Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.690

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte: Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; seelische Behinderung; Teilhabebeeinträchtigung; Legasthenie

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt:

...

gegen

...

- Beklagter -

wegen

Jugendhilfe - Eingliederungshilfe

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ...,

die Richterin am Verwaltungsgericht ...,

den Richter am Verwaltungsgericht ...,

die ehrenamtliche Richterin ...,

die ehrenamtliche Richterin ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015

am 30. Juni 2015

folgendes

Urteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die im Jahr 2000 geborene Klägerin begehrt die (Weiter-)Gewährung von Eingliederungshilfe für eine ambulante Legasthenie-Therapie.

1. Mit fachärztlich-psychologischer Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums der Kinderklinik des Klinikums ... vom 30. Mai 2011 wurden bei der Klägerin eine emotionale Störung des Kindesalters (F93.8), eine kombinierte Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (F81.3), eine Lese-, Rechtschreibstörung und eine Rechenschwäche festgestellt; unter Achse I ist ausgeführt, dass sich folgende Hinweise auf eine sekundäre psychische Störung in Zusammenhang mit einer Teilleistungsstörung ergeben: Selbstwertdefizite, Prüfungsangst, Insuffizienzgefühle und Frustration. Zur Prüfung der Intelligenz- sowie der Lese- und Rechtschreibleistung seien die angeführten, ministeriell empfohlenen Testverfahren durchgeführt worden (Achse II und III). Danach ergebe sich u. a. eine T-Wert-Differenz von 21 Punkten zwischen dem Gesamtintelligenzquotienten und dem Lese-, Rechtschreib- bzw. Rechentest; die nach den o. g. Kriterien geforderte Mindest-T-Wert-Diskrepanz betrage 12 Punkte. Zu Achse V ist ausgeführt, dass die psychosozialen Umstände als derzeit geordnet einzuschätzen seien und die Klägerin gut in die Klasse integriert sei. Als Bewertung und Empfehlung wird ausgeführt, dass aufgrund der durch die Teilleistungsstörungen stark beeinträchtigten schulischen Situation bei durchschnittlicher Grundintelligenz von einer für die Klägerin spannungsstarken Grunddiskrepanz im Fähigkeitenbereich ausgegangen werden müsse. Die emotionale Störung in Form von Selbstwertdefiziten, Insuffizienzgefühlen, Prüfungsangst und zunehmender Frustration deute auf eine sekundäre Neurotisierung hin und sei ein Beleg für die schon länger als sechs Monate bestehende Einschränkung der Teilhabe an der Gesellschaft, die auch zukünftig mit großer Wahrscheinlichkeit weiter bestehen werde. Therapeutische Maßnahmen - wie eine spezifische Legasthenie- bzw. Dyskalkulie-Therapie in Einzelstunden - seien dringend indiziert, um die Diskrepanz im Begabungsprofil zu verringern. Der psychologische Befund dieses Zentrums vom 30. Mai 2011 beinhaltet zudem eine Aufmerksamkeitsstörung als Verdachtsdiagnose.

Am 24. November 2011 beantragten die Eltern der Klägerin erstmals die Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Dyskalkulie-Therapie/LRS. Das vorgelegte Jahreszeugnis für die vierte Jahrgangsstufe der Grundschule (Schuljahr 2010/2011) vom 29. Juli 2011 beinhaltet - ebenso wie das vorgelegte Übertrittszeugnis - in Deutsch und Mathematik mangelhafte Leistungen; zur Rechtschreibung ist u. a. ausgeführt, dass sich die Klägerin Lernwörter nicht einpräge, das „Wortbild“ oft nicht lesbar und eine Rechtschreibschwäche festgestellt sei. Entsprechend einer Bemerkung des Übertrittszeugnisses sind die Rechtschreibleistungen in der Deutschnote nicht enthalten. Der Bericht des Klassenleiters der 5. Klasse vom 14. November 2011 enthält u. a., dass die Klägerin eine Ganztagesklasse besuche, die in sechs zusätzlichen Wochenstunden gezielt und individuell in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch übe.

Der Hilfeplan des Beklagten vom 13. Februar 2012 beinhaltet, die Voraussetzungen der Gewährung der Eingliederungshilfe lägen nicht vor; neben einer drohenden oder vorhandenen Behinderung sei ein soziales Integrationsrisiko erforderlich. Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten einer ambulanten Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe mit der Begründung ab, dass diese Hilfe nach § 35a SGB VIII nicht geeignet und notwendig sei, angezeigt sei stattdessen ggf. eine weiterführende Psychotherapie. Es sei Aufgabe des Jugendamtes, festzustellen, ob eine seelische Behinderung vorliege oder drohe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von ... mit Bescheid vom 22. August 2012 zurück; die seelische Behinderung sei mit Stellungnahme vom 30. Mai 2011 bestätigt worden, danach gehöre die Klägerin zum Personenkreis, der von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Das Tatbestandsmerkmal der Teilhabebeeinträchtigung habe das Landratsamt in fachlich vertretbarer Weise verneint (BVerwG, FEVS 49,487). Mit Bescheid vom 8. März 2013 gewährte der Beklagte für die Klägerin „auf Anweisung Fachbereichsleitung/Büro des Landrats“ 40 Einheiten zur Behandlung von Legasthenie im Rahmen der Eingliederungshilfe mit einem Stundensatz von 43,89 EUR.

2. Am 4. Februar 2014 ging bei der Beklagten ein „Antrag auf Verlängerung der Kostenübernahme der ambulanten Eingliederungshilfe“ - basierend auf dem Bericht der behandelnden Sozialpädagogin und Lerntherapeutin vom 30. Januar 2014 - ein. Danach sei eines der vorrangigen Ziele der im März 2013 aufgenommen Therapie gewesen, über einen Beziehungsaufbau zunächst den Zugang zur Klägerin zu finden und das Selbstwertgefühl zu stärken. Zeitgleich sollten Motivation und Durchhaltevermögen, insbesondere im Bereich Lesen und Schreiben aufgebaut werden. Während die Klägerin nach außen emotional einigermaßen stabil wirke, zeige sich die massive Verunsicherung insbesondere durch Äußerungen im häuslichen Bereich („ich bringe mich um“) und durch Rückzugsverhalten im Freizeitbereich. Zusammenfassend ist festgehalten, dass sich die Lese- und Rechtschreibleistung durch die Legasthenie-Therapie bereits verbessert habe. Es sei ersichtlich, dass die Konzentration je nach Aufgabenpensum variiere und dadurch Flüchtigkeitsfehler entstünden. Hinsichtlich der Herausforderung von Abschlussprüfung und Ausbildungssuche sei die Klägerin noch nicht gefestigt und brauche dringend weitere Unterstützung; weitere 40 Einheiten seien dringend erforderlich.

Der Bericht der Klassenlehrerin vom 17. Februar 2014 beinhaltet, dass die Klägerin gut in die Klasse integriert sei. Die Behandlung der Legasthenie zeige bereits sichtbare Erfolge, obwohl die diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung in einer sehr ausgeprägten Form vorliege. Eine weitere Förderung werde als äußerst notwendig erachtet. Die Angst der Klägerin vor schriftlicher Kommunikation zeige sich sowohl im Schulalltag als auch in der Freizeit, so habe diese bis vor kurzem Angst gehabt, SMS an ihre Mitschüler zu schreiben. Die vorgelegten Zeugnisse für die fünfte und sechste Jahrgangsstufe weisen in Deutsch ausreichende Leistungen, das Zwischenzeugnis für die siebte Jahrgangsstufe befriedigende Leistungen aus; die Rechtschreibleistungen wurden nicht bewertet.

Nach der Hilfeplanfortschreibung des Beklagten vom 7. April 2014 besteht bei der Klägerin keine Teilhabebeeinträchtigung; es bestehe weder eine Schulphobie noch eine Schul- oder Lernverweigerung oder Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder Vereinzelung in der Schule. Die Gesamtsituation habe sich im Wesentlichen nicht verändert; nach wie vor beherrsche das Lernen die Freizeit der Klägerin, Beratungsinhalte bezüglich der Freizeitgestaltung (im Jahr 2012) seien nicht kontinuierlich umgesetzt worden. Der wichtige Stellenwert der sozialen Kontakte sei zu Hause bisher noch nicht erkannt worden. Es werde durchaus gesehen, dass die Klägerin Schwierigkeiten im Leistungsbereich der Schule habe und sie deshalb eine Therapie benötige; dennoch gehöre sie nicht zum Personenkreis des § 35a SGB VIII; zur Verdeutlichung werde auf den Bescheid der Regierung von ... vom 22. August 2012 verwiesen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 (ein Vermerk über die Aufgabe zur Post ist nicht ersichtlich) wurde der vorgenannte Antrag „auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“ abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei Aufgabe des Jugendamtes, festzustellen, ob eine seelische Behinderung vorliege oder drohe. Aus dem Hilfeplan seien die Gründe ersichtlich, die gegen die Gewährung der Eingliederungshilfe sprechen. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Juni 2014 Widerspruch (eingegangen am 24.6.2014) erheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2015 wies die Regierung von ... den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die fortgesetzte Übernahme der Kosten einer Legasthenie-Therapie. Das fachärztliche Gutachten vom 30. Mai 2011 diagnostiziere zwar unter Achse I eine Aufmerksamkeitsstörung und eine emotionale Störung des Kindesalter, unter Achse II eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, Lese-/Rechtschreibstörung und Rechenschwäche sowie unter Achse II geordnete und unauffällige psychosoziale Umstände und eine gute Integration in die Klasse. Jedoch sei die diagnostizierte Legasthenie für sich genommen weder eine seelische Störung noch eine Krankheit, sondern eine Teilleistungsschwäche (BayVGH, B. v. 9.11.2010 - 12 ZB 09.1251). Daher sei es vorrangig Aufgabe der Schule, den Betroffenen beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung angemessen zu fördern. Nur wenn die Legasthenie zu einer seelischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII führe und dadurch auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werde oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei, bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Beklagte sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine psychosoziale Beeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht gegeben sei. Die Feststellung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege, unterliege der Beurteilung durch pädagogische Fachkräfte des Jugendamtes. Ein Anspruch auf Weitergewährung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2013 die Therapie im Rahmen einer freiwilligen Leistung übernommen habe.

3. Die Klägerin ließ fristgerecht Klage zum Sozialgericht erheben. Sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 5. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten der beantragten Legasthenie-Therapie im Umfang von 40 Einheiten zu übernehmen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin leide an einer besonders stark ausgeprägten Form der Legasthenie und einer Dyskalkulie. Bereits in der dritten Grundschulklasse habe die Grundschule (auf Veranlassung der Mutter) die Klägerin psychologisch testen lassen; hierbei seien deren Defizite bestätigt worden. Mittlerweile besuche die Klägerin die achte Klasse einer Mittelschule als Ganztagesklasse, die sie dank der Lehrerinnen und Lehrer, die sich sehr für sie einsetzten, ordentlich bewältige. Der Beklagte habe bis zum 10. März 2014 die Kosten der für das erste Jahr selbst finanzierten Legasthenie-Therapie übernommen, die Eltern der Klägerin hätten die Zusatzkosten für die parallel durchgeführte Dyskalkulie-Therapie getragen. Aufgrund der durchgeführten Therapie hätten sowohl die Therapeuten als auch die Lehrer Fortschritte der Klägerin bestätigt. Zwar gelinge es der Klägerin nach außen hin noch, sich aufgeschlossen und einigermaßen selbstbewusst zu geben. Im Elternhaus mache sie allerdings deutlich, dass sie sich „aufgegeben“ habe und der Überzeugung sei, dass sie aufgrund ihrer Teilleistungsschwächen in der Gesellschaft nicht werde bestehen können. Dies bestätige auch das vorgelegte Schreiben der Therapeutin der Klägerin vom 30. Januar 2014. Selbst wenn nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass bei der Klägerin bereits eine seelische Fehlentwicklung vorliege, drohe ihr jedenfalls eine solche. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Einschränkungen der Eingliederungsfähigkeit unmittelbar bevorstehen. Da die Klägerin an einer besonders ausgeprägten Form der Legasthenie leide, reiche eine schulische Förderung nicht aus.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, die Ablehnung basiere auf der Hilfeplanfortschreibung vom 7. April 2014. Es habe, wie bereits im Jahr 2011, keine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt werden können. Weitere Erkenntnisse lägen nicht vor. Der vorgelegte Bericht der Klassenlehrerin vom 17. Februar 2014 untermauere das Ergebnis der Hilfeplanfortschreibung. Danach sei die Klägerin „in der Klasse gut integriert“ und habe dort einen festen Platz. Die Klägerin sei eine beliebte Spielkameradin. Im Leistungsbereich der Schule zeige die Legasthenie-Therapie bereits sichtbare Erfolge. Nach Aussagen der Eltern der Klägerin bestünden zu Hause Probleme bei der Teilhabe. Diese Problematik sei jedoch im Jugendamt mit der Familie ausführlich erörtert worden, Veränderungsvorschläge seien erarbeitet worden. Nachdem die Klägerin zahlreiche Therapieeinheiten positiv durchlaufen habe, die Problematik zu Hause trotz ausführlicher Beratung aber weiterhin bestehe, sei fraglich, ob die begehrte Hilfe für die vorliegenden Schwierigkeiten zu Hause die richtige sei.

5. Mit Beschluss vom 28. April 2015 erklärte sich das Sozialgericht ... für örtlich und sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg (S 6 SV 6/15).

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 5. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), denn ihr steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie bewusst und fristgerecht zum Sozialgericht erhoben, so dass der Verweisung fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. § 17 b Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 41 Rn. 26; Bamberger in Wysk, VwGO, 1. Auf. 2011, § 81 Rn. 10). Das fakultative Widerspruchsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere ist davon auszugehen, dass der Widerspruch mangels „Ab-Vermerks“ fristgerecht erhoben wurde (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG; Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; Kopp/Ramsauer, VwVfG; 15. Aufl. 2014, § 41 Rn. 43)

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Legasthenie-Therapie hat.

Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Satz 2).

a) Tatbestandliche Voraussetzung der Gewährung von Eingliederungshilfe sind danach zwei voneinander zu unterscheidende Elemente, die kumulativ vorliegen müssen, zum einen die Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit (seelische Störung), zum andern die dadurch (kausal) verursachte (bereits eingetretene oder zu erwartende) Teilhabebeeinträchtigung (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 - FEVS 49, 487). Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, kann eine „seelische Behinderung“ im Sinne des § 35 a SGB VIII angenommen werden.

Die vorgenannte Abweichung, d. h. die seelische Störung muss dabei kausal für die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung sein. Während die erstgenannte Voraussetzung von einem dafür qualifizierten Gutachter (Facharzt, Psychotherapeut; vgl. § 35a Abs. 1a SGB VIII) festzustellen und diese Stellungnahme gegebenenfalls vom Träger der Jugendhilfe einzuholen ist, ist über die Teilhabebeeinträchtigung vom Jugendamt - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden (vgl. BayVGH, U. v. 24.6.2009 - 12 B 09.602; B. v. 17.6.2004 - 12 CE 04.578 - beide juris). Insoweit kommt dem Jugendamt allerdings kein Beurteilungsspielraum zu; vielmehr unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Teilhabebeeinträchtigung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 12 ZB 13.1283 - juris m. w. N.; B. v. 21.1.2009 - 12 CE 08.2731 - BayVBl. 2010, 412; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 25a; Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 13 f.). Demgegenüber handelt es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern „lediglich“ eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb regelmäßig insoweit darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155).

Im Rahmen der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII obliegt es dem Jugendamt, die vorliegenden Informationen - etwa aus dem Elternhaus, aus der Schule oder aus Einrichtungen, die der Betroffene bereits besucht (hat), von Ärzten oder Fachkräften außerhalb des Jugendamtes, insbesondere wenn sie den Betroffenen bereits betreuen oder betreut haben - heranzuziehen, auszuwerten und daraus nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Schlussfolgerungen zu treffen. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit der Folge, dass das Jugendamt alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln hat. Trifft ein fachärztlicher Gutachter jenseits des von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gezogenen Rahmens Aussagen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, darf das Jugendamt diese nicht ignorieren, sondern muss sie verwerten und - will es von ihnen abweichen - ihnen nachvollziehbare, fachlich begründete Argumente, unter Umständen auch ein neues Sachverständigengutachten, entgegensetzen (vgl. OVG NRW, B. v. 3.2.2015 - 12 B 1493/14 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris m. w. N.; B. v. 7.12.2010 - CE 10.2326 - juris).

Mit der Feststellung der Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit (seelische Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), ist nicht - gleichsam automatisch - die Beeinträchtigung der Teilhabe verbunden (vgl. Kepert/Kunkel in PdK SGB VIII, § 35a Erl. 6; BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.1742 - juris). Die Steuerungsverantwortung des Jugendamts für den Hilfefall, die § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besonders hervorhebt, schließt eine strikte Bindung des Jugendhilfeträgers an ärztliche Therapieempfehlungen aus (vgl. BayVGH, B. v. 23.7.2012 a. a. O.; B. v. 22.10.2007 - 12 CE 07.2289 - juris).

Vom Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in den Bereichen Familie, Schule, Beruf und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand beeinträchtigt ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076; B. v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.1742 - beide juris). Erforderlich ist daher auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht (vgl. OVG NRW, B. v. 12.06.2014 - 12 A 659/14 - juris). Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 - FEVS 49, 487; OVG NRW, B. v. 14.2.2015 - 12 A 457/06 - juris: Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe aufgrund einer Lese-Rechtschreibschwäche; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 12 ZB 2199 - juris).

b) Ausgehend von diesen Maßgaben scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Legasthenie-Therapie bereits daran, dass eine eingetretene oder zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht besteht. Denn die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft ist in diesem Sinne beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit der Klägerin zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen bzw. Berichte und Zeugnisse sowie der sich aus der Hilfeplanfortschreibung ergebenden Angaben der Klägerin bzw. ihrer Eltern besteht eine Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft als Folge der Legasthenie oder die Gefahr des künftigen Eintritts einer solchen Beeinträchtigung (jedenfalls für die Zeit ab März 2014) nicht. Die Klägerin hat daher aus diesem selbstständig tragenden Grund keinen Anspruch auf die weitere Gewährung von Eingliederungshilfe für eine ambulante Legasthenie-Therapie (vgl. NdsOVG, B. v. 4.2.2009 - 4 LC 514/07 - EuG 2009, 412 zum Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für die Fortsetzung einer Legasthenie-Therapie; VG Augsburg, B. v. 21.5.2015 - Au 3 E 15.667; U. v. 14.7.2009 - Au 3 K 08.763 - beide juris).

Aus den vorliegenden Zwischen- bzw. Jahreszeugnissen der Mittelschule werden Symptome, die auf eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, einen Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule schließen lassen, nicht erkennbar; die Klägerin wird vielmehr als freundlich und hilfsbereit bezeichnet, deren Verhalten als vorbildlich bzw. sehr lobenswert beschrieben wird. Die Klägerin mache große Fortschritte beim verständlichen Schreiben eigener Texte. In Bezug auf das Lernverhalten wird durchgehend berichtet, dass die Klägerin interessiert sei und aufmerksam dem Unterricht folge. Sie bemühe sich, den schulischen Anforderungen gerecht zu werden, arbeite inzwischen auch immer öfter mit; zudem wird die Klägerin als liebenswürdige, kontaktfreudige Schülerin beschrieben, die gut in die Klasse integriert sei (vgl. Zwischenzeugnis für die siebte Jahrgangsstufe vom 14.2.2014, das in Deutsch „befriedigende“ Leistungen bescheinigt).

Nach diesen Äußerungen der Mittelschule bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Klägerin zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Dies gilt auch für den vorgenannten Bericht der Klassenlehrerin bzw. Schule (vom 17.2.2014); darin wird ausgeführt, dass die Klägerin in der Klasse einen festen Platz habe und trotz ihrer teils schwachen Teilleistungen nie Außenseiterin sei. Sie übernehme vor allem organisatorische Aufgaben gerne; dieses Verhalten zeige sie auch bei Gruppenarbeiten. In den Pausen und im freien Spiel habe sie keinerlei Kontaktschwierigkeiten; sie sei eine beliebte Spielkameradin. Die Klasse werde für drei Wochenstunden geteilt, in denen gezielter und individueller in den Fächern Deutsch und Mathematik geübt werde. Bei etwas hohen Anforderungen - ganz besonders in Mathematik - habe die Klägerin oft Verständnisschwierigkeiten und werde deswegen schnell sehr unsicher und nervös. Die Texte der Klägerin seien inzwischen etwas verständlicher und lesbarer geschrieben. Die Klägerin besuche gerne die Schule, verhalte sich offen und erzähle viel über ihre Freizeit- und Familienerlebnisse.

Die Ausführungen des Beklagten zum Bereich „Familie“ sowie zur Freizeit- und Schulsituation der Klägerin im Rahmen der Hilfeplanfortschreibung, die auf Basis der vorgenannten Stellungnahmen bzw. Berichte, Zeugnisse und Angaben bzw. Gespräche mit der Klägerin und deren Eltern erfolgten, stehen hiermit in Einklang. Eine Teilhabebeeinträchtigung ist demnach nicht erkennbar.

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur vorgenannten fachärztlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2011, denn diese ist hinsichtlich einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung gerade nicht eindeutig. In dieser Stellungnahme ist unter Achse I ausgeführt, dass sich „folgende Hinweise auf eine sekundäre psychische Störung in Zusammenhang mit einer Teilleistungsstörung“ ergeben: Selbstwertdefizite, Prüfungsangst, Insuffizienzgefühle und Frustration. Zugleich beinhalten die „Bewertung und Empfehlungen“, dass die emotionale Störung auf eine sekundäre Neurotisierung „hindeute“ und ein Beleg für die schon länger als sechs Monate bestehende Einschränkung der Teilhabe an der Gesellschaft sei.

Legasthenie ist zwar für sich genommen weder eine seelische Störung noch eine Krankheit, sondern lediglich eine Teilleistungsschwäche (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., 2001, S. 943), weshalb es grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schule ist, den Betroffenen beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung angemessen zu fördern (vgl. BayVGH, U. v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris, unter Verweis auf Bek. der Bayerischen Ministerien für Unterricht und Kultus sowie Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens vom 16.11.1999, KWMBl. I S. 379, geändert am 11.8.2000, KWMBl. I S. 403). Allerdings kann infolge der Legasthenie eine seelische Störung - als sog. sekundäre Neurotisierung - eingetreten sein (vgl. Wiesner SGB VIII, § 35a Rn. 14; OVG LSA, B. v. 22.01.2013 - 4 L 1/13 - juris m. w. N.); letztlich wird das Vorliegen einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII hier seitens des Beklagten aber nicht bestritten. Jedoch ist die Aussage zur Teilhabebeeinträchtigung (i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), die (zunächst) in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt (vgl. OVG NRW, B. v. 3.2.2015 - 12 B 1493/14 - juris), in der fachärztlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2011 nicht näher begründet; insbesondere ist nicht dargelegt, worin und in welchem Bereich (Familie, Schule, Freizeit) diese liegen soll. Zudem knüpft diese Aussage an die vorgelagerte Frage der sog. sekundären Neurotisierung an, zu der dargelegt ist, dass die emotionale Störung auf eine solche lediglich „hindeute“. Demnach ist die fachärztliche Stellungnahme für die Frage der Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII allenfalls von nur erheblich eingeschränkter Aussagekraft (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076 - juris Rn. 12). Ebenso wenig bestand eine Bindung des Jugendamtes an die vorgenannten Therapieempfehlungen. Dieses hat die vorliegenden Informationen in den Entscheidungsprozess einbezogen, dessen Ergebnis gibt jedoch insbesondere „das Votum der bisherigen Leistungserbringerin“ - das im Bericht vom 30. Januar 2014, der weitere 40 Einheiten als notwendig erachtet, zum Ausdruck kommt - nicht vor (OVG NRW, B. v. 3.2.2015 - 12 B 1493/14 - juris).

Die Mutter der Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klägerin derzeit keine Legasthenie-Therapie mehr erhalte; sie wurde zugleich zum häuslichen und privaten Umfeld der Klägerin befragt. Soweit sie geltend gemacht hat, dass die Klägerin derzeit in der Schule (wieder) schlechtere Leistungen erziele und sich zu Hause anders als „nach außen“ verhalte, wurde bereits keine (kausal) durch die Legasthenie verursachte - eingetretene bzw. zu erwartende - Teilhabebeeinträchtigung dargelegt. Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen solcher Verhaltensmuster, die eine rechtsrelevante Teilhabebeeinträchtigung annehmen lassen können, verbleibt insoweit nämlich bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht (vgl. OVG NRW, B. v. 12.06.2014 - 12 A 659/14 - juris). Daher kann auch zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine relevante Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht bejaht werden. Demnach steht der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für eine ambulante Legasthenie-Therapie zu.

Die Klage war daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 1.800,- € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Mai 2015 - Au 3 E 15.667

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweilige

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 13.1283

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.690 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; seelisc

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 12 B 1493/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgeric

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2014 - 12 A 659/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Jan. 2013 - 4 L 1/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Gründe 1 Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung (I.) und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Stellung des Antrages zur Zulassung der Berufung (II.) haben jeweils keinen Erfolg 2 I. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.690 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; seelisc

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für seine Unterbringung im Internat J. ... im Zeitraum vom September 2011 bis 9. August 2012 verneint.

1.1 Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, die vom Jugendamt getroffene Entscheidung sei nicht schon deshalb fehlerhaft, weil es im Verwaltungsverfahren nicht abschließend geprüft habe, ob eine seelische Behinderung vorliege und in welchen Bereichen diese eine Teilhabebeeinträchtigung kausal bedinge, kann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen. Denn im Rahmen der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage ist nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII nachgekommen ist, sondern ob der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe - hier die Übernahme der Internatskosten im streitigen Zeitraum - besteht (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 - BVerwGE 144, 364, Rn. 12 bei juris).

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der selbstbeschafften Hilfe abgestellt (§§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 35a SGB VIII) und in diesem Zusammenhang eine seelische Behinderung des Klägers (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2012 sowie die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bejaht. Zur Beurteilung der aus der seelischen Behinderung resultierenden Defizite für die soziale Integration des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend die sozialpädagogische Prüfung berücksichtigt, die der Beklagte aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen vorgenommen hat, da die fachliche Beurteilung zur Feststellung des Defizits bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft den Fachkräften des Jugendamts obliegt (vgl. den im Prozesskostenhilfeverfahren des Klägers ergangenen Beschluss des Senats vom 4.3.2013 - 12 C 13.38 - m. w. N.).

1.2 Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht die vom Beklagten vorgenommene Bewertung des Ausmaßes der beim Kläger bestehenden Beeinträchtigungen für nachvollziehbar hält und die Entscheidung zur mangelnden Erforderlichkeit und Geeignetheit der konkret beantragten Hilfemaßnahme als rechtlich nicht zu beanstanden bewertet.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beurteilung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, dass dem Jugendhilfeträger aber im Hinblick auf die Auswahlentscheidung über die Hilfeart ein Entscheidungsspielraum eröffnet ist, weil es sich hierbei um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses handelt, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt und auch nicht durch eine gerichtliche Bewertung - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - ersetzt werden kann (BayVGH, B. v. 4.3.2013, a. a. O. m. w. N.).

Vorliegend hat die Fachkraft des Jugendamts in der Stellungnahme vom 4. April 2013 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 35a SGB VIII gehört, da bei ihm Auffälligkeiten im sozialen Bereich vorliegen, die alle Lebensbereiche betreffen, weshalb ein gewisses bereits vorhandenes Defizit bei der Teilhabe zu bejahen sei. Diese Probleme werden vom Jugendamt jedoch als nicht so schwerwiegend erachtet, weshalb dieses im Rahmen des ihm eröffneten Entscheidungsspielraums hinsichtlich der notwendigen und geeigneten Hilfeart zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die selbstbeschaffte familienersetzende Hilfe in Form der stationären Internatsunterbringung mit psychologischer Betreuung vorliegend nicht erforderlich war.

Die Einwendungen des Klägers gegen diese Beurteilung greifen nicht durch. Die vom Jugendamt vorgenommene Bewertung der Art und des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspricht den vorliegenden schulischen Stellungnahmen. Bereits in den Schulberichten der ...schule wird von schulischen Problemen des Klägers infolge der diagnostizierten Legasthenie und Aufmerksamkeitsstörung, aber auch von Schwierigkeiten im sozialen und emotionalen Bereich berichtet. Dem Kläger wird aber gerade im 4. Schuljahr eine Besserung, auch in seinem Verhalten bei den Kontakten zu seinen Mitschülern, bescheinigt (persönlicher Brief zum Halbjahr vom Februar 2011, Bl. 4 der Behördenakte; pädagogisches Wortgutachten zum Übertritt vom 22.7.2011, Bl. 3 der Behördenakte). In der ergänzenden Stellungnahme der ehemaligen Klassenlehrerin der ...schule vom 14. September 2012 wird zwar relativierend darauf hingewiesen, dass die persönlichen Briefe an die Kinder stets positiv geschrieben würden, die Besserung im Lern- und Sozialverhalten des Klägers, insbesondere seit Beginn der 4. Klasse, ergebe sich aber auch aus der Schulstellungnahme zum Eingliederungshilfeantrag (Bl. 7 f. der Behördenakte) sowie aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2012 selbst. Soweit darin im Übrigen ausgeführt wird, dass der Kläger noch Hilfestellung und „Begleitung mit viel Struktur und klaren Vorgaben“ benötigt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass hieraus ebenso wenig wie aus der vorgelegten Stellungnahme des Fahrers des Schulbusses vom 12. März 2013 darauf geschlossen werden kann, dass schwerwiegende Probleme des Klägers wie z. B. totale Vereinzelung in der Schule vorgelegen hätten. Auch im Entwicklungsbericht des J. ... vom 10. September 2012 wird zwar von Konflikten des Klägers mit Gleichaltrigen berichtet, zugleich aber auch festgestellt, dass dem Kläger die gemeinsamen Beschäftigungen mit den Mitschülern äußerst wichtig seien und er bei Gruppenaktivitäten gerne dabei sei.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, in der Stellungnahme des Jugendamts vom 7. April 2013 werde überhaupt nicht auf die fachärztliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 eingegangen. Denn das genannte Schreiben des Beklagten verweist auf die angefügte sozialpädagogische Stellungnahme vom 4. April 2013, in der sich die zuständige Fachkraft des Jugendamts mit den vom Facharzt genannten Gründen für seine Empfehlung zum Verbleib des Klägers im Internat auseinander setzt und letztendlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die stationäre Unterbringung in der beantragten Form nicht zwingend erforderlich ist. Das wird zum Einen damit begründet, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen und schulischen Berichten keine Notwendigkeit für ein über die Möglichkeiten einer Regelschule hinausgehendes schulisches Förderangebot ergibt. Im Hinblick auf die erforderliche Unterstützung bei Integrationsproblemen und Konfliktsituationen in der Schule wird auf die an der Mittelschule vorhandenen Jugendsozialarbeiter, den mobilen sonderpädagogischen Dienst und die Schulpsychologin hingewiesen. Weiter wird angeführt, dass sich die Rahmenbedingungen eines strukturierten Tagesablaufs auch in einer teilstationären Jugendhilfemaßnahme mit fachlicher (heilpädagogischer) Betreuung sowie gegebenenfalls durch die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen mittels einer sozialpädagogischen Familienhilfe erreichen lassen und damit das soziale (familiäre) Umfeld des Klägers einbezogen und erhalten bleibt.

Angesichts dessen fehlt es schon an der notwendigen Darlegung und ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass das Jugendamt bei dieser Bewertung allgemein gültige fachliche Maßstäbe nicht beachtet hat bzw. sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind. Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um eine selbstbeschaffte Hilfe handelt, musste der Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität und Verlässlichkeit, auf die in der fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 abgestellt wird, die seit September 2011 andauernde Unterbringung des Klägers im J. ... berücksichtigen. In der sozialpädagogischen Stellungnahme vom 4. April 2013 wird sowohl auf die Beeinträchtigungen im schulischen Bereich als auch auf die Bearbeitung von Integrationsproblemen eingegangen und die fehlende Erforderlichkeit der begehrten stationären Unterbringung mit den aufgezeigten, an der öffentlichen Schule vorhandenen Unterstützungsangeboten in Kombination mit einer Nachmittagsbetreuung, gegebenenfalls unterstützt durch ambulante Hilfen, nachvollziehbar begründet.

Inwiefern es auf der Hand liegen soll, dass derartige alternative Hilfen nicht ausreichen, erschließt sich dem Senat nicht und wird auch in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Gründe, weshalb vorliegend eine pädagogisch-psychologisch interdisziplinäre Betreuung durch Fachkräfte erforderlich sein soll, die dem Kläger ständig, also Tag und Nacht, stützend zur Verfügung stehen müssten, ergeben sich weder aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 noch aus der Begründung des Zulassungsantrags. Solche sind im Übrigen auch auf der Grundlage der oben dargestellten Feststellungen zum Integrationsrisiko des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Erforderlichkeit einer stationären Unterbringung, wie der Kläger selbst ausführt, nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Mutter des Klägers eine Entlastung von ihrer sich aus dem Personensorgerecht ergebenden Pflicht zur vollumfänglichen Betreuung ihres Sohnes einschließlich der schulischen Belange wünschte.

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in der Stellungnahme vom 4. April 2013 angesprochene Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz mit Hilfe ambulanter Maßnahmen wie der sozialpädagogischen Familienhilfe nicht zum Erfolg geführt hätte. Auf die Krankheit des (nicht sorgeberechtigten) Vaters des Klägers kommt es insoweit nicht an, weil der Kläger und seine Mutter erst nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums, also ab dem 8. September 2012 zu diesem gezogen sind. Daher kann auch dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass aufgrund der psychischen Erkrankung des Vaters eine sozialpädagogische Familienhilfe kaum zielführend gewesen wäre. Im Hinblick auf die Versorgung der pflegebedürftigen Großmutter des Klägers durch dessen Mutter hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass diese ihre Mutter später sogar von einem anderen Wohnort aus betreuen konnte. Danach besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Pflege derart belastet war, dass die vom Jugendamt alternativ vorgeschlagenen Hilfemaßnahmen - zumal diese eine Nachmittagsbetreuung des Klägers vorsehen - nicht geeignet gewesen wären, dessen Teilhabebeeinträchtigung zu beseitigen.

Zudem weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die begehrte Fremdunterbringung die Teilhabe des Klägers in der Familie und in der Gesellschaft in seinem Heimat- und damaligen Wohnort beeinträchtigt, zumal der Kläger in der weiteren Entwicklung im streitgegenständlichen Zeitraum wegen der Entfernung zur Schule die Mutter auch an den Wochenenden nicht mehr besucht hat. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, vor diesem Hintergrund sei die sozialpädagogische Entscheidung, dem Erhalt des familiären und sozialen Umfelds Vorrang einzuräumen und daher ambulante und teilstationäre Hilfe anzubieten, nachvollziehbar, begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken.

1.3 Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Jugendamt des Beklagten bei der Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers und bei der Bewertung der Erforderlichkeit der Hilfeart keine weiteren Stellen eingebunden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein solches Erfordernis insbesondere auch nicht aus dem im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 4. März 2013 (12 C 13.38) ableiten. In dieser Entscheidung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der damals noch gänzlich fehlenden Beurteilung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 durch Fachkräfte des Jugendamts begründet. Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass diese auf der Grundlage der fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 weitere Feststellungen zu Art und Inhalt der Gefährdung der sozialen Integration und der sozio-emotionalen Entwicklung des Klägers zu treffen und auf dieser Grundlage die zur Beseitigung des Integrationsrisikos erforderliche Hilfeart zu bewerten hätten, wozu es gegebenenfalls der Heranziehung weiteren - möglicherweise externen - Sachverstands bedürfe (Beschluss vom 4.3.2013, a. a. O. Rn. 7). Diesen Anforderungen entspricht die Stellungnahme der sozialpädagogischen Fachkraft des Jugendamts des Beklagten vom 4. April 2013 und deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Danach wird aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers in allen Lebensbereichen bejaht, die fachärztliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 zu der bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 23. September 2011 und zum Entwicklungsbericht des J. ... vom 10. September 2012 in Bezug gesetzt und danach die Erforderlichkeit der beantragten stationären Eingliederungshilfe bewertet. Diese Einschätzung erweist sich, wie oben ausgeführt, auch als tragfähig, ohne dass es hierzu der Heranziehung weiteren Sachverstands bedurfte.

1.4 Soweit im Zulassungsverfahren weiter eingewandt wird, der Mutter des Klägers seien keine alternativen Hilfemaßnahmen angeboten worden, trifft dies nach den vorliegenden Akten nicht zu. Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamts des Beklagten vom 18. Januar 2012 (Bl. 13 der Widerspruchsakte) wurden der Mutter des Klägers, nachdem sich diese wegen des anstehenden Schulwechsels Ende Juli 2011 an das Jugendamt wandte, weniger einschneidende Hilfsangebote in Form des Besuchs der ...schule S. mit einer anschließenden Nachmittagsbetreuung sowie eine heilpädagogisch orientierte Tagesstätte in S. angeboten. Im Schreiben vom 5. September 2011, mit dem das Jugendamt der Mutter des Klägers die telefonisch angeforderten Antragsunterlagen übermittelte, wurde zudem auch auf den Besuch der ...-Schule in E. und der Möglichkeit einer dortigen ganztägigen Betreuung hingewiesen (Bl. 10 der Behördenakte).

Wenn der Kläger hiergegen einwendet, die Gespräche seien ausschließlich telefonisch erfolgt und die Mutter des Klägers könne sich nur noch an den Vorschlag des Besuchs der Mittelschule in Simbach mit einer Nachmittagsbetreuung erinnern, stellt das die Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten zu den vorgeschlagenen Alternativen nicht in Frage. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Beklagten zu den mit der Mutter des Klägers geführten Telefonaten (Bl. 9 der Behördenakte) ergibt, hat diese erstmals am 28. Juli 2011 wegen des unmittelbar bevorstehenden Schulwechsels Kontakt zum Jugendamt aufgenommen und den Wunsch nach Gewährung der Eingliederungshilfe für den Kläger von vornherein ausschließlich auf die Übernahme der Internatskosten im J. ... beschränkt, bei dem sie noch am gleichen Tag und ohne Einbindung des Jugendamts einen Besichtigungstermin wahrnahm. Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens war damit nicht möglich. Es entspricht indes nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers, nur „Zahlstelle“ zu sein. Vielmehr ist seine Einbeziehung in den Entscheidungsprozess erforderlich, damit er seine aus §§ 36a Abs. 1, 79 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1, Rn. 31 bei juris).

Dem Vorbringen des Klägers, der Besuch der ...-Schule in E. sei angesichts der Beschreibungen des während des Grundschulbesuchs des Klägers tätigen Schulbusfahrers (Schreiben des Herrn ... vom 12.3.2013) für die Mutter des Klägers absolut undenkbar gewesen, ist entgegenzuhalten, dass gerade diese Stellungnahme das vom Verwaltungsgericht angesprochene Integrationsdefizit des Klägers im Heimatort belegt, welches durch die Fremdunterbringung des Klägers noch verstärkt wurde. Im Übrigen bestand für den Kläger auch die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit des Schul- und Tagesstättenbesuchs in S..

Aus den Darlegungen in der Zulassungsbegründung ergeben sich danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Weitere Zulassungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt deshalb insgesamt ohne Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

3. Gegen diesen Beschluss gib es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Damit wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Mai 2013 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung ambulanter Jugendhilfeleistungen.

1. Mit Schreiben vom 12. November 2014 und 12. März 2015 übersandte das Jugendamt des Antragsgegners den Eltern des am ... 2005 geborenen Antragstellers das Antragsformblatt hinsichtlich ambulanter Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Eine förmliche Antragstellung durch ein seitens beider sorgeberechtigter Elternteile unterzeichnetes Antragsformblatt erfolgte jedoch zunächst nicht.

Erst mit am 26. März 2015 eingegangenem Formblatt stellten die Eltern des Antragstellers für diesen beim Jugendamt des Antragsgegners einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche in ambulanter Form (§ 35a SGB VIII). Beantragt wurde konkret die Übernahme von Kosten der Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „...“ in ...

Das Zwischenzeugnis 2013/2014 vom 14. Februar 2014 (Jahrgangsstufe 3) führt zum Sozialverhalten des Antragstellers u. a. aus, dass dieser als freundlicher Junge seinen Mitschülern fröhlich begegne und große Bereitschaft zeige, sich ihnen anzuschließen. Gerne löse er Aufgaben zusammen mit einem Partner. Bei Gruppenarbeiten verhalte sich der Antragsteller zurückhaltend und beobachtend. Er halte sich zuverlässig an vereinbarte Regeln und Absprachen. Das Sozialverhalten sei - wie auch das Lern- und Arbeitsverhalten - insgesamt gut. Das Zeugnis enthielt bis auf die Note „3“ im Fach Deutsch viermal die Note „1“ und dreimal die Note „2“.

Das Jahreszeugnis 2013/2014 vom 29. Juli 2014 (Jahrgangsstufe 3) führt zum Sozialverhalten des Antragstellers u. a. aus, dass dieser als fröhlicher Junge in der Klassengemeinschaft gut zurechtkomme. Bereitwillig arbeite er mit anderen Kindern zusammen. Streitigkeiten löse er in Zusammenarbeit mit der Lehrkraft, Kompromisse nehme er ungern an. Das Sozialverhalten sei - wie auch das Lern- und Arbeitsverhalten - insgesamt gut. Das Zeugnis enthielt bis auf die Note „befriedigend“ im Fach Deutsch sieben Mal die Note „gut“.

Ausweislich einer fachärztlichen Stellungnahme der Chefärztin des Bereichs Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie der Kliniken St. ... (...) bereits vom 8. Dezember 2014 sind beim Antragsteller folgende Diagnosen nach ICD-10 gegeben:

Achse I - Klinisch-psychiatrisches Syndrom

F 43.21 Depressive Anpassungsstörung

F 93.8 Emotionale Störung des Kindesalters mit Identitätsproblematik

V.a. F 90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

Achse II - Umschriebene Entwicklungsrückstände

F 81.0 Leseschwäche

Achse III - Intelligenzniveau

Normalbegabung

Achse IV - Krankheiten aus anderen Kapiteln des ICD-10

Nicht besetzt

Achse V - Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände

Assoziierte psychosoziale Belastungsfaktoren

Achse VI - Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus

Leichte soziale Beeinträchtigung

Zusammenfassend gelangte die fachärztliche Stellungnahme u. a. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller ein gut begabter freundlicher Junge mit erheblichen Selbstwertproblemen und deutlicher depressiver Symptomatik im Zusammenhang mit seiner Leistungssituation in der Schule - insbesondere im Abgleich mit seinem Zwillingsbruder - sei. Der Antragsteller zeige erhebliche Minderwertigkeitsgefühle und brauche dringend eine heilpädagogische Behandlung zur Förderung seiner Lernfähigkeit, zur Entwicklung von Strategien und zum Aufbau eines seinen Fähigkeiten angemessenen Selbstwertgefühls. Die heilpädagogische Behandlung solle breit angelegt sein, sowohl die Leseschwäche berücksichtigen als auch vor allem die Lern-Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die seelische Gesundheit des Antragstellers weiche nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab, wodurch eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Eine heilpädagogische, auf mehreren Ebenen angesiedelte Behandlung und Förderung sei aus fachärztlicher Sicht eine geeignete Maßnahme, um den beim Antragsteller gegebenen Schwächen und Selbstwertproblemen zu begegnen und somit eine Chronifizierung der Symptomatik zu verhindern (z. B. Praxis „...“).

Ausweislich eines Aktenvermerks des zuständigen Sozialpädagogen des Antragsgegners vom 1. April 2015 habe die Mutter in den Gesprächen mit dem Jugendamt angegeben, dass sich die schulische Belastung des Antragstellers in der vierten Jahrgangsstufe stark gesteigert habe, worunter sein Selbstwertgefühl gelitten habe. Es sei zu Schlafproblemen und seit Herbst 2014 auch zu nächtlichem Einnässen gekommen. Der Antragsteller habe „traurige Phasen“ und würde oft wegen der Schule weinen. Sozial sei der Antragsteller jedoch in der Schule integriert. Er sei ein Mitläufer, der keine Probleme mit den anderen Kindern habe. Er habe in der Schule sozialen Anschluss in den Pausen und habe auch in der Freizeit gute Kontakte zu Gleichaltrigen. Seit längerer Zeit sei er auch im Fußballverein gut integriert.

Ausweislich des genannten Aktenvermerks des zuständigen Sozialpädagogen des Antragsgegners vom 1. April 2015 hat zudem bereits am 22. Januar 2015 ein Telefonat des Jugendamts mit der (damaligen) Lehrerin des Antragstellers stattgefunden. Die Lehrerin habe ausgeführt, dass der Antragsteller zwar eher „stiller“ sei, jedoch „sozial gut integriert“ und bei den anderen „beliebt“. Er benötige viel Hilfe, da sein Arbeitstempo „ein bisschen langsamer“ sei. Er sei jedoch „notenmäßig nicht dramatisch schlecht“ und grundsätzlich „bemüht und fleißig“. Er würde sich nur selbst - gerade in Konkurrenz zu seinem Bruder - unter Druck setzen. Seine emotionale Verfassung sei zwar labil, so würde er etwa bei Proben zu weinen anfangen. Die Gesamtsituation werde jedoch allmählich besser, zu Schuljahresbeginn sei dies noch schwieriger gewesen.

2. Mit kostenfreiem Bescheid vom 2. April 2015 - zugestellt am 4. April 2015 - lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 26. März 2015 auf Übernahme der Kosten für eine ambulante Eingliederungshilfe i. S. v. § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht gegeben seien. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die seelischen Störungen des Antragstellers nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv seien, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Ein soziales Integrationsrisiko bestehe nicht, der Antragsteller sei in Familie und Schule gut integriert. Dies hätten die Angaben der Mutter gegenüber dem Jugendamt als auch das Telefonat mit der Lehrerin des Antragstellers vom 22. Januar 2015 bestätigt. Auch die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 stelle auf Achse VI (globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus) lediglich eine „leichte soziale Beeinträchtigung“ fest. Alternativ komme im Fall des Antragstellers eine Behandlung bei der Psychologischen Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche oder Eltern bzw. bei einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten in Betracht.

Mit am 23. April 2015 eingegangenem Schreiben erhob die Mutter des Antragstellers für diesen gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. April 2015 „Einspruch“; eine Begründung werde nachgereicht.

3. Am 4. Mai 2015 haben die Eltern des Antragstellers sodann für diesen gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. April 2015 Klage (Az. Au 3 K 15.666) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit am selben Tag eingegangenem Eilantrag ist beantragt (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller ambulante Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „...“ in ... zu gewähren.

Die Eilbedürftigkeit folge aus dem Umstand, dass bei einer weiteren Verzögerung der Behandlung Nachteile für das Kindeswohl zu befürchten seien. Entgegen der Auffassung des Jugendamts seien die Anspruchsvoraussetzungen aus § 35a Abs. 1 SGB VIII im Fall des Antragstellers gegeben. Insoweit werde auf die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 verwiesen, die die vorliegend maßgeblichen ICD-10-Diagnosen (v.a. „depressive Anpassungsstörung“ und „emotionale Störung des Kindesalters mit Identitätsproblematik“) eindeutig feststelle. Es stehe dem Jugendamt fachlich nicht zu, von der fachärztlichen Stellungnahme, die eine heilpädagogische Behandlung und Förderung des Antragstellers empfehle, abzuweichen. Hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme hätten sich die Eltern in Ausübung ihres aus § 5 Abs. 1 SGB VIII folgenden Wunsch- und Wahlrechts für die Praxis „...“ in ... entschieden. Der Ablehnungsbescheid des Jugendamts sei letztlich in sich widersprüchlich, da er zum einen die Erforderlichkeit einer heilpädagogischen Maßnahme verneine, zum anderen jedoch den Besuch eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten empfehle.

4. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle vorliegend bereits an der für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds erforderlichen Eilbedürftigkeit; für eine Unzumutbarkeit des Abwartens der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung sei substantiiert nichts vorgetragen. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Denn die Anspruchsvoraussetzungen aus § 35a Abs. 1 SGB VIII seien nicht gegeben. Zwar weiche nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 die seelische Gesundheit des Antragstellers nicht nur vorübergehend vom dem für das Lebensalter typischen Zustand ab (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). An der weiteren Anspruchsvoraussetzung einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i. S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fehle es jedoch. Die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals obliege nicht dem Facharzt, sondern dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hinzu komme, dass die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 insoweit nicht schlüssig sei, da in dieser bei der für eine etwaige Teilhabeberechtigung wesentlichen Achse VI nur eine „leichte soziale Beeinträchtigung“ vermerkt sei. Der Antragsteller sei nach den bei der Mutter und der (damaligen) Lehrerin eingeholten Informationen sozial - insbesondere in Familie und Schule - gut integriert. Insoweit werde auch auf die Zeugnisse 2013/2014 verwiesen. Auch eine nochmalige Nachfrage bei der (neuen) Lehrerin des Antragstellers vom 13. Mai 2015 habe keine Hinweise auf ein schulisches Teilhaberisiko des Antragstellers ergeben. Dem Antragsteller gehe es vielmehr in der Klasse „blendend“, er sei sozial gut integriert. Eine Weinerlichkeit oder Traurigkeit sei nach Auskunft der den Antragsteller seit Januar 2015 unterrichtenden Lehrerin nicht erkennbar, auch kein sozialer Rückzug.

5. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 54).

a) Vorliegend ist bereits ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (BayVGH, B.v. 26.2.2004 - 12 CE 03.3053 - juris Rn. 19).

Hiervon ausgehend ist eine Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung für die Erbringung von ambulanten Jugendhilfemaßnahmen durch den Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2012 - 12 CE 12.1559 - juris Rn. 22).

Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Blatt 4 - 7 der Verwaltungsakte), soweit diese im zusammenfassenden Teil „dringend“ eine heilpädagogische Maßnahme empfiehlt. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb dem Antragsteller nunmehr - etwa ein halbes Jahr später - ein (weiteres) Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zumutbar sein soll. Der bloße unsubstantiierte Hinweis in der Antragsbegründung vom 28. April 2015 (Blatt 6 der Gerichtsakte) auf eine drohende Gefährdung des Kindeswohls bei einer weiteren Verzögerung der Behandlung ist insoweit nicht ausreichend.

Auch soweit die Eltern des Antragstellers seit Dezember 2014 die heilpädagogische Behandlung des Antragstellers durchgeführt und (zunächst) selbst finanziert haben sollten, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Denn in dieser Situation wäre nicht hinreichend dargetan, weshalb es den Eltern nunmehr unzumutbar sein soll, die Praxis der Eigenfinanzierung (zunächst) fortzusetzen, um sodann nach einem erfolgreichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ggf. beim Antragsgegner insoweit Regress zu nehmen.

b) Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

aa) Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII die Stellungnahme einzuholen (1.) eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, (2.) eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder (3.) eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

Während somit § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII Maßgaben für die Feststellung der seelischen Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII trifft und diese spezialisierten Fachkräften - wie beispielsweise psychologischen Psychotherapeuten - überantwortet, obliegt die Feststellung des Vorliegens einer - drohenden - Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wie auch die Festlegung der geeigneten Hilfemaßnahmen, um der Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen, dem Jugendamt. Unter dessen Federführung haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahme ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung i. S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar, es besteht insoweit auf Seiten des Jugendamts kein Beurteilungsspielraum (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 12 ZB 13.1283 - juris Rn. 4-6; B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 40; B.v. 21.1.2009 - 12 CE 08.2731 - BayVBl 2010, 412 f., B.v. 18.2.2008 - 12 B 06.1846; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 25a; Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 13 f.).

Im Rahmen der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII obliegt es dem Jugendamt, die vorliegenden Informationen - etwa aus dem Elternhaus, aus der Schule oder aus Einrichtungen, die der Betroffene bereits besucht (hat), von Ärzten oder Fachkräften außerhalb des Jugendamtes, insbesondere wenn sie den Betroffenen bereits betreuen oder betreut haben - heranzuziehen, auszuwerten und daraus nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Schlussfolgerungen zu treffen. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X mit der Folge, dass das Jugendamt alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln hat. Trifft ein fachärztlicher Gutachter jenseits des von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gezogenen Rahmens Aussagen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, darf das Jugendamt diese nicht ignorieren, sondern muss sie verwerten und - will es von ihnen abweichen - ihnen nachvollziehbare, fachlich begründete Argumente, unter Umständen auch ein neues Sachverständigengutachten, entgegensetzen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 42; B.v. 7.12.2010 - 12 CE 10.2326 - juris Rn. 18; B.v. 22.12.2009 - 12 CE 09.2371 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 23.1.2012 - 12 B 1582/11 - juris Rn. 5 ff.; NdsOVG, B.v. 4.2.2009 - 4 LC 514/07 - juris Rn. 45 ff.).

Eine ärztlicherseits diagnostizierte seelische Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII führt nicht zwangsläufig - quasi als Automatismus - zur Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung i. S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII; die Steuerungsverantwortung des Jugendamts für den Hilfefall, die § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besonders hervorhebt, schließt eine strikte Bindung des Jugendhilfeträgers an ärztliche Therapieempfehlungen aus (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.1742 - juris Rn. 13; B.v. 22.10.2007 - 12 CE 07.2289 - juris Rn. 12).

Vom Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung i. S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in den Bereichen Familie, Schule, Beruf und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand beeinträchtigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076 - juris Rn. 11; B.v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.1742 - juris Rn. 9). Es ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verneint wird (BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 12 ZB 2199 - juris Rn. 10).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall des Antragstellers voraussichtlich die Anspruchsvoraussetzungen aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht gegeben.

Zwischen den Beteiligten dürfte mit Blick auf die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 das Vorliegen einer seelischen Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII unstreitig sein.

Das Jugendamt des Antragsgegners hat jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung i. S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verneint.

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Blatt 4 - 7 der Verwaltungsakte). Denn diese ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerseite - hinsichtlich des inmitten stehenden Aspekts gerade nicht eindeutig. Die fachärztliche Stellungnahme enthält zwar grundsätzlich die - mit Blick auf die Grenzen des § 35a Abs. 1a SGB VIII überschießende - Aussage, dass eine Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei (Seite 4 der Stellungnahme, Blatt 7 der Verwaltungsakte). Die betreffende Passage bleibt jedoch pauschal und mutet wie eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts an. Das betreffende Ergebnis wird dementsprechend auch nicht gesondert begründet. Insbesondere verhält sich die Stellungnahme nicht zu der Frage, worin genau und in welchem Bereich (Familie, Schule, Beruf oder Freizeit) die Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers liegen soll. Im Abschnitt IV. („Zusammenfassung und Empfehlung“) werden zwar die erheblichen Selbstwertprobleme und die deutliche depressive Symptomatik in den Kontext der „Leistungssituation in der Schule“ gesetzt. Hier bleibt jedoch unklar, ob die schulische Situation lediglich Ursache der Symptomatik des Antragstellers ist bzw. ob und ggf. inwieweit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand die Fähigkeit des Antragstellers zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten im Bereich Schule konkret beeinträchtigt ist. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die fachärztliche Stellungnahme unter Achse VI (globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus) lediglich eine „leichte soziale Beeinträchtigung“ des Antragstellers feststellt. Nach alledem ist die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 für die Frage der Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII allenfalls von nur erheblich eingeschränkter Aussagekraft (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076 - juris Rn. 12).

In dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt des Antragsgegners auf Basis der sonstigen vorliegenden Informationen entschieden hat, ob und ggf. inwieweit eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Fall des Antragstellers gegeben ist. Hierbei hat der Antragsgegner zutreffend vornehmlich den Bereich der schulischen Integration des Antragstellers in den Blick genommen, der den Kernbereich seiner Problematik ausmachen dürfte.

Der Antragsgegner hat insoweit zunächst auf die Angaben der Mutter selbst gegenüber dem Jugendamt abgestellt (vgl. Begründung des Ablehnungsbescheids v. 2.4.2015, Blatt 19 f. der Verwaltungsakte). Hiernach habe der Antragsteller „traurige Phasen“ und würde oft wegen der Schule weinen. Sozial sei der Antragsteller jedoch in der Schule integriert. Er sei ein Mitläufer der keine Probleme mit den anderen Kindern habe. Er habe in der Schule sozialen Anschluss in den Pausen und habe auch in der Freizeit gute Kontakte zu Gleichaltrigen. Seit längerer Zeit sei er auch im Fußballverein gut integriert.

Ferner hat der Antragsgegner zutreffend das am 22. Januar 2015 geführte Telefonat mit der (damaligen) Lehrerin des Antragstellers in seine Entscheidung eingestellt (vgl. Begründung des Ablehnungsbescheids v. 2.4.2015, Blatt 20 f. der Verwaltungsakte). Die Lehrerin habe insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller zwar eher „stiller“ sei, jedoch „sozial gut integriert“ und bei den anderen „beliebt“. Er benötige viel Hilfe, da sein Arbeitstempo „ein bisschen langsamer“ sei. Er sei jedoch „notenmäßig nicht dramatisch schlecht“ und grundsätzlich „bemüht und fleißig“. Er würde sich nur selbst - gerade in Konkurrenz zu seinem Bruder - unter Druck setzen. Seine emotionale Verfassung sei zwar labil, so würde er etwa bei Proben zu weinen anfangen. Die Gesamtsituation werde jedoch allmählich besser, zu Schuljahresbeginn sei dies noch schwieriger gewesen (vgl. zur Bedeutung von Jahreszeugnissen und Auskünften der Lehrer i.R.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII: BayVGH, B.v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076 - juris Rn. 11/13).

Diese auch im Aktenvermerk des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Blatt 15 - 17 der Verwaltungsakte) festgehaltenen Angaben bzw. Informationen hat der Antragsteller weder bestritten noch ist er ihnen sonst substantiiert entgegengetreten.

Auch eine nochmalige Nachfrage bei der (neuen) Lehrerin des Antragstellers vom 13. Mai 2015 (vgl. Vermerk des Antragsgegners, Blatt 25 der Verwaltungsakte) hat keine Hinweise auf ein schulisches Teilhaberisiko des Antragstellers ergeben. Dem Antragsteller gehe es vielmehr in der Klasse „blendend“, er sei sozial gut integriert. Eine Weinerlichkeit oder Traurigkeit sei nach Auskunft der den Antragsteller seit Januar 2015 unterrichtenden Lehrerin nicht erkennbar, auch kein sozialer Rückzug.

Im Ergebnis ist das Jugendamt des Antragsgegners unter Auswertung aller vorliegenden Informationen zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung i. S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Fall des Antragstellers derzeit nicht besteht.

cc) Nachdem bereits der Tatbestand des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht gegeben ist, wird seitens des Gerichts nur der Vollständigkeit halber - jedoch mit Blick auf ein von der Antragstellerseite insoweit in Bezug genommenes Wunsch- und Wahlrecht - darauf hingewiesen, dass der der Antragsteller vorliegend auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass die von ihm begehrte heilpädagogische Maßnahme in der Praxis „...“ in ... die in seinem Einzelfall einzig notwendige und geeignete Hilfe ist.

Will ein Betroffener wie der Antragsteller die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 30; B.v. 2.8.2011 - 12 CE 11.1180 - juris Rn. 46; B.v. 22.12.2009 - 12 CE 09.2371 - juris Rn. 21 ff.).

Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Auch die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) führt insoweit lediglich aus, dass „z. B.“ die Praxis „...“ in Betracht komme; dass die genannte Praxis jedoch die im Einzelfall des Antragstellers einzig notwendige und geeignete Hilfe sei, wird auch fachärztlich nicht behauptet.

c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Gründe

1

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung (I.) und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Stellung des Antrages zur Zulassung der Berufung (II.) haben jeweils keinen Erfolg

2

I. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht in hinreichender Weise aufgezeigt.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zur Therapie ihrer Rechenschwäche, nicht hinreichend in Zweifel gezogen.

5

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der ab 14. Dezember 2006 geltenden Fassung haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind dabei Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit „hoher“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

6

a) Es ist schon fraglich, ob im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gegeben sind.

7

Der bislang zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt geht mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass allein das Vorliegen einer Teilleistungsstörung wie der Rechenstörung (Dyskalkulie) als solche nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt. Hinzukommen muss, dass es als Sekundärfolge der Rechenstörung zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommt, so dass deshalb seine seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (sog. sekundäre Neurotisierung, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.; OVG Sachsen, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 1 A 143/09 -; VGH Hessen, Urt. v. 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, jeweils zit. nach JURIS; Kunkel, SGB VIII, 4. A., § 35a Rdnr. 12, 19; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -; VGH Bayern, Beschl. v. 3. Februar 2011 - 12 ZB 09.1918 - zu Lese- und Rechtschreibschwäche, jeweils zit. nach JURIS). Denn Dyskalkulie sei eine geistige Leistungsstörung. Es handele sich insoweit um abgegrenzte Ausfälle von Hirnleistungen, die aus dem Rahmen der Gesamtintelligenz und der übrigen Leistungen herausfallen. In Kapitel V, Ziffer F 81.2 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, www.dimdi.de) werde die Dyskalkulie beschrieben als eine „…Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden.“ Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlange daher zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich.

8

Ob mit der Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte und Literaturstimmen (z.B. VG Göttingen, Urt. v. 22. Februar 2007 - 2 A 351/05 -, zit. nach JURIS; Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 6; vgl. auch Wiesner, Kinder- und Jugendhilfe, 4. A., § 35a, Rdnr. 14) schon Dyskalkulie selbst als seelische Störung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII einzustufen ist, kann aber ebenso offen bleiben wie die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht die herrschende Rechtsprechung fehlerhaft angewandt hat.

9

b) Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht erfüllt seien.

10

(1) In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ständigen Rechtsprechung des bisher zuständigen 3. Senats ist eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (nur) dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dabei ist eine derartige Teilhabebeeinträchtigung beispielsweise anzunehmen bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. August 2005 - 5 C 18.04 -; Urt. v. 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, jeweils zit. nach JURIS; zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -; VGH Bayern, Beschl. v. 29. November 2010 - 12 ZB 09.2199 -; VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 1 A 143/09 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 4 LC 514/07 -; OVG Thüringen, Beschl. v. 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N; Münchener Kommentar zum BGB, 6. A., Bd. 8, SGB VIII, § 35a Rdnr. 3; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 35a Rdnr. 39, 40; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 35a Rdnr. 33, 40; Jung, SGB VIII, 2. A., § 35a Rdnr. 7, 8; vgl. auch Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 5, 7, 8; Hauck, SGB VIII, § 35a Rdnr. 29, 64: nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit). Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25. März 2010 - 4 LA 43/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 8). Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23. Januar 2012 - 12 B 1582/11 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 9. Juni 2009 - 1 B 288/09 -; VGH Bayern, Beschl. v. 7. Dezember 2010 - 12 CE 10.2326 -, jeweils zit. nach JURIS).

11

Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.

12

Es handelt sich bei den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine veraltete und überholte Rechtsprechung. Dass in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nunmehr ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist und der Begriff der „Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft“ in den maßgeblichen Bestimmungen nicht mehr ausdrücklich verwandt wird, lässt die Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung nicht entfallen. Dies ergibt sich schon aus der weitergehenden Verwendung des Begriffes „Eingliederungshilfe“ in § 35a SGB VIII und aus § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, u.a. die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

13

Dass § 35a SGB VIII im Gegensatz zu § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht auf eine „wesentliche“ Behinderung abstellt, führt ebenso wenig zu einer anderen Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wie der Hinweis der Klägerin auf die „Internationale Klassifikation für Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation, auf den von ihr angenommenen Willen des Gesetzgebers, dass es für eine Behinderung genügen solle, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung nur in einem Lebensbereich auswirke, sowie auf den Zweck des SGB VIII und das „erklärte Ziel des Gesetzgebers“. Vor allem ist weder erkennbar oder substanziiert vorgetragen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen internationalen Vorgaben widerspricht. Nicht zu folgen ist auch dem von der Klägerin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2008 (- 1 K 1469/07 -), wonach der Begriff der „Beeinträchtigung“ lediglich dazu dient, Bagatellfälle vom Anwendungsbereich der Norm auszuschließen.

14

Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts falsch auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt, weil das Bundesverwaltungsgericht die Frage, an welcher Schwelle eine relevante Beeinträchtigung beginne, nicht erörtert habe; jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung nur dann anzunehmen, wenn diese eine besonders gravierende Intensität habe. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nach der in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung steht dagegen fest, dass nicht jegliche Teilhabebeeinträchtigung in einem der relevanten Lebensbereiche ausreicht, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nur dann zu bejahen ist, wenn die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung eine besonders gravierende Intensität aufweist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - durch die in seiner Entscheidung vom 26. November 1998 beispielhaft angeführten Beeinträchtigungen nochmals hervorgehoben und damit zugleich deutlich gemacht, welche Maßstäbe hinsichtlich Art und Umfang relevanter Teilhabebeeinträchtigungen anzulegen sind. Dass einzelne Verwaltungsgerichte - zumal außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - (womöglich) eine andere Rechtsauffassung vertreten, ist danach unerheblich (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.).

15

(2) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen einer bestehenden oder drohenden Teilhabebeeinträchtigung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei der Klägerin verneint.

16

Das Gericht ist in Anlegung der oben dargelegten Maßstäbe in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Selbstzweifel der Klägerin und ihr schwaches Selbstwertgefühl sowie die Versagensängste nicht über bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilten, hinausgingen. In nachvollziehbarer Weise hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Bezugnahme auf eine persönliche Vorsprache der Klägerin und ihrer Mutter am 7. April 2009 sowie auf Stellungnahmen der Kinderärztin vom 28. März 2009 und der Klassenlehrerin vom 31. März 2009 festgestellt, dass bei der Klägerin keine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionsfähigkeit vorliege oder drohe. Auch die sonstigen Unterlagen enthielten keine Hinweise für eine soziale Ausgrenzung der Klägerin im Schulalltag und es lasse sich ihnen nichts für eine Selbstisolation der Klägerin, emotionale Blockaden oder eine depressive Symptomatik erkennen. Dass ihre alltäglichen Probleme im Umgang mit Geld oder beim Lesen der Uhr zu einem Rückzug aus sozialen Kontakten innerhalb und/oder außerhalb der Schule geführt hätten oder dies zu erwarten sei, mache sie selbst nicht geltend.

17

Die Klägerin ist in ihrer Zulassungsbegründung und dem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Mai 2011 dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert entgegengetreten.

18

Die von der Klägerin gerügte Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin leide nicht „an wesentlichen Erkrankungen“, bezieht sich ersichtlich auf neben der Dyskalkulie bestehende Erkrankungen.

19

Soweit die Klägerin geltend macht, ihre vom Verwaltungsgericht geschilderten Probleme (Selbstzweifel, schwaches Selbstwertgefühl, Versagensängste, Schwierigkeiten im Umgang mit Geld oder beim Lesen der Uhr) seien sämtlich Anzeichen einer Teilhabebeeinträchtigung und das Gericht habe die Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzung der drohenden Teilhabebeeinträchtigung überspannt, wendet sie sich lediglich erneut gegen die oben dargestellte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.

20

Auch der Schulpsychologe im Landesverwaltungsamt Dipl-Psych. N. hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2009 keine Einschätzung zu einer bestehenden oder eventuell „drohenden“ Behinderung abgegeben. Seine von der Klägerin zitierten Ausführungen zu einer „Manifestierung der Lernstörung mit ihren stark einschränkenden Anteilen für die Persönlichkeitsentwicklung“ bzw. zur Einschränkung der „Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Entwicklung“ lassen keine Rückschlüsse auf eine bestehende oder zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu.

21

Dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII deshalb nicht für erfüllt angesehen hat, weil es an der Feststellung einer psychischen Störung der Klägerin durch einen dafür qualifizierten Diagnostiker i.S.d. § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII fehle, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Gericht hat schon - wie oben dargelegt - bei der Prüfung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hinreichend erläutert, dass bei der Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch nicht absehbar zu erwarten sei. Danach kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht darauf an, ob die Verwendung des Begriffs „psychische Störung“ durch das Verwaltungsgericht eine unzureichende Differenzierung offenbart.

22

Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil ihr im Ergebnis nicht i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 6 SGB IX mehrere (unabhängige) Gutachter von der Beklagten benannt worden seien. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine solche Verpflichtung besteht, ist im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO) nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Denn über das Vorliegen des eingeklagten Anspruchs ist angesichts des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (so BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2012 - 5 C 15/11 -, zit. nach JURIS zu § 35a Abs. 1a SGB VIII).

23

c) Ob das Verwaltungsgericht, das für seine Prüfung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht den der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt hat, damit den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 -; VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -, jeweils zit. nach JURIS) gewählt hat, muss nicht abschließend geklärt werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit keine Einwendung erhoben hat, ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine andere Einschätzung geboten war.

24

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

25

Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin, die sich ohne weitere Differenzierung lediglich auf das Vorliegen „besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache“ beruft, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.).

26

Die von der Klägerin insoweit allein aufgeführten Differenzen zur Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und zu vereinzelten Literaturstimmen sind angesichts des oben dargelegten Meinungsstandes in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend anzunehmen, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.

27

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Klägerin ebenfalls nicht aufgezeigt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.).

28

Die Klägerin hat zwar mehrere Rechtsfragen formuliert. Jedoch behauptet sie lediglich eine grundsätzliche Behauptung der Rechtssache, ohne dass sie die Entscheidungserheblichkeit und die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen substanziiert darlegt. Der bloße Verweis auf die von ihr zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Rechtsprechungsdifferenzen ist von vornherein nicht ausreichend. Denn nicht jede Divergenz der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, zumal wenn sie dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Oberverwaltungsgerichts angehören, begründet ohne weiteres eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ausreichende Ausführungen insoweit erfolgten auch nicht in dem Schriftsatz vom 17. Mai 2011.

29

Darüber hinaus sind die Fragen, soweit sie die Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII betreffen, nicht entscheidungserheblich, und, soweit sie die Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII betreffen, angesichts der ständigen Rechtsprechung des bisher zuständigen Senats und der sonstigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung als bereits geklärt anzusehen.

30

4. Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben.

31

Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) sowie die ebenfalls von ihr gerügte Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots beziehen sich allein auf eine von ihr für notwendig gehaltene Sachverhaltsaufklärung zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Auf das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals kommt es aber - wie oben unter 1. im Einzelnen dargelegt - nicht entscheidungserheblich an, weil die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht erfüllt ist.

32

Es kann danach offen bleiben, ob der Zulassungsantrag insoweit überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Denn grundsätzlich hätte es in der Antragsbegründungsschrift auch Ausführungen dazu bedurft, dass ohne die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. unterbliebene weiteren Aufklärung des Sachverhaltes - namentlich bei einer Beweisaufnahme - voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.).

33

II. Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

34

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann gegeben, wenn der klägerische Rechtsstandpunkt ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint. Dabei dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (so BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -; Beschl. v. 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, jeweils zit. nach JURIS).

35

Ausgehend von diesen Maßstäben waren von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Zulassungsantrag gegeben.

36

III. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.