Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle sowie die Anordnung der Betriebseinstellung.

Der Antragsteller ist Betreiber der Spielhalle „...“, ..., ...

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2010, auf den im Übrigen verwiesen wird, wurde dem Antragsteller eine stets widerrufliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ erteilt

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft ... vom 23. Januar 2017 wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller mit Urteil vom 2. November 2016, rechtskräftig seit dem 10. November 2016, vom Amtsgericht ... (Az.: ...) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in 82 tatmehrheitlich begangenen Fällen jeweils auch tateinheitlich hinsichtlich des Arbeitgeberanteils, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, verurteilt wurde. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Im vorbezeichneten Urteil ist u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller verantwortlicher Gesellschafter der Spielsalon ... GbR sei. Der Antragsteller habe mehrere Arbeitnehmer entgeltlich beschäftigt. Er habe die Nettolöhne jeweils bar ausgezahlt. Der Antragsteller habe gewusst, dass er jeweils pünktlich zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats die fälligen Sozialversicherungsabgaben für die beschäftigten Arbeitnehmer an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen gehabt habe. Der Antragsteller habe jedoch mehrere Arbeitnehmer nur als geringfügig Beschäftigte bei der Minijobzentrale angemeldet, obwohl er gewusst habe, dass das Einkommen regelmäßig die 400,00 EUR bzw. 450,00 EUR Einkommensgrenze überschreite. Hierdurch sei im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2014 ein Schaden in Höhe von 43.160,39 EUR bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern entstanden.

Auf die weiteren Ausführungen im Urteil des Amtsgerichtes ... vom 2. November 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2017 zum beabsichtigten Widerruf der gewerberechtlichen Erlaubnis angehört. Eine Äußerung des Antragstellers erfolgte nicht.

Eine Abfrage der Antragsgegnerin bei den geschädigten Sozialversicherungsträgern ergab, dass der Antragsteller die Rückstände teilweise beglichen hat. Die ... teilte am 16. Februar 2017 mit, dass nur mehr Rückstände in Höhe von 973,75 EUR bestünden. Die ... teilte der Antragsgegnerin am 22. Februar 2017 mit, dass Rückstände nach wie vor in Höhe von 13.499,27 EUR offen seien.

Die von der Antragsgegnerin angefragte ... führte mit Schreiben vom 22. Februar 2017 aus, dass gegen den beabsichtigten Widerruf der Spielhallenerlaubnis keine Einwände bestünden.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 wurde dem Antragsteller die am 28. September 2010 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ widerrufen (Ziffer I des Bescheids). In Ziffer II wurde bestimmt, dass bis zum 12. April 2016 der Betrieb der Spielhalle einzustellen sei. Ziffer III ordnet die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides an. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen Ziffer II des Bescheides wurde dem Antragsteller in Ziffer IV ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zur Zahlung angedroht.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass sich Ziffer I auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i.V.m. § 33i Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) stütze. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... vom 2. November 2016 sowie durch die Überlassung der Spielhalle an einen Nichtberechtigten im Zeitraum vom 8. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 fest. Zu diesem Zeitpunkt sei die Spielhalle an eine dritte Person (Herrn ...) überlassen worden, ohne dass dieser im Besitz der erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnis gewesen sei. Die Erlaubnis werde gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG widerrufen. Danach dürfe ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden sei, ganz mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten sei. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen seien gegeben. Der Widerruf sei aufgrund der begangenen Taten in 82 Fällen und der damit verbundenen Straftat nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) sachgerecht und stehe insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Gemäß § 33i Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO sei ein Antragsteller für eine Spielhallenerlaubnis als unzuverlässig anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei ein Gewerbetreibender als unzuverlässig anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben werde. Nicht in der Lage zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes sei, wer außerstande sei, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsordnung zu führen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setze dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Die Vorschrift des § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO enthalte eine nicht abschließende Aufzählung, in welchen Fällen von einer Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Grundsätzlich sei eine Straftat nach § 266a StGB dem Bereich der Untreue und der Unterschlagung zuzuordnen. Zwar stelle die abgeurteilte Straftat zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten kein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar. Allerdings offenbare das Nichtabführen von fälligen Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungskassen über einen längeren Zeitraum hinweg in aller Regel einen so bedenklichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden verneint werden könne und die ihm erteilte Erlaubnis zu widerrufen sei. Der Antragsteller habe vorsätzlich im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2014, somit über zweieinhalb Jahre, Sozialabgaben in 82 Fällen nicht ordnungsgemäß abgeführt. Die Tatsache, dass der Antragsteller die Arbeitnehmer als geringfügige Beschäftigte angemeldet habe, um Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen, zeige, dass der Antragsteller sich bewusst zum Nachteil der Allgemeinheit gegen eine ordnungsgemäße Meldung seiner beschäftigten Arbeitnehmer entschieden habe. Diese „erhebliche kriminelle Energie“ stelle auch die Urteilsbegründung des Amtsgerichtes ... heraus. Auch die Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, ändere hieran nichts. Die Prüfung der Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren unterliege anderen Prüfungsmaßstäben, als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Ergänzend habe der Antragsteller einem nicht berechtigten Dritten die Spielhalle zumindest im Zeitraum vom 8. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 überlassen. Die Entscheidung des Widerrufs entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung, weil sie sachgerecht sei. Dies sei der Fall, weil das öffentliche Interesse an dem Widerruf der Erlaubnis gegenüber den individuellen Interessen des Antragstellers am Bestand der Erlaubnis überwiege. In Ansehung des legitimen Regelungszwecks erweise sich der Widerruf als verhältnismäßiges Mittel. Gleichzeitig stütze sich der Widerruf auch auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 33i Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Die erteilte Spielhallenerlaubnis wäre dem Antragsteller nunmehr zu versagen, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Spielhalle nicht mehr besitze. Die Anordnung der Betriebsschließung unter Ziffer II finde ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Grundsätzlich könne der Eingriff in das Recht auf effektiven Rechtschutz durch kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt sein, wenn der Eingriff der Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter diene und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe. In Anbetracht des bisherigen Gesamtverhaltens des Antragstellers seien bis zur Bestandskraft des Bescheides weitere erhebliche Verstöße gegen die Rechtsordnung konkret und ernstlich zu befürchten. Die zeige nicht nur die abgeurteilte Straftat, bei der der Antragsteller nach den Feststellungen des erkennenden Gerichtes „erhebliche kriminelle Energie aufgewendet habe“, sondern auch die ergänzende Tatsache, dass der Antragsteller einem nicht berechtigten Dritten die Spielhalle überlassen habe, was wiederum gemäß § 284 Abs. 1 und Abs. 3 StGB strafrechtlich verfolgt worden sei. Unerlaubtes Glücksspiel in einer nach außen sichtbar genehmigten Spielhalle sei mit dem Schutzinteresse der Allgemeinheit nicht zu vereinbaren. Damit stellten die Verhinderung von weiteren Straftaten und der Schutz der Gäste und der Allgemeinheit vor einem unzuverlässigen Spielhallenbetreiber einen hochrangigen Belang der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die präventive Tätigkeit der Sicherheitsbehörde könne nur durch eine sofortige Vollziehung ausreichend sichergestellt werden. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer IV stütze sich auf Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, Art. 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei geeignet, erforderlich und angemessen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 17. März 2017 gegen den vorbezeichneten Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az. Au 5 K 17.419) mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 aufzuheben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 17. März 2017 hat der Antragsteller im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Stadt ... wiederherzustellen.

Der Antrag sei zulässig und begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell wie materiell rechtswidrig. Die Begründung des Sofortvollzuges sei inhaltlich nicht stichhaltig. Die angegebenen Argumente zeigten ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zwar verweise die Entscheidung auf ein Urteil des Amtsgerichtes ... gegen den Antragsteller. Die Unzuverlässigkeit werde jedoch ausdrücklich auch dadurch mitbegründet, dass der Antragsteller die Spielhalle an einen nichtberechtigten Dritten zum Betrieb einer Spielhalle überlassen habe. Dieses Verfahren sei nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden. Auch müsse gesehen werden, dass eine Freiheitsstrafe von neun Monaten tendenziell am unteren Rand des Strafrahmens des § 266a StGB liege. Diese sei v.a. damit begründet, dass die Nichtzahlung über einen langen Zeitraum erfolgt sei. Die Nichtzahlung sei aber nicht aus Böswilligkeit des Antragstellers erfolgt, sondern schlicht weil dieser tatsächlich vom Vorliegen von Minijobs ausgegangen sei. Der Antragsteller habe übersehen, dass nach einem Überschreiten der relevanten Grenze eine Entrichtung der Sozialabgaben erforderlich geworden sei. Da der Schaden über insgesamt 33 Monate eingetreten sei, liege die Schadenssumme pro Monat lediglich bei 1.307,89 EUR. Auch sei der Schaden mittlerweile nahezu vollständig behoben. Dies spreche entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gegen eine drohende erneute Rechtsübertretung. Die Anordnung sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil durch das Abstellen auf die angebliche Verurteilung des Herrn ... Erwägungen in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einbezogen worden seien, die nachweislich falsch seien. Es liege somit bereits ein Ermessensfehler vor. Prüfungsmaßstab im Eilverfahren sei eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse, in die auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in die Hauptsache nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einzubeziehen seien. Die notwendige Abwägung der widerstreitigen Interessen ergebe einen Vorrang des Interesses des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Jedenfalls die Gäste einer Spielhalle würden durch ein Vergehen nach § 266a StGB in keinster Weise gefährdet. Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 17. März 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 28. März 2017 entgegengetreten und hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell wie auch materiell in rechtmäßiger Weise erfolgt. Im Rahmen der bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege unter Berücksichtigung aller Interessen und Umstände das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben. Wesentlich für die Einschätzung zur fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers sei die abgeurteilte Straftat nach § 266a StGB gewesen. Die Einwände des Antragstellers, mit denen er versuche, die Tragweite der begangenen Straftat herunterzuspielen, würden nicht durchgreifen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Freiheitsstrafe von neun Monaten nur am unteren Rand des Strafrahmens von § 266a StGB liegen solle, da der gesetzliche Strafrahmen neben einer Freiheitsstrafe beispielsweise auch eine Geldstrafe vorsehe. Eine andere Einschätzung der Zuverlässigkeit ergebe sich auch nicht aus der unzutreffenden Behauptung des Antragstellers, der Schaden sei mittlerweile nahezu behoben. Auch eine teilweise Wiedergutmachung des angerichteten Gesamtschadens führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung der verübten Straftat. Der Bescheid sei außerdem in zulässiger Weise und nur am Rande als ergänzende Tatsache auf das mittlerweile abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Herrn ... gestützt. Ein Ermessensfehler wie ihn der Antragsteller unsubstantiiert behaupte, sei ebenfalls nicht zu erkennen. Es sei eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles unter Heranziehung auch von „ergänzenden Tatsachen“ vorgenommen worden. Die Regelungen im Bereich des Glücksspielrechts und damit auch die Anforderungen der Zuverlässigkeit an Spielhallenbetreiber dienten nach ständiger Rechtsprechung mit dem Ziel der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht überragend wichtigen Gemeinwohlzielen. Ein Spielhallenbetreiber, der wie der Antragsteller eine einmalige, aber erhebliche gewerbebezogene Straftat verwirkliche, habe sich daher nicht nur als unzuverlässig erwiesen, sondern es könne sich daraus die konkrete Gefahr ergeben, dass wichtige Gemeinschaftsgüter während eines anhängigen Rechtsstreits verletzt würden. Vorliegend seien demnach die hohen Belange des Spiel- und Jugendschutzes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers am Weiterführen der Spielhalle abzuwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine einschneidende und berufsregelnde Tendenz besitze, was dazu geführt habe, dass die privaten und öffentlichen Belange umso stärker gegeneinander abgewogen worden seien. Nicht durchgreifen könne dabei das Argument des Antragstellers, dass diesem durch die sofortige Vollziehbarkeit eine Insolvenz drohe. Der Antragsteller berufe sich dadurch letztlich auf das finanzielle Interesse am Fortbestand der Spielhallenerlaubnis. Dieser Umstand sei aber nicht ausreichend, um ein Überwiegen seiner privaten Interessen zu begründen. Im Ergebnis ergebe eine Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände, dass den öffentlichen Belangen, insbesondere dem Ziel der Bekämpfung und der Prävention von Spielsucht als überragend wichtigem Gemeinwohlziel, ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen sei.

Auf den weiteren Vortrag im Antragserwiderungsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. März 2017 wird ergänzend Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im Verfahren Au 5 K 17.419 sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. Au 5 K 17.419) gegen den Widerruf der ihm erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis bzw. die Aufforderung zur Betriebseinstellung (Ziffern I und II des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. März 2017) sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die in Ziffer IV getroffene Zwangsgeldandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG), ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

1. Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern I und II der Verfügung vom 6. März 2017 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie im Bescheid u.a. ausgeführt, dass die Verhinderung von weiteren Straftaten und der Schutz der Gäste und der Allgemeinheit vor einem unzuverlässigen Spielhallenbetreiber einen hochrangigen Belang der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten. Insbesondere seien in Bezug auf die negative gewerberechtliche Prognose für den Antragsteller bis zu einer evtl. Bestandskraft des angegriffenen Bescheides weitere erhebliche Verstöße gegen die Rechtsordnung konkret und ernstlich zu befürchten. Dies zeige nicht nur die abgeurteilte Straftat, bei der der Antragsteller nach den Feststellungen des erkennenden Gerichtes „erhebliche kriminelle Energie aufgewendet habe“, sondern auch die ergänzende Tatsache, dass der Antragsteller einem nicht berechtigten Dritten die Spielhalle im Zeitraum vom 8. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 überlassen habe. Unerlaubtes Glücksspiel in einer nach außen scheinbar genehmigten Spielhalle sei mit dem Schutzinteresse der Allgemeinheit nicht zu vereinbaren. Die präventive Tätigkeit der Sicherheitsbehörde könne nur durch eine sofortige Vollziehung der Verfügung ausreichend sichergestellt werden. Damit liegt nach Auffassung der Kammer eine in formeller Hinsicht den Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, einzelfallbezogene Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen der formellen Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Dies bedarf einer rechtlichen Würdigung erst im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung.

2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern I und II der Verfügung vom 6. März 2017 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung von Sach- und Rechtslage ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers insbesondere dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. VGH Baden Württemberg, B.v. 10.12.2013 - 6 S 2112/13 - juris). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zu Gunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, B.v. 29.5.2007 - 2 BvR 695/07 -, NVwZ 2007, 1176). Da § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält, hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der im Einzelfall betroffenen Interessen vorzunehmen. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände - auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren - die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des im Bescheid vorbehaltenen Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 33i GewO) das private Interesse des Antragstellers, diesem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der ausgesprochenen sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Widerruf voraussichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt derzeit noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

b) Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheides gemäß Art. 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom 7. Februar 2017 angehört worden ist.

c) In materieller Hinsicht erweist sich der in Ziffer I des angegriffenen Bescheides vom 6. März 2017 ausgesprochene Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO - dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2010 erteilt - bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich rechtmäßig.

Rechtliche Grundlage für die Anordnung des Widerrufs ist zum einen der im Bescheid vom 28. September 2010 ausdrücklich vorbehaltene Widerruf (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG) als auch die Bestimmung in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 33 i Abs. 2 Nr. 1, § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO.

(1) Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG gestattet den Widerruf einer Erlaubnis durch die Behörde nur nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts, insbesondere unter Beachtung darin enthaltener Beschränkungen oder näherer Voraussetzungen. Der Widerruf darf zudem nur aus den in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgezeichneten Zwecken und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49 Rn. 35). Ob der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Widerruf hier auf den im Bescheid vom 28. September 2010 ohne weitere inhaltliche Voraussetzungen zugelassenen Widerrufsvorbehalt gestützt werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu Lasten des Antragstellers vor, die einen Widerruf in der Sache rechtfertigen.

(2) Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. § 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO bestimmt weiter, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis dann zu versagen ist, wenn die in § 33c Abs. 2 Nr. 1 oder § 33d Abs. 3 GewO genannten Versagungsgründe vorliegen. Nach § 33c Abs. 2 GewO ist die Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung, unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.

Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG verlangt zunächst eine Änderung der maßgeblichen Tatsachengrundlage, die die Behörde nun mehr dazu berechtigen würde, die entsprechende Erlaubnis nicht zu erteilen. Die Änderung der Tatsachen muss demnach dazu führen, dass die Behörde nunmehr berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Die nachträgliche Änderung der Sachlage muss einen Gesichtspunkt betreffen, der nach dem jeweils anzuwendenden Recht den Nichterlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen könnte. Dies ist dann der Fall, wenn infolge der Änderungen die Voraussetzungen der Rechtsnorm nicht mehr vorliegen, der Verwaltungsakt also nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 47).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihren Widerruf maßgeblich auf die Verurteilung des Antragstellers im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtes ... vom 2. November 2016 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in 82 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils auch tateinheitlich hinsichtlich des Arbeitgeberanteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gestützt. Wären diese Vorfälle, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers im vorbezeichneten Urteil geführt haben, der Antragsgegnerin bei Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Jahr 2010 bekannt gewesen, wäre sie gestützt auf § 33i Abs. 2, § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO berechtigt gewesen, die beantragte Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO zu versagen. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Antragsteller aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 GewO gehabt hätte. Gemäß § 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO, § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis nämlich grundsätzlich zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsteller die für den Gewerbebetrieb - hier Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit - erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dass es sich bei der dem Antragsteller betreffenden Straftat nach § 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - nicht um eine in § 33c Nr. 1 GewO genannte Straftat handelt, die in der Regel zur Versagung der erforderlichen Zuverlässigkeit führt, ist hierbei unerheblich. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die den Antragsteller betreffende Straftat des § 266a StGB im 22. Abschnitt des StGB „Betrug und Untreue“ geregelt ist und es sich bei den durchaus vergleichbaren Straftaten nach § 263 StGB bzw. § 266 StGB um Regelversagungsgründe handelt. Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, da auch nach der der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegenden Straftat von einer Unzuverlässigkeit des Antragsteller auszugehen ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen dahingehend beurteilt, dass diese auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen lassen. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (Januar 2012 bis September 2014) in 82 Fällen durch Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben einen Gesamtschaden in Höhe von 43.160,39 EUR zu Lasten der jeweiligen Sozialversicherungsträger verursacht hat. Die in der Verurteilung zum Ausdruck kommende Schwere der Tat, die Höhe des zunächst verursachten Gesamtschadens sowie das Vorgehen des Antragstellers mit erheblicher krimineller Energie (vgl. S. 10 der Urteilsgründe), wie auch insbesondere die Tatsache, dass der Antragsteller sämtliche Vergehen in Ausübung seines Gewerbes vorgenommen hat, lassen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers entfallen. Auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragene zumindest teilweise erfolgte Schadenskompensation kann letztlich kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Zwar hat sich der Antragsteller insoweit zumindest um teilweise Schadensminderung bemüht, was anzuerkennen ist, jedoch kann das erst nach Urteilsspruch erfolgte Tätigwerden das über einen längeren Zeitraum erfolgte kriminelle Tun des Antragstellers, welches auch keinem Augenblicksversagen entsprochen hat, nicht unberücksichtigt lassen.

Auch die vom Amtsgericht ... zugunsten des Antragstellers erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren lässt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht entfallen. Denn zum einen erfolgte die Strafaussetzung zur Bewährung lediglich aufgrund der Tatsache fehlender bzw. nicht einschlägiger Vorstrafen. Im Übrigen sagt eine vom Strafgericht ausgestellte günstige Sozialprognose nichts über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit aus. Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Demgegenüber fordert die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, dass der Betreffende die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führt (Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: März 2016, § 35 Rn. 32).

Kein anderes rechtliches Ergebnis rechtfertigt auch die vom Antragsteller angeführte Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren in der Strafsache des Herrn ... nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist. Die Antragsgegnerin konnte die dem Strafverfahren zugrunde liegende Tatsache, dass die Spielhalle „...“ zeitweise ohne einen hierzu Berechtigten geführt worden ist, zu Lasten des Antragstellers berücksichtigen. Denn die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der geforderten Auflage oder Weisung geeignet ist, ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Daher erfordert die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO bereits die Feststellung, dass der Tatbestand einer Strafvorschrift (hier § 284 StGB) erfüllt worden ist und der Beschuldigte bzw. Angeschuldigte auch rechtswidrig gehandelt hat. Wären diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nämlich nicht gegeben, müsste unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2005 - 24 CS 05.357 - juris Rn. 18; VG Regensburg, U.v. 2.3.2015 - RO 4 K 14.917 - juris Rn. 27).

(3) Zusätzlich ist nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG erforderlich, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift genügt es nicht, dass der Widerruf lediglich allgemein im öffentlichen Interesse liegt. Er muss vielmehr zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses erforderlich sein, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für andere von der Rechtsordnung geschützte Rechte und Rechtsgüter (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 48). Die in Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG genannte weitere Voraussetzung ist nach Auffassung der Kammer bei Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 33i Abs. 2 GewO regelmäßig anzunehmen.

(4) Schließlich begegnet auch die Ausübung des in Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG eröffneten Widerrufsermessen keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Widerrufsermessen, dessen Einräumung durch das Gesetz sich die Antragsgegnerin auch bewusst war, hat sie in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Klagebegehren dürfte daher bei summarischer Prüfung ohne Erfolg bleiben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass mit dem Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Beanstandungsfrei hat sich die Antragsgegnerin an dieser Stelle nochmals mit der erforderlichen Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Glücksspielgewerbe auseinandergesetzt und insoweit auf den hohen Präventionscharakter der Maßnahme verwiesen. Den Interessen der Allgemeinheit und insbesondere der im Betrieb Beschäftigten an einem zuverlässigen und die Rechtsordnung beachtenden Spielhallenbetrieb wurde ordnungsgemäß der Vorrang vor den Interessen des Antragstellers eingeräumt. Der Umstand, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin faktisch zu einem Verbot der Berufsausübung führt, ändert nichts an der an der Intention des Gesetzes ausgerichteten Entscheidung der Antragsgegnerin, bei strafrechtlicher Verurteilung eine Erlaubnis wegen nunmehr fehlender Zuverlässigkeit zu widerrufen. Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Ziffer I des Bescheids vom 6. März 2017 keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel, so ist auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gerade darin zu erkennen, dass bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers mit weiteren Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.

Die Jahresfrist bezüglich des Widerrufs aus Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist offensichtlich eingehalten.

3. Ebenfalls keine Bedenken stehen gegen die dem Antragsteller in Ziffer II aufgegebene Betriebseinstellung innerhalb angemessener Frist. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, wonach die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden kann, sofern ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne die erforderliche Zulassung betrieben wird. Letzteres ist aufgrund des in Ziffer I ausgesprochenen Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Fall. Rechtliche Bedenken hiergegen wurden auch von Seiten des Antragstellers nicht aufgezeigt.

4. Auch die angegriffene Androhung eines Zwangsgeldes, die sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG stützt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt mit der Anordnung in Ziffer II des angefochtenen Bescheides ein kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbarer Verwaltungsakt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor.

5. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Sonderbeilage BayVBl Januar 2014). Danach ist das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Betriebs mit 15.000,00 EUR in der Hauptsache zu bewerten. Im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes war dieser Wert um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - Au 5 S 17.420

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - Au 5 S 17.420 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldst

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

Gewerbeordnung - GewO | § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

Gewerbeordnung - GewO | § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 27 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - Au 5 S 17.420 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - Au 5 S 17.420 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Aug. 2017 - Au 5 K 17.419

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. März 2015 - RO 4 K 14.917

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Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2013 - 4 K 2737/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfah

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen von der Beklagten erklärten Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, die Anordnung der Betriebseinstellung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes.

Der Kläger war Betreiber der Spielhalle „...“, ... Straße, ... Zum 1. Juli 2017 wurde der Betrieb der Spielhalle eingestellt. Eine erneute glücksspielrechtliche Erlaubnis wurde nicht beantragt.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Beklagten vom 28. September 2010, auf den im Übrigen verwiesen wird, wurde dem Kläger eine stets widerrufliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ erteilt.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft ... vom 23. Januar 2017 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger mit Urteil vom 2. November 2016, rechtskräftig seit dem 10. November 2016, vom Amtsgericht ... (Az.: ...) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in 82 tatmehrheitlich begangenen Fällen jeweils auch tateinheitlich hinsichtlich des Arbeitgeberanteils, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, verurteilt wurde. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Im vorbezeichneten Urteil ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger verantwortlicher Gesellschafter der Spielsalon ... GbR sei. Der Kläger habe mehrere Arbeitnehmer entgeltlich beschäftigt. Er habe die Nettolöhne jeweils bar ausgezahlt. Der Kläger habe gewusst, dass er jeweils pünktlich zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats die fälligen Sozialversicherungsabgaben für die beschäftigten Arbeitnehmer an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen gehabt habe. Der Kläger habe jedoch mehrere Arbeitnehmer nur als geringfügig Beschäftigte bei der Minijobzentrale angemeldet, obwohl er gewusst habe, dass das Einkommen regelmäßig die 400,00 EUR bzw. 450,00 EUR Einkommensgrenze überschreite. Hierdurch sei im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2014 ein Schaden in Höhe von 43.160,39 EUR bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern entstanden.

Auf die weiteren Ausführungen im Urteil des Amtsgerichtes ... vom 2. November 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2017 zum beabsichtigten Widerruf der gewerberechtlichen Erlaubnis angehört. Eine Äußerung des Klägers hierauf erfolgte nicht.

Eine Abfrage der Beklagten bei den geschädigten Sozialversicherungsträgern ergab, dass der Kläger die Rückstände teilweise beglichen hat. Die ... teilte am 16. Februar 2017 mit, dass nur mehr Rückstände in Höhe von 973,75 EUR bestünden. Die ... Krankenkasse teilte der Beklagten am 22. Februar 2017 mit, dass Rückstände nach wie vor in Höhe von 13.499,27 EUR offen seien.

Die von der Beklagten angefragte Industrie- und Handwerkskammer ... führte mit Schreiben vom 22. Februar 2017 aus, dass gegen den beabsichtigten Widerruf der Spielhallenerlaubnis keine Einwände bestünden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 wurde dem Kläger die am 28. September 2010 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ widerrufen (Ziffer I des Bescheids). In Ziffer II wurde bestimmt, dass bis zum 12. April 2016 der Betrieb der Spielhalle einzustellen sei. Ziffer III ordnet die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides an. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen Ziffer II des Bescheides wurde dem Kläger in Ziffer IV ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zur Zahlung angedroht.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass sich Ziffer I auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i.V.m. § 33i Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) stütze. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... vom 2. November 2016 sowie durch die Überlassung der Spielhalle an einen Nichtberechtigten im Zeitraum vom 8. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 fest. Zu diesem Zeitpunkt sei die Spielhalle an eine dritte Person (Herrn ...) überlassen worden, ohne dass dieser im Besitz der erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnis gewesen sei. Die Erlaubnis werde gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG widerrufen. Danach dürfe ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden sei, ganz mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten sei. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen seien gegeben. Der Widerruf sei aufgrund der begangenen Taten in 82 Fällen und der damit verbundenen Straftat nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) sachgerecht und stehe insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Gemäß § 33i Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO sei ein Kläger für eine Spielhallenerlaubnis als unzuverlässig anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei ein Gewerbetreibender als unzuverlässig anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben werde. Nicht in der Lage zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes sei, wer außerstande sei, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsordnung zu führen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setze dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Die Vorschrift des § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO enthalte eine nicht abschließende Aufzählung, in welchen Fällen von einer Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Grundsätzlich sei eine Straftat nach § 266a StGB dem Bereich der Untreue und der Unterschlagung zuzuordnen. Zwar stelle die abgeurteilte Straftat zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten kein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar. Allerdings offenbare das Nichtabführen von fälligen Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungskassen über einen längeren Zeitraum hinweg in aller Regel einen so bedenklichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden verneint werden könne und die ihm erteilte Erlaubnis zu widerrufen sei. Der Kläger habe vorsätzlich im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2014, somit über zweieinhalb Jahre, Sozialabgaben in 82 Fällen nicht ordnungsgemäß abgeführt. Die Tatsache, dass der Kläger die Arbeitnehmer als geringfügige Beschäftigte angemeldet habe, um Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen, zeige, dass der Kläger sich bewusst zum Nachteil der Allgemeinheit gegen eine ordnungsgemäße Meldung seiner beschäftigten Arbeitnehmer entschieden habe. Diese „erhebliche kriminelle Energie“ stelle auch die Urteilsbegründung des Amtsgerichtes ... heraus. Auch die Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, ändere hieran nichts. Die Prüfung der Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren unterliege anderen Prüfungsmaßstäben, als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Ergänzend habe der Kläger einem nicht berechtigten Dritten die Spielhalle zumindest im Zeitraum vom 8. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 überlassen. Die Entscheidung des Widerrufs entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung, weil sie sachgerecht sei. Dies sei der Fall, weil das öffentliche Interesse an dem Widerruf der Erlaubnis gegenüber den individuellen Interessen des Klägers am Bestand der Erlaubnis überwiege. In Ansehung des legitimen Regelungszwecks erweise sich der Widerruf als verhältnismäßiges Mittel. Gleichzeitig stütze sich der Widerruf auch auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 33i Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Die erteilte Spielhallenerlaubnis wäre dem Kläger nunmehr zu versagen, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Spielhalle nicht mehr besitze. Die Anordnung der Betriebsschließung unter Ziffer II finde ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV stütze sich auf Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, Art. 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei geeignet, erforderlich und angemessen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 6. März 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 17. März 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt

Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 wird aufgehoben.

Eine Begründung der Klage ist zunächst nicht erfolgt.

Ein vom Kläger angestrengtes Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegen den sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Spielhallenerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vom 6. April 2017 (Az: Au 5 S. 17.420) ohne Erfolg. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen. Die vom Kläger zunächst gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 zurückgenommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das entsprechende Beschwerdeverfahren (Az: 22 CS 17.841) mit Beschluss vom 24. Mai 2017 eingestellt.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 auf das Vorbrin-gen im Verfahren des Eilrechtsschutzes verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 10. April 2017 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die in Streit stehende Verfügung wurde zur Begründung verwiesen.

Am 3. August 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das Datum der vom Kläger geforderten Betriebseinstellung in Ziffer II des angegriffenen Bescheids richtigerweise auf den 12. April 2017 lauten müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die nur teilweise zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage ausdrücklich auch gegen den in Ziffer III des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 6. März 2017 angeordneten Sofortvollzug der Ziffern I und II wendet, ist die Anfechtungsklage bereits nicht statthaft. Ausschließlicher gerichtlicher Rechtschutz gegen die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnete Ziffer III ist das Verfahren einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren ist in der VwGO nicht vorgesehen. Insoweit geht insbesondere auch das Vorbringen des Klägers im Klagebegründungsschriftsatz vom 26. Juli 2017 weitestgehend ins Leere. Überdies verweist die Kammer darauf, dass das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung des von der Beklagten angeordneten Sofortvollzuges des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der Betriebseinstellungsanordnung mit der erklärten Rücknahme der Beschwerde im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem Az. 22 CS 17.841 seit dem 24. Mai 2017 rechtskräftig abgeschlossen ist.

2. Soweit die Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Beklagten vom 6. März 2017 im Übrigen zulässig ist, erweist sich die Klage als unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten ist in den Ziffern I, II und IV rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. März 2017 bestehen nicht, da der Kläger vor Erlass des Bescheides gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit Schreiben vom 7. Februar 2017 angehört worden ist.

b) In materieller Hinsicht erweist sich der in Ziffer I des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO – dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 28. September 2010 erteilt – als rechtmäßig.

Rechtliche Grundlage für die Anordnung des Widerrufs ist zum einen der im Bescheid vom 28. September 2010 ausdrücklich vorbehaltene Widerruf (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG) als auch die Bestimmung in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 33 i Abs. 2 Nr. 1, § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO.

(1) Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG gestattet den Widerruf einer Erlaubnis durch die Behörde nur nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts, insbesondere unter Beachtung darin enthaltener Beschränkungen oder näherer Voraussetzungen. Der Widerruf darf zudem nur aus den in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgezeichneten Zwecken und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49 Rn. 35). Ob der gegenüber dem Kläger ausgesprochene Widerruf hier auf den im Bescheid vom 28. September 2010 ohne weitere inhaltliche Voraussetzungen zugelassenen Widerrufsvorbehalt gestützt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu Lasten des Klägers vor, die einen Widerruf in der Sache rechtfertigen.

(2) Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. § 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO bestimmt weiter, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis dann zu versagen ist, wenn die in § 33c Abs. 2 Nr. 1 oder § 33d Abs. 3 GewO genannten Versagungsgründe vorliegen. Nach § 33c Abs. 2 GewO ist die Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der jeweilige Kläger die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung, unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.

Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG verlangt zunächst eine Änderung der maßgeblichen Tatsachengrundlage, die die Behörde nun mehr dazu berechtigen würde, die entsprechende Erlaubnis nicht zu erteilen. Die Änderung der Tatsachen muss demnach dazu führen, dass die Behörde nunmehr berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Die nachträgliche Änderung der Sachlage muss einen Gesichtspunkt betreffen, der nach dem jeweils anzuwendenden Recht den Nichterlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen könnte. Dies ist dann der Fall, wenn infolge der Änderungen die Voraussetzungen der Rechtsnorm nicht mehr vorliegen, der Verwaltungsakt also nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 47).

Vorliegend hat die Beklagte ihren Widerruf maßgeblich auf die Verurteilung des Klägers im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtes ... vom 2. November 2016 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in 82 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils auch tateinheitlich hinsichtlich des Arbeitgeberanteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gestützt. Wären diese Vorfälle, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im vorbezeichneten Urteil geführt haben, der Beklagten bei Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Jahr 2010 bekannt gewesen, wäre sie gestützt auf § 33i Abs. 2, § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO berechtigt gewesen, die beantragte Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO zu versagen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO gehabt hätte. Gemäß § 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO, § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis nämlich grundsätzlich zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsteller die für den Gewerbebetrieb – hier Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit – erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dass es sich bei der dem Kläger betreffenden Straftat nach § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – nicht um eine in § 33c Nr. 1 GewO genannte Straftat handelt, die in der Regel zur Versagung der erforderlichen Zuverlässigkeit führt, ist hierbei unerheblich. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die den Kläger betreffende Straftat des § 266a StGB im 22. Abschnitt des StGB „Betrug und Untreue“ geregelt ist und es sich bei den durchaus vergleichbaren Straftaten nach § 263 StGB bzw. § 266 StGB um Regelversagungsgründe handelt. Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, da auch nach der der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zugrunde liegenden Straftat von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist. Zutreffend hat die Beklagte die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen dahingehend beurteilt, dass diese auf eine Unzuverlässigkeit des Klägers in der Zukunft schließen lassen. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (Januar 2012 bis September 2014) in 82 Fällen durch Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben einen Gesamtschaden in Höhe von 43.160,39 EUR zu Lasten der jeweiligen Sozialversicherungsträger verursacht hat. Die in der Verurteilung zum Ausdruck kommende Schwere der Tat, die Höhe des zunächst verursachten Gesamtschadens sowie das Vorgehen des Klägers mit erheblicher krimineller Energie (vgl. S. 10 der Urteilsgründe), wie auch insbesondere die Tatsache, dass der Kläger sämtliche Vergehen in Ausübung seines Gewerbes vorgenommen hat, lassen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers entfallen. Auch die vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene zumindest teilweise erfolgte Schadenskompensation kann letztlich kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Zwar hat sich der Kläger insoweit zumindest um teilweise Schadensminderung bemüht, was anzuerkennen ist, jedoch kann das erst nach Urteilsspruch erfolgte Tätigwerden das über einen längeren Zeitraum erfolgte kriminelle Tun des Klägers, welches auch keinem Augenblicksversagen entsprochen hat, nicht unberücksichtigt lassen.

Auch die vom Amtsgericht ... zugunsten des Klägers erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren lässt die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht entfallen. Denn zum einen erfolgte die Strafaussetzung zur Bewährung lediglich aufgrund der Tatsache fehlender bzw. nicht einschlägiger Vorstrafen. Im Übrigen sagt eine vom Strafgericht ausgestellte günstige Sozialprognose nichts über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit aus. Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Demgegenüber fordert die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, dass der Betreffende die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führt (Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: August 2016, § 35 Rn. 32).

Kein anderes rechtliches Ergebnis rechtfertigt auch die vom Kläger angeführte Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren in der Strafsache des Herrn ... nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist. Die Beklagte konnte die dem Strafverfahren zugrunde liegende Tatsache, dass die Spielhalle „...“ zeitweise ohne einen hierzu Berechtigten geführt worden ist, zu Lasten des Klägers berücksichtigen. Denn die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der geforderten Auflage oder Weisung geeignet ist, ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Daher erfordert die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO bereits die Feststellung, dass der Tatbestand einer Strafvorschrift (hier § 284 StGB) erfüllt worden ist und der Beschuldigte bzw. Angeschuldigte auch rechtswidrig gehandelt hat. Wären diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nämlich nicht gegeben, müsste unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2005 – 24 CS 05.357 – juris Rn. 18; VG Regensburg, U.v. 2.3.2015 – RO 4 K 14.917 – juris Rn. 27).

(3) Zusätzlich ist nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG erforderlich, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift genügt es nicht, dass der Widerruf lediglich allgemein im öffentlichen Interesse liegt. Er muss vielmehr zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses erforderlich sein, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für andere von der Rechtsordnung geschützte Rechte und Rechtsgüter (Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 48). Die in Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG genannte weitere Voraussetzung ist nach Auffassung der Kammer bei Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 33i Abs. 2 GewO regelmäßig anzunehmen.

(4) Schließlich begegnet auch die Ausübung des in Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG eröffneten Widerrufsermessen keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Widerrufsermessen, dessen Einräumung durch das Gesetz sich die Beklagte auch bewusst war, hat sie in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass mit dem Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Beanstandungsfrei hat sich die Beklagte an dieser Stelle nochmals mit der erforderlichen Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Glücksspielgewerbe auseinandergesetzt und insoweit auf den hohen Präventionscharakter der Maßnahme verwiesen. Den Interessen der Allgemeinheit und insbesondere der im Betrieb Beschäftigten an einem zuverlässigen und die Rechtsordnung beachtenden Spielhallenbetrieb wurde ordnungsgemäß der Vorrang vor den Interessen des Klägers eingeräumt. Der Umstand, dass die Entscheidung der Beklagten faktisch zu einem Verbot der jeweiligen Berufsausübung führt, ändert nichts an der an der Intention des Gesetzes ausgerichteten Entscheidung der Beklagten, bei strafrechtlicher Verurteilung eine Erlaubnis wegen nunmehr fehlender Zuverlässigkeit zu widerrufen.

Die Jahresfrist bezüglich des Widerrufs aus Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist offensichtlich eingehalten.

3. Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen die dem Kläger in Ziffer II aufgegebene Betriebseinstellung innerhalb angemessener Frist. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, wonach die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden kann, sofern ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne die erforderliche Zulassung betrieben wird. Letzteres ist aufgrund des in Ziffer I ausgesprochenen Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Fall. Rechtliche Bedenken hiergegen wurden auch von Seiten des Klägers nicht aufgezeigt.

Ein anderes rechtliches Ergebnis wird auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagte im Tenor des angegriffenen Bescheides (Ziffer II) als Datum für die vom Kläger geforderte Betriebseinstellung den 12. April 2016 bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich auch im Hinblick auf das Datum des Bescheids (6. März 2017) um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 42 BayVwVfG. In den Gründen des Bescheides wurde überdies auf das zutreffende Einstellungsdatum 16. April 2017 verwiesen. Nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2017 von der Beklagten auch vorgenommen worden. Auch vor diesem Hintergrund begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken.

4. Auch die angegriffene Androhung eines Zwangsgeldes, die sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG stützt, bleibt unbeanstandet. Insbesondere liegt mit der Anordnung in Ziffer II des angefochtenen Bescheides ein kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbarer Verwaltungsakt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist von dem der Beklagten eröffneten Rahmen in Art. 31 Abs. 2 VwZVG gedeckt.

5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2013 - 4 K 2737/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der unter anderem ihm erteilte gewerberechtliche Erlaubnisse widerrufen wurden.
Dem Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin am 19.08.1976 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft und am 04.03.1980 eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Gewinnspielgeräten erteilt. Die Städte ..., ... und ... erteilten dem Antragsteller am 11.12.2003, 25.10.2005 und 13.08.2008 jeweils eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Zum 31.03.2013 meldete der Antragsteller nach Übergabe der Gaststätte an seine Ehefrau den Gaststättenbetrieb bei der Antragsgegnerin ab. Der vom Antragsteller gegründeten ..., deren Geschäfte durch einen angestellten Geschäftsführer betrieben werden, ist am 16.08.2013 von der Stadt ... eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Gewinnspielgeräten erteilt worden. Diese Gesellschaft soll vom Antragsteller die Aufstellplätze in diversen Gaststätten übernehmen, sobald ihr für alle Aufstellplätze Geeignetheitsbestätigungen erteilt worden sind, was in zahlreichen Fällen schon erfolgt ist. Der Antragsteller will dann auf die Aufstellerlaubnis verzichten.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 04.12.2009 wurde der Antragsteller wegen Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuern im Zeitraum von 2004 bis 2006 zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 250,-- EUR verurteilt.
Mit Schreiben vom 12.07.2010 leitete die Antragsgegnerin ein Verfahren zum Widerruf der Aufstellerlaubnis und der Gaststättenerlaubnis ein.
In den Jahren 2008 bis 2013 wurden gegen den Antragsteller wiederholt rechtskräftige Bußgeldbescheide erlassen, unter anderem wegen Verstößen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Gewinnspielgeräten, davon in vier Fällen wegen fehlender Geeignetheitsbestätigung, sowie wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung von Erklärungspflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Vergnügungssteuer beim Betrieb von Gewinnspielgeräten, davon in einem Fall wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der Vergnügungssteuererklärung.
Derzeit sind weitere ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, unter anderem wegen Verstößen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Gewinnspielgeräten. Außerdem ist gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 2011 sowie wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (erstes Quartal) anhängig.
Mit der nicht streitgegenständlichen Verfügung vom 08.07.2011 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Gaststättenerlaubnis und die Aufstellerlaubnis.
Mit Verfügung vom 31.07.2013 hob sie diese, nicht bestandskräftige Verfügung auf (Ziff. 1 der Verfügung) und widerrief gleichzeitig (erneut) die Aufstellerlaubnis (Ziff. 2) und die Gaststättenerlaubnis (Ziff. 3) sowie die Spielhallenerlaubnisse (Ziff. 4 - 6). Dem Antragsteller wurde eine Abwicklungsfrist bis zum 26.08.2013 eingeräumt und nach Ablauf dieser Frist die Fortsetzung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten der Ziffern 2, 4, 5 und 6 untersagt (Ziff. 7). Ihm wurde aufgegeben, die unter Ziff. 2 sowie Ziff. 4 - 6 genannten Urkunden nach Bekanntgabe und die unter Ziff. 3 genannte Urkunde nach Bestandskraft der Verfügung zurückzugeben (Ziff. 8). Für die Regelungen der Ziffern 2, 4, 5, 6, 7 und 8 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 9). Weiter wurde für den Fall, dass der Antragsteller die unter Ziffer 9 (gemeint: Ziff. 7) untersagten Tätigkeiten nach dem 26.08.2013 noch ausüben sollte, unmittelbarer Zwang z.B. durch Versiegelung der Betriebsräume, angedroht (Ziff. 10). Für den Fall, dass der Antragsteller die unter Ziff. 7 (gemeint: Ziff. 8) genannten Urkunden nach Bestandskraft der Verfügung nicht herausgeben sollte, wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,-- EUR je Urkunde angedroht (Ziff. 11).
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 05.08.2013 Widerspruch ein.
10 
Am 07.08.2013 hat er beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 2, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.07.2013 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 10 und 11 der Verfügung anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
11 
Mit Beschluss vom 04.09.2013, der Antragsgegnerin zugestellt am 18.09.2013, hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers entsprochen, den Antrag zu Ziff. 11 der Verfügung, den es als versehentlich gestellt ansah, aber nicht beschieden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es fehle derzeit an einem besonderen, das gegenläufige private Interesse überwiegende Vollzugsinteresse. Bestehende Steuerschulden würden dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten. Damit könnten sie auch nicht als Gefährdung der Belange des Fiskus herangezogen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer Gesetzesverstöße drohe, denen durch einen Sofortvollzug vorgebeugt werden müsse. Der Verurteilung des Antragstellers wegen Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung lägen Taten aus den Jahren 2004 und 2005 zugrunde. Von besonderer Bedeutung sei, ob erneut die Begehung eines derartigen Steuerdeliktes drohe. Zwar sei ein neues Steuerstrafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden. Allerdings sei dieses Verfahren noch ganz am Anfang. Von daher lasse sich beim derzeitigen Stand auch kein Hang des Antragstellers zur generellen Missachtung der gewerberechtlichen Pflichten feststellen. Gleiches gelte hinsichtlich der rechtskräftig entschiedenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit in der angefochtenen Verfügung weitere Ordnungswidrigkeitenverfahren erwähnt würden, sei diesen Verfahren gemeinsam, dass es keine rechtskräftigen Entscheidungen gebe. Soweit das Aufstellen von Spielautomaten in diesem Zusammenhang relevant sei, sei sicherlich ein Zusammenhang mit der Automatenaufstellung gegeben, indes sei auch hier u. a. unklar, ob der Antragsteller sie einräume. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Antragsteller hartnäckig auch nach Erlass der (ersten) Verfügung zahlreiche Ordnungswidrigkeiten begehe und von vorausgegangenen Sanktionen unbeeindruckt sei. Die Prognose laufender weiterer Verstöße lasse sich derzeit nicht treffen. Soweit die Antragsgegnerin Spielhallenerlaubnisse des Antragstellers widerrufen habe, welche ihm durch andere Städte in deren Zuständigkeitsbereich erteilt worden seien, sei die Verfügung offensichtlich rechtswidrig. Diese Städte seien jeweils auch für den Widerruf der Spielhallenerlaubnis örtlich zuständig. Es liege keine Zuständigkeitskonkurrenz vor, so dass auch § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht einschlägig sei.
12 
Hiergegen richtet sich die am 30.09.2013 erhobene und am 16.10.2013 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, es komme für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nicht darauf an, ob das Strafverfahren bereits abgeschlossen sei oder nicht. Bereits die Einleitung dieses Verfahrens zeige, dass zu erwarten sei, dass sich der Antragsteller auch in Zukunft nicht an die geltenden Vorschriften halten werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebe es ausreichend Anhaltspunkte, aus denen die Besorgnis zu entnehmen sei, dass der Antragsteller bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und berechtigte Belange der Allgemeinheit schädigen werde. Die örtliche Zuständigkeit für den Widerruf der Spielhallenerlaubnisse ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. Das Unternehmen des Antragstellers werde als Einzelfirma betrieben. Es habe seinen Hauptsitz in Stuttgart. Darüber hinaus unterhalte es zusätzlich noch weitere Betriebsstätten in verschiedenen Städten und Gemeinden. Somit sei die Antragsgegnerin örtlich zuständige Behörde. Da den anderen Städten ebenfalls die örtliche Zuständigkeit obliege, komme es zu einer Zuständigkeitskonkurrenz. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers beziehe sich auf sein gesamtes Unternehmen und nicht nur auf eine Betriebsstätte. Sollte sie örtlich nicht zuständig gewesen sein, so sei die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 46 LVwVfG unerheblich, da eine mögliche Verletzung der örtlichen Zuständigkeit nicht die Entscheidung in der Sache beeinflusse. Die Behörden vor Ort seien im Übrigen über die Vorgehensweise der Antragsgegnerin informiert gewesen und hätten dieser zugestimmt.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. September 2013 - 4 K 2737/13 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
15 
Der Antragsteller beantragt,
16 
die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
18 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin, des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.
II.
19 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
20 
Der Antrag des Antragstellers erweist sich auch unter Berücksichtigung der rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), als zulässig und begründet.
21 
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
22 
Der gegen Ziff. 2, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie 10 und 11 der angefochtenen Verfügung erhobene Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffern 2, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verfügung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und der Widerspruch gegen die in Ziffern 10 und 11 angeordneten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG).
23 
Nur zur Klarstellung weist der Senat mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorbringen der Beteiligten darauf hin, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) - zutreffend - nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Allerdings liegt trotz der insoweit zum 31.03.2013 erfolgten Gewerbeabmeldung ein belastender Verwaltungsakt vor, weil die Gaststättenerlaubnis nicht erloschen ist. Nach § 1 LGastG, § 8 GastG erlischt die Erlaubnis erst, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird. In der Verpachtung des Betriebes sowie in der Gewerbeabmeldung liegt auch kein konkludenter Verzicht auf die Gaststättenerlaubnis (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.12.1996 - 14 S 2158/96 -, GewArch 1997, 121). Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO würde es auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Gaststätte nicht mehr betreibt, am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denn ein sofort vollziehbarer Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist nach § 1 LGastG, § 31 GastG, § 149 Abs. 2 Nr. 1a GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen und dieser Eintrag ist nach § 1 LGastG, § 31 GastG, § 152 Abs. 3 GewO i.V.m. Abs. 1 GewO zu entfernen, wenn die Vollziehbarkeit aufgrund gerichtlicher Entscheidung entfällt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2009 - 6 S 2816/08 -). Vorliegend fehlt es aber hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis bereits an der Anordnung des Sofortvollzugs. Auch wurde der weitere, zwischenzeitlich durch die Ehefrau des Antragstellers erfolgende Betrieb der Gaststätte - trotz insoweit missverständlicher Bezugnahme auf § 1 LGastG, § 31 GastG, § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in der Begründung des Bescheids - im unter diesen Umständen maßgeblichen Tenor der Verfügung (dort Ziff. 7) zutreffend bereits nicht und erst recht nicht mit sofortiger Wirkung untersagt; eine entsprechende Betriebsuntersagung ist damit ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens.
24 
Soweit sich der Antrag gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Ziff. 11 der Verfügung richtet, ist er nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, insoweit bestehe keine sofortige Vollziehbarkeit, deshalb den Antrag des Antragstellers einschränkend ausgelegt und nicht beschieden. Der Antragsteller hat dies nicht beanstandet.
25 
2. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es an einem hinreichenden Vollzugsinteresse für den angefochtenen Verwaltungsakt fehlt. Das Verwaltungsgericht hat eine eigene Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Hierbei orientiert es sich unter anderem an den Erfolgsaussichten des Antragstellers im noch durchzuführenden Widerspruchsverfahren.
27 
Ergibt die hierbei vorzunehmende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Verfügung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig ist, fehlt es regelmäßig schon aus diesem Grund an einem hinreichenden Vollzugsinteresse.
28 
Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt danach als voraussichtlich rechtmäßig, ist zu unterscheiden:
29 
Soweit die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung angeordnet hat, also hinsichtlich des Widerrufs der Aufstellerlaubnis und der Spielhallenerlaubnisse, der verfügten Untersagung der entsprechenden Tätigkeiten und der Herausgabe hierauf bezogener Urkunden, kommt dies einem behördlich verhängten vorläufigen Berufsverbot gleich. Für die Verhängung eines vorläufigen Berufsvorbots würde nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit genügen, dass das Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit des Berufsverbots bestätigen wird. Vielmehr setzt sie gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. Senat, Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2003, a.a.O.). Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben.
30 
Soweit die angefochtene Verfügung schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Ziff. 10 der Verfügung), genügt für ein hinreichendes Vollzugsinteresse demgegenüber die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 91).
31 
a) Der Widerruf der Aufstellerlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig, die diesbezügliche Anordnung des Sofortvollzugs ist aber unverhältnismäßig.
32 
aa) Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Nach § 33c Abs. 2 Satz 1 GewO ist die nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO erforderliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Aufstellen von Gewinnspielgeräten zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nach § 33c Abs. 2 Satz 2 GewO in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags wegen einer der dort genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
33 
Die Verurteilung des Antragstellers wegen Steuerhinterziehung gehört nicht zu diesem Katalog von Straftaten. Die Unzuverlässigkeit kann sich außer aus den in § 33c Abs. 2 Satz 2 GewO genannten Gesichtspunkten aber auch aus anderen Gründen ergeben. Diese entsprechen denjenigen, die die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen. Wie § 35 GewO dient auch § 33c Abs. 2 GewO unter anderem dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalls den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22.06.1994 - 1 B 114.94 -, GewArch 1995, 111).
34 
Die der Verurteilung des Antragstellers zugrundeliegende Verletzung seiner materiellen steuerlichen Erklärungspflichten über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg ist zwar nachhaltig, lässt aber für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass die Pflichten auch zukünftig verletzt werden, weil die Taten lange Zeit zurückliegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 35 Rn. 43). Ob der Antragsteller in den Jahren 2011 - 2013 erneut materielle steuerliche Erklärungspflichten verletzt hat, steht im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht fest. Eine diesbezügliche Feststellung setzt zwar nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus, sondern ist gegebenenfalls von den Verwaltungsgerichten zu treffen (vgl. Ennuschat, a.a.O., § 35 Rn. 42 m.w.N. für das behördliche Verfahren). Eine solche Erhebung ist aber nicht Aufgabe des gerichtlichen Eilverfahrens.
35 
Der Antragsteller hat jedoch ausweislich der insoweit ergangenen rechtskräftigen Bußgeldbescheide auch in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt seine formellen steuerlichen Erklärungspflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Vergnügungssteuern für die von ihm aufgestellten Gewinnspielgeräte verletzt. Auch das den übrigen rechtskräftigen Bußgeldbescheiden zugrundeliegende Verhalten weist zum Teil einen Gewerbebezug auf und kann deshalb die Unzuverlässigkeit indizieren (vgl. Ennuschat, a.a.O., Rn. 47). Dies gilt insbesondere für die in den Jahren 2010, 2011 und 2013 gehäuft erfolgten Verstöße gegen gewerberechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Aufstellung von Gewinnspielgeräten.
36 
Bei einer Gesamtschau dieser Verstöße gegen formelle steuerliche Erklärungspflichten und gewerberechtliche Verpflichtungen mit der früheren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist es wahrscheinlich (zum Prognosemaßstab vgl. Ennuschat, a.a.O., Rn. 31), dass der Antragsteller auch zukünftig sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben wird und damit unzuverlässig ist. Damit dürfte dem Antragsteller aber eine Aufstellerlaubnis heute nicht mehr erteilt werden.
37 
Die für den Widerruf weiter erforderliche Gefährdung des öffentlichen Interesses, wenn dem Antragsteller die Aufstellerlaubnis belassen würde, folgt aus dem Umstand, dass vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens mit weiteren gewerberechtlich relevanten Verstößen des Antragstellers zu rechnen ist.
38 
Der Widerruf ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Insbesondere hat der Antragsteller bislang nicht auf die Aufstellerlaubnis verzichtet, weshalb der Widerruf nach wie vor erforderlich ist.
39 
bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aber unverhältnismäßig.
40 
Vorliegend ist zwar damit zu rechnen, dass der Antragsteller auch zukünftig seine gewerberechtlichen Pflichten nicht erfüllen wird. Auch mit Blick darauf, dass es während des seit 12.07.2010 laufenden Widerrufsverfahrens und auch nach der ersten Widerrufsverfügung zu neuen Pflichtverletzungen gekommen ist, die mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden geahndet wurden, ist damit zu rechnen, dass bis zur Rechtskraft des Widerrufs weitere Pflichtverletzungen erfolgen. Allerdings hätte der Widerruf der Aufstellerlaubnis mit sofortiger Wirkung nicht nur wie regelmäßig voraussichtlich das wirtschaftliche Ende des Betriebs zur Folge, weil die Gastwirte auf andere Aufsteller ausweichen würden. Vielmehr würde der Sofortvollzug darüber hinaus zum Wegfall einer konkreten Fortführungschance führen. Denn der Betrieb des Antragstellers könnte anders als regelmäßig sonst voraussichtlich erhalten werden, wenn die Aufstellerlaubnis nicht mit sofortiger Wirkung widerrufen würde und der Antragsteller somit die Übertragung seiner geschäftlichen Aktivitäten in diesem Bereich auf einen Dritten, die bereits zum Teil umgesetzt ist, abschließen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dabei um eine reine Strohmannkonstruktion handelt, hat der Senat nicht. Unter diesen Umständen erweist sich der Sofortvollzug aber als unverhältnismäßig.
41 
b) Der Widerruf der Spielhallenerlaubnisse durch die Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtswidrig, weil ihr hierfür die Verbandskompetenz fehlt.
42 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Widerruf ist auch insoweit § 49 LVwVfG. Demgegenüber ist § 41 Abs. 4 LGlüG nicht anwendbar, da sich diese Regelung schon nach ihrem Wortlaut nur auf Spielhallenerlaubnisse bezieht, die auf der Grundlage des § 41 LGlüG, nicht wie hier auf der Grundlage von § 33 i GewO, erteilt wurden.
43 
Nach § 49 Abs. 5 LVwVfG entscheidet über den Widerruf nach - wie hier gegebener - Unanfechtbarkeit des Ausgangsverwaltungsakts die nach § 3 LVwVfG zuständige Behörde. Dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
44 
§ 49 Abs. 5 LVwVfG trifft eine Regelung nur für die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem anwendbaren Sachrecht. Bestehen keine speziellen Regelungen, kommt es bei unanfechtbaren Ausgangsverwaltungsakten auf die sachliche Zuständigkeit für den Erlass des Ausgangsverwaltungsakts im Zeitpunkt des Widerrufs bei Zugrundelegung der dann geltenden Rechtslage an (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., Rn. 164 sowie BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2008 - 13 S 201/08 -, VBlBW 2009, 150).
45 
Die sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von - mit der angefochtenen Verfügung widerrufenen - Erlaubnissen nach § 33 i GewO regeln die nach wie vor in Kraft befindlichen §§ 1, 6 GewOZuVO. Allerdings können Erlaubnisse nach § 33 i GewO nicht mehr erteilt werden (§ 51 Abs. 3 Satz 1 LGlüG). Für die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen nach § 41 LGlüG bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (vgl. aber auch § 47 Abs. 6 LGlüG). Es kann offen bleiben, welche von beiden Zuständigkeitsnormen anwendbar ist, weil sie übereinstimmen. Zuständig sind jeweils die unteren Verwaltungsbehörden sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit.
46 
Auch soweit Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden als Stadtkreise oder Große Kreisstädte untere Verwaltungsbehörden „sind“ (§ 15 Abs. 1 LVG), sind Verwaltungsträger gleichwohl die Gemeinden, während bei den übrigen unteren Verwaltungsbehörden Verwaltungsträger das Land ist. (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 22 Rn. 26). In der Zuweisung von Aufgaben an verschiedene Träger der öffentlichen Verwaltung, also Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und das Land, in §§ 1, 6 GewOZuVO bzw. § 47 Abs. 5 LGlüG liegt damit zugleich eine (allerdings nicht vollständige) Regelung der Verbandszuständigkeit (Verbandskompetenz). Zur abschließenden Bestimmung des zuständigen Rechtsträgers findet § 3 LVwVfG entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 5.11 - zur entsprechenden Anwendung des § 3 BVwVfG bei fehlender Regelung der Verbandskompetenz der Länder; ablehnend zur entsprechenden Anwendung (jedenfalls) von § 3 Abs. 1 VwVfG demgegenüber etwa Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rn. 3; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 3 Rn. 11).
47 
Die Antragsgegnerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nach § 49 Abs. 5, § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 LVwVfG örtlich und, weil auch insoweit § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 LVwVfG Anwendung findet, damit auch verbandsmäßig zuständig ist.
48 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben wird, zuständig. Sind danach mehrere Behörden zuständig, so entscheidet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Die gesonderte Aufführung der Betriebsstätten als eines organisatorisch in gewissem Maß verselbstständigten Teils eines Unternehmens dient dazu, in Anpassung an die Gegebenheiten der Wirtschaft dem Prinzip der sachnahen Entscheidung Geltung zu verschaffen. Nach der für den Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts übertragbaren Regelung des § 12 Satz 1 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 3 Rn. 12). Ist in einer „Angelegenheit“ ein hinreichender Bezug zum Betrieb einer Betriebsstätte gegeben, liegt darin nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung nicht gleichzeitig eine „Angelegenheit“, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens im Sinne dieser Regelung bezieht, auch wenn das Gesamtunternehmen als solches ebenfalls betroffen ist. Dieses stellt sich gewissermaßen nur als weitere „Betriebsstätte“ dar (vgl. § 12 AO). Bei mehreren Betriebsstätten besteht keine Zuständigkeitskonkurrenz, zuständig ist bei mehreren Betriebsstätten eines Unternehmens allein die Behörde, in deren Bezirk sich die betreffende Betriebsstätte befindet (Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 3 Rn. 13; Ziekow, VwVfG, § 3 Rn. 16). Eine Zuständigkeitskonkurrenz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist demgegenüber etwa denkbar, wenn eine Betriebsstätte im Bezirk mehrerer Behörden liegt. Für eine genehmigungs- oder überwachungspflichtige Anlage ist also die Behörde mit Bezug zum Ort des Betriebes der Anlage, nicht diejenige am Sitz des Unternehmens örtlich zuständig (Schliesky, a.a.O., § 3 Rn. 21).
49 
Örtlich und verbandsmäßig zuständig für den Widerruf der Spielhallenerlaubnisse sind also die Städte ..., ... und ... für die jeweils auf ihrem Gemeindegebiet liegende betrieblich verselbstständigte Spielhalle.
50 
Damit bedarf es auch keines Rückgriffs auf § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG, der eine Zuständigkeitskonkurrenz mehrerer verschiedener Behörden voraussetzt. Einschlägig wäre mit Blick darauf, dass auch am Sitz des Unternehmens, also einer weiteren Betriebsstätte (vgl. § 12 AO), und damit im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit gegen den Antragsteller vorgegangen werden soll, die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Danach kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, also in Fällen paralleler Zuständigkeit, eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG zuständigen Behörden durch die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde bestimmt werden, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Der Begriff „gleiche Angelegenheit“ meint dabei gleichartige Angelegenheit bzw. Angelegenheiten (Bonk, a.a.O., Rn. 23; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rn. 42). § 3 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erfasst also insbesondere Fälle der grundsätzlich alleinigen Zuständigkeit verschiedener Behörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG für je unterschiedliche Betriebsstätten, wobei die jeweils zu treffenden Entscheidungen gleichgelagerte Fragen aufwerfen. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift setzt aber ihre Bestimmung durch die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde voraus, an der es fehlt.
51 
Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin wurde auch nicht durch die Zustimmung der übrigen Städte begründet. Wegen der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und die gesetzlich normierte Kompetenzordnung sind im Verwaltungsverfahrensrecht Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörden grundsätzlich unzulässig und nur bei gesetzlicher Ermächtigung wirksam. Auch eine einseitige Zuständigkeitsübertragung durch Amtshilfe, Delegation oder Mandat ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig (Bonk, a.a.O., § 3 Rn. 6). Hieran fehlt es. Es liegt insbesondere keine nach §§ 4 ff. LVwVfG, Art. 35 GG vorgesehene Amtshilfe vor, da es bereits an einem „fremden“ Hauptverfahren der übrigen Städte fehlt, zu dem „ergänzende“ Hilfe geleistet wird, sondern das Verfahren insgesamt von der Antragsgegnerin geführt wurde (vgl. Bonk, a.a.O., § 4 Rn. 20). Es liegt auch kein Fall von § 3 Abs. 3 LVwVfG vor.
52 
Fehlt es an der Verbandskompetenz, hat dies bei Offenkundigkeit die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge. An der erforderlichen Offenkundigkeit fehlt es aber deshalb, weil eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist, sondern sie vielmehr entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbandsmäßig zuständig werden könnte (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 14). Die fehlende örtliche Zuständigkeit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Widerrufsverfügungen ( §§ 44 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG).
53 
Der Aufhebung der angefochtenen Widerrufe der Spielhallenerlaubnisse steht auch nicht § 46 LVwVfG entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
54 
Bei Ermessensentscheidungen wie dem Widerruf nach § 49 LVwVfG ist im Regelfall die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die örtlich zuständige Behörde zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können; der Zuständigkeitsfehler wäre also grundsätzlich relevant (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 32). Vorliegend ist aber eine Ausnahme hiervon gegeben, weil die zuständigen Behörden in Kenntnis des Sachverhalts ihre Zustimmung zu dem Vorgehen gegeben haben, also ebenso entschieden hätten. Es ist deshalb auch offensichtlich, dass der Fehler auf die Entscheidung in der Sache ohne Einfluss geblieben ist.
55 
§ 46 LVwVfG greift aber schon seinem Wortlaut nach nicht ein, soweit in der Verletzung der örtlichen Zuständigkeit wie hier zugleich eine Verletzung der Verbandskompetenz liegt. Eine entsprechende Anwendung scheidet schon aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung aus. Auch liegt anders als bei einem bloßen Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit ein materiell-rechtlich nicht vorgesehener Eingriff in ein zwischen Dritten bestehendes Rechtsverhältnis und damit ein Verstoß gegen materielles Recht vor (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 11; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 46 Rn. 22; Ziekow, VwVfG, § 46 Rn. 9 m.N. der z.T. differenzierenden Rechtsprechung).
56 
c) Die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Untersagung des weiteren Aufstellens von Gewinnspielgeräten und des Spielhallenbetriebs ist voraussichtlich ebenfalls rechtswidrig. Nach dieser Regelung kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung folgt für den Betrieb der Spielhallen schon aus der fehlenden Verbandszuständigkeit der Antragsgegnerin (s. dazu oben b)) und im Übrigen und unabhängig davon daraus, dass das jeweilige Gewerbe nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Widerrufsentscheidungen nicht ohne Zulassung betrieben wird, weil die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls - ex tunc - dazu führt, dass jegliche tatsächliche oder rechtliche Folgerung aus dem Widerruf zu unterlassen ist (vgl. Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, § 80 Rn. 9 f.).
57 
d) Entsprechendes gilt für die auf § 52 Satz 1 LVwVfG gestützte Anordnung der Herausgabe der Urkunden über die Aufstellerlaubnis und die Spielhallenerlaubnisse. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, vorliegend also bei Bestandskraft oder sofortiger Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidungen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 52 Rn. 6 f.), die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Herausgabe der Urkunde über die Gaststättenerlaubnis nach Bestandskraft der Verfügung (Ziff. 8 der Verfügung), wovon auch die Bestandskraft der Herausgabeverfügung umfasst ist, ist schon deshalb rechtswidrig, weil eine bestandskräftige Herausgabeverpflichtung kraft Gesetzes vollziehbar ist (§ 2 LVwVG). Die möglicherweise beabsichtigte Anordnung des Sofortvollzugs für den Fall der Bestandskraft des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis ist nicht verfügt worden. Auch die Begründung des Bescheids lässt eine andere Bewertung nicht zu.
58 
e) Die angefochtene Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 10 der Verfügung) ist schon deshalb rechtswidrig, weil es nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt fehlt (§ 2 LVwVG).
59 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (s. dazu auch Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 6 S 2266/13).
60 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2.
das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3.
die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3.
entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4.
entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5.
einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender

1.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

(3) Wird die Tat in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2.
des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt, zugänglich macht oder vorführt. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit welchem dem Kläger Waffenbesitzkarten und der Kleine Waffenschein widerrufen sowie der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen wurde.

Die Anhörung des Klägers erfolgte mit Schreiben vom 13. August 2013 und vom 9. Januar 2014.

Die Staatsanwaltschaft Regensburg (125 Js 19665/13) stellte am 6. Dezember 2013 ein gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) geführtes Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 4.000.-- EUR gemäß § 153 a StPO vorläufig ein. Die endgültige Einstellung erfolgte am 9. Januar 2014. Die Staatsanwaltschaft legte der Verfahrenseinstellung nach Abschluss der Ermittlungen als Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger am 8. August 2013 in seinem Anwesen eine Bockbüchsflinte verwahrt hatte, obwohl er die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nicht hatte, und dass er gegen 21.45 Uhr die Geschädigten 1..., 2... und 3... bedroht hatte.

Das Landratsamt R. erließ am 22. April 2014 folgenden Bescheid:

I.

Die Waffenbesitzkarten, Nrn. .../2012 vom 9. November 2012, .../2013 vom 4. Februar 2013 und 11081/2013 vom 5. August 2013, ausgestellt vom Landratsamt R., mit den darin eingetragenen waffenrechtlichen Erlaubnissen von Herrn ..., werden widerrufen. Die Waffenbesitzkarten befinden sich bereits beim Landratsamt R. und verbleiben in amtlicher Verwahrung.

II.

Der Jagdschein mit der Nummer .../2012 ausgestellt am 9. November 2012 vom Landratsamt R. wird für ungültig erklärt und eingezogen. Dieser befindet sich bereits beim Landratsamt R. und verbleibt in amtlicher Verwahrung.

III.

Der kleine Waffenschein mit der Nr. ..., ausgestellt am 21. Juli 20210 vom Landratsamt R., wird widerrufen. Dieser befindet sich ebenfalls am Landratsamt R. und verbleibt ebenso in amtlicher Verwahrung.

IV.

Die in den Waffenbesitzkarten von Nr. I dieses Bescheides eingetragenen Waffen sowie noch vorhandene Munition sind bis spätestens 30. Juni 2014 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen. Die Waffen und die Munition befinden sich derzeit in amtlicher Verwahrung.

V.

Die Nummer II des Bescheids wird für sofort vollziehbar erklärt.

VI.

Herr ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VII.

Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250.-- EUR erhoben.

Der Bescheid wurde mit der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG, 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG (Missbräuchliche Verwendung durch Bedrohung mit einer Waffe) begründet.

Gegen diesen am 28. April 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 26. Mai 2014 Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger keine Gewalt angewendet habe. Zudem würde die Situation am 8. August 2013, selbst wenn man der Sachverhaltsschilderung des Landratsamtes folgen würde, eine krasse Ausnahmesituation darstellen. Die verallgemeinernden Spekulationen und Mutmaßungen des Landratsamtes seien fehl am Platz. Eine Notwehrsituation stehe ernstlich im Raum. Die fragliche Pistole des Klägers sei eine Fangschusspistole mit geringer Reichweite gewesen. Er habe diese Waffe noch von der vorausgegangenen Nachsuche in einem speziellen Halfter am Körper getragen. Als er diese Waffe wieder ordnungsgemäß habe verwahren wollen, sei er von den Vorgängen ein Stockwerk höher überrascht worden. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hätten sich durch die drei ungebetenen Gäste vor der Haustür belästigt gefühlt. Die Lebensgefährtin habe mehrere Notrufe abgesetzt.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Landratsamts R. vom 22. April 2014 (Az.: S 21-135-12906) wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger biete nicht die Gewähr zu besonnenem Verhalten in schwierigen Situationen. Das Vorhandensein einer bedrohlichen Situation für den Kläger sei nicht nachvollziehbar. Nach den Aussagen der Zeugen, habe der Kläger die Pistole in der rechten Hand gehalten.

Der Rechtsstreit wurde am 20. Januar 2015 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung hätten führen müssen, dann ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG die zentrale Rechtsgrundlage für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Waffenrechtliche Erlaubnisse in diesem Verfahren sind die Waffenbesitzkarten und der Kleine Waffenschein. Ein Jagdschein ist in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Ein Fall des § 17 Abs. 1 BJagdG liegt vor, wenn die Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 BJagdG fehlt. Fehlt die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG, dann darf nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Falknerjagdschein erteilt werden, d. h. ein anderer Jagdschein ist zu versagen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG ist eine Person unzuverlässig, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG ist demnach die für die Entscheidung dieses Verfahrens zentrale Rechtsvorschrift.

Sowohl bei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, als auch bei § 18 Satz 1 BJagdG handelt es sich um gebundene Entscheidungen. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde deshalb nicht zu.

Der Kläger ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG unzuverlässig.

Diese Unzuverlässigkeit wurde dem Landratsamt nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. des Jagdscheins bekannt.

Für die Feststellung der Tatsachen, welche die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG zu treffende Prognoseentscheidung tragen müssen, genügt die Feststellung, welche zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153 a StPO getroffen wurde. Nach dieser Feststellung hatte der Kläger am 8. August 2013 drei Personen mit einer Schusswaffe bedroht. Das Strafverfahren wurde aufgrund dieser Feststellung mit Zustimmung des Klägers gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 4.000.-- EUR eingestellt. Dieser Rechtsverstoß, der der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO zugrunde lag, darf im Rahmen des § 5 WaffG Verwendung finden. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO darf durchgeführt werden, wenn die Erfüllung der geforderten Auflage oder Weisung geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Mit anderen Worten erfordert die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO bereits die Feststellung, dass der Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt worden ist und der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte auch rechtswidrig gehandelt hat. Wären diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nämlich nicht gegeben, müsste insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153 a StPO (vgl. zum Ausländerrecht VG Regensburg vom 6. Mai 2005, RN 9 K 04.2508, n. v.; BayVGH vom 2. März 2005, 24 CS 05.357, juris, Rz. 18, sowie VG Gießen vom 16. April 2013, 7 K 4111/11.GI, juris, Rz. 22).

Die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG zu treffende Prognoseentscheidung fällt nicht zugunsten des Klägers aus. Die Prognose ist gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar und erfordert keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss, mit anderen Worten genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen oder Munition verbleibt. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (vgl. BayVGH vom 2. Oktober 2013, 21 CS 13.1564, juris, Rz. 10 und 14). Durch seine Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens und durch die Erfüllung der Geldauflage hat der Kläger zugestanden, dass er drei Personen mit einer Schusswaffe bedroht hat. Nunmehr unternimmt er in Fortführung der wohl ursprünglichen Verteidigungsstrategie im Strafverfahren, welche durch seinen Strafantrag vom 12. August 2013 (Bl. 54 der Akte der StA), sein Schreiben vom 12. August 2013 an das Landratsamt (Bl. 56 der Akte der StA) und die schriftliche Stellungnahme seiner Lebensgefährtin vom 7. Oktober 2013 (Bl. 90 der Akte der StA) verdeutlicht wird, auch den Versuch, die von ihm selbst geschaffenen Fakten als unzutreffend darzustellen. Im Strafverfahren hat der Kläger die Straftat bestritten, aber gleichwohl der Einstimmung nach § 153 a StPO zugestimmt und damit bestätigt, dass er die den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Strafnorm in rechtswidriger Weise erfüllt hat. Dieses widersprüchliche Verhalten des Klägers legt nahe, dass es ihm nur darum geht, die gegen ihn gerichteten Verfahren, Strafverfahren und Verwaltungsverfahren, möglichst schadlos zu überstehen. Er richtet sein Verhalten dementsprechend nicht nach den Fakten und dem Inhalt der Rechtsordnung, sondern nach dem für ihn größtmöglichen Nutzen aus. Das widersprüchliche Verhalten des Klägers und die dadurch zum Vorschein gekommene, dahinter stehende Einstellung des Klägers tragen den Schluss, dass ein deutliches Restrisiko dafür besteht, der Kläger werde auch künftig seine Vorstellungen anderen Personen gegenüber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, d. h. auch mit Waffen, wenn er derer habhaft wird, durchsetzen.

Folge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist, dass der angefochtene Bescheid vom 22. April 2014 rechtmäßig ist. Dies gilt nicht nur für die Anordnungen in den Nummern I bis IV, sondern auch für die Nebenentscheidungen zur Tragung der Kosten und der Festsetzung der Höhe der Gebühr in den Nummern VI und VII.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.