Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Juli 2014 - 3 K 13.1597
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), - 3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), - 4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), - 5.
der Hilfe zur Erziehung - 6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4), - 7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, - 2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, - 3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und - 4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und - b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und - b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und - b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
- 1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen, - 2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und - b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.
- 2
-
Der Kläger ist Vater eines 1990 geborenen Sohnes und einer 1992 geborenen Tochter. Die Beklagte gewährte den Kindern unter anderem in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe (Heimerziehung und Eingliederungshilfe). Für diesen Zeitraum zog sie den Kläger mit Bescheiden vom 12. Mai 2006 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 545 € heran (340 € für das erste und 205 € für das zweite Kind). Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte die Beklagte den Kostenbeitrag mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2007 auf insgesamt 440 € monatlich (275 € für das erste und 165 € für das zweite Kind). Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2008 zurück.
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-
Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst die vollständige Aufhebung der Kostenbeitragsbescheide. Im Klageverfahren hat er diese nur noch insoweit angegriffen, als der monatliche Kostenbeitrag insgesamt 350 € (250 € für seinen Sohn und 100 € für seine Tochter) übersteigt. Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe die von seinem Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten zu der 57 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsstelle als Lagerarbeiter bei der Be- und Entladung von Schiffen zu niedrig bemessen.
- 4
-
Mit Urteil vom 22. September 2008 hat das Verwaltungsgericht die streitbefangenen Bescheide der Beklagten in dem vom Kläger beantragten Umfang aufgehoben. Von dem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 790,35 € im maßgeblichen Zeitraum sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich die 25 %-Pauschale für Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abzusetzen. Denn der Kläger habe eine höhere Fahrtkostenbelastung nachgewiesen, die nach Grund und Höhe angemessen sei (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten könne er nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Die Höhe der Fahrtkosten für PKW müsse auch im Kostenbeitragsrecht nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, hier des Oberlandesgerichts Schleswig bemessen werden. Danach seien für die Hin- und Rückfahrt jeweils eine Kilometerpauschale von 0,30 € für die ersten 30 km und von 0,20 € für die weitere Fahrstrecke anzusetzen. Dementsprechend ergebe sich für den Kläger eine tatsächliche monatliche Belastung in Höhe von 597,60 €, die von seinem Einkommen abzuziehen sei. Das danach für die Kostenbeitragsberechnung maßgebliche Einkommen sei der Stufe 6 der im Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) enthaltenen Tabelle zuzuordnen. Da bei der Eingruppierung des Sohnes und der Tochter des Klägers jeweils die Unterhaltsverpflichtung für das andere (gleichrangige) Kind berücksichtigt werden müsse, sei gemäß § 4 KostenbeitragsV eine Herabstufung auf die Einkommensstufe 4 vorzunehmen.
- 5
-
Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dass die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nach der für den Kläger günstigeren Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu bemessen seien.
- 6
-
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 93 Abs. 3 SGB VIII. Sie vertritt ihre Rechtsansicht weiter, die Fahrtkosten dürften nur in der pauschalisierten Höhe abgezogen werden, wie sie im Einkommenssteuerrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) oder im Sozialhilferecht (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) vorgesehen sei.
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-
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er macht ergänzend geltend, dass er durch die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er stehen würde, wenn er den gesetzlichen Unterhalt für seine Kinder zu leisten hätte.
Entscheidungsgründe
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-
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass die Kostenbeitragsbescheide in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtswidrig gewesen und daher insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden sind.
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-
Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen und von den Vorinstanzen erörterten Frage der Fahrtkostenberechnung ist die Heranziehung des Klägers jedenfalls in dem Umfang, in dem er die streitbefangenen Bescheide angegriffen hat, schon deshalb rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil sie nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann angemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (1.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird dieser Selbstbehalt, der sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts bestimmt, hier durch den von der Beklagten geforderten Kostenbeitrag unterschritten (2.). Dieser Verstoß von Bundesrecht führt im vorliegenden Fall zur Zurückweisung der Revision, ohne dass allgemein zu klären ist, welche weitergehenden Rechtsfolgen eine Verletzung des Angemessenheitsgebots (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nach sich zieht (3.).
- 10
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1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Das Gebot der Angemessenheit richtet sich nicht nur an den nach § 94 Abs. 5 SGB VIII ermächtigten Verordnungsgeber, sondern gleichermaßen an die Kostenbeiträge erhebenden Jugendhilfeträger, die diesem Grundsatz auch bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall Rechnung zu tragen haben. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist insoweit unmittelbarer Maßstab und Grenze für die Kostenbeteiligung. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. zum gleichlautenden Begriff in § 85 Nr. 3 Satz 2 bzw. § 84 Abs. 1 BSHG: Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1).
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Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Inhalt des Rechtsbegriffs der Angemessenheit ergibt sich sowohl aus dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit diesem Merkmal verfolgten Zweck (1.1) als auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift (1.2). Von dieser anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermittelten Deutung des Norminhalts ist im Ansatz auch der Verordnungsgeber (unter Einschluss des der Kostenbeitragsverordnung zustimmenden Bundesrats) ausgegangen (1.3). Ob dieses Auslegungsergebnis darüber hinaus auch verfassungsrechtlich geboten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (1.4).
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1.1 Die Beteiligung an den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen durch die Erhebung von Kostenbeiträgen ist auf eine angemessene Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen begrenzt. Die Bemessung und Erhebung nach jugendhilferechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen bezweckt hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung keine Ablösung von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung.
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Mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729), welches mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe neu geregelt hat, strebte der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung und die Senkung des Vollzugsaufwands an (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 15/3676 S. 1 ff., 28). Deshalb wurde neben der Leistungsgewährung nun auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Nach der alten Gesetzesfassung (bis 2005) war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein (gesetzlicher) Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.), der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger in diesen Fällen die übergegangenen Ansprüche gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen hatten. Dieses System der Heranziehung wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ändern. Er verfolgte insoweit zwar das Ziel der "Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich". Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht "zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt" (BTDrucks 15/3676 S. 28).
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Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht nach Maßgabe des Gestaltungsspielraumes, der hierbei dem Gesetz- und Verordnungsgeber zuzubilligen ist, zwar Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht aber dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Hierin findet auch die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenze. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.). Diese unterhaltsrechtliche "Opfergrenze", die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist (vgl. zu § 1603 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - NJW 1989, 524 <525>), wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis durch den notwendigen oder kleinen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert (BGH, Urteil vom 2. November 1988 a.a.O.). Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O., vom 2. November 1988 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Zu ihrer Bestimmung haben die Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (u.a. in der sog. Düsseldorfer Tabelle) Selbstbehaltsätze aufgestellt, von deren pauschalierten Werten im Regelfall ausgegangen werden darf (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O.).
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Es fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber, der sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten wollte (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 42), die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner nicht ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belässt wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen. Dass der unterhaltsrechtliche Eigenbedarf die Beitragserhebung begrenzt, hat außerdem nicht nur in der Begrenzung auf den "angemessenen Umfang" des Kostenbeitrages im Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden, sondern entspricht darüber hinaus auch der Zwecksetzung der jugendhilferechtlichen Kostenbeteiligung. Die Erhebung von Kostenbeiträgen bei teil- und vollstationärer Unterbringung dient zwar auch der Finanzierung der Jugendhilfeaufwendungen. Die Bestimmung der zum Kostenbeitrag Heranzuziehenden in § 92 Abs. 1 und 1a SGB VIII zeigt aber, dass der Sache nach die Kostenbeitragspflicht in den Fällen des § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII an eine Unterhaltspflicht anknüpft und die Unterhaltspflichtigen - nicht nur deswegen, weil sie den Unterhalt für den jungen Menschen wegen der jugendhilferechtlichen Leistungen "ersparen" - nicht aus ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen entlassen werden sollen. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 -XII ZR 197/04 - NJW-RR 2007, 505; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 UF 77/07 - juris), tritt insoweit der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei nur für die hohen Einkommen angestrebt (BTDrucks 15/3676 S. 27). Für die unteren und mittleren Einkommensgruppen fehlt jeder Hinweis, dass aus Finanzierungsgründen eine Heranziehung ermöglicht werden sollte, welche die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt und den Kostenbeitragspflichtigen dadurch schlechter stellt als er im Unterhaltsrecht hinsichtlich des notwendigen Eigenbedarfs stünde.
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1.2 Eine systematische Auslegung bestätigt, dass die Heranziehung nur dann im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang erfolgt, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.
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Das Kostenbeitragsrecht koppelt den Umfang der Heranziehung zum Teil ausdrücklich an bestehende Unterhaltspflichten. So schreibt § 94 Abs. 2 SGB VIII vor, dass weitere Unterhaltspflichten der kostenbeitragspflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Wechselwirkung zwischen Kostenerstattungs- und Unterhaltsrecht setzt auch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII voraus, nach dem bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung eines Kostenbeitrages die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert. Dass ein Kostenbeitrag an die Stelle von Unterhaltsleistungen tritt, ergibt sich weiterhin aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der - um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird - den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären (BTDrucks 15/3676 S. 41).
- 18
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Systematisch ergibt sich die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen, vor allem aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Mit dieser Bezugnahme auf den Gleich- bzw. Vorrang wird die Rangfolge und Wertung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1609 BGB) übernommen. Wenn die unterhaltspflichtige Person nach zivilrechtlichen Berechnungen ihre Unterhaltspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, ist der Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers entsprechend zu reduzieren (vgl. etwa Schindler, in: Münder/Meysen/Trencek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 26, 28). Bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche ist also - worauf auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11), wenn auch in anderem Zusammenhang, hinweist - eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen. § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII schützt zwar seinem Wortlaut nach nur die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter. Die hiernach vorzunehmende Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen setzt aber voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen in den Fällen des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber diesen Selbstbehalt in den übrigen Kostenbeitragsfällen hat verkürzen wollen. Die gesetzessystematisch enge Verknüpfung mit dem Unterhaltsrecht weist vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber keinen Bedarf zur ausdrücklichen Klarstellung gesehen hat, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt auch gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen durchgehend zu gewährleisten ist.
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1.3 Bei Erlass der Kostenbeitragsverordnung hat auch der Verordnungsgeber im rechtlichen Ansatz § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahin verstanden, dass die Kostenbeitragspflichtigen im Hinblick auf den ihnen verbleibenden Mindest- bzw. notwendigen Eigenbedarf nicht schlechter zu stellen sind als im Unterhaltsrecht. So heißt es bereits im Vorwort des von der Bundesregierung am 23. August 2005 an den Bundesrat übermittelten (vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten) Entwurfs der Kostenbeitragsverordnung, dass die Bemessung der Pauschalbeträge "in enger Abstimmung mit unterhaltsrechtlichen Wertungen" erfolgt sei und damit "Wertungsunterschiede" vermieden werden sollen (BRDrucks 648/05
S. 1). Auch in den Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse (BRDrucks 648/1/05 S. 3 ff.), deren Änderungsvorschläge im Zustimmungsbeschluss des Bundesrates durchweg übernommen worden sind (vgl. BRDrucks 648/05 S. 1 ff.), wurde nochmals als Ziel der konkreten Beitragsbemessung hervorgehoben, "für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht" (BRDrucks 648/1/05 S. 3). Weiter heißt es dort in einer Anmerkung zu einer im Rahmen der Überprüfung eines Beitragssatzes angestellten unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung: "Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt" (BRDrucks 648/1/05 S. 6).
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1.4 Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass die vorstehende Auslegung des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach der dem Kostenbeitragspflichtigen jedenfalls der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt zu belassen ist, auch von Verfassungs wegen geboten ist. Es liegt nahe - ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste -, die in der Rechtsprechung zum notwendigen Selbstbehalt im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze auf das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht zu übertragen.
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Die mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Einschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 - 1 BvR 1509/97 - NJW-RR 2002, 73 f. = FamRZ 2001, 1685 f. und vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 - NJW 2002, 2701 f. jeweils m.w.N.; vgl. ferner
Beschlüsse vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - BVerfGE 87, 153 und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125). Danach wäre es verfassungswidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht einmal mehr der Sozialhilfebedarf verbliebe und er infolge der Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59 <63> und - diesem folgend - BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 a.a.O. Rn. 10 im Hinblick auf die Unvereinbarkeit mit der Menschenwürdegarantie <art. 1 abs. 1 gg> und dem Sozialstaatsprinzip<art. 20 abs. 1 gg>). Unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber sozialrechtliche Einstandspflichten losgelöst vom Unterhaltsrecht und strenger als dieses bestimmen kann (z.B. im Rahmen der Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft nach § 7 Abs. 2, 3, § 9 Abs. 2 SGB II oder in Fällen, in denen nach §§ 19, 20 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft besteht), bedarf zumindest für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bei Gewährung teil- und vollstationärer Leistungen keiner abschließenden Beurteilung. Überdies hat der Gesetzgeber durch die Beschränkung des Kostenbeitrages auf den "angemessenen Umfang" selbst zu erkennen gegeben, dass er einen etwa weitergehenden verfassungsrechtlichen Rahmen für die Heranziehung nicht hat ausschöpfen wollen.
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§ 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, stellt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht dar (vgl. etwa zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 - FamRZ 2010, 626 f.). Dieser Grundsatz prägt seinerseits jedenfalls solche öffentlich-rechtlichen Einstandspflichten, die sich - wie der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII - ungeachtet der eigenständigen öffentlich-rechtlichen Ausformung nach Grund und Bemessung an das Unterhaltsrecht anlehnen. Für die Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenze auch der kostenbeitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist es jedenfalls verfassungsrechtlich statthaft - sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung bedingen -, auf die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien festgelegten (an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientierten) und grundsätzlich (etwas) über dem Sozialhilfebedarf liegenden Selbstbehaltsätze abzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 a.a.O. und vom 25. Juni 2002 a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. Rn. 32 ff.; BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Auch sonst ist diese Anknüpfung im Sozialrecht anerkannt (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I s. etwa BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O.; zu § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222).
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2. Der von der Beklagten erhobene Kostenbeitrag belässt dem Kläger nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt.
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2.1 Nach Ziffer 21.2 der hier - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - heranzuziehenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Stand: 1. Juli 2005) betrug der notwendige (sog. kleine) Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern im streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2006 monatlich 890 €. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O., Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1603 Rn. 32 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier von den Vorinstanzen jedoch weder festgestellt noch sonst von den Beteiligten dargetan worden.
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2.2 Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in der vollen von der Beklagten geforderten Höhe belässt dem Kläger bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen (Vergleichs-)Berechnung weniger als diesen notwendigen Selbstbehalt.
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Nach den für das Revisionsgericht gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) in dem streitbefangenen Zeitraum auf 1 790,35 €. Das Oberverwaltungsgericht hat weiterhin bindend festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Fahrten zur Erzielung des Einkommens notwendig waren und der Kläger insbesondere nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen konnte. Die Bemessung (in Orientierung an Ziffer 10.2.2 Satz 1 der Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) der hiernach abzugsfähigen Fahrtkosten in Höhe von monatlich 597,60 € entspricht den unterhaltsrechtlichen Maßstäben, auf die jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist, abzustellen ist. Sie steht rechnerisch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ob von dem hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen von nicht mehr als 1 192,75 € monatlich weitere Beträge unterhaltsrechtlich abzugsfähig waren, ist nicht festgestellt und bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach Abzug des Selbstbehalts - von hier 890 € - bleibt ein Betrag von monatlich 302,75 €, der unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht. Der von der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag von insgesamt 440 € belässt dem Kläger damit nicht den ihm als Erwerbstätigem zustehenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt - hier von 890 € - und führt demnach dazu, dass dem Kläger weniger an Einkommen verbliebe, als ihm wegen des notwendigen Selbstbehalts nach Unterhaltsrecht verblieben wäre. Der festgesetzte Kostenbeitrag ist insoweit, als er den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht (vollständig) wahrt, nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
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2.3 Diese Nichtbeachtung der durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gezogenen Grenze ergibt sich unabhängig davon, ob im Übrigen der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII in der von der Beklagten oder in der vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Weise zu berechnen ist; denn in jedem Falle ist der Kostenbeitrag, der sich hiernach errechnete, so hoch, dass er in den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt eingriffe. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die Ermittlung des Einkommens, das bei der Anwendung der Kostenbeitragsverordnung zu berücksichtigen ist, die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nach der Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu berechnen sind, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob - woran der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erhebliche Zweifel hat - die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) auch auf die vollstationär untergebrachten Kinder des Klägers (unmittelbar) angewandt werden kann.
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3. Wegen des Verstoßes der Beklagten gegen das Gebot der angemessenen Heranziehung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht entschieden, das der geforderte Kostenbeitrag in der vom Kläger angegriffenen, den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe nicht rechtmäßig ist und die streitbefangenen Bescheide hinsichtlich des übersteigenden Betrages aufzuheben waren. Ob dieser Verstoß auch eine weitergehende Aufhebung rechtfertigen würde und wie die damit zusammenhängende Frage zu beantworten ist, ob und gegebenenfalls welche weitergehenden Rechtsfolgen aus einem durch die Unterschreitung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts bedingten Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (im Allgemeinen) zu ziehen sind, hat der Senat wegen der hier vorliegenden Begrenzung des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Bescheide zuletzt allein in der den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe begehrt, so dass die Bescheide bis zur Höhe dieses Betrages in Bestandskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens geworden sind. Der Senat lässt daher offen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem durch eine Unterschreitung der Selbstbehaltsgrenze beeinträchtigten Angemessenheitsgebot durch eine gesetzeskonforme Auslegung der Kostenbeitragsverordnung, durch eine entsprechende Anwendung des § 4 KostenbeitragsV (etwa im Falle der Kostenbeitragspflicht für mehrere untergebrachte junge Menschen) oder im jeweiligen Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden kann, dass - im Umfang der Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts - eine zur Beitragsreduzierung führende besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII anzunehmen ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
III.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
IV.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.
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Der Kläger ist Vater eines 1990 geborenen Sohnes und einer 1992 geborenen Tochter. Die Beklagte gewährte den Kindern unter anderem in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe (Heimerziehung und Eingliederungshilfe). Für diesen Zeitraum zog sie den Kläger mit Bescheiden vom 12. Mai 2006 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 545 € heran (340 € für das erste und 205 € für das zweite Kind). Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte die Beklagte den Kostenbeitrag mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2007 auf insgesamt 440 € monatlich (275 € für das erste und 165 € für das zweite Kind). Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2008 zurück.
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Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst die vollständige Aufhebung der Kostenbeitragsbescheide. Im Klageverfahren hat er diese nur noch insoweit angegriffen, als der monatliche Kostenbeitrag insgesamt 350 € (250 € für seinen Sohn und 100 € für seine Tochter) übersteigt. Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe die von seinem Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten zu der 57 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsstelle als Lagerarbeiter bei der Be- und Entladung von Schiffen zu niedrig bemessen.
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Mit Urteil vom 22. September 2008 hat das Verwaltungsgericht die streitbefangenen Bescheide der Beklagten in dem vom Kläger beantragten Umfang aufgehoben. Von dem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 790,35 € im maßgeblichen Zeitraum sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich die 25 %-Pauschale für Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abzusetzen. Denn der Kläger habe eine höhere Fahrtkostenbelastung nachgewiesen, die nach Grund und Höhe angemessen sei (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten könne er nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Die Höhe der Fahrtkosten für PKW müsse auch im Kostenbeitragsrecht nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, hier des Oberlandesgerichts Schleswig bemessen werden. Danach seien für die Hin- und Rückfahrt jeweils eine Kilometerpauschale von 0,30 € für die ersten 30 km und von 0,20 € für die weitere Fahrstrecke anzusetzen. Dementsprechend ergebe sich für den Kläger eine tatsächliche monatliche Belastung in Höhe von 597,60 €, die von seinem Einkommen abzuziehen sei. Das danach für die Kostenbeitragsberechnung maßgebliche Einkommen sei der Stufe 6 der im Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) enthaltenen Tabelle zuzuordnen. Da bei der Eingruppierung des Sohnes und der Tochter des Klägers jeweils die Unterhaltsverpflichtung für das andere (gleichrangige) Kind berücksichtigt werden müsse, sei gemäß § 4 KostenbeitragsV eine Herabstufung auf die Einkommensstufe 4 vorzunehmen.
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Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dass die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nach der für den Kläger günstigeren Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu bemessen seien.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 93 Abs. 3 SGB VIII. Sie vertritt ihre Rechtsansicht weiter, die Fahrtkosten dürften nur in der pauschalisierten Höhe abgezogen werden, wie sie im Einkommenssteuerrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) oder im Sozialhilferecht (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) vorgesehen sei.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er macht ergänzend geltend, dass er durch die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er stehen würde, wenn er den gesetzlichen Unterhalt für seine Kinder zu leisten hätte.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass die Kostenbeitragsbescheide in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtswidrig gewesen und daher insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden sind.
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Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen und von den Vorinstanzen erörterten Frage der Fahrtkostenberechnung ist die Heranziehung des Klägers jedenfalls in dem Umfang, in dem er die streitbefangenen Bescheide angegriffen hat, schon deshalb rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil sie nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann angemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (1.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird dieser Selbstbehalt, der sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts bestimmt, hier durch den von der Beklagten geforderten Kostenbeitrag unterschritten (2.). Dieser Verstoß von Bundesrecht führt im vorliegenden Fall zur Zurückweisung der Revision, ohne dass allgemein zu klären ist, welche weitergehenden Rechtsfolgen eine Verletzung des Angemessenheitsgebots (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nach sich zieht (3.).
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1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Das Gebot der Angemessenheit richtet sich nicht nur an den nach § 94 Abs. 5 SGB VIII ermächtigten Verordnungsgeber, sondern gleichermaßen an die Kostenbeiträge erhebenden Jugendhilfeträger, die diesem Grundsatz auch bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall Rechnung zu tragen haben. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist insoweit unmittelbarer Maßstab und Grenze für die Kostenbeteiligung. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. zum gleichlautenden Begriff in § 85 Nr. 3 Satz 2 bzw. § 84 Abs. 1 BSHG: Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1).
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Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Inhalt des Rechtsbegriffs der Angemessenheit ergibt sich sowohl aus dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit diesem Merkmal verfolgten Zweck (1.1) als auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift (1.2). Von dieser anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermittelten Deutung des Norminhalts ist im Ansatz auch der Verordnungsgeber (unter Einschluss des der Kostenbeitragsverordnung zustimmenden Bundesrats) ausgegangen (1.3). Ob dieses Auslegungsergebnis darüber hinaus auch verfassungsrechtlich geboten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (1.4).
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1.1 Die Beteiligung an den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen durch die Erhebung von Kostenbeiträgen ist auf eine angemessene Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen begrenzt. Die Bemessung und Erhebung nach jugendhilferechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen bezweckt hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung keine Ablösung von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung.
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Mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729), welches mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe neu geregelt hat, strebte der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung und die Senkung des Vollzugsaufwands an (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 15/3676 S. 1 ff., 28). Deshalb wurde neben der Leistungsgewährung nun auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Nach der alten Gesetzesfassung (bis 2005) war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein (gesetzlicher) Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.), der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger in diesen Fällen die übergegangenen Ansprüche gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen hatten. Dieses System der Heranziehung wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ändern. Er verfolgte insoweit zwar das Ziel der "Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich". Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht "zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt" (BTDrucks 15/3676 S. 28).
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Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht nach Maßgabe des Gestaltungsspielraumes, der hierbei dem Gesetz- und Verordnungsgeber zuzubilligen ist, zwar Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht aber dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Hierin findet auch die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenze. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.). Diese unterhaltsrechtliche "Opfergrenze", die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist (vgl. zu § 1603 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - NJW 1989, 524 <525>), wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis durch den notwendigen oder kleinen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert (BGH, Urteil vom 2. November 1988 a.a.O.). Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O., vom 2. November 1988 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Zu ihrer Bestimmung haben die Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (u.a. in der sog. Düsseldorfer Tabelle) Selbstbehaltsätze aufgestellt, von deren pauschalierten Werten im Regelfall ausgegangen werden darf (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O.).
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Es fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber, der sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten wollte (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 42), die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner nicht ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belässt wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen. Dass der unterhaltsrechtliche Eigenbedarf die Beitragserhebung begrenzt, hat außerdem nicht nur in der Begrenzung auf den "angemessenen Umfang" des Kostenbeitrages im Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden, sondern entspricht darüber hinaus auch der Zwecksetzung der jugendhilferechtlichen Kostenbeteiligung. Die Erhebung von Kostenbeiträgen bei teil- und vollstationärer Unterbringung dient zwar auch der Finanzierung der Jugendhilfeaufwendungen. Die Bestimmung der zum Kostenbeitrag Heranzuziehenden in § 92 Abs. 1 und 1a SGB VIII zeigt aber, dass der Sache nach die Kostenbeitragspflicht in den Fällen des § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII an eine Unterhaltspflicht anknüpft und die Unterhaltspflichtigen - nicht nur deswegen, weil sie den Unterhalt für den jungen Menschen wegen der jugendhilferechtlichen Leistungen "ersparen" - nicht aus ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen entlassen werden sollen. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 -XII ZR 197/04 - NJW-RR 2007, 505; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 UF 77/07 - juris), tritt insoweit der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei nur für die hohen Einkommen angestrebt (BTDrucks 15/3676 S. 27). Für die unteren und mittleren Einkommensgruppen fehlt jeder Hinweis, dass aus Finanzierungsgründen eine Heranziehung ermöglicht werden sollte, welche die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt und den Kostenbeitragspflichtigen dadurch schlechter stellt als er im Unterhaltsrecht hinsichtlich des notwendigen Eigenbedarfs stünde.
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1.2 Eine systematische Auslegung bestätigt, dass die Heranziehung nur dann im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang erfolgt, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.
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Das Kostenbeitragsrecht koppelt den Umfang der Heranziehung zum Teil ausdrücklich an bestehende Unterhaltspflichten. So schreibt § 94 Abs. 2 SGB VIII vor, dass weitere Unterhaltspflichten der kostenbeitragspflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Wechselwirkung zwischen Kostenerstattungs- und Unterhaltsrecht setzt auch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII voraus, nach dem bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung eines Kostenbeitrages die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert. Dass ein Kostenbeitrag an die Stelle von Unterhaltsleistungen tritt, ergibt sich weiterhin aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der - um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird - den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären (BTDrucks 15/3676 S. 41).
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Systematisch ergibt sich die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen, vor allem aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Mit dieser Bezugnahme auf den Gleich- bzw. Vorrang wird die Rangfolge und Wertung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1609 BGB) übernommen. Wenn die unterhaltspflichtige Person nach zivilrechtlichen Berechnungen ihre Unterhaltspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, ist der Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers entsprechend zu reduzieren (vgl. etwa Schindler, in: Münder/Meysen/Trencek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 26, 28). Bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche ist also - worauf auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11), wenn auch in anderem Zusammenhang, hinweist - eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen. § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII schützt zwar seinem Wortlaut nach nur die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter. Die hiernach vorzunehmende Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen setzt aber voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen in den Fällen des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber diesen Selbstbehalt in den übrigen Kostenbeitragsfällen hat verkürzen wollen. Die gesetzessystematisch enge Verknüpfung mit dem Unterhaltsrecht weist vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber keinen Bedarf zur ausdrücklichen Klarstellung gesehen hat, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt auch gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen durchgehend zu gewährleisten ist.
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1.3 Bei Erlass der Kostenbeitragsverordnung hat auch der Verordnungsgeber im rechtlichen Ansatz § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahin verstanden, dass die Kostenbeitragspflichtigen im Hinblick auf den ihnen verbleibenden Mindest- bzw. notwendigen Eigenbedarf nicht schlechter zu stellen sind als im Unterhaltsrecht. So heißt es bereits im Vorwort des von der Bundesregierung am 23. August 2005 an den Bundesrat übermittelten (vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten) Entwurfs der Kostenbeitragsverordnung, dass die Bemessung der Pauschalbeträge "in enger Abstimmung mit unterhaltsrechtlichen Wertungen" erfolgt sei und damit "Wertungsunterschiede" vermieden werden sollen (BRDrucks 648/05
S. 1). Auch in den Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse (BRDrucks 648/1/05 S. 3 ff.), deren Änderungsvorschläge im Zustimmungsbeschluss des Bundesrates durchweg übernommen worden sind (vgl. BRDrucks 648/05 S. 1 ff.), wurde nochmals als Ziel der konkreten Beitragsbemessung hervorgehoben, "für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht" (BRDrucks 648/1/05 S. 3). Weiter heißt es dort in einer Anmerkung zu einer im Rahmen der Überprüfung eines Beitragssatzes angestellten unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung: "Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt" (BRDrucks 648/1/05 S. 6).
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1.4 Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass die vorstehende Auslegung des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach der dem Kostenbeitragspflichtigen jedenfalls der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt zu belassen ist, auch von Verfassungs wegen geboten ist. Es liegt nahe - ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste -, die in der Rechtsprechung zum notwendigen Selbstbehalt im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze auf das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht zu übertragen.
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Die mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Einschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 - 1 BvR 1509/97 - NJW-RR 2002, 73 f. = FamRZ 2001, 1685 f. und vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 - NJW 2002, 2701 f. jeweils m.w.N.; vgl. ferner
Beschlüsse vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - BVerfGE 87, 153 und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125). Danach wäre es verfassungswidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht einmal mehr der Sozialhilfebedarf verbliebe und er infolge der Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59 <63> und - diesem folgend - BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 a.a.O. Rn. 10 im Hinblick auf die Unvereinbarkeit mit der Menschenwürdegarantie <art. 1 abs. 1 gg> und dem Sozialstaatsprinzip<art. 20 abs. 1 gg>). Unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber sozialrechtliche Einstandspflichten losgelöst vom Unterhaltsrecht und strenger als dieses bestimmen kann (z.B. im Rahmen der Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft nach § 7 Abs. 2, 3, § 9 Abs. 2 SGB II oder in Fällen, in denen nach §§ 19, 20 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft besteht), bedarf zumindest für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bei Gewährung teil- und vollstationärer Leistungen keiner abschließenden Beurteilung. Überdies hat der Gesetzgeber durch die Beschränkung des Kostenbeitrages auf den "angemessenen Umfang" selbst zu erkennen gegeben, dass er einen etwa weitergehenden verfassungsrechtlichen Rahmen für die Heranziehung nicht hat ausschöpfen wollen.
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§ 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, stellt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht dar (vgl. etwa zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 - FamRZ 2010, 626 f.). Dieser Grundsatz prägt seinerseits jedenfalls solche öffentlich-rechtlichen Einstandspflichten, die sich - wie der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII - ungeachtet der eigenständigen öffentlich-rechtlichen Ausformung nach Grund und Bemessung an das Unterhaltsrecht anlehnen. Für die Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenze auch der kostenbeitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist es jedenfalls verfassungsrechtlich statthaft - sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung bedingen -, auf die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien festgelegten (an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientierten) und grundsätzlich (etwas) über dem Sozialhilfebedarf liegenden Selbstbehaltsätze abzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 a.a.O. und vom 25. Juni 2002 a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. Rn. 32 ff.; BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Auch sonst ist diese Anknüpfung im Sozialrecht anerkannt (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I s. etwa BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O.; zu § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222).
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2. Der von der Beklagten erhobene Kostenbeitrag belässt dem Kläger nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt.
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2.1 Nach Ziffer 21.2 der hier - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - heranzuziehenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Stand: 1. Juli 2005) betrug der notwendige (sog. kleine) Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern im streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2006 monatlich 890 €. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O., Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1603 Rn. 32 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier von den Vorinstanzen jedoch weder festgestellt noch sonst von den Beteiligten dargetan worden.
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2.2 Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in der vollen von der Beklagten geforderten Höhe belässt dem Kläger bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen (Vergleichs-)Berechnung weniger als diesen notwendigen Selbstbehalt.
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Nach den für das Revisionsgericht gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) in dem streitbefangenen Zeitraum auf 1 790,35 €. Das Oberverwaltungsgericht hat weiterhin bindend festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Fahrten zur Erzielung des Einkommens notwendig waren und der Kläger insbesondere nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen konnte. Die Bemessung (in Orientierung an Ziffer 10.2.2 Satz 1 der Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) der hiernach abzugsfähigen Fahrtkosten in Höhe von monatlich 597,60 € entspricht den unterhaltsrechtlichen Maßstäben, auf die jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist, abzustellen ist. Sie steht rechnerisch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ob von dem hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen von nicht mehr als 1 192,75 € monatlich weitere Beträge unterhaltsrechtlich abzugsfähig waren, ist nicht festgestellt und bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach Abzug des Selbstbehalts - von hier 890 € - bleibt ein Betrag von monatlich 302,75 €, der unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht. Der von der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag von insgesamt 440 € belässt dem Kläger damit nicht den ihm als Erwerbstätigem zustehenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt - hier von 890 € - und führt demnach dazu, dass dem Kläger weniger an Einkommen verbliebe, als ihm wegen des notwendigen Selbstbehalts nach Unterhaltsrecht verblieben wäre. Der festgesetzte Kostenbeitrag ist insoweit, als er den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht (vollständig) wahrt, nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
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2.3 Diese Nichtbeachtung der durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gezogenen Grenze ergibt sich unabhängig davon, ob im Übrigen der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII in der von der Beklagten oder in der vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Weise zu berechnen ist; denn in jedem Falle ist der Kostenbeitrag, der sich hiernach errechnete, so hoch, dass er in den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt eingriffe. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die Ermittlung des Einkommens, das bei der Anwendung der Kostenbeitragsverordnung zu berücksichtigen ist, die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nach der Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu berechnen sind, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob - woran der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erhebliche Zweifel hat - die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) auch auf die vollstationär untergebrachten Kinder des Klägers (unmittelbar) angewandt werden kann.
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3. Wegen des Verstoßes der Beklagten gegen das Gebot der angemessenen Heranziehung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht entschieden, das der geforderte Kostenbeitrag in der vom Kläger angegriffenen, den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe nicht rechtmäßig ist und die streitbefangenen Bescheide hinsichtlich des übersteigenden Betrages aufzuheben waren. Ob dieser Verstoß auch eine weitergehende Aufhebung rechtfertigen würde und wie die damit zusammenhängende Frage zu beantworten ist, ob und gegebenenfalls welche weitergehenden Rechtsfolgen aus einem durch die Unterschreitung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts bedingten Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (im Allgemeinen) zu ziehen sind, hat der Senat wegen der hier vorliegenden Begrenzung des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Bescheide zuletzt allein in der den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe begehrt, so dass die Bescheide bis zur Höhe dieses Betrages in Bestandskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens geworden sind. Der Senat lässt daher offen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem durch eine Unterschreitung der Selbstbehaltsgrenze beeinträchtigten Angemessenheitsgebot durch eine gesetzeskonforme Auslegung der Kostenbeitragsverordnung, durch eine entsprechende Anwendung des § 4 KostenbeitragsV (etwa im Falle der Kostenbeitragspflicht für mehrere untergebrachte junge Menschen) oder im jeweiligen Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden kann, dass - im Umfang der Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts - eine zur Beitragsreduzierung führende besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII anzunehmen ist.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.