Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Aug. 2018 - Au 2 K 18.286

published on 09/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Aug. 2018 - Au 2 K 18.286
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung als Soldat auf Zeit.

1. Der am ... 1999 in ... geborene Kläger erlangte zunächst am 19. Juni 2015 seine Fachoberschulreife. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 nahm er den Dienst bei der Bundeswehr auf und wurde zum Soldaten auf Zeit ernannt (festgesetztes Dienstzeitende zuletzt: 30.9.2018). Der Kläger stand zuletzt im Dienstgrad eines Obergefreiten (Besoldungsgruppe A4) und wurde bei der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben (SABCAbw/GSchAufG) in ... eingesetzt.

Im Rahmen seines Dienstantritts bestätigte der Kläger am 4. Oktober 2016 mit seiner Unterschrift, dass er eine sog. Sammelbelehrung erhalten und sich mit dieser vertraut gemacht habe. Hierin war u.a. die „Belehrung gemäß ZDv 10/5 ‚Leben in der militärischen Gemeinschaft‘, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln“ enthalten. Insoweit wurde der Kläger über die strafrechtlichen Folgen eines unbefugten Erwerbs oder Besitzes bzw. einer unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln - insbesondere Marihuana - belehrt. Es wurde in disziplinarrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes gegen das „Verbot der ZDv 10/5 Nr. 404“ verstießen; dies gelte für jede Art von Drogen und auch, soweit es sich um den erstmaligen oder geringfügigen Konsum handele. In dienstrechtlicher Hinsicht könne der Betäubungsmittelmissbrauch bei Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren - auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis - zu einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen.

Seit 14. Juli 2017 befand sich der Kläger aufgrund eines eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG) im Status „krank zu Hause“.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 9. Oktober 2017 wurde die Kasernenleitung darüber informiert, dass der Kläger bei einer polizeilichen Routinekontrolle in ... am 1. Oktober 2017, 18.35 Uhr mit insgesamt 3,23 g Marihuana angetroffen worden sei, die er in der Außentasche seiner Tarnfleckjacke mitgeführt habe. Der Kläger habe keine näheren Angaben zur Sache machen wollen.

Ausweislich eines Vermerks der Kasernenleitung vom 17. Oktober 2017 zur Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft sei der Status des Klägers „krank zu Hause“ nach Kenntnis vom Betäubungsmittelfund am 12. Oktober 2017 aufgehoben worden; der Kläger sei zum 16. Oktober 2017 zum Dienst befohlen worden, um weitere Maßnahmen und Ermittlungen einzuleiten. Der Kläger sei jedoch nicht zum Dienst erschienen, da er sich zum 14. Oktober 2017 in ... in stationäre ärztliche Behandlung begeben habe.

Im Rahmen einer internen Vernehmung vom 24. Oktober 2017 in ... wollte der Kläger gegenüber der Wehrverwaltung keine Angaben zu dem Vorfall vom 1. Oktober 2017 machen. Ausweislich des Vernehmungsvermerks sei der Kläger zum Zeitpunkt des Betäubungsmittelfunds durch die Polizei in militärischer Kleidung angetroffen worden.

Mit internem Schreiben vom 24. Oktober 2017 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers für ihn beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Diesem Antrag schloss sich der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte mit Nachdruck an; zur Begründung wurde u.a. auf die beim Kläger aufgefundene nicht unerhebliche Marihuana-Menge verwiesen. Die beabsichtigte Entlassung wurde dem Kläger am 24./25. Oktober 2017 durch die Wehrverwaltung in ... eröffnet; der Kläger verweigerte insoweit die Unterschrift des Eröffnungsvermerks.

Mit Stellungnahme vom 22. November 2017 stimmte die Gruppe der Soldaten im Personalrat der beabsichtigten fristlosten Entlassung des Klägers zu. Eine Nichtentlassung des Klägers würde angesichts der bei ihm aufgefundenen nicht unerheblichen Marihuana-Menge auch bei Verhängung einer hohen Geldbuße als Disziplinarmaßnahme die militärische Ordnung und Disziplin gefährden.

2. Mit undatiertem Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr - gegen Empfangsbekenntnis übergeben am 27. November 2017 - wurde der Kläger sodann mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Verfügung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass sich die Entlassung auf § 55 Abs. 5 SG stütze. Im Fall des Klägers sei eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung gegeben, die sich aus vorsätzlich und schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen i.S.v. § 23 Abs. 1 SG und einer Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr ergebe. Durch den Besitz von Betäubungsmitteln im Rahmen des Vorfalls vom 1. Oktober 2017 habe der Kläger, der durch die Polizei im Feldanzug angetroffen worden sei, gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verstoßen. Zudem stehe der Kläger in Verdacht, gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 SG) verstoßen und eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln seien für Soldaten nach der Zentralrichtlinie A2-2360/0-0-2 Nr. 503 innerhalb und außerhalb des Dienstes verboten; hierüber sei der Kläger nachweislich bei Dienstantritt auch belehrt worden. Auch ein einmaliger Verstoß gegen Dienstvorschriften sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung oder gar zum Drogenkonsum zu verleiten und damit Disziplinlosigkeit und einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Der Besitz oder der Konsum von Betäubungsmitteln sei unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr und jedes einzelnen Angehörigen der Streitkräfte. Entlastende Aspekte, die es ermöglicht hätten, ausnahmsweise von einer Entlassung abzusehen, hätten im Fall des Klägers nicht festgestellt werden können. Nach alledem sei der Kläger im Wege pflichtgemäßen Ermessens vorzeitig zu entlassen, da nur so einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung entgegengewirkt werden könne.

Gegen den am 27. November 2017 bekannt gegebenen Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2017 Beschwerde ein, die nach Akteneinsicht mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Januar 2018 begründet wurde. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Januar 2018 - dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30. Januar 2018 übermittelt - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Nachahmungsgefahr bestehe; die Entlassung des Klägers sei geboten, um andere Soldaten vom Betäubungsmittelkonsum im Zuge allgemeiner Disziplinlosigkeit abzuhalten. Auch das Ansehen der Bundeswehr würde durch den Verbleib des Klägers gefährdet, es bestehe eine berechtigte Erwartung an die Integrität der Bundeswehr und daran, dass sich Berufs- und Zeitsoldaten von Betäubungsmitteln fernhalten. Dem stehe entgegen, dass der Kläger beim Betäubungsmittelfund in Uniform durch die Polizei aufgegriffen worden sei. Im Fall des Klägers sei auch kein atypischer Fall gegeben, so dass für zusätzliche Ermessenserwägungen i.R.v. § 55 Abs. 5 SG kein Raum sei.

3. Mit seiner am 23. Februar 2018 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

den am 27. November 2017 bekannt gegebenen Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr in Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 24. Januar 2018 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG seien nicht gegeben. Insbesondere sei seitens der Beklagten vom Vorliegen einer erheblichen Straftat ausgegangen worden. Nach der mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 7. Februar 2018 (Az. ...) erfolgten Einstellung des betäubungsmittelrechtlichen Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO sei dieser Annahme jedoch die Grundlage entzogen. Es fehle daher bereits am Tatbestandsmerkmal einer Pflichtverletzung. Im Übrigen verletze auch bei weitem nicht jede Straftat den Kernbereich des § 55 Abs. 5 SG und rechtfertige eine fristlose Entlassung. Es sei nicht erkennbar, weshalb ein einzelner Vorfall geeignet sein solle, in der Öffentlichkeit negative Rückschlüsse auf das Verhalten anderer Soldaten, die allgemeine Dienstauffassung der Truppe oder auf die militärische Disziplin zuzulassen. Der Vorgang sei - soweit ersichtlich - bislang weder der Öffentlichkeit bekannt noch in der Truppe verbreitet worden. Auch sei ein einzelner Verstoß nicht geeignet, die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr zu stören.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassung sei rechtmäßig. Die begangene Dienstpflichtverletzung rechtfertige die Entlassung des Klägers. Denn ein Verbleib des Klägers im Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährden. Bereits der einmalige Besitz von Betäubungsmitteln gefährde die militärische Ordnung erheblich, da die Gefahr bestehe, dass der Erwerb, Besitz und Konsum im Wege von Nachahmungstaten um sich greift. Maßgeblich sei, dass die Verteidigungsbereitschaft jeder Einheit und der Bundeswehr insgesamt in Frage gestellt würde, wenn derartige Handlungen nicht konsequent geahndet würden. Auch wäre das Ansehen der Bundeswehr durch einen Verbleib des Klägers ernstlich gefährdet, da eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr bestehe. Diese Erwartung gehe dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten als Berufswaffenträger mit Betäubungsmitteln nicht zu tun haben. Zudem habe der Kläger gegen seine in § 11 SG normierte Gehorsamspflicht verstoßen, da die Zentralrichtlinie S2-2360/0-0-2 Nr. 172 den Besitz von Betäubungsmitteln für Soldaten auch außerhalb des Dienstes und außerhalb von militärischen Liegenschaften verbiete. Dass durch das Amtsgericht zwischenzeitlich gemäß § 153 Abs. 2 StPO von einer Strafe abgesehen worden sei, bestätige nur den behördlich festgestellten Sachverhalt.

5. Ausweislich der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft ... und der dort enthaltenen Strafanzeige wurden der Kläger und eine weitere Person am 1. Oktober 2017, 18.35 Uhr in ... (OT ...) polizeilich kontrolliert, nachdem sie sich im Umfeld einer Spielhalle verdächtig verhalten hatten. Hierbei wurden beim Kläger vier Druckverschlusstütchen mit Marihuana (insgesamt 3,23 g) aufgefunden. Gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 14. November 2017 (Az. ...), der wegen Verstoßes u.a. gegen § 29 BtMG eine Geldstrafe i.H.v. EUR 500,- vorsah, legte der Kläger Einspruch ein. In der nachfolgenden Hauptverhandlung vom 7. Februar 2018 räumte der Kläger die ihm zur Last gelegte Tat ein; er sei in stationärer Behandlung gewesen und habe den Marihuana-Konsum nunmehr eingestellt. Daraufhin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 7. Februar 2018 (Az. ...) das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Ausweislich einer im Rahmen des Strafverfahrens vorgelegten Bescheinigung des ...-Universitätsklinikums ... (Psychiatrische Institutsambulanz) vom 13. Oktober 2017 habe sich der Kläger dort seit 26. September 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden.

Im Rahmen des Strafverfahrens legte der Kläger ebenfalls einen vorläufigen Entlassbericht des ...-Universitätsklinikums ... (Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin) vom 14. November 2017 vor. Hiernach habe sich der Kläger dort vom 14. Oktober 2017 bis 14. November 2017 in stationärer Behandlung befunden. Als Diagnosen waren „Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)“, „Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61)“, „Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)“ sowie „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2)“ vermerkt. Unter „Medikation bei Aufnahme“ war „Melperon gestern durch uns“ vermerkt. Ausweislich der Anamnese habe sich der Kläger dort am 14. Oktober 2017 zusammen mit seiner Mutter wegen psychischer Probleme (Verängstigung, Schlafstörungen, deutliche Suizidgedanken) vorgestellt, nachdem er einen Tag vorher in der Psychiatrischen Institutsambulanz behandelt worden sei. Der Kläger habe angegeben, dass es im Rahmen der Ausbildung bei der Bundeswehr immer wieder Konflikte gegeben habe, man habe ihm Wahnvorstellungen unterstellt sowie den Vorwurf erhoben, dass er unerlaubt Waffen besitze oder Reifen eines Bundeswehr-Fahrzeugs zerstochen habe. Er sei daraufhin ärztlich und psychologisch auf seine Eignung für die Bundeswehr untersucht worden. Von Seiten der Vorgesetzten sei es immer wieder zu Mobbing gekommen, einer habe ihn sogar geschlagen. Derzeit sei er krankgeschrieben, seit Mitte August 2017 sei er zu Hause bei seinen Eltern in ... gewesen. Der Kläger habe ferner angegeben, in der letzten Zeit 1,5-2 g THC täglich konsumiert zu haben. Am 14. November 2017 sei der Kläger ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Weiterbehandlung der Psychiatrischen Institutsambulanz entlassen worden.

6. Mit gesondertem Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr bereits vom 28. September 2017 wurde der Kläger zum 31. Januar 2018 wegen Dienstunfähigkeit infolge einer dauerhaften Leistungsfunktionsstörung aus der Bundeswehr entlassen (§ 55 Abs. 2 SG). Hiergegen wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt; das Beschwerdeverfahren wurde mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Januar 2018 bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 5 SG ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde insoweit durch den Kläger beim erkennenden Gericht Untätigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. ...).

7. Mit Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2018 gab der Kläger im Rahmen einer informatorischen Befragung u.a. an, dass er erstmals mit dem Betäubungsmittelkonsum begonnen habe, nachdem er infolge der Einleitung des Dienstunfähigkeitsverfahrens nach § 55 Abs. 2 SG krank nach Hause geschickt worden sei. Dies sei etwa im September 2017 gewesen. Der Konsum habe sodann bis etwa April bzw. Mai 2018 fortgedauert. Der Kläger hat betont, dass er mit dem Betäubungsmittelkonsum nur wegen einer für ihn bestehenden psychischen Ausnahmesituation in der Bundeswehr begonnen habe. Er sei aus seiner Sicht in vielfältiger Weise schlecht behandelt worden, insbesondere sei er Opfer von Mobbing geworden.

Daraufhin erhielten die Beteiligten vom Gericht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 13. Juli 2018. Die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

8. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Juli 2018 nahm die Klägerseite abschließend Stellung. An das Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr i.S.v. § 55 Abs. 5 SG seien strenge Maßstäbe anzulegen. Das Vorliegen einer Pflichtverletzung - selbst eine erhebliche Pflichtverletzung in Form eines mehrfachen Betäubungsmittelkonsums - sei insoweit für sich genommen keinesfalls ausreichend. Die militärische Ordnung sei durch einen außerdienstlichen Drogenkonsum jedenfalls nicht ernstlich gefährdet. Soweit der vorliegende Vorgang zwischenzeitlich pressebekannt sei, sei dies irrelevant, da maßgeblich der Zeitpunkt des Entlassungsbescheids sei. Eine Rechtfertigung der fristlosen Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG ergebe sich auch nicht aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, U.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05) stamme noch aus einer Zeit, in der die Wehrpflicht bestanden habe; damals sei von einem Drogenkonsum eine größere Wirkung auf Wehrpflichtige ausgegangen. Zum anderen sei auch der dort entschiedene Drogen-Konsum im Urlaub nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar; denn im Urlaub könne der Soldat jederzeit frühzeitig zum Dienst zurückgerufen werden. Im Fall des Klägers hingegen sei dieser zum Zeitpunkt des Drogenkonsums aufgrund ärztlicher Weisung vom Dienst befreit gewesen, er habe verordnungsgemäß Antidepressiva eingenommen. Eine plötzliche Indienststellung sei daher ausgeschlossen gewesen. Es sei zudem auch nicht ausgeschlossen, dass der Drogenkonsum nur aufgrund der Nebenwirkung der Antidepressiva hervorgerufen worden sei. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04) sei nicht mit dem Fall des Klägers vergleichbar. Denn dort habe das Gericht mit der Vorbildwirkung eines Vorgesetzten argumentiert, der Kläger befinde sich jedoch nur im Mannschaftsdienstgrad. Zudem habe es sich im Fall des Klägers um einen von Dritten unbeobachteten Eigenkonsum gehandelt. Ferner sei dieser durch eine Depression verursacht worden, die unmittelbar durch eine körperliche Misshandlung durch seine Vorgesetzten verursacht worden und damit direkt der Beklagten zuzurechnen sei. Da der außerdienstliche Betäubungsmittelkonsum eine Vielzahl von Soldaten betreffe, habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; es werde daher für den Fall der Klageabweisung angeregt, die Berufung zuzulassen. Die Klägerseite legte auch noch einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. August 2017 (M 21 S 17.2245 - juris) vor. Hier hatte das Verwaltungsgericht München nach summarischer Prüfung entschieden, dass ein außerdienstlicher Diebstahl in einem Baumarkt (Warenwert in mindestens dreistelliger Höhe) durch einen Offiziersanwärter der Bundeswehr zwar eine Dienstpflichtverletzung darstelle, jedoch als außerdienstliche Straftat von geringerem Gewicht bei Nichtvorliegen eines Wiederholungsfalls keine sofortige Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertige; eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG sei gleichwohl in einem solchen Fall denkbar.

9. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Aufgrund des Verzichts der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. November 2017 in Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 24. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Ein Soldat auf Zeit kann gemäß § 55 Abs. 5 SG während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten (BVerwG, B.v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - NVwZ-RR 2010, 896 - juris Rn. 6 ff.). Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 10).

Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird (vgl. OVG SH, U.v. 19.10.2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 32; OVG NW, U.v. 5.12.2012 - 1 A 846/12 - juris Rn. 44).

Zur militärischen Ordnung gehören alle Elemente, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Sie ist nur dann ernstlich gefährdet, wenn der Schaden für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.5.2010 - 6 B 73.09 - juris Rn. 6; U.v. 20.6.1983 - 6 C 2.81 - juris Rn. 20; U.v. 28.2.1973 - VIII C 116.70 - juris Rn. 24).

Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres „guten Rufs“ bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als „Repräsentant“ der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen - Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt. Der „gute Ruf“ der Bundeswehr bezieht sich namentlich auch auf die Qualität der Ausbildung, die sittlich-moralische Integrität und die allgemeine Dienstauffassung ihrer Soldatinnen und Soldaten sowie die - an Recht und Gesetz gebundene - militärische Disziplin der Truppe (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 2 WD 24.12 - juris Rn. 27; U.v. 13.2.2008 - 2 WD 5.07 - juris Rn. 74 m.w.N.).

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung „ernstlich“ sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine „ernstliche“ Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch muss im Rahmen der Gefährdungsprüfung feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auch müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 9/13; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 11).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung i.S.v. § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 10; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 13).

Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (BVerwG, U.v. 13.12.1990 - 2 WD 25.90 - BVerwGE 93, 3; U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91; U.v. 10.8.1994 - 2 WD 24.94 - BVerwGE 103, 148). Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt darin auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), wenn der Soldat über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 41 f.; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 17.3.2005 -15 B 01.327 - juris Rn. 21-26; B.v. 23.10.2002 - 3 C 02.2061 - juris Rn. 11 f.).

In diesem Sinne entspricht der Haschisch konsumierende Soldat nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten und weckt Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Der Soldat verstößt gegen das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Es kommt für die Pflichtwidrigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nicht darauf an, ob der Soldat das Rauschgift nur einmal oder wiederholt konsumiert hat und ob er es sich auf dem Drogenmarkt beschafft hat oder es ihm von einem anderen Soldaten geschenkt worden ist. Das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordern, gebieten es, dass er sich jeglichen, nicht nur eines regelmäßigen oder wiederholten Rauschgiftkonsums enthält. Eine veränderte Einschätzung der Folgen eines einmaligen Cannabisgenusses auf die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Konsumenten aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungen ändert an der Unvereinbarkeit auch des einmaligen Konsums mit der Verpflichtung des Soldaten aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nichts (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris Rn. 4: einmaliger Haschisch-Konsum im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden).

Auch der einmalige Haschischkonsum eines Soldaten reizt andere Soldaten zur Nachahmung, auch in der Form des regelmäßigen Konsums an und leistet so einer allgemeinen Disziplinlosigkeit Vorschub; zudem ist jede Art von Rauschgiftkonsum in den Streitkräften mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar. Dass bei derartigen Folgen das Verbleiben des Soldaten, der Rauschgift genommen hat, in seinem Dienstverhältnis eine erhebliche Gefahr für die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr i.S.v. § 55 Abs. 5 SG bedeutet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach ihr ist die militärische Ordnung regelmäßig gefährdet, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert ist. Diese Einsatzfähigkeit wird erheblich beeinträchtigt, wenn in der Truppe der Rauschgiftkonsum verbreitet ist. Entscheidend ist nicht, dass der Drogenkonsum eines einzelnen Soldaten möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe schwächt. Maßgeblich ist vielmehr die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird, der Betäubungsmittelkonsum also um sich greift (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris Rn. 7: einmaliger Haschisch-Konsum im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 16).

Soweit es einen einmaligen Konsum von Cannabis durch einen Soldaten außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte betrifft, so stellt auch ein solches Verhalten regelmäßig einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dar, da einem solchen außerdienstlichen Verhalten abstrakt die Eignung zur Minderung des Ansehens der Bundeswehr innewohnt (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 33 und 43). Hiervon ausgehend geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein ein- oder mehrmaliger außerdienstliche Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sein kann, die militärische Ordnung bzw. das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden und somit die sofortige Entlassung eines Soldaten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 12: mehrfacher Cannabis-Konsum im Urlaub; OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 25-27: Konsum von zwei Joints auf einer privaten Feier und Besitz eines weiteren Joints; VG München, U.v. 16.10.2017 - M 21 K 15.2902 - juris Rn. 54 f.: einmaliger außerdienstlicher Konsum eines LSDähnlichen „Legal High“-Produkts; U.v. 25.11.2003 - M 12 K 02.5352 - juris Rn. 21: außerdienstlicher Amphetaminkonsum; VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 2 K 17.232: einmaliger außerdienstlicher Besitz von 0,69 g Marihuana; VG Potsdam, U.v. 1.6.2011 - 2 K 2621/09 - juris Rn. 52-60: einmaliger außerdienstlicher Konsum von Amphetamin; VG Aachen, U.v. 3.11.2005 - 1 K 3385/04 - juris Rn. 16: einmaliger privater Cannabis-Konsum und Besitz eines weiteren Joints; VG Stade, U.v. 16.7.2004 - 3 A 2129/02 - juris: außerdienstlicher gewohnheitsmäßiger Konsum von Marihuana; a.A. VG Potsdam, U.v. 28.11.2016 - 2 K 3055/14 - juris Rn. 18-23: einmaliger Cannabis-Konsum bei privater Geburtstagsfeier, Nachahmungsgefahr verneint).

Eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis kommt auch unmittelbar vor dem Ende der Dienstzeit noch in Betracht, ohne an dem Verbot unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe zu scheitern; dies kann allenfalls in atypischen Fallkonstellationen anders sein. Denn bei Dienstpflichtverletzungen, von denen eine negative Vorbildwirkung ausgeht, entfällt diese nicht durch das Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienst, sondern kann nur durch eine disziplinarische oder anderweitige Reaktion des Dienstherrn beseitigt werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 12).

Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 17.9.2008 - 1 B 670/08 - juris Rn. 51 f.; BayVGH, U.v. 25.7.2001 - 3 B 96.1876 - juris Rn. 58; VG München, U.v. 16.10.2017 - M 21 K 15.2902 - juris Rn. 58; VG Augsburg, B.v. 13.7.2015 - Au 2 S 15.435 - juris Rn. 29).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Bekanntgabe: 30.1.2018) die streitgegenständliche fristlose Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtsfehlerfrei.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG sind vorliegend gegeben.

(1) So hat der zu den Tatzeitpunkten volljährige Kläger in seinem zweiten Dienstjahr seine Dienstpflichten schuldhaft und in ganz erheblicher Weise verletzt.

Im Fall des Klägers ist zunächst der polizeilich festgestellte Besitz von 3,23 g Marihuana am 1. Oktober 2017 zu nennen (Blatt 6 der Strafakte, Band I), den der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 7. Februar 2018 auch zugegeben hat (Blatt 31 der Strafakte, Band I). Es sind im Fall des Klägers somit ohne weiteres schuldhafte Dienstpflichtverletzungen i.S.v. § 55 Abs. 5 SG gegeben (§ 7 SG, § 11 SG, § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 SG). Dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG nach § 153 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich wegen geringer Schuld eingestellt worden ist, ist für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 41); unabhängig davon ist die Verfahrenseinstellung erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erfolgt. Für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung i.S.v. § 55 Abs. 5 SG durch Erwerb und wiederholten Konsum von Betäubungsmitteln ist ferner unerheblich, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 12). Unabhängig davon hat der Kläger nach eigenen Angaben gegenüber den ihn behandelnden Ärzten sowie in der mündlichen Verhandlung im Zeitraum von September 2017 bis April bzw. Mai 2018 gewohnheitsmäßig - z.T. 1,5 bis 2 g täglich - Marihuana konsumiert (Blatt 20 der Strafakte, Band I; Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Der Kläger hat somit insbesondere eingeräumt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung am 30. Januar 2018 objektiv nicht nur ein einmaliger Fall des Besitzes von Marihuana am 1. Oktober 2017, sondern ein bereits über mehrere Monate andauernder gewohnheitsmäßiger Marihuana-Konsum gegeben war. Diese Sachverhalte stellen schuldhafte und ganz erhebliche Dienstpflichtverletzungen dar.

Der Annahme von schuldhaften und ganz erheblichen Dienstpflichtverletzungen steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Betäubungsmittelfunds am 1. Oktober 2017 sowie während des hier interessierenden Zeitraums seines eingeräumten gewohnheitsmäßigen Marihuana-Konsums (September 2017 bis 30.1.2018) aufgrund eines eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG) im Status „krank zu Hause“ (kzH) befunden hat. Denn solange eine förmliche Entlassung aus der Bundeswehr nicht bestandskräftig ausgesprochen war, musste der Kläger jederzeit damit rechnen, dass sein Status „krank zu Hause“ widerrufen und er wieder zur Dienststelle nach ... befohlen wird (und sei es nur zur Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen oder zu Befragungen), so wie dies vorliegend unmittelbar nach Bekanntwerden des Betäubungsmittelfunds zum 16. Oktober 2017 auch geschehen ist (Blatt 8 der Entlassungsakte). Hier gilt also letztlich nichts anderes wie bei einem Soldaten, dessen Urlaub jederzeit widerrufen werden kann (vgl. hierzu NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 12). Insbesondere entbanden weder das eingeleitete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG) noch der Status „krank zu Hause“ den Kläger von seinen Dienstpflichten hinsichtlich des strikten Unterlassens eines außer- oder innerdienstlichen Betäubungsmittelkonsums. Dass der Kläger - wie vorgetragen - zum Zeitpunkt des Betäubungsmittelfunds am 1. Oktober 2017 aufgrund ärztlicher Weisung unter dem Einfluss von Antidepressiva stand, ist überdies durch nichts belegt. Insbesondere ist dies der ärztlichen Bescheinigung vom 13. Oktober 2017 nicht zu entnehmen, die lediglich eine ambulante psychiatrische Behandlung seit dem 26. September 2017 dokumentiert. Ausweislich des vorläufigen Entlassberichts vom 14. November 2017 nahm der Kläger zwar am Tag der stationären Aufnahme dort am 14. Oktober 2017 das antipsychiotische Medikament „Melperon“ ein; dies war ihm jedoch erst am Vortag - mithin am 13. Oktober 2017 - verordnet worden (siehe „Medikation bei Aufnahme: Melperon gestern durch uns“; Blatt 20 der Strafakte, Band I). Vor diesem Hintergrund vermag auch die klägerische Behauptung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein nach eigenen Angaben im September 2017 aufgenommener Betäubungsmittelkonsum nur durch Nebenwirkungen von Antidepressiva hervorgerufen worden sei, nicht zu überzeugen. Ohnehin handelt es sich hierbei um eine reine Spekulation, die in keiner Weise - insbesondere nicht durch medizinische Stellungnahmen - belegt ist. In gleicher Weise ist auch der klägerische Vortrag, dass seine Depression unmittelbar durch körperliche Misshandlungen seiner Vorgesetzen bei der Bundeswehr verursacht worden und damit der Beklagten direkt zuzurechnen sei (vgl. auch die Angaben des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung, Blatt 2 der Niederschrift), gänzlich unsubstantiiert und unbelegt. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu einzelnen Vorfällen, bei denen er aus seiner Sicht durch Bundeswehrangehörige unangemessen behandelt worden sei, z.T. bereits in zeitlicher Hinsicht nicht überzeugt. Wie ausgeführt hat sich der Kläger bereits seit dem 14. Juli 2017 im Status „krank zu Hause“ befunden (Blatt 9 der Strafakte, Band II); somit kann sich jedenfalls der klägerseitig geschilderte Vorfall im September 2017, wo er verdächtigt worden sei, Bundeswehrfahrzeuge beschädigt bzw. sabotiert zu haben (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), zeitlich so nicht zugetragen haben.

(2) Auch die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass ein Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist objektiv im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Wie ausgeführt ist die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, wenn sich die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert, da sich in der Truppe Betäubungsmittelkonsum verbreitet (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris). So liegt der Fall auch hier. Denn der außerdienstliche Marihuana-Besitz und mehrmonatige gewohnheitsmäßige Konsum des Klägers ist durch seine negative Vorbildwirkung objektiv geeignet, andere (insbesondere befreundete oder bekannte) Soldaten zur Nachahmung anzureizen und zwar auch in der Form eines Konsums außer- oder sogar innerhalb der Dienstzeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner dienstlichen Stellung eine Vorbildfunktion hatte oder aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur erneut Betäubungsmittel nehmen wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 19). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das klägerische Verhalten ohne Einfluss auf den soldatischen Dienst geschah und deshalb lediglich Randbereiche des Militärischen berührte. Insoweit kann offen bleiben, ob vorliegend - wie klägerseitig behauptet - ein von Dritten unbeobachteter Eigenkonsum gegeben war. Denn allein maßgeblich ist, dass der Umstand des Betäubungsmittelbesitzes und -konsums des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (30.1.2018) einen Grad an Öffentlichkeit erreicht hatte, der eine hinreichende Nachahmungsgefahr begründet (bzw. ein solcher Öffentlichkeitsgrad hinreichend konkret zu erwarten war). Insoweit hält es das Gericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits für naheliegend, dass die fristlose Entlassung des Klägers und deren Hintergründe in seiner Kaserne in ... und bei seinen dortigen Kolleginnen und Kollegen - auch trotz des Umstands, dass der Drogenfund in ... geschehen ist - nicht unbemerkt geblieben sind. Überdies gilt, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 20. November 2017 Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 14. November 2017 eingelegt hatte (Blatt 18 der Strafakte, Band I). Hiermit war jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt - und damit vor dem 30. Januar 2018 - objektiv klar, dass es zu einer öffentlichen strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen würde, in der das betäubungsmittelrechtliche Fehlverhalten des Klägers als Zeitsoldat öffentlich thematisiert würde; so ist dies dann auch am 7. Februar 2018 tatsächlich geschehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass an den für das Vorliegen einer relevanten Nachahmungsgefahr erforderlichen Grad an Öffentlichkeit geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn - wie hier - Dienstpflichtverletzungen ganz erheblichen Ausmaßes in Rede stehen. Überdies ist der Kläger bei Dienstantritt am 4. Oktober 2016 ausdrücklich über das absolute Verbot des unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen belehrt worden (Belehrung gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln“; Blatt 1 der Grundakte). Dass sich der Kläger gleichwohl außerhalb des Dienstes unter das Betäubungsmittelrecht fallendes Marihuana beschafft und über mehrere Monate gewohnheitsmäßig konsumiert hat, stellt sich nicht nur als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 29.8.2012 - 1 A 2084/07 - juris Rn. 128 f.), sondern als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Bei der Beurteilung der Auswirkungen des klägerischen Fehlverhaltens ist letztlich zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann dies zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und u.U. auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verblieben Zeitsoldaten, bei denen - wie beim Kläger - ein strafbarer Drogenbesitz (§ 29 BtMG) und sogar ein mehrmonatiger gewohnheitsmäßiger Konsum nachgewiesen sind, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass, an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 25-27; VG München, U.v. 16.10.2017 - M 21 K 15.2902 - juris Rn. 54 f.; U.v. 25.11.2003 - M 12 K 02.5352 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 2 K 17.232; B.v. 13.7.2015 - Au 2 S 15.435 - juris Rn. 27; VG Greifswald, U.v. 13.4.2017 - 6 A 2085/16 HGW - juris Rn. 34; VG Potsdam, U.v. 1.6.2011 - 2 K 2621/09 - juris Rn. 52-60; VG Aachen, U.v. 3.11.2005 - 1 K 3385/04 - juris Rn. 16; VG Stade, U.v. 16.7.2004 - 3 A 2129/02 - juris).

Unabhängig davon würde ein Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Grund hierfür ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des polizeilichen Betäubungsmittelfunds am 1. Oktober 2017 vor einer Spielhalle - d.h. im öffentlichen Raum - trotz seines damaligen Status „krank zu Hause“ seine Bundeswehruniform getragen (siehe Polizeibericht v. 9.10.2017, Blatt 6 der Entlassungsakte: „mit … Marihuana angetroffen, die er in der Außentasche seiner Tarnfleckjacke mitführte.“) und damit einen unmittelbaren, für Dritte wahrnehmbaren Zusammenhang zwischen seinem außerdienstlichen Betäubungsmittelbesitz und seiner Dienstausübung hergestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2.81 - juris Rn. 24). Das klägerische Tragen der Bundeswehruniform während der Polizeikontrolle wurde im Entlassungsbescheid (dort S. 2, Blatt 20 der Entlassungsakte: „Feldanzug“) sowie im Beschwerdebescheid der Beklagten thematisiert (dort S. 5, Blatt 16 der Beschwerdeakte: „in Uniform“), ohne dass die Klägerseite dies substantiiert bestritten oder etwa vorgetragen hätte, dass es sich um eine Privatjacke des Klägers mit Camouflage-Optik gehandelt hätte. Bei der polizeilichen Kontrolle am 1. Oktober 2017 war überdies jedenfalls eine weitere Person anwesend, der sich ebenfalls zuvor in verdächtiger Weise verhalten hatte (Blatt 2 der Strafakte, Band I), so dass das Fehlverhalten des Klägers auch tatsächlich im konkreten Fall öffentlich geworden ist. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr, der der Kläger durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit nicht gerecht geworden ist. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich an einem schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmissbrauch gleichsam herangeführt werden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 23.7.2009 - 1 A 2084/07 - juris Rn. 120 f.; B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 28 f.; NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 13; VG Greifswald, U.v. 13.4.2017 - 6 A 2085/16 HGW - juris Rn. 35; VG Augsburg, B.v. 13.7.2015 - Au 2 S 15.435, juris Rn. 28).

bb) Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG war auf Rechtsfolgenebene auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere sind atypische Aspekte, die im maßgeblichen Einzelfall des Klägers ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, nicht ersichtlich. Der Kläger war daher entsprechend der Regelbeurteilung des intendierten Ermessens zwingend fristlos zu entlassen.

Für die Richtigkeit der behördlichen Annahme des Fehlens atypischer Umstände - die Beklagte stellte nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung allein auf den Besitz von 3,23 g Marihuana durch den Kläger am 1. Oktober 2017 ab - spricht nachdrücklich, dass dem klägerseitig im Strafverfahren vorgelegten vorläufigen Entlassbericht des ...-Universitätsklinikums ... (Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin) vom 14. November 2017 - wie ausgeführt - zu entnehmen ist, dass er dort im Rahmen der Anamnese sogar einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum - zuletzt sogar von 1,5-2 g täglich - eingeräumt hat (Blatt 20 der Strafakte, Band I). Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - wie ausgeführt - u.a. einen gewohnheitsmäßigen Marihuana-Konsum von September 2017 bis zur Beschwerdeentscheidung am 30. Januar 2018 eingeräumt (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Soweit der Kläger in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2018 vor dem Strafgericht vorgetragen hat, dass er in stationärer Behandlung (14.10.-14.11.2017) gewesen sei und den Betäubungsmittelkonsum nunmehr eingestellt habe (Blatt 31 der Strafakte, Band I), so stellt auch dies keinen atypischen Umstand dar. Zum einen ist die betreffende Aussage des Klägers aufgrund Widersprüchlichkeit bereits nicht glaubwürdig; denn er hat in der hiesigen mündlichen Verhandlung angegeben, den Marihuana-Konsum nicht bereits zum 7. Februar 2018, sondern erst im April bzw. Mai 2018 eingestellt zu haben (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Ohnehin hat der Kläger im hiesigen Verfahren keinerlei ärztliche Dokumente vorgelegt, die seine Behauptung einer endgültigen Einstellung des Betäubungsmittelkonsums stützen könnten; dieser müsste zudem bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Bekanntgabe: 30.1.2018) vorgelegen haben, um im vorliegenden Verfahren von Relevanz zu sen. Die betreffende Behauptung des Klägers wird auch nicht durch den vorläufigen Entlassbericht des ...-Universitätsklinikums ... (Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin) vom 14. November 2017 gestützt, der zum Ergebnis des stationären Aufenthalts lediglich angibt, dass der Kläger an diesem Tag aus der Klinik ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen worden sei. Im Gegenteil werden im Entlassbericht vom 14. November 2017 dem Kläger unter „Diagnosen“ weiterhin „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2)“ attestiert.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO). Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung. Die grundsätzliche rechtliche Einordnung eines außerdienstlichen Betäubungsmittelbesitzes und -konsums ist anhand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 55 Abs. 5 SG ohne weiteres möglich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.952,42 
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1991
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollst
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Annotations

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.