Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 13.1283

bei uns veröffentlicht am23.04.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für seine Unterbringung im Internat J. ... im Zeitraum vom September 2011 bis 9. August 2012 verneint.

1.1 Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, die vom Jugendamt getroffene Entscheidung sei nicht schon deshalb fehlerhaft, weil es im Verwaltungsverfahren nicht abschließend geprüft habe, ob eine seelische Behinderung vorliege und in welchen Bereichen diese eine Teilhabebeeinträchtigung kausal bedinge, kann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen. Denn im Rahmen der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage ist nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII nachgekommen ist, sondern ob der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe - hier die Übernahme der Internatskosten im streitigen Zeitraum - besteht (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 - BVerwGE 144, 364, Rn. 12 bei juris).

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der selbstbeschafften Hilfe abgestellt (§§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 35a SGB VIII) und in diesem Zusammenhang eine seelische Behinderung des Klägers (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2012 sowie die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bejaht. Zur Beurteilung der aus der seelischen Behinderung resultierenden Defizite für die soziale Integration des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend die sozialpädagogische Prüfung berücksichtigt, die der Beklagte aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen vorgenommen hat, da die fachliche Beurteilung zur Feststellung des Defizits bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft den Fachkräften des Jugendamts obliegt (vgl. den im Prozesskostenhilfeverfahren des Klägers ergangenen Beschluss des Senats vom 4.3.2013 - 12 C 13.38 - m. w. N.).

1.2 Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht die vom Beklagten vorgenommene Bewertung des Ausmaßes der beim Kläger bestehenden Beeinträchtigungen für nachvollziehbar hält und die Entscheidung zur mangelnden Erforderlichkeit und Geeignetheit der konkret beantragten Hilfemaßnahme als rechtlich nicht zu beanstanden bewertet.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beurteilung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, dass dem Jugendhilfeträger aber im Hinblick auf die Auswahlentscheidung über die Hilfeart ein Entscheidungsspielraum eröffnet ist, weil es sich hierbei um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses handelt, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt und auch nicht durch eine gerichtliche Bewertung - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - ersetzt werden kann (BayVGH, B. v. 4.3.2013, a. a. O. m. w. N.).

Vorliegend hat die Fachkraft des Jugendamts in der Stellungnahme vom 4. April 2013 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 35a SGB VIII gehört, da bei ihm Auffälligkeiten im sozialen Bereich vorliegen, die alle Lebensbereiche betreffen, weshalb ein gewisses bereits vorhandenes Defizit bei der Teilhabe zu bejahen sei. Diese Probleme werden vom Jugendamt jedoch als nicht so schwerwiegend erachtet, weshalb dieses im Rahmen des ihm eröffneten Entscheidungsspielraums hinsichtlich der notwendigen und geeigneten Hilfeart zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die selbstbeschaffte familienersetzende Hilfe in Form der stationären Internatsunterbringung mit psychologischer Betreuung vorliegend nicht erforderlich war.

Die Einwendungen des Klägers gegen diese Beurteilung greifen nicht durch. Die vom Jugendamt vorgenommene Bewertung der Art und des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspricht den vorliegenden schulischen Stellungnahmen. Bereits in den Schulberichten der ...schule wird von schulischen Problemen des Klägers infolge der diagnostizierten Legasthenie und Aufmerksamkeitsstörung, aber auch von Schwierigkeiten im sozialen und emotionalen Bereich berichtet. Dem Kläger wird aber gerade im 4. Schuljahr eine Besserung, auch in seinem Verhalten bei den Kontakten zu seinen Mitschülern, bescheinigt (persönlicher Brief zum Halbjahr vom Februar 2011, Bl. 4 der Behördenakte; pädagogisches Wortgutachten zum Übertritt vom 22.7.2011, Bl. 3 der Behördenakte). In der ergänzenden Stellungnahme der ehemaligen Klassenlehrerin der ...schule vom 14. September 2012 wird zwar relativierend darauf hingewiesen, dass die persönlichen Briefe an die Kinder stets positiv geschrieben würden, die Besserung im Lern- und Sozialverhalten des Klägers, insbesondere seit Beginn der 4. Klasse, ergebe sich aber auch aus der Schulstellungnahme zum Eingliederungshilfeantrag (Bl. 7 f. der Behördenakte) sowie aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2012 selbst. Soweit darin im Übrigen ausgeführt wird, dass der Kläger noch Hilfestellung und „Begleitung mit viel Struktur und klaren Vorgaben“ benötigt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass hieraus ebenso wenig wie aus der vorgelegten Stellungnahme des Fahrers des Schulbusses vom 12. März 2013 darauf geschlossen werden kann, dass schwerwiegende Probleme des Klägers wie z. B. totale Vereinzelung in der Schule vorgelegen hätten. Auch im Entwicklungsbericht des J. ... vom 10. September 2012 wird zwar von Konflikten des Klägers mit Gleichaltrigen berichtet, zugleich aber auch festgestellt, dass dem Kläger die gemeinsamen Beschäftigungen mit den Mitschülern äußerst wichtig seien und er bei Gruppenaktivitäten gerne dabei sei.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, in der Stellungnahme des Jugendamts vom 7. April 2013 werde überhaupt nicht auf die fachärztliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 eingegangen. Denn das genannte Schreiben des Beklagten verweist auf die angefügte sozialpädagogische Stellungnahme vom 4. April 2013, in der sich die zuständige Fachkraft des Jugendamts mit den vom Facharzt genannten Gründen für seine Empfehlung zum Verbleib des Klägers im Internat auseinander setzt und letztendlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die stationäre Unterbringung in der beantragten Form nicht zwingend erforderlich ist. Das wird zum Einen damit begründet, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen und schulischen Berichten keine Notwendigkeit für ein über die Möglichkeiten einer Regelschule hinausgehendes schulisches Förderangebot ergibt. Im Hinblick auf die erforderliche Unterstützung bei Integrationsproblemen und Konfliktsituationen in der Schule wird auf die an der Mittelschule vorhandenen Jugendsozialarbeiter, den mobilen sonderpädagogischen Dienst und die Schulpsychologin hingewiesen. Weiter wird angeführt, dass sich die Rahmenbedingungen eines strukturierten Tagesablaufs auch in einer teilstationären Jugendhilfemaßnahme mit fachlicher (heilpädagogischer) Betreuung sowie gegebenenfalls durch die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen mittels einer sozialpädagogischen Familienhilfe erreichen lassen und damit das soziale (familiäre) Umfeld des Klägers einbezogen und erhalten bleibt.

Angesichts dessen fehlt es schon an der notwendigen Darlegung und ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass das Jugendamt bei dieser Bewertung allgemein gültige fachliche Maßstäbe nicht beachtet hat bzw. sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind. Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um eine selbstbeschaffte Hilfe handelt, musste der Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität und Verlässlichkeit, auf die in der fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 abgestellt wird, die seit September 2011 andauernde Unterbringung des Klägers im J. ... berücksichtigen. In der sozialpädagogischen Stellungnahme vom 4. April 2013 wird sowohl auf die Beeinträchtigungen im schulischen Bereich als auch auf die Bearbeitung von Integrationsproblemen eingegangen und die fehlende Erforderlichkeit der begehrten stationären Unterbringung mit den aufgezeigten, an der öffentlichen Schule vorhandenen Unterstützungsangeboten in Kombination mit einer Nachmittagsbetreuung, gegebenenfalls unterstützt durch ambulante Hilfen, nachvollziehbar begründet.

Inwiefern es auf der Hand liegen soll, dass derartige alternative Hilfen nicht ausreichen, erschließt sich dem Senat nicht und wird auch in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Gründe, weshalb vorliegend eine pädagogisch-psychologisch interdisziplinäre Betreuung durch Fachkräfte erforderlich sein soll, die dem Kläger ständig, also Tag und Nacht, stützend zur Verfügung stehen müssten, ergeben sich weder aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 noch aus der Begründung des Zulassungsantrags. Solche sind im Übrigen auch auf der Grundlage der oben dargestellten Feststellungen zum Integrationsrisiko des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Erforderlichkeit einer stationären Unterbringung, wie der Kläger selbst ausführt, nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Mutter des Klägers eine Entlastung von ihrer sich aus dem Personensorgerecht ergebenden Pflicht zur vollumfänglichen Betreuung ihres Sohnes einschließlich der schulischen Belange wünschte.

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in der Stellungnahme vom 4. April 2013 angesprochene Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz mit Hilfe ambulanter Maßnahmen wie der sozialpädagogischen Familienhilfe nicht zum Erfolg geführt hätte. Auf die Krankheit des (nicht sorgeberechtigten) Vaters des Klägers kommt es insoweit nicht an, weil der Kläger und seine Mutter erst nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums, also ab dem 8. September 2012 zu diesem gezogen sind. Daher kann auch dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass aufgrund der psychischen Erkrankung des Vaters eine sozialpädagogische Familienhilfe kaum zielführend gewesen wäre. Im Hinblick auf die Versorgung der pflegebedürftigen Großmutter des Klägers durch dessen Mutter hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass diese ihre Mutter später sogar von einem anderen Wohnort aus betreuen konnte. Danach besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Pflege derart belastet war, dass die vom Jugendamt alternativ vorgeschlagenen Hilfemaßnahmen - zumal diese eine Nachmittagsbetreuung des Klägers vorsehen - nicht geeignet gewesen wären, dessen Teilhabebeeinträchtigung zu beseitigen.

Zudem weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die begehrte Fremdunterbringung die Teilhabe des Klägers in der Familie und in der Gesellschaft in seinem Heimat- und damaligen Wohnort beeinträchtigt, zumal der Kläger in der weiteren Entwicklung im streitgegenständlichen Zeitraum wegen der Entfernung zur Schule die Mutter auch an den Wochenenden nicht mehr besucht hat. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, vor diesem Hintergrund sei die sozialpädagogische Entscheidung, dem Erhalt des familiären und sozialen Umfelds Vorrang einzuräumen und daher ambulante und teilstationäre Hilfe anzubieten, nachvollziehbar, begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken.

1.3 Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Jugendamt des Beklagten bei der Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers und bei der Bewertung der Erforderlichkeit der Hilfeart keine weiteren Stellen eingebunden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein solches Erfordernis insbesondere auch nicht aus dem im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 4. März 2013 (12 C 13.38) ableiten. In dieser Entscheidung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der damals noch gänzlich fehlenden Beurteilung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 durch Fachkräfte des Jugendamts begründet. Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass diese auf der Grundlage der fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 weitere Feststellungen zu Art und Inhalt der Gefährdung der sozialen Integration und der sozio-emotionalen Entwicklung des Klägers zu treffen und auf dieser Grundlage die zur Beseitigung des Integrationsrisikos erforderliche Hilfeart zu bewerten hätten, wozu es gegebenenfalls der Heranziehung weiteren - möglicherweise externen - Sachverstands bedürfe (Beschluss vom 4.3.2013, a. a. O. Rn. 7). Diesen Anforderungen entspricht die Stellungnahme der sozialpädagogischen Fachkraft des Jugendamts des Beklagten vom 4. April 2013 und deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Danach wird aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers in allen Lebensbereichen bejaht, die fachärztliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 zu der bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 23. September 2011 und zum Entwicklungsbericht des J. ... vom 10. September 2012 in Bezug gesetzt und danach die Erforderlichkeit der beantragten stationären Eingliederungshilfe bewertet. Diese Einschätzung erweist sich, wie oben ausgeführt, auch als tragfähig, ohne dass es hierzu der Heranziehung weiteren Sachverstands bedurfte.

1.4 Soweit im Zulassungsverfahren weiter eingewandt wird, der Mutter des Klägers seien keine alternativen Hilfemaßnahmen angeboten worden, trifft dies nach den vorliegenden Akten nicht zu. Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamts des Beklagten vom 18. Januar 2012 (Bl. 13 der Widerspruchsakte) wurden der Mutter des Klägers, nachdem sich diese wegen des anstehenden Schulwechsels Ende Juli 2011 an das Jugendamt wandte, weniger einschneidende Hilfsangebote in Form des Besuchs der ...schule S. mit einer anschließenden Nachmittagsbetreuung sowie eine heilpädagogisch orientierte Tagesstätte in S. angeboten. Im Schreiben vom 5. September 2011, mit dem das Jugendamt der Mutter des Klägers die telefonisch angeforderten Antragsunterlagen übermittelte, wurde zudem auch auf den Besuch der ...-Schule in E. und der Möglichkeit einer dortigen ganztägigen Betreuung hingewiesen (Bl. 10 der Behördenakte).

Wenn der Kläger hiergegen einwendet, die Gespräche seien ausschließlich telefonisch erfolgt und die Mutter des Klägers könne sich nur noch an den Vorschlag des Besuchs der Mittelschule in Simbach mit einer Nachmittagsbetreuung erinnern, stellt das die Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten zu den vorgeschlagenen Alternativen nicht in Frage. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Beklagten zu den mit der Mutter des Klägers geführten Telefonaten (Bl. 9 der Behördenakte) ergibt, hat diese erstmals am 28. Juli 2011 wegen des unmittelbar bevorstehenden Schulwechsels Kontakt zum Jugendamt aufgenommen und den Wunsch nach Gewährung der Eingliederungshilfe für den Kläger von vornherein ausschließlich auf die Übernahme der Internatskosten im J. ... beschränkt, bei dem sie noch am gleichen Tag und ohne Einbindung des Jugendamts einen Besichtigungstermin wahrnahm. Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens war damit nicht möglich. Es entspricht indes nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers, nur „Zahlstelle“ zu sein. Vielmehr ist seine Einbeziehung in den Entscheidungsprozess erforderlich, damit er seine aus §§ 36a Abs. 1, 79 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1, Rn. 31 bei juris).

Dem Vorbringen des Klägers, der Besuch der ...-Schule in E. sei angesichts der Beschreibungen des während des Grundschulbesuchs des Klägers tätigen Schulbusfahrers (Schreiben des Herrn ... vom 12.3.2013) für die Mutter des Klägers absolut undenkbar gewesen, ist entgegenzuhalten, dass gerade diese Stellungnahme das vom Verwaltungsgericht angesprochene Integrationsdefizit des Klägers im Heimatort belegt, welches durch die Fremdunterbringung des Klägers noch verstärkt wurde. Im Übrigen bestand für den Kläger auch die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit des Schul- und Tagesstättenbesuchs in S..

Aus den Darlegungen in der Zulassungsbegründung ergeben sich danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Weitere Zulassungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt deshalb insgesamt ohne Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

3. Gegen diesen Beschluss gib es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Damit wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Mai 2013 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 13.1283

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 13.1283

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 13.1283 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 13.1283 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 13.1283 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2012 - 5 C 21/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/200

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2012 - 5 C 15/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten als Träger der Jugendhilfe die Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 13.1283.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Mai 2015 - Au 3 E 15.667

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweilige

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.874

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 03. Aug. 2015 - Au 3 K 15.666

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.666 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 3. August 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: ambulante Jugendhilfe (heilpädagogis

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.690 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; seelisc

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten als Träger der Jugendhilfe die Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010.

2

Der am 16. Mai 2000 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an klassischem frühkindlichem (Kanner-)Autismus. Seit Mai 2004 nimmt er an einer heilpädagogischen Reittherapie teil. Die Kosten hierfür trug der Beklagte zunächst als Träger der Sozialhilfe im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Kinder- und Jugendarztes Dr. med. H. des Sozialpädiatrischen Zentrums in T. vom 16. Oktober 2008, wonach frühkindlicher Autismus eine seelische Behinderung darstellt, gewährte der Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 das heilpädagogische Reiten als Leistung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe.

3

Den unter dem 16. November 2009 gestellten Folgeantrag des Klägers für Fördereinheiten der heilpädagogischen Reittherapie ab 1. Januar 2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2010 ab. Daraufhin trugen die Eltern des Klägers seit Januar 2010 die Kosten des heilpädagogischen Reitens. Der Beklagte begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Übernahme der Kosten um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Das heilpädagogische Reiten sei eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, gehöre als solche aber nicht zu den in der Heilmittel-Richtlinie aufgenommenen verordnungsfähigen Heilmitteln. Als freiwillige Leistung werde die Hilfe für eine heilpädagogische Reittherapie generell nach zwei Jahren beendet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Rechtsausschuss des Beklagten unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - zurück. Diese Vorschrift beschränke den Anspruch auf heilpädagogische Leistungen im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe auf Kinder, die noch nicht eingeschult seien. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Er besuche eine Förderschule. Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung gefolgt und hat dessen Klage abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010 wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten zu bewilligen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem klassischen frühkindlichen (Kanner-)Autismus um eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensaltertypischen Zustand für mehr als sechs Monate handele. Dem Kläger sei wegen seines frühkindlichen Autismus, der mit einer schweren Kommunikationsstörung und fehlendem Sprechvermögen verbunden sei, der Zugang zur Gesellschaft in erheblichem Umfang versperrt. Das heilpädagogische Reiten sei keine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, sondern eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dass der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum eingeschult gewesen sei, stehe der Bewilligung dieser Leistung nicht entgegen. Die Vorschriften des § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX seien nicht dahin zu verstehen, dass die Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nur für noch nicht eingeschulte Kinder vorgesehen werde. Nichts lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber angenommen habe, behinderte Kinder, die eine ihrer Behinderung entsprechende Schule besuchten, würden dort in dem erforderlichen Maß auch heilpädagogisch betreut. Das heilpädagogische Reiten sei für den Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum eine geeignete und erforderliche Eingliederungshilfe gewesen.

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Anspruch eines eingeschulten Kindes auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form des heilpädagogischen Reitens nicht durch § 35a Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - ausgeschlossen werde, steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

Der vom Kläger - wie nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt worden ist - der Sache nach von Beginn an geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010 verauslagten Aufwendungen für eine Therapieeinheit heilpädagogischen Reitens pro Woche folgt aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

9

Diese Vorschrift verleiht einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen. Das sind Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist. Der Übernahmeanspruch setzt nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

10

Die Beteiligten gehen, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Kläger den Beklagten mit seinem unter dem 16. November 2009 gestellten "Folgeantrag für Fördereinheiten der heilpädagogischen Reittherapie ab 1. Januar 2010" rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat. Des Weiteren steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe der vom Oberverwaltungsgericht zuerkannte Bedarf von einer wöchentlichen Therapieeinheit heilpädagogischen Reitens unaufschiebbar war. Zu entscheiden ist allein darüber, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX ein Anspruch auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zustand. Das ist der Fall.

11

1. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2).

12

Im Rahmen der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO) ist dagegen nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII nachgekommen ist und hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme eines der dort in Nr. 1 bis 3 abschließend bezeichneten Ärzte oder Psychotherapeuten eingeholt hat. Denn über das Vorliegen des eingeklagten Anspruchs ist angesichts des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 156.83 - Buchholz 402.25 § 6 AsylVfG Nr. 4 S. 3<7> m.w.N.).

13

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorlagen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

14

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wich die seelische Gesundheit des seit seiner Geburt an klassischem frühkindlichem (Kanner-)Autismus leidenden Klägers länger als sechs Monate von dem lebensaltertypischen Zustand ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner aus § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung zur Spruchreifmachung insoweit auf die bei den Akten befindlichen ärztlichen Bescheinigungen des Kinder- und Jugendarztes Dr. med. H. des Sozialpädiatrischen Zentrums in T. vom 16. Oktober 2008 und vom 10. Juni 2011 sowie dessen Schreiben vom 19. November 2010 gestützt und sich die dortigen Feststellungen zu Eigen gemacht. Dies ist, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Arzt nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu den in § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII bezeichneten Ärzten oder Psychotherapeuten gehört, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensvorschrift des § 35a Abs. 1a SGB VIII verpflichtet allein den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stellungnahme eines entsprechenden Arztes oder Psychotherapeuten einzuholen. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Kläger aufgrund seines frühkindlichen Autismus mit schwerer Kommunikationsstörung und dem fehlenden Sprechvermögen der Zugang zur Gesellschaft in erheblichem Umfang versperrt ist. Die genannten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

15

2. § 35a Abs. 2 SGB VIII ordnet an, dass die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet wird. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

16

a) Das heilpädagogische Reiten ist im konkreten Fall der Art nach eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX) und keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX). Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Abgrenzung dieser beiden Leistungsarten von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (aa). Diesen Maßstab hat es auch rechtsfehlerfrei angewandt (bb).

17

aa) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. zur sozialen Rehabilitation, und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 5 Rn. 17 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 6 Rn. 21). Entscheidend ist, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 - FEVS 49, 184 <188> und vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - SozR 4-2500 § 18 SGB V Nr. 1 Rn. 10). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalles zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.).

18

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an und dienen deren Überwindung (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.). Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O. Rn. 11). Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 a.a.O. Rn. 16 f.). Des Weiteren zielen die Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darauf, den behinderten Menschen soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (vgl. § 55 Abs. 1 SGB IX).

19

Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX knüpfen an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen dazu, Behinderungen, einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Abs. 1 Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbstätigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Abs. 1 Nr. 2). Für die Einordnung als medizinische Behandlung ist nicht entscheidend, ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O.).

20

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bejaht. Das heilpädagogische Reiten knüpft nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall an die sozialen Folgen des frühkindlichen Autismus (z.B. Abkapselung und Beziehungsarmut) an. Es soll dem Kläger vorrangig den Zugang zur Gesellschaft, der ihm wegen seines Autismus mit schwerer Kommunikationsstörung und fehlendem Sprechvermögen in erheblichem Umfang versperrt ist, ermöglichen bzw. - soweit vorhanden - sichern. Ziel des heilpädagogischen Reitens ist es, den Kläger über den Kontakt zum Pferd und die nonverbale Kommunikation mit diesem emotional zu befähigen, sich zunehmend auch auf andere Personen, etwa die Heilpädagogin, Kinder auf dem Reiterhof oder seine Klassenkameraden einzulassen und mit ihnen zu kommunizieren.

21

b) Der Anspruch auf Gewährung des heilpädagogischen Reitens als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist nicht deshalb gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ausgeschlossen, weil der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum eingeschult war und eine seiner Behinderung entsprechende Förderschule besuchte.

22

Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX insbesondere heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dahin zu verstehen, dass sie die Gewährung heilpädagogischer Leistungen als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für eingeschulte Kinder oder Jugendliche ausschließt. Die grammatikalische Auslegung zwingt nicht zu einem derartigen Normverständnis. Die Anwendung der anderen Auslegungskriterien weist eindeutig in die entgegengesetzte Richtung.

23

(aa) Dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 SGB IX kann nicht ausschließlich oder zumindest hinreichend deutlich entnommen werden, dass es sich bei dem in Nr. 2 genannten Leistungstatbestand um einen in der Weise speziellen Tatbestand handelt, dass er den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 55 Abs. 1 SGB IX versperrt.

24

Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt sich, dass § 55 Abs. 2 SGB IX von einem beispielhaften, offenen Leistungskatalog ausgeht (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 14). Die Stellung des Wortes "insbesondere" ist auch für eine Auslegung dahin offen, dass es sich auf die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit bezieht mit der Folge, dass sich die Beispielhaftigkeit nicht nur auf die in Nr. 2 genannten heilpädagogischen Leistungen, sondern auch auf den dort bezeichneten Personenkreis ("Kinder, die noch nicht eingeschult sind") erstreckt.

25

(bb) Für eine Auslegung, dass der Anspruch eingeschulter Kinder oder Jugendlicher auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 SGB IX unterfällt, spricht vor allem die Gesetzessystematik, die zugleich die Zielsetzung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe widerspiegelt.

26

Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist das Leistungssystem der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe auf Offenheit und Lückenlosigkeit angelegt, da anders eine wirksame Erfüllung der in § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII normierten Aufgabe der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nicht möglich und sicherzustellen wäre. Diese Aufgabe besteht darin, eine drohende seelische Behinderung von Kindern oder Jugendlichen zu verhüten oder ihre seelische Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die betroffenen Kinder oder Jugendlichen in die Gesellschaft einzugliedern, wozu insbesondere gehört, ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Aus dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind.

27

Die Offenheit des Leistungssystems hat in der Normstruktur des § 55 SGB IX insoweit ihren Niederschlag gefunden, als die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Absatz 1 generalklauselartig umschrieben und in Absatz 2 anhand eines nicht abschließenden Beispielskatalogs konkretisiert werden. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt diesen Befund. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 3 und 6 SGB IX). Als weiterer in dieselbe Richtung weisender systematischer Aspekt tritt hinzu, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie das Wort "neben" belegt - die verschiedenen Leistungsarten der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe selbständig nebeneinander stellt.

28

Aus dem Nebeneinander der Leistungsarten wird zugleich deutlich, dass der eingliederungsrechtliche Bedarf an heilpädagogischen Leistungen für den Zeitraum der Beschulung in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung, auf den auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder oder Jugendliche zurückzugreifen ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen), nicht abschließend und erschöpfend geregelt ist. Nach ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung deckt diese Vorschrift nur den eingliederungsrechtlichen Bedarf ab, der durch den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bedingt ist. Danach sind heilpädagogische Maßnahmen zu gewähren, wenn diese erforderlich und geeignet sind, seelisch behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kindern oder Jugendlichen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Mangels seines abschließenden Charakters bietet § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass bei eingeschulten Kindern oder Jugendlichen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe im Interesse der sozialen Integration nicht aus § 55 Abs. 1 SGB IX hergeleitet werden kann. Ein anderes Verständnis liefe auch der auf Offenheit und Lückenlosigkeit gerichteten Zielsetzung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe zuwider. Besteht zugunsten eines eingeschulten Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall ein eingliederungsrechtlicher Bedarf an heilpädagogischen Leistungen und dient die gebotene Leistung nicht einer angemessenen Schulbildung, könnte dieser Bedarf ansonsten weder auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 SGB IX, noch unter Heranziehung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII oder anderer Bestimmungen befriedigt werden. Dies stände mit der aufgezeigten Konzeption des Leistungssystems der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nicht im Einklang.

29

(cc) Die Entstehungsgeschichte bekräftigt dieses Auslegungsergebnis. Die Vorschriften des § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Regelungen des § 40 Abs. 1 Nr. 2a Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.V.m. § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung zeitgerecht fortentwickeln, ohne deren Regelungsgehalt im Kern zu ändern (vgl. BTDrucks 14/5074 S. 111, 14/5531 S. 9 und 14/5800 S. 29). Während § 39 Abs. 1 BSHG - ähnlich § 55 Abs. 1 SGB IX - einen generalklauselartigen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe regelte, nannte § 40 Abs. 1 BSHG die im Rahmen der Eingliederungshilfe besonders bedeutsamen Maßnahmen. Demzufolge wollte der Gesetzgeber bereits mit der Einführung des § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG durch das 3. BSHG-Änderungsgesetz vom 25. März 1974 (BGBl I S. 777), mit der die "heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind", erstmals einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Regelung zugeführt wurden, lediglich die Bedeutung dieser Maßnahmen für die Effektivität der Eingliederungshilfe für Kinder, die von Geburt oder der frühen Kindheit an behindert sind, besonders hervorheben. Zu diesem Zweck löste er in § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG die "heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind", von der Ausrichtung auf den Schulbesuch und stellte diesen Leistungstatbestand selbständig neben den Leistungstatbestand des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, der eine derartige Ausrichtung enthielt. § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung bestimmte, dass heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG auch gewährt werden, wenn die Behinderung eine spätere Schulbildung oder eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit voraussichtlich nicht zulassen wird. Damit wurde klargestellt, dass die heilpädagogischen Möglichkeiten auch in schweren Behinderungsfällen ausgeschöpft werden sollen, wenn durch sie nur ganz allgemein die Möglichkeiten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft verbessert werden können oder die Pflegebedürftigkeit um einiges gemildert werden kann (vgl. BTDrucks 7/308 S. 14 und BRDrucks 743/74 S. 4 f. sowie Urteil vom 30. Mai 2002 - BVerwG 5 C 36.01 - Buchholz 436.01 § 12 EingliederungshilfeVO Nr. 1 S. 3 f.). Es fehlt an jedem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG i.V.m. § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung als eine den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 39 Abs. 1 BSHG sperrende Ausschlussregelung verstanden wissen wollte. Ebenso wenig ist den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die heilpädagogischen Leistungen im Zeitraum der Beschulung in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung einer abschließenden und erschöpfenden Regelung zuführen wollte.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.