Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juni 2015 - AN 3 K 14.30864

published on 25.06.2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juni 2015 - AN 3 K 14.30864
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 14.30864

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Juni 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 710 01

Hauptpunkte:

Italien

subsidiärer Schutzstatus

systemische Mängel - abgelehnt

Beweiskraft öffentlicher Urkunden

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 2015 am 25. Juni 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ohne Nachweis von Herkunft und Identität. Nach eigenen Angaben ist sie äthiopische Staatsangehörige amharischer Volkszugehörigkeit und orthodoxe Christin. Sie beantragte am 4. Februar 2014 politisches Asyl.

Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates vor dem Bundesamt am 11. Februar 2014 und in der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am10. Februar 2014 in Zirndorf erklärte sie, sie sei am 27. Oktober 2007 mit einem Boot in Lampedusa angekommen. Dort sei sie erkennungsdienstlich behandelt und nach 20 Tagen nach Sizilien in die Stadt Katania verlegt worden. Dort habe sie sich ca. drei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten, habe am 6. Februar 2008 einen Aufenthaltstitel bekommen und habe zu diesem Zeitpunkt das Lager verlassen müssen. Sie habe sich sechs Jahre lang in Italien aufgehalten, habe dort aber keinen festen Wohnsitz und keine Arbeit gehabt, weswegen sie am 25. Januar 2014 von der Stadt Ventemilia/Italien über Frankreich mit dem Zug nach Frankfurt am Main ausgereist sei. Dabei sei sie nicht im Besitz eines gültigen Passes gewesen. Ein somalischer Schleuser habe sie und andere arabische Flüchtlinge bis zur Grenze Italiens/Frankreich begleitet. Dann sei sie allein mit dem Zug weiter nach Frankfurt gefahren. Während der Zugreise habe es keine Polizeikontrollen gegeben. Sie sei am 26. Januar 2014 gegen 22.00 Uhr in Frankfurt angekommen. Von dort aus sei sie nach Gießen gefahren. Die Klägerin gab an, schwanger zu sein, Entbindungstermin sei voraussichtlich der 3. März 2014.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die Republik Italien zur Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III - VO. Die Klägerin habe bereits am 14. Dezember 2007 in Italien Asyl beantragt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen habe. In das Wiederaufnahmeersuchen wurde auch der Sohn der Klägerin, ... geb. ... in ... Deutschland einbezogen.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 lehnte die Republik Italien die Übernahme der Klägerin und ihres Sohnes ab. Sie habe bereits international Schutz in Italien und dort eine Aufenthaltserlaubnis mit subsidiären Schutzstatus erhalten. Deswegen sei Italien nach der Dublin III Verordnung nicht für die Übernahme der Klägerin und ihres Sohnes zuständig.

Vielmehr sei die Polizei für die Rückübernahme der Klägerin zuständig.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte das Bundesamt dem Landratsamt ... als zuständige Ausländerbehörde mit, dass vorliegend eine Abschiebungsanordnung nach Italien gemäß § 34 a AsylVfG in Betracht komme. Die Ausländerbehörde habe das Einverständnis Italiens für die Rücküberstellung einzuholen. Sobald dies vorliege, werde das Bundesamt einen entsprechenden Bescheid fertigen und die Abschiebung nach Italien anordnen.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... teilte dies am 24. Juli 2014 dem Bundesamt mit, dass die Übernahmezusicherung der italienischen Behörden nunmehr vorliege. Ausweislich eines in den Akten befindlichen Schreibens des Innenministeriums der Republik Italien vom 10. Juli 2014 erklärte sich Italien bereit, die Klägerin und ihren am 11. März 2014 in Deutschland geborenen Sohn in Italien aufzunehmen. Die Klägerin genieße dort subsidiären Schutz bis zum 15. Juni 2019.

Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1) und es wurde ihre Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 2).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Klägerin bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und in diesem Verfahren die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten habe.

Mit dem Asylantrag werde gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden sei. Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens werde abgelehnt, da die Klägerin, die aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum Asylverfahrensgesetz eingereist sei, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen könne. Auch Ausnahmen nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Es sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass der Klägerin kein Asylrecht zustehe, da der Asylantrag nur nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt werde. In einem solchen Fall sei grundsätzlich weder über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu entscheiden. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Der Bescheid wurde am 21. Oktober 2014 zur Post aufgegeben.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten erhob die Klägerin am 29. Oktober 2014 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Oktober 2014.

Sie macht geltend, dass sie in Italien keinen Asylantrag gestellt habe. Sie habe lediglich in Deutschland derartige Anträge gestellt. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass es lediglich um „Erkenntnisse“ des Bundesamtes handle. Derartige Erkenntnisse bzw. Vermutungen genügten jedoch nicht, hier das Verfahren nach Italien abzugeben.

Aufgrund ihres Antrags vom gleichen Tag, ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung an (AN 3 S 14. 30863).

Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2014 zu verpflichten, in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Beschluss vom 13. November 2014 wurde darauf hingewiesen, dass sich das Bundesamt bislang nicht mit der besonderen Situation der Klägerin als Angehörige einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe und als Person mit Schutzstatus in Italien auseinandergesetzt habe. Insofern bestehe im Rahmen des § 24 AsylVfG die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts.

Dazu hat sich die Beklagte nicht geäußert.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2015 wurde das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen, mit Beschluss vom 2. März 2015 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Am 17. März 2015 übersandte die Beklagte auf Nachfrage der Einzelrichterin den Bescheid vom 17. Oktober 2014 für ..., den am 11. März 2014 in ... geborenen Sohn der Klägerin. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 23. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Davon benachrichtigte die Beklagte das Gericht am 30. März 2015.

Die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 wurde vertagt.

Die Klägerin erklärte, sie habe den Bescheid für ihren Sohn nicht erhalten. In der Unterkunft hielten sich viele dunkelhäutige Personen auf. Ihr Bevollmächtigter regte mit Schreiben vom 6. Mai 2015 an, den Zusteller zur Frage der Zustellung des Bescheides anzuhören.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 17.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten

(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlagen für Ziffer 1 des Bescheides, mit der festgestellt wurde, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, sind §§ 26 a, 31 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz eins Grundgesetz (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz berufen. Die Klägerin ist von Italien-einem Mitgliedstaat der Europäischen Union-aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Italien wurde ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Dublin III-Verordnung keine Anwendung findet. Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich die Klägerin nicht auf § 3 AsylVfG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylVfG (subsidiärer Schutz) sowie auf die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Folgerichtig hat die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheides nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festgestellt, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht.

2. Der auf § 34 a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung nach Italien (Ziffer 2 des Bescheides) können vorliegend nicht die Bedingungen in Italien entgegengehalten werden, d. h. auch die Abschiebungsanordnung erweist sich als rechtmäßig.

Hat der Ausländer-wie hier-im sicheren Drittstaat bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Dass die Verhältnisse in Italien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.

a. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).

Den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Italien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. insbesondere Ziffer 5.2 des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. August 2014), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen in Italien für Schutzberechtigte aus anderen Staaten es diesen schwerer fällt, in Italien zurechtzukommen.

b. Im Hinblick auf Italien ist nach wie vor zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen auch für Personen mit anerkannten Schutzstatus nach den vorhandenen Erkenntnissen durchaus schwierig sein können. Aufgrund der Erlangung internationalen Schutzes in Italien hat die Klägerin dort nicht mehr den Status eines Asylbewerbers, sondern den Status eines aufgenommenen Ausländers mit einer Aufenthaltserlaubnis. Ob die Qualität des dortigen Asylverfahrens und die Lebensbedingungen während des Asylverfahrens den Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) entsprechen, kann deshalb dahinstehen. Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich von Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).

Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Italien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und der Klägerin müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien derzeit ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 23.1.2015 - 13 L 2923/14.A - juris Rn. 30; VG Augsburg, U. v. 2.4.2015 - Au 5 K 15.50098 - juris Rn. 29).

Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite nach wie vor feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende verlieren. Dies hat die Klägerin im Verfahren auch entsprechend geschildert. Schutzberechtigte können sich lediglich auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere mittellose Italien vorgesehen sind.

Die Klägerin muss sich nach alledem daher auf die Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.

Das Gericht hält auch für den Fall der Unterbringung von subsidiär Schutzberechtigten in Italien grundsätzlich daran fest, dass die Probleme bei der Flüchtlingsaufnahme in Italien nicht als so gravierend bewertet werden müssen, dass von einem systemischen Mangel auszugehen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014-2 BvR 1795/14-und des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 4.11.2014-29217/12 (Tarakhel/Schweiz), NvWZ 2015, 127 ff..

Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Italien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird (EGMR, NvWZ 2015,127,131) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Italien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127,129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 -1 A 21/12.A - juris Rn. 118).

Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung der Klägerin nach Italien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Schließlich droht der Klägerin in Italien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.

3. Der EGMR hat aus den festgestellten Verhältnissen in Italien den Schluss gezogen, dass die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber an ihr Alter angepasst sein müssen, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Nur in diesem Fall wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR, NvWZ 2015,127,131).

Auch das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) verlangt aufgrund der derzeitigen Auskunftslage für Italien, dass bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen ist, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für diese im besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

Zwar ist der Bescheid für den Sohn der Klägerin, der hier in Deutschland geboren ist, bestandskräftig geworden. Die Zustellungsurkunde vom 23. Oktober 2014 begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). Demnach hat der Zusteller den Bescheid an die Adressatin, die Klägerin, persönlich übergeben. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Der Gegenbeweis erfordert jedoch den Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Hierfür reicht ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache nicht aus. Vielmehr muss ein anderer Geschehensablauf dargelegt werden, der zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache, etwa ein Fehlverhalten des Zustellers, begründet (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2002 - 2 WDB 15.01 - juris Rn. 6). Hierfür bestehen vorliegend allein aufgrund der Aussage, es befänden sich eine Vielzahl dunkelhäutiger Personen in der Unterkunft, keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (Postzustellungsurkunde) nicht erschüttern können, § 418 ZPO. Daher kann in diesem Klageverfahren auf die Belange des Sohnes der Klägerin und seine besondere Schutzwürdigkeit im Rahmen der Rückführung nach Italien nicht abgestellt werden. Die Klägerin selbst ist keine Asylbewerberin. Sie ist knapp 30 Jahre alt und könnte in Italien grundsätzlich auch einer Beschäftigung nachgehen.

Jedoch geht die Einzelrichterin davon aus, dass im Rahmen der Abschiebung der Klägerin und ihres Sohnes nach Italien wegen des jungen Alters des Kindes in Absprache der beteiligten Behörden eine gesicherte Unterkunft bereitgestellt wird.

Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

Demnach war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nach § 83 b Asylverfahrensgesetz nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 1. Dezember 2014 sinngemäß anhängig gemachte A
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Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I. Die
published on 25.06.2015 00:00

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published on 18.02.2016 00:00

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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Feststellung, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht sowie eine Abschiebungsanordnung nach Italien.

Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein, am 26. Januar 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 21. Februar 2014 Asylantrag stellte.

Der Kläger hat bereits am 29. März 2013 in Italien Asylantrag gestellt. Nach Auskunft der italienischen Behörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem Antragsteller in diesem Asylverfahren subsidiärer Schutzstatus zuerkannt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2015 wurde festgestellt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1.). In Ziffer 2. wurde gegenüber dem Kläger die Abschiebung nach Italien angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt werde. Der Kläger könne sich aufgrund seiner Einreise aus Italien, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 26a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in Verbindung mit Anlage I zum AsylVfG nicht auf das Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Da der Asylantrag lediglich nach § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zustehe. Es sei in einem solchen Fall grundsätzlich weder über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu entscheiden. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedürfe es nicht.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Februar 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 Klage erhoben und beantragt:

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2015, Geschäftszeichen ..., wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen sowie das Bestehen von Abschiebungshindernissen festzustellen.

Aufgrund der bei ihm bestehenden psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer im Falle einer Abschiebung nach Italien nicht auszuschließenden Suizidgefahr gehöre der Kläger zu einem besonders schützenswerten Personenkreis, dem die angeordnete Rückkehr nach Italien unter Beachtung der Empfehlungen des UNHCR nicht zugemutet werden könne. Beim Kläger bestehe ein ängstliches/depressives Syndrom mit Gefühlen von Ohnmacht und Hoffnungslosigkeit. Aus ärztlicher und psychiatrischer Sicht sei ein Suizid im Falle einer Abschiebung nach Italien nicht auszuschließen. Insoweit bestehe beim Kläger Reiseunfähigkeit. Unabhängig hiervon sei die angeordnete Abschiebung des Klägers nach Italien auch aufgrund der dort festzustellenden systemischen Mängel unzulässig. Insbesondere seien dort die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber so beschaffen, dass überstellte Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden.

Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 24. Februar 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat zwei ärztliche Bescheinigungen datierend vom 23. Februar 2015 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Die Beklagte hat die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung im Verfahren ist unterblieben.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. März 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Ein vom Kläger ebenfalls angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 5 S 15.50099) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. März 2015 erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Am 2. April 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2015 entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen ist. In der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG bzw. von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 3. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die zutreffenden Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt, wird nach § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

1. Dem Kläger steht gemäß § 26a AsylVfG in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu, weil er über Italien, das als Mitgliedsstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ i. S. d. § 26a AsylVfG ist, eingereist ist.

Eine Ausnahme gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegt nicht vor. Insbesondere ist die Bundesrepublik Deutschland nicht aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) zur Aufnahme verpflichtet. Diese Verordnung findet für Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (hier Italien) die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zuerkannt wurde, keine Anwendung (vgl. Art. 2 Buchst. c und f Dublin III-VO). Daher gehen die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zum Vorliegen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren ins Leere.

Die Abschiebung des Klägers nach Italien ist auch grundsätzlich durchführbar.

Hat der Ausländer indes - wie hier - im sicheren Drittstaat bereits einen Schutzstatur erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedsstaat i. S.v. Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Dass die Verhältnisse in Italien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.

Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mitumfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letzteres ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen zu Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung, dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, gegeben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.1.2013, Ziffer 7; Auskunft v. 11.12.2012, S. 2 ff.; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A. - juris).

Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers i. S.v. Art. 3 EMRK ist ebenfalls nicht zu befürchten.

Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 - 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.

Danach ist im Hinblick auf Italien zwar nach wie vor anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen auch für Personen mit anerkanntem Schutzstatus nach den gegebenen Erkenntnissen durchaus schwierig sein können. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschen in Italien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend i. S.v. Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien derzeit ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 23.1.2015 - 13 L 2923/14.A - juris Rn. 30).

In Italien erhalten Schutzberechtigte nach Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013 ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Es existiert eine staatliche Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene. Weiterhin ist die Gesundheitsfürsorge für alle Ausländer, die einen Status haben, gewährleistet, es existiert ein kostenfreier Zugang zu sämtlichen öffentlichen medizinischen Leistungen, wofür aber eine Registrierung erforderlich ist; Schutzberechtigte sind den italienischen Staatsangehörigen insoweit gleichgestellt (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21.1.2013, Ziffern 5.5, 6., 7.4; Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Information Italien“ vom Januar 2012 zum italienischen Gesundheitssystem, S. 25 ff.) Damit haben Personen mit Schutzstatus grundsätzlich dieselben Rechte auf Fürsorge, Unterkunft und medizinische Versorgung wie (mittellose) italienische Staatsangehörige. Somit ist auch eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar, so dass unter diesem Aspekt eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausscheidet.

Darüber hinaus liegen keine sonstigen allgemeinen humanitären Gründe vor, die einer Rückführung des Klägers nach Italien zwingend entgegenstehen würden. Diesbezüglich verkennt das Gericht nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite nach wie vor feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende verlieren. Schutzberechtigte können sich lediglich auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind (vgl. borderline-europe e.V. v. Dezember 2012, S. 52 f.). Dies entspricht im Ergebnis auch der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft v. 21.1.2013, Ziffern 5.5, 7; VG Düsseldorf, U.v. 27.6.2013 - 6 K 7204/12.A - juris).

Insgesamt ist das Gericht der Auffassung, dass die nach wie vor vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung auch von Schutzberechtigten nicht ausreichen, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen wäre. Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 118).

Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27724/10 - juris). Dies folgt daraus, dass Art. 3 EMRK im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau ist und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen ist (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 15.4.2013 - 17 L 660/13.A - juris Rn. 43).

Der Kläger muss sich nach alledem daher auf die in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.

Schließlich droht dem Kläger in Italien weder die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbaren Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.

2. Ebenso steht fest, dass die Abschiebung i. S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Italien ist aufgrund des dem Kläger dort gewährten Schutzstatus zur Aufnahme des Klägers verpflichtet und muss ihm die Einreise ermöglichen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass in der Person des Klägers keine beachtlichen Gründe vorliegen, die es gebieten, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung stellt keinen solchen beachtlichen Grund dar. Die Beklagte hat zwar bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung nach Italien auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, etwa eine nachhaltige erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers im Falle einer Abschiebung nach Italien. Solche Gründe sind nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Dies gilt unabhängig von den vom Kläger im Verfahren vorgelegten kurzen ärztlichen Bescheinigungen datierend vom 23. Februar 2015. Diese genügen nicht den Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest. Grundsätzlich muss sich aus einem ärztlichen Gutachten nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.8.2014 - 5 C 14.1664 - juris Rn. 5). Zwar bescheinigt das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest der Gemeinschaftspraxis ..., ..., vom 23. Februar 2015 dem Kläger eine Reiseunfähigkeit. Auf welcher Grundlage diese Feststellung getroffen worden ist, ist dem Attest jedoch nicht im Ansatz zu entnehmen. Im Gegensatz hierzu verweist die fachärztliche Bescheinigung des Dr. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 23. Februar 2015 lediglich darauf, dass der Kläger ein ängstlich-depressives Syndrom mit Gefühlen von Ohnmacht und Hoffnungslosigkeit imponiert. Die fachärztliche Bescheinigung erschöpft sich darin, dass ein Suizid des Antragstellers lediglich nicht ausgeschlossen werden könne. Auf welcher Grundlage diese Feststellung getroffen worden ist, ist der ärztlichen Bescheinigung nicht zu entnehmen. Auch enthält diese keine Aussagen zu einer eventuellen Reiseunfähigkeit des Klägers. Da die fachärztliche Bescheinigung sich lediglich in der Beschreibung der vom Kläger vorgetragenen Gefühlslage erschöpft und das vorgelegte Attest einer allgemeinärztlichen Praxis lediglich die bloße Behauptung einer Reiseunfähigkeit des Klägers enthält, sind die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung eines tatsächlich bestehenden Abschiebungshindernisses nach Italien nicht geeignet. Insbesondere muss bei den Unschärfen des Krankheitsbildes einer psychischen Erkrankung, wie sie hier möglicherweise inmitten steht, grundsätzlich auf das vorgelegte fachärztliche Attest und nicht lediglich die Aussage eines Allgemeinmediziners abgestellt werden (vgl. VG Oldenburg, B.v. 15.12.2014 - 12 B 2771/14 - juris Rn. 52).

Überdies liegen für das Gericht keine Anhaltspunkte vor, dass im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise (Begleitung des Klägers) begegnet werden könne.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist das Gericht des Weiteren überzeugt, dass der Kläger die Möglichkeit hat, in Italien, wo ihm subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, die erforderliche Behandlung einer eventuell vorhandenen psychischen Erkrankung zu erhalten. Als Schutzberechtigter greifen für den Kläger die Schutzmechanismen des italienischen Rechts. Für den Kläger besteht nach Erkenntnislage gerade aufgrund des abgeschlossenen Asylverfahrens die Möglichkeit, medizinische Leistungen zu erhalten. Selbst in laufenden Asylverfahren ist eine ärztliche Versorgung gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen Erkrankungen geht. Dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, die erforderliche medizinische Versorgung angesichts einer vorhandenen psychischen Erkrankung zu erhalten, steht zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht fest. Eine ausreichende medizinische Versorgung des Klägers dürfte jedenfalls dann gewährleistet sein, wenn die deutschen Behörden schon im Vorfeld der Überstellung Kontakt mit den italienischen Behörden aufnehmen und diese über die individuellen Bedürfnisse des Klägers informieren. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 20.6.2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, S. 390 ff.).

3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Kläger als unterliegender Verfahrensbeteiligter hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige; die Beschwerdeführerin zu 1. ist die Mutter des am 26. März 2011 geborenen Beschwerdeführers zu 2. Sie reisten im Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatte die Beschwerdeführerin zu 1. bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, aufgrund dessen sie dort subsidiären Schutz zuerkannt bekam. Sie wenden sich gegen einen am 9. Juli 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juli 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 26a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 16. Juni 2014 versagt wurde, sie in den sicheren Drittstaat Italien abzuschieben.

2

1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass kein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben sei, insbesondere weil anhand der in der jüngeren Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) entwickelten Maßstäbe Mängel der Aufnahmesituation in Italien, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 EMRK gebieten könnten, derzeit nach der Auskunftslage auch für die Gruppe der Inhaber eines Schutzstatus nicht erkennbar sei. Anders stelle sich die Lage nur bei alleinstehenden Elternteilen mit Kind dar, zu der die Beschwerdeführer aber deshalb nicht gehörten, weil auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund eines Beschlusses in seinem Eilverfahren mittlerweile vollziehbar nach Italien ausreisepflichtig sei.

3

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 11. August 2014, einem Montag, erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

4

Sie befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzberechtigte seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Verletzungen ihrer Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, welche die Beschwerdeführer in Folge einer Abschiebung nach Italien erlitten, müsse sich die Bundesrepublik Deutschland zurechnen lassen. In den geschilderten Zuständen in Italien liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu 2. zu treffen haben (dazu 2.).

6

1. Die Beschwerdeführer zeigen schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Sie setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.

7

Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit zu rechnen haben und dem Beschwerdeführer zu 2. als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).

8

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).

9

a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).

10

Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).

11

b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).

12

Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).

13

c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

14

Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 a) und d) der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.