deutsche Bundesbahn schlossen ebenfalls 1985 eine als „Rahmenvertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit dem Ziel der Schaffung und des Betriebs eines integrierten Nahverkehrssystems; dieses besteht aus dem Regionalbusverkehr und dem Schienennahverkehr.

Für den Nahverkehrsraum der Region Augsburg (mit Ausnahme des Alt-Landkreises Wertingen, der jetzt Teil des Landkreises Dillingen/Donau ist) besteht ein Nahverkehrsplan („Regionaler Nahverkehrsplan 2006 – 2011 für die Stadt Augsburg, den Landkreis Augsburg und den Landkreis Aichach-Friedberg“), der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Die Aufgabenträger haben im April 2011 ein Konzept für die Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs und die Fortschreibung des Nahverkehrsplans für die in den AVV integrierten Kommunen beschlossen.

Im Juni 2013 beschlossen sämtliche Aufgabenträger (Beigeladene zu 2. bis 5.) die verbindlichen Festlegungen zur Bildung von Linienbündeln, zur (stufenweisen) Vergabe dieser Linienbündel durch Ausschreibung, die Reihenfolge der Ausschreibung sowie die ausreichende Verkehrsbedienung für alle im Verbundgebiet betriebenen Linienverkehre und die Geltung des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im Regionalbusverkehr. Als „ausreichende Verkehrsbedienung“ wurde der „derzeitige Fahrplanstand“ festgelegt. Danach ist die (im Verfahren Au 3 K 13.2063 streitgegenständliche) Linie 305 Bestandteil des Linienbündels 11, das zum 1. Januar 2016 nach europaweiter Ausschreibung neu vergeben werden soll. Insoweit erfolgte auch bereits unter der Linienbündelbezeichnung „Wittelsbacher Land 01“ durch die betreffenden Aufgabenträger am 4. Dezember 2013 eine Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der „Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“ wurde zwischenzeitlich erarbeitet und (zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung) von den meisten Aufgabenträgern, jedoch noch nicht von allen, beschlossen.

2. Zwischen der Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und der Klägerin besteht ein am 1. Januar 2006 in Kraft getretener und (nach einer am 12. Oktober 2009 durch die Beigeladene zu 1. bzw. am 1. Dezember 2009 durch die Klägerin unterzeichneten „Vereinbarung zur Anpassung“) bis zum 31. Dezember 2015 befristeter Kooperationsvertrag. Die Beigeladene zu 1. hat solche Kooperationsverträge mit allen im betreffenden Nahverkehrsraum tätigen Regionalbusunternehmen geschlossen.

Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 1 (Stand: 7.7.2006) des Kooperationsvertrags ist die Klägerin verpflichtet, die in das Verkehrssystem der Beigeladenen zu 1. einbezogene Regionalbuslinien 225, 226, 229, 305 (hier streitgegenständlich), 306, 310, 314, 315, 316 und 317 entsprechend den Vorgaben des Vertrags (Linienweg, Haltestellenfestlegung, Betriebsleistungsangebot, Fahrzeuge, Tarif, Verkaufssystem, Kundenbedienung) zu betreiben. Insbesondere ist die Klägerin verpflichtet, gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr für die Dauer des Vertrags die Anwendung des Gemeinschaftstarifs im Nahverkehrsraum Augsburg zu gewährleisten (§ 5 Abs. 1 Kooperationsvertrag). Die Tarifgestaltung und deren Weiterentwicklung sowie die Festlegung der (besonderen) Beförderungsbedingungen erfolgt gemeinsam durch alle Verkehrsunternehmen im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1.; die näheren Einzelheiten dazu sind in § 5 Abs. 2 bis 5 des Kooperationsvertrags geregelt.

Nach § 1 Abs. 3 des Kooperationsvertrags ist die Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin u.a. verpflichtet, die Finanzierung des Linienverkehrsbetriebs nach Abschnitt IV (§§ 12 bis 14) des Vertrags zu gewährleisten. Danach erhält die Klägerin zum Ausgleich der nicht durch Fahrgeldeinnahmen, Ausgleichzahlungen nach § 45a PBefG und Schwerbehindertenerstattungen gedeckten Kosten der nach § 3 Abs. 1 des Vertrags für die Verkehrsbedienung erbrachten Verkehrsleistungen jährlich einen Betrag in Höhe von 552.592,22 € (§ 12 Abs. 1); die Ermittlung des Betrags ist in § 12 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 und 5 festgeschrieben. Die Modalitäten der Zahlungen sowie eventueller Anpassungen sind in § 13 geregelt. Nach Nr. 2. der Anlage 5 zum Kooperationsvertrag enthält dieser (ausdrücklich) keine Regelungen über die Einnahmeaufteilung der Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr untereinander und zwischen den Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr, der DB Regio und den Stadtwerken Augsburg und Gersthofen.

3. Nach dem „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“ ist von den Kunden bei der Inanspruchnahme bestimmter Abonnements (z.B. Umwelt-Abo, Umwelt-Abo Plus, Jobticket), soweit diese zu einer Beförderung über die Zonen 10 und 20 hinaus berechtigen, der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge zu erteilen. Die Deutsche Bahn leitet diese aufgrund der Einzugsermächtigungen erzielten Einnahmen nach Einbehaltung eines „Eigenanteils“ an die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) weiter, die diese an die Regionalbusunternehmen nach einem bestimmten Schlüssel, der auf einem (nicht mehr gültigen) Einnahmeaufteilungsvertrag aus dem Jahr 2004 beruht, verteilt. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten- und Beigeladenenseite sei es im Juni 2008 zwischen den Beteiligten im Augsburger Verkehrsverbund zu einer Einigung gekommen, dass die Deutsche Bahn Abschlagszahlungen an die AVV GmbH zur Weiterverteilung an die Busunternehmen des Regionalverkehrs im AVV nach dem bisher praktizierten Verfahren leistet, sofern sich an der Struktur des Abonnement-Vertriebs keine Änderung ergibt. Danach sei die Deutsche Bahn bis einschließlich 2009 verpflichtet gewesen, Abschlagszahlungen in Höhe von 10,2 Mio. € jährlich, d.h. monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 850.000 € zu leisten. Dies habe die Deutsche Bahn auch über das Jahr 2009 hinaus regelmäßig getan. Ab 2012 habe die Bahn die monatlichen Abschlagszahlungen auf 675.000 € reduziert und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis der 2009 durchgeführten Verkehrserhebungen den Regionalbusunternehmen nur mehr dieser Betrag zustehe. Nach der Einführung des Regio-Schienentaktes auf der Grundlage des Nahverkehrsplans 2006 – 2011, die mit einer Verbesserung des Angebots im Schienenpersonennahverkehr verbunden gewesen sei, hätten sich erhebliche Fahrgastströme vom Regionalbus auf die Schiene verlagert. Eine Anpassung des Verteilungsschlüssels der Fahrgeldeinnahmen sei bislang jedoch nicht erfolgt. Zwar werde darüber seit geraumer Zeit verhandelt, doch sei der Inhalt – wenn auch nur noch zu einem geringen Teil – noch strittig.

4. Aufgrund der unter 3. dargestellten Kürzung der Abschlagszahlungen führte die Regierung von Schwaben auf Initiative eines anderen Regionalbusunternehmens und der Aufgabenträger ein „Vergleichsverfahren“ durch. Dieses hatte den Zweck, etwaige Unterdeckungen, die aufgrund der reduzierten Abschlagszahlungen bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für den AVV entstanden waren, festzustellen und durch Zahlungen der Aufgabenträger auszugleichen. An diesem Vergleichsverfahren beteiligten sich letztendlich alle Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs, mit Ausnahme der Klägerin. Diese war im Hinblick auf die von den Aufgabenträgern zukünftig beabsichtigte europaweite Ausschreibung der „Linienvergabe“ nicht bereit, den Aufgabenträgern die gewünschten Unterlagen über die Kostensituation zur Verfügung zu stellen.

II.

1. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. März 2013 ließ die Klägerin bei der Regierung von Schwaben folgenden Antrag stellen:

1. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zu den nachfolgenden Tarifbedingungen, wonach der Deutsche Bahn die Einzugsermächtigung hinsichtlich der Fahrkartenabonnements entzogen wird, zu erteilen.

2. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage a) (keine Leistungskürzungen, hohe Verbundtarifanhebung [um 57,63 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

3. Hilfsantrag zu 2.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage b) (keine Leistungskürzungen, moderate Verbundtarifanhebung [um 16,37 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.

4. Hilfsantrag zu 3.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage c) (Keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 178,99 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

5. Hilfsantrag zu 4.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage d) (keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 51,05 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.[1]

6. Hilfsantrag zu 5.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage e) (Leistungskürzung, moderate Verbundtariferhöhung [um 45,73 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage e) teilweise gemäß § 21 Abs.4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

7. Hilfsantrag zu 6.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage f) (Leistungskürzung, niedrige Verbundtariferhöhung [um 4,47 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage f) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

8. Hilfsantrag zu 7.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage g) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 154,88 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage g) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

9. Hilfsantrag zu 8.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage h) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 17,10 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage h) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

10. Hilfsantrag zu 9: Die Antragstellerin gemäß § 21 PBefG von der Betriebspflicht zu entbinden. Eine Liste der Linien oder Kurse, für die wir am Falle der Ablehnung der vorangestellten Anträge samt Hilfsanträge eine Entbindung oder Teilentbindung beantragen werden, wird kurzfristig nachgereicht. Wir bitten um eine Information, wenn eine Prüfung dieses Antrags wahrscheinlich werden sollte.[2]

Die im Antrag bezeichneten Anlagen (a – h) sowie weitere Anlagen (i – k), die sich auf die (hilfsweise) vorgesehenen Leistungskürzungen beziehen, wurden mit Schreiben vom 3. April 2013 der Regierung von Schwaben übermittelt. Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin wegen der Einnahmeaufteilungssituation nicht mehr in der Lage sei, die Linienverkehre im bisherigen Umfang zu erbringen. Grund hierfür sei die durch die DB Regio vorgenommene Kürzung der Abschlagszahlungen aus den von der DB Regio verwalteten Einnahmen aus dem Verkauf von AVV Jahresabonnements. Dadurch entfielen für die Klägerin Einnahmeanteile, welche für die Durchführung der Verkehre dringend benötigt würden. Da die Beigeladene zu 1. dieses Vorgehen der Deutsche Bahn (die insoweit als „Erfüllungsgehilfe“ des Verbunds handle) gebilligt habe und deshalb vertragsbrüchig geworden sei, sei beabsichtigt, Klage gegen die Beigeladene zu 1. zu erheben. Da die Klägerin Anspruch auf auskömmliche Gegenleistung für die ihrerseits erbrachten und zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, seien die Anträge geboten. Wegen der weiteren Ausführungen zur Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin insbesondere vom 27. März 2013 und 21. Juni 2013 (mit dem auch die Anträge zu 5. und 10. zurückgenommen wurden) verwiesen.

2. Die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) äußerte sich für die Aufgabenträger am 5. Juli 2013 zu den Anträgen der Klägerin vom 27. März 2013 und teilte u.a. mit, dass seitens der Aufgabenträger nicht beabsichtigt sei, allgemeine Vorschriften zu erlassen; die Aufgabenträger hätten vielmehr die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit Verpflichtung zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs beschlossen, wobei das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert werde. Nach dem Kooperationsvertrag würden der Klägerin Betriebskostenzuschüsse (und nicht lediglich Ausgleichsleistungen für die Einhaltung eines Höchsttarifs) gewährt. Der AAV sei auch hinsichtlich der Verteilung der ihm durch die DB Regio AG zugeleiteten Abschlagszahlungen nicht vertragsbrüchig.

Die von der Klägerin gestellten Anträge seien durchweg abzulehnen.

III.

1. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juni 2013 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung der (bis zum 31. Juli 2014 gültigen) Liniengenehmigungen für die streitgegenständliche „AVV-Linie 305“ (Augsburg – A.) „für die Höchstdauer gemäß § 16 Abs. 2 PBefG“.

Mit weiteren Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Klägerin außerdem auch die Wiedererteilung der Liniengenehmigungen für die Linien 225 und 306; Die Wiedererteilung der Genehmigungen für die Linien 226, 229, 314, 315, 316 und 317 war bereits mit Anträgen vom 27. März 2013 beantragt worden.

Nach den Angaben im Antragsformular sollte die Linie 305 (wie auch die sonst beantragten Linien) eigenwirtschaftlich betrieben werden. Nach den vorgelegten Akten waren dem Antrag (ab 9.12.2012 gültige) „AVV-Dienstfahrpläne“, ein Linienplan sowie zwei weitere von der Klägerin erstellte Tabellen beigefügt. In dem anwaltlichen Anschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 wurde außerdem auf den Antrag vom 27. März 2013 Bezug genommen und mitgeteilt, dass der Antrag hinsichtlich des (für die streitgegenständliche Linie 305 sowie der weiteren Linien) beantragten Tarifs „im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen in der Reihenfolge der Anlagen a) - h) stehe; weiter wurde hinsichtlich der „gegebenenfalls erforderlichen Leistungskürzungen“ auf die Anlage i) und die ggf. gekürzten Fahrpläne auf die Anlage k) verwiesen.

Mit Email vom 5. Juli 2013 übermittelte die Klägerin der Regierung von Schwaben den Gemeinschaftstarif des AVV (Stand: 1.1.2013) sowie die „Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Fahrpreise und Sonderregelungen für den Omnibuslinienverkehr der ...-Reisen GmbH (...-Haustarif)“ (Stand: 1.10.2013).

2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens äußerte sich u.a. die Beigeladene zu 1. sowie die AVG Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH. Die Beigeladene zu 1. wies auf die Fortschreibung des Nahverkehrsplans hin, die eine grundlegende Neuausrichtung des regionalen Busverkehrs vorsehe. Ziel sei es, durch einen effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel im Rahmen von Ausschreibungen von Linienbündeln in Stufen ab dem 1. Januar 2016 stabile Marktbedingungen herzustellen, die Verbundstruktur zu stärken und Einsparungen zu nutzen, um ein durchgängig hohes und verlässliches Qualitätsniveau zu schaffen. Angestrebt werde, über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg 50 % mehr Fahrgäste für den Öffentlichen Personennahverkehr zu gewinnen. Weiter machte die Beigeladen zu 1. geltend, dass der beantragte Verkehr nicht eigenwirtschaftlich sein könne, da die Klägerin wegen des Kooperationsvertrags, der nicht gekündigt worden sei, und der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag darstelle, Ausgleichsleistungen erhalte. Die Tarifanträge widersprächen dem Kooperationsvertrag. Dieser laufe auch am 31. Dezember 2015 aus, sodass nach § 16 Abs. 2 PBefG die Liniengenehmigung nur bis zu diesem Zeitpunkt erteilt werden könne.

Auf die betreffende Stellungnahme vom 5. Juli 2013, die auch der Klägerseite zur Äußerung übermittelt wurde, wird im Übrigen verwiesen.

IV.

1. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte die Regierung von Schwaben die Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 ab.

Zur Begründung führte die Regierung im Wesentlichen aus, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. bestehende Kooperationsvertrag als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen VO (EG) 1370/2007 zu qualifizieren sei. Daran habe auch die seit 1. Januar 2013 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes nichts geändert. Die Klägerin habe den Kooperationsvertrag auch nicht gekündigt. Dagegen liege eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 2 Buchst. l) der VO (EG) 1370/2007 nicht vor; der Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Festsetzung eines Höchsttarifs werde von den beteiligten Aufgabenträgern abgelehnt.

Der Kooperationsvertrag sei als öffentlicher Dienstleistungsauftrag auch von der Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlich zuständiger Genehmigungsbehörde zu beachten.

Die Klägerin sei nach dem Kooperationsvertrag verpflichtet, den Gemeinschaftstarif zu beachten; dieser könne auch nicht allein durch die Klägerin, sondern nur gemeinsam mit allen beteiligten Verkehrsunternehmen weiterentwickelt werden. Die Klägerin sei deshalb weder befugt, eine Veränderung des Gemeinschaftstarifs noch die Einrichtung eines Haustarifs eigenständig zu beantragen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf eine Änderung der Berechtigung der DB Regio AG zum Einzug von Fahrpreisen bei Zeitabonnements.

Soweit die Klägerin die Zustimmung für eine Leistungskürzung begehre, stehe dem entgegen, dass die Aufgabenträger das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert hätten; insoweit stünden Verringerungen des Leistungsangebots der Klägerin im Widerspruch zu öffentlichen Verkehrsinteressen. Für eine (teilweise) Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, habe diese auch nicht die erforderlichen Nachweise für eine linienbezogene (wirtschaftliche) Unzumutbarkeit erbracht.

Den von der Klägerin begehrten Änderungen in Bezug auf Tarifbestimmungen bzw. Betriebspflichten könne daher nicht zugestimmt werden.

2. Mit weiterem Bescheid vom 30. Juli 2013 entschied die Regierung von Schwaben über den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 gestellten Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung für die streitgegenständliche Linie 305. Unter Nr. 1. des Entscheidungssatzes lehnte sie die eigenwirtschaftliche Durchführung des Linienverkehrs und die Zustimmung zum Haustarif der Klägerin ab. Gleichzeitig erteilte die Regierung der Klägerin die „Genehmigung zur Durchführung eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs“ für die Linie 305 (Nr. 2) u.a. mit der Nebenbestimmung, dass „der Gemeinschaftstarif des Augsburger Verkehrsverbundes AVV GmbH in der Fassung, der die Regierung von Schwaben jeweils zugestimmt hat“ gilt (Nr. 2 b). Unter Nr. 3 des Entscheidungssatzes stimmte die Regierung dem (beigelegten AVV-) Fahrplan und der Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifes zu. Die Geltungsdauer der Genehmigung wurde auf den Zeitraum vom 1. August 2014 bis längstens 31. Dezember 2015 festgesetzt (Nr. 4).

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klägerin die Linie nicht eigenwirtschaftliche betreibe, da ihr aufgrund des Kooperationsvertrags, der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der VO (EG) 1370/2007 darstelle, Betriebskostenzuschüsse gewährt würden. Nachdem die Gültigkeit des Kooperationsvertrags bis zum 31. Dezember 2015 befristet sei, könne nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG die Liniengenehmigung nicht über diesen Zeitpunkt hinaus erteilt werden.

Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

In gleicher Weise verbeschied die Regierung von Schwaben mit acht weiteren Bescheiden jeweils vom 30. Juli 2013 die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für die weiteren Linien 225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317.

V.

1. Gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Wegen der ausführlichen Darlegungen ihrer Bevollmächtigten zur Begründung des Widerspruchs wird auf deren Schriftsatz vom 29. August 2013 (der die offensichtlich unzutreffende Datumsbezeichnung „29.3.2013“ trägt) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch zurück.

2. Gegen die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 ließ die Klägerin ebenfalls Widerspruch erheben, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25. November 2013 zurückwies.


VI.

1. Am 30. Dezember 2013 erhob die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen sämtlichen Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 und die betreffenden Widerspruchsbescheide vom 25. November 2013. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit (neun) Klageverfahren (entsprechend der neun Ausgangsbescheide) anhängig. Vorliegend (d.h. im Verfahren Au 3 K 13.2063) streitgegenständlich ist nur der Bescheid, der die Linie 305 betrifft. Die Verfahren bezüglich der weiteren Linien (225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317) sind im Einvernehmen mit allen Beteiligten (vorläufig) ruhend gestellt.

In der Klageschrift kündigte die Klägerin im vorliegenden Verfahren folgende Antragstellung an:

„Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 zur Linie 305 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 wird aufgehoben, soweit der Klägerin lediglich eine Genehmigungslaufzeit bis zum 31. Dezember 2015 zugestanden wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß eine Liniengenehmigung gemäß § 42 PBefG für die Laufzeit vom 1.10.2013 (richtig wäre: 1.8.2014) bis zum 30.9.2023 (gemeint wohl: 31.7.2014) zu erteilen.“

Weiter führte sie in der Klageschrift aus, dass sie sich „im Wege der Teilversagungsgegenklage“ gegen die Entscheidungen der Regierung wende, die klägerischen Anträge zur Einrichtung und zum Betrieb der Verkehre „jeweils teilweise, nämlich hinsichtlich der über den 31.12.2015 hinaus begehrten Laufzeit, zu versagen“. Die Klägerin habe „Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung ihrer Anträge“.

2. Am 9. Januar 2014 ließ die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg eine weitere Klage (Au 3 K 14.34) erheben und kündigte folgende Antragstellung an:

1. Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013 wird aufgehoben.

2. Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hauptantrag der Klägerin zu genehmigen.

3. Hilfsweise zu 2.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 2. der Klägerin zu genehmigen.

4. Hilfsweise zu 3.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 3. der Klägerin zu genehmigen.

5. Hilfsweise zu 4.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 4. der Klägerin zu genehmigen.

6. Hilfsweise zu 5.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 5. der Klägerin zu genehmigen.

7. Hilfsweise zu 6.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 6. der Klägerin zu genehmigen.

8. Hilfsweise zu 7.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 7. der Klägerin zu genehmigen.

9. Hilfsweise zu 8.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 8. der Klägerin zu genehmigen.

10. Hilfsweise zu 9.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 9. der Klägerin zu genehmigen.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte zu 1.[3] wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7 .2013 (Az. 23-3622.05-232/2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie 305 Augsburg – A. für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 16,37 % sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3.[4] zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 45,73 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen,

hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 4,47 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Ge-meinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen,

hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10 % gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Hinsichtlich der „Erweiterung“ der Klage gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger, die in den vorliegenden Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits beigeladen sind, wird auf das Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie aufgrund ihres Grundrechts auf Berufs- und Gewerbefreiheit einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlich zu erbringenden Linienverkehr für die Dauer von 10 Jahren und auf Zustimmung zu geänderten Tarifbestimmungen und Reduzierung des Leistungsangebots wie sie von ihr im Genehmigungsantrag (jeweils hilfsweise) geltend gemacht wurden, habe. Diesem Anspruch stünden weder gemeinschaftsrechtliche noch nationale Vorschriften entgegen.

Den Verkehrsunternehmen stehe zunächst aufgrund des (auch durch die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes beibehaltenen) Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit ein „Definitionsrecht“ in Bezug auf die zu erbringende Leistung und die Beförderungsentgelte und -bedingungen zu. Soweit der Aufgabenträger bereits im Bereich der Eigenwirtschaftlichkeit tarifliche Vorgaben mache, die die eigenwirtschaftliche Leistungserbringung in Frage stellten, müsse er die dadurch verursachten Nachteile (Einkommensverluste des Verkehrsunternehmens aufgrund der Anwendung des niedrigeren Tarifs) zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit durch eine Ausgleichsleistung an das Unternehmen kompensieren. Dies könne nur durch eine allgemeine Vorschrift erfolgen; hierauf bestehe seitens des Verkehrsunternehmens ein Rechtsanspruch. Insofern habe der Aufgabenträger – auf dieser ersten Stufe – kein Wahlrecht zwischen dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift und einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Nur dann, wenn eine eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen nicht möglich ist, könne der Aufgabenträger – gleichsam auf der Ebene einer zweiten Stufe – die Leistung in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag selbst definieren und den Preis dafür im Rahmen eines Vergabeverfahrens „auf dem Markt abfragen“.

Die Klägerin berufe sich darauf, die Verkehrsleistungen, die Gegenstand ihrer Anträge auf Wieder-Erteilung von Liniengenehmigungen sind (Linien 225, 226, 229, 305, 306, 314, 315, 316 und 317), eigenwirtschaftlich zu erbringen. Wegen der durch die Deutsche Bahn vorgenommenen Reduzierungen der Abschlagszahlungen sei der Gemeinschaftstarif für sie nicht auskömmlich. Sie sei nicht in der Lage, damit die Verkehrsleistungen in bisherigem Umfang zu erbringen. Nachdem sie allerdings aufgrund allgemeiner Grundsätze und nationalem Verfassungsrecht einen Anspruch auf eine auskömmliche Gegenleistung für die von ihr eigenwirtschaftlich zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, ihr andererseits durch den Aufgabenträger die Anwendung des Gemeinschaftstarifs vorgeschrieben sei, müsse sie zum Ausgleich aufgrund des ihr zustehenden Tarifbestimmungsrechts einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Tarifbestimmungen im Sinne des von ihr gestellten Hauptantrags 1 sowie darüber hinaus zur Änderung der Beförderungsentgelte – entweder als (erhöhter) Verbundtarif oder als Haustarif allein oder durch „flankierenden Maßnahmen“ (Leistungskürzung, Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007) modifiziert – entsprechend Hauptantrag 2 und der weiteren Hilfsanträge haben.

Der Klägerin stehe als Linienbetreiberin und Genehmigungsinhaberin auch nach wie vor das Tarifbestimmungsrecht und damit die Befugnis i.S.d. § 39 PBefG, die Zustimmung zu Änderung der Tarifbestimmungen zu beantragen, zu. Dieses Recht sei durch den Kooperationsvertrag, an dem der Beklagte nicht beteiligt sei und der die Regierung von Schwaben daher nicht binde, auch nicht ausgeschlossen. Der Kooperationsvertrag, der bereits lange vor Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stelle keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2017 dar. Die nach § 12 Abs. 1 des Kooperationsvertrags von der Beigeladenen zu 1. zu zahlenden Ausgleichsleistungen führten nicht zum Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit, da in der genannten Regelung ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung festgeschrieben sei; dies schließe die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags aus.

Die Regierung von Schwaben berücksichtige auch zu Unrecht nicht, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Aufgabenträger auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit habe. Die Auffassung, dass zur Gewährleistung des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit eine Verpflichtung der Aufgabenträger zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift bestehe, werde auch vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilt; dies ergebe sich aus dem Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim genannten Bundesministerium an die Vorsitzende des Arbeitskreises Öffentlicher Personenverkehr vom 11. September 2014. Werde diese Verpflichtung durch die Aufgabenträger nicht erfüllt, müsse die Genehmigungsbehörde jedenfalls die Zustimmung zu einem auskömmlichen Haustarif erteilen.

Darüber hinaus habe die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 auch bereits die Vergabepraxis der Aufgabenträger (Stadt Augsburg und Landkreis Aichach-Friedberg) beanstandet und eine zwischen den Aufgabenträgern und einem Verkehrsunternehmen geschlossen „Übergangsvereinbarung“ für unwirksam erklärt.

Im Übrigen leide die Bescheidung durch die Regierung von Schwaben auch an einem erheblichen Ermessensfehler. Die Behörde habe die inmitten stehenden Verkehrsbedürfnisse nicht ermittelt, was mit der einschlägigen Rechtsprechung nicht vereinbar sei.

Hinsichtlich der weiteren Darlegungen der Klägerin, insbesondere zur Begründung der von ihr gestellten Anträge im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 5. Mai 2014 und vom 15. Januar 2015 verwiesen.

VII.

Für den Beklagten beantragt die Regierung von Schwaben,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Klagen abzuweisen.

Die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen vertreten die Auffassung, dass die Klägerin keinen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung betreibe und dazu auch nicht in der Lage sei. Sie sei auf Ausgleichszahlungen aufgrund des Kooperationsvertrags angewiesen. Dieser stelle einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag dar, der von der Genehmigungsbehörde zu beachten sei. Dies gelte auch im Hinblick auf die Dauer der erteilten Genehmigung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG sei bei der Bemessung der Genehmigungsdauer die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu berücksichtigen. Es könne deshalb nicht beanstandet werden, dass die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt wurde.

Es treffe nicht zu, dass Verkehrsunternehmen ein vorrangiges „Definitionsrecht“ der zu erbringenden (ausreichenden) Verkehrsleistung und der Beförderungsentgelte zustehe. Vielmehr regele das Personenbeförderungsgesetz, dass der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit und damit das von der Klägerin reklamierte Bestimmungsrecht nur so weit reiche, wie danach die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs möglich ist. Was als ausreichende Bedienung anzusehen ist, werde jedoch nicht von eigenwirtschaftlich tätigen Verkehrsunternehmen, sondern nach § 8 Abs. 3 PBefG von den Aufgabenträgern als den „zuständigen Behörden“ festgelegt. Allein diese hätten das Recht, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebots im öffentlichen Personennahverkehr (in der Regel in einem Nahverkehrsplan) festzulegen, was auch das Recht zur Gestaltung der Beförderungsentgelte einschließe. Könne ein Verkehrsunternehmen eine dergestalt definierte ausreichende Bedienung nicht mit Finanzmitteln, die die Eigenwirtschaftlichkeit i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht in Frage stellen, leisten, sei eine Eigenwirtschaftlichkeit nicht mehr möglich. In diesem Fall könne der Aufgabenträger nach § 8 Abs. 1 Satz 2 PBefG zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung nach seiner Wahl entweder eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen, die einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beinhalten könnten.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als zuständige Aufgabenträger hätten von ihrem Recht auf Festlegung einer ausreichenden Bedienung auch Gebrauch gemacht. Der Erlass einer allgemeinen Vorschrift komme für sie nicht in Frage; die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erlass einer solchen Regelung. Das Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und damit den Aufgabenträgern einerseits und der Klägerin andererseits werde durch den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Kooperationsvertrag bestimmt; dieser erfülle entgegen der klägerischen Auffassung alle Voraussetzungen, die gemeinschaftsrechtlich an einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu stellen seien und sei damit als solcher zu qualifizieren. Der Kooperationsvertrag sei auch im Rahmen der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen von der Genehmigungsbehörde zu beachten. Am Kooperationsvertrag werde auch allseits festgehalten; die Klägerin habe zwar dessen Kündigung angedroht, eine entsprechende Erklärung aber nicht abgegeben. Dass der Kooperationsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stehe seiner Qualifizierung als öffentlicher Dienstleistungsauftrag nicht entgegen; dies ergebe sich bereits aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung. Die Klägerin erhalte aufgrund des Kooperationsvertrags auch einen jährlichen Betriebskostenzuschuss von 552.592,22 €. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Klägerin die Verkehrsdienstleistung eigenwirtschaftlich erbringe.

Aufgrund des Kooperationsvertrags sei die Klägerin zur Beachtung der Tarifbestimmungen, insbesondere zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs verpflichtet. Damit sei ein eigenes Tarifbestimmungsrecht der Klägerin unabhängig vom Kooperationsvertrag ausgeschlossen. Die Klägerin könne daher selbständig weder eine Änderung in Bezug auf die Befugnis der DB Regio AG zum Einzug von Fahrgeldeinnahmen bei bestimmten Fahrkartenabonnements noch eine Änderung des Gemeinschaftstarifs noch eine Zustimmung zu einem Haustarif verlangen. Ihr stehe auch kein Anspruch auf (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht zu, da insoweit öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden. Im Übrigen habe die Klägerin – wie alle anderen Regionalbusunternehmen auch – die zumutbare Möglichkeit (gehabt), an dem auf Initiative eines anderen Unternehmens und den Aufgabenträgern von der Regierung von Schwaben durchgeführten „Vergleichsverfahren“ teilzunehmen.

Auf die weiteren Darlegungen der Regierung von Schwaben sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen in den Klageerwiderungsschriftsätzen wird verwiesen

VIII.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren Au 3 K 13. 2063, Au 3 K 14.34 und Au 3 K 15.79 zur gemeinsamen Verhandlung, die Verfahren Au 3 K 13. 2063 und Au 3 K 14.34 auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beteiligten haben ihre zuletzt schriftsätzlichen gestellten Anträge wiederholt.

IX.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach sach- und interessengerechter Auslegung des zuletzt gestellten Klageantrags, an dessen wörtliche Fassung das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist (§ 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), sind Gegenstand der verbundenen Verfahren die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 und 30. Juli 2013 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide der gleichen Behörde vom 25. November 2013 und 13. Dezember 2013, mit denen die vorausgehenden Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 und 5. Juni 2013 beschieden wurden; die Klägerin wendet sich nicht gegen die Erteilung der Liniengenehmigung als solche, sondern begehrt eine Erweiterung der Geltungsdauer sowie die Zustimmung zu geänderten Tarif- und Beförderungsbestimmungen und zur Reduzierung des Verkehrsleistungsangebots entsprechend ihrer „gestaffelten“ Anträge. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 30. Dezember 2013 ausdrücklich die Aufhebung des Bescheids der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 (Liniengenehmigung) nur in Bezug auf die Festsetzung der Laufzeit beantragt und ihr Rechtsschutzbegehren ausdrücklich als „Teilversagungsgegenklage“ bezeichnet. Insofern ist ihr zuletzt gestellter Klageantrag, der nach seiner wörtlichen Fassung auf die (vollständige) Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2013 gerichtet ist, entsprechend auszulegen.

Soweit die Klägerin ihre Klagen mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 teilweise „erweitert“ und nunmehr „hilfsweise“ auch gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger richtet, ist dies Gegenstand des weiteren Verfahrens Au 3 K 15.79. In Bezug auf diese „Klageerweiterung“ hat das Verwaltungsgericht ein selbständiges Klageverfahren „angelegt“, weil – ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit eines solchen „Hilfsantrags“ (§ 44 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn. 4) – die nunmehr „hilfsweise“ beklagten Aufgabenträger in den bisher bereits anhängigen Verfahren Beigeladene sind und ein und dieselbe Person innerhalb eines Verfahrens nicht zugleich Beigeladener und Partei (hier: Beklagter) sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 – 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 – BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des Freistaats Bayern als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die gegen den Freistaat Bayern gerichteten Verpflichtungsklagen (Az. Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34) bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass ihr über den 31. Dezember 2015 hinaus eine Genehmigung für den Betrieb der (Regionalbus-) Linie 305 (durch Änderung der Festsetzung der Gültigkeitsdauer oder Erteilung einer weiteren Genehmigung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016) erteilt wird, noch kann sie verlangen, dass die Regierung von Schwaben die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu wie auch immer gearteten Änderungen der Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs oder zur Einführung eines „Haustarifs“ und/oder zur (teilweisen) „Entbindung von der Betriebspflicht“ erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO).

I.

Die klägerseits gestellten Anträge sind nach der Rechtslage zu beurteilen, die sich aus

- der seit dem 3. Dezember 2009 unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (nachfolgend: VO (EG) Nr. 1370/2007),

- dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung und

- dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)

ergibt. Diesen Vorschriften kann in Bezug auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten der im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs i.S.d. § 8 Abs. 1 und 2 PBefG agierenden Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen folgendeallgemeine gesetzliche Systematik entnommen werden:

Zentraler Begriff des Personenbeförderungsgesetzes ist insoweit, als der öffentliche Personennahverkehr betroffen ist, die „ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr“ (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 8a Abs. 1, § 13 Abs. 2a PBefG); deren Sicherstellung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist erklärtes Ziel des Gesetzes. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG sind hierfür die nach Landesrecht bestimmten Aufgabenträger, d.h. die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG) zuständig. Den Aufgabenträgern obliegt jedoch nicht nur die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags; vielmehr weist ihnen das Gesetz auch die Aufgabe und das Recht zu, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen zu „definieren“, was in der Regel in einem Nahverkehrsplan zu erfolgen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Insoweit hat der Bundesgesetzgeber nunmehr (gegenüber der bis zum 31. Dezember 2012 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes) die Aufgaben- und Rechtsstellung der Aufgabenträger – auch im Verhältnis zu den Genehmigungsbehörden und den Verkehrsunternehmen – deutlich gestärkt und ausgebaut (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 11; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 8 PBefG, Rn. 4) . Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher nach Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften keine Rede davon sein, dass den Verkehrsunternehmen ein vorrangiges Recht zur Definition dessen, was für eine ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich ist, zusteht. Lediglich insoweit, als der Aufgabenträger seine Befugnis nicht wahrnimmt, kann der Verkehrsunternehmer selbst originär ein „Definitionsrecht“ ausüben.

Auch das in § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG enthaltene Gebot, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind, kann nichts am primären „Definitionsrecht“ der Aufgabenträger – wie dargelegt – ändern. Wie die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen zutreffend ausführen, ist das Gebot der Eigenwirtschaftlichkeit insoweit (nur noch) von Bedeutung, als den Verkehrsunternehmern zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden muss, zu prüfen, ob die Verkehrsleistungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung, so wie sie vom Aufgabenträger definiert wurden, eigenwirtschaftlich erbracht werden können. Ist eine eigenwirtschaftliche Erbringung nicht möglich (was in der Praxis – vor allem vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden Legaldefinition der Eigenwirtschaftlichkeit in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG – fast durchgehend der Fall sein dürfte [vgl. dazu Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., Vorb. I Rn. 35]), darf die zuständige Behörde (Aufgabenträger) nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 PBefG zu den in der VO (EG) Nr. 1370/2007 genannten Finanzierungsmöglichkeiten greifen und entweder eine allgemeine Vorschrift (in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen) erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, mit dem die Einhaltung der zuvor definierten Anforderungen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung festgeschrieben wird, erteilen. Für beide Fälle bietet die VO (EG) Nr. 1370/2007 die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen der öffentlichen Hand zum Ausgleich eines Defizits, das bei einer reinen Nutzerfinanzierung (durch Fahrgelderlöse, Werbeeinnahmen u.ä) nahezu zwangsläufig entstehen muss. Entgegen der klägerseits mehrfach geäußerten Auffassung normiert die Verordnung allerdings keine Verpflichtung des Aufgabenträgers zum Defizitausgleich, enthält somit keine Anspruchsgrundlage zugunsten des Verkehrsunternehmens im Sinne eines subjektiven Rechts auf Ausgleichsleistungen, sondern regelt lediglich die „Bedingungen“, unter denen eine marktregulierende Intervention durch die Aufgabenträger (u.a. durch Gewährung von Ausgleichsleistungen) gemeinschaftsrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).

Erfolgt die Ausgleichsgewährung des Aufgabenträgers ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007, die die Einhaltung eines Höchsttarifs verlangt, und wird lediglich der Nachteil ausgeglichen, der durch die Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen tariflichen Verpflichtung entsteht, findet kein dem personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelagertes (förmliches) wettbewerbliches Vergabeverfahren, sondern allenfalls ein „Genehmigungswettbewerb“ im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 9 ff. PBefG statt. Sollen Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt werden, besteht für die Aufgabenträger nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 13470/2007 die grundsätzliche Verpflichtung, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren entweder nach allgemeinem Vergaberecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A – VOL/A) oder nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8b PBefG durchzuführen.

Die Aufgabenträger haben ein Wahlrecht, ob sie (nur) eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilen; weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus dem nationalen Recht ergibt sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens darauf, dass ein Ausgleich (nur) auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift durchgeführt wird (siehe dazu auch das Urteil der Kammer vom 24. März 2015 – Au 3 K 15.79). Vereinbaren ein Aufgabenträger und ein Verkehrsunternehmen, dass letzteres Personenbeförderungsdienste erbringt, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, und dafür Ausgleichleistungen erhält, die nicht lediglich durch Tarifbindung verursachte Nachteile kompensieren, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag vor, der die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung ausschließt. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin meint – die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG

„…Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden“ (Hervorhebung durch das Gericht)

als zwingende Kumulation oder – wie die Beigeladenen ausführen – im Sinne von „und/oder“ (so auch die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007) zu verstehen ist. Denn selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass der Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit voraussetzt, dass neben dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag immer auch ein ausschließliches Recht gewährt wird, träfe dies jedenfalls zu. Denn die personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung, die durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht ersetzt wird, sondern zur Durchführung des Verkehrs nach wie vor erforderlich ist, gewährt – worauf die Regierung von Schwaben zutreffend hinweist – nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.8.2012 – 11 CS 12.1607 – juris) ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 (so auch Heinze/Fieling/Fiedler, a.a.O., § 8 Rn. 69 ff.). Es kann nicht angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber den Begriff des ausschließlichen Rechtes in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG anders definieren möchte, als der EU-Gesetzgeber dies in Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 getan hat. Mit anderen Worten: Jedem Verkehrsunternehmer, der einen genehmigten Linienverkehr betreibt und vom Aufgabenträger Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erhält, wurde auch ein ausschließliches Recht im obigen Sinne gewährt; dies hat zur Folge, dass solche Verkehre nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden.

II.

Von vorstehenden allgemeinen Erwägungen ausgehend können die von der Regierung von Schwaben getroffenen Entscheidungen rechtlich nicht beanstandet werden.

1. Die Regierung von Schwaben hat die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung für den Betreib der streitgegenständlichen Linie 305 (Augsburg – A.) zu Recht (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt.

1.1 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PBefG darf (nunmehr) die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG) höchstens zehn Jahre betragen, wobei eine Verkürzung dann möglich ist, wenn öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Nach der diesen allgemeinen Bestimmungen vorgehenden speziellen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG gilt für den Fall, dass dem antragstellenden Unternehmen für die zur Genehmigung beantragte Verkehrsleistung ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilt ist, dass die Genehmigung nicht für einen längeren Zeitraum erteilt werden darf, als der öffentliche Dienstleistungsauftrag gilt.

1.2 Die Regierung von Schwaben sowie die Beigeladenen gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Kooperationsvertrag, den die Beigeladene zu 1. und die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 geschlossen haben und der bis zum 31. Dezember 2015 Gültigkeit hat, um einen wirksamen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt. Dementsprechend konnte die Geltungsdauer der von der Klägerin beantragten Liniengenehmigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht festgesetzt werden.

Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin können nicht überzeugen.

1.2.1 Der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags wird im nationalen Recht, insbesondere im Personenbeförderungsgesetz nicht definiert. Vielmehr verwendet das Personenbeförderungsgesetz diesen Begriff unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen der VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. z.B. § 8a Abs. 1, 2 und 4 PBefG). Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. i) VO (EG) Nr. 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Der Kooperationsvertrag erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen.

1.2.1.1 Zuständige Behörden i.S.d. der VO (EG) 1370/2007 (siehe dortige Definition unter Art. 2 Buchst. b)) sind nach § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG, Art. 8 Abs. 2 BayÖPNVG auf dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (§ 8 Abs. 1 PBefG) – wie hier – die Aufgabenträger, d.h. die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG), die nach den Bestimmungen in Art. 7 BayÖPNVG Verkehrskooperationen, etwa in Form von Verkehrs- und Tarifverbünden bilden und sich dabei nach Art. 10 und 11 BayÖPNVG auch in privatrechtlichen Rechtsformen organisieren können.

1.2.1.2 Was unter Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Darunter fallen u.a. privat-rechtliche Unternehmen, die Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbringen, somit im öffentlichen Personenverkehr tätig sind (Art. 2 Buchst a) VO (EG) Nr. 1370/2007); dass die Klägerin hierunter fällt, soweit sie im Regionalbuslinienverkehr Personenbeförderung betreibt, steht außer Zweifel.

1.2.1.3 Der Kooperationsvertrag enthält auch als „rechtsverbindlicher Akt“ die Vereinbarungen („Übereinkunft“), die nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthalten sein müssen. Die Klägerin wird mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, dem Betrieb diverser AVV-Regionalbuslinien – u.a. der hier streitgegenständlichen Linie 305 – „betraut“. Gleichzeitig wird sie verpflichtet, beim Betrieb der Linienverkehre den Gemeinschaftstarif anzuwenden sowie Gemeinschaftsfahrpläne und bestimmte Qualitäts-Standards zu beachten, d.h. gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 Buchst. e) der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu erfüllen. Die Klägerin hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den im Verbund unter Anwendung des Gemeinschaftstarifs erbrachten Verkehrsleistungen um Leistungen handelt, welche sie aus eigenem wirtschaftlichem Interesse so nicht ohne Gegenleistung zu übernehmen bereit ist.

1.2.2 Der Qualifizierung des Kooperationsvertrags als öffentlicher Dienstleistungsauftrag kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Beigeladene zu 1. als Partner des Vertrags nicht Aufgabenträger und damit nicht zuständige Behörde sei und schon deshalb keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge „erteilen“ könne. In der Präambel des Kooperationsvertrags, der ausdrücklich „die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs und den Aufgabenträgern im Nahverkehrsraum Augsburg“ zum Gegenstand hat, wird dargelegt, dass der Beigeladenen zu 1. die Durchführung der aus der Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg entstehenden Aufgaben der Planung, Steuerung und Abwicklung übertragen wurde. Weiter wird darauf hingewiesen, dass „die genannten kommunalen Gebietskörperschaften“, d.h. die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg und Dillingen a.d. Donau, sowie die Stadt Augsburg „nach Art. 8 BayÖPNVG die originäre Aufgabe der Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen ÖPNV (haben) und … dabei als Gesellschafter des AVV gem. Art. 7 und 10 BayÖPNV bei der Sicherung und Verbesserung des Regionalbusverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg“ zusammenwirken. Nach § 2 des „Gesellschaftsvertrag für die Augsburger Verkehrsverbund Gesellschaft mit beschränkter Haftung AVV“ schließt die Beigeladene zu 1. mit den Betreibern des Regionalbusverkehrs über die von diesen zu erbringenden Betriebsleistungen Verträge nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 des Rahmenvertrags ab.

Hieraus wird ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1. für die Aufgabenträger des Nahverkehrsraums Augsburg tätig wird und die ihr im Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben mit Wirkung für und – soweit Verpflichtungen begründet werden – auch gegen die Aufgabenträger wahrnimmt.

Im Übrigen führt die Klägerin in der Klagebegründung vom 5. Mai 2014 selbst aus, dass die Beigeladene zu 1. „zuständige Behörde“ i.S.d. VO (EG) Nr. 1370/2007 sei.

1.2.3 Der Einwand der Klägerin, dass der Kooperationsvertrag ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der klägerischen Erbringung der Beförderungsleistung festschreibe, was die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1370/2007 und damit die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i.S. dieser Verordnung ausschließe, verfängt nicht.

Zutreffend ist, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrags die an die Klägerin jährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 552.592,22 € als „sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinne“ bezeichnet werden. In Satz 3 der Bestimmung wird weiter ausgeführt:

„Die bisher wie die künftig ausgeführten Verkehrsleistungen der Verkehrsunternehmen werden daher im Sinne des PBefG eigenwirtschaftlich erbracht.“

Die Klägerin übersieht, dass diese Schlussfolgerung („daher“) nur die seinerzeitige, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrages gültige Beurteilung der Rechtslage wiedergibt. Vor Inkrafttreten der derzeitigen Fassung des Personenbeförderungsgesetzes war der Begriffs der Eigenwirtschaftlichkeit noch weiter definiert. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG a.F. waren Verkehrsleistungen dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne gedeckt wurde. Die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zufließenden Ausgleichszahlungen waren Erträge, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen waren, und damit Erträge im handelsrechtlichen Sinn (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 - BVerwGE 127, 42; BayVGH, B.v. 24.1.2003 - 11 ZB 01.3188 – juris; VGH BW, U.v. 31.3.2009 – 3 S 2455/06 – NVwZ-RR 2009, 720). Diese stellten die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung nicht in Frage.

Mit Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung hat sich der Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit jedoch gewandelt und erheblich verengt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG sind nunmehr Verkehrsleistungen (nur) dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand gedeckt wird durch

- Beförderungserlöse,

- Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 und

- sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden.

Ob danach eine Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich erbracht wird oder nicht, richtet sich seit dem 1. Januar 2013 ausschließlich nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG und nicht nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrags, der, wie dargelegt, lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Rechtslage schlussfolgerte. Jedenfalls war und ist der Kooperationsvertrag nicht in der Lage, mit konstitutiver Wirkung die Eigenwirtschaftlichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Verkehrsleistung für die gesamte Vertragslaufzeit festzuschreiben.

1.2.4 Die Klägerin wendet weiter ein, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 nach deren Art. 8 nicht auf Vereinbarungen angewendet werden könne, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen worden seien; auf „Altverträge“ sei vielmehr (noch) die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs anwendbar. Der Kooperationsvertrag könne daher kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 sein. Dieser Auffassung kann das Verwaltungsgericht jedoch nicht folgen.

Aus Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist vielmehr zu entnehmen, dass auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (3.12.2009) vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge unter den dort genannten Voraussetzungen gültig bleiben können. Auf diese sind lediglich die Vergaberegelungen der Verordnung nicht anzuwenden; d.h. ihre Wirksamkeit bleibt auch dann bestehen, wenn sie nicht in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben wurden. Ansonsten unterliegen sie – wie aus Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1370/2007 hervorgeht, ab dem Inkrafttreten der Verordnung dem Regime dieser Verordnung und nicht dem der „Vorgängerverordnung“ (VO (EWG) Nr. 1191/69). Denn die letztgenannte Verordnung hat mit Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 für den Bereich der Personenbeförderung – anders als bei Güterbeförderungsdiensten (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007) – jegliche Wirksamkeit verloren. Erfüllt daher ein „Altvertrag“ die tatbestandlichen Voraussetzungen der Legaldefinition nach Art. 2 Buchst. i der VO (EG) Nr. 1370/2007, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. genannten Verordnung vor, der ab dem Inkrafttreten der VO auch nach den Bestimmungen der Verordnung zu behandeln ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 eine (unzulässige) „Rückwirkung“ entfalten würde, wie die Klägerseite weiter einwendet. Eine Rückwirkung wäre nur dann anzunehmen, wenn sich die Verordnung auch auf einen vor ihrem Inkrafttreten liegenden Zeitraum beziehen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie hat auch keinen Einfluss auf Rechtspositionen, die aufgrund früher erteilter Genehmigungen erworben wurden.

1.2.5 Der Kooperationsvertrag kann auch – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. l) der genannten Verordnung ist eine allgemeine Vorschrift eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gilt. Um der allgemeinen Vorschrift Gültigkeit zu verschaffen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Verkehrsdienstbetreibers. Im Gegensatz zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die konkret-individuell an einen oder mehrere bestimmte Verkehrsunternehmen „gerichtet“ sind, sind allgemeine Vorschriften abstrakt-generelle Regelungen, die „diskriminierungsfrei“ alle Verkehrsunternehmen, die etwa als Regionalbusunternehmen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr innerhalb eines bestimmten Nahverkehrsraums betreiben, zur Einhaltung eines Höchsttarifs verpflichten. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr erfolgt vorliegend die Verpflichtung aufgrund einer vertraglichen Übereinkunft, der die Klägerin zugestimmt hat. Der Geltungsbereich der (gemeinwirtschaftlichen) Verpflichtungen, die nicht lediglich auf die Einhaltung von Tarifpflichten gerichtet sind, sondern – wie dargelegt – erheblich weiter gehen, wird persönlich und nicht ausschließlich räumlich definiert (vgl. zum Ganzen auch Schieferdecker, GewArch 2014, 6 ff.).

Inhalt allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 können – wie der eindeutige Wortlaut der Vorschrift zeigt – auch nur die Festsetzung von Höchsttarifen und Regelungen über die Gewährung von Ausgleichsleistungen „für die – positiven oder negativen – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind,“ sein. Gewährt ein Aufgabenträger einem Verkehrsunternehmen dagegen weitergehende Leistungen, etwa als Betriebskostenzuschüsse, welche durch die Erfüllung weiterer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstandene Nachteile ausgleichen sollen, kann dies nicht Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift sein; vielmehr bedarf es dann eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1270/2007. Bei den jährlichen Ausgleichsleistungen, die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zustehen, handelt es sich nicht um Leistungen, die lediglich Verluste, die ausschließlich durch die Einhaltung gemeinwirtschaftlicher Tarifpflichten entstehen, kompensieren. Die Berechnung der Höhe der Leistung knüpft nicht an Tarifen, sondern an den „Kosten der Betriebsleistung“ an (§ 12 Abs. 2 und Anlage 4 des Kooperationsvertrags). Der Kooperationsvertrag verpflichtet die Klägerin auch nicht nur zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs, sondern darüber hinaus – wie oben bereits dargelegt – auch zur Erfüllung weiterer Pflichten. Daraus folgt, dass der Kooperationsvertrag nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 angesehen werden kann.

1.2.6 Der Kooperationsvertrag war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide der Regierung von Schwaben wie auch zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach wie vor wirksam und entfaltete die vereinbarten rechtlichen Wirkungen.

Wie oben bereits dargelegt, ist Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 1370/2007 zu entnehmen, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung „vergeben“ wurden, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen gültig bleiben. Die Verordnung differenziert insoweit einerseits nach dem Vergabedatum und andererseits nach dem Vergabeverfahren. Der vorliegende Kooperationsvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geschlossen („vergeben“), wobei ein „faires wettbewerbliches Vergabeverfahren“ i.S.d. der Verordnung nicht stattgefunden hat. Damit fällt er unter Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Nach Art 8 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung kann ein solcher öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemeinschaftsrechtlich für die vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, wenn seine Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Art. 4 vergleichbar ist. Zwar war der Kooperationsvertrag nach dessen § 18 Abs. 1 in der ursprünglichen Fassung grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, doch haben die Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1370/2007 eine Begrenzung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2016 vereinbart, wobei dies ausdrücklich „…im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007…“ erfolgte (siehe „2. Vereinbarung zur Anpassung von § 18 und der Anlage 4 des Kooperationsvertrages“). Die vom damaligen Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. bereits am 12. Oktober 2009 unterzeichnete Ausfertigung der Änderungsvereinbarung wurde vom Geschäftsführer der Klägerin am 1. Dezember 2009 gegengezeichnet und ging ausweislich des Eingangsstempels am gleichen Tag bei der Beigeladenen zu 1. ein. Damit erlangte die Änderungsvereinbarung Wirksamkeit. Der Kooperationsvertrag war daher bereits vor dem 3. Dezember 2009 in seiner Laufzeit auf die in Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 für Busverkehrsdienste vorgeschriebene Höchstlaufzeit von zehn Jahren (1.1.2006 bis 31.12.2015) begrenzt, bewahrte somit auch unter Geltung der VO (EG) Nr. 1370/2007 seine Gültigkeit.

Nachdem der Kooperationsvertrag bislang auch von keinem der Vertragsparteien gekündigt wurde, hat die Klägerin für die Geltungsdauer des Vertrags auch Anspruch auf Zahlung der vereinbaren Ausgleichsleistung gegen den Beigeladenen zu 1. bzw. den betreffenden Aufgabenträgern. Die Klägerin nimmt diese Leistungen auch in Anspruch.

Die Verkehrsleistung wird daher von der Klägerin offensichtlich nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht.

1.2.7 Die Auffassung der Klägerseite, dass der Kooperationsvertrag nur zwischen den Vertragsparteien wirke und deshalb für die Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsbehörde unbeachtlich sei, kann vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht geteilt werden. Jedenfalls soweit das Personenbeförderungsgesetz eine strikte Bindung der Genehmigungsbehörde an die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags anordnet, was u.a. nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG für das Verhältnis von Vertragslaufzeit und Geltungsdauer einer Liniengenehmigung der Fall ist, wird der klägerische Einwand widerlegt.

Darüber hinaus stützen auch weitere Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes die Annahme der Regierung von Schwaben und der Beigeladenen, dass die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags auch von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen sind ( z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e), § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 39 Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 6 PBefG).

1.2.8 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. als öffentlicher Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, aufgrund dessen der Klägerin Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt werden. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Definition in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt. Nachdem dieser Vertrag bis zum 31. Dezember 2015 wirksam ist, war die Geltungsdauer der erteilten Genehmigung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt festzusetzen.

1.3 Aber auch dann, wenn der Kooperationsvertrag nicht als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden könnte, wäre die von der Regierung von Schwaben getroffene Festlegung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung rechtens, denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG rechtfertigen auch „öffentliche Verkehrsinteressen“ die Festsetzung einer kürzeren Geltungsdauer der Liniengenehmigung (als zehn Jahre).

Zwar sind ungebundene und unverbindliche Absichten oder „Vorratsplanungen“, mit denen sich etwa Aufgabenträger künftige Planungen lediglich offen halten wollen, zur Konkretisierung der öffentlichen Verkehrsinteressen nicht geeignet (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 22, m.w.N.), doch trifft dies nicht auf die Planungen der Beigeladenen zu. Die Aufgabenträger haben bereits 2011 eine Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs sowie ein Vergabekonzept und im Juni 2013 konkrete Festsetzungen zur Umsetzung beschlossen, mit deren Realisierung auch bereits begonnen wurde. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Linie, die als Bestandteil eines Linienbündels („Wittelsbacher Land 01“) konzipiert ist, wurde eine Vergabe durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zum 1. Januar 2016 nach Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens nach VOL/A EG mit europaweiter Ausschreibung festgelegt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Entscheidungen der Regierung von Schwaben der überarbeitete Nahverkehrsplan („Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“) noch nicht fertiggestellt und beschlossen war, konkretisierten die im Juni 2013 von den Aufgabenträgern gefassten Beschlüsse zur Umsetzung des Vergabekonzepts i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG hinreichend deutlich, was bei der Bemessung der Geltungsdauer der beantragten streitgegenständlichen Genehmigung als „öffentliche Verkehrsinteressen“ i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu berücksichtigen war (vgl. zum Ganzen Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 17 ff. und Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O, § 16 PBefG, Rn. 3 f., jeweils m.w.N.;). Nachdem eine Neuvergabe zum 1. Januar 2016 verbindlich beschlossen worden war, rechtfertigte dies die Befristung der der Klägerin erteilten Liniengenehmigung bis einschließlich 31. Dezember 2015.

Dass die Regierung von Schwaben die konkreten und verbindlichen planerischen Festschreibungen in den genannten Beschlüssen der Aufgabenträger vom Juni 2013 bei der Bestimmung der „öffentlichen Verkehrsinteressen“ berücksichtigt hat, obwohl die Beschlüsse erst nach Einreichung der Anträge der Klägerin erfolgten, begegnet – entgegen der Ansicht der Klägerin – keinen Bedenken, da für die behördliche Entscheidung (mangels anderweitiger normativer Festsetzungen) nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich war; vielmehr kam es vorliegend auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses an.

Die Regierung von Schwaben weist auch zutreffend darauf hin, dass der klägerische Einwand, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil die Genehmigungsbehörde die Verkehrsbedürfnisse nicht selbst ermittelt, sondern ausschließlich von der „Definition“ der Aufgabenträger ausgegangen sei, nicht verfängt. Zutreffend ist zwar, dass ein Nahverkehrsplan oder eine sonstige konkretisierte Planung, mit der ein Aufgabenträger die „auseichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG definiert, keine strikte Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörde entfaltet, wie es etwa bei einer Rechtsnorm [z.B. Bebauungsplan] der Fall wäre (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 8 PBefG, 41 ff.). Die planerischen Vorgaben der Aufgabenträger sind allerdings von der Genehmigungsbehörde „zu berücksichtigen“ (vgl. für den Nahverkehrsplan § 8 Abs. 3a Satz 2 PBefG), wobei der Beteiligung der vorhandenen Verkehrsunternehmen im Planungsprozess sowie der Beachtung vorhandener Verkehrsstrukturen besondere Bedeutung zukommen wird. Dies bedeutet, dass sich eine Genehmigungsbehörde etwa dann von den planerischen Vorstellungen des Aufgabenträgers lösen darf und muss, wenn die Planung – beispielsweise zu Lasten vorhandener mittelständischer Verkehrsunternehmen – offensichtlich völlig am Bedarf vorbei konzipiert ist, mithin eine ungerechtfertigte „Luxusplanung“ beinhaltet. Nachdem vorliegend der bisherige Fahrplanstand als Grundlage der Ermittlung und Festlegung der (ausreichenden) Verkehrsbedienung und die Linie 305 von der Klägerin seit Jahren so betrieben wurde, andererseits die Klägerin auch keine substanziierten Zweifel hinsichtlich des Verkehrsbedürfnisses angemeldet hat, sondern lediglich eine eigenständige Ermittlungspflicht der Genehmigungsbehörde reklamiert, bedurfte es vorliegend keiner weiteren Erforschung durch die Regierung von Schwaben selbst. Auch das Verwaltungsgericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beigeladenen die Bandbreite planerischen „Ermessens“, die ihnen bei der Ausübung ihres Definitionsrechts zusteht, nicht verlassen haben.

1.4 Schließlich wäre die Festsetzung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 auch dann nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der klägerischen Ansicht von einer eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung ausgegangen würde. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG ist die Geltungsdauer einer Genehmigung für eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr auf weniger als die Höchstdauer festzusetzen, wenn der beantragte eigenwirtschaftliche Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot abweicht und der Aufgabenträger der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zusichert. In diesem Fall ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den der Aufgabenträger als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt.

Unter Berücksichtigung der klägerseits bei der Regierung von Schwaben gestellten „gestaffelten“ (Haupt- und Hilfs-) Anträge besteht kein Zweifel daran, dass der beantragte Verkehr, der mit Tariferhöhungen unterschiedlichen Ausmaßes, teilweise kombiniert mit Verringerungen der Verkehrsleistung (Leistungskürzungen) verbunden war, vom bisherigen Verkehrsangebot wesentlich abwich. Wann eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Verkehrsangebot anzunehmen ist, ist aus Nutzersicht, d.h. Sicht der Allgemeinheit u.a. anhand der vorgesehenen Tarife und der geplanten Bedienungshäufigkeit zu beurteilen (vgl. Fromm/Sellmann/ Zuck, a.a.O., § 16 PBefG, Rn. 5a und § 13, Rn.15c). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die gewünschten Tariferhöhungen, die teilweise mit Leistungskürzungen einhergehen sollten – in welcher Ausprägung der „gestaffelten“ Anträge auch immer – sich gegenüber dem bisherigen Verkehrsangebot als erhebliche Verschlechterung darstellen.

Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben mit den bereits oben benannten Beschlüssen vom Juni 2013, die auch der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurden, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Wirkung vom 1. Januar 2016 beschlossen und gleichzeitig den „derzeitigen Fahrplanstand“ als „ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 PBefG“ sowie die Gültigkeit des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im AVV-Regionalbusverkehr festgelegt. Damit haben die Aufgabenträger der Regierung von Schwaben gegenüber die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG zugesichert. Infolgedessen hätte die Regierung von Schwaben die Genehmigung auch dann nicht für einen längeren Zeitraum als bis zum 31. Dezember 2015 erteilen dürfen, wenn die beantragte Verkehrsleistung – wie die Klägerin meint – als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren wäre. Aus diesem Grund kommt auch eine „weitere“ Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs nach den Anträgen der Klägerin nach dem 31. Dezember 2015 nicht in Betracht.

2. Die Klagen können weiter auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zur Erhöhung des AVV-Gemeinschaftstarifs – in welcher Größenordnung auch immer – (Klage[hilfs]anträge zu b., c., e. und f.) zu erteilen.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG sind Beförderungsentgelte (Tarife) und deren Änderungen zustimmungspflichtig. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 PBefG wird die Zustimmung fingiert („… gilt… als erteilt“), soweit der Tarif Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist und die zuständige Behörde (Aufgabenträger) dies der Genehmigungsbehörde anzeigt. In den Fällen des Satzes 3 richtet sich die Befugnis zur Gestaltung der Tarife nach dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., § 39 PBefG, Rn. 2).

Der von der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin geschlossene Kooperationsvertrag, der, wie oben bereits dargelegt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthält, verpflichtet unter § 5 Abs. 1 die Klägerin – „gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr“ – während der Dauer des Vertrags zur Anwendung des (zum Zeitpunkts des Vertragsschlusses) „bestehenden“ Gemeinschaftstarifs. Die vereinbarten Modalitäten der Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifs sind im Kooperationsvertrag in § 5 Abs. 2, 5 und 6 niedergelegt. Danach entwickeln die Verkehrsunternehmen gemeinsam in der von der Beigeladenen zu 1. eingerichteten „Arbeitsgruppe Tarif“ den Tarif (wie auch die [besonderen] Beförderungsbedingungen) weiter und entscheiden im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1., die dann die „dafür erforderlichen Genehmigungen“ einholt. Ein selbständiges Tarifbestimmungs- oder Tarifweiterentwicklungsrecht eines einzelnen Verkehrsunternehmens ist nicht vereinbart und kann naturgemäß innerhalb eines Verkehrsverbunds der vorliegenden Art auch nicht bestehen. Nachdem, wie die Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen haben, es keine entsprechende Willensbildungen innerhalb der Arbeitsgruppe Tarif gegeben hat, kann schon deshalb eine Zustimmung zu den von der Klägerin beantragten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs nicht in Frage kommen.

Darüber hinaus müsste eine Zustimmung zu den begehrten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs (ggf. auch in Kombination mit anderen Maßnahmen) daran scheitern, dass die Erhöhungen öffentlichen Verkehrsinteressen widersprechen, weil sie mit den „definierten“ Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG, zu denen auch die Höhe der Beförderungsentgelte gehört, nicht im Einklang stehen.

Solange die Klägerin im Verbund verbleibt, was zum Entscheidungszeitpunkt der Fall ist, wäre es deshalb an ihr, innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verbunds eine entsprechende, auf Erhöhung des Gemeinschaftstarifs gerichtete Willensbildung herbeizuführen.

3. Die Klägerin kann auch keine Zustimmung der Regierung von Schwaben zur Einführung eines „Haustarifs“ in welcher Höhe auch immer (siehe Klagehilfsanträge zu d., g. und h.) verlangen, denn auch insoweit steht der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag entgegen; an diesem möchte die Klägerin offensichtlich auch festhalten, denn sie hat bislang keine Kündigung erklärt.

Darüber hinaus stehen der Einführung eines eigenständigen Haustarifs, der nur für die von der Klägerin betriebenen Linien Gültigkeit haben könnte, auch die von den Aufgabenträgern nach § 8 Abs. 3PBeG, insbesondere in den bereits mehrfach benannten Beschlüssen der zuständigen Kommunalorgane vom Juni 2013 definierten Anforderungen und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen. Weiter würde ein (nur) für die klägerischen Linien geltender Haustarif das Gefüge des Verkehrsverbunds, der auf einem einheitlichen Tarif beruht, aufbrechen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nicht im Allgemeinwohl liegenden Reduzierung der Nutzerakzeptanz führen würde.

4. Soweit die Klägerin hilfsweise eine (teilweise) „Entbindung von der Betriebspflicht“ begehrt (Klagehilfsanträge zu e., f., g. und h.), kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben.

Insoweit weisen die Beigeladenen zutreffend darauf hin, dass eine (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht, wie klägerseits reklamiert, begrifflich voraussetzt, dass eine solche Pflicht bereits entstanden ist. Ein Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht der gleichzeitig bereits mit dem Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung (welche ggf. erst die Pflicht entstehen lässt) gestellt wird, stellt sich damit als Antrag auf Genehmigung einer reduzierten Verkehrsleistung dar. Einem solchen Begehren stehen allerdings die durch die Beigeladenen definierten Anforderungen an eine „ausreichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen.

Selbst wenn die (Hilfs-)Anträge an der die Entbindung von Betriebspflichten regelnden Vorschrift in § 21 Abs. 4 PBefG gemessen würden, bestünde kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung („kann“), geschweige denn ein Rechtsanspruch im engeren Sinne. Wie die Regierung von Schwaben zu Recht geltend macht, hat die Klägerin einen auf die einzelne Linie (hier: Linie 305) bezogenen Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht erbracht (zum Linienbezug vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Auflage, Stand: November 2011, § 21 PBefG, Anm. 21). Soweit die Klägerin die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf die seit einigen Jahren erfolgten reduzierten Zahlungen der Bahn AG stützt, ist es ihr unbenommen, eine wirtschaftliche „Schieflage“ gegenüber der Regierung von Schwaben und den betreffenden Beigeladenen nachzuweisen; die Beigeladenen haben jedenfalls ihre Bereitschaft zu entsprechenden („Sonder-“) Ausgleichszahlungen bekundet. Diesem Angebot sind andere Regionalbusunternehmen auch gefolgt.

5. Soweit die Klägerin zuletzt entsprechend dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Januar 2015 die Klagen „erweitert“ hat und nun „hilfsweise“ die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. und 3. zum Erlass allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 begehrt, wird auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 24. März 2015 im Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

6. Schließlich kann das Rechtsschutzbegehren auch insoweit keinen Erfolg haben als die Klägerin unter Buchst. a. des zuletzt gestellten Klageantrags die Verpflichtung des Beklagten zur „Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird“, beantragt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine „echte“ Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung handelt.

Selbst wenn es sich bei der entsprechenden Regelung in dem so bezeichneten „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“, wonach von bestimmten Abonnement-Kunden der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge erteilt werden muss, um eine Tarifbestimmung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG oder um eine (besondere) Beförderungsbedingung i.S.d. § 39 Abs. 6 Satz 1 PBefG handeln sollte, stünde der Klägerin wegen des nach wie vor gültigen Kooperationsvertrags kein Bestimmungsrecht und damit auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch die Regierung von Schwaben zu. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen unter 2. bezüglich der begehrten Zustimmung zur Erhöhung des Gemeinschaftstarifs verwiesen werden; für (besondere) Beförderungsbedingungen gilt nichts anderes, wie sich aus § 5 Abs. 2, 5 und 6 des Kooperationsvertrags und insbesondere aus § 39 Abs. 6 Satz 3 PBefG ergibt, der ausdrücklich die für Tarifbestimmungen geltende Regelung in Abs. 1 Satz 3 auch für (besondere) Beförderungsbedingungen als entsprechend anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass die Klägerin für eine Änderung der Regelung bezüglich der Einzugsermächtigung der Bahn zunächst auf eine einheitliche Willensbildung innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbunds hinwirken müsste. Daran fehlt es jedoch. Ein „Alleingang“ der Klägerin ist jedoch ausgeschlossen.

Auch für den Fall, dass die klägerseits bekämpfte Regelung über die Erteilung von Einzugsermächtigungen nicht als Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung im genannten Sinn anzusehen wäre, würde es insoweit schon im Ansatz an jeglicher Zuständigkeit der Regierung von Schwaben (und damit [nachfolgend] auch des Verwaltungsgerichts) fehlen. Die Klägerin könnte ihr Änderungsbegehren dann lediglich innerhalb des Verbundes geltend machen, wobei manches dafür spricht, dass ein entsprechender Anspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre.

III.

Nachdem die Klagen in keinem Punkt erfolgreich sind, sind sie mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.

Da die Beigeladenen, soweit sie an einem oder beiden der verbundenen Verfahren beteiligt sind, jeweils eigene Klageabweisungsanträge gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem selbständigen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies gilt in Bezug auf die Beigeladenen zu 4. und 5. jedoch nur insoweit, als ihnen außergerichtliche Kosten für das Verfahren Au 3 K 14.34 entstanden sind; im Verfahren Au 3 K 13.2063 wurden sie nicht beigeladen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

IV.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren auf 20.000,00 EUR je Verfahren und danach auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).



[1] Antrag Nr. 5 (= Hilfsantrag zu 4.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[2] Antrag Nr. 10 (= Hilfsantrag zu 9.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[3] Gemeint: Freistaat Bayern

[4] Gemeint: Landkreis Aichach-Friedberg und Stadt Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs eine sog. Allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen im Regionalbusverkehr zu erlassen.

1. Auf den Tatbestand im Urteil der erkennenden Kammer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin ist auch Klägerin in den vorgenannten Verfahren; die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) sind als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs in den vorgenannten Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis * und Stadt * (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Sie werde nunmehr beantragen, wie folgt zu erkennen:

„Der Beklagte zu 1. (Fussnote:Gemeint: *) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2013 (Az. *) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie * * für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. Beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des * Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der * AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. Beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 16,37% sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. (Fussnote:Gemeint: Landkreis * und Stadt *) zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber *-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 45,73% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen, hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 4,47% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen, hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen, hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Das Verwaltungsgericht hat die „Erweiterung“ der Klagen, die sich „hilfsweise“ nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * als Aufgabenträger richtet, als selbständiges Klageverfahren (Au 3 K 15.79) „angelegt“.

Zur Begründung der „Klageerweiterung“ hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagten es bereits 2013 generell abgelehnt hätten, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Ihnen seien auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, an denen sie auch beteiligt worden seien, die Anträge auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zugeleitet worden. Die Klage sei daher zulässig, auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar bei den Beklagten Anträge auf Erlass allgemeiner Vorschriften gestellt habe.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie gegen die Beklagten als Aufgabenträger einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift habe, falls es ihr nicht auf andere Weise (Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs, Einführung eines Haustarifs, ggf. mit Einschränkung der Betriebsleistung durch teilweise Entbindung von der Betriebspflicht) ermöglicht werde, einen auskömmlichen Ertrag aus dem Betrieb des Linienverkehrs zu erzielen. Ein Wahlrecht stehe den Beklagten nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gestellten bzw. angekündigten Antrag wiederholt.

3. Die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit bei den Beklagten einen Antrag auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gestellt. Deshalb könnten die Beklagten auch keine Verwaltungsakten vorlegen, die den geltend gemachten Anspruch betreffen.

Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Weder aus Gemeinschaftsrecht noch aus nationalem Recht ergebe sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens gegen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr bestehe insoweit ein Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer allgemeinen Vorschrift. Auch der „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“ spreche nicht für die Auffassung der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stütze, ergebe sich aus dem betreffenden Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises ÖPNV vom 17. November 2014, das mit den für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Länderministern („einstimmig“) abgestimmt sei, dass die klägerische Auffassung nicht haltbar sei. Vielmehr werde nach wie vor ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und allgemeiner Vorschrift, jedoch kein Vorrang der allgemeinen Vorschrift, bejaht; darüber hinaus werde in dem Schreiben auch festgehalten, dass eine allgemeine Vorschrift nicht einzelfallbezogen innerhalb eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erlassen werden könne. Die Beklagten hätten sich jedenfalls im Interesse der Erhaltung eines qualitativ hochwertigen Regionalverkehrs, der durch öffentliche Mittel gewährleistet werde, dafür entschieden, als Finanzierungsinstrument nicht die allgemeine Vorschrift zu wählen. Hieran werde festgehalten.

4. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Teile der von der Klägerin ursprünglich am 30. Dezember 2013 und am 9. Januar 2014 erhobenen Klagen (Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34), die in „Erweiterung“ des bisherigen Streitgegenstands nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * gerichtet sind (Klagehilfsanträge zu c., f. und h. im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.1.2015). Danach begehrt die Klägerin mit mehreren („gestaffelten“) Hilfsanträgen („hilfsweise“) die Verpflichtung der genannten Aufgabenträger, eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit bestimmtem Inhalt zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren unter einem selbständigen Aktenzeichen geführt, weil die beklagten Aufgabenträger in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits als Beigeladene beteiligt sind und innerhalb eines Verfahrens eine und dieselbe Person nicht gleichzeitig Beigeladener und Partei sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 - BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des * als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die Klägerin kann mit ihren Anträgen jedoch keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin die nunmehr beklagten Aufgabenträger ausdrücklich „hilfsweise“, d.h. (nur) für den Fall, dass sie mit vorrangig gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträgen gegen den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 (*) nicht durchdringen kann, in Anspruch nehmen möchte, ist die Klage(„erweiterung“) unzulässig. Zwar können mehrere Klagebegehren als objektive Klagehäufung in einem Eventualverhältnis stehen, doch ist dies nach § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind (vgl. HessVGH, B.v. 13.4.1983 - 4 N 2/83 - DÖV 1983, 777; Happ/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 7 und § 64 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn 4). Das trifft jedoch vorliegend ersichtlich nicht zu.

2. Die Klage gegen die beiden Aufgabenträger (Beklagte zu 1. und 2.) wäre aber auch dann erfolglos, wenn sie unbedingt und nicht hilfsweise erhoben worden wäre, bzw. wenn sie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne auslegen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mangels entsprechender Antragstellung bei den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin zu verneinen wäre oder im Hinblick auf die im Juni 2013 gefassten Beschlüsse aller im * (*) beteiligten Aufgabenträger eine ausdrücklich an die Beklagten gerichtete vorgängige Antragstellung entbehrlich erscheint. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagten Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift, wie von der Klägerin begehrt, erlassen. Die Klage wäre daher jedenfalls unbegründet.

2.1 Ein solcher Anspruch, wie von der Klägerin reklamiert, ergibt sich nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben vielmehr ein Wahlrecht, wie sie - ob durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder durch eine allgemeine Vorschrift - die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Verkehrsunternehmen sicherstellen und die dafür zu gewährenden Ausgleichsleistungen regeln.

Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann nicht erkannt werden, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie die Finanzierung eines ansonsten defizitären Linienverkehrs sicherstellen, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen. Vielmehr spricht manches dafür, dass eher das Gegenteil zutrifft (so auch in einem obiter dictum VG Münster, U.v. 24.10.2014 - 10 K 2076/12 - juris).

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 formuliert als Grundsatz, dass die Gewährung ausschließlicher Rechte und/oder von Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können alle möglichen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an Personenverkehrsdienste (z.B. Einhaltung von Höchsttarifen, Umfang der Verkehrsleistung, Umwelt-, Sozial- und sonstige Qualitätsstandards, „Verbundpflichten“ zur Gewährleistung der verkehrsmittelübergreifenden Integration) sein. Hieraus ergibt sich die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als dem „wichtigsten Instrument der Verordnung“ (so wörtlich Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2013, Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; ebenso Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 21, der vom „zentralen Instrument der VO und des novellierten PBefG“ spricht). Nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 „können“ „abweichend von Absatz 1“, so der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung, ausschließlich Pflichten zur Einhaltung von Höchsttarifen in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt und wiederum ausschließlich dafür Ausgleichsleistungen vorgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsstruktur nicht sogar die Annahme zulässt, dass Abs. 1 und Abs. 2 in einem normativ vorgegebenen und zu beachtenden Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wobei der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regel, die allgemeine Vorschrift die Ausnahme ist. Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter und von Aufgabenträgern zu beachtender Vorrang der allgemeinen Vorschrift zu Lasten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufgabenträger jedenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden durch die europarechtliche Verordnung vorgegebenen Instrumenten hat (so auch Zuck in Ziekow/Völlink, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 19; Knauff, GewArch 2014, 157/158 m.w.N. aus der Literatur). Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit insbesondere darauf hinweist, dass nach dem „9. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007 … alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung frei auszuwählen“ (ÖstVerwGH, Erk.v. 9.4.2013 - Gz. 2011/04/0042 - www.ris.bka-gv.at, Dokumentnummer JWR_2011040042_20130409X05). Darüber hinaus wird die nicht durch unionsrechtliche Vorgaben gebunden Befugnis der zuständigen Behörden (Aufgabenträger), zwischen den Instrumenten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der allgemeinen Vorschrift nach Ermessen auswählen zu können, nicht zuletzt auch besonders deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen (so auch Knauff, a.a.O). Das bedeutet, dass der Aufgabenträger selbst dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen kann (und nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen muss), wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt.

2.2 Auch aus den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung lässt sich eine Pflicht der beklagten Aufgabenträger, zugunsten eines Verkehrsunternehmens eine allgemeine Vorschrift zu erlassen (und auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit entsprechender Ausgleichsregelung zu verzichten), nicht herleiten. Ein normativ vorgegebenes Vorrangverhältnis zugunsten des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift ist nicht erkennbar.

Falls eine ausreichende Verkehrsbedienung - wie sie vom Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG definiert wurde - von einem Verkehrsunternehmen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „maßgebend“. Will der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot gleichwohl sicherstellen, stehen ihm danach, wie oben bereits dargelegt, die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten (Finanzierungs-) Instrumente zur Verfügung, wobei der allgemeinen Vorschrift (gemeinschaftsrechtlich) kein Vorrang zukommt. Letzteres wird auf der Ebene des nationalen (Bundes-)Rechts durch Art. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG nochmals verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabenträger zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen. Durch die Formulierung „kann“ und „oder“ wird erkennbar, dass auch das Personenbeförderungsgesetz insoweit von einem Wahlrecht der Aufgabenträger nach Ermessen ausgeht (vgl. Knauff, a.a.O.).

Aus dem für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geltenden Gebot der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit nicht die Auffassung von Ipsen (Stellungnahme vom 27.7.2013 an den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.) und des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Schreiben an den Arbeitskreis Öffentlicher Personennahverkehr vom 11.9.2014; sog. „Ferlemann-Schreiben“), worauf sich die Klägerin beruft. Danach soll ein Aufgabenträger zur Wahrung des „Primats der Eigenwirtschaftlichkeit“ verpflichtet sein, Nachteile, die durch die Verpflichtung zur Anwendung eines Höchsttarifs entstehen, ausschließlich durch eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, wenn der zur Genehmigung beantragte Verkehr ansonsten alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Eine solche Pflicht der Aufgabenträger kann dem Personenbeförderungsgesetz nach den obigen Darlegungen jedoch nicht entnommen werden. Darüber hinaus kann - wie in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Antwortschreibens der Vorsitzenden des Arbeitskreises Öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überzeugend ausgeführt wird - ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschrift sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrags entscheiden. Denn eine allgemeine Vorschrift muss die Finanzierung eines Verkehrs „diskriminierungsfrei“ regeln (Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007). Hieraus folgt jedenfalls die Notwendigkeit, die allgemeine Vorschrift allen Verkehrsunternehmen vor einem Genehmigungsverfahren zugänglich zu machen.

Schließlich kann es auch nicht Aufgabe und Pflicht der kommunalen Aufgabenträger sein, Verkehrsunternehmen vor den „Risiken“ eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens als Folge fehlender Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsangebots zu bewahren.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagten auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat, denn diese haben die Auswahl des Finanzierungsinstruments entsprechend der dargelegten gemeinschafts- und nationalrechtlichen Bestimmungen nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu treffen. Dass die Beklagten und sonstigen Aufgabenträger ihr Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten, sich etwa von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich entschieden hatten, ist im Übrigen nicht erkennbar.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin ist sachdienlich dahingehend auszulegen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.09.2006 gegen den Bescheid des Regierungspräsidium Tübingen vom 18.09.2006, mit dem der Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erteilt wurde, wiederherzustellen und das Landratsamt Sigmaringen zu verpflichten, ihr eine einstweilige Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Verkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (bisherige Linie xx der Antragstellerin) zu erteilen.
Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn der Dritte in seinen Rechten betroffen sein kann und die Prüfung ergibt, dass den Interessen des Dritten an einer Aussetzung des Sofortvollzugs der Vorzug einzuräumen ist vor dem öffentlichen Interesse und den Interessen des von der Maßnahme Begünstigten an einer unverzüglichen Durchsetzung der Maßnahme.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen.
Ein Konkurrent kann die einem Mitbewerber erteilte einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG (nur) anfechten, wenn durch diese Erlaubnis Linienverkehr gestattet wird, den der Konkurrent bislang als vorhandenes Unternehmen im Sinne von § 13 PBefG bedient hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139; Beschluss der Kammer vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 -). Denn in diesem Fall verfügt der Konkurrent entweder über eine Rechtsposition aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (wenn seine Genehmigung noch fortdauert; sog. vorhandener Unternehmer) oder aus § 13 Abs. 3 PBefG (wenn seine Genehmigung abgelaufen ist; sog. Altunternehmer). Letzteres ist hinsichtlich der Schülerbeförderung nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. der Fall. Da die Antragstellerin - anders als im Antrag auf einstweilige Erlaubnis vom 29.08.2006 an das Regierungspräsidium Tübingen - im gerichtlichen Verfahren ausweislich ihres Antrags nur den „Weiterbetrieb“ ihres schon in der Vergangenheit betriebenen „Linienverkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (einschließlich Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (...-Linie ...)“ mittels einstweiliger Erlaubnis begehrt und diesbezüglich Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG ist, ist der Antrag in vollem Umfang zulässig, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob ein Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG bzw. für eine zuvor nicht von der Antragstellerin bediente Strecke (bzw. Teilstrecke) zulässig wäre (dies verneinend: Beschluss der Kammer vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 - im Anschluss an OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.09.2006 gegen die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene mit Bescheid vom 18.09.2006 (I.) noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Verkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (II.).
(I.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 18.09.2006 ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und zudem ein öffentliches Verkehrsinteresse an der Durchführung der Schülerbeförderung auf der Strecke von R. über B. nach B. S. besteht, das bereits durch die erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 BPefG indiziert ist (hierzu nachfolgend; vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 -).
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis ist § 20 Abs. 1 PBefG. Danach kann eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilt werden, wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt.
10 
Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 PBefG ist hier eröffnet. Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; siehe ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -; a.A. soweit ersichtlich nur VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris) ist in Fällen, in denen - wie hier - eine endgültige Genehmigung aufgrund der Anfechtung durch einen Dritten (noch) nicht vollzogen werden kann, der Zeitraum bis zum Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung mittels einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG zu überbrücken und nicht durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der endgültigen Genehmigung (so jedoch VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris).
11 
Das für § 20 Abs. 1 PBefG erforderliche öffentliche Verkehrsinteresse ist im Falle der Schülerbeförderung auf der Strecke von R. über B. nach B. S. zu bejahen. Es verlangt, dass ein bestehendes Verkehrsbedürfnis, auch wenn noch nicht endgültig über den Genehmigungsantrag entschieden ist, nicht unbefriedigt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris). Es besteht hier unstreitig ab dem 01.10.2006 ein Bedürfnis, die betroffenen Schüler weiterhin zwischen ihren Wohnorten und Schulen zu befördern. Dies wäre aber ohne eine einstweilige Erlaubnis nicht gewährleistet, da die entsprechende Genehmigung der Antragstellerin ausläuft, der Beigeladenen aufgrund von Bedienungsverboten gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.02.2004 (5 K 663/02) die Schülerbeförderung auf dieser Strecke untersagt ist, und die Aufhebung der Bedienungsverbote sowie die Erweiterung der Linie ab 01.10.2006 um die Haltestellen B. S.-Berufsschulzentrum, E.-M.-S. und E.-M.-O. gemäß Bescheid vom 19.07.2006 angefochten und somit nicht vollziehbar ist. Dieses öffentliche Verkehrsinteresse begründet auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.
12 
Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen im Bescheid vom 18.09.2006 dürfte aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. Bei der behördlichen Ermessensentscheidung, wem die zur Befriedigung des öffentlichen Verkehrsinteresses erforderliche einstweilige Erlaubnis erteilt wird, erscheint es in der Regel sachgerecht, demjenigen Unternehmer die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, der bereits über eine endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 PBefG verfügt, die nur deshalb nicht vollziehbar ist, weil sie von einem Dritten angefochten worden ist. Denn im Verfahren nach § 20 PBefG besteht für die Genehmigungsbehörde kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, wenn bereits eine positive Entscheidung nach § 15 PBefG über den Betrieb einer Linie getroffen wurde. Lediglich im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen rechtlichen Bewertung bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 13 und 15 PBefG bestünde für die Genehmigungsbehörde ein Anlass, in eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris). Es ist jedoch weder eine wesentliche Änderung der Sachlage seit der Entscheidung vom 19.07.2006 ersichtlich noch liegt eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung vor.
13 
Die Ausführungen des Antragsgegners in den Bescheiden vom 19.07.2006 bezüglich der Beigeladenen sowie vom 20.07.2006 bezüglich der Antragstellerin, in denen der Antragsgegner sich mit Linienführung, Fahrzeiten, Haltezeiten, Tarifen, den Nahverkehrsplänen der Landkreise Sigmaringen und Biberach und auch dem Bestandsschutz der Antragstellerin nach § 13 Abs. 3 PBefG auseinandergesetzt und im Rahmen einer Ermessensentscheidung den Verkehr der Beigeladenen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als vorzugswürdig erachtet hat, lassen offensichtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat insbesondere den Vorteil eines Großteils der Schüler hervorgehoben, im Falle der Genehmigungserteilung an die Beigeladene nachmittags, am Wochenende und in den Ferien auch sonstige Strecken des Verkehrsverbundes N.-A.-D. (...) nutzen zu können. Auf diesen Vorteil hat auch die Kammer bereits im Urteil vom 18.02.2004 (5 K 663/02) hingewiesen. Diese Möglichkeit bestünde beim Verkehr der Antragstellerin nicht, da der Verkehrsverbund ... eine Einbeziehung des Sonderlinienverkehrs der Antragstellerin ablehnt. Anders als zum Zeitpunkt des Urteils vom 18.02.2004 (5 K 663/02) ist die Antragstellerin jedoch ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer, dessen Interessen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG im Rahmen der Ermessensentscheidung vorrangig berücksichtigt werden müssten. Vielmehr hatte der Antragsgegner unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa, m.w.N.). Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigungsbehörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse und ihrer befriedigenden Bedienung sowie hinsichtlich der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein Beurteilungsspielraum zusteht, da diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa).
14 
Unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und des Ermessensspielraums der Behörde vermag das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung in den Bescheiden vom 19. und vom 20.07.2006 keine offensichtlichen Rechtsfehler zu erkennen. Aufgrund dessen dürfte auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene mit Bescheid vom 18.09.2006 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein.
15 
Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei auf der streitgegenständlichen Strecke vorhandener Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, mit der Folge, dass die Nichtberücksichtigung dieser Rechtsstellung grob rechtsfehlerhaft sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Bei der Frage, ob die Antragstellerin vorhandener Unternehmer oder Altunternehmer ist, ist nicht - wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen - auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Erlaubnis (18.09.2006) abzustellen, sondern maßgeblich ist der Zeitraum, für den die einstweilige Erlaubnis gilt (01.10.2006 bis 31.03.2007). Nach Ablauf der Genehmigung mit Wirkung zum 30.09.2006 ist die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, sondern lediglich Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.2000 - 7 A 11343/99 -, juris).
16 
Die Antragstellerin dürfte insbesondere auch nicht aufgrund einer Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG über eine über den 30.09.2006 hinausgehende Genehmigung verfügen, und zwar weder aufgrund ihrer Anträge vom 09.08.2004 und vom 28.03.2006 beim Regierungspräsidium Tübingen noch wegen ihres Antrags beim Landratsamt Sigmaringen ebenfalls vom 28.03.2006. Zwar ist über einen Antrag auf Linienverkehrsgenehmigung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG); kann jedoch die Prüfung des Antrags innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, ist die Frist mit einem Zwischenbescheid um den Zeitraum - höchstens um drei Monate - zu verlängern, der notwendig ist, um die abschließende Entscheidung treffen zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG). Erst wenn bis zum Ablauf der hiernach maßgeblichen Frist die Genehmigung nicht versagt worden ist, gilt sie als erteilt.
17 
Hinsichtlich des Antrags vom 09.08.2004 (Eingang: 13.08.2004) auf „Umwandlung“ der Genehmigung nach § 43 Nr. 2 PBefG in eine Genehmigung nach § 42 PBefG hat das Regierungspräsidium mit Zwischenbescheid vom 28.10.2004 die Entscheidungsfrist bis zum 13.02.2005 verlängert und innerhalb der verlängerten Frist über den Antrag entschieden. Es bestand auch ein sachlicher Grund für die Verlängerung, da zum Zeitpunkt des Zwischenbescheides noch nicht sämtliche Stellungnahmen Dritter im Anhörverfahren nach § 14 PBefG vorlagen. Dabei ist unerheblich, ob die ursprünglich gesetzte Stellungnahmefrist überschritten wurde, da es der Behörde überlassen bleibt, ob sie trotz Überschreitung der gesetzlichen Stellungnahmefrist von zwei Wochen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG) verspätete Stellungnahmen berücksichtigt oder nicht. Bei § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG handelt es sich nicht um eine Präklusionsvorschrift, wie sich schon aus dem Vergleich des Wortlauts mit dem von Präklusionsvorschriften (z.B. § 71d Abs. 2 VwVfG, § 73 Abs. 3a VwVfG, § 73 Abs. 4 VwVfG, § 55 Abs. 2 LBO) ergibt. Denn bei derartigen Vorschriften ist ausdrücklich geregelt, dass Einwendungen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden bzw. ausgeschlossen sind. Eine solche Formulierung findet sich bei § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht, so dass die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut sowie der Intention des Gesetzgebers (der eine Präklusion wie bei den o.g. Vorschriften sonst ausdrücklich angeordnet hätte) keinen zwingenden Ausschluss später eingehender Stellungnahmen gebietet. Aufgrund dessen ist es der Behörde unbenommen, später eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen oder die Frist auf Antrag zu verlängern, wie gegenüber dem Landratsamt Sigmaringen erfolgt. Vor dem Hintergrund zweier noch ausstehender Stellungnahmen, wobei in einem Fall die verlängerte Frist noch lief, hatte das Regierungspräsidium einen sachlichen Grund für die Verlängerung der Entscheidungsfrist mit Zwischenbescheid vom 28.10.2004. Die Verlängerung um drei Monate dürfte angesichts der Komplexität des zu entscheidenden Falles ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Fristverlängerung den gesamten Antrag der Antragstellerin mit seinen drei Teilkomponenten (wie im gemeinsamen Antragsschreiben vom 09.08.2004 dargestellt) betraf. Das Regierungspräsidium Tübingen hat im Zwischenbescheid im Wesentlichen die Bezeichnung übernommen, die die Antragstellerin in ihrem Antragsschreiben als zusammenfassende Bezeichnung für die drei Komponenten des Antrags gewählt hat (Regierungspräsidium Tübingen im Zwischenbescheid vom 28.10.2004: „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG von Bad Saulgau/Thermalbad nach Bad Schussenried/Bahnhof - Ihr Antrag vom 09.08.2004“; Antragstellerin im Antragsschreiben vom 09.08.2004: „Überführung in eine Genehmigung nach § 42 PBefG auf der Strecke Bad Schussenried - Bierstetten - Bad Saulgau“). Angesichts nur eines Antragsschreibens, auf das der Zwischenbescheid ausdrücklich Bezug nimmt, bezieht sich der Zwischenbescheid auf das gesamte Antragsschreiben und somit auf alle drei Teilkomponenten des Antrags. Auch die Antragstellerin hat im Verwaltungsverfahren mehrfach (so z.B. bereits im letzten Absatz des Antragsschreibens vom 09.08.2004) von „dem Antrag“ im Singular gesprochen. Zwar hat sie auch darauf hingewiesen, dass die drei Teile des Antrags getrennt voneinander beschieden werden könnten, jedoch ist dies bezüglich der Fristverlängerung weder zwingend noch angebracht. Aufgrund der Bezugnahme auf das Antragsschreiben vom 09.08.2004 und der vom Regierungspräsidium Tübingen gewählten Bezeichnung musste der Zwischenbescheid aus dem objektiven Empfängerhorizont als Verlängerung der Entscheidungsfrist hinsichtlich des gesamten Antrags mit seinen drei Teilkomponenten verstanden werden. Eine Genehmigungsfiktion konnte daher hinsichtlich keiner der drei Teilkomponenten des Antrags eintreten.
18 
Auch aufgrund des Antrags vom 28.03.2006 (Eingang: 31.03.2006) beim Regierungspräsidium Tübingen dürfte keine Genehmigungsfiktion für die Zeit ab 01.10.2006 eingetreten sein. Denn die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG und die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG setzen voraus, dass der Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wurde (vgl. Bidinger, PBefG, § 15, RdNr. 11). Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ist nach § 11 Abs. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 b) der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefGZuVO) nur eröffnet, wenn der beantragte Linienverkehr in einen kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund einbezogen ist. Dies ist beim Schülerverkehr der Antragstellerin, der - trotz entsprechender Bemühungen - weder in den Verkehrsverbund ... einbezogen ist noch in ihn aufgenommen werden kann, nicht der Fall (vgl. dazu auch Beschluss der Kammer vom 28.10.2002 - 5 K 1985/02 -). Somit war eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen nicht gegeben mit der Folge, dass auch keine Genehmigungsfiktion eintreten konnte.
19 
Aufgrund des Antrags vom 28.03.2006 beim Landratsamt Sigmaringen dürfte ebenfalls keine Genehmigungsfiktion eingetreten sein. Das Landratsamt Sigmaringen hat die Dreimonatsfrist mit rechtzeitigem Zwischenbescheid vom 14.06.2006 verlängert, da eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen aufgrund des Konkurrenzantrags der Beigeladenen erforderlich und die Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen von der Entscheidung über diesen Konkurrenzantrag abhängig war. Hierbei kann offen bleiben, ob der Antrag der Beigeladenen vom 28.04.2006 vollständig war, da auch ein zunächst unvollständiger Antrag den Koordinierungsbedarf nicht entfallen lässt, weil er im Laufe des Verfahrens noch ergänzt werden kann. Da die Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Antrag der Beigeladenen für die Entscheidung des Landratsamts relevant war, war die Fristverlängerung im Hinblick auf die noch zu treffende Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Antrag der Beigeladenen rechtmäßig, so dass auch hier keine Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten konnte. Die Tatsache, dass die Beigeladene ihren Antrag hinsichtlich des Beginns der Linienerweiterung vom 01.09.2006 auf den 01.10.2006 geändert hat, führt - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - nicht zur Rechtswidrigkeit des Zwischenbescheides vom 14.06.2006. Vielmehr erfordert die Änderung des Antrags eines Konkurrenten eine erneute Prüfung und Koordination der Behörden, so dass gerade auch aufgrund der Antragsänderung zusätzliche Bearbeitungszeit erforderlich war. Auch bei der Fristverlängerung durch das Landratsamt Sigmaringen dürfte daher die Verlängerung der Entscheidungsfrist um drei Monate angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Falles nicht zu beanstanden sein.
20 
Aber selbst wenn zugunsten der Antragstellerin eine Genehmigungsfiktion eingetreten wäre (wovon die Kammer aus den o.g. Gründen nicht ausgeht), würde ihrer Berücksichtigung als vorhandener Unternehmer immer noch entgegenstehen, dass eine etwaige fiktive Genehmigung noch nicht unanfechtbar wäre (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, juris). Denn die Beigeladene hätte nach Bekanntgabe einer fiktiven Genehmigung der Antragstellerin die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Von einer gesicherten Rechtsposition als vorhandener Unternehmer, die bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis zu berücksichtigen wäre, könnte daher selbst im Falle der Annahme einer Genehmigungsfiktion nicht ausgegangen werden.
21 
Das Regierungspräsidium Tübingen hat auch nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass es am 19.07.2006 - und damit vor einer Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen über den Antrag der Antragstellerin vom 28.03.2006 - über die Erweiterung der Linienverkehrsgenehmigung der Beigeladenen entschieden hat. Ein „verfahrensrechtliches Prioritätsprinzip“, wonach über Anträge von Konkurrenten in einer bestimmten Reihenfolge zu entscheiden wäre, kennt das PBefG nicht. Der Grundsatz, dass bei der Entscheidung über eine Genehmigung bei konkurrierenden Angeboten zu berücksichtigen ist, wer den Verkehrsbedarf zuerst erkannt hat (in diesem Sinne interpretiert der Antragsgegner den Begriff „Prioritätsprinzip“), ist hier - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - irrelevant, da der Verkehrsbedarf seit Jahren bekannt ist und es lediglich um die Frage geht, wer eine bereits bestehende Verkehrsverbindung künftig betreiben darf. Die Annahme des Regierungspräsidiums Tübingen in seinem Bescheid vom 19.07.2006, dass die Antragstellerin ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer hinsichtlich der Linie xx sei, ist nicht zu beanstanden, da die entsprechende Genehmigung zum 30.09.2006 ausläuft und eine Genehmigungsfiktion über diesen Zeitraum hinaus nicht eingetreten war. Aus den Koordinierungsgesprächen mit dem Landratsamt Sigmaringen dürfte das Regierungspräsidium Tübingen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Übrigen die Information gehabt haben, dass mit einer Verlängerung der Genehmigung nicht zu rechnen sei. Inwiefern durch die Abfolge der Entscheidungen Rechte der Antragstellerin verletzt sein sollen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
22 
Ist die Antragstellerin somit ab 01.10.2006 nicht (mehr) vorhandener Unternehmer für die streitgegenständliche Strecke, so scheidet die Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG im Verfahren um die Erteilung der endgültigen Genehmigung ab 01.10.2006 aus, so dass die Bescheide vom 19. und vom 20.07.2006, die vom Status der Antragstellerin als Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG ausgehen, nicht als grob rechtsfehlerhaft anzusehen sind.
23 
Vor diesem Hintergrund erscheint es insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, dass das Regierungspräsidium Tübingen der Beigeladenen als dem (einzigen) Unternehmer, dem bereits eine - wenn auch nicht bestandskräftige - personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt wurde, nunmehr eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt hat. In dieser Entscheidung vom 18.09.2006 ebenso wie in der Genehmigungsentscheidung vom 19.07.2006 wurden insbesondere auch die Interessen der Antragstellerin als Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG in ausreichender Weise gewürdigt.
24 
Das Gebot des § 8 PBefG vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Programmsatz, verbunden mit einem Koordinierungs- und Gestaltungsauftrag (vgl. Bidinger, PBefG, § 8, S. 5 ff.). Unterlässt es die Behörde unter Verstoß gegen diesen Programmsatz, Kooperationsmöglichkeiten auszuloten und entsprechende Vermittlungsversuche zu unternehmen, so kann ein Unternehmen aus derartigen behördlichen Versäumnissen keine subjektiven Rechte herleiten. Auf die Frage der Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin und der Beigeladenen kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Antragsgegner ausreichende Bemühungen zur Realisierung einer „Kooperationslösung“ unternommen hat.
25 
Der Antragsgegner hat auch nicht durch seine Würdigung des Bestandsschutzes der Antragstellerin als Altunternehmer nach § 13 Abs. 3 PBefG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. In dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Verfahren ... / ..., das ebenfalls Gegenstand eines Verfahrens der Kammer ist (5 K 2145/04), gab der Bestandsschutz als Altunternehmer den Ausschlag zugunsten des Altunternehmers bei gleichwertigen Verkehrsangeboten. Im vorliegenden Fall wird jedoch das Angebot der Beigeladenen vom Antragsgegner als besser bewertet, so dass bereits keine gleich gelagerten Sachverhalte vorliegen, die eine einheitliche Anwendung bzw. Gewichtung von § 13 Abs. 3 PBefG gebieten würden.
26 
Das Gericht verkennt schließlich auch nicht, dass die Umstellung der Schülerbeförderung von der Antragstellerin auf die Beigeladene mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Jedoch ist dieser Aufwand - soweit aus den Schriftsätzen der Beteiligten erkennbar - nicht so groß, dass er es als ermessensfehlerhaft erscheinen ließe, der Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis zu erteilen.
27 
Nach alledem ist die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG an die Beigeladene mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2006 aller Voraussicht nach rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
28 
(II.) Da dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2006 nicht entsprochen werden kann, ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin für sich selbst die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zum Weiterbetrieb des Schülerverkehrs von R. über B. nach B. S. (bisherige Linie xx) beansprucht, abzulehnen. Wegen des Verbots der Doppelbedienung kann während der Geltungsdauer der einem Unternehmen erteilten (einstweiligen) Liniengenehmigung einem anderen Bewerber in der Regel eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 -, juris; Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung einer Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen würde (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris). Dass hier ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, da der streitgegenständliche Schülerverkehr kostendeckend von zwei Unternehmen parallel betrieben werden könnte, ist nicht erkennbar.
29 
Nach Auffassung des Gerichts ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Erlaubnis irreversible wirtschaftliche Nachteile drohten oder sie sogar in ihrer Existenz bedroht wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragstellerin durch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene erhebliche rechtliche Nachteile im Rechtsbehelfsverfahren um die endgültige Genehmigung drohten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werden durch die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis keine vollendeten irreversiblen Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin geschaffen, da eine einstweilige Erlaubnis kein Recht auf eine spätere Genehmigung verleiht oder ein solches begünstigt. Aufgrund dessen dürfte es - entgegen der Befürchtung der Antragstellerin - dem Antragsgegner verwehrt sein, die mit einer erneuten Umstellung der Fahrkarten verbundenen Schwierigkeiten im Widerspruchsverfahren über die endgültige Genehmigung zu Lasten der Antragstellerin ins Feld zu führen.
30 
Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (hälftiger Auffangstreitwert; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 20.02.2003 - 5 K 2644/02 - und vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 -).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befristung einer Linienverkehrsgenehmigung sowie die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu Tarifbestimmungen.

I.

1. Die Klägerin ist ein (mittelständisches) Verkehrsunternehmen und betreibt auch im regionalen Nahverkehrsraum Augsburg Linienverkehr mit Bussen. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. sind Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr.

Die Beigeladene zu 1. (Augsburger Verkehrsverbund GmbH AVV) ist ein Zusammenschluss der Beigeladenen zu 2. bis 5. in der Rechtsform einer GmbH auf der Grundlage eines im Jahr 1985 geschlossenen (und zwischenzeitlich wiederholt geänderten) Gesellschaftsvertrags; ihre zentrale Aufgabe ist die Planung, Steuerung und Abwicklung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Nahverkehrsraum der Region Augsburg.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als Aufgabenträger des regionalen Nahverkehrsraums Augsburg sowie der Freistaat Bayern und die (damalige) Deutsche Bundesbahn schlossen ebenfalls 1985 eine als „Rahmenvertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit dem Ziel der Schaffung und des Betriebs eines integrierten Nahverkehrssystems; dieses besteht aus dem Regionalbusverkehr und dem Schienennahverkehr.

Für den Nahverkehrsraum der Region Augsburg (mit Ausnahme des Alt-Landkreises Wertingen, der jetzt Teil des Landkreises Dillingen/Donau ist) besteht ein Nahverkehrsplan („Regionaler Nahverkehrsplan 2006 – 2011 für die Stadt Augsburg, den Landkreis Augsburg und den Landkreis Aichach-Friedberg“), der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Die Aufgabenträger haben im April 2011 ein Konzept für die Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs und die Fortschreibung des Nahverkehrsplans für die in den AVV integrierten Kommunen beschlossen.

Im Juni 2013 beschlossen sämtliche Aufgabenträger (Beigeladene zu 2. bis 5.) die verbindlichen Festlegungen zur Bildung von Linienbündeln, zur (stufenweisen) Vergabe dieser Linienbündel durch Ausschreibung, die Reihenfolge der Ausschreibung sowie die ausreichende Verkehrsbedienung für alle im Verbundgebiet betriebenen Linienverkehre und die Geltung des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im Regionalbusverkehr. Als „ausreichende Verkehrsbedienung“ wurde der „derzeitige Fahrplanstand“ festgelegt. Danach ist die (im Verfahren Au 3 K 13.2063 streitgegenständliche) Linie 305 Bestandteil des Linienbündels 11, das zum 1. Januar 2016 nach europaweiter Ausschreibung neu vergeben werden soll. Insoweit erfolgte auch bereits unter der Linienbündelbezeichnung „Wittelsbacher Land 01“ durch die betreffenden Aufgabenträger am 4. Dezember 2013 eine Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der „Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“ wurde zwischenzeitlich erarbeitet und (zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung) von den meisten Aufgabenträgern, jedoch noch nicht von allen, beschlossen.

2. Zwischen der Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und der Klägerin besteht ein am 1. Januar 2006 in Kraft getretener und (nach einer am 12. Oktober 2009 durch die Beigeladene zu 1. bzw. am 1. Dezember 2009 durch die Klägerin unterzeichneten „Vereinbarung zur Anpassung“) bis zum 31. Dezember 2015 befristeter Kooperationsvertrag. Die Beigeladene zu 1. hat solche Kooperationsverträge mit allen im betreffenden Nahverkehrsraum tätigen Regionalbusunternehmen geschlossen.

Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 1 (Stand: 7.7.2006) des Kooperationsvertrags ist die Klägerin verpflichtet, die in das Verkehrssystem der Beigeladenen zu 1. einbezogene Regionalbuslinien 225, 226, 229, 305 (hier streitgegenständlich), 306, 310, 314, 315, 316 und 317 entsprechend den Vorgaben des Vertrags (Linienweg, Haltestellenfestlegung, Betriebsleistungsangebot, Fahrzeuge, Tarif, Verkaufssystem, Kundenbedienung) zu betreiben. Insbesondere ist die Klägerin verpflichtet, gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr für die Dauer des Vertrags die Anwendung des Gemeinschaftstarifs im Nahverkehrsraum Augsburg zu gewährleisten (§ 5 Abs. 1 Kooperationsvertrag). Die Tarifgestaltung und deren Weiterentwicklung sowie die Festlegung der (besonderen) Beförderungsbedingungen erfolgt gemeinsam durch alle Verkehrsunternehmen im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1.; die näheren Einzelheiten dazu sind in § 5 Abs. 2 bis 5 des Kooperationsvertrags geregelt.

Nach § 1 Abs. 3 des Kooperationsvertrags ist die Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin u.a. verpflichtet, die Finanzierung des Linienverkehrsbetriebs nach Abschnitt IV (§§ 12 bis 14) des Vertrags zu gewährleisten. Danach erhält die Klägerin zum Ausgleich der nicht durch Fahrgeldeinnahmen, Ausgleichzahlungen nach § 45a PBefG und Schwerbehindertenerstattungen gedeckten Kosten der nach § 3 Abs. 1 des Vertrags für die Verkehrsbedienung erbrachten Verkehrsleistungen jährlich einen Betrag in Höhe von 552.592,22 € (§ 12 Abs. 1); die Ermittlung des Betrags ist in § 12 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 und 5 festgeschrieben. Die Modalitäten der Zahlungen sowie eventueller Anpassungen sind in § 13 geregelt. Nach Nr. 2. der Anlage 5 zum Kooperationsvertrag enthält dieser (ausdrücklich) keine Regelungen über die Einnahmeaufteilung der Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr untereinander und zwischen den Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr, der DB Regio und den Stadtwerken Augsburg und Gersthofen.

3. Nach dem „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“ ist von den Kunden bei der Inanspruchnahme bestimmter Abonnements (z.B. Umwelt-Abo, Umwelt-Abo Plus, Jobticket), soweit diese zu einer Beförderung über die Zonen 10 und 20 hinaus berechtigen, der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge zu erteilen. Die Deutsche Bahn leitet diese aufgrund der Einzugsermächtigungen erzielten Einnahmen nach Einbehaltung eines „Eigenanteils“ an die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) weiter, die diese an die Regionalbusunternehmen nach einem bestimmten Schlüssel, der auf einem (nicht mehr gültigen) Einnahmeaufteilungsvertrag aus dem Jahr 2004 beruht, verteilt. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten- und Beigeladenenseite sei es im Juni 2008 zwischen den Beteiligten im Augsburger Verkehrsverbund zu einer Einigung gekommen, dass die Deutsche Bahn Abschlagszahlungen an die AVV GmbH zur Weiterverteilung an die Busunternehmen des Regionalverkehrs im AVV nach dem bisher praktizierten Verfahren leistet, sofern sich an der Struktur des Abonnement-Vertriebs keine Änderung ergibt. Danach sei die Deutsche Bahn bis einschließlich 2009 verpflichtet gewesen, Abschlagszahlungen in Höhe von 10,2 Mio. € jährlich, d.h. monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 850.000 € zu leisten. Dies habe die Deutsche Bahn auch über das Jahr 2009 hinaus regelmäßig getan. Ab 2012 habe die Bahn die monatlichen Abschlagszahlungen auf 675.000 € reduziert und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis der 2009 durchgeführten Verkehrserhebungen den Regionalbusunternehmen nur mehr dieser Betrag zustehe. Nach der Einführung des Regio-Schienentaktes auf der Grundlage des Nahverkehrsplans 2006 – 2011, die mit einer Verbesserung des Angebots im Schienenpersonennahverkehr verbunden gewesen sei, hätten sich erhebliche Fahrgastströme vom Regionalbus auf die Schiene verlagert. Eine Anpassung des Verteilungsschlüssels der Fahrgeldeinnahmen sei bislang jedoch nicht erfolgt. Zwar werde darüber seit geraumer Zeit verhandelt, doch sei der Inhalt – wenn auch nur noch zu einem geringen Teil – noch strittig.

4. Aufgrund der unter 3. dargestellten Kürzung der Abschlagszahlungen führte die Regierung von Schwaben auf Initiative eines anderen Regionalbusunternehmens und der Aufgabenträger ein „Vergleichsverfahren“ durch. Dieses hatte den Zweck, etwaige Unterdeckungen, die aufgrund der reduzierten Abschlagszahlungen bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für den AVV entstanden waren, festzustellen und durch Zahlungen der Aufgabenträger auszugleichen. An diesem Vergleichsverfahren beteiligten sich letztendlich alle Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs, mit Ausnahme der Klägerin. Diese war im Hinblick auf die von den Aufgabenträgern zukünftig beabsichtigte europaweite Ausschreibung der „Linienvergabe“ nicht bereit, den Aufgabenträgern die gewünschten Unterlagen über die Kostensituation zur Verfügung zu stellen.

II.

1. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. März 2013 ließ die Klägerin bei der Regierung von Schwaben folgenden Antrag stellen:

1. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zu den nachfolgenden Tarifbedingungen, wonach der Deutsche Bahn die Einzugsermächtigung hinsichtlich der Fahrkartenabonnements entzogen wird, zu erteilen.

2. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage a) (keine Leistungskürzungen, hohe Verbundtarifanhebung [um 57,63 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

3. Hilfsantrag zu 2.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage b) (keine Leistungskürzungen, moderate Verbundtarifanhebung [um 16,37 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.

4. Hilfsantrag zu 3.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage c) (Keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 178,99 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

5. Hilfsantrag zu 4.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage d) (keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 51,05 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.[1]

6. Hilfsantrag zu 5.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage e) (Leistungskürzung, moderate Verbundtariferhöhung [um 45,73 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage e) teilweise gemäß § 21 Abs.4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

7. Hilfsantrag zu 6.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage f) (Leistungskürzung, niedrige Verbundtariferhöhung [um 4,47 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage f) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

8. Hilfsantrag zu 7.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage g) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 154,88 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage g) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

9. Hilfsantrag zu 8.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage h) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 17,10 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage h) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

10. Hilfsantrag zu 9: Die Antragstellerin gemäß § 21 PBefG von der Betriebspflicht zu entbinden. Eine Liste der Linien oder Kurse, für die wir am Falle der Ablehnung der vorangestellten Anträge samt Hilfsanträge eine Entbindung oder Teilentbindung beantragen werden, wird kurzfristig nachgereicht. Wir bitten um eine Information, wenn eine Prüfung dieses Antrags wahrscheinlich werden sollte.[2]

Die im Antrag bezeichneten Anlagen (a – h) sowie weitere Anlagen (i – k), die sich auf die (hilfsweise) vorgesehenen Leistungskürzungen beziehen, wurden mit Schreiben vom 3. April 2013 der Regierung von Schwaben übermittelt. Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin wegen der Einnahmeaufteilungssituation nicht mehr in der Lage sei, die Linienverkehre im bisherigen Umfang zu erbringen. Grund hierfür sei die durch die DB Regio vorgenommene Kürzung der Abschlagszahlungen aus den von der DB Regio verwalteten Einnahmen aus dem Verkauf von AVV Jahresabonnements. Dadurch entfielen für die Klägerin Einnahmeanteile, welche für die Durchführung der Verkehre dringend benötigt würden. Da die Beigeladene zu 1. dieses Vorgehen der Deutsche Bahn (die insoweit als „Erfüllungsgehilfe“ des Verbunds handle) gebilligt habe und deshalb vertragsbrüchig geworden sei, sei beabsichtigt, Klage gegen die Beigeladene zu 1. zu erheben. Da die Klägerin Anspruch auf auskömmliche Gegenleistung für die ihrerseits erbrachten und zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, seien die Anträge geboten. Wegen der weiteren Ausführungen zur Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin insbesondere vom 27. März 2013 und 21. Juni 2013 (mit dem auch die Anträge zu 5. und 10. zurückgenommen wurden) verwiesen.

2. Die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) äußerte sich für die Aufgabenträger am 5. Juli 2013 zu den Anträgen der Klägerin vom 27. März 2013 und teilte u.a. mit, dass seitens der Aufgabenträger nicht beabsichtigt sei, allgemeine Vorschriften zu erlassen; die Aufgabenträger hätten vielmehr die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit Verpflichtung zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs beschlossen, wobei das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert werde. Nach dem Kooperationsvertrag würden der Klägerin Betriebskostenzuschüsse (und nicht lediglich Ausgleichsleistungen für die Einhaltung eines Höchsttarifs) gewährt. Der AAV sei auch hinsichtlich der Verteilung der ihm durch die DB Regio AG zugeleiteten Abschlagszahlungen nicht vertragsbrüchig.

Die von der Klägerin gestellten Anträge seien durchweg abzulehnen.

III.

1. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juni 2013 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung der (bis zum 31. Juli 2014 gültigen) Liniengenehmigungen für die streitgegenständliche „AVV-Linie 305“ (Augsburg – A.) „für die Höchstdauer gemäß § 16 Abs. 2 PBefG“.

Mit weiteren Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Klägerin außerdem auch die Wiedererteilung der Liniengenehmigungen für die Linien 225 und 306; Die Wiedererteilung der Genehmigungen für die Linien 226, 229, 314, 315, 316 und 317 war bereits mit Anträgen vom 27. März 2013 beantragt worden.

Nach den Angaben im Antragsformular sollte die Linie 305 (wie auch die sonst beantragten Linien) eigenwirtschaftlich betrieben werden. Nach den vorgelegten Akten waren dem Antrag (ab 9.12.2012 gültige) „AVV-Dienstfahrpläne“, ein Linienplan sowie zwei weitere von der Klägerin erstellte Tabellen beigefügt. In dem anwaltlichen Anschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 wurde außerdem auf den Antrag vom 27. März 2013 Bezug genommen und mitgeteilt, dass der Antrag hinsichtlich des (für die streitgegenständliche Linie 305 sowie der weiteren Linien) beantragten Tarifs „im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen in der Reihenfolge der Anlagen a) - h) stehe; weiter wurde hinsichtlich der „gegebenenfalls erforderlichen Leistungskürzungen“ auf die Anlage i) und die ggf. gekürzten Fahrpläne auf die Anlage k) verwiesen.

Mit Email vom 5. Juli 2013 übermittelte die Klägerin der Regierung von Schwaben den Gemeinschaftstarif des AVV (Stand: 1.1.2013) sowie die „Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Fahrpreise und Sonderregelungen für den Omnibuslinienverkehr der ...-Reisen GmbH (...-Haustarif)“ (Stand: 1.10.2013).

2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens äußerte sich u.a. die Beigeladene zu 1. sowie die AVG Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH. Die Beigeladene zu 1. wies auf die Fortschreibung des Nahverkehrsplans hin, die eine grundlegende Neuausrichtung des regionalen Busverkehrs vorsehe. Ziel sei es, durch einen effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel im Rahmen von Ausschreibungen von Linienbündeln in Stufen ab dem 1. Januar 2016 stabile Marktbedingungen herzustellen, die Verbundstruktur zu stärken und Einsparungen zu nutzen, um ein durchgängig hohes und verlässliches Qualitätsniveau zu schaffen. Angestrebt werde, über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg 50 % mehr Fahrgäste für den Öffentlichen Personennahverkehr zu gewinnen. Weiter machte die Beigeladen zu 1. geltend, dass der beantragte Verkehr nicht eigenwirtschaftlich sein könne, da die Klägerin wegen des Kooperationsvertrags, der nicht gekündigt worden sei, und der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag darstelle, Ausgleichsleistungen erhalte. Die Tarifanträge widersprächen dem Kooperationsvertrag. Dieser laufe auch am 31. Dezember 2015 aus, sodass nach § 16 Abs. 2 PBefG die Liniengenehmigung nur bis zu diesem Zeitpunkt erteilt werden könne.

Auf die betreffende Stellungnahme vom 5. Juli 2013, die auch der Klägerseite zur Äußerung übermittelt wurde, wird im Übrigen verwiesen.

IV.

1. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte die Regierung von Schwaben die Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 ab.

Zur Begründung führte die Regierung im Wesentlichen aus, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. bestehende Kooperationsvertrag als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen VO (EG) 1370/2007 zu qualifizieren sei. Daran habe auch die seit 1. Januar 2013 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes nichts geändert. Die Klägerin habe den Kooperationsvertrag auch nicht gekündigt. Dagegen liege eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 2 Buchst. l) der VO (EG) 1370/2007 nicht vor; der Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Festsetzung eines Höchsttarifs werde von den beteiligten Aufgabenträgern abgelehnt.

Der Kooperationsvertrag sei als öffentlicher Dienstleistungsauftrag auch von der Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlich zuständiger Genehmigungsbehörde zu beachten.

Die Klägerin sei nach dem Kooperationsvertrag verpflichtet, den Gemeinschaftstarif zu beachten; dieser könne auch nicht allein durch die Klägerin, sondern nur gemeinsam mit allen beteiligten Verkehrsunternehmen weiterentwickelt werden. Die Klägerin sei deshalb weder befugt, eine Veränderung des Gemeinschaftstarifs noch die Einrichtung eines Haustarifs eigenständig zu beantragen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf eine Änderung der Berechtigung der DB Regio AG zum Einzug von Fahrpreisen bei Zeitabonnements.

Soweit die Klägerin die Zustimmung für eine Leistungskürzung begehre, stehe dem entgegen, dass die Aufgabenträger das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert hätten; insoweit stünden Verringerungen des Leistungsangebots der Klägerin im Widerspruch zu öffentlichen Verkehrsinteressen. Für eine (teilweise) Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, habe diese auch nicht die erforderlichen Nachweise für eine linienbezogene (wirtschaftliche) Unzumutbarkeit erbracht.

Den von der Klägerin begehrten Änderungen in Bezug auf Tarifbestimmungen bzw. Betriebspflichten könne daher nicht zugestimmt werden.

2. Mit weiterem Bescheid vom 30. Juli 2013 entschied die Regierung von Schwaben über den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 gestellten Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung für die streitgegenständliche Linie 305. Unter Nr. 1. des Entscheidungssatzes lehnte sie die eigenwirtschaftliche Durchführung des Linienverkehrs und die Zustimmung zum Haustarif der Klägerin ab. Gleichzeitig erteilte die Regierung der Klägerin die „Genehmigung zur Durchführung eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs“ für die Linie 305 (Nr. 2) u.a. mit der Nebenbestimmung, dass „der Gemeinschaftstarif des Augsburger Verkehrsverbundes AVV GmbH in der Fassung, der die Regierung von Schwaben jeweils zugestimmt hat“ gilt (Nr. 2 b). Unter Nr. 3 des Entscheidungssatzes stimmte die Regierung dem (beigelegten AVV-) Fahrplan und der Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifes zu. Die Geltungsdauer der Genehmigung wurde auf den Zeitraum vom 1. August 2014 bis längstens 31. Dezember 2015 festgesetzt (Nr. 4).

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klägerin die Linie nicht eigenwirtschaftliche betreibe, da ihr aufgrund des Kooperationsvertrags, der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der VO (EG) 1370/2007 darstelle, Betriebskostenzuschüsse gewährt würden. Nachdem die Gültigkeit des Kooperationsvertrags bis zum 31. Dezember 2015 befristet sei, könne nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG die Liniengenehmigung nicht über diesen Zeitpunkt hinaus erteilt werden.

Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

In gleicher Weise verbeschied die Regierung von Schwaben mit acht weiteren Bescheiden jeweils vom 30. Juli 2013 die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für die weiteren Linien 225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317.

V.

1. Gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Wegen der ausführlichen Darlegungen ihrer Bevollmächtigten zur Begründung des Widerspruchs wird auf deren Schriftsatz vom 29. August 2013 (der die offensichtlich unzutreffende Datumsbezeichnung „29.3.2013“ trägt) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch zurück.

2. Gegen die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 ließ die Klägerin ebenfalls Widerspruch erheben, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25. November 2013 zurückwies.


VI.

1. Am 30. Dezember 2013 erhob die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen sämtlichen Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 und die betreffenden Widerspruchsbescheide vom 25. November 2013. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit (neun) Klageverfahren (entsprechend der neun Ausgangsbescheide) anhängig. Vorliegend (d.h. im Verfahren Au 3 K 13.2063) streitgegenständlich ist nur der Bescheid, der die Linie 305 betrifft. Die Verfahren bezüglich der weiteren Linien (225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317) sind im Einvernehmen mit allen Beteiligten (vorläufig) ruhend gestellt.

In der Klageschrift kündigte die Klägerin im vorliegenden Verfahren folgende Antragstellung an:

„Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 zur Linie 305 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 wird aufgehoben, soweit der Klägerin lediglich eine Genehmigungslaufzeit bis zum 31. Dezember 2015 zugestanden wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß eine Liniengenehmigung gemäß § 42 PBefG für die Laufzeit vom 1.10.2013 (richtig wäre: 1.8.2014) bis zum 30.9.2023 (gemeint wohl: 31.7.2014) zu erteilen.“

Weiter führte sie in der Klageschrift aus, dass sie sich „im Wege der Teilversagungsgegenklage“ gegen die Entscheidungen der Regierung wende, die klägerischen Anträge zur Einrichtung und zum Betrieb der Verkehre „jeweils teilweise, nämlich hinsichtlich der über den 31.12.2015 hinaus begehrten Laufzeit, zu versagen“. Die Klägerin habe „Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung ihrer Anträge“.

2. Am 9. Januar 2014 ließ die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg eine weitere Klage (Au 3 K 14.34) erheben und kündigte folgende Antragstellung an:

1. Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013 wird aufgehoben.

2. Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hauptantrag der Klägerin zu genehmigen.

3. Hilfsweise zu 2.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 2. der Klägerin zu genehmigen.

4. Hilfsweise zu 3.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 3. der Klägerin zu genehmigen.

5. Hilfsweise zu 4.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 4. der Klägerin zu genehmigen.

6. Hilfsweise zu 5.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 5. der Klägerin zu genehmigen.

7. Hilfsweise zu 6.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 6. der Klägerin zu genehmigen.

8. Hilfsweise zu 7.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 7. der Klägerin zu genehmigen.

9. Hilfsweise zu 8.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 8. der Klägerin zu genehmigen.

10. Hilfsweise zu 9.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 9. der Klägerin zu genehmigen.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte zu 1.[3] wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7 .2013 (Az. 23-3622.05-232/2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie 305 Augsburg – A. für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 16,37 % sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3.[4] zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 45,73 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen,

hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 4,47 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Ge-meinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen,

hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10 % gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Hinsichtlich der „Erweiterung“ der Klage gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger, die in den vorliegenden Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits beigeladen sind, wird auf das Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie aufgrund ihres Grundrechts auf Berufs- und Gewerbefreiheit einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlich zu erbringenden Linienverkehr für die Dauer von 10 Jahren und auf Zustimmung zu geänderten Tarifbestimmungen und Reduzierung des Leistungsangebots wie sie von ihr im Genehmigungsantrag (jeweils hilfsweise) geltend gemacht wurden, habe. Diesem Anspruch stünden weder gemeinschaftsrechtliche noch nationale Vorschriften entgegen.

Den Verkehrsunternehmen stehe zunächst aufgrund des (auch durch die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes beibehaltenen) Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit ein „Definitionsrecht“ in Bezug auf die zu erbringende Leistung und die Beförderungsentgelte und -bedingungen zu. Soweit der Aufgabenträger bereits im Bereich der Eigenwirtschaftlichkeit tarifliche Vorgaben mache, die die eigenwirtschaftliche Leistungserbringung in Frage stellten, müsse er die dadurch verursachten Nachteile (Einkommensverluste des Verkehrsunternehmens aufgrund der Anwendung des niedrigeren Tarifs) zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit durch eine Ausgleichsleistung an das Unternehmen kompensieren. Dies könne nur durch eine allgemeine Vorschrift erfolgen; hierauf bestehe seitens des Verkehrsunternehmens ein Rechtsanspruch. Insofern habe der Aufgabenträger – auf dieser ersten Stufe – kein Wahlrecht zwischen dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift und einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Nur dann, wenn eine eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen nicht möglich ist, könne der Aufgabenträger – gleichsam auf der Ebene einer zweiten Stufe – die Leistung in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag selbst definieren und den Preis dafür im Rahmen eines Vergabeverfahrens „auf dem Markt abfragen“.

Die Klägerin berufe sich darauf, die Verkehrsleistungen, die Gegenstand ihrer Anträge auf Wieder-Erteilung von Liniengenehmigungen sind (Linien 225, 226, 229, 305, 306, 314, 315, 316 und 317), eigenwirtschaftlich zu erbringen. Wegen der durch die Deutsche Bahn vorgenommenen Reduzierungen der Abschlagszahlungen sei der Gemeinschaftstarif für sie nicht auskömmlich. Sie sei nicht in der Lage, damit die Verkehrsleistungen in bisherigem Umfang zu erbringen. Nachdem sie allerdings aufgrund allgemeiner Grundsätze und nationalem Verfassungsrecht einen Anspruch auf eine auskömmliche Gegenleistung für die von ihr eigenwirtschaftlich zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, ihr andererseits durch den Aufgabenträger die Anwendung des Gemeinschaftstarifs vorgeschrieben sei, müsse sie zum Ausgleich aufgrund des ihr zustehenden Tarifbestimmungsrechts einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Tarifbestimmungen im Sinne des von ihr gestellten Hauptantrags 1 sowie darüber hinaus zur Änderung der Beförderungsentgelte – entweder als (erhöhter) Verbundtarif oder als Haustarif allein oder durch „flankierenden Maßnahmen“ (Leistungskürzung, Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007) modifiziert – entsprechend Hauptantrag 2 und der weiteren Hilfsanträge haben.

Der Klägerin stehe als Linienbetreiberin und Genehmigungsinhaberin auch nach wie vor das Tarifbestimmungsrecht und damit die Befugnis i.S.d. § 39 PBefG, die Zustimmung zu Änderung der Tarifbestimmungen zu beantragen, zu. Dieses Recht sei durch den Kooperationsvertrag, an dem der Beklagte nicht beteiligt sei und der die Regierung von Schwaben daher nicht binde, auch nicht ausgeschlossen. Der Kooperationsvertrag, der bereits lange vor Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stelle keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2017 dar. Die nach § 12 Abs. 1 des Kooperationsvertrags von der Beigeladenen zu 1. zu zahlenden Ausgleichsleistungen führten nicht zum Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit, da in der genannten Regelung ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung festgeschrieben sei; dies schließe die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags aus.

Die Regierung von Schwaben berücksichtige auch zu Unrecht nicht, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Aufgabenträger auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit habe. Die Auffassung, dass zur Gewährleistung des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit eine Verpflichtung der Aufgabenträger zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift bestehe, werde auch vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilt; dies ergebe sich aus dem Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim genannten Bundesministerium an die Vorsitzende des Arbeitskreises Öffentlicher Personenverkehr vom 11. September 2014. Werde diese Verpflichtung durch die Aufgabenträger nicht erfüllt, müsse die Genehmigungsbehörde jedenfalls die Zustimmung zu einem auskömmlichen Haustarif erteilen.

Darüber hinaus habe die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 auch bereits die Vergabepraxis der Aufgabenträger (Stadt Augsburg und Landkreis Aichach-Friedberg) beanstandet und eine zwischen den Aufgabenträgern und einem Verkehrsunternehmen geschlossen „Übergangsvereinbarung“ für unwirksam erklärt.

Im Übrigen leide die Bescheidung durch die Regierung von Schwaben auch an einem erheblichen Ermessensfehler. Die Behörde habe die inmitten stehenden Verkehrsbedürfnisse nicht ermittelt, was mit der einschlägigen Rechtsprechung nicht vereinbar sei.

Hinsichtlich der weiteren Darlegungen der Klägerin, insbesondere zur Begründung der von ihr gestellten Anträge im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 5. Mai 2014 und vom 15. Januar 2015 verwiesen.

VII.

Für den Beklagten beantragt die Regierung von Schwaben,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Klagen abzuweisen.

Die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen vertreten die Auffassung, dass die Klägerin keinen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung betreibe und dazu auch nicht in der Lage sei. Sie sei auf Ausgleichszahlungen aufgrund des Kooperationsvertrags angewiesen. Dieser stelle einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag dar, der von der Genehmigungsbehörde zu beachten sei. Dies gelte auch im Hinblick auf die Dauer der erteilten Genehmigung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG sei bei der Bemessung der Genehmigungsdauer die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu berücksichtigen. Es könne deshalb nicht beanstandet werden, dass die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt wurde.

Es treffe nicht zu, dass Verkehrsunternehmen ein vorrangiges „Definitionsrecht“ der zu erbringenden (ausreichenden) Verkehrsleistung und der Beförderungsentgelte zustehe. Vielmehr regele das Personenbeförderungsgesetz, dass der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit und damit das von der Klägerin reklamierte Bestimmungsrecht nur so weit reiche, wie danach die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs möglich ist. Was als ausreichende Bedienung anzusehen ist, werde jedoch nicht von eigenwirtschaftlich tätigen Verkehrsunternehmen, sondern nach § 8 Abs. 3 PBefG von den Aufgabenträgern als den „zuständigen Behörden“ festgelegt. Allein diese hätten das Recht, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebots im öffentlichen Personennahverkehr (in der Regel in einem Nahverkehrsplan) festzulegen, was auch das Recht zur Gestaltung der Beförderungsentgelte einschließe. Könne ein Verkehrsunternehmen eine dergestalt definierte ausreichende Bedienung nicht mit Finanzmitteln, die die Eigenwirtschaftlichkeit i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht in Frage stellen, leisten, sei eine Eigenwirtschaftlichkeit nicht mehr möglich. In diesem Fall könne der Aufgabenträger nach § 8 Abs. 1 Satz 2 PBefG zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung nach seiner Wahl entweder eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen, die einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beinhalten könnten.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als zuständige Aufgabenträger hätten von ihrem Recht auf Festlegung einer ausreichenden Bedienung auch Gebrauch gemacht. Der Erlass einer allgemeinen Vorschrift komme für sie nicht in Frage; die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erlass einer solchen Regelung. Das Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und damit den Aufgabenträgern einerseits und der Klägerin andererseits werde durch den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Kooperationsvertrag bestimmt; dieser erfülle entgegen der klägerischen Auffassung alle Voraussetzungen, die gemeinschaftsrechtlich an einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu stellen seien und sei damit als solcher zu qualifizieren. Der Kooperationsvertrag sei auch im Rahmen der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen von der Genehmigungsbehörde zu beachten. Am Kooperationsvertrag werde auch allseits festgehalten; die Klägerin habe zwar dessen Kündigung angedroht, eine entsprechende Erklärung aber nicht abgegeben. Dass der Kooperationsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stehe seiner Qualifizierung als öffentlicher Dienstleistungsauftrag nicht entgegen; dies ergebe sich bereits aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung. Die Klägerin erhalte aufgrund des Kooperationsvertrags auch einen jährlichen Betriebskostenzuschuss von 552.592,22 €. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Klägerin die Verkehrsdienstleistung eigenwirtschaftlich erbringe.

Aufgrund des Kooperationsvertrags sei die Klägerin zur Beachtung der Tarifbestimmungen, insbesondere zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs verpflichtet. Damit sei ein eigenes Tarifbestimmungsrecht der Klägerin unabhängig vom Kooperationsvertrag ausgeschlossen. Die Klägerin könne daher selbständig weder eine Änderung in Bezug auf die Befugnis der DB Regio AG zum Einzug von Fahrgeldeinnahmen bei bestimmten Fahrkartenabonnements noch eine Änderung des Gemeinschaftstarifs noch eine Zustimmung zu einem Haustarif verlangen. Ihr stehe auch kein Anspruch auf (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht zu, da insoweit öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden. Im Übrigen habe die Klägerin – wie alle anderen Regionalbusunternehmen auch – die zumutbare Möglichkeit (gehabt), an dem auf Initiative eines anderen Unternehmens und den Aufgabenträgern von der Regierung von Schwaben durchgeführten „Vergleichsverfahren“ teilzunehmen.

Auf die weiteren Darlegungen der Regierung von Schwaben sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen in den Klageerwiderungsschriftsätzen wird verwiesen

VIII.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren Au 3 K 13. 2063, Au 3 K 14.34 und Au 3 K 15.79 zur gemeinsamen Verhandlung, die Verfahren Au 3 K 13. 2063 und Au 3 K 14.34 auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beteiligten haben ihre zuletzt schriftsätzlichen gestellten Anträge wiederholt.

IX.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach sach- und interessengerechter Auslegung des zuletzt gestellten Klageantrags, an dessen wörtliche Fassung das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist (§ 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), sind Gegenstand der verbundenen Verfahren die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 und 30. Juli 2013 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide der gleichen Behörde vom 25. November 2013 und 13. Dezember 2013, mit denen die vorausgehenden Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 und 5. Juni 2013 beschieden wurden; die Klägerin wendet sich nicht gegen die Erteilung der Liniengenehmigung als solche, sondern begehrt eine Erweiterung der Geltungsdauer sowie die Zustimmung zu geänderten Tarif- und Beförderungsbestimmungen und zur Reduzierung des Verkehrsleistungsangebots entsprechend ihrer „gestaffelten“ Anträge. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 30. Dezember 2013 ausdrücklich die Aufhebung des Bescheids der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 (Liniengenehmigung) nur in Bezug auf die Festsetzung der Laufzeit beantragt und ihr Rechtsschutzbegehren ausdrücklich als „Teilversagungsgegenklage“ bezeichnet. Insofern ist ihr zuletzt gestellter Klageantrag, der nach seiner wörtlichen Fassung auf die (vollständige) Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2013 gerichtet ist, entsprechend auszulegen.

Soweit die Klägerin ihre Klagen mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 teilweise „erweitert“ und nunmehr „hilfsweise“ auch gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger richtet, ist dies Gegenstand des weiteren Verfahrens Au 3 K 15.79. In Bezug auf diese „Klageerweiterung“ hat das Verwaltungsgericht ein selbständiges Klageverfahren „angelegt“, weil – ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit eines solchen „Hilfsantrags“ (§ 44 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn. 4) – die nunmehr „hilfsweise“ beklagten Aufgabenträger in den bisher bereits anhängigen Verfahren Beigeladene sind und ein und dieselbe Person innerhalb eines Verfahrens nicht zugleich Beigeladener und Partei (hier: Beklagter) sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 – 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 – BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des Freistaats Bayern als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die gegen den Freistaat Bayern gerichteten Verpflichtungsklagen (Az. Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34) bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass ihr über den 31. Dezember 2015 hinaus eine Genehmigung für den Betrieb der (Regionalbus-) Linie 305 (durch Änderung der Festsetzung der Gültigkeitsdauer oder Erteilung einer weiteren Genehmigung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016) erteilt wird, noch kann sie verlangen, dass die Regierung von Schwaben die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu wie auch immer gearteten Änderungen der Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs oder zur Einführung eines „Haustarifs“ und/oder zur (teilweisen) „Entbindung von der Betriebspflicht“ erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO).

I.

Die klägerseits gestellten Anträge sind nach der Rechtslage zu beurteilen, die sich aus

- der seit dem 3. Dezember 2009 unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (nachfolgend: VO (EG) Nr. 1370/2007),

- dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung und

- dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)

ergibt. Diesen Vorschriften kann in Bezug auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten der im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs i.S.d. § 8 Abs. 1 und 2 PBefG agierenden Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen folgendeallgemeine gesetzliche Systematik entnommen werden:

Zentraler Begriff des Personenbeförderungsgesetzes ist insoweit, als der öffentliche Personennahverkehr betroffen ist, die „ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr“ (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 8a Abs. 1, § 13 Abs. 2a PBefG); deren Sicherstellung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist erklärtes Ziel des Gesetzes. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG sind hierfür die nach Landesrecht bestimmten Aufgabenträger, d.h. die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG) zuständig. Den Aufgabenträgern obliegt jedoch nicht nur die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags; vielmehr weist ihnen das Gesetz auch die Aufgabe und das Recht zu, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen zu „definieren“, was in der Regel in einem Nahverkehrsplan zu erfolgen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Insoweit hat der Bundesgesetzgeber nunmehr (gegenüber der bis zum 31. Dezember 2012 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes) die Aufgaben- und Rechtsstellung der Aufgabenträger – auch im Verhältnis zu den Genehmigungsbehörden und den Verkehrsunternehmen – deutlich gestärkt und ausgebaut (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 11; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 8 PBefG, Rn. 4) . Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher nach Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften keine Rede davon sein, dass den Verkehrsunternehmen ein vorrangiges Recht zur Definition dessen, was für eine ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich ist, zusteht. Lediglich insoweit, als der Aufgabenträger seine Befugnis nicht wahrnimmt, kann der Verkehrsunternehmer selbst originär ein „Definitionsrecht“ ausüben.

Auch das in § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG enthaltene Gebot, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind, kann nichts am primären „Definitionsrecht“ der Aufgabenträger – wie dargelegt – ändern. Wie die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen zutreffend ausführen, ist das Gebot der Eigenwirtschaftlichkeit insoweit (nur noch) von Bedeutung, als den Verkehrsunternehmern zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden muss, zu prüfen, ob die Verkehrsleistungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung, so wie sie vom Aufgabenträger definiert wurden, eigenwirtschaftlich erbracht werden können. Ist eine eigenwirtschaftliche Erbringung nicht möglich (was in der Praxis – vor allem vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden Legaldefinition der Eigenwirtschaftlichkeit in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG – fast durchgehend der Fall sein dürfte [vgl. dazu Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., Vorb. I Rn. 35]), darf die zuständige Behörde (Aufgabenträger) nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 PBefG zu den in der VO (EG) Nr. 1370/2007 genannten Finanzierungsmöglichkeiten greifen und entweder eine allgemeine Vorschrift (in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen) erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, mit dem die Einhaltung der zuvor definierten Anforderungen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung festgeschrieben wird, erteilen. Für beide Fälle bietet die VO (EG) Nr. 1370/2007 die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen der öffentlichen Hand zum Ausgleich eines Defizits, das bei einer reinen Nutzerfinanzierung (durch Fahrgelderlöse, Werbeeinnahmen u.ä) nahezu zwangsläufig entstehen muss. Entgegen der klägerseits mehrfach geäußerten Auffassung normiert die Verordnung allerdings keine Verpflichtung des Aufgabenträgers zum Defizitausgleich, enthält somit keine Anspruchsgrundlage zugunsten des Verkehrsunternehmens im Sinne eines subjektiven Rechts auf Ausgleichsleistungen, sondern regelt lediglich die „Bedingungen“, unter denen eine marktregulierende Intervention durch die Aufgabenträger (u.a. durch Gewährung von Ausgleichsleistungen) gemeinschaftsrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).

Erfolgt die Ausgleichsgewährung des Aufgabenträgers ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007, die die Einhaltung eines Höchsttarifs verlangt, und wird lediglich der Nachteil ausgeglichen, der durch die Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen tariflichen Verpflichtung entsteht, findet kein dem personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelagertes (förmliches) wettbewerbliches Vergabeverfahren, sondern allenfalls ein „Genehmigungswettbewerb“ im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 9 ff. PBefG statt. Sollen Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt werden, besteht für die Aufgabenträger nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 13470/2007 die grundsätzliche Verpflichtung, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren entweder nach allgemeinem Vergaberecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A – VOL/A) oder nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8b PBefG durchzuführen.

Die Aufgabenträger haben ein Wahlrecht, ob sie (nur) eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilen; weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus dem nationalen Recht ergibt sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens darauf, dass ein Ausgleich (nur) auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift durchgeführt wird (siehe dazu auch das Urteil der Kammer vom 24. März 2015 – Au 3 K 15.79). Vereinbaren ein Aufgabenträger und ein Verkehrsunternehmen, dass letzteres Personenbeförderungsdienste erbringt, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, und dafür Ausgleichleistungen erhält, die nicht lediglich durch Tarifbindung verursachte Nachteile kompensieren, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag vor, der die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung ausschließt. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin meint – die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG

„…Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden“ (Hervorhebung durch das Gericht)

als zwingende Kumulation oder – wie die Beigeladenen ausführen – im Sinne von „und/oder“ (so auch die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007) zu verstehen ist. Denn selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass der Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit voraussetzt, dass neben dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag immer auch ein ausschließliches Recht gewährt wird, träfe dies jedenfalls zu. Denn die personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung, die durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht ersetzt wird, sondern zur Durchführung des Verkehrs nach wie vor erforderlich ist, gewährt – worauf die Regierung von Schwaben zutreffend hinweist – nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.8.2012 – 11 CS 12.1607 – juris) ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 (so auch Heinze/Fieling/Fiedler, a.a.O., § 8 Rn. 69 ff.). Es kann nicht angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber den Begriff des ausschließlichen Rechtes in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG anders definieren möchte, als der EU-Gesetzgeber dies in Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 getan hat. Mit anderen Worten: Jedem Verkehrsunternehmer, der einen genehmigten Linienverkehr betreibt und vom Aufgabenträger Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erhält, wurde auch ein ausschließliches Recht im obigen Sinne gewährt; dies hat zur Folge, dass solche Verkehre nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden.

II.

Von vorstehenden allgemeinen Erwägungen ausgehend können die von der Regierung von Schwaben getroffenen Entscheidungen rechtlich nicht beanstandet werden.

1. Die Regierung von Schwaben hat die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung für den Betreib der streitgegenständlichen Linie 305 (Augsburg – A.) zu Recht (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt.

1.1 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PBefG darf (nunmehr) die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG) höchstens zehn Jahre betragen, wobei eine Verkürzung dann möglich ist, wenn öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Nach der diesen allgemeinen Bestimmungen vorgehenden speziellen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG gilt für den Fall, dass dem antragstellenden Unternehmen für die zur Genehmigung beantragte Verkehrsleistung ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilt ist, dass die Genehmigung nicht für einen längeren Zeitraum erteilt werden darf, als der öffentliche Dienstleistungsauftrag gilt.

1.2 Die Regierung von Schwaben sowie die Beigeladenen gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Kooperationsvertrag, den die Beigeladene zu 1. und die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 geschlossen haben und der bis zum 31. Dezember 2015 Gültigkeit hat, um einen wirksamen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt. Dementsprechend konnte die Geltungsdauer der von der Klägerin beantragten Liniengenehmigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht festgesetzt werden.

Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin können nicht überzeugen.

1.2.1 Der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags wird im nationalen Recht, insbesondere im Personenbeförderungsgesetz nicht definiert. Vielmehr verwendet das Personenbeförderungsgesetz diesen Begriff unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen der VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. z.B. § 8a Abs. 1, 2 und 4 PBefG). Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. i) VO (EG) Nr. 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Der Kooperationsvertrag erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen.

1.2.1.1 Zuständige Behörden i.S.d. der VO (EG) 1370/2007 (siehe dortige Definition unter Art. 2 Buchst. b)) sind nach § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG, Art. 8 Abs. 2 BayÖPNVG auf dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (§ 8 Abs. 1 PBefG) – wie hier – die Aufgabenträger, d.h. die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG), die nach den Bestimmungen in Art. 7 BayÖPNVG Verkehrskooperationen, etwa in Form von Verkehrs- und Tarifverbünden bilden und sich dabei nach Art. 10 und 11 BayÖPNVG auch in privatrechtlichen Rechtsformen organisieren können.

1.2.1.2 Was unter Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Darunter fallen u.a. privat-rechtliche Unternehmen, die Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbringen, somit im öffentlichen Personenverkehr tätig sind (Art. 2 Buchst a) VO (EG) Nr. 1370/2007); dass die Klägerin hierunter fällt, soweit sie im Regionalbuslinienverkehr Personenbeförderung betreibt, steht außer Zweifel.

1.2.1.3 Der Kooperationsvertrag enthält auch als „rechtsverbindlicher Akt“ die Vereinbarungen („Übereinkunft“), die nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthalten sein müssen. Die Klägerin wird mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, dem Betrieb diverser AVV-Regionalbuslinien – u.a. der hier streitgegenständlichen Linie 305 – „betraut“. Gleichzeitig wird sie verpflichtet, beim Betrieb der Linienverkehre den Gemeinschaftstarif anzuwenden sowie Gemeinschaftsfahrpläne und bestimmte Qualitäts-Standards zu beachten, d.h. gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 Buchst. e) der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu erfüllen. Die Klägerin hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den im Verbund unter Anwendung des Gemeinschaftstarifs erbrachten Verkehrsleistungen um Leistungen handelt, welche sie aus eigenem wirtschaftlichem Interesse so nicht ohne Gegenleistung zu übernehmen bereit ist.

1.2.2 Der Qualifizierung des Kooperationsvertrags als öffentlicher Dienstleistungsauftrag kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Beigeladene zu 1. als Partner des Vertrags nicht Aufgabenträger und damit nicht zuständige Behörde sei und schon deshalb keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge „erteilen“ könne. In der Präambel des Kooperationsvertrags, der ausdrücklich „die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs und den Aufgabenträgern im Nahverkehrsraum Augsburg“ zum Gegenstand hat, wird dargelegt, dass der Beigeladenen zu 1. die Durchführung der aus der Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg entstehenden Aufgaben der Planung, Steuerung und Abwicklung übertragen wurde. Weiter wird darauf hingewiesen, dass „die genannten kommunalen Gebietskörperschaften“, d.h. die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg und Dillingen a.d. Donau, sowie die Stadt Augsburg „nach Art. 8 BayÖPNVG die originäre Aufgabe der Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen ÖPNV (haben) und … dabei als Gesellschafter des AVV gem. Art. 7 und 10 BayÖPNV bei der Sicherung und Verbesserung des Regionalbusverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg“ zusammenwirken. Nach § 2 des „Gesellschaftsvertrag für die Augsburger Verkehrsverbund Gesellschaft mit beschränkter Haftung AVV“ schließt die Beigeladene zu 1. mit den Betreibern des Regionalbusverkehrs über die von diesen zu erbringenden Betriebsleistungen Verträge nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 des Rahmenvertrags ab.

Hieraus wird ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1. für die Aufgabenträger des Nahverkehrsraums Augsburg tätig wird und die ihr im Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben mit Wirkung für und – soweit Verpflichtungen begründet werden – auch gegen die Aufgabenträger wahrnimmt.

Im Übrigen führt die Klägerin in der Klagebegründung vom 5. Mai 2014 selbst aus, dass die Beigeladene zu 1. „zuständige Behörde“ i.S.d. VO (EG) Nr. 1370/2007 sei.

1.2.3 Der Einwand der Klägerin, dass der Kooperationsvertrag ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der klägerischen Erbringung der Beförderungsleistung festschreibe, was die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1370/2007 und damit die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i.S. dieser Verordnung ausschließe, verfängt nicht.

Zutreffend ist, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrags die an die Klägerin jährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 552.592,22 € als „sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinne“ bezeichnet werden. In Satz 3 der Bestimmung wird weiter ausgeführt:

„Die bisher wie die künftig ausgeführten Verkehrsleistungen der Verkehrsunternehmen werden daher im Sinne des PBefG eigenwirtschaftlich erbracht.“

Die Klägerin übersieht, dass diese Schlussfolgerung („daher“) nur die seinerzeitige, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrages gültige Beurteilung der Rechtslage wiedergibt. Vor Inkrafttreten der derzeitigen Fassung des Personenbeförderungsgesetzes war der Begriffs der Eigenwirtschaftlichkeit noch weiter definiert. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG a.F. waren Verkehrsleistungen dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne gedeckt wurde. Die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zufließenden Ausgleichszahlungen waren Erträge, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen waren, und damit Erträge im handelsrechtlichen Sinn (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 - BVerwGE 127, 42; BayVGH, B.v. 24.1.2003 - 11 ZB 01.3188 – juris; VGH BW, U.v. 31.3.2009 – 3 S 2455/06 – NVwZ-RR 2009, 720). Diese stellten die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung nicht in Frage.

Mit Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung hat sich der Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit jedoch gewandelt und erheblich verengt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG sind nunmehr Verkehrsleistungen (nur) dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand gedeckt wird durch

- Beförderungserlöse,

- Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 und

- sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden.

Ob danach eine Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich erbracht wird oder nicht, richtet sich seit dem 1. Januar 2013 ausschließlich nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG und nicht nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrags, der, wie dargelegt, lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Rechtslage schlussfolgerte. Jedenfalls war und ist der Kooperationsvertrag nicht in der Lage, mit konstitutiver Wirkung die Eigenwirtschaftlichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Verkehrsleistung für die gesamte Vertragslaufzeit festzuschreiben.

1.2.4 Die Klägerin wendet weiter ein, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 nach deren Art. 8 nicht auf Vereinbarungen angewendet werden könne, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen worden seien; auf „Altverträge“ sei vielmehr (noch) die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs anwendbar. Der Kooperationsvertrag könne daher kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 sein. Dieser Auffassung kann das Verwaltungsgericht jedoch nicht folgen.

Aus Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist vielmehr zu entnehmen, dass auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (3.12.2009) vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge unter den dort genannten Voraussetzungen gültig bleiben können. Auf diese sind lediglich die Vergaberegelungen der Verordnung nicht anzuwenden; d.h. ihre Wirksamkeit bleibt auch dann bestehen, wenn sie nicht in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben wurden. Ansonsten unterliegen sie – wie aus Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1370/2007 hervorgeht, ab dem Inkrafttreten der Verordnung dem Regime dieser Verordnung und nicht dem der „Vorgängerverordnung“ (VO (EWG) Nr. 1191/69). Denn die letztgenannte Verordnung hat mit Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 für den Bereich der Personenbeförderung – anders als bei Güterbeförderungsdiensten (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007) – jegliche Wirksamkeit verloren. Erfüllt daher ein „Altvertrag“ die tatbestandlichen Voraussetzungen der Legaldefinition nach Art. 2 Buchst. i der VO (EG) Nr. 1370/2007, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. genannten Verordnung vor, der ab dem Inkrafttreten der VO auch nach den Bestimmungen der Verordnung zu behandeln ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 eine (unzulässige) „Rückwirkung“ entfalten würde, wie die Klägerseite weiter einwendet. Eine Rückwirkung wäre nur dann anzunehmen, wenn sich die Verordnung auch auf einen vor ihrem Inkrafttreten liegenden Zeitraum beziehen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie hat auch keinen Einfluss auf Rechtspositionen, die aufgrund früher erteilter Genehmigungen erworben wurden.

1.2.5 Der Kooperationsvertrag kann auch – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. l) der genannten Verordnung ist eine allgemeine Vorschrift eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gilt. Um der allgemeinen Vorschrift Gültigkeit zu verschaffen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Verkehrsdienstbetreibers. Im Gegensatz zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die konkret-individuell an einen oder mehrere bestimmte Verkehrsunternehmen „gerichtet“ sind, sind allgemeine Vorschriften abstrakt-generelle Regelungen, die „diskriminierungsfrei“ alle Verkehrsunternehmen, die etwa als Regionalbusunternehmen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr innerhalb eines bestimmten Nahverkehrsraums betreiben, zur Einhaltung eines Höchsttarifs verpflichten. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr erfolgt vorliegend die Verpflichtung aufgrund einer vertraglichen Übereinkunft, der die Klägerin zugestimmt hat. Der Geltungsbereich der (gemeinwirtschaftlichen) Verpflichtungen, die nicht lediglich auf die Einhaltung von Tarifpflichten gerichtet sind, sondern – wie dargelegt – erheblich weiter gehen, wird persönlich und nicht ausschließlich räumlich definiert (vgl. zum Ganzen auch Schieferdecker, GewArch 2014, 6 ff.).

Inhalt allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 können – wie der eindeutige Wortlaut der Vorschrift zeigt – auch nur die Festsetzung von Höchsttarifen und Regelungen über die Gewährung von Ausgleichsleistungen „für die – positiven oder negativen – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind,“ sein. Gewährt ein Aufgabenträger einem Verkehrsunternehmen dagegen weitergehende Leistungen, etwa als Betriebskostenzuschüsse, welche durch die Erfüllung weiterer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstandene Nachteile ausgleichen sollen, kann dies nicht Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift sein; vielmehr bedarf es dann eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1270/2007. Bei den jährlichen Ausgleichsleistungen, die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zustehen, handelt es sich nicht um Leistungen, die lediglich Verluste, die ausschließlich durch die Einhaltung gemeinwirtschaftlicher Tarifpflichten entstehen, kompensieren. Die Berechnung der Höhe der Leistung knüpft nicht an Tarifen, sondern an den „Kosten der Betriebsleistung“ an (§ 12 Abs. 2 und Anlage 4 des Kooperationsvertrags). Der Kooperationsvertrag verpflichtet die Klägerin auch nicht nur zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs, sondern darüber hinaus – wie oben bereits dargelegt – auch zur Erfüllung weiterer Pflichten. Daraus folgt, dass der Kooperationsvertrag nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 angesehen werden kann.

1.2.6 Der Kooperationsvertrag war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide der Regierung von Schwaben wie auch zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach wie vor wirksam und entfaltete die vereinbarten rechtlichen Wirkungen.

Wie oben bereits dargelegt, ist Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 1370/2007 zu entnehmen, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung „vergeben“ wurden, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen gültig bleiben. Die Verordnung differenziert insoweit einerseits nach dem Vergabedatum und andererseits nach dem Vergabeverfahren. Der vorliegende Kooperationsvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geschlossen („vergeben“), wobei ein „faires wettbewerbliches Vergabeverfahren“ i.S.d. der Verordnung nicht stattgefunden hat. Damit fällt er unter Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Nach Art 8 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung kann ein solcher öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemeinschaftsrechtlich für die vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, wenn seine Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Art. 4 vergleichbar ist. Zwar war der Kooperationsvertrag nach dessen § 18 Abs. 1 in der ursprünglichen Fassung grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, doch haben die Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1370/2007 eine Begrenzung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2016 vereinbart, wobei dies ausdrücklich „…im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007…“ erfolgte (siehe „2. Vereinbarung zur Anpassung von § 18 und der Anlage 4 des Kooperationsvertrages“). Die vom damaligen Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. bereits am 12. Oktober 2009 unterzeichnete Ausfertigung der Änderungsvereinbarung wurde vom Geschäftsführer der Klägerin am 1. Dezember 2009 gegengezeichnet und ging ausweislich des Eingangsstempels am gleichen Tag bei der Beigeladenen zu 1. ein. Damit erlangte die Änderungsvereinbarung Wirksamkeit. Der Kooperationsvertrag war daher bereits vor dem 3. Dezember 2009 in seiner Laufzeit auf die in Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 für Busverkehrsdienste vorgeschriebene Höchstlaufzeit von zehn Jahren (1.1.2006 bis 31.12.2015) begrenzt, bewahrte somit auch unter Geltung der VO (EG) Nr. 1370/2007 seine Gültigkeit.

Nachdem der Kooperationsvertrag bislang auch von keinem der Vertragsparteien gekündigt wurde, hat die Klägerin für die Geltungsdauer des Vertrags auch Anspruch auf Zahlung der vereinbaren Ausgleichsleistung gegen den Beigeladenen zu 1. bzw. den betreffenden Aufgabenträgern. Die Klägerin nimmt diese Leistungen auch in Anspruch.

Die Verkehrsleistung wird daher von der Klägerin offensichtlich nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht.

1.2.7 Die Auffassung der Klägerseite, dass der Kooperationsvertrag nur zwischen den Vertragsparteien wirke und deshalb für die Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsbehörde unbeachtlich sei, kann vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht geteilt werden. Jedenfalls soweit das Personenbeförderungsgesetz eine strikte Bindung der Genehmigungsbehörde an die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags anordnet, was u.a. nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG für das Verhältnis von Vertragslaufzeit und Geltungsdauer einer Liniengenehmigung der Fall ist, wird der klägerische Einwand widerlegt.

Darüber hinaus stützen auch weitere Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes die Annahme der Regierung von Schwaben und der Beigeladenen, dass die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags auch von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen sind ( z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e), § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 39 Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 6 PBefG).

1.2.8 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. als öffentlicher Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, aufgrund dessen der Klägerin Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt werden. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Definition in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt. Nachdem dieser Vertrag bis zum 31. Dezember 2015 wirksam ist, war die Geltungsdauer der erteilten Genehmigung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt festzusetzen.

1.3 Aber auch dann, wenn der Kooperationsvertrag nicht als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden könnte, wäre die von der Regierung von Schwaben getroffene Festlegung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung rechtens, denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG rechtfertigen auch „öffentliche Verkehrsinteressen“ die Festsetzung einer kürzeren Geltungsdauer der Liniengenehmigung (als zehn Jahre).

Zwar sind ungebundene und unverbindliche Absichten oder „Vorratsplanungen“, mit denen sich etwa Aufgabenträger künftige Planungen lediglich offen halten wollen, zur Konkretisierung der öffentlichen Verkehrsinteressen nicht geeignet (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 22, m.w.N.), doch trifft dies nicht auf die Planungen der Beigeladenen zu. Die Aufgabenträger haben bereits 2011 eine Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs sowie ein Vergabekonzept und im Juni 2013 konkrete Festsetzungen zur Umsetzung beschlossen, mit deren Realisierung auch bereits begonnen wurde. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Linie, die als Bestandteil eines Linienbündels („Wittelsbacher Land 01“) konzipiert ist, wurde eine Vergabe durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zum 1. Januar 2016 nach Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens nach VOL/A EG mit europaweiter Ausschreibung festgelegt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Entscheidungen der Regierung von Schwaben der überarbeitete Nahverkehrsplan („Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“) noch nicht fertiggestellt und beschlossen war, konkretisierten die im Juni 2013 von den Aufgabenträgern gefassten Beschlüsse zur Umsetzung des Vergabekonzepts i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG hinreichend deutlich, was bei der Bemessung der Geltungsdauer der beantragten streitgegenständlichen Genehmigung als „öffentliche Verkehrsinteressen“ i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu berücksichtigen war (vgl. zum Ganzen Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 17 ff. und Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O, § 16 PBefG, Rn. 3 f., jeweils m.w.N.;). Nachdem eine Neuvergabe zum 1. Januar 2016 verbindlich beschlossen worden war, rechtfertigte dies die Befristung der der Klägerin erteilten Liniengenehmigung bis einschließlich 31. Dezember 2015.

Dass die Regierung von Schwaben die konkreten und verbindlichen planerischen Festschreibungen in den genannten Beschlüssen der Aufgabenträger vom Juni 2013 bei der Bestimmung der „öffentlichen Verkehrsinteressen“ berücksichtigt hat, obwohl die Beschlüsse erst nach Einreichung der Anträge der Klägerin erfolgten, begegnet – entgegen der Ansicht der Klägerin – keinen Bedenken, da für die behördliche Entscheidung (mangels anderweitiger normativer Festsetzungen) nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich war; vielmehr kam es vorliegend auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses an.

Die Regierung von Schwaben weist auch zutreffend darauf hin, dass der klägerische Einwand, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil die Genehmigungsbehörde die Verkehrsbedürfnisse nicht selbst ermittelt, sondern ausschließlich von der „Definition“ der Aufgabenträger ausgegangen sei, nicht verfängt. Zutreffend ist zwar, dass ein Nahverkehrsplan oder eine sonstige konkretisierte Planung, mit der ein Aufgabenträger die „auseichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG definiert, keine strikte Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörde entfaltet, wie es etwa bei einer Rechtsnorm [z.B. Bebauungsplan] der Fall wäre (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 8 PBefG, 41 ff.). Die planerischen Vorgaben der Aufgabenträger sind allerdings von der Genehmigungsbehörde „zu berücksichtigen“ (vgl. für den Nahverkehrsplan § 8 Abs. 3a Satz 2 PBefG), wobei der Beteiligung der vorhandenen Verkehrsunternehmen im Planungsprozess sowie der Beachtung vorhandener Verkehrsstrukturen besondere Bedeutung zukommen wird. Dies bedeutet, dass sich eine Genehmigungsbehörde etwa dann von den planerischen Vorstellungen des Aufgabenträgers lösen darf und muss, wenn die Planung – beispielsweise zu Lasten vorhandener mittelständischer Verkehrsunternehmen – offensichtlich völlig am Bedarf vorbei konzipiert ist, mithin eine ungerechtfertigte „Luxusplanung“ beinhaltet. Nachdem vorliegend der bisherige Fahrplanstand als Grundlage der Ermittlung und Festlegung der (ausreichenden) Verkehrsbedienung und die Linie 305 von der Klägerin seit Jahren so betrieben wurde, andererseits die Klägerin auch keine substanziierten Zweifel hinsichtlich des Verkehrsbedürfnisses angemeldet hat, sondern lediglich eine eigenständige Ermittlungspflicht der Genehmigungsbehörde reklamiert, bedurfte es vorliegend keiner weiteren Erforschung durch die Regierung von Schwaben selbst. Auch das Verwaltungsgericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beigeladenen die Bandbreite planerischen „Ermessens“, die ihnen bei der Ausübung ihres Definitionsrechts zusteht, nicht verlassen haben.

1.4 Schließlich wäre die Festsetzung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 auch dann nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der klägerischen Ansicht von einer eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung ausgegangen würde. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG ist die Geltungsdauer einer Genehmigung für eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr auf weniger als die Höchstdauer festzusetzen, wenn der beantragte eigenwirtschaftliche Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot abweicht und der Aufgabenträger der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zusichert. In diesem Fall ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den der Aufgabenträger als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt.

Unter Berücksichtigung der klägerseits bei der Regierung von Schwaben gestellten „gestaffelten“ (Haupt- und Hilfs-) Anträge besteht kein Zweifel daran, dass der beantragte Verkehr, der mit Tariferhöhungen unterschiedlichen Ausmaßes, teilweise kombiniert mit Verringerungen der Verkehrsleistung (Leistungskürzungen) verbunden war, vom bisherigen Verkehrsangebot wesentlich abwich. Wann eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Verkehrsangebot anzunehmen ist, ist aus Nutzersicht, d.h. Sicht der Allgemeinheit u.a. anhand der vorgesehenen Tarife und der geplanten Bedienungshäufigkeit zu beurteilen (vgl. Fromm/Sellmann/ Zuck, a.a.O., § 16 PBefG, Rn. 5a und § 13, Rn.15c). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die gewünschten Tariferhöhungen, die teilweise mit Leistungskürzungen einhergehen sollten – in welcher Ausprägung der „gestaffelten“ Anträge auch immer – sich gegenüber dem bisherigen Verkehrsangebot als erhebliche Verschlechterung darstellen.

Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben mit den bereits oben benannten Beschlüssen vom Juni 2013, die auch der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurden, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Wirkung vom 1. Januar 2016 beschlossen und gleichzeitig den „derzeitigen Fahrplanstand“ als „ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 PBefG“ sowie die Gültigkeit des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im AVV-Regionalbusverkehr festgelegt. Damit haben die Aufgabenträger der Regierung von Schwaben gegenüber die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG zugesichert. Infolgedessen hätte die Regierung von Schwaben die Genehmigung auch dann nicht für einen längeren Zeitraum als bis zum 31. Dezember 2015 erteilen dürfen, wenn die beantragte Verkehrsleistung – wie die Klägerin meint – als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren wäre. Aus diesem Grund kommt auch eine „weitere“ Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs nach den Anträgen der Klägerin nach dem 31. Dezember 2015 nicht in Betracht.

2. Die Klagen können weiter auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zur Erhöhung des AVV-Gemeinschaftstarifs – in welcher Größenordnung auch immer – (Klage[hilfs]anträge zu b., c., e. und f.) zu erteilen.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG sind Beförderungsentgelte (Tarife) und deren Änderungen zustimmungspflichtig. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 PBefG wird die Zustimmung fingiert („… gilt… als erteilt“), soweit der Tarif Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist und die zuständige Behörde (Aufgabenträger) dies der Genehmigungsbehörde anzeigt. In den Fällen des Satzes 3 richtet sich die Befugnis zur Gestaltung der Tarife nach dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., § 39 PBefG, Rn. 2).

Der von der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin geschlossene Kooperationsvertrag, der, wie oben bereits dargelegt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthält, verpflichtet unter § 5 Abs. 1 die Klägerin – „gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr“ – während der Dauer des Vertrags zur Anwendung des (zum Zeitpunkts des Vertragsschlusses) „bestehenden“ Gemeinschaftstarifs. Die vereinbarten Modalitäten der Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifs sind im Kooperationsvertrag in § 5 Abs. 2, 5 und 6 niedergelegt. Danach entwickeln die Verkehrsunternehmen gemeinsam in der von der Beigeladenen zu 1. eingerichteten „Arbeitsgruppe Tarif“ den Tarif (wie auch die [besonderen] Beförderungsbedingungen) weiter und entscheiden im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1., die dann die „dafür erforderlichen Genehmigungen“ einholt. Ein selbständiges Tarifbestimmungs- oder Tarifweiterentwicklungsrecht eines einzelnen Verkehrsunternehmens ist nicht vereinbart und kann naturgemäß innerhalb eines Verkehrsverbunds der vorliegenden Art auch nicht bestehen. Nachdem, wie die Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen haben, es keine entsprechende Willensbildungen innerhalb der Arbeitsgruppe Tarif gegeben hat, kann schon deshalb eine Zustimmung zu den von der Klägerin beantragten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs nicht in Frage kommen.

Darüber hinaus müsste eine Zustimmung zu den begehrten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs (ggf. auch in Kombination mit anderen Maßnahmen) daran scheitern, dass die Erhöhungen öffentlichen Verkehrsinteressen widersprechen, weil sie mit den „definierten“ Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG, zu denen auch die Höhe der Beförderungsentgelte gehört, nicht im Einklang stehen.

Solange die Klägerin im Verbund verbleibt, was zum Entscheidungszeitpunkt der Fall ist, wäre es deshalb an ihr, innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verbunds eine entsprechende, auf Erhöhung des Gemeinschaftstarifs gerichtete Willensbildung herbeizuführen.

3. Die Klägerin kann auch keine Zustimmung der Regierung von Schwaben zur Einführung eines „Haustarifs“ in welcher Höhe auch immer (siehe Klagehilfsanträge zu d., g. und h.) verlangen, denn auch insoweit steht der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag entgegen; an diesem möchte die Klägerin offensichtlich auch festhalten, denn sie hat bislang keine Kündigung erklärt.

Darüber hinaus stehen der Einführung eines eigenständigen Haustarifs, der nur für die von der Klägerin betriebenen Linien Gültigkeit haben könnte, auch die von den Aufgabenträgern nach § 8 Abs. 3PBeG, insbesondere in den bereits mehrfach benannten Beschlüssen der zuständigen Kommunalorgane vom Juni 2013 definierten Anforderungen und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen. Weiter würde ein (nur) für die klägerischen Linien geltender Haustarif das Gefüge des Verkehrsverbunds, der auf einem einheitlichen Tarif beruht, aufbrechen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nicht im Allgemeinwohl liegenden Reduzierung der Nutzerakzeptanz führen würde.

4. Soweit die Klägerin hilfsweise eine (teilweise) „Entbindung von der Betriebspflicht“ begehrt (Klagehilfsanträge zu e., f., g. und h.), kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben.

Insoweit weisen die Beigeladenen zutreffend darauf hin, dass eine (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht, wie klägerseits reklamiert, begrifflich voraussetzt, dass eine solche Pflicht bereits entstanden ist. Ein Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht der gleichzeitig bereits mit dem Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung (welche ggf. erst die Pflicht entstehen lässt) gestellt wird, stellt sich damit als Antrag auf Genehmigung einer reduzierten Verkehrsleistung dar. Einem solchen Begehren stehen allerdings die durch die Beigeladenen definierten Anforderungen an eine „ausreichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen.

Selbst wenn die (Hilfs-)Anträge an der die Entbindung von Betriebspflichten regelnden Vorschrift in § 21 Abs. 4 PBefG gemessen würden, bestünde kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung („kann“), geschweige denn ein Rechtsanspruch im engeren Sinne. Wie die Regierung von Schwaben zu Recht geltend macht, hat die Klägerin einen auf die einzelne Linie (hier: Linie 305) bezogenen Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht erbracht (zum Linienbezug vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Auflage, Stand: November 2011, § 21 PBefG, Anm. 21). Soweit die Klägerin die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf die seit einigen Jahren erfolgten reduzierten Zahlungen der Bahn AG stützt, ist es ihr unbenommen, eine wirtschaftliche „Schieflage“ gegenüber der Regierung von Schwaben und den betreffenden Beigeladenen nachzuweisen; die Beigeladenen haben jedenfalls ihre Bereitschaft zu entsprechenden („Sonder-“) Ausgleichszahlungen bekundet. Diesem Angebot sind andere Regionalbusunternehmen auch gefolgt.

5. Soweit die Klägerin zuletzt entsprechend dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Januar 2015 die Klagen „erweitert“ hat und nun „hilfsweise“ die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. und 3. zum Erlass allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 begehrt, wird auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 24. März 2015 im Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

6. Schließlich kann das Rechtsschutzbegehren auch insoweit keinen Erfolg haben als die Klägerin unter Buchst. a. des zuletzt gestellten Klageantrags die Verpflichtung des Beklagten zur „Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird“, beantragt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine „echte“ Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung handelt.

Selbst wenn es sich bei der entsprechenden Regelung in dem so bezeichneten „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“, wonach von bestimmten Abonnement-Kunden der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge erteilt werden muss, um eine Tarifbestimmung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG oder um eine (besondere) Beförderungsbedingung i.S.d. § 39 Abs. 6 Satz 1 PBefG handeln sollte, stünde der Klägerin wegen des nach wie vor gültigen Kooperationsvertrags kein Bestimmungsrecht und damit auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch die Regierung von Schwaben zu. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen unter 2. bezüglich der begehrten Zustimmung zur Erhöhung des Gemeinschaftstarifs verwiesen werden; für (besondere) Beförderungsbedingungen gilt nichts anderes, wie sich aus § 5 Abs. 2, 5 und 6 des Kooperationsvertrags und insbesondere aus § 39 Abs. 6 Satz 3 PBefG ergibt, der ausdrücklich die für Tarifbestimmungen geltende Regelung in Abs. 1 Satz 3 auch für (besondere) Beförderungsbedingungen als entsprechend anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass die Klägerin für eine Änderung der Regelung bezüglich der Einzugsermächtigung der Bahn zunächst auf eine einheitliche Willensbildung innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbunds hinwirken müsste. Daran fehlt es jedoch. Ein „Alleingang“ der Klägerin ist jedoch ausgeschlossen.

Auch für den Fall, dass die klägerseits bekämpfte Regelung über die Erteilung von Einzugsermächtigungen nicht als Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung im genannten Sinn anzusehen wäre, würde es insoweit schon im Ansatz an jeglicher Zuständigkeit der Regierung von Schwaben (und damit [nachfolgend] auch des Verwaltungsgerichts) fehlen. Die Klägerin könnte ihr Änderungsbegehren dann lediglich innerhalb des Verbundes geltend machen, wobei manches dafür spricht, dass ein entsprechender Anspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre.

III.

Nachdem die Klagen in keinem Punkt erfolgreich sind, sind sie mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.

Da die Beigeladenen, soweit sie an einem oder beiden der verbundenen Verfahren beteiligt sind, jeweils eigene Klageabweisungsanträge gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem selbständigen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies gilt in Bezug auf die Beigeladenen zu 4. und 5. jedoch nur insoweit, als ihnen außergerichtliche Kosten für das Verfahren Au 3 K 14.34 entstanden sind; im Verfahren Au 3 K 13.2063 wurden sie nicht beigeladen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

IV.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren auf 20.000,00 EUR je Verfahren und danach auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).



[1] Antrag Nr. 5 (= Hilfsantrag zu 4.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[2] Antrag Nr. 10 (= Hilfsantrag zu 9.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[3] Gemeint: Freistaat Bayern

[4] Gemeint: Landkreis Aichach-Friedberg und Stadt Augsburg

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befristung einer Linienverkehrsgenehmigung sowie die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu Tarifbestimmungen.

I.

1. Die Klägerin ist ein (mittelständisches) Verkehrsunternehmen und betreibt auch im regionalen Nahverkehrsraum Augsburg Linienverkehr mit Bussen. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. sind Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr.

Die Beigeladene zu 1. (Augsburger Verkehrsverbund GmbH AVV) ist ein Zusammenschluss der Beigeladenen zu 2. bis 5. in der Rechtsform einer GmbH auf der Grundlage eines im Jahr 1985 geschlossenen (und zwischenzeitlich wiederholt geänderten) Gesellschaftsvertrags; ihre zentrale Aufgabe ist die Planung, Steuerung und Abwicklung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Nahverkehrsraum der Region Augsburg.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als Aufgabenträger des regionalen Nahverkehrsraums Augsburg sowie der Freistaat Bayern und die (damalige) Deutsche Bundesbahn schlossen ebenfalls 1985 eine als „Rahmenvertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit dem Ziel der Schaffung und des Betriebs eines integrierten Nahverkehrssystems; dieses besteht aus dem Regionalbusverkehr und dem Schienennahverkehr.

Für den Nahverkehrsraum der Region Augsburg (mit Ausnahme des Alt-Landkreises Wertingen, der jetzt Teil des Landkreises Dillingen/Donau ist) besteht ein Nahverkehrsplan („Regionaler Nahverkehrsplan 2006 – 2011 für die Stadt Augsburg, den Landkreis Augsburg und den Landkreis Aichach-Friedberg“), der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Die Aufgabenträger haben im April 2011 ein Konzept für die Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs und die Fortschreibung des Nahverkehrsplans für die in den AVV integrierten Kommunen beschlossen.

Im Juni 2013 beschlossen sämtliche Aufgabenträger (Beigeladene zu 2. bis 5.) die verbindlichen Festlegungen zur Bildung von Linienbündeln, zur (stufenweisen) Vergabe dieser Linienbündel durch Ausschreibung, die Reihenfolge der Ausschreibung sowie die ausreichende Verkehrsbedienung für alle im Verbundgebiet betriebenen Linienverkehre und die Geltung des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im Regionalbusverkehr. Als „ausreichende Verkehrsbedienung“ wurde der „derzeitige Fahrplanstand“ festgelegt. Danach ist die (im Verfahren Au 3 K 13.2063 streitgegenständliche) Linie 305 Bestandteil des Linienbündels 11, das zum 1. Januar 2016 nach europaweiter Ausschreibung neu vergeben werden soll. Insoweit erfolgte auch bereits unter der Linienbündelbezeichnung „Wittelsbacher Land 01“ durch die betreffenden Aufgabenträger am 4. Dezember 2013 eine Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der „Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“ wurde zwischenzeitlich erarbeitet und (zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung) von den meisten Aufgabenträgern, jedoch noch nicht von allen, beschlossen.

2. Zwischen der Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und der Klägerin besteht ein am 1. Januar 2006 in Kraft getretener und (nach einer am 12. Oktober 2009 durch die Beigeladene zu 1. bzw. am 1. Dezember 2009 durch die Klägerin unterzeichneten „Vereinbarung zur Anpassung“) bis zum 31. Dezember 2015 befristeter Kooperationsvertrag. Die Beigeladene zu 1. hat solche Kooperationsverträge mit allen im betreffenden Nahverkehrsraum tätigen Regionalbusunternehmen geschlossen.

Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 1 (Stand: 7.7.2006) des Kooperationsvertrags ist die Klägerin verpflichtet, die in das Verkehrssystem der Beigeladenen zu 1. einbezogene Regionalbuslinien 225, 226, 229, 305 (hier streitgegenständlich), 306, 310, 314, 315, 316 und 317 entsprechend den Vorgaben des Vertrags (Linienweg, Haltestellenfestlegung, Betriebsleistungsangebot, Fahrzeuge, Tarif, Verkaufssystem, Kundenbedienung) zu betreiben. Insbesondere ist die Klägerin verpflichtet, gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr für die Dauer des Vertrags die Anwendung des Gemeinschaftstarifs im Nahverkehrsraum Augsburg zu gewährleisten (§ 5 Abs. 1 Kooperationsvertrag). Die Tarifgestaltung und deren Weiterentwicklung sowie die Festlegung der (besonderen) Beförderungsbedingungen erfolgt gemeinsam durch alle Verkehrsunternehmen im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1.; die näheren Einzelheiten dazu sind in § 5 Abs. 2 bis 5 des Kooperationsvertrags geregelt.

Nach § 1 Abs. 3 des Kooperationsvertrags ist die Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin u.a. verpflichtet, die Finanzierung des Linienverkehrsbetriebs nach Abschnitt IV (§§ 12 bis 14) des Vertrags zu gewährleisten. Danach erhält die Klägerin zum Ausgleich der nicht durch Fahrgeldeinnahmen, Ausgleichzahlungen nach § 45a PBefG und Schwerbehindertenerstattungen gedeckten Kosten der nach § 3 Abs. 1 des Vertrags für die Verkehrsbedienung erbrachten Verkehrsleistungen jährlich einen Betrag in Höhe von 552.592,22 € (§ 12 Abs. 1); die Ermittlung des Betrags ist in § 12 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 und 5 festgeschrieben. Die Modalitäten der Zahlungen sowie eventueller Anpassungen sind in § 13 geregelt. Nach Nr. 2. der Anlage 5 zum Kooperationsvertrag enthält dieser (ausdrücklich) keine Regelungen über die Einnahmeaufteilung der Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr untereinander und zwischen den Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr, der DB Regio und den Stadtwerken Augsburg und Gersthofen.

3. Nach dem „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“ ist von den Kunden bei der Inanspruchnahme bestimmter Abonnements (z.B. Umwelt-Abo, Umwelt-Abo Plus, Jobticket), soweit diese zu einer Beförderung über die Zonen 10 und 20 hinaus berechtigen, der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge zu erteilen. Die Deutsche Bahn leitet diese aufgrund der Einzugsermächtigungen erzielten Einnahmen nach Einbehaltung eines „Eigenanteils“ an die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) weiter, die diese an die Regionalbusunternehmen nach einem bestimmten Schlüssel, der auf einem (nicht mehr gültigen) Einnahmeaufteilungsvertrag aus dem Jahr 2004 beruht, verteilt. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten- und Beigeladenenseite sei es im Juni 2008 zwischen den Beteiligten im Augsburger Verkehrsverbund zu einer Einigung gekommen, dass die Deutsche Bahn Abschlagszahlungen an die AVV GmbH zur Weiterverteilung an die Busunternehmen des Regionalverkehrs im AVV nach dem bisher praktizierten Verfahren leistet, sofern sich an der Struktur des Abonnement-Vertriebs keine Änderung ergibt. Danach sei die Deutsche Bahn bis einschließlich 2009 verpflichtet gewesen, Abschlagszahlungen in Höhe von 10,2 Mio. € jährlich, d.h. monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 850.000 € zu leisten. Dies habe die Deutsche Bahn auch über das Jahr 2009 hinaus regelmäßig getan. Ab 2012 habe die Bahn die monatlichen Abschlagszahlungen auf 675.000 € reduziert und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis der 2009 durchgeführten Verkehrserhebungen den Regionalbusunternehmen nur mehr dieser Betrag zustehe. Nach der Einführung des Regio-Schienentaktes auf der Grundlage des Nahverkehrsplans 2006 – 2011, die mit einer Verbesserung des Angebots im Schienenpersonennahverkehr verbunden gewesen sei, hätten sich erhebliche Fahrgastströme vom Regionalbus auf die Schiene verlagert. Eine Anpassung des Verteilungsschlüssels der Fahrgeldeinnahmen sei bislang jedoch nicht erfolgt. Zwar werde darüber seit geraumer Zeit verhandelt, doch sei der Inhalt – wenn auch nur noch zu einem geringen Teil – noch strittig.

4. Aufgrund der unter 3. dargestellten Kürzung der Abschlagszahlungen führte die Regierung von Schwaben auf Initiative eines anderen Regionalbusunternehmens und der Aufgabenträger ein „Vergleichsverfahren“ durch. Dieses hatte den Zweck, etwaige Unterdeckungen, die aufgrund der reduzierten Abschlagszahlungen bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für den AVV entstanden waren, festzustellen und durch Zahlungen der Aufgabenträger auszugleichen. An diesem Vergleichsverfahren beteiligten sich letztendlich alle Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs, mit Ausnahme der Klägerin. Diese war im Hinblick auf die von den Aufgabenträgern zukünftig beabsichtigte europaweite Ausschreibung der „Linienvergabe“ nicht bereit, den Aufgabenträgern die gewünschten Unterlagen über die Kostensituation zur Verfügung zu stellen.

II.

1. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. März 2013 ließ die Klägerin bei der Regierung von Schwaben folgenden Antrag stellen:

1. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zu den nachfolgenden Tarifbedingungen, wonach der Deutsche Bahn die Einzugsermächtigung hinsichtlich der Fahrkartenabonnements entzogen wird, zu erteilen.

2. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage a) (keine Leistungskürzungen, hohe Verbundtarifanhebung [um 57,63 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

3. Hilfsantrag zu 2.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage b) (keine Leistungskürzungen, moderate Verbundtarifanhebung [um 16,37 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.

4. Hilfsantrag zu 3.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage c) (Keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 178,99 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

5. Hilfsantrag zu 4.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage d) (keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 51,05 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.[1]

6. Hilfsantrag zu 5.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage e) (Leistungskürzung, moderate Verbundtariferhöhung [um 45,73 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage e) teilweise gemäß § 21 Abs.4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

7. Hilfsantrag zu 6.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage f) (Leistungskürzung, niedrige Verbundtariferhöhung [um 4,47 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage f) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

8. Hilfsantrag zu 7.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage g) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 154,88 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage g) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

9. Hilfsantrag zu 8.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage h) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 17,10 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage h) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

10. Hilfsantrag zu 9: Die Antragstellerin gemäß § 21 PBefG von der Betriebspflicht zu entbinden. Eine Liste der Linien oder Kurse, für die wir am Falle der Ablehnung der vorangestellten Anträge samt Hilfsanträge eine Entbindung oder Teilentbindung beantragen werden, wird kurzfristig nachgereicht. Wir bitten um eine Information, wenn eine Prüfung dieses Antrags wahrscheinlich werden sollte.[2]

Die im Antrag bezeichneten Anlagen (a – h) sowie weitere Anlagen (i – k), die sich auf die (hilfsweise) vorgesehenen Leistungskürzungen beziehen, wurden mit Schreiben vom 3. April 2013 der Regierung von Schwaben übermittelt. Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin wegen der Einnahmeaufteilungssituation nicht mehr in der Lage sei, die Linienverkehre im bisherigen Umfang zu erbringen. Grund hierfür sei die durch die DB Regio vorgenommene Kürzung der Abschlagszahlungen aus den von der DB Regio verwalteten Einnahmen aus dem Verkauf von AVV Jahresabonnements. Dadurch entfielen für die Klägerin Einnahmeanteile, welche für die Durchführung der Verkehre dringend benötigt würden. Da die Beigeladene zu 1. dieses Vorgehen der Deutsche Bahn (die insoweit als „Erfüllungsgehilfe“ des Verbunds handle) gebilligt habe und deshalb vertragsbrüchig geworden sei, sei beabsichtigt, Klage gegen die Beigeladene zu 1. zu erheben. Da die Klägerin Anspruch auf auskömmliche Gegenleistung für die ihrerseits erbrachten und zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, seien die Anträge geboten. Wegen der weiteren Ausführungen zur Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin insbesondere vom 27. März 2013 und 21. Juni 2013 (mit dem auch die Anträge zu 5. und 10. zurückgenommen wurden) verwiesen.

2. Die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) äußerte sich für die Aufgabenträger am 5. Juli 2013 zu den Anträgen der Klägerin vom 27. März 2013 und teilte u.a. mit, dass seitens der Aufgabenträger nicht beabsichtigt sei, allgemeine Vorschriften zu erlassen; die Aufgabenträger hätten vielmehr die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit Verpflichtung zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs beschlossen, wobei das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert werde. Nach dem Kooperationsvertrag würden der Klägerin Betriebskostenzuschüsse (und nicht lediglich Ausgleichsleistungen für die Einhaltung eines Höchsttarifs) gewährt. Der AAV sei auch hinsichtlich der Verteilung der ihm durch die DB Regio AG zugeleiteten Abschlagszahlungen nicht vertragsbrüchig.

Die von der Klägerin gestellten Anträge seien durchweg abzulehnen.

III.

1. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juni 2013 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung der (bis zum 31. Juli 2014 gültigen) Liniengenehmigungen für die streitgegenständliche „AVV-Linie 305“ (Augsburg – A.) „für die Höchstdauer gemäß § 16 Abs. 2 PBefG“.

Mit weiteren Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Klägerin außerdem auch die Wiedererteilung der Liniengenehmigungen für die Linien 225 und 306; Die Wiedererteilung der Genehmigungen für die Linien 226, 229, 314, 315, 316 und 317 war bereits mit Anträgen vom 27. März 2013 beantragt worden.

Nach den Angaben im Antragsformular sollte die Linie 305 (wie auch die sonst beantragten Linien) eigenwirtschaftlich betrieben werden. Nach den vorgelegten Akten waren dem Antrag (ab 9.12.2012 gültige) „AVV-Dienstfahrpläne“, ein Linienplan sowie zwei weitere von der Klägerin erstellte Tabellen beigefügt. In dem anwaltlichen Anschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 wurde außerdem auf den Antrag vom 27. März 2013 Bezug genommen und mitgeteilt, dass der Antrag hinsichtlich des (für die streitgegenständliche Linie 305 sowie der weiteren Linien) beantragten Tarifs „im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen in der Reihenfolge der Anlagen a) - h) stehe; weiter wurde hinsichtlich der „gegebenenfalls erforderlichen Leistungskürzungen“ auf die Anlage i) und die ggf. gekürzten Fahrpläne auf die Anlage k) verwiesen.

Mit Email vom 5. Juli 2013 übermittelte die Klägerin der Regierung von Schwaben den Gemeinschaftstarif des AVV (Stand: 1.1.2013) sowie die „Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Fahrpreise und Sonderregelungen für den Omnibuslinienverkehr der ...-Reisen GmbH (...-Haustarif)“ (Stand: 1.10.2013).

2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens äußerte sich u.a. die Beigeladene zu 1. sowie die AVG Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH. Die Beigeladene zu 1. wies auf die Fortschreibung des Nahverkehrsplans hin, die eine grundlegende Neuausrichtung des regionalen Busverkehrs vorsehe. Ziel sei es, durch einen effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel im Rahmen von Ausschreibungen von Linienbündeln in Stufen ab dem 1. Januar 2016 stabile Marktbedingungen herzustellen, die Verbundstruktur zu stärken und Einsparungen zu nutzen, um ein durchgängig hohes und verlässliches Qualitätsniveau zu schaffen. Angestrebt werde, über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg 50 % mehr Fahrgäste für den Öffentlichen Personennahverkehr zu gewinnen. Weiter machte die Beigeladen zu 1. geltend, dass der beantragte Verkehr nicht eigenwirtschaftlich sein könne, da die Klägerin wegen des Kooperationsvertrags, der nicht gekündigt worden sei, und der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag darstelle, Ausgleichsleistungen erhalte. Die Tarifanträge widersprächen dem Kooperationsvertrag. Dieser laufe auch am 31. Dezember 2015 aus, sodass nach § 16 Abs. 2 PBefG die Liniengenehmigung nur bis zu diesem Zeitpunkt erteilt werden könne.

Auf die betreffende Stellungnahme vom 5. Juli 2013, die auch der Klägerseite zur Äußerung übermittelt wurde, wird im Übrigen verwiesen.

IV.

1. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte die Regierung von Schwaben die Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 ab.

Zur Begründung führte die Regierung im Wesentlichen aus, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. bestehende Kooperationsvertrag als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen VO (EG) 1370/2007 zu qualifizieren sei. Daran habe auch die seit 1. Januar 2013 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes nichts geändert. Die Klägerin habe den Kooperationsvertrag auch nicht gekündigt. Dagegen liege eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 2 Buchst. l) der VO (EG) 1370/2007 nicht vor; der Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Festsetzung eines Höchsttarifs werde von den beteiligten Aufgabenträgern abgelehnt.

Der Kooperationsvertrag sei als öffentlicher Dienstleistungsauftrag auch von der Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlich zuständiger Genehmigungsbehörde zu beachten.

Die Klägerin sei nach dem Kooperationsvertrag verpflichtet, den Gemeinschaftstarif zu beachten; dieser könne auch nicht allein durch die Klägerin, sondern nur gemeinsam mit allen beteiligten Verkehrsunternehmen weiterentwickelt werden. Die Klägerin sei deshalb weder befugt, eine Veränderung des Gemeinschaftstarifs noch die Einrichtung eines Haustarifs eigenständig zu beantragen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf eine Änderung der Berechtigung der DB Regio AG zum Einzug von Fahrpreisen bei Zeitabonnements.

Soweit die Klägerin die Zustimmung für eine Leistungskürzung begehre, stehe dem entgegen, dass die Aufgabenträger das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert hätten; insoweit stünden Verringerungen des Leistungsangebots der Klägerin im Widerspruch zu öffentlichen Verkehrsinteressen. Für eine (teilweise) Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, habe diese auch nicht die erforderlichen Nachweise für eine linienbezogene (wirtschaftliche) Unzumutbarkeit erbracht.

Den von der Klägerin begehrten Änderungen in Bezug auf Tarifbestimmungen bzw. Betriebspflichten könne daher nicht zugestimmt werden.

2. Mit weiterem Bescheid vom 30. Juli 2013 entschied die Regierung von Schwaben über den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 gestellten Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung für die streitgegenständliche Linie 305. Unter Nr. 1. des Entscheidungssatzes lehnte sie die eigenwirtschaftliche Durchführung des Linienverkehrs und die Zustimmung zum Haustarif der Klägerin ab. Gleichzeitig erteilte die Regierung der Klägerin die „Genehmigung zur Durchführung eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs“ für die Linie 305 (Nr. 2) u.a. mit der Nebenbestimmung, dass „der Gemeinschaftstarif des Augsburger Verkehrsverbundes AVV GmbH in der Fassung, der die Regierung von Schwaben jeweils zugestimmt hat“ gilt (Nr. 2 b). Unter Nr. 3 des Entscheidungssatzes stimmte die Regierung dem (beigelegten AVV-) Fahrplan und der Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifes zu. Die Geltungsdauer der Genehmigung wurde auf den Zeitraum vom 1. August 2014 bis längstens 31. Dezember 2015 festgesetzt (Nr. 4).

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klägerin die Linie nicht eigenwirtschaftliche betreibe, da ihr aufgrund des Kooperationsvertrags, der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der VO (EG) 1370/2007 darstelle, Betriebskostenzuschüsse gewährt würden. Nachdem die Gültigkeit des Kooperationsvertrags bis zum 31. Dezember 2015 befristet sei, könne nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG die Liniengenehmigung nicht über diesen Zeitpunkt hinaus erteilt werden.

Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

In gleicher Weise verbeschied die Regierung von Schwaben mit acht weiteren Bescheiden jeweils vom 30. Juli 2013 die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für die weiteren Linien 225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317.

V.

1. Gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Wegen der ausführlichen Darlegungen ihrer Bevollmächtigten zur Begründung des Widerspruchs wird auf deren Schriftsatz vom 29. August 2013 (der die offensichtlich unzutreffende Datumsbezeichnung „29.3.2013“ trägt) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch zurück.

2. Gegen die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 ließ die Klägerin ebenfalls Widerspruch erheben, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25. November 2013 zurückwies.


VI.

1. Am 30. Dezember 2013 erhob die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen sämtlichen Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 und die betreffenden Widerspruchsbescheide vom 25. November 2013. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit (neun) Klageverfahren (entsprechend der neun Ausgangsbescheide) anhängig. Vorliegend (d.h. im Verfahren Au 3 K 13.2063) streitgegenständlich ist nur der Bescheid, der die Linie 305 betrifft. Die Verfahren bezüglich der weiteren Linien (225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317) sind im Einvernehmen mit allen Beteiligten (vorläufig) ruhend gestellt.

In der Klageschrift kündigte die Klägerin im vorliegenden Verfahren folgende Antragstellung an:

„Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 zur Linie 305 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 wird aufgehoben, soweit der Klägerin lediglich eine Genehmigungslaufzeit bis zum 31. Dezember 2015 zugestanden wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß eine Liniengenehmigung gemäß § 42 PBefG für die Laufzeit vom 1.10.2013 (richtig wäre: 1.8.2014) bis zum 30.9.2023 (gemeint wohl: 31.7.2014) zu erteilen.“

Weiter führte sie in der Klageschrift aus, dass sie sich „im Wege der Teilversagungsgegenklage“ gegen die Entscheidungen der Regierung wende, die klägerischen Anträge zur Einrichtung und zum Betrieb der Verkehre „jeweils teilweise, nämlich hinsichtlich der über den 31.12.2015 hinaus begehrten Laufzeit, zu versagen“. Die Klägerin habe „Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung ihrer Anträge“.

2. Am 9. Januar 2014 ließ die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg eine weitere Klage (Au 3 K 14.34) erheben und kündigte folgende Antragstellung an:

1. Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013 wird aufgehoben.

2. Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hauptantrag der Klägerin zu genehmigen.

3. Hilfsweise zu 2.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 2. der Klägerin zu genehmigen.

4. Hilfsweise zu 3.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 3. der Klägerin zu genehmigen.

5. Hilfsweise zu 4.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 4. der Klägerin zu genehmigen.

6. Hilfsweise zu 5.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 5. der Klägerin zu genehmigen.

7. Hilfsweise zu 6.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 6. der Klägerin zu genehmigen.

8. Hilfsweise zu 7.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 7. der Klägerin zu genehmigen.

9. Hilfsweise zu 8.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 8. der Klägerin zu genehmigen.

10. Hilfsweise zu 9.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 9. der Klägerin zu genehmigen.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte zu 1.[3] wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7 .2013 (Az. 23-3622.05-232/2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie 305 Augsburg – A. für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 16,37 % sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3.[4] zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 45,73 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen,

hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 4,47 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Ge-meinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen,

hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10 % gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Hinsichtlich der „Erweiterung“ der Klage gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger, die in den vorliegenden Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits beigeladen sind, wird auf das Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie aufgrund ihres Grundrechts auf Berufs- und Gewerbefreiheit einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlich zu erbringenden Linienverkehr für die Dauer von 10 Jahren und auf Zustimmung zu geänderten Tarifbestimmungen und Reduzierung des Leistungsangebots wie sie von ihr im Genehmigungsantrag (jeweils hilfsweise) geltend gemacht wurden, habe. Diesem Anspruch stünden weder gemeinschaftsrechtliche noch nationale Vorschriften entgegen.

Den Verkehrsunternehmen stehe zunächst aufgrund des (auch durch die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes beibehaltenen) Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit ein „Definitionsrecht“ in Bezug auf die zu erbringende Leistung und die Beförderungsentgelte und -bedingungen zu. Soweit der Aufgabenträger bereits im Bereich der Eigenwirtschaftlichkeit tarifliche Vorgaben mache, die die eigenwirtschaftliche Leistungserbringung in Frage stellten, müsse er die dadurch verursachten Nachteile (Einkommensverluste des Verkehrsunternehmens aufgrund der Anwendung des niedrigeren Tarifs) zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit durch eine Ausgleichsleistung an das Unternehmen kompensieren. Dies könne nur durch eine allgemeine Vorschrift erfolgen; hierauf bestehe seitens des Verkehrsunternehmens ein Rechtsanspruch. Insofern habe der Aufgabenträger – auf dieser ersten Stufe – kein Wahlrecht zwischen dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift und einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Nur dann, wenn eine eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen nicht möglich ist, könne der Aufgabenträger – gleichsam auf der Ebene einer zweiten Stufe – die Leistung in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag selbst definieren und den Preis dafür im Rahmen eines Vergabeverfahrens „auf dem Markt abfragen“.

Die Klägerin berufe sich darauf, die Verkehrsleistungen, die Gegenstand ihrer Anträge auf Wieder-Erteilung von Liniengenehmigungen sind (Linien 225, 226, 229, 305, 306, 314, 315, 316 und 317), eigenwirtschaftlich zu erbringen. Wegen der durch die Deutsche Bahn vorgenommenen Reduzierungen der Abschlagszahlungen sei der Gemeinschaftstarif für sie nicht auskömmlich. Sie sei nicht in der Lage, damit die Verkehrsleistungen in bisherigem Umfang zu erbringen. Nachdem sie allerdings aufgrund allgemeiner Grundsätze und nationalem Verfassungsrecht einen Anspruch auf eine auskömmliche Gegenleistung für die von ihr eigenwirtschaftlich zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, ihr andererseits durch den Aufgabenträger die Anwendung des Gemeinschaftstarifs vorgeschrieben sei, müsse sie zum Ausgleich aufgrund des ihr zustehenden Tarifbestimmungsrechts einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Tarifbestimmungen im Sinne des von ihr gestellten Hauptantrags 1 sowie darüber hinaus zur Änderung der Beförderungsentgelte – entweder als (erhöhter) Verbundtarif oder als Haustarif allein oder durch „flankierenden Maßnahmen“ (Leistungskürzung, Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007) modifiziert – entsprechend Hauptantrag 2 und der weiteren Hilfsanträge haben.

Der Klägerin stehe als Linienbetreiberin und Genehmigungsinhaberin auch nach wie vor das Tarifbestimmungsrecht und damit die Befugnis i.S.d. § 39 PBefG, die Zustimmung zu Änderung der Tarifbestimmungen zu beantragen, zu. Dieses Recht sei durch den Kooperationsvertrag, an dem der Beklagte nicht beteiligt sei und der die Regierung von Schwaben daher nicht binde, auch nicht ausgeschlossen. Der Kooperationsvertrag, der bereits lange vor Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stelle keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2017 dar. Die nach § 12 Abs. 1 des Kooperationsvertrags von der Beigeladenen zu 1. zu zahlenden Ausgleichsleistungen führten nicht zum Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit, da in der genannten Regelung ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung festgeschrieben sei; dies schließe die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags aus.

Die Regierung von Schwaben berücksichtige auch zu Unrecht nicht, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Aufgabenträger auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit habe. Die Auffassung, dass zur Gewährleistung des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit eine Verpflichtung der Aufgabenträger zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift bestehe, werde auch vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilt; dies ergebe sich aus dem Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim genannten Bundesministerium an die Vorsitzende des Arbeitskreises Öffentlicher Personenverkehr vom 11. September 2014. Werde diese Verpflichtung durch die Aufgabenträger nicht erfüllt, müsse die Genehmigungsbehörde jedenfalls die Zustimmung zu einem auskömmlichen Haustarif erteilen.

Darüber hinaus habe die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 auch bereits die Vergabepraxis der Aufgabenträger (Stadt Augsburg und Landkreis Aichach-Friedberg) beanstandet und eine zwischen den Aufgabenträgern und einem Verkehrsunternehmen geschlossen „Übergangsvereinbarung“ für unwirksam erklärt.

Im Übrigen leide die Bescheidung durch die Regierung von Schwaben auch an einem erheblichen Ermessensfehler. Die Behörde habe die inmitten stehenden Verkehrsbedürfnisse nicht ermittelt, was mit der einschlägigen Rechtsprechung nicht vereinbar sei.

Hinsichtlich der weiteren Darlegungen der Klägerin, insbesondere zur Begründung der von ihr gestellten Anträge im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 5. Mai 2014 und vom 15. Januar 2015 verwiesen.

VII.

Für den Beklagten beantragt die Regierung von Schwaben,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Klagen abzuweisen.

Die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen vertreten die Auffassung, dass die Klägerin keinen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung betreibe und dazu auch nicht in der Lage sei. Sie sei auf Ausgleichszahlungen aufgrund des Kooperationsvertrags angewiesen. Dieser stelle einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag dar, der von der Genehmigungsbehörde zu beachten sei. Dies gelte auch im Hinblick auf die Dauer der erteilten Genehmigung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG sei bei der Bemessung der Genehmigungsdauer die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu berücksichtigen. Es könne deshalb nicht beanstandet werden, dass die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt wurde.

Es treffe nicht zu, dass Verkehrsunternehmen ein vorrangiges „Definitionsrecht“ der zu erbringenden (ausreichenden) Verkehrsleistung und der Beförderungsentgelte zustehe. Vielmehr regele das Personenbeförderungsgesetz, dass der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit und damit das von der Klägerin reklamierte Bestimmungsrecht nur so weit reiche, wie danach die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs möglich ist. Was als ausreichende Bedienung anzusehen ist, werde jedoch nicht von eigenwirtschaftlich tätigen Verkehrsunternehmen, sondern nach § 8 Abs. 3 PBefG von den Aufgabenträgern als den „zuständigen Behörden“ festgelegt. Allein diese hätten das Recht, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebots im öffentlichen Personennahverkehr (in der Regel in einem Nahverkehrsplan) festzulegen, was auch das Recht zur Gestaltung der Beförderungsentgelte einschließe. Könne ein Verkehrsunternehmen eine dergestalt definierte ausreichende Bedienung nicht mit Finanzmitteln, die die Eigenwirtschaftlichkeit i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht in Frage stellen, leisten, sei eine Eigenwirtschaftlichkeit nicht mehr möglich. In diesem Fall könne der Aufgabenträger nach § 8 Abs. 1 Satz 2 PBefG zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung nach seiner Wahl entweder eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen, die einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beinhalten könnten.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als zuständige Aufgabenträger hätten von ihrem Recht auf Festlegung einer ausreichenden Bedienung auch Gebrauch gemacht. Der Erlass einer allgemeinen Vorschrift komme für sie nicht in Frage; die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erlass einer solchen Regelung. Das Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und damit den Aufgabenträgern einerseits und der Klägerin andererseits werde durch den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Kooperationsvertrag bestimmt; dieser erfülle entgegen der klägerischen Auffassung alle Voraussetzungen, die gemeinschaftsrechtlich an einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu stellen seien und sei damit als solcher zu qualifizieren. Der Kooperationsvertrag sei auch im Rahmen der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen von der Genehmigungsbehörde zu beachten. Am Kooperationsvertrag werde auch allseits festgehalten; die Klägerin habe zwar dessen Kündigung angedroht, eine entsprechende Erklärung aber nicht abgegeben. Dass der Kooperationsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stehe seiner Qualifizierung als öffentlicher Dienstleistungsauftrag nicht entgegen; dies ergebe sich bereits aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung. Die Klägerin erhalte aufgrund des Kooperationsvertrags auch einen jährlichen Betriebskostenzuschuss von 552.592,22 €. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Klägerin die Verkehrsdienstleistung eigenwirtschaftlich erbringe.

Aufgrund des Kooperationsvertrags sei die Klägerin zur Beachtung der Tarifbestimmungen, insbesondere zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs verpflichtet. Damit sei ein eigenes Tarifbestimmungsrecht der Klägerin unabhängig vom Kooperationsvertrag ausgeschlossen. Die Klägerin könne daher selbständig weder eine Änderung in Bezug auf die Befugnis der DB Regio AG zum Einzug von Fahrgeldeinnahmen bei bestimmten Fahrkartenabonnements noch eine Änderung des Gemeinschaftstarifs noch eine Zustimmung zu einem Haustarif verlangen. Ihr stehe auch kein Anspruch auf (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht zu, da insoweit öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden. Im Übrigen habe die Klägerin – wie alle anderen Regionalbusunternehmen auch – die zumutbare Möglichkeit (gehabt), an dem auf Initiative eines anderen Unternehmens und den Aufgabenträgern von der Regierung von Schwaben durchgeführten „Vergleichsverfahren“ teilzunehmen.

Auf die weiteren Darlegungen der Regierung von Schwaben sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen in den Klageerwiderungsschriftsätzen wird verwiesen

VIII.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren Au 3 K 13. 2063, Au 3 K 14.34 und Au 3 K 15.79 zur gemeinsamen Verhandlung, die Verfahren Au 3 K 13. 2063 und Au 3 K 14.34 auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beteiligten haben ihre zuletzt schriftsätzlichen gestellten Anträge wiederholt.

IX.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach sach- und interessengerechter Auslegung des zuletzt gestellten Klageantrags, an dessen wörtliche Fassung das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist (§ 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), sind Gegenstand der verbundenen Verfahren die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 und 30. Juli 2013 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide der gleichen Behörde vom 25. November 2013 und 13. Dezember 2013, mit denen die vorausgehenden Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 und 5. Juni 2013 beschieden wurden; die Klägerin wendet sich nicht gegen die Erteilung der Liniengenehmigung als solche, sondern begehrt eine Erweiterung der Geltungsdauer sowie die Zustimmung zu geänderten Tarif- und Beförderungsbestimmungen und zur Reduzierung des Verkehrsleistungsangebots entsprechend ihrer „gestaffelten“ Anträge. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 30. Dezember 2013 ausdrücklich die Aufhebung des Bescheids der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 (Liniengenehmigung) nur in Bezug auf die Festsetzung der Laufzeit beantragt und ihr Rechtsschutzbegehren ausdrücklich als „Teilversagungsgegenklage“ bezeichnet. Insofern ist ihr zuletzt gestellter Klageantrag, der nach seiner wörtlichen Fassung auf die (vollständige) Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2013 gerichtet ist, entsprechend auszulegen.

Soweit die Klägerin ihre Klagen mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 teilweise „erweitert“ und nunmehr „hilfsweise“ auch gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger richtet, ist dies Gegenstand des weiteren Verfahrens Au 3 K 15.79. In Bezug auf diese „Klageerweiterung“ hat das Verwaltungsgericht ein selbständiges Klageverfahren „angelegt“, weil – ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit eines solchen „Hilfsantrags“ (§ 44 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn. 4) – die nunmehr „hilfsweise“ beklagten Aufgabenträger in den bisher bereits anhängigen Verfahren Beigeladene sind und ein und dieselbe Person innerhalb eines Verfahrens nicht zugleich Beigeladener und Partei (hier: Beklagter) sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 – 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 – BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des Freistaats Bayern als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die gegen den Freistaat Bayern gerichteten Verpflichtungsklagen (Az. Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34) bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass ihr über den 31. Dezember 2015 hinaus eine Genehmigung für den Betrieb der (Regionalbus-) Linie 305 (durch Änderung der Festsetzung der Gültigkeitsdauer oder Erteilung einer weiteren Genehmigung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016) erteilt wird, noch kann sie verlangen, dass die Regierung von Schwaben die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu wie auch immer gearteten Änderungen der Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs oder zur Einführung eines „Haustarifs“ und/oder zur (teilweisen) „Entbindung von der Betriebspflicht“ erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO).

I.

Die klägerseits gestellten Anträge sind nach der Rechtslage zu beurteilen, die sich aus

- der seit dem 3. Dezember 2009 unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (nachfolgend: VO (EG) Nr. 1370/2007),

- dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung und

- dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)

ergibt. Diesen Vorschriften kann in Bezug auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten der im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs i.S.d. § 8 Abs. 1 und 2 PBefG agierenden Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen folgendeallgemeine gesetzliche Systematik entnommen werden:

Zentraler Begriff des Personenbeförderungsgesetzes ist insoweit, als der öffentliche Personennahverkehr betroffen ist, die „ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr“ (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 8a Abs. 1, § 13 Abs. 2a PBefG); deren Sicherstellung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist erklärtes Ziel des Gesetzes. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG sind hierfür die nach Landesrecht bestimmten Aufgabenträger, d.h. die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG) zuständig. Den Aufgabenträgern obliegt jedoch nicht nur die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags; vielmehr weist ihnen das Gesetz auch die Aufgabe und das Recht zu, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen zu „definieren“, was in der Regel in einem Nahverkehrsplan zu erfolgen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Insoweit hat der Bundesgesetzgeber nunmehr (gegenüber der bis zum 31. Dezember 2012 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes) die Aufgaben- und Rechtsstellung der Aufgabenträger – auch im Verhältnis zu den Genehmigungsbehörden und den Verkehrsunternehmen – deutlich gestärkt und ausgebaut (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 11; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 8 PBefG, Rn. 4) . Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher nach Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften keine Rede davon sein, dass den Verkehrsunternehmen ein vorrangiges Recht zur Definition dessen, was für eine ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich ist, zusteht. Lediglich insoweit, als der Aufgabenträger seine Befugnis nicht wahrnimmt, kann der Verkehrsunternehmer selbst originär ein „Definitionsrecht“ ausüben.

Auch das in § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG enthaltene Gebot, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind, kann nichts am primären „Definitionsrecht“ der Aufgabenträger – wie dargelegt – ändern. Wie die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen zutreffend ausführen, ist das Gebot der Eigenwirtschaftlichkeit insoweit (nur noch) von Bedeutung, als den Verkehrsunternehmern zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden muss, zu prüfen, ob die Verkehrsleistungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung, so wie sie vom Aufgabenträger definiert wurden, eigenwirtschaftlich erbracht werden können. Ist eine eigenwirtschaftliche Erbringung nicht möglich (was in der Praxis – vor allem vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden Legaldefinition der Eigenwirtschaftlichkeit in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG – fast durchgehend der Fall sein dürfte [vgl. dazu Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., Vorb. I Rn. 35]), darf die zuständige Behörde (Aufgabenträger) nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 PBefG zu den in der VO (EG) Nr. 1370/2007 genannten Finanzierungsmöglichkeiten greifen und entweder eine allgemeine Vorschrift (in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen) erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, mit dem die Einhaltung der zuvor definierten Anforderungen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung festgeschrieben wird, erteilen. Für beide Fälle bietet die VO (EG) Nr. 1370/2007 die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen der öffentlichen Hand zum Ausgleich eines Defizits, das bei einer reinen Nutzerfinanzierung (durch Fahrgelderlöse, Werbeeinnahmen u.ä) nahezu zwangsläufig entstehen muss. Entgegen der klägerseits mehrfach geäußerten Auffassung normiert die Verordnung allerdings keine Verpflichtung des Aufgabenträgers zum Defizitausgleich, enthält somit keine Anspruchsgrundlage zugunsten des Verkehrsunternehmens im Sinne eines subjektiven Rechts auf Ausgleichsleistungen, sondern regelt lediglich die „Bedingungen“, unter denen eine marktregulierende Intervention durch die Aufgabenträger (u.a. durch Gewährung von Ausgleichsleistungen) gemeinschaftsrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).

Erfolgt die Ausgleichsgewährung des Aufgabenträgers ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007, die die Einhaltung eines Höchsttarifs verlangt, und wird lediglich der Nachteil ausgeglichen, der durch die Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen tariflichen Verpflichtung entsteht, findet kein dem personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelagertes (förmliches) wettbewerbliches Vergabeverfahren, sondern allenfalls ein „Genehmigungswettbewerb“ im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 9 ff. PBefG statt. Sollen Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt werden, besteht für die Aufgabenträger nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 13470/2007 die grundsätzliche Verpflichtung, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren entweder nach allgemeinem Vergaberecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A – VOL/A) oder nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8b PBefG durchzuführen.

Die Aufgabenträger haben ein Wahlrecht, ob sie (nur) eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilen; weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus dem nationalen Recht ergibt sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens darauf, dass ein Ausgleich (nur) auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift durchgeführt wird (siehe dazu auch das Urteil der Kammer vom 24. März 2015 – Au 3 K 15.79). Vereinbaren ein Aufgabenträger und ein Verkehrsunternehmen, dass letzteres Personenbeförderungsdienste erbringt, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, und dafür Ausgleichleistungen erhält, die nicht lediglich durch Tarifbindung verursachte Nachteile kompensieren, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag vor, der die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung ausschließt. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin meint – die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG

„…Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden“ (Hervorhebung durch das Gericht)

als zwingende Kumulation oder – wie die Beigeladenen ausführen – im Sinne von „und/oder“ (so auch die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007) zu verstehen ist. Denn selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass der Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit voraussetzt, dass neben dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag immer auch ein ausschließliches Recht gewährt wird, träfe dies jedenfalls zu. Denn die personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung, die durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht ersetzt wird, sondern zur Durchführung des Verkehrs nach wie vor erforderlich ist, gewährt – worauf die Regierung von Schwaben zutreffend hinweist – nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.8.2012 – 11 CS 12.1607 – juris) ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 (so auch Heinze/Fieling/Fiedler, a.a.O., § 8 Rn. 69 ff.). Es kann nicht angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber den Begriff des ausschließlichen Rechtes in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG anders definieren möchte, als der EU-Gesetzgeber dies in Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 getan hat. Mit anderen Worten: Jedem Verkehrsunternehmer, der einen genehmigten Linienverkehr betreibt und vom Aufgabenträger Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erhält, wurde auch ein ausschließliches Recht im obigen Sinne gewährt; dies hat zur Folge, dass solche Verkehre nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden.

II.

Von vorstehenden allgemeinen Erwägungen ausgehend können die von der Regierung von Schwaben getroffenen Entscheidungen rechtlich nicht beanstandet werden.

1. Die Regierung von Schwaben hat die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung für den Betreib der streitgegenständlichen Linie 305 (Augsburg – A.) zu Recht (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt.

1.1 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PBefG darf (nunmehr) die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG) höchstens zehn Jahre betragen, wobei eine Verkürzung dann möglich ist, wenn öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Nach der diesen allgemeinen Bestimmungen vorgehenden speziellen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG gilt für den Fall, dass dem antragstellenden Unternehmen für die zur Genehmigung beantragte Verkehrsleistung ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilt ist, dass die Genehmigung nicht für einen längeren Zeitraum erteilt werden darf, als der öffentliche Dienstleistungsauftrag gilt.

1.2 Die Regierung von Schwaben sowie die Beigeladenen gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Kooperationsvertrag, den die Beigeladene zu 1. und die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 geschlossen haben und der bis zum 31. Dezember 2015 Gültigkeit hat, um einen wirksamen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt. Dementsprechend konnte die Geltungsdauer der von der Klägerin beantragten Liniengenehmigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht festgesetzt werden.

Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin können nicht überzeugen.

1.2.1 Der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags wird im nationalen Recht, insbesondere im Personenbeförderungsgesetz nicht definiert. Vielmehr verwendet das Personenbeförderungsgesetz diesen Begriff unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen der VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. z.B. § 8a Abs. 1, 2 und 4 PBefG). Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. i) VO (EG) Nr. 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Der Kooperationsvertrag erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen.

1.2.1.1 Zuständige Behörden i.S.d. der VO (EG) 1370/2007 (siehe dortige Definition unter Art. 2 Buchst. b)) sind nach § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG, Art. 8 Abs. 2 BayÖPNVG auf dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (§ 8 Abs. 1 PBefG) – wie hier – die Aufgabenträger, d.h. die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG), die nach den Bestimmungen in Art. 7 BayÖPNVG Verkehrskooperationen, etwa in Form von Verkehrs- und Tarifverbünden bilden und sich dabei nach Art. 10 und 11 BayÖPNVG auch in privatrechtlichen Rechtsformen organisieren können.

1.2.1.2 Was unter Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Darunter fallen u.a. privat-rechtliche Unternehmen, die Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbringen, somit im öffentlichen Personenverkehr tätig sind (Art. 2 Buchst a) VO (EG) Nr. 1370/2007); dass die Klägerin hierunter fällt, soweit sie im Regionalbuslinienverkehr Personenbeförderung betreibt, steht außer Zweifel.

1.2.1.3 Der Kooperationsvertrag enthält auch als „rechtsverbindlicher Akt“ die Vereinbarungen („Übereinkunft“), die nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthalten sein müssen. Die Klägerin wird mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, dem Betrieb diverser AVV-Regionalbuslinien – u.a. der hier streitgegenständlichen Linie 305 – „betraut“. Gleichzeitig wird sie verpflichtet, beim Betrieb der Linienverkehre den Gemeinschaftstarif anzuwenden sowie Gemeinschaftsfahrpläne und bestimmte Qualitäts-Standards zu beachten, d.h. gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 Buchst. e) der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu erfüllen. Die Klägerin hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den im Verbund unter Anwendung des Gemeinschaftstarifs erbrachten Verkehrsleistungen um Leistungen handelt, welche sie aus eigenem wirtschaftlichem Interesse so nicht ohne Gegenleistung zu übernehmen bereit ist.

1.2.2 Der Qualifizierung des Kooperationsvertrags als öffentlicher Dienstleistungsauftrag kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Beigeladene zu 1. als Partner des Vertrags nicht Aufgabenträger und damit nicht zuständige Behörde sei und schon deshalb keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge „erteilen“ könne. In der Präambel des Kooperationsvertrags, der ausdrücklich „die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs und den Aufgabenträgern im Nahverkehrsraum Augsburg“ zum Gegenstand hat, wird dargelegt, dass der Beigeladenen zu 1. die Durchführung der aus der Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg entstehenden Aufgaben der Planung, Steuerung und Abwicklung übertragen wurde. Weiter wird darauf hingewiesen, dass „die genannten kommunalen Gebietskörperschaften“, d.h. die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg und Dillingen a.d. Donau, sowie die Stadt Augsburg „nach Art. 8 BayÖPNVG die originäre Aufgabe der Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen ÖPNV (haben) und … dabei als Gesellschafter des AVV gem. Art. 7 und 10 BayÖPNV bei der Sicherung und Verbesserung des Regionalbusverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg“ zusammenwirken. Nach § 2 des „Gesellschaftsvertrag für die Augsburger Verkehrsverbund Gesellschaft mit beschränkter Haftung AVV“ schließt die Beigeladene zu 1. mit den Betreibern des Regionalbusverkehrs über die von diesen zu erbringenden Betriebsleistungen Verträge nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 des Rahmenvertrags ab.

Hieraus wird ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1. für die Aufgabenträger des Nahverkehrsraums Augsburg tätig wird und die ihr im Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben mit Wirkung für und – soweit Verpflichtungen begründet werden – auch gegen die Aufgabenträger wahrnimmt.

Im Übrigen führt die Klägerin in der Klagebegründung vom 5. Mai 2014 selbst aus, dass die Beigeladene zu 1. „zuständige Behörde“ i.S.d. VO (EG) Nr. 1370/2007 sei.

1.2.3 Der Einwand der Klägerin, dass der Kooperationsvertrag ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der klägerischen Erbringung der Beförderungsleistung festschreibe, was die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1370/2007 und damit die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i.S. dieser Verordnung ausschließe, verfängt nicht.

Zutreffend ist, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrags die an die Klägerin jährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 552.592,22 € als „sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinne“ bezeichnet werden. In Satz 3 der Bestimmung wird weiter ausgeführt:

„Die bisher wie die künftig ausgeführten Verkehrsleistungen der Verkehrsunternehmen werden daher im Sinne des PBefG eigenwirtschaftlich erbracht.“

Die Klägerin übersieht, dass diese Schlussfolgerung („daher“) nur die seinerzeitige, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrages gültige Beurteilung der Rechtslage wiedergibt. Vor Inkrafttreten der derzeitigen Fassung des Personenbeförderungsgesetzes war der Begriffs der Eigenwirtschaftlichkeit noch weiter definiert. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG a.F. waren Verkehrsleistungen dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne gedeckt wurde. Die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zufließenden Ausgleichszahlungen waren Erträge, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen waren, und damit Erträge im handelsrechtlichen Sinn (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 - BVerwGE 127, 42; BayVGH, B.v. 24.1.2003 - 11 ZB 01.3188 – juris; VGH BW, U.v. 31.3.2009 – 3 S 2455/06 – NVwZ-RR 2009, 720). Diese stellten die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung nicht in Frage.

Mit Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung hat sich der Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit jedoch gewandelt und erheblich verengt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG sind nunmehr Verkehrsleistungen (nur) dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand gedeckt wird durch

- Beförderungserlöse,

- Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 und

- sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden.

Ob danach eine Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich erbracht wird oder nicht, richtet sich seit dem 1. Januar 2013 ausschließlich nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG und nicht nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrags, der, wie dargelegt, lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Rechtslage schlussfolgerte. Jedenfalls war und ist der Kooperationsvertrag nicht in der Lage, mit konstitutiver Wirkung die Eigenwirtschaftlichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Verkehrsleistung für die gesamte Vertragslaufzeit festzuschreiben.

1.2.4 Die Klägerin wendet weiter ein, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 nach deren Art. 8 nicht auf Vereinbarungen angewendet werden könne, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen worden seien; auf „Altverträge“ sei vielmehr (noch) die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs anwendbar. Der Kooperationsvertrag könne daher kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 sein. Dieser Auffassung kann das Verwaltungsgericht jedoch nicht folgen.

Aus Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist vielmehr zu entnehmen, dass auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (3.12.2009) vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge unter den dort genannten Voraussetzungen gültig bleiben können. Auf diese sind lediglich die Vergaberegelungen der Verordnung nicht anzuwenden; d.h. ihre Wirksamkeit bleibt auch dann bestehen, wenn sie nicht in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben wurden. Ansonsten unterliegen sie – wie aus Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1370/2007 hervorgeht, ab dem Inkrafttreten der Verordnung dem Regime dieser Verordnung und nicht dem der „Vorgängerverordnung“ (VO (EWG) Nr. 1191/69). Denn die letztgenannte Verordnung hat mit Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 für den Bereich der Personenbeförderung – anders als bei Güterbeförderungsdiensten (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007) – jegliche Wirksamkeit verloren. Erfüllt daher ein „Altvertrag“ die tatbestandlichen Voraussetzungen der Legaldefinition nach Art. 2 Buchst. i der VO (EG) Nr. 1370/2007, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. genannten Verordnung vor, der ab dem Inkrafttreten der VO auch nach den Bestimmungen der Verordnung zu behandeln ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 eine (unzulässige) „Rückwirkung“ entfalten würde, wie die Klägerseite weiter einwendet. Eine Rückwirkung wäre nur dann anzunehmen, wenn sich die Verordnung auch auf einen vor ihrem Inkrafttreten liegenden Zeitraum beziehen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie hat auch keinen Einfluss auf Rechtspositionen, die aufgrund früher erteilter Genehmigungen erworben wurden.

1.2.5 Der Kooperationsvertrag kann auch – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. l) der genannten Verordnung ist eine allgemeine Vorschrift eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gilt. Um der allgemeinen Vorschrift Gültigkeit zu verschaffen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Verkehrsdienstbetreibers. Im Gegensatz zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die konkret-individuell an einen oder mehrere bestimmte Verkehrsunternehmen „gerichtet“ sind, sind allgemeine Vorschriften abstrakt-generelle Regelungen, die „diskriminierungsfrei“ alle Verkehrsunternehmen, die etwa als Regionalbusunternehmen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr innerhalb eines bestimmten Nahverkehrsraums betreiben, zur Einhaltung eines Höchsttarifs verpflichten. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr erfolgt vorliegend die Verpflichtung aufgrund einer vertraglichen Übereinkunft, der die Klägerin zugestimmt hat. Der Geltungsbereich der (gemeinwirtschaftlichen) Verpflichtungen, die nicht lediglich auf die Einhaltung von Tarifpflichten gerichtet sind, sondern – wie dargelegt – erheblich weiter gehen, wird persönlich und nicht ausschließlich räumlich definiert (vgl. zum Ganzen auch Schieferdecker, GewArch 2014, 6 ff.).

Inhalt allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 können – wie der eindeutige Wortlaut der Vorschrift zeigt – auch nur die Festsetzung von Höchsttarifen und Regelungen über die Gewährung von Ausgleichsleistungen „für die – positiven oder negativen – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind,“ sein. Gewährt ein Aufgabenträger einem Verkehrsunternehmen dagegen weitergehende Leistungen, etwa als Betriebskostenzuschüsse, welche durch die Erfüllung weiterer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstandene Nachteile ausgleichen sollen, kann dies nicht Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift sein; vielmehr bedarf es dann eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1270/2007. Bei den jährlichen Ausgleichsleistungen, die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zustehen, handelt es sich nicht um Leistungen, die lediglich Verluste, die ausschließlich durch die Einhaltung gemeinwirtschaftlicher Tarifpflichten entstehen, kompensieren. Die Berechnung der Höhe der Leistung knüpft nicht an Tarifen, sondern an den „Kosten der Betriebsleistung“ an (§ 12 Abs. 2 und Anlage 4 des Kooperationsvertrags). Der Kooperationsvertrag verpflichtet die Klägerin auch nicht nur zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs, sondern darüber hinaus – wie oben bereits dargelegt – auch zur Erfüllung weiterer Pflichten. Daraus folgt, dass der Kooperationsvertrag nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 angesehen werden kann.

1.2.6 Der Kooperationsvertrag war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide der Regierung von Schwaben wie auch zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach wie vor wirksam und entfaltete die vereinbarten rechtlichen Wirkungen.

Wie oben bereits dargelegt, ist Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 1370/2007 zu entnehmen, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung „vergeben“ wurden, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen gültig bleiben. Die Verordnung differenziert insoweit einerseits nach dem Vergabedatum und andererseits nach dem Vergabeverfahren. Der vorliegende Kooperationsvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geschlossen („vergeben“), wobei ein „faires wettbewerbliches Vergabeverfahren“ i.S.d. der Verordnung nicht stattgefunden hat. Damit fällt er unter Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Nach Art 8 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung kann ein solcher öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemeinschaftsrechtlich für die vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, wenn seine Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Art. 4 vergleichbar ist. Zwar war der Kooperationsvertrag nach dessen § 18 Abs. 1 in der ursprünglichen Fassung grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, doch haben die Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1370/2007 eine Begrenzung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2016 vereinbart, wobei dies ausdrücklich „…im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007…“ erfolgte (siehe „2. Vereinbarung zur Anpassung von § 18 und der Anlage 4 des Kooperationsvertrages“). Die vom damaligen Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. bereits am 12. Oktober 2009 unterzeichnete Ausfertigung der Änderungsvereinbarung wurde vom Geschäftsführer der Klägerin am 1. Dezember 2009 gegengezeichnet und ging ausweislich des Eingangsstempels am gleichen Tag bei der Beigeladenen zu 1. ein. Damit erlangte die Änderungsvereinbarung Wirksamkeit. Der Kooperationsvertrag war daher bereits vor dem 3. Dezember 2009 in seiner Laufzeit auf die in Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 für Busverkehrsdienste vorgeschriebene Höchstlaufzeit von zehn Jahren (1.1.2006 bis 31.12.2015) begrenzt, bewahrte somit auch unter Geltung der VO (EG) Nr. 1370/2007 seine Gültigkeit.

Nachdem der Kooperationsvertrag bislang auch von keinem der Vertragsparteien gekündigt wurde, hat die Klägerin für die Geltungsdauer des Vertrags auch Anspruch auf Zahlung der vereinbaren Ausgleichsleistung gegen den Beigeladenen zu 1. bzw. den betreffenden Aufgabenträgern. Die Klägerin nimmt diese Leistungen auch in Anspruch.

Die Verkehrsleistung wird daher von der Klägerin offensichtlich nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht.

1.2.7 Die Auffassung der Klägerseite, dass der Kooperationsvertrag nur zwischen den Vertragsparteien wirke und deshalb für die Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsbehörde unbeachtlich sei, kann vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht geteilt werden. Jedenfalls soweit das Personenbeförderungsgesetz eine strikte Bindung der Genehmigungsbehörde an die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags anordnet, was u.a. nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG für das Verhältnis von Vertragslaufzeit und Geltungsdauer einer Liniengenehmigung der Fall ist, wird der klägerische Einwand widerlegt.

Darüber hinaus stützen auch weitere Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes die Annahme der Regierung von Schwaben und der Beigeladenen, dass die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags auch von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen sind ( z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e), § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 39 Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 6 PBefG).

1.2.8 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. als öffentlicher Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, aufgrund dessen der Klägerin Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt werden. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Definition in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt. Nachdem dieser Vertrag bis zum 31. Dezember 2015 wirksam ist, war die Geltungsdauer der erteilten Genehmigung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt festzusetzen.

1.3 Aber auch dann, wenn der Kooperationsvertrag nicht als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden könnte, wäre die von der Regierung von Schwaben getroffene Festlegung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung rechtens, denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG rechtfertigen auch „öffentliche Verkehrsinteressen“ die Festsetzung einer kürzeren Geltungsdauer der Liniengenehmigung (als zehn Jahre).

Zwar sind ungebundene und unverbindliche Absichten oder „Vorratsplanungen“, mit denen sich etwa Aufgabenträger künftige Planungen lediglich offen halten wollen, zur Konkretisierung der öffentlichen Verkehrsinteressen nicht geeignet (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 22, m.w.N.), doch trifft dies nicht auf die Planungen der Beigeladenen zu. Die Aufgabenträger haben bereits 2011 eine Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs sowie ein Vergabekonzept und im Juni 2013 konkrete Festsetzungen zur Umsetzung beschlossen, mit deren Realisierung auch bereits begonnen wurde. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Linie, die als Bestandteil eines Linienbündels („Wittelsbacher Land 01“) konzipiert ist, wurde eine Vergabe durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zum 1. Januar 2016 nach Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens nach VOL/A EG mit europaweiter Ausschreibung festgelegt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Entscheidungen der Regierung von Schwaben der überarbeitete Nahverkehrsplan („Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“) noch nicht fertiggestellt und beschlossen war, konkretisierten die im Juni 2013 von den Aufgabenträgern gefassten Beschlüsse zur Umsetzung des Vergabekonzepts i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG hinreichend deutlich, was bei der Bemessung der Geltungsdauer der beantragten streitgegenständlichen Genehmigung als „öffentliche Verkehrsinteressen“ i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu berücksichtigen war (vgl. zum Ganzen Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 17 ff. und Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O, § 16 PBefG, Rn. 3 f., jeweils m.w.N.;). Nachdem eine Neuvergabe zum 1. Januar 2016 verbindlich beschlossen worden war, rechtfertigte dies die Befristung der der Klägerin erteilten Liniengenehmigung bis einschließlich 31. Dezember 2015.

Dass die Regierung von Schwaben die konkreten und verbindlichen planerischen Festschreibungen in den genannten Beschlüssen der Aufgabenträger vom Juni 2013 bei der Bestimmung der „öffentlichen Verkehrsinteressen“ berücksichtigt hat, obwohl die Beschlüsse erst nach Einreichung der Anträge der Klägerin erfolgten, begegnet – entgegen der Ansicht der Klägerin – keinen Bedenken, da für die behördliche Entscheidung (mangels anderweitiger normativer Festsetzungen) nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich war; vielmehr kam es vorliegend auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses an.

Die Regierung von Schwaben weist auch zutreffend darauf hin, dass der klägerische Einwand, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil die Genehmigungsbehörde die Verkehrsbedürfnisse nicht selbst ermittelt, sondern ausschließlich von der „Definition“ der Aufgabenträger ausgegangen sei, nicht verfängt. Zutreffend ist zwar, dass ein Nahverkehrsplan oder eine sonstige konkretisierte Planung, mit der ein Aufgabenträger die „auseichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG definiert, keine strikte Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörde entfaltet, wie es etwa bei einer Rechtsnorm [z.B. Bebauungsplan] der Fall wäre (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 8 PBefG, 41 ff.). Die planerischen Vorgaben der Aufgabenträger sind allerdings von der Genehmigungsbehörde „zu berücksichtigen“ (vgl. für den Nahverkehrsplan § 8 Abs. 3a Satz 2 PBefG), wobei der Beteiligung der vorhandenen Verkehrsunternehmen im Planungsprozess sowie der Beachtung vorhandener Verkehrsstrukturen besondere Bedeutung zukommen wird. Dies bedeutet, dass sich eine Genehmigungsbehörde etwa dann von den planerischen Vorstellungen des Aufgabenträgers lösen darf und muss, wenn die Planung – beispielsweise zu Lasten vorhandener mittelständischer Verkehrsunternehmen – offensichtlich völlig am Bedarf vorbei konzipiert ist, mithin eine ungerechtfertigte „Luxusplanung“ beinhaltet. Nachdem vorliegend der bisherige Fahrplanstand als Grundlage der Ermittlung und Festlegung der (ausreichenden) Verkehrsbedienung und die Linie 305 von der Klägerin seit Jahren so betrieben wurde, andererseits die Klägerin auch keine substanziierten Zweifel hinsichtlich des Verkehrsbedürfnisses angemeldet hat, sondern lediglich eine eigenständige Ermittlungspflicht der Genehmigungsbehörde reklamiert, bedurfte es vorliegend keiner weiteren Erforschung durch die Regierung von Schwaben selbst. Auch das Verwaltungsgericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beigeladenen die Bandbreite planerischen „Ermessens“, die ihnen bei der Ausübung ihres Definitionsrechts zusteht, nicht verlassen haben.

1.4 Schließlich wäre die Festsetzung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 auch dann nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der klägerischen Ansicht von einer eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung ausgegangen würde. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG ist die Geltungsdauer einer Genehmigung für eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr auf weniger als die Höchstdauer festzusetzen, wenn der beantragte eigenwirtschaftliche Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot abweicht und der Aufgabenträger der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zusichert. In diesem Fall ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den der Aufgabenträger als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt.

Unter Berücksichtigung der klägerseits bei der Regierung von Schwaben gestellten „gestaffelten“ (Haupt- und Hilfs-) Anträge besteht kein Zweifel daran, dass der beantragte Verkehr, der mit Tariferhöhungen unterschiedlichen Ausmaßes, teilweise kombiniert mit Verringerungen der Verkehrsleistung (Leistungskürzungen) verbunden war, vom bisherigen Verkehrsangebot wesentlich abwich. Wann eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Verkehrsangebot anzunehmen ist, ist aus Nutzersicht, d.h. Sicht der Allgemeinheit u.a. anhand der vorgesehenen Tarife und der geplanten Bedienungshäufigkeit zu beurteilen (vgl. Fromm/Sellmann/ Zuck, a.a.O., § 16 PBefG, Rn. 5a und § 13, Rn.15c). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die gewünschten Tariferhöhungen, die teilweise mit Leistungskürzungen einhergehen sollten – in welcher Ausprägung der „gestaffelten“ Anträge auch immer – sich gegenüber dem bisherigen Verkehrsangebot als erhebliche Verschlechterung darstellen.

Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben mit den bereits oben benannten Beschlüssen vom Juni 2013, die auch der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurden, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Wirkung vom 1. Januar 2016 beschlossen und gleichzeitig den „derzeitigen Fahrplanstand“ als „ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 PBefG“ sowie die Gültigkeit des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im AVV-Regionalbusverkehr festgelegt. Damit haben die Aufgabenträger der Regierung von Schwaben gegenüber die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG zugesichert. Infolgedessen hätte die Regierung von Schwaben die Genehmigung auch dann nicht für einen längeren Zeitraum als bis zum 31. Dezember 2015 erteilen dürfen, wenn die beantragte Verkehrsleistung – wie die Klägerin meint – als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren wäre. Aus diesem Grund kommt auch eine „weitere“ Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs nach den Anträgen der Klägerin nach dem 31. Dezember 2015 nicht in Betracht.

2. Die Klagen können weiter auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zur Erhöhung des AVV-Gemeinschaftstarifs – in welcher Größenordnung auch immer – (Klage[hilfs]anträge zu b., c., e. und f.) zu erteilen.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG sind Beförderungsentgelte (Tarife) und deren Änderungen zustimmungspflichtig. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 PBefG wird die Zustimmung fingiert („… gilt… als erteilt“), soweit der Tarif Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist und die zuständige Behörde (Aufgabenträger) dies der Genehmigungsbehörde anzeigt. In den Fällen des Satzes 3 richtet sich die Befugnis zur Gestaltung der Tarife nach dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., § 39 PBefG, Rn. 2).

Der von der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin geschlossene Kooperationsvertrag, der, wie oben bereits dargelegt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthält, verpflichtet unter § 5 Abs. 1 die Klägerin – „gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr“ – während der Dauer des Vertrags zur Anwendung des (zum Zeitpunkts des Vertragsschlusses) „bestehenden“ Gemeinschaftstarifs. Die vereinbarten Modalitäten der Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifs sind im Kooperationsvertrag in § 5 Abs. 2, 5 und 6 niedergelegt. Danach entwickeln die Verkehrsunternehmen gemeinsam in der von der Beigeladenen zu 1. eingerichteten „Arbeitsgruppe Tarif“ den Tarif (wie auch die [besonderen] Beförderungsbedingungen) weiter und entscheiden im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1., die dann die „dafür erforderlichen Genehmigungen“ einholt. Ein selbständiges Tarifbestimmungs- oder Tarifweiterentwicklungsrecht eines einzelnen Verkehrsunternehmens ist nicht vereinbart und kann naturgemäß innerhalb eines Verkehrsverbunds der vorliegenden Art auch nicht bestehen. Nachdem, wie die Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen haben, es keine entsprechende Willensbildungen innerhalb der Arbeitsgruppe Tarif gegeben hat, kann schon deshalb eine Zustimmung zu den von der Klägerin beantragten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs nicht in Frage kommen.

Darüber hinaus müsste eine Zustimmung zu den begehrten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs (ggf. auch in Kombination mit anderen Maßnahmen) daran scheitern, dass die Erhöhungen öffentlichen Verkehrsinteressen widersprechen, weil sie mit den „definierten“ Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG, zu denen auch die Höhe der Beförderungsentgelte gehört, nicht im Einklang stehen.

Solange die Klägerin im Verbund verbleibt, was zum Entscheidungszeitpunkt der Fall ist, wäre es deshalb an ihr, innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verbunds eine entsprechende, auf Erhöhung des Gemeinschaftstarifs gerichtete Willensbildung herbeizuführen.

3. Die Klägerin kann auch keine Zustimmung der Regierung von Schwaben zur Einführung eines „Haustarifs“ in welcher Höhe auch immer (siehe Klagehilfsanträge zu d., g. und h.) verlangen, denn auch insoweit steht der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag entgegen; an diesem möchte die Klägerin offensichtlich auch festhalten, denn sie hat bislang keine Kündigung erklärt.

Darüber hinaus stehen der Einführung eines eigenständigen Haustarifs, der nur für die von der Klägerin betriebenen Linien Gültigkeit haben könnte, auch die von den Aufgabenträgern nach § 8 Abs. 3PBeG, insbesondere in den bereits mehrfach benannten Beschlüssen der zuständigen Kommunalorgane vom Juni 2013 definierten Anforderungen und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen. Weiter würde ein (nur) für die klägerischen Linien geltender Haustarif das Gefüge des Verkehrsverbunds, der auf einem einheitlichen Tarif beruht, aufbrechen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nicht im Allgemeinwohl liegenden Reduzierung der Nutzerakzeptanz führen würde.

4. Soweit die Klägerin hilfsweise eine (teilweise) „Entbindung von der Betriebspflicht“ begehrt (Klagehilfsanträge zu e., f., g. und h.), kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben.

Insoweit weisen die Beigeladenen zutreffend darauf hin, dass eine (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht, wie klägerseits reklamiert, begrifflich voraussetzt, dass eine solche Pflicht bereits entstanden ist. Ein Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht der gleichzeitig bereits mit dem Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung (welche ggf. erst die Pflicht entstehen lässt) gestellt wird, stellt sich damit als Antrag auf Genehmigung einer reduzierten Verkehrsleistung dar. Einem solchen Begehren stehen allerdings die durch die Beigeladenen definierten Anforderungen an eine „ausreichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen.

Selbst wenn die (Hilfs-)Anträge an der die Entbindung von Betriebspflichten regelnden Vorschrift in § 21 Abs. 4 PBefG gemessen würden, bestünde kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung („kann“), geschweige denn ein Rechtsanspruch im engeren Sinne. Wie die Regierung von Schwaben zu Recht geltend macht, hat die Klägerin einen auf die einzelne Linie (hier: Linie 305) bezogenen Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht erbracht (zum Linienbezug vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Auflage, Stand: November 2011, § 21 PBefG, Anm. 21). Soweit die Klägerin die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf die seit einigen Jahren erfolgten reduzierten Zahlungen der Bahn AG stützt, ist es ihr unbenommen, eine wirtschaftliche „Schieflage“ gegenüber der Regierung von Schwaben und den betreffenden Beigeladenen nachzuweisen; die Beigeladenen haben jedenfalls ihre Bereitschaft zu entsprechenden („Sonder-“) Ausgleichszahlungen bekundet. Diesem Angebot sind andere Regionalbusunternehmen auch gefolgt.

5. Soweit die Klägerin zuletzt entsprechend dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Januar 2015 die Klagen „erweitert“ hat und nun „hilfsweise“ die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. und 3. zum Erlass allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 begehrt, wird auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 24. März 2015 im Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

6. Schließlich kann das Rechtsschutzbegehren auch insoweit keinen Erfolg haben als die Klägerin unter Buchst. a. des zuletzt gestellten Klageantrags die Verpflichtung des Beklagten zur „Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird“, beantragt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine „echte“ Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung handelt.

Selbst wenn es sich bei der entsprechenden Regelung in dem so bezeichneten „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“, wonach von bestimmten Abonnement-Kunden der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge erteilt werden muss, um eine Tarifbestimmung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG oder um eine (besondere) Beförderungsbedingung i.S.d. § 39 Abs. 6 Satz 1 PBefG handeln sollte, stünde der Klägerin wegen des nach wie vor gültigen Kooperationsvertrags kein Bestimmungsrecht und damit auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch die Regierung von Schwaben zu. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen unter 2. bezüglich der begehrten Zustimmung zur Erhöhung des Gemeinschaftstarifs verwiesen werden; für (besondere) Beförderungsbedingungen gilt nichts anderes, wie sich aus § 5 Abs. 2, 5 und 6 des Kooperationsvertrags und insbesondere aus § 39 Abs. 6 Satz 3 PBefG ergibt, der ausdrücklich die für Tarifbestimmungen geltende Regelung in Abs. 1 Satz 3 auch für (besondere) Beförderungsbedingungen als entsprechend anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass die Klägerin für eine Änderung der Regelung bezüglich der Einzugsermächtigung der Bahn zunächst auf eine einheitliche Willensbildung innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbunds hinwirken müsste. Daran fehlt es jedoch. Ein „Alleingang“ der Klägerin ist jedoch ausgeschlossen.

Auch für den Fall, dass die klägerseits bekämpfte Regelung über die Erteilung von Einzugsermächtigungen nicht als Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung im genannten Sinn anzusehen wäre, würde es insoweit schon im Ansatz an jeglicher Zuständigkeit der Regierung von Schwaben (und damit [nachfolgend] auch des Verwaltungsgerichts) fehlen. Die Klägerin könnte ihr Änderungsbegehren dann lediglich innerhalb des Verbundes geltend machen, wobei manches dafür spricht, dass ein entsprechender Anspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre.

III.

Nachdem die Klagen in keinem Punkt erfolgreich sind, sind sie mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.

Da die Beigeladenen, soweit sie an einem oder beiden der verbundenen Verfahren beteiligt sind, jeweils eigene Klageabweisungsanträge gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem selbständigen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies gilt in Bezug auf die Beigeladenen zu 4. und 5. jedoch nur insoweit, als ihnen außergerichtliche Kosten für das Verfahren Au 3 K 14.34 entstanden sind; im Verfahren Au 3 K 13.2063 wurden sie nicht beigeladen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

IV.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren auf 20.000,00 EUR je Verfahren und danach auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).



[1] Antrag Nr. 5 (= Hilfsantrag zu 4.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[2] Antrag Nr. 10 (= Hilfsantrag zu 9.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[3] Gemeint: Freistaat Bayern

[4] Gemeint: Landkreis Aichach-Friedberg und Stadt Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs eine sog. Allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen im Regionalbusverkehr zu erlassen.

1. Auf den Tatbestand im Urteil der erkennenden Kammer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin ist auch Klägerin in den vorgenannten Verfahren; die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) sind als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs in den vorgenannten Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis * und Stadt * (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Sie werde nunmehr beantragen, wie folgt zu erkennen:

„Der Beklagte zu 1. (Fussnote:Gemeint: *) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2013 (Az. *) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie * * für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. Beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des * Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der * AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. Beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 16,37% sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. (Fussnote:Gemeint: Landkreis * und Stadt *) zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber *-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 45,73% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen, hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 4,47% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen, hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen, hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Das Verwaltungsgericht hat die „Erweiterung“ der Klagen, die sich „hilfsweise“ nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * als Aufgabenträger richtet, als selbständiges Klageverfahren (Au 3 K 15.79) „angelegt“.

Zur Begründung der „Klageerweiterung“ hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagten es bereits 2013 generell abgelehnt hätten, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Ihnen seien auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, an denen sie auch beteiligt worden seien, die Anträge auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zugeleitet worden. Die Klage sei daher zulässig, auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar bei den Beklagten Anträge auf Erlass allgemeiner Vorschriften gestellt habe.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie gegen die Beklagten als Aufgabenträger einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift habe, falls es ihr nicht auf andere Weise (Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs, Einführung eines Haustarifs, ggf. mit Einschränkung der Betriebsleistung durch teilweise Entbindung von der Betriebspflicht) ermöglicht werde, einen auskömmlichen Ertrag aus dem Betrieb des Linienverkehrs zu erzielen. Ein Wahlrecht stehe den Beklagten nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gestellten bzw. angekündigten Antrag wiederholt.

3. Die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit bei den Beklagten einen Antrag auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gestellt. Deshalb könnten die Beklagten auch keine Verwaltungsakten vorlegen, die den geltend gemachten Anspruch betreffen.

Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Weder aus Gemeinschaftsrecht noch aus nationalem Recht ergebe sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens gegen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr bestehe insoweit ein Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer allgemeinen Vorschrift. Auch der „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“ spreche nicht für die Auffassung der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stütze, ergebe sich aus dem betreffenden Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises ÖPNV vom 17. November 2014, das mit den für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Länderministern („einstimmig“) abgestimmt sei, dass die klägerische Auffassung nicht haltbar sei. Vielmehr werde nach wie vor ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und allgemeiner Vorschrift, jedoch kein Vorrang der allgemeinen Vorschrift, bejaht; darüber hinaus werde in dem Schreiben auch festgehalten, dass eine allgemeine Vorschrift nicht einzelfallbezogen innerhalb eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erlassen werden könne. Die Beklagten hätten sich jedenfalls im Interesse der Erhaltung eines qualitativ hochwertigen Regionalverkehrs, der durch öffentliche Mittel gewährleistet werde, dafür entschieden, als Finanzierungsinstrument nicht die allgemeine Vorschrift zu wählen. Hieran werde festgehalten.

4. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Teile der von der Klägerin ursprünglich am 30. Dezember 2013 und am 9. Januar 2014 erhobenen Klagen (Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34), die in „Erweiterung“ des bisherigen Streitgegenstands nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * gerichtet sind (Klagehilfsanträge zu c., f. und h. im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.1.2015). Danach begehrt die Klägerin mit mehreren („gestaffelten“) Hilfsanträgen („hilfsweise“) die Verpflichtung der genannten Aufgabenträger, eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit bestimmtem Inhalt zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren unter einem selbständigen Aktenzeichen geführt, weil die beklagten Aufgabenträger in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits als Beigeladene beteiligt sind und innerhalb eines Verfahrens eine und dieselbe Person nicht gleichzeitig Beigeladener und Partei sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 - BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des * als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die Klägerin kann mit ihren Anträgen jedoch keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin die nunmehr beklagten Aufgabenträger ausdrücklich „hilfsweise“, d.h. (nur) für den Fall, dass sie mit vorrangig gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträgen gegen den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 (*) nicht durchdringen kann, in Anspruch nehmen möchte, ist die Klage(„erweiterung“) unzulässig. Zwar können mehrere Klagebegehren als objektive Klagehäufung in einem Eventualverhältnis stehen, doch ist dies nach § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind (vgl. HessVGH, B.v. 13.4.1983 - 4 N 2/83 - DÖV 1983, 777; Happ/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 7 und § 64 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn 4). Das trifft jedoch vorliegend ersichtlich nicht zu.

2. Die Klage gegen die beiden Aufgabenträger (Beklagte zu 1. und 2.) wäre aber auch dann erfolglos, wenn sie unbedingt und nicht hilfsweise erhoben worden wäre, bzw. wenn sie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne auslegen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mangels entsprechender Antragstellung bei den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin zu verneinen wäre oder im Hinblick auf die im Juni 2013 gefassten Beschlüsse aller im * (*) beteiligten Aufgabenträger eine ausdrücklich an die Beklagten gerichtete vorgängige Antragstellung entbehrlich erscheint. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagten Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift, wie von der Klägerin begehrt, erlassen. Die Klage wäre daher jedenfalls unbegründet.

2.1 Ein solcher Anspruch, wie von der Klägerin reklamiert, ergibt sich nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben vielmehr ein Wahlrecht, wie sie - ob durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder durch eine allgemeine Vorschrift - die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Verkehrsunternehmen sicherstellen und die dafür zu gewährenden Ausgleichsleistungen regeln.

Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann nicht erkannt werden, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie die Finanzierung eines ansonsten defizitären Linienverkehrs sicherstellen, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen. Vielmehr spricht manches dafür, dass eher das Gegenteil zutrifft (so auch in einem obiter dictum VG Münster, U.v. 24.10.2014 - 10 K 2076/12 - juris).

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 formuliert als Grundsatz, dass die Gewährung ausschließlicher Rechte und/oder von Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können alle möglichen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an Personenverkehrsdienste (z.B. Einhaltung von Höchsttarifen, Umfang der Verkehrsleistung, Umwelt-, Sozial- und sonstige Qualitätsstandards, „Verbundpflichten“ zur Gewährleistung der verkehrsmittelübergreifenden Integration) sein. Hieraus ergibt sich die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als dem „wichtigsten Instrument der Verordnung“ (so wörtlich Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2013, Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; ebenso Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 21, der vom „zentralen Instrument der VO und des novellierten PBefG“ spricht). Nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 „können“ „abweichend von Absatz 1“, so der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung, ausschließlich Pflichten zur Einhaltung von Höchsttarifen in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt und wiederum ausschließlich dafür Ausgleichsleistungen vorgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsstruktur nicht sogar die Annahme zulässt, dass Abs. 1 und Abs. 2 in einem normativ vorgegebenen und zu beachtenden Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wobei der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regel, die allgemeine Vorschrift die Ausnahme ist. Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter und von Aufgabenträgern zu beachtender Vorrang der allgemeinen Vorschrift zu Lasten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufgabenträger jedenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden durch die europarechtliche Verordnung vorgegebenen Instrumenten hat (so auch Zuck in Ziekow/Völlink, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 19; Knauff, GewArch 2014, 157/158 m.w.N. aus der Literatur). Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit insbesondere darauf hinweist, dass nach dem „9. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007 … alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung frei auszuwählen“ (ÖstVerwGH, Erk.v. 9.4.2013 - Gz. 2011/04/0042 - www.ris.bka-gv.at, Dokumentnummer JWR_2011040042_20130409X05). Darüber hinaus wird die nicht durch unionsrechtliche Vorgaben gebunden Befugnis der zuständigen Behörden (Aufgabenträger), zwischen den Instrumenten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der allgemeinen Vorschrift nach Ermessen auswählen zu können, nicht zuletzt auch besonders deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen (so auch Knauff, a.a.O). Das bedeutet, dass der Aufgabenträger selbst dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen kann (und nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen muss), wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt.

2.2 Auch aus den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung lässt sich eine Pflicht der beklagten Aufgabenträger, zugunsten eines Verkehrsunternehmens eine allgemeine Vorschrift zu erlassen (und auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit entsprechender Ausgleichsregelung zu verzichten), nicht herleiten. Ein normativ vorgegebenes Vorrangverhältnis zugunsten des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift ist nicht erkennbar.

Falls eine ausreichende Verkehrsbedienung - wie sie vom Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG definiert wurde - von einem Verkehrsunternehmen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „maßgebend“. Will der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot gleichwohl sicherstellen, stehen ihm danach, wie oben bereits dargelegt, die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten (Finanzierungs-) Instrumente zur Verfügung, wobei der allgemeinen Vorschrift (gemeinschaftsrechtlich) kein Vorrang zukommt. Letzteres wird auf der Ebene des nationalen (Bundes-)Rechts durch Art. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG nochmals verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabenträger zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen. Durch die Formulierung „kann“ und „oder“ wird erkennbar, dass auch das Personenbeförderungsgesetz insoweit von einem Wahlrecht der Aufgabenträger nach Ermessen ausgeht (vgl. Knauff, a.a.O.).

Aus dem für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geltenden Gebot der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit nicht die Auffassung von Ipsen (Stellungnahme vom 27.7.2013 an den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.) und des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Schreiben an den Arbeitskreis Öffentlicher Personennahverkehr vom 11.9.2014; sog. „Ferlemann-Schreiben“), worauf sich die Klägerin beruft. Danach soll ein Aufgabenträger zur Wahrung des „Primats der Eigenwirtschaftlichkeit“ verpflichtet sein, Nachteile, die durch die Verpflichtung zur Anwendung eines Höchsttarifs entstehen, ausschließlich durch eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, wenn der zur Genehmigung beantragte Verkehr ansonsten alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Eine solche Pflicht der Aufgabenträger kann dem Personenbeförderungsgesetz nach den obigen Darlegungen jedoch nicht entnommen werden. Darüber hinaus kann - wie in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Antwortschreibens der Vorsitzenden des Arbeitskreises Öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überzeugend ausgeführt wird - ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschrift sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrags entscheiden. Denn eine allgemeine Vorschrift muss die Finanzierung eines Verkehrs „diskriminierungsfrei“ regeln (Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007). Hieraus folgt jedenfalls die Notwendigkeit, die allgemeine Vorschrift allen Verkehrsunternehmen vor einem Genehmigungsverfahren zugänglich zu machen.

Schließlich kann es auch nicht Aufgabe und Pflicht der kommunalen Aufgabenträger sein, Verkehrsunternehmen vor den „Risiken“ eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens als Folge fehlender Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsangebots zu bewahren.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagten auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat, denn diese haben die Auswahl des Finanzierungsinstruments entsprechend der dargelegten gemeinschafts- und nationalrechtlichen Bestimmungen nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu treffen. Dass die Beklagten und sonstigen Aufgabenträger ihr Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten, sich etwa von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich entschieden hatten, ist im Übrigen nicht erkennbar.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.