Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Nov. 2018 - AN 10 K 17.01531
Tenor
1. Die Nebenbestimmungen zu Teilziffer 2.g) und Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 14. Juli 2017 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„2. Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden:
g) Es ist sicherzustellen, dass teilnehmende Hunde einer Gruppe zum Schutz der übrigen Gruppenmitglieder unter wirksamen Impfschutz mindestens gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten stehen, soweit sie altersbedingt impffähig sind.
3. Die Erlaubnis wird unter Vorbehalt des Widerrufs sowie unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erteilt. Insbesondere kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn Auflagen wiederholt nicht eingehalten werden, nachträglich maßgebliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis wegfallen oder erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt werden. Die Verwendung von tierschutzwidrigem Zubehör durch welches Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen kann, führt unmittelbar zum Widerruf der Erlaubnis. Tierschutzwidriges Zubehör sind z.B. Stachelhalsbänder, Elektroreizgeräte, Würgehalsbänder ohne Zugstopp, Erziehungsgeschirre mit Zugwirkung unter den Achselhöhlen, Erziehungshalsbänder mit automatischem Auslöser oder unsichtbare Zäune.“
Die Klage wird abgewiesen.
Die Nebenbestimmungen zu Tz. 2.g. - Impfung von Hunden, die an Gruppenausbildungen teilnehmen -, Tz.3. - Widerrufsvorbehalt und Auflagenvorbehalt (Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen) zum Bescheid über die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG vom 14.07.2017, zugestellt am 18.07.2017, werden aufgehoben.
Gründe
I.
II.
1.
2.
3.
4.
III.
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(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Tenor
1. Soweit sich das Verfahren durch übereinstimmende Erklärungen erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 2/5, die Klägerin zu 3/5.
Tatbestand
„2.3 Es ist sicherzustellen, dass teilnehmende Hunde einer Gruppe zum Schutz der übrigen Gruppenmitglieder unter wirksamen Impfschutz mindestens gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten stehen, soweit sie altersbedingt impffähig sind.“
„Am Gruppenunterricht dürfen nur Hunde teilnehmen, bei denen durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie, die altersbedingte Impffähigkeit vorausgesetzt, über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut und die sonstigen in der von der „Ständigen Impfkommission Vet. im Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt)“ herausgegebenen Leitlinien zur Impfung von Kleintieren für Hunde empfohlenen Impfungen verfügen. Das Vorliegen des Impfschutzes ist zu dokumentieren und zu überprüfen.“
„7. Nach der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren werden aktuell bei Hunden folgende Impfungen immer empfohlen (Core-Komponenten):
Tollwut, Staupe, HCC (Hepatitis), Leptospirose, Parvovirose Außerdem wird individuell (Non-Core-Komponente) eine Impfung gegen Zwingerhusten (Bordetella bronchiseptica und Canines Parainfluenzavirus) bei Hunden in Phasen einer erhöhten Infektionsgefahr empfohlen (viel Kontakt zu Artgenossen, z.B. in Welpengruppen, Tierpensionen, Tierheimen und auf dem Hundeplatz etc., B. bronchiseptica auch bei Kontakt zu anderen hierfür empfänglichen Tierspezies wie Katzen).“
Gründe
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Tenor
Die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Auflagen in der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule.
- 2
Die Klägerin stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG für eine Hundeschule. Nachdem alle Antragsunterlagen vorlagen und der Amtstierarzt eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen hatte, erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.11.2014 die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG zum Ausbilden von Hunden für Dritte und Anleiten von Tierhaltern zur Ausbildung der Hunde im Rahmen einer mobilen Hundeschule und auf einem Übungsplatz in xxx. Die Erlaubnis war unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:
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„5. Alle teilnehmenden Hunde müssen bei der Aufnahme in die Hundeschule entwurmt und gegen Ektoparasitenbefall geschützt sein und nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der Impfstoffhersteller gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.
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6. Es ist ein Register zu führen. Dieses ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren und muss folgende Mindestangaben enthalten:
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a) Identität des Hundes: Art, Rasse, Geburtsdatum, Chip
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b) Name, Adresse, Telefonnummer der Besitzer
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c) Zu welchem Zeitpunkt welche Kurse belegt wurden; bei dauerhaften Kursen auch der Kursbeginn“
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Gegen diese Nebenbestimmungen, gegen den Vorbehalt zur Ergänzung, Veränderung und Neuaufnahme von Nebenbestimmungen sowie gegen den in der Erlaubnis enthaltenen Widerrufsvorbehalt legte die Klägerin am 08.12.2014 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass keine Notwendigkeit bestehe, einen von Ektoparasiten freien Hund prophylaktisch zu behandeln. Eine derartige Behandlung könne zudem mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden sein. Da es keine Impfpflicht gebe, könne nicht den Empfehlungen und Interessen der Impfstoffhersteller gefolgt werden. Vielmehr müsse die aktuelle Studie der World Small Animal Veterinary Association (WSAVA) als Maßstab herangezogen werden. Zudem könnten Impfungen nicht starr für jeden Hund verlangt werden, sondern dies müsse sich an der Konstitution des jeweiligen Hundes und dessen Lebensumständen orientieren. Die Verpflichtung zur Durchsetzung von Impfungen, für die es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, sei außerdem ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Auch die geforderten Entwurmungen und die Freiheit jedes Hundes von Ektoparasiten könnten nicht sichergestellt werden. Diese Bestimmungen seien nicht geeignet, tierschutzrechtlichen Zwecken zu dienen, da unwillige Hundehalter auf andere Hundeschulen ausweichen könnten. Für die Dokumentationspflicht fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese Auflage könne sich insbesondere nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG stützen, da die tierschutzrechtlichen Anordnungen die Gefahr eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Voraussetzung hätten. Eine solche Gefahr liege unstreitig nicht vor. Die beiden Nebenbestimmungen seien nicht von der Ermächtigung des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. gedeckt, da mit ihnen keine tierschutzrechtlichen Zwecke verfolgt seien, sondern lediglich tierseuchenschutzrechtliche, die von der Ermächtigung nicht umfasst seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2015 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Nebenbestimmung Nr. 5 wie folgt geändert wurde:
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„5. Es dürfen nur gesunde Hunde am Training teilnehmen. Alle teilnehmenden Hunde müssen regelmäßig entwurmt und frei von Ektoparasiten sein und bei Gruppentraining nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.“
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Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Änderung begründete der Beklagte damit, dass dem Widerspruch insoweit habe abgeholfen werden können, als sich der Umfang der Impfungen nicht mehr nach den Interessen der Impfstoffhersteller, sondern nach den Empfehlungen praktizierender Fachleute richte. Die Auflage sei auch ausdrücklich nur auf Hunde bezogen worden, die am Gruppentraining teilnähmen. Durch die Voraussetzungen der Freiheit von Ektoparasiten und der Entwurmung seien die Hundehalter verpflichtet, nicht die Klägerin. Die Klägerin werde nicht unzulässig in ihrer Berufsausübungsfreiheit beschränkt, da die Nebenbestimmungen für alle Hundeschulen im Bereich des Beklagten gleichermaßen ausgesprochen würden. Darüber hinaus empfehle der Arbeitskreis Tierschutz im Land Schleswig-Holstein die landesweite Aufnahme dieser Nebenbestimmung in Erlaubnisse für Hundeschulen. Bei der Nebenbestimmung zu dem Impfschutz, der Freiheit von Ektoparasiten sowie der Entwurmung gehe es vordergründig um die Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten. Dies sei hauptsächlich ein tierschutzrechtliches Ziel, da den Tieren durch die Vermeidung von Ansteckungen Leiden erspart würden. Die Maßnahme habe auch seuchenschutzrechtliche Ziele. Die reflexartige Verfolgung von Nebenzielen sei aber zulässig. Die Dokumentationspflicht ergebe sich bereits aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 TierSchG a.F., da dort die Nebenbestimmung mit der Pflicht zur Führung eines Tierbestandsbuches geregelt sei. Es werde lediglich die Erhebung von Daten gefordert, die im Rahmen einer geordneten Buchführung ohnehin aus anderen Gründen erhoben werden müssten. Es entstehe kein Mehraufwand. Es unterliege den Pflichten der Tierbetreuer nach § 2 TierSchG im Falle einer tierseuchenrechtlich relevanten Situation Infektionsketten zurückverfolgen zu können und die Besitzer der Tiere zu informieren.
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Die Klägerin hat am 22.05.2014 die vorliegende Klage erhoben und trägt über die Begründung des Widerspruchs hinausgehend vor, die starre Impfvorgabe sei medizinisch nicht indiziert und widerspreche auch den eindeutigen Empfehlungen des Bundesverbands praktizierender Tierärzte e.V., wonach sich die geeignete Grundimmunisierung an den individuellen Lebensumständen des einzelnen Hundes zu orientieren habe. Ein standardisiertes Impfprogramm erhöhe vielmehr das Risiko von Leid, Schmerzen und Schäden. Es sei ihr auch unmöglich den von der Beklagten geforderten flächendeckenden Impfschutz, die Entwurmungen und die Freiheit von Ektoparasiten sicherzustellen, da sich die Hundehalter durch Ausweichen auf Hundeschulen ohne Impfpflicht entziehen könnten. Impfschutz sei kein Tierschutz. Sofern die genannten Erkrankungen eine Einschränkung für das Wohl des Hundes im tierschutzrechtlichen Sinne darstellten, sei es Sache des Gesetzgebers diesem Umstand durch die Formulierung einer Impfpflicht Rechnung zu tragen. Auch der Befall eines Hundes mit einem Floh oder einer Zecke sei keine tierschutzrelevante Beeinträchtigung seines Wohls.
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Es sei ihr nicht möglich, den bestehenden Impfschutz entsprechend der Auflage festzustellen. Dies sei auch einem Tierarzt nicht ohne Weiteres möglich. Mit der Vorlage eines Impfpasses lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Hund gesund sei und die Impfungen entsprechend der Auflage erhalten habe. Zudem sei für eine Zuordnung des Impfpasses zu dem Hund die Auslesung des Mikrochips des Hundes erforderlich. Dies sei ihr mangels eines Lesegerätes schon technisch nicht möglich. Von ihr werde außerdem mit der Auflage verlangt, fortlaufend den bestehenden Impfschutz jedes teilnehmenden Hundes zu prüfen. Dies zu überwachen sei hinsichtlich des administrativen Aufwands unzumutbar. Sie sei darüber hinaus gezwungen, Kunden vom Gruppentraining auszuschließen, die eine anstehende Impfung nicht veranlassten. Dies würde zur Beendigung der Kundenbeziehung führen. Eine Grundimmunisierung von Hunden, die maximal 15 Monate alt seien, lasse sich noch unproblematisch nachvollziehen. Bei älteren Hunden fehle aber häufig der Impfpass. Das Ausweichen auf das Einzeltraining für Hundehalter, die der Impfpflicht nicht nachkämen, sei keine Alternative, da die meisten Ausbildungsformen sinnvollerweise nur in Hund-Halter-Gruppen praktiziert werden könnten.
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Die in der Nebenbestimmung zu Ziffer 6) formulierte Dokumentationspflicht sei zu unbestimmt. Denn der Besitzer des Hundes müsse nicht zwingend der Eigentümer oder Halter sein. Die Verfolgung von Infektionsketten sei eine explizit tierseuchenschutzrechtliche Maßnahme, die nicht vom Tierschutzrecht umfasst sei. Es bestehe keinerlei Ermächtigungsgrundlage für die Auflage.
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Die Klägerin beantragt,
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die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, der Unterschied zwischen den empfohlenen Impfungen nach WAVA und Ständiger Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte sei lediglich die von der Ständigen Impfkommission zusätzlich geforderte Leptospiroseimpfung. Diese Impfung sei aber aufgrund der dramatischen Zunahme von Leptospirosefällen bei Hunden in den vergangenen Jahren mit teilweise tödlichem Ausgang erforderlich. Wegen der Schwere der Erkrankung sei es fahrlässig, bei häufigem Kontakt, wie er in einer Hundeschule auftrete, nicht gegen Leptospirose zu impfen. Zwar bestehe keine Impfpflicht. Aber die Veterinärbehörde müsse dafür Sorge tragen, dass vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren so gut wie möglich ferngehalten würden. Dazu trage eine Impfprophylaxe beim Zusammentreffen von Hunden bei. Diese werde auch bei Veranstaltungen mit Hunden, wie Ausstellungen oder Turnieren gefordert. Die Forderung der Freiheit von Ektoparasiten und die Entwurmung dienten der Vermeidung von Belästigungen durch Parasiten und Folgeerkrankungen und damit der Verhinderung von Leiden. Von einer Wettbewerbsverzerrung könne nicht ausgegangen werden, da jede Hundeschule diese Auflage erhalte und auch in den Nachbarkreisen so verfahren werde. Der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliegen dürfe. Eine hundertprozentige Freiheit von Ektoparasiten könne nicht garantiert werden.
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Die Dokumentationspflichten dienten der Verhinderung von Schmerzen, Leiden und Schäden im vorbeugenden Sinne. Dazu müsse man Infektionsketten verfolgen können und Kontakt zu den Betreuungspersonen aufnehmen können.
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Der zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 auf Seiten des Beklagten erschienene Amtstierarzt Dr. xxx hat zur behördlichen Praxis der Bestätigung des Impfstatus bei geplanten Auslandsreisen von Hunden erklärt, dass zu diesem Zweck der Chip des Hundes ausgelesen werde, um die Identität des Hundes festzustellen. Dabei werde bestätigt, dass der Hund einen Impfpass habe, in dem bestimmte Impfungen dokumentiert seien. Wegen des hohen administrativen Aufwands seien solche Bestätigungen auf bevorstehende Auslandsreisen mit einem Hund beschränkt und könnten nicht auf eine Teilnahme an einem Gruppentraining in einer Hundeschule ausgedehnt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist auch begründet.
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Die Klage ist als Anfechtungsklage, gerichtet auf die isolierte Aufhebung der Anordnungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheids vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei den als „Nebenbestimmungen“ bezeichneten Anordnungen – die Anordnung zu Ziffer 5), wonach nur gesunde Hunde, die frei von Parasiten sind, mit einem nachgewiesenen Impfschutz am Hundetraining teilnehmen dürfen und Anordnung zu Ziffer 6), die der Klägerin eine Dokumentationspflicht auferlegt – handelt es sich um Auflagen zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Die Anordnungen enthalten selbstständige Regelungen und sind selbstständig durchsetzbar. Als Auflagen sind die Nebenbestimmungen zum Impfschutz und der Parasitenfreiheit sowie zur Auferlegung einer Dokumentationspflicht mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Da es sich nicht um modifizierende Auflagen handelt, die den Erlaubnisinhalt verändern, scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit auch nicht ausnahmsweise offenkundig von vornherein aus (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14).
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Die Klage ist auch begründet. Der Genehmigungsbescheid ist materiell teilbar. Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Verwaltungsakt, der die angefochtenen Auflagen enthält ist materiell teilbar. Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG kann ohne die Auflagen mit demselben Inhalt sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 23). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dem Beklagten ist im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis kein Ermessen eingeräumt. Bei Wegfall der Auflagen steht dem Fortbestand der Erlaubnis nicht eine fehlende Tatbestandsvoraussetzung entgegen. Gegenstand der Auflagen ist keine noch nicht erfüllte Tatbestandsvoraussetzung. Die Auflagen schaffen über die Erlaubnis hinausgehend nähere Regelungen zum Betrieb der genehmigten Hundeschule.
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Das in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids vom 11.11.2014 in Gestalt der Ziffer 1) des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 angeordnete Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten sowie bei Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose sowie die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Auflagen ist § 107 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwG i.V.m. § 11 Abs. 2a Tierschutzgesetz in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung (TierSchG a.F.). Der § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. findet nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG hier Anwendung, da noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlassen wurde, die den konkreten Inhalt der Erlaubnis regelt, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören.
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Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. Die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (siehe Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/7015, S. 21). In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl., 2016, § 11 TierSchG Rn. 28). Außerdem kommen Auflagen in Betracht, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) oder dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Da die Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4). Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch die Verfolgung von Zielen außerhalb des Tierschutzrechts ermöglicht, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 19).
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Nach diesem Maßstab ist das Gebot der Teilnahme am Hunde-Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose als tierschutzrechtliche Regelung von der Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG umfasst. Die Auflage ist jedoch unverhältnismäßig.
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Die Auflage dient hauptsächlich dem Tierschutz. Die Anordnung dient dazu, das in § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. § 2 Tierschutzgesetz vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 27). Die Gesundsheitsfür- und -vorsorge (hier durch Impfung) sind Bestandteile des in § 2 TierSchG enthaltenen Pflegegebots (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 2 TierSchG Rn. 28). Bei einem gruppenweisen Zusammentreffen von Hunden besteht ein erhöhter Infektionsdruck für Tierkrankheiten. Ein solches Zusammentreffen ist typisch für das Gruppentraining in der Hundeschule. Das in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 ausdrücklich genannte Ziel, die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde vor vermeidbarem Leiden zu schützen, ist angesichts der Schwere der Erkrankungen, gegen die eine Impfung erfolgt sein soll, ein legitimes tierschutzrechtliches Ziel. Dieser Zweck ist auch als vordergründig anzusehen. Die gleichzeitige Verfolgung des tierseuchenschutzrechtlichen Zwecks, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ist lediglich Reflex der Regelung. Ein solcher tierseuchenrechtlicher Nebeneffekt beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gestützten tierschutzrechtlichen Nebenbestimmung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15).
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Jede einzelne Nebenbestimmung muss gemäß § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29)
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Die Auflage in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids ist hinsichtlich der Vorgabe eines Impfschutzes der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde unverhältnismäßig.
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Zwar verfolgt der Beklagte mit der Auflage den legitimen Zweck des Schutzes der Tiere vor Ansteckung und damit vor vermeidbarem Leiden. Es ist jedoch angesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten – unbestritten gebliebenen – Schwierigkeiten, den Impfstatus fortlaufend festzustellen, bereits zweifelhaft, ob dieser Zweck mit der streitgegenständlichen Auflage erreicht werden kann. Unstreitig ist, dass Impfungen ein taugliches Mittel zur Verhinderung von Tierinfektionen darstellen. Dies wird auch fachlich belegt durch die Ausführungen in der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Diese Leitlinie der Ständigen Impfkommission am Friedrich-Löffler-Institut, die am 01.12.2015 die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. abgelöst hat, legt das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 31).
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Die Auflage ist nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil wegen einer fehlenden gesetzlichen Impfpflicht die Erforderlichkeit nicht gegeben wäre. Der Gesetzgeber akzeptiert Impfverweigerung des einzelnen Hundehalters bei der üblicherweise stattfindenden Einzelhaltung von Hunden. Bei dem systematischen Aufeinandertreffen mehrerer Hunde im Rahmen eines Gruppentrainings ist aber eine andere Risikobewertung möglich (VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 33).
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Der Auflage ist jedoch insoweit die Eignung abzuerkennen, die am Gruppentraining teilnehmenden Tiere vor vermeidbarem Leiden zu bewahren, als bei Hunden, die älter sind als 15 Monate die Feststellung des nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin empfohlenen Impfschutzes im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Klägerin regelmäßig nicht gelingen wird.
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Wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung und der herangezogenen Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin feststeht, ist die Kontrolle des Impfstatus durch einen Blick in den Impfpass nicht bei jedem Hund gleichermaßen möglich. Eine Grundimmunisierung lässt sich bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten noch ohne Weiteres feststellen. Ein Impfpass lässt diese Feststellung zu, da der Abschluss der Grundimmunisierung nach übereinstimmender Aussage der Klägerin und des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx durch den Tierarzt im Impfpass vermerkt wird. Es entspricht zudem auch den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, bei Kleintieren eine Grundimmunisierung vorzunehmen. Diese wird von der Impfkommission als notwendig erachtet (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Auch Wiederholungsimpfungen werden von der Ständigen Impfkommission empfohlen. Jedoch unterliegen diese nach der Empfehlung keinem starren Zeitplan. Vielmehr soll nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission die individuelle Notwendigkeit der Impfung für das einzelne Tier berücksichtigt werden (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6,7). Der Vortrag der Klägerin, sie könne nicht für den einzelnen am Gruppentraining teilnehmenden Hund sicherstellen, dass dieser die nach der individuellen Notwendigkeit empfehlenswerte Wiederholungsimpfung erhalten hat, da dies nur der Tierarzt nachvollziehen könne, blieb unbestritten. Es entspricht auch nicht den Anforderungen an die Sachkunde der Klägerin, den Impfstatus des einzelnen Hundes entsprechend der individuellen Notwendigkeit festzustellen (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2012 – W 5 K 11.590 –, juris Rn. 56). Auch nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin soll die Entscheidung über den Zeitpunkt von Wiederholungsimpfungen durch den Tierarzt getroffen werden. In der Leitlinie (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 7) wird ausgeführt:
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„Die Leitlinie zur Impfung von Kleintieren ist nicht starr und nicht verbindlich, sondern stellt eine Entscheidungshilfe für den anwendenden Tierarzt dar.“
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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit der Auflage lediglich eine einmalige Kontrolle des Impfpasses auf das Vorliegen einer Grundimmunisierung bei Aufnahme in die Hundeschule verlangt sei. Denn die Auflage ordnet nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechenden Impfschutz bei der Teilnahme am Gruppentraining an. Den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entsprechen aber gerade auch Wiederholungsimpfungen, die nach der individuellen Notwendigkeit durchgeführt werden.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zudem dadurch verletzt, dass die Klägerin Hunde, die älter als 15 Monate sind, in den meisten Fällen gar nicht mehr ausbilden könnte. Bei Hunden, die am Gruppentraining teilnehmen sollen, deren Impfschutz aber nicht der Auflage entsprechend nachgewiesen ist, bleibt ausschließlich der vollständige Verzicht auf eine Ausbildung in der Hundeschule der Klägerin. Denn ein Ausweichen mit diesen Hunden auf das Einzeltraining ist nicht ohne Weiteres möglich. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin sind die meisten Ausbildungsangebote auf Hunde-Halter-Gruppen ausgerichtet, so dass das Einzeltraining zu diesen Angeboten keine Alternative darstellt. Dies deckt sich auch mit dem auf der Homepage der Klägerin (www.xxx.com) veröffentlichten Kursangebot, bei dem ein Einzeltraining gar nicht angeboten wird.
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Darüber hinaus ist die Auflage nicht erforderlich, da mildere gleich geeignete Maßnahmen ersichtlich zur Verfügung stehen. In der mündlichen Verhandlung sind Varianten einer Anordnung zur Beschränkung des Zugangs zum Training auf Hunde mit einer Grundimmunisierung erörtert worden, die der Schwierigkeit Rechnung tragen, den darüber hinausgehenden Impfstatus mit den individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen für den einzelnen Hund festzustellen. Eine solche Reduzierung der Anordnung hinsichtlich des Impfschutzes für die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde wäre auch in gleichem Maße geeignet, das tierschutzrechtliche Ziel des Schutzes vor vermeidbaren Leiden durch die Ansteckung mit Infektionskrankheiten zu erreichen. Denn angesichts der dargelegten fehlenden Möglichkeiten der Klägerin, im Rahmen des Ausbildungsbetriebs die über die Grundimmunisierung hinausgehenden individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen festzustellen, bleibt die Beschränkung der Auflage auf eine Pflicht zur Grundimmunisierung nicht hinter der Eignung der angegriffenen Auflage zurück.
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Die Auflage der Ziffer 5) des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist zudem nicht angemessen, da sie eine von der Klägerin durchzuführende Impfkontrolle anordnet, die der Klägerin unzumutbar ist. Wie oben dargelegt, ist eine individuelle Feststellung des über eine Grundimmunisierung hinausgehenden Impfschutzes der Klägerin nicht durch Einsichtnahme in den Impfpass möglich. Hinzu kommt der von beiden Parteien vorgetragene technische Aufwand zur Feststellung der Identität des Hundes und des für diesen Hund vorgelegten Impfpasses. Hierzu ist nach Aussage des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx grundsätzlich das Auslesen der auf einem dem Hund implantierten Mikrochip gespeicherten Identifikationsnummer des Tieres notwendig, um diese mit der Identifikationsnummer auf dem vorgelegten Impfpass abzugleichen. Dieser Auslesevorgang ist der Klägerin, die nicht über ein entsprechendes Lesegerät verfügt, nicht möglich. Der Beklagte hält nach eigener Aussage des Amtstierarztes Dr. Xxx diesen Abgleich und die Überprüfung des Impfstatus für jeden an einem Gruppentraining in einer Hundeschule teilnehmenden Hund als behördliche Leistung nicht für angemessen, da die Veterinärbehörde selbst diese Überprüfungen nur in Ausnahmefällen – wie zum Beispiel geplanten Auslandsreisen mit einem Hund – vornehme.
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Zudem ist die mit der Auflage angeordnete laufende Impfkontrolle der Klägerin nicht zumutbar. Die Klägerin ist nach dem Wortlaut der Auflage verpflichtet, nur Hunde mit einem den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechendem Impfschutz zum Gruppentraining zuzulassen. Bei länger andauernden oder mehrmaligen Kursteilnahmen verpflichtet dies die Klägerin, sich den Impfpass mehrmals vorlegen zu lassen, um den Impfstatus zu kontrollieren. Dies ist für das zu erreichende Ziel im Rahmen der – wie zuvor dargelegt – beschränkten Eignung der Auflage nicht angemessen. Denn von der Klägerin wird damit eine laufende Kontrolle des Impfstatus verlangt, die selbst der Beklagte nach eigenen Angaben wegen des großen Aufwands nur in Ausnahmefällen vornimmt. Es ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Auflage – wie oben ausgeführt – keine Auslegung in der Weise möglich, dass die Klägerin nur einmalig den Impfstatus prüfen soll.
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Unentschieden kann bleiben, ob es der Klägerin generell nicht zumutbar ist, bei Hunden mit einem Lebensalter von mehr als 15 Monaten den Impfstatus der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde auch hinsichtlich der Grundimmunisierung durch Vorlage des Impfpasses zu überprüfen, weil die Hundehalter die Impfausweise bei älteren Hunden häufig nicht mehr vorlegen könnten. Denn die Auflage geht in der streitgegenständlichen Fassung über den Nachweis einer Grundimmunisierung hinaus. Das Gericht geht aber davon aus, dass es Hundehaltern grundsätzlich zugemutet werden kann, für die Teilnahme an einem Hundetraining einen Impfpass bereitzuhalten, der zumindest die Grundimmunisierung ausweist.
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Das Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt und zudem nicht verhältnismäßig.
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Der Schutz der Tiere ist bei der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten für die Teilnahme an einem Hundetraining nicht vordergründig. Anders als bei der Anordnung des Impfschutzes gegen die oben benannten Krankheiten geht es bei der Freiheit von Endo- und Ektoparasiten nicht um die Verhinderung vermeidbarer Leiden. Denn ein Parasitenbefall ist mit den in die Impfpflicht der Auflage einbezogenen Krankheiten nicht vergleichbar, sondern stellt demgegenüber lediglich eine lästige Erscheinung dar. Geschützt werden durch eine solche Anordnung in erster Linie die Tierhalter vor einer Verbreitung von Parasiten. Dementsprechend ist der tierseuchenrechtliche Zweck, Ausbreitungen von Erkrankungen zu verhindern, vordergründig.
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Die Auflage mit der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten der am Hundetraining teilnehmenden Hunde ist darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Soweit mit der Auflage ein tierschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist die Anordnung zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch angemessen.
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Die Auflage ist nicht dazu geeignet, den Zielen des Tierschutzes zu dienen. Selbst wenn der Befall mit Endo- oder Ektoparasiten als tierisches Leid anzusehen wäre, so kann durch die Auflage ein solcher Befall im Rahmen des Hundetrainings nicht ausgeschlossen werden. Das Hundetraining findet im Freien statt. Ein neuer Befall mit Parasiten ist dort nicht auszuschließen, auch wenn kein anderer der teilnehmenden Hunde Parasitenbefall aufweist.
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Zudem ist es der Klägerin unzumutbar, vor jeder Trainingseinheit darauf zu achten, ob jeder Hund frei von Ektoparasiten ist. Der Beklagte räumt selbst ein, dass eine hundertprozentige Freiheit von Parasiten nicht zu leisten sei. Die Verhältnismäßigkeit der Auflage kann jedoch nicht durch den Vortrag des Beklagten hergestellt werden, der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliege. Eine derartig enge Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut der Anordnung nicht zu. Nach dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot erfolgt die Auslegung am Maßstab des objektiven Erklärungsgehalts. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2016, § 37 VwVfG Rn. 9). Der objektive Erklärungsgehalt der Auflage, dass nur Hunde teilnehmen dürfen, die frei von Ektoparasiten sind, lässt indes nicht auf eine Beschränkung auf großflächigen Befall mit Parasiten schließen. Aus dem Wortlaut lässt sich lediglich der Erklärungsgehalt ermitteln, dass Hunde nur am Training teilnehmen dürfen, wenn ein Parasitenbefall nicht festzustellen ist.
- 50
Auch eine regelmäßige Entwurmung kann von der Klägerin nicht sichergestellt werden. Sie müsste sich – ähnlich der Impfkontrolle – für jeden Hund wiederholt einen Nachweis über eine Entwurmung vorlegen lassen. Die Auflage enthält in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte, nach welchen tiermedizinischen Grundsätzen die regelmäßige Entwurmung vorgenommen werden soll und ob deren Notwendigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
- 51
Die Auflage kann auch nicht so ausgelegt werden, dass nur den Hundehaltern die Pflicht zur Kontrolle auf Parasitenbefall auferlegt wird. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dürfen nur Hunde am Training teilnehmen, die frei von Ektoparasiten und regelmäßig entwurmt sind. Die Auflage verpflichtet die Klägerin als Erlaubnisinhaberin, die gleichzeitig Adressatin der Nebenbestimmung der an sie gerichteten Erlaubnis ist, zu einer entsprechende Kontrolle und gegebenenfalls zum Ausschluss von Hunden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen.
- 52
Die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht ist rechtswidrig. Die Anordnung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und sie ist unverhältnismäßig.
- 53
Die Anordnung der Pflicht, ein Register zu führen, das neben der Identität des Hundes Name, Adresse und Telefonnummer des Besitzers sowie Daten zu den belegten Kursen enthalten soll und das für mindestens 3 Jahre aufzubewahren ist, wird nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt, da sie nach den oben dargelegten Maßstäben nicht hauptsächlich dem Tierschutz dient. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung und Dokumentation der Identität des Hundes, des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des Besitzers sowie der Daten zu den belegten Kursen unabhängig von einer Erleichterung der Wahrnehmung der behördlicher Ermittlungsaufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Die entsprechende Datenerhebung und -sammlung stellt ersichtlich nicht die Grundbedürfnisse der Hunde nach § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung, sicher. Die Auflage steht auch nicht mit der Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung und der Vermeidung von Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder mit den Kenntnissen des Hundetrainers für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde (§ 2 Nr. 3 TierSchG) im Zusammenhang. Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch diese Dokumentationsanforderungen die Prüfung der Einhaltung konkreter Erlaubnisvoraussetzungen sichergestellt werden soll, zu denen insbesondere die Sachkunde des Hundetrainers gehört. Die angeordnete Dokumentationspflicht dient vielmehr, wie auch aus dem Vortrag des Beklagten ersichtlich wird, hauptsächlich tierseuchenschutzrechtlichen Zwecken. Die Pflicht zum Führen eines Registers solle dazu dienen Infektionsketten zurückverfolgen zu können, sofern es zu einem Infektionsfall komme. Nach dem Vortrag des Amtstierarztes Dr. Xxx vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung könne durch die Führung eines Registers beim Auftreten eines Infektionsfalls überprüft werden, ob der erkrankte Hund Kontakt zu anderen Hunden in einer Hundeschule gehabt habe, deren Halter dann wiederum gewarnt werden könnten. Das Motiv dieser Konstruktion ist offensichtlich vordergründig der Schutz vor der Ausbreitung von Tierseuchen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Damit dient die Anordnung der Dokumentationspflicht in erster Linie der Erleichterung der Pflichten des Beklagten nach dem TierGesG. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 TierGesG ist es die Pflicht der zuständigen Behörde, durch eine epidemiologische Untersuchung insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Der Schutz der Tiere im Sinne des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. i.V.m. § 2 TierSchG ist dem tierseuchenschutzrechtlichen Ziel erkennbar nachgelagert. Das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau wird durch Nebenbestimmungen erreicht, die menschliches Verhalten gegenüber Tieren steuern. In dieser Hinsicht kann die angeordnete Dokumentationspflicht den Zielen des Tierschutzes nur mittelbar dienen. Denn verpflichtet wird zunächst die Klägerin, Daten ihrer Kunden zu erfassen. Erst im Falle des Auftretens einer Infektionskrankheit, von der die Veterinärbehörde des Beklagten Kenntnis erlangt, kann im Rahmen tierseuchenrechtlicher Ermittlungen die Ausbreitung einer Krankheit verhindert und damit als Nebenfolge unter Umständen Leid eines Tieres verhindert werden. Einer solchen lediglich reflexartigen Wirkung auf tierschutzrechtliche Ziele entspricht aber nicht die Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F., die zur Voraussetzung hat, dass die Nebenbestimmung zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
- 54
Insbesondere ist die Auflage mit der Anordnung einer Dokumentationspflicht auch nicht von § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. gedeckt. Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG insbesondere mit der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuchs verbunden werden. Bei der auferlegten Dokumentationspflicht handelt es sich jedoch nicht um ein Tierbestandsbuch im Sinne des § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. Ein Hundetrainer hat, anders als etwa ein Tierheim (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) oder ein Zoo (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG) keinen „Bestand“ (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 28).
- 55
Zudem muss jede einzelne Nebenbestimmung auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29). Dies ist bei der Anordnung zu Ziffer 6) des Ausgangsbescheids, die zu ermittelnden Daten zu dokumentieren und für die Behörde drei Jahre lang vorzuhalten, nicht gegeben. Eine dauernde Pflicht zur Führung eines Kundenregisters durch den Hundetrainer im Sinne einer „Vorratsdatenspeicherung“ steht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, die Infektionsketten im Falle einer Infektionserkrankung nachzuverfolgen. Insbesondere erscheint dies unangemessen, da die Hundeschulen nicht die einzige Möglichkeit des Zusammentreffens mehrerer Hunde darstellen, aber als einzige Stelle einer Dokumentationspflicht unterliegen. Es ist der Klägerin zudem nicht zuzumuten, Daten ohne einen bestehenden rechtfertigenden Grund von ihren Kunden zu erheben und diese 3 Jahre lang vorzuhalten. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für den vorgetragenen Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten eine 3-jährige Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
Tenor
1. Soweit sich das Verfahren durch übereinstimmende Erklärungen erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 2/5, die Klägerin zu 3/5.
Tatbestand
„2.3 Es ist sicherzustellen, dass teilnehmende Hunde einer Gruppe zum Schutz der übrigen Gruppenmitglieder unter wirksamen Impfschutz mindestens gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten stehen, soweit sie altersbedingt impffähig sind.“
„Am Gruppenunterricht dürfen nur Hunde teilnehmen, bei denen durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie, die altersbedingte Impffähigkeit vorausgesetzt, über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut und die sonstigen in der von der „Ständigen Impfkommission Vet. im Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt)“ herausgegebenen Leitlinien zur Impfung von Kleintieren für Hunde empfohlenen Impfungen verfügen. Das Vorliegen des Impfschutzes ist zu dokumentieren und zu überprüfen.“
„7. Nach der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren werden aktuell bei Hunden folgende Impfungen immer empfohlen (Core-Komponenten):
Tollwut, Staupe, HCC (Hepatitis), Leptospirose, Parvovirose Außerdem wird individuell (Non-Core-Komponente) eine Impfung gegen Zwingerhusten (Bordetella bronchiseptica und Canines Parainfluenzavirus) bei Hunden in Phasen einer erhöhten Infektionsgefahr empfohlen (viel Kontakt zu Artgenossen, z.B. in Welpengruppen, Tierpensionen, Tierheimen und auf dem Hundeplatz etc., B. bronchiseptica auch bei Kontakt zu anderen hierfür empfänglichen Tierspezies wie Katzen).“
Gründe
Tenor
Die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Auflagen in der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule.
- 2
Die Klägerin stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG für eine Hundeschule. Nachdem alle Antragsunterlagen vorlagen und der Amtstierarzt eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen hatte, erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.11.2014 die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG zum Ausbilden von Hunden für Dritte und Anleiten von Tierhaltern zur Ausbildung der Hunde im Rahmen einer mobilen Hundeschule und auf einem Übungsplatz in xxx. Die Erlaubnis war unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:
- 3
„5. Alle teilnehmenden Hunde müssen bei der Aufnahme in die Hundeschule entwurmt und gegen Ektoparasitenbefall geschützt sein und nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der Impfstoffhersteller gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.
- 4
6. Es ist ein Register zu führen. Dieses ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren und muss folgende Mindestangaben enthalten:
- 5
a) Identität des Hundes: Art, Rasse, Geburtsdatum, Chip
- 6
b) Name, Adresse, Telefonnummer der Besitzer
- 7
c) Zu welchem Zeitpunkt welche Kurse belegt wurden; bei dauerhaften Kursen auch der Kursbeginn“
- 8
Gegen diese Nebenbestimmungen, gegen den Vorbehalt zur Ergänzung, Veränderung und Neuaufnahme von Nebenbestimmungen sowie gegen den in der Erlaubnis enthaltenen Widerrufsvorbehalt legte die Klägerin am 08.12.2014 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass keine Notwendigkeit bestehe, einen von Ektoparasiten freien Hund prophylaktisch zu behandeln. Eine derartige Behandlung könne zudem mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden sein. Da es keine Impfpflicht gebe, könne nicht den Empfehlungen und Interessen der Impfstoffhersteller gefolgt werden. Vielmehr müsse die aktuelle Studie der World Small Animal Veterinary Association (WSAVA) als Maßstab herangezogen werden. Zudem könnten Impfungen nicht starr für jeden Hund verlangt werden, sondern dies müsse sich an der Konstitution des jeweiligen Hundes und dessen Lebensumständen orientieren. Die Verpflichtung zur Durchsetzung von Impfungen, für die es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, sei außerdem ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Auch die geforderten Entwurmungen und die Freiheit jedes Hundes von Ektoparasiten könnten nicht sichergestellt werden. Diese Bestimmungen seien nicht geeignet, tierschutzrechtlichen Zwecken zu dienen, da unwillige Hundehalter auf andere Hundeschulen ausweichen könnten. Für die Dokumentationspflicht fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese Auflage könne sich insbesondere nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG stützen, da die tierschutzrechtlichen Anordnungen die Gefahr eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Voraussetzung hätten. Eine solche Gefahr liege unstreitig nicht vor. Die beiden Nebenbestimmungen seien nicht von der Ermächtigung des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. gedeckt, da mit ihnen keine tierschutzrechtlichen Zwecke verfolgt seien, sondern lediglich tierseuchenschutzrechtliche, die von der Ermächtigung nicht umfasst seien.
- 9
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2015 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Nebenbestimmung Nr. 5 wie folgt geändert wurde:
- 10
„5. Es dürfen nur gesunde Hunde am Training teilnehmen. Alle teilnehmenden Hunde müssen regelmäßig entwurmt und frei von Ektoparasiten sein und bei Gruppentraining nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.“
- 11
Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Änderung begründete der Beklagte damit, dass dem Widerspruch insoweit habe abgeholfen werden können, als sich der Umfang der Impfungen nicht mehr nach den Interessen der Impfstoffhersteller, sondern nach den Empfehlungen praktizierender Fachleute richte. Die Auflage sei auch ausdrücklich nur auf Hunde bezogen worden, die am Gruppentraining teilnähmen. Durch die Voraussetzungen der Freiheit von Ektoparasiten und der Entwurmung seien die Hundehalter verpflichtet, nicht die Klägerin. Die Klägerin werde nicht unzulässig in ihrer Berufsausübungsfreiheit beschränkt, da die Nebenbestimmungen für alle Hundeschulen im Bereich des Beklagten gleichermaßen ausgesprochen würden. Darüber hinaus empfehle der Arbeitskreis Tierschutz im Land Schleswig-Holstein die landesweite Aufnahme dieser Nebenbestimmung in Erlaubnisse für Hundeschulen. Bei der Nebenbestimmung zu dem Impfschutz, der Freiheit von Ektoparasiten sowie der Entwurmung gehe es vordergründig um die Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten. Dies sei hauptsächlich ein tierschutzrechtliches Ziel, da den Tieren durch die Vermeidung von Ansteckungen Leiden erspart würden. Die Maßnahme habe auch seuchenschutzrechtliche Ziele. Die reflexartige Verfolgung von Nebenzielen sei aber zulässig. Die Dokumentationspflicht ergebe sich bereits aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 TierSchG a.F., da dort die Nebenbestimmung mit der Pflicht zur Führung eines Tierbestandsbuches geregelt sei. Es werde lediglich die Erhebung von Daten gefordert, die im Rahmen einer geordneten Buchführung ohnehin aus anderen Gründen erhoben werden müssten. Es entstehe kein Mehraufwand. Es unterliege den Pflichten der Tierbetreuer nach § 2 TierSchG im Falle einer tierseuchenrechtlich relevanten Situation Infektionsketten zurückverfolgen zu können und die Besitzer der Tiere zu informieren.
- 12
Die Klägerin hat am 22.05.2014 die vorliegende Klage erhoben und trägt über die Begründung des Widerspruchs hinausgehend vor, die starre Impfvorgabe sei medizinisch nicht indiziert und widerspreche auch den eindeutigen Empfehlungen des Bundesverbands praktizierender Tierärzte e.V., wonach sich die geeignete Grundimmunisierung an den individuellen Lebensumständen des einzelnen Hundes zu orientieren habe. Ein standardisiertes Impfprogramm erhöhe vielmehr das Risiko von Leid, Schmerzen und Schäden. Es sei ihr auch unmöglich den von der Beklagten geforderten flächendeckenden Impfschutz, die Entwurmungen und die Freiheit von Ektoparasiten sicherzustellen, da sich die Hundehalter durch Ausweichen auf Hundeschulen ohne Impfpflicht entziehen könnten. Impfschutz sei kein Tierschutz. Sofern die genannten Erkrankungen eine Einschränkung für das Wohl des Hundes im tierschutzrechtlichen Sinne darstellten, sei es Sache des Gesetzgebers diesem Umstand durch die Formulierung einer Impfpflicht Rechnung zu tragen. Auch der Befall eines Hundes mit einem Floh oder einer Zecke sei keine tierschutzrelevante Beeinträchtigung seines Wohls.
- 13
Es sei ihr nicht möglich, den bestehenden Impfschutz entsprechend der Auflage festzustellen. Dies sei auch einem Tierarzt nicht ohne Weiteres möglich. Mit der Vorlage eines Impfpasses lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Hund gesund sei und die Impfungen entsprechend der Auflage erhalten habe. Zudem sei für eine Zuordnung des Impfpasses zu dem Hund die Auslesung des Mikrochips des Hundes erforderlich. Dies sei ihr mangels eines Lesegerätes schon technisch nicht möglich. Von ihr werde außerdem mit der Auflage verlangt, fortlaufend den bestehenden Impfschutz jedes teilnehmenden Hundes zu prüfen. Dies zu überwachen sei hinsichtlich des administrativen Aufwands unzumutbar. Sie sei darüber hinaus gezwungen, Kunden vom Gruppentraining auszuschließen, die eine anstehende Impfung nicht veranlassten. Dies würde zur Beendigung der Kundenbeziehung führen. Eine Grundimmunisierung von Hunden, die maximal 15 Monate alt seien, lasse sich noch unproblematisch nachvollziehen. Bei älteren Hunden fehle aber häufig der Impfpass. Das Ausweichen auf das Einzeltraining für Hundehalter, die der Impfpflicht nicht nachkämen, sei keine Alternative, da die meisten Ausbildungsformen sinnvollerweise nur in Hund-Halter-Gruppen praktiziert werden könnten.
- 14
Die in der Nebenbestimmung zu Ziffer 6) formulierte Dokumentationspflicht sei zu unbestimmt. Denn der Besitzer des Hundes müsse nicht zwingend der Eigentümer oder Halter sein. Die Verfolgung von Infektionsketten sei eine explizit tierseuchenschutzrechtliche Maßnahme, die nicht vom Tierschutzrecht umfasst sei. Es bestehe keinerlei Ermächtigungsgrundlage für die Auflage.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 aufzuheben.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, der Unterschied zwischen den empfohlenen Impfungen nach WAVA und Ständiger Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte sei lediglich die von der Ständigen Impfkommission zusätzlich geforderte Leptospiroseimpfung. Diese Impfung sei aber aufgrund der dramatischen Zunahme von Leptospirosefällen bei Hunden in den vergangenen Jahren mit teilweise tödlichem Ausgang erforderlich. Wegen der Schwere der Erkrankung sei es fahrlässig, bei häufigem Kontakt, wie er in einer Hundeschule auftrete, nicht gegen Leptospirose zu impfen. Zwar bestehe keine Impfpflicht. Aber die Veterinärbehörde müsse dafür Sorge tragen, dass vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren so gut wie möglich ferngehalten würden. Dazu trage eine Impfprophylaxe beim Zusammentreffen von Hunden bei. Diese werde auch bei Veranstaltungen mit Hunden, wie Ausstellungen oder Turnieren gefordert. Die Forderung der Freiheit von Ektoparasiten und die Entwurmung dienten der Vermeidung von Belästigungen durch Parasiten und Folgeerkrankungen und damit der Verhinderung von Leiden. Von einer Wettbewerbsverzerrung könne nicht ausgegangen werden, da jede Hundeschule diese Auflage erhalte und auch in den Nachbarkreisen so verfahren werde. Der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliegen dürfe. Eine hundertprozentige Freiheit von Ektoparasiten könne nicht garantiert werden.
- 20
Die Dokumentationspflichten dienten der Verhinderung von Schmerzen, Leiden und Schäden im vorbeugenden Sinne. Dazu müsse man Infektionsketten verfolgen können und Kontakt zu den Betreuungspersonen aufnehmen können.
- 21
Der zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 auf Seiten des Beklagten erschienene Amtstierarzt Dr. xxx hat zur behördlichen Praxis der Bestätigung des Impfstatus bei geplanten Auslandsreisen von Hunden erklärt, dass zu diesem Zweck der Chip des Hundes ausgelesen werde, um die Identität des Hundes festzustellen. Dabei werde bestätigt, dass der Hund einen Impfpass habe, in dem bestimmte Impfungen dokumentiert seien. Wegen des hohen administrativen Aufwands seien solche Bestätigungen auf bevorstehende Auslandsreisen mit einem Hund beschränkt und könnten nicht auf eine Teilnahme an einem Gruppentraining in einer Hundeschule ausgedehnt werden.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die zulässige Klage ist auch begründet.
- 24
Die Klage ist als Anfechtungsklage, gerichtet auf die isolierte Aufhebung der Anordnungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheids vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei den als „Nebenbestimmungen“ bezeichneten Anordnungen – die Anordnung zu Ziffer 5), wonach nur gesunde Hunde, die frei von Parasiten sind, mit einem nachgewiesenen Impfschutz am Hundetraining teilnehmen dürfen und Anordnung zu Ziffer 6), die der Klägerin eine Dokumentationspflicht auferlegt – handelt es sich um Auflagen zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Die Anordnungen enthalten selbstständige Regelungen und sind selbstständig durchsetzbar. Als Auflagen sind die Nebenbestimmungen zum Impfschutz und der Parasitenfreiheit sowie zur Auferlegung einer Dokumentationspflicht mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Da es sich nicht um modifizierende Auflagen handelt, die den Erlaubnisinhalt verändern, scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit auch nicht ausnahmsweise offenkundig von vornherein aus (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14).
- 25
Die Klage ist auch begründet. Der Genehmigungsbescheid ist materiell teilbar. Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 26
Der Verwaltungsakt, der die angefochtenen Auflagen enthält ist materiell teilbar. Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG kann ohne die Auflagen mit demselben Inhalt sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 23). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dem Beklagten ist im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis kein Ermessen eingeräumt. Bei Wegfall der Auflagen steht dem Fortbestand der Erlaubnis nicht eine fehlende Tatbestandsvoraussetzung entgegen. Gegenstand der Auflagen ist keine noch nicht erfüllte Tatbestandsvoraussetzung. Die Auflagen schaffen über die Erlaubnis hinausgehend nähere Regelungen zum Betrieb der genehmigten Hundeschule.
- 27
Das in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids vom 11.11.2014 in Gestalt der Ziffer 1) des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 angeordnete Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten sowie bei Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose sowie die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
- 28
Rechtsgrundlage für die Auflagen ist § 107 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwG i.V.m. § 11 Abs. 2a Tierschutzgesetz in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung (TierSchG a.F.). Der § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. findet nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG hier Anwendung, da noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlassen wurde, die den konkreten Inhalt der Erlaubnis regelt, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören.
- 29
Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. Die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (siehe Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/7015, S. 21). In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl., 2016, § 11 TierSchG Rn. 28). Außerdem kommen Auflagen in Betracht, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) oder dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Da die Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4). Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch die Verfolgung von Zielen außerhalb des Tierschutzrechts ermöglicht, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 19).
- 30
Nach diesem Maßstab ist das Gebot der Teilnahme am Hunde-Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose als tierschutzrechtliche Regelung von der Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG umfasst. Die Auflage ist jedoch unverhältnismäßig.
- 31
Die Auflage dient hauptsächlich dem Tierschutz. Die Anordnung dient dazu, das in § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. § 2 Tierschutzgesetz vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 27). Die Gesundsheitsfür- und -vorsorge (hier durch Impfung) sind Bestandteile des in § 2 TierSchG enthaltenen Pflegegebots (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 2 TierSchG Rn. 28). Bei einem gruppenweisen Zusammentreffen von Hunden besteht ein erhöhter Infektionsdruck für Tierkrankheiten. Ein solches Zusammentreffen ist typisch für das Gruppentraining in der Hundeschule. Das in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 ausdrücklich genannte Ziel, die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde vor vermeidbarem Leiden zu schützen, ist angesichts der Schwere der Erkrankungen, gegen die eine Impfung erfolgt sein soll, ein legitimes tierschutzrechtliches Ziel. Dieser Zweck ist auch als vordergründig anzusehen. Die gleichzeitige Verfolgung des tierseuchenschutzrechtlichen Zwecks, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ist lediglich Reflex der Regelung. Ein solcher tierseuchenrechtlicher Nebeneffekt beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gestützten tierschutzrechtlichen Nebenbestimmung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15).
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Jede einzelne Nebenbestimmung muss gemäß § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29)
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Die Auflage in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids ist hinsichtlich der Vorgabe eines Impfschutzes der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde unverhältnismäßig.
- 34
Zwar verfolgt der Beklagte mit der Auflage den legitimen Zweck des Schutzes der Tiere vor Ansteckung und damit vor vermeidbarem Leiden. Es ist jedoch angesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten – unbestritten gebliebenen – Schwierigkeiten, den Impfstatus fortlaufend festzustellen, bereits zweifelhaft, ob dieser Zweck mit der streitgegenständlichen Auflage erreicht werden kann. Unstreitig ist, dass Impfungen ein taugliches Mittel zur Verhinderung von Tierinfektionen darstellen. Dies wird auch fachlich belegt durch die Ausführungen in der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Diese Leitlinie der Ständigen Impfkommission am Friedrich-Löffler-Institut, die am 01.12.2015 die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. abgelöst hat, legt das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 31).
- 35
Die Auflage ist nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil wegen einer fehlenden gesetzlichen Impfpflicht die Erforderlichkeit nicht gegeben wäre. Der Gesetzgeber akzeptiert Impfverweigerung des einzelnen Hundehalters bei der üblicherweise stattfindenden Einzelhaltung von Hunden. Bei dem systematischen Aufeinandertreffen mehrerer Hunde im Rahmen eines Gruppentrainings ist aber eine andere Risikobewertung möglich (VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 33).
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Der Auflage ist jedoch insoweit die Eignung abzuerkennen, die am Gruppentraining teilnehmenden Tiere vor vermeidbarem Leiden zu bewahren, als bei Hunden, die älter sind als 15 Monate die Feststellung des nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin empfohlenen Impfschutzes im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Klägerin regelmäßig nicht gelingen wird.
- 37
Wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung und der herangezogenen Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin feststeht, ist die Kontrolle des Impfstatus durch einen Blick in den Impfpass nicht bei jedem Hund gleichermaßen möglich. Eine Grundimmunisierung lässt sich bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten noch ohne Weiteres feststellen. Ein Impfpass lässt diese Feststellung zu, da der Abschluss der Grundimmunisierung nach übereinstimmender Aussage der Klägerin und des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx durch den Tierarzt im Impfpass vermerkt wird. Es entspricht zudem auch den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, bei Kleintieren eine Grundimmunisierung vorzunehmen. Diese wird von der Impfkommission als notwendig erachtet (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Auch Wiederholungsimpfungen werden von der Ständigen Impfkommission empfohlen. Jedoch unterliegen diese nach der Empfehlung keinem starren Zeitplan. Vielmehr soll nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission die individuelle Notwendigkeit der Impfung für das einzelne Tier berücksichtigt werden (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6,7). Der Vortrag der Klägerin, sie könne nicht für den einzelnen am Gruppentraining teilnehmenden Hund sicherstellen, dass dieser die nach der individuellen Notwendigkeit empfehlenswerte Wiederholungsimpfung erhalten hat, da dies nur der Tierarzt nachvollziehen könne, blieb unbestritten. Es entspricht auch nicht den Anforderungen an die Sachkunde der Klägerin, den Impfstatus des einzelnen Hundes entsprechend der individuellen Notwendigkeit festzustellen (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2012 – W 5 K 11.590 –, juris Rn. 56). Auch nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin soll die Entscheidung über den Zeitpunkt von Wiederholungsimpfungen durch den Tierarzt getroffen werden. In der Leitlinie (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 7) wird ausgeführt:
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„Die Leitlinie zur Impfung von Kleintieren ist nicht starr und nicht verbindlich, sondern stellt eine Entscheidungshilfe für den anwendenden Tierarzt dar.“
- 39
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit der Auflage lediglich eine einmalige Kontrolle des Impfpasses auf das Vorliegen einer Grundimmunisierung bei Aufnahme in die Hundeschule verlangt sei. Denn die Auflage ordnet nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechenden Impfschutz bei der Teilnahme am Gruppentraining an. Den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entsprechen aber gerade auch Wiederholungsimpfungen, die nach der individuellen Notwendigkeit durchgeführt werden.
- 40
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zudem dadurch verletzt, dass die Klägerin Hunde, die älter als 15 Monate sind, in den meisten Fällen gar nicht mehr ausbilden könnte. Bei Hunden, die am Gruppentraining teilnehmen sollen, deren Impfschutz aber nicht der Auflage entsprechend nachgewiesen ist, bleibt ausschließlich der vollständige Verzicht auf eine Ausbildung in der Hundeschule der Klägerin. Denn ein Ausweichen mit diesen Hunden auf das Einzeltraining ist nicht ohne Weiteres möglich. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin sind die meisten Ausbildungsangebote auf Hunde-Halter-Gruppen ausgerichtet, so dass das Einzeltraining zu diesen Angeboten keine Alternative darstellt. Dies deckt sich auch mit dem auf der Homepage der Klägerin (www.xxx.com) veröffentlichten Kursangebot, bei dem ein Einzeltraining gar nicht angeboten wird.
- 41
Darüber hinaus ist die Auflage nicht erforderlich, da mildere gleich geeignete Maßnahmen ersichtlich zur Verfügung stehen. In der mündlichen Verhandlung sind Varianten einer Anordnung zur Beschränkung des Zugangs zum Training auf Hunde mit einer Grundimmunisierung erörtert worden, die der Schwierigkeit Rechnung tragen, den darüber hinausgehenden Impfstatus mit den individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen für den einzelnen Hund festzustellen. Eine solche Reduzierung der Anordnung hinsichtlich des Impfschutzes für die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde wäre auch in gleichem Maße geeignet, das tierschutzrechtliche Ziel des Schutzes vor vermeidbaren Leiden durch die Ansteckung mit Infektionskrankheiten zu erreichen. Denn angesichts der dargelegten fehlenden Möglichkeiten der Klägerin, im Rahmen des Ausbildungsbetriebs die über die Grundimmunisierung hinausgehenden individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen festzustellen, bleibt die Beschränkung der Auflage auf eine Pflicht zur Grundimmunisierung nicht hinter der Eignung der angegriffenen Auflage zurück.
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Die Auflage der Ziffer 5) des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist zudem nicht angemessen, da sie eine von der Klägerin durchzuführende Impfkontrolle anordnet, die der Klägerin unzumutbar ist. Wie oben dargelegt, ist eine individuelle Feststellung des über eine Grundimmunisierung hinausgehenden Impfschutzes der Klägerin nicht durch Einsichtnahme in den Impfpass möglich. Hinzu kommt der von beiden Parteien vorgetragene technische Aufwand zur Feststellung der Identität des Hundes und des für diesen Hund vorgelegten Impfpasses. Hierzu ist nach Aussage des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx grundsätzlich das Auslesen der auf einem dem Hund implantierten Mikrochip gespeicherten Identifikationsnummer des Tieres notwendig, um diese mit der Identifikationsnummer auf dem vorgelegten Impfpass abzugleichen. Dieser Auslesevorgang ist der Klägerin, die nicht über ein entsprechendes Lesegerät verfügt, nicht möglich. Der Beklagte hält nach eigener Aussage des Amtstierarztes Dr. Xxx diesen Abgleich und die Überprüfung des Impfstatus für jeden an einem Gruppentraining in einer Hundeschule teilnehmenden Hund als behördliche Leistung nicht für angemessen, da die Veterinärbehörde selbst diese Überprüfungen nur in Ausnahmefällen – wie zum Beispiel geplanten Auslandsreisen mit einem Hund – vornehme.
- 43
Zudem ist die mit der Auflage angeordnete laufende Impfkontrolle der Klägerin nicht zumutbar. Die Klägerin ist nach dem Wortlaut der Auflage verpflichtet, nur Hunde mit einem den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechendem Impfschutz zum Gruppentraining zuzulassen. Bei länger andauernden oder mehrmaligen Kursteilnahmen verpflichtet dies die Klägerin, sich den Impfpass mehrmals vorlegen zu lassen, um den Impfstatus zu kontrollieren. Dies ist für das zu erreichende Ziel im Rahmen der – wie zuvor dargelegt – beschränkten Eignung der Auflage nicht angemessen. Denn von der Klägerin wird damit eine laufende Kontrolle des Impfstatus verlangt, die selbst der Beklagte nach eigenen Angaben wegen des großen Aufwands nur in Ausnahmefällen vornimmt. Es ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Auflage – wie oben ausgeführt – keine Auslegung in der Weise möglich, dass die Klägerin nur einmalig den Impfstatus prüfen soll.
- 44
Unentschieden kann bleiben, ob es der Klägerin generell nicht zumutbar ist, bei Hunden mit einem Lebensalter von mehr als 15 Monaten den Impfstatus der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde auch hinsichtlich der Grundimmunisierung durch Vorlage des Impfpasses zu überprüfen, weil die Hundehalter die Impfausweise bei älteren Hunden häufig nicht mehr vorlegen könnten. Denn die Auflage geht in der streitgegenständlichen Fassung über den Nachweis einer Grundimmunisierung hinaus. Das Gericht geht aber davon aus, dass es Hundehaltern grundsätzlich zugemutet werden kann, für die Teilnahme an einem Hundetraining einen Impfpass bereitzuhalten, der zumindest die Grundimmunisierung ausweist.
- 45
Das Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt und zudem nicht verhältnismäßig.
- 46
Der Schutz der Tiere ist bei der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten für die Teilnahme an einem Hundetraining nicht vordergründig. Anders als bei der Anordnung des Impfschutzes gegen die oben benannten Krankheiten geht es bei der Freiheit von Endo- und Ektoparasiten nicht um die Verhinderung vermeidbarer Leiden. Denn ein Parasitenbefall ist mit den in die Impfpflicht der Auflage einbezogenen Krankheiten nicht vergleichbar, sondern stellt demgegenüber lediglich eine lästige Erscheinung dar. Geschützt werden durch eine solche Anordnung in erster Linie die Tierhalter vor einer Verbreitung von Parasiten. Dementsprechend ist der tierseuchenrechtliche Zweck, Ausbreitungen von Erkrankungen zu verhindern, vordergründig.
- 47
Die Auflage mit der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten der am Hundetraining teilnehmenden Hunde ist darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Soweit mit der Auflage ein tierschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist die Anordnung zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch angemessen.
- 48
Die Auflage ist nicht dazu geeignet, den Zielen des Tierschutzes zu dienen. Selbst wenn der Befall mit Endo- oder Ektoparasiten als tierisches Leid anzusehen wäre, so kann durch die Auflage ein solcher Befall im Rahmen des Hundetrainings nicht ausgeschlossen werden. Das Hundetraining findet im Freien statt. Ein neuer Befall mit Parasiten ist dort nicht auszuschließen, auch wenn kein anderer der teilnehmenden Hunde Parasitenbefall aufweist.
- 49
Zudem ist es der Klägerin unzumutbar, vor jeder Trainingseinheit darauf zu achten, ob jeder Hund frei von Ektoparasiten ist. Der Beklagte räumt selbst ein, dass eine hundertprozentige Freiheit von Parasiten nicht zu leisten sei. Die Verhältnismäßigkeit der Auflage kann jedoch nicht durch den Vortrag des Beklagten hergestellt werden, der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliege. Eine derartig enge Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut der Anordnung nicht zu. Nach dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot erfolgt die Auslegung am Maßstab des objektiven Erklärungsgehalts. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2016, § 37 VwVfG Rn. 9). Der objektive Erklärungsgehalt der Auflage, dass nur Hunde teilnehmen dürfen, die frei von Ektoparasiten sind, lässt indes nicht auf eine Beschränkung auf großflächigen Befall mit Parasiten schließen. Aus dem Wortlaut lässt sich lediglich der Erklärungsgehalt ermitteln, dass Hunde nur am Training teilnehmen dürfen, wenn ein Parasitenbefall nicht festzustellen ist.
- 50
Auch eine regelmäßige Entwurmung kann von der Klägerin nicht sichergestellt werden. Sie müsste sich – ähnlich der Impfkontrolle – für jeden Hund wiederholt einen Nachweis über eine Entwurmung vorlegen lassen. Die Auflage enthält in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte, nach welchen tiermedizinischen Grundsätzen die regelmäßige Entwurmung vorgenommen werden soll und ob deren Notwendigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
- 51
Die Auflage kann auch nicht so ausgelegt werden, dass nur den Hundehaltern die Pflicht zur Kontrolle auf Parasitenbefall auferlegt wird. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dürfen nur Hunde am Training teilnehmen, die frei von Ektoparasiten und regelmäßig entwurmt sind. Die Auflage verpflichtet die Klägerin als Erlaubnisinhaberin, die gleichzeitig Adressatin der Nebenbestimmung der an sie gerichteten Erlaubnis ist, zu einer entsprechende Kontrolle und gegebenenfalls zum Ausschluss von Hunden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen.
- 52
Die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht ist rechtswidrig. Die Anordnung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und sie ist unverhältnismäßig.
- 53
Die Anordnung der Pflicht, ein Register zu führen, das neben der Identität des Hundes Name, Adresse und Telefonnummer des Besitzers sowie Daten zu den belegten Kursen enthalten soll und das für mindestens 3 Jahre aufzubewahren ist, wird nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt, da sie nach den oben dargelegten Maßstäben nicht hauptsächlich dem Tierschutz dient. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung und Dokumentation der Identität des Hundes, des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des Besitzers sowie der Daten zu den belegten Kursen unabhängig von einer Erleichterung der Wahrnehmung der behördlicher Ermittlungsaufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Die entsprechende Datenerhebung und -sammlung stellt ersichtlich nicht die Grundbedürfnisse der Hunde nach § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung, sicher. Die Auflage steht auch nicht mit der Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung und der Vermeidung von Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder mit den Kenntnissen des Hundetrainers für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde (§ 2 Nr. 3 TierSchG) im Zusammenhang. Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch diese Dokumentationsanforderungen die Prüfung der Einhaltung konkreter Erlaubnisvoraussetzungen sichergestellt werden soll, zu denen insbesondere die Sachkunde des Hundetrainers gehört. Die angeordnete Dokumentationspflicht dient vielmehr, wie auch aus dem Vortrag des Beklagten ersichtlich wird, hauptsächlich tierseuchenschutzrechtlichen Zwecken. Die Pflicht zum Führen eines Registers solle dazu dienen Infektionsketten zurückverfolgen zu können, sofern es zu einem Infektionsfall komme. Nach dem Vortrag des Amtstierarztes Dr. Xxx vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung könne durch die Führung eines Registers beim Auftreten eines Infektionsfalls überprüft werden, ob der erkrankte Hund Kontakt zu anderen Hunden in einer Hundeschule gehabt habe, deren Halter dann wiederum gewarnt werden könnten. Das Motiv dieser Konstruktion ist offensichtlich vordergründig der Schutz vor der Ausbreitung von Tierseuchen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Damit dient die Anordnung der Dokumentationspflicht in erster Linie der Erleichterung der Pflichten des Beklagten nach dem TierGesG. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 TierGesG ist es die Pflicht der zuständigen Behörde, durch eine epidemiologische Untersuchung insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Der Schutz der Tiere im Sinne des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. i.V.m. § 2 TierSchG ist dem tierseuchenschutzrechtlichen Ziel erkennbar nachgelagert. Das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau wird durch Nebenbestimmungen erreicht, die menschliches Verhalten gegenüber Tieren steuern. In dieser Hinsicht kann die angeordnete Dokumentationspflicht den Zielen des Tierschutzes nur mittelbar dienen. Denn verpflichtet wird zunächst die Klägerin, Daten ihrer Kunden zu erfassen. Erst im Falle des Auftretens einer Infektionskrankheit, von der die Veterinärbehörde des Beklagten Kenntnis erlangt, kann im Rahmen tierseuchenrechtlicher Ermittlungen die Ausbreitung einer Krankheit verhindert und damit als Nebenfolge unter Umständen Leid eines Tieres verhindert werden. Einer solchen lediglich reflexartigen Wirkung auf tierschutzrechtliche Ziele entspricht aber nicht die Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F., die zur Voraussetzung hat, dass die Nebenbestimmung zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
- 54
Insbesondere ist die Auflage mit der Anordnung einer Dokumentationspflicht auch nicht von § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. gedeckt. Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG insbesondere mit der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuchs verbunden werden. Bei der auferlegten Dokumentationspflicht handelt es sich jedoch nicht um ein Tierbestandsbuch im Sinne des § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. Ein Hundetrainer hat, anders als etwa ein Tierheim (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) oder ein Zoo (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG) keinen „Bestand“ (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 28).
- 55
Zudem muss jede einzelne Nebenbestimmung auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29). Dies ist bei der Anordnung zu Ziffer 6) des Ausgangsbescheids, die zu ermittelnden Daten zu dokumentieren und für die Behörde drei Jahre lang vorzuhalten, nicht gegeben. Eine dauernde Pflicht zur Führung eines Kundenregisters durch den Hundetrainer im Sinne einer „Vorratsdatenspeicherung“ steht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, die Infektionsketten im Falle einer Infektionserkrankung nachzuverfolgen. Insbesondere erscheint dies unangemessen, da die Hundeschulen nicht die einzige Möglichkeit des Zusammentreffens mehrerer Hunde darstellen, aber als einzige Stelle einer Dokumentationspflicht unterliegen. Es ist der Klägerin zudem nicht zuzumuten, Daten ohne einen bestehenden rechtfertigenden Grund von ihren Kunden zu erheben und diese 3 Jahre lang vorzuhalten. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für den vorgetragenen Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten eine 3-jährige Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.
- 56
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufsvorbehalt, welchen die obere Schulaufsichtsbehörde der Anerkennung einer Ersatzschule der Klägerin beigefügt hat.
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Die Klägerin betreibt in Böblingen ein privates Kaufmännisches Berufskolleg I, das als Ersatzschule genehmigt ist. Sie beantragte, ihrer Ersatzschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Das Regierungspräsidium Stuttgart als obere Schulaufsichtsbehörde lehnte den Antrag ab: Nach der Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz Baden-Württemberg - VVPSchG BW - erfülle eine Ersatzschule die Anforderungen für ihre Anerkennung unter anderem nur dann, wenn ihre Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besäßen. Aufgrund dieser Bestimmung müssten mindestens zwei Drittel der eingesetzten Lehrkräfte die dort vorausgesetzte Anstellungsfähigkeit besitzen. Das treffe auf die Lehrkräfte an der Schule der Klägerin nicht zu.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Begehren, das beklagte Land zu verpflichten, dem Kaufmännischen Berufskolleg der Klägerin die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen, abgewiesen.
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Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat das Regierungspräsidium Stuttgart die begehrte Anerkennung zunächst befristet und durch Bescheid vom 16. Oktober 2013 unbefristet unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht mehr vorliegen, insbesondere die Zahl der Lehrkräfte mit Anstellungsfähigkeit im Sinne der Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW unter zwei Drittel der an diesem Bildungsgang unterrichtenden Lehrkräfte fällt.
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Die Klägerin hat daraufhin mit Zustimmung des beklagten Landes ihr Begehren geändert und beantragt, den Widerrufsvorbehalt in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufzuheben.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das angefochtene Urteil die Berufung der Klägerin mit diesem Antrag zurückgewiesen: Die geänderte Klage sei als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufsvorbehalt könne isoliert angefochten werden. Die Anerkennung sei in ihrer Wirksamkeit nicht vom gleichzeitig ausgesprochenen Vorbehalt des Widerrufs abhängig. Dieser diene nicht dazu, eine sonst aktuell nicht bestehende Möglichkeit der Anerkennung zu sichern. Die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG BW lägen vor. Auf die Anerkennung als private Ersatzschule bestehe ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 PSchG BW vorlägen. Derzeit seien diese Voraussetzungen nach übereinstimmender Ansicht beider Beteiligter erfüllt. Die Anerkennung hätte deshalb ohne Widerrufsvorbehalt ausgesprochen werden können. Die Möglichkeit einer Nebenbestimmung ergebe sich hier daraus, dass nach § 10 Abs. 1 PSchG BW die dauerhafte Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen Voraussetzung für die begehrte Anerkennung sei. Aus dem notwendig prognostischen Element der aktuellen Einschätzung ergebe sich die Möglichkeit, den begünstigenden Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung zu versehen, welche die Aufrechterhaltung der Voraussetzungen sichere. Der Widerrufsvorbehalt sei auch inhaltlich berechtigt.
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Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den Widerrufsvorbehalt aufzuheben: § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG BW lasse eine Nebenbestimmung, welche das Erfülltbleiben von Anspruchsvoraussetzungen sicherstellen solle, allenfalls dann zu, wenn deren alsbaldiger Wegfall bereits bei Erlass des Verwaltungsakts konkret zu erwarten sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Widerrufsvorbehalt sei inhaltlich rechtswidrig. Die Anerkennung einer privaten Ersatzschule dürfe nicht von dem Erfordernis abhängig gemacht werden, dass zwei Drittel ihrer Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst besäßen.
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Das beklagte Land verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hätte den streitigen Widerrufsvorbehalt auf die zulässigerweise geänderte Klage der Klägerin aufheben müssen. Der isoliert anfechtbare Widerrufsvorbehalt kann nicht auf die gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Vorschrift des § 36 Abs. 1 VwVfG BW gestützt werden.
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Nach § 36 Abs. 1 VwVfG BW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die Vorschrift regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein gebundener begünstigender Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die irrevisible Vorschrift des § 10 Abs. 1 PSchG BW für den Senat verbindlich dahin ausgelegt, dass die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach dieser Vorschrift ein Verwaltungsakt ist, auf den ein Anspruch besteht, dessen Erlass also nicht im Ermessen der oberen Schulaufsichtsbehörde steht.
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Von den beiden Alternativen des danach anwendbaren § 36 Abs. 1 VwVfG BW kommt, wie sich aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, von vornherein nur die zweite Alternative in Betracht, denn es fehlt an einer fachgesetzlichen Rechtsvorschrift, welche im Sinne der ersten Alternative des § 36 Abs. 1 VwVfG BW Nebenbestimmungen zur Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zulässt.
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Der streitige Widerrufsvorbehalt soll jedoch nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 36 Abs. 1 VwVfG BW sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Ersatzschule der Klägerin erfüllt werden. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der unbefristet ausgesprochenen Anerkennung vollständig vor. Die Nebenbestimmung in Gestalt des Widerrufsvorbehalts war der Anerkennung der Ersatzschule nur für den Fall beigefügt, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen künftig wegfallen sollten. Eine Nebenbestimmung mit dieser Zielsetzung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG BW nicht gedeckt.
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Nach § 10 Abs. 1 PSchG BW kann die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleihen, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt. Nach der Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz Baden-Württemberg - VVPSchG BW - sind diese Anforderungen unter anderem nur dann erfüllt, wenn die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wird diese Voraussetzung in der Verwaltungspraxis der Schulaufsichtsbehörden als erfüllt angesehen, wenn mindestens zwei Drittel der Lehrer an der Ersatzschule die Anstellungsfähigkeit besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren die Bestimmung des § 10 Abs. 1 PSchG BW dahin ausgelegt, die Anerkennung setze voraus, dass diese Anforderung aufgrund einer Prognose im Zeitpunkt der Anerkennung auf Dauer erfüllt sein werde.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart als obere Schulaufsichtsbehörde hat in seinem Bescheid vom 16. Oktober 2013 die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ausgesprochen und sich den Widerruf der Anerkennung nur für den Fall vorbehalten, dass die Voraussetzungen für diese Anerkennung "nicht mehr" vorliegen. Hieran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, nach übereinstimmender Ansicht beider Beteiligter seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ersatzschule derzeit erfüllt. Er hat sich diese tatsächliche Einschätzung zu eigen gemacht und hieraus die Folgerung gezogen, die Anerkennung hätte auch ohne Widerruf ausgesprochen werden können, weil der Widerrufsvorbehalt nicht dazu diene, einen ohne diese Nebenbestimmung nicht zulässigen begünstigenden Verwaltungsakt zu ermöglichen.
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Nach diesen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen waren im Zeitpunkt der Anerkennung deren Voraussetzungen einschließlich einer Prognose ihrer dauerhaften Erfüllung gegeben. Die Nebenbestimmung diente mithin auch nicht dazu, eine günstige Prognose dauerhafter Erfüllung der Voraussetzungen zu ermöglichen, die sonst in diesem Zeitpunkt nicht hätte getroffen werden können, etwa weil sich bereits im Zeitpunkt der Anerkennung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte konkret abgezeichnet hätte, dass die Voraussetzungen der Anerkennung in absehbarer Zeit wieder fortfallen könnten.
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Eine Nebenbestimmung ist nach der zweiten Alternative des § 36 Abs. 1 VwVfG BW nur zulässig, wenn sie sicherstellen soll, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts erfüllt werden, nicht hingegen dann, wenn sie - wie hier - nur sicherstellen soll, dass die Voraussetzungen erfüllt bleiben.
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Schon der Wortlaut der Vorschrift stellt eindeutig und ausschließlich darauf ab, dass die Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Der Wortlaut bringt damit zugleich den Zweck der Bestimmung zum Ausdruck. Die Behörde soll gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG BW eine Nebenbestimmung beifügen dürfen, die es ihr ermöglicht, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen, obwohl noch nicht sämtliche vom Fachrecht hierfür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt oder nachgewiesen sind. Die Nebenbestimmung ist ein Mittel, das Fehlen von Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts zu überbrücken. Im Interesse des betroffenen Bürgers eröffnet sich so ein Weg, Gründe für eine Versagung auszuräumen. Einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Beifügung einer Nebenbestimmung zu erteilen, ist vielfach das mildere Mittel gegenüber seiner sonst erforderlichen Ablehnung.
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Der systematische Zusammenhang der beiden Alternativen des § 36 Abs. 1 VwVfG BW bestätigt diese Deutung der zweiten Alternative der Vorschrift. Gemeinsamer Anwendungsbereich beider Alternativen sind Nebenbestimmungen zu solchen Verwaltungsakten, auf welche dem Grunde nach ein Anspruch besteht. In seiner ersten Alternative knüpft § 36 Abs. 1 VwVfG BW die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen an eine dazu ermächtigende besondere Rechtsvorschrift. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Nebenbestimmung den Inhaber des Anspruchs belastet. Sein Anspruch wird eingeschränkt, wenn er die mit dem Verwaltungsakt verbundene Begünstigung etwa nur noch unter einer bestimmten Bedingung, für einen gewissen Zeitraum oder um den Preis einer ihm zugleich auferlegten Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht begehren kann. Macht § 36 Abs. 1 VwVfG BW in seiner ersten Alternative somit die Zulässigkeit von anspruchsbeschränkenden Nebenbestimmungen von einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung abhängig, spricht dies im Umkehrschluss dafür, dass § 36 Abs. 1 VwVfG BW in seiner zweiten Alternative nicht auf eine allgemeine Einschränkung fachgesetzlich eingeräumter Rechtspositionen dergestalt zielt, dass begünstigende Verwaltungsakte selbst dann mit belastenden Nebenbestimmungen versehen werden dürften, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlass erfüllt sind und eine besondere Ermächtigung im Sinne der ersten Alternative von § 36 Abs. 1 VwVfG BW fehlt. Die Funktion der zweiten Alternative des § 36 Abs. 1 VwVfG BW liegt vielmehr darin, vom Erfordernis der gesonderten fachrechtlichen Ermächtigungsgrundlage dort eine Ausnahme zuzulassen, wo dieses Erfordernis zum Nachteil des Bürgers ausschlagen, nämlich sich als Hindernis für den Erlass eines Verwaltungsakts auswirken könnte, der unter Beifügung einer Nebenbestimmung bereits erlassen werden könnte.
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Wären nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG BW Nebenbestimmungen zulässig, welche sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts auch künftig erfüllt bleiben, würden zudem die differenzierten Regelungen über den Widerruf rechtmäßig erlassener Verwaltungsakte nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG BW unterlaufen. Das gilt jedenfalls für solche Nebenbestimmungen, die - wie auflösende Bedingung, Befristung oder Widerrufsvorbehalt - darauf zielen, die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zu beseitigen. Bei einer Vielzahl begünstigender Verwaltungsakte besteht die Möglichkeit, dass seine ursprünglich gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage entfallen. Dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwVfG BW Rechnung getragen, dabei aber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes besonderes Gewicht verliehen. Wäre die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer nachträglich geänderten Rechtsvorschrift berechtigt, einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt jetzt nicht mehr zu erlassen, setzt sein Widerruf in jedem Fall voraus, dass ohne ihn das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der hierdurch bewirkte Schutz des Bestandsinteresses des Betroffenen würde durch einen Widerrufsvorbehalt umgangen, der - wie hier - allein daran anknüpft, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts nachträglich weggefallen sind, und der insoweit einen eigenständigen Widerrufsgrund schafft (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG BW), der dieses Bestandsinteresse nicht in derselben Weise sichert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.