Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Der am ... 1990 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom ... 2011 als Polizeimeisteranwärter (PMAnw) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und ab diesem Zeitpunkt bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., ... Ausbildungsseminar (AS) eingesetzt.
Mit Wirkung vom
Die Qualifikationsprüfung Nr. 2/2013 für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei- und Verfassungsschutz (fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst) bestand der Kläger mit der Gesamtprüfungsnote „befriedigend“ (8,61 Punkte).
Mit Wirkung vom
Ausweislich einer vom
In einer von der ... der ... Abteilung ... unter dem
Im Mai 2015 wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung, wegen Verstößen gegen das Bayerische Datenschutzgesetz (unberechtigte Abfragen in den Datenbanksystemen IGVP und INPOL) und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen eingeleitet.
Im Rahmen der Ermittlungen wurde der Kläger am
Der Kläger gab nach ordnungsgemäßer Belehrung u. a. an, in ... regelmäßig verschiedene Bordelle/FKK-Clubs besucht zu haben, so das „...“, „...“ und „...“. Im FKK-Club „...“ habe er die Prostituierten „...“ (Frau ...) und „...“ (Frau ...) kennengelernt, denen er sich als Polizist zu erkennen gegeben habe. In „...“ habe er sich verliebt und habe mit dieser eine engere Beziehung eingehen wollen. Da sie sich geweigert habe, ihm ihre Telefonnummer zu geben, habe er in den polizeilichen Datenbänken recherchiert und die Personalien, Handynummern und Wohnadressen der Prostituierten in Rumänien herausgefunden. Ebenso sei er bei der Prostituierten „...“ verfahren. Einer der Prostituierten habe er ein Photo auf ihr Handy gesendet. Für die Inanspruchnahme der Dienste von „...“ habe er mehrfach nichts bezahlen müssen.
Auch gegenüber der Prostituierten ... habe er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben.
Ausweislich der Ermittlungsakte nahm der Kläger im Zeitraum vom
Zudem tätigte er weitere IGVP-Abfragen zu Straßennamen, u. a. zu Modelwohnungen im Bereich der ... in ...
Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden u. a. Frau ... und Frau ... als Zeugen einvernommen.
Frau ... gab u. a. an, dass der Kläger sie mehrfach gedrängt habe, sie außerhalb des Clubs zu treffen, was sie aber abgelehnt habe. Der Kläger habe ihr in einem weiteren Gespräch den Namen und das Kfz-Kennzeichen ihres Freundes genannt. Auch habe er gewusst, dass sie nicht in ... wohne, wie sie ihm gegenüber zuvor behauptet habe. Auch habe er ihr vorgehalten, dass ihr richtiger Name nicht „...“, sondern ... sei. Sie habe Angst gehabt, der Kläger könne ihre Angehörigen in Rumänien kontaktieren, die nicht wüssten, dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeite.
Frau ... gab u. a. an, der Kläger habe sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizist zu erkennen geben. Bei einem späteren Besuch habe er ihr einen handschriftlich gefertigten Zettel gezeigt, auf dem ihr kompletter Name, ihre Telefonnummer und ihre Anschrift in Rumänien und auch der Name ihrer Eltern in Rumänien gestanden hätten. Diese Daten habe sie zuvor nur der Polizei mitgeteilt.
Der Kläger habe ihr gegenüber erklärt, er werde alles unternehmen, um sie „draußen“ zu sehen. Sie habe aber versucht, vom Kläger Abstand zu halten. Sie habe auch ein Photo, das den Kläger zeige, auf ihr Handy geschickt bekommen.
Drei der im Ermittlungsverfahren einvernommenen Zeugen (Herr ..., Herr ... und Herr ...) erstatteten gegen den Kläger Strafanzeige wegen der zu ihrer Person vom Kläger in den polizeilichen Datensystemen durchgeführten Abfragen.
Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist bisher noch nicht abgeschlossen.
Am
Die Verfügung wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
In den Gründen des genannten Bescheides finden sich folgende Ausführungen:
„Gegen Sie läuft unter dem polizeilichen Aktenzeichen ... beim Sachgebiet 132 des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) sowie der Staatsanwaltschaft ... ein straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Verletzung von Privatgeheimnissen, Verstoß gegen das Bayerische Datenschutzgesetz durch unberechtigte Datenabfragen in INPOL und IGVP sowie des Verdachts der Vorteilsannahme. Die Ermittlungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Es erfolgte jedoch bereits eine Protokolldatenauswertung durch das BLKA; zudem liegen uns Ihre Beschuldigtenvernehmung sowie mehrere Zeugenvernehmungen vor.
Hiernach besuchten Sie seit dem Jahr 2013 in Ihrer Freizeit zusammen mit einem aus dem Polizeidienst entlassenen Kollegen, Herrn ..., mit dem Sie auch zusammen wohnen, regelmäßig Bordellbetriebe. Nach Angaben des Herrn ... waren sie beide „in sämtlichen Betrieben dieser Art in ganz ..., vielleicht darüber hinaus in der Metropolregion“ und zudem auch in ..., ... und ... Nach Ihrer Aussage seien Sie dort etwa dreimal im Monat von ca. 20:00 Uhr bis 2:00 Uhr gewesen, wobei Sie dabei durchschnittlich 50,00 EUR bis 150,00 EUR ausgegeben hätten. Herr ... schätzt die Zahl der monatlichen Besuche auf sechs oder sieben und gibt die Ausgaben pro Besuch mit 150,00 EUR bis 200,00 EUR an. Hierbei sollen Sie sich im Club ... „...“ in ..., ..., gegenüber einer Prostituierten mit dem Künstlernamen „...“ als Polizeibeamter ausgegeben und Ausdrucke von deren Privatadressen im Heimatland Rumänien sowie von Namen ihrer Familienangehörigen vorgezeigt haben. Sie sollen ferner auch zur Person sowie zu den Kfz-Kennzeichen des Herrn ..., den „...“ als ihren Bruder benannte und den Sie als ihren Zuhälter vermuteten, in polizeilichen Datenbeständen recherchiert haben. Zudem verfolgten Sie zusammen mit Herrn ... und Herrn Polizeimeister ... (Polizeiinspektion ...) - was Sie im Nachhinein auch mehreren Prostituierten des Clubs erzählten - das Fahrzeug des Herrn ..., in das „...“ nach Verlassen des Clubs einstieg, um nähere Informationen über ihr Privatleben zu erhalten; die „Beobachtungsfahrt“ verlief jedoch ergebnislos. Eine dienstliche Rechtfertigung für die o.g. Maßnahmen bestand nicht; Sie hätten sich vielmehr in „...“ verliebt und wollten dieser helfen, falls sie - was Sie vermuteten - zur Zwangsprostitution gezwungen werde. Eine Information der Kriminalpolizei bzw. Ihrer Vorgesetzten über Ihre Vermutung unterließen Sie jedoch. Sie gaben an, dass Sie bei „...“ für Ihre Dienstleistungen als Prostituierte mehrfach nichts bezahlen mussten; dies habe aus Ihrer Sicht aber nichts damit zu tun, dass Sie sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hätten bzw. dass Sie ihre echten Daten abgefragt und sie damit konfrontiert hätten.
Auch gegenüber der Prostituierten mit dem Künstlernamen „...“ des Clubs FFK ... sollen Sie sich als Polizeibeamter ausgegeben und Ausdrucke von deren Privatadressen im Heimatland Rumänien sowie von Namen ihrer Familienangehörigen vorgezeigt haben. In diese Prostituierte hätten Sie sich nach eigener Aussage nicht verliebt, wollten sich mit ihr aber „schon auf einen Kaffee treffen oder eine private Beziehung eingehen“.
Im Club FKK „...“ in ..., ..., den Sie Ende 2013 regelmäßig ca. einmal pro Woche besuchten und in dem Sie sich ebenfalls als Polizist zu erkennen gaben, erhielten Sie im Sommer 2014 Hausverbot, da an den Geschäftsführer Herrn ... von einer Beschäftigten das Gerücht herangetragen wurde, sie wollten sich mit den dort tätigen Prostituierten auch privat treffen, würden versuchen, diese abzuwerben und beabsichtigten, den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen. Sie tätigten zur Person des Herrn ... sowie der Adresse des Clubs FKK „...“ unberechtigte Datenabfragen und teilten die Ergebnisse auch Dritten, u. a. polizeifremden Personen, mit. Ein Strafantrag des Herrn ... hierzu wurde gestellt.
Von Herrn ..., der im Club FKK „...“ für handwerkliche Tätigkeiten sowie für die Werbung zuständig ist, erhielten Sie mehrfach sogenannte VIP-Karten, d. h. eine Ermäßigung in Höhe von 10,00 EUR auf den Eintrittspreis von regulär 25,00 EUR bzw. freien Eintritt. Herr ... beschreibt sein Verhältnis zu Ihnen als freundschaftlich. Sie würden sich seit eineinhalb Jahren kennen, hätten sich auch privat getroffen, zum Teil auch in Ihrer Wohnung, und seien z. B. zum Essen gegangen. Hierbei hätten Sie ihn teilweise eingeladen; Sie hätten Herrn ... auch von ihrem Beruf erzählt, z. B. von einem Einsatz im Fußballstadion. Aus der Akte ergeben sich zudem Hinweise auf Geldgeschäfte zwischen Ihnen und Herrn ...: Dieser habe von Ihnen 600,00 EUR erhalten für den Druck von Veranstaltungsanzeigen und Flyern zur Werbung für eine geplante Party im „...“ in ..., die dann jedoch abgesagt worden sei. Herr ... habe an Sie 40,00 EUR gezahlt, weil Sie dessen in ... lebende Kinder nach einem Besuch bei ihm wieder von ... nach ... gefahren hätten. Sie tätigten auch zur Person des Herrn ... unberechtigte Datenabfragen und gaben die Erkenntnisse an Dritte bekannt. Ein Strafantrag des Herrn ... hierzu wurde gestellt.
POK ..., Wach- und Streifenbeamter der Polizeiinspektion ..., der Sie von der Ableistung eines Praktikums kannte, gestattete Ihnen auf Ihre Bitte am
Sie räumten zudem mehrfache unberechtigte Abfragen unter Ihrer eigenen Kennung in INPOL- und IGVP-Dateien ein. Als Grund für die Abfragen nannten Sie u. a. „z. B. Langweile bei der Wache“. Die Gesamtzahl der Datenabfragen im Recherchezeitraum von ca. 2. April 2014 bis 25. Februar 2015 beträgt gemäß Protokolldatenauswertung 17 IGVP-Abfragen zu Einzelpersonen, 7 IGVP-Abfragen zu Straßennamen in ..., 5 INPOL-Abfragen zu Einzelpersonen und 1 INPOL-Abfrage zu einem Straßennamen in ... Hierbei fanden jeweils zum Teil auch Mehrfachrecherchen zu den Einzelpersonen und Straßennamen statt (z. B. Person, EWO, AZR). Es handelte sich hierbei sowohl um Ihre eigenen polizeilichen Daten als auch um die Daten Ihres Freundes Herrn ..., die Daten von Frau ..., mit der Sie vier Wochen lang befreundet waren, die Daten von Herrn ... (Exfreund von Frau ...) sowie die Personalien verschiedener Kollegen. Ferner gaben Sie auf Befragen zu, im Zusammenhang mit Ihren privaten Recherchen zum Rotlichtmilieu neben den dort bereits genannten Abfragen auch ganze Straßenzüge in der Nähe entsprechender Clubs abgefragt zu haben; über die Ergebnisse dieser Abfragen hätten Sie (zwar nicht vollumfänglich, aber in Teilen) auch Dritten berichtet.“
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit weiterem Schriftsatz vom
Es läge keine rechtskräftige Verurteilung vor. Die Aktenlage rechtfertige nicht einmal die Feststellung, dass Straftaten in Form eines dringenden Tatverdachts vorlägen. Es gebe keinen tatsächlichen, belastbaren Anhaltspunkt für eine versuchte Nötigung zum Nachteil der rumänischen Staatsbürgerin ... In der Akte befinde sich weder eine Aussage der rumänischen Staatsbürgerin ..., es befänden sich auch keine belastbaren Anhaltspunkte und Hinweise in den sonstigen Vernehmungen, wonach der Kläger den Versuch unternommen haben solle, die rumänische Staatsbürgerin ... zu nötigen.
Der Kläger habe private Feststellungen getroffen, wonach möglicherweise Straftaten von erheblicher Schwere zum Nachteil einer Prostituierten in Form von Zwangsprostitution vorgelegen hätten.
Nach Bestätigung dieser Vorwürfe durch andere Prostituierte, von denen der Kläger im Privatbereich erfahren habe, habe er eigene Recherchen begonnen, um festzustellen, ob hier tatsächlich Straftaten vorlägen. Die Verdachtsmomente seien jedoch nicht konkretisierbar gewesen.
Hinsichtlich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz bzw. der Verletzung von Privatgeheimnissen werde darauf hingewiesen, dass derzeit noch nicht einmal förmliche Strafanzeigen bzw. Strafanträge bzgl. dieser Antragsdelikte vorlägen.
Hinsichtlich des ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestünden erhebliche Zweifel an der Feststellung, die vom Kläger besuchten Einrichtungen seien Bordellbetriebe. Nach Auffassung des Klägers handle es sich hierbei um FKK/Sauna-Clubs.
Hinsichtlich der Anzahl der Besuche verbleibe es dabei, dass sich der Kläger dahingehend eingelassen habe, von den vier hier in Rede stehenden Clubs diese ca. durchschnittlich dreimal im Monat besucht zu haben; hierbei habe es jedoch auch Monate gegeben, in denen er keine dieser vier Einrichtungen besucht habe.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BeamtStG für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe lägen nicht vor. Es könne nicht die Rede davon sein, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Für eine solche Feststellung bedürfe es hinreichender und sachlicher Gründe. Auf die bisherige Führung im Dienst und die Leistungsergebnisse des Klägers könne eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden. Dem Kläger könne nur vorgehalten werden, dass er sich in seiner Freizeit regelmäßig in unregelmäßigen Abständen in FKK/Sauna-Clubs aufgehalten habe und dort bekannt geworden sei, dass er Polizeibeamter ist.
Mit Schreiben vom
Der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei stimmte in seiner Sitzung am
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet.
In den Gründen des Bescheides wird unter Wiedergabe des Sachverhaltes, der Gegenstand des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte war, ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen von Herrn ..., Herrn ..., Herrn ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herrn ..., Frau ..., Herr ..., Herrn ... und Herrn ... sowie der eigenen Aussagen des Klägers als Beschuldigter und den Ergebnissen der Protokolldatenauswertung des BLKA bestünden keine Zweifel, dass sich die geschilderten Sachverhalte wie beschrieben zugetragen hätten. Ein Belastungseifer der vernommenen Zeugen sei nicht erkennbar. Ungeachtet dessen, dass eine strafrechtliche Entscheidung derzeit noch ausstehe, begründeten die bereits feststehenden Tatsachen schon jetzt nicht behebbare gravierende Mängel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst.
Nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG könnten Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hätten. Die Bewährung beziehe sich auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten. Die Bewährungsphase des Beamtenverhältnisses auf Probe solle gewährleisten, dass letztlich nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen würden (vgl. § 10 BeamtStG). Dieser Zeit komme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besondere Bedeutung zu, da eine Fehleinschätzung nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sei und durch die Übernahme nicht geeigneter Bewerber zulasten der Allgemeinheit erheblicher Schaden entstehen könne. Mangelnde Bewährung im Beamtenverhältnis auf Probe liege hierbei nicht erst vor, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen werde genügen können. Die dazu erforderliche Prognose habe von den bereits eingetretenen Tatumständen auszugehen; von diesen sei auf eine künftige Entwicklung zu schließen. Danach liege mangelnde Bewährung vor, wenn aufgrund eines bereits eingetretenen Tatumstandes die Gefahr eines künftigen Ereignisses oder einer künftigen Entwicklung bestehe, die den Beamten für das Beamtenverhältnis als ungeeignet erscheinen lasse. Zweifel an der charakterlichen Eignung könnten sich daher grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben; im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine Vielzahl von schweren Verfehlungen.
Durch das dargestellte Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er ganz offensichtlich für den Beruf eines Polizeibeamten nicht geeignet sei. Jedenfalls begründe sein Verhalten ganz erhebliche Zweifel an seiner persönlichen und charakterlichen Eignung. Die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an der Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und dem Pflicht- und (Un)rechtsbewusstsein sowie am Rechtsverständnis des Klägers. Unabhängig von den eventuell strafrechtlich relevanten Gesetzesverletzungen habe er durch sein Fehlverhalten gegen Dienstrecht verstoßen, nämlich gegen die Dienstpflicht zur achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen, zur vollen Hingabe an den Beruf und zur uneigennützigen Amtsführung (§§ 34 und 35 BeamtStG) sowie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG).
Ein sittliches Verhalten könne nicht nur dann achtungs- und vertrauensschädigend im Sinne des § 34 Satz 3 BeamtStG wirken, wenn es gleichzeitig strafbar sei. Die dienstrechtliche und die strafrechtliche Bewertung eines Verhaltens seien nicht deckungsgleich. Das Verhalten auf sittlichem Gebiet, die Frage von Anstand und Moral, zähle zu den wesentlichen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Der Sexualbereich werde nicht nur von rechtlichen Normen, sondern maßgeblich auch von außerrechtlichen Normen und Verhaltensgeboten erfasst. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten als positive Verhaltenspflicht ziele gerade für den außerdienstlichen Bereich auf eine Lebensweise, die nicht nur die allgemeinen Grenzen der Rechtsordnung beachte, sondern auch der Gesellschaftsordnung gerecht werde. Dies gelte auch für das sittliche Verhalten. Die eigentliche dienstrechtliche Eingrenzung ergebe sich durch das berufliche Erfordernis. Ein unmittelbarer Amtsbezug könne sich hierbei auch aus dem Personenbezug ergeben. Bei intimen Beziehungen, die als solche nicht besonders anstößig empfunden würden, zu Personen, zu denen dienstlicher Kontakt bestehe (z. B. Verhältnis eines Polizeibeamten zu einer Prostituierten), liege eine mögliche Ansehens- und Vertrauensschädigung weniger im sittlichen Verhalten als darin, dass durch solche Kontakte Zweifel an der Bereitschaft und Fähigkeit des Beamten zur ordnungsgemäßen Diensterfüllung entstehen könnten.
Durch die seit 2013 wiederholten Besuche des Klägers in Betrieben dieser Art im Raum ..., bei denen der Kläger sich regelmäßig auch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe und bei denen sich auch Freundschaften mit gemeinsamen Unternehmungen und gegenseitigen Besuchen in der privaten Wohnung entwickelt hätten, sei der Kläger dienstlich in diesen Regionen nicht mehr einsetzbar, da ihm die nötige Distanz zu den dortigen Beschäftigten des Rotlichtmilieus fehle.
Nach seiner eigenen Aussage habe sich der Kläger für die Bordellbesuche zwar geschämt (und deshalb seine Vorgesetzten nicht über seine Vermutung der Zwangsprostitution von Frau ... informiert), es fehle dem Kläger jedoch offensichtlich der Wille und die Charakterstärke, hiermit aufzuhören. Aus der Beschuldigtenvernehmung sowie den vorliegenden Zeugenvernehmungen ergebe sich vielmehr, dass der Kläger eine besondere Neigung zu geschäftlichen und privaten Beziehungen zu Prostituierten habe, was die negative Prognose bzgl. ihres zukünftigen Verhaltens naturgemäß verstärke.
Durch die persönliche Affinität zum Rotlichtmilieu bei in Erscheinung treten als Polizeivollzugsbeamter habe der Kläger das Ansehen der gesamten bayerischen Polizei in erheblicher Weise geschädigt. Er habe hierdurch zudem auch das Vertrauen des Dienstherrn verloren, den Dienst als Polizeivollzugsbeamter noch unbefangen und ordnungsgemäß ausüben zu können und sei deshalb für den Polizeidienst charakterlich ungeeignet.
Die Tatsache, dass der Kläger im FKK-Club „...“, in dem er sich ebenfalls als Polizist zu erkennen gegeben habe, im Sommer 2014 sogar ein Hausverbot erhalten habe, da beim dortigen Geschäftsführer aufgrund des Verhaltens des Klägers der Eindruck entstanden sei, er wolle die dort tätigen Prostituierten abwerben, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen, stelle eine weitere gravierende Ansehensschädigung der gesamten bayerischen Polizei dar und belege ebenfalls die charakterliche Nichteignung für den Polizeidienst.
§ 34 Satz 2 BeamtStG begründe die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, die durch § 42 BeamtStG konkretisiert werde. Hiernach dürfe ein Beamter Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde annehmen. Die Strafbarkeit einer Vorteilsnahme richte sich nach §§ 331 f. StGB. Die Vorteile könnten hierbei sowohl materieller als auch immaterieller Art sein, z. B. die unentgeltliche Gewährung des Beischlafs oder sonstiger sexueller Handlungen. Nur von einem Beamten, der aus einer Amtsführung keine persönlichen Vorteile ziehe oder zu ziehen suche, könne die notwendige Objektivität erwartet werden; ein Beamter sei zu besonderer Redlichkeit verpflichtet.
Der Kläger habe sich von Herrn ..., der im FKK-Club „...“ für handwerkliche Tätigkeiten sowie für die Werbung zuständig gewesen sei, und dem gegenüber sich der Kläger ebenfalls als Polizist zu erkennen gegeben habe, wiederholt Gutschein-Karten im Wert von 10,00 EUR bzw. VIP-Karten für freien Eintritt (regulär 25,00 EUR) schenken lassen. Es sei daher zu bezweifeln, ob der Kläger Herrn ... noch unbefangen und objektiv hätte gegenübertreten können.
Der Kläger habe bei Frau ..., der er sich bereits beim Erstbesuch als Polizist zu erkennen gegeben habe, für ihre Dienstleistung als Prostituierte mehrfach nichts bezahlen müssen. Frau ... habe sich vom Kläger auch eingeschüchtert gefühlt, da er aus polizeilichen Datenbeständen ihre Echtpersonalien ermittelt und sie hiermit konfrontiert habe und diese deshalb befürchtet habe, der Kläger würde ihre Eltern in Rumänien über ihren tatsächlichen Beruf informieren. Der Kläger habe somit eine besondere Stellung als Polizeibeamter dazu ausgenutzt, um eine Machtposition zu erlangen, die er in einem anderen Beruf nicht hätte. Ein Amtsbezug der erlangten Vorteile sei deshalb zu bejahen.
Das Verhalten gegenüber Frau ... sei kein Einzelfall; eine Einschüchterung mit gleichen Mitteln sei auch gegenüber Frau ... erfolgt, welcher der Kläger seine Rechercheergebnisse sogar in schriftlicher Form vorgezeigt habe. Auch dieser Prostituierten habe sich der Kläger bereits beim ersten Treffen als Polizist zu erkennen gegeben und auch mit dieser eine private Beziehung angestrebt.
Auf die Idee, dass dieses Verhalten unrecht sei bzw. den Tatbestand einer Nötigung erfüllen könnte, sei der Kläger nach eigener Aussage nicht gekommen. Ein derart unsensibles und fortgesetzt rechtswidriges Verhalten hinsichtlich der Achtung von Persönlichkeitsrechten und dienstrechtlichen Vorgaben sei für einen Polizeivollzugsbeamten in keiner Weise tolerabel, wirke sich für die gesamte bayerische Polizei schwer ansehens- und vertrauensschädigend aus und belege auf eindrucksvolle Weise die charakterliche Nichteignung des Klägers für diesen Beruf.
Zudem habe der Kläger seine Amtsstellung auch zu einer Vielzahl von weiteren unerlaubten Datenabfragen in polizeilichen Datenbanken aus privatem Interesse missbraucht.
Neben der Verletzung von Privat- bzw. Dienstgeheimnissen lägen hierin auch dienstrechtliche Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die Pflicht, dienstliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen und gegen die Dienstpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf.
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen seien in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems sei daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen (vgl. VG Trier, U. v. 13.9.2012 - 3 K 562/12.TR). Dies gelte umso mehr in Anbetracht der Menge an unbefugten Datenabfragen.
Der Kläger habe die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bereits im Januar 2014 abgeschlossen; entsprechende Rechtskenntnisse seien daher vorauszusetzen. Sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch während der Zugehörigkeit zur Einsatzstufe sei der Kläger über die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die bei einem Verstoß hiergegen möglichen straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen mehrfach umfassend unterschriftlich belehrt worden. Das Verhalten des Klägers lasse jegliche Sorgfaltspflichten eines Polizeivollzugsbeamten vermissen und einen Hang zu fortgesetztem vorschriftswidrigen Handeln erkennen. Dadurch würden grundlegende Mängel an der Zuverlässigkeit und dem Pflichtbewusstsein des Klägers deutlich. Der Umstand, dass der Kläger auch Kollegen abgefragt bzw. unter einem Vorwand unberechtigte Abfragen unter der Kennung eines Kollegen getätigt habe, zeige auch erhebliche Mängel an der Kollegialität und führe zu einem Vertrauensbruch. Die Aussage, unberechtigte Abfragen u. a. auch „aus Langeweile bei der Wache“ sowie während Einsätzen getätigt zu haben, belege zudem die fehlende Bereitschaft und Motivation zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten. All dies zeige eindrucksvoll die charakterliche Nichteignung für den Polizeiberuf.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und dort belassen werden sollen (§ 10 Satz 1 BeamtStG). Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt hat, zu entlassen sei. Aus den oben genannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Diese Zweifel ließen schon jetzt den Schluss auf eine künftige Entwicklung zu. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers derart deutlich, dass dem Dienstherrn ein Abwarten nicht mehr zugemutet werden könne.
Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
1. Der Bescheid vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Klage werde nach Akteneinsicht zeitnah und abschließend begründet.
Mit weiterem Schriftsatz vom
die aufschiebende Wirkung der Klage vom
In der Begründung des Antrags wurde der Sachvortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Der Beklagte versuche gar nicht erst, einen konkreten Tatnachweis bezüglich einer Straftat nach § 240 StGB oder anderer Strafvorschriften zu erbringen. Ausführungen, ob die ausgewerteten Beweisergebnisse zu einem hinreichenden oder gar einem dringenden Tatverdacht führten, mache der Beklagte auch nicht.
Er setze sich auch nicht mit der Problematik auseinander, ob die Vorwürfe ein innerdienstliches oder außerdienstliches Handeln darstellten, noch mit der hier entscheidungserheblichen Problematik, inwieweit die Einlassung des Klägers überhaupt verwertbar sei. Insoweit werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
Dem Beamten dürfe disziplinarrechtlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfe, die das Strafprozessrecht zulasse.
Die Ausführungen des Beklagten zu den bisher gezeigten Leistungen des Klägers seien völlig unzureichend. Insoweit werde auf die Einschätzung während der Probezeit vom
Die Leistungseinschätzung vom
Soweit der Beklagte dem Kläger mehrmals Besuche von vier unterschiedlichen FKK-Clubs in ... vorwerfe, könne dies die streitgegenständliche Entlassung nicht rechtfertigen. Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Bordellbetriebe im rechtlichen Sinne gehandelt hätte, treffe der Beklagte nicht, er behaupte dies einfach suggestiv.
Der Besuch der FKK-Clubs „...“, „...“, „...“ sowie „...“ an sich dürfte in beamtenrechtlicher bzw. disziplinarrechtlicher Hinsicht sowie in dienst- und strafrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei bleiben. Falsch sei allerdings die Behauptung, der Kläger sei „in sehr vielen Betrieben dieser Art“ gewesen und hätte sich gegenüber „den Prostituierten“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Der Kläger habe sich ausschließlich gegenüber der Mitarbeiterin des FKK-Clubs „...“ in ..., ..., Künstlername „...“, als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, als er tatsächlich Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sie Opfer von Zwangsprostitution geworden sei. Datenabfragen und Rechercheergebnisse habe der Kläger nicht weitergegeben.
Falsch sei auch die Darstellung, der Kläger habe sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben.
Als Fazit zum Sachverhalt könne festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Entlassung weder auf Leistungseinschätzungen gestützt werden könne noch auf den Vorwurf des Bezugs des Klägers zum Rotlichtmilieu. Der bloße Bezug zum Rotlichtmilieu und der Umgang mit den dort arbeitenden Mitarbeiterinnen in FKK-Clubs rechtfertige ebenfalls keine negative Feststellung zu Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers.
Völlig neben der Sache lägen die Ausführungen des Beklagten, soweit behauptet werde, der Kläger hätte die dort tätigen Prostituierten abwerben wollen, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen. Dies sei weder auf die Aussage des Zeugen ... zu stützen noch auf irgendeine andere Einlassung, die derzeit dem Kläger und dessen Bevollmächtigten bekanntgemacht worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Die mangelnde Bewährung aufgrund charakterlicher Nichteignung ergebe sich aus der Summe der dargestellten Verhaltensweisen des Klägers. Dieser verkenne dabei zunächst, dass die Entlassung allein aufgrund charakterlicher Mängel erfolge. Auf die Strafbarkeit des Verhaltens und ob ein innerdienstliches oder außerdienstliches Dienstvergehen vorliege, komme es nicht an.
Der Kläger habe in dem Rotlichtmilieu zuzurechnenden Etablissements verkehrt und sich dort als Polizeibeamter ausgegeben, obwohl er sich dort rein privat aufgehalten habe. Im fehle offensichtlich, wie aus seinen Einlassungen auch zu entnehmen sei, jegliche Sensibilität für das gebotene Verhalten eines Polizeibeamten auch im privaten Bereich. Auf die vorgetragenen Einzelheiten bezüglich der bisher gezeigten Leistungen des Klägers müsse nicht eingegangen werden, da es hierauf nicht ankomme; dem Kläger fehle schon die charakterliche Eignung.
Völlig unglaubhaft sei, dass der Kläger dienstlich tätig werden wollte, wie er es in seinem Vortrag andeute.
Die Aussagen der Zeugen ..., ..., ..., ... und ... hätten dem Beklagten zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vorgelegen, noch nicht jedoch zum Zeitpunkt der Akteneinsicht des Klägers (
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit
Unter dem
Mit Schriftsatz vom
Der Beklagte habe weiterhin nicht den Nachweis eines konkreten strafbaren Verhaltens und/oder tatsächlich nachgewiesenen Dienstvergehens erbracht.
Es setzte sich auch weder mit der Problematik, ob die Vorwürfe innerdienstliches oder außerdienstliches Handeln darstellen, noch mit der weiteren, hier entscheidungserheblichen Problematik bezüglich der von ihm beanstandeten Unterlassung dienstlicher Mitteilung auseinander.
Insoweit werde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im
Derzeit gelte auch im vorliegenden Verfahren die Unschuldsvermutung für den Kläger.
Es werde auf die positive Leistungseinschätzung vom
Die Leistungseinschätzung vom
Auch die im Bescheid unter Ziffer II. dargestellten Vorgänge könnten nicht auf bisherige Feststellungen gestützt werden.
Vorausgeschickt sei, dass der Kläger als Polizeibeamter bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu Ermittlungen berufen gewesen sei. Soweit der Beklagte beanstande, der Kläger sei mehrmals Besucher von vier unterschiedlichen FKK-Clubs in ... gewesen, könne dies für sich allein ebenso wenig die hier streitgegenständliche Entlassung rechtfertigen, wie die übrige Gesamtschau des Verhaltens des Klägers. Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Bordellbetriebe im rechtlichen Sinne gehandelt hätte, treffe der Beklagte nicht.
Der Besuch der FKK Clubs „...“, „...“, „...“ sowie „...“ an sich dürfte in beamtenrechtlicher bzw. auch disziplinarrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei bleiben. Falsch sei allerdings die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei „in sehr vielen Betrieben dieser Art“ - gemeint seien Bordellbetriebe - gewesen und hätte sich gegenüber „den Prostituierten“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Diese Behauptung finde weder in der eigenen Einlassung des Klägers noch in den Einlassungen von Zeugen, die vom LKA vernommen worden seien, eine Rechtfertigung.
Der Kläger habe sich ausschließlich gegenüber der Mitarbeiterin des FKK-Clubs „...“ in ..., ..., Künstlername „...“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, als er tatsächlich Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sie Opfer von Zwangsprostitution geworden sei. Datenabfragen oder Rechercheergebnisse habe der Kläger nicht weitergegeben. Anderweitige Feststellungen hierzu seien nicht getroffen worden.
Falsch sei auch die Darstellung des Beklagten, der Kläger hätte sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe.
Hinsichtlich der weiteren Rechercheabfragen sei letztendlich davon auszugehen, dass der Kläger als Polizeibeamter möglicherweise seinen Vorgesetzten von den Erkenntnissen und Verdachtsmomenten hätte informieren sollen; beanstandungsfrei dürften die von ihm als Polizeibeamte durchgeführten weiteren Recherchen sein, mit denen er versucht habe, die Verdachtsmomente bezüglich der Zwangsprostitution weiter aufzuklären.
Der Vorwurf, der Kläger hätte mehrfach Gutscheinkarten von ... erhalten, sei jedenfalls durch die Einlassung des Betroffenen nicht gedeckt. Er räume lediglich ein, es könne schon sein, lege sich aber nicht fest.
Insoweit gebe es keine bereits feststehenden Tatsachen, die den Schluss zuließen, bereits jetzt bestünden nicht behebbare, gravierende Mängel, die die charakterliche Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst begründeten. Im Übrigen stehe diese Einschätzung in gravierendem Widerspruch zur Einschätzung über den Kläger während dessen Probezeit, wie sie sich aus der Einschätzung vom 4. Februar 2015 ergebe.
Als Fazit zum Sachverhalt könne festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Entlassung weder auf Leistungseinschätzungen, noch auf den Vorwurf des Bezuges des Klägers zum Rotlichtmilieu gestützt werden könne.
Der bloße Bezug zum Rotlichtmilieu und der Umgang mit dort arbeitenden Mitarbeiterinnen in FKK-Clubs rechtfertige ebenfalls keine negative Feststellung zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers.
Völlig neben der Sache lägen die Ausführungen des Beklagten, der Kläger hätte die dort tätigen Prostituierten abwerben wollen, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen.
Dies sei weder auf die Aussage des Zeugen ... zu stützen noch auf irgendeine andere Einlassung, die derzeit dem Kläger und dessen Bevollmächtigten bekannt gemacht worden seien. Der Zeuge ... habe hierzu lediglich gesagt, er habe Gerüchte gehört.
Im Ergebnis sei somit lediglich davon auszugehen, dass mögliche datenschutzrechtliche Verstöße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aufzuklären und zu prüfen seien, tatsächliche strafrechtliche Verfehlungen könnten bei objektiver Betrachtungsweise dem Kläger nicht zur Last gelegt werden.
Nachdem die Begriffe der Bewährung und mangelnden Bewährung unbestimmte Rechtsbegriffe seien und bezüglich des Klägers als Beamter auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht nach den allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden könnten, sei darauf abzustellen, ob über die Feststellung der Bewährung des Klägers während der Probezeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Wege einer Prognose eine Entscheidung getroffen werden könne. Entscheidungserheblich sei hierbei, ob der Kläger aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, des während seiner Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordene Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein werde.
Zwar sei die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liege und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden seien. Aber dieser Ermessensspielraum finde im Hinblick auf das Willkürverbot ebenso seine Grenze wie in dem Erfordernis, dass ein Verwaltungsakt erforderlich, geboten und verhältnismäßig sein müsse.
Nachdem das bestandskräftig ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte denselben Sachverhalt betreffe, auf den nun die Entlassung gestützt werde, könne der Beklagte nicht damit gehört werden, dass er sich bei der Bewertung des Sachverhalts auf die damals getroffenen Feststellungen stützen dürfe. Denn zum einen gebe es keinen Rechtssatz, wonach der Kläger verpflichtet sei, sich gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in rechtlicher Hinsicht zu wenden, zum anderen entfaltet diese Entscheidung keinerlei bindende Wirkung. Vielmehr sei im vorliegenden Klageverfahren zu prüfen, ob die ausgesprochene und streitgegenständliche Entlassung rechtmäßig sei.
Die bisherigen Ergebnisse im nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren machten die streitgegenständliche Entlassung weder geboten, noch erforderlich, noch verhältnismäßig. Auch die Angaben des Klägers anlässlich seiner Einlassung als Beschuldigte reichten nicht aus, um von einer charakterlichen oder fachlichen Ungeeignetheit des Klägers auszugehen. Auch im Übrigen räume der Kläger weder Straftaten ein, noch mache er sonstige belastende Aussagen, die eine Entlassung rechtfertigen würden.
In der mündlichen Verhandlung wurde durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass antragsgemäß vollständig Akteneinsicht gewährt wurde.
Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift. Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 2 C 24.78, ZBR 1981, 251). Da vorliegend kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ist auf die Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen.
Der Bescheid vom
Die Zuständigkeit des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Erlass der Entlassungsverfügung ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007 (GVBl 2007, 216), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 12. Mai 2015 (GVBl 2015, 82).
Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren zu dem der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt, der dem Kläger durch das bereits ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bekannt war, ordnungsgemäß angehört (Art. 28 BayVwVfG, vgl. BVerwG, U. v. 29.5.1990 - 2 C 35.88, ZBR 1990, 348; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 166 ff. zu § 23 BeamtStG).
Die Personalvertretung wurde gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG am Verfahren beteiligt und hat der beabsichtigten Entlassung am
Der Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände gegen die Entlassung erhoben.
Materiellrechtlich findet die Entlassungsverfügung vom
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
Die Begriffe „Bewährung" und „mangelnde Bewährung“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Bewährung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann nicht nach allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden. Die Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung hängt sowohl von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59
Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 136 zu § 23 BeamtStG m. w. N.).
Den auf die Person des Beamten bezogenen Entlassungsgründen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 10 BeamtStG; vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 2 C 24/78, BVerwGE 61, 200).
Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auch auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263). Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2002 - 3 CS 02.629; BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5.00, ZBR 2002, 184). Bei dem Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97, a. a. O.).
Hiervon ausgehend erweist sich die Entlassungsverfügung vom
Der Beklagte hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als er die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Kläger aus persönlichen und charakterlichen Gründen (endgültig) nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.
Der Beklagte ist bei seiner Bewertung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er durfte sich auf die im Verfahren zum bestandskräftig ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte getroffenen Feststellungen stützen, insbesondere auf die (bisherigen) Ergebnisse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und insbesondere auf die eigenen Angaben des Klägers in der Beschuldigtenvernehmung.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers rügt, es sei bisher nicht geklärt, ob es sich bei den vom Kläger besuchten Clubs tatsächlich um Bordelle gehandelt habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die im Verwaltungsverfahren als Zeugen einvernommene Frau ... und Frau ... haben beide als ausgeübten Beruf „Prostituierte“ angegeben. Dies war dem Kläger nach seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung auch bekannt. So gab er zur Rechtfertigung seiner Handlungsweise an, er habe vermutet, es läge bei der Prostituierten „...“, in die er sich verliebt habe, ein Fall von Zwangsprostitution vor.
Auch hat der Kläger auf Nachfrage weitere Namen von Prostituierten aus dem Club „...“ benannt (... oder ... und ...). Zudem sei er „mit zwei Damen“ aus anderen Clubs privat Kaffeetrinken gewesen.
Soweit gerügt wird, der Kläger habe sich nicht bereits beim ersten Besuch gegenüber der Prostituierten „...“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung selbst angegeben hat, er glaube, beim ersten Kontakt mit „...“ seinen Beruf genannt zu haben. Dass Frau ... bei ihrer ersten Zeugeneinvernahme am 4. Februar 2015 dies nicht bestätigt und angegeben hat, dies sei erst bei einem späteren Besuch des Klägers gewesen, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, da sich hierdurch die maßgebliche Bewertung der fehlenden persönlichen und charakterlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht ändert.
Ebenso ist es unerheblich, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und für den Kläger deshalb die Unschuldsvermutung gilt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist - wie bereits ausgeführt - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Auch auf die Frage, welche Rechte einem Beamten im Disziplinarverfahren zustehen, kommt es vorliegend nicht an, da - wohl auch im Hinblick auf die Einschränkungen des Art. 6 Abs. 5 BayDG - gegen den Kläger kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Der Kläger ist vor seiner Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt worden und kannte seine Rechte auch aus seiner Ausbildung. Seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung können deshalb zu seinen Lasten im Entlassungsverfahren berücksichtigt werden.
Der Beklagte ist im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.
Zwar soll die beamtenrechtliche Probezeit dem Beamten grundsätzlich die Möglichkeit geben, während der vollen Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177). Die zweijährige (laufbahnrechtliche) Probezeit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS)
Der Dienstherr kann grundsätzlich die volle Probezeit abwarten, bevor er eine abschließende Entscheidung über die Bewährung trifft. Die Ernennungsbehörde kann aber die Entlassung auch schon vor Ablauf der regulären Probezeit aussprechen, wenn der Mangel der Bewährung unumstößlich feststeht (BVerwG, B. v. 20.11.1989 - 2 B 153/89, Dok.Ber. B 1990, 127). In diesem Fall entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.1985 - 2 CB 25.84, Buchholz 237.5 § 52 Nr. 4).
Der Beklagte hat die Gründe, aus denen er die fehlende (persönliche und charakterliche) Eignung des Klägers herleitet, ausführlich in der Entlassungsverfügung dargelegt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass - im Hinblick auf die charakterlichen Mängel, die aus dem bereits im Verfahren zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte festgestellten Verhalten des Klägers resultieren - eine weitere Tätigkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst nicht möglich ist, und deshalb eine Ausschöpfung des Zeitraums der Probezeit oder eine eventuelle Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht kommt.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits die aus privatem Interesse erfolgten wiederholten Abfragen in den polizeilichen Datenbanken die Entlassung des Klägers rechtfertigen (vgl. VG Augsburg, B. v. 15.9.2011 - Au 2 S 11.957; bestätigt durch BayVGH, B. v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397).
So recherchierte der Kläger, obwohl er gegen Unterschrift über die Verhaltensregeln im Umgang Datenbankrecherchen unterrichtet worden war, ohne dienstliche Notwendigkeit u. a. nach Herrn ..., da dieser dem Kläger Geld geschuldet habe. Ebenso recherchierte er nach einer Ex-Freundin und derem Bekannten sowie nach den Personalien und Handydaten der beiden Prostituierten, die der Kläger unter den Namen „...“ und „...“ kennengelernt hatte und mit denen er in engeren Kontakt treten wollte, was diese jedoch abgelehnt hatten. Entsprechendes gilt für die anderen Recherchen vom 2. April 2014 bis 25. Februar 2015, die in der „Vorauswertung der Datenabfragen“ des Bayerischen Landeskriminalamts vom 8. Juni 2015 dokumentiert sind.
Der Kläger hat in der Beschuldigtenvernehmung selbst eingeräumt, dass keine dienstliche Notwendigkeit für die Datenbankabfragen, deren Ergebnisse er zumindest teilweise auch Dritten (z. B. seinem Mitbewohner, Herrn ..., einem früheren Polizeibeamten) mitgeteilt hat, bestanden haben. Er habe aus privatem Interesse oder auch aus Langeweile gehandelt.
Auch die Behauptung des Klägers, er habe im Fall der Prostituierten „...“, in die er sich verliebt habe, Zwangsprostitution vermutet, rechtfertigt nicht die vorgenommenen Datenbankabfragen im Umfeld des Rotlichtmilieus. Denn der Kläger war als Angehöriger der ... nicht für Ermittlungen im Rotlichtmilieu zuständig und hätte im Falle eines konkreten Verdachts seinen Vorgesetzten bzw. die für Ermittlungen zuständige Dienststelle informieren müssen.
Die unberechtigten Datenbankabfragen zeigen, dass der Kläger dienstliche Anordnungen nicht beachtet und er sich dabei auch über die Rechte Dritter, hier der Personen, deren Daten er unberechtigt abgefragt hat, hinwegzusetzen bereit ist. Das Vertrauen seines Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Klägers ist durch die missbräuchlichen Datenbankabfragen offenkundig und nachhaltig erschüttert worden. Dieser Vertrauensverlust, der den Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers zugrunde liegt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Es ist - wie bereits dargelegt - Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit und persönliche Zuverlässigkeit für Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Unzulässige Datenbankabfragen über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang führen zu einem Vertrauensverlust und zu berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung. Demgegenüber ist nicht entscheidend, ob das Verhalten des Klägers als Straftat oder lediglich als Ordnungswidrigkeit zu bewerten ist.
Vorsorglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei nicht berechtigten Zugriffen auf die polizeilichen Informationssysteme auch um ein erhebliches Dienstvergehen handelt, da der Kläger gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze und dienstliche Anordnungen zu beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U. v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657; OVG Weimar, U. v. 17.9.2013 - 8 DO 292/13; Sächsisches OVG, U. v. 15.9.2010 - D 467/09). Dies kann unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt wären, im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zulasten des Klägers berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, U. v. 29.2.1972 - VI A 327/71, ZBR 1973, 206; VGH BW, U. v. 19.9.1978 - IV 747/78, DÖD 1979, 80).
Nicht entscheidungserheblich ist, dass der Beklagte in der am 4. Februar 2015 erstellte Einschätzung während der Probezeit noch von einer voraussichtlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgegangen ist, da der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom oben dargestellten Sachverhalt hatte.
Der Beklagte musste unter diesen Voraussetzungen weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG (i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS) in Betracht ziehen.
Hat der Beklagte demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Kläger unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Kläger gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177).
Dies hat der Bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten - anders als im Falle des Klägers - noch nicht endgültig feststeht.
Der Beklagte hat folglich ohne Rechtsfehler die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2015 (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayBG) verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.320,74 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis verhängt wird.
- 2
Der am ... in ... geborene Kläger steht als Kriminalbeamter im Dienstgrad eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten. Im Jahr 1978 begann der Kläger eine Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei ... und verrichtete danach Dienst bei der Landespolizeidirektion ... im Bereich der Polizeidirektion ... Berufsbegleitend besuchte er in den Jahren 1981 bis 1985 das Abendgymnasium am ...-Gymnasium in ..., welches er mit dem Abitur abschloss. Nachfolgend schied er aus dem Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg aus. Bis zum Eintritt in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz, PP ..., im Jahr 1990 durchlief er eine Ausbildung beim Landgericht/Amtsgericht ... und studierte gleichzeitig an der FHS für Rechtspflege in Schwetzingen. Das Studium schloss er als Diplom-Rechtspfleger/FH ab. Berufsbegleitend zum Dienst beim Polizeipräsidium ... absolvierte der Kläger ein Jura-Studium an der Universität Mainz, welches er am 12. Januar 1995 mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen beendete. Anschließend studierte er an der FhV in Koblenz und Hahn. Dieses Studium schloss er mit der Prüfung zum Diplom-Verwaltungswirt im Jahr 1998 ab. Seit dieser Zeit verrichtete er Dienst beim Landeskriminalamt ... Vom 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2011 war er als Sachbearbeiter im Dezernat ... eingesetzt. Nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit (12. April 2010 bis 31. Juli 2011) wurde der Beamte seit August 2011 im Rahmen der Wiedereingliederung (vier Stunden täglich) im Dezernat ..., Geschäftsführung der Verhandlungsgruppe, als Sachbearbeiter verwendet.
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In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurden die Leistungen mit „C“ (entspricht den Anforderungen) bewertet.
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Der Beamte ist geschieden und Vater von drei Kindern (10, 12 und 17 Jahre).
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Straf- und disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
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Am 12. April 2010 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine landesweite POLIS-Protokolldatenauswertung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz ergeben habe, dass er im November 2009 insgesamt acht Abfragen im polizeilichen Informations- und Fahndungssystem POLIS mit Eingabe des Namens „...“ getätigt habe. Ein dienstlicher Hintergrund der Abfragen und damit eine Berechtigung nach § 37 POG für den Datenabgleich sei nicht festzustellen, ebenso läge ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LDSG vor. Der Kläger wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
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Am 19. März 2010 erklärte der Kläger auf Nachfrage des behördlichen Datenschutzbeauftragten spontan, dass die Abfragen seine Schwester, seinen Bruder und ihn selbst beträfen. Der Bruder sei kriminell und er mache sich Sorgen um seine Schwester.
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Im Rahmen seiner Einlassung vom 8. April 2010 räumte er ein, dass er in Kenntnis der Brisanz der Überprüfungen über Personen seines Familienkreises habe informiert sein wollen, um sich als Ermittler im Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität im Falle eines Zusammentreffens auch aus Gründen des beruflichen Eigenschutzes der Lage angepasst verhalten und reagieren zu können. Aufgrund konkreter Umstände und eigener Vorkenntnisse habe er befürchtet, dass sich seine Geschwister möglicherweise im rauschgiftkriminellen Umfeld bewegten und in strafrechtliche Verstrickungen geraten könnten oder bereits geraten seien.
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Nach zwei weiteren Protokolldatenauswertungen im April 2010 (für den Zeitraum 19. März 2010 bis 21. April 2010 und für den Zeitraum vom 2. April 2008 bis 10. März 2010) erfolgte unter dem 23. April 2010 eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit dem Vorwurf, dass insgesamt 561 Protokollabfragen hätten festgestellt werden können und der Verdacht bestehe, dass hinsichtlich mehrerer Abfragen kein dienstlicher Zweck zugrunde liege. Der Kläger wurde erneut über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
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Am 10. Februar 2012 wurde dem Kläger das unter dem 26. Januar 2012 erstellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen sowie sich abschließend zu äußern. Hiervon machte der Kläger nachfolgend mit Schreiben vom 2. März 2012 Gebrauch.
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Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde gegen den Beamten ein Verweis verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beamte beginnend ab dem 2. April 2008 über einen Zeitraum von fast zwei Jahren bis zum 3. März 2010 Personen mit dem Namen „...“ in POLIS abgefragt habe. Insgesamt habe er an sechs verschiedenen Tagen 25 Abfragen getätigt. Betroffen seien vier Personen aus dem familiären Umfeld und der Kläger selbst. Zweimal habe er den Namen „...“ ohne Eingabe eines Vornamens abgefragt. In diesen 25 Fällen habe der Kläger schuldhaft seine Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt und damit ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen. Es läge ein Verstoß gegen das Datengeheimnis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LDSG vor. Danach sei es den bei der verantwortlichen Stelle beschäftigten Personen untersagt, Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Bei den vom Kläger abgefragten POLIS-Daten handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG. Diese habe er auch gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 LSDG verarbeitet. Verantwortliche Stelle für Personenabfragen sei das LKA als Dienststelle, die den bei ihm beschäftigten Personen den Zugang zu POLIS ermögliche. Als Beamter des LKA sei er zum Zeitpunkt der Anfragen auch eine im LKA beschäftigte Person im Sinne dieser Norm gewesen. Die insgesamt 25 Anfragen mit dem Namen „...“ dienten keinem zu seiner Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck. Die Befugnisse zur Gefahrenabwehr und zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz würden gemäß §§ 77, 78 POG von den Polizeipräsidien ausgeübt, in deren Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt würden. Die Zuständigkeit des LKA könne sich lediglich aus § 79 POG ergeben. So sehe § 79 Abs. 3 POG eine Zuständigkeit in Fällen von überregionaler oder besonderer Bedeutung vor, bei denen das LKA die Verfolgung von Straftaten selbst übernehmen könne. Nach § 79 Abs. 4 POG werde das LKA auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft tätig. Im vorliegenden Fall habe das LKA aber weder die Verfolgung „an sich gezogen“, noch habe ein Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft bezüglich einer der abgefragten Personen vorgelegen. Für den Abgleich der Daten der Familienangehörigen sei der Kläger also weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen. Selbst wenn er sich um seine Familie gesorgt und strafbare Aktivitäten im Bereich der Rauschgiftkriminalität vermutet hätte, so hätte darin kein Fall von überregionaler oder besonderer Bedeutung gelegen, der seine Zuständigkeit hätte begründen können. Im Übrigen habe er aufgrund der sich aus § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz ergebenden Grundsätze gegenüber seinen Angehörigen ohnehin nicht tätig werden können bzw. dürfen. Zumindest aber hätten die von ihm durchgeführten Abfragen ohne konkreten polizeilichen Anlass stattgefunden. Die Abfragen gingen auch über eine allgemeine Verwaltungstätigkeit nach § 33 Abs. 1 und 2 LSDG hinaus. POLIS-Abfragen gehörten nicht zur allgemeinen Vorgangsverwaltung des LKA und seien aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen an das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gebunden.
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Zur Ahndung des festgestellten Dienstvergehens sei die Verhängung eines Verweises ausreichend, jedoch angesichts der Anzahl und des Zeitraums der unberechtigten Anfragen auch erforderlich, um den Beamten eindringlich auf seine Dienstpflichten hinzuweisen. Er habe nicht in Schädigungsabsicht gehandelt. Für ihn spreche auch, dass er seit dem 10. März 2010 keine (unberechtigten) Abfragen mehr getätigt habe. Dies zeige, dass er sich seines Fehlverhaltens bewusst sei. Auch habe er sich während des Verfahrens kooperativ gezeigt und bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Des Weiteren sei berücksichtigt worden, dass er die Daten nicht unberechtigterweise an Dritte übermittelt habe. Ebenso sei in die Bewertung eingeflossen, dass er disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei.
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Der hiergegen fristgemäß eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 25. April 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in hohem Maße geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 20. Februar 2009 – 80 Dn 68.08) führte der Beklagte aus, dass die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems stets als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen werde und zwar selbst für den Fall, dass der Beamte seine eigenen Daten abfrage und somit fremde, geschützte Daten nicht in Gefahr bringe. So habe auch das erkennende Gericht in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2010 – 3 L 329/10.TR – unter Verweis auf ein Urteil des VGH Mannheim vom 10. März 2008 (DL 16 S 5/07) festgestellt, dass die pflichtwidrige Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme zur Entfernung aus dem Dienst führen könne, wenn sonstige erschwerende Umstände hinzuträten. Diese Wertung zeige, dass allein die unberechtigte Datenabfrage, zumindest wenn es sich nicht nur um einen einmaligen Verstoß handele, grundsätzlich die Verhängung eines Verweises als geringste Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Besondere Umstände, die im vorliegenden Verfahren eine mildere Beurteilung, also die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Verhängung einer Rüge, rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Dauer des Disziplinarverfahrens, da die zeitlichen Verzögerungen im Wesentlichen durch einen stationären Krankenhausaufenthalt des Klägers und die notwendigen zeitintensiven Auswertungen verursacht worden seien und damit nur zum geringeren Teil in die Verantwortung des Beklagten fielen.
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Gegen den Bescheid hat der Kläger fristgerecht am 28. Mai 2012 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Nachweis eines Dienstvergehens geführt worden sei. Ausweislich des Ermittlungsberichts habe der Abfragegrund hinsichtlich der unter dem Namen „...“ erfolgten Recherchen nicht abschließend geklärt werden können. Diesbezüglich werde im Ermittlungsbericht ausdrücklich ausgeführt, dass eine generelle Rechtswidrigkeit nicht „per se“ unterstellt werden könne.
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Hinsichtlich dieser Abfragen sei zudem anzumerken, dass die Eigenabfrage keine datenschutzrechtliche Relevanz besitze. Der Schutzzweck des Datenschutzgesetzes bestehe ausschließlich darin, das Recht einer jeden Person zu wahren, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen (§ 1 Abs. 1 LDSG). Insofern dienten die datenschutzrechtlichen Regelungen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. So verwende auch § 5 BDSG die Bezeichnung „unbefugte Datenverarbeitung“. Eine solche liege jedoch dann nicht vor, wenn sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften vollziehe oder mit Einwilligung des Betroffenen erfolge. Von daher scheide ein Dienstvergehen durch eine Eigenabfrage von vorneherein aus.
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Die fehlerhaften Abfragen unter dem Namen „...“ ohne weitere Personaldaten stellten ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. Der Name „...“ komme erfahrungsgemäß recht häufig vor, so dass eine allgemeine Abfrage – ohne nähere Konkretisierung – keinen Sinn ergebe.
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Bei den dann verbleibenden Abfragen unter dem Namen „...“ handle es sich um seine Schwester, zwei Brüder sowie einen Neffen. Diese Abfragen hätten einen dienstlichen Hintergrund und dienten somit der Aufgabenerfüllung. Hierbei könne nicht schematisch auf die Zuständigkeit des LKA nach § 79 POG abgestellt werden. Er habe keineswegs blind sämtliche Familienmitglieder abgefragt, sondern konkret diese vier Personen ausgewählt. Die Auswahl sei anhand kriminalistischer Erfahrungssätze aufgrund des persönlichen Eindrucks als erfahrener Kriminalbeamter erfolgt, dass gegen diese Personen möglicherweise relevante Erkenntnisse/Informationen aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität vorliegen könnten. Die Abfrage sei aus Eigensicherungsgründen und damit vor einem dienstlichen Hintergrund erfolgt. Von daher ginge auch der Hinweis des Beklagten auf ein vermeintliches Mitwirkungs- und Betätigungsverbot nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz fehl.
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Wolle man doch ein Dienstvergehen annehmen, scheide jedoch zumindest die Vorwerfbarkeit in subjektiver Hinsicht aus. Ihm sei eine Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens nicht bewusst gewesen. Für ihn hätten dienstliche Aspekte, namentlich Belange der Eigensicherung, bei der Abfrage der Daten im Vordergrund gestanden. Er verkenne nicht, dass seine Recherche möglicherweise rechtlich nicht erlaubt gewesen sei. Ein etwaiger Irrtum könne ihm aufgrund von Unvermeidbarkeit nicht vorgeworfen werden.
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Im Übrigen leide die Disziplinarverfügung an einem besonders schwerwiegenden Mangel, da weder die Verfügung noch der Widerspruchsbescheid erkennen ließe, ob ihm vorsätzliche oder nur fahrlässige Begehungsweise angelastet werde. Insofern würden für die Disziplinarverfügung dieselben Anforderungen gelten, wie für die Anschuldigungsschrift. Auch diese müsse klar erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt werde.
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Ein schwerwiegender Mangel liege zudem in der fehlenden Würdigung seines Persönlichkeitsbildes. Die Verfügung enthalte keinerlei Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner psychisch-intellektuellen Verfassung zur Tatzeit oder seinen familiären Verhältnissen.
- 21
Bei der Entscheidung finde auch keine Berücksichtigung, dass ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorliege.
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Schließlich sei die Maßnahme unverhältnismäßig vor dem Hintergrund, dass nur in sehr geringem Umfang Personendaten betroffen gewesen seien und es sich zudem um seine Angehörigen gehandelt habe, so dass die Daten nicht in gleichem Maße „fremd“ gewesen seien, wie bei unbeteiligten Personen. Darüber hinaus habe er die Daten in keiner Art und Weise genutzt, geschweige denn Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben.
- 23
Der Kläger beantragt,
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die Verfügung des Beklagten vom 23. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 27
Er wiederholt und vertieft die bereits im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat sich eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der hierdurch eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung und unter Einbeziehung des Persönlichkeitsbildes die Verhängung eines Verweises rechtfertigt (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 11 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz – LDG -). Eine Einstellung des Verfahrens ist unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls nicht angezeigt.
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Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits wegen „wesentlicher Mängel“ aufzuheben. Sein Einwand, die Anforderungen an die Form einer Disziplinarverfügung nach § 39 Abs. 1 LDG seien an den Anforderungen einer Klageschrift nach Maßgabe des § 61 LDG zu messen, verfängt nicht. § 39 LDG sieht in Bezug auf die Disziplinarverfügung, die gegenüber dem Beamten einen Verwaltungsakt darstellt, lediglich vor, dass diese schriftlich zu erfolgen hat und zu begründen ist. Zu letzterem gibt die Norm keine näheren Maßgaben. Über § 21 LDG sind insoweit die allgemeinen Regeln über die Bestimmtheit von Verwaltungsakten nach § 39 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - heranzuziehen, so dass in der Begründung grundsätzlich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die den Dienstvorgesetzten zu seiner Disziplinierungsentscheidung bewogen haben, wobei insbesondere – weil disziplinares Ermessen ausgeübt wurde – auch die Gesichtspunkte darzulegen sind, von denen der Dienstvorgesetzte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, zu § 33 BDG, Randnr. 81). Eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 61 LDG ist demgegenüber nicht angezeigt, weil eine Disziplinarklage in qualitativer Hinsicht eindeutig über die Disziplinarverfügung hinausgeht und die Disziplinargewalt dem Disziplinargericht überträgt, so dass an die Bestimmtheit einer derartigen „Anschuldigungsschrift“ in jedem Fall strengere Anforderungen zu stellen sind.
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Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung und auch der Widerspruchsbescheid genügen den Anforderungen an die substantiierte Darlegung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird. Konkret werden dem Kläger 25 Datenabfragen vorgeworfen, davon 20 hinsichtlich vier Personen aus seinem Familienkreis sowie zwei unspezifizierte Abfragen ohne Vornamen und drei Abfragen der eigenen Person. Auch die Zeit der Verfehlungen ist ausreichend dargestellt. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens. Der Kläger ist wie jeder Polizeibeamte auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen konkret verpflichtet worden. Mit dem dargestellten mehrfachen Zugriff auf das polizeiliche Informationssystem in der dargestellten Art und Weise wird dem Kläger, wie von Seiten des Beklagten auch noch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens klargestellt, vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. Eine anderweitige Schlussfolgerung lassen die eindeutigen Wertungen sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides, die sich auch mit den entschuldigenden und rechtfertigenden Einlassungen des Klägers befassen, nicht zu.
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Soweit der Kläger im Weiteren Mängel der Ermessensentscheidung der Verfügung geltend macht, so ist er zunächst darauf zu verweisen, dass das Gericht im Klageverfahren entgegen § 114 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle vornimmt, die lediglich der Einschränkung des § 76 Abs. 2 LDG insoweit unterliegt, als die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden darf. Wird – wie hier – in der Disziplinarverfügung unter Einbeziehung aller vorliegend in Betracht kommenden Milderungsgründe die Zweckmäßigkeit der Disziplinierung durch Disziplinarverfügung zum Ausdruck gebracht, ist die Disziplinierungsentscheidung im gebotenen Umfang überprüfbar.
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Der Kläger hat sich in der Sache eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, ihr Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten. Nach § 35 Satz 2 BeamtStG sind sie zudem verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Kläger durch unbefugte Datenabfragen mehrfach und über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg verstoßen.
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Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde:
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1. Am 01.03.2009, 16.03.2009, 27.11.2009 und am 03. März 2010 überprüfte der Kläger insgesamt sechs Mal im Datenbestand POLIS seine Schwester ...
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2. Am 16. März 2009 und 27. November 2009 erfolgte eine dreimalige Eigenabfrage unter den Personalien „...“.
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3. Seinen Bruder ... überprüfte der Kläger am 30. April 2008, 01. März 2009, 16. März 2009, 27. November 2009 und 03. März 2010 insgesamt sechs Mal.
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4. Seinen Neffen ... überprüfte er fünf Mal am 16. März 2009 (zwei) und am 27. November 2009 (drei Abfragen).
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5. Den Bruder ... überprüfte der Kläger am 2. April 2008, 30. April 2008 und am 1. März 2009 insgesamt drei Mal.
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Dieser Sachverhalt steht ausweislich der Ermittlungsakten fest und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
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Die aufgelisteten 21 Abfragen wurden unter Verletzung von § 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – durchgeführt. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es den bei der verantwortlichen Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren (Datengeheimnis). Bei den vom Kläger abgefragten POLIS-Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG. Durch die Abfrage hat der Kläger diese Daten auch gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 LDSG verarbeitet. Die Daten hat er schließlich zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet. Hinsichtlich des Begriffs der „Aufgabenerfüllung“ eines Beamten des LKA kann auf die ausführlichen Darlegungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. März 2012 und auch im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2012 verwiesen werden. Mit dem Beklagten geht das Gericht im Weiteren davon aus, dass die überprüften Daten nicht der Aufgabenerfüllung des Klägers nach § 79 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG - dienten, da in Bezug auf die abgefragten Personen kein konkreter Vorgang vorlag und er ohnehin bei Vorliegen eines solchen weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen wäre. Belastbare Einwendungen hiergegen hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht vorgetragen.
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Insoweit ist daher festzuhalten, dass der Kläger zunächst in Bezug auf die vier Familienmitglieder nicht befugt war, die konkreten Daten zu erheben. Ein Ermittlungsverfahren, gegen die Familienangehörigen lag – wie bereits vermerkt - nicht vor. Die bloße Befürchtung, dass sich ein solches möglicherweise anbahnen und er darüber hinaus zudem in seiner Eigenschaft als LKA-Beamter mit einem solchen Verfahren konfrontiert werden könnte, stellt keine Rechtfertigung für die durchgeführten Datenabfragen dar, da sowohl § 8 LDSG als auch § 37 POG einen konkreten Anlass für die Datenverarbeitung verlangt und nicht nur eine hypothetische und durch keine Anhaltspunkte belegte Befürchtung der Begehung einer Straftat ausreichen lässt. Im Laufe des gesamten Verfahrens vermochte der Kläger solche nicht darzulegen.
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Sofern der Kläger sich wesentlich auf Gründe des „Eigenschutzes“ beruft, und die Notwendigkeit eines angemessenen Verhaltens seinerseits auf eine gegebenenfalls zu befürchtende Konfrontation mit einem strafbaren Verhalten seiner Angehörigen zu begründen versucht, so ist dieser Einwand gänzlich untauglich, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Eine Eigensicherung oder ein Eigenschutz ist begrifflich nur dann anzunehmen, wenn ein aktiver Schutz über geeignete vorbeugende Maßnahmen in Frage steht, um Gefahren für Leib oder Leben des Polizisten abzuwenden. Um auf tätliche und bewaffnete Angriffe bei Einsätzen effektiv reagieren zu können, werden die Beamten eigens zum Eigenschutz ausgebildet. Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen sind in Polizeidienstvorschriften und Leitfäden bundesweit geregelt (recherchiert über http://de.wikipedia.org/wiki/Eigensicherung). Da dem Kläger eine derartige oder auch nur im Ansatz gegebene Gefahr nicht drohte, ist davon auszugehen, dass die Datenabfragen allein aus privater Neugier und damit auch zu allein persönlichen Verwendungszwecken erfolgten. Dies gilt insbesondere deshalb, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb aus „Eigensicherungsgründen“ die Vielzahl der getätigten Abfragen erforderlich gewesen sein soll.
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Auch in Bezug auf die Eigenabfragen liegt ein Verstoß gegen § 8 LDSG vor. Diesbezüglich vermag der Kläger sich nicht auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf seine „Einwilligung“ zu berufen. § 8 LDSG untersagt grundsätzlich jede unbefugte Änderung des Verarbeitungszwecks und die unbefugte Offenbarung geschützter Daten. Zwar ist nach § 5 LDSG die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben, jedoch folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass personenbezogene Daten auch auf der Basis der Einwilligung nicht erhoben werden dürfen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle weder geeignet noch notwendig ist oder die Erhebung in gar keinem Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung steht. Auch wenn Datenverarbeitungsvorgänge auf die Einwilligungserklärung des Betroffenen gestützt werden können, hat die öffentliche Stelle stets zu prüfen, ob eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall regelt (Hartig/Klink/Eiermann, Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, § 5, Anm. 2.1). Entsprechendes gilt auch für den vom Kläger zitierten § 5 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG -. Auch dieser regelt ein umfassendes Verbot normwidrigen Datenumgangs und betrifft alle Phasen der Datenverarbeitung, so dass ein Verstoß hiergegen ebenso immer dann vorliegt, wenn auf die verantwortliche Stelle bezogen ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz oder aber eine bereichsspezifische Datenschutzvorschrift vorliegt. Ein unzulässiges Verhalten ist demnach auch in diesem Fall dann gegeben, wenn im Verhältnis zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Betroffenen die Verarbeitung zwar zulässig ist, die Datenabfrage aber gegen die interne Geschäfts- oder Zuständigkeitsverteilung verstößt. Deswegen vermag eine Einwilligung des Betroffenen nur die fehlende gesetzliche Verarbeitungsbefugnis nach dem BDSG zu ersetzen. Sie kann aber die Missachtung bereichsspezifischer Vorschriften oder die dem Beamten intern zugewiesene Zugriffsberechtigung nicht legitimieren (vgl. hierzu Simites, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, zu § 5, Randnr. 20, 21).
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Vorliegend war der Kläger nach § 8 LDSG i.V.m. §§ 79,37 POG gerade nicht befugt, außerhalb seiner Zuständigkeit und zudem ohne konkreten Anlass seine eigenen personenbezogenen Daten abzufragen. Mithin hat er auch diese Daten nicht zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zweckentsprechend erhoben. Der Kläger vermag sich hinsichtlich dieser Wertung, die im Wesentlichen der des Beklagten entspricht, nicht mit Erfolg auf eine gegenteilige rechtliche Würdigung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen berufen, da dieses insoweit keinerlei Bindungswirkung entfaltet.
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Ohne weitergehende disziplinarrechtliche Relevanz sind jedoch die beiden weiteren vorgehaltenen Abfragen vom 2. April 2008 und 3. März 2010 allein nach dem Familiennamen „...“. Nachweislich hat der Kläger am 2. April 2008 auch seinen Bruder ... und am 3. März 2010 seine Schwester ... überprüft, die mit einer jeweils disziplinarrechtlichen Relevanz Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens sind. Insofern kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei den beiden hier genannten Abfragen offenkundig um Fehlabfragen gehandelt hat, die in ihrer disziplinarrechtlichen Bedeutung in den nachfolgend erfolgten spezifizierten Abfragen aufgehen und von diesen konsumiert werden. Ein eigenes disziplinarrechtliches Gewicht kommt den beiden Abfragen von daher nicht zu.
- 47
Mit der Verletzung des § 8 LDSG und dem Überschreiten seiner Kompetenzen hat der Kläger gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensunwürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen.
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Im Hinblick auf diese Pflichtverletzungen ist dem Kläger auch ein schuldhaftes, nämlich ein vorsätzliches Verhalten, vorzuwerfen. Alle Polizeibeamten werden gesondert auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Zudem erfolgte vorliegend unter dem 30. November 2009 durch den Leiter des Landeskriminalamtes eine dahingehende wiederholende Weisung. Dem Beamten waren seine Pflichten im Hinblick auf den Datenschutz demzufolge zu Genüge bekannt. Erfolgen sodann dennoch Abfragen ohne erkennbar dienstlichen Bezug, sei es aus Neugier, sei es zu privaten Zwecken, liegt ein bewusster Verstoß gegen die Gesetzes- und konkrete Weisungslage vor. Entgegen der Darstellung des Klägers vermag dieser sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu berufen. Unabhängig davon, dass seine Schilderungen hinsichtlich des für notwendig erachteten Eigenschutzes in der Sache von vorneherein von der Hand zu weisen sind und dem Kläger als langjährigem Beamten durchaus unterstellt werden kann, in der Lage zu sein, einzuschätzen, wann eine Datenerhebung in Bezug auf das konkrete Aufgabengebiet zweckentsprechend ist, hätte dem Kläger in jedem Fall zugemutet werden können, bei berechtigten Anhaltspunkten einer konkreten Konfrontation strafbaren Verhaltens im Familienkreis mit dem Dienstvorgesetzten eine weitergehende Verfahrensweise abzustimmen und nötigenfalls die Zustimmung zu einer solchen Abfrage einzuholen. Insofern wäre ein Irrtum in jedem Fall vermeidbar gewesen. Der Annahme einer bloßen Fahrlässigkeit steht insbesondere der Umstand der Datenabfrage auch noch nach der Weisung vom 30. November 2009 diametral entgegen, da sich spätestens ab diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit und auch die Brisanz seines Handelns hätte aufdrängen müssen.
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Angesichts der Anzahl und des Zeitraums, insbesondere der Abfragen auch noch nach dem 30. November 2009, ist es grundsätzlich angebracht, die vorliegenden Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen einer Disziplinierung – wie hier erfolgt im Wege eines Verweises – zuzuführen. Dabei liegt das Schwergewicht der Verfehlung in der Abfrage der personenbezogenen Daten seiner vier Familienangehörigen. Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2012 ausgeführt, sind Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems ist daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen. Selbst bloße Unkorrektheiten im Umgang mit diesem Informationssystem können geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Vertraulichkeit der Behörden, was für die behördliche Arbeit weiterhin unerlässliche Voraussetzung ist, empfindlich zu beschädigen. Schon der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung durch die Verwaltung als solche – etwa bei der Volkszählung, der polizeilichen Fahndung und der erkennungsdienstlichen Erfassung – wird in der Öffentlichkeit mit besonderem Misstrauen beobachtet und ist zum Teil heftig umstritten. Dieses Misstrauen erhält durch jedweden weisungswidrigen Umgang mit dem Datenverarbeitungssystem zusätzliche Nahrung, so dass derartige Pflichtverletzungen ernst genommen werden müssen. Insoweit folgt das erkennende Gericht den dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 20. Februar 2009, Az. 80 Dn 68.08 ( – juris -). Dieser weitreichende Schutz findet im Übrigen auch Bestätigung in den zur Frage der Bedeutung einer Einwilligung gemachten Ausführungen. Erschöpft sich der disziplinarrechtliche Vorwurf – wie hier - ausschließlich in einer solchen unbefugten Datenabfrage, wird sich die angemessene Reaktion je nach den Umständen des Einzelfalls im Grenzbereich zwischen einer Missbilligung und einem Verweis bewegen, was jedoch eine darüber hinausgehende Disziplinierung bei weiteren gewichtigen Umständen, wie z.B. die Häufigkeit der Abfragen, nicht ausschließt.
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Unter Zugrundelegung der Anzahl der Abfragen der nahen Verwandten über einen Zeitraum von zwei Jahren und unter Beachtung dessen, dass der Kläger die Datenabfragen unbeeindruckt der wiederholten Aufforderung des Dienstherrn, Abfragen ausschließlich zweckentsprechend zu tätigen, durchgeführt hat, hat er nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn sondern auch das der Allgemeinheit in seine Person und auch in den Polizeiapparat derart beeinträchtigt, dass im Einzelfall trotz Vorliegens beachtlicher Milderungsgründe eine Disziplinierung geboten ist. Dabei ist zu seinen Lasten einzubeziehen, dass er durch die zudem erfolgten Eigenabfragen insgesamt eine offensichtlich nicht wesensfremde Weisungsresistenz gezeigt hat. Dass er im datenschutzrechtlichen Bereich die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu privaten Zwecken genutzt hat, zeigt eine diesbezüglich generelle Bereitschaft, eigene Interessen über die schutzwürdigen Belange eines integren Dienstbetriebes und das unabdingbare Datengeheimnis zu stellen.
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Demgegenüber vermag weder das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie die sonst zu berücksichtigenden entlastenden Gesichtspunkte ein Absehen von einer Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Insoweit wird zunächst auf die umfassende Darstellung der Milderungsgründe im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass seine disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit wie auch seine dienstlichen Leistungen ebenso wenig wie seine Mitwirkung im Disziplinarverfahren die Schwere der Verfehlung aufzuwiegen vermögen. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens von zwei Jahren war durch die aufwändigen Ermittlungen zugunsten des Klägers bedingt, die letztendlich dazu führten, dass die dem Beamten neben den verbliebenen Vorwürfen - die bereits mit der Einleitungsverfügung vorgehalten wurden - vorgehaltenen Datenabfragen nicht mehr weiter verfolgt wurden. Zuzugestehen ist dem Kläger indes eine nicht unerhebliche Belastung durch das Disziplinarverfahren, was jedoch letztendlich in seinem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist, da er durch die Abfrage von Angehörigen zu Recht einen Anfangsverdacht dahingehend begründet hatte, dass er auch in weitergehenden Fällen möglicherweise unberechtigte Datenabfragen vorgenommen hat. Weitergehende Milderungsgründe wurden vom Kläger weder substantiiert benannt, noch drängen sich solche nach den gegebenen Umständen auf.
- 52
Auch der Argumentation des Klägers zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die jedenfalls deswegen nicht gewahrt sei, da die abgefragten Daten seiner Angehörigen „weniger fremd“ seien, kann nicht gefolgt werden. Denn gerade die Abfragen von Daten seiner Geschwister und seinem Neffen belegen eine niedrige Hemmschwelle des Klägers im Umgang mit personenbezogenen Daten, da er nicht davor zurückschreckte, nahestehende Personen zu „durchleuchten“. Diese und auch die Ausführungen zum Eigenschutz belegen vielmehr, dass der Kläger den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nicht wirklich verinnerlicht hat.
- 53
Unter Würdigung all dieser Gesichtspunkte ist der verhängte Verweis erforderlich, um dem Kläger das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn an zukünftig pflichtgemäßes Verhalten zu ermahnen.
- 54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 LDG).
- 55
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
II.
III.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.