Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Dez. 2016 - AN 10 K 15.00338

published on 19/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Dez. 2016 - AN 10 K 15.00338
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Gericht

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Tenor

1. Soweit sich das Verfahren durch übereinstimmende Erklärungen erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 2/5, die Klägerin zu 3/5.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich - letztlich noch - gegen eine Auflage, im Rahmen des Betriebs einer Hundeschule am Gruppenunterricht nur Hunde teilnehmen zu lassen, bei denen ihr durch die Vorlage eines Impfausweises bestimmte empfohlene Impfungen nachgewiesen wurden.

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 2. Februar 2015 die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz erteilt, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder eine Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anzuleiten.

Zusätzlich zum Streit über die oben umschriebene Auflage bestanden zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten einerseits darüber, ob eine von der Klägerin in den Antragsunterlagen erwähnte Tagesbetreuung von Hunden ebenfalls (positiv) mitverbeschieden hätte werden müssen. Andererseits wandte sich die Klägerin gegen einen formal festgesetzten Widerrufsvorbehalt (i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG) in Ziffer 3 des Bescheides. Nachdem die Beklagte hierzu im Verlauf des Klageverfahrens klargestellt hat, dass sie eine Tagesbetreuung von Hunden nicht als erlaubnisbedürftig ansehe und den strittigen Widerrufsvorbehalt mit Änderungsbescheid vom 9. Oktober 2015 als rechtlichen Hinweis ausgestaltete, erklärten die Beteiligten insoweit übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache.

Die weiter strittig gebliebene „Impfauflage“ war im Bescheid vom 2. Februar 2015 wie folgt gefasst:

„2.3 Es ist sicherzustellen, dass teilnehmende Hunde einer Gruppe zum Schutz der übrigen Gruppenmitglieder unter wirksamen Impfschutz mindestens gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten stehen, soweit sie altersbedingt impffähig sind.“

Diese Auflage wurde mit Änderungsbescheid vom 9. Oktober 2015 -auf Anregung des Gerichtswie folgt gefasst:

„Am Gruppenunterricht dürfen nur Hunde teilnehmen, bei denen durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie, die altersbedingte Impffähigkeit vorausgesetzt, über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut und die sonstigen in der von der „Ständigen Impfkommission Vet. im Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt)“ herausgegebenen Leitlinien zur Impfung von Kleintieren für Hunde empfohlenen Impfungen verfügen. Das Vorliegen des Impfschutzes ist zu dokumentieren und zu überprüfen.“

Ferner wurde hierzu unter „Hinweisen“ der Ausgangsbescheid wie folgt ergänzt:

„7. Nach der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren werden aktuell bei Hunden folgende Impfungen immer empfohlen (Core-Komponenten):

Tollwut, Staupe, HCC (Hepatitis), Leptospirose, Parvovirose Außerdem wird individuell (Non-Core-Komponente) eine Impfung gegen Zwingerhusten (Bordetella bronchiseptica und Canines Parainfluenzavirus) bei Hunden in Phasen einer erhöhten Infektionsgefahr empfohlen (viel Kontakt zu Artgenossen, z.B. in Welpengruppen, Tierpensionen, Tierheimen und auf dem Hundeplatz etc., B. bronchiseptica auch bei Kontakt zu anderen hierfür empfänglichen Tierspezies wie Katzen).“

Mit der am 2. März 2015 erhobenen Klage begehrt die Klägerin - in der Fassung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung - nunmehr Der Bescheid vom 2. Februar 2015 wird in dessen Ziffer 2.3 - in der Fassung, den diese durch Ziffer 1.1. des Änderungsbescheids vom 9. Oktober 2015 erhalten hat - aufgehoben.

Sie hat hierzu als Hauptargument vortragen lassen, dass ihr keine Kontrollpflicht für das Bestehen von Impfungen auferlegt werden könne, weil diese von der ständigen Impfkommission Veterinär Medizin lediglich empfohlenen Impfungen keine gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen seien. Vor allem eine Impfung gegen Zwingerhusten sei pauschal nicht zweckdienlich, insbesondere nicht zusammen mit anderen Impfungen, sondern nur in begründeten Einzelfällen. Ferner sei die durch diese Auflage bewirkte Einschränkung ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin, weil bei Weigerung von Hundehaltern zur Impfung eine Ausbildung/ Betreuung nicht in Frage käme und hierdurch erhebliche finanzielle Einbußen drohten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung und hat hierzu u. a. ausgeführt, dass sie die Erteilung der streitgegenständlichen Auflage auf § 11 Abs. 2 a Satz 1 Tierschutzgesetz (in der Fassung vom18. Mai 2006) i.V.m. § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz stütze. Sie diene dem Schutz der Hundepopulation bei Zusammenkunft mehrerer Hunde vor dem dann bestehenden erhöhten Infektionsdruck durch schwerwiegende Tierkrankheiten. Wenn auch keine gesetzliche Impfpflicht bestehe, handele es sich bei den geforderten Impfungen um die sogenannten „Core-Komponenten“ im Sinne der ständigen Impfkommission Veterinär Medizin des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte und es handele sich hierbei also nach der Leitlinie dieser Kommission zur Impfung von Kleintieren um die Impfung gegen die Erreger, gegen die jedes Tier zu jeder Zeit geschützt sein müsse. Bei den Non-Core-Komponenten handele es sich hingegen um Vakzinen gegen Erreger, gegen welche die Tiere nur unter besonderen (wahrscheinlichen) Expositionen geschützt werden müssten.

Insbesondere und auch sei ein Schutz gegen Zwingerhusten generell sinnvoll für Welpen und Hunde bis zu einem Alter von ca. zwei Jahren sowie für ältere Hunde, die im Rahmen einer Gruppenausbildung als besonders exponiert anzusehen seien. Für ältere Hunde hingegen, welche im Einzelunterricht ausgebildet würden, erübrige sich eine Zwingerhusten-Impfung. In geimpften Populationen könnten sich Infektionskrankheiten nicht ausbreiten.

Die geltend gemachte Einschränkung der Berufsfreiheit müsse dem gegenüber hingenommen werden. Diese dürfte im Übrigen auch nicht ins Gewicht fallen oder finanzielle Nachteile mit sich bringen, da davon auszugehen sei, dass Hundehalter, welche mit ihren Tieren eine Hundeschule besuchten, ihren Tieren schon von sich aus einen notwendigen Impfschutz zukommen ließen, auch wenn sie gesetzlich dazu nicht verpflichtet seien. Sollte sich ein Kunde tatsächlich weigern, einen Impfschutz in der geforderten Form nachzuweisen bzw. seinen Hund impfen zu lassen, sei es der Klägerin im Übrigen durch die Auflage unbenommen, den Hund im Einzelunterricht auszubilden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholten und vertieften die Beteiligten ihren Sachvortrag. Die Beklagte übergab der Klägerseite und dem Gericht die aktuelle Fassung der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren der ständigen Impfkommission Veterinär Medizin, Stand 12. Dezember 2016, und nahm hierauf Bezug.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da die Auflage in der hier noch streitgegenständlichen Fassung rechtmäßig ist und die Klägerin somit nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.

1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Auflage ist § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz (in der aktuellen Fassung) i.V.m. § 11 Abs. 2 a Satz 1 Tierschutzgesetz (in der bis zum13.7.2013 geltenden Fassung), da die in § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz genannte Rechtsverordnung noch nicht erlassen worden ist.

Hiernach kann eine Erlaubnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Die hier streitgegenständliche Auflage wurde rechts- und ermessensfehlerfrei erlassen, da sie ihrer Ermächtigungsnorm entspricht, insbesondere dem Tierschutz dient, und sie tauglich, erforderlich und verhältnismäßig ist.

1.1 Dass die streitgegenständliche Auflage - hauptsächlich - dem Tierschutz dient und nicht in erster Linie anderen - sicherheitsbehördlichen - Zwecken, zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.

Die Auflage ist damit auch „erforderlich“ im Sinne ihrer Ermächtigungsnorm (vgl. Bundestags Drucksache 13/7015, Seite 21), weil sie dazu dient, das in § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. § 2 Tierschutzgesetz vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/ Maissack/ Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 11 Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris).

Gesundsheitsfür und -vorsorge (hier durch Impfung) sind jedoch Bestandteile des in § 2 Tierschutzgesetz enthaltenen Pflegegebots (vgl. Hirt/ Maissack/ Moritz a.a.O., § 2 Rn. 27).

Tauglicher Anlass für eine tierschutzrechtliche Auflage ist hier die Tatsache, dass Hunde bei einem gruppenweisen Zusammentreffen, wie es für eine Hundeschule im Regelfall typisch ist, einem erhöhten Infektionsdruck für Tierkrankheiten ausgesetzt sind. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid und in ihrem Klagevorbringen nachvollziehbar dargestellt und wird auch von der Klägerin als Grundsatz nicht in Abrede gestellt.

1.2 Die streitgegenständliche Auflage widerspricht - in ihrer konkreten Ausprägung durch den Änderungsbescheid vom 9. Oktober 2015 - auch nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG abzuleitenden Prinzip des Übermaßverbotes.

1.2.1 Dass eine Impfung ein taugliches Mittel zur Verhinderung von Tierinfektionen ist, ist ebenfalls unter den Beteiligten unstrittig und wird fachlich belegt, etwa auch durch die Ausführungen in der Präambel der in das Verfahren eingeführten Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, welche das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten ansieht.

Die streitgegenständliche Auflage ist auch nicht etwa untauglich, weil - unter den Beteiligten unstrittig - in Deutschland keine unmittelbare Impfpflicht für Hunde besteht und der Klägerin damit etwas Unsinniges oder gar Unmögliches abverlangt würde. Impfungen von Hunden sind möglich und werden auch weitgehend praktiziert; auch dies bestreitet die Klägerin nicht. Zurückzuführen dürfte dieses Faktum sein schlicht auf die Vernunft der überwiegenden Anzahl der Hundehalter, die damit auch einer - mittelbaren - Impfpflicht nachkommen, indem sie dem Pflegegebot aus § 2 Tierschutzgesetz z.B. durch Gewährung der daher gebotenen Gesundheitsvorsorge, u. a. durch Impfung, nachkommen.

Darüber hinaus übersieht die Klägerin jedoch, dass sie mit ihrer Argumentation hinsichtlich einer fehlenden Impfverpflichtung zwei verschiedene Sachverhalte gleichsetzt. Der Gesetzgeber mag es als hinnehmbar angesehen haben, dass im Rahmen einer üblichen, meist privaten, Hundehaltung mit selten mehr als zwei Hunden keine unmittelbare Impfverpflichtung normiert wurde, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das allgemeine Gesundheitsrisiko eines in üblicher Form gehaltenen Hundes durch die Pflegeverpflichtung seines Halters regelmäßig ausreichend bewältigt wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in einer völlig anderen Gesundheitsgefährdungssituation, nämlich dem systematischen Aufeinandertreffen vieler Hunde mehrerer Halter, eine andere Risikobewertung platz greifen kann, weil dann die Infektionsgefahr wesentlich erhöht wird. Dieser erhöhten Infektionsgefahr kann dann grundsätzlich durch gesteigerte Anforderungen Rechnung getragen werden, hier durch die Verpflichtung des Betreibers einer „Hundeschule“, nur ausreichend geimpfte Hunde beim Gruppenunterricht zuzulassen.

1.2.2 Dem Grundsatz der Erforderlichkeit einer hoheitlichen Maßnahme trägt die Auflage ausreichend Rechnung dadurch, dass sie eine Prüfung des Impfschutzes bzw. eine Nichtzulassung zur Ausbildung nur beim Gruppenunterricht fordert, eventuelle „Impfverweigerer“ dann aber im Einzelunterricht ausgebildet werden können.

1.2.3 Die angefochtene Auflage stellt auch keine unverhältnismäßigen Anforderungen an die Klägerin.

Soweit sie vorträgt, es liege hier ein Eingriff in ihre Berufsfreiheit vor, da erhebliche finanzielle Einbußen drohten, da sie nicht geimpfte Hunde nicht ausbilden könne, trifft dies weitgehend schon von der Sache her nicht zu, da ihr bzw. den Haltern noch eine Einzelausbildung offen bleibt.

Sollten darüber hinaus noch Ausfälle denkbar sein, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Auflage um eine Berufsausübungsregelung handelt, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nur) durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.4.1993 - 1 BvR 737/88, juris). Das hier die Berufsausübung der Klägerin beschränkende Rechtsgut ist ein nach Art. 20 a Grundgesetz verfassungsrechtlich und nach § 1 Tierschutzgesetz einfachrechtlich geschütztes Rechtsgut. Bei der hier vorliegenden Gestaltung wiegt das Tierschutzinteresse offensichtlich wesentlich schwerer als die Interessen der Klägerin, auch noch die Ausbildung des „letzten Hundes“ finanziell realisieren zu können, der weder in Gruppennoch in Einzelausbildung genommen werden kann.

Auch der - zweifellos entstehende - Mehraufwand für die Kontrolle des Impfschutzes kann der Klägerin in zeitlicher Hinsicht zugemutet werden, da ein Blick in die Impfnachweise, dessen Dokumentation und eine aktualisierende Kontrolle des Impfschutzes ersichtlich vom zeitlichen Aufwand her nachgeordnet sind.

Auch von der Sache her wird die Klägerin hierdurch nicht überfordert, denn die üblicherweise verwendeten Impfnachweise für Hunde sind für eine voraussetzungsgemäß (vgl. die Anforderungen aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz a. F.) sachkundige Erlaubnisinhaberin ausreichend verständlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der streitig entschiedenen Teile des Streitgegenstandes (Auflage in neuer Fassung) auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diesen setzt das Gericht wertmäßig mit 2/5 des ursprünglich anhängig gemachten Streitgegenstandes an.

Hinsichtlich der eingestellten Teile des Streitgegenstandes beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO.

Wertmäßig geht das Gericht davon aus, dass, ausgehend vom ursprünglich anhängig gemachten Streitgegenstand, der erledigte Streit um den Teilbereich Hundetagesbetreuung wertmäßig mit 1/5 anzusetzen ist, welches die Klägerin zu tragen hat, da der gestellte Formblattantrag sich eindeutig nur auf eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz bezogen hat und die Tagesbetreuung sich nur als beschreibender Umstand dieses Antrages darstellt. Hiernach konnte die Klägerin nicht erwarten, dass die Hundetagesbetreuung schon von Anfang an als Verfahrensbestandteil im behördlichen Verfahren anzusehen war.

Soweit der Streit anfänglich auch einen formellen Widerrufsvorbehalt betroffen hat, welchen die Beklagte dann zu einem Hinweis im Wege der Abhilfe abgestuft hat, wäre die Beklagte voraussichtlich unterlegen.

Gleiches gilt für die Auflage in der ursprünglichen Form, da auch insoweit die Beklagte durch Teilabhilfe einem Unterliegen zuvorgekommen ist.

In beiden Fällen entspricht es deshalb billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Zusammenfassend ergibt sich hieraus die tenorierte Kostenverteilung.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 26/11/2018 00:00

Tenor 1. Die Nebenbestimmungen zu Teilziffer 2.g) und Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 14. Juli 2017 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
published on 26/11/2018 00:00

Tenor 1. Die Nebenbestimmungen zu den Ziffern A.2, A.3 und B.7 des Bescheids der Beklagten vom 5. Januar 2017 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
published on 02/03/2017 00:00

Tenor Die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.