Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332

bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. November 2015, mit welchem der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen wurde.

Der am ... 1990 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom ... 2011 als Polizeimeisteranwärter (PMAnw) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und ab diesem Zeitpunkt bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., ... Ausbildungsseminar (AS) eingesetzt.

Mit Wirkung vom 1. März 2012 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Die Qualifikationsprüfung Nr. 2/2013 für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei- und Verfassungsschutz (fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst) bestand der Kläger mit der Gesamtprüfungsnote „befriedigend“ (8,61 Punkte).

Mit Wirkung vom 1. Februar 2014 wurde der Kläger zum Polizeimeister ernannt und zur Ableistung der Einsatzstufe zur ... versetzt.

Ausweislich einer vom 4. Februar 2015 datierenden Einschätzung während der Probezeit für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 ist der Kläger für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes und für die Übernahme des Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich geeignet.

In einer von der ... der ... Abteilung ... unter dem 12. Juni 2015 erstellten Leistungseinschätzung für den Kläger wurde dieser bei insgesamt drei Leistungseinschätzungen vom Führungspersonal des ... jeweils, zuletzt im Januar 2015, im 5. Fünftel eingereiht. Im Vergleich zu den anderen Beamten im Einsatzdienst habe er somit ein unterdurchschnittliches Leistungsprofil gezeigt.

Im Mai 2015 wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung, wegen Verstößen gegen das Bayerische Datenschutzgesetz (unberechtigte Abfragen in den Datenbanksystemen IGVP und INPOL) und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen eingeleitet.

Im Rahmen der Ermittlungen wurde der Kläger am 28. Mai 2015 vom Bayerischen Landeskriminalamt als Beschuldigter einvernommen.

Der Kläger gab nach ordnungsgemäßer Belehrung u. a. an, in ... regelmäßig verschiedene Bordelle/FKK-Clubs besucht zu haben, so das „...“, „...“ und „...“. Im FKK-Club „...“ habe er die Prostituierten „...“ (Frau ...) und „...“ (Frau ...) kennengelernt, denen er sich als Polizist zu erkennen gegeben habe. In „...“ habe er sich verliebt und habe mit dieser eine engere Beziehung eingehen wollen. Da sie sich geweigert habe, ihm ihre Telefonnummer zu geben, habe er in den polizeilichen Datenbänken recherchiert und die Personalien, Handynummern und Wohnadressen der Prostituierten in Rumänien herausgefunden. Ebenso sei er bei der Prostituierten „...“ verfahren. Einer der Prostituierten habe er ein Photo auf ihr Handy gesendet. Für die Inanspruchnahme der Dienste von „...“ habe er mehrfach nichts bezahlen müssen.

Auch gegenüber der Prostituierten ... habe er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben.

Ausweislich der Ermittlungsakte nahm der Kläger im Zeitraum vom 2. April 2014 bis 25. Februar 2015 weitere Datenbankabfragen (u. a. 18 IGVP-Abfragen und 6 INPOL-Abfragen) zu anderen Personen im Umfeld der beiden Prostituierten vor, so zum Freund von Frau ..., Herrn ..., aber auch sonstigen Personen (zu einer Ex-Freundin und einem Bekannten dieser Ex-Freundin, zu einem Arbeitskollegen und seinem Mitwohner) vor.

Zudem tätigte er weitere IGVP-Abfragen zu Straßennamen, u. a. zu Modelwohnungen im Bereich der ... in ...

Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden u. a. Frau ... und Frau ... als Zeugen einvernommen.

Frau ... gab u. a. an, dass der Kläger sie mehrfach gedrängt habe, sie außerhalb des Clubs zu treffen, was sie aber abgelehnt habe. Der Kläger habe ihr in einem weiteren Gespräch den Namen und das Kfz-Kennzeichen ihres Freundes genannt. Auch habe er gewusst, dass sie nicht in ... wohne, wie sie ihm gegenüber zuvor behauptet habe. Auch habe er ihr vorgehalten, dass ihr richtiger Name nicht „...“, sondern ... sei. Sie habe Angst gehabt, der Kläger könne ihre Angehörigen in Rumänien kontaktieren, die nicht wüssten, dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeite.

Frau ... gab u. a. an, der Kläger habe sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizist zu erkennen geben. Bei einem späteren Besuch habe er ihr einen handschriftlich gefertigten Zettel gezeigt, auf dem ihr kompletter Name, ihre Telefonnummer und ihre Anschrift in Rumänien und auch der Name ihrer Eltern in Rumänien gestanden hätten. Diese Daten habe sie zuvor nur der Polizei mitgeteilt.

Der Kläger habe ihr gegenüber erklärt, er werde alles unternehmen, um sie „draußen“ zu sehen. Sie habe aber versucht, vom Kläger Abstand zu halten. Sie habe auch ein Photo, das den Kläger zeige, auf ihr Handy geschickt bekommen.

Drei der im Ermittlungsverfahren einvernommenen Zeugen (Herr ..., Herr ... und Herr ...) erstatteten gegen den Kläger Strafanzeige wegen der zu ihrer Person vom Kläger in den polizeilichen Datensystemen durchgeführten Abfragen.

Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist bisher noch nicht abgeschlossen.

Am 21. Juli 2015 wurde dem Kläger mündlich mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten.

Die Verfügung wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 27. Juli 2015 schriftlich bestätigt.

In den Gründen des genannten Bescheides finden sich folgende Ausführungen:

„Gegen Sie läuft unter dem polizeilichen Aktenzeichen ... beim Sachgebiet 132 des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) sowie der Staatsanwaltschaft ... ein straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Verletzung von Privatgeheimnissen, Verstoß gegen das Bayerische Datenschutzgesetz durch unberechtigte Datenabfragen in INPOL und IGVP sowie des Verdachts der Vorteilsannahme. Die Ermittlungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Es erfolgte jedoch bereits eine Protokolldatenauswertung durch das BLKA; zudem liegen uns Ihre Beschuldigtenvernehmung sowie mehrere Zeugenvernehmungen vor.

Hiernach besuchten Sie seit dem Jahr 2013 in Ihrer Freizeit zusammen mit einem aus dem Polizeidienst entlassenen Kollegen, Herrn ..., mit dem Sie auch zusammen wohnen, regelmäßig Bordellbetriebe. Nach Angaben des Herrn ... waren sie beide „in sämtlichen Betrieben dieser Art in ganz ..., vielleicht darüber hinaus in der Metropolregion“ und zudem auch in ..., ... und ... Nach Ihrer Aussage seien Sie dort etwa dreimal im Monat von ca. 20:00 Uhr bis 2:00 Uhr gewesen, wobei Sie dabei durchschnittlich 50,00 EUR bis 150,00 EUR ausgegeben hätten. Herr ... schätzt die Zahl der monatlichen Besuche auf sechs oder sieben und gibt die Ausgaben pro Besuch mit 150,00 EUR bis 200,00 EUR an. Hierbei sollen Sie sich im Club ... „...“ in ..., ..., gegenüber einer Prostituierten mit dem Künstlernamen „...“ als Polizeibeamter ausgegeben und Ausdrucke von deren Privatadressen im Heimatland Rumänien sowie von Namen ihrer Familienangehörigen vorgezeigt haben. Sie sollen ferner auch zur Person sowie zu den Kfz-Kennzeichen des Herrn ..., den „...“ als ihren Bruder benannte und den Sie als ihren Zuhälter vermuteten, in polizeilichen Datenbeständen recherchiert haben. Zudem verfolgten Sie zusammen mit Herrn ... und Herrn Polizeimeister ... (Polizeiinspektion ...) - was Sie im Nachhinein auch mehreren Prostituierten des Clubs erzählten - das Fahrzeug des Herrn ..., in das „...“ nach Verlassen des Clubs einstieg, um nähere Informationen über ihr Privatleben zu erhalten; die „Beobachtungsfahrt“ verlief jedoch ergebnislos. Eine dienstliche Rechtfertigung für die o.g. Maßnahmen bestand nicht; Sie hätten sich vielmehr in „...“ verliebt und wollten dieser helfen, falls sie - was Sie vermuteten - zur Zwangsprostitution gezwungen werde. Eine Information der Kriminalpolizei bzw. Ihrer Vorgesetzten über Ihre Vermutung unterließen Sie jedoch. Sie gaben an, dass Sie bei „...“ für Ihre Dienstleistungen als Prostituierte mehrfach nichts bezahlen mussten; dies habe aus Ihrer Sicht aber nichts damit zu tun, dass Sie sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hätten bzw. dass Sie ihre echten Daten abgefragt und sie damit konfrontiert hätten.

Auch gegenüber der Prostituierten mit dem Künstlernamen „...“ des Clubs FFK ... sollen Sie sich als Polizeibeamter ausgegeben und Ausdrucke von deren Privatadressen im Heimatland Rumänien sowie von Namen ihrer Familienangehörigen vorgezeigt haben. In diese Prostituierte hätten Sie sich nach eigener Aussage nicht verliebt, wollten sich mit ihr aber „schon auf einen Kaffee treffen oder eine private Beziehung eingehen“.

Im Club FKK „...“ in ..., ..., den Sie Ende 2013 regelmäßig ca. einmal pro Woche besuchten und in dem Sie sich ebenfalls als Polizist zu erkennen gaben, erhielten Sie im Sommer 2014 Hausverbot, da an den Geschäftsführer Herrn ... von einer Beschäftigten das Gerücht herangetragen wurde, sie wollten sich mit den dort tätigen Prostituierten auch privat treffen, würden versuchen, diese abzuwerben und beabsichtigten, den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen. Sie tätigten zur Person des Herrn ... sowie der Adresse des Clubs FKK „...“ unberechtigte Datenabfragen und teilten die Ergebnisse auch Dritten, u. a. polizeifremden Personen, mit. Ein Strafantrag des Herrn ... hierzu wurde gestellt.

Von Herrn ..., der im Club FKK „...“ für handwerkliche Tätigkeiten sowie für die Werbung zuständig ist, erhielten Sie mehrfach sogenannte VIP-Karten, d. h. eine Ermäßigung in Höhe von 10,00 EUR auf den Eintrittspreis von regulär 25,00 EUR bzw. freien Eintritt. Herr ... beschreibt sein Verhältnis zu Ihnen als freundschaftlich. Sie würden sich seit eineinhalb Jahren kennen, hätten sich auch privat getroffen, zum Teil auch in Ihrer Wohnung, und seien z. B. zum Essen gegangen. Hierbei hätten Sie ihn teilweise eingeladen; Sie hätten Herrn ... auch von ihrem Beruf erzählt, z. B. von einem Einsatz im Fußballstadion. Aus der Akte ergeben sich zudem Hinweise auf Geldgeschäfte zwischen Ihnen und Herrn ...: Dieser habe von Ihnen 600,00 EUR erhalten für den Druck von Veranstaltungsanzeigen und Flyern zur Werbung für eine geplante Party im „...“ in ..., die dann jedoch abgesagt worden sei. Herr ... habe an Sie 40,00 EUR gezahlt, weil Sie dessen in ... lebende Kinder nach einem Besuch bei ihm wieder von ... nach ... gefahren hätten. Sie tätigten auch zur Person des Herrn ... unberechtigte Datenabfragen und gaben die Erkenntnisse an Dritte bekannt. Ein Strafantrag des Herrn ... hierzu wurde gestellt.

POK ..., Wach- und Streifenbeamter der Polizeiinspektion ..., der Sie von der Ableistung eines Praktikums kannte, gestattete Ihnen auf Ihre Bitte am 1. November 2013 unter seiner Kennung die Nutzung des dienstlichen PC. Hierbei tätigten Sie um 9:00 Uhr, 10:45 Uhr und 18:51 Uhr mehrere unberechtigte Datenabfragen.

Sie räumten zudem mehrfache unberechtigte Abfragen unter Ihrer eigenen Kennung in INPOL- und IGVP-Dateien ein. Als Grund für die Abfragen nannten Sie u. a. „z. B. Langweile bei der Wache“. Die Gesamtzahl der Datenabfragen im Recherchezeitraum von ca. 2. April 2014 bis 25. Februar 2015 beträgt gemäß Protokolldatenauswertung 17 IGVP-Abfragen zu Einzelpersonen, 7 IGVP-Abfragen zu Straßennamen in ..., 5 INPOL-Abfragen zu Einzelpersonen und 1 INPOL-Abfrage zu einem Straßennamen in ... Hierbei fanden jeweils zum Teil auch Mehrfachrecherchen zu den Einzelpersonen und Straßennamen statt (z. B. Person, EWO, AZR). Es handelte sich hierbei sowohl um Ihre eigenen polizeilichen Daten als auch um die Daten Ihres Freundes Herrn ..., die Daten von Frau ..., mit der Sie vier Wochen lang befreundet waren, die Daten von Herrn ... (Exfreund von Frau ...) sowie die Personalien verschiedener Kollegen. Ferner gaben Sie auf Befragen zu, im Zusammenhang mit Ihren privaten Recherchen zum Rotlichtmilieu neben den dort bereits genannten Abfragen auch ganze Straßenzüge in der Nähe entsprechender Clubs abgefragt zu haben; über die Ergebnisse dieser Abfragen hätten Sie (zwar nicht vollumfänglich, aber in Teilen) auch Dritten berichtet.“

Mit Schreiben vom 18. August 2015 hörte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei den Kläger zu der Absicht, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, an. Der Kläger wurde auf das Recht hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats sowie eine Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen.

Unter dem 25. August 2015 zeigten sich die Bevollmächtigten des Klägers an und beantragten neben der Gewährung von Akteneinsicht die Mitwirkung des Personalrats sowie die Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 14. September 2015 trugen die Bevollmächtigten des Klägers vor, die Kernvorwürfe gegen den Kläger aus dem Ermittlungsverfahren rechtfertigten derzeit keinesfalls die beabsichtigte Entlassung aus dem Dienst. Gerechtfertigt sei erst recht nicht die Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Bayerischen Polizeivollzugsdienst bestünden.

Es läge keine rechtskräftige Verurteilung vor. Die Aktenlage rechtfertige nicht einmal die Feststellung, dass Straftaten in Form eines dringenden Tatverdachts vorlägen. Es gebe keinen tatsächlichen, belastbaren Anhaltspunkt für eine versuchte Nötigung zum Nachteil der rumänischen Staatsbürgerin ... In der Akte befinde sich weder eine Aussage der rumänischen Staatsbürgerin ..., es befänden sich auch keine belastbaren Anhaltspunkte und Hinweise in den sonstigen Vernehmungen, wonach der Kläger den Versuch unternommen haben solle, die rumänische Staatsbürgerin ... zu nötigen.

Der Kläger habe private Feststellungen getroffen, wonach möglicherweise Straftaten von erheblicher Schwere zum Nachteil einer Prostituierten in Form von Zwangsprostitution vorgelegen hätten.

Nach Bestätigung dieser Vorwürfe durch andere Prostituierte, von denen der Kläger im Privatbereich erfahren habe, habe er eigene Recherchen begonnen, um festzustellen, ob hier tatsächlich Straftaten vorlägen. Die Verdachtsmomente seien jedoch nicht konkretisierbar gewesen.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz bzw. der Verletzung von Privatgeheimnissen werde darauf hingewiesen, dass derzeit noch nicht einmal förmliche Strafanzeigen bzw. Strafanträge bzgl. dieser Antragsdelikte vorlägen.

Hinsichtlich des ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestünden erhebliche Zweifel an der Feststellung, die vom Kläger besuchten Einrichtungen seien Bordellbetriebe. Nach Auffassung des Klägers handle es sich hierbei um FKK/Sauna-Clubs.

Hinsichtlich der Anzahl der Besuche verbleibe es dabei, dass sich der Kläger dahingehend eingelassen habe, von den vier hier in Rede stehenden Clubs diese ca. durchschnittlich dreimal im Monat besucht zu haben; hierbei habe es jedoch auch Monate gegeben, in denen er keine dieser vier Einrichtungen besucht habe.

Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BeamtStG für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe lägen nicht vor. Es könne nicht die Rede davon sein, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Für eine solche Feststellung bedürfe es hinreichender und sachlicher Gründe. Auf die bisherige Führung im Dienst und die Leistungsergebnisse des Klägers könne eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden. Dem Kläger könne nur vorgehalten werden, dass er sich in seiner Freizeit regelmäßig in unregelmäßigen Abständen in FKK/Sauna-Clubs aufgehalten habe und dort bekannt geworden sei, dass er Polizeibeamter ist.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilte der Gleichstellungsbeauftragte der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit, in dem übersandten Entlassungsvorgang könne keine Verletzung gleichstellungsrelevanter Aspekte erkannt werden. Daher erhebe er keine Einwände gegen die anstehende Entlassung.

Der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei stimmte in seiner Sitzung am 10. November 2015 der beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. November 2015 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2015 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen.

Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet.

In den Gründen des Bescheides wird unter Wiedergabe des Sachverhaltes, der Gegenstand des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte war, ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen von Herrn ..., Herrn ..., Herrn ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herrn ..., Frau ..., Herr ..., Herrn ... und Herrn ... sowie der eigenen Aussagen des Klägers als Beschuldigter und den Ergebnissen der Protokolldatenauswertung des BLKA bestünden keine Zweifel, dass sich die geschilderten Sachverhalte wie beschrieben zugetragen hätten. Ein Belastungseifer der vernommenen Zeugen sei nicht erkennbar. Ungeachtet dessen, dass eine strafrechtliche Entscheidung derzeit noch ausstehe, begründeten die bereits feststehenden Tatsachen schon jetzt nicht behebbare gravierende Mängel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst.

Nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG könnten Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hätten. Die Bewährung beziehe sich auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten. Die Bewährungsphase des Beamtenverhältnisses auf Probe solle gewährleisten, dass letztlich nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen würden (vgl. § 10 BeamtStG). Dieser Zeit komme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besondere Bedeutung zu, da eine Fehleinschätzung nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sei und durch die Übernahme nicht geeigneter Bewerber zulasten der Allgemeinheit erheblicher Schaden entstehen könne. Mangelnde Bewährung im Beamtenverhältnis auf Probe liege hierbei nicht erst vor, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen werde genügen können. Die dazu erforderliche Prognose habe von den bereits eingetretenen Tatumständen auszugehen; von diesen sei auf eine künftige Entwicklung zu schließen. Danach liege mangelnde Bewährung vor, wenn aufgrund eines bereits eingetretenen Tatumstandes die Gefahr eines künftigen Ereignisses oder einer künftigen Entwicklung bestehe, die den Beamten für das Beamtenverhältnis als ungeeignet erscheinen lasse. Zweifel an der charakterlichen Eignung könnten sich daher grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben; im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine Vielzahl von schweren Verfehlungen.

Durch das dargestellte Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er ganz offensichtlich für den Beruf eines Polizeibeamten nicht geeignet sei. Jedenfalls begründe sein Verhalten ganz erhebliche Zweifel an seiner persönlichen und charakterlichen Eignung. Die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an der Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und dem Pflicht- und (Un)rechtsbewusstsein sowie am Rechtsverständnis des Klägers. Unabhängig von den eventuell strafrechtlich relevanten Gesetzesverletzungen habe er durch sein Fehlverhalten gegen Dienstrecht verstoßen, nämlich gegen die Dienstpflicht zur achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen, zur vollen Hingabe an den Beruf und zur uneigennützigen Amtsführung (§§ 34 und 35 BeamtStG) sowie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG).

Ein sittliches Verhalten könne nicht nur dann achtungs- und vertrauensschädigend im Sinne des § 34 Satz 3 BeamtStG wirken, wenn es gleichzeitig strafbar sei. Die dienstrechtliche und die strafrechtliche Bewertung eines Verhaltens seien nicht deckungsgleich. Das Verhalten auf sittlichem Gebiet, die Frage von Anstand und Moral, zähle zu den wesentlichen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Der Sexualbereich werde nicht nur von rechtlichen Normen, sondern maßgeblich auch von außerrechtlichen Normen und Verhaltensgeboten erfasst. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten als positive Verhaltenspflicht ziele gerade für den außerdienstlichen Bereich auf eine Lebensweise, die nicht nur die allgemeinen Grenzen der Rechtsordnung beachte, sondern auch der Gesellschaftsordnung gerecht werde. Dies gelte auch für das sittliche Verhalten. Die eigentliche dienstrechtliche Eingrenzung ergebe sich durch das berufliche Erfordernis. Ein unmittelbarer Amtsbezug könne sich hierbei auch aus dem Personenbezug ergeben. Bei intimen Beziehungen, die als solche nicht besonders anstößig empfunden würden, zu Personen, zu denen dienstlicher Kontakt bestehe (z. B. Verhältnis eines Polizeibeamten zu einer Prostituierten), liege eine mögliche Ansehens- und Vertrauensschädigung weniger im sittlichen Verhalten als darin, dass durch solche Kontakte Zweifel an der Bereitschaft und Fähigkeit des Beamten zur ordnungsgemäßen Diensterfüllung entstehen könnten.

Durch die seit 2013 wiederholten Besuche des Klägers in Betrieben dieser Art im Raum ..., bei denen der Kläger sich regelmäßig auch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe und bei denen sich auch Freundschaften mit gemeinsamen Unternehmungen und gegenseitigen Besuchen in der privaten Wohnung entwickelt hätten, sei der Kläger dienstlich in diesen Regionen nicht mehr einsetzbar, da ihm die nötige Distanz zu den dortigen Beschäftigten des Rotlichtmilieus fehle.

Nach seiner eigenen Aussage habe sich der Kläger für die Bordellbesuche zwar geschämt (und deshalb seine Vorgesetzten nicht über seine Vermutung der Zwangsprostitution von Frau ... informiert), es fehle dem Kläger jedoch offensichtlich der Wille und die Charakterstärke, hiermit aufzuhören. Aus der Beschuldigtenvernehmung sowie den vorliegenden Zeugenvernehmungen ergebe sich vielmehr, dass der Kläger eine besondere Neigung zu geschäftlichen und privaten Beziehungen zu Prostituierten habe, was die negative Prognose bzgl. ihres zukünftigen Verhaltens naturgemäß verstärke.

Durch die persönliche Affinität zum Rotlichtmilieu bei in Erscheinung treten als Polizeivollzugsbeamter habe der Kläger das Ansehen der gesamten bayerischen Polizei in erheblicher Weise geschädigt. Er habe hierdurch zudem auch das Vertrauen des Dienstherrn verloren, den Dienst als Polizeivollzugsbeamter noch unbefangen und ordnungsgemäß ausüben zu können und sei deshalb für den Polizeidienst charakterlich ungeeignet.

Die Tatsache, dass der Kläger im FKK-Club „...“, in dem er sich ebenfalls als Polizist zu erkennen gegeben habe, im Sommer 2014 sogar ein Hausverbot erhalten habe, da beim dortigen Geschäftsführer aufgrund des Verhaltens des Klägers der Eindruck entstanden sei, er wolle die dort tätigen Prostituierten abwerben, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen, stelle eine weitere gravierende Ansehensschädigung der gesamten bayerischen Polizei dar und belege ebenfalls die charakterliche Nichteignung für den Polizeidienst.

§ 34 Satz 2 BeamtStG begründe die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, die durch § 42 BeamtStG konkretisiert werde. Hiernach dürfe ein Beamter Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde annehmen. Die Strafbarkeit einer Vorteilsnahme richte sich nach §§ 331 f. StGB. Die Vorteile könnten hierbei sowohl materieller als auch immaterieller Art sein, z. B. die unentgeltliche Gewährung des Beischlafs oder sonstiger sexueller Handlungen. Nur von einem Beamten, der aus einer Amtsführung keine persönlichen Vorteile ziehe oder zu ziehen suche, könne die notwendige Objektivität erwartet werden; ein Beamter sei zu besonderer Redlichkeit verpflichtet.

Der Kläger habe sich von Herrn ..., der im FKK-Club „...“ für handwerkliche Tätigkeiten sowie für die Werbung zuständig gewesen sei, und dem gegenüber sich der Kläger ebenfalls als Polizist zu erkennen gegeben habe, wiederholt Gutschein-Karten im Wert von 10,00 EUR bzw. VIP-Karten für freien Eintritt (regulär 25,00 EUR) schenken lassen. Es sei daher zu bezweifeln, ob der Kläger Herrn ... noch unbefangen und objektiv hätte gegenübertreten können.

Der Kläger habe bei Frau ..., der er sich bereits beim Erstbesuch als Polizist zu erkennen gegeben habe, für ihre Dienstleistung als Prostituierte mehrfach nichts bezahlen müssen. Frau ... habe sich vom Kläger auch eingeschüchtert gefühlt, da er aus polizeilichen Datenbeständen ihre Echtpersonalien ermittelt und sie hiermit konfrontiert habe und diese deshalb befürchtet habe, der Kläger würde ihre Eltern in Rumänien über ihren tatsächlichen Beruf informieren. Der Kläger habe somit eine besondere Stellung als Polizeibeamter dazu ausgenutzt, um eine Machtposition zu erlangen, die er in einem anderen Beruf nicht hätte. Ein Amtsbezug der erlangten Vorteile sei deshalb zu bejahen.

Das Verhalten gegenüber Frau ... sei kein Einzelfall; eine Einschüchterung mit gleichen Mitteln sei auch gegenüber Frau ... erfolgt, welcher der Kläger seine Rechercheergebnisse sogar in schriftlicher Form vorgezeigt habe. Auch dieser Prostituierten habe sich der Kläger bereits beim ersten Treffen als Polizist zu erkennen gegeben und auch mit dieser eine private Beziehung angestrebt.

Auf die Idee, dass dieses Verhalten unrecht sei bzw. den Tatbestand einer Nötigung erfüllen könnte, sei der Kläger nach eigener Aussage nicht gekommen. Ein derart unsensibles und fortgesetzt rechtswidriges Verhalten hinsichtlich der Achtung von Persönlichkeitsrechten und dienstrechtlichen Vorgaben sei für einen Polizeivollzugsbeamten in keiner Weise tolerabel, wirke sich für die gesamte bayerische Polizei schwer ansehens- und vertrauensschädigend aus und belege auf eindrucksvolle Weise die charakterliche Nichteignung des Klägers für diesen Beruf.

Zudem habe der Kläger seine Amtsstellung auch zu einer Vielzahl von weiteren unerlaubten Datenabfragen in polizeilichen Datenbanken aus privatem Interesse missbraucht.

Neben der Verletzung von Privat- bzw. Dienstgeheimnissen lägen hierin auch dienstrechtliche Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die Pflicht, dienstliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen und gegen die Dienstpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf.

Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen seien in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems sei daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen (vgl. VG Trier, U. v. 13.9.2012 - 3 K 562/12.TR). Dies gelte umso mehr in Anbetracht der Menge an unbefugten Datenabfragen.

Der Kläger habe die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bereits im Januar 2014 abgeschlossen; entsprechende Rechtskenntnisse seien daher vorauszusetzen. Sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch während der Zugehörigkeit zur Einsatzstufe sei der Kläger über die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die bei einem Verstoß hiergegen möglichen straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen mehrfach umfassend unterschriftlich belehrt worden. Das Verhalten des Klägers lasse jegliche Sorgfaltspflichten eines Polizeivollzugsbeamten vermissen und einen Hang zu fortgesetztem vorschriftswidrigen Handeln erkennen. Dadurch würden grundlegende Mängel an der Zuverlässigkeit und dem Pflichtbewusstsein des Klägers deutlich. Der Umstand, dass der Kläger auch Kollegen abgefragt bzw. unter einem Vorwand unberechtigte Abfragen unter der Kennung eines Kollegen getätigt habe, zeige auch erhebliche Mängel an der Kollegialität und führe zu einem Vertrauensbruch. Die Aussage, unberechtigte Abfragen u. a. auch „aus Langeweile bei der Wache“ sowie während Einsätzen getätigt zu haben, belege zudem die fehlende Bereitschaft und Motivation zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten. All dies zeige eindrucksvoll die charakterliche Nichteignung für den Polizeiberuf.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und dort belassen werden sollen (§ 10 Satz 1 BeamtStG). Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt hat, zu entlassen sei. Aus den oben genannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Diese Zweifel ließen schon jetzt den Schluss auf eine künftige Entwicklung zu. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers derart deutlich, dass dem Dienstherrn ein Abwarten nicht mehr zugemutet werden könne.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 13. November 2015 zugestellt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. November 2015 gegen den genannten Bescheid Klage erheben mit den Anträgen:

1. Der Bescheid vom 11. November 2015, Az. ... wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Klage werde nach Akteneinsicht zeitnah und abschließend begründet.

Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. November 2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2015 wiederherzustellen.

In der Begründung des Antrags wurde der Sachvortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Der Beklagte versuche gar nicht erst, einen konkreten Tatnachweis bezüglich einer Straftat nach § 240 StGB oder anderer Strafvorschriften zu erbringen. Ausführungen, ob die ausgewerteten Beweisergebnisse zu einem hinreichenden oder gar einem dringenden Tatverdacht führten, mache der Beklagte auch nicht.

Er setze sich auch nicht mit der Problematik auseinander, ob die Vorwürfe ein innerdienstliches oder außerdienstliches Handeln darstellten, noch mit der hier entscheidungserheblichen Problematik, inwieweit die Einlassung des Klägers überhaupt verwertbar sei. Insoweit werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 zum zulässigen Verteidigungsverhalten eines Beamten in einem Disziplinarverfahren verwiesen.

Dem Beamten dürfe disziplinarrechtlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfe, die das Strafprozessrecht zulasse.

Die Ausführungen des Beklagten zu den bisher gezeigten Leistungen des Klägers seien völlig unzureichend. Insoweit werde auf die Einschätzung während der Probezeit vom 4. Februar 2015 verwiesen.

Die Leistungseinschätzung vom 12. Juni 2015 sei dem Kläger bisher nicht bekannt gewesen. Falsch an dieser Leistungseinschätzung sei, dass mit dem Kläger überhaupt ein „diesbezügliches Leistungsgespräch“ geführt worden sei. Dem Kläger sei nicht bekanntgemacht worden, dass er bei insgesamt drei Leistungseinschätzungen vom Führungspersonal des 1. Zuges im fünften Fünftel eingereiht worden sein soll.

Soweit der Beklagte dem Kläger mehrmals Besuche von vier unterschiedlichen FKK-Clubs in ... vorwerfe, könne dies die streitgegenständliche Entlassung nicht rechtfertigen. Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Bordellbetriebe im rechtlichen Sinne gehandelt hätte, treffe der Beklagte nicht, er behaupte dies einfach suggestiv.

Der Besuch der FKK-Clubs „...“, „...“, „...“ sowie „...“ an sich dürfte in beamtenrechtlicher bzw. disziplinarrechtlicher Hinsicht sowie in dienst- und strafrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei bleiben. Falsch sei allerdings die Behauptung, der Kläger sei „in sehr vielen Betrieben dieser Art“ gewesen und hätte sich gegenüber „den Prostituierten“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Der Kläger habe sich ausschließlich gegenüber der Mitarbeiterin des FKK-Clubs „...“ in ..., ..., Künstlername „...“, als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, als er tatsächlich Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sie Opfer von Zwangsprostitution geworden sei. Datenabfragen und Rechercheergebnisse habe der Kläger nicht weitergegeben.

Falsch sei auch die Darstellung, der Kläger habe sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben.

Als Fazit zum Sachverhalt könne festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Entlassung weder auf Leistungseinschätzungen gestützt werden könne noch auf den Vorwurf des Bezugs des Klägers zum Rotlichtmilieu. Der bloße Bezug zum Rotlichtmilieu und der Umgang mit den dort arbeitenden Mitarbeiterinnen in FKK-Clubs rechtfertige ebenfalls keine negative Feststellung zu Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers.

Völlig neben der Sache lägen die Ausführungen des Beklagten, soweit behauptet werde, der Kläger hätte die dort tätigen Prostituierten abwerben wollen, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen. Dies sei weder auf die Aussage des Zeugen ... zu stützen noch auf irgendeine andere Einlassung, die derzeit dem Kläger und dessen Bevollmächtigten bekanntgemacht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015,

den Antrag abzulehnen.

Die mangelnde Bewährung aufgrund charakterlicher Nichteignung ergebe sich aus der Summe der dargestellten Verhaltensweisen des Klägers. Dieser verkenne dabei zunächst, dass die Entlassung allein aufgrund charakterlicher Mängel erfolge. Auf die Strafbarkeit des Verhaltens und ob ein innerdienstliches oder außerdienstliches Dienstvergehen vorliege, komme es nicht an.

Der Kläger habe in dem Rotlichtmilieu zuzurechnenden Etablissements verkehrt und sich dort als Polizeibeamter ausgegeben, obwohl er sich dort rein privat aufgehalten habe. Im fehle offensichtlich, wie aus seinen Einlassungen auch zu entnehmen sei, jegliche Sensibilität für das gebotene Verhalten eines Polizeibeamten auch im privaten Bereich. Auf die vorgetragenen Einzelheiten bezüglich der bisher gezeigten Leistungen des Klägers müsse nicht eingegangen werden, da es hierauf nicht ankomme; dem Kläger fehle schon die charakterliche Eignung.

Völlig unglaubhaft sei, dass der Kläger dienstlich tätig werden wollte, wie er es in seinem Vortrag andeute.

Die Aussagen der Zeugen ..., ..., ..., ... und ... hätten dem Beklagten zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vorgelegen, noch nicht jedoch zum Zeitpunkt der Akteneinsicht des Klägers (27.8.2015). Eine erneute Akteneinsicht sei nicht beantragt worden und der Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass sich der Kläger, dem das polizeiliche Aktenzeichen bekannt gewesen sei, die Akten direkt von der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der ermittelnden Polizeibehörde zukommen lasse.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 - AN 1 S 15.02450 abgelehnt. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Er ist seit dem 14. Januar 2016 rechtskräftig.

Unter dem 23. März 2016 übermittelte der Beklagte die Ermittlungsakte des Bayerischen Landeskriminalamtes (Vorlageschreiben an die Staatsanwaltschaft ... 28. Dezember 2015 mit DIN A 4-Leitzordner) und teilte mit, dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren noch anhängig sei.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2016 trugen die Bevollmächtigten des Klägers vor, es bestünden erhebliche Zweifel, dass tatsächlich die Akten vollständig übermittelt worden seien. So werde im Vorlageschreiben des Beklagten vom 23. März 2016 auf einen Ermittlungsbericht des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 28. Dezember 2015 verwiesen, der sich nicht in den zur Akteneinsicht übermittelten Unterlagen befinde. Auch in dieses Dokument werde ausdrücklich Akteneinsicht beantragt.

Der Beklagte habe weiterhin nicht den Nachweis eines konkreten strafbaren Verhaltens und/oder tatsächlich nachgewiesenen Dienstvergehens erbracht.

Es setzte sich auch weder mit der Problematik, ob die Vorwürfe innerdienstliches oder außerdienstliches Handeln darstellen, noch mit der weiteren, hier entscheidungserheblichen Problematik bezüglich der von ihm beanstandeten Unterlassung dienstlicher Mitteilung auseinander.

Insoweit werde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 unter anderem ausführe, dass ein Verhalten, dass die Rechtsordnung im Strafverfahren hinnehme, um eine wirkungsvolle Verteidigung zu gewährleisten, dem Beamten nachträglich im sachgleichen Disziplinarverfahren nicht als erschwerender Umstand bei der Maßnahmenbemessung zur Last gelegt werden dürfe, sondern vielmehr bewertungsneutral zu behandeln sei.

Derzeit gelte auch im vorliegenden Verfahren die Unschuldsvermutung für den Kläger.

Es werde auf die positive Leistungseinschätzung vom 4. Februar 2015 verwiesen.

Die Leistungseinschätzung vom 12. Juni 2015 sei dem Kläger bislang nicht bekannt gewesen. Ergänzend werde auf die Leistungs- und Eignungsbilder des Praktikums II für den 1, 2. und 3. Monat verwiesen.

Auch die im Bescheid unter Ziffer II. dargestellten Vorgänge könnten nicht auf bisherige Feststellungen gestützt werden.

Vorausgeschickt sei, dass der Kläger als Polizeibeamter bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu Ermittlungen berufen gewesen sei. Soweit der Beklagte beanstande, der Kläger sei mehrmals Besucher von vier unterschiedlichen FKK-Clubs in ... gewesen, könne dies für sich allein ebenso wenig die hier streitgegenständliche Entlassung rechtfertigen, wie die übrige Gesamtschau des Verhaltens des Klägers. Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Bordellbetriebe im rechtlichen Sinne gehandelt hätte, treffe der Beklagte nicht.

Der Besuch der FKK Clubs „...“, „...“, „...“ sowie „...“ an sich dürfte in beamtenrechtlicher bzw. auch disziplinarrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei bleiben. Falsch sei allerdings die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei „in sehr vielen Betrieben dieser Art“ - gemeint seien Bordellbetriebe - gewesen und hätte sich gegenüber „den Prostituierten“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Diese Behauptung finde weder in der eigenen Einlassung des Klägers noch in den Einlassungen von Zeugen, die vom LKA vernommen worden seien, eine Rechtfertigung.

Der Kläger habe sich ausschließlich gegenüber der Mitarbeiterin des FKK-Clubs „...“ in ..., ..., Künstlername „...“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, als er tatsächlich Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sie Opfer von Zwangsprostitution geworden sei. Datenabfragen oder Rechercheergebnisse habe der Kläger nicht weitergegeben. Anderweitige Feststellungen hierzu seien nicht getroffen worden.

Falsch sei auch die Darstellung des Beklagten, der Kläger hätte sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe.

Hinsichtlich der weiteren Rechercheabfragen sei letztendlich davon auszugehen, dass der Kläger als Polizeibeamter möglicherweise seinen Vorgesetzten von den Erkenntnissen und Verdachtsmomenten hätte informieren sollen; beanstandungsfrei dürften die von ihm als Polizeibeamte durchgeführten weiteren Recherchen sein, mit denen er versucht habe, die Verdachtsmomente bezüglich der Zwangsprostitution weiter aufzuklären.

Der Vorwurf, der Kläger hätte mehrfach Gutscheinkarten von ... erhalten, sei jedenfalls durch die Einlassung des Betroffenen nicht gedeckt. Er räume lediglich ein, es könne schon sein, lege sich aber nicht fest.

Insoweit gebe es keine bereits feststehenden Tatsachen, die den Schluss zuließen, bereits jetzt bestünden nicht behebbare, gravierende Mängel, die die charakterliche Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst begründeten. Im Übrigen stehe diese Einschätzung in gravierendem Widerspruch zur Einschätzung über den Kläger während dessen Probezeit, wie sie sich aus der Einschätzung vom 4. Februar 2015 ergebe.

Als Fazit zum Sachverhalt könne festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Entlassung weder auf Leistungseinschätzungen, noch auf den Vorwurf des Bezuges des Klägers zum Rotlichtmilieu gestützt werden könne.

Der bloße Bezug zum Rotlichtmilieu und der Umgang mit dort arbeitenden Mitarbeiterinnen in FKK-Clubs rechtfertige ebenfalls keine negative Feststellung zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers.

Völlig neben der Sache lägen die Ausführungen des Beklagten, der Kläger hätte die dort tätigen Prostituierten abwerben wollen, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen.

Dies sei weder auf die Aussage des Zeugen ... zu stützen noch auf irgendeine andere Einlassung, die derzeit dem Kläger und dessen Bevollmächtigten bekannt gemacht worden seien. Der Zeuge ... habe hierzu lediglich gesagt, er habe Gerüchte gehört.

Im Ergebnis sei somit lediglich davon auszugehen, dass mögliche datenschutzrechtliche Verstöße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aufzuklären und zu prüfen seien, tatsächliche strafrechtliche Verfehlungen könnten bei objektiver Betrachtungsweise dem Kläger nicht zur Last gelegt werden.

Nachdem die Begriffe der Bewährung und mangelnden Bewährung unbestimmte Rechtsbegriffe seien und bezüglich des Klägers als Beamter auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht nach den allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden könnten, sei darauf abzustellen, ob über die Feststellung der Bewährung des Klägers während der Probezeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Wege einer Prognose eine Entscheidung getroffen werden könne. Entscheidungserheblich sei hierbei, ob der Kläger aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, des während seiner Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordene Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein werde.

Zwar sei die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liege und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden seien. Aber dieser Ermessensspielraum finde im Hinblick auf das Willkürverbot ebenso seine Grenze wie in dem Erfordernis, dass ein Verwaltungsakt erforderlich, geboten und verhältnismäßig sein müsse.

Nachdem das bestandskräftig ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte denselben Sachverhalt betreffe, auf den nun die Entlassung gestützt werde, könne der Beklagte nicht damit gehört werden, dass er sich bei der Bewertung des Sachverhalts auf die damals getroffenen Feststellungen stützen dürfe. Denn zum einen gebe es keinen Rechtssatz, wonach der Kläger verpflichtet sei, sich gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in rechtlicher Hinsicht zu wenden, zum anderen entfaltet diese Entscheidung keinerlei bindende Wirkung. Vielmehr sei im vorliegenden Klageverfahren zu prüfen, ob die ausgesprochene und streitgegenständliche Entlassung rechtmäßig sei.

Die bisherigen Ergebnisse im nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren machten die streitgegenständliche Entlassung weder geboten, noch erforderlich, noch verhältnismäßig. Auch die Angaben des Klägers anlässlich seiner Einlassung als Beschuldigte reichten nicht aus, um von einer charakterlichen oder fachlichen Ungeeignetheit des Klägers auszugehen. Auch im Übrigen räume der Kläger weder Straftaten ein, noch mache er sonstige belastende Aussagen, die eine Entlassung rechtfertigen würden.

In der mündlichen Verhandlung wurde durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass antragsgemäß vollständig Akteneinsicht gewährt wurde.

Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift. Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom11. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 2 C 24.78, ZBR 1981, 251). Da vorliegend kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ist auf die Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen.

Der Bescheid vom 11. November 2015 ist formell rechtmäßig.

Die Zuständigkeit des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Erlass der Entlassungsverfügung ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007 (GVBl 2007, 216), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 12. Mai 2015 (GVBl 2015, 82).

Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren zu dem der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt, der dem Kläger durch das bereits ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bekannt war, ordnungsgemäß angehört (Art. 28 BayVwVfG, vgl. BVerwG, U. v. 29.5.1990 - 2 C 35.88, ZBR 1990, 348; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 166 ff. zu § 23 BeamtStG).

Die Personalvertretung wurde gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG am Verfahren beteiligt und hat der beabsichtigten Entlassung am10. November 2015 zugestimmt.

Der Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände gegen die Entlassung erhoben.

Materiellrechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 11. November 2015 ihre Grundlage in

§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

Die Begriffe „Bewährung" und „mangelnde Bewährung“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Bewährung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann nicht nach allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden. Die Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung hängt sowohl von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59, BVerwGE 11, 139) als auch von der Beurteilung der Persönlichkeit ab. Dabei ist nicht nur auf die Eignung für ein bestimmtes Amt im konkretfunktionellen Sinn, sondern auf die vorgesehene Laufbahn als Ganzes abzustellen (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 135 zu § 23 BeamtStG m. w. N.). Die mangelnde Bewährung kann gleichzeitig auf mehreren unterschiedlichen Aspekten beruhen, zum Beispiel auf einer fehlenden fachlichen und charakterlichen Eignung (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887).

Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 136 zu § 23 BeamtStG m. w. N.).

Den auf die Person des Beamten bezogenen Entlassungsgründen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 10 BeamtStG; vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 2 C 24/78, BVerwGE 61, 200).

Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auch auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263). Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2002 - 3 CS 02.629; BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5.00, ZBR 2002, 184). Bei dem Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97, a. a. O.).

Hiervon ausgehend erweist sich die Entlassungsverfügung vom 11. November 2015 als rechtmäßig.

Der Beklagte hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als er die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Kläger aus persönlichen und charakterlichen Gründen (endgültig) nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.

Der Beklagte ist bei seiner Bewertung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er durfte sich auf die im Verfahren zum bestandskräftig ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte getroffenen Feststellungen stützen, insbesondere auf die (bisherigen) Ergebnisse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und insbesondere auf die eigenen Angaben des Klägers in der Beschuldigtenvernehmung.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers rügt, es sei bisher nicht geklärt, ob es sich bei den vom Kläger besuchten Clubs tatsächlich um Bordelle gehandelt habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die im Verwaltungsverfahren als Zeugen einvernommene Frau ... und Frau ... haben beide als ausgeübten Beruf „Prostituierte“ angegeben. Dies war dem Kläger nach seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung auch bekannt. So gab er zur Rechtfertigung seiner Handlungsweise an, er habe vermutet, es läge bei der Prostituierten „...“, in die er sich verliebt habe, ein Fall von Zwangsprostitution vor.

Auch hat der Kläger auf Nachfrage weitere Namen von Prostituierten aus dem Club „...“ benannt (... oder ... und ...). Zudem sei er „mit zwei Damen“ aus anderen Clubs privat Kaffeetrinken gewesen.

Soweit gerügt wird, der Kläger habe sich nicht bereits beim ersten Besuch gegenüber der Prostituierten „...“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung selbst angegeben hat, er glaube, beim ersten Kontakt mit „...“ seinen Beruf genannt zu haben. Dass Frau ... bei ihrer ersten Zeugeneinvernahme am 4. Februar 2015 dies nicht bestätigt und angegeben hat, dies sei erst bei einem späteren Besuch des Klägers gewesen, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, da sich hierdurch die maßgebliche Bewertung der fehlenden persönlichen und charakterlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht ändert.

Ebenso ist es unerheblich, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und für den Kläger deshalb die Unschuldsvermutung gilt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist - wie bereits ausgeführt - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Auch auf die Frage, welche Rechte einem Beamten im Disziplinarverfahren zustehen, kommt es vorliegend nicht an, da - wohl auch im Hinblick auf die Einschränkungen des Art. 6 Abs. 5 BayDG - gegen den Kläger kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Der Kläger ist vor seiner Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt worden und kannte seine Rechte auch aus seiner Ausbildung. Seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung können deshalb zu seinen Lasten im Entlassungsverfahren berücksichtigt werden.

Der Beklagte ist im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.

Zwar soll die beamtenrechtliche Probezeit dem Beamten grundsätzlich die Möglichkeit geben, während der vollen Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177). Die zweijährige (laufbahnrechtliche) Probezeit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2015, GVBl. S. 343, hätte im Falle des Klägers am erst 31. Januar 2016 geendet. Denn für den Beginn der Probezeit ist nicht auf die gemäß Art. 125 BayBG bereits zum 1. März 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte Ernennung zum Polizeioberwachtmeister abzustellen, sondern gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS auf den Zeitpunkt der Verleihung des Eingangsamtes, hier eines Polizeimeisters (BesGr. A 7; Anlage 1 zum BayBesG), die erst zum 1. Februar 2014 erfolgt ist.

Der Dienstherr kann grundsätzlich die volle Probezeit abwarten, bevor er eine abschließende Entscheidung über die Bewährung trifft. Die Ernennungsbehörde kann aber die Entlassung auch schon vor Ablauf der regulären Probezeit aussprechen, wenn der Mangel der Bewährung unumstößlich feststeht (BVerwG, B. v. 20.11.1989 - 2 B 153/89, Dok.Ber. B 1990, 127). In diesem Fall entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.1985 - 2 CB 25.84, Buchholz 237.5 § 52 Nr. 4).

Der Beklagte hat die Gründe, aus denen er die fehlende (persönliche und charakterliche) Eignung des Klägers herleitet, ausführlich in der Entlassungsverfügung dargelegt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass - im Hinblick auf die charakterlichen Mängel, die aus dem bereits im Verfahren zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte festgestellten Verhalten des Klägers resultieren - eine weitere Tätigkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst nicht möglich ist, und deshalb eine Ausschöpfung des Zeitraums der Probezeit oder eine eventuelle Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht kommt.

Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits die aus privatem Interesse erfolgten wiederholten Abfragen in den polizeilichen Datenbanken die Entlassung des Klägers rechtfertigen (vgl. VG Augsburg, B. v. 15.9.2011 - Au 2 S 11.957; bestätigt durch BayVGH, B. v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397).

So recherchierte der Kläger, obwohl er gegen Unterschrift über die Verhaltensregeln im Umgang Datenbankrecherchen unterrichtet worden war, ohne dienstliche Notwendigkeit u. a. nach Herrn ..., da dieser dem Kläger Geld geschuldet habe. Ebenso recherchierte er nach einer Ex-Freundin und derem Bekannten sowie nach den Personalien und Handydaten der beiden Prostituierten, die der Kläger unter den Namen „...“ und „...“ kennengelernt hatte und mit denen er in engeren Kontakt treten wollte, was diese jedoch abgelehnt hatten. Entsprechendes gilt für die anderen Recherchen vom 2. April 2014 bis 25. Februar 2015, die in der „Vorauswertung der Datenabfragen“ des Bayerischen Landeskriminalamts vom 8. Juni 2015 dokumentiert sind.

Der Kläger hat in der Beschuldigtenvernehmung selbst eingeräumt, dass keine dienstliche Notwendigkeit für die Datenbankabfragen, deren Ergebnisse er zumindest teilweise auch Dritten (z. B. seinem Mitbewohner, Herrn ..., einem früheren Polizeibeamten) mitgeteilt hat, bestanden haben. Er habe aus privatem Interesse oder auch aus Langeweile gehandelt.

Auch die Behauptung des Klägers, er habe im Fall der Prostituierten „...“, in die er sich verliebt habe, Zwangsprostitution vermutet, rechtfertigt nicht die vorgenommenen Datenbankabfragen im Umfeld des Rotlichtmilieus. Denn der Kläger war als Angehöriger der ... nicht für Ermittlungen im Rotlichtmilieu zuständig und hätte im Falle eines konkreten Verdachts seinen Vorgesetzten bzw. die für Ermittlungen zuständige Dienststelle informieren müssen.

Die unberechtigten Datenbankabfragen zeigen, dass der Kläger dienstliche Anordnungen nicht beachtet und er sich dabei auch über die Rechte Dritter, hier der Personen, deren Daten er unberechtigt abgefragt hat, hinwegzusetzen bereit ist. Das Vertrauen seines Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Klägers ist durch die missbräuchlichen Datenbankabfragen offenkundig und nachhaltig erschüttert worden. Dieser Vertrauensverlust, der den Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers zugrunde liegt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Es ist - wie bereits dargelegt - Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit und persönliche Zuverlässigkeit für Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Unzulässige Datenbankabfragen über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang führen zu einem Vertrauensverlust und zu berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung. Demgegenüber ist nicht entscheidend, ob das Verhalten des Klägers als Straftat oder lediglich als Ordnungswidrigkeit zu bewerten ist.

Vorsorglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei nicht berechtigten Zugriffen auf die polizeilichen Informationssysteme auch um ein erhebliches Dienstvergehen handelt, da der Kläger gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze und dienstliche Anordnungen zu beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U. v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657; OVG Weimar, U. v. 17.9.2013 - 8 DO 292/13; Sächsisches OVG, U. v. 15.9.2010 - D 467/09). Dies kann unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt wären, im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zulasten des Klägers berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, U. v. 29.2.1972 - VI A 327/71, ZBR 1973, 206; VGH BW, U. v. 19.9.1978 - IV 747/78, DÖD 1979, 80).

Nicht entscheidungserheblich ist, dass der Beklagte in der am 4. Februar 2015 erstellte Einschätzung während der Probezeit noch von einer voraussichtlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgegangen ist, da der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom oben dargestellten Sachverhalt hatte.

Der Beklagte musste unter diesen Voraussetzungen weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG (i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS) in Betracht ziehen.

Hat der Beklagte demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Kläger unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Kläger gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177).

Dies hat der Bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten - anders als im Falle des Klägers - noch nicht endgültig feststeht.

Der Beklagte hat folglich ohne Rechtsfehler die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2015 (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayBG) verfügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.320,74 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit


Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen


(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedü

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2014 - 16a D 11.2657

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der 1964 geborene Beklagte war zuletzt beim Polizeipräsidium U. als Sachbearbeit

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 13. Sept. 2012 - 3 K 562/12.TR

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungs
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Sept. 2016 - Au 2 S 16.785

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.831,90 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1993

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis verhängt wird.

2

Der am ... in ... geborene Kläger steht als Kriminalbeamter im Dienstgrad eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten. Im Jahr 1978 begann der Kläger eine Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei ... und verrichtete danach Dienst bei der Landespolizeidirektion ... im Bereich der Polizeidirektion ... Berufsbegleitend besuchte er in den Jahren 1981 bis 1985 das Abendgymnasium am ...-Gymnasium in ..., welches er mit dem Abitur abschloss. Nachfolgend schied er aus dem Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg aus. Bis zum Eintritt in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz, PP ..., im Jahr 1990 durchlief er eine Ausbildung beim Landgericht/Amtsgericht ... und studierte gleichzeitig an der FHS für Rechtspflege in Schwetzingen. Das Studium schloss er als Diplom-Rechtspfleger/FH ab. Berufsbegleitend zum Dienst beim Polizeipräsidium ... absolvierte der Kläger ein Jura-Studium an der Universität Mainz, welches er am 12. Januar 1995 mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen beendete. Anschließend studierte er an der FhV in Koblenz und Hahn. Dieses Studium schloss er mit der Prüfung zum Diplom-Verwaltungswirt im Jahr 1998 ab. Seit dieser Zeit verrichtete er Dienst beim Landeskriminalamt ... Vom 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2011 war er als Sachbearbeiter im Dezernat ... eingesetzt. Nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit (12. April 2010 bis 31. Juli 2011) wurde der Beamte seit August 2011 im Rahmen der Wiedereingliederung (vier Stunden täglich) im Dezernat ..., Geschäftsführung der Verhandlungsgruppe, als Sachbearbeiter verwendet.

3

In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurden die Leistungen mit „C“ (entspricht den Anforderungen) bewertet.

4

Der Beamte ist geschieden und Vater von drei Kindern (10, 12 und 17 Jahre).

5

Straf- und disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

6

Am 12. April 2010 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine landesweite POLIS-Protokolldatenauswertung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz ergeben habe, dass er im November 2009 insgesamt acht Abfragen im polizeilichen Informations- und Fahndungssystem POLIS mit Eingabe des Namens „...“ getätigt habe. Ein dienstlicher Hintergrund der Abfragen und damit eine Berechtigung nach § 37 POG für den Datenabgleich sei nicht festzustellen, ebenso läge ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LDSG vor. Der Kläger wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

7

Am 19. März 2010 erklärte der Kläger auf Nachfrage des behördlichen Datenschutzbeauftragten spontan, dass die Abfragen seine Schwester, seinen Bruder und ihn selbst beträfen. Der Bruder sei kriminell und er mache sich Sorgen um seine Schwester.

8

Im Rahmen seiner Einlassung vom 8. April 2010 räumte er ein, dass er in Kenntnis der Brisanz der Überprüfungen über Personen seines Familienkreises habe informiert sein wollen, um sich als Ermittler im Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität im Falle eines Zusammentreffens auch aus Gründen des beruflichen Eigenschutzes der Lage angepasst verhalten und reagieren zu können. Aufgrund konkreter Umstände und eigener Vorkenntnisse habe er befürchtet, dass sich seine Geschwister möglicherweise im rauschgiftkriminellen Umfeld bewegten und in strafrechtliche Verstrickungen geraten könnten oder bereits geraten seien.

9

Nach zwei weiteren Protokolldatenauswertungen im April 2010 (für den Zeitraum 19. März 2010 bis 21. April 2010 und für den Zeitraum vom 2. April 2008 bis 10. März 2010) erfolgte unter dem 23. April 2010 eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit dem Vorwurf, dass insgesamt 561 Protokollabfragen hätten festgestellt werden können und der Verdacht bestehe, dass hinsichtlich mehrerer Abfragen kein dienstlicher Zweck zugrunde liege. Der Kläger wurde erneut über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

10

Am 10. Februar 2012 wurde dem Kläger das unter dem 26. Januar 2012 erstellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen sowie sich abschließend zu äußern. Hiervon machte der Kläger nachfolgend mit Schreiben vom 2. März 2012 Gebrauch.

11

Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde gegen den Beamten ein Verweis verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beamte beginnend ab dem 2. April 2008 über einen Zeitraum von fast zwei Jahren bis zum 3. März 2010 Personen mit dem Namen „...“ in POLIS abgefragt habe. Insgesamt habe er an sechs verschiedenen Tagen 25 Abfragen getätigt. Betroffen seien vier Personen aus dem familiären Umfeld und der Kläger selbst. Zweimal habe er den Namen „...“ ohne Eingabe eines Vornamens abgefragt. In diesen 25 Fällen habe der Kläger schuldhaft seine Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt und damit ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen. Es läge ein Verstoß gegen das Datengeheimnis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LDSG vor. Danach sei es den bei der verantwortlichen Stelle beschäftigten Personen untersagt, Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Bei den vom Kläger abgefragten POLIS-Daten handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG. Diese habe er auch gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 LSDG verarbeitet. Verantwortliche Stelle für Personenabfragen sei das LKA als Dienststelle, die den bei ihm beschäftigten Personen den Zugang zu POLIS ermögliche. Als Beamter des LKA sei er zum Zeitpunkt der Anfragen auch eine im LKA beschäftigte Person im Sinne dieser Norm gewesen. Die insgesamt 25 Anfragen mit dem Namen „...“ dienten keinem zu seiner Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck. Die Befugnisse zur Gefahrenabwehr und zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz würden gemäß §§ 77, 78 POG von den Polizeipräsidien ausgeübt, in deren Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt würden. Die Zuständigkeit des LKA könne sich lediglich aus § 79 POG ergeben. So sehe § 79 Abs. 3 POG eine Zuständigkeit in Fällen von überregionaler oder besonderer Bedeutung vor, bei denen das LKA die Verfolgung von Straftaten selbst übernehmen könne. Nach § 79 Abs. 4 POG werde das LKA auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft tätig. Im vorliegenden Fall habe das LKA aber weder die Verfolgung „an sich gezogen“, noch habe ein Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft bezüglich einer der abgefragten Personen vorgelegen. Für den Abgleich der Daten der Familienangehörigen sei der Kläger also weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen. Selbst wenn er sich um seine Familie gesorgt und strafbare Aktivitäten im Bereich der Rauschgiftkriminalität vermutet hätte, so hätte darin kein Fall von überregionaler oder besonderer Bedeutung gelegen, der seine Zuständigkeit hätte begründen können. Im Übrigen habe er aufgrund der sich aus § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz ergebenden Grundsätze gegenüber seinen Angehörigen ohnehin nicht tätig werden können bzw. dürfen. Zumindest aber hätten die von ihm durchgeführten Abfragen ohne konkreten polizeilichen Anlass stattgefunden. Die Abfragen gingen auch über eine allgemeine Verwaltungstätigkeit nach § 33 Abs. 1 und 2 LSDG hinaus. POLIS-Abfragen gehörten nicht zur allgemeinen Vorgangsverwaltung des LKA und seien aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen an das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gebunden.

12

Zur Ahndung des festgestellten Dienstvergehens sei die Verhängung eines Verweises ausreichend, jedoch angesichts der Anzahl und des Zeitraums der unberechtigten Anfragen auch erforderlich, um den Beamten eindringlich auf seine Dienstpflichten hinzuweisen. Er habe nicht in Schädigungsabsicht gehandelt. Für ihn spreche auch, dass er seit dem 10. März 2010 keine (unberechtigten) Abfragen mehr getätigt habe. Dies zeige, dass er sich seines Fehlverhaltens bewusst sei. Auch habe er sich während des Verfahrens kooperativ gezeigt und bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Des Weiteren sei berücksichtigt worden, dass er die Daten nicht unberechtigterweise an Dritte übermittelt habe. Ebenso sei in die Bewertung eingeflossen, dass er disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei.

13

Der hiergegen fristgemäß eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 25. April 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in hohem Maße geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 20. Februar 2009 – 80 Dn 68.08) führte der Beklagte aus, dass die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems stets als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen werde und zwar selbst für den Fall, dass der Beamte seine eigenen Daten abfrage und somit fremde, geschützte Daten nicht in Gefahr bringe. So habe auch das erkennende Gericht in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2010 – 3 L 329/10.TR – unter Verweis auf ein Urteil des VGH Mannheim vom 10. März 2008 (DL 16 S 5/07) festgestellt, dass die pflichtwidrige Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme zur Entfernung aus dem Dienst führen könne, wenn sonstige erschwerende Umstände hinzuträten. Diese Wertung zeige, dass allein die unberechtigte Datenabfrage, zumindest wenn es sich nicht nur um einen einmaligen Verstoß handele, grundsätzlich die Verhängung eines Verweises als geringste Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Besondere Umstände, die im vorliegenden Verfahren eine mildere Beurteilung, also die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Verhängung einer Rüge, rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Dauer des Disziplinarverfahrens, da die zeitlichen Verzögerungen im Wesentlichen durch einen stationären Krankenhausaufenthalt des Klägers und die notwendigen zeitintensiven Auswertungen verursacht worden seien und damit nur zum geringeren Teil in die Verantwortung des Beklagten fielen.

14

Gegen den Bescheid hat der Kläger fristgerecht am 28. Mai 2012 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Nachweis eines Dienstvergehens geführt worden sei. Ausweislich des Ermittlungsberichts habe der Abfragegrund hinsichtlich der unter dem Namen „...“ erfolgten Recherchen nicht abschließend geklärt werden können. Diesbezüglich werde im Ermittlungsbericht ausdrücklich ausgeführt, dass eine generelle Rechtswidrigkeit nicht „per se“ unterstellt werden könne.

15

Hinsichtlich dieser Abfragen sei zudem anzumerken, dass die Eigenabfrage keine datenschutzrechtliche Relevanz besitze. Der Schutzzweck des Datenschutzgesetzes bestehe ausschließlich darin, das Recht einer jeden Person zu wahren, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen (§ 1 Abs. 1 LDSG). Insofern dienten die datenschutzrechtlichen Regelungen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. So verwende auch § 5 BDSG die Bezeichnung „unbefugte Datenverarbeitung“. Eine solche liege jedoch dann nicht vor, wenn sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften vollziehe oder mit Einwilligung des Betroffenen erfolge. Von daher scheide ein Dienstvergehen durch eine Eigenabfrage von vorneherein aus.

16

Die fehlerhaften Abfragen unter dem Namen „...“ ohne weitere Personaldaten stellten ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. Der Name „...“ komme erfahrungsgemäß recht häufig vor, so dass eine allgemeine Abfrage – ohne nähere Konkretisierung – keinen Sinn ergebe.

17

Bei den dann verbleibenden Abfragen unter dem Namen „...“ handle es sich um seine Schwester, zwei Brüder sowie einen Neffen. Diese Abfragen hätten einen dienstlichen Hintergrund und dienten somit der Aufgabenerfüllung. Hierbei könne nicht schematisch auf die Zuständigkeit des LKA nach § 79 POG abgestellt werden. Er habe keineswegs blind sämtliche Familienmitglieder abgefragt, sondern konkret diese vier Personen ausgewählt. Die Auswahl sei anhand kriminalistischer Erfahrungssätze aufgrund des persönlichen Eindrucks als erfahrener Kriminalbeamter erfolgt, dass gegen diese Personen möglicherweise relevante Erkenntnisse/Informationen aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität vorliegen könnten. Die Abfrage sei aus Eigensicherungsgründen und damit vor einem dienstlichen Hintergrund erfolgt. Von daher ginge auch der Hinweis des Beklagten auf ein vermeintliches Mitwirkungs- und Betätigungsverbot nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz fehl.

18

Wolle man doch ein Dienstvergehen annehmen, scheide jedoch zumindest die Vorwerfbarkeit in subjektiver Hinsicht aus. Ihm sei eine Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens nicht bewusst gewesen. Für ihn hätten dienstliche Aspekte, namentlich Belange der Eigensicherung, bei der Abfrage der Daten im Vordergrund gestanden. Er verkenne nicht, dass seine Recherche möglicherweise rechtlich nicht erlaubt gewesen sei. Ein etwaiger Irrtum könne ihm aufgrund von Unvermeidbarkeit nicht vorgeworfen werden.

19

Im Übrigen leide die Disziplinarverfügung an einem besonders schwerwiegenden Mangel, da weder die Verfügung noch der Widerspruchsbescheid erkennen ließe, ob ihm vorsätzliche oder nur fahrlässige Begehungsweise angelastet werde. Insofern würden für die Disziplinarverfügung dieselben Anforderungen gelten, wie für die Anschuldigungsschrift. Auch diese müsse klar erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt werde.

20

Ein schwerwiegender Mangel liege zudem in der fehlenden Würdigung seines Persönlichkeitsbildes. Die Verfügung enthalte keinerlei Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner psychisch-intellektuellen Verfassung zur Tatzeit oder seinen familiären Verhältnissen.

21

Bei der Entscheidung finde auch keine Berücksichtigung, dass ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorliege.

22

Schließlich sei die Maßnahme unverhältnismäßig vor dem Hintergrund, dass nur in sehr geringem Umfang Personendaten betroffen gewesen seien und es sich zudem um seine Angehörigen gehandelt habe, so dass die Daten nicht in gleichem Maße „fremd“ gewesen seien, wie bei unbeteiligten Personen. Darüber hinaus habe er die Daten in keiner Art und Weise genutzt, geschweige denn Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Verfügung des Beklagten vom 23. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2012 aufzuheben.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Er wiederholt und vertieft die bereits im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat sich eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der hierdurch eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung und unter Einbeziehung des Persönlichkeitsbildes die Verhängung eines Verweises rechtfertigt (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 11 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz – LDG -). Eine Einstellung des Verfahrens ist unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls nicht angezeigt.

30

Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits wegen „wesentlicher Mängel“ aufzuheben. Sein Einwand, die Anforderungen an die Form einer Disziplinarverfügung nach § 39 Abs. 1 LDG seien an den Anforderungen einer Klageschrift nach Maßgabe des § 61 LDG zu messen, verfängt nicht. § 39 LDG sieht in Bezug auf die Disziplinarverfügung, die gegenüber dem Beamten einen Verwaltungsakt darstellt, lediglich vor, dass diese schriftlich zu erfolgen hat und zu begründen ist. Zu letzterem gibt die Norm keine näheren Maßgaben. Über § 21 LDG sind insoweit die allgemeinen Regeln über die Bestimmtheit von Verwaltungsakten nach § 39 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - heranzuziehen, so dass in der Begründung grundsätzlich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die den Dienstvorgesetzten zu seiner Disziplinierungsentscheidung bewogen haben, wobei insbesondere – weil disziplinares Ermessen ausgeübt wurde – auch die Gesichtspunkte darzulegen sind, von denen der Dienstvorgesetzte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, zu § 33 BDG, Randnr. 81). Eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 61 LDG ist demgegenüber nicht angezeigt, weil eine Disziplinarklage in qualitativer Hinsicht eindeutig über die Disziplinarverfügung hinausgeht und die Disziplinargewalt dem Disziplinargericht überträgt, so dass an die Bestimmtheit einer derartigen „Anschuldigungsschrift“ in jedem Fall strengere Anforderungen zu stellen sind.

31

Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung und auch der Widerspruchsbescheid genügen den Anforderungen an die substantiierte Darlegung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird. Konkret werden dem Kläger 25 Datenabfragen vorgeworfen, davon 20 hinsichtlich vier Personen aus seinem Familienkreis sowie zwei unspezifizierte Abfragen ohne Vornamen und drei Abfragen der eigenen Person. Auch die Zeit der Verfehlungen ist ausreichend dargestellt. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens. Der Kläger ist wie jeder Polizeibeamte auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen konkret verpflichtet worden. Mit dem dargestellten mehrfachen Zugriff auf das polizeiliche Informationssystem in der dargestellten Art und Weise wird dem Kläger, wie von Seiten des Beklagten auch noch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens klargestellt, vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. Eine anderweitige Schlussfolgerung lassen die eindeutigen Wertungen sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides, die sich auch mit den entschuldigenden und rechtfertigenden Einlassungen des Klägers befassen, nicht zu.

32

Soweit der Kläger im Weiteren Mängel der Ermessensentscheidung der Verfügung geltend macht, so ist er zunächst darauf zu verweisen, dass das Gericht im Klageverfahren entgegen § 114 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle vornimmt, die lediglich der Einschränkung des § 76 Abs. 2 LDG insoweit unterliegt, als die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden darf. Wird – wie hier – in der Disziplinarverfügung unter Einbeziehung aller vorliegend in Betracht kommenden Milderungsgründe die Zweckmäßigkeit der Disziplinierung durch Disziplinarverfügung zum Ausdruck gebracht, ist die Disziplinierungsentscheidung im gebotenen Umfang überprüfbar.

33

Der Kläger hat sich in der Sache eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, ihr Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten. Nach § 35 Satz 2 BeamtStG sind sie zudem verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Kläger durch unbefugte Datenabfragen mehrfach und über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg verstoßen.

34

Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde:

35

1. Am 01.03.2009, 16.03.2009, 27.11.2009 und am 03. März 2010 überprüfte der Kläger insgesamt sechs Mal im Datenbestand POLIS seine Schwester ...

36

2. Am 16. März 2009 und 27. November 2009 erfolgte eine dreimalige Eigenabfrage unter den Personalien „...“.

37

3. Seinen Bruder ... überprüfte der Kläger am 30. April 2008, 01. März 2009, 16. März 2009, 27. November 2009 und 03. März 2010 insgesamt sechs Mal.

38

4. Seinen Neffen ... überprüfte er fünf Mal am 16. März 2009 (zwei) und am 27. November 2009 (drei Abfragen).

39

5. Den Bruder ... überprüfte der Kläger am 2. April 2008, 30. April 2008 und am 1. März 2009 insgesamt drei Mal.

40

Dieser Sachverhalt steht ausweislich der Ermittlungsakten fest und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

41

Die aufgelisteten 21 Abfragen wurden unter Verletzung von § 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – durchgeführt. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es den bei der verantwortlichen Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren (Datengeheimnis). Bei den vom Kläger abgefragten POLIS-Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG. Durch die Abfrage hat der Kläger diese Daten auch gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 LDSG verarbeitet. Die Daten hat er schließlich zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet. Hinsichtlich des Begriffs der „Aufgabenerfüllung“ eines Beamten des LKA kann auf die ausführlichen Darlegungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. März 2012 und auch im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2012 verwiesen werden. Mit dem Beklagten geht das Gericht im Weiteren davon aus, dass die überprüften Daten nicht der Aufgabenerfüllung des Klägers nach § 79 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG - dienten, da in Bezug auf die abgefragten Personen kein konkreter Vorgang vorlag und er ohnehin bei Vorliegen eines solchen weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen wäre. Belastbare Einwendungen hiergegen hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht vorgetragen.

42

Insoweit ist daher festzuhalten, dass der Kläger zunächst in Bezug auf die vier Familienmitglieder nicht befugt war, die konkreten Daten zu erheben. Ein Ermittlungsverfahren, gegen die Familienangehörigen lag – wie bereits vermerkt - nicht vor. Die bloße Befürchtung, dass sich ein solches möglicherweise anbahnen und er darüber hinaus zudem in seiner Eigenschaft als LKA-Beamter mit einem solchen Verfahren konfrontiert werden könnte, stellt keine Rechtfertigung für die durchgeführten Datenabfragen dar, da sowohl § 8 LDSG als auch § 37 POG einen konkreten Anlass für die Datenverarbeitung verlangt und nicht nur eine hypothetische und durch keine Anhaltspunkte belegte Befürchtung der Begehung einer Straftat ausreichen lässt. Im Laufe des gesamten Verfahrens vermochte der Kläger solche nicht darzulegen.

43

Sofern der Kläger sich wesentlich auf Gründe des „Eigenschutzes“ beruft, und die Notwendigkeit eines angemessenen Verhaltens seinerseits auf eine gegebenenfalls zu befürchtende Konfrontation mit einem strafbaren Verhalten seiner Angehörigen zu begründen versucht, so ist dieser Einwand gänzlich untauglich, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Eine Eigensicherung oder ein Eigenschutz ist begrifflich nur dann anzunehmen, wenn ein aktiver Schutz über geeignete vorbeugende Maßnahmen in Frage steht, um Gefahren für Leib oder Leben des Polizisten abzuwenden. Um auf tätliche und bewaffnete Angriffe bei Einsätzen effektiv reagieren zu können, werden die Beamten eigens zum Eigenschutz ausgebildet. Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen sind in Polizeidienstvorschriften und Leitfäden bundesweit geregelt (recherchiert über http://de.wikipedia.org/wiki/Eigensicherung). Da dem Kläger eine derartige oder auch nur im Ansatz gegebene Gefahr nicht drohte, ist davon auszugehen, dass die Datenabfragen allein aus privater Neugier und damit auch zu allein persönlichen Verwendungszwecken erfolgten. Dies gilt insbesondere deshalb, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb aus „Eigensicherungsgründen“ die Vielzahl der getätigten Abfragen erforderlich gewesen sein soll.

44

Auch in Bezug auf die Eigenabfragen liegt ein Verstoß gegen § 8 LDSG vor. Diesbezüglich vermag der Kläger sich nicht auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf seine „Einwilligung“ zu berufen. § 8 LDSG untersagt grundsätzlich jede unbefugte Änderung des Verarbeitungszwecks und die unbefugte Offenbarung geschützter Daten. Zwar ist nach § 5 LDSG die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben, jedoch folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass personenbezogene Daten auch auf der Basis der Einwilligung nicht erhoben werden dürfen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle weder geeignet noch notwendig ist oder die Erhebung in gar keinem Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung steht. Auch wenn Datenverarbeitungsvorgänge auf die Einwilligungserklärung des Betroffenen gestützt werden können, hat die öffentliche Stelle stets zu prüfen, ob eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall regelt (Hartig/Klink/Eiermann, Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, § 5, Anm. 2.1). Entsprechendes gilt auch für den vom Kläger zitierten § 5 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG -. Auch dieser regelt ein umfassendes Verbot normwidrigen Datenumgangs und betrifft alle Phasen der Datenverarbeitung, so dass ein Verstoß hiergegen ebenso immer dann vorliegt, wenn auf die verantwortliche Stelle bezogen ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz oder aber eine bereichsspezifische Datenschutzvorschrift vorliegt. Ein unzulässiges Verhalten ist demnach auch in diesem Fall dann gegeben, wenn im Verhältnis zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Betroffenen die Verarbeitung zwar zulässig ist, die Datenabfrage aber gegen die interne Geschäfts- oder Zuständigkeitsverteilung verstößt. Deswegen vermag eine Einwilligung des Betroffenen nur die fehlende gesetzliche Verarbeitungsbefugnis nach dem BDSG zu ersetzen. Sie kann aber die Missachtung bereichsspezifischer Vorschriften oder die dem Beamten intern zugewiesene Zugriffsberechtigung nicht legitimieren (vgl. hierzu Simites, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, zu § 5, Randnr. 20, 21).

45

Vorliegend war der Kläger nach § 8 LDSG i.V.m. §§ 79,37 POG gerade nicht befugt, außerhalb seiner Zuständigkeit und zudem ohne konkreten Anlass seine eigenen personenbezogenen Daten abzufragen. Mithin hat er auch diese Daten nicht zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zweckentsprechend erhoben. Der Kläger vermag sich hinsichtlich dieser Wertung, die im Wesentlichen der des Beklagten entspricht, nicht mit Erfolg auf eine gegenteilige rechtliche Würdigung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen berufen, da dieses insoweit keinerlei Bindungswirkung entfaltet.

46

Ohne weitergehende disziplinarrechtliche Relevanz sind jedoch die beiden weiteren vorgehaltenen Abfragen vom 2. April 2008 und 3. März 2010 allein nach dem Familiennamen „...“. Nachweislich hat der Kläger am 2. April 2008 auch seinen Bruder ... und am 3. März 2010 seine Schwester ... überprüft, die mit einer jeweils disziplinarrechtlichen Relevanz Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens sind. Insofern kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei den beiden hier genannten Abfragen offenkundig um Fehlabfragen gehandelt hat, die in ihrer disziplinarrechtlichen Bedeutung in den nachfolgend erfolgten spezifizierten Abfragen aufgehen und von diesen konsumiert werden. Ein eigenes disziplinarrechtliches Gewicht kommt den beiden Abfragen von daher nicht zu.

47

Mit der Verletzung des § 8 LDSG und dem Überschreiten seiner Kompetenzen hat der Kläger gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensunwürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen.

48

Im Hinblick auf diese Pflichtverletzungen ist dem Kläger auch ein schuldhaftes, nämlich ein vorsätzliches Verhalten, vorzuwerfen. Alle Polizeibeamten werden gesondert auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Zudem erfolgte vorliegend unter dem 30. November 2009 durch den Leiter des Landeskriminalamtes eine dahingehende wiederholende Weisung. Dem Beamten waren seine Pflichten im Hinblick auf den Datenschutz demzufolge zu Genüge bekannt. Erfolgen sodann dennoch Abfragen ohne erkennbar dienstlichen Bezug, sei es aus Neugier, sei es zu privaten Zwecken, liegt ein bewusster Verstoß gegen die Gesetzes- und konkrete Weisungslage vor. Entgegen der Darstellung des Klägers vermag dieser sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu berufen. Unabhängig davon, dass seine Schilderungen hinsichtlich des für notwendig erachteten Eigenschutzes in der Sache von vorneherein von der Hand zu weisen sind und dem Kläger als langjährigem Beamten durchaus unterstellt werden kann, in der Lage zu sein, einzuschätzen, wann eine Datenerhebung in Bezug auf das konkrete Aufgabengebiet zweckentsprechend ist, hätte dem Kläger in jedem Fall zugemutet werden können, bei berechtigten Anhaltspunkten einer konkreten Konfrontation strafbaren Verhaltens im Familienkreis mit dem Dienstvorgesetzten eine weitergehende Verfahrensweise abzustimmen und nötigenfalls die Zustimmung zu einer solchen Abfrage einzuholen. Insofern wäre ein Irrtum in jedem Fall vermeidbar gewesen. Der Annahme einer bloßen Fahrlässigkeit steht insbesondere der Umstand der Datenabfrage auch noch nach der Weisung vom 30. November 2009 diametral entgegen, da sich spätestens ab diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit und auch die Brisanz seines Handelns hätte aufdrängen müssen.

49

Angesichts der Anzahl und des Zeitraums, insbesondere der Abfragen auch noch nach dem 30. November 2009, ist es grundsätzlich angebracht, die vorliegenden Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen einer Disziplinierung – wie hier erfolgt im Wege eines Verweises – zuzuführen. Dabei liegt das Schwergewicht der Verfehlung in der Abfrage der personenbezogenen Daten seiner vier Familienangehörigen. Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2012 ausgeführt, sind Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems ist daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen. Selbst bloße Unkorrektheiten im Umgang mit diesem Informationssystem können geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Vertraulichkeit der Behörden, was für die behördliche Arbeit weiterhin unerlässliche Voraussetzung ist, empfindlich zu beschädigen. Schon der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung durch die Verwaltung als solche – etwa bei der Volkszählung, der polizeilichen Fahndung und der erkennungsdienstlichen Erfassung – wird in der Öffentlichkeit mit besonderem Misstrauen beobachtet und ist zum Teil heftig umstritten. Dieses Misstrauen erhält durch jedweden weisungswidrigen Umgang mit dem Datenverarbeitungssystem zusätzliche Nahrung, so dass derartige Pflichtverletzungen ernst genommen werden müssen. Insoweit folgt das erkennende Gericht den dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 20. Februar 2009, Az. 80 Dn 68.08 ( – juris -). Dieser weitreichende Schutz findet im Übrigen auch Bestätigung in den zur Frage der Bedeutung einer Einwilligung gemachten Ausführungen. Erschöpft sich der disziplinarrechtliche Vorwurf – wie hier - ausschließlich in einer solchen unbefugten Datenabfrage, wird sich die angemessene Reaktion je nach den Umständen des Einzelfalls im Grenzbereich zwischen einer Missbilligung und einem Verweis bewegen, was jedoch eine darüber hinausgehende Disziplinierung bei weiteren gewichtigen Umständen, wie z.B. die Häufigkeit der Abfragen, nicht ausschließt.

50

Unter Zugrundelegung der Anzahl der Abfragen der nahen Verwandten über einen Zeitraum von zwei Jahren und unter Beachtung dessen, dass der Kläger die Datenabfragen unbeeindruckt der wiederholten Aufforderung des Dienstherrn, Abfragen ausschließlich zweckentsprechend zu tätigen, durchgeführt hat, hat er nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn sondern auch das der Allgemeinheit in seine Person und auch in den Polizeiapparat derart beeinträchtigt, dass im Einzelfall trotz Vorliegens beachtlicher Milderungsgründe eine Disziplinierung geboten ist. Dabei ist zu seinen Lasten einzubeziehen, dass er durch die zudem erfolgten Eigenabfragen insgesamt eine offensichtlich nicht wesensfremde Weisungsresistenz gezeigt hat. Dass er im datenschutzrechtlichen Bereich die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu privaten Zwecken genutzt hat, zeigt eine diesbezüglich generelle Bereitschaft, eigene Interessen über die schutzwürdigen Belange eines integren Dienstbetriebes und das unabdingbare Datengeheimnis zu stellen.

51

Demgegenüber vermag weder das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie die sonst zu berücksichtigenden entlastenden Gesichtspunkte ein Absehen von einer Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Insoweit wird zunächst auf die umfassende Darstellung der Milderungsgründe im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass seine disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit wie auch seine dienstlichen Leistungen ebenso wenig wie seine Mitwirkung im Disziplinarverfahren die Schwere der Verfehlung aufzuwiegen vermögen. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens von zwei Jahren war durch die aufwändigen Ermittlungen zugunsten des Klägers bedingt, die letztendlich dazu führten, dass die dem Beamten neben den verbliebenen Vorwürfen - die bereits mit der Einleitungsverfügung vorgehalten wurden - vorgehaltenen Datenabfragen nicht mehr weiter verfolgt wurden. Zuzugestehen ist dem Kläger indes eine nicht unerhebliche Belastung durch das Disziplinarverfahren, was jedoch letztendlich in seinem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist, da er durch die Abfrage von Angehörigen zu Recht einen Anfangsverdacht dahingehend begründet hatte, dass er auch in weitergehenden Fällen möglicherweise unberechtigte Datenabfragen vorgenommen hat. Weitergehende Milderungsgründe wurden vom Kläger weder substantiiert benannt, noch drängen sich solche nach den gegebenen Umständen auf.

52

Auch der Argumentation des Klägers zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die jedenfalls deswegen nicht gewahrt sei, da die abgefragten Daten seiner Angehörigen „weniger fremd“ seien, kann nicht gefolgt werden. Denn gerade die Abfragen von Daten seiner Geschwister und seinem Neffen belegen eine niedrige Hemmschwelle des Klägers im Umgang mit personenbezogenen Daten, da er nicht davor zurückschreckte, nahestehende Personen zu „durchleuchten“. Diese und auch die Ausführungen zum Eigenschutz belegen vielmehr, dass der Kläger den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nicht wirklich verinnerlicht hat.

53

Unter Würdigung all dieser Gesichtspunkte ist der verhängte Verweis erforderlich, um dem Kläger das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn an zukünftig pflichtgemäßes Verhalten zu ermahnen.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 LDG).

55

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124 a VwGO).

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 1964 geborene Beklagte war zuletzt beim Polizeipräsidium U. als Sachbearbeiter für ärztliche Angelegenheiten im Rang eines Polizeiamtsrates tätig.

Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:

3. November 1980: Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Bundesgrenzschutz

1. September 1987: Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg bei der PD H.

3. August 1990: Entlassung auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Landes ...

10. November 1994: Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst des Landes ...

1. Dezember 1994: Ernennung zum Polizeiinspektor z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe des Freistaats ...

1. September 2000: Ernennung zum Polizeiamtmann

1. März 2004: Ernennung zum Polizeiamtsrat

Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder (geboren 1991, 2000 und 2004). Er bezieht derzeit um 5% und die jährliche Sonderzuwendung gekürzte monatliche Bezüge aus der BesGr A 12. In der letzten periodischen Beurteilung erhielt er ein Gesamturteil von 11 Punkten.

II.

Mit dem nach Rechtsmittelverzicht seit 24. September 2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 (Az. Cs 701 Js 3915/09) wurde gegen den Beklagten wegen vier tatmehrheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz, sachlich zusammentreffend mit drei Fällen der Amtsanmaßung in zwei Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG, §§ 132, 132a Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen von 50 Euro verhängt. Von der Verfolgung wegen Verstößen gegen das Datenschutzgesetz durch Recherchen in der polizeilichen Datenbank betreffend weiterer Geschädigter wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO und von der Verfolgung wegen Beleidigung, Verletzung von Dienstgeheimnissen und versuchter Nötigung wurde gemäß § 154a Abs. 1 StPO abgesehen.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Sie waren als Polizeiamtsrat im ärztlichen Bereich der Polizeiverwaltung des Polizeipräsidiums ... in der F. Str. ... in W. tätig. Als solcher hatten Sie über Ihren dienstlichen Rechner Zugriff auf sämtliche polizeiliche Lagedaten. Entsprechend einer Ihnen erteilten Sicherheitsbelehrung durften Sie auf die Daten zur Erfüllung der Ihnen dienstlich übertragenen Aufgaben zugreifen. Sie waren darauf verpflichtet worden, das Dienstgeheimnis zu wahren und geschützte personenbezogene Daten nicht zu einem anderen Zweck als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu nutzen. Entgegen dieser Verpflichtung betrieben Sie zumindest seit November 2008 außerhalb Ihrer dienstlichen Aufgaben in größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten, bevorzugt der KPI W. und aus dem Bereich T., insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund.

1. Auf diesem Weg verschafften Sie sich am 21.11.2008 Zugang zu den persönlichen Daten und der Telefonnummer der Geschädigten S. sowie Kenntnis davon, dass diese in einer Wohnung des H. in W. der Prostitution nachging. Am 21.11.2008 um 14.20 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie gaben sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft W. aus und gaben an, dass Sie die Telefonnummer der Geschädigten aus der Ermittlungsakte gegen H. hätten. Sie schlugen der Geschädigten ein sexuelles Treffen in b, dem Wohnort der Geschädigten, vor. Die Geschädigte lehnte dies ab.

2. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich am 27.11.2008 Kenntnis von einer Lagemeldung der KPI W. betreffend eine Beschuldigte Z., der Betrug im Zusammenhang mit der Vornahme von sexuellen Handlungen zur Last lag. Die Lagemeldung speicherten Sie am 27.11.2008 um 9.51 Uhr auf Ihrem dienstlichen Rechner ab, um die Daten bei Anrufen bei der Beschuldigten Z. zu verwenden. Ein Telefongespräch mit der Beschuldigten Z. kam letztlich nicht zustande.

3. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich in der Mittagszeit des 23.1.2009 Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten M. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen falscher Verdächtigung (Vortäuschen einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 23.1.2009 um 14.13 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie meldeten sich als Staatsanwalt S. und gaben an, mit der Geschädigten über das Ermittlungsverfahren sprechen zu wollen. Da die Geschädigte keine Zeit für ein Gespräch hatte, kam ein solches zunächst nicht zustande. Um 14.25 Uhr riefen Sie erneut bei der Geschädigten an und meldeten sich wieder als Staatsanwalt S.. Sie erklärten der Geschädigten, dass Sie dafür sorgen könnten, dass die Strafe der Geschädigten niedriger ausfalle, wenn sie mit Ihnen dasselbe mache, was sie in ihrer unzutreffenden Strafanzeige als sexuelle Handlung geschildert habe. Die Geschädigte, die sich beleidigt und bedroht fühlte, ging auf das Angebot nicht ein und beendete das Gespräch.

4. Vor dem 6.2.2009 verschafften Sie sich Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten A. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen Vortäuschens einer Straftat (einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 6.2.2009 um 16.00 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an und gaben an, Sie seien von der Staatsanwaltschaft und hießen Bernd S.. Sie stellten der Geschädigten in Aussicht, dass Sie das bei der Staatsanwaltschaft W. gegen die Geschädigte anhängige Ermittlungsverfahren einstellen würden, wenn sie sich auf ein Liebesspiel mit ihm einlasse. Für den Fall, dass die Geschädigte auf das Angebot nicht eingehe, drohten Sie ihr an, das Verfahren werde seinen Fortgang nehmen und mit einer Geldstrafe von 2 bis 3 Monatsgehältern oder 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgeschlossen werden. Nachdem die Geschädigte Bedenkzeit wünschte, erklärten Sie, dass Sie sich am kommenden Montag, den 9.2.2009 erneut telefonisch melden würden. Am 9.2.2009 versuchten Sie um 11.11 Uhr erneut bei der Geschädigten anzurufen, ein Gespräch kam jedoch nicht mehr zustande. Die Geschädigte erstattete am 11.2.2009 bei der Polizeidirektion H. Strafanzeige.

Die Geschädigten M. und A. sowie das Polizeipräsidium U. haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.“

III.

Aufgrund der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Beklagten mit Bescheid vom 10. März 2009 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten und disziplinarrechtliche Ermittlungen nach Art. 19 Abs. 1 BayDG eingeleitet, welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurden.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 enthob das Polizeipräsidium M. den Beklagten vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung von 5 v. H. seiner Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzuwendung an und stellte die Zahlung von Stellenzulagen im Sinne von Nr. 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz ein. Einen hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2010 abgelehnt.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gleichzeitig gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf die im Strafbefehl vom 21. September 2009 unter Ziffern 1 bis 3 dargestellten Sachverhalte ausgedehnt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wovon er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. Januar 2010 Gebrauch machte.

Am 7. Februar 2011 erhob der Kläger Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Mit Urteil vom 8. August 2011 erkannte das Verwaltungsgericht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. September 2009 festgestellten Tatsachen könnten auch der Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden. Anlass von den Feststellungen abzuweichen bestehe nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren wie auch zuletzt vor dem Verwaltungsgericht voll umfänglich eingeräumt habe. Der Beklagte habe ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt und seine Amtsstellung ausgenützt und gröblich missbraucht. Er habe die ihm eröffnete innerdienstliche Möglichkeit, sich mit Strafvorwürfen im Zusammenhang stehenden besonders sensible personenbezogene Daten zu verschaffen, über einen längeren Zeitraum widerrechtlich genutzt. Nachfolgend habe er dann seine Amtsstellung bzw. die ihm durch die Kenntnis der Daten eröffneten Möglichkeiten genutzt, die geschädigten Personen, insbesondere in sexueller Hinsicht unter Druck zu setzen. Dass es nachfolgend nicht zu den, wie vom Beklagten angegeben letztlich gar nicht von ihm gewollten Kontakten und Handlungen gekommen sei, könne ihn nicht entlasten. Der Kernvorwurf liege nämlich bereits in der Aufnahme der Telefongespräche und den dort erfolgten Aufforderungen. Ein solches Verhalten zerstöre das Vertrauen des Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Amtsführung. Polizeibeamte, die unter Ausnutzung der ihnen dienstlich eröffneten Möglichkeiten versuchten, Privatpersonen unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen zu von diesen Personen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen, und sei es auch nur „spaßeshalber“ zu nötigen, seien im Polizeidienst untragbar. Insbesondere werde aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums und hier insbesondere der Strafverfolgungsbehörde ganz entscheidend und nachhaltig zerstört.

Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinären Höchstmaßnahme ermöglichten, seien nicht ersichtlich. Schuldausschließende oder auch nur maßgebliche schuldmindernde Tatsachen lägen nach den dem Gericht vorgelegten und von den Beteiligten übereinstimmend als hinreichend aussagekräftig eingestuften ärztlichen Attesten, hier insbesondere auch bezüglich des vom Beklagten vorgelegten nervenärztlichen Gutachtens von Herrn Dr. Dr. G. vom 12. März 2011 nicht vor. Das vom Beklagten vorgebrachte Argument, wonach er sich während der Tatbegehung in einer schwierigen psychologischen Situation befunden habe, aber nunmehr eine Prognose für ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten gestellt werden könne, könne nicht durchgreifen. Der unheilbare Vertrauensverlust beruhe nur zum geringen Teil auf den Zweifeln des Dienstherrn, der Beklagte würde sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten. Er finde seine Grundlage in erster Linie darin, dass der Beklagte über mehrere Monate hinweg und mehrfach seine elementarsten Pflichten eigennützig verletzt habe und sein Fehlverhalten nicht von sich aus beendet habe, sondern erst nach Anzeigeerstattung der geschädigten A. am 11. Februar 2009 und den nachfolgend erfolgten Ermittlungsmaßnahmen. Selbst wenn daher die Prognose vertretbar sein sollte, dass der Beklagte Derartiges nie mehr tun werde, relativiere dies nicht den eingetretenen Vertrauensverlust.

Gegen das am 27. Oktober 2011 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 11. November 2011 Berufung ein mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2011 aufzuheben und den Beklagten in das Amt eines Polizeiamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) zu versetzten.

Soweit das Urteil darauf abstelle, dass der Beklagte unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen Privatpersonen zu von diesen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen zu nötigen versucht habe, müsse dem entgegengehalten werden, dass aus den Strafakten und dem Strafbefehl sich ergebe, dass eine Nötigung gerade nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der Vorwurf der versuchten Nötigung gemäß § 154a Abs. 1 StPO eingestellt worden, weil er gegenüber den anderen Tatbeständen nicht ins Gewicht falle. Aus der Abschrift eines mitgeschnittenen Telefonats ergebe sich, dass das Gespräch in einem Plauderton und ohne jegliche Ausübung von Druck oder gar einer Drohung geführt worden sei. Auch habe der Beklagte die Gesprächspartnerin nicht zu etwas aufgefordert, sondern lediglich ein nicht ernsthaftes Angebot gemacht, welches zu einer Vergünstigung bei der Strafbemessung führen sollte, bei Ablehnung ihr jedoch keinerlei Nachteile drohten. Der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Beklagten liege deshalb tatsächlich in dem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Fehlerhaft sei die Abwägung des Verwaltungsgerichts bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Keine Berücksichtigung habe die Tatsache gefunden, dass der Beklagte ab Entdeckung der Tat geständig gewesen sei und sich kooperativ verhalten habe. Bereits in der ersten Vernehmung vom 10. März 2009 habe er ein Teilgeständnis abgegeben, ein umfassendes Geständnis sei sodann bereits am 26. März 2009 erfolgt. Bei der Frage, ob ein endgültiger Vertrauensverlust tatsächlich vorliege, seien mehrere Aspekte nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe sich gerade nicht der Nötigung schuldig gemacht, das Verwaltungsgericht wie der Dienstherr sehe jedoch in der Nötigung den Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens. Des Weiteren sei nicht differenziert worden, inwiefern es sich tatsächlich um Kernpflichten des Beklagten gehandelt habe. Zu den Lagedaten, die vom Beklagten missbraucht worden seien, habe jeder Polizeimitarbeiter ohne weiteres Zugriff. Der Zugriff auf diese Lagedaten habe für die tägliche Arbeit des Beklagten lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Zudem handle es sich bei dem Beklagten nicht um einen Polizeivollzugsbeamten, sondern um einen Verwaltungsbeamten ohne Leitungsfunktion. Darüber hinaus hätte die dienstliche Beurteilung stärker berücksichtigt werden müssen. Die Tatsache, dass sich der Beklagte während der Tatzeit in einer negativen Lebensphase, die zwischenzeitlich abgeschlossen sei, befunden habe, sei vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend thematisiert worden. Durch das Gutachten von Dr. Dr. G. werde bestätigt, dass die Tathandlung ihre Ursache in der negativen Lebensphase des Beklagten gehabt hätte, diese Phase zwischenzeitlich abgeschlossen und eine positive Zukunftsprognose gegeben sei.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei in der rechtlichen Bewertung des nachgewiesenen Sachverhalts frei. Es müsse der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden nicht folgen, sondern bewerte die vorgetragenen Sachverhalte und Pflichtverletzungen selbst und fälle eine eigene Entscheidung. Der Beklagte habe im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich eine versuchte Nötigung, zumindest aber eine nötigungsähnliche Handlung, begangen. Hinsichtlich der Milderungsgründe sei ausgeführt, dass ein Geständnis nach Tatentdeckung keinen anerkannten Milderungsgrund darstelle. Ein Geständnis sei nur dann beachtlich, wenn es nicht durch die Furcht vor Entdeckung der Tat bestimmt sei. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, dass Beamte sensible, persönliche Daten vertraulich behandelten und nicht eigennützig verwenden würden. Gerade dies habe der Beklagte jedoch nicht getan. Hauptaufgabe des Beklagten sei die Pflege sensibler Daten gewesen. Entgegen dieser Kernpflicht habe er sich zunächst sensible Daten besorgt, mit denen er dienstlich nichts zu tun gehabt hätte, um diese dann eigennützig zu verwenden. Unerheblich sei, dass es sich lediglich um einen Beamten ohne Leitungsfunktion handle. Der dienstlichen Beurteilung könne keine große Bedeutung beigemessen werden, eine Beurteilung in der BesGr A 12 von 11 oder 12 Punkten sei vielmehr durchschnittlich.

Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat das Gericht Beweis erhoben über die Fragen, ob beim Beklagten im Tatzeitraum Herbst 2008 bis Februar 2009 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlagen und deswegen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Falls nein: Kam der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeiten nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Unter dem 6. April 2013 hat der Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten vorgelegt. Hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 machte der Kläger geltend, das Gutachten vom 6. April 2013 könne nicht verständlich darlegen, wie trotz der im Gutachten enthaltenen Feststellungen abschließend aus psychiatrischer Sicht gefolgert werden könne, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten in Zukunft unwahrscheinlich seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Taten oder ähnliche Pflichtverstöße in der Zukunft gemeint seien. Das Fehlen zukünftig strafrechtlich relevanten Verhaltens sage zudem nichts über hier relevantes dienstpflichtwidriges Verhalten des Beklagten in Zukunft aus. Zudem könne aus der Bewertung, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten unwahrscheinlich seien, keine für den Dienstherrn verlässliche Legalprognose hinsichtlich des Beklagten aufgestellt werden. Vielmehr bleibe diese aus Sicht des Klägers nach dem Gutachten offen.

In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. N. sein Gutachten. Hinsichtlich der Aussagen des Sachverständigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Gericht haben die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, die Disziplinarakten und die Personalakten des Beamten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich eingeräumt hat. Der Beklagte hat unter missbräuchlicher Ausnutzung der ihm dienstlich eröffneten Möglichkeiten im größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund, bevorzugt aus den Bereichen der KPI W. und T., betrieben. Auf diesem Wege verschaffte er sich Zugang zu den persönlichen Daten und Telefonnummern von vier Frauen, gegen die im Zusammenhang mit Straftaten mit sexuellem Hintergrund ermittelt wurde. Bei drei dieser Frauen rief er an, stellte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt vor und erklärte zwei Geschädigten, er könne dafür sorgen, dass die Strafe niedriger ausfalle, wenn sie zu sexuellen Handlungen bereit seien. Bei der dritten Frau, die zeitweise der Prostitution nachging, schlug er der Geschädigten ein sexuelles Treffen in T. vor. Ein Telefongespräch mit einer weiteren Frau kam letztlich nicht zustande. Damit hat der Beklagte gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG verstoßen, wobei erschwerend zu berücksichtigen war, dass der Beklagte den Abruf der personengeschützten Daten in der Absicht durchführte, andere zu schädigen. Die vom Beklagten getätigten Anrufe sind als Anrufe mit beleidigendem Inhalt, als Amtsanmaßung (§ 132 StGB) sowie als das vermeintliche Fordern für Leistungen für Amtshandlungen zu werten. Alle drei Umstände stellen für sich betrachtet Dienstvergehen von unterschiedlicher Schwere dar. Inwieweit dadurch auch der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt wurde, ist für die disziplinarrechtliche Bewertung von untergeordneter Bedeutung. Durch den Zugriff auf polizeiliche Lagedaten hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG), verstoßen. Durch die Anrufe bei den Geschädigten hat der Beklagte gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. § 132, 132 a StGB) sowie gegen die Pflicht, sich in seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.), verstoßen. Außerdem hat er gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu beachten (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F.) verstoßen.

Dabei handelt es sich um innerdienstliche Dienstvergehen. Bei dem Recherchieren in den polizeilichen Lagedaten, die dem Beklagten dienstlich im Rahmen der Erfüllung seiner dienstlich übertragenen Aufgaben zugänglich waren, handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Der Beklagte durfte für seine Zwecke, bevorzugt im Bereich der KPI W. und aus dem Bereich T. nach Straftaten mit sexuellem Hintergrund zu suchen, die polizeilichen Lagedaten nicht benutzen. Da er hierauf nur dienstlich zugreifen konnte, liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Ebenso stellen die Telefonanrufe ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Die Telefongespräche fanden im Dienstzimmer des Beklagten während der Dienstzeit unter Verwendung des Diensttelefons statt (vgl. hierzu BayVGH vom 26.7.2006 - 16a D 05.1013 - juris Rn. 71). Hinzu kommt, dass der Beklagte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt ausgab und bei den Gesprächen Kenntnisse nutzte, die er nur auf innerdienstlichem Wege erlangen konnte.

III.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich auch aus Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ergibt, einheitlich zu würdigen. Sie wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (Art. 11 BayDG).

Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04 ), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06 ), vom 29. Mai 2008 (Az. 2 C 59.07 ) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10 ) näher bestimmt. Obwohl Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nicht uneingeschränkt übereinstimmt, können die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG herangezogen werden (BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessensrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 18). Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07, RdNr. 13 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 a. a. O. RdNr. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 2 B 1/09 ).

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

IV.

Der Senat betrachtet die Recherchen in den polizeilichen Lagedaten als Vorbereitungshandlung für die dann getätigten Anrufe. Damit bilden bei der Betrachtung der Schwere des Dienstvergehens sowohl die unberechtigte Datenrecherche als auch die getätigten Anrufe eine Einheit, da die Recherche Voraussetzung für die getätigten Anrufe bei den geschädigten Frauen war. Der Beklagte hat sich hierbei als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt ausgegeben und hat durch Angaben, die er nur durch Einblick in die Akten erhalten konnte, versucht, seinem Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen, so dass die betroffenen Frauen davon ausgehen mussten, es handle sich um eine Person der Staatsanwaltschaft, denn eine außenstehende Person hätte keine solchen detaillierte Kenntnisse haben können. Durch die detaillierten Angaben wollte er seinen Anrufen mehr Glaubwürdigkeit verschaffen, auch wenn aufgrund seines Ansinnens die Ernsthaftigkeit seiner Anrufe in Zweifel gezogen werden konnten. Entscheidend ist jedoch der Blickwinkel der betroffenen Frauen, die durchaus von der Ernsthaftigkeit der Anrufe ausgehen mussten. Die Anrufe stellen eine Beleidigung gegenüber den betroffenen Frauen, eine Amtsanmaßung sowie das Fordern von Leistungen für vermeintliche Amtshandlungen dar. Letzterer Gesichtspunkt ist disziplinarrechtlich besonders schwerwiegend. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Der Beklagte hat den Anschein erweckt, die Staatsanwaltschaft sei in gewisser Weise käuflich. Zugleich hat er sich eines Amtes angemaßt, das er nicht innehat und hat durch das Fordern von sexuellen Handlungen die Frauen auch beleidigt. Für die vom Beklagten getätigten Anrufe gibt es keine einschlägige Rechtsprechung. Jedoch kann die Rechtsprechung zu Anrufen mit beleidigendem Inhalt sowie das Fordern von Leistungen für Amtshandlungen Anhaltspunkte bieten.

Bei der Gewichtung der auf sexuellem Gebiet beleidigenden Handlungen und der Wahl der dafür als adäquat erscheinenden Sanktionen reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weniger schwerwiegenden Fällen erzieherisch wirkende Disziplinarmaßnahmen aus (BVerwG B. vom 15.11.1996 - 1 DB 5/96 - BVerwGE 113, 25). Auf der anderen Seite wiegt nach der Rechtsprechung ein in Form von anonymen Anrufen begangenes Dienstvergehen sehr schwer. Ein Beamter, der sich ihrer schuldig macht, schädigt sein Ansehen nicht nur bei seinem Dienstherrn, sondern auch im Kollegenkreis und in der Öffentlichkeit und erschüttert das Vertrauen seines Dienstherrn, das die Grundlage seines Beamtentums bildet (BVerwG, U. v. 29.6.1999 - 1 D 73/98 - BVerwGE 113, 355).

Hinsichtlich des Forderns von sexuellen Handlungen in Bezug auf ein vermeintliches, nicht innegehabtes Amt ist kein großer Unterschied darin zu sehen, ob der Beklagte das Amt tatsächlich oder nur vermeintlich innehat. Denn maßgebend ist auch die Sicht der betroffenen Frauen, die nicht erkennen konnten, ob es sich um einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder um einen Staatsanwalt selbst oder nur um eine Person handelt, die sich unberechtigt dafür ausgibt. Das Fordern von geschlechtlichen Handlungen in Bezug auf das Amt hat als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung zur Folge (BayVGH U. vom 16.12.1998 - 16 D 97.3584 - juris). Betrachtet man die Dienstpflichtverletzung des Beklagten unter den o. g. Gesichtspunkten ist hier als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung in den Blick zu nehmen.

Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.

Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzungen nicht im Zustand erheblicher verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG U. v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Zu dieser Frage hat der Senat ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. N. eingeholt. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht im angeschuldigten Zeitraum zwischen Herbst 2008 und Februar 2009 keine psychiatrisch relevante Störung festzustellen und keines der juristischen Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit zum Tatzeitraum lassen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht begründen, wenngleich der Zustand des Beklagten aus psychiatrischer Sicht der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekam. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dennoch wird dem Beklagten eine psychotherapeutische Behandlung bei einem in der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen erfahrenen Psychotherapeuten angeraten. Der Sachverständige hat dargelegt, dass diagnostisch aufgrund der vorliegenden Informationen und erhobenen klinischen Befunde beim Beklagten vom Vorliegen einer ausgeprägten Akzentuierung der Persönlichkeit mit vornehmlich narzisstischen Wesenszügen auszugehen ist. Der Beklagte empfand es nach der Geburt seiner Kinder als narzisstische Kränkung, dass seine Ehefrau ihre Zuwendung und Aufmerksamkeit den Kindern teil werden ließ und fühlte sich vernachlässigt. Nach Aussagen des Sachverständigen ertrug der Beklagte es nicht, bei seiner Ehefrau nicht mehr an erster Stelle zu stehen, bei einem intensiven Wunsch nach Anerkennung und Aufmerksamkeit. Aus psychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, dass es im Rahmen einer narzisstischen Kränkung zu überschießenden egozentrischen affektiven Reaktionsweisen unter Hintanstellung der rationalen Kontrolle beim Beklagten gekommen ist. Eine nachhaltige Depression war beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen. Er reagierte zwar mit heftigen Gefühlen der Wut und Verletzbarkeit als er glaubte, dass er durch den Kinderwunsch seiner Ehefrau um ein erfüllteres Leben gebracht worden sei und dass seine Kollegen es grundsätzlich besser gehabt hätten. Dennoch ist der Beklagte in der Lage gewesen, seinen Alltagsverpflichtungen im Wesentlichen nachzukommen. Es ist zu keinen Krankschreibungen gekommen und es sind ihm am Arbeitsplatz keine gravierenden Fehler unterlaufen. Der Beklagte räumte aber ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt habe, dass es im Vorfeld außerdem zu zielstrebigen Vorbereitungshandlungen gekommen sei und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Die Voraussetzung für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit ließen sich im angeschuldigten Zeitraum nicht begründen, wenngleich Beeinträchtigungen vorlagen, die ein rationales Agieren in der Gekränktheit deutlich erschwert haben und bedingen, dass der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kam.

Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG vom 3.5.2005 a. a. O. Rn. 33). Bedarf es bei der Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaft seelischen Störung zusätzlich des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle, kann diese durch einen Zustand, der lediglich einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit nahekam, nicht erreicht werden. Dennoch ist dieser Umstand hier im Rahmen einer dem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kommenden schwierigen, aber nunmehr vollständig überwundenen Lebensphase zu würdigen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens aber nur möglich, wenn keine weiteren belastenden Gesichtspunkte vorliegen (BVerwG U. v. 3.5.2007 a. a. O. Rn. 38).

Der Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase (BVerwG U. v. 3.5.2007 - a. a. O. Rn. 36 - unter Hinweis auf U. v. 18.4.1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 und vom 23.8.1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851) betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entsprechen. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen (BayVGH U. v. 30.6.2013 - 16b D 12.71 - juris). Die negativen Lebensumstände, die den Beklagten im Rahmen der Geburt des dritten Kindes getroffen haben, sind jedoch nicht über das hinausgehend, was an familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann. Sie sind per se nicht geeignet, eine so gravierende Ausnahmesituation zu begründen. Damit fehlt es bereits an den Voraussetzungen einer überwundenen negativen Lebensphase.

Durch die Geburt des dritten Kindes ist der Beklagte zwar in eine Ausnahmesituation geraten. Dennoch räumte der Beklagte nach dem Sachverständigengutachten (S. 53) ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt hat, dass es im Vorfeld zu zielstrebigen Vorbereitungshandeln kam und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte seine Taten, die sich im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 hinzogen, sorgfältig geplant hat und es umfangreicher Recherchen bedurfte, um entsprechende Frauen als Opfer seiner Anrufe zu ermitteln. Dem Beklagten war es bei jedem seiner Schritte bewusst, dass er pflichtwidrig handelt. Er hätte auch zu diesem Zeitpunkt jeden seiner Schritte überdenken können, was die Erheblichkeit der Ausnahmesituation einschränkt.

Die langjährige Dienstleistung des Beklagten ohne Beanstandungen mit durchschnittlichen Beurteilungen fällt bei der gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG B. v. 23.1.2013 - 2 B 63/12 - st. Rspr.). Ebenso kann die Funktion des Beamten als Sachbearbeiter ohne Vorgesetztenstellung bei der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd berücksichtigt werden.

Dies gilt auch für das Vorbringen, der Beklagte sei geständig gewesen und habe sich kooperativ verhalten. Das Geständnis ist erst erfolgt, nachdem der Beklagte mit der Anzeige einer Geschädigten konfrontiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Geständnis durch den Druck des Verfahrens und die gewählte Verteidigungsstrategie bestimmt war (BayVGH U. v. 27.9.2010 - 16b D 99.1007 - juris zu Zugriffsdelikten).

Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde, hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dies hat er damit begründet, dass eine vergleichbare Krise durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren in der Zukunft wenig wahrscheinlich sei. Als weiteren Punkt, der die Prognose als günstig erscheinen lässt, hat er auch die Möglichkeit eines abwechslungsreichen Arbeitsplatzes einerseits oder eine entsprechende Freizeitgestaltung andererseits angesprochen, mit dem der Beklagte seine Bedürfnisse befriedigen könne. Der Sachverständige hat aber seine Prognose von mehreren Bedingungen abhängig gemacht, wobei es keine Garantie gibt, dass diese Bedingungen immer eintreten werden. Für den Fall einer vergleichbaren Kränkung, z. B. wenn sich die Ehefrau von dem Beklagten trennen würde, hat der Sachverständige das Risiko eines erneuten Fehlverhaltens für denkbar gehalten. Ob sich daraus bereits die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflicht verstoßen, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Durch das gezielte Recherchieren in den Lagedaten und das Heraussuchen von ihm geeignet erscheinenden Straftaten, um Frauen zu sexuellen Handlungen aufzufordern, indem er ihnen verspricht, er könne im Gegenzug hilfreich auf ihre Verfahren eingreifen, hat der Beamte eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, das nicht wieder gutzumachen ist. Er hat dadurch das Vertrauen in eine neutrale und unabhängige Verwaltung in schärfster Weise untergraben, so dass die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folgen bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris, U. v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.