Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2013 - 19 K 4301/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1942 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.
3Mit Beihilfeantrag vom 16.08.2011 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Tochter N. T. , bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) NRW unter anderem die beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel für die Zeit vom 18.11.2005 bis 04.08.2010 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 7.493,64 €. N. T. bat um Anerkennung auch derjenigen Rechnungen, die älter als ein Jahr waren. Die Verspätung sei entschuldbar. Der Kläger leide an Depressionen. Der anderen bevollmächtigten Tochter des Klägers T1. T. sei der Ablauf von Fristen nicht bewusst gewesen. Sie selbst (N. ) habe aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland bis vor Kurzem nicht helfen können.
4Der Antrag wurde insoweit mit Bescheid des LBV NRW vom 09.09.2011 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, eine Beihilfe könne nur gewährt werden, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.
5Der Kläger erhob am 15.09.2011 Widerspruch und schilderte seine gesundheitliche Lage.
6Mit Schreiben vom 23.09.2011 erläuterte das LBV NRW, dass entschuldigende Gesamtumstände beim Kläger nicht vorlägen. Ihm sei bereits mit den Beihilfebescheiden vom 21.11.2005 und 22.11.2005 unter Hinweis auf die Jahresfrist Nachsicht gewährt worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt seien seine Töchter T1. und N. zur Regelung seiner Beihilfeangelegenheiten bevollmächtigt gewesen.
7Frau T1. T. erklärte daraufhin, den Widerspruch aufrecht zu erhalten, und erläuterte ergänzend, dass es beiden Töchtern nicht möglich gewesen sei, sich um die Beihilfeangelegenheiten des Klägers zu kümmern. Frau N. T. habe von 2006 bis 2011 in Dubai und Bahrain gelebt und gearbeitet und sei nur sehr selten in Köln gewesen. Sie (T1. ) selbst sei alleinerziehende, berufstätige Mutter einer entwicklungsgestörten Tochter und habe auch den pflegebedürftigen Großvater bis zu dessen Tod betreut und gepflegt. Da auch der Kläger dabei geholfen habe, sei ihm kaum Energie übrig geblieben, eigene Angelegenheiten zu regeln. Zudem habe der Kläger gegenüber seinen Töchtern stets den Eindruck vermittelt, dass er seine Angelegenheiten gewissenhaft bearbeite. Diverse Arztbesuche habe er verschwiegen.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2012 wies das LBV NRW den Widerspruch zurück. Die vorgetragenen Gründe würden das Versäumnis nicht entschuldigen.
9Der Kläger hat am 17.07.2012 Klage erhoben. Er hält das Fristversäumnis aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der schwierigen familiären Situation für entschuldbar. Zur Begründung bezieht er sich zudem auf ein Attest seines Hausarztes Dr. L. vom 07.09.2012, der das Versäumnis als entschuldbar wertet.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.245,55 € zu gewähren.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung macht das beklagte Land unter anderem geltend, die engen Voraussetzungen für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Bereits in der Vergangenheit sei dem Kläger wegen verjährter Aufwendungen Nachsicht gewährt und auf die Jahresfrist hingewiesen worden. Dem Kläger sei das Verschulden seiner Bevollmächtigten zuzurechnen. Dazu zähle auch die Unkenntnis von Frau T1. T. von der Ausschlussfrist des § 13 BVO NRW. Schließlich hätten die „chronischen Depressionen“ den Kläger nicht gehindert, am 06.04.2011 die Weiterzahlung des Familienzuschlags für seinen Sohn zu beantragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Beihilfebescheid vom 09.09.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.06.2012 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen aus dem Zeitraum November 2005 bis August 2010.
20Dem geltend gemachten Anspruch steht die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war für die streitgegenständlichen Aufwendungen bereits abgelaufen, als der Antrag des Klägers bei der Beihilfestelle einging. Dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
21Die verspätete Geltendmachung hat zur Folge, dass der hierauf bezogene Beihilfeanspruch materiell erloschen ist.
22Die Gewährung einer Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen kann vorliegend auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Entschuldbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW kann ausgehend von den Verschuldensbegriffen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt werden.
23Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, also nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Dabei ist angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung und des verfolgten Zwecks, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen,
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2004 - 6 A 2992/01 -, juris.
25Die Prüfung des Merkmals der Entschuldbarkeit des Versäumnisses ist dabei nicht auf eine Bewertung allein des Verhaltens des Beihilfeberechtigten zu beschränken. Die Beihilfeverordnung lässt vielmehr Raum für eine Erstreckung der wertenden Gesamtbetrachtung auf die Kenntnisse und Handlungsweisen sonstiger in das Gesamtgeschehen mit einbezogener Personen,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.05.2007 - 1 A 4638/05 -, juris.
27Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Fristversäumnis nicht entschuldbar.
28Es liegt kein Entschuldigungsgrund darin, dass seine bevollmächtigten Töchter zu beschäftigt waren bzw. sich im Ausland aufhielten und deshalb die Beihilfeverfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben haben. Auch wenn seine Tochter T1. sich damals weitgehend um den pflegebedürftigen Großvater und ihre Tochter gekümmert hat, widerspricht es doch der Lebenserfahrung, dass sie im Zeitraum eines Jahres keine Gelegenheit gehabt haben sollte, dem Kläger beim Ausfüllen des Beihilfeantrags, beim Zusammenstellen der Rechnungen und der Erstattungsbeträge sowie beim Einreichen des Antrags unter Kontrolle – und sei es auch nur jeweils abschnittsweise – helfen zu können.
29Dass der Bevollmächtigten T1. T. die Jahresfrist unbekannt war, führt ebenfalls nicht zur Entschuldigung. Für einen über wenig Wissen und Erfahrung verfügenden Bevollmächtigten ist es geboten, dass er bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholt,
30vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2008 - 13 K 3075/06 -, juris Rn. 28.
31Vorliegend hat das LBV NRW in den Bescheiden vom 21.11.2005 und 22.11.2005 ausdrücklich auf die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO NRW hingewiesen. Das Verschulden seiner Bevollmächtigten ist dem Kläger entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW zuzurechnen.
32Auch die vom Kläger geltend gemachte Depression vermag das Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Selbst wenn er zur eigenen Antragstellung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, oblag es ihm, zuverlässige Vertreter für die Erledigungen seiner Angelegenheiten auszuwählen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Auswahl seiner Vertreter aufgrund eigener Geschäftsunfähigkeit nicht möglich war.
33Zudem hätte er sich so verhalten müssen, dass die Bevollmächtigten seine Angelegenheiten ordnungsgemäß hätten wahrnehmen können. Es war nicht sachgerecht, auf Nachfrage der Töchter Arztbesuche zu verschweigen und die rechtzeitige Bearbeitung der Beihilfeanträge wahrheitswidrig zu versichern.
34In der Gesamtschau scheidet damit eine Entschuldbarkeit des Fristversäumnisses angesichts des im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW anzulegenden strengen Maßstabs aus.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.