Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 22. Aug. 2012 - 1 BvR 199/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120822.1bvr019911
bei uns veröffentlicht am22.08.2012

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs.

2

1. a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsanwaltskanzlei einen PC, den er unter anderem für Internetanwendungen verwendet. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest und wies Widersprüche des Beschwerdeführers gegen die zugrundeliegenden Bescheide zurück.

3

b) Die mit der Klage des Beschwerdeführers angegriffenen Bescheide wurden vom Verwaltungsgericht aufgehoben, weil er seinen internetfähigen PC nicht "zum Empfang" von Rundfunksendungen bereithalte. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab, weil der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät sei, das zum Empfang bereitgehalten werde, und die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

4

c) Die vom Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung eingelegte Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer eingesetzte internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das im Rechtssinne bereitgehalten werde.

5

Die Rundfunkgebührenbescheide verstießen außerdem nicht gegen Verfassungsrecht. Ein Eingriff in die Informationsfreiheit sei gerechtfertigt, weil die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellten und die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PCs nicht unverhältnismäßig sei. Sie sei ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, weil die Anknüpfung an das Bereithalten eines internetfähigen PCs die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbreitere und zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verhindere. Ein Registrierungsmodell und ein Modell der Selbstanzeige der Rundfunknutzung stellten angesichts der kaum abschätzbaren Umgehungsrisiken keine gleich wirksamen Mittel dar. Die Erhebung einer generellen Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei zudem angesichts des gewichtigen Ziels einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der einen Seite und ihrer nur geringen Höhe auf der anderen Seite nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dass die Rundfunkanstalten ihr Angebot "aufdrängten", wirke sich angesichts der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entscheidend aus.

6

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern multifunktionaler internetfähiger PCs und Besitzern monofunktionaler Rundfunkempfangsgeräte sei gerechtfertigt, weil für die Gebührenerhebung die gleiche Möglichkeit zum Empfang maßgeblich sei. Die Differenzierung zwischen Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielten, und solchen, die dies nicht täten, beruhe mit dem Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf sachlichen Gründen. Die in der Zugangsbeschränkung zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel liegende mittelbare Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit sei aus den im Rahmen der Informationsfreiheit genannten Gründen gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil er nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze, und eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit liege nicht vor, weil diese nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet sei, wozu auch die mit der Verfassung im Einklang stehenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zählten.

7

2. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

8

Die Rundfunkgebühr greife als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks in die Informationsfreiheit ein, was nicht durch verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt sei. Zunächst habe den Ländern die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, weil es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Zwecksteuer handele und sie dem Telekommunikationsrecht zuzuordnen sei. Die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien außerdem mangels Erkennbarkeit der Abgabenpflicht für den Betroffenen nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei die undifferenzierte Unterwerfung neuartiger Empfangsgeräte unter die Gebührenpflicht nicht erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu erreichen, da dies durch geeignete Zugangsschranken zum Rundfunk im Internet gesichert werden könne und eine solche Flucht auch dann nicht zu erwarten sei, wenn man die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs auf Privatpersonen beschränke.

9

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege sowohl in der Gleichbehandlung der Besitzer neuartiger multifunktionaler Rundfunkempfangsgeräte mit den Besitzern herkömmlicher monofunktionaler Geräte als auch in der Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten. Eine Rechtfertigung der Gleichbehandlung liege nicht darin, dass derjenige zur Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen herangezogen werde, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes die Möglichkeit zur Nutzung verschafft habe, weil diese Annahme mangels Kongruenz zwischen Gerätebesitzer und Rundfunkkonsument heute nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Ungleichbehandlung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil zwischen den Gruppen derjenigen, die kein eigenes Rundfunkempfangsgerät besäßen, und jener, die nur über ein eigenes neuartiges Rundfunkempfangsgerät verfügten, keine tragfähigen sachlichen Unterschiede mehr bestünden. Die Mitglieder beider Gruppen könnten sich Zugang zum Rundfunkempfang verschaffen, bei beiden sei dies jedoch nicht wahrscheinlich. Eine Rechtfertigung ergebe sich ebenfalls nicht aus einer typisierenden Betrachtung, da sich die Gebührennorm nicht am Regelfall orientiere. Der Gleichheitssatz sei außerdem durch ein strukturelles Erhebungsdefizit verletzt.

10

Darüber hinaus werde die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt, weil die Gebührenpflicht den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel erschwere, ohne dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei. Schließlich liege eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

12

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.

13

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

14

a) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings liegt ein Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert wird. Eine Zugangsbeschränkung muss sich zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <61>). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote des Internets nicht der Fall.

15

Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337>). Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV durch das Bundesverwaltungsgericht gerecht.

16

Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG, BVerfGE 90, 60 <105>; 92, 203 <238>; 121, 30 <46>) zuzuordnen.

17

§ 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot. Internetfähige PCs lassen sich zwanglos unter die Definition des Rundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV subsumieren. Für die Betroffenen ist außerdem sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den Übertragungsweg Internet erkennbar, dass sie ihre internetfähigen PCs zum Empfang von Rundfunk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bereithalten, während die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht schlechthin verwehrt ist (vgl. BVerfGE 80, 103 <108>), Teil der gewöhnlichen Gesetzesauslegung und -anwendung ist.

18

Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln. Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m.w.N.) in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.

19

b) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC mangels unmittelbaren Bezugs zur beruflichen Tätigkeit oder einer objektiv berufsregelnden Tendenz schon kein Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.

20

c) Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf dem vernünftigen, einleuchtenden Grund (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 90, 226 <239>; 123, 1 <19>), einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu begegnen und dadurch eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber Personen, die nicht über Rundfunkempfangsgeräte verfügen, ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der in der Bereithaltung eines Empfangsgeräts liegende Nutzungsvorteil wie bisher (vgl. dazu etwa BVerfGE 90, 60 <106>) auch bei internetfähigen PCs ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.

21

Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 465 <466>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 466).

22

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.