Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2016 - Au 2 K 15.1867

bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (SKPersStruktAnpG) in den Ruhestand getreten und erhält seit 1. Januar 2014 Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge erging am 30. Dezember 2013.

Aufgrund eines datentechnischen Fehlers wurde bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zugunsten des Klägers ein zusätzlicher Unterschiedsbetrag bezüglich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ausgewiesen. Da der Fehler seitens der Beklagten im März 2015 entdeckt wurde, kam es für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 26.173,57 EUR (1.744,90 EUR pro Monat).

Mit Schreiben vom 31. März 2015 wurde der Kläger zu der geplanten Rückforderung angehört. Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 10. Juni 2015 wurde der Bescheid vom 30. Dezember 2013 hinsichtlich des zusätzlichen kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag aufgehoben und die zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 26.173,57 EUR zurückgefordert. Dabei wurde dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 132,65 EUR mit entsprechender Schlussrate eingeräumt. Die Aufrechnung gegen die Versorgungsbezüge des Klägers wurde am 11. Juni 2015 erklärt.

Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. Juni 2015 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten am 10. Juli 2015 zugegangenem Schreiben vom 10. Juli 2015 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger als besoldungsrechtlicher Laie entreichert sei und nicht der verschärften Haftung unterliege, da er nicht hätte erkennen müssen, dass die Berechnung der Versorgungsbezüge fehlerhaft sei. Der Fehler liege ausschließlich in der Verantwortung der Behörde, daher sei auch die Billigkeitsentscheidung fehlerhaft. Daher müsse von einem Großteil der Rückforderung abgesehen werden. Mit dem Kläger am 26. November 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 der Bundesfinanzdirektion ..., Service-Center ..., wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen ließ der Kläger am 23. Dezember 2015 Klage erheben; für ihn ist beantragt:

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion ..., Service Center ... vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion ..., Service Center ... vom 24. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als dass die Rückforderung von überzahlten Beträgen in Höhe von 26.173,57 EUR gefordert wird.

2. Soweit der Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion ..., Service Center ... vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion ..., Service Center ... vom 24. November 2015 durch Aufrechnung aufgrund Aufrechnungserklärung vom 11. Juni 2015 bereits vollzogen wurde, sind die aufgerechneten Beträge an den Kläger zurückzuzahlen.

Dem Kläger sei es nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG verwehrt, sich auf Vertrauensschutz zu berufen. Er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. Dezember 2013 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge weder positiv gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Als Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels sei der Kläger dem mittleren Dienst zuzuordnen. Er habe einen Hauptschulabschluss erworben und danach die Ausbildung zum Kfz-Elektriker absolviert. Danach sei er in seiner aktiven Dienstzeit nahezu ausschließlich in der Instandsetzung und die letzten Jahre als Schirrmeister eingesetzt worden. Da er deshalb nie näher mit dem Besoldungsrecht in Berührung gekommen sei, könnten entsprechende Kenntnisse insbesondere in Bezug auf das Versorgungsrecht nach Versetzung in den Ruhestand in keiner Weise erwartet werden. Aber auch eine Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. Dezember 2013 infolge grober Fahrlässigkeit könne hier nicht angenommen werden. Dabei komme es auf die individuellen Gegebenheiten, insbesondere auch auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an, nicht auf objektive Erfordernisse des Rechtsverkehrs. Auch wenn ein Beamter aufgrund seiner Treuepflicht zum Dienstherrn dazu verpflichtet sei, ihm zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, so müsse dennoch bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge etwas anderes gelten. Grundkenntnisse im Bereich der Versorgung könnten nämlich von Beamten, die - wie der Kläger - während ihrer Dienstzeit keinerlei Berührungspunkte dazu gehabt hätten, nicht erwartet werden. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 keinerlei Erläuterungen zu den einzelnen Positionen enthalte. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich dem Kläger allein aufgrund der Höhe der Abrechnung daher gerade nicht aufdrängen müssen, dass der Bescheid einen Fehler enthalte. Auch aus den nachfolgenden Abrechnungen sei die Rechtswidrigkeit der Leistung nicht ersichtlich gewesen, da diese anders als die zuvor erhaltenen Abrechnungen die Familienzuschläge nicht mehr aufgeschlüsselt hätten. Zudem seien die gesundheitlichen Aspekte im psychischen Bereich, welche die individuellen Fähigkeiten des Klägers insgesamt einschränkt hätten, entsprechend zu berücksichtigen. So sei im Jahre 2009 beim Kläger eine schwere Depression begleitet von einem Burn-Out-Syndrom diagnostiziert worden. Der Kläger sei zwar in der Folgezeit psychotherapeutisch behandelt worden, habe sich aber im Anschluss daran nie mehr richtig erholt und habe auch die Motivation in dienstlichen und privaten Belangen verloren. Dies habe auch dazu geführt, dass seine Ehefrau die Organisation des Familienlebens und insbesondere der Finanzen übernommen habe. Weiter sei das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids vom 30. Dezember 2013 auch schutzwürdig, da er die gewährten Leistungen verbraucht habe. Vorliegend habe der Kläger seinen unterhaltsberechtigten Kindern deutlich höheren Unterhalt gewährt als er es ohne die zusätzlich gewährten Leistungen getan hätte. Er habe seinen drei Kindern jeweils ein eigenes Auto inklusive Steuern, Versicherung, Benzin und Wartung zur Verfügung gestellt. Überdies sei allen Kindern ein erhöhter Bar- und Naturalunterhalt gewährt worden. Für die Ehefrau des Klägers sei ein fabrikneues Fahrzeug angeschafft worden. Die Familie hätte sich ohne Gewährung des zu viel gezahlten Unterschiedsbetrags lediglich einen Jahreswagens oder ein Fahrzeug mit einer Tages- oder Kurzzeitzulassung leisten können.

Nachdem die rückwirkende Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2013 nicht rechtmäßig gewesen sei, bestehe für die gezahlten Beträge weiterhin ein Rechtsgrund. Für eine Rückforderung nach § 49 Abs. 2 SVG bestehe demnach kein Raum mehr. Hilfsweise werde vorgetragen, dass sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufe. Hier gelte das zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens Vorgetragene entsprechend. Weiter sei anzumerken, dass mit der gängigen Rechtsprechung davon ausgegangen werden könne, dass ca. 10% an vorhandenen Geldmitteln im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden seien und auch in dieser Höhe zu einer Entreicherung geführt hätten. Die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB, welche durch § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG noch erweitert werde, komme hier nicht zum Tragen, da schon keine offensichtliche Erkennbarkeit der Überzahlung vorliege. Die Rechtsprechung fordere, dass der Mangel des rechtlichen Grundes klar zu Tage getreten sein müsse. Demnach müsse der Leistungsempfänger seine Einzelwahrnehmungen untereinander und mit seinen Kenntnissen im Übrigen logisch schlussfolgernd verknüpfen und abgleichen können. Als Folge müsse sich dem Empfänger der Leistung aufdrängen, dass die Berechnung fehlerhaft sei. Dies sei hier nicht der Fall, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Abrechnungen seit 2009 ständig geändert hätten. Der Leistungsempfänger müsse das Rechenwerk des Bescheids nicht bis ins letzte Detail nachvollziehen. Lediglich auffällige arithmetische Fehler oder Widersprüche dürften ihm nicht entgehen.

Zuletzt liege hier noch eine fehlerhafte Billigkeitsentscheidung der Beklagten vor. Der Grund für die Überzahlung liege in der überwiegenden Verantwortung der Behörde, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Rückforderung eines Betrags in Höhe von etwa 30% abzusehen sei. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Festsetzung von Versorgungsbezügen ein Massengeschäft sei, hierbei immer Fehler auftreten könnten und dass das Verschulden als gering einzustufen sei. Der Bescheid vom 30. November sei zunächst von einem Sachbearbeiter ausgearbeitet worden, wobei ein anderer Sachbearbeiter die Daten zuvor auch noch geprüft und einen dementsprechenden Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ erteilt habe. Zuletzt sei der Bescheid der unterzeichnungsbefugten Person vorgelegt worden, die den Bescheid ebenfalls nochmals geprüft habe. Wie trotzdem von einem geringen Verschulden der Behörde ausgegangen werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Insofern hätten bei der Beklagten drei Prüfungsebenen versagt. Daher könne vom Kläger, der im Bereich der Versorgung als absoluter Laie anzusehen sei und dem man nur geringe Grundkenntnisse zubilligen müsse, nicht erwartet werden, dass er anhand des Bescheids den Fehler erkenne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Hinweise und Erläuterungen zu den einzelnen Positionen. Schließlich liege es nicht außer aller Wahrscheinlichkeit, dass einem Versorgungsberechtigten aufgrund einer entlegenen Vorschrift auch bei drei Kindern noch eine Zusatzleistung gewährt werden könne, die während der Dienstzeit nicht gewährt worden sei, nachdem dort der volle Sold bezahlt werde.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben der Bundesfinanzdirektion ..., Service Center ..., vom 5. April 2015 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Er habe die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids vom 30. Dezember 2013 in grob fahrlässiger Weise nicht erkannt, denn der Fehler der Pensionsbehörde sei so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlich sei eine Tatsache, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmungen zugänglich sei, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden könne. Der Kläger unterliege als Soldat im Range eines Stabsfeldwebels einem Sorgfaltsmaßstab, nach dem es ihm zumutbar sei, im Rahmen seines soldatenrechtlichen Treuverhältnisses, das auch im Ruhestand fortbestehe, die ergangenen Bescheide genau und kritisch zu überprüfen. Auch ohne detaillierte Rechtskenntnis hätte sich der Fehler aufdrängen müssen. Es sei jedem Soldaten bekannt, dass die Versorgungsbezüge maximal 71,75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag betragen könnten. Das Ruhgehalt müsse daher geringer sein, als die noch im aktiven Dienst erhaltene Besoldung. Das hätte den Kläger zu einer Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter veranlassen müssen, was unverzüglich zu einer Korrektur der Festsetzung geführt hätte.

Mit rückwirkender Abänderung des Festsetzungsbescheids vom 30. Dezember 2013 fehle es an einem Rechtsgrund für das behalten dürfen der entstandenen Überzahlung in Höhe von 26.173,57 EUR. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge Folge aus § 49 Abs. 2 SVG und sei rechtlich bedenkenfrei. Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Da § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG die bereicherungsrechtliche verschärfte Haftung erweitere und es wiederum auf die Offensichtlichkeit der Erkennbarkeit der Überzahlung ankomme, würden die gleichen Grundsätze wie bei der Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gelten.

Bei der im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung seien unter Beachtung der vorgegebenen Richtlinien keine Fehler seitens der Beklagten begangen worden. Zwar habe die Versorgungsbehörde mit der fehlerhaften Berechnung den ersten Verantwortungsbeitrag zur Überzahlung geleistet, aber auch in Anwendung größter Sorgfalt ließen sich bei der Massenverwaltung wie der Auszahlung von Versorgungsbezügen Fehler nicht immer vermeiden. Es sei daher von einem geringfügigen Verschulden der Behörde auszugehen, welches für die Verringerung der Rückforderung nicht ausreiche. Vielmehr aktualisiere sich bei derartigen Fehlern die in der Treuepflicht des Soldaten wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Gehaltsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht bestehe gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissen Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreifen müsse und deshalb darauf angewiesen sei, dass die Soldaten ihrer Kontrollaufgabe ebenfalls nachkommen würden. Ein überwiegendes Verschulden der Versorgungsbehörde liege hier nicht vor. Auch seien nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rückzahlung für den Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse untragbar sei. Ein teilweises Absehen vom Rückforderungsbetrag sei deshalb nicht in Betracht gekommen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 17. November 2016 verhandelt und mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Der Kläger erklärte, dass von der begonnenen Aufrechnung der Rückforderungsraten durch die Beklagte abgesehen worden sei und bereits aufgerechnete Raten zurückerstatten worden seien. Die Klägerbevollmächtigte wiederholte Nr. 1 des Antrags aus dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2016 sowie auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion ..., Service-Center ..., vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die Bundesfinanzdirektion ..., Service-Center ..., durfte den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers hinsichtlich des zusätzlichen kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag vom 30. Dezember 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG aufheben und die infolge dessen rechtsgrundlos bezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 26.173,57 EUR gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB zurückfordern.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2013 ist § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG; danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der - wie der hier in Rede stehende Bescheid über die Festsetzung von Versorgungsbezügen - eine Geldleistung gewährt, darf nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte unter anderem dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). In solchen Fällen wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG).

Die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG sind vorliegend erfüllt. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 30. Dezember 2013 zumindest grob fahrlässig nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG).

Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Kläger grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht erkannt hat, sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Erkenntnisfähigkeiten des Klägers. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass auch ein Soldat im Rahmen seines subjektiven Prüfungs- und Erkenntnisvermögens Bezügemitteilungen und Versorgungszahlungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat. Ihm ist aufgrund seiner Treuepflicht zuzumuten, Bezügemitteilungen aufmerksam zu lesen und auf Überzahlungen zu achten, wobei der Umfang der Prüfungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den von der zuständigen Stelle übermittelten und ggf. erläuterten Bezügemerkmalen stehen muss. Der Begünstigte ist bei Unklarheiten oder Zweifeln gehalten, sich durch Rückfragen bei der zuständigen Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (BVerwG, U.v. 28.6.1990 - 6 C 41.88 - NVwZ-RR 1990, 622). Dabei verletzt der Begünstigte seine Pflicht nicht nur, wenn er erkannten Unklarheiten oder Zweifeln nicht nachgeht, sondern auch, wenn er keine Unklarheiten erkennt oder sich ihm keine Zweifel ergeben, weil er den Bescheid nicht kritisch auf seine Richtigkeit hin überprüft (vgl. etwa VG Augsburg U.v. 1.7.2010 - Au 2 K 09.560, Au 2 K Au 2 K 09.562 - juris Rn. 11).

Im vorliegenden Fall ist für das Gericht entscheidend, dass sich dem Kläger auch ohne detaillierte Rechtskenntnisse über die Rechtsgrundlagen der Festsetzung von Versorgungsbezügen bei einem Vergleich der Höhe seiner Besoldung mit der Höhe seiner Versorgung der Fehler geradezu hätte aufdrängen müssen. Es ist jedem Beamten bzw. Soldaten bekannt, dass die Versorgungsbezüge - auch zuzüglich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag - geringer sein müssen als die noch im aktiven Dienst erhaltene Besoldung. Das hätte den Kläger zu einer Rückfrage bei dem zuständigen Sachbearbeiter veranlassen müssen. Ein Verhalten, das sich lediglich auf die Entgegennahme der Versorgungsbezüge beschränkt, kann nicht ausreichen, um den oben genannten Obliegenheiten nachzukommen. Weiter konnte mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 aufgrund von Depressionen psychisch nicht in der Lage war, sich mit den Versorgungsbezügen auseinander zu setzen bzw. ob er deswegen nicht erkennen konnte, dass er hinsichtlich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag 26.173,57 EUR zu viel erhalten hat. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre der Kläger dazu verpflichtet gewesen, eine zuverlässige geeignete Person mit der Erledigung seiner finanziellen und vor allem besoldungs- bzw. versorgungsrechtlichen Belange zu beauftragen (VG Köln, U.v. 18.10.2013 - 19 K 4301/12 - juris Rn. 30).

Aus den gleichen Erwägungen folgt, dass dem Kläger hinsichtlich der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 26.173,57 EUR eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wegen der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG verwehrt ist. Die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt gleichzeitig dazu, dass der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich ist, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.

Die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung durch die Beklagte erfolgte ordnungsgemäß. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 10. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 hat die Beklagte in Ausübung ihrer durch § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und damit ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Auch in der Sache begegnet die Billigkeitsentscheidung der Beklagten keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 8.8.1998 - 2 C 21.97 - DVBl 1999, 29) hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Berechtigten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine Rolle spielen. Maßgeblich ist hier letztlich, inwieweit der Kläger durch die Rückzahlung in eine Notlage gerät, d. h. ob der Lebensunterhalt für sich und seine Familie wegen der Rückzahlung nicht mehr gesichert wäre. Vorliegend hat der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse und daher auch die Grundlagen, die für die Billigkeitsentscheidung eine Rolle spielen, nicht offengelegt. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Billigkeitsentscheidung nach Aktenlage getroffen hat. Jedenfalls ist hier die Gewährung einer Ratenzahlung von monatlich 132,65 EUR nicht zu beanstanden. Bei der Billigkeitsentscheidung sind aber auch sonstige Umstände zu beachten, etwa in wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung fällt. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Grund der Überzahlung im überwiegenden Verantwortungsbereich der Behörde liegt. Zwar hat die Beklagte mit der fehlerhaften Berechnung den ersten Verantwortungsbeitrag zur Überzahlung geleistet, welcher aber aufgrund der Fehleranfälligkeit von Massenverwaltung - wie bei der Auszahlung von Versorgungsbezügen - nur zu einem geringfügigen Verschulden der Behörde führen kann. Ein solcher Fehler kann für die Verringerung der Rückforderung nicht ausreichen, da das geringfügige Verschulden, durch den Verantwortungsbeitrag des Klägers überlagert wird. Dieser ist seiner in der Treuepflicht der Soldaten wurzelnden Verpflichtung die ihm erteilten Gehaltsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerwG, U.v. 28.6.1990 - 6 C 41.88 - NVwZ-RR 1990, 622), nicht nachgekommen, obwohl sich der Fehler dem Kläger geradezu hätte aufdrängen müssen, da jedem Soldaten bzw. Beamten - unabhängig von Bildungsstand, beruflicher Tätigkeit oder eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigung - bewusst sein muss, dass im Ruhestand weniger Bezüge geleistet werden als zur aktiven Dienstzeit.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 26.173,57 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.