Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 13.1281

published on 15/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Mai 2014 - 2 K 13.1281
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger erwarb von der Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 17. März 1982 das in einem Gewerbegebiet gelegene unbebaute Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... mit einer Fläche von 2.461 m².

In diesem Vertrag wurde zwischen den Parteien unter Punkt „V. Erschließung“ vereinbart, „für Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz und Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die in dieser Urkunde vereinbarte Zahlung von Erschließungskosten stellt eine freiwillige Vorausleistung auf den Straßenerschließungsbeitrag dar. Die endgültige Höhe der Erschließungskosten wird nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen satzungsgemäß festgestellt und der Unterschiedsbetrag nachgefordert bzw. zurückbezahlt.“

Der Kläger zahlte daraufhin eine in Bezug auf die konkrete Höhe durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 4. Oktober 1982 festgelegte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 49.220,00 DM (entspricht 25.165,79 EUR) an die Beklagte.

Am 25. Januar 1985 verlor der Kläger durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum an dem Grundstück Fl.Nr. ... Den Zuschlag erhielt ...gegen Bargebot in Höhe von 320.000,00 DM. Von diesem erwarb ... mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 1993 eine 1.657 m² große Teilfläche, das jetzige Grundstück Fl.Nr. ...

Mit Bescheid der Beklagten vom 1. August 2001 wurde ... als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... zur Leistung eines endgültigen Erschließungsbeitrags in Höhe von 42.216,12 DM (entspricht 21.584,76 EUR) für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage ... (Süd) herangezogen. Eine (anteilige) Anrechnung der vom Kläger im Jahr 1982 geleisteten Vorausleistung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag erfolgte nicht.

Sowohl ... als auch der für den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksteil, das Grundstück Fl.Nr. ..., ebenfalls mit Bescheid vom 1. August 2001 zur Leistung eines Erschließungsbeitrags herangezogene ... erhoben gegen die ihnen bekannt gegebenen Erschließungsbeitragsbescheide Widerspruch. Die von letzterem nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage blieb ebenso erfolglos (VG Augsburg vom 20.1.2005 - Au 2 K 02.780) wie der nachfolgende Antrag auf Zulassung der Berufung (BayVGH vom 15.12.2008 - 6 ZB 05.721).

Der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten gewährte ... in seiner Sitzung am 22. November 2002 auf entsprechenden Antrag eine Stundung der Erschließungsbeitragsforderung für das Grundstück Fl.Nr. ... unter Berechnung von Stundungszinsen bis zum Abschluss des von ... angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. In der Sitzung dieses Ausschusses vom 20. Oktober 2009 wurde die Erhebung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom 5. September 2001 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 9.374,25 EUR beschlossen.

Hinsichtlich des Beitragsanspruchs gegenüber ... war keine Stundung erfolgt, da dieser den Erschließungsbeitrag bei Fälligkeit entrichtet hatte.

Mit Schreiben vom 18. November 2009 nahm ... seinen Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 1. August 2001 zurück und zahlte den Erschließungsbeitrag in Höhe von 21.584,76 EUR sowie die mit Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2009 festgesetzten Stundungszinsen in Höhe von 9.374,25 EUR.

... beantragte sodann mit Schriftsatz vom 2. November 2010 bei der Beklagten in einem sog. selbstständigen Erlassverfahren zum einen die (teilweise) Rückerstattung des nach seiner Auffassung bei anteiliger Anrechnung der im Jahr 1982 entrichteten Vorausleistung entsprechend seiner Grundstücksfläche zu viel gezahlten Erschließungsbeitrags in Höhe von 16.944,21 EUR sowie zum anderen die Rückzahlung der dann auch ungerechtfertigt erhobenen Stundungszinsen in Höhe von 9.374,25 EUR, d. h. insgesamt 26.319,46 EUR.

Da der Antrag von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 abgelehnt wurde, erhob der Kläger Klage, die abgewiesen wurde (VG Augsburg, U. v. 24.5.2012 - Au 2 K 11.304). Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (BayVGH, B. v. 1.8.2013 - 6 ZB 12.1818).

Nachdem der Kläger aus der Presseberichterstattung über das von ... geführte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ... Kenntnis von einem möglichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte erhalten hatte, stellte er bei dieser mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 einen Antrag auf Rückzahlung der von ihm im Jahr 1982 entrichteten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag.

Am 6. Dezember 2012 erhob er Klage mit dem Ziel, die von ihm gezahlte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 25.165,79 EUR nebst Verzinsung von der Beklagten zurückerstattet zu erhalten.

Zur Begründung seines Klagebegehrens wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Abschluss der Vereinbarung über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ebenso wie der Eigentumswechsel auf ... und ... vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs erfolgt seien. Sei eine Vorausleistung während der Geltung des Bundesbaugesetzes, d. h. vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs, erbracht worden und erfolge auch ein Eigentumswechsel vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs, d. h. vor dem 1. Juli 1987, so entstehe zugunsten des Vorausleistenden ein Rückzahlungsanspruch. Das mit der vereinbarten Vorausleistung verfolgte Ziel der Verrechnung der Vorausleistung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag könne in diesem Fall nicht mehr erreicht werden. Der damit entstandene Rückzahlungsanspruch des Vorausleistenden bleibe von den nachfolgenden Regelungen des Baugesetzbuchs unberührt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu werde der Rückzahlungsanspruch erst in dem Moment fällig, in welchem auch die endgültige Erschließungsbeitragsforderung fällig geworden sei. In dem unter dem Aktenzeichen Au 2 K 11.304 von ... geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass die endgültige Erschließungsbeitragsforderung bis zum 31. Dezember 2008 gestundet gewesen sei. Die erst mit der Fälligkeit der endgültigen Beitragspflicht entstandene und von Amts wegen zu berücksichtigende Erstattungspflicht der Beklagten sei somit zum 1. Januar 2009 entstanden, der Anspruch unterliege damit frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 der Verjährung. Aus den vorbezeichneten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gehe hervor, dass eine Verrechnung der vom Kläger erbrachten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag mit den jeweils endgültigen Erschließungsbeitragsforderungen der Beklagten gegenüber den nachfolgenden Grundstückseigentümern nicht in Betracht komme. Da seinem Antrag auf Rückerstattung nicht entsprochen worden sei, sei Klage geboten gewesen.

Die Beklagte wandte sich mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 gegen das Klagebegehren.

Auf entsprechenden Antrag der Parteien war mit Beschluss vom 8. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 6 ZB 12.1818 angeordnet worden. Nach statistischer Erledigung wurde das Verfahren auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 23. August 2013 unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgeführt.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 führte die Beklagte aus, im Jahr 1993 habe eine Teilung des Grundstücks Fl.Nr. ... (alt) mit einer Fläche von 2.461 m² in die Fl.Nrn. ... (1.687 m²) und ... (804 m²) stattgefunden, weil vom Eigentümer die Teilfläche von 1.657 m² an ... verkauft worden sei. Deshalb sei von der Beklagten mit ihren Bescheiden vom 1. August 2001 gegenüber ... ein Erschließungsbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. ... mit 1.657 m² und gegenüber ... ein solcher für dessen Grundstück Fl.Nr. ... mit 804 m² geltend gemacht worden. Hinsichtlich des Erschließungsbeitrags für das Grundstück Fl.Nr. ... sei eine Stundung letztlich bis Ende 2008 erfolgt.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 habe die Beklagte beim Kommunalen Prüfungsverband angefragt, ob der Anspruch des Voreigentümers auf Rückzahlung der Vorausleistung verjähren könne. Mit Schreiben vom 8. April 2009 sei von diesem mitgeteilt worden, dass der Rückzahlungsanspruch im Jahr 2001 fällig geworden und mittlerweile Zahlungsverjährung eingetreten sei. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des Voreigentümers sei dadurch erloschen.

Rechtlich sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stünden die Rückzahlung der Vorausleistung und Erstattungszinsen nicht zu. Sein etwaiger Anspruch sei verjährt bzw. erloschen und für einen Anspruch auf Erstattungszinsen bestehe keine Rechtsgrundlage. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus dem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 812 BGB analog. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... sei der Eigentümer mit Bescheid vom 1. August 2001 zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Der Erschließungsbeitrag sei am 5. August 2001 fällig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Rückzahlungsanspruch des Klägers über einen Teilbetrag von 8.221,57 EUR bei flächenbezogener Aufteilung des Vorausleistungsbetrags daher auch am 5. August 2001 fällig geworden. Hinsichtlich dieses Anspruchs sei mit Ablauf des 31. Dezember 2006 Verjährung eingetreten und somit von dessen Erlöschen auszugehen.

In Bezug auf den Rückzahlungsanspruch für das Grundstück Fl.Nr. ... sei von der Beklagten zwar eine Stundungsentscheidung getroffen worden. Diese spiele jedoch für die Verjährung keine Rolle. Es könne nicht sein, dass das rechtliche Schicksal des Erstattungsanspruchs des Klägers von Stundungsentscheidungen der Beklagten abhänge. Zunächst sei festzuhalten, dass die ... gewährte Stundung nur zwischen diesem als Schuldner und der Beklagten als Gläubigerin des Erschließungsbeitragsanspruchs wirken könne. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Klägers sei davon unberührt, da bezüglich der Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs andere Schuldner- und Gläubigerrollen gegeben seien. Vorliegend habe die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nur aufgrund eines Stundungsantrags der Beklagten und der Bewilligung der Stundung durch den Kläger hinausgeschoben werden können. Einen solchen Stundungsantrag habe die Beklagte beim Kläger aber nicht gestellt. Hätte der Kläger im Jahr 2001 einen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht, hätte die Beklagte ihm nicht die Stundung gegenüber ... entgegenhalten können, da sonst konsequenterweise zu dem Ergebnis gekommen werden müsse, dass es sich bei dem Stundungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zulasten des Klägers handle. Denn solange die Stundungswirkung andauere, hätte der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht erfüllt werden können. Bei der vorliegenden Stundung handle es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, da diese nach § 222 AO gewährt worden sei und diese Bestimmung eine persönliche Härte voraussetze. Die persönliche Härte, die bei der Beitragserhebung gegenüber ... zu der Stundung des Anspruchs geführt habe, könne aber nicht bewirken, dass die Fälligkeit des klägerischen Rückzahlungsanspruchs hinausgeschoben werde. Die Stundung von Ansprüchen der Beklagten könne nur dazu führen, dass die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Abgabengläubigers nach § 231 Abs. 1 AO aufgeschoben werde. Es werde aber nicht der Ablauf der Verjährungsfrist bezüglich des Rückzahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte unterbrochen, da es in diesem Verhältnis keine Stundung gebe. Andere Unterbrechungstatbestände, die in § 231 AO abschließend genannt seien, seien nicht einschlägig.

Unabhängig hiervon sei auch zu konstatieren, dass sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. September 1981 nicht mit dem Wortlaut des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO in Einklang bringen ließen. Diese Bestimmung regele eindeutig, dass ein Anspruch mit der Entstehung fällig werde, wenn es keine gesetzliche Fälligkeitsregelung gebe. Eine gesetzliche Fälligkeitsregelung für den Rückzahlungsanspruch sei nicht ersichtlich, zumal der Rückzahlungsanspruch als öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch nicht festgesetzt werde.

Der Kläger nahm hierzu mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 Stellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB so zu verstehen, dass die eine Vorausleistung erhebende Gemeinde erst dann den vorbezeichneten Rückerstattungsanspruch zu bedienen habe, wenn der anderweitige endgültige Erschließungsbeitrag rechtlich sicher eingehoben bzw. - falls dieser bereits vereinnahmt worden sei - sicher behalten werden könne. Erkennbar sei für das Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht nur alleine die beitragsrechtliche Fälligkeit der endgültigen Beitragsforderung gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer maßgeblich, sondern es hebe auf die Bestandskraft des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids im Sinne der damit erreichten rechtlichen Sicherheit der Gemeinde zum Behaltendürfen des eingehobenen endgültigen Beitrags ab. Damit komme es nicht ausschließlich auf die Fälligkeit des endgültigen Beitrags, sondern auch auf die Bestandskraft des diese Fälligkeit auslösenden Erschließungsbeitragsbescheids an. Maßgeblich für das Entstehen des Erstattungsanspruchs sei somit der Zeitpunkt, zu dem der endgültige Erschließungsbeitrag fällig gewesen und der den Rechtsgrund für diesen endgültigen Beitrag liefernde Erschließungsbeitragsbescheid bestandskräftig geworden sei. Ausschließlich auf den Umstand der Fälligkeit des endgültigen Erschließungsbeitrags abzustellen, hieße, die Gemeinde mit einer Erstattungspflicht hinsichtlich der erhobenen Vorausleistung zu belasten, ohne dass dieser ein gesichertes Recht zum Behaltendürfen des endgültigen Erschließungsbeitrags zur Seite stehe. Dies sei offensichtlich auch von der Beklagten so beurteilt worden, da mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 9. April 2002 zum einen eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der vom Kläger geleisteten Vorausleistung anerkannt wurde, eine Rückerstattung aber erst nach endgültiger Rechtskraft bezüglich der Beitragsbescheide habe erfolgen sollen.

Im Falle des Grundstücks Fl.Nr. ... sei der endgültige Beitrag aufgrund einer entsprechenden Stundung durch die Beklagte zum 1. Januar 2009 fällig geworden, die Bestandskraft des dieser Beitragspflicht zugrunde liegenden Bescheids sei aber erst mit Ablehnung der Berufungszulassung im Jahr 2013 eingetreten. Die Beitragspflicht für das Grundstück Fl.Nr. ... habe erst mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2008 endgültig festgestanden. Ausgehend von einem Anlaufen der fünfjährigen Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2008 habe der dem Kläger zustehende Erstattungsanspruch mithin erst zum 1. Januar 2014 erlöschen können.

Im Übrigen lasse sich der Zahlungsanspruch des Klägers auch aus § 280 Abs. 1, § 242 BGB begründen. Die Beklagte sei sich bereits 2001 darüber im Klaren gewesen, dass der Kläger einen Rückzahlungsanspruch habe. Dies werde durch die Anfrage beim Kommunalen Prüfungsverband belegt. Aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 17. März 1982 bestehe zwischen dem Kläger und der Beklagten eine öffentlichrechtliche Sonderverbindung aus dem gesetzlich normierten Rückgewährschuldverhältnis bezüglich der vom Kläger entrichteten Vorausleistung. Die öffentlichrechtliche Rückgewährschuld begründe schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen entsprechend § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Die dem Leistungsaustausch - der Zahlung der Vorausleistung - zugrunde liegende Geschäftsgrundlage in Gestalt der Verrechenbarkeit dieser Leistung mit der späteren endgültigen Beitragsforderung sei im Zeitpunkt des Wechsels im Eigentum am Grundstück, spätestens jedoch mit Bestandskraft der endgültigen Beitragsbescheide entfallen. Die Beklagte habe mit dem Unterlassen der Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlung an den Kläger eine nachvertragliche Pflicht verletzt. Konkret sei die Beklagte aus dem hinsichtlich der Vereinbarung einer Vorausleistung als öffentlichrechtlich zu qualifizierenden Vertrag im Sinn von Art. 54 BayVwVfG verpflichtet, das jedenfalls mit Fälligkeit der endgültigen Beitragsforderungen bzw. der Bestandskraft der endgültigen Beitragsbescheide entstehende Rückgewährschuldverhältnis zu bedienen. Die Rückerstattung der Vorausleistung sei von Amts wegen eine nachvertragliche Pflicht der Beklagten und unverzüglich zu erfüllen. Einer Antragstellung oder sonstigen Mitwirkung des Anspruchsberechtigten bedürfe es hierbei nicht, zumal dieser keinerlei Kenntnis über das Entstehen des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach oder dessen Entstehungszeitpunkt erhalten könne. Dieser Pflicht sei sich die Beklagte auch bewusst gewesen. Sie habe 2001 eine Korrespondenz mit dem Kommunalen Prüfungsverband geführt, aus welcher das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs ersichtlich sei. Auch habe der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten am 9. April 2002 den Beschluss gefasst, die Vorausleistung an den Kläger zurückzuzahlen. Das pflichtwidrige Unterlassen der Rückerstattung habe, soweit die Verjährungseinrede durchgreifen solle und der Erstattungsanspruch erloschen sei, zu einem Vermögensschaden auf Seiten des Klägers geführt. Der daraus resultierende Ersatzanspruch sei nicht verjährt. Der geltend gemachte Zinsanspruch werde zunächst mit der vorliegenden Klage nicht weiter verfolgt.

Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 aus, dass es für die Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung einer Vorausleistung nicht auf die Bestandskraft des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids ankommen könne. Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum hierauf abgestellt werden sollte. Bei einer Klage bestätige das Gericht entweder den bereits fälligen Anspruch oder der Anspruch bestehe aus irgendwelchen Gründen nicht und der Bescheid an den Rechtsnachfolger werde durch das Gericht aufgehoben. Daher stelle das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf die Fälligkeit ab.

Der Auffassung des Klägers, wonach die Bestandskraft des Erschließungsbeitragsbescheids im Fall ... mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Jahr 2013 eingetreten sein soll, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Verfahren Au 2 K 11.304 und dem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahrens 6 ZB 12.1818 nicht um eine die Bestandskraft verhindernde Anfechtungsklage gehandelt habe. Vielmehr habe der Kläger in diesem Verfahren den Erlass des bereits bestandskräftig festgestellten Erschließungsbeitrags und der entrichteten Stundungszinsen begehrt.

Das vorgetragene Bestehen eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs aus § 280 Abs. 1, § 242 BGB scheitere bereits am Fehlen einer vertraglichen Grundlage. Soweit der Kläger die Rückerstattung aus dem in Art. 25 BayVwVfG abgeleiteten „Grundsatz der guten Verwaltung“ herleiten wolle, stehe dem entgegen, dass diese Bestimmung gemäß Art. 13 KAG hier nicht anwendbar sei. Sofern man auf § 89 AO zurückgreifen könne, sei festzuhalten, dass diese Vorschrift auf Ansprüche nach § 812 BGB nicht zur Anwendung komme. Bei derartigen Ansprüchen gelte nicht der Grundsatz der guten Verwaltung, sondern vielmehr der Grundsatz „ius civile scriptum est vigilantibus“.

Am 15. Mai 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Die Streitsache wurde mit den Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger geleistete Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... in Höhe von 25.165,79 EUR an diesen zurückzuzahlen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten der Verfahren Au 2 K 11.304 und Au 2 K 02.780 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch (mehr) auf Rückerstattung der von ihm im Jahr 1982 an die Beklagte gezahlten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. ... (alt). Der Anspruch ist verjährt und dadurch erloschen (Art. 5a, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 228, § 229, § 232 AO).

Da die prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen in jedem Fall erfüllt wären, kann dahin stehen, ob die Klage als Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage statthaft ist (für ersteres z. B. HessVGH, U. v. 14.9.1995 - 5 UE 260/93 - ZFK 1996, 65 = HGZ 1996, 127; OVG RhPf, U. v. 18.1.1994 - 6 A 10984/93 - ZMR 1994, 342 = NJW-RR 1994, 1237; für letzteres VG Kassel, U. v. 17.2.1987 - VI/2 E 1852/86 - NVwZ 1989, 595).

Der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der von ihm gezahlten Vorausleistung gegen die Beklagte war mit Unanfechtbarkeit des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Augsburg - Vollstreckungsgericht - zugunsten von ... im Zwangsversteigerungsverfahren ... vom 25. Januar 1985 dem Grunde nach entstanden, da der Kläger damit vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 90 Abs. 1 ZVG a. F. das Eigentum an dem Grundstück Fl.Nr. ... (alt) verloren hatte und dies dazu führte, dass für ihn keine Verpflichtung mehr zur Leistung des endgültigen Erschließungsbeitrags für dieses Grundstück entstehen konnte (BayVGH, B. v. 1.8.2013 - 6 ZB 12.1818 - juris Rn. 6).

Nach der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Rechtslage entfiel mangels Existenz einer 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB entsprechenden Anrechnungsnorm bei einem Wechsel des Eigentümers eines beitragspflichtigen Grundstücks vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer an die Gemeinde geleisteten Vorausleistung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da der mit der Vorausleistung verfolgte Zweck der vorgezogenen Finanzierung der gemeindlichen Erschließungsaufwendungen und der späteren Verrechnung mit der endgültigen Beitragsforderung nicht mehr zu erreichen war (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1981 - 8 C 1.81 und 8 C 2.81 - BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951 = ZKF 1983, 56).

Da es mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung vor allem der Zweck einer vertraglich geregelten Vorauszahlung als eine Leistung auf die später entstehende persönliche Erschließungsbeitragsschuld rechtfertigt, die Zahlung bezüglich der Anrechnung auf die endgültige Beitragspflicht ebenso wie eine durch Verwaltungsakt festgesetzte Vorausleistung zu behandeln, kommt es für die Frage des Bestehens eines Rückerstattungsanspruchs auf die rechtliche Form der Vorausleistungserhebung - hier durch notariellen Vertrag - nicht an (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1981, a. a. O.).

Zugunsten des Klägers entstand daher mit Eintritt der Rechtskraft in Bezug auf den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... - Vollstreckungsgericht - der Anspruch auf Erstattung der gezahlten Vorausleistung. Da im vorliegenden Fall - das Eigentum an dem beitragspflichtigen Grundstück ging vor dem 1. Juli 1987 vom Kläger auf den Ersteher über - die alte Rechtslage fort galt, war eine Anrechnung der vom Kläger erbrachten Vorausleistung auf die Beitragspflicht des Erwerbers nach der durch das Inkrafttreten des BauGB zum 1. Juli 1987 neu geschaffenen Rechtslage ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1997 - 8 C 42.95 - NVwZ 1998, 294; BayVGH, B. v. 1.8.2013, a. a. O.; B. v. 15.12.2008 - 6 ZB 05.721 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 44). Ob dem Kläger die Möglichkeit des Bestehens eines Rückzahlungsanspruchs bekannt war, ist für dessen rechtliches Entstehen unerheblich.

Der damit 1985 entstandene Rückzahlungsanspruch des Klägers war zum Zeitpunkt der erstmals mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 erfolgten Geltendmachung gegenüber der Beklagten jedenfalls verjährt.

Der an den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und damit hinsichtlich des Verfahrens aufgrund Verweisung im Wesentlichen an der Abgabenordnung zu messende abgabenrechtliche Rückerstattungsanspruch (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG, § 37 Abs. 2 AO) des Klägers war zusammen mit der (in § 135 Abs. 1 BauGB gesetzlich geregelten) Fälligkeit der gegenüber den späteren Grundstückseigentümern... und ... durch die Bescheide vom 1. August 2001 geltend gemachten endgültigen Erschließungsbeitragsforderungen am 5. September 2001 fällig geworden (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 16.9.1981, a. a. O.; HessVGH, B. v. 13.3.1990 - 5 TH 3640/87 - KStZ 1990, 177). Damit begann die gesetzlich vorgesehene fünfjährige (Zahlungs-) Verjährungsfrist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG, § 228 Satz 2 AO) mit Ablauf des Jahres 2001 zu laufen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG, § 229 Abs. 1 Satz 1 AO) und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

Der Eintritt der Bestandskraft der endgültigen Beitragsbescheide stellt hingegen keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs dar. Eine solche Konnexität entspricht weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 16.9.1981, a. a. O.), noch ist dies im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Schutz der Kommunen vor dem Ausfall von Beitragsforderungen und der möglichen Belastung der kommunalen Haushalte erforderlich. Der Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses in der Sitzung vom 9. April 2002, dem Kläger die Vorausleistung erst nach Bestandskraft der endgültigen Beitragsbescheide zurückzuerstatten, kommt insoweit keine weitergehende rechtliche Bedeutung zu.

Würde der Rückerstattungsanspruch rechtlich - unter Außerachtlassung des subsidiären Charakters dieses Rechtsinstituts - als öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch qualifiziert, der den in §§ 812 ff. BGB geregelten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen folgt und für den ursprünglich eine 30jährige Verjährungsfrist galt, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138) in eine dreijährige Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB n. F. modifiziert wurde (s. hierzu z. B. BVerwG, U. v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225; U. v. 15.5.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153; OVG NW, U. v. 17.12.2012 - 12 A 876/12 - juris Rn. 45 ff.), hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet.

Für den Fall der Anwendbarkeit von Art. 71 Abs. 1 AGBGB wäre der Erstattungsanspruch des Klägers bereits mit Ablauf der dreijährigen Geltendmachungsfrist Ende des Jahres 2004 bzw. ohne Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen Ende 2011 erloschen gewesen (s. zur Anwendbarkeit der Regelung z. B. VG Augsburg, U. v. 30.1.2014 - Au 5 K 10.2044 - juris Rn. 151 ff.; VG München, U. v. 13.3.2007 - M 2 K 06.129 - juris Rn. 48 ff.).

Da es sich bei der dem streitgegenständlichen Anspruch auf Erstattung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nicht um eine Bringschuld der Beklagten handelt und dem Kläger bereits mit dem endgültigen Verlust des Eigentums an dem Grundstück Fl.Nr. ... (alt) im Jahr 1985 hätte bekannt sein können oder infolge fahrlässigen Tuns bzw. Unterlassens unbekannt geblieben ist, dass zukünftig ein Anspruch auf Erstattung der Vorausleistung entsteht, greift der Einwand, er habe vom Fälligwerden des Erstattungsanspruchs keine Kenntnis erlangen zu können, da er keine Möglichkeit hatte, den Zeitpunkt der Fälligkeit der endgültigen Erschließungsbeitragsforderung in Erfahrung zu bringen, nicht durch (vgl. zu Auskunftsansprüchen des Vorausleistenden gegen die Gemeinde z. B. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 21 Rn. 46; Ruff, DWW 2011, 209/210). Ihm wäre es möglich und im Hinblick auf die nach allgemeiner Lebenserfahrung infolge Zeitablaufs zu erwartenden (Verjährungs-)Probleme auch zumutbar gewesen, bei der Beklagten für den Fall des Fälligwerdens eines Erstattungsbetrags unter Angabe der für eine Rückzahlung notwendigen persönlichen Daten vorsorglich einen Leistungsantrag zu stellen (s hierzu allgemein Röthinger, KStZ 1991, 225/226).

Dem Eintritt der Verjährung steht auch die Stundung der endgültigen Erschließungsbeitragsforderung gegenüber ... nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 16.9.1981, a. a. O.) wird zwar der Rückerstattungsanspruch erst fällig, wenn die endgültige Beitragsforderung der Gemeinde fällig wird. Nach § 135 Abs. 1 BauGB wird der Erschließungsbeitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Da der Beitragsbescheid vom 1. August 2001 dem Beitragspflichtigen am 4. August 2001 als bekannt gegeben galt (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), trat die Fälligkeit der Forderung am 5. September 2001 ein. Dies führte dann - wie oben bereits ausgeführt wurde - dazu, dass auch der Rückerstattungsanspruch fällig wurde.

Der Eintritt dieser Rechtsfolge konnte durch die nachträglich auf Antrag des Schuldners durch die Beklagte mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 22. November 2002 ausgesprochene Stundung des Beitrags nicht mehr beseitigt werden. Allein mit der Stundung der endgültigen Beitragsforderung gegenüber ... war es der Beklagten ohne Zustimmung des Gläubigers des Rückerstattungsanspruchs rechtlich nicht möglich, den Fälligkeitszeitpunkt für diesen Anspruchs zu ändern und - wie hier - zeitlich (bis zu dem letztlich im Dezember 2008 erfolgten Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Au 2 K 02.780) weiter hinausschieben. Hätte die Stundung der Erschließungsbeitragsforderung zugunsten des Beitragsschuldners automatisch auch die Änderung des Fälligkeitszeitpunkts des Rückerstattungsanspruchs zur Folge, würde dies einen Eingriff in den rechtlich geschützten Bestand des einem Dritten zustehenden Rückzahlungsanspruchs darstellen, da es sich bei dem Schuldner der endgültigen Beitragsforderung und dem Gläubiger des Rückerstattungsanspruchs um verschiedene Personen handelt. Da für letzteren durch die (nachträgliche) Änderung bzw. das zeitliche Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunkts seines Erstattungsanspruchs rechtlich nachteilige Folgen verbunden sein können, ist - mangels Zulässigkeit einer Regelung bzw. Vereinbarung zulasten Dritter (vgl. Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG) - zur Übertragung der Rechtswirkungen der die endgültige Erschließungsbeitragsforderung betreffende Stundungsentscheidung auf die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs dessen Zustimmung notwendig, die hier jedoch nicht vorliegt. Damit konnte die durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten vom 22. November 2002 gewährte Stundung die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Klägers nicht wieder beseitigen und hinausschieben bis zur Fälligkeit der gegenüber ... mit Bescheid vom 1. August 2001 geltend gemachten endgültigen Erschließungsbeitragsforderung.

Da in Bezug auf die endgültige Beitragsforderung der Beklagten gegenüber ... aufgrund dessen fristgerechter Zahlung eine Stundung nicht veranlasst war und auch nicht erfolgte, kommt es insoweit auf die vorstehend dargestellten mit den Rechtsfolgen einer Stundung verknüpften Fragen nicht an, d. h., der (anteilige) auf dessen Grundstücksfläche bezogene Rückzahlungsanspruch des Klägers war jedenfalls am 5. September 2001 fällig.

Der Kläger besitzt auch keinen sich aus § 280, § 242 BGB ergebenden vertragsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung der erbrachten Vorausleistung. Aus der vertraglichen Beziehung der Parteien durch die (beidseits vollständig erfüllten) notariellen Verträge vom 17. März bzw. 4. Oktober 1982 ergibt sich keine (nach)vertragliche Pflicht der Beklagten, den Kläger von Amts wegen über das Fälligwerden seines Rückerstattungsanspruch zu informieren und die für eine Rückerstattung notwendigen Daten - ggf. durch das Anstellen von Nachforschungen - zu erheben. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, dessen neuen Wohnort bzw. die aktuelle Adresse zu ermitteln. Entsprechende Regelungen enthalten die vertraglichen Bestimmungen nicht. Auch dahin gehende (nach)vertragliche Nebenpflichten der Beklagten sind nicht ersichtlich. Dies ergibt sich daraus, dass dem Rückerstattungsanspruch - wie oben bereits dargestellt - nicht der Charakter einer Bringschuld zukommt und ihm diese Bedeutung nach dem Inhalt der notariellen Vereinbarungen auch von den Vertragsparteien nicht gegeben wurde. Dies schließt - ungeachtet der Frage, ob die Beklagte insoweit überhaupt ein Verschulden trifft - auch das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus.

Dem Berufen der Beklagten auf die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs kann der Kläger - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte letztlich um den Vorausleistungsbetrag bereichert bleibt - nicht den auch im öffentlichen Recht geltenden - aus § 242 BGB abgeleiteten - Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten (s. hierzu bereits VG Augsburg, U. v. 24.5.2012 - Au 2 K 11.304 - juris Rn. 34 f.). Es ist der öffentlichen Hand nicht per se und auch nicht in einem Fall, wie dem vorliegenden, verboten, sich auf den Eintritt der (Zahlungs-)Verjährung und das Erlöschen einer Forderung zu berufen. Ein Fall, in dem das Berufen auf die eingetretene Verjährung ausnahmsweise als unzulässige Rechtausübung angesehen werden muss, liegt nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger insbesondere durch ein ihr zurechenbares Verhalten nicht davon abgehalten, den Rückerstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.8.2006 - 20 CS 10.1745 - juris Rn. 14; Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 49 ff.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zu deren vorläufiger Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124, § 124a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.