Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2019 - AN 3 K 17.00971

bei uns veröffentlicht am02.07.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 16. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladens in ein Wettbüro auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … Mit Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 2013 wurde dem Kläger u.a. mitgeteilt, dass sein Antrag nicht positiv beschieden werden könne. Das Wettbüro stelle eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar. Die umgebende Bebauung entspreche derjenigen eines Mischgebiets. In einem solchen sei ein Wettbüro wie das des Klägers auch nicht ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus müsste für die beabsichtigte Nutzung ein zusätzlicher Stellplatz nachgewiesen werden. Eine Stellplatzablösung werde nicht befürwortet, so dass der Stellplatznachweis nicht erbracht werden könne. Eine Genehmigung könne daher nicht erteilt werden. Da die Nutzung bereits ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommen worden sei, müsse diese rechtswidrige Nutzung untersagt werden. Im Falle einer Beantragung sei vorgesehen, im Stadtrat der Stadt … die Fassung eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan sowie den Erlass einer Veränderungssperre zu beantragen. Damit verbunden sei die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB. Mit einer positiven Entscheidung über den Bauantrag sei insofern nicht zu rechnen. Sollte die Nutzung nicht freiwillig bis 31. März 2013 aufgegeben worden sein, sei mit einer kostenpflichtigen Nutzungsuntersagung zu rechnen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2013 wurde die Entscheidung über den vom Kläger gestellten Bauantrag für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt, gestützt auf § 15 BauGB.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 zeigte sich gegenüber der Beklagten die anwaltliche Vertretung des Klägers an und beantragte in der Folgezeit mehrfach Fristverlängerungen wegen weiteren Aufklärungsbedarfs.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 ließ der Kläger u.a. ausführen, das Wettbüro des Klägers existiere bereits seit 1. Januar 2006. Es sei ursprünglich von einer anderen Person im benachbarten Objekt … betrieben und am 28. Oktober 2008 vom Kläger übernommen worden. Am 15. November 2011 sei es dann an seinen heutigen Standort verlagert worden. Während der achteinhalb Jahre Betriebsdauer habe das Wettbüro unter dem wettinteressierten Erlanger Publikum große Popularität erfahren. Dass das Wettbüro zu keinem Zeitpunkt bauaufsichtlich als Vergnügungsstätte genehmigt worden sei, begründe sich allein aus den besonderen Rahmenbedingungen, unter denen Wettbüros in den letzten Jahren gezwungenermaßen hätten existieren müssen, da sich die Verwaltung rechtswidrig geweigert habe, sie wie normale Gewerbebetriebe zu behandeln. Innerhalb des Klimas genereller Ausgrenzung, Diskriminierung und Rechtsverweigerung, das Wettbüros und ihren Betreibern widerfahren sei, sei die Vorstellung, dass derartige Betriebe bauaufsichtlich genehmigt werden könnten, so fernliegend gewesen, dass entsprechende Genehmigungsanträge nicht hätten erwartet werden können. Dadurch seien baurechtlich gleichsam rechtsfreie Zonen entstanden.

Bei alldem sei zu bedenken, dass die Nutzung des Objekts … während all der Jahre nie effektiv unterbunden worden sei, auch wenn sie in bauordnungsrechtlicher Hinsicht wohl über die genehmigte Nutzungsart als Laden hinausgegangen sein dürfte. Erst der Umzug in die Räumlichkeiten … habe mit einigen Monaten Verzögerung zu einer ersten Anhörung geführt, in der bereits die Absicht kundgetan worden sei, im Falle einer Bauantragstellung im Stadtrat die Fassung eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan sowie den Erlass einer Veränderungssperre zu beantragen. Am 2. Juli 2013 sei dann nach Bauantragstellung vom 7. Januar 2013 tatsächlich ein Zurückstellungsbescheid ergangen, nachdem zuvor am 11. Juni 2013 für das Gebiet ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden sei.

In dem Aufstellungsbeschluss heiße es:

„Angesichts der Tatsache, dass in der … zwei Spielhallen mit zusammen 311,57 m2 Fläche und 24 Spielgeräten genehmigt worden seien, bestehe die Befürchtung, dass sich in diesem Teilgebiet der … eine Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel fortsetzen könnte, die städtebaulich nicht erwünscht sei. Um dem vorzubeugen, sei die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich, um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, näher zu regeln.“

Die Ansiedlung weiterer Wettbüros sei unter den derzeitigen glücksspielrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Kontingentierung und dem Verbot übermäßiger Häufung, Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BayAGGlüStV, nicht zu erwarten. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Wettbüro des Klägers bereits über achteinhalb Jahre existiere und bislang toleriert worden sei, würde eine ausdrücklich auf die Verhinderung des konkreten, bislang tolerierten Wettbürobetriebes abzielende Bauleitplanung faktisch nicht etwa, wie behauptet, der Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel entgegenwirken, sondern vielmehr eine Entwicklung in die Gegenrichtung angestoßen werden, die in einigen Jahren mit der Schließung einer der beiden Spielhallen, die untereinander nicht den gesetzlich geforderten Mindestabstand einhielten, fortgesetzt werden würde. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Schließung einer der beiden Spielhallen absehbar sei, sei nicht ersichtlich, wieso nicht zumindest auch ein einzelnes Wettbüro hingenommen werden könnte. Bekanntermaßen gebe es auch ein zweites Wettbüro in der Nähe, jedoch sei unklar, ob ein Nebeneinander von zwei Wettbüros glücksspielrechtlich genehmigungsfähig wäre. In planungsrechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass das hiesige Wettbüro das älteste am Platz sei und zudem auch als erstes einen Genehmigungsantrag gestellt habe.

Der Aufstellungsbeschluss äußere sich nur sehr vage zu den Inhalten einer künftigen Steuerung von Vergnügungsstätten im Plangebiet.

Mit Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2016 wurde dem Kläger erneut mitgeteilt, dass eine positive Entscheidung seines Antrages auf Nutzungsänderung nicht möglich sei. Zwischenzeitlich sei mit Veröffentlichung in der Ausgabe Nr. 22 vom 3. November 2014 der amtlichen Seiten der Bebauungsplan Nr. 306 A - Teile der nördlichen Altstadt und … Neustadt - in Kraft getreten. Dieser stelle einen einfachen Bebauungsplan dar und schließe in seinem Geltungsbereich Vergnügungsstätten aus, § 9 Abs. 2b BauGB, § 1 Abs. 5 BauNVO.

Außerhalb der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Nachdem das beantragte Wettbüro ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung betrieben werde, sei beabsichtigt, die Nutzung gemäß Art. 76 BayBO zu untersagen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Fristverlängerung für die Stellungnahme.

Nach weiteren Fristverlängerungen wurde mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. März 2017 das bisher Vorgetragene im Wesentlichen wiederholt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass in jedem Falle angesichts des nunmehr elfjährigen Bestandes des Wettbüros, aber auch der Dauer des Genehmigungsverfahrens und der ursprünglichen planungsrechtlichen Zulässigkeit die Nutzung vorläufig weiter hingenommen werden sollte. Solange ungeklärt sei, ob der Bebauungsplan rechtswirksam sei, solle der faktische Betrieb des Wettbüros nicht unterbunden werden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. März 2017 wurde u.a. ausgeführt, dass der Stadtrat in seiner Beschlussfassung verkenne, dass zur Verhinderung der Ansiedlung weiterer Wettbüros bzw. der befürchteten Verdrängung der Nahversorgung durch Vergnügungsstätten u.a. unter Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO sowie mit weiteren planerischen Mitteln mit einem weniger einschneidenden Mittel einer schleichenden Umwandlung im Vergnügungsviertel entgegengetreten werden könne. Diese Mittel seien entgegen der vorliegenden Planung als weniger einschneidendes Mittel zu bevorzugen. Insoweit könne auch einem dargestellten Trading-Down-Effekt begegnet werden, sofern eine weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten beantragt werde. Es sei jedoch hervorzuheben, dass ein Trading-Down-Effekt auf Grund des geplanten Vorhabens weder zu befürchten sei noch sich ein solcher abzeichne.

Die Entwicklung eines Trading-Down-Effekts wäre anzunehmen, wenn durch eine verstärkte Ansiedlung von Vergnügungsstätten ein Verdrängungsprozess des traditionellen Einzelhandels und seiner Käuferschichten in Gang gesetzt werde und diese auf Grund ihres Erscheinungsbildes zu einer Niveauabsenkung des Gebiets führten, welches nach sukzessiver Schließung der traditionellen Betriebe schließlich in ein reines Vergnügungsviertel umkippen würde. Derartiges sei jedoch weder zu erwarten noch den Planungsunterlagen zu entnehmen. Eine Festlegung, dass ein solcher vorliege oder sich konkret abzeichne, sei dem Vergnügungsstättenkonzept nicht zu entnehmen. Dessen (mögliche) Existenz in Erlangen werde einfach behauptet und im Zirkelschluss eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten wegen der Drohung mit diesem verhindert.

Die pauschale Vermutung eines solchen Prozesses reiche für die Begründung einer Bauplanung nicht aus. Entsprechend fordere die Rechtsprechung für die Rechtmäßigkeit einer beschränkenden Festsetzung unter Hinweis auf einen Trading-Down-Effekt, dass eine weitere Anhäufung von Einrichtungen des Vergnügungsgewerbes in schon mit derartigen Einrichtungen besiedelten Bereichen unterbunden werden solle. Ein Trading-Down-Effekt sei damit zu befürchten, wenn durch eine konzentrierte Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem Baugebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes letztendlich dadurch eingeleitet werde, dass Vergnügungsbetriebe auf Grund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringem Investitionsaufwand in der Lage seien, höhere Pachten zu bezahlen und so die Immobilienpreise in einer Weise stiegen, dass eine Betriebsansiedlung anderer Gewerbe auf Dauer nicht lohnend sei. Diese konzentrierte Ansiedlung sei jedoch weder zu befürchten noch gebe es irgendwelche Anhaltspunkte für eine Ausweitung von Sportwetten im Stadtgebiet.

Da jedoch ein konkretes Vorhaben unter Begründung eines Trading-Down-Effekts verhindert werden solle, sei hilfsweise hervorzuheben, dass darüber hinaus noch besondere Anforderungen an die Begründung eines solchen Vorkommens zu stellen, aber nicht gewahrt seien.

Schließlich sei hervorzuheben, dass durch die faktisch ausschließende Wirkung der Bauplanung zudem in rechtswidriger Weise eine von der Wertung des Landesgesetzgebers abweichende Glücksspielpolitik betrieben werde, indem Vergnügungsstätten wie Wettbüros und Spielhallen unabhängig von weiteren Erwägungen de facto allgemein aus dem gesamten Stadtgebiet ausgeschlossen würden. Eine Ansiedlung von neuen Spielstättenbetreibern sei faktisch nicht möglich, so dass bei Beachtung der fehlenden Bestandsschutzmöglichkeiten nach dem AGGlüStV bei Beibehaltung der Planung im Ergebnis zukünftig mit einer Reduzierung von Glücksspielstätten bis auf Null zu rechnen sei.

Mit Bescheid der Stadt … vom 25. April 2017 wurde in Ziffer 1 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung versagt und in Ziffer 2 die Nutzung des Ladens als Wettbüro untersagt. In Ziffer 3 wurde für den Fall des nicht fristgerechten Nachkommens der Anordnung unter Nr. 2 (zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …, welcher festsetze, dass Vergnügungsstätten aller Art nicht zulässig seien. Das Wettbüro sei eine Vergnügungsstätte im Sinne des Bebauungsplanes und somit unzulässig. Daher sei die beantragte Baugenehmigung abzulehnen. Der Bebauungsplan sei rechtskräftig und anzuwenden, er stütze sich auf das städtebauliche Vergnügungsstättenkonzept, welches am 27. Juli 2015 vom Stadtrat beschlossen und als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sei. Gegen den Bebauungsplan seien keine Einwände geltend gemacht worden. Nachträgliche Einwände gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht möglich, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Bei der Bekanntmachung sei darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die beim Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes scheide aus, da ein Grundzug der Planung gerade der Ausschluss von Vergnügungsstätten sei.

Ziffer 2 des Bescheides stütze sich auf Art. 76 Abs. 2 BauGB. Die Nutzungsuntersagung des ohne Genehmigung betriebenen Wettbüros sei das mildeste Mittel, um rechtmäßige Verhältnisse herzustellen, da die Rechtmäßigkeit durch eine nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung nicht hergestellt werden könne. Ein Bestandsschutz könne nicht geltend gemacht werden, da für das Wettbüro keine Baugenehmigung existiere.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bereits im Verwaltungsverfahren Vorgetragene wiederholt.

Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Kläger nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe. Insbesondere sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Es liege in einem Teil des Innenbereichs der Beklagten, der einem faktischen Kerngebiet entspreche, von der Beklagten selbst aber jedenfalls als gewerblich geprägter Teil eines faktischen Mischgebiets beschrieben werde. Dort seien Vergnügungsstätten wie das klägerische Wettbüro nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässig. Der am 3. November 2016 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. … sei materiell rechtsfehlerhaft und unwirksam und könne dem klägerischen Vorhaben daher nicht entgegengehalten werden.

Schon die besonderen Voraussetzungen für die Festsetzung eines isolierten Ausschlusses von Vergnügungsstätten nach § 9 Abs. 2b BauGB seien für den Bebauungsplan Nr. … nicht gegeben. Die Zulässigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 2b BauGB sei an das Erfordernis einer besonderen Zweckbestimmung geknüpft. Es genüge danach nicht, dass die Aufstellung eines Vergnügungsstättenbebauungsplanes irgendwie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sei. Vielmehr dürften mit einem solchen Bebauungsplan nur die in § 9 Abs. 2b Nr. 1 und Nr. 2 BauGB festgelegten besonderen städtebaulichen Zwecke verfolgt werden.

Das bedeute, dass zum einen die Schutzbedürftigkeit vorhandener Nutzungen nach § 9 Abs. 2b Nr. 1 BauGB bzw. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden Gebietsfunktion nach § 9 Abs. 2b Nr. 2 BauGB als Voraussetzungen für die Planungsentscheidung feststehen und zum anderen die Prognose gerechtfertigt sein müsse, dass im Plangebiet eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dieser städtebaulichen Belange drohe und gerade durch den isolierten Ausschluss von Vergnügungsstätten verhindert werde. Dafür müsse der Plangeber die städtebaulichen Verhältnisse und Funktionen im Plangebiet ermitteln und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung ordnungsgemäß prognostizieren.

Nach diesen Maßgaben halte sich der Bebauungsplan Nr. … nicht im Rahmen des nach § 9 Abs. 2b BauGB gebotenen zweckbezogenen Rechtsfertigungszusammenhangs.

In der Planbegründung beziehe sich die Beklagte vorwiegend auf § 9 Abs. 2b Nr. 2 BauGB und gebe vor, es gehe ihr darum, die bestehenden Qualitäten des Plangebiets zu schützen und einen durch Vergnügungsstätten verursachten „Trading-Down-Prozess“ zu verhindern.

Dies sei jedoch nicht zutreffend. Die Beklagte habe die begrenzte Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 2b BauGB schon deshalb überschritten, weil sie mit ihrem Vergnügungsstättenbebauungsplan die nach bisherigem Baurecht materiell zulässige - und tatsächlich seit November 2011 am selben Standort betriebene - Wettbüronutzung des Klägers in der … Straße … illegalisiert habe. Die Gemeinde, die einen Vergnügungsstättenbebauungsplan aufstellen wolle, dürfe jedoch ihre städtebaulichen Zielsetzungen ausschließlich an den vorhandenen baulichen Nutzungen und den sich daraus ergebenden städtebaulichen Funktionen ausrichten. Die Gemeinde sei konzeptionell gerade an den vorhandenen positiven Nutzungsbestand gebunden. Die bestehende Wettbüronutzung des Klägers habe danach durch den Bebauungsplan Nr. … nicht illegalisiert werden dürfen. Die Nutzung wäre bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Rahmen des § 34 BauGB beachtlich und somit sei sie auch von Einfluss auf die bestehende städtebauliche Funktion des Gebietes.

Die klägerische Nutzung als Wettbüro sei in der relevanten Zeit vor Erlass der Veränderungssperre und des sich anschließenden Bebauungsplanes Nr. … materiell planungsrechtlich zulässig gewesen. Somit sei trotz fehlender Genehmigung nicht mit einer zeitnahen und endgültigen Schließung des Wettbüros zu rechnen gewesen. Das Wettbüro habe daher die Eigenart des Gebietes im Sinne des § 34 BauGB mitgeprägt.

Der vollständige Ausschluss von Vergnügungsstätten durch den Bebauungsplan Nr. … im Bereich westliche Stadtmauer und …straße sei jedenfalls mit Blick auf die normativen Wertungen der Baunutzungsverordnung zur Verhinderung einer funktionellen Beeinträchtigung des faktischen Mischgebietes nicht erforderlich und auch deshalb nicht von der Zweckbestimmung des § 9 Abs. 2 b Nr. 2 BauGB gedeckt.

Die Beklagte habe vor Erlass des Bebauungsplans keine hinreichende Bestandsaufnahme der bereits bestehenden Vergnügungsstätten im Plangebiet vorgenommen. Insbesondere habe sich die Beklagte nicht damit beschäftigt, dass der vorhandene Bestand an Vergnügungsstätten in dem genannten Bereich die von der Beklagten gewünschte städtebauliche Funktion (Wohnnutzung kombiniert mit versorgungsrelevantem Einzelhandel) bislang nicht beeinträchtigt habe und somit ein vollständiger Ausschluss gerade nicht erforderlich scheine.

Wenn das überplante Gebiet faktisch einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspreche, in dem Vergnügungsstätten allgemein zulässig seien, dürfe die Gemeinde Vergnügungsstätten in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB nur dann ausschließen, wenn sie darlegen könne, dass die Zulassung von Vergnügungsstätten im Plangebiet gerade mit Blick auf einen ganz besonderen Nutzungsbestand ausnahmsweise städtebauliche Spannungen hervorrufen könne.

Hiernach sei den Wertungen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO vorliegend zu entnehmen, dass der ausnahmslose Ausschluss von Vergnügungsstätten für die Wertung der städtebaulichen Funktion des streitgegenständlichen Gebietes nicht erforderlich sei.

Das Gebiet westliche Stadtmauer und G.straße entspreche, wenn nicht gar einem faktischen Kerngebiet, so jedenfalls einem faktischen gewerblich geprägten Mischgebiet. Der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO lasse sich dabei die planungsrechtliche Wertung entnehmen, dass die Zulassung von Vergnügungsstätten in Mischgebieten in den Grenzen des § 15 BauNVO grundsätzlich keine erheblichen städtebaulichen Spannungen auslöse. Die Beklagte habe weder dargelegt noch sei dies sonst ersichtlich, dass der bestehende Nutzungsbestand in der Umgebung des klägerischen Vorhabens ausnahmsweise von besonderer Wertigkeit wäre oder eines besonderen städtebaulichen Schutzes vor Vergnügungsstätten bedürfe.

Der Bebauungsplan Nr. … leide zudem an einem erheblichen Abwägungsdefizit. Abwägungsfehlerhaft habe die Beklagte das private Interesse des Klägers am Erhalt des etablierten, seit 2006 kontinuierlich betriebenen Wettbürostandorts außer Acht gelassen. Zwar habe die Beklagte den Bauantrag des Klägers zum Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans genommen. Aus den Materialien zum Bebauungsplan sei jedoch offen erkennbar, dass der Gemeinderat der Beklagten dabei nicht berücksichtigt habe, dass die Wettbüronutzung des Klägers nicht neu gewesen sei, sondern bereits mehrere Jahre Bestand gehabt habe und dem Kläger somit ein gewichtiges Bestandsinteresse zugekommen sei. Dieses hätte als gewichtiger Belang bei der Planung berücksichtigt werden müssen.

Auch die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauens- und Bestandsschutz gerecht zu werden, sei Art. 76 Satz 2 BayBO dahingehend auszulegen, dass der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (auch) schon in dem Moment vorliegen müsse, in welchem die Nutzung aufgenommen würde. Ändere sich hinterher die rechtliche Anforderung an die Anlage bzw. Nutzung, liege so verstanden ein einfachrechtlich angeordneter „Bestandsschutz“ vor, weil Art. 76 Satz 2 BayBO eine darauf gründende Nutzungsuntersagung nicht zulasse. Dieser einfachrechtliche Bestandsschutz bestehe auch dann, wenn die bauliche Nutzung bei Aufnahme der Nutzung - und jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten - nur materiell rechtmäßig gewesen sei. Denn wenn die Landesbauordnung der Baufreiheit und dem Bestandsschutz in der oben beschriebenen Weise Rechnung trage, gebe es unter Vertrauensgesichtspunkten keinen einleuchtenden Grund, materiell rechtmäßige Nutzungen ohne formelle Legitimation im Hinblick auf den Bestandsschutz schlechter zu stellen als formell und materiell rechtmäßige Nutzungen (BayVGH v. 15.3.1999 - 14 B 93.1542; v. 2.9.2010 - 14 ZB 10.1461).

Der Nutzungsuntersagung stehe danach jedenfalls der einfachgesetzlich angeordnete „Bestandsschutz“ für das vom Kläger betriebene Wettbüro entgegen. Ein Widerspruch gegen öffentliche Vorschriften im Moment der Nutzungsaufnahme sei nicht gegeben. Das klägerische Wettbüro habe bei Aufnahme der Nutzung an dem konkreten Standort im Jahre 2011 die planungsrechtlichen Vorgaben im faktischen Kerngebiet bzw. im faktischen, gewerblich geprägten Mischgebietsteil erfüllt. Ob das geltende Bauplanungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. … im Jahre 2006 wirksam zu Lasten der Kläger verändert worden sei, könne insoweit offenbleiben.

Jedenfalls leide die Nutzungsuntersagung an Ermessensfehlern. Ein Ermessensdefizit liege schon darin begründet, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger sein Wettbüro - wenn auch ohne Baugenehmigung - am konkreten Standort schon viele Jahre und zudem in Übereinstimmung mit dem materiellen Bauplanungsrecht betrieben habe. Die sich daraus ergebende Vertrauensposition hätte zumindest gegen das öffentliche Interesse einer Nutzungsuntersagung abgewogen werden müssen.

Zudem hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Kläger allein auf Grund der unklaren und europarechtswidrigen glücksspielrechtlichen Regelungssituation im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme von der Beantragung einer Baugenehmigung für das Wettbüro abgesehen habe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Nutzungsuntersagung hätte es zu Gunsten des Klägers Berücksichtigung finden müssen, wenn die notwendige Baugenehmigung wegen eines Fehlverhaltens von Behörden nicht erteilt oder schon nicht beantragt worden sei.

Es wird beantragt,

Unter Aufhebung des Bescheids vom 25. April 2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladens in ein Wettbüro auf dem Grundstück … Straße …, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro sei nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig, da durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite der ursprünglichen Nutzung verlassen werde und für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen könnten als für die bisherige Nutzung. Die beantragte Nutzungsänderung sei auch nicht gemäß Art. 57 Abs. 4 BayBO verfahrensfrei, da für ein eine Vergnügungsstätte darstellendes Wettbüro eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung als für ein Ladengeschäft vorzunehmen sei (AN 9 S 16.00869).

Die Nutzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig, da das Bauvorhaben bereits planungsrechtlich unzulässig sei. Es widerspreche gemäß § 30 Abs. 3 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr* … Dieser sei wirksam erlassen worden.

Am 11. Juni 2013 habe der UVPA, der insoweit gemäß § 4 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. 6 Geschäftsordnung für den Stadtrat … als beschließender Ausschuss handele, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. … beschlossen. Dieser Beschluss sei ortsüblich im Sinne des Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 Satz 1 GO bekanntgemacht worden.

Von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie von einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden sei gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen worden, da im beabsichtigten Bebauungsplan nur eine Festsetzung über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach § 9 Abs. 2b BauGB habe getroffen werden sollen.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sei durch Bekanntmachung vom 21. April 2016 im Zeitraum vom 2. Mai 2016 bis 3. Juni 2016 durchgeführt worden. Gegenüber dem Bebauungsplan seien keine Einwände geltend gemacht worden. Nachträgliche Einwände gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auf Grund der Präklusionswirkung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht möglich.

Die textliche Festsetzung des Bebauungsplans, dass Vergnügungsstätten aller Art im Plangebiet unzulässig seien, sei gemäß § 9 Abs. 2b BauGB zulässig.

Durch den Bebauungsplan Nr. … solle eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets verhindert werden. Der Bebauungsplan habe, auch ausweislich der in der amtlichen Begründung des Bebauungsplans Nr. … vom 15. März 2016 unter Punkt 3 „Ziele und Zwecke der Planung“ genannten Erwägungen den Zweck, die vorhandene städtebauliche Funktion zu schützen. Im Einzelnen sollten die historischen Strukturen geschützt und die vorhandene Mischnutzung erhalten bleiben. Außerdem sei eine Stärkung des Standorts für private und öffentliche Dienstleistungen, für Kultur- und Bildungseinrichtungen erwünscht. Die bereits vorhandene Wohnnutzung solle darüber hinaus erhalten bleiben. Durch Vergnügungsstätten würde es zu einem sogenannten Trading-Down-Effekt kommen und das betreffende Gebiet seine bisherige städtebauliche Funktion verlieren.

Die Beeinträchtigungen müssten dabei nicht bereits eingetreten oder konkret zu befürchten sein. Ausreichend sei vielmehr, dass von Seiten der Beklagten ein derartiger negativer Trading-Down-Effekt erwartet werde. Denn es sei gerade Aufgabe der Bauleitplanung, vorsorgend die städtebauliche Entwicklung so zu regeln, dass ein Entstehen von Beeinträchtigungen von vorne herein gerade vermieden werde. Hierbei könne ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine unterstützende Bedeutung haben. Somit sei es ausreichend, dass aus Sicht der Beklagten Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass ein Trading-Down-Effekt durch das Zulassen von Wettbüros in diesem Gebiet entstehen könne, auch wenn die derzeit vorhandenen Wettbüros einen solchen noch nicht hervorgerufen hätten. Außerdem sei ein derartiger genereller Ausschluss von Vergnügungsstätten gemäß § 9 Abs. 2b Nr. 1 BauGB auch möglich, um eine Beeinträchtigung von schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen oder Kindergärten, zu verhindern. Im Quartier befänden sich mit der reformierten Kirche sowie einem Kinderspielplatz derartige schutzbedürftige Anlagen. Eine Beeinträchtigung dieser Anlagen solle ebenfalls verhindert werden.

Der Bebauungsplan sei erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, wonach Bebauungspläne aufzustellen seien, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Dies sei anzunehmen, wenn und soweit sie nach der „planerischen Konzeption der Gemeinde“ erforderlich seien (BVerwG v. 22.1.1993 - 8 C 46.91). Um der vorbereitenden und leitenden Funktion der Bauleitplanung gerecht zu werden, beziehe sich die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht nur auf die städtebauliche Ordnung, sondern auch auf die städtebauliche Entwicklung. Die Erforderlichkeit ergebe sich zumindest teilweise daraus, dass die Festsetzungen des Vergnügungsstättenkonzepts, das ein städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstelle, in der Bauleitplanung umgesetzt würden (vgl. BVerwG v. 27.3.2013 - 4 C 13.11).

Auch liege kein Abwägungsdefizit vor. Es seien alle Belange in die Abwägung eingestellt worden, die gemäß §§ 11 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB hätten eingestellt werden müssen. Ausweislich der amtlichen Begründung des Bebauungsplans, Seite 11, habe die Beklagte davon Kenntnis gehabt, dass sich in dem Gebiet des Bebauungsplans bereits Vergnügungsstätten und insbesondere Wettbüros befänden. Auch setze sich die Beklagte, wie auf Seite 13 der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, mit dem Umgang der bereits bestehenden Vergnügungsstätten auseinander. Die Beklagte führe ausdrücklich aus, dass genehmigte Vergnügungsstätten Bestandsschutz genießen würden. Auch würden in der Abwägung der oben aufgezeigte Trading-Down-Effekt wie auch das Vermeiden von Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Anlagen aufgeführt. Weiterhin sei auch das Vergnügungsstättenkonzept in die Abwägung mit einzubeziehen. Im Hinblick darauf sei anzuführen, dass die Stadtratsmitglieder vor der Beschlussfassung umfassend informiert gewesen seien. Im Zwischenbericht zum Vergnügungsstättenkonzept im UVPA vom 11. April 2015 sei die bestehende Situation in … zu den Vergnügungsstätten im Allgemeinen und zu Wettbüros im Speziellen sowie die diesbezügliche Entwicklung dargestellt. Außerdem habe am 9. Juni 2015 hierzu eine Informationsveranstaltung stattgefunden, die allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich gewesen sei. Vor Beschluss im Stadtrat am 23. Juli 2016 seien die Stadtratsmitglieder über die Herleitung des Konzepts und über die gegenwärtige Situation in … informiert worden.

Entgegen der klägerischen Auffassung ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung auch nicht aus Grundsätzen des Bestandsschutzes. Der Betrieb des Wettbüros sei zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen, da mangels Baugenehmigung stets formelle Illegalität gegeben gewesen sei.

Eine Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen komme nicht in Betracht. Hierfür fehle zunächst ein ausdrücklicher Antrag des Klägers. Darüber hinaus liege keiner der in § 31 Abs. 2 BauGB angeführten Befreiungsgründe vor.

Auch die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Auf Grund des Wortlautes des Art. 76 Satz 2 BayBO sei dafür bereits die formelle Illegalität der Nutzung ausreichend, welche vorliegend gegeben sei.

Ergänzend wurde seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2017 u.a. ausgeführt, dass die klägerische Auffassung, wonach der Bebauungsplan Nr. 306 A materiell rechtsfehlerhaft und unwirksam sei, unzutreffend sei. Der Kläger gehe fehl, wenn er meine, dass die besonderen Voraussetzungen für die Festsetzung eines isolierten Ausschlusses von Vergnügungsstätten nach § 9 Abs. 2b BauGB nicht gegeben seien. Anlass und Erfordernis der Planung sowie die Ziele und Zwecke der Planung würden insbesondere in der Bebauungsplanbegründung ausreichend erläutert. Hieraus ergebe sich auch, dass ein spezieller zweckbezogener Rechtfertigungszusammenhang gegeben sei.

Als Grundlage für die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … sei ein Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet und vom Stadtrat beschlossen worden.

Eine Bauleitplanung habe vorsorgenden Charakter, um die städtebaulichen Ziele zu sichern. Vorliegend sei eine weitere Zunahme von Vergnügungsstätten aus städtebaulicher Sicht nicht gewünscht, da diese den städtebaulichen Entwicklungszielen für dieses Gebiet zuwiderlaufen würden, insbesondere bei einer städtebaulich nachteiligen Häufung von Vergnügungsstätten (s. § 9 Abs. 2b Nr. 2 BauGB). Die besonderen Voraussetzungen für die Bebauungsplanfestsetzungen seien demnach gegeben.

Die Beklagte habe auch nicht die begrenzte Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 2b BauGB deshalb überschritten, weil sie die Wettbüronutzung des Klägers illegalisiert habe.

Das Wettbüro sei nie genehmigt gewesen. Insofern könne nicht von einer „Illegalisierung“ des Betriebes gesprochen werden. Ein Bestandsschutz könne nicht durch die bloße Inbetriebnahme des Wettbüros erwirkt werden.

Das Wettbüro des Klägers präge auch keineswegs die Eigenart des Gebietes. Neben der vorhandenen großen Nutzungsvielfalt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … seien u.a. vier Vergnügungsstätten genehmigt. Diese prägten in untergeordneter Weise die Eigenart des Gebietes. Es sei gerade das Ziel des Bebauungsplans, eine weitere Zunahme, insbesondere eine städtebaulich nachteilige Häufung, von nicht verträglichen Nutzungen zu verhindern, die andere schutzwürdige Nutzungen beeinträchtigen könnten. Dabei sei nicht ausschlaggebend, dass eine solche Beeinträchtigung bereits entstanden oder konkret zu befürchten sei. Die Bauleitplanung diene gerade dazu, das Entstehen solcher Beeinträchtigungen vorsorglich zu vermeiden.

Auch sei der Bebauungsplan Nr. … nicht abwägungsfehlerhaft.

Zunächst verwundere es, dass im klägerischen Schriftsatz ausgeführt werde, dem Kläger sei eine „frühzeitige“ Baugenehmigungsbeantragung auf Grund der glücksspielrechtlichen Situation zur Zeit der Betriebsgründung nicht zumutbar gewesen. Das heiße also, dass jemand, weil er sich im Recht fühle, ohne Baugenehmigung einfach Nutzungsänderungen vornehmen könne. Dem sei deutlich zu widersprechen. Zudem habe der Kläger ein Wettbüro übernommen, das sich zunächst an einer anderen Stelle befunden habe und erst im Jahr 2011 den Betrieb an den jetzigen Standort verlagert. Nachdem die Beklagte dies 2012 festgestellt habe, sei der Kläger aufgefordert worden, die Nutzung zu unterlassen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine Genehmigung für eine Nutzungsänderung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Der Kläger könne daher kein „Bestandsinteresse“ geltend machen, da er keinen Bestandsschutz besitze. Damit habe ein solches auch nicht in die Abwägung mit einbezogen werden müssen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … keine Einwände geltend gemacht habe.

Auch liege keine Genehmigungspflicht für das Wettbüro vor, auch wenn es bei Aufnahme der Nutzung in einem faktisch gewerblich geprägten Mischgebiet gelegen habe. Entgegen der klägerischen Auffassung gehe die herrschende Meinung und insbesondere auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass alleine die formelle Illegalität für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ausreichend sei (vgl. z.B. BayVGH v. 5.7.2004 - 15 CS 04.58). Die Ermessensausübung bei der Nutzungsuntersagung sei damit nicht fehlerhaft erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist zum einen das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladens in ein Wettbüro zu verpflichten, sowie die Aufhebung der mit Bescheid der Beklagten vom 25. April 2017 erlassenen Nutzungsuntersagung.

A)

Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht zu; er wird demgemäß durch den Versagungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug und folgt dessen zutreffender Begründung, § 117 Abs. 5 VwGO.

I.

Bei der vorliegend vorgenommenen Umnutzung von einem Laden in ein Wettbüro handelt es sich um eine im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

Die Annahme einer planungsrechtlich relevanten Nutzungsänderung setzt eine bodenrechtlich beachtliche Änderung der Nutzungsweise voraus, die geeignet ist, die in § 1 Abs. 6 BauGB gennannten Belange zu berühren und die dadurch die Genehmigungsfrage neu aufwirft.

Unter den Begriff der Nutzungsänderung im Sinn des § 29 BauGB fallen solche Änderungen, mit denen die jeder Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn die Zulässigkeitsfrage der neuen Nutzung weitergehenden Vorschriften unterfällt als dies für die bisherige Nutzung gegolten hat, als auch dann, wenn sich die neue Nutzung zwar weiterhin nach denselben Vorschriften wie die alte bestimmt, jedoch anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. z. B. BVerwG vom 27. August 1998, 4 C 5.98 - juris).

Hiernach liegt bezüglich der streitgegenständlichen Umnutzung von Laden in Wettbüro zweifelsohne eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, denn der hier beabsichtigte (und schon vorgenommene) Nutzungswechsel führt bereits im Hinblick auf unterschiedliche Öffnungszeiten sowie die mögliche planungsrechtliche Relevanz der mit Vergnügungsstätten erfahrungsgemäß einhergehenden typischen Beeinträchtigungen (vgl. BayVGH vom 23. April 2015, 15 Z B 13.2377 - juris) zwangsläufig zu einer Neubewertung der planungsrechtlichen Auswirkungen auf die nähere Umgebung des Bauvorhabens.

II.

Die hier inmitten stehende Nutzungsänderung erweist sich jedoch als nicht genehmigungsfähig.

Im für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem klägerseits geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung der einfache Bebauungsplan Nr. 306 A - Teile der nördlichen Altstadt und … Neustadt - entgegen.

Die in Ansehung der gegen die Wirksamkeit des einschlägigen Bebauungsplanes vorgebrachten Gründe hier vorzunehmende Inzidentkontrolle ist nach - vorliegend erfolgtem - Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beschränkt auf die von dieser Vorschrift nicht erfassten Mängel („Ewigkeitsmängel“).

Der Umfang der Inzidentprüfung ist eingeschränkt auf die nicht von der in § 215 Abs. 1 BauGB normierten Rügepflicht erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel, insbesondere des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 1 Abs. 3 BauGB, und des Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, auf das Fehlen oder die Überschreitung der Rechtsgrundlage oder auf den Fall eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses, § 1 Abs. 7 BauGB.

Diese im Normenkontrollverfahren zu beachtende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle gilt auch bei der im Rahmen eines Verpflichtungs- oder Anfechtungsbegehrens vorzunehmenden Inzidentprüfung, denn die Gemeinde soll nach Ablauf der Rügefrist im einen wie im anderen Falle sicher sein, dass nur noch die nicht von § 215 Abs. 1 BauGB erfassten Mängel gerügt werden können (vgl. zum Ganzen BayVGH vom 19. Oktober 2018, 9 Z B 16.1987 - juris; vom 22. September 2015, 1 B 14.1652 - juris - m.w.N.).

1. § 9 Abs. 2 b BauGB stellt nach Auffassung des Gerichtes für den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 306 A eine tragfähige Rechtsgrundlage dar.

Diese Vorschrift ermöglicht den Ausschluss von Vergnügungsstätten, worunter auch das streitgegenständliche Wettbüro fällt (vgl. z.B. BayVGH vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690 - juris).

Durch die Einfügung des § 9 Abs. 2 b BauGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Gemeinden eine zusätzliche städtebauliche Steuerungsmöglichkeit zur wirksamen Bewältigung der vielfach mit Vergnügungsstätten im Zusammenhang stehenden Probleme (z. B. Verdrängung hochwertiger Nutzungen, Trading-Down-Effekt, „umkippen“ eines Gebietes etc.), an die Hand gegeben werden, vgl. z. B. BayVGH vom 29. Januar 2015, 9 N 15.213 - juris m.w.N..

§ 9 Abs. 2 b BauGB ermächtigt die Gemeinde, für den unbeplanten Innenbereich, zum Schutze anderer Nutzungen und städtebaulicher Funktionen eines Gebietes, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten mittels eines Bebauungsplanes zu steuern und dadurch bestimmte städtebaulich als negativ beurteilte Entwicklungen zu verhindern.

Der BayVGH hat zum Fall einer einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 b BauGB sichernden Veränderungssperre (auch auf den insoweit vergleichbaren vorliegenden Fall, bei welchem es zwar nicht um eine Veränderungssperre, sondern um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. … geht, anwendbar) im Beschluss vom 18. April 2017, 9 ZB 15.1846 - juris, folgendes ausgeführt:

„Hier hat die Beklagte als Ziel der Bauleitplanung für den Erlass eines Vergnügungsstättenbebauungsplanes im Beschluss vom 16. Januar 2014 (vgl. Bl. 27 der Behördenakte) angegeben, dass die planungsrechtlichen)

Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um die Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in benachbarten, städtebaulich ähnlich strukturierten Innenstadtrandlagen zu einem „TradingDown-Prozess“ geführt habe und kerngebietstypische Nutzungen zugunsten einer Häufung von Spielhallen verschwunden seien. Es gelte daher, im Planungsgebiet Nutzungskonflikte zum Schutze bestehender Gewerbebetriebe bzw. des Bodenpreisgefüges zukünftig zu vermeiden. Hieraus wird deutlich, dass sich die Beklagte - entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin - nicht bloß auf allgemeine politische Erwägungen beruft, sondern auf eine konkrete städtebauliche Konfliktlage abstellt (vgl. Spieß in Jäde-Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 9 Rn. 98). Sie hat - wie auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Augenscheinstermin vom 1. Juli 2015 im Verfahren Az. AN 9 K 14.01140 zeigen - die konkret vorhandenen Nutzungen des Gebietes berücksichtigt und auf die planerisch beabsichtige Entwicklungsstruktur abgestellt. Die angeführte Zweckbestimmung stellt damit einen tragenden städtebaulichen Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 9 Rn. 243 a). Die Festsetzungen dienen ausweislich des Beschlusses der Beklagten dem Ziel, Beeinträchtigungen im Sinne von § 9 Abs. 2 b Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB zu steuern bzw. zu verhindern. Derartige Beeinträchtigungen müssen jedoch nicht bereits vorliegen; vielmehr kann die Beklagte auch schon im Vorfeld vorsorgend einen Bebauungsplan aufstellen, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 191, 194; Söfke in Ernst/Zinkahn/Bielenberg /Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 243 a; vgl. Spieß in Jäde-Dirnberger, a.a.O., § 9 Rn. 97). Im Hinblick darauf, dass sich eine solche Konfliktlage auch bereits aus der erstmaligen Ansiedlung einer Vergnügungsstätte ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 B N 9.98 - juris Rn. 8; Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand November 2016, § 9 Rn. 515 bq), ist auch die Prognose gerechtfertigt, dass durch die Planungsentscheidung die entsprechende Gebietsfunktion wahrscheinlich gewahrt bzw. das eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vermieden werden kann (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 9 Rn. 137; Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 9 Rn. 515 bo.“

Im Beschluss vom 29. Juni 2017, 9 C S 17.962 - juris, führt der BayVGH folgendes aus:

„Hier hat die Beigeladene als Ziel der Bauleitplanung für den Erlass eines Vergnügungsstättenbebauungsplanes nach § 9 Abs. 2 b BauGB im Aufstellungsbeschluss vom 13. Juli 2016 angegeben, dass städtebauliche Fehlentwicklungen vermieden werden sollen, eine nachhaltige Sicherung der Sanierungsmaßnahmen und der Erhalt historisch gewachsener Bau- und funktionaler Strukturen erfolgen sollen. Des Weiteren sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgestellt worden, dessen Ziele für den Altstadtbereich im Aufstellungsbeschluss wiedergegeben werden. Sie umfassen unter anderem die Sicherung und Weiterentwicklung der historischen Altstadt und deren Potenziale als Versorgungs- und Wohnstandort, die Attraktivierung der Innenstadt für Einzelhandel, Gemeinbedarf, Gastronomie, Dienstleistung, Kultur und Wohnen, die Sicherung und Stärkung der bestehenden Funktionen, Nutzungen und Versorgungseinrichtungen, die Sicherung der bestehenden Fachgeschäfte sowie flankierend die Aufwertung des … zur Stabilisierung und Attraktivierung der angrenzenden Wohn- und Geschäftsbereiche. Aufgrund von Anfragen zur Ansiedlung von Spielhallen im Stadtzentrum, deren äußere Präsentation und möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung solle die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Altstadtbereich bauplanungsrechtlich geregelt werden. Im Bereich der Altstadt solle die vorhandene Wohnnutzung vor möglichen Beeinträchtigungen geschützt werden und es befänden sich dort auch andere schutzbedürftige Anlagen wie kirchliche und kulturelle Nutzungen. Hieraus wird deutlich, dass sich die Beigeladene nicht bloß auf allgemeine politische Erwägungen beruft, sondern auf eine konkrete städtebauliche Konfliktlage abstellt (vgl. Spieß in Jäde-Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 9 Rn. 98). Sie hat die vorhandenen Nutzungen des Gebietes berücksichtigt und auf die planerisch beabsichtigte Entwicklungsstruktur abgestellt. Die angeführte Zweckbestimmung stellt damit einen tragenden städtebaulichen Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkhan/Bielenberger/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 9 Rn. 43 a).

Die Festsetzungen dienen ausweislich des Aufstellungsbeschlusses der Beigeladenen dem Ziel, Beeinträchtigungen im Sinne von § 9 Abs. 2 b Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zu verhindern. Derartige Beeinträchtigungen müssen nicht bereits vorliegen; vielmehr kann die Beigeladene auch schon im Vorfeld vorsorgend einen Bebauungsplan aufstellen, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (BayVGH Beschluss vom 18. April 2017 - 9 Z B 15.1846 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der Begründung eines „konkreten städtebaulichen Problems“ speziell im Hinblick auf die Ansiedlung dieser einen Vergnügungsstätte bedarf es darüber hinaus nicht. Ein Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2 b BauGB stellt gerade einen ausdrücklich zulässigen Ausschlussbebauungsplan für spezielle Nutzungsarten dar (BayVGH, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 Z B 15.1846 - juris Rn. 12).“

Unter Berücksichtigung der sich aus der Bebauungsplanbegründung ergebenden Zielsetzung des Plangebers in Verbindung mit dem Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten ergeben sich insoweit keine Zweifel an der - vom Umfang her im vorliegenden Verfahren überhaupt überprüfbaren - Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass das Gericht die klägerseits geäußerten Bedenken hinsichtlich einer wirksamen Beschlussfassung über das Vergnügungsstättenkonzept/das Vorliegen eines wirksamen Vergnügungsstättenkonzeptes, welches nach Ziff. 4.1.3 der Bebauungsplanbegründung die gemeindlichen Planung maßgeblich beeinflusst hat und zusammen mit dem gesamtstädtischen Standortkonzept die Grundlage der planerischen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 306 A liefert, nicht teilt.

Ausweislich der Beschlussvorlage 611/062/2015 lag dem Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss nach Auftragsvergabe an das Planungsbüro … unter anderem der vom Planungsbüro erstellte Zwischenbericht zur Erarbeitung eines Vergnügungsstättenkonzeptes sowie ein Gutachten zur Sitzung vom 21. Juli 2015 vor.

Dem beschließenden Stadtrat der Beklagten wurden die vom Planungsbüro unter Einbeziehung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses im Rahmen der Erstellung des Vergnügungsstättenkonzeptes erarbeitenden Leitlinien des Vergnügungsstättenkonzeptes vorgelegt und erläutert. Ein zur Unwirksamkeit des Beschlusses/des Vergnügungsstättenkonzeptes führendes Verhalten vermag in dieser - innerhalb einer Gemeinde in der Größenordnung der Beklagten völlig üblichen - Vorgehensweise nicht gesehen zu werden mit der Folge, dass auch insoweit keine Auswirkungen auf den Bebauungsplanes Nr. … und dessen Wirksamkeit anzunehmen sind.

2. Auch Abwägungsfehler durch die Nichtberücksichtigung des vom Kläger schon seit 2011 betriebenen Wettbüros bei Erlass des Bebauungsplanes Nr. … liegen nicht vor.

Das streitgegenständliche Wettbüro war bereits 2011 genehmigungspflichtig (vgl. dazu die Eingangs unter A I. gemachten Ausführungen zur Genehmigungspflicht), eine Baugenehmigung lag jedoch zur keiner Zeit vor.

Eine nicht genehmigte und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähige, aber ausgeübte Nutzung stellt kein im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigendes Abwägungsmaterial dar (BayVGH vom 10. Oktober 2018, 2 N 16.1285 - juris).

Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Wettbüros war auch vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. … nicht auszugehen.

Von einer solchen könnte gegebenenfalls dann die Rede sein, wenn sich die Übereinstimmung der ausgeübten Nutzung mit den anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften ohne weitere Ermittlungen derart aufdrängen würde, dass eine etwaige Prüfung im Genehmigungsverfahren als entbehrlich erscheinen würde (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2018, OVG 2 S 39.18 - juris), was vorliegend schon deshalb nicht der Fall ist, weil selbst bei unterstellter grundsätzlicher planungsrechtlicher Zulässigkeit nach § 34 BauGB wegen der möglichen umweltbezogenen Wechselwirkungen eines Wettbüros mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO weitere Ermittlungen nötig gewesen wären (z. B. im Hinblick auf eventuelle störanfällige Wohnnutzung oder wegen des möglichen Eintretens eines Trading-Down-Effektes oder einer nicht hinzunehmenden Häufung von Vergnügungsstätten etc.), so das von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann.

In seiner Entscheidung vom 18. April 2017, 9 ZB 15.1846 - juris, führt der BayVGH unter anderem aus, das sich die durch den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 b BauGB zu schützende städtebauliche Funktion aus der vorhandenen Bebauung ergibt, die Maßstab für die Vorhabenszulässigkeit im Sinn des § 34 BauGB ist. Jedoch - so der BayVGH in jener Entscheidung -, sei das ohne Genehmigung betriebene Wettbüro nicht zu berücksichtigen, da „insbesondere durch den Erlass der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran bestehen, dass sich der Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (BayVGH vom 29. Januar 2016, 15 ZB 13.1759)“; vgl. auch BVerwG vom 23. November 1998, 4 B 29.98 - juris.

Auch im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der 2014 erfolgten Zurückstellung des damaligen Antrags auf Genehmigung der Nutzungsänderung und der zeitlichen Abfolge, insbesondere auch bezüglich der mehrfach erörterten Nichtgenehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens (erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 2012) nicht davon ausgegangen werden, dass das ungenehmigt betriebene Wettbüro als umgebungsprägend im Sinne des § 34 BauGB zu berücksichtigten ist noch, dass darin eine Nichtberücksichtigung von relevantem Abwägungsmaterial zu sehen wäre mit der Folge eines die Wirksamkeit des Bebauungsplanes tangierenden Abwägungsfehlers.

Da weitere im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähige Fehler des Bebauungsplans Nr. 306 A nicht erkennbar sind, ist nach all dem festzustellen, dass dem Kläger wegen des im Bebauungsplan Nr. 306 A wirksam getroffenen Ausschlusses von Vergnügungsstätten der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht zusteht, die Verpflichtungsklage somit abzuweisen war.

B)

Auch die gegen die Nutzungsuntersagung gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Auch diesbezüglich wird auf den streitgegenständlichen Bescheid und dessen zutreffende Begründung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

I.

Das genehmigungspflichtige Vorhaben (vgl. oben A I.) erweist sich mangels Baugenehmigung für die derzeitige Nutzung als Wettbüro bereits formell als rechtswidrig.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung (Art. 76 Satz 2 BayBO) genügt in der Regel, dass die genehmigungspflichtige, aber ohne rechtliche Genehmigung betriebene Tätigkeit formell illegal ist, wenn diese illegal aufgenommene Nutzung nicht offenkundig genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH vom 29. Mai 2015, 9 ZB 14.2580 - juris).

Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nicht gegeben, vielmehr steht der Bebauungsplan Nr. 306 A einer Genehmigung der vorliegend vorgenommen Nutzungsänderung entgegen, siehe oben A.

II.

Dem rechtmäßigen Erlass einer Nutzungsuntersagung kann auch nicht - wie klägerseits angeführt - erfolgreich das Bestehen (passiven) Bestandsschutzes eingewendet werden.

1. Mittels des sogenannten passiven Bestandsschutzes wird allein dem genehmigten bzw. nicht genehmigungsbedürftigen und materiell rechtmäßigen Vorhaben Bestandschutz gewährt, welcher auf der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG beruht (vgl. BVerfGE vom 15. Dezember 1995, 1 BvR 1713.92 - juris).

Von ihm gedeckt ist nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung. Wird das Bauwerk für andere Zwecke genutzt, so erlischt der dem Gebäude zukommende Bestandschutz (BVerwG vom 9. September 2002, 4 B 52.02 - juris).

Bestandsschutz kann eine bauliche Anlage nur in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion genießen. Er ist somit auf die Sicherung der durch diese Eigentumsausübung geschaffenen Lage und damit auf das Gebäude in seinem Bestand gerichtet, nicht aber auf eine geänderte Gebäudenutzung (BVerwG a.a.O.). Passiver Bestandsschutz umfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen (BayVGH vom 13. März 2012, 9 ZB 11.769 - juris).

Derartiger Bestandsschutz ermöglicht vielmehr nur die Fortführung eines genehmigten Betriebes, nicht aber die Aufnahme einer neuen Nutzung.

2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung, z. B. vom 23. November 1998, 4 B 29.98 - juris, davon aus, dass eine nicht genehmigte Bebauung nur dann bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigten ist, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Bebauung abgefunden hat.

Die Anwendung des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens auf einen klägerseits angenommenen Bestandsschutz führt in Ansehung der bereits oben A II. erörterten zeitlichen Abfolge und des Verhaltens der Beklagten zu dem Ergebnis, dass diese zu keinem Zeitpunkt Anlass für die Annahme geboten hat, sie hätte sich mit dem Vorhaben abgefunden, sie dulde das Vorhaben. Für die Annahme eines Bestandsschutzes bleibt deshalb auch unter diesem Blickwinkel kein Raum.

III.

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei, § 114 VwGO.

Die Untersagung einer genehmigungspflichtigen, nicht genehmigten und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzung erfolgt in der Regel in einer dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO entsprechenden Weise (Art. 40 bei BayVwVfG), weil nur auf diese Art die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann.

Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzunguntersagung vor, wie dies vorliegend der Fall ist, ist der Ausspruch eines Nutzungsverbotes grundsätzlich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde (BayVGH vom 13. März 2012, 9 ZB 11.769 - juris).

Besondere Umstände, die trotz des hier zu bejahenden Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO ausnahmsweise ein Absehen vom Erlass der Nutzungsuntersagung gebieten würden, sind nicht gegeben.

IV.

Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung erweist sich als rechtmäßig, insbesondere bestehen keine Bedanken bezüglich der Höhe (Art. 29, 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 VwZVG) und der gesetzten Frist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 2 VwZVG).

Nach alldem war die Klage auch hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2019 - AN 3 K 17.00971 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2019 - AN 3 K 17.00971 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 15 ZB 18.690

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2018 - 2 N 16.1285

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor I. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird der Bebauungsplan Nr. 211F für den Bereich zwischen H... Straße, L...straße und H...straße, bekannt gemacht am 29. Januar 2016, für unwirksam erklärt. II. Der Antrag der Antra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 9 N 15.213

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicher

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2016 - 15 ZB 13.1759

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Okt. 2016 - AN 9 S 16.00869

bei uns veröffentlicht am 10.10.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2015 - 1 B 14.1652

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 B 14.1652 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 (VG München, Entscheidung vom 14. Juni 2012, Az.: M 11 K 11.5045) 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 92

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2017 - 9 ZB 15.1846

bei uns veröffentlicht am 18.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit 238 m2 Nutzfläche.

Die Antragstellerin betreibt seit dem 1. Februar 2006 im Erdgeschoss des Anwesens ... FlNr. ... der Gemarkung ... ein Wettbüro. Mit Antrag vom 28. Juli 2012, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 13. September 2012, beantragte die Antragstellerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Bankfiliale in eine Wettannahmestelle mit Sporttreff und Internet-Dienstleistung sowie Errichtung von Werbeanlagen. Nach der Nutzungsbeschreibung soll in den Räumlichkeiten die Möglichkeit der Teilnahme an Sportwetten sowie die Mitverfolgung von Live-Sportsendungen geboten werden.

Bei einer Ortseinsicht im Oktober 2012 durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin wurde festgestellt, dass das Wettbüro bereits ohne Baugenehmigung betrieben wird. Die Räumlichkeiten waren mit Tischen und Sitzgelegenheiten sowie mehreren Flachbildschirmen ausgestattet. An den Tischen waren Tipp-Wettscheine ausgelegt; ein Kassenbereich war vorhanden. Des Weiteren wurden Werbeanlagen in Form von Schaufensterbeklebungen mit dem Schriftzug ... angebracht.

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. ... der Antragsgegnerin. Nach den übereinstimmenden Angaben von Antragstellerin und Antragsgegnerin ist die Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO als faktisches Kerngebiet zu beurteilen. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks befinden sich bereits mehrere Vergnügungsstätten (u. a. ...).

Wegen Unklarheiten hinsichtlich der Erteilung einer Konzession zum Anbieten von Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag verzögerte sich die Bearbeitung des Bauantrags. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei und hörte die Antragstellerin zur Versagung der Genehmigung und einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung an. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 zeigte sich der Vertretungsbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin an und verwies im Wesentlichen auf das bereits achtjährige Bestehen des Wettbüros ...

Eine weitere Anhörung durch die Antragsgegnerin erfolgte mit Schreiben vom 31. März 2016. Darin wurde darauf hingewiesen, dass wegen der Häufung der sich in der näheren Umgebung befindlichen Vergnügungsstätten das Bauvorhaben nach § 15 BauNVO unzulässig sei. Diese Einschätzung werde durch das Gutachten zur Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt ... vom 24. Juni 2013 von ... bestätigt.

Eine Ortseinsicht der Antragsgegnerin am 7. April 2016 ergab, dass das Wettbüro nach wie vor weiterbetrieben wird.

Mit Bescheid vom 13. April 2016, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 21. April 2016 zugegangen, hat die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Bankfiliale in eine Wettannahmestelle mit Sporttreff und Internet-Dienstleistung sowie der Errichtung von Werbeanlagen versagt und die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ... als Wettbüro unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR untersagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben widerspreche § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO, da sich in der näheren Umgebung des Anwesens... bereits mehrere Vergnügungsstätten befänden (u. a. ...). Eine unzuträgliche Häufung von Vergnügungsstätten trete im Regelfall bereits bei einer Anzahl größer als Drei auf, die im vorliegenden Fall deutlich überschritten werde. Die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte würde daher zu einer Abwertung des Baugebietes führen. Diese Einschätzung werde gestärkt durch das Gutachten von ..., Gutachten zur Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt ... vom 24. Juni 2013. Die im Rahmen dieses Gutachtens gemachte Bestandsaufnahme bestätige, dass es an diesem Standort negative städtebauliche Effekte gebe (Vergnügungsstättenkonzentration mit starker Außenwirkung durch exponierte Lage; auffällige Gestaltung; Abschottung; nachbarschaftliches Konfliktpotenzial; Trading-Down-Tendenzen; Investitionsstau; Leerstände; unverträgliche Situation aufgrund von Vergnügungsstättenhäufung im Umfeld und Verdrängung von Einzelhandel und Dienstleistungen; Imageverlust etc.). Im Gutachten zu den Vergnügungsstätten sei der Bereich beschrieben als ein städtischer Bereich mit hohem Konfliktpotenzial aufgrund von Häufungen von Vergnügungsstätten sowie entsprechendem Erscheinungsbild mit verklebten Erdgeschosszonen. Das Umfeld weise keine Stabilität auf und es seien Störungen zu Wohnnutzungen in den Obergeschossen zu erwarten. Weitere Vergnügungsstätten seien daher nicht mehr gebietsverträglich. Die Hauszeile ... liege in Verlängerung der im Bebauungsplan Nr. ... als MK festgesetzten Bebauung. Die Struktur, Dichte und Nutzung mit Einkaufszentren führe zu dieser Einschätzung. Wegen der Nähe zum Mischgebiet in den angrenzenden Bereichen um die Zufuhrstraße und ... und vor allem aufgrund der Größe des Vorhabens sei eine enorme „Strahlwirkung“ in die Mischgebiete gegeben. Städtebaulich sei die Bebauung ... eine einseitige Begrenzung des Verkehrsknotens und auch des historisch gebildeten Platzes. Er tangiere die Achse der Magistrale ..., die hier in den ..., also den ... übergehe. Von der U-Bahn und den Haltestellen zweigten die Fußgänger in die nach Süden führenden Straßen ab. In der Fußgängerbeziehung gebe es keine Alternative, kein „Gegenüber“ einer Straßenseite. Man sei angewiesen auf diesen Gehweg. Die Häufung der Vergnügungsstätten mit verklebten Fenstern mache den Weg unattraktiv, bei Dunkelheit eventuell zum Angstraum, da dann bei verklebten Seiten auf der einen Seite und Verkehr auf der anderen Seite (kein städtisches Gegenüber) die soziale Kontrolle fehle. Dies sei städtebaulich nicht hinnehmbar. Die Häufung von Vergnügungsstätten begründe sich bereits aus der faktischen Nähe zu den bestehenden Vergnügungsstätten ... Das beantragte Vorhaben sei somit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die Kriterien des § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Bei den im Antrag enthaltenen Werbeanlagen handele es sich um Werbeanlagen für die nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung. Sie seien als untergeordnete Nebenanlagen des Hauptvorhabens einzustufen und daher ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Im Rahmen der Ortseinsicht am 7. April 2016 habe festgestellt werden können, dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bereits genutzt werde. Die Wettbüronutzung sei formell illegal, eine nachträgliche Baugenehmigung könne aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht erteilt werden. Das Wettbüro werde daher im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Da für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO grundsätzlich die bloße formelle Rechtswidrigkeit ausreiche, sei unter Berücksichtigung der störenden Häufung von Vergnügungsstätten und der daraus folgenden fehlenden Genehmigungsfähigkeit die Anordnung einer Nutzungsuntersagung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geboten, da auch durch Änderungen kein den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechender rechtmäßiger Zustand geschaffen werden könne und ein öffentliches Interesse an der Nutzungseinstellung bestehe. Die Nutzungsuntersagung sei das einzige Mittel, durch das wieder ein rechtmäßiger Zustand geschaffen werden könne.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sei geboten, weil es im öffentlichen Interesse liege, die Fortsetzung unzulässiger Nutzungen zu verhindern. Bei Weiterführung der Nutzung würden schwer zu beseitigende, vollendete Tatsachen geschaffen. Das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn an der Fortführung der Nutzung sei nicht höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Schaffung rechtmäßiger Zustände. Außerdem würde die notwendige Ordnung im Bauwesen untergraben, wenn bei Einlegung des möglichen Rechtsbehelfs gegen die obige Anordnung die der Bauordnung widersprechende Nutzung jedenfalls zunächst weitergeführt werden könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ferner erforderlich, da für unbeteiligte Dritte der Anschein erweckt werde, dass die beanstandete Nutzung legal sei. Der beanstandeten Nutzung komme eine erhebliche Breiten- und Nachahmungswirkung zu. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass die rechtswidrige Nutzung als Wettbüro als Bezugsfall für vergleichbare Nutzungen dienen würde. Darüber hinaus liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, da eine Verfestigung baurechtswidriger Zustände zu befürchten sei. Nur mit diesem Instrument könne demjenigen, der ein Bauwerk illegal nutze, der ungerechtfertigte Vorteil der zwischenzeitlichen Nutzung gegenüber denjenigen, der eine Nutzung erst aufnimmt, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt ist, entzogen werden.

Gegen den am 21. April 2016 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. April 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 28. April 2016, Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffern 2) und 3) des Bescheides vom 13. April 2016 gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe das streitgegenständliche Wettbüro bereits am 1. Februar 2006 in Betrieb genommen. Sie habe den Standort gewählt, weil dieser aufgrund seiner Lage im Kerngebiet hierfür besonders geeignet erschien. Mit Antrag vom 28. Juli 2012 sei eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der ehemaligen Bankfiliale in eine Wettannahmestelle mit Sporttreff und Internet-Dienstleistungen beantragt worden. Über 20 Monate hinweg sei keine Sachbearbeitung seitens der Antragsgegnerin erkennbar gewesen. Erst am 12. Mai 2014 sei eine Anhörung erfolgt, in der die Antragsgegnerin erstmals die Absicht geäußert habe, aufgrund der im Umfeld des Wettbüros entstandenen Spielhallenkonzentration die Nutzung als Wettbüro wegen Häufung nach § 15 BauNVO als unzulässig anzusehen. Die Konzentration von Spielhallen ... sei inzwischen materiell rechtswidrig und werde nur noch übergangsweise bis zum 30. Juni 2017 hingenommen. Dann müssten die Spielhallen untereinander einen Mindestabstand von 250 m einhalten. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens werde es dann nur noch eine genehmigte Vergnügungsstätte (Spielhalle) geben, so dass von einer Häufung von Vergnügungsstätten keine Rede mehr sein könne. Die Antragstellerin habe bereits in ihrer Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren auf die Vorgeschichte der langjährigen Nutzung als Wettbüro hingewiesen wie auch auf die materielle Rechtswidrigkeit der in der näheren Umgebung betriebenen Spielhallen sowie der Notwendigkeit deren Schließung bis zum 30. Juni 2017. Die vorübergehende Hinnahme der ohnehin faktisch bereits bestehenden Konzentration von Vergnügungsstätten bis zum 30. Juni 2017 sei nicht mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets verbunden. In den Bescheidsgründen werde auf den Inhalt der Stellungnahme der Antragstellerin nicht eingegangen, ebenso wenig auf die materielle Rechtswidrigkeit sämtlicher im Umfeld befindlicher Spielhallen und die Notwendigkeit von deren Schließung bis zum 30. Juni 2017 sowie den Umstand, dass bei Anlegung der neuen Maßstäbe die meisten der umliegenden Spielhallen nicht nur spielhallenrechtlich, sondern auch bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wären. Es werde hier offensichtlich mit zweierlei Maßstäben gemessen, je nachdem, ob Spielhallen oder Wettbüros betroffen seien. Bis heute sei stadtweit keine einzige Vermittlungsstätte für private Sportwetten als solche genehmigt worden. Diese Praxis scheine glücksspielrechtlich motiviert zu sein. Der Baureferent der Antragsgegnerin habe auf einer Informationsveranstaltung am 6. April 2014 geäußert, dass Baugenehmigungen für Wettvermittlungsstellen erst nach Konzessionsvergabe erteilt würden, um zu vermeiden, dass Wettvermittlungsstellen eingerichtet würden, für die nachher keine glücksspielrechtlichen Genehmigungen erteilt werden könnten. Diese Argumentation sei für Standorte unpassend, da hier die Investitionen längst getätigt worden seien und es - wie hier - lediglich darum gehe, die bereits ausgeübte Nutzung in bauaufsichtlicher Form förmlich zu legalisieren und zugleich eine bauaufsichtliche Schließung wegen fehlender Baugenehmigung abzuwenden. Allen Bauwilligen, die notfalls bereit wären, den Betrieb auch ohne Baugenehmigung einzurichten, wäre mit einer Baugenehmigung gedient, mit der sie zunächst einmal den Betrieb faktisch führen könnten, ohne ein bauaufsichtliches Einschreiten befürchten zu müssen, unabhängig davon, ob sie später eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten würden oder nicht.

Angesichts der bisherigen Dauer des Wettbürobetriebs von zehn Jahren und des zu erwartenden Wegfalls der bislang für die Verweigerung einer Baugenehmigung vorgebrachten Gründe zum 1. Juli 2017 überwiege das private Aussetzungsinteresse. Auch sei zu berücksichtigen, dass die parallele Hauptsacheklage aller Voraussicht nach Erfolg haben werde, selbst dann, wenn sich die Verfügung heute noch als rechtmäßig erweisen sollte. Die Ermessensausübung berücksichtige weder die individuelle Vorgeschichte des hiesigen Standortes noch die jahrelange Diskriminierung privater Sportwetten gegenüber dem gewerblichen Automatenspiel, noch den allgemeinen Umgang der Antragsgegnerin mit der Vermittlung privater Sportwetten bis zum heutigen Tage, der sich wesentlich von allen übrigen deutschen Großstädten unterscheide und praktisch in einer reinen Verweigerungshaltung bestehe. Allein aus diesen Gründen erweise sich die Untersagungsverfügung bereits als rechtswidrig. Die für den Sofortvollzug geltend gemachten Gründe berücksichtigten diese Umstände nicht. Angesichts der Vorgeschichte und der sehr hohen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erscheine eine vorübergehende Betriebsunterbrechung von einem Jahr für die Antragstellerin als unzumutbar. Die Hauptsacheklage werde aller Voraussicht nach Erfolg haben. Sofern nicht bereits ein Genehmigungsanspruch mit Wirkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen sollte, so doch zumindest mit Wirkung zum 1. Juli 2017, so dass jedenfalls eine vollumfängliche Klageabweisung nicht in Betracht komme. Bereits jetzt müsse die Baugenehmigung erteilt werden, da die weitere Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets durch die faktische Beibehaltung des Status Quo bis zur Schließung der umliegenden Spielhallen am 1. Juli 2017 zu vernachlässigen sei. Selbst im Falle einer Klageabweisung müsste spätestens im Rechtsmittelverfahren die geänderte Sach- und Rechtslage ab dem 1. Juli 2017, sprich die Schließung der Spielhallen im Umfeld des Vorhabengrundstücks, berücksichtigt werden. Dies habe wiederum Auswirkungen auf die Anfechtungsklage: Werde eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung ausgesprochen, so sei zugleich auch die Untersagung aufzuheben. Die Ermessensausübung im Rahmen der Nutzungsuntersagung sei unzureichend und fehlerhaft. Die Aussage, eine Baugenehmigung könne nicht nachträglich erteilt werden, sei in dieser Pauschalität schlicht falsch, weil sie absehbare Veränderungen der näheren Umgebung ab dem 1. Juli 2017 ausblende. Wenn dem Bauvorhaben entgegengehalten werde, weitere Vergnügungsstätten seien nicht mehr gebietsverträglich, werde völlig ausgeblendet, dass der aktuelle Bestand an Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung bereits seit dem 1. Juli 2012 materiell glücksspielrechtswidrig, d. h. nicht mehr erlaubnisfähig sei, da die Spielhallen zu einander nicht den gebotenen Mindestabstand von 250 m einhielten und nur noch aufgrund einer Bestandsschutzregelung bis zum 30. Juni 2017 vorübergehend weiter geduldet würden. Die für die Verweigerung der Baugenehmigung geltend gemachten Gründe würden somit offensichtlich ab dem 1. Juli 2017 wegfallen. Daher bestehe spätestens ab dem Zeitraum vom 1. Juli 2017 ab eine „offensichtliche“ Genehmigungsfähigkeit. Daher könne bereits ab heute eine Baugenehmigung ab diesem Datum erteilt werden. Es gehe vorliegend ersichtlich nur darum, eine vorübergehende Schließung von rund einem Jahr durchzusetzen. Die von Seiten der Antragsgegnerin geltend gemachte Häufung beruhe auf einer rechtswidrigen Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. Die Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin habe über Jahre und Jahrzehnte hinweg der Expansion des gewerblichen Automatenspiels Vorschub geleistet, hingegen für Sportwetten im gesamten Stadtgebiet keinen Platz vorgesehen. Dies sei offensichtlich diskriminierend. Es komme hier der Grundgedanke des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 (C-46/08) zum Tragen: So wie die Expansion im gewerblichen Automatenspiel dem Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, zuwiderlaufe, so könne sie auch lokal dem bauplanungsrechtlichen Ziel zuwiderlaufen, die Eigenart eines Baugebiets zu bewahren. Dieses Ziel könne bereits aufgrund des hohen Bestandes an Spielvergnügungsstätten aus dem Bereich des gewerblichen Automatenspiels zeitweise nicht mehr erreicht werden, es könne dem Betrieb von Vergnügungsstätten Wettbüros innerhalb desselben Gebiets nicht entgegengehalten werden. Es gehe vorliegend nicht um eine Intensivierung durch Ansiedlung einer zusätzlichen Vergnügungsstätte, sondern um die Aufrechterhaltung des Status Quo seit 2006 für den Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2017. Die Eigenart des Baugebiets werde demnach nicht zusätzlich beeinträchtigt. Angesichts der Vorgeschichte des Objekts stelle es bereits einen Ermessensfehler dar, überhaupt auf die fehlende Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit zu rekurrieren. Das Kriterium der Offensichtlichkeit der Genehmigungsunfähigkeit werde typischerweise verwendet, wenn entweder noch gar kein Baugenehmigungsantrag gestellt wurde, oder aber das Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, oder auch nach Ablehnung eines Baugenehmigungsantrags und noch nicht abgeschlossenem Klageverfahren. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren müsse das „Offensichtlichkeitskriterium“ flachfallen, sogar unabhängig von dem Umstand, dass die geltend gemachten planungsrechtlichen Einwände mit der Zeit absehbar schwinden würden. Auch in Bezug auf den Anfechtungsantrag müsse es darauf ankommen, ob im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung bejaht werde oder nicht. Bei rechtmäßigem Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, die den Bauantrag bereits im September 2012 gestellt habe, würde längst eine bestandskräftige Entscheidung über die Baugenehmigung vorliegen. Diese Verfahrensverzögerung könne nicht dergestalt zum Nachteil der Antragstellerin wirken, dass die Antragsgegnerin allein deshalb berechtigt wäre, einen materiellen Genehmigungsanspruch auszublenden. Neben der Erwartung auf eine baldige Genehmigung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am Standort bereits seit zehn Jahren eine Vergnügungsstätte betrieben werde, überwiege das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin, die auch in den vergangenen zehn Jahren keine Notwendigkeit für ein Eingreifen gesehen habe. Die vollendeten Tatsachen seien hier schon vor vielen Jahren geschaffen worden. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, für bauaufsichtliche Nutzungsuntersagungen analog zu glücksspielrechtlichen Untersagungen (§ 9 Abs. 2 GlüStV) kraft Gesetzes einen Wegfall des Suspensiveffekts vorzuschreiben und nehme es damit bewusst in Kauf, dass mit Hauptsache Rechtmittel und deren Suspensiveffekt die Durchsetzung der baurechtlichen Ordnung verzögert werden könne. Die Antragsgegnerin könne gegen diese gesetzliche Grundentscheidung im vorliegenden Fall umso weniger einwenden, als sie über zehn Jahre lang davon Abstand genommen habe, den Vergnügungsstättenbetrieb am Standort zu unterbinden. Die Existenz ungenehmigter Wettbüros in ... sei gleichsam die Kehrseite des Umstandes, dass die Antragsgegnerin selbst die notwendige Ordnung im Bauwesen speziell in diesem Gewerbesegment nicht beachte. Der Eindruck der baurechtlichen Illegalität entstehe nur dann, wenn man um die in der Vergangenheit stattgefundene diskriminierende Bevorzugung von Spielhallen gegenüber Wettbüros wisse. Selbst wenn die Antragstellerin den Wettbürobetrieb am Standort einstellen würde, würde dies kaum jemanden von ungenehmigten Neueröffnungen abhalten, zumal nicht in Kerngebieten, weil es im Stadtgebiet der Antragsgegnerin anders schlicht nicht gehe und zudem mit einer jahrelangen Duldung gerechnet werden könne. Etwaige Nutzungskonflikte mit Spielhallen würden sich ab Juli 2017 ohnehin erledigen. Um Anreize zu Neueröffnungen zu eliminieren, wäre es ausreichend, wenn die Antragsgegnerin konsequent gegen Neueröffnungen vorginge. Eine Verfestigung baurechtswidriger Zustände sei nicht zu befürchten, da das Wettbüro spätestens in einem Jahr ohnehin genehmigt werden könne. Schließlich könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht mit dem Entzug eines ungerechtfertigten Vorteils begründet werden, da es einen solchen nicht gebe. Denn bei rechtmäßigem Verhalten der Antragsgegnerin wäre das streitgegenständliche Wettbüro längst genehmigt worden. Der Suspensiveffekt könne hier faktisch auch dazu beitragen, die Antragsgegnerin vor Schäden infolge amtspflichtwidrigem Verhalten zu bewahren und dadurch zugleich vergangenes staatliches Unrecht wieder gut zu machen. Die vorübergehende Betriebsunterbrechung würde die Antragstellerin außergewöhnlich hart treffen. Es gehe vorliegend nicht darum, die dauerhafte Schließung eines illegalen Betriebs hinauszuzögern, sondern darum, einen Betrieb, der berechtigte Aussichten auf eine baldige Genehmigung habe, nach zehnjähriger Duldung praktisch zu eliminieren, so dass er in einem Jahr wieder neu aufgebaut werden müsste. Dies sei, nachdem der Betrieb nunmehr über einen langen Zeitraum hingenommen worden sei, grob unbillig. Es handele sich um einen etablierten Betrieb, der zudem in einem Baugebiet entstanden sei, das für Vergnügungsstättenansiedlungen seiner Art nach geeignet sei und bei dem bei einer diskriminierungsfreien Genehmigungspraxis die Erteilung einer Baugenehmigung zu erwarten gewesen sei. Der Antragstellerin könne nicht vorgehalten werden, dass sie den Betrieb bereits 2006 ohne Genehmigung eröffnet habe, da es in jeder Phase faktisch ausgeschlossen gewesen sei, eine Baugenehmigung an irgendeinem Standort in ... zu erhalten oder auch nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Standortes im Vorfeld einer Anmietung abzuklären, weil die Antragsgegnerin hierzu aus baurechtsfremden (glücksspielrechtlichen) Gründen nicht bereit dazu gewesen sei. Die Antragstellerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie durch Abfindungszahlungen an Spielhallenbetreiber oder Übernahme einer der umliegenden Spielhallen und Umnutzung in ein Wettbüro einen genehmigten Status erlangen könne, da die Antragsgegnerin sich derzeit kategorisch weigere, für Vermittlungsbetriebe Genehmigungen zu erteilen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 2) und 3) des Bescheids vom 13. April 2016 ... anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird auf den eingehend begründeten streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin auf eine geänderte Sach- und Rechtslage ab dem 1. Juli 2017 unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV und § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV hinweise, sei zu beachten, dass die Betreiber der Spielhallen vor Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 AGGlüStV beantragen würden. Es sei zu erwarten, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum beantragt werde und sich die Spielhallen darauf berufen würden, dass die Schließung zum 30. Juni 2017 eine unbillige Härte darstelle. Über diese Anträge werde das Ordnungsamt zu entscheiden haben; im Falle einer Ablehnung sei mit Klageverfahren zu rechnen. Deshalb sei es keineswegs sicher, dass die Spielhallen im Bereich des ... tatsächlich am 30. Juni 2017 ihren Betrieb aufgegeben haben würden. Die Behauptung, die Genehmigungspraxis der Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin sei glücksspielrechtlich motiviert, sei falsch. Die von der Antragstellerin genannte Behauptung des Baureferenten der Stadt ... anlässlich einer Informationsveranstaltung am 6. April 2016 sei so nicht geäußert worden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin sei hier einer Fehlinformation durch einen Branchenvertreter aufgesessen. Darüber hinaus sei nicht richtig, dass bislang keine Genehmigung für eine Wettannahmestelle erteilt worden sei. So sei für den Standort ...zuletzt mit Bescheid vom 17. Mai 2016 eine Genehmigung für eine Wettannahmestelle erteilt worden.

Im Gutachten zur Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt ... von ..., Stadt- und Regionalentwicklung, vom 24. Juni 2013 ist unter Seite 149 Folgendes ausgeführt:

„Standorte ...

- Vergnügungsstättenkonzentration mit drei Mehrfachspielhallen, vier Spielhallen, zwei Wettbüros

- wichtiger Verkehrspunkt, hohe Passantenfrequenz

- Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot entlang ... im niedrigpreisigen Segment

- Spielhallen mit starker Außenwirkung durch exponierte Lage, verklebte Fenster, auffällige Gestaltung

- Lage im Erdgeschoss - geschlossene Erdgeschosszone

- Trading-Down-Tendenzen, Investitionsstau, Leerstände, weitere Spielhallenstandorte in Umgebung

- unverträgliche Situation aufgrund von Vergnügungsstättenhäufung im Umfeld und Verdrängung von Einzelhandel und Dienstleistungen, Imageverlust.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte auch im Hauptsacheverfahren AN 9 K 16.00701 sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen.

II.

Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die unter Ziffer 2) des Bescheids vom 13. April 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordneten Nutzungsuntersagung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ... als Wettbüro und zum anderen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das unter Ziffer 3) des Bescheids vom 13. April 2016 angedrohte Zwangsgeld.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft insoweit zunächst, ob die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht und trifft sodann eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugunsten der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt.

Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse genießt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Überprüfung als rechtswidrig, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.

Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin.

1.1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist insbesondere ihrer Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu einer auf den Einzelfall abstellenden und nicht bloß formelhaften Begründung nachgekommen. Sie stellte dabei maßgeblich darauf ab, dass es im öffentlichen Interesse liege, die Fortsetzung unzulässiger Nutzungen zu verhindern. Bei Weiterführung der Nutzung würden schwer zu beseitigende, vollendete Tatsachen geschaffen. Das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn an der Fortführung der nicht genehmigten Nutzung sei nicht höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Schaffung rechtmäßiger Zustände. Nach Auffassung der Kammer hat die Antragsgegnerin damit klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, welche Gründe sie zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und dass sie über die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsnorm hinaus das Instrument der sofortigen Vollziehung hinreichend bedacht und abgewogen hat.

1.2

Die vom Gericht vorgenommene Interessensabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Der von ihr eingelegte Hauptsacherechtsbehelf hat nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg, da insbesondere die angefochtene Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gerade unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden illegalen Nutzung und auch unter Berücksichtigung einer zum 1. Juli 2017 eintretenden Änderung der Rechtslage im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3, § 29 GlüStV bejaht die Kammer ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung.

Rechtsgrundlage der unter Ziffer 2) des angegriffenen Bescheids vom 13. April 2016 erfolgten Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Da es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris, Rn. 24). Art. 76 Satz 2 BayBO gibt der Bauordnungsbehörde die Möglichkeit, die Nutzung von Anlagen zu untersagen, wenn diese in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer liegen diese Voraussetzungen vor.

Dabei genügt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die bloße formelle Baurechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris, Rn. 18). Dies resultiert zum einen aus dem Wortlaut von Art. 76 Satz 2 BayBO, der - anders als Art. 76 Satz 1 BayBO - gerade nicht den Zusatz enthält, dass „nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“. Zum anderen berührt die Nutzungsuntersagung nicht wie die Beseitigungsanordnung das Eigentum in seiner Substanz und schafft in der Regel keine unumkehrbaren Verhältnisse. Auch kann nur dann, wenn man die bloße formelle Illegalität ausreichen lässt, demjenigen, der bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder nutzt, der ungerechtfertigte Vorteil gegenüber demjenigen entzogen werden, der den vorgeschriebenen Weg über das Genehmigungsverfahren geht. Eine nur formell rechtswidrige Nutzung darf jedoch dann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007, a. a. O.).

Die streitgegenständliche, derzeit ausgeübte Nutzung als Wettbüro erweist sich in formeller Hinsicht als baurechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung zur Nutzungsänderung nicht erteilt wurde (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Nach vorläufiger Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen.

Eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG v. 18.11.2010, DVBl. 2011, 358; BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris). Von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 BayBO ist auszugehen, wenn der Anlage wenigstens teilweise eine neue Zweckbestimmung gegeben wird und diese baurechtlich relevant ist.

Für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten liegt eine Baugenehmigung zur Nutzung als Bankfiliale vor. Die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten erweist sich als Wettbüro (vgl. zur Abgrenzung zwischen Wettannahmestelle und Wettbüro: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris; BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris; BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris), das sich unter Berücksichtigung der Größe und des damit verbundenen Einzugsbereichs sowie den Umständen des Einzelfalles und der gegebenen tatsächlichen örtlichen Situation als eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellt. Da sich die Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte nicht mehr im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Bankfiliale bewegt, ist diese Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO kommt nicht in Betracht, da für eine Vergnügungsstätte eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung als für eine Bankfiliale vorzunehmen ist.

Für die tatsächlich seit 2006 aufgenommene Nutzung liegt eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung nicht vor, die Erteilung der Baugenehmigung wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. April 2016 abgelehnt. Das Vorhaben erweist sich daher als formell baurechtswidrig.

Die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Nach summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erweist sich das Vorhaben voraussichtlich als bauplanungsrechtlich unzulässig nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Baugrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in den §§ 2 ff. BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Der Gebietscharakter der hier maßgeblichen näheren Umgebung entspricht nach den übereinstimmenden Angaben von Antragstellerin und Antragsgegnerin einem Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO. Das streitgegenständliche Wettbüro ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen jedoch im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

Auch wenn es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO handelt, kann gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Ansiedlung eines weiteren Wettbüros wegen der dort bereits vorhandenen Anzahl derartiger Anlagen der Eigenart des Baugebiets widersprechen (vgl. VGH Hessen, B. v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/07 - juris, Rn. 8). Selbst wenn sich eine Vergnügungsstätte allgemein in den Gebietscharakter eines Kerngebietes einfügen mag, kann sie sich im Einzelfall als unzulässig erweisen, wenn die Häufung derartiger Anlagen an einem bestimmten Standort städtebauliche Auswirkungen zeitigt, die angesichts der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Durch die Häufung bestimmter Arten baulicher Anlagen in einem räumlichen Bereich kann der Gebietscharakter eine bestimmte Prägung erfahren, die sich negativ auf die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich und seine Nachbarschaft auswirkt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 15 BauNVO, Komm. Rn. 14). Eine Häufung von Vergnügungsstätten kann sich auch in einem Kerngebiet nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als unzulässig erweisen, namentlich dann, wenn die Vergnügungsstätten andere im Kerngebiet zulässige Hauptnutzungsarten dergestalt verdrängen würden, dass die Charakterisierung als Kerngebiet letztlich entwertet würde (Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel). Davon kann dann nicht die Rede sein, wenn sich die Vergnügungsstätte nach wie vor auch in einem durch andere Nutzungsformen geprägten, heterogenen Umfeld bewegt (vgl. OVG NRW, U. v. 18.2.1993 - 10 A 1590/88 - Beckonline).

Die nähere Umgebung des Vorhabenstandorts ist - auch nach der Einschätzung durch das Gutachten von ... - durch eine Konzentration von Vergnügungsstätten (Mehrfachspielhallen, Spielhallen und Wettbüros) gekennzeichnet. Nach dem Gutachten sind in diesem Bereich Trading-Down-Tendenzen, eine weitere Massierung von Vergnügungsstätten in der Umgebung, eine unverträgliche Situation aufgrund dieser Häufung von Vergnügungsstätten im Umfeld und eine Verdrängung von Einzelhandel und Dienstleistungen, einhergehend mit entsprechendem Imageverlust, zu verzeichnen. Ob sich durch die streitgegenständliche Nutzung als Wettbüro damit ein disharmonisches Überwiegen einer Nutzungsart und damit ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt, erscheint nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzung plausibel, braucht jedoch vorliegend nicht entschieden zu werden, da angesichts dieses Befundes jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist.

Die angeordnete Nutzungsuntersagung stellt sich auch im Übrigen als verhältnismäßig und - soweit vom Gericht einer Überprüfung zugänglich - als ermessensfehlerfrei dar (§ 114 Satz 1 VwGO). Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sogenanntes inteniertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris, Rn. 37 m. w. N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Aus der langjährig ohne Baugenehmigung ausgeübten Nutzung als Wettbüro erwächst der Antragstellerin kein irgendwie gearteter „Bestands- oder Vertrauensschutz“. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu Recht die sofortige Vollziehung aus der Erwägung heraus angeordnet, einer Verfestigung baurechtswidriger Zustände entgegenzuwirken und demjenigen, der eine bauliche Anlage in illegaler Weise nutzt, den ungerechtfertigten Vorteil der zwischenzeitlichen Nutzung gegenüber einem gesetzestreuen Bauantragsteller zu entziehen.

Somit überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse daran, die Nutzungsuntersagung sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- bzw. Rechtskraft zu vollziehen. Soweit die Antragstellerin auf eine möglicherweise in Zukunft eintretende Änderung der Anzahl der Vergnügungsstätten im maßgeblichen Umgriff verweist, vermag dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Künftige, möglicherweise eintretende Veränderungen der Verhältnisse vor Ort sind rein spekulativ und daher nicht geeignet, eine (offensichtliche) Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu belegen oder eine vom Regelfall abweichende Ermessensentscheidung zu rechtfertigen.

2.

Auch die Zwangsgeldandrohung ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig, substantiierte Einwendungen wurden hiergegen nicht erhoben. Insbesondere ist weder die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes noch die gesetzte Frist zur Aufgabe der untersagten Nutzung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden. Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris). Gemessen an diesen Vorgaben erscheint das vorliegend angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR als angemessen.

3.

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 B 14.1652

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2015

(VG München, Entscheidung vom 14. Juni 2012, Az.: M 11 K 11.5045)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Beseitigungsanordnungen für zwei Terrassen, soweit außerhalb der Baugrenzen errichtet; Beseitigungsanordnungen für vier Balkone; Inzidentprüfung eines Bebauungsplans; Festsetzung der Größe der Grundflächen; Beseitigungsermessen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch die ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Anfechtung einer Beseitigungsanordnung (Balkone u. Terrassen) (FlNr. 316 und 316/4 Gemarkung ...);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller ohne weitere mündliche Verhandlung am 22. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Soweit die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit gegenstandslos geworden.

II.

Ziffer I des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts wird insoweit aufgehoben, als er Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts S. vom 12. Oktober 2011 aufhebt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Landratsamt S. mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 (geändert mit Bescheid vom 8. Juni 2012 und durch Erklärung des Beklagten zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2015) verfügten Anordnungen‚ die an den Südostfassaden der beiden benachbarten, weitgehend baugleichen Einfamilienhäuser auf den Grundstücken FlNr. 316 und 316/3‚ Gemarkung G., errichteten je zwei Balkone (Ziffer 1) sowie die beiden aufgeständerten, teilweise in den Hangbereich hineinragenden Terrassen zu beseitigen, soweit sie die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen überschreiten (Ziffer 2). Die Mieter der beiden Einfamilienhäuser wurden zur Duldung der angeordneten Maßnahmen verpflichtet (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Klägerin ihren Verpflich-tungen nicht vollständig und unter Beachtung der gesetzten Fristen nachkommt‚ wurden Zwangsgelder angedroht (Ziffer 4).

Beide Grundstücke liegen im Bereich des ein reines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans Nr. 137 in der Fassung vom 2. März 2004‚ geändert am 8. Juli 2008 durch den Bebauungsplan Nr. 137-1 mit Geltung für die beiden streitgegenständlichen Grundstücke. Nach den zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 137-1 sind zwei Baufenster von etwa 12 m x 15 m vorgesehen, die sich bis zur Hangkante und damit bis zum Beginn des Geländeabfalls zum W-tal erstrecken; unmittelbar anschließend an die Hangkante ist die gesamte Hangfläche als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz‚ zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen (Festsetzung A.9.5: „Die nordwestliche Begrenzung dieser Fläche stellt die ortsbildprägende und zu schützende Hangkante dar“). Nebenanlagen und Einrichtungen i. S. des § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO sind „nur innerhalb des Baufensters und bis zu einer Maximalfläche von 5 m² pro Grundstück (ausgenommen Garagen) zulässig“ (Festsetzung A.2.2). Für jedes der beiden Grundstücke wird eine Grundfläche („GR = 92‚5“) festgesetzt; zur Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung heißt es in A.3.1: „höchstzulässige Grundfläche z. B. 140 m² (inklusive der Fläche möglicher Balkone)“. In der textlichen Festsetzung zur baulichen Gestaltung Nr. 5.4 (Balkone und Erker) heißt es u. a.: „Balkone und Erker sind außerhalb des Bauraums nur zulässig‚ soweit sie untergeordnete Bauteile i. S. der BayBO darstellen‚ d. h. wenn ihre Gesamtbreite pro Fassade kleiner als 1/3 Fassadenbreite ist und ihre Tiefe die Baugrenzen um nicht mehr als 1‚5 m überschreitet.“ Zwischen den beiden Einfamilienhäusern ist eine 6 m breite private, von Bebauung freizuhaltende Grünfläche festgesetzt, die der Sicherung des Durchblicks zwischen den beiden Gebäuden zur oberen Hangkante hin dient (Festsetzung A.9.1).

In der auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützten Beseitigungsanordnung vom 12. Oktober 2011 wird ausgeführt, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der -entgegen der Bau- und Tekturgenehmigungen vom 27. Oktober 2009 und 17. Mai 2010 errichteten - Balkone und Terrassen lägen nicht vor‚ weil eine Überschreitung der festgesetzten Bauräume dem Schutz der ortsbildprägenden Hangkante und der mit Gehölzen bewachsenen Hangfläche zuwiderlaufe. Die Festsetzung der höchstzulässigen Grundfläche von je 92‚5 m² schließe ausdrücklich die Fläche möglicher Balkone ein; dieses Maß sei aber bereits durch die ohne Zulassung von Balkonen erteilten Baugenehmigungen ausgeschöpft. Die Terrassen lägen größtenteils außerhalb der Bauräume und reichten über die geschützte Hangkante hinaus. Die Festsetzung A.9.5 stelle einen planerischen Grundzug im Sinn von § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, eine Befreiung hiervon sei ausgeschlossen. Zudem seien die errichteten Terrassen abstandsflächenpflichtig‚ hielten jedoch die Mindestabstandsfläche von 3 m nach Art. 6 Abs. 5 BayBO zur Grenze nicht ein.

Mit Urteil vom 14. Juni 2012 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Landratsamts vom 12. Oktober 2011 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Juni 2012) in vollem Umfang‚ also auch die an die Mieter gerichteten Duldungsanordnungen auf. Zwar überschritten beide Gebäude einschließlich der nicht genehmigten Balkone und Terrassen die zulässigen Grundflächen von je 92‚5 m². Es könne dahinstehen, ob diese Festsetzung von im Vergleich zum sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans relativ geringen Grundflächen in abwägungsfehlerfreier Weise getroffen habe werden können. Denn es sei zweifelhaft‚ ob die zulässige Grundfläche tatsächlich als „Summenmaß“ aller baulichen Anlagen‚ also auch der untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinn von § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO oder nur als Grundfläche für ein Einzelhaus als „Hauptanlage“ festgesetzt worden sei. Gehe man zugunsten des Beklagten von der Wirksamkeit der Grundflächenfestsetzung aus‚ so komme jedenfalls die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Betracht, denn es sei „nicht plausibel‚ warum eine derart geringfügige Überschreitung der Grundflächenzahl die Grundzüge der Planung berühren oder städtebaulich nicht vertretbar sein sollte“. Die auf einen Kompromiss im vom Ehemann der Klägerin 2006 gegen den Bebauungsplan angestrengten Normenkontrollverfahren (1 N 06.177; später: 1 N 08.2270 und 2271) zurückgehende maximale Grundfläche sei nur durch diese Einigung‚ nicht jedoch durch besondere städtebauliche Gründe zu erklären. Auch die Aussage in der Festsetzung A.3.1‚ wonach die Grundfläche „inklusive der Fläche möglicher Balkone“ zu verstehen sei‚ führe nicht zu einem Ausschluss jeglicher Befreiungsmöglichkeit; in dieser Festsetzung liege nur eine Klarstellung, wonach auch Balkone bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen seien. Die Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung der Baugrenzen durch die Terrassen ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; sie seien Gebäudeteile von geringfügigem Ausmaß. Die Wohngebäude habe man etwa 2 m weiter als aufgrund der festgesetzten Baufenster erforderlich von der Straße abgerückt‚ was angesichts der beengten Zufahrtsmöglichkeiten nachvollziehbar sei; das Heranrücken der Terrassen an den Hang erscheine zum sicheren Betreten des hinteren Grundstücksbereichs sinnvoll. Die vorrangig schützenswerten Hangflächen seien nicht betroffen; die Hangkante‚ bei der es sich nicht um eine klare Linie handele und die im Übergangsbereich allenfalls geringfügig überbaut worden sei‚ bleibe nach wie vor erkennbar. Auch hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen komme eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Betracht. Von den aufgeständerten Terrassen gehe keine gebäudeähnliche Wirkung aus. Der Bescheid erweise sich schließlich als ermessensfehlerhaft‚ weil das Landratsamt die Genehmigungsfähigkeit der zu beseitigenden Anlagenteile falsch eingeschätzt und daher weder eine Befreiung im Hinblick auf die zulässigen Grundflächen noch eine Abweichung für die Überschreitung der Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Betracht gezogen habe.

Der Beklagte begründet seine wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassene Berufung in erster Linie damit‚ dass gegen die Wirksamkeit der Festsetzungen A.2.2 und A.3.1 bei sachgerechter Auslegung keine Bedenken bestünden. Die Beigeladene habe nicht nur die zulässige Grundfläche für Hauptgebäude festlegen wollen‚ sondern auch die der gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden Anlagen. Der Schluss‚ dass sich die Festsetzung der Grundfläche nur auf Hauptgebäude beziehe‚ weil sich in A.2.2 eine weitere Regelung zu Nebengebäuden befinde‚ sei schon deshalb nicht zwingend‚ weil sich diese Regelung unter der Überschrift „Art der baulichen Nutzung“ befinde und deshalb nicht das Maß der baulichen Nutzung betreffe. Selbst wenn man die Bestimmungen zum Maß der Bebauung im Bebauungsplan als unwirksam ansehen wolle‚ bleibe in jedem Fall eine deutliche faktische Baugrenze an der Hangkante erkennbar‚ die durch beide Terrassen überschritten werde und deren Beseitigung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht lasse das originäre Ziel der Bauleitplanung‚ den Schutz und Erhalt der Flächen an der Hangkante‚ mit den von ihm bejahten Abweichungsmöglichkeiten außer Acht. In der Entscheidung fänden insbesondere die zu befürchtenden Bezugnahmen anderer Grundeigentümer von an der Hangkante gelegenen Grundstücken auf die Vorhaben der Klägerin keine Erwähnung‚ obwohl ihnen im Rahmen der Ermessenausübung ausschlaggebende Bedeutung zugekommen sei. Die geringfügige Überschreitung der Baugrenzen durch die Balkone werde durch die Festsetzung in Nr. A.5.4 des Bebauungsplans ermöglicht. Auch im Lauf des Normenkontrollverfahrens aus dem Jahr 2006 habe die Beigeladene neben dem Erhalt der Durchblicksmöglichkeit zwischen den beiden Gebäuden stets den Schutz der Hangkante und -fläche als Planungsziel weiterverfolgt. Nachdem im Rahmen des Normenkontrollverfahrens das auf den Grundstücken liegende Baurecht untersucht worden sei‚ habe der Senat der Beigeladenen - entsprechend dem Wunsch des Grundeigentümers‚ statt des zunächst vorgesehenen einen Bauraums nun zwei getrennte Bauräume zu erhalten - empfohlen, zwei Grundflächen von jeweils 7 m x 12/13 m zur Verfügung zu stellen. Die Festsetzung, wonach Balkone in die Grundflächen miteinzurechnen seien‚ habe ein Auskragen größerer Gebäudeteile in die freien Schneisen verhindern sollen. Die nicht genehmigten Balkone und Terrassen verstießen gegen die planerische Überlegung‚ bei den Wohngebäuden dem Eindruck der Massivität entgegenzuwirken‚ Balkone also nur unter Anrechnung auf die Grundfläche zu ermöglichen. Die Klägerin habe die ihr zur Verfügung stehenden Grundflächen bereits durch die Gebäudekörper ohne Berücksichtigung von Terrassen und Balkonen ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht habe weiter völlig verkannt‚ dass nur bei Vorliegen der Befreiungstatbestände ein Ermessen möglich sei‚ ohne jedoch die zu fordernde, hier nicht gegebene Atypik in der Grundstückssituation zu prüfen. Die Verpflichtung zu einem sensiblen Umgang mit der Hangkante treffe die Klägerin genauso wie die Nachbargrundstücke. Zudem sei eine Bebauung möglich gewesen‚ die den Festsetzungen des Bebauungsplans in jeder Hinsicht entsprochen hätte, denn erst das ohne Not erfolgte Abrücken der Gebäude von der Straße habe dazu geführt‚ dass die beiden rückwärtigen Gebäudewände fast direkt auf der Baugrenze und damit unmittelbar an der Hangkante errichtet worden seien. Eine Befreiung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO scheide schon deshalb aus‚ weil die Terrassen keine geringfügig hervortretenden Bauteile seien‚ da sie mehr als 1/3 der jeweiligen Fassade einnähmen. Schließlich gebe es auch keinen Anspruch auf Befreiungen‚ da ihre Erteilung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde liege und Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung nicht erkennbar seien. Die aufgeständerten Terrassen seien im Übrigen sehr wohl abstandsflächenrelevant‚ weil sie bereits von ihrem Störpotential her unter dem Aspekt des nachbarlichen Wohnfriedens eine gebäudeähnliche Wirkung entfalteten.

Die Beigeladene erinnert daran‚ dass ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 137 ein mittiges Baufenster mit einer Grundfläche von 150 m² festgesetzt gewesen sei; auf Betreiben der Klägerin sei der Plan im Verlauf des Normenkontrollverfahren so geändert worden‚ dass anstelle eines Gebäudes nun zwei freistehende Häuser errichtet werden könnten und deshalb die „Durchblicksfläche“ in die Mitte der beiden Grundstücke verlegt worden sei. Da in den Eingabeplänen der Klägerin zu den Baugenehmigungen die Hangkante und damit die östliche Baugrenze falsch dargestellt worden sei‚ habe der Beklagte in den Plänen die entsprechenden Berichtigungen vorgenommen; danach stünden die südöstlichen Gebäudewände fast auf der dortigen Baugrenze und die sich anschließenden Terrassen seien fast in vollem Umfang außerhalb der Baugrenze errichtet worden. Ihre Aufständerung gehe teilweise bis zu 1 m über die Geländeoberkante hinaus. Die Klägerin selbst habe die Überschreitung der Baugrenze durch die Terrasse um ca. 2‚3 m dokumentiert (Anlage 3 zu ihrem Schriftsatz vom 2.5.2012). Die streitbefangenen Balkone und Terrassen wichen von der jeweils am 27. Oktober 2009 für den Neubau der Einfamilienhäuser erteilten Baugenehmigungen in Gestalt der Tekturgenehmigungen vom 17. Mai 2010 ab. Nur um die Attraktivität ihrer Immobilien zu erhöhen‚ habe die Klägerin gezielt gegen die Baugenehmigungen und damit gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 137-1 verstoßen. Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen und der parzellenscharf festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen würden schon deswegen ausscheiden‚ weil sie gegen Grundzüge der Planung verstießen. Die Festsetzung der östlichen Grenze der Baukörper bzw. der westlichen Grenze der geschützten Hangzone durchziehe das gesamte Plangebiet „wie ein roter Faden“. Folge einer der Klägerin gewährten Befreiung wären entsprechende Wünsche der benachbarten Grundeigentümer im Plangebiet‚ die ihre Gebäude an der attraktiven Ostseite zum W***tal hin ebenfalls über die jeweiligen Baufenster hinaus ausweiten wollten. Im Übrigen sei die Verschiebung der Gebäude innerhalb des Baufensters unmittelbar an die südöstliche Grundstücksgrenze hin nicht erforderlich gewesen‚ um in das Grundstück sicher von der Straße her einfahren zu können. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unter Nr. A.2.2 sei so zu verstehen‚ dass der Grundstückseigentümer die Möglichkeit habe zu entscheiden‚ ob er die 50%ige Überschreitung der zulässigen Grundfläche vollständig auf eine Garage übertrage oder hiervon bis zu 5 m² auf eine Nebenanlage. Die Regelung beschränke innerhalb des Anwendungsbereichs von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die Abweichung für bestimmte Nebenanlagen auf 5 m² und sei von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO abgedeckt. Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des § 31 Abs. 2 BauGB sei kein Ermessen auf der Rechtsfolgeseite eröffnet; erst recht liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor‚ was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe. Schließlich liege auch keine unbillige Härte vor‚ denn die Klägerin habe die Grundstücksteilung vorgenommen und die Bebauung mit zwei Gebäuden durchgesetzt‚ so dass sie sich nun nicht gegen den Umstand wehren könne‚ die hieraus resultierende Beschränkung des zur Verfügung stehenden Raums führe zu Einschränkungen bei der Dimensionierung der Gebäude.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Die Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche (3.1) und zu Nebenanlagen (2.2) seien unwirksam, weil kein eindeutiges Summenmaß bestimmt worden sei. Gehe man mit dem Beklagten davon aus, dass mit der Festsetzung 2.2 lediglich Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinn von § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO in ihrer Größe beschränkt hätten werden sollen, hätte auf den Klammerzusatz „ausgenommen Garagen“ verzichtet werden müssen. So aber bleibe unklar, ob die in Abweichung zur Regel des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgestellte Beschränkung für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauNVO genannten Anlagen ebenfalls gelten solle oder nicht; der Anwendungsbereich der Festsetzung sei daher unbestimmt. Die Flächen von Balkonen seien bei der Grundflächenberechnung von Hauptbaukörpern ohnehin zwingend zu berücksichtigen. Im Übrigen entspreche das Maß von 92,5 m² genau dem im vorangegangenen Normenkontrollverfahren gefundenen Kompromiss für die Fläche der Hauptgebäude auf den beiden Grundstücken, was gegen die Annahme einer Gesamtgrundfläche in dieser Höhe zuzüglich 46,25 m² für Garagen und Nebengebäuden spreche. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen seien daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und hiernach zulässig. Eine faktische hintere Baugrenze bestehe nicht; eine solche könne nicht durch den Verlauf einer Hangkante gebildet werden, außerdem reiche die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 317/3 in vergleichbarer Weise in den Hangbereich hinein. Aber auch bei unterstellter Wirksamkeit der Festsetzungen könne einer möglichen Befreiung nicht die Festsetzung Nr. 9.5 zum Schutz der Hangkante entgegengehalten werden, weil die vorhandene Geländesituation nicht mehr dem historischen Verlauf und Bestand der Geländekante bzw. des Hangs entspreche, sondern durch die ehemals vorhandene, inzwischen beseitigte Bebauung und deren wegemäßige Erschließung im abfallenden Hangbereich künstlich verändert worden sei. Die beanstandeten Anlagen griffen daher nicht in den natürlichen Verlauf der Hangkante ein.

Der Senat hat am 26. Juni 2015 eine Ortsbesichtigung vorgenommen‚ wegen deren Ablauf auf die Niederschrift mit der beiliegenden Fotodokumentation verwiesen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 beschränkte der Beklagte die die beiden Terrassen betreffenden Beseitigungsanordnungen durch Erklärung zu Proto-koll insoweit‚ als sie nur noch in dem Umfang zurückzubauen sind‚ in dem sie die „im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen überschreiten“. Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zur Wirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 3.1 des Bebauungsplans 137, nachdem bisher dem Senat nicht bekannte Dokumente aus den Normaufstellungsverfahren vorgelegt worden waren. Mit weiteren Schriftsätzen vertieften die Beteiligten ihren bisherigen Vortrag und verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Den Streitgegenstand bildet der angefochtene Bescheid nur noch in der Form‚ die er durch die Erklärung des Beklagten zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 gefunden hat; in der Sache hat die Erklärung zu einer teilweisen Rücknahme des angefochtenen Bescheids geführt. Ob die vom Beklagten zu Protokoll erklärte neue Tenorierung der Beseitigungsanordnungen für die beiden Terrassen dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht‚ obwohl der Adressat des Bescheids nicht ohne weiteres den Umfang der von ihm zu beseitigenden Bauteile erkennen kann, kann offen bleiben. Denn die teilweise Aufhebung der den Kläger belastenden Verwaltungsakte führt jedenfalls zur Erledigung des prozessualen Aufhebungsanspruchs im gleichen Umfang. Dem haben die Hauptbeteiligten durch Abgabe der entsprechenden Erklärungen zur Hauptsacheerledigung Rechnung getragen, womit das Klageverfahren in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen war.

Die Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte, hat nur in geringem Umfang insoweit Erfolg‚ als sie sich gegen die Aufhebung der an die Mieter gerichteten Duldungsanordnung richtet. Die Klage ist insoweit mangels Vorliegens einer Klagebefugnis unzulässig‚ denn die Duldungsanordnung entfaltet Rechtswirkungen ausschließlich gegenüber den dort benannten Mietern, denen gegenüber sie bestandskräftig geworden ist.

Im Übrigen‚ weit überwiegenden Teil ist die zulässige Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Umfang der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Allerdings vermag die Begründung des angefochtenen Urteils‚ schon die Wirksamkeit der Festsetzung der zulässigen Grundfläche sei fraglich‚ jedenfalls aber „käme die Erteilung einer Befreiung…in Betracht“ (UA, S. 7), weil durch sie keine Grundzüge der Planung berührt würden und nur eine „geringfügige Überschreitung der Grundflächenzahl für Balkone und Terrassen“ vorliege, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht zu tragen. Auch wenn die Festsetzung der Größe der Grundflächen (inklusive Balkone) auf jeweils 92‚5 m² je Grundstück auf einen Kompromiss im früheren Normenkontrollverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgeht‚ bedeutet dies nicht‚ dass die Begrenzung der Grundflächen auf beiden Grundstücken eher zufällig erfolgt und „nur durch eine verfahrensrechtliche Besonderheit zu erklären“ (UA, S. 9) ist. Vielmehr hat die Beigeladene damit dem städtebaulich gerechtfertigten Ziel einer maßvollen Verdichtung im sensiblen Bereich „nahe der Hangkante“ nach ihrem im Normaufstellungsverfahren immer wieder betonten Willen oberste Priorität einräumen wollen (vgl. insbes. Nr. 1.2 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 137 v. 2.3.2004). Abweichend von diesem Grundsatz können Befreiungen auch nicht deshalb erteilt werden‚ weil die Überschreitungen - wie das Verwaltungsgericht ohne konkrete Angabe eines Wertes meint - geringfügig seien. Außerdem übergeht das angefochtene Urteil, dass die Erteilung der notwendigen Befreiungen im Ermessen des Beklagten liegt, eine Reduzierung dieses Ermessens auf Null aber nicht erkennbar ist.

Indes bedarf es keiner Befreiungen von den hier in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 137 in der Fassung des Änderungsbebauungsplans Nr. 137-1 für die zwei Terrassen und vier Balkone‚ weil sich die im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu überprüfenden Festsetzungen der höchstzulässigen Grundflächen (vgl. Darstellungen in den Schablonen für die einzelnen Grundstücke i. V. m. Nr. 2.2 und 3.1 der textlichen Festsetzungen) als unwirksam erweisen (1.). Dieser Fehler hat die gesamte Unwirksamkeit beider Bebauungspläne zur Folge (2.). Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte das ihm nach Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumte Beseitigungsermessen fehlerhaft ausgeübt (3.).

1. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind nach der im Berufungsverfahren gebotenen inzidenten Überprüfung (1.1) insgesamt unwirksam (1.2).

1.1. Die für die hier streitgegenständlichen Beseitigungsanordnungen maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 137 in der Fassung des Bebauungsplans Nr. 137-1 sind inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Keine Rolle spielt dabei‚ dass die für eine prinzipale Normenkontrolle geltende Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen ist (vgl. etwa: HessVGH‚ U.v. 15.12.2014 - 3 C 1990/13.N - DVBl 2015‚ 504). Der Umfang der Inzidentkontrolle ist allerdings eingeschränkt auf die nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel‚ insbesondere also des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sowie im Falle eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Fehlens jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage. Denn § 215 Abs. 1 BauGB zielt auf eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle nicht nur im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO‚ son-dern auch im Rahmen einer bei einer Anfechtungsklage vorzunehmenden inzidenten Prüfung (Petz in Berliner Kommentar‚ BauGB‚ 3. Aufl., Stand: Juli 2014‚ § 215 Rn. 7 u. § 214 Rn. 23). Die Gemeinde soll nach Ablauf der einjährigen Rügefrist davon ausgehen können‚ dass der Bestand ihres Bebauungsplans jedenfalls insoweit gesichert ist‚ als keine stets beachtlichen‚ nicht von § 215 Abs. 1 BauGB erfassten Mängel des Plans mehr geltend gemacht werden können (vgl. Kuschnerus‚ Der sachgerechte Bebauungsplan‚ 4. Aufl., S. 556‚ 4). Damit wird auch die Möglichkeit einer inzidenten Verwerfung der Norm durch ein Gericht im Interesse der Bestandserhaltung des Bebauungsplans auf beachtliche Rechtsverstöße begrenzt‚ die auf Dauer seiner Wirksamkeit entgegenstehen (Petz‚ a. a. O., § 214 Rn. 27 bis 30: sog. Ewigkeitsfehler).

Mit dem Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen zur Größe der Grundflächen verstießen gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1, § 19 BauNVO, behauptet sie ein Überschreiten der Rechtsgrundlage und damit einen Verstoß gegen den Typenzwang der Baunutzungsverordnung. Damit steht ein nicht unter § 215 Abs. 1 BauGB fallender, stets beachtlicher materieller Verstoß des Bebauungsplans gegen Bundesrecht in Rede.

1.2. Die hier strittigen Festsetzungen zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO legen zwar für jedes einzelne Grundstück im Umgriff des Bebauungsplans eine nach Quadratmetern bezeichnete Grundfläche fest (vgl. die jeweilige Schablone i. V. m. Nr. 3.1 der Festsetzungen durch Text). Diese Bestimmungen sind aber unwirksam, weil sie die Ermächtigungsgrundlage der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO überschreiten.

1.2.1 Der Senat hat zur Reichweite dieser Vorschriften in seinem Normenkontrollurteil vom 13. April 2006 - 1 N 04.3519 - Folgendes ausgeführt:

„§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO ermächtigt zwar dazu, die - nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend erforderliche - Regelung des Umfangs, in dem die im Bauland liegende Fläche des Baugrundstücks (§ 19 Abs. 3 BauNVO) von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), durch Festsetzung einer absoluten Quadratmeterzahl zu bestimmen. Bei einer solchen Begrenzung der zulässigen Grundfläche muss aber ein jeweils auf das Baugrundstück bezogenes „Summenmaß“ (Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 1998, § 16 BauNVO RdNr. 25) für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen, festgesetzt werden. Eine auf einzelne Anlagen bezogene Festsetzung ist jedenfalls als alleinige Regelung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO deswegen nicht von der Ermächtigung gedeckt, weil bei einer solchen Festsetzung die Anrechnungsvorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO... nicht vollzogen werden könnte.“

Bei der nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO stets festzusetzenden Grundflächenzahl oder Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen ist demnach die Größe der Grundflächen aller relevanten baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die von § 19 Abs. 4 BauNVO (sowie ergänzend § 21a BauNVO) erfassten Nebenanlagen. Während nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977 im Einzelnen umschriebene Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen waren, hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauVO 1990 mit genau umgekehrter Zielrichtung bestimmt, dass u. a. Garagen und Stellplätze (Nr. 1) und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO (Nr. 2) bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind. Zweck dieser „Mitrechnungsregelung“ ist es, einen Beitrag zur Umsetzung der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB zu leisten und eine „Begrenzung der Bodenversiegelung durch Nebenanlagen“ zu erreichen (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 35 f.). Die Gemeinde soll sich bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung darüber Rechenschaft ablegen und durch Festsetzung eines entsprechenden „Summenmaßes“ offenlegen, inwieweit durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Bodenversiegelung - nicht nur durch „Haupt-“, sondern eben auch durch „Nebenanlagen“ - insgesamt zugelassen wird (BayVGH, U.v. 10.8.2006 - 1 N 04.1371 u. a. - NVwZ-RR 2007, 447 = juris Rn. 36). Trifft die Gemeinde Festsetzungen zur Grundflächenzahl oder zur Größe der Grundflächen ohne Zusatz über die mitzurechnenden Anlagen, muss sie sich über die Reichweite der Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO einschließlich der sog. Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO im Klaren sein. Soll klarstellend auch ausgesagt werden, welche Anlagen mitzurechnen sind, dann muss die Festsetzung den Vorgaben der Baunutzungsverordnung entsprechen. Eine Festsetzung, welche die zulässige Grundfläche nur für „Hauptgebäude“ bestimmt, ist dagegen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil sie diesem Kriterium einen anderen Inhalt gibt, als ihn die Baunutzungsverordnung seit 1990 in ihrem § 19 Abs. 4 vorschreibt (BayVGH, U.v. 10.8.2006 a. a. O.).

1.2.2 Mit der Festsetzung der „höchstzulässigen Grundfläche…inklusive der Fläche möglicher Balkone“ für die im Plangebiet liegenden Grundstücke hat die Antragsgegnerin eine in diesem Sinn nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckte Regelung getroffen. Die hier maßgebliche Festsetzung bezieht sich nicht auf alle mitzurechnenden Anlagen, sondern nur auf den jeweiligen Hauptbaukörper. Dass die Beigeladene die Bestimmung des § 19 Abs. 4 BauNVO nicht im Auge hatte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Bei Erlass des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 137 im Jahr 2004 lag die dargestellte Rechtsprechung des Senats (Urteile v. 13. April und 10. August 2006, a. a. O.) noch nicht vor. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsbebauungsplans Nr. 137-1 im Jahr 2008 war die Rechtsprechung zwar bekannt; sie wurde jedoch weder von der Beigeladenen im Normänderungsverfahren beachtet noch vom Senat in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2007 im Normenkontrollverfahren (1 N 06.1717) thematisiert‚ in dem es - wie sich aus den beigezogenen Gerichtsakten ergibt - in erster Linie um die Frage ging‚ ob die Beigeladene die überbaubaren Grundstücksflächen und zulässigen Grundflächen für den oder die Hauptbaukörper auf den Grundstücken Fl.Nr. 316 und 316/4 auf 150 m² abwägungsfehlerfrei reduziert hat; in diesem Zusammenhang hat der Senat damals die Empfehlung abgegeben‚ angesichts der auf den Nachbargrundstücken bestehenden Wohngebäude und der dort festgelegten zulässigen Grundflächen auf den beiden Grundstücken der Klägerin eine Grundfläche von mindestens 185 m² in der Summe auszuweisen. Nachdem man sich im damaligen Verfahren auf Einräumung von Baurecht für zwei Baukörper mit einer Grundfläche von jeweils 92‚5 m² geeinigt hatte‚ war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, was zum Einstellungsbeschluss vom 29. September 2008 (1 N 08.2270) führte‚ in dem die nunmehr erkennbar gewordene Problematik nicht mehr thematisiert wurde. Dass der Senat im damaligen Verfahren an der jetzt problematisierten Festsetzung unter dem Gesichtspunkt der 2006 begründeten eigenen Rechtsprechung keine rechtlichen Zweifel geäußert hat‚ lässt nicht den Schluss zu, er sei damals von der Festsetzung eines Summenmaßes ausgegangen.

Vielmehr spricht alles dafür‚ dass das 2004 mit dem Bebauungsplan Nr. 137 begründete System im Änderungsbebauungsplan Nr. 137-1 im Jahr 2008 bei der Änderung nicht verlassen‚ sondern fortgeschrieben wurde. Hierfür sprechen insbesondere die Beschlussvorlagen der Beigeladenen für die Sitzungen des Bauausschusses am 11. Dezember 2007 und 8. Juli 2008 sowie die Begründung vom gleichen Tage. Aus der Beschlussvorlage N 0667 für die Sitzung am 11. Dezember 2007 (d 3.) geht deutlich hervor‚ dass die Diskussion ausschließlich auf die Frage fokussiert war‚ welche „Gesamtgrundfläche“ für die jeweiligen Hauptbaukörper abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden könne. Dementsprechend heißt es dort‚ dass auf den beiden Grundstücken „zwei Baukörper“ verwirklicht werden könnten‚ die „in etwa einem Maß von 7 m x 13 m (angenähert an die Bebauung des Grundstücks FlNr. 317/2)“ ausgeführt werden sollten. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Beschlussvorlage Ö 0044 für den Bauausschuss am 8. Juli 2008 (dort: S. 2‚ 3), wenn davon die Rede ist‚ dass „zwei Gebäude mit einer Gesamt-GR von 185 m² zu errichten“ seien. Diese Ausführungen sprechen ebenfalls dafür‚ dass ausschließlich die Hauptgebäude in den Blick genommen wurden. Auch der Senat hatte in der damaligen mündlichen Verhandlung deutlich gemacht‚ dass er das ursprünglich vorgesehene Baurecht von 150 m² nach überschlägiger Betrachtung als zu geringfügig angesehen hat‚ weil nach § 34 BauGB eine „GR von 185 m²“ hätte realisiert werden können; diese Angabe bezieht sich zweifelsfrei nur auf die Grundfläche eines Hauptgebäudes. Der Umstand‚ dass nach dem Willen der Beigeladenen eine „absolute GR“ festgelegt werden sollte‚ lässt keine Rückschlüsse auf die hier zu betrachtende Problematik zu; er bedeutet lediglich‚ dass keine (relativen) Grundflächenzahlen i. S. v. § 19 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden sollten, sondern Grundflächen in absoluten Zahlen.

Nichts anderes ergibt sich aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 137-1 vom 8. Juli 2008. Dort werden die bereits zitierten Aussagen aus den beiden Beschlussvorlagen übernommen‚ ohne die Problematik des fehlenden Summenmaßes zu erkennen. Entscheidend ist‚ dass letztlich keine Abkehr von der in der Begründung zum ursprünglichen Bebauungsplan vom 2. März 2004 deutlich gewordene Herangehensweise erfolgt ist. Aus der dort gefertigten Übersicht („Beiblatt Vergleichsberechnungen“)‚ die für die Bauräume der im Baugebiet liegenden Grundstücke jeweils die nach § 34 BauGB ermittelte Grundfläche („GR Bestand“) der nunmehr ausgewiesenen Grundfläche gegenüberstellt und daraus eine Grundflächenzahl errechnet‚ wird deutlich‚ dass es hier nur um den Hauptbaukörper gehen sollte. In der Begründung vom 2. März 2004 wird zentral auf die Vergleichsberechnung verwiesen, in der die maßgeblichen Kriterien für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung („vor allem die jeweilige Fläche des potenziellen Bauraums“ sowie „der auf dem Grundstück bereits vorhandene Baubestand“) für die einzelnen Grundstücke berechnet und gegenüberstellt werden. Auch der Zusatz in der textlichen Festsetzung Nr. 3.1, wonach die höchstzulässige Grundfläche „inklusive der Fläche möglicher Balkone“ ausgewiesen wird, deutet darauf hin‚ dass nur die Hauptbaukörper gemeint waren. Denn werden ausschließlich Balkone, die Bestandteile der Hauptbaukörper sind, als grundflächenrelevant bezeichnet‚ aber keine anderen‚ außerhalb des Gebäudes gelegenen Nebenanlagen i. S. v. § 14 BauNVO, die auch zur Bodenversiegelung beitragen, spricht dies gegen den Willen der Beigeladenen‚ ein Summenmaß festzulegen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die sich aus den bereits genannten Maßen von 7 m x 13 m (vgl. Beschlussvorlage N 0667, 3.) ergebende Grundfläche von 91 m² noch geringfügig um 1,5 m² für einen - im Übrigen auch außerhalb des Bauraums bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässigen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5.4) - Balkon erhöht hat, woraus sich in der Summe die festgesetzte Grundfläche von 92,5 m² je Grundstück errechnet.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Beigeladenen betonte Umstand‚ dass die beiden auf den streitgegenständlichen Grundstücken festgelegten Baufenster mit einer Größe von 150 m² ausreichend dimensioniert sind‚ um bauliche Anlagen in einem Umfang von 92‚5 m² zuzüglich 46‚25 m² (entspricht Grundfläche nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) realisieren zu können. Diese Betrachtung verkennt die unterschiedlichen Funktionen, die der Festsetzung eines Baufensters einerseits und derjenigen einer maximal zulässigen Grundfläche andererseits zukommen, und gibt keinen Hinweis auf den der Festsetzung zugrundeliegenden Willen des Satzungsgebers.

2. Die Unwirksamkeit der Festsetzung Nr. 3.1 führt zur Gesamtunwirksamkeit der beiden Bebauungspläne. Ein Bebauungsplan bleibt trotz der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen in seinen nicht betroffenen Teilen nur dann gültig‚ wenn diese für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB entsprechende Regelung darstellen und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG‚ st.Rspr., z. B. BVerwG‚ U.v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117‚ 58). Gemessen an diesem Maßstab führt der Mangel bei der Fest-setzung der zulässigen Grundfläche zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans‚ weil nicht anzunehmen ist‚ dass die Antragsgegnerin den Plan auch als einfachen Bebauungsplan ohne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erlassen hätte. Ohne Regelung der Grundfläche wäre keine sinnvolle‚ dem mutmaßlichen Willen der Beigeladenen entsprechende städtebauliche Ordnung gegeben (vgl. BVerwG‚ U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133‚ 377).

3. Aus der Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt, dass die Beseitigungsanordnung vom 12. Oktober 2011 - auch wenn man annehmen wollte‚ dass die Balkone und Terrassen im Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sein sollten - jedenfalls nach fehlerhafter Ausübung des in Art. 76 Satz 1 BayBO eröffneten Beseitigungsermessens erfolgt ist, weil von dem Ermessen nicht in einer der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).

3.1 Geht die Bauaufsichtsbehörde bei einer Beseitigungsanordnung davon aus‚ dass die zu beseitigende Anlage nicht in Übereinstimmung mit einem bestehenden Bebauungsplan errichtet wurde‚ der sich jedoch als unwirksam herausstellt‚ so unterliegt sie einer Fehleinschätzung der Grundlagen ihrer Ermessensausübung. Es stellt ein Ermessensdefizit dar‚ wenn die Bauaufsichtsbehörde bei Erlass einer Beseitigungsanordnung von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht (Decker in Simon/Busse‚ BayBO Stand: Mai 2015, Art. 76 Rn. 264) und damit einer rechtlich nicht existenten Vorschrift zur Geltung verhelfen will. Hat demnach der Beklagte die Genehmigungsfähigkeit der zu beseitigenden baulichen Anlagen an einer unwirksamen Vorschrift gemessen, konnte er auch sein Ermessen nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausüben (vgl. Art. 40 BayVwVfG).

3.2 Die Ermessensausübung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund der vom Beklagten behaupteten Abstandsflächenrelevanz der Terrassen. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob sich der für die Beseitigungsanordnungen erforderliche Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften daraus ergeben kann, dass von den Terrassen wegen des den nachbarlichen Wohnfrieden beeinträchtigenden Störpotentials „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (Art 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Jedenfalls hat der Beklagte durch die teilweise Rücknahme der Beseitigungsanordnung in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2015 die Terrassen insoweit, als sie nicht die Baugrenzen überschreiten, ausdrücklich hingenommen und damit (unausgesprochen) den zuvor behaupteten Verstoß gegen Abstandsflächen-recht nicht mehr zum Gegenstand seiner Ermessensausübung gemacht.

3.3 Anders als bei einer Verpflichtungsklage braucht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsanordnung nicht entschieden zu werden‚ ob das maßgebliche Baugebiet nach inzidenter Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nunmehr als Innenbereich (§ 34 BauGB) zu behandeln ist und sich die (ungenehmigten) Bauteile in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen oder - wie der Beklagte meint - das Baugrundstück im Außenbereich liegt‚ in dem die Bauteile als sonstige Vorhaben möglicherweise öffentliche Belange beeinträchtigen. Diese Fragen wären im Rahmen eines denkbaren Tekturverfahrens‚ mit dem sich die Klägerin um den Erhalt einer Genehmigung für die bislang nicht genehmigten Balkone und Terrassen bemüht, aufzuklären.

Der Beklagte hat als unterlegener Rechtsmittelführer die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die andere Hälfte wird der Beigeladenen auferlegt‚ die einen Antrag im Berufungsverfahren gestellt hat, mit dem sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). In gleicher Weise sind die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens zu verteilen, ohne dass insoweit ein gesonderter Ausspruch erfolgen musste; diese Verteilung entspricht billigem Ermessen, weil sie ohne dass erledigende Ereignis bei Obsiegen der Klägerin ebenso ausgesprochen worden wäre. Die für den ersten Rechtszug vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Kostenlastentscheidung war trotz teilweisen Erfolgs der Berufung nicht zugunsten des Beklagten abzuändern, weil sich die Aufhebung des von ihm angefochtenen Urteils nur auf einen untergeordneten, geringfügigen Teil des Bescheids - die an die Mieter gerichtete Duldungsanordnung (Zi. 3) - bezieht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der entsprechenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts München.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine mit Urteil des Verwaltungsgerichts A. ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin eine versagte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu erteilen.

Das Bauordnungsamt der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 18. November 1986 für das Anwesen auf dem Baugrundstück (FlNr. … der Gemarkung A., U.-…str. ... = Baugrundstück) eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wonach im Erdgeschoss die Errichtung einer „Pilsbar mit Billardcafé“ (Bistro, laut Baubeschreibung auf einer gewerblichen Nutzfläche von 167,16 m²) gestattet wurde.

Unter dem 18. Oktober 2016 stellte die Klägerin für das Baugrundstück einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben „Einbau einer Wettannahmestelle“. Nach den Bauvorlagen soll hierfür in der südwestlichen Ecke des bestehenden Bistros ein 12 m² großer Raum abgetrennt werden, der ausschließlich über einen neu zu schaffenden Eingang von der U. Straße aus - d.h. nicht über eine Verbindung zu der im Übrigen verbleibenden gastronomischen Betriebsstätte - betretbar ist. Unmittelbar östlich neben der zu schaffenden Wettannahmestelle ist laut den vorgelegten Plänen zum Baugenehmigungsantrag die Schaffung eines zusätzlichen Eingangs für das Bistro vorgesehen. Dem Bauantrag war eine vom planenden Architekten sowie vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebene, auf den 12. Oktober 2016 datierte „Betriebs- und Nutzungsbeschreibung“ beigefügt, in der es heißt:

„Die geplante Räumlichkeit soll als Annahmestelle für Sportwetten genutzt werden.

Ein Zugang ist ausschließlich von der U. Straße aus geplant.

Ein Kunde kann an der Kasse beim Mitarbeiter oder am Wettautomaten eine Sportwette abgeben oder tätigen.

Die Öffnungszeiten sind täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Der Zutritt für Personen unter 18 Jahren ist verboten.“

Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 führte der planende Architekt der Klägerin gegenüber dem Bauordnungsamt der Beklagten unter dem Betreff „Bauantrag: Einbau einer Wettannahmestelle in das bestehende Wohn- und Geschäftshaus U. Straße ... - Angabe zu den Sportwetten“ aus, dass in der in der Wettannahmestelle „… Sportwetten“ angeboten würden. Es werde ähnlich wie beim Lotto-Spiel ein Tippschein abgegeben. Live-Wetten fänden nach Aussage der Klägerin nicht statt. Es werde um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 18. Oktober 2016 ab. In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass in der geplanten Wettannahmestelle keine Personalräume bzw. Toiletten vorgesehen seien. Daher sowie aufgrund der Betreiberidentität könne davon ausgegangen werden, dass das Bistro und die Wettannahmestelle organisatorisch verbunden würden, zumal die Eingangstüren unmittelbar nebeneinander lägen. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise und auch aus der Sicht des Kunden erschienen die beiden Betriebe räumlich miteinander verknüpft sowie durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden. Die Wettannahmestelle und das Bistro bildeten bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es problemlos ermögliche in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den angrenzenden Räumen des Bistros zu verweilen. Im Gastronomiebetrieb könnten sich Menschen aufhalten, dort aufgrund einer entsprechenden technischen Ausstattung Sportereignisse, auf die nebenan gewettet worden sei, auf Fernsehmonitoren verfolgen sowie danach ggf. weitere Wetten abschließen. Aufgrund des räumlich-funktionalen Zusammenhangs müsse von einer Einheit ausgegangen werden, sodass aufgrund einer mehr als 100 m² großen Nutzfläche eine kerngebietstypische Vergnügungsfläche vorliege, die in einem Mischgebiet generell nicht zulässig sei. Zudem sei das Mischgebiet im betroffenen Bereich nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt, sodass das Vorhaben als Vergnügungsstätte generell nach § 6 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei.

Am 6. März 2017 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht A. Verpflichtungsklage. Im Klageverfahren wies sie u.a. darauf hin, dass die Wettannahmestelle und das Bistro jeweils unterschiedliche Betreiber hätten und dass sich im Bistro keine Quotenbildschirme sowie Wett-Terminals befänden. Ferner legte sie eine Bestätigung des Wettanbieters … vom 7. November 2017 mit folgendem Wortlaut vor:

„(…) wir (…) bestätigen Ihnen mit diesem Schreiben, dass in der Wettvertriebsstätte (Terminalstandort) der … keine Wettangaben auf Live-Wetten möglich sind.

Das Live-Wettenangebot ist an allen Terminals abgeschaltet. Dies kann weder vom Endkunden noch von Ihnen als Betreiber geändert werden.“

Mit Urteil vom 8. Februar 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht A. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2017, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klägerin habe gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil ihrem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im - hier gem. Art. 59 BayBO vereinfachten - Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Das nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem faktischen Mischgebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Weil es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um eine Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern um einen in einem (faktischen) Mischgebiet ohne weitere Einschränkung zulässigen „sonstigen Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele, komme es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Betriebsstätte in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teil des Mischgebiets liege, nicht an. Das beantragte Vorhabens sei maßgeblich deshalb als ein in einem (faktischen) Mischgebiet grundsätzlich gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässiger „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO - und nicht als Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - einzuordnen, weil im beantragten Betrieb keine Live-Wetten angeboten würden. Es handele sich um eine bloße Wettannahmestelle, nicht hingegen um ein sog. Wettbüro. Darüber hinaus enthalte die einschließlich Theken- und Arbeitsbereich lediglich 12 m² große Betriebsstätte laut Planzeichnung keine Sitzgelegenheiten; Getränke oder Speisen würden nicht angeboten. Dass die Wettangebote nicht nur auf dem Bildschirm der vier Wett-Terminals, sondern auch auf Monitoren angezeigt würden, könne zwar ggf. die Abwicklung der Wetten erleichtern, vermöge aber ohne ein Livewetten-Angebot unter Berücksichtigung der Größe und der Ausstattung der Betriebsstätte allein noch nicht den für eine Vergnügungsstätte typischen Verweilcharakter der Betriebsstätte zu begründen bzw. zu prägen. Eine Einordnung als Vergnügungsstätte ergebe sich auch nicht aus einer baulichen-funktionellen Einheit zwischen der Wettvermittlungsstelle und dem verbleibenden Bistro. Die Wettvermittlungsstelle erhalte nach den Planunterlagen einen eigenen Eingang zur öffentlichen Verkehrsfläche hin, wenngleich dieser auch nur wenige Meter neben dem Eingang zu der Pilsbar liege. Innerhalb des Gebäudes gebe es keine bauliche Verbindung zwischen beiden Nutzungen. Ein Hin- und Herwechseln zwischen den beiden Betriebsstätten (offensichtlich gemeint: innerhalb des Gebäudes, d.h. ohne Betreten des öffentlichen Straßenraums) sei weder für das Personal noch für Kunden möglich. Mangels konkreter Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass es in den Betriebskonzepten der beiden Betriebe angelegt sei, dass das Personal oder die Kunden der Wettvermittlungsstelle die sanitären Anlagen der Pilsbar ohne weiteres mitbenutzen dürften. Beide Betriebsstätten würden nach den vorliegenden Unterlagen von unterschiedlichen Betreibern geführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von e i n e m Betreiber für beide Betriebe auszugehen sei, hätten sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch im Übrigen ergeben. Soweit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass das Nebeneinander von Wettvermittlungsstelle und Pilsbar dazu führen könne, dass Besucher der einen Betriebsstätte auch die andere aufsuchten und dass deshalb beide Betriebsstätten im Sinne einer größeren Attraktivität voneinander profitierten, rechtfertige dies nicht die Annahme einer entsprechenden Einheit, zumal das geltende Recht keine Abstandspflicht zwischen einer Wettvermittlungsstelle und einem gastronomischen Betrieb kenne. Selbst wenn in der Pilsbar nach den Feststellungen einer Baukontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten im Oktober 2017 zwei TV-Bildschirme vorhanden seien, auf denen auch Live-Übertragungen von Sportereignissen möglich seien, sei daher nicht davon auszugehen, dass Besucher der Pilsbar deswegen in größerem Umfang in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten abgäben, als dies ohne die Übertragung von Sportereignissen der Fall wäre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

Nach Maßgabe der mit der Antragsbegründung vorgebrachten Einwände ist die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das beantragte Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich am Maßstab von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils können nicht damit begründet werden, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft entscheidungstragend darauf abgestellt, dass keine Live-Wetten angeboten würden.

Die Beklagte wendet mit ihrer Antragsbegründung ein, dass allein ein Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten nicht genüge, um den Betrieb zu einer planungsrechtlich zulässigen Wettannahmestelle zu qualifizieren. Auch bei einem Verzicht auf Live-Wetten bestehe die Möglichkeit, sich an Wett-Terminals über aktuelle Spielstände laufender Sportereignisse zu informieren und sich deswegen länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten. Allein im Aufstellen von Wett-Terminals sei - auch ohne die Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten und unabhängig von der Größe der Ladeneinheit sowie unabhängig davon, ob eine Bestuhlung und / oder ein Getränkeangebot bestehe - im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen. Anders als bei Bildschirmen, bei denen gelistete Informationen vom Kunden nicht beeinflussbar seien und die lediglich ähnlich einer Angebotstafel in einer Metzgerei informatorisch die aktuellen Wettangebote zu festen Quoten aufzeigten, generiere die technische Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, einen für die Einstufung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte sprechenden Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten.

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen. In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), einem Vermittler (dem Betreiber des Wettbüros) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen - wie von Wettterminals und Monitoren -, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher - anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle - überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

Soweit demgegenüber ein Wettvermittlungsstellenbetrieb - wie hier - auf ein Live-Wetten-Angebot und insbesondere auf den Einsatz entsprechend vergnügungsstättenspezifisch programmierter Terminals / Monitore verzichtet, sich mithin mit einem abgestuften technischen Equipment auf ein Wettangebot beschränkt, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass von einer Vergnügungsstelle im o.g. Sinn grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann. Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 a.a.O. juris Rn. 14).

Mit der unsubstantiierten Behauptung, dass eine fortbestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, für sich einen Anreiz generiere, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten einer Wettvermittlungsstelle aufzuhalten, und dass deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke im Sinne einer Vergnügungsstätte zu sehen sei, erfüllt die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 19 m.w.N.). In der Zulassungsbegründung der Beklagten bleibt im Dunkeln und wird in der Sache auch nicht näher erläutert, warum allein über die die Information aktueller Spielstände o.ä. ein besonderer vergnügungsstättenspezifischer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, wenn mangels Angebot von Live-Wetten gerade keine Möglichkeit besteht, dass Spiel- bzw. Wettverhalten aktuell an die noch laufenden Wettereignisse anzupassen. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass maßgeblich mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 34 ff. der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände - wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten der Wettannahmestelle - es gebe, die trotz Unterlassung eines Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 a.a.O. juris Rn. 21; B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20)

b) Auch mit ihrer ergänzenden Argumentation, es sei nach den vorliegenden Unterlagen zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt in ihrer Betriebs- und Nutzungsbeschreibung auf Live-Wetten verzichtet habe, sodass die Richtigkeit des Urteil jedenfalls deshalb erheblichen Zweifeln unterliege, vermag die Beklagte den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend zu untermauern.

Das Verwaltungsgericht (vgl. Rn. 35 des angegriffenen Urteils) hat insofern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt: Weil die Klägerin eine Bestätigung ihres Wetthalters vorgelegt habe, wonach in der streitgegenständlichen Betriebsstätte das Anbieten von Live-Wetten technisch unmöglich sein werde, und weil es der Klägerin ersichtlich bewusst sei, dass das Anbieten von Livewetten die Einstufung der Wettvermittlungsstelle als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte zur Folge habe, sei davon auszugehen, dass der Bauantrag bzw. der Antrag auf Nutzungsänderung das Anbieten von Live-Wetten nicht umfasse.

Dem hat die Beklagte mit ihrer Antragsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Unabhängig davon, dass sowohl die Erklärung des Architekten im Baugenehmigungsverfahren (E-Mail vom 20. Dezember 2016 - Bl. 78 der Bauakte der Beklagten) als auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Wettanbieters vom 7. November 2017 tatsächlich dafür sprechen, dass die Klägerin ihren Bauantrag nach den vorliegenden Umständen auf eine Wettvermittlung unter Ausschluss von Live-Wetten beschränken wollte, hat die Beklagte mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung des Zulassungsgrunds gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit die Beklagte der Meinung sein sollte, mit dem Antrag auf Genehmigung einer Wettannahmestelle und den hierzu eingereichten Bauvorlagen resp. der vorgelegten Betriebsbeschreibung sei nicht hinreichend klar das Angebot von Live-Wetten ausgeschlossen worden (vgl. VGH BW, .v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: OVG Berlin-Bbg., B.v. 2.10.2018 - OVG 10 S 75.17 - LKV 2018, 562 = juris Rn. 6: keine gesetzliche Definition der Begriffe „Wettannahmestelle“ und „Wettbüro“), hätte sie im Genehmigungsverfahren von Art. 65 Abs. 2 BayBO Gebrauch machen und die Klägerin auffordern können, eine Ergänzung zur Betriebsbeschreibung mit einer entsprechenden ausdrücklichen Verzichtserklärung vorzulegen. Sollten die Bauvorlagen tatsächlich zu unbestimmt sein, um eine hinreichende Differenzierung zwischen einer schlichten Wettannahmestelle als „sonstigem Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und einem Wettbüro als Vergnügungsstätte zu gewährleisten, hätte es die Beklagte in der Hand, die Baugenehmigung mit einer Neben- bzw. Inhaltsbestimmung (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 12 Rn. 4) zu versehen, in der klargestellt wird, dass das vergnügungsstättenspezifische Anbieten von Live-Wetten von der Feststellungs- und Gestattungswirkung der Baugenehmigung nicht umfasst ist.

c) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wettvermittlungsstelle bilde mit der benachbarten Pilsbar keine bauliche Einheit im Sinne einer Funktionseinheit, sodass auch deswegen eine Einstufung des streitgegenständlichen Vorhabens als Wettbüro / Vergnügungsstätte abzulehnen sei, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Beklagte wendet insofern im vorliegenden Antragsverfahren ein, das Verwaltungsgericht habe den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der beiden Betriebsstätten fehlerhaft unberücksichtigt gelassen bzw. fehlerhaft bewertet. Zu den räumlichen bzw. baulichen Gesichtspunkten, die einen Zusammenhang der Nutzung begründeten, sei die Historie des streitgegenständlichen Vorhabens anzuführen, weil die vier Wettterminals der Klägerin vormals - formell illegal - in den als Pilsbar genehmigten Räumlichkeiten untergebracht gewesen seien. Ähnlich wie in einem vom Verwaltungsgerichts Ansbach entschiedenen Fall, bei dem zwischen einem Vereinsheim und einer Wettannahmestelle eine Funktionseinheit angenommenen worden sei (VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321), spreche auch vorliegend für eine Funktionseinheit von Pilsbar und Wettannahmestelle als einheitliche Vergnügungsstätte, dass aus den Räumlichkeiten ersterer die in ihrer räumlichen Ausdehnung sehr reduzierte Wettannahmestelle gleichsam „herausgeschnitten“ werde und dass beide Betriebsstätten durch zwei unmittelbar nebeneinander liegende Zugänge betreten und verlassen werden könnten. Zwar sei die Wettannahmestelle baulich nicht mit dem bestehenden Billard-Café verbunden, beide Betriebsstätten könnten aber durch zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Zugänge betreten und verlassen werden. Auch wenn hierzu der Straßenraum betreten werden müsse, sei die vom Kunden zurückgelegte Wegstrecke so minimal, dass von einem mühelosen Hin- und Herwechseln der Kunden gesprochen werden könne. Es bestehe daher schon deswegen ein enger räumlicher und funktioneller Zusammenhang. Hierzu bedürfe es keines gemeinsamen Nutzungskonzepts; unerheblich sei auch, ob es sich um denselben oder um verschiedene Betreiber handele. Für eine räumliche Verknüpfung der Betriebe spreche neben der einheitlichen Gestaltung der unmittelbar nebeneinanderliegenden neuen Zugangsbereiche auch der Umstand, dass die Wettannahmestelle weder über Toiletten noch über anderweitige Personalaufenthaltsbereiche verfüge. Wie die Wettannahmestelle bei der vorgesehenen Personalausstattung für die Dauer der Öffnungszeiten ohne Einbeziehung benachbarter Räumlichkeiten betrieben werde, erscheine fraglich. Es sei nicht unüblich, dass entsprechende Wettterminals durch Nutzungsüberlassungsverträge in geeigneten Räumlichkeiten durch Dritte zur Verfügung gestellt werden. Die fehlende Betreiberidentität werde auch deshalb vom Verwaltungsgericht mit falschem Gewicht in die Betrachtung miteinbezogen, weil schon die vorhandene Konstellation für rechtliche Verbindungen zwischen den lediglich formal divergierenden Betreibern spreche. Die Wettannahmestelle sei nämlich lediglich durch eine Verkleinerung der bisherigen Gastraumfläche realisierbar, wofür es umfangreicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Eigentümer der Anlage und den Betreibern bedürfe. Für einen funktionalen Zusammenhang spreche ferner, dass auch im Übrigen die Nutzungen aufeinander, so auch in Bezug auf die Öffnungszeiten, abgestimmt seien. Der Sache nach würden durch das Verwaltungsgericht Nutzungseinheiten, die nur bei isolierter Betrachtung jeweils für sich zulässig seien, künstlich aufgespalten. Die in der Pilsbar vorhandene Ausstattung, wie sie im bauaufsichtlichen Vermerk zum Ortstermin aufgeführt sei, generiere sämtliche Möglichkeiten und Aufenthaltsqualitäten im Sinne eines klaren Wettbewerbsvorteils. In der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse auch über einen eröffneten Internetzugang live mitverfolgt werden. In geselliger Runde bei zusätzlichem Getränkeangebot sei ein ständiger Aufenthalt vor Ort möglich. Insbesondere über die unmittelbar nebeneinander liegende Zugangssituation werde in komfortabler Weise die Möglichkeit eröffnet, den Verlauf der Wetten mitzuverfolgen und ständig neue Wetteinsätze zu treffen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem einheitlichen Betrieb auszugehen sei. Folge der betrieblichen Einheit sei in planungsrechtlicher Hinsicht die Qualifikation als Vergnügungsstätte. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Überschreitung des in der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwerts von 100 m² Nutzfläche ausnahmsweise nicht von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sei, bestünden nicht.

Auch diese Argumentation in der Antragsbegründung der Beklagten ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen. Soweit das Bauplanungsrecht besondere Zulässigkeitsanforderungen an einen gewerblichen Betrieb stellt, kann es - wovon die Beklagte im Grundsatz zu Recht ausgeht - im Einzelfall geboten sein, zwei formal voneinander getrennte Einheiten als einheitlichen Betrieb anzusehen. Dies bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 - ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10). So geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Berechnung der Verkaufsfläche als maßgeblichem Parameter für die Einstufung als „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mehrere Verkaufseinheiten (z.B. Getränkemarkt und / oder integrierte Bäckerei im Verhältnis zum eigentlichen Supermarkt) mit der Folge der Zusammenrechnung der Verkaufsflächen als einziger Betrieb anzusehen sind. Das Vorliegen einer betrieblichen Einheit unter baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten muss dabei immer mit Blick auf die konkrete bauplanungsrechtliche Anforderung betrachtet werden. So kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) eine Verkaufsstätte ein selbständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie selbständig, d.h. unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Im Falle zweier Spielhallen „unter einem Dach“, die erst in Addition ihrer Nutzflächen den Schwellenwert von 100 m² für eine gem. § 8 BauNVO 1977 grundsätzlich nicht zulässige kerngebietstypische Spielhalle überstiegen, hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob diese am Maßstab von § 8 BauNVO (1977) als einheitliche kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen war (zu ähnlichen Fragen vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, U.v. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris Rn. 56), ganz im Sinne einer baulichen und betrieblich-funktionellen Betrachtungsweise Folgendes ausgeführt (BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11):

„Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i.S.e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden (…). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten - wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt - über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als - gemeinsame - „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (…). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (…) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (…) auszugehen ist.“

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es Fallgestaltungen geben kann, bei denen zwei bauliche Einheiten innerhalb desselben Gebäudes, die vom öffentlichen Straßenraum nur durch getrennte Eingangstüren betreten werden können, eine baulich-funktionelle Einheit als gemeinsame Vergnügungsstätte bilden können. Dass vorliegend ggf. das Personal der Wettannahmestelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen darf, ist für die streitentscheidende Abgrenzung, ob die Wettannahmestelle als „sonstiger Gewerbebetrieb“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) oder als (kerngebietstypische oder nicht kerngebietstypische) Vergnügungsstätte einzuordnen ist, von vornherein irrelevant. Dass womöglich nach Absprache der unterschiedlichen Betreiber das Personal der Wettvermittlungsstelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen kann, kann nicht dazu führen, dass gerade deshalb von einer Vergnügungsstätte kraft betrieblicher Einheit auszugehen ist. Denn dieser Umstand hat offensichtlich nicht zur Folge, dass die Kunden der Wettannahmestelle und / oder des Bistros zu einem Verweilen animiert werden, um an kommerziellen Wettspielen teilzunehmen. Hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob eine Wettvermittlungsstelle und ein Gaststättenbetrieb zusammen eine einheitliche Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bilden, kommt es neben den baulichen Umständen bei der gebotenen betrieblich-funktionellen Bewertung am Maßstab der genannten Normen der BauNVO sowie deren Sinn und Zweck vielmehr darauf an, ob die potenziell als Einheit zu betrachtenden Betriebe gerade im Konglomerat die o.g. Voraussetzungen einer Vergnügungsstätte erfüllen. Das mag etwa sein, wenn im gastronomischen Teil (und damit in einem zum Verweilen Anreiz gebenden Ambiente) mögliche Wettereignisse - wie etwa Sportveranstaltungen oder aktuelle Spielstände - live mitverfolgt werden können und die Gäste sodann die Möglichkeit haben, im unmittelbar benachbarten Wettbüro auf diese Ereignisse reagierend noch Live-Wetten abzugeben (so in der Fallgestaltung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321). Dies trifft auf die vorliegende Fallgestaltung aber gerade nicht zu (s.o.). Ein spezieller funktioneller Zusammenhang dergestalt, dass im Bistro unter einem geselligen Ambiente gerade für Wettzwecke aktuelle Informationen bereitgestellt werden, die für die Abgabe von Wettmöglichkeiten in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle zeitaktuell verwertbar wären, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Kunden im Bistro länger verweilen, um anlässlich dort erhaltener Informationen über laufende Sportveranstaltungen o.ä. zwischenzeitlich in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten auf diese Live-Ereignisse abzugeben. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass die Klägerin mit ihrem Bauantrag nicht die Genehmigung eines Wettbüros mit der Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten anstrebt (s.o.). Der Hinweis der Beklagten, in der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse über den dort vorhandenen Internetzugang live mitverfolgt werden, sodass die Möglichkeit eröffnet werde, ständig neue Wetteinsätze zu treffen, geht daher ins Leere. Würden nach Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung die dann als Wettannahmestelle genehmigte Wettvermittlungsstelle und das Bistro ihren Betrieb tatsächlich organisatorisch derart abstimmen, dass im Bistro laufende Events, auf die gewettet werden kann, mitverfolgt werden können, auf die in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle noch aktuell Live-Wetten abgegeben werden könnten, läge unabhängig von der Frage des Vorliegens einer dann womöglich einheitlichen Vergnügungsstätte schon hinsichtlich der Wettannahmestelle (jedenfalls bei einer entsprechenden Beauflagung oder Inhaltsbestimmung, s.o.) eine von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckte Nutzung als Vergnügungsstätte vor, gegen die bauordnungsrechtlich vorgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300; BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 ff.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich in diesem Verfahren gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ortsdurchfahrt O.“ vom 10. September 2013 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 23. September 2014.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 345/22 der Gemarkung S. (...), das vom Geltungsbereich der angegriffenen Veränderungssperre erfasst wird.

Das Grundstück liegt im Zentrum des Ortsteils O. unweit des Rathauses an der Bundesstraße ..., die südwestlich vom Grundstück verläuft. Der an der Bundesstraße gelegene Grundstücksbereich ist mit einem erdgeschossigen Flachdachgebäude bebaut, in dem ursprünglich eine Apotheke untergebracht war. Im rückwärtigen Bereich steht ein vom Vater des Antragstellers bewohntes Wohnhaus. Die Gewerbeeinheit steht seit 2011, nach Aufgabe der Apothekennutzung durch den seinerzeitigen Betreiber, leer. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB; der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Mischbaufläche dar.

Im Oktober 2012 reichte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag auf Nutzungsänderung (nach Plänen vom 28.9.2012) zur Errichtung einer Spielhalle mit einer Gesamtnutzfläche von 97,21 m ein. Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 6. November 2012 die Aufstellung eines (qualifizierten) Bebauungsplans für das Gebiet nordöstlich und südöstlich der R. Straße (...) mit der Zielsetzung, das Gebiet als Mischgebiet (MI) festzusetzen, und in derselben Sitzung den Erlass einer Veränderungssperre für das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift soll durch die Planung nicht nur das Spielhallenvorhaben des Antragstellers verhindert werden, sondern es soll auch die zukünftige städtebauliche Gestaltung im Plangebiet mit einer Positivliste gesichert werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans solle den rechtlichen Rahmen zur Realisierung der im Städtebaulichen Entwicklungskonzept (SEK) genannten Verbesserungsvorschläge schaffen und eine Steuerung der Nutzung des Gebiets ermöglichen. Unter Hinweis auf dieses Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre verweigerte die Antragsgegnerin unter dem 15. November 2011 dem Vorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen. Über den Bauantrag ist bisher seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde noch nicht entschieden.

In der Sitzung vom 16. April 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den am 6. November 2012 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zu ändern. Hierbei wurden der Geltungsbereich, die Art des Verfahrens und die Art des Bebauungsplans geändert. Nach dem Aufstellungsbeschluss soll das betroffene Plangebiet wiederum als Mischgebiet ausgewiesen werden, jedoch nunmehr als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB. Nach der Sitzungsniederschrift berichtete der 1. Bürgermeister der Antragsgegnerin auch über die gesetzlichen Bestrebungen, durch eine Novellierung des BauGB auf der Grundlage des neuen § 9 Abs. 2 b BauGB die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im unbeplanten baulichen Innenbereich durch Bebauungsplan steuern zu können. Insofern decke sich die vorgesehene Änderung des Baugesetzbuchs mit dem vorgeschlagenen Änderungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ortsdurchfahrt O.“

In seiner Sitzung vom 10. September 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss vom 16. April 2013 (nochmals) den Erlass einer Veränderungssperre. Die Satzung wurde am 8. November 2013 öffentlich bekannt gemacht und sollte nach § 4 der Satzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten; gleichzeitig sollte die Satzung vom 8. November 2012 außer Kraft treten.

In seiner Sitzung vom 23. September 2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Satzung zur Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet O. um ein Jahr zu verlängern. Dieser Beschluss wurde durch Anheftung an die Gemeindetafel am 30. September 2014 und anschließende Veröffentlichung in der Zeitung „D.“ bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat gegen die am 6. November 2012 beschlossene Veränderungssperre unter dem 17. April 2013 Normenkontrollklage erhoben und mit Schriftsätzen vom 11. September 2014 und 10. November 2014 auch die Satzung vom 10. September 2013 und deren Verlängerung durch Beschluss vom 23. September 2014 in den Normenkontrollantrag einbezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2015 hat der Senat das Verfahren bezüglich der Veränderungssperre vom 10. September 2013 mit Verlängerung vom 23. September 2014 durch Beschluss abgetrennt.

Der Antragsteller beantragt in dem abgetrennten Verfahren,

die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Gebiet nordöstlich und südöstlich der R. Straße (* *) vom 10. September 2013 in der Fassung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 23. September 2014 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antragsgegnerin gehe es mit dem Erlass des Bebauungsplans und dem darin beabsichtigten Ausschluss von Vergnügungsstätten in Wirklichkeit ausschließlich darum, sein konkretes Bauvorhaben zu verhindern. Die mit dem Bebauungsplan angeblich angestrebten Planziele seien entweder nicht erreichbar oder nur vorgeschoben. Der Bebauungsplan sei deshalb gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. Es handle sich vielmehr um eine sogenannte Verhinderungsplanung.

Der Nahversorgungspunkt südlich des Rathauses könne nicht weiterentwickelt werden, weil sämtliche Gewerbegebäude besetzt und bebaut seien. Für die Erhaltung dieser Versorgungsfunktion sei ein Bebauungsplan nicht erforderlich. Auch das Planungsziel, negativen städtebaulichen Entwicklungstendenzen entgegen zu steuern, sei lediglich vorgeschoben. Denn derartige Entwicklungstendenzen, insbesondere in Form des sogenannten Trading-Down-Effekts, seien im Hinblick auf die hier geplante Einfachspielhalle mit lediglich acht Spielgeräten, die vom Antragsteller selbst und von seinem Vater betrieben werden solle, von vorne herein nicht erkennbar. Auswärtige Besucher würden vielmehr die in der Nähe von O. in den Orten F. und O. gelegenen größeren Spielcasinos aufsuchen. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass es eine Ansammlung von Spielhallen im Ort geben werde, da dies bereits durch die gesetzlichen Regelungen zum Glücksspielrecht ausgeschlossen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie wendet sich insbesondere gegen den Vorwurf, der zu sichernde Bebauungsplan diene ausschließlich der Verhinderung des konkreten Spielhallenvorhabens des Antragstellers. In jüngerer Vergangenheit seien der Antragsgegnerin vielmehr für den Bereich des hier in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zwei Anfragen nach Spielhallen sowie eine Anfrage hinsichtlich der Nutzung für ein Wettbüro zugegangen, die sich jedoch nicht weiter konkretisiert hätten. Im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen verweist die Antragsgegnerin ferner insbesondere auf das im Jahr 2009 erstellte städtebauliche Entwicklungskonzept (SEK). Dieses Entwicklungskonzept habe den Gemeinderat am 6. November 2012 veranlasst, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortsdurchfahrt O.“ zu beschließen. Wesentlicher Inhalt dieses Konzepts sei die Sicherung der Nahversorgung für die Bevölkerung.

Im Vergleich zu der im Rahmen des SEK erfolgten Bestandsaufnahme sei mittlerweile eine deutliche Zunahme des Leerstands zu verzeichnen. Insgesamt sei in der jüngeren Vergangenheit eine städtebaulich betrachtet absteigende Entwicklungstendenz zu beobachten, das Quartier habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich an Attraktivität und an Qualität verloren. Dem wolle die Antragsgegnerin nun durch die Aufstellung eines Bebauungsplans entgegenwirken. Dementsprechend erfolge die Festsetzung im Bebauungsplan als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO, wobei unverträgliche Gebietsnutzungen ausgeschlossen würden. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO beruhe auf § 1 Abs. 5 BauNVO. Weiter werde auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass die Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Damit definierten diese Festsetzungen den Katalog der im Gebiet verträglichen und zulässigen Nutzungen; Vergnügungsstätten seien innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans weder allgemein noch ausnahmsweise zulassungsfähig.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers weise die zu sichernde Planung bei Beschlussfassung auch eine ausreichende Konkretisierung auf. Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des Bebauungsplans (Stand 13.3.2013).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Normaufstellungsakten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags des Antragstellers die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Gebiet nordöstlich und südöstlich der R. Straße (* *) vom 10. September 2013 in der Fassung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 23. September 2014. Diese Veränderungssperre leidet nicht an Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Sie stellt insbesondere keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung dar.

1. Formelle Mängel, die zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Veränderungssperre führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Planänderungsbeschluss vom 16. April 2013 wurde durch Anheftung an die Gemeindetafel am 9. Oktober 2013 und damit vor der am 8. November 2013 erfolgten Bekanntmachung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt gemacht (vgl. § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Antragsgegnerin). In entsprechender Weise ist auch der am 23. September 2014 gefasste Beschluss, die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr zu verlängern, bekannt gemacht worden.

2. Die Veränderungssperre hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren stand.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen, wenn sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat und die Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen müssen auch vorliegen, wenn - wie hier - eine bestehende Veränderungssperre verlängert wird. Mit einer Veränderungssperre kann die Gemeinde damit für einen zeitlich befristeten Zeitraum (vgl. § 17 BauGB) verhindern, dass während der Planaufstellung Vorhaben genehmigt werden, die ihren planerischen Absichten widersprechen.

Die Veränderungssperre vom 10. September 2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. September 2014 genügt diesen Anforderungen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3) darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt.

Der Inhalt der zu sichernden Planung war zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 10. September 2013 wie auch zum Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses hinreichend erkennbar. Dies zeigt sich darin, dass schon zum Zeitpunkt des Planänderungsbeschlusses vom 16. April 2013 Klarheit über die Festsetzung des Gebiets als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und die Zielsetzung, im Bebauungsplangebiet Vergnügungsstätten generell auszuschließen, bestand. Die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen. Es liegt daher auf der Hand, dass den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre - wie hier - bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat (so ausdrücklich BVerwG, B.v.15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3).

b) Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich. Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 31). Denn die Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre darf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen nicht vorwegnehmen. Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2005 - 4 BN 61.05 - juris Rn. 3; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19). Derartige Mängel liegen nicht vor.

a) Die aus dem Aufstellungsbeschluss vom 16. April 2013 ersichtlichen Planungsziele sind im Wege planerischer Festsetzung erreichbar.

Die dem Gemeinderat beim Aufstellungsbeschluss vorliegende Bebauungsplanbegründung (Stand: 13.03.2013) nennt als Planungsziele insbesondere

- die Erhaltung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Nahversorgungspunktes südlich des Rathauses,

- das Entgegensteuern negativer städtebaulicher Entwicklungstendenzen sowie

- den Ausschluss nicht verträglicher Gebietsnutzungen (vgl. Nr. 3.1 der Bebauungsplanbegründung, Bl. 55 der Heftung Normaufstellungsakten)

und verweist hierbei auf die Ergebnisse des von der Antragsgegnerin beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts (SEK). Wesentlicher Inhalt dieses SEK sei die Sicherung der Nahversorgung für die Bevölkerung, wobei das SEK für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Versorgungsbereich an der R.-Straße bezüglich der Versorgung folgende Ziele nenne:

„Der Altort S. als Ortszentrum in Verbindung mit den Versorgungsbetrieben entlang der R. Straße und im Gewerbegebiet an der Bahnhofstraße ist zu sichern, zu stärken und weiterzuentwickeln.“ (vgl. Nr. 1.2 der Bebauungsplanbegründung, Stand: 13.3.2013)

Da die Antragsgegnerin durch die Ansiedlung einer Spielhalle im Anwesen des Antragstellers negative Auswirkungen auf die bestehenden Nahversorgungsstrukturen und die bestehenden Wohnnutzungen befürchtet, will sie dieser Entwicklung planerisch entgegensteuern, zumal es für den betroffenen Planbereich in jüngerer Zeit zwei weitere Anfragen zu Spielhallen sowie eine Anfrage hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro gegeben habe (vgl. Nr. 3.2.1 der Bebauungsplanbegründung). Dies soll durch Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO geschehen. Auf dieser rechtlichen Grundlage sollen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO genannten Teilen des Mischgebiets ausgeschlossen sowie außerhalb dieser Teile des Gebiets auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. Nr. 3.2.1 der Bebauungsplanbegründung).

Diese Erwägungen genügen den rechtlichen Anforderungen. Dass § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO generell eine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung darstellt, um zur Verwirklichung der von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele Vergnügungsstätten auszuschließen, steht außer Frage (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - juris Rn. 16). Gerade bei einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin - laut aktueller Angaben auf der Homepage der Antragsgegnerin insg. ca. 8.200 Einwohner, davon im Ortsteil O. ca. 1.500 Einwohner - bestehen insoweit keine Bedenken (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1991 - 4 B 80/91 - juris Rn. 5). Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) wird allein durch den Ausschluss der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstätten nicht in Frage gestellt. Dass der Bundesgesetzgeber Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich generell als städtebaulich nicht unproblematisch ansieht, wird im Übrigen auch aus der durch die sog. Innenentwicklungsnovelle 2013 eingeführten Vorschrift des § 9 Abs. 2 b BauGB ersichtlich. Damit sollte nämlich den Gemeinden zur effektiven Bewältigung der mit Vergnügungsstätten vielfach einhergehenden Probleme (z. B. Trading-Down-Effekt, Verdrängung hochwertiger Nutzungen, Lärmbelästigungen oder „Umkippen eines Gebiets“) durch Einführung des sog. Vergnügungsstättenbebauungsplans eine zusätzliche städtebauliche Steuerungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014 § 9 Rn. 188).

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers fehlt es dem beabsichtigten Bebauungsplan nicht an einer positiven Planungskonzeption; es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung.

Von einer Verhinderungsplanung ist auszugehen, wenn der zu sichernde Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - BauR 2012, 1067). Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festgesetzt werden.

Der Gemeinde ist es auch keineswegs verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - BayVBl 1991, 280). Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans und die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre unstreitig das Bauvorhaben des Antragstellers zur Errichtung einer Spielhalle war, stellt daher entgegen der Auffassung des Antragstellers die Wirksamkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt einer Negativ- oder Verhinderungsplanung noch nicht in Frage.

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2009 Nr. 8 C 11306/08 verfängt nicht, weil der hier gegebene Sachverhalt nicht mit dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall schon nicht um eine Bauleitplanung und eine Veränderungssperre, die sich - wie in dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall - auf ein einzelnes Grundstück von bescheidener Größe (609 m²) beschränken würde, sondern Bebauungsplan und Veränderungssperre betreffen hier ein ca. 4,5 ha großes Plangebiet (vgl. Nr. 1.1 der Bebauungsplanbegründung). Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planung ist auch keineswegs unkonkret, sondern mit den beabsichtigten Festsetzungen als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten ganz im Gegenteil sehr konkret. Dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit selbst im Widerspruch zu den von ihr genannten Planungsziele agiert hätte und der Ansiedlung mischgebietstypischer Vergnügungsstätten an anderer Stelle des Plangebiets nicht entgegen getreten wäre, wird vom Antragsteller selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller die Erforderlichkeit des Bebauungsplanverfahrens mit dem Argument in Frage stellen will, dass es sich bei dem beabsichtigten Bebauungsplangebiet um ein bereits vollständig bebautes, nach § 34 BauGB zu qualifizierendes Gebiet handelt, das nach dem erklärten Ziel des Bebauungsplans entsprechend seinem bisherigen Gebietscharakter als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO ausgestaltet werden soll, greift dieser Einwand nicht. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist keineswegs auf die Überplanung von Gebieten beschränkt, die ohne eine solche Bauleitplanung rechtlich als baulicher Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zu qualifizieren wären. Vielmehr kann auch für die Überplanung eines als baulicher Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB anzusehenden Gebiets ein städtebauliches Erfordernis bestehen, wobei gerade für diese Gebiete ein einfacher Bebauungsplan in Betracht kommt (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 30 Rn. 9). Dass der Gesetzgeber dem Ausschluss von Vergnügungsstätten in derartigen Gebieten durch Bebauungsplan einen positiven städtebaulichen Gestaltungseffekt beimisst, zeigt die schon genannte Vorschrift des § 9 Abs. 2 b BauGB. Diese Vorschrift ermächtigt nämlich ausdrücklich die Gemeinde für den nicht beplanten Innenbereich zum Schutz u. a. von Wohnnutzungen und städtebaulichen Funktionen eines Gebiets die Ansiedlung von Vergnügungsstätten durch einen Bebauungsplan zu steuern und damit bestimmte städtebaulich als negativ angesehene Entwicklungen zu verhindern.

Soweit sich der Antragsteller des Weiteren gegen den Bebauungsplan im Hinblick auf dessen Erforderlichkeit und die Beachtung des Abwägungsgebots wendet, sind diese Einwendungen im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens nicht weiter zu prüfen. Denn schon eine Überprüfung der tatsächlichen Annahmen und Erwägungen, die zum Entschluss geführt haben, in die Phase der Planung einzutreten, würde darauf hinauslaufen, die künftige Bauleitplanung - unzulässiger Weise - bereits im Vorhinein einer Kontrolle bezüglich des Abwägungsmaterials zu unterziehen. Dies kann indessen nur Aufgabe einer gerichtlichen Normenkontrolle sein, welche die abgeschlossene endgültige Planung zum Gegenstand hat.

c) Die zu sichernde Planung leidet auch an keinen Mängeln, die von vorne herein nicht behebbar wären. Zwar hat die Antragsgegnerin bisher offensichtlich noch nicht das für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der - wie hier - unter die in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genannte Alternative fällt, dort vorgeschriebene Prüfungsverfahren vorgenommen. Dieser Verfahrensschritt kann jedoch im Laufe des noch nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens ohne Weiteres nachgeholt werden.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung ihres Wettbüros und begehrt zugleich die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung.

Im Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin in einem ehemaligen Ladengeschäft im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung T …, F …, das in einem faktischen Kerngebiet liegt, ein Wettbüro betreibt. Für diese Nutzungsänderung beantragte die Klägerin mit Unterlagen vom 9. September 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 fasste der Stadtplanungsausschuss der Beklagten den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4629 „F …“ im Gebiet F …, B …platz, E …straße und T …straße, in dem auch das Baugrundstück liegt. Ziel dieses Vergnügungsstättenbebauungsplans ist es, die Beeinträchtigung der bestehenden Nutzungen im Planungsgebiet zu verhindern. Am 20. Februar 2014 fasste der Stadtplanungsausschuss den Beschluss, die Veränderungssperre Nr. 78 für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 4629 zu erlassen.

Gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 erhob die Klägerin am 7. März 2014 Klage, die später zurückgenommen wurde, sowie gleichzeitig Untätigkeitsklage auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung (Az. AN 9 K 14.00355). Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung der Klägerin ab (Nr. 1) und untersagte ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes (Nr. 3) die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens F … als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides (Nr. 2). Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Klage (Az. AN 9 K 14.01140). Beide Klagen wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2015 abgewiesen. Die Nutzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig, weil dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung die von der Beklagten zur Sicherung ihrer Bauleitplanung erlassene Veränderungssperre entgegenstehe. Mangels formeller Legalität des Wettbüros und dessen fehlender offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit sei auch die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Erforderlichkeit des Vergnügungsstättenbebauungsplans zu Unrecht bejaht. Die Festsetzungen dürften nur im Angesicht der konkreten Situation und nicht aus einer allgemein ablehnenden Haltung gegenüber Vergnügungsstätten erfolgen. Es sei nicht gewürdigt worden, dass das Wettbüro bereits seit über zwei Jahren existiere und die hochwertige Nutzungsstruktur unbeeinträchtigt geblieben sei. Ein Trading-Down-Effekt liege nicht vor und eine Fehlentwicklung durch die Ansiedelung lediglich eines Vergnügungsstättenbetriebs sei nicht prognostizierbar. Dieses Zulassungsvorbringen führt nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte eine Veränderungssperre erst erlassen darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und dabei wesentlich ist, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 19). An einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB sind insoweit keine höheren Anforderungen zu stellen (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9).

Hier hat die Beklagte als Ziel der Bauleitplanung für den Erlass eines Vergnügungsstättenbebauungsplans im Beschluss vom 16. Januar 2014 (vgl. Bl. 27 der Behördenakte) angegeben, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um die Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in benachbarten, städtebaulich ähnlich strukturierten Innenstadt-Randlagen zu einem „Trading-Down-Prozess“ geführt haben und kerngebietstypische Nutzungen zugunsten einer Häufung von Spielhallen verschwunden seien. Es gelte daher im Planungsgebiet Nutzungskonflikte zum Schutz bestehender Gewerbebetriebe bzw. des Bodenpreisgefüges zukünftig zu vermeiden. Hieraus wird deutlich, dass sich die Beklagte - entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin - nicht bloß auf allgemeine politische Erwägungen beruft, sondern auf eine konkrete städtebauliche Konfliktlage abstellt (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 9 Rn. 98). Sie hat - wie auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Augenscheinstermin vom 1. Juli 2015 im Verfahren Az. AN 9 K 14.01140 zeigen - die konkret vorhandenen Nutzungen des Gebiets berücksichtigt und auf die planerisch beabsichtigte Entwicklungsstruktur abgestellt. Die angeführte Zweckbestimmung stellt damit einen tragenden städtebaulichen Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2016, § 9 Rn. 243a). Die Festsetzungen dienen ausweislich des Beschlusses der Beklagten dem Ziel, Beeinträchtigungen i.S.v. § 9 Abs. 2b Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB zu steuern bzw. zu verhindern. Derartige Beeinträchtigungen müssen jedoch nicht bereits vorliegen; vielmehr kann die Beklagte auch schon im Vorfeld vorsorgend einen Bebauungsplan aufstellen, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 191, 194; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 243a; Spieß in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 9 Rn. 97). Im Hinblick darauf, dass sich eine solche Konfliktlage auch bereits aus der erstmaligen Ansiedelung einer Vergnügungsstätte ergeben kann (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 BN 9.98 - juris Rn. 8; Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Nov. 2016, § 9 Rn. 515bq), ist auch die Prognose gerechtfertigt, dass durch die Planungsentscheidung die entsprechende Gebietsfunktion wahrscheinlich gewahrt bzw. dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vermieden werden kann (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 137; Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 9 Rn. 515bo). Die städtebauliche Funktion ergibt sich dabei aus der vorhandenen Bebauung, die auch Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 243a).

Die Ansicht der Klägerin, ihr bereits - ohne Genehmigung - betriebenes Wettbüro sei zu berücksichtigen, geht indes fehl, weil zwar die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, hier aber - insbesondere durch den Erlass der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung - weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran bestehen, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12 m.w.N.). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Sicherungsinteresse liegt damit vor, insbesondere lässt sich daraus ableiten, dass die Nutzung der Klägerin dem Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten entgegensteht. Dass die Klägerin die Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten anders sieht, führt zu keinem Rechtsverstoß (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 20).

Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Veränderungssperre auch als Sicherungsmittel nicht deswegen ungeeignet ist, weil sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, der beabsichtige Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.12. 1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 3). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Ein Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB stellt gerade einen ausdrücklich zulässigen Ausschlussbebauungsplan für spezielle Nutzungsarten dar (vgl. Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 9 Rn. 515ay). Eine Veränderungssperre ist auch als Reaktion auf einen Bauantrag grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1998 - 4 B 72.98 - juris Rn. 7). Dass die Planungskonzeption der Beklagten eindeutig nicht verwirklichungsfähig ist, wird im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird der Bebauungsplan Nr. 211F für den Bereich zwischen H... Straße, L...straße und H...straße, bekannt gemacht am 29. Januar 2016, für unwirksam erklärt.

II. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin zu 2. trägt die ihren Antrag betreffenden Verfahrenskosten. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 211F für das Gebiet zwischen H... Straße, L...straße und H...straße.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des im Plangebiet befindlichen Grundstücks H... Straße ..., FlNr. 6783/3 der Gemarkung Bamberg. Die Antragstellerin zu 2. ist Mieterin des ersten und zweiten Obergeschosses. Das Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut. Im Erdgeschoss sowie den zugehörigen Lagerflächen wird ein Fliesenhandel betrieben. In den beiden Obergeschossen betreibt die Antragstellerin zu 2. eine gewerbliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution. Das Gebäude wurden im Jahr 1936 errichtet. Damals wurden das Erdgeschoss als Tankstelle mit Büro sowie die Obergeschosse als Wohnungen genutzt. Im Jahr 1994 wurden zwei nicht baurechtlich genehmigte Lagerhallen auf dem Grundstück festgestellt. Ein Baugenehmigungsverfahren hierfür wurde eingestellt. Die derzeitige Nutzung als Fliesenhandel sowie die Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution in den Obergeschossen sind baurechtlich nicht genehmigt.

Für das Gebiet besteht der Baulinienplan Nr. 211A aus dem Jahr 1957. Dieser wurde im nördlichen Teil für die Grundstücke FlNr. 6792/6 und 6792/5 durch den Bebauungsplan Nr. 211E aus dem Jahr 2006 aufgehoben und für diese Grundstücke ein Gewerbegebiet festgesetzt, wobei sich im Westen eine Kirche befindet. Im südlichen Teil sind neben der Festsetzung von Baulinien grundstücksbezogen Nutzungen festgesetzt. Entlang der H... Straße sowie der L...straße gilt für die straßenseitige Bebauung drei bzw. vier Wohnschichten. Entlang der H...straße sind straßenseitig zwei Wohnschichten und zwei Gewerbeschichten festgesetzt. Im Geviertsinneren ist eine Gewerbeschicht als Nutzung festgesetzt.

Am 8. Oktober 2014 beschloss der Bau- und Werksenat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 211F und gleichzeitig eine Veränderungssperre. Im Titel des Beschlussbuchauszugs heißt es zudem „Aufhebung des Baulinienplans Nr. 211A (von 1957)“. Als Ziel der Planung wurde die Aktualisierung des bestehenden Planungsrechts in diesem Bereich für gewerbliche Nutzungen, insbesondere durch mittelständische Betriebe, und damit dessen Sicherung genannt. Zur Sicherung von Gewerbeflächen für Klein- und Mittelbetriebe werde es notwendig, die mit diesem Ziel konkurrierenden Nutzungen durch Einzelhandelsbetriebe auszuschließen. Die Planung soll sich nach der ersten Begründung vom 8. Juli 2015 dann jedoch auf eine Ergänzung des Baulinienplans Nr. 211A hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beschränken, wonach innerhalb des Geltungsbereichs Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen und Wettbüros), Bordelle, bordellartige Betriebe (wie z.B. Wohnungsprostitution) unzulässig sind. Ebenfalls unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wurde der Entwurf der Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vom Bau- und Werksenat gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Diese fand in der Zeit vom 7. September 2015 bis 12. Oktober 2015 statt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Am 2. Dezember 2015 beschloss der Bau- und Werksenat den Bebauungsplan Nr. 211F nach Behandlung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen ohne Änderung als Satzung. Am 29. Januar 2016 wurde der Bebauungsplan Nr. 211F ortsüblich bekanntgemacht. Satzungsbeschluss und Bekanntmachung wurden auf der Satzungsurkunde mit Datum vom 3. Februar 2016 bestätigt (Bl. 16 der Behördenakte). Die Ergänzung der textlichen Festsetzungen des Baulinienplans Nr. 211A beschränkt sich auf:

„Innerhalb des Geltungsbereiches sind Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen und Wettbüros), Bordelle, bordellartige Betriebe (wie z.B. Wohnungsprostitution) unzulässig.

Ebenfalls unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe.“

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2016 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt festzustellen,

Der Bebauungsplan Nr. 211F der Stadt Bamberg für das Gebiet zwischen H... Straße, L. Straße und H...straße in Bamberg, rechtsverbindlich seit dem 29.01.2016, ist unwirksam.

Für das Plangebiet gelte auch noch der Bebauungsplan Nr. 211C aus dem Jahr 1966, der als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetze. Dabei sollen 60% der Fläche gewerblich bebaubar sein. Den Antragstellern stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Es gebe keine nachvollziehbaren, städtebaulichen Gründe, die Nutzung der Gebäude als Vergnügungsstätte, Bordelle oder bordellartige Betriebe auszuschließen. Dazu fände sich auch in der Begründung des Bebauungsplans nichts. Dem Ziel, langfristig Gewerbeflächen für Klein- und Mittelbetriebe zu sichern, stünden allenfalls großflächige Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten entgegen. Nachvollziehbare Gründe für den Ausschluss von kleinen Einzelhandelsbetrieben oder der Bordellnutzung bzw. bordellartigen Nutzung seien nicht genannt. Den Antragstellern stünde daher ein Gebietserhaltungsanspruch dahingehend zu, dass sie die derzeit ausgeübte Nutzung weiterführen könnten. Durch diese Einschränkung werde in das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers zu 1. und in das Grundrecht auf freie Berufsausübung der Antragstellerin zu 2. in unzulässiger Weise eingegriffen. Durch die Einschränkung sei die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets nicht mehr gewahrt. Die Einschränkung der Nutzung wahre auch nicht mehr die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets als Gewerbegebiet. Zudem bestünden Abwägungsfehler. Es liege schon ein Ermittlungsfehler vor in Form einer Ermittlungsfehlannahme. Denn das Ziel der Sicherung von Gewerbeflächen für Klein- und Mittelbetriebe könne nicht dadurch erreicht werden, dass sämtliche Einzelhandelsbetriebe und sämtliche gewerblichen Zimmervermietungen ausgeschlossen würden. Vielmehr hätte man nur eine bestimmte Größe ausschließen dürfen. Die Rücksichtnahme auf die kirchlichen Einrichtungen sei kein städtebaulicher Grund. Zudem lägen diese viel zu weit weg. Die Antragsteller genössen zudem Bestandsschutz mit den vorhandenen Nutzungen. Dies sei von der Antragsgegnerin ausdrücklich verneint worden, womit ein Abwägungsausfall vorliege. Die Antragsteller hätten den genannten grundrechtlichen Schutz, der nicht berücksichtigt worden sei. Der Bebauungsplan sei zudem wegen Funktionslosigkeit nichtig, weil die ursprüngliche Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 211A nicht mehr realisierbar sei. Es gebe eine Vielzahl von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2. sei allenfalls im Hinblick auf Abwägungsfehler zulässig. Der Antrag sei aber vollumfänglich unbegründet. Das Plangebiet weise nach Auffassung der Antragsgegnerin den Charakter eines Mischgebiets auf. Es befanden sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine formell legalen Bordelle oder bordellartigen Betriebe im Plangebiet. Daher seien die Festsetzungen weiterhin realisierbar. Gleiches gelte für Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe. Die Antragsgegnerin habe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung festgelegt. Dabei könnten bestimmte Arten von Nutzungen, die allgemein zulässig seien, nicht zulässig seien oder nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten, ausgeschlossen werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibe. Es liege hier ein Mischgebiet vor, da entlang der H... Straße und der L...straße eine drei- bis viergeschossige Wohnbebauung existiere. Es lägen auch städtebauliche Gründe für den Ausschluss vor. Die Antragsgegnerin wolle die Flächen langfristig für mittelständische Betriebe sichern. Die ausgeschlossenen Nutzungen würden mit diesem Ziel konkurrieren. Der Charakter des Gebiets würde negativ beeinflusst und es käme zu einem Trading-Down-Effekt. Klein- und Mittelbetriebe seien in dem Gebiet besser aufgehoben als Einzelhandelsbetriebe. Eine vermehrte Ansiedlung von Bordellen führe zu der Gefahr, dass das Gebiet kippen könne. Gleiches gelte für Vergnügungsstätten. Den Antragstellern stehe auch kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Der Bebauungsplan Nr. 211A sehe eine bis zu 60-prozentige erdgeschossige gewerbliche Nutzung vor. Diese Festsetzung bleibe unverändert. Es lägen auch keine Abwägungsfehler vor.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren Az. 2 B 15.2282, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2018 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. ist begründet. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist unzulässig.

1. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) fehlt.

Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v.18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris). Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist in der Regel antragsbefugt, wenn er sich gegen seinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen wehrt. Auch Mieter oder Pächter können antragsbefugt sein, z.B. wenn der Bebauungsplan dadurch in Rechte der Mieter eingreift, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen können (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.7.1990 - 4 B 235.89 - NVwZ 1991, 566). Ein Pächter ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1999 - 4 CN 3.99 - BVerwGE 110, 36) dann antragsbefugt, wenn für die von ihm genutzte Fläche eine andere Nutzungsart festgesetzt wird.

Die Antragstellerin zu 2. ist vorliegend Mieterin des ersten und zweiten Obergeschosses eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Sie vermietet dort gewerblich Zimmer zum Zweck der Prostitution weiter. Zwar schließt die Festsetzung „Bordelle, bordellartige Betriebe (wie z.B. Wohnungsprostitution)“ aus, so dass die Antragstellerin zu 2. grundsätzlich durch die Festsetzung betroffen wäre. Jedoch ist die von der Antragstellerin zu 2. ausgeübte Nutzung nicht baurechtlich genehmigt. Die im Bebauungsplan Nr. 211A festgesetzte Nutzung für das Gebäude sieht lediglich Wohnen vor und hätte keine gewerbliche Nutzung jeglicher Art erlaubt, so dass auch nicht von einer offensichtlichen, bisherigen Genehmigungsfähigkeit der von der Antragstellerin zu 2. ausgeübten Nutzung auszugehen ist. Die Antragstellerin zu 2. beruft sich auf ihre Grundrechte auf Berufsausübung und auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 12, 14 GG. Diese Grundrechte bestehen jedoch nur im Rahmen der Gesetze, so dass Einschränkungen durch einen Bebauungsplan grundsätzlich zulässig sind. Eine nicht genehmigte und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähige, aber ausgeübte Nutzung stellt kein im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigendes Abwägungsmaterial dar. Im Ergebnis hat die Antragstellerin zu 2. keine geschützte Rechtsposition, so dass ihr nach den oben genannten Grundsätzen die für einen Normenkontrollantrag nötige Antragsbefugnis fehlt.

2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. als betroffener Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist zulässig und auch begründet (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Der Bebauungsplan leidet bereits an einem formellen Mangel, da es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der Planurkunde fehlt.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Die Ausfertigung einer Satzung und deren Bekanntmachung ist landesrechtlich in Art. 26 GO geregelt. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GO sind Satzungen auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt zu machen. Letzteres ist vorliegend im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 erfolgt. Es fehlt jedoch an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans als Satzung. Die Ausfertigung erfolgt durch handschriftliche Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters auf der Originalurkunde unter Angabe des Datums (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - BayVBl 1991, 23; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: April 2018, Art. 26 GO Rn. 8; Oehler, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand: September 2018, Art. 26 GO Anm. 4.). Mit der Ausfertigung wird zum einen die Originalurkunde geschaffen, die den Willen des Normgebers wahrnehmbar macht. Zum anderen bezeugt die Ausfertigung, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des Normgebers übereinstimmt (Authentizität). Weiter erklärt die Ausfertigung, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (Legalität) (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - BayVBl 1991, 23; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: April 2018, Art. 26 GO Rn. 8; Oehler, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand: September 2018, Art. 26 GO Anm. 4.). Der erste Bürgermeister nimmt diese Aufgabe kraft Amtes wahr und kann sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung nach Art. 39 Abs. 2 GO auf einen Gemeindebediensteten übertragen. Ist eine Karte oder ein Lageplan Bestandteil der Satzung, muss in der Satzung die Karte oder der Lageplan eindeutig beschrieben sein und in ihr und auch auf der Karte oder dem Lageplan eindeutig zum Ausdruck kommen, dass die Karte oder der Lageplan Bestandteil der Satzung ist. Auch die Karte oder der Lageplan als Bestandteil der Satzung muss grundsätzlich selbst ausgefertigt sein. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in seinem solchen Fall nur dann, wenn eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Text der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, sodass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321; U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - juris; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: April 2018, Art. 26 GO Rn. 9; Oehler, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand: September 2018, Art. 26 GO Anm. 4.).

Nach den genannten Grundsätzen liegt hier keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Die letzte Planurkunde (Bl. 16 der Behördenakte) sieht zwar die üblichen Verfahrensvermerke einschließlich derjenigen für die Ausfertigung des Satzungsbeschlusses und die Bekanntmachung vor. Hier sind zum einen jedoch nur die beiden letzteren ausgefüllt, die davor stehenden Verfahrensvermerke jedoch nicht. Zum anderen tragen diese beiden - mit Dienstsiegel versehenen - Verfahrensvermerke nicht die Unterschrift des Oberbürgermeisters oder seines Stellvertreters sondern die eines Verwaltungsmitarbeiters. Zudem tragen die beiden Verfahrensvermerke das Datum 3. Februar 2016, was nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 liegt und daher nicht der gesetzlichen Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung entspricht. In der Behördenakte findet sich weiter das mit dem Titel „Satzung“ überschriebene und vom Oberbürgermeister am 21. Januar 2016 unterschriebene Blatt 21. Selbst wenn dieses Blatt 21 als Ausfertigung zu betrachten wäre, so würde die nötige körperliche Verbindung mit der nicht unterschriebenen Planurkunde (Bl. 16 der Behördenakte) fehlen. Ohne eine körperliche Verbindung wäre jedoch eine weitere Unterschrift auf der Planurkunde selbst erforderlich gewesen. Da sich in der Behördenakte zwischen der Planurkunde und der Begründung sowie dem Blatt 21 noch weitere Schreiben befinden, kann auch eine gedankliche Schnur nicht angenommen werden. Ferner benennt das Blatt 21 lediglich die Rechtsgrundlagen für den Erlass eines Bebauungsplans, hat aber weiter keinen regelnden Inhalt. Der eigentliche Regelungsinhalt und damit auch der Satzungstext befinden sich ausschließlich auf der Planurkunde (Bl. 16 der Behördenakte). Die Überschrift „Satzung“ auf Bl. 21 ist daher irreführend.

Als landesrechtlicher Fehler ist dieser Mangel auch beachtlich.

b) Ferner leidet der Bebauungsplan Nr. 211F an einem materiellen Fehler, denn für die getroffene Festsetzung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Der Bebauungsplan Nr. 211F ändert den Bebauungsplan Nr. 211A im südlichen Bereich, soweit dieser nicht bereits durch den Bebauungsplan Nr. 211C geändert wurde. Der Bebauungsplan Nr. 211E leidet unter dem selben Ausfertigungsmangel wie der hier angegriffene Bebauungsplan Nr. 211F und ist daher ebenfalls unwirksam. Beim Bebauungsplan Nr. 211A handelt es sich um einen übergeleiteten Baulinienplan, der letztmals mit rechtskräftiger Regierungsentschließung vom 18. September 1956 geändert wurde. Der Baulinienplan Nr. 211A gilt gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG fort, da er Festsetzungen nach dem damaligen § 9 BBauG enthielt. Er setzt jedoch keine Baugebiete im Sinn der heutigen Baunutzungsverordnung fest, die erstmals im Jahr 1962 eingeführt wurde. Daher entspricht der Baulinienplan Nr. 211A im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht dem § 30 Abs. 1 BauGB und gilt lediglich als einfacher Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 3 BauGB fort. Davon ging auch die Antragsgegnerin aus.

Der Regelungsinhalt der Änderung durch den Bebauungsplan Nr. 211F beschränkt sich auf folgende Festsetzung:

„Innerhalb des Geltungsbereiches sind Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen und Wettbüros), Bordelle, bordellartige Betriebe (wie z.B. Wohnungsprostitution) unzulässig.

Ebenfalls unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe.“

Der Ausschluss einzelner Nutzungsarten ist im Rahmen eines festsetzten Baugebietstyps nach der Baunutzungsverordnung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO möglich. Hier liegt jedoch gerade kein Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung vor. Demnach verbleiben nur die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB. Hier kommen als Rechtsgrundlage für den Ausschluss einzelner Nutzungsarten insbesondere die Absätze 2a und 2b des § 9 BauGB in Betracht, die Regelungen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB und damit auch für einfache Bebauungspläne nach § 30 Abs. 3 BauGB ermöglichen. Deren Voraussetzungen sind allerdings vorliegend nicht gegeben.

§ 9 Abs. 2a BauGB erlaubt den Ausschluss von einzelnen Arten der baulichen Nutzung zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Zum einen war die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche jedoch nicht Ziel der hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanänderung. Ziel war ausweislich der Begründung die langfristige Sicherung von Gewerbeflächen für Klein- und Mittelbetriebe. Zum anderen ist ein zentraler Versorgungsbereich nicht ersichtlich und wurde auch nicht aufgezeigt. Ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art ist daher nicht möglich.

§ 9 Abs. 2b BauGB erlaubt den Ausschluss von Vergnügungsstätten oder bestimmten Arten von Vergnügungsstätten. So stellen zwar Spielhallen und Wettbüros nach der Rechtsprechung - teils abhängig von der Größe - Vergnügungsstätten dar. Bordelle oder bordellartige Betriebe sind jedoch als gewerbliche Betriebe aller Art zu be-trachten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 2 B 17.1741 - BayVBl 2018, 601 m.w.N.). Damit scheidet auch diese Vorschrift insoweit als Rechtsgrundlage aus, da sie einen Ausschluss von gewerblichen Betrieben aller Art nicht ermöglicht.

Die getroffene Festsetzung kann auch nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses von Vergnügungsstätten aufrechterhalten werden. Zum einen ist die Festsetzung als einheitliche Festsetzung gefasst, die bereits textlich nicht teilbar ist. Zum anderen war es der ausdrückliche Wille des Satzungsgebers alle in der Festsetzung genannten Nutzungen auszuschließen, um nur durch deren Ausschluss insgesamt das Planungsziel zu erreichen.

Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 211F noch an weiteren materiellen Mängeln leidet wie z.B. fehlende Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB oder Fehler in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, wie vom Antragsteller zu 1. vorgetragen. Der von der Rechtsprechung entwickelte Gebietserhaltungsanspruch schützt einen Eigentümer innerhalb eines festgesetzten oder faktischen Plangebiets allerdings nur gegen gebietsfremde Bauvorhaben, nicht aber vor Änderungen durch einen Bebauungsplan selbst. Die Interessen des Eigentümers sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Ebenfalls keine Rolle spielen Fragen des baurechtlichen Bestandsschutzes, da weder der im Erdgeschoss ausgeübte Fliesenhandel noch die in den Obergeschossen ausgeübte bordellartige Nutzung baurechtlich genehmigt sind oder offensichtlich genehmigungsfähig wären, da auf dem Baugrundstück nach dem Baulinienplan Nr. 211A lediglich Wohnnutzung zulässig ist.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB). Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist die Bekanntmachung vorzulegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger wenden sich als Nachbarn und Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../15 gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Januar 2013 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Tagesstätte für Menschen mit Behinderung und zur Nutzungsänderung bestehender Gebäude auf dem östlich angrenzenden, aus den Grundstücken FlNr. .../16 (alt), .../17 (alt) und .../18 (alt) hervorgegangenen Grundstück FlNr. .../18 Gemarkung K. Der Beigeladene ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Lebenshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich südlich der I. Straße. Nach den genehmigten Bauunterlagen sollen im nördlichen, zu dieser Straße gerichteten Teil des Baugrundstücks neun Stellplätze errichtet werden. Der Neubau im Westen des Baugrundstücks soll nach der dem Bauantrag beigefügten Nutzungsbeschreibung der Unterbringung einer Tagesstätte für ca. 27 bis 36 Kinder und Jugendliche dienen. Die Bestandsgebäude im Osten sollen als Frühförderstelle genutzt werden. Südlich des Baugrundstücks und des Grundstücks der Kläger befinden sich auf dem Grundstück FlNr. .../22 bereits eine Tagesstätte und ein Kindergarten des Beigeladenen. An dieses schließt sich im Westen ein Kirchengrundstück (FlNr. .../2) und im Süden - durch eine Stichstraße (FlNr. .../23) getrennt - das mit Schulgebäuden bebaute Grundstück FlNr. .../25 an.

Die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 17. Juli 2013 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Nachbarrechte nicht deswegen verletzt, weil aus der Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen wäre, wie viele Gruppenförderungen pro Tag in der Frühförderung stattfinden.

Ein Baugenehmigungsbescheid muss als Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, B. v. 27.7.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; U. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - NJW 1993, 1667 = juris Rn. 15). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH‚ U. v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris Rn. 13 m. w. N.; B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Gemessen daran liegt keine Rechtsverletzung vor. Denn zum einen kann der bei der Beklagten am 27. September 2012 eingegangenen Nutzungsbeschreibung zur Frühförderstelle (vgl. Blatt 71 der Behördenakte) sowie der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 (vgl. Blatt 99 ff., 104 der Behördenakte), die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2013 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurden (vgl. Blatt 306 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), mit noch hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass Gruppenförderungen mit einer Dauer von jeweils 1,5 Stunden und unter Beteiligung von zwei Mitarbeitern und sechs bis acht Kindern zweimal wöchentlich stattfinden. Gleiches gilt hinsichtlich der Betriebszeiten der Förderstelle, die nach der (ergänzenden) Beschreibung in der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 auf die Zeit von 8 Uhr bis ca. 17 Uhr beschränkt ist (vgl. Blatt 103 der Behördenakte). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine fehlende Festlegung der Gruppenangebote Nachbarrechte der Kläger verletzt sein könnten, zumal die Frühförderung in den vom Grundstück der Kläger abgewandten östlichen Gebäudeteilen stattfinden soll. Auch ist angesichts der prognostizierten und von den Klägern nicht infrage gestellten deutlichen Unterschreitung der Lärmrichtwerte beim ihrem Anwesen um 11 dB(A) nicht erkennbar, dass sich auch bei einer Erhöhung der Anzahl der Gruppensitzungen nachbarliche Abwehransprüche ergeben könnten.

2. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger verletzt, der durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst wird, durch das das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 4).

Die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag stellen weder die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens als (faktisches) allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist (vgl. dazu unten a), noch, dass das Vorhaben im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist (vgl. dazu unten b).

a) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Qualifizierung der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB als (faktisches) allgemeines und nicht - wie die Kläger meinen - als reines Wohngebiet begegnet nicht deswegen Bedenken, weil das Gericht bei der Bestimmung der nach der Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung auch die Bebauung auf dem Baugrundstück FlNr. .../18 sowie auf dem Grundstück FlNr. .../22 einbezogen hat, obwohl die Gebäude auf diesen Grundstücken offenbar teilweise ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal genutzt wurden oder noch werden.

Nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Teil der zusammenhängenden Bebauung in der Nachbarschaft des Baugrundstücks, auf die sich das geplante Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht auswirken kann und die ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380 = juris Rn. 33). Wieweit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Zu berücksichtigen ist die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorhandene Bebauung einschließlich einer solchen auf dem Baugrundstück selbst (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691 = juris Rn. 4). Da bereits nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 BauGB die tatsächlich vorhandene Bebauung entscheidend ist, kommt es auf die Genehmigung der Bebauung und ihre Nutzung grundsätzlich nicht an. Dies gilt nicht nur für die Frage, ob ein Grundstück zum Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB gehört, sondern auch für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BRS 60 Nr. 82 = juris Rn. 6). Tatsächlich vorhandene Baulichkeiten und Nutzungen haben nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - das Verhalten der zuständigen Behörde hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung im Hinblick auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit absehbar ist, also kein Zweifel daran besteht, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Baulichkeit bzw. Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22/26 = juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 15; U. v. 17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211 = juris Rn. 35; OVG Saarl, B. v. 19.10.2008 - 2 B 347/08 - BauR 2009, 854 = juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B. v. 25.4.2013 - 10 N 21.10 - juris Leitsatz und Rn. 8).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Selbst wenn es zutrifft, dass sich in den Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 1 und 3) und .../22 in den letzten Jahren ohne entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung Büroräume und Therapiepraxen bzw. ein Kindergarten befunden haben und die Beklagte hiervon keine Kenntnis hatte, so kann daraus noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sich die zuständige Behörde bei Kenntnis mit dem Vorhandensein der tatsächlichen Nutzungen nicht abgefunden hätte und in absehbarer Zeit entsprechende Beseitigungsanordnungen erlassen hätte. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, nicht nur auf die Bebauung auf den Grundstücken FlNr. .../18 und .../22 berufen, sondern auch auf die Nutzungen auf den Grundstücken FlNr. .../2 (Kirchengrundstück) und FlNr. .../2 (Reinigungsannahme mit Heißmangel) abgestellt, die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nicht oder nur ausnahmsweise zulässig wären. Die tatsächlichen Nutzungen in den Gebäuden dieser Grundstücke haben die Kläger nicht infrage gestellt.

Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, wie lange die Nutzung auf dem Grundstück FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 5) ihre prägende Wirkung behalten hätte, wenn dort seit 2009 tatsächlich ein Leerstand vorhanden gewesen ist, kommt es nicht mehr an.

Mit dem weiteren Einwand der Kläger, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als (faktisches) reines und nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, „wenn und soweit man die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../22 wegen ihres anderweitigen Charakters sowie der deutlich größeren Kubatur der Gebäude als eigenen städtebaulichen Bereich qualifiziert, der in klarer Zäsur zur nördlich angrenzenden (überwiegenden) Bebauung steht“, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Zwar kann eine Bebauung aufgrund ihrer andersartigen Bau- und Nutzungsstruktur ein Kriterium für die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung darstellen (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1997 - 4 B 67.97 - BRS 59 Nr. 80; B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich jedoch nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu bestimmen. Allein der Hinweis auf die Andersartigkeit des Charakters sowie die größere Kubatur der Gebäude reicht daher für die Annahme einer Begrenzung der prägenden Wirkung der Bebauung südlich des Baugrundstücks nicht aus, zumal es hier um die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung geht und diese unabhängig von den übrigen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien, insbesondere auch der überbaubaren Grundstücksfläche, zu bewerten ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574 = juris Leitsatz und Rn. 7).

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben im faktischen allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist.

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Ein Vorhaben in einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO ist, auch wenn es nach dem Nutzungskatalog des jeweiligen Baugebiets an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vereinbar und damit unzulässig, wenn es - bezogen auf den jeweiligen Charakter des Gebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit eines Zustellstützpunkts der Deutschen Post im allgemeinen Wohngebiet]; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6 [Unzulässigkeit eines Dialysezentrums mit 33 Behandlungsplätzen im allgemeinen Wohngebiet]); U. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit einer Krypta im Industriegebiet]; B. v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996 = juris Rn. 7 f. [Unzulässigkeit eines Stundenhotels im allgemeinen Wohngebiet]). Bei der Prüfung sind - anders als bei § 15 BauNVO - nicht die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle maßgebend, sondern alle mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung.

Nach diesem Maßstab bestehen an der Gebietsverträglichkeit keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung angenommen, dass die geplante Einrichtung mit einem Betreuungsumfang von 27 bis 36 Kindern und Jugendlichen in der Tagesstätte sowie von weiteren vier Kindern in Einzeltherapien und sechs bis acht Kindern in Gruppentherapien in der Frühförderung den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht gefährde. Es hat die Gebietsunverträglichkeit im Hinblick auf den Einzugsbereich, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten maßgeblich deswegen verneint, weil die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt sei (vgl. Urteilsabdruck Rn. 81). Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht erhoben (§124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Soweit sie geltend machen, das Vorhaben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon wegen seines überörtlichen Einzugsbereichs gebietsunverträglich, und meinen, Gebietsverträglichkeit bedeute, dass Anlagen im allgemeinen Wohngebiet „unter dem Vorbehalt der Gebietsversorgung“ stehen müssen, allen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet eine „dem Wohnen zu- und untergeordnete, dienende (Versorgungs-)Funktion für das konkrete Wohngebiet“ zukommen müsse und „Vorhaben mit einem überregionalen Einzugsbereich demnach im allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien“, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ein Zulässigkeitskriterium der „Unterordnung“, wie es etwa in § 14 Abs. 1 und 3 BauNVO normiert ist, ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit nicht entwickelt worden. Dass für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seinen Auswirkungen, die typischerweise von ihm ausgehen, mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets verträgt oder zu einer das Wohngebiet prägenden Beeinträchtigung der Wohnruhe führt, auch die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs zu berücksichtigen ist, besagt noch nicht, dass jedes Vorhaben, welches einen über das betreffende Baugebiet hinausgehenden Einzugsbereich erwarten lässt, gebietsunverträglich ist. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtschau aller mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht hier dem von dem Vorhaben betroffenen Einzugsbereich im Hinblick auf den Umstand, dass die Betreuung der Kinder in der Frühförderung zum überwiegenden Teil nicht auf dem Baugrundstück stattfindet und im Übrigen der Nutzungsumfang der Betreuung zeitlich und zahlenmäßig begrenzt ist, geringe Bedeutung beigemessen hat.

3. Es ist auch nicht fraglich, dass das Bauvorhaben nicht zulasten der Kläger gegen das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21) Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme wird verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181.84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8), also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 21 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.

a) Das Vorbringen der Kläger lässt nicht den Schluss zu, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr auf dem mit dem Vorhaben genehmigten Parkplatz mit neun Stellplätzen ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 88). Besondere Umstände, die die Anordnung der Stellplätze hier ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa eine unmittelbare Nähe von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in ihrem Wohngebäude, werden von den Klägern nicht geltend gemacht.

Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Argumentation fehlerhaft darauf gestützt, dass „nach den unwiderlegten Angaben der Beigeladenen insgesamt keine Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks und der südlichen Flächen erfolgen (werde)“, obwohl dies von den Klägern in der mündlichen Verhandlung bestritten worden sei, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil für die Frage, ob der von dem Vorhaben ausgehende An- und Abfahrtsverkehr gegenüber den Klägern rücksichtslos ist, allein das streitgegenständliche Vorhaben, nicht aber auch die Vornutzung auf dem Baugrundstück zu beurteilen ist. Ob diese formell genehmigt wurde und mit dem genehmigten Vorhaben eine „Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks“ verbunden ist, kann allenfalls für die - hier nicht zu entscheidende - Frage von Bedeutung sein, inwieweit die Schutzwürdigkeit der Kläger infolge bestehender Lärmvorbelastungen gemindert ist.

Soweit die Kläger befürchten, dass die der Baugenehmigung zugrunde gelegten „mindestens 120 Fahrbewegungen täglich sich in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 16.00 Uhr bzw. freitags 15.00 Uhr ballen“ würden, so dass sie „in den Nachmittagsstunden, in welche gerade der Aufenthalt im Garten bzw. die Konzentration der Kinder im Viertel auf die Hausaufgaben falle, massiven Lärmimmissionen ausgesetzt (wären)“, verkennen sie, dass sie bereits durch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in Ziff. II. Nr. 7. des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids gegen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags ausreichend geschützt sind. Dass die Einhaltung dieser Richtwerte auf dem Grundstück der Kläger in den Nachmittagsstunden nicht möglich wäre, machen die Kläger nicht geltend (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit ihre Rüge dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass sie meinen, der Beigeladene werde sich an die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz nicht halten, hätte dies auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481).

Schließlich führt auch der Einwand, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Gutachten habe die Geräuschvorbelastung des Grundstücks der Kläger durch den An- und Abfahrtsverkehr benachbarter Einrichtungen (Sonderschule etc.) nicht berücksichtigt, nicht zur Zulassung der Berufung. Denn bei der Beurteilung von Ge- räuschimmissionen aus Anlagen, die wie hier nach der von den Klägern nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV fallen, sind Vorbelastungen aus anderen Anlagen nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167 = juris Rn. 17). Die von den Klägern angeführte Bestimmung der Nr. 4.2 TA Lärm ist nicht einschlägig, weil dieses Regelungswerk nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a) und h) TA Lärm auf Anlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, sowie auf Anlagen für soziale Zwecke nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist der von Schulen ausgehende Lärm im Rahmen des Üblichen auch in Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 = juris Rn. 6).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der geltend gemachten „deutlichen Verdichtung“ des Baugebiets und des „Einmauerungseffekts“ durch das Bauvorhaben und das Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlNr. .../22 kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Zwar ist den Klägern darin zu folgen, dass das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Leitsatz und Rn. 3). Da das Abstandsflächenrecht im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken aber zumindest indizielle Bedeutung auch für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hat, kommen für seine Verletzung nur seltene Ausnahmefälle in Betracht. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der „Einmauerung“ setzt nach allgemeiner Rechtsprechung voraus, dass die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (vgl. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 56; B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG RhPf, B. v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B. v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4).

Davon kann hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts eines Abstands des Wohngebäudes der Kläger von über 8 m zu dem (einschließlich Dachfirst) 9,84 m hohen Gebäude auf dem Baugrundstück und von mindestens 20 m zu dem Gebäude auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. .../22 nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Allein die nachteilige Veränderung der Situation für die Kläger und der Umstand einer deutlichen Verdichtung des Baugebiets reichen für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht aus.

4. Ebenso wenig ist nach dem Vorbringen der Kläger zweifelhaft, dass das Bauvorhaben zu ihren Lasten keine Abstandsflächenvorschriften verletzt.

Die Rüge, die 3,7 m hohe Fluchttreppe auf der Westseite des Gebäudes auf dem Baugrundstück halte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts angesichts des tatsächlichen Abstands zur Grundstücksgrenze die volle Abstandsfläche von 1 H nicht ein, greift schon deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass durch diese Treppe (selbst wenn sie einer gesonderten abstandsflächenrechtlichen Beurteilung unterliegen sollte) Rechte der Kläger nicht verletzt werden, nicht allein auf die Annahme gestützt hat, dass diese die volle Abstandsfläche einhalte. Vielmehr hat es maßgeblich auch darauf abgestellt, dass für sie das sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO gelte und die danach erforderliche Abstandsfläche von H/2 eingehalten sei. Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht vorgebracht. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, U. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11 m. w. N.).

B. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff.) und vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 - (ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht.

Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht sei „mit seiner Einschätzung, dass die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei und es auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme, weil der Lärm der Anlage gering sei und zudem sozialverträglich“ von den vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätzen abgewichen, dass „nicht auf das konkrete Baugebiet abzustellen ist, sondern eine typisierende Betrachtung zu erfolgen hat“, „dass die sonstigen Vorhaben im WA eine dienende Funktion zum Wohnen haben müssen, welche sich auch bei Anlagen für gesundheitliche Zwecke auf eine Versorgung der,kurzen Wege‘ beschränke“ und „dass auf die konkreten Lärmauswirkungen des Vorhabens in keinem Fall abzustellen ist, hier (vielmehr) eine typisierende Betrachtungsweise gelte“.

Unabhängig von der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht derartige Rechtssätze überhaupt formuliert hat, zeigen die Kläger damit schon deswegen keine Divergenz auf, weil das Verwaltungsgericht weder den Rechtssatz aufgestellt hat, dass „die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei“, noch den, dass es bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit einer Anlage „auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme“. Vielmehr hat es - wie oben ausgeführt (vgl. oben 2. b) - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gebietsunverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens im Hinblick darauf verneint, dass die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt ist. Soweit die Kläger rügen wollten, das Verwaltungsgericht habe damit einen der angeführten abstrakten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, genügt dies den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2.14 - juris Rn. 23).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihres Betriebes eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln sowie die Verpflichtung, die hierfür erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen.

Im Februar 2013 wurde dem Landratsamt aufgrund einer Nachbarbeschwerde angezeigt, dass die Klägerin in ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 941/193 Gemarkung B. ein Nagelstudio sowie den Verkauf von Kosmetikartikeln betreibt. Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans „G.“, der hier ein reines Wohngebiet festsetzt. Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein Reiheneckhaus am südlichen Rand des Bebauungsplangebiets.

Mit Bescheid vom 19. März 2014 verfügte das Landratsamt, dass die Klägerin den Betrieb eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln einzustellen sowie die für den Betrieb des Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen habe. Hierfür wurde jeweils eine Frist von sieben Monaten ab Bestandskraft des Bescheids gesetzt sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 setzte das Landratsamt die Frist aus dem Bescheid vom 19. März 2014 jeweils bis spätestens zum 31. Dezember 2014 fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht wies die (erweiterte) Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Mai 2014 mit Urteil vom 16. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenüber der Klägerin erlassene Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Betrieb keine Baugenehmigung und die untersagte Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Betrieb sei im reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig und auch nicht als freier Beruf oder vergleichbare gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf Vertrauensschutz, da sie den nicht störenden Betrieb, der bei der Stadt B. angemeldet sei, seit 2007 ausübe. Das Modellieren von Nägeln sei kein typischer Gewerbebetrieb. Vielmehr sei ihre Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit in ähnlicher Art wie ein Freiberufler einzustufen. Den Verkauf von Kosmetikartikeln habe sie aufgegeben; im Übrigen habe sie keine Einkünfte aus dem Verkauf an Endverbraucher erzielt und keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Sie besitze kein Ladenlokal mit Öffnungszeiten, arbeite nur nach Terminvereinbarung mit maximal ein bis zwei Kunden täglich bzw. zehn Kunden wöchentlich. Ein Geschäftsbetrieb finde nicht statt. Die modellierende Tätigkeit erfolge aufgrund individueller Fertigkeiten; sie arbeite ohne Schablonen ausschließlich mit Eigenkreationen, wobei ihre persönlichen Fähigkeiten, die ins Künstlerische gingen, überwiegen würden. Der Bebauungsplan „G.“ sei funktionslos, da ihr Grundstück genau an der Grenze des Plangebiets zu einer stark befahrenen Straße hin liege und nach Auskunft der Stadt B. etwa 30 bis 50 Gewerbebetriebe im reinen Wohngebiet vorhanden seien. Es habe deshalb eine konträre Entwicklung zwischen der Planwirklichkeit und den dem Plan zugrunde liegenden Verhältnissen stattgefunden. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan, da die zulässige Ausübung eines freien Berufs unter Umständen zu mehr Belästigungen oder Störungen führe als ihr Nagelstudio. Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da Gründe für eine Differenzierung der allgemeinen und reinen Wohngebiete im Bebauungsplangebiet nicht erkennbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanziellen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da ihre Tätigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als freiberuflich oder gleichgestellte gewerbliche Tätigkeit eingestuft wurde. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig, dass die zwar genehmigungspflichtige aber ohne baurechtliche Genehmigung betriebene Tätigkeit formell illegal ist, wenn die illegal aufgenommene Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Prüfung auch die materielle Legalität verneint, so dass sich im Hinblick auf die weitere Anordnung zur Entfernung von Gegenständen keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 28, 32).

a) Der Betrieb der Klägerin ist nach dem Bebauungsplan „G*“, der für das Gebiet, in dem das Betriebsgrundstück der Klägerin liegt, ein reines Wohngebiet festsetzt, dort nach § 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauNVO 1977 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 wurden über § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1977 i. V. m. Nr. III 1.1 a) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Nagelstudio gegebenenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 ausnahmsweise genehmigungsfähig wäre oder insoweit daran scheitern würde, dass es nicht der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient.

b) Entgegen dem Vortrag der Klägerin ergibt sich eine Zulässigkeit ihres Betriebs auch nicht aus § 13 BauNVO 1977, wonach für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, auch im reinen Wohngebiet Räume zulässig sind. Hier ist nur noch auf den Betrieb des Nagelstudios abzustellen, da der Verkauf von Kosmetikartikeln gemäß der Gewerbeabmeldung vom 27. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 aufgegeben wurde.

Kennzeichnend für die als Ausübung freier Berufe i. S. d. § 13 BauNVO anzusehende Tätigkeit ist, dass die betreffende Person persönliche Dienstleistungen erbringt, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fähigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden, wobei zur Orientierung auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10). Es handelt sich dabei regelmäßig auch um Dienstleistungen höherer Art (BVerfG, E. v. 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris Rn. 45; BVerwG, U. v. 26.1.1993 - 1 C 25/91 - juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass es sich bei dem von ihr betriebenen Nagelstudio entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit, die in ähnlicher Art ausgeübt wird, handelt.

Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 (Bl. 45 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrem Betrieb steuerrechtlich nicht einer selbstständigen Tätigkeit, sondern Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Ihre Tätigkeit ist auch zweifelsfrei nicht einer der vier freiberuflichen Kategorien - heilkundliche Berufe, Kulturberufe, rechts-, wirtschafts- oder steuerberatende Berufe oder freiberuflich ausgeübte technische oder naturwissenschaftliche Berufe - zuzuordnen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 10). Eine mögliche baurechtlich andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie arbeite ohne Schablonen und zeige persönliche Fertigkeiten, die ins künstlerische gingen. Zwar mögen bestimmte Designer-Berufe, wie z. B. ein Industrie-Designer oder ein Werbedesigner (vgl. BFH, U. v. 23.8.1990 - IV R 61/89 - BFHE 162, 68 = juris Rn. 12, 17 und BayVGH, U. v. 2.1.2008 - 1 BV 04.2737 - juris Rn. 27) als freiberuflich oder freiberufsähnlich angesehen werden können. Die Klägerin hat jedoch - abgesehen von ihrer modellierenden und verzierenden Tätigkeit an Fingernägeln - nichts vorgetragen, was eine vergleichsweise Einordnung rechtfertigen könnte. Bei einem Nagelstudio steht vielmehr die Abgeltung handwerklicher Tätigkeit im Vordergrund (FG Düsseldorf, U. v. 18.3.1999 - 10 K 3845/96 E - juris Rn. 19). Entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de) ist die Arbeit nicht ausschließlich auf die Hervorbringung einer ästhetischen Wirkung gerichtet, sondern umfasst wesentlich auch die kosmetische Modifikation und Behandlung der menschlichen Nägel (vgl. auch Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 18 Rn. 66). Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie hat weder eine Betriebsbeschreibung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie ausschließlich künstlerisch tätig ist, noch ist ihr Vortrag geeignet, eine solche ausschließliche künstlerische Tätigkeit ohne kosmetische oder sonstige Behandlungen anzunehmen. Dementsprechend ist die Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung eines freien Berufs einzustufen.

Bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich auch nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, die in einer der Berufsausübung freiberuflich Tätiger ähnlichen Art ausgeübt wird. Bei den freiberuflich Tätigen gleichgestellten Gewerbebetrieben handelt es sich um gewerblich ausgeübte Berufe, in denen in unabhängiger Stellung individuelle Eigenleistungen für einen unbegrenzten Kreis von Interessenten erbracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 - juris Rn. 10; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB /BauNVO, Stand November 2014, § 13 BauNVO Rn. 25). Der Gesetzgeber verstand darunter Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsvertreter oder Masseure (vgl. BR-Drs. 53/62 Nr. 21 S. 8; Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 18; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4.11). Maßgeblich ist dabei die Ähnlichkeit zu freien Berufen, was - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abstellt - nicht gegeben ist, wenn die angebotene Dienstleistung nicht vorwiegend auf besonderen individuellen geistigen Leistungen oder schöpferischen Fähigkeiten beruht (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9, 18a). Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich danach insgesamt nicht unter § 13 BauNVO fassen. Selbst wenn ein Kosmetikstudio - was hier offen bleiben kann - einem freiberuflich ähnlichen Gewerbe zuzuordnen sein sollte (vgl. OVG RP, U. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - juris Rn. 47 - ohne Angabe von Gründen; ablehnend: OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/120 - juris Rn. 93; Fickert/Fieseler, a. a. O., § 13 Rn. 4.14), gilt dies nicht in gleicher Weise für ein Nagelstudio (offen gelassen in: BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 2 ZB 10.2530 - juris Rn. 11). Denn bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich regelmäßig um eine Tätigkeit vorwiegend im Wellness- und Beauty-Bereich und nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ (VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - Rn. 23, 24, 29). Darüber hinaus hat die Klägerin kein Mindestmaß an individueller Qualifikation dargelegt, wie sie für freie Berufe typisch ist. Zwar ist eine besonders qualifizierte Ausbildung typische Eigenart freier Berufe, nicht aber notwendiges Begriffsmerkmal (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9). Gleichwohl bedarf es auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen, was bei einer Ausbildung mit einer Dauer von nur wenigen Tagen nicht erfüllt ist (OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 75, 85, 92).

So liegt es auch bei der Klägerin. Zwar hat sie Teilnahme-Zertifikate an einem Seminar für Gel-Modellagetechnik zur Qualifizierung als „Nail-Designerin“ (Bl. 85 der Gerichtsakte) und einem Fortbildungs-Seminar „Nail-Art“ (Bl. 86 der Gerichtsakte) vorgelegt. Aus dem Internet-Auftritt des privaten Anbieters (http://...schulungen/), bei dem die Klägerin die Seminare absolviert hat, ergibt sich allerdings, dass die Kursdauer zwischen ein und zwei Tagen beträgt; die vorgelegten Zertifikate datieren sogar vom selben Tag. Eine den freien Berufen vergleichbare Ausbildungsdauer oder ein gleichermaßen festgelegter Ausbildungsstandard oder ein Berufsbild - wie z. B. bei Physiotherapeuten oder Podologen (vgl. OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 83) - lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen der durch private Ausbilder angebotenen Kurse im Bereich Nageldesign nicht entnehmen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin deutet nichts darauf hin, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht überwiegend leicht und ohne größeren Zeitaufwand zu erlernen ist, nicht einen verhältnismäßig geringen Ausbildungsbedarf und nicht einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hat. Der Betrieb eines Nagelstudios umfasst regelmäßig nur einen eingeschränkten Umfang angebotener Verrichtungen und ist beschränkt auf wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - juris Rn. 29). Dass die Klägerin demgegenüber einen darüber hinausgehenden, umfassenderen Tätigkeitsbereich ausübt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

c) Der Betrieb der Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zulässig. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur dann anzunehmen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - juris Rn. 6). Dabei kann sich die Funktionslosigkeit auch nur auf eine einzelne Festsetzung beziehen; die betreffende Festsetzung muss jedoch ungeeignet sein, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans (noch) einen sinnvollen Beitrag zu leisten (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 409, 417).

Unter Berücksichtigung der differenzierten Gliederung des Plangebiets in mehrere reine und allgemeine Wohngebiete sowie ein (beschränktes) Gewerbegebiet im nördlichen Bereich, sind die Angaben der Klägerin ungeeignet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu belegen. Zwar führt die Klägerin (nicht abschließend) verschiedene - vom Wohnen - abweichende Nutzungen im gesamten Bebauungsplangebiet an, sie differenziert aber dabei weder nach dem jeweiligen Teilgebiet, in dem sich die betreffende Nutzung befindet, noch nach der Nutzungsart. Dementsprechend befinden sich in der Auflistung zahlreiche Nutzungen (z. B. freie Berufe, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten), die bereits nach der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans oder nach § 13 BauNVO im jeweiligen Teilgebiet ohne Weiteres oder - auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO - ausnahmsweise zulässig sind. Dazu kommt, dass eine bloße gewisse konträre Entwicklung, d. h. eine ggf. auch längere Zeit erfolgte Abweichung vom Plan und der Eintritt von Verhältnissen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, allein nicht ausreicht, dass der Bebauungsplan funktionslos wird (BVerwG, B. v. 3.8.1990 - 7 C 41/89 - BVerwGE 85, 273 = juris Rn. 16; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 416). Auch eine bloße Änderung der Planungskonzeption der Gemeinde in Teilbereichen des Bebauungsplans genügt nicht (BVerwG, B. v. 7.2.1997 - 4 B 6/97 - juris Rn. 2, 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 417). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte.

d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen. Die Gewerbeanmeldung vom 21. Mai 2007 steht einer Baugenehmigung nicht gleich. Denn es handelt sich um Akte, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen und die Baugenehmigungsbehörde dürfte regelmäßig auch keine Kenntnis von einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erlangen. Allein aus der Betriebszeit seit 2007 kann die Klägerin keinen Bestandsschutz herleiten (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 11/2014, Art. 76 Rn. 216); die Befugnis aus Art. 76 BayBO unterliegt auch keiner Verwirkung (BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 15 ZB 12.2736 - juris Rn. 18). Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist - unabhängig von einer Kenntnis oder Unkenntnis - nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen baurechtswidrige Zustände werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2015 - 9 CS 15.394 - juris Rn. 14). Ein zur bloßen Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde hinzukommendes besonderes Verhalten, aufgrund dessen die Klägerin annehmen durfte, die Behörde wolle von ihrer Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

e) Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen. Der Einwand der Klägerin, ihr Betrieb habe einen geringeren Störgrad als manche Tätigkeiten i. S. d. § 13 BauNVO, genügt hierfür nicht. Denn bei § 13 BauNVO handelt es sich einerseits um eine eigenständige Zulässigkeitsregelung und andererseits gibt eine derartige Bewertung nichts für die vorrangige Tatbestandsvoraussetzung des Berührens der Grundzüge der Planung i. R. d. § 31 Abs. 2 BauGB her.

§ 31 Abs. 2 BauGB setzt zunächst voraus, dass durch die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, so dass nicht allein aus einer Änderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung automatisch auf ein Berühren der Grundzüge der Planung geschlossen werden kann; erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 23). Zwar liegt das Grundstück, auf dem die Klägerin ihr Nagelstudio betreibt, am Rande des Bebauungsplangebiets, der bloße Hinweis im Zulassungsvorbringen, es sei kein Grundgedanke bezüglich der Differenzierung des Baugebiets zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten erkennbar, ist jedoch nicht geeignet, die Art der baulichen Nutzung hier nicht als Grundzug der Planung anzusehen. Der Plangeber hat vorliegend für die besondere nachbarschaftliche Situation einer Reihenhausbebauung ein reines Wohngebiet festgesetzt. Darüber hinaus wurden im Plangebiet weitere reine Wohngebiete festgesetzt, wobei die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen wurden. Auch in den allgemeinen Wohngebieten wurde ein Teil der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - namentlich Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Ställe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4-6 BauNVO 1977) ausgeschlossen (Nr. III 1.1 b der textlichen Festsetzungen). Darüber hinaus befindet sich das Betriebsgrundstück im südlichen Teil des Bebauungsplangebiets. Nördlich - nach der straßenseitig der Klägerin gegenüberliegenden Bebauung - ist eine öffentliche Parkanlage festgesetzt, die sich nordwestlich fortsetzt. Westlich über der Straße anschließend zum Betriebsgrundstück befindet sich ein größeres Verkehrsgrün und südlich des Plangebiets verläuft das Gewässer Aisch. Unabhängig von den Verkehrsverhältnissen berührt daher die Zulassung eines sonstigen, wenngleich nicht störenden Gewerbebetriebs über § 13 BauNVO hinaus und unter Berücksichtigung des Ausschlusses ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung, die im Bereich des Betriebsgrundstücks unter Berücksichtigung der geschilderten Planungssituation gerade ein reines Wohngebiet vorgesehen haben. Das nächste Gebäude im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets ist von dem Betriebsgrundstück der Klägerin ca. 70 m entfernt. Das Hineintragen einer gewerblichen Betriebsamkeit ist dem reinen Wohngebiet aber gerade fremd (vgl. BayVGH, U. v. 10.6.2010 - 15 BV 09.1491 - juris Rn. 20). Dementsprechend kommt es auf die - von der Klägerin maßgeblich angegangenen - weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere der städtebaulichen Vertretbarkeit, der Wahrung nachbarlicher Interessen und eventueller Ermessenserwägungen nicht mehr an (BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - juris Rn. 13).

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.

Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Abgrenzungsfragen bei der Anwendung des § 13 BauNVO sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 V 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10 m. w. N.). Zwar liegt bislang keine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zur Einordnung eines Nagelstudios vor. Die genannten Entscheidungen geben aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Frage des Störpotentials des Betriebs der Klägerin ist, wie sie selbst einräumt, nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend kommt insoweit bereits keine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, denn es sind nur die Beweise zu erheben, auf die es nach der Rechtsansicht des Gerichts ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2).

Mit ihrer weiteren Argumentation macht die Klägerin sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 11). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Oktober 2014 wurde die Sach- und Rechtslage den Beteiligten dargelegt; ein Beweisantrag wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen insoweit nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Auch besteht keine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts auf die beabsichtigte Beweiswürdigung und rechtliche Entscheidung (BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; BVerfG, B. v. 15.5.1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 = juris Rn. 22). Dem Verwaltungsgericht musste sich, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid, Gewerbeanmeldung) und Beschreibung ihrer Tätigkeit sowie die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, gleichgelagerte Fälle im Bebauungsplangebiet aufzugreifen, auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Ein anlassbezogenes und schrittweises Vorgehen ist im Bereich bauaufsichtlichen Einschreitens ebenso zulässig wie ein Abwarten eventueller bauleitplanerischer Änderungen (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 232, 236 m. w. N.), was im Falle der Klägerin aber vom Planungsträger bereits abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.