Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 19. Jan. 2016 - Au 3 K 15.702

published on 19/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 19. Jan. 2016 - Au 3 K 15.702
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.702

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

19. Januar 2016

3. Kammer

Sachgebiets - Nr. 221

Hauptpunkte: Zweite Juristische Staatsprüfung; Wiederholungsprüfung; Bewertungsrügen; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer; Randbemerkung; Nachprüfungsverfahren

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Zweiter Juristischer Staatsprüfung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2016 folgenden

Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.

1. Der 1984 geborene Kläger nahm erstmals erfolglos am Schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Prüfungstermin 2013/2 teil. Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung betrug hier 2,07 (mangelhaft).

Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts * vom 1. Oktober 2014 wurde der Kläger zum Schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2014/2 - Wiederholungsprüfung - am Prüfungsort * zugelassen. An dieser Prüfung nahm der Kläger vom 25. November 2014 bis 9. Dezember 2014 ordnungsgemäß teil.

2. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Landesjustizprüfungsamt) vom 7. April 2015 - zur Post gegeben am selben Tag - wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Zweite Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden sei. Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung betrage 2,77 (mangelhaft). Im Einzelnen sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet worden:

Zivilrecht (inkl. ArbeitsR)

Strafrecht

Öffentl. Recht (inkl. SteuerR)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

4,0

1,0

0,0

5,5

2,0

2,0

4,0

3,0

2,0

3,0

4,0

Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass eine zweite Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nicht möglich sei, da er in keinem der beiden Prüfungsversuche eine Punktzahl von mindestens 3,00 erzielt habe (§ 70 Abs. 2 JAPO). Eine zweite Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sei auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich (§ 70 Abs. 4 JAPO). Mit Zustellung des Bescheids scheide der Kläger kraft Gesetzes aus dem Vorbereitungsdienst aus (§ 56 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 JAPO).

3. Hiergegen hat der Kläger am 11. Mai 2015 Klage erhoben. Mit Blick auf ein noch nicht abgeschlossenes Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO wurde mit Beschluss des Gerichts vom16. Juni 2015 zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

4. Mit anwaltlichen Schreiben jeweils vom 8. Juni 2015 ließ der Kläger im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach § 14 JAPO gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt Begründungen seiner Einwendungen hinsichtlich der Prüfungsarbeiten Nr. 3, 4, 5, 6 und 9 vortragen.

In der Folge hielten die durch das Landesjustizprüfungsamt zu den Einwendungen des Klägers gehörten Korrektoren an ihren jeweiligen Bewertungen fest. Zur Begründung wurde ganz überwiegend darauf verwiesen, dass der Kläger keine substantiierten Rügen zu einzelnen konkreten Bewertungsaspekten seiner Klausurbearbeitung formuliert habe. Das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2015 mit und erklärte, dass es somit bei dem negativen Prüfungsbescheid vom 7. April 2015 verbleiben müsse.

5. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. September 2015 teilte der Kläger mit, dass er die Wiederaufnahme des Klageverfahrens wünsche. Er beantragt (sinngemäß),

den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 7. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich der gegenständlichen Prüfungsleistungen durch Wiederholung bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.

Hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 3 (Zivilrecht - 0 Punkte) sei zunächst zu rügen, dass dem Kläger durch die die Arbeiten nach Prüfungsende einsammelnde Aufsichtsperson nicht gestattet worden sei, seine Arbeitsblätter in die richtige Reihenfolge zu bringen; er habe diese vielmehr in größter Eile „zusammenraffen“ müssen, wobei eine falsche Nummerierung erfolgt sei. Hätte der Kläger jedoch weiter hinten im Prüfungsraum gesessen, so wäre er nicht bereits als dritter Prüfling beim Einsammeln der Arbeiten an der Reihe gewesen, so dass ihm ausreichend Zeit zur korrekten Sortierung der Arbeitsblätter verblieben wäre. Inhaltlich sei die Einschätzung der Korrektoren, dass die Arbeit völlig unbrauchbar sei, unzutreffend. Die Arbeit zeige richtigerweise durchaus positive Ansätze. Trotz des Fehlens einiger Problemlösungen würden diese im Ansatz erkannt und größtenteils - wenn auch knapp oder oberflächlich - behandelt. Auch seien Ansätze zum Sachverhalt und zu materiellrechtlichen Aspekten gegeben. Die Bewertung durch die Korrektoren sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 4 (Zivilrecht - 5,5 Punkte) sei die Einschätzung des Zweitkorrektors, dass er die Leistung mit Blick auf die vom Erstkorrektor festgestellten Lücken etwas schlechter einschätze, unzutreffend. Die Arbeit zeige weitaus mehr positive Ansätze. Die Probleme der Arbeit würden zu einem großen Teil erkannt und auch zutreffend gelöst. Nur zum Teil seien die Antworten etwas knapp und ungenau. Die Bewertung durch den Zweitkorrektor (5 Punkte) sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 5 (Arbeitsrecht - 2,0 Punkte) sei die Einschätzung der Korrektoren, dass die Arbeit erhebliche Mängel und Lücken aufweise, unzutreffend. So würden die Probleme durch den Kläger zu einem recht großen Teil erkannt und auch oft zutreffend gelöst. Selbst wenn die Antworten oft knapp oder ungenau seien, so enthalte die Bearbeitung dennoch Ansätze, die nicht auf eine Unbrauchbarkeit der Arbeit schließen ließen. Der Hauptteil der Prüfungsaufgabe, die Urlaubsabgeltung, werde erkannt und mit einem korrekten Ergebnis gelöst; hier werde auch die EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung genannt. Die Widerrechtlichkeit der Drohung sei durch „Inaussichtstellen eines Übels“ ausreichend definiert. Die Bewertung durch die Korrektoren sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 6 (Strafrecht - 2,0 Punkte) sei die Einschätzung der Korrektoren, dass die Arbeit an erheblichen Mängeln leide und nicht brauchbar sei, unzutreffend. Die Arbeit zeige weitaus mehr positive Ansätze. Die Probleme der Arbeit würden zu einem großen Teil erkannt und auch zutreffend gelöst, selbst wenn dies nur im Ansatz zu erkennen sei. Insbesondere in der Anklageschrift seien durchweg positive und rechtlich zutreffende Überlegungen zu erkennen. Selbst wenn hier Teile (Beweismittel, Anträge, Zuständigkeit) fehlten, so dürfe dies nicht übermäßig gewichtet werden, da diese Punkte schlicht aus dem zugelassenen Hilfsmittel „Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“ (Kroiß/Neurauter) hätten entnommen werden können. Auch sei zu Unrecht negativ bewertet worden, dass als Unterschrift und Staatsanwaltschaft mit „XYZ“ und „Dienstbezeichnung“ gesetzt worden sei; aus dem Aufgabentext hätten sich richtigerweise jedoch weder Name noch Dienstbezeichnung des handelnden Staatsanwalts ergeben. Die Bewertung durch die Korrektoren sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 9 (Öffentliches Recht - 2,0 Punkte) sei die Einschätzung der Korrektoren, dass die Arbeit an erheblichen Mängeln leide und nicht brauchbar sei, unzutreffend. Richtigerweise zeige die Arbeit weitaus mehr positive Ansätze. So würde die Problematik der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen durchaus erkannt, selbst wenn von einer unzulässigen Klage ausgegangen werde. Auch weitere wichtige Punkte würden erkannt, so die Behandlung der Problematik aus dem Immissionsschutzrecht und dem Baurecht. Die Bewertung durch die Korrektoren sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Nach alledem würden die bereits im Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO erhobenen Einwendungen vollumfänglich aufrechterhalten und um den Aspekt der Seitennummerierung hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 3 ergänzt.

6. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Denn der gegenständliche Prüfungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten; er habe keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeiten Nr. 3, 4, 5, 6 und 9. Im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen komme den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zu, der verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Hiervon ausgehend sei die Bewertung der angegriffenen Prüfungsarbeiten nicht zu beanstanden. Da die materiellen Einwendungen des Klägers sämtlich bereits Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens nach § 14 JAPO gewesen seien, werde insoweit grundsätzlich auf die eingeholten Stellungnahmen der Prüfer verwiesen. Soweit der Kläger weiterhin lediglich allgemein und pauschal ausführe, einzelne Aspekte bzw. Punkte einer Prüfungsarbeit erkannt und bearbeitet zu haben und hieraus eine bessere Note ableiten wolle, so setze er schlicht seine Bewertung an die Stelle der Prüfer, ohne konkrete substantiierte Einwendungen hinsichtlich der Korrektur vorzubringen; dies könne von vornherein nicht zum Erfolg führen. Soweit der Kläger im Hinblick auf Prüfungsarbeit Nr. 3 (Zivilrecht - 0 Punkte) in formeller Hinsicht vorbringe, dass er seine Arbeitsblätter aufgrund des Verhaltens der Aufsichtsperson nicht mehr sorgfältig in die richtige Reihenfolge habe bringen können, während andere, weiter hinten sitzende Prüflinge hierzu noch Zeit gehabt hätten, sei hierin kein relevanter Rechtsfehler zu erblicken. Eine Ungleichbehandlung sei insoweit von vornherein ausgeschlossen, da die Nummerierung und Sortierung der Arbeitsblätter nur in Anwesenheit der Aufsichtsperson gestattet sei; andere Prüflinge hätten also nicht etwa während des Einsammelns anderer Arbeiten ihre Arbeitsblätter in Ruhe nummerieren und sortieren können. Unabhängig davon sei die betreffende Verfahrensrüge erstmals im Klageverfahren erfolgt und damit mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 JAPO verspätet. Hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 5 (Arbeitsrecht - 2,0 Punkte) hätten die Korrektoren zutreffend ausgeführt, dass die EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung nur vage und ohne konkrete Umsetzung angesprochen worden sei. Das bloß mehr oder weniger zufällige Auffinden eines vertretbaren Ergebnisses habe aufgrund des Fehlens einer belastbaren Argumentation sehr wohl kritisiert werden dürfen. Hinsichtlich der Drohung hätten die Korrektoren zutreffend festgestellt, dass eine Definition und präzise Darstellung der „Widerrechtlichkeit“ der Drohung fehle und allenfalls Ansätze einer Subsumtion vorhanden seien, der jedoch naturgemäß eine genaue Definition voranzugehen habe. Hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 6 (Strafrecht - 2,0 Punkte) gelte, dass das Vorhandensein eines allgemeinen Formulars einer staatsanwaltlichen Abschlussverfügung im Hilfsmittel „Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“ nicht geeignet sei, Defizite zu Beweismitteln, Anträgen und Zuständigkeitsfragen zu relativieren. Die Worte „Dienstbezeichnung“ und „XYZ“ seien überdies ausweislich der Stellungnahme des Erstkorrektors nicht negativ bewertet worden. Hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 9 (Öffentliches Recht - 2,0 Punkte) hätten die Korrektoren den Umstand, dass der Kläger die Problematik der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen erkannt hat, in die Bewertung einfließen lassen (vgl. Begründungsblatt unter A.: „zu oberflächlich …“ und die Randbemerkungen auf S. 5 und 6 der Bearbeitung); vertiefte Ausführungen zu prozessualen Fragestellungen und Rechtsfolgen in diesem Zusammenhang fehlten jedoch in der klägerischen Bearbeitung. Gleiches gelte sinngemäß auch für die pauschale klägerische Rüge, Problematiken aus dem Immissionsschutzrecht und dem Baurecht seien grundsätzlich erkannt worden.

7. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte vorliegend gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der strittigen Prüfungsleistungen sowie Fortführung des Prüfungsverfahrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist an elf Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 JAPO). Nur wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Wer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden (§ 64 Abs. 3 Satz 3 JAPO).

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist allein der das Prüfungsverfahren mit einer Gesamtnote abschließende Bescheid, während die Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten im allgemeinen keine selbstständige Bedeutung hat. Bei der Überprüfung des Prüfungsbescheides ist lediglich auf die Prüfungsarbeiten einzugehen, deren Bewertung vom Prüfling in Frage gestellt wird. Der Prüfling hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwänden vorgehen und welche er gegen sich gelten lassen will (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 3.3.1999 - 7 B 98.2824 - juris Rn. 18).

Die gerichtliche Überprüfung der Bewertung von Prüfungsarbeiten hat sich zunächst in formeller Hinsicht darauf zu erstrecken, ob die Bewertung unter Verletzung solcher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, die dem Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge dienen. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Insoweit hat sich die Überprüfung darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Streiten Prüfling und Prüfer um die Beantwortung von Fachfragen, so ist dem Prüfling ein Antwortspielraum einzuräumen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten versehene fachlich vertretbare Antwort darf nicht als falsch gewertet werden, weil die Prüfer fachlich anderer Ansicht sind wie der Prüfling (vgl. BVerfGE 83, 34; 83, 59; 91, 262/266). Im Übrigen müssen Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Die Bestehensgrenze - also der Maßstab für ungenügende Prüfungsleistungen - lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Leistungen bestimmen. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfange der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben dabei jedoch der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. - juris Rn. 49-59; B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff. - juris Rn. 65-72; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 3.3.1999 - 7 B 98.2824 - juris Rn. 19; B.v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9).

b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag der Kläger mit seinen Einwendungen gegen den Prüfungsbescheid vom 7. April 2015 nicht durchzudringen. Hierin wurde vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Zweite Juristische Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) im Termin 2014/2 - und damit endgültig -nicht bestanden hat, da er im schriftlichen Teil der Prüfung nicht einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht hat (§ 64 Abs. 3 Satz 1 JAPO).

aa) Verfahrensfehler sind nicht gegeben.

Zwar rügt der Kläger, dass ihm bei der Prüfungsarbeit Nr. 3 (Zivilrecht - 0 Punkte) durch die die Arbeiten nach Prüfungsende einsammelnde Aufsichtsperson nicht gestattet worden sei, seine Arbeitsblätter in die richtige Reihenfolge zu bringen; er habe diese vielmehr in größter Eile „zusammenraffen“ müssen, wobei eine falsche Nummerierung erfolgt sei. Der Kläger sieht hierin eine Ungleichbehandlung zu weiter hinten im Prüfungsraum sitzenden Prüflingen, denen nach Ende der Bearbeitungszeit ausreichend Zeit zur korrekten Sortierung der Arbeitsblätter verblieben sei, da die Aufsichtsperson ihre Bearbeitungen erst später eingesammelt habe.

Hierin ist jedoch kein durchgreifender Verfahrensfehler zu erblicken.

Soweit der Kläger erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf aus seiner Sicht begangene formale Mängel der Zweiten Juristischen Staatsprüfung hinweist, ist dem nicht weiter nachzugehen, da der Kläger mit diesen verspäteten Einwänden präkludiert ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 JAPO ist ein Antrag nach § 12 Abs. 1 JAPO zur Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; der Antrag ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. Vorliegend fand der gegenständliche Schriftliche Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2014/2 vom 25. November 2014 bis zum 9. Dezember 2014 statt. Die Verfahrensrüge zur Seitennummerierung bei Prüfungsarbeit Nr. 3 wurde jedoch erstmals durch die Klägerseite mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 (Blatt 39 der Gerichtsakte) vorgebracht, obwohl der Kläger bereits seit mehr als zehn Monaten Kenntnis von dem von ihm nunmehr behaupteten Sachverhalt gehabt haben muss. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung ist der Kläger somit mit seiner Verfahrensrüge zu einer vorgeblichen Verletzung des Gebots der Chancengleichheit präkludiert, § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 JAPO (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.11.2015 - 7 ZB 15.316 - juris Rn. 10; B.v. 26.2.2014 - 7 ZB 14.28 - juris Rn. 10; B.v. 13.7.2009 - 7 ZB 08.163 - juris Rn. 12).

bb) Mit seinen materiellen Bewertungsrügen vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen.

Dies gilt zunächst für den pauschal und allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerseite, dass die gegenständlichen Bearbeitungen der Prüfungsarbeiten Nr. 3, 4, 5, 6 und 9 auch „positive Ansätze“ sowie „positive und rechtlich zutreffende Überlegungen“ zeigten und einige Aspekte „im Ansatz“ erkannt und z.T. auch behandelt bzw. gelöst worden seien (etwa hinsichtlich des Sachverhalts sowie materiellrechtlichen Aspekten, hier z. B. aus dem Immissionsschutzrecht und Baurecht), so dass im Ergebnis eine „unangemessen niedrige Bewertung vorliege und richtigerweise eine (deutlich) höhere Punktzahl hätte vergeben müssen. Insoweit fehlen bereits jegliche substantiierte Rügen bzw. konkrete Einwände hinsichtlich der Bewertung der gegenständlichen Prüfungsarbeiten, denen das Gericht nachgehen könnte. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 VwGO ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132 - juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 - Au 3 K 14.881 - juris Rn. 59; VG München, U.v. 16.12.2014 - M 4 K 13.561 - juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 28.4.1999 - W 10 K 98.504 - juris Rn. 28).

(1) Auch soweit der Kläger hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 5 (Arbeitsrecht - 2,0 Punkte) - zumindest im Ansatz - konkretere Einwendungen erhebt, bleibt dies erfolglos.

(a) Der Kläger trägt insoweit zum einen vor, dass nicht ausreichend positiv gewürdigt worden sei, dass ein Hauptteil der Prüfungsarbeit, der Komplex der Urlaubsabgeltung, erkannt und mit einem korrekten Ergebnis gelöst worden sei; hier sei auch die einschlägige EuGH-Rechtsprechung genannt worden.

Der Kläger hat insoweit in seiner Bearbeitung ausgeführt (S. 20-23):

Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor)

Korrekturbemerkung

„Der Kläger hat keinen Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 7 IV BUrlG.

Der Verfall des Abgeltungsanspruchs ist mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar. Diese bezieht sich nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt nach § 3 I BUrlG 20 Werktage. … Von den nach § 9 I des Tarifvertrages bestehenden 30 Urlaubstagen pro Jahr kann im Umkehrschluss zu § 13 I 1 BUrlG tarifvertraglich abgewichen werden. … Die übrigen Urlaubstage verfallen hier nach § 7 III 2 BUrlG. … Es trifft zu, dass nach der EuGH-Rechtsprechung nun während längerer Krankheitszeit entstandener Urlaubsansprüche grundsätzlich weiterbestehen und nicht wegen Unmöglichkeit der Inanspruchnahme während des Krankenstandes nach § 275 I BGB verfallen. … Diese Entscheidung hat der EuGH insoweit modifiziert, dass solche Ansprüche nach 15 Monaten dennoch verfallen. Für den 2011er Urlaub ist dies der Fall.

Die Abgeltung des übrigen Urlaubs aus 2012 ist auch verfallen, obwohl er noch bestünde, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Dieser ist deshalb verfallen, da die Inanspruchnahme vor dem Verfall vorgeht und hier kein Grund vorlag, weshalb der Kläger den Urlaub nicht in Anspruch hätte nehmen können, zumal die Beklagte ein Gesuch nach“

Auf dem Begründungsblatt der Bewertung der klägerischen Arbeit ist hierzu Folgendes vermerkt:

Bewertungsbogen

Korrekturbemerkung

A. Urlaubsabgeltung

I.

Urlaub 2011

1. Anspruchsgrundlage: § 611 BGB i. V. m. § 7 II Arbeitsvertrag, § 9 I und III MTV, § 7 IV BUrlG

nur teilweise

2. Voraussetzungen

a) Urlaubsanspruch in geltend gemachter Höhe entstanden

Voller Urlaubsanspruch am 01.01.2011; Höhe: gesetzlicher Urlaubsanspruch 24 Werktage, zusätzlicher tariflicher Anspruch 6 Werktage (§ 9 I MTV), insgesamt 30 Werktage Urlaub

fehlt

b) Erbringung von Arbeitsleistung für Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht erforderlich

fehlt

c) Arbeitsverhältnis beendet zum 31.03.2014

fehlt

3. Verfall des Urlaubs gemäß § 7 III 2 und 3 BUrlG bzw. § 9 II 2 und 3 MTV zum31.03.2012

vage

a) nach dieser Regelung wurde Urlaub zwar über den 31.12.2011 übertragen, da Kläger fortdauernd seit November 2010 arbeitsunfähig war, Urlaub wäre aber in diesem Fall bis 31.03.2012 zu nehmen, ansonsten Verfall

wohl i. E.

b) aber: Regelungen verstoßen in dieser Auslegung gegen EU-Recht; nach Auslegung der Richtlinie durch EuGH grundsätzlich kein Verfall von Urlaubsansprüchen; eine nationale Regelung, nach der der Urlaub im Fall der Dauererkrankung erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs verfällt, verstößt nicht gegen EU-Recht; im Anschluss daran richtlinienkonforme Rechtsprechung des BAG: im Fall der dauernden Erkrankung verfällt Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres

vage angesprochen

viel zu knapp

4. Subsumtion: Urlaubsanspruch für 2011 mit Ablauf des 31.03.2013 verfallen, daher auch kein Abgeltungsanspruch

nicht erwähnt

II.

Urlaub 2012

1. Anspruchsgrundlage: wie I.1.

2. Voraussetzungen wie I.2.: Danach am 01.01.2012 Urlaubsanspruch in voller Höhe entstanden

fehlt

3. Kein Verfall des Urlaubs gemäß § 7 III 2 und 3 BUrlG bzw. § 9 II 2 und 3 MTV zum31.03.2013, sondern Urlaubsanspruch wird zum Urlaub 2013 hinzugefügt und unterliegt dem Urlaubsregime des § 7 III BUrlG bzw. § 9 II MTV

fehlt

4. a) Kläger war bis Ende September 2013 wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert, Urlaub für 2012 einzubringen; danach hätte Kläger allerdings Urlaub in voller Höhe in Natur nehmen können

sehr vage

b) Kläger hat keinen Urlaub verlangt; Schreiben vom 28.10.2013 beinhaltet nach seinem Erklärungswortlaut (§ 133 BGB) nicht die Aufforderung, Urlaub zu gewähren

fehlt

c) ein Übertragungsgrund liegt nicht vor, wird insbesondere nicht vom Kläger geltend gemacht

fehlt

d) Folge: Urlaub zum 31.12.2013 verfallen

nicht erwähnt

In der zusammenfassenden textlichen Bewertung ist u. a. ausgeführt, dass der Hauptteil der Arbeit, die Frage der Urlaubsabgeltung, nur sehr oberflächlich behandelt werde, das Ergebnis sei jedoch korrekt. Die EuGH-Rechtsprechung werde zwar erwähnt, jedoch sei nicht klar in welchem Zusammenhang, eine logische Subsumtion finde nicht statt, eine ordentliche Zitierung der maßgeblichen Vorschriften fehle.

Zur Rüge des Klägers haben die Korrektoren in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, dass das vom Kläger gefundene Ergebnis zur Urlaubsabgeltung nur teilweise korrekt sei, wesentliche Probleme würden gar nicht, lückenhaft, oberflächlich oder nur völlig unzureichend behandelt. Insbesondere fehle die genaue Entstehung des Urlaubsanspruchs, die EuGH-Rechtsprechung werde zwar erwähnt, jedoch nur vage und ohne logische Subsumtion.

Aus alledem ergibt sich kein materieller Bewertungsfehler.

Die Korrektoren haben die Ausführungen des Klägers zur EuGH-Rechtsprechung (EuGH, U. v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10 - NJW 2012, 290 - juris) ausweislich des Begründungsblatts und der zusammenfassenden textlichen Bewertung grundsätzlich zur Kenntnis genommen; gleiches gilt für den Umstand, dass der Urlaub 2011 im Ergebnis durch den Kläger zutreffend als verfallen erkannt worden ist. Zugleich haben die Korrektoren jedoch auch festgestellt, dass die klägerische Bearbeitung des Komplexes der Urlaubsabgeltung zahlreiche Prüfungspunkte nicht anspricht und auch die vorhandenen Ausführungen nur sehr oberflächlich und knapp erfolgt sind. Hiergegen ist mit Blick auf den prüferischen Beurteilungsspielraum nichts zu erinnern. Vielmehr erscheint die Bewertung der klägerischen Leistung durch die Korrektoren mit Blick auf den umfangreichen Erwartungshorizont des Begründungsblatts auch für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Sie steht insbesondere auch nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht im Widerspruch zu einer Gesamtbewertung der klägerischen Bearbeitung mit 2,0 Punkten. Letztlich macht der Kläger insoweit eine Überschreitung des Bewertungsspielraums ohnehin nicht hinreichend substantiiert geltend, sondern setzt schlicht seine subjektive Bewertung der eigenen Leistung anstelle die Bewertung der Korrektoren.

(b) Zum anderen trägt der Kläger vor, dass er die Widerrechtlichkeit der Drohung durch „Inaussichtstellen eines Übels“ sehr wohl ausreichend definiert habe, was eine höhere Punktzahl bedingen müsse.

Der Kläger hat insoweit in seiner Bearbeitung ausgeführt (S. 9-12):

Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor)

Korrekturbemerkung

„Dem Kläger stehen aus § 611 I BGB 1.548,75 € brutto für die seit November 2013 geleisteten 5 Stunden Mehrarbeit je Woche zu.

Der Kläger hat diese Arbeitsleistung erbracht.

Für deren Vergütung ist die Änderungsvereinbarung nicht maßgeblich. Diese ist unwirksam nach § 142 I BGB.

Der Kläger hat sie mit Schriftsatz vom 21.05.2014 gemäß §§ 143 I, II, 164 I BGB wirksam angefochten.

Die Vereinbarung war nach § 123 I Var. 2 BGB anfechtbar. Die Beklagte hat dem Kläger widerrechtlich gedroht, als sie andeutete, ihm sonst aufgrund der schlechten Wirtschaftslage zu kündigen. Eine solche Andeutung ist eine Drohung, da die Beklagte dem Kläger mit dem verlorenen Arbeitsplatz indirekt ein Übel in Aussicht gestellt hat. … Diese Drohung ist widerrechtlich. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihm andernfalls nicht hätte kündigen dürfen. Entlassungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten sind betriebsbedingt. Im konkreten Fall wäre eine Kündigung des Klägers nach § 1 I KSchG unwirksam gewesen. Sie wäre gemäß § 1 III 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Danach müsste eine Sozialauswahl der zu Entlassenden nach den dort genannten Kriterien stattfinden. Bei ca. 400 Arbeitnehmern ist es völlig unrealistisch, dass ein Arbeitnehmer, der seit mehr als 20 Jahren im Betrieb beschäftigt ist, entlassen wird, da es höchstwahrscheinlich Arbeitnehmer gibt, die jünger sind als und dem Betrieb nicht so lange angehören wie der Kläger sowie eine ähnliche Unterhaltssituation haben.“

so??

Auf dem Begründungsblatt der Bewertung der klägerischen Arbeit ist hierzu Folgendes vermerkt:

Bewertungsbogen

Korrekturbemerkung

B. Nicht vergütete Arbeitszeit November 2013 bis März 2014

Kein Anspruch aus Arbeitsvertrag, da Änderungsvereinbarung gerade einer Vergütungspflicht entgegensteht und wirksam ist

I.

Kein Anfechtungsgrund nach §§ 123, 142 I BGB

gesehen

1. Täuschung

„Signalisierung“ wirtschaftlicher Schwierigkeiten/Hinweis auf Insolvenz keine arglistige Täuschung, da auch nach Sachvortrag des Klägers wahre Tatsache

Fehlt

2. Drohung mit Kündigung

- Begriff der Drohung: Inaussichtstellen eines Übels; liegt vor mit Ankündigung einer Kündigung

ungenau

- nicht widerrechtlich, da „vernünftiger Arbeitgeber“ in dieser Situation eine betriebsbedingte Kündigung in Erwägung ziehen durfte

so nicht vertretbar

In der zusammenfassenden textlichen Bewertung der Korrektoren ist u. a. ausgeführt, dass die Drohung zwar knapp angesprochen werde, die Widerrechtlichkeit werde jedoch nicht definiert, die dünne Argumentation sei nicht vertretbar.

Zur Rüge des Klägers haben die Korrektoren in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, dass die Drohung zwar definiert werde, jedoch gerade nicht die Widerrechtlichkeit derselben.

Aus alledem ergibt sich kein materieller Bewertungsfehler.

Eine Drohung i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung als in irgendeiner Weise von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder der des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit gleichwohl aus der Inadäquanz, d. h. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist das Mittel nach Treu und Glauben nicht als angemessen zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung rechtswidrig (vgl. zum Ganzen: BAG, U.v. 12.5.2010 - 2 AZR 544/08 - NZA 2010, 1250 - juris Rn. 26).

Mit der Passage seiner Bearbeitung „… indirekt ein Übel in Aussicht gestellt hat.“ ist mithin durch den Kläger in der Tat lediglich der Begriff der Drohung definiert worden, nicht jedoch deren Widerrechtlichkeit. Dies ist in der zusammenfassenden textlichen Bewertung der Korrektoren zutreffend festgehalten worden. In welchem Maße die fehlende Definition der Widerrechtlichkeit negativ zu bewerten ist, ist dem Beurteilungsspielraum der Prüfer vorbehalten. Eine substantiierte Darlegung einer Überschreitung des Bewertungsspielraums durch die Korrektoren ist auch insoweit klägerseitig weder vorgetragen noch ersichtlich.

(2) Soweit der Kläger hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 6 (Strafrecht - 2,0 Punkte) - zumindest im Ansatz - konkretere Rügen erhebt, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen.

Er rügt insoweit, dass zu Unrecht negativ bewertet worden sei, dass am Ende der zu fertigenden Abschlussverfügung als Unterschrift und Staatsanwaltschaft mit „XYZ“ und „Amtsbezeichnung“ gesetzt worden sei; aus dem Aufgabentext hätten sich richtigerweise jedoch weder Name noch Dienstbezeichnung des handelnden Staatsanwalts ergeben. Zudem dürfe das Fehlen von Teilen der zu fertigenden Anklageschrift (Beweismittel, Anträge, Zuständigkeit) nicht übermäßig gewichtet werden dürfe, da diese Punkte schlicht aus dem zugelassenen Hilfsmittel „Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“ (Kroiß/Neurauter) hätten entnommen werden könnten.

Der Kläger hat insoweit in seiner Bearbeitung ausgeführt (S. 21):

Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor)

Korrekturbemerkung

„XYZ (Amtsbezeichnung)“

Unterschrift?

Staatsanwalt?

Auf dem Begründungsblatt der Bewertung der klägerischen Arbeit ist hierzu Folgendes vermerkt:

Bewertungsbogen

Korrekturbemerkung

B) Anklageschrift

1. Personalien, Wahlverteidiger

nur angedeutet Bl. 22

2. Sachverhalt

3. Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes und Benennung der Straftatbestände

misslungen

Blatt 27

4. Zuständigkeit - AG Augsburg, Schöffengericht, §§ 24, 25, 28 GVG, § 7 I StPO

/

5. Anträge - Eröffnung, Zulassung, Termin

/

6. Beweismittel

/

7. Abverfügung mit Unterschrift

/

In der zusammenfassenden textlichen Bewertung der Korrektoren ist u. a. ausgeführt, dass die Anklage nicht geglückt sei. Hier fehle es nahezu an allem (Beweismittel, Anträge, Zuständigkeit). Insgesamt handele es sich um eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung.

Zur Rüge des Klägers haben die Korrektoren in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, dass die Frage, wie stark das Fehlen wesentlicher Teile der Anklageschrift zu bewerten sei, ureigene Aufgabe des Prüfers sei. Die klägerische Vermutung, dass die Formulierungen „XYZ“ und „Dienstbezeichnung“ für die Wertung der Bearbeitung als „nicht geglückt“ ausschlaggebend gewesen seien, sei nicht zutreffend. Aus der Zusammenfassung gehe eindeutig hervor, dass das Fehlen der Angabe der Beweismittel, der Anträge und der Angabe des zuständigen Gerichts beanstandet worden sei, da es sich insoweit um elementare Voraussetzungen einer praxistauglichen Arbeit handele. Soweit klägerseitig gerügt werde, dass die genannten Punkte aus dem zugelassenen Hilfsmittel „Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“ (Kroiß/Neurauter) hätten entnommen werden können, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die betreffenden Aspekte fehlten bzw. allenfalls mangelhaft vorhanden seien.

Aus alledem ergibt sich kein materieller Bewertungsfehler.

Zwar sprechen die Korrekturrandbemerkungen dafür, dass die klägerische Verwendung von „XYZ“ und „Amtsbezeichnung“ am Ende der Abschlussverfügung durch die Korrektoren grundsätzlich negativ gesehen worden ist. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als durch „XYZ“ nicht hinreichend deutlich wurde, dass eine eigenhändige Unterschrift unter der Abschlussverfügung anzubringen ist - und nicht etwa der bloße gedruckte Name des Staatsanwalts (vgl. Korrekturbemerkung „Unterschrift?“). In gleicher Weise wurde die klägerische Verwendung des allgemeinen Terminus „Amtsbezeichnung“ schlüssig beanstandet, da die Angabe einer konkreten Amtsbezeichnung wie „Staatsanwalt“ oder etwa „Oberstaatsanwalt“ in einer staatsanwaltlichen Abschlussverfügung durchaus erwartet werden konnte (vgl. Korrekturbemerkung „Staatsanwalt?“). Ohnehin sind Randbemerkungen jedoch bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit lediglich ein untergeordneter Teil der Gesamtbewertung und gehören nur dann zum Inhalt der Bewertung, wenn auf sie in der Bewertungsbegründung - wie hier nicht - inhaltlich eingegangen wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris Rn. 27). Dementsprechend gibt es mangels Benennung der gegenständlichen Punkte in der zusammenfassenden textlichen Bewertung keinerlei Anzeichen, dass die genannten Punkte durch die Korrektoren vorliegend unverhältnismäßig negativ gewertet worden sein könnten und damit ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze vorliegen könnte. Ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ist bei offensichtlich nicht tragenden, sondern nur beiläufigen Anmerkungen nicht ohne weiteres anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris Rn. 27). Die klägerische Rüge hierzu beruht auf bloßen Vermutungen. Selbiges gilt für die klägerische Behauptung einer unverhältnismäßig negativen Bewertung des - unstreitigen - Fehlens von Teilen der Anklageschrift (Beweismittel, Anträge, Zuständigkeit). In welchem Maße die fehlenden Bearbeitungspunkte negativ zu bewerten sind, ist letztlich dem Beurteilungsspielraum der Prüfer vorbehalten. Insoweit ist grundsätzlich für die Bewertung auch nicht von Relevanz, ob und ggf. inwieweit fehlende Bearbeitungspunkte einem zugelassenen Hilfsmittel hätten entnommen werden können. Denn auch das sichere Beherrschen des Umgangs mit zugelassenen Hilfsmitteln - etwa Kommentaren - gehört zu den juristischen Fertigkeiten und Arbeitstechniken, die von einem Prüfling in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erwarten werden dürfen.

(3) Schließlich überzeugen auch die durch den Kläger hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 9 (Öffentliches Recht - 2,0 Punkte) - zumindest im Ansatz - konkreter vorgebrachten Einwände nicht.

Der Kläger trägt hierzu vor, dass er eine höhere Punktzahl verdiene, da die Problematik der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen durchaus erkannt worden sei, selbst wenn von einer unzulässigen Klage ausgegangen werde.

Der Kläger hat insoweit in seiner Bearbeitung ausgeführt (S. 5 f.):

Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor)

Korrekturbemerkung

„Die Anfechtungsklage nach § 42 I Var. 1 VwGO ist hier statthaft. Ziffer 1.3 des Bescheides vom 09.05.2014 ist eine Auflage nach Art. 36 II Nr. 4 BayVwVfG, da die Klägerin hier nur gezwungen wird, die Anlage nach Austausch und Einbau der Geräte mit einer gewissen Lautstärke zu betreiben, was impliziert, dass ein lauterer Betrieb zu unterlassen ist.

Solche Nebenbestimmungen sind isoliert vom Verwaltungsakte anfechtbar. Dies gebietet das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV 1 GG, da ansonsten Genehmigungen als begünstigende Verwaltungsakte, die mit einer belastenden Nebenbestimmung versehen sind, nur im Wege der Verpflichtungsklage nach § 40 I Var. 2 VwGO angegriffen werden, indem man einen auflagefreien Verwaltungsakt einklagt, was bedeuten würde, dass der Kläger dann nicht den Schutz des § 80 I 1 VwGO genießen würde.“

kaum vertretbar

Relevanz?

Fehlt: qualifizierte Argumentation

Begriffe

Fehlt: Gesamtdarstellung der Rechtslage

Auf dem Begründungsblatt der Bewertung der klägerischen Arbeit ist hierzu Folgendes vermerkt:

Bewertungsbogen

Korrekturbemerkung

A. Zulässigkeit der Klage im Hauptantrag: Anfechtungsklage unstatthaft

a.A. - bei fehlender Vertiefung

Abgrenzung Nebenbestimmung, Inhaltsbestimmung gem. obj. Erklärungsinhalt

hier: Einschränkung des Betriebsumfangs

Zu oberflächlich und lückenhaft

In der zusammenfassenden textlichen Bewertung der Korrektoren ist u. a. ausgeführt, dass die Arbeit eine „höchst mangelhafte Prozessstation“ aufweise, Zentralthemen seien hier nicht bewältigt.

Zur Rüge des Klägers haben die Korrektoren in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, dass das bloße Nennen bzw. Erkennen einer Problematik nichts darüber aussage, wie der Prüfling auf diese Rechtsaspekte eingegangen ist und ob er sie juristisch bewältigt hat. Von einer näheren oder gar verbrieften Herausarbeitung der prozessualen Fragestellungen und Rechtsfolgen durch den Kläger könne keine Rede sein.

Aus alledem ergibt sich kein materieller Bewertungsfehler.

Die Korrektoren haben ausweislich der Korrekturbemerkungen am Rand der Arbeit und der Anmerkungen auf dem Begründungsblatt die Ausführungen des Klägers zur statthaften Klageart und zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen grundsätzlich zur Kenntnis genommen. Sie haben insoweit jedoch eine fehlende qualifizierte Argumentation und Vertiefung sowie oberflächliche und lückenhafte Ausführungen bei fehlender Gesamtdarstellung der Rechtslage festgestellt. Diese Einschätzungen sind aus Sicht des Gerichts im Lichte der knappen klägerischen Bearbeitung grundsätzlich plausibel und schlüssig. Den Korrektoren ist grundsätzlich beizupflichten, dass dem bloßen Nennen bzw. Erkennen einer Problematik ohne juristische Bewältigung derselben nur sehr eingeschränkter Wert zukommt. Die Korrektoren bewegen sich daher vorliegend im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, in dem letztlich sie darüber zu befinden haben, wie die Leistung des Klägers zu bewerten ist. Der Kläger macht auch insoweit eine Überschreitung des Bewertungsspielraums nicht hinreichend substantiiert geltend; hierfür ist - wie ausgeführt - nicht ausreichend, schlicht eine bessere Benotung einzufordern.

(4) Soweit der Kläger vorliegend überhaupt konkretere Bewertungsrügen erhebt, ist letztlich insgesamt festzustellen, dass die Einwendungen sich jeweils auf nur wenige Einzelaspekte von allenfalls beschränkter Bedeutung für die Gesamtbewertung der jeweiligen Prüfungsarbeit beziehen. Mit Blick auf die ausweislich der jeweiligen Begründungsblätter und textlichen Zusammenfassungen umfangreich festgestellten Mängel und Lücken in den Bearbeitungen des Klägers erscheinen die gegenständlichen Rügen daher von vornherein nicht geeignet, die durchgängig negativen Gesamtbewertungen der klägerischen Leistungen in der streitgegenständlichen Zweiten Juristischen Staatsprüfung ernsthaft in Frage zu stellen.

c) Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift:Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 36.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 16/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nahm im Termin 2012/
published on 19/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.702 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 19. Januar 2016 3. Kammer Sachgebiets - Nr. 221 Hauptpunkte: Zweite Juristische Staatsprüfung
published on 26/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
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published on 19/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.702 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 19. Januar 2016 3. Kammer Sachgebiets - Nr. 221 Hauptpunkte: Zweite Juristische Staatsprüfung
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.