Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - Au 7 S 15.1153

published on 28.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - Au 7 S 15.1153
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1978 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem Antragsteller wurde vom Landratsamt ... am 19. März 2003 die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1 und C1E neu erteilt.

Nach einer Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion ... vom 5. Dezember 2014 führte der Antragsteller am Montag, den 6. Oktober 2014 gegen 11:00 Uhr ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels. Es wurden drogentypische Auffälligkeiten u. a. in Form von glasigen geröteten Augen, Lidflattern, Nervosität festgestellt. Ein um 11:45 Uhr durchgeführter Urin-Test habe positiv auf THC reagiert. Der Antragsteller gab gegenüber der Polizei an, am Samstag (also am 4.10.2014) zwei Joints konsumiert zu haben.

Die am 6. Oktober 2014 um 12:59 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 6. November 2014 (chemisch-toxikologische Analyse) eine Aufnahme von Cannabinoiden.

Quantitativ sind u. a. folgende Substanzen erfasst worden:

- THC 2,9 ng/ml

- THC-Carbonsäure 38 ng/ml.

Im Gutachten wird u. a. ausgeführt, das als Medikation vom Antragsteller angegebene Betahistin (Vasomotal) werde mit den in diesem Fall durchgeführten Untersuchungen nicht erfasst. Auf eine spezifische Untersuchung sei verzichtet worden, da bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch die Wirkung dieses Arzneimittels in der Regel keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu erwarten sei. Betahistin sei aufgrund seines Wirkungsprofils nicht als „berauschendes Mittel“ einzustufen.

Um die Fahreignung des Antragstellers überprüfen zu können, forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2015 auf, ein ärztliches Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mit zwei Urin- oder einer Haaranalyse bis 29. April 2015 vorzulegen.

Das Gutachten sollte folgende Fragen beantworten:

„Nimmt der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach der Anlage 4 FeV in Frage stellen?

Liegt der aktenkundigen Cannabisauffälligkeit ein Probierkonsum, ein gelegentlicher Konsum oder ein regelmäßiger Konsum (=täglicher oder fast täglicher Konsum bzw. mehrmaliger Konsum am Tag) zugrunde?

Liegen Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vor?“

Am 29. Juni 2015 erhielt der Antragsgegner das unter dem 24. Juni 2015 erstellte ärztliche Gutachten der ... GmbH ....

Darin ist ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen des Untersuchungsgesprächs am 21. April 2015 zu seinem Drogenkonsum angegeben habe, er habe ca. 1999 zum ersten Mal Cannabis konsumiert. Die Drogeneinnahme sei sechs bis zwölf Monate lang gegangen. Damals habe er einmal in der Woche konsumiert, danach nichts mehr. Er habe bis zum Besuch einer Veranstaltung des ... -... im Oktober 2014 nichts mehr konsumiert. Das ...-rennen gehe über drei Tage. Über den Zeitraum des ...-rennens habe er jeden Tag konsumiert. Er schätze, dass er pro Tag auf zwei Joints gekommen sei. Man habe die Leute kennengelernt. Sie hätten in der Runde konsumiert. Einen bestimmten Grund für seinen Konsum habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage des Gutachters erklärte der Antragsteller, dass sein letzter Konsum am Sonntag, 14:00 bis 15:00 Uhr stattgefunden habe. Danach sei nichts mehr gewesen. Die Einnahme weiterer Drogen habe der Antragsteller verneint. Auf Nachfrage habe der Antragsteller berichtet, dass er zum Cannabis zwei bis drei Halbe Bier getrunken habe.

Die Analyse der Urinprobe vom 21. April 2015 erbrachte keinen Nachweis der untersuchten Substanzen, u. a. Cannabinoide. Die Analyse der am 15. Mai 2015 entnommenen Haarprobe ergab eine Drogenabstinenz rückwirkend über einen Zeitraum von vier Monaten.

Die vom Antragsgegner gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen. Diese Aussage sei über eine Zeitdauer von Januar 2015 bis Mai 2015 durch ein Urinscreening und eine Haaranalyse belegt. Das der aktenkundigen Cannabisauffälligkeit zugrundeliegende Konsumverhalten sei als gelegentlicher Konsum einzustufen. Es lägen keine Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch den Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vor.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 1. Juli 2015 wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17. Juli 2015 eingeräumt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schreiben vom 8. Juli 2015 im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei seit dem Jahr 2000 kein gelegentlicher Konsument von Cannabis mehr. Bei dem Besuch des mehrere Tage/Nächte dauernden Festivals im Oktober 2014 habe es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt. Ausschließlich in dieser Festivalsituation habe sich der Antragsteller zum Konsum verleiten lassen. Es habe sich hierbei um einen einmaligen Vorgang gehandelt, auch wenn er sich über mehr als ein Kalenderdatum ausgedehnt habe. Aus diesem einmaligen Vorfall könne kein gelegentlicher Konsum von Cannabis abgeleitet werden.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T entzogen (Ziffer 1). Der Antragsteller sollte seinen Führerschein innerhalb eine Woche nach Zustellung des Entzugsbescheides beim Antragsgegner abliefern (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Führerschein nicht fristgerecht abgeliefert wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € angedroht (Ziffer 3).

Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 wurde angeordnet (Ziffer 4).

Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 27. Juli 2015 zugestellt.

Am 1. August 2015 hat der Antragsteller hiergegen Klage erheben lassen mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15.1152 geführt.

Gleichzeitig beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schreiben vom 8. Juli 2015 wiederholt und betont, dass der Kläger seit fünfzehn Jahren kein - auch kein gelegentlicher - Konsument von Cannabis sei. Bei dem Cannabiskonsum während des Festivals, auch wenn sich dies über mehr als ein Kalenderdatum ausgedehnt habe, habe es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt, aus dem man keinen gelegentlichen Konsum von Cannabis ableiten könne. Auch aus der Urin- und Haaranalyse ergebe sich, dass der Antragsteller kein Konsument von Cannabis sei. Dem Antragsgegner sei auch bereits angeboten worden, die Cannabisabstinenz durch weitere Urin-/Haarproben über einen Zeitraum von weiteren zwölf oder vierundzwanzig Monaten nachzuweisen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher weder erforderlich, noch verhältnismäßig und daher rechtswidrig. Der Antragsteller befinde sich in einem sicheren sozialen Umfeld. Er sei verheiratet und baue mit seiner Frau gerade ein Haus. Er sei seit 2011 bei seinem Arbeitgeber als Kundendienstmonteur für Fenster, Türen und Tore beschäftigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis habe daher für den Kläger zwingend den Verlust dieses Arbeitsplatzes zur Folge. Die finanzielle Situation der Familie wäre dann höchst prekär, weil man für den Bau des Hauses erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten aufgenommen habe.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 11. August 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei als gelegentlicher Cannabiskonsument einzustufen, da er ein ganzes Wochenende lang täglich zwei Joints konsumiert habe. Der THC-Wert sei bei der Kontrolle über 2 ng/ml gelegen. Die schließe einen einmaligen Konsum aus. Der Originalführerschein sei bisher nicht abgeliefert worden.

Mit Schriftsatz vom 23. August 2015 vertiefte die Antragstellerseite ihren Vortrag, dass der Cannabiskonsum im Oktober 2014 nur als einmaliger Konsum zu werten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen

II.

Der Antrag war nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nummer 2 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) und Nummer 3 (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - BayVwZVG) angeordnet werden soll.

Der in dieser Form zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs des Führerscheins, die im Bescheid gegeben wird, entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Das Landratsamt hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum der Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen wird. Das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden und die Bestandskraft des Bescheids nicht abzuwarten, wird mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen, was den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (std.Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris; B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris).

Im Hinblick auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen in Nummern 2 und 3 des Bescheids ist eine Begründung nicht erforderlich.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 1. August 2015. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. Diese Interessenabwägung führt hier zum Überwiegen der öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des streitgegenständlichen Bescheids, da die Klage des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird; der angefochtene Bescheid ist nach der im Eilverfahren ausreichenden aber auch erforderlichen summarischen Prüfung rechtmäßig.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier auf die Zustellung des Bescheids vom 22. Juli 2015 - dies war der 27. Juli 2015 - abzustellen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl S. 186) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel u. a. nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.

Die Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert (nachfolgend unter a)) und gegen das Trennungsgebot verstoßen hat (nachfolgend unter b)), so dass nach § 11 Abs. 1 Satz 2 i.Vm. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Fahreignung nicht vorliegt. Die mangelnde Fahreignung ergibt sich zusätzlich auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller laut dem ...-Gutachten vom 24. Juni 2015 zugegeben hat, während des dreitägigen ...-rennens einen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis praktiziert zu haben (nachfolgend unter c)).

a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten Cannabis konsumiert wurde (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

Der Antragsteller war (jedenfalls) im Zeitpunkt der Drogenfahrt vom 6. Oktober 2014 ein gelegentlicher Konsument von Cannabis. Dies ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers, die er im Rahmen des ärztlichen Untersuchungsgesprächs beim ... am 21. April 2015 gemacht hat sowie aus den Ergebnissen der Blutuntersuchung (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 6.11.2014).

Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerseite stellt sich der Cannabiskonsum während des ... -rennens nicht als einmaliger Probierkonsum dar, sondern hat die Schwelle, ab der von einem gelegentlichen Konsum auszugehen ist, überschritten.

Nach den Angaben des Antragtellers gegenüber der ärztlichen Gutachterin (vgl. Seite 6 des ... -Gutachtens vom 24.6.2015) hat er vor der Drogenfahrt vom Montag, 6. Oktober 2014 ein dreitägiges ... -...-rennen besucht (offensichtlich handelte es sich um das ... -...-rennen ..., das von Freitag, den 3.10. bis Sonntag, den 5.10.2014 stattgefunden hat). Über den Zeitraum des ...-rennens habe er jeden Tag in der Runde, mit Personen, die er dort kennengelernt habe, ca. zwei Joints konsumiert. Der letzte Konsum sei am Sonntag (also am 5.10.2014) um 14:00 bis 15:00 Uhr gewesen.

Selbst wenn man den Konsum von zwei Joints an einem Tag des ...-rennens noch als einmaligen experimentellen Probierkonsum werten könnte, so erforderte aber jedenfalls der nächste Konsum am Folgetag - also etliche Stunden später - bereits eine eigenständige Entscheidung des Antragstellers darüber, ob er entweder nochmals Cannabis mitraucht, etwa weil er sich dadurch - wie gegenüber der Gutachterin angegeben (s. Seite 7, 4. Absatz des ... -Gutachtens) - „entspannter“ fühlte oder ob er von einem weiteren Cannabiskonsum, z. B. im Hinblick auf familiäre oder berufliche Pflichten, absieht. Dies gilt erst recht für die Entscheidung am dritten Tag (Sonntag, den 5.10.2014), sich wiederum einen oder zwei Joints „zu gönnen“. Ein Cannabiskonsum an drei aufeinanderfolgenden Tagen, auch wenn er während des Verlaufs eines Festivals und jeweils im Beisein der im Wesentlichen gleichen Personen stattgefunden hat, kann damit nicht dazu führen, dass aus drei in sich abgeschlossenen Konsumvorgängen ein im Sinne der Rechtsprechung privilegierter erst- und einmaliger experimenteller Probierkonsum resultiert.

Das Konsumverhalten des Antragstellers während des ...-rennens rechtfertigt damit seine Einstufung als gelegentlicher Cannabiskonsument.

b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Erlass des Bescheids vom 22. Juli 2015, ist von einem fehlenden Vermögen oder einer fehlenden Bereitschaft des Antragstellers auszugehen, zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris Rn.36). Eine ausreichende Trennung liegt nur dann vor, wenn durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 32). Beim Antragsteller wurden jedoch bei der Fahrt vom 6. Oktober 2014 THC-Werte von 2,9 ng/ml festgestellt. Bei einer solchen Konzentration ist die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen (vgl. (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 37 - 42).

c) Dass der Antragsteller zum Führen Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, ergibt sich darüber hinaus deswegen, weil er laut ... -Gutachten vom 24. Juni 2015 zugegeben hat, während des dreitägigen ...-rennens einen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis praktiziert zu haben. Ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis führt gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls zur Fahrungeeignetheit. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter wirkungsbezogener Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung (Wirkungskumulation) führen kann.

Hiervon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Denn die Angabe des Antragstellers, er habe „zum Cannabis zwei bis drei Halbe Bier getrunken (vgl. Seite 6 des TÜV-Gutachtens vom 24.6.2015), kann nur so verstanden werden, dass er pro Tag ca. zwei Joints zusammen mit zwei bis drei Halbe Bier konsumiert hat und dieses Verhalten an allen drei Festivaltagen praktiziert wurde. Zwei bis drei Halbe Bier stellen keine geringfügige Alkoholzufuhr dar, so dass dieser Konsum - zusammen mit ein bis zwei Joints - eine Wirkungskumulation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgelöst hat.

d) Der Antragsteller hat seit der Drogenfahrt vom 6. Oktober 2014 seine Fahreignung nicht wiedererlangt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Entziehungsbescheids am 27. Juli 2015 war die „verfahrensrechtliche“ Jahresfrist noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18, juris). Der Antragsteller wird erst im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) nachzuweisen haben, dass er entweder kein Cannabis mehr konsumiert oder zumindest den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann und der diesbezügliche Einstellungswandel motivational gefestigt ist. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis spielt der Nachweis abstinenten Verhaltens dagegen grundsätzlich keine Rolle (BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 25).

e) Der Antragsteller kann für sich zudem keinen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV reklamieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass sie an besondere Umstände anknüpft, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen, trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 11 CS 13.718 - juris). Allein der Umstand, dass der Antragsteller vorgetragen hat, nunmehr kein Cannabis mehr zu konsumieren und durch die Haaranalyse vom 15. Mai 2015 Drogenfreiheit für einen Zeitraum von vier Monaten (Mitte Januar bis Mitte Mai 2015) nachgewiesen ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme z. B. einer besonderen Verhaltensumstellung, da insofern nicht nachgewiesen ist, ob diese stabil, also motivational gefestigt ist.

4. Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Entziehungsbescheids die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14). Maßgebend sind hier die Fahrerlaubnisklassen A, B/BE und C1E, für die jeweils ein Wert von 5.000,- EUR anzusetzen ist. Der sich damit ergebende Streitwert von 15.000,- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 23.10.2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eine
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.