Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juni 2015 - AN 3 K 14.30864

published on 25/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juni 2015 - AN 3 K 14.30864
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 14.30864

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Juni 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 710 01

Hauptpunkte:

Italien

subsidiärer Schutzstatus

systemische Mängel - abgelehnt

Beweiskraft öffentlicher Urkunden

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 2015 am 25. Juni 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ohne Nachweis von Herkunft und Identität. Nach eigenen Angaben ist sie äthiopische Staatsangehörige amharischer Volkszugehörigkeit und orthodoxe Christin. Sie beantragte am 4. Februar 2014 politisches Asyl.

Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates vor dem Bundesamt am 11. Februar 2014 und in der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am10. Februar 2014 in Zirndorf erklärte sie, sie sei am 27. Oktober 2007 mit einem Boot in Lampedusa angekommen. Dort sei sie erkennungsdienstlich behandelt und nach 20 Tagen nach Sizilien in die Stadt Katania verlegt worden. Dort habe sie sich ca. drei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten, habe am 6. Februar 2008 einen Aufenthaltstitel bekommen und habe zu diesem Zeitpunkt das Lager verlassen müssen. Sie habe sich sechs Jahre lang in Italien aufgehalten, habe dort aber keinen festen Wohnsitz und keine Arbeit gehabt, weswegen sie am 25. Januar 2014 von der Stadt Ventemilia/Italien über Frankreich mit dem Zug nach Frankfurt am Main ausgereist sei. Dabei sei sie nicht im Besitz eines gültigen Passes gewesen. Ein somalischer Schleuser habe sie und andere arabische Flüchtlinge bis zur Grenze Italiens/Frankreich begleitet. Dann sei sie allein mit dem Zug weiter nach Frankfurt gefahren. Während der Zugreise habe es keine Polizeikontrollen gegeben. Sie sei am 26. Januar 2014 gegen 22.00 Uhr in Frankfurt angekommen. Von dort aus sei sie nach Gießen gefahren. Die Klägerin gab an, schwanger zu sein, Entbindungstermin sei voraussichtlich der 3. März 2014.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die Republik Italien zur Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III - VO. Die Klägerin habe bereits am 14. Dezember 2007 in Italien Asyl beantragt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen habe. In das Wiederaufnahmeersuchen wurde auch der Sohn der Klägerin, ... geb. ... in ... Deutschland einbezogen.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 lehnte die Republik Italien die Übernahme der Klägerin und ihres Sohnes ab. Sie habe bereits international Schutz in Italien und dort eine Aufenthaltserlaubnis mit subsidiären Schutzstatus erhalten. Deswegen sei Italien nach der Dublin III Verordnung nicht für die Übernahme der Klägerin und ihres Sohnes zuständig.

Vielmehr sei die Polizei für die Rückübernahme der Klägerin zuständig.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte das Bundesamt dem Landratsamt ... als zuständige Ausländerbehörde mit, dass vorliegend eine Abschiebungsanordnung nach Italien gemäß § 34 a AsylVfG in Betracht komme. Die Ausländerbehörde habe das Einverständnis Italiens für die Rücküberstellung einzuholen. Sobald dies vorliege, werde das Bundesamt einen entsprechenden Bescheid fertigen und die Abschiebung nach Italien anordnen.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... teilte dies am 24. Juli 2014 dem Bundesamt mit, dass die Übernahmezusicherung der italienischen Behörden nunmehr vorliege. Ausweislich eines in den Akten befindlichen Schreibens des Innenministeriums der Republik Italien vom 10. Juli 2014 erklärte sich Italien bereit, die Klägerin und ihren am 11. März 2014 in Deutschland geborenen Sohn in Italien aufzunehmen. Die Klägerin genieße dort subsidiären Schutz bis zum 15. Juni 2019.

Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1) und es wurde ihre Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 2).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Klägerin bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und in diesem Verfahren die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten habe.

Mit dem Asylantrag werde gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden sei. Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens werde abgelehnt, da die Klägerin, die aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum Asylverfahrensgesetz eingereist sei, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen könne. Auch Ausnahmen nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Es sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass der Klägerin kein Asylrecht zustehe, da der Asylantrag nur nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt werde. In einem solchen Fall sei grundsätzlich weder über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu entscheiden. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Der Bescheid wurde am 21. Oktober 2014 zur Post aufgegeben.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten erhob die Klägerin am 29. Oktober 2014 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Oktober 2014.

Sie macht geltend, dass sie in Italien keinen Asylantrag gestellt habe. Sie habe lediglich in Deutschland derartige Anträge gestellt. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass es lediglich um „Erkenntnisse“ des Bundesamtes handle. Derartige Erkenntnisse bzw. Vermutungen genügten jedoch nicht, hier das Verfahren nach Italien abzugeben.

Aufgrund ihres Antrags vom gleichen Tag, ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung an (AN 3 S 14. 30863).

Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2014 zu verpflichten, in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Beschluss vom 13. November 2014 wurde darauf hingewiesen, dass sich das Bundesamt bislang nicht mit der besonderen Situation der Klägerin als Angehörige einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe und als Person mit Schutzstatus in Italien auseinandergesetzt habe. Insofern bestehe im Rahmen des § 24 AsylVfG die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts.

Dazu hat sich die Beklagte nicht geäußert.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2015 wurde das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen, mit Beschluss vom 2. März 2015 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Am 17. März 2015 übersandte die Beklagte auf Nachfrage der Einzelrichterin den Bescheid vom 17. Oktober 2014 für ..., den am 11. März 2014 in ... geborenen Sohn der Klägerin. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 23. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Davon benachrichtigte die Beklagte das Gericht am 30. März 2015.

Die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 wurde vertagt.

Die Klägerin erklärte, sie habe den Bescheid für ihren Sohn nicht erhalten. In der Unterkunft hielten sich viele dunkelhäutige Personen auf. Ihr Bevollmächtigter regte mit Schreiben vom 6. Mai 2015 an, den Zusteller zur Frage der Zustellung des Bescheides anzuhören.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 17.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten

(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlagen für Ziffer 1 des Bescheides, mit der festgestellt wurde, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, sind §§ 26 a, 31 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz eins Grundgesetz (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz berufen. Die Klägerin ist von Italien-einem Mitgliedstaat der Europäischen Union-aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Italien wurde ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Dublin III-Verordnung keine Anwendung findet. Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich die Klägerin nicht auf § 3 AsylVfG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylVfG (subsidiärer Schutz) sowie auf die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Folgerichtig hat die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheides nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festgestellt, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht.

2. Der auf § 34 a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung nach Italien (Ziffer 2 des Bescheides) können vorliegend nicht die Bedingungen in Italien entgegengehalten werden, d. h. auch die Abschiebungsanordnung erweist sich als rechtmäßig.

Hat der Ausländer-wie hier-im sicheren Drittstaat bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Dass die Verhältnisse in Italien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.

a. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).

Den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Italien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. insbesondere Ziffer 5.2 des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. August 2014), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen in Italien für Schutzberechtigte aus anderen Staaten es diesen schwerer fällt, in Italien zurechtzukommen.

b. Im Hinblick auf Italien ist nach wie vor zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen auch für Personen mit anerkannten Schutzstatus nach den vorhandenen Erkenntnissen durchaus schwierig sein können. Aufgrund der Erlangung internationalen Schutzes in Italien hat die Klägerin dort nicht mehr den Status eines Asylbewerbers, sondern den Status eines aufgenommenen Ausländers mit einer Aufenthaltserlaubnis. Ob die Qualität des dortigen Asylverfahrens und die Lebensbedingungen während des Asylverfahrens den Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) entsprechen, kann deshalb dahinstehen. Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich von Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).

Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Italien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und der Klägerin müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien derzeit ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 23.1.2015 - 13 L 2923/14.A - juris Rn. 30; VG Augsburg, U. v. 2.4.2015 - Au 5 K 15.50098 - juris Rn. 29).

Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite nach wie vor feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende verlieren. Dies hat die Klägerin im Verfahren auch entsprechend geschildert. Schutzberechtigte können sich lediglich auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere mittellose Italien vorgesehen sind.

Die Klägerin muss sich nach alledem daher auf die Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.

Das Gericht hält auch für den Fall der Unterbringung von subsidiär Schutzberechtigten in Italien grundsätzlich daran fest, dass die Probleme bei der Flüchtlingsaufnahme in Italien nicht als so gravierend bewertet werden müssen, dass von einem systemischen Mangel auszugehen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014-2 BvR 1795/14-und des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 4.11.2014-29217/12 (Tarakhel/Schweiz), NvWZ 2015, 127 ff..

Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Italien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird (EGMR, NvWZ 2015,127,131) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Italien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127,129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 -1 A 21/12.A - juris Rn. 118).

Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung der Klägerin nach Italien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Schließlich droht der Klägerin in Italien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.

3. Der EGMR hat aus den festgestellten Verhältnissen in Italien den Schluss gezogen, dass die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber an ihr Alter angepasst sein müssen, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Nur in diesem Fall wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR, NvWZ 2015,127,131).

Auch das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) verlangt aufgrund der derzeitigen Auskunftslage für Italien, dass bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen ist, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für diese im besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

Zwar ist der Bescheid für den Sohn der Klägerin, der hier in Deutschland geboren ist, bestandskräftig geworden. Die Zustellungsurkunde vom 23. Oktober 2014 begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). Demnach hat der Zusteller den Bescheid an die Adressatin, die Klägerin, persönlich übergeben. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Der Gegenbeweis erfordert jedoch den Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Hierfür reicht ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache nicht aus. Vielmehr muss ein anderer Geschehensablauf dargelegt werden, der zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache, etwa ein Fehlverhalten des Zustellers, begründet (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2002 - 2 WDB 15.01 - juris Rn. 6). Hierfür bestehen vorliegend allein aufgrund der Aussage, es befänden sich eine Vielzahl dunkelhäutiger Personen in der Unterkunft, keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (Postzustellungsurkunde) nicht erschüttern können, § 418 ZPO. Daher kann in diesem Klageverfahren auf die Belange des Sohnes der Klägerin und seine besondere Schutzwürdigkeit im Rahmen der Rückführung nach Italien nicht abgestellt werden. Die Klägerin selbst ist keine Asylbewerberin. Sie ist knapp 30 Jahre alt und könnte in Italien grundsätzlich auch einer Beschäftigung nachgehen.

Jedoch geht die Einzelrichterin davon aus, dass im Rahmen der Abschiebung der Klägerin und ihres Sohnes nach Italien wegen des jungen Alters des Kindes in Absprache der beteiligten Behörden eine gesicherte Unterkunft bereitgestellt wird.

Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

Demnach war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nach § 83 b Asylverfahrensgesetz nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I. Die
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.