Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 09. Feb. 2015 - Au 7 K 14.1701

published on 09.02.2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 09. Feb. 2015 - Au 7 K 14.1701
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 B 18.29, 21.02.2018

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013.

Der Kläger wird seit 1. Oktober 1978 als privater Rundfunkteilnehmer bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale/GEZ (nunmehr: Beitragsservice von ARD, ZDF) unter der Teilnehmernummer ... zunächst mit einer unterschiedlichen Anzahl von Rundfunkgeräten und seit 1. April 2006 mit einem Hörfunkgerät geführt. Seit 1. Januar 2013 wird der Kläger zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Bis April 2005 war der Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 61,94 EUR (bestehend aus einem Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 EUR und Kosten von 8 EUR) fest.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der sog. Beitrag faktisch eine Steuer sei. Den Ländern fehle die Rechtsgrundlage zur Steuererhebung. Die undifferenzierte Gleichbehandlung grundverschiedener Nutzer, die aufgrund ihres jeweiligen Konsumverhaltens entweder Geringer- oder Höherwertiges, in jedem Fall aber auch wesentlich ungleiche Leistungen des Medienangebots in Anspruch nehmen würden, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der öffentlich rechtlichen Körperschaft der Arbeitsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten fehle allerdings ein sachlicher Grund für die undifferenzierte Gleichbehandlung bei der Beitragsheranziehung von Nutzern allein des Hörfunks einerseits und denen, die andererseits durch visuellen Konsum des mit ungleich höheren Produktions-, Rechteerwerbs- und anderen Mehrkosten verbundenen TV-Mediums wesentlich Ungleiches in Anspruch nehmen würden.

Dem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8 August 2013 insoweit stattgegeben, als ein Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Der Kläger erhob mit dem am 29. August 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die undifferenzierte Einheitsgebühr für Nicht-, nur Hörfunk- und TV-Teilnehmer gegen Art. 3 GG verstoße. Die generelle Vermutung des Konsums, d.h. der Annahme des Medien-Angebots durch den Bürger ohne ihm dies nachzuweisen, widerspreche dem gesetzlichen Leitbild und hebe durch seinen Zwangscharakter die gesetzlich verankerte Vertragsfreiheit des Einzelnen auf. Es bleibe dessen Entscheidung, seinen individuellen Informations- und Unterhaltungsbedarf über Literatur, Presse Radio u./o. TV zu befriedigen. Die Pflicht umfassender und ausgewogenen Berichterstattung werde allein durch die Hörfunkprogramme erfüllt. Ein visuelles Medium im Rundfunk sei vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben und die TV-Programme des öffentlichen Rundfunks brauche insofern niemand, da sie sich in allen Programmsparten im Wettbewerb befänden. Deren Vorhaltung liege nicht im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Sollte ihre Finanzierung dennoch seit 1. Januar 2013 allgemeine Bürgerpflicht werden, müsse sie, wie auch bei Steuern, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtbeitragszahlers berücksichtigen.

Die Klage wurde zunächst bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 13. 1305 geführt und mit Beschluss vom 3. September 2013 im Hinblick auf beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren (Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) ausgesetzt.

Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichthof am 15. Mai 2014 in den vorgenannten Fällen Entscheidungen getroffen hat, wurde das Klageverfahren unter dem nunmehrigen Aktenzeichen wieder aufgenommen.

Der Beklagte beantragte demgegenüber mit Schreiben vom 15. September 2014, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass im Hinblick auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe Gesetzeskraft. Bei dem Verhältnis zwischen Landesrundfunkanstalt und Wohnungsinhaber handle es sich um ein kraft Gesetz entstehendes, öffentlichrechtliches Rundfunkbeitragsverhältnis und um kein durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommendes zivilrechtliches Vertragsverhältnis.

Der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages habe mit der Regelung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in § 4 RBStV dem Umstand unterschiedlicher Vermögens- und Einkommenssituationen von Wohnungsinhaber Rechnung getragen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 1. Dezember 2014 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Der Beklagte hat sich bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2015 macht der Kläger ergänzende Ausführungen, indem er vorträgt, dass er seine Grundrechte gemäß Art. 3 GG mehrfach verletzt sehe. Dazu führte der Kläger aus:

„a) Verstoß gegen Leitprinzipien unserer Rechtskultur durch infolge Aufhebung der Handlungsfreiheit unter zwingendem Recht erhobener, von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Verhalten der Belasteten abgekoppelter einheitlicher Pflichtabgabe:

die verfassungsmäßig gebotene Gleichheit im Belastungserfolg wird grob verfehlt

b) infolge Lastenverteilung nach dem Äquivalenzprinzip einheitliche, gleich hohe Leistungskompensation für wesentlich ungleichen Vorteil aus wesentlich ungleicher Nutzung (Abwendung vom Verursacherprinzip)

c) Beitragsfreistellung der Parallelnutzung d. Angebots über Zweitu. Drittgeräte im selben Haushalt:

als wesentlich gleiches Gut muß der von ihnen ausgehende Vorteil derselben grundsätzlichen Abgeltungspflicht unterworfen sein wie der vom Erstbzw. Alleingerät ausgehende Vorteil (Angebot = Vorteil ist untrennbar an die Gerätevorhaltung gebunden; anderenfalls ist die personenu. leistungsfähigkeitsbezogene Bürgerabgabe unausweichliche Konsequenz, sh. III)

d) Beitragsfreistellung von Mitnutzern im selben Haushalt trotz für ALLE gleich gegebenen Angebotsvorteils;

die Fälle (c) u. (d) sind mit geltenden rechtsstaatlichen Leitprinzipien (auch mit dem hier ohnehin unzulässigen Äquivalenzprinzip) unvereinbar und, sofern man strikt der Angebots-These folgt, willkürliche Ausnahmeregelungen, die gegen Art.3 GG verstoßen und zu Verwerfungen der Abgabengerechtigkeit führen:

Die Typisierung „Wohnung / Haushalt“ anstatt „Gerätehalter“ oder „Bürger“ ist, zumindest als alleinige Grundlage der Abgabenerhebung, völlig ungeeignet, die Forderungen bestehender Rechtsnormen einzuhalten.“

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Streitgegenständlich ist damit ausschließlich der Rundfunkbeitrag für die Monate Januar 2013 bis März 2013.

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (- RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 - GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Der Rundfunkbeitrag stellt ein neu konzipiertes Finanzierungsmodell des öffentlichrechtlichen Rundfunks dar. Er ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte vom jeweiligen Inhaber zu entrichten (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 RBStV) und tritt an die Stelle der früheren Rundfunkgebühr, die an die Person des Rundfunkteilnehmers anknüpfte, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt(§ 1Abs. 2, § 2 Abs. 2 RGebStV). Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen der Neuregelung war die statistisch belegte Tatsache, dass durch das Konglomerat von herkömmlichen Geräten, neuartigen Geräten (z.B. internetfähige PCs), stationären und mobilen Geräten in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (Gall/Schneider in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, vor RBStV Rn. 25).

2. Der Kläger ist unstreitig Inhaber einer Wohnung und insoweit beitragspflichtig (§ 2 Abs. 2 RBStV). Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung ist verfassungsgemäß.

Hierzu hat der Bayer. Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 15. Mai 2014 (Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) folgende Leitsätze aufgestellt:

„1.Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar…

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen….“

Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hält in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35.12) die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung für verfassungsgemäß.

Das Gericht schließt sich den in den oben genannten Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassungen insoweit an.

2. Der Auffassung des Klägers, bei dem Rundfunkbeitrag handle es sich faktisch um eine Steuer (nachfolgend unter a)), und er werde aus mehreren Gründen in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG (nachfolgend unter b)) verletzt, kann nicht gefolgt werden.

a) Hinsichtlich der Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags verweist das Gericht ebenfalls auf die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (a.a.O.) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (a.a.O. VGH B 35.12).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen, mit der er über erhobene Popularklagen entschieden hat, folgende Leitsätze aufgestellt:

„2.Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben.

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen….“

Nach den oben genannten Entscheidungen sind die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung verfassungskonform; insbesondere wird auch eingehend erläutert, warum es sich beim Rundfunkbeitrag um eine - in der Zuständigkeit der Länder liegende -nichtsteuerliche Abgabe, einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt hierzu insbesondere folgendes aus:

„Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/115). Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K& R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt.

Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.).

Stellt der Rundfunkbeitrag demnach keine Steuer dar, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln für die betroffene Sachmaterie. Der Beitrag ist dem Gebiet des Rundfunks zuzuordnen, das nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG)" (BayVerfGH, a.a.O., juris, Rn. 74ff).

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

b) Des Weiteren verstößt die Ausgestaltung der Beitragserhebung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Hierzu hat der Bayerische Verfassungsgerichthof (a.a.O,) ausgeführt:

„3. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).

Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 79/105 f.; VerfGH vom 27.2.2012 BayVBI 2012, 498/500). Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen (VerfGHE 62, 79/106).

Art. 118 Abs. 1 BV verlangt nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1539 f.). Er darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGHE 55, 57/61; VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/173; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73/127). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGHE 55, 57/61 m. w. N.).

Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).

a) Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.

Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

aa) Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum.

Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.). Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durch aus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung).

Zu diesen Erwägungen des Gesetzgebers steht es nicht in einem gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Widerspruch, dass § 3 Abs. 2 RBStV im Wege einer abschließenden Aufzählung (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 15) Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV ausnimmt. Diese Vorschrift dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und betrifft lediglich Raumeinheiten, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. In diesen Fällen ist folglich nicht der Bewohner der betreffenden Raumeinheit, sondern gegebenenfalls der Inhaber der jeweiligen Betriebsstätte oder Raumeinheit nach Maßgabe der §§ 5 und 6 RBStV beitragspflichtig (vgl. BayVGH vom 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -juris Rn. 35).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungsund Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.

bb) Diese Gründe rechtfertigen es insbesondere, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich auszugestalten.

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags (vgl. BVerfGE 119, 181/218) zugleich auch in das Internet eingestellt. Neben herkömmliche monofunktionale Geräte zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile Personalcomputer, Mobiltelefone und Tabletcomputer; diese sind zum Rundfunkempfang geeignet und spielen für die Mediennutzung eine wachsende Rolle, dienen primär aber typischerweise anderen Zwecken. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend; so liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2% (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0%, mit Internetzugang bei 75,9% und mit Mobiltelefonen bei 90% (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilität ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht.

Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung unter anderem mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte begründet wird, so liegt dem kein Widerspruch zugrunde. Denn zum einen werden mobile Empfangsgeräte auch in Wohnungen genutzt; zum anderen wird über das Merkmal Wohnung typisierend der gesamte Vorteil erfasst, den die in ihr lebenden Menschen aufgrund des Programmangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschränkt sein muss. Das ausschließliche Anknüpfen an eine Wohnung hat freilich zur Folge, dass Personen, die keine Wohnung im Sinn des § 3 RBStV innehaben, aber ein Rundfunkempfangsgerät besitzen, nicht zahlungspflichtig sind. Selbst wenn für sie der Vorteil aus dem Programmangebot gleichwertig mit den Nutzungsmöglichkeiten der Bewohner einer Wohnung sein sollte, ist es aber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht nicht am Sonderfall von Wohnungslosen ausrichtet.

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Medienkonvergenz ist es auch nicht zu beanstanden, dass für die Beitragsbemessung nicht mehr, wie bei der früheren Rundfunkgebühr, zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben wird.

cc) Es stellt keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Hauptund Zweitwohnung zu unterscheiden.

Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG vom 20.9.2010 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.

dd) Dass eine Zweitwohnung auch dann der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt, wenn sie von Ehepartnern allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, verstößt nicht gegen Art. 124 Abs. 1 BV, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und insoweit den allgemeinen Gleichheitssatz konkretisiert (vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114). Die Beitragspflicht gilt ebenso für Ledige, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder für sonstige in einer Wohnung zusammenlebende Personen bei einem sonst gleichen Sachverhalt. Eine Benachteiligung wegen der Ehe liegt mithin nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, für Ehepartner eine begünstigende Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen zu schaffen, lässt sich aus Art. 124 Abs. 1 BV nicht herleiten.“

Auch insoweit schließt sich das erkennende Gericht dieser Rechtsauffassung an.

3. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof ausführt, könnten staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk das Grundrecht der Informationsfreiheit nur verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer objektiven Höhe dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sehe § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sei ebenfalls nicht verletzt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze auch nicht das Rechtsstaatsgebot wegen Widerspruchs zum Beihilferecht der Europäischen Union, insbesondere sprächen keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV hätten vorab angemeldet werden müssen, da dies für bereits bestehende Beihilfen nicht gelte. Auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen resp. unzulässige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung lägen nicht vor, insbesondere seien Anzeige- und Nachweispflichten verhältnismäßig, mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung würden keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale offenbart, die Privatsphäre werde spürbar weniger beeinträchtigt, als dies bei der früheren, gerätebezogenen Rundfunkgebühr der Fall gewesen sei (BayVerfGH, a.a.O.).

4. Hinsichtlich der Notwendigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof aus, der Rundfunkbeitrag sei seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend seien die öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliege ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet sei. Nach dessen § 14 Abs. 1 werde der Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (BayVerfGH, a.a.O. Rn. 84). Der Ansicht, dass wegen des heute bestehenden vielfältigen Angebots privater Rundfunkanbieter der ursprüngliche Auftrag der Garantie einer Grundversorgung obsolet sei, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in jüngerer Zeit den Grundversorgungsauftrag der öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter bestätigt (BVerfG [Kammer] B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - Nichtannahmebeschluss - juris, Rn. 18).

5. Bedenken bestehen auch nicht gegen die Höhe des festgesetzten Rundfunkbeitrags. Der Rundfunkbeitrag dient auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GGfolgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, U.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 - juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Sinne von§ 12 Abs. 1RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht ersichtlich.

6. Weiter bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Befreiungsmöglichkeiten nach der derzeit gültigen Regelung in § 4 RBStV. Nach ständiger Rechtsprechung war jedoch bereits die bisherige - bescheidsgebundene - Befreiungsmöglichkeit mit höherrangigem Recht vereinbar, durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat sich hieran nichts geändert (BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris, m.w.N.).

7. Nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sind Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend. Soweit keine Bindung besteht, weil die Entscheidung nicht die Bestimmungen des Grundgesetzes betrifft, schließt sich das Gericht den in den oben genannten Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassungen auch insoweit an. Der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überprüft und sich insbesondere auch zur Frage der Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe geäußert.

Im Fall des Klägers ist in dem streitgegenständlichen Bescheid der Rundfunkbeitrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 711 ZPO war wegen der allenfalls in geringer Höhe angefallenen Kosten auf Seiten des Beklagten nicht veranlasst.

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.